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GEBURT - Marktgemeinde Waldhausen im Strudengau

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<strong>GEBURT</strong><br />

<strong>Marktgemeinde</strong><br />

WALDHAUSEN IM STRUDENGAU AL Franz Geirhofer 07260/4505-18<br />

STANDESAMT Cornelia Grubner 07260/4505-17<br />

4391 <strong>Waldhausen</strong>, Markt 14 Nathalie Rosenthaler 07260/4505-10<br />

Internet: www.waldhausen.at E-Mail: gemeinde@waldhausen.ooe.gv.at<br />

Allgemeine Informationen<br />

Die Geburt Ihres Neugeborenen muss, falls Ihr Kind <strong>im</strong> Gemeindegebiet von <strong>Waldhausen</strong> <strong>im</strong><br />

<strong>Strudengau</strong> geboren wurde, be<strong>im</strong> Standesamt <strong>Waldhausen</strong> <strong>im</strong> <strong>Strudengau</strong> binnen einer Woche<br />

angezeigt werden. Sie bekommen dann vom Standesamt die erste Geburtsurkunde für Ihr Kind<br />

ausgestellt. Die Geburtsurkunde wird Ihr Kind in vielen unterschiedlichen Lebenssituationen als<br />

Nachweis benötigen. Auch brauchen Sie diese zur Anmeldung des Wohnsitzes Ihres<br />

Neugeborenen.<br />

In der Geburtsurkunde werden der Name, das Geschlecht, der Geburtszeitpunkt sowie der<br />

Geburtsort Ihres Kindes festgehalten. Wenn Sie sich nicht gleich nach der Geburt für den<br />

Vornamen des Kindes entscheiden können, müssen Sie längstens innerhalb eines Monats be<strong>im</strong><br />

Standesamt vorsprechen und dort den Vornamen beurkunden lassen.<br />

Zur Wahl bzw. Erklärung des Vornamens oder der Vornamen für ein Neugeborenes sind bei<br />

ehelicher Geburt die Eltern, bei unehelicher Geburt in der Regel die Mutter berechtigt. Dabei ist<br />

schriftlich zu erklären, welcher Vorname oder welche Vornamen dem Kind gegeben<br />

wurde/wurden. Bezeichnungen, die nicht als Vornamen gebräuchlich sind oder dem Wohl des<br />

Kindes abträglich sind, dürfen nicht eingetragen werden. Auch muss zumindest der erste Vorname<br />

des Kindes dem Geschlecht entsprechen. Wenn es sich um exotische Vornamen handeln sollte,<br />

rufen Sie be<strong>im</strong> Standesamt an.<br />

Ob ein Kind ehelich oder unehelich geboren ist, hängt vom Zeitpunkt der Geburt ab. Wenn<br />

beispielsweise am Tag der Geburt noch vor der Geburt geheiratet wurde, ist das Kind ehelich<br />

geboren. Ist die Mutter verheiratet, wird grundsätzlich angenommen, dass der Ehemann auch der<br />

Vater ist, und er wird in die Geburtsurkunde eingetragen.<br />

Bei einem unehelich geborenen Kind bzw. wenn die Abstammungsverhältnisse unklar sind (z.B.<br />

der Ehemann ist nicht der Vater), kann der leibliche Vater allerdings nur unter folgenden<br />

Voraussetzungen in der Geburtsurkunde angegeben werden:<br />

� wenn er ein qualifiziertes Vaterschaftsanerkenntnis mit Zust<strong>im</strong>mung des Jugendamtes, wo<br />

sich der Hauptwohnsitz befindet, abgibt (diese Art des Vaterschaftsanerkenntnisses ist nur<br />

für Kinder mit österreichischer Staatsbürgerschaft möglich)<br />

� sie durch ein rechtskräftiges Gerichtsurteil festgestellt wurde.<br />

Fristen<br />

Die Anzeige der Geburt hat innerhalb einer Woche zu erfolgen.<br />

Zuständige Stelle<br />

Die Personenstandsbehörde, die für den Geburtsort (z.B. Standort des Spitals) des Kindes örtlich<br />

zuständig ist:


Verfahrensablauf<br />

Die Geburt Ihres Babies muss be<strong>im</strong> Standesamt angezeigt werden. Die Anzeige haben folgende<br />

Personen der Reihenfolge nach vorzunehmen:<br />

� Die Leiterin/der Leiter der Krankenanstalt, in der das Kind geboren wurde<br />

� Die Ärztin/der Arzt bzw. die Hebamme, die bei der Geburt anwesend waren<br />

� Der Vater oder die Mutter des Kindes, wenn sie dazu <strong>im</strong>stande sind<br />

� Die Behörde oder die Dienststelle der Polizei, die Ermittlungen über die Geburt durchführt<br />

� Sonstige Personen, die von der Geburt aufgrund eigener Wahrnehmung Kenntnis haben<br />

Haben Sie in einer Krankenanstalt entbunden, wird die Anzeige der Geburt in der Regel<br />

automatisch durchgeführt. Die zur Ausstellung der ersten Geburtsurkunde erforderlichen<br />

