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und Gebührensatzung zur Abfallwirtschaftssatzung (BGS-AWS

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<strong>Gebührensatzung</strong> für die öffentliche Abfallentsorgung<br />

in der Gemeinde S t e i n h ö r i n g<br />

Die Gemeinde Steinhöring erläßt aufgr<strong>und</strong> des Art. 7 Abs. 2 <strong>und</strong> 5 des Gesetzes <strong>zur</strong> Vermeidung,<br />

Verwertung <strong>und</strong> sonstigen Entsorgung von Abfällen in Bayern (Bayer. Abfallwirtschafts-<br />

<strong>und</strong> Altlastengesetz – BayAbfG) (GVBl S. 396, ber. S. 449, geändert durch § 2 des<br />

Gesetzes <strong>zur</strong> Umsetzung des Gesetzes zum Schutz des Bodens in Bayern vom<br />

23.02.1999 (GVBl S. 36) in Verbindung mit Art. 1 <strong>und</strong> 8 des KAG folgende<br />

<strong>Gebührensatzung</strong><br />

§ 1<br />

Gebührenerhebung<br />

Die Gemeinde Steinhöring erhebt für die Benutzung der öffentlichen Abfallentsorgung in<br />

ihrem Gemeindegebiet Gebühren.<br />

§ 2<br />

Gebührenschuldner<br />

(1) Gebührenschuldner ist, wer die Abfallentsorgungseinrichtungen der Gemeinde Steinhöring<br />

<strong>und</strong> des Landkreises Ebersberg benutzt.<br />

(2) Bei der Abfallentsorgung im Bring- <strong>und</strong> Holsystem gilt der Eigentümer oder der dinglich<br />

Nutzungsberechtigte der an die Abfallentsorgung der Gemeinde angeschlossenen<br />

Gr<strong>und</strong>stücke als Benutzer. Bei der Verwendung von Restmüllsäcken ist der Erwerber,<br />

bei der Selbstanlieferung von Abfällen ist der Anlieferer Benutzer. Die Abfallentsorgung<br />

der Gemeinde benutzt auch derjenige, dessen unzulässig behandelte, gelagerte oder<br />

abgelagerte Abfälle die Gemeinde befördert (Art. 3 Abs. 1 BayAbfG).<br />

(3) Mehrere Benutzer sind Gesamtschuldner. Dies gilt insbesondere für Wohnungs- oder<br />

Teileigentümer im Sinne des Wohnungseigentumsgesetzes. Der Gebührenbescheid<br />

über die gesamte Gebührenforderung kann an den Wohnungseigentumsverwalter gerichtet<br />

werden.


§ 3<br />

Gebührenmaßstab<br />

(1) Die Gebühr für die Abfallentsorgung im Bring- <strong>und</strong> im Holsystem bestimmt sich nach<br />

der Zahl <strong>und</strong> dem Fassungsvermögen der Restmüll- bzw. Biomüllbehältnisse <strong>und</strong> der<br />

Zahl der Abfuhren bzw. nach der Zahl der Restmüllsäcke.<br />

(2) Bei der Selbstanlieferung von Abfällen (insbesondere Sperrmüll) bestimmt sich die<br />

Gebühr nach dem Gewicht. Bei der Entsorgung unzulässig behandelter, gelagerter oder<br />

abgelagerter Abfälle (§ 2 Abs. 2 Satz 3) bestimmt sich die Gebühr nach der Menge<br />

(Gewicht) der Abfälle, der Zahl der angefangenen Transportkilometer <strong>und</strong> der angefangenen<br />

Arbeitsst<strong>und</strong>en pro Arbeiter.<br />

§ 4<br />

Gebührensatz<br />

1) Die Gebühr für die Abfallentsorgung im Bring- <strong>und</strong> Holsystem beträgt monatlich<br />

a) bei der wöchentlichen Abfuhr für einen Müllcontainer<br />

mit 1.1 m³ € 293,80<br />

b) bei der Abfuhr von Restmüll im 14-tägigen Rhythmus monatlich für eine Restmülltonne<br />

mit 60-l-Fassungsvermögen € 11,20<br />

mit 80-l-Fassungsvermögen € 13,70<br />

mit 120-l-Fassungsvermögen € 18,50<br />

mit 240-l-Fassungsvermögen € 35,10<br />

für einen Müllcontainer mit 1,1 m³ € 169,70<br />

2) Die Gebühr für die Abfuhr von Biomüll im 14-tägigen Rhythmus beträgt für die Biomülltonne<br />

mit 120-l-Fassungsvermögen monatlich 7,70 €.<br />

3) Die Überlassung von sperrigen Gartenabfällen an die Gemeinde oder den Landkreis<br />

steht allen Gebührenschuldnern uneingeschränkt zu.<br />

4) Die Gebühr für die Abfallentsorgung unter Verwendung von Restmüllsäcken beträgt<br />

