Stadtwoche Schweich - Verbandsgemeinde Schweich
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<strong>Schweich</strong> - 18 - Ausgabe 36/2012<br />
Kinderdisco unter dem Motto<br />
„Rockpiraten“ im Rahmen der<br />
<strong>Stadtwoche</strong> <strong>Schweich</strong><br />
Am Samstagnachmittag, dem 08.09.2012 um 15.00 Uhr wird im<br />
<strong>Schweich</strong>er Pfarrheim die Kinderdisco für Kinder von 3 - 8 Jahren<br />
unter dem Motto „Rockpiraten“ abgehen. Unter der Leitung von<br />
DJan Sunshine Sonja Storz wird getanzt, gespielt, viel gelacht und<br />
das alles rund um das Thema „Piraten“. Schön wäre es, wenn die<br />
Kinder verkleidet kommen. Ein Highlight ist dabei, dass die Kinder<br />
zwei 1,80 m lange Piratenschiffe bemalen, bekleben und selbst<br />
gestalten dürfen. Hierbei treten die Mädchen gegen die Jungs an,<br />
wobei die Eltern Ihre Kleinen selbstverständlich tatkräftig unterstützen<br />
dürfen.<br />
Am Montag, dem 10.09.2012 ab 15.00 Uhr werden die „Rockpiraten“<br />
dann beim „Tag des RWE“ den Synagogenvorplatz erobern.<br />
Dann dürfen alle nochmals kreativ an den Piratenschiffen mitgestalten.<br />
Die Kinder werden vor Ort als Piraten geschminkt und basteln<br />
unter Anleitung, Schwerter und Schmuck und andere Piratenutensilien.<br />
Die Piratenschiffe - immerhin 1,80 m groß -, werden auf<br />
der Bühne vorgestellt und nach dem Stadtfest an die Kindergärten<br />
St.Martin und Kinderland in <strong>Schweich</strong> verschenkt. Noch vor Ort<br />
werden die 3 schönsten Piratenkostüme prämiert.<br />
<strong>Schweich</strong>, den 03.09.2012<br />
Otmar Rößler, Stadtbürgermeister<br />
Senioren-Nachmittag<br />
der Stadt <strong>Schweich</strong> 2012<br />
Der diesjährige Senioren-Nachmittag der Stadt <strong>Schweich</strong> findet am<br />
Freitag, dem 12.10.2012<br />
im neuen „Bürgerzentrum <strong>Schweich</strong>“, Stefan-Andres-Str., statt.<br />
Der Nachmittag wird gestaltet von dem Duo Andreas Sittmann und<br />
Manfred Pohlmann und steht unter dem Motto „Wenn das Freddy<br />
wüsste“; gespielt werden Schlager aus den 50er und 60er Jahren.<br />
Wir möchten schon heute auf diese Veranstaltung hinweisen und<br />
alle Seniorinnen und Senioren, die das 70. Lebensjahr vollendet haben,<br />
ganz herzlich einladen.<br />
Anmeldung bitte bis 28.09.2012 bei der Stadtverwaltung <strong>Schweich</strong>,<br />
Frau Berweiler, Brückenstr. 46 (Tel.: 933826).<br />
<strong>Schweich</strong>, den 03.09.2012<br />
Otmar Rößler, Stadtbürgermeister<br />
Abwasserableitung in der<br />
Stadt <strong>Schweich</strong> und dem Stadtteil Issel<br />
Hinweise zum Einleiten von Abwässern<br />
in die Regenwasserkanalisation<br />
Ein großer Teil der <strong>Verbandsgemeinde</strong> und des Stadtgebietes<br />
<strong>Schweich</strong> wird im so genannten Trennsystem entwässert. Dies<br />
betrifft in der Stadt <strong>Schweich</strong> beispielsweise die Neubaugebiete<br />
„Ermesgraben“, „Madell III“, „Im Flürchen“, aber auch die<br />