Unterlagen müssen Sie dem Standesamt vorlegen.<br />

Zwischen einigen Standesämtern und Krankenhäusern bestehen Kooperationen, sodass die<br />

betreffenden Krankenhäuser die zur Ausstellung der ersten Geburtsurkunde erforderlichen<br />

Unterlagen gemeinsam mit dem Formular "Anzeige der Geburt" dem Standesamt übermitteln.<br />

Erkundigen Sie sich bitte in Ihrem Krankenhaus oder be<strong>im</strong> zuständigen Standesamt.<br />

Bei einer Hausgeburt füllt die Ärztin/der Arzt oder die Hebamme das Formular "Anzeige der<br />

Geburt" aus, welches dann dem zuständigen Standesamt gebracht werden muss. Dies ist jenes<br />

Standesamt, in dessen Sprengel das Kind geboren worden ist.<br />

Nach der Anzeige der Geburt wird Ihnen vom Standesamt die Geburtsurkunde und wenn das Kind<br />

die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt und der Hauptwohnsitz in <strong>Waldhausen</strong> <strong>im</strong><br />

<strong>Strudengau</strong> hat,, ein Staatsbürgerschaftsnachweis ausgestellt.<br />

Erforderliche Unterlagen<br />

Wenn Sie verheiratet sind, müssen Sie folgende Unterlagen vorlegen:<br />

� Geburtsurkunden der Eltern des Kindes<br />

� Heiratsurkunde der Eltern des Kindes<br />

� Nachweis der Staatsangehörigkeit der Eltern des Kindes:<br />

o Staatsbürgerschaftsnachweis<br />

o bei ausländischer Staatsangehörigkeit: Reisepass oder Staatsangehörigkeitsausweis<br />

� eventuell der Nachweis über akademische Grade der Eltern des Kindes<br />

� Eventuell Nachweis über die Vaterschaftsanerkennung<br />

� Formular "Anzeige der Geburt"<br />

Wenn Sie als Mutter ledig, geschieden oder verwitwet sind oder in einer eingetragenen<br />

Partnerschaft leben, müssen Sie folgende Unterlagen vorlegen:<br />

� Geburtsurkunde der Mutter des Kindes<br />

� Nachweis der Staatsangehörigkeit der Mutter des Kindes:<br />

o Staatsbürgerschaftsnachweis<br />

o bei ausländischer Staatsangehörigkeit: Reisepass oder Staatsangehörigkeitsausweis<br />

� Eventuell Scheidungsurteil oder ‐beschluss mit Bestätigung der Rechtskraft der<br />

geschiedenen Ehe (diese erhalten Sie be<strong>im</strong> Scheidungsgericht) bzw. Heiratsurkunde der<br />

letzten Ehe und Sterbeurkunde des Ehegatten<br />

� Eventuell Partnerschaftsurkunde<br />

� eventuell der Nachweis akademischer Grade der Mutter des Kindes


� Erklärung über die Vornamensgebung (wenn Sie sich schon für einen Vornamen entschieden<br />

haben)<br />

� eventuell Nachweis über die Vaterschaftsanerkennung<br />

� Formular "Anzeige der Geburt"<br />

� Eventuelle Bescheid über Namensänderung<br />

Fremdsprachige Urkunden müssen <strong>im</strong> Original gemeinsam mit in Österreich beglaubigter<br />

Übersetzung vorgelegt werden.<br />

HINWEIS<br />

Ob beglaubigte Übersetzungen aus anderen Staaten anerkannt werden, richtet sich nach den<br />

jeweiligen Verfahrensvorschriften. Zur Anerkennung der Dokumente kann beispielsweise eine<br />

Apostille erforderlich sein. Weitere Informationen erhalten Sie be<strong>im</strong> zuständigen Standesamt.<br />

Muss eine fremdsprachige Urkunde <strong>im</strong> Original gemeinsam mit einer beglaubigten Übersetzung<br />

vorgelegt werden, darf die Übersetzung in der Regel nur von allgemein beeideten gerichtlichen<br />

Dolmetscherinnen/Dolmetschern oder Übersetzerinnen/Übersetzern vorgenommen werden. Eine<br />

Liste der in Österreich beeideten und gerichtlichen zertifizierten Dolmetscherinnen/Dolmetscher<br />

finden Sie unter: www.sdgliste.justiz.gv.at<br />

Kosten<br />

Anzeige der Geburt gebührenfrei<br />

Ausstellung einer Geburtsurkunde gebührenfrei<br />

Ausstellung des ersten Staatsbürgerschafts‐ gebührenfrei<br />

nachweises<br />

HINWEIS<br />

Seit 1. Jänner 2008 fallen für die Beantragung und Ausstellung einer Geburtsurkunde, die<br />

unmittelbar durch die Geburt eines Kindes veranlasst sind, sofern sie innerhalb von zwei Jahren<br />

ab Geburt des Kindes ausgestellt wird, keine Gebühren an (gilt daher nicht bei Ausstellung einer<br />

weiteren Geburtsurkunde nach Verlust oder Diebstahl).

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