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Stadtwoche Schweich - Verbandsgemeinde Schweich

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<strong>Schweich</strong> - 18 - Ausgabe 36/2012<br />

Kinderdisco unter dem Motto<br />

„Rockpiraten“ im Rahmen der<br />

<strong>Stadtwoche</strong> <strong>Schweich</strong><br />

Am Samstagnachmittag, dem 08.09.2012 um 15.00 Uhr wird im<br />

<strong>Schweich</strong>er Pfarrheim die Kinderdisco für Kinder von 3 - 8 Jahren<br />

unter dem Motto „Rockpiraten“ abgehen. Unter der Leitung von<br />

DJan Sunshine Sonja Storz wird getanzt, gespielt, viel gelacht und<br />

das alles rund um das Thema „Piraten“. Schön wäre es, wenn die<br />

Kinder verkleidet kommen. Ein Highlight ist dabei, dass die Kinder<br />

zwei 1,80 m lange Piratenschiffe bemalen, bekleben und selbst<br />

gestalten dürfen. Hierbei treten die Mädchen gegen die Jungs an,<br />

wobei die Eltern Ihre Kleinen selbstverständlich tatkräftig unterstützen<br />

dürfen.<br />

Am Montag, dem 10.09.2012 ab 15.00 Uhr werden die „Rockpiraten“<br />

dann beim „Tag des RWE“ den Synagogenvorplatz erobern.<br />

Dann dürfen alle nochmals kreativ an den Piratenschiffen mitgestalten.<br />

Die Kinder werden vor Ort als Piraten geschminkt und basteln<br />

unter Anleitung, Schwerter und Schmuck und andere Piratenutensilien.<br />

Die Piratenschiffe - immerhin 1,80 m groß -, werden auf<br />

der Bühne vorgestellt und nach dem Stadtfest an die Kindergärten<br />

St.Martin und Kinderland in <strong>Schweich</strong> verschenkt. Noch vor Ort<br />

werden die 3 schönsten Piratenkostüme prämiert.<br />

<strong>Schweich</strong>, den 03.09.2012<br />

Otmar Rößler, Stadtbürgermeister<br />

Senioren-Nachmittag<br />

der Stadt <strong>Schweich</strong> 2012<br />

Der diesjährige Senioren-Nachmittag der Stadt <strong>Schweich</strong> findet am<br />

Freitag, dem 12.10.2012<br />

im neuen „Bürgerzentrum <strong>Schweich</strong>“, Stefan-Andres-Str., statt.<br />

Der Nachmittag wird gestaltet von dem Duo Andreas Sittmann und<br />

Manfred Pohlmann und steht unter dem Motto „Wenn das Freddy<br />

wüsste“; gespielt werden Schlager aus den 50er und 60er Jahren.<br />

Wir möchten schon heute auf diese Veranstaltung hinweisen und<br />

alle Seniorinnen und Senioren, die das 70. Lebensjahr vollendet haben,<br />

ganz herzlich einladen.<br />

Anmeldung bitte bis 28.09.2012 bei der Stadtverwaltung <strong>Schweich</strong>,<br />

Frau Berweiler, Brückenstr. 46 (Tel.: 933826).<br />

<strong>Schweich</strong>, den 03.09.2012<br />

Otmar Rößler, Stadtbürgermeister<br />

Abwasserableitung in der<br />

Stadt <strong>Schweich</strong> und dem Stadtteil Issel<br />

Hinweise zum Einleiten von Abwässern<br />

in die Regenwasserkanalisation<br />

Ein großer Teil der <strong>Verbandsgemeinde</strong> und des Stadtgebietes<br />

<strong>Schweich</strong> wird im so genannten Trennsystem entwässert. Dies<br />

betrifft in der Stadt <strong>Schweich</strong> beispielsweise die Neubaugebiete<br />

