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ZDv 37/10

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<strong>ZDv</strong> <strong>37</strong>/<strong>10</strong> 120-123<br />

Soweit zugelassen, kann der Sommeranzug, sandfarben oder weiß, getragen werden.<br />

Abweichende Regelungen in zwischenstaatlichen Abkommen gehen dieser<br />

Dienstvorschrift vor.<br />

Außer Dienst ist das Tragen der Uniform nur entsprechend den Regelungen<br />

zwischenstaatlicher Abkommen gestattet.<br />

120. Abgesehen von besonderen Auslandsverwendungen und den Regelungen gemäß<br />

Nr. 119 tragen alle Soldaten im Ausland Zivil, soweit nicht das BMVg das Tragen<br />

der Uniform befohlen hat oder im Einzelfall für Besuche aus dienstlichem Anlaß<br />

genehmigt wurde (Anlage 3).<br />

Bei Fahrten zum oder vom Dienst durch das benachbarte Ausland darf die Uniform<br />

mitgeführt werden.<br />

121. Während privater Reisen in das Ausland ist die Mitnahme und das Tragen der<br />

Uniform grundsätzlich nicht gestattet. Das Tragen der Uniform (Dienstanzug/Gesellschaftsanzug)<br />

bei privaten Auslandsreisen ist antragspflichtig.<br />

Der Antrag (Anlage 3) von Soldaten ist Streitkräfteamt - G 1/2, Deutschherrenstraße<br />

89-91, 53177 Bonn, zuzuleiten. Der zuständige Disziplinarvorgesetzte mit der<br />

Disziplinargewalt mindestens eines Bataillonskommandeurs hat zu dem Antrag<br />

Stellung zu nehmen.<br />

Das Antrags- und Genehmigungsverfahren für frühere Soldaten regeln die Uniformbestimmungen<br />

(VMBl 1996, S. 271).<br />

122. Laufen Schiffe der Marine ausländische Häfen an, tragen die Besatzungen -<br />

auch in der Freizeit - Uniform. Der Kommandant oder der Dienstälteste Offizier kann<br />

das Tragen von Zivilkleidung gestatten. 1)<br />

c) Selbstbeschaffte Uniformteile/Abzeichen<br />

123. Im Rahmen der Bestimmungen dieser Dienstvorschrift dürfen Bekleidungsartikel<br />

getragen werden, die nicht zum Ausstattungssoll gehören. 2) Das Tragen<br />

dieser Bekleidungsartikel darf nicht befohlen werden.<br />

1) MDv 160/1 "Bestimmungen für den Dienst an Bord (DaB)" und MDv 162/1 "Auslandsbestimmungen<br />

für Schiffe der Bundeswehr"<br />

2) sofern nicht einheitlicher Anzug gem. Nr. <strong>10</strong>4 befohlen

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