AGBs RKV ProTect
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MerkblattzuKreditSchutzplusfürdenKreditnehmer<br />
Auszug aus den Allgemeinen Bedingungen für die<br />
Restkreditversicherung–(TarifKRF)<br />
§ 4 Was gilt bei Wehrdienst, Unruhen, Krieg oder Einsatz bzw.<br />
FreisetzenvonABC-Waffen/-Stoffen?<br />
(1) Versicherungsschutz besteht auch dann, wenn die versicherte<br />
PersoninAusübungdesWehr-oderPolizeidienstesoderbeiinnerenUnruhendenTodfindet.<br />
(2) Bei Ableben der versicherten Person in unmittelbarem oder<br />
mittelbarem Zusammenhang mit Kriegsereignissen beschränkt<br />
sich unsere Leistungspflicht allerdings auf die Auszahlung des<br />
fürdenTodestagberechnetenDeckungskapitalsgemäߧ9Absatz2.<br />
DieEinschränkungunsererLeistungspflichtentfälltjedoch,wenn<br />
dieversichertePersonwährendeinesAufenthaltsaußerhalbder<br />
Bundesrepublik Deutschland in unmittelbarem oder mittelbarem<br />
Zusammenhangmit Kriegsereignissenstirbt,andenensienicht<br />
aktivbeteiligtwar.<br />
(3) Bei Ableben der versicherten Person in unmittelbarem oder<br />
mittelbarem Zusammenhang mit dem vorsätzlichen Einsatz von<br />
atomaren, biologischenoderchemischenWaffenoderdem vorsätzlichen<br />
Einsatz oder der vorsätzlichen Freisetzung von radioaktiven,<br />
biologischen oder chemischen Stoffen beschränkt<br />
sichunsereLeistungspflichtaufdieAuszahlungdesfürdenTodestagberechnetenDeckungskapitals<br />
gemäߧ9Absatz2, sofern<br />
der Einsatz oder das Freisetzen darauf gerichtet sind, das<br />
LebeneinerVielzahlvonPersonenzugefährden.Absatz2Satz<br />
2bleibtunberührt.<br />
§5WasgiltbeiSelbsttötungderversichertenPerson?<br />
(1) Bei Selbsttötung leisten wir, wenn seit Abschluss des Versicherungsvertrages<br />
bzw. seit Wiederherstellung der Versicherung<br />
zweiJahrevergangensind.<br />
(2) BeiSelbsttötungvorAblaufderZweijahresfristbestehtVersicherungsschutz<br />
nur dann, wenn uns nachgewiesen wird, dass die<br />
Tat in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden ZustandkrankhafterStörungderGeistestätigkeitbegangenworden<br />
ist. Anderenfalls zahlen wir das für den Todestag berechnete<br />
Deckungskapitalgemäߧ9Absatz2aus.<br />
(3) Vereinbart der Versicherungsnehmer mit uns nachträglich eine<br />
ErhöhungderVersicherungssumme,geltendieAbsätze1und2<br />
entsprechend.<br />
Auszug aus den Allgemeinen Versicherungsbedingungen<br />
zur Arbeitseinkommensverlustversicherung–(AVBAEVV/RKPT11.2009)<br />
§ 5.4 Nummer 2: Keine Versicherungsleistung wird gezahlt bei<br />
Arbeitsunfähigkeitverursachtdurch:<br />
a) Krankheiten, Kräfteverfall und Selbstverletzungen, die auf Vorsatzberuhen,sowieversuchteSelbsttötungundvorsätzlichherbeigeführte<br />
Unfälle einschließlich deren Folgen. Wenn uns jedoch<br />
nachgewiesen wird, dass diese Handlungen in einem die<br />
freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter<br />
Störung der Geistestätigkeit begangen worden sind, werden wir<br />
leisten;<br />
b) KrankheiteneinschließlichihrerFolgensowiewegenFolgenvon<br />
Unfällen, diedurchKriegsereignisseverursacht,alsWehrdienstbeschädigungen<br />
anerkannt oder durch innere Unruhen verursacht<br />
wurden, sofern die versicherte Person auf Seiten der Unruhestifterteilgenommenhat;<br />
c) Krankheiten und Unfallfolgen durch Sucht (z. B. Alkohol-, Drogen-oderMedikamentenmissbrauch)oderdieaufeinedurchAlkohol-<br />
oder Drogengenuss bedingte Bewusstseinsstörung zurückzuführen<br />
sind sowie wegen Entziehungsmaßnahmen einschließlichEntziehungskuren;<br />
d) Strahlung, Kontamination oder radioaktive Einwirkungen, egal<br />
auswelcherQuelle;<br />
e) psychischeKrankheitenodergeistigeodernervlicheStörungen;<br />
f) chirurgischeEingriffeodermedizinischeBehandlungen,dienicht<br />
ausmedizinischenGründendurchgeführtwurden;<br />
g) die vorsätzliche Ausführung oder den strafbaren Versuch eines<br />
VerbrechensoderVergehensdurchdieversichertePerson;<br />
h) Unfälle als Luftfahrzeugführer (auch Luftsportgeräteführer),<br />
soweitnachdeutschemRechtdafüreineErlaubnisbenötigtwird,<br />
sowie als sonstiges Besatzungsmitglied eines Luftfahrzeuges,<br />
bei einer mit Hilfe eines Luftfahrzeuges auszuübenden beruflichenTätigkeitoderbeiderBenutzungvonRaumfahrzeugen;<br />
i) Unfälle,diederversichertenPersondadurchzustoßen,dasssie<br />
sich als Fahrer, Beifahrer oder Insasse eines Motorfahrzeuges<br />
an Fahrveranstaltungen einschließlich der dazugehörigen Übungsfahrten<br />
beteiligt, bei denen es auf die Erzielung von<br />
Höchstgeschwindigkeitenankommt.<br />
Außerdem sind Leistungen wegen Arbeitsunfähigkeit während<br />
des gesetzlichen Mutterschutzes sowie der Elternzeit ausgeschlossen.<br />
§ 6.6: In welchen Fällen von Arbeitslosigkeit ist der Versicherungsschutzausgeschlossen?<br />
Es wird bei Arbeitslosigkeit keine Versicherungsleistung erbracht,<br />
wenn<br />
a) die Arbeitslosigkeit unmittelbar oder mittelbar auf kriegerische<br />
Ereignisse,innereUnruhen,vorsätzlichherbeigeführteKrankheiten,<br />
Kräfteverfall, Selbstverletzung, Unfälle einschließlich deren<br />
Folgen, versuchte Selbsttötung und Sucht (z. B. Alkohol-, Drogen-<br />
oder Medikamentenmissbrauch) sowie EntziehungsmaßnahmeneinschließlichEntziehungskurenzurückzuführenist<br />
b) bei Beginn des Versicherungsschutzes bereits ein gerichtliches<br />
Verfahren im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis rechtshängigwar<br />
c) die Arbeitslosigkeit auf ein Beschäftigungsverhältnis bei einem<br />
Ehepartner,einemeingetragenenLebenspartner,einemPartner,<br />
mit dem die versicherte Person in eheähnlicher Gemeinschaft<br />
lebt,odereinem indirekterLinieVerwandtensowieVerwandten<br />
zweitenGrades bzw. beieinem Unternehmen, dasvondem zuvor<br />
genannten Personenkreis oder von der versicherten Person<br />
selbstbeherrschtwird(mehrals25ProzentderGeschäftsanteile),folgt.