Gewerbegebiete „In den Schlimmfuhren“ oder „Am Bahnhof“,<br />
sowie den gesamten Stadtteil Issel.<br />
Das bedeutet, dass das abfließende Regenwasser von Dächern,<br />
Plätzen und Straßen in vom Schmutzwasser (Sanitärabwässer,<br />
Toiletten, Küchen etc.) getrennten Kanalleitungen abgeleitet<br />
wird. Während das Schmutzwasser der Kläranlage zugeführt<br />
wird, gelangt das Regenwasser unmittelbar in das nächstgelegene<br />
Gewässer oder in einen Graben. Es erklärt sich von selbst,<br />
dass Abwässer aus der Fahrzeugwäsche, der Fassadenreinigung<br />
udgl. nicht dem Regenwassersystem zugeführt werden dürfen,<br />
weil damit zwangsweise eine Gewässerverunreinigung zu befürchten<br />
ist! Diese Abwässer sind dem Schmutzwasserkanal<br />
zuzuleiten, wobei die Regeln der Abwassersatzung (Allgemeine<br />
Entwässerungssatzung) der <strong>Verbandsgemeinde</strong> <strong>Schweich</strong> zu beachten<br />
sind.<br />
Wir bitten diese Vorgaben zu berücksichtigen, damit unsere Gewässer<br />
nicht beeinträchtigt werden.<br />
Weitere Informationen können Sie bei uns in der <strong>Verbandsgemeinde</strong>verwaltung<br />
oder im Netz unter: www.wasser-schweich.de<br />
erhalten.<br />
<strong>Verbandsgemeinde</strong>werke <strong>Schweich</strong><br />
-Abwasserwerk-<br />
Brückenstraße 26, 54338 <strong>Schweich</strong><br />
06502-407707, info@wasser-schweich.de<br />
Öffentliche Bekanntmachung<br />
Dienstleistungszentrum 54295 Trier, den 30.08.2012<br />
Ländlicher Raum Mosel Tessenowstr. 6<br />
Abteilung Landentwicklung Telefon: 0651/9776-209<br />
Obermosel Telefax: 0651/9776-330<br />
Landentwicklung und E-Mail:<br />
Ländliche Bodenordnung Landentwicklung-<br />
Flurbereinigungsverfahren Mosel410@dlr.rlp.de<br />
Kylltalmündung Internet: www.dlr.rlp.de<br />
Aktenzeichen: 71098-HA10.3.<br />
Vorläufige Besitzeinweisung<br />
§ 65 Flurbereinigungsgesetz (FlurbG)<br />
und<br />
Überleitungsbestimmungen<br />
§§ 62 Abs. 3 und 66 FlurbG<br />
I. Anordnung<br />
1. Mit Wirkung vom 26.09.2012 werden die Beteiligten in den Besitz<br />
der neuen Grundstücke (Abfindungsgrundstücke) eingewiesen.<br />
2. Mit den in den Überleitungsbestimmungen vom 20.06.2012 bestimmten<br />
Zeitpunkten werden der Besitz, die Verwaltung und die<br />
Nutzung der neuen Grundstücke tatsächlich auf den in der neuen<br />
Feldeinteilung benannten Empfänger übergeleitet.<br />
Die Überleitungsbestimmungen sind Bestandteil dieser Anordnung.<br />
II. Anordnung der sofortigen Vollziehung<br />
Die sofortige Vollziehung der vorläufigen Besitzeinweisung und der<br />
Überleitungsbestimmungen nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung<br />
(VwGO) in der Fassung vom 19.03.1991<br />
(BGBl. I S. 686), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24.02.2012<br />
(BGBl. I S. 212), wird angeordnet mit der Folge, dass Rechtsbehelfe<br />
gegen sie keine aufschiebende Wirkung haben.<br />
III. Hinweise<br />
1. Allgemeine Hinweise<br />