5,30 € für jeden Müllsack.<br />

5) Für die Entsorgung unzulässig behandelter, gelagerter oder abgelagerter Abfälle (§ 2<br />

Abs. 2 Satz 3) wird eine Gebühr von 1,28 € je angefangener Transportkilometer <strong>und</strong><br />

von 24,32 € je angefangene Arbeitsst<strong>und</strong>e <strong>und</strong> Arbeiter erhoben sowie je nach Menge


oder Gewicht eine Gebühr in der Höhe, die sich aus der <strong>Gebührensatzung</strong> des Landkreises<br />

ergibt.<br />

(6) Die Gebühren für die Entsorgung von selbstangelieferten Abfällen (Sperrmüll <strong>und</strong> Holz)<br />

beträgt 0,25 € je kg bzw. 0,15 € pro Eimer (10 Liter) Bauschutt.<br />

(7) Für alle den Anschluss- <strong>und</strong> Überlassungszwang unterliegenden Abfälle, die nicht an<br />

den gemeindlichen Entsorgungseinrichtungen abgegeben oder auf dem eigenen<br />

Gr<strong>und</strong>stück verwertet werden dürfen, gelten die satzungsrechtlichen Bestimmungen<br />

des Landkreises Ebersberg. Die dafür gültigen Gebühren (§ 5 Gebührenmaßstab, § 6<br />

Gebührensätze) in der jeweils gültigen Fassung werden dieser <strong>Gebührensatzung</strong> als<br />

Anlage beigefügt.<br />

§ 5<br />

Entstehen der Gebührenschuld<br />

(1) Die Gebührenschuld entsteht erstmals mit Beginn des Kalendermonats, in dem der<br />

Gebührentatbestand (Benutzung) eintritt; im Übrigen fortlaufend mit Beginn eines Kalendervierteljahres.<br />

Beginnt oder endet der Gebührentatbestand während des Kalenderjahres,<br />

beträgt die Gebühr für jeden Kalendermonat 1/12 der jährlichen Gebührenschuld;<br />

angefangene Kalendermonate gelten als volle Kalendermonate. Die Sätze 1<br />

<strong>und</strong> 2 gelten entsprechend, wenn sich die Umstände gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 ändern.<br />

(2) Bei der Abfallentsorgung unter Verwendung von Restmüllsäcken entsteht die Gebührenschuld<br />

mit der Abgabe des Sackes an den Benutzer.<br />

(3) Bei Selbstanlieferung entsteht die Gebührenschuld mit der Übergabe der Abfälle.<br />

(4) Bei der Entsorgung unzulässig behandelter, gelagerter oder abgelagerter Abfälle entsteht<br />

die Gebührenschuld mit dem Abtransport der Abfälle durch die Gemeinde.<br />

§ 6<br />

Fälligkeit der Gebührenschuld<br />

(1) Bei der Abfallentsorgung im Bring- <strong>und</strong> im Holsystem wird die Gebühr zu den im Gebührenbescheid<br />

genannten Terminen, frühestens jedoch einen Monat nach Zustellung<br />

des Bescheides fällig.<br />

(2) Bei der Abfallentsorgung unter Verwendung von Restmüllsäcken, bei der Selbstanlieferung<br />

von Abfällen <strong>und</strong> bei der Entsorgung unzulässig behandelter, gelagerter oder abgelagerter<br />

Abfälle (§ 2 Abs. 2 Satz 3) wird die Gebühr mit dem Entstehen fällig.


§ 7<br />

Inkrafttreten<br />

(1) Diese Satzung tritt am 01.07.1999 in Kraft.<br />

(2) Gleichzeitig tritt die <strong>Gebührensatzung</strong> für die öffentliche Abfallbeseitigung in der Gemeinde<br />

Steinhöring vom 01.07.1991, zuletzt geändert durch die 5. Änderungssatzung<br />

vom 10.03.1999, außer Kraft.<br />

Steinhöring, den 14. Juli 1999<br />

GEMEINDE STEINHÖRING<br />

Max Niedermeier<br />

1.Bürgermeister

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