Zur Autonomie der Hermannstädter Propstei - EPA
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HERMANNSTÄDTER PROPSTEI 7<br />
denn durch ihren »nullius«-Status, durch die direkte Unterstellung unter den Hl.<br />
Stuhl wurde sie eher aus <strong>der</strong> ungarischen Kirchenorganisation herausgenommen.<br />
An<strong>der</strong>erseits kann man auch nicht annehmen, daß es die Absicht des Königs war,<br />
das Freitum <strong>der</strong> Siedler zu stärken: dagegen spricht die Unterstellung eines Teiles<br />
<strong>der</strong> Flandrer unter den Weißenburger Bischof. Eine mögliche Erklärung bietet<br />
vielleicht die Absicht von König Andreas LT. (1205-1235), die <strong>Propstei</strong> im Jahre<br />
1212 zu einem Bistum zu erheben, 33 und die Entstehungsart einer gefreiten Prälatur.<br />
Der »nullius«-Status konnte vom Papst traditionsreichen und bedeutenden<br />
Klöstern verliehen werden, o<strong>der</strong> er konnte sich aus <strong>der</strong> passiven Exemtion jener<br />
Klöster entwickeln, <strong>der</strong>en Äbte zu kirchlichen Oberherren von Klerus und Volk<br />
des klösterlichen Besitzstandes geworden waren. 34 Für die <strong>Hermannstädter</strong> <strong>Propstei</strong><br />
entfallen diese Möglichkeiten. Die Literatur kennt aber auch die gefreite<br />
<strong>Propstei</strong> als Organisationsform für noch »unfertige« Gebiete vor <strong>der</strong>en Erhebung<br />
zum Bistum - wenn auch erst seit dem 19. Jahrhun<strong>der</strong>t. 35 Ob man dies auch auf<br />
das 12. Jahrhun<strong>der</strong>t übertragen kann, sei dahingestellt. Die Parallelität ist jedenfalls<br />
frappierend, und die Beson<strong>der</strong>heiten <strong>der</strong> St. Ladislaus-<strong>Propstei</strong> könnten sehr<br />
wohl für eine solche Möglichkeit sprechen: Sie wurde nicht expressis verbis als<br />
»praelatura nullius« bezeichnet und von <strong>der</strong> in Anm. 15 angegebenen Literatur<br />
nicht berücksichtigt; die Initiative zur Gründung <strong>der</strong> <strong>Propstei</strong> und zu ihrer Erhebung<br />
zum Bistum ging vom ungarischen König aus und nicht vom Papst, was aber<br />
durch die beson<strong>der</strong>en kirchlichen Befugnisse <strong>der</strong> Arpadenkönige nicht allzusehr<br />
verwun<strong>der</strong>n darf. 36 Außerdem sei auf die sehr ähnlich gearteten Verhältnisse im<br />
Burzenland (Tara Bírsei, Barcaság) verwiesen: Sein Dechant und sein Kapitel erfreuten<br />
sich sehr weitreichen<strong>der</strong> Exemtionen, 37 <strong>der</strong> Papst unterstellte das Burzenland<br />
direkt seiner Jurisdiktion 38 und man plante auch seine Erhebung zum<br />
Bistum. 39<br />
Wenn man diese Überlegungen berücksichtigt, kann man die Gründung <strong>der</strong><br />
<strong>Hermannstädter</strong> <strong>Propstei</strong> als Versuch einer Einbindung in die kirchliche Organisation<br />
Ungarns werten - als ersten Schritt zu einer Bistumsgründung. Man könnte<br />
33 ÜB, Bd. 1, Nr. 21, S. 13.<br />
3* HOFMEISTER S. 234; KIENTTZ S. 597; SCHEUERMANN Audoman Exemtion. In: Lexikon für Theologie<br />
und Kirche. Bd. 3. Freiburg/Br. 1959, Sp. 1296.<br />
35<br />
Ebd.<br />
36<br />
Der bei <strong>der</strong> Gründung anwesende Kardinallegat Gregorius bestätigt bloß die Gründung. Siehe S. 3.<br />
Vgl. DEÉR Josef: Der Anspruch <strong>der</strong> Herrscher des 12. Jahrhun<strong>der</strong>ts auf die apostolische Legation.<br />
In: Byzanz und das abendländische Herrschertum. Ausgewählte Aufsätze von Josef Deér. Hg. von<br />
Peter CLASSEN. Sigmaringen 1977, S. 435-494. (Vorträge und Forschungen 21.)<br />
37 ÜB. Bd. 1, Nr. 35, S. 24, Nr. 36, S. 24f., Nr. 39, S. 28f., Nr. 40, S. 29f., Nr. 41, S. 30f.f Nr. 42, S.<br />
31f.<br />
38 Ebd. Nr. 36, S. 24f., Nr. 37, S. 25f., Nr. 40, S. 29f.<br />
39 Ebd. Nr. 35, S. 24. Auch plante man 1453 die Verlegung des Bischofsitzes <strong>der</strong> Diözese Mükov nach<br />
Kronstadt (Brasov, Brassó). Vgl. REINERTH, Vorgeschichte, S. 3; ÜB. Bd. 5. Bearbeitet von Gustav<br />
GÜNDISCH. Bukarest 1975, Nr. 2870, S. 416, Nr. 2881, S. 423.