24.01.2013 Aufrufe

Stadtwoche Schweich - Verbandsgemeinde Schweich

Stadtwoche Schweich - Verbandsgemeinde Schweich

Stadtwoche Schweich - Verbandsgemeinde Schweich

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

<strong>Schweich</strong> - 9 - Ausgabe 36/2012<br />

Pflegestützpunkt<br />

der <strong>Verbandsgemeinde</strong> <strong>Schweich</strong><br />

Am Dienstag, dem 11.09.2012 findet im Pflegestützpunkt der <strong>Verbandsgemeinde</strong><br />

<strong>Schweich</strong>, Zum Schwimmbad, in <strong>Schweich</strong> erneut<br />

ein Treffen für versorgende und pflegende Angehörige statt.<br />

Frau Elfriede Kreuter, Kinaesthetics-Trainerin und Krankenschwester<br />

wird uns über Kinaesthetik informieren. Wenn Sie Angehörige<br />

pflegen, bewältigen Sie in Ihrem Alltag große Herausforderungen.<br />

Sie führen ihr eigenes Leben und helfen dem pflegebedürftigen<br />

Menschen bei der Verrichtung seiner alltäglichen Aktivitäten: beim<br />

Aufstehen, waschen, sich anziehen oder essen.<br />

Durch kinaesthische Übungen wird die Pflege erleichtert- Pflege -<br />

ohne zu heben oder zu tragen. Die Veranstaltung ist kostenfrei. Wir<br />

bitten Sie, sich unter der Telefonnummer 06502/9978601 Frau Theis<br />

bis zum 07.09.2012 anzumelden.<br />

Bekanntmachungen und Mitteilungen<br />

der Ortsgemeinden<br />

Arbeitseinsatz<br />

Treffpunkt für alle, die sich am Arbeitseinsatz der Gemeinde beteiligen,<br />

ist am Samstag, dem 8. September 2012 um 8:00 Uhr am<br />

Bürgerhaus in Ensch.<br />

Ensch, den 03.09.2012<br />

Lothar Schätter, Ortsbürgermeister<br />

Weinfest 2012<br />

Die Abschlussbesprechung des Weinfestes 2012 findet am Mittwoch,<br />

dem 12.09.2012 um 20.00 Uhr im Bürgerhaus in Ensch statt. Alle die<br />

an der Ausrichtung des Festes beteiligt waren sind zu diesem Treffen<br />

recht herzlich eingeladen.<br />

Ensch, den 02.09.2012<br />

Lothar Schätter, Ortsbürgermeister<br />

Fell<br />

buergermeister@fell-mosel.de<br />

Tel. 06502/99323, Sprechzeiten:<br />

Mo.18 -20 Uhr, Do. 18 -20 Uhr<br />

Fell-Fastrau: Tel. 06502/5799<br />

Sprechzeiten: nach tel. Vereinbarung<br />

Öffentliche Bekanntmachung<br />

der <strong>Verbandsgemeinde</strong>verwaltung <strong>Schweich</strong> a.d.R.W.<br />

Auf Grund §§ 1 und 9 des Polizei- und Ordnungsbehördengesetzes<br />

(POG) sowie § 1 Abs. 1 des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes<br />

(LVwVfG) i. V. m. § 35 Satz 2 des Landesverwaltungsvollstreckungsgesetzes<br />

(LVwVG) für Rheinland-Pfalz sowie § 80 Verwaltungsgerichtsordnung<br />

(VwGO) erlässt die <strong>Verbandsgemeinde</strong>verwaltung<br />

a.d.R.W. folgende<br />

Allgemeinverfügung:<br />

1. Anlässlich des Feller Marktes, wird in der Zeit von Freitag, 14.<br />

September 2012, 17.00 Uhr, bis einschließlich Montag, 17. September<br />

2012, 24.00 Uhr, im Festbereich jegliches Mitbringen und<br />

Mitführen alkoholischer Getränke untersagt.<br />

Der Festbereich ist im Lageplan, der Bestandteil dieser Verfügung<br />

ist, besonders gekennzeichnet.<br />

2. Innerhalb des Festbereiches gekaufte alkoholische Getränke<br />

-wie Bier, Wein und Schaumwein (Sekt)- sind hiervon ausgenommen.<br />

3. Für jeden Fall der Zuwiderhandlung wird ein Zwangsgeld in<br />

Höhe von 50,00 EUR angedroht.<br />

4. Sofern das Zwangsgeld nicht gezahlt oder nicht beitreibbar sein<br />

wird, wird die Beantragung von Ersatzzwangshaft angedroht.<br />

5. Die sofortige Vollziehung dieser Verfügung wird angeordnet.<br />

�������<br />

���������������������������������������������������������������������������������������<br />