Die Erzeugnisse der neuen Grundstücke treten in rechtlicher Beziehung<br />
an die Stelle der Erzeugnisse der alten Grundstücke. Soweit an<br />
Erzeugnissen oder sonstigen Bestandteilen besondere Rechtsverhältnisse<br />
bestehen können, gilt der Empfänger als Eigentümer der<br />
neuen Grundstücke. Anträge auf Beteiligung von Nießbrauchern an<br />
den dem Eigentümer zur Last fallenden Beiträgen, auf Erhöhung<br />
oder Minderung des Pachtzinses oder auf Regelung des Pachtverhältnisses<br />
(§§ 69 und 70 FlurbG) sind - soweit sich die Beteiligten<br />
nicht einigen können - gemäß § 71 FlurbG spätestens 3 Monate nach<br />
Erlass dieser Anordnung beim Dienstleistungszentrum Ländlicher<br />
Raum (DLR) Mosel, Dienstsitz Trier, Tessenowstraße 6, 54295 Trier<br />
zu stellen. Die nach §§ 34 und 85 Nr. 5 FlurbG festgesetzten zeitweiligen<br />
Einschränkungen des Eigentums bleiben bis zur Unanfechtbarkeit<br />
des Flurbereinigungsplanes bestehen. Deshalb dürfen<br />
- soweit in den Überleitungsbestimmungen nichts anderweitiges<br />
festgesetzt ist - auch weiterhin Änderungen der Nutzungsart, die<br />
über den Rahmen eines ordnungsgemäßen Wirtschaftsbetriebes hinausgehen<br />
(z.B. Beseitigung bzw. Neuanlage von Obstbaumanlagen,<br />
Errichtung oder Veränderung von Bauwerken und Einfriedungen<br />
sowie Beseitigung von Bäumen, Beerensträuchern, Hecken usw.)<br />
nur mit Zustimmung der Flurbereinigungsbehörde vorgenommen<br />
werden. Die rechtlichen Wirkungen dieser vorläufigen Besitzeinweisung<br />
enden mit der Ausführung des Flurbereinigungsplanes.<br />
Durch die vorläufige Besitzeinweisung wird Widersprüchen, die von<br />
den Beteiligten bei der Vorlage des Flurbereinigungsplanes erhoben<br />
werden, insbesondere gegen die zugeteilten Abfindungsgrundstücke,<br />
nicht vorgegriffen.<br />
Änderungen des Flurbereinigungsplanes sind unbeschadet dieser<br />
Anordnung nach wie vor möglich.<br />
2. Auslegung der vorläufigen Besitzeinweisung und der Überleitungsbestimmungen<br />
Eine Abschrift dieser vorläufigen Besitzeinweisung mit Gründen<br />
und eine Abschrift der Überleitungsbestimmungen liegen vom ersten<br />
Tag der öffentlichen Bekanntmachung an gerechnet, einen Monat<br />
lang bei<br />
- der Stadtverwaltung Trier, Baubürgerbüro im Bauaufsichtsamt,<br />
Verwaltungsgebäude VI, Am Augustinerhof 1, 54290 Trier<br />
- dem Ortsvorsteher des Stadtteils Ehrang, Herrn Günther Merzkirch,<br />
Schwarzer Weg 18a, 54293 Trier und<br />
- dem Dienstleistungszentrum Ländlicher Raum (DLR) Mosel<br />
- Abteilung Landentwicklung Obermosel - Tessenowstraße 6,<br />
54295 Trier, Zimmer 219 während der allgemeinen Dienststunden<br />
zur Einsichtnahme für die Beteiligten aus.<br />
Hinweis: Eine Abschrift der vorläufigen Besitzeinweisung und<br />
der Überleitungsbestimmungen können ebenfalls im Internet unter<br />
www.dlr-mosel.rlp.de unter „Abteilungen / Landentwicklung /<br />
ländliche Bodenordnung (Verfahrensübersicht) / Kylltalmündung