GEBURT - Marktgemeinde Waldhausen im Strudengau
GEBURT - Marktgemeinde Waldhausen im Strudengau
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<strong>GEBURT</strong><br />
<strong>Marktgemeinde</strong><br />
WALDHAUSEN IM STRUDENGAU AL Franz Geirhofer 07260/4505-18<br />
STANDESAMT Cornelia Grubner 07260/4505-17<br />
4391 <strong>Waldhausen</strong>, Markt 14 Nathalie Rosenthaler 07260/4505-10<br />
Internet: www.waldhausen.at E-Mail: gemeinde@waldhausen.ooe.gv.at<br />
Allgemeine Informationen<br />
Die Geburt Ihres Neugeborenen muss, falls Ihr Kind <strong>im</strong> Gemeindegebiet von <strong>Waldhausen</strong> <strong>im</strong><br />
<strong>Strudengau</strong> geboren wurde, be<strong>im</strong> Standesamt <strong>Waldhausen</strong> <strong>im</strong> <strong>Strudengau</strong> binnen einer Woche<br />
angezeigt werden. Sie bekommen dann vom Standesamt die erste Geburtsurkunde für Ihr Kind<br />
ausgestellt. Die Geburtsurkunde wird Ihr Kind in vielen unterschiedlichen Lebenssituationen als<br />
Nachweis benötigen. Auch brauchen Sie diese zur Anmeldung des Wohnsitzes Ihres<br />
Neugeborenen.<br />
In der Geburtsurkunde werden der Name, das Geschlecht, der Geburtszeitpunkt sowie der<br />
Geburtsort Ihres Kindes festgehalten. Wenn Sie sich nicht gleich nach der Geburt für den<br />
Vornamen des Kindes entscheiden können, müssen Sie längstens innerhalb eines Monats be<strong>im</strong><br />
Standesamt vorsprechen und dort den Vornamen beurkunden lassen.<br />
Zur Wahl bzw. Erklärung des Vornamens oder der Vornamen für ein Neugeborenes sind bei<br />
ehelicher Geburt die Eltern, bei unehelicher Geburt in der Regel die Mutter berechtigt. Dabei ist<br />
schriftlich zu erklären, welcher Vorname oder welche Vornamen dem Kind gegeben<br />
wurde/wurden. Bezeichnungen, die nicht als Vornamen gebräuchlich sind oder dem Wohl des<br />
Kindes abträglich sind, dürfen nicht eingetragen werden. Auch muss zumindest der erste Vorname<br />
des Kindes dem Geschlecht entsprechen. Wenn es sich um exotische Vornamen handeln sollte,<br />
rufen Sie be<strong>im</strong> Standesamt an.<br />
Ob ein Kind ehelich oder unehelich geboren ist, hängt vom Zeitpunkt der Geburt ab. Wenn<br />
beispielsweise am Tag der Geburt noch vor der Geburt geheiratet wurde, ist das Kind ehelich<br />
geboren. Ist die Mutter verheiratet, wird grundsätzlich angenommen, dass der Ehemann auch der<br />
Vater ist, und er wird in die Geburtsurkunde eingetragen.<br />
Bei einem unehelich geborenen Kind bzw. wenn die Abstammungsverhältnisse unklar sind (z.B.<br />
der Ehemann ist nicht der Vater), kann der leibliche Vater allerdings nur unter folgenden<br />
Voraussetzungen in der Geburtsurkunde angegeben werden:<br />
� wenn er ein qualifiziertes Vaterschaftsanerkenntnis mit Zust<strong>im</strong>mung des Jugendamtes, wo<br />
sich der Hauptwohnsitz befindet, abgibt (diese Art des Vaterschaftsanerkenntnisses ist nur<br />
für Kinder mit österreichischer Staatsbürgerschaft möglich)<br />
� sie durch ein rechtskräftiges Gerichtsurteil festgestellt wurde.<br />
Fristen<br />
Die Anzeige der Geburt hat innerhalb einer Woche zu erfolgen.<br />
Zuständige Stelle<br />
Die Personenstandsbehörde, die für den Geburtsort (z.B. Standort des Spitals) des Kindes örtlich<br />
zuständig ist:
Verfahrensablauf<br />
Die Geburt Ihres Babies muss be<strong>im</strong> Standesamt angezeigt werden. Die Anzeige haben folgende<br />
Personen der Reihenfolge nach vorzunehmen:<br />
� Die Leiterin/der Leiter der Krankenanstalt, in der das Kind geboren wurde<br />
� Die Ärztin/der Arzt bzw. die Hebamme, die bei der Geburt anwesend waren<br />
� Der Vater oder die Mutter des Kindes, wenn sie dazu <strong>im</strong>stande sind<br />
� Die Behörde oder die Dienststelle der Polizei, die Ermittlungen über die Geburt durchführt<br />
� Sonstige Personen, die von der Geburt aufgrund eigener Wahrnehmung Kenntnis haben<br />
Haben Sie in einer Krankenanstalt entbunden, wird die Anzeige der Geburt in der Regel<br />
automatisch durchgeführt. Die zur Ausstellung der ersten Geburtsurkunde erforderlichen<br />
