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Protokoll vom 26.04.2001 - Fuldabrück

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Tagesordnungspunkt 7<br />

Wahl des Schriftführers und seiner Stellvertreterinnen bzw. Stellvertreter<br />

Niederschrift über die Sitzung der Gemeindevertretung am 26. April 2001, Seite 5<br />

Gemäß § 61 Abs. 2 HGO sind in der ersten Sitzung nach der Wahl der Schriftführer oder die Schriftführerin<br />

sowie dessen oder deren Stellvertreter/in zu wählen.<br />

Für das Amt des Schriftführers wird Herr Achim Mihr vorgeschlagen. Herr Mihr ist Bediensteter der Gemeindeverwaltung<br />

Da niemand widerspricht, wird die Wahl gemäß § 55 Abs. 3 HGO per Akklamation durchgeführt.<br />

Wahl<br />

Die Gemeindevertretung wählt Herrn Achim Mihr zum Schriftführer der Gemeindevertretung<br />

der Gemeinde <strong>Fuldabrück</strong>.<br />

Wahlergebnis: 29 Ja-Stimmen, 0 Nein-Stimmen, 0 Enthaltungen<br />

Als Vertreter des Schriftführers der Gemeindevertretung werden die Herren Frank Beisheim und Carsten<br />

Marth vorgeschlagen. Beide sind ebenfalls Bedienstete der Gemeindeverwaltung.<br />

Da ein einheitlicher Wahlvorschlag vorliegt, ist der einstimmige Beschluss gemäß § 55, Abs. 2 ausreichend.<br />

Beschluss<br />

Die Gemeindevertretung wählt Herrn Frank Beisheim und Herrn Carsten Marth zu stellvertretenden<br />

Schriftführern der Gemeindevertretung der Gemeinde <strong>Fuldabrück</strong>.<br />

Abstimmungsergebnis: einstimmig dafür<br />

Die Gewählten nehmen auf Befragen die Wahl an bzw. haben die Annahme des Amtes für den Fall der<br />

Wahl erklärt.<br />

Tagesordnungspunkt 8<br />

Entscheidung über die Gültigkeit der Wahl der Gemeindevertretung am 18.03.2001<br />

Durch den Gemeindewahlausschuss wurde während der öffentlichen Sitzung am 22.03.2001 das endgültige<br />

Wahlergebnis der Gemeindewahl <strong>vom</strong> 18.03.2001 festgestellt. Das endgültige Wahlergebnis wurde<br />

in den <strong>Fuldabrück</strong>er Nachrichten am 28.03.2001 bekanntgemacht. In der Bekanntmachung wurde<br />

zugleich auf die Einspruchsfrist von 2 Wochen hingewiesen. Während dieser Einspruchsfrist wurden beim<br />

Gemeindewahlleiter keine Einsprüche gegen die Gültigkeit der Gemeindewahl am 18.03.2001 erhoben.<br />

Beschluss<br />

Die Gemeindevertretung beschließt gem. § 26 KWG die Gültigkeit der am 18.03.2001 stattgefundenen<br />

Gemeindewahl.<br />

Abstimmungsergebnis: einstimmig dafür<br />

I:\DATEN\SITZUNGSDIENST\GEMEINDEVERTRETUNG\NIEDERSCHRIFTEN\LEGISLATURPERIODE VIII\GVEP8-01.DOC

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