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AGBs RKV ProTect

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MerkblattzuKreditSchutzplusfürdenKreditnehmer<br />

Auszug aus den Allgemeinen Bedingungen für die<br />

Restkreditversicherung–(TarifKRF)<br />

§ 4 Was gilt bei Wehrdienst, Unruhen, Krieg oder Einsatz bzw.<br />

FreisetzenvonABC-Waffen/-Stoffen?<br />

(1) Versicherungsschutz besteht auch dann, wenn die versicherte<br />

PersoninAusübungdesWehr-oderPolizeidienstesoderbeiinnerenUnruhendenTodfindet.<br />

(2) Bei Ableben der versicherten Person in unmittelbarem oder<br />

mittelbarem Zusammenhang mit Kriegsereignissen beschränkt<br />

sich unsere Leistungspflicht allerdings auf die Auszahlung des<br />

fürdenTodestagberechnetenDeckungskapitalsgemäߧ9Absatz2.<br />

DieEinschränkungunsererLeistungspflichtentfälltjedoch,wenn<br />

dieversichertePersonwährendeinesAufenthaltsaußerhalbder<br />

Bundesrepublik Deutschland in unmittelbarem oder mittelbarem<br />

Zusammenhangmit Kriegsereignissenstirbt,andenensienicht<br />

aktivbeteiligtwar.<br />

(3) Bei Ableben der versicherten Person in unmittelbarem oder<br />

mittelbarem Zusammenhang mit dem vorsätzlichen Einsatz von<br />

atomaren, biologischenoderchemischenWaffenoderdem vorsätzlichen<br />

Einsatz oder der vorsätzlichen Freisetzung von radioaktiven,<br />

biologischen oder chemischen Stoffen beschränkt<br />

sichunsereLeistungspflichtaufdieAuszahlungdesfürdenTodestagberechnetenDeckungskapitals<br />

gemäߧ9Absatz2, sofern<br />

der Einsatz oder das Freisetzen darauf gerichtet sind, das<br />

LebeneinerVielzahlvonPersonenzugefährden.Absatz2Satz<br />

2bleibtunberührt.<br />

§5WasgiltbeiSelbsttötungderversichertenPerson?<br />

(1) Bei Selbsttötung leisten wir, wenn seit Abschluss des Versicherungsvertrages<br />

bzw. seit Wiederherstellung der Versicherung<br />

zweiJahrevergangensind.<br />

(2) BeiSelbsttötungvorAblaufderZweijahresfristbestehtVersicherungsschutz<br />

nur dann, wenn uns nachgewiesen wird, dass die<br />

Tat in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden ZustandkrankhafterStörungderGeistestätigkeitbegangenworden<br />

ist. Anderenfalls zahlen wir das für den Todestag berechnete<br />

Deckungskapitalgemäߧ9Absatz2aus.<br />

(3) Vereinbart der Versicherungsnehmer mit uns nachträglich eine<br />

ErhöhungderVersicherungssumme,geltendieAbsätze1und2<br />

entsprechend.<br />

Auszug aus den Allgemeinen Versicherungsbedingungen<br />

zur Arbeitseinkommensverlustversicherung–(AVBAEVV/RKPT11.2009)<br />

§ 5.4 Nummer 2: Keine Versicherungsleistung wird gezahlt bei<br />

Arbeitsunfähigkeitverursachtdurch:<br />

a) Krankheiten, Kräfteverfall und Selbstverletzungen, die auf Vorsatzberuhen,sowieversuchteSelbsttötungundvorsätzlichherbeigeführte<br />

Unfälle einschließlich deren Folgen. Wenn uns jedoch<br />

nachgewiesen wird, dass diese Handlungen in einem die<br />

freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter<br />

Störung der Geistestätigkeit begangen worden sind, werden wir<br />

leisten;<br />

b) KrankheiteneinschließlichihrerFolgensowiewegenFolgenvon<br />

Unfällen, diedurchKriegsereignisseverursacht,alsWehrdienstbeschädigungen<br />

anerkannt oder durch innere Unruhen verursacht<br />

wurden, sofern die versicherte Person auf Seiten der Unruhestifterteilgenommenhat;<br />

c) Krankheiten und Unfallfolgen durch Sucht (z. B. Alkohol-, Drogen-oderMedikamentenmissbrauch)oderdieaufeinedurchAlkohol-<br />

oder Drogengenuss bedingte Bewusstseinsstörung zurückzuführen<br />

sind sowie wegen Entziehungsmaßnahmen einschließlichEntziehungskuren;<br />

d) Strahlung, Kontamination oder radioaktive Einwirkungen, egal<br />

auswelcherQuelle;<br />

e) psychischeKrankheitenodergeistigeodernervlicheStörungen;<br />

f) chirurgischeEingriffeodermedizinischeBehandlungen,dienicht<br />

ausmedizinischenGründendurchgeführtwurden;<br />

g) die vorsätzliche Ausführung oder den strafbaren Versuch eines<br />

VerbrechensoderVergehensdurchdieversichertePerson;<br />

h) Unfälle als Luftfahrzeugführer (auch Luftsportgeräteführer),<br />

soweitnachdeutschemRechtdafüreineErlaubnisbenötigtwird,<br />

sowie als sonstiges Besatzungsmitglied eines Luftfahrzeuges,<br />

bei einer mit Hilfe eines Luftfahrzeuges auszuübenden beruflichenTätigkeitoderbeiderBenutzungvonRaumfahrzeugen;<br />

i) Unfälle,diederversichertenPersondadurchzustoßen,dasssie<br />

sich als Fahrer, Beifahrer oder Insasse eines Motorfahrzeuges<br />

an Fahrveranstaltungen einschließlich der dazugehörigen Übungsfahrten<br />

beteiligt, bei denen es auf die Erzielung von<br />

Höchstgeschwindigkeitenankommt.<br />

Außerdem sind Leistungen wegen Arbeitsunfähigkeit während<br />

des gesetzlichen Mutterschutzes sowie der Elternzeit ausgeschlossen.<br />

§ 6.6: In welchen Fällen von Arbeitslosigkeit ist der Versicherungsschutzausgeschlossen?<br />

Es wird bei Arbeitslosigkeit keine Versicherungsleistung erbracht,<br />

wenn<br />

a) die Arbeitslosigkeit unmittelbar oder mittelbar auf kriegerische<br />

Ereignisse,innereUnruhen,vorsätzlichherbeigeführteKrankheiten,<br />

Kräfteverfall, Selbstverletzung, Unfälle einschließlich deren<br />

Folgen, versuchte Selbsttötung und Sucht (z. B. Alkohol-, Drogen-<br />

oder Medikamentenmissbrauch) sowie EntziehungsmaßnahmeneinschließlichEntziehungskurenzurückzuführenist<br />

b) bei Beginn des Versicherungsschutzes bereits ein gerichtliches<br />

Verfahren im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis rechtshängigwar<br />

c) die Arbeitslosigkeit auf ein Beschäftigungsverhältnis bei einem<br />

Ehepartner,einemeingetragenenLebenspartner,einemPartner,<br />

mit dem die versicherte Person in eheähnlicher Gemeinschaft<br />

lebt,odereinem indirekterLinieVerwandtensowieVerwandten<br />

zweitenGrades bzw. beieinem Unternehmen, dasvondem zuvor<br />

genannten Personenkreis oder von der versicherten Person<br />

selbstbeherrschtwird(mehrals25ProzentderGeschäftsanteile),folgt.

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