Unterlagen müssen Sie dem Standesamt vorlegen.<br />
Zwischen einigen Standesämtern und Krankenhäusern bestehen Kooperationen, sodass die<br />
betreffenden Krankenhäuser die zur Ausstellung der ersten Geburtsurkunde erforderlichen<br />
Unterlagen gemeinsam mit dem Formular "Anzeige der Geburt" dem Standesamt übermitteln.<br />
Erkundigen Sie sich bitte in Ihrem Krankenhaus oder be<strong>im</strong> zuständigen Standesamt.<br />
Bei einer Hausgeburt füllt die Ärztin/der Arzt oder die Hebamme das Formular "Anzeige der<br />
Geburt" aus, welches dann dem zuständigen Standesamt gebracht werden muss. Dies ist jenes<br />
Standesamt, in dessen Sprengel das Kind geboren worden ist.<br />
Nach der Anzeige der Geburt wird Ihnen vom Standesamt die Geburtsurkunde und wenn das Kind<br />
die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt und der Hauptwohnsitz in <strong>Waldhausen</strong> <strong>im</strong><br />
<strong>Strudengau</strong> hat,, ein Staatsbürgerschaftsnachweis ausgestellt.<br />
Erforderliche Unterlagen<br />
Wenn Sie verheiratet sind, müssen Sie folgende Unterlagen vorlegen:<br />
� Geburtsurkunden der Eltern des Kindes<br />
� Heiratsurkunde der Eltern des Kindes<br />
� Nachweis der Staatsangehörigkeit der Eltern des Kindes:<br />
o Staatsbürgerschaftsnachweis<br />
o bei ausländischer Staatsangehörigkeit: Reisepass oder Staatsangehörigkeitsausweis<br />
� eventuell der Nachweis über akademische Grade der Eltern des Kindes<br />
� Eventuell Nachweis über die Vaterschaftsanerkennung<br />
� Formular "Anzeige der Geburt"<br />
Wenn Sie als Mutter ledig, geschieden oder verwitwet sind oder in einer eingetragenen<br />
Partnerschaft leben, müssen Sie folgende Unterlagen vorlegen:<br />
� Geburtsurkunde der Mutter des Kindes<br />
� Nachweis der Staatsangehörigkeit der Mutter des Kindes:<br />
o Staatsbürgerschaftsnachweis<br />
o bei ausländischer Staatsangehörigkeit: Reisepass oder Staatsangehörigkeitsausweis<br />
� Eventuell Scheidungsurteil oder ‐beschluss mit Bestätigung der Rechtskraft der<br />
geschiedenen Ehe (diese erhalten Sie be<strong>im</strong> Scheidungsgericht) bzw. Heiratsurkunde der<br />
letzten Ehe und Sterbeurkunde des Ehegatten<br />
� Eventuell Partnerschaftsurkunde<br />
� eventuell der Nachweis akademischer Grade der Mutter des Kindes
� Erklärung über die Vornamensgebung (wenn Sie sich schon für einen Vornamen entschieden<br />
haben)<br />
� eventuell Nachweis über die Vaterschaftsanerkennung<br />
� Formular "Anzeige der Geburt"<br />
� Eventuelle Bescheid über Namensänderung<br />
Fremdsprachige Urkunden müssen <strong>im</strong> Original gemeinsam mit in Österreich beglaubigter<br />
Übersetzung vorgelegt werden.<br />
HINWEIS<br />
Ob beglaubigte Übersetzungen aus anderen Staaten anerkannt werden, richtet sich nach den<br />
jeweiligen Verfahrensvorschriften. Zur Anerkennung der Dokumente kann beispielsweise eine<br />
Apostille erforderlich sein. Weitere Informationen erhalten Sie be<strong>im</strong> zuständigen Standesamt.<br />
Muss eine fremdsprachige Urkunde <strong>im</strong> Original gemeinsam mit einer beglaubigten Übersetzung<br />
vorgelegt werden, darf die Übersetzung in der Regel nur von allgemein beeideten gerichtlichen<br />
Dolmetscherinnen/Dolmetschern oder Übersetzerinnen/Übersetzern vorgenommen werden. Eine<br />
Liste der in Österreich beeideten und gerichtlichen zertifizierten Dolmetscherinnen/Dolmetscher<br />
finden Sie unter: www.sdgliste.justiz.gv.at<br />
Kosten<br />
Anzeige der Geburt gebührenfrei<br />
Ausstellung einer Geburtsurkunde gebührenfrei<br />
Ausstellung des ersten Staatsbürgerschafts‐ gebührenfrei<br />
nachweises<br />
HINWEIS<br />
Seit 1. Jänner 2008 fallen für die Beantragung und Ausstellung einer Geburtsurkunde, die<br />
unmittelbar durch die Geburt eines Kindes veranlasst sind, sofern sie innerhalb von zwei Jahren<br />
ab Geburt des Kindes ausgestellt wird, keine Gebühren an (gilt daher nicht bei Ausstellung einer<br />
weiteren Geburtsurkunde nach Verlust oder Diebstahl).