�<br />

��������������������������������������������������������������������������������<br />

�<br />

�<br />

�<br />

�<br />

������������<br />

Begründung:<br />

Nach den Erfahrungen von Polizei und Ordnungsbehörde ist es<br />

anlässlich von Festveranstaltungen trotz erheblichen Einsatzes von<br />

Polizei, kommunalen Vollzugsbeamten und Sicherheitsdiensten zu<br />

Auseinandersetzungen zwischen gewaltbereiten, betrunkenen Gästen/Festbesuchern<br />

gekommen. Nach Einschätzung der Ordnungskräfte<br />

ist auch in Zukunft damit zu rechnen. Erfahrungsgemäß führt<br />

der Konsum von Alkohol sehr schnell auch zu gewalttätigen Auseinandersetzungen<br />

und Sachbeschädigungen an den Veranstaltungsorten<br />

und in deren Nahbereich. Angesichts dessen ist es erforderlich,<br />

dort das Mitführen und den Verzehr alkoholischer Getränke zu beschränken.<br />

Der räumliche Geltungsbereich des Verbotes bezeichnet<br />

die Bereiche innerhalb derer der Schwerpunkt des Alkoholkonsums<br />

und daraus resultierender gewalttätiger Auseinandersetzungen bis<br />

hin zum Vandalismus zu erwarten ist.<br />

Dieses Verbot wird auf § 9 Abs. 1 POG gestützt. Demgemäß können<br />

die allgemeinen Ordnungsbehörden die notwendigen Maßnahmen<br />

treffen, um eine im einzelnen Fall bestehende Gefahr für die öffentliche<br />

Sicherheit und Ordnung abzuwehren. Eine solche Gefahr<br />

besteht hier. Erfahrungsgemäß nimmt der genannte Personenkreis<br />

nicht nur in umliegenden Gaststätten Alkohol zu sich, sondern erwirbt<br />

alkoholische Getränke in großem Umfang auch in Gaststätten,<br />

an Verkaufsständen, Tankstellen etc., um diese dann bei Veranstaltungen<br />

und in deren Umfeld zu konsumieren.<br />

Zur Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit hält es die<br />

Ordnungsbehörde für ausreichend, die verfügten Verbote auf alkoholische<br />

Getränke zu beschränken. Damit besteht die Möglichkeit,<br />

vor Ort insbesondere sogenannte Leichtgetränke zu konsumieren.<br />

Wenn auch hierdurch ein Alkoholmissbrauch nicht ausgeschlossen<br />

wird, so steht immerhin zu erwarten, dass der Alkoholkonsum eine<br />

hinreichende Dämpfung erfährt, die ausreicht, um den abzuwehrenden<br />

Gefahren zu begegnen.<br />

Ebenfalls aus Verhältnismäßigkeitsgründen und zur Wahrung der<br />

Rechte der Gaststätten-/ Standbetreiber kann von einer Erstreckung<br />

des Ausschankverbotes auf konzessionierte Flächen abgesehen<br />

werden.<br />

Zur Durchsetzung des Verbots ist es geboten und angemessen, die<br />

Festsetzung und Beitreibung eines Zwangsgeldes i. H. von 50,00<br />

EUR für jeden Fall der Zuwiderhandlung, ersatzweise Haft, anzudrohen.<br />

Die sofortige Vollziehung dieser Verfügung wird gem. § 80 Abs. 1<br />

Satz 1 Nr. 4 VwGO angeordnet. In Ansehung der betroffenen hochwertigen<br />

Rechtsgüter -insbesondere Gesundheit und körperliche<br />

Unversehrtheit von Besuchern, Ordnungskräften und Dritten- muss<br />

gesichert sein, dass die ausgesprochenen Verbote auch bei Einlegung<br />

von Rechtsbehelfen Bestand haben und durchgesetzt werden<br />

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!