„Ermesgraben“, „Madell III“, „Im Flürchen“, aber auch die<br />

Gewerbegebiete „In den Schlimmfuhren“ oder „Am Bahnhof“,<br />

sowie den gesamten Stadtteil Issel.<br />

Das bedeutet, dass das abfließende Regenwasser von Dächern,<br />

Plätzen und Straßen in vom Schmutzwasser (Sanitärabwässer,<br />

Toiletten, Küchen etc.) getrennten Kanalleitungen abgeleitet<br />

wird. Während das Schmutzwasser der Kläranlage zugeführt<br />

wird, gelangt das Regenwasser unmittelbar in das nächstgelegene<br />

Gewässer oder in einen Graben. Es erklärt sich von selbst,<br />

dass Abwässer aus der Fahrzeugwäsche, der Fassadenreinigung<br />

udgl. nicht dem Regenwassersystem zugeführt werden dürfen,<br />

weil damit zwangsweise eine Gewässerverunreinigung zu befürchten<br />

ist! Diese Abwässer sind dem Schmutzwasserkanal<br />

zuzuleiten, wobei die Regeln der Abwassersatzung (Allgemeine<br />

Entwässerungssatzung) der <strong>Verbandsgemeinde</strong> <strong>Schweich</strong> zu beachten<br />

sind.<br />

Wir bitten diese Vorgaben zu berücksichtigen, damit unsere Gewässer<br />

nicht beeinträchtigt werden.<br />

Weitere Informationen können Sie bei uns in der <strong>Verbandsgemeinde</strong>verwaltung<br />

oder im Netz unter: www.wasser-schweich.de<br />

erhalten.<br />

<strong>Verbandsgemeinde</strong>werke <strong>Schweich</strong><br />

-Abwasserwerk-<br />

Brückenstraße 26, 54338 <strong>Schweich</strong><br />

06502-407707, info@wasser-schweich.de<br />

Öffentliche Bekanntmachung<br />

Dienstleistungszentrum 54295 Trier, den 30.08.2012<br />

Ländlicher Raum Mosel Tessenowstr. 6<br />

Abteilung Landentwicklung Telefon: 0651/9776-209<br />

Obermosel Telefax: 0651/9776-330<br />

Landentwicklung und E-Mail:<br />

Ländliche Bodenordnung Landentwicklung-<br />

Flurbereinigungsverfahren Mosel410@dlr.rlp.de<br />

Kylltalmündung Internet: www.dlr.rlp.de<br />

Aktenzeichen: 71098-HA10.3.<br />

Vorläufige Besitzeinweisung<br />

§ 65 Flurbereinigungsgesetz (FlurbG)<br />

und<br />

Überleitungsbestimmungen<br />

§§ 62 Abs. 3 und 66 FlurbG<br />

I. Anordnung<br />

1. Mit Wirkung vom 26.09.2012 werden die Beteiligten in den Besitz<br />

der neuen Grundstücke (Abfindungsgrundstücke) eingewiesen.<br />

2. Mit den in den Überleitungsbestimmungen vom 20.06.2012 bestimmten<br />

Zeitpunkten werden der Besitz, die Verwaltung und die<br />

Nutzung der neuen Grundstücke tatsächlich auf den in der neuen<br />

Feldeinteilung benannten Empfänger übergeleitet.<br />

Die Überleitungsbestimmungen sind Bestandteil dieser Anordnung.<br />

II. Anordnung der sofortigen Vollziehung<br />

Die sofortige Vollziehung der vorläufigen Besitzeinweisung und der<br />

Überleitungsbestimmungen nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung<br />

(VwGO) in der Fassung vom 19.03.1991<br />

(BGBl. I S. 686), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24.02.2012<br />

