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ZDv 37/10

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4.3 Die auf den Bildern abgedruckten Farben entsprechen aus drucktechnischen Gründen<br />

nicht in jedem Fall der Originalfarbe.<br />

5. Tragen des Feldanzugs, Tarndruck und oliv außer Dienst und außerhalb umschlossener<br />

militärischen Anlagen<br />

5.1 In der Nr. <strong>10</strong>5 der <strong>ZDv</strong> <strong>37</strong>/<strong>10</strong> ist vorgeschrieben, daß beim Tragen von Uniformen<br />

außer Dienst und außerhalb umschlossener militärischen Anlagen grundsätzlich nur der<br />

Dienstanzug und bei besonderen Anlässen der Gesellschaftsanzug zulässig ist. Die<br />

Disziplinarvorgesetzten können Ausnahmen festlegen.<br />

5.2 Im Rahmen dieser Ausnahmeregelung wird bis auf weiteres das Tragen eines sauberen<br />

Feldanzuges, Tarndruck bzw. oliv genehmigt:<br />

- auf dem Weg vom und zum Dienst (Dienstort/Wohnort/Wochenendheimfahrt),<br />

- auf dem Weg zwischen militärischen Liegenschaften im Standortbereich,<br />

- zur Erledigung privater Angelegenheiten auf dem Weg vom und zum Dienst,<br />

- zur Erledigung privater Angelegenheiten während der Dienstzeit, die der zuständige<br />

Vorgesetze genehmigt hat.<br />

Die Disziplinarvorgesetzten können Abweichungen anordnen.<br />

5.3 Für Soldaten der Marine bleibt es abweichend zu Ziff. 5.2 dieses Fernschreibens bei<br />

der Regelung der Nrn. 203 und 232 der <strong>ZDv</strong> <strong>37</strong>/<strong>10</strong>.<br />

5.4 Weitere Erläuterungen in Form eines G1 – Hinweises folgen.<br />

6. Sonstiges<br />

Nr. 442<br />

Für das Jagdgeschwader 73 wurde das Ärmelband + Geschwader Steinhoff +<br />

genehmigt. Dieses Ärmelband wird als Bild 426/5 mit der 1. Änderung der <strong>ZDv</strong> <strong>37</strong>/<strong>10</strong><br />

neu aufgenommen.<br />

7. Dieses Fernschreiben ist der <strong>ZDv</strong> <strong>37</strong>/<strong>10</strong> vorzuheften und nach dem formalen<br />

Änderungsdienst (Änderung 1 zur <strong>ZDv</strong> <strong>37</strong>/<strong>10</strong>) zu entfernen und zu vernichten.<br />

(Verfasser des Textes: BMVg – Fü S I 3, AllgFspWNBw: 3400, App. 9539)

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