(BGBl. I S. 212), wird angeordnet mit der Folge, dass Rechtsbehelfe<br />

gegen sie keine aufschiebende Wirkung haben.<br />

III. Hinweise<br />

1. Allgemeine Hinweise<br />

Die Erzeugnisse der neuen Grundstücke treten in rechtlicher Beziehung<br />

an die Stelle der Erzeugnisse der alten Grundstücke. Soweit an<br />

Erzeugnissen oder sonstigen Bestandteilen besondere Rechtsverhältnisse<br />

bestehen können, gilt der Empfänger als Eigentümer der<br />

neuen Grundstücke. Anträge auf Beteiligung von Nießbrauchern an<br />

den dem Eigentümer zur Last fallenden Beiträgen, auf Erhöhung<br />

oder Minderung des Pachtzinses oder auf Regelung des Pachtverhältnisses<br />

(§§ 69 und 70 FlurbG) sind - soweit sich die Beteiligten<br />

nicht einigen können - gemäß § 71 FlurbG spätestens 3 Monate nach<br />

Erlass dieser Anordnung beim Dienstleistungszentrum Ländlicher<br />

Raum (DLR) Mosel, Dienstsitz Trier, Tessenowstraße 6, 54295 Trier<br />

zu stellen. Die nach §§ 34 und 85 Nr. 5 FlurbG festgesetzten zeitweiligen<br />

Einschränkungen des Eigentums bleiben bis zur Unanfechtbarkeit<br />

des Flurbereinigungsplanes bestehen. Deshalb dürfen<br />

- soweit in den Überleitungsbestimmungen nichts anderweitiges<br />

festgesetzt ist - auch weiterhin Änderungen der Nutzungsart, die<br />

über den Rahmen eines ordnungsgemäßen Wirtschaftsbetriebes hinausgehen<br />

(z.B. Beseitigung bzw. Neuanlage von Obstbaumanlagen,<br />

Errichtung oder Veränderung von Bauwerken und Einfriedungen<br />

sowie Beseitigung von Bäumen, Beerensträuchern, Hecken usw.)<br />

nur mit Zustimmung der Flurbereinigungsbehörde vorgenommen<br />

werden. Die rechtlichen Wirkungen dieser vorläufigen Besitzeinweisung<br />

enden mit der Ausführung des Flurbereinigungsplanes.<br />

Durch die vorläufige Besitzeinweisung wird Widersprüchen, die von<br />

den Beteiligten bei der Vorlage des Flurbereinigungsplanes erhoben<br />

werden, insbesondere gegen die zugeteilten Abfindungsgrundstücke,<br />

nicht vorgegriffen.<br />

Änderungen des Flurbereinigungsplanes sind unbeschadet dieser<br />

Anordnung nach wie vor möglich.<br />

2. Auslegung der vorläufigen Besitzeinweisung und der Überleitungsbestimmungen<br />

Eine Abschrift dieser vorläufigen Besitzeinweisung mit Gründen<br />

und eine Abschrift der Überleitungsbestimmungen liegen vom ersten<br />

Tag der öffentlichen Bekanntmachung an gerechnet, einen Monat<br />

lang bei<br />

- der Stadtverwaltung Trier, Baubürgerbüro im Bauaufsichtsamt,<br />

Verwaltungsgebäude VI, Am Augustinerhof 1, 54290 Trier<br />

- dem Ortsvorsteher des Stadtteils Ehrang, Herrn Günther Merzkirch,<br />

Schwarzer Weg 18a, 54293 Trier und<br />

- dem Dienstleistungszentrum Ländlicher Raum (DLR) Mosel<br />

- Abteilung Landentwicklung Obermosel - Tessenowstraße 6,<br />

54295 Trier, Zimmer 219 während der allgemeinen Dienststunden<br />

zur Einsichtnahme für die Beteiligten aus.<br />

Hinweis: Eine Abschrift der vorläufigen Besitzeinweisung und<br />

der Überleitungsbestimmungen können ebenfalls im Internet unter<br />

www.dlr-mosel.rlp.de unter „Abteilungen / Landentwicklung /<br />

ländliche Bodenordnung (Verfahrensübersicht) / Kylltalmündung

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