und Gebührensatzung zur Abfallwirtschaftssatzung (BGS-AWS
und Gebührensatzung zur Abfallwirtschaftssatzung (BGS-AWS
und Gebührensatzung zur Abfallwirtschaftssatzung (BGS-AWS
Erfolgreiche ePaper selbst erstellen
Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.
<strong>Gebührensatzung</strong> für die öffentliche Abfallentsorgung<br />
in der Gemeinde S t e i n h ö r i n g<br />
Die Gemeinde Steinhöring erläßt aufgr<strong>und</strong> des Art. 7 Abs. 2 <strong>und</strong> 5 des Gesetzes <strong>zur</strong> Vermeidung,<br />
Verwertung <strong>und</strong> sonstigen Entsorgung von Abfällen in Bayern (Bayer. Abfallwirtschafts-<br />
<strong>und</strong> Altlastengesetz – BayAbfG) (GVBl S. 396, ber. S. 449, geändert durch § 2 des<br />
Gesetzes <strong>zur</strong> Umsetzung des Gesetzes zum Schutz des Bodens in Bayern vom<br />
23.02.1999 (GVBl S. 36) in Verbindung mit Art. 1 <strong>und</strong> 8 des KAG folgende<br />
<strong>Gebührensatzung</strong><br />
§ 1<br />
Gebührenerhebung<br />
Die Gemeinde Steinhöring erhebt für die Benutzung der öffentlichen Abfallentsorgung in<br />
ihrem Gemeindegebiet Gebühren.<br />
§ 2<br />
Gebührenschuldner<br />
(1) Gebührenschuldner ist, wer die Abfallentsorgungseinrichtungen der Gemeinde Steinhöring<br />
<strong>und</strong> des Landkreises Ebersberg benutzt.<br />
(2) Bei der Abfallentsorgung im Bring- <strong>und</strong> Holsystem gilt der Eigentümer oder der dinglich<br />
Nutzungsberechtigte der an die Abfallentsorgung der Gemeinde angeschlossenen<br />
Gr<strong>und</strong>stücke als Benutzer. Bei der Verwendung von Restmüllsäcken ist der Erwerber,<br />
bei der Selbstanlieferung von Abfällen ist der Anlieferer Benutzer. Die Abfallentsorgung<br />
der Gemeinde benutzt auch derjenige, dessen unzulässig behandelte, gelagerte oder<br />
abgelagerte Abfälle die Gemeinde befördert (Art. 3 Abs. 1 BayAbfG).<br />
(3) Mehrere Benutzer sind Gesamtschuldner. Dies gilt insbesondere für Wohnungs- oder<br />
Teileigentümer im Sinne des Wohnungseigentumsgesetzes. Der Gebührenbescheid<br />
über die gesamte Gebührenforderung kann an den Wohnungseigentumsverwalter gerichtet<br />
werden.
§ 3<br />
Gebührenmaßstab<br />
(1) Die Gebühr für die Abfallentsorgung im Bring- <strong>und</strong> im Holsystem bestimmt sich nach<br />
der Zahl <strong>und</strong> dem Fassungsvermögen der Restmüll- bzw. Biomüllbehältnisse <strong>und</strong> der<br />
Zahl der Abfuhren bzw. nach der Zahl der Restmüllsäcke.<br />
(2) Bei der Selbstanlieferung von Abfällen (insbesondere Sperrmüll) bestimmt sich die<br />
Gebühr nach dem Gewicht. Bei der Entsorgung unzulässig behandelter, gelagerter oder<br />
abgelagerter Abfälle (§ 2 Abs. 2 Satz 3) bestimmt sich die Gebühr nach der Menge<br />
(Gewicht) der Abfälle, der Zahl der angefangenen Transportkilometer <strong>und</strong> der angefangenen<br />
Arbeitsst<strong>und</strong>en pro Arbeiter.<br />
§ 4<br />
Gebührensatz<br />
1) Die Gebühr für die Abfallentsorgung im Bring- <strong>und</strong> Holsystem beträgt monatlich<br />
a) bei der wöchentlichen Abfuhr für einen Müllcontainer<br />
mit 1.1 m³ € 293,80<br />
b) bei der Abfuhr von Restmüll im 14-tägigen Rhythmus monatlich für eine Restmülltonne<br />
mit 60-l-Fassungsvermögen € 11,20<br />
mit 80-l-Fassungsvermögen € 13,70<br />
mit 120-l-Fassungsvermögen € 18,50<br />
mit 240-l-Fassungsvermögen € 35,10<br />
für einen Müllcontainer mit 1,1 m³ € 169,70<br />
2) Die Gebühr für die Abfuhr von Biomüll im 14-tägigen Rhythmus beträgt für die Biomülltonne<br />
mit 120-l-Fassungsvermögen monatlich 7,70 €.<br />
3) Die Überlassung von sperrigen Gartenabfällen an die Gemeinde oder den Landkreis<br />
steht allen Gebührenschuldnern uneingeschränkt zu.<br />
4) Die Gebühr für die Abfallentsorgung unter Verwendung von Restmüllsäcken beträgt<br />
5,30 € für jeden Müllsack.<br />
5) Für die Entsorgung unzulässig behandelter, gelagerter oder abgelagerter Abfälle (§ 2<br />
Abs. 2 Satz 3) wird eine Gebühr von 1,28 € je angefangener Transportkilometer <strong>und</strong><br />
von 24,32 € je angefangene Arbeitsst<strong>und</strong>e <strong>und</strong> Arbeiter erhoben sowie je nach Menge
oder Gewicht eine Gebühr in der Höhe, die sich aus der <strong>Gebührensatzung</strong> des Landkreises<br />
ergibt.<br />
(6) Die Gebühren für die Entsorgung von selbstangelieferten Abfällen (Sperrmüll <strong>und</strong> Holz)<br />
beträgt 0,25 € je kg bzw. 0,15 € pro Eimer (10 Liter) Bauschutt.<br />
(7) Für alle den Anschluss- <strong>und</strong> Überlassungszwang unterliegenden Abfälle, die nicht an<br />
den gemeindlichen Entsorgungseinrichtungen abgegeben oder auf dem eigenen<br />
Gr<strong>und</strong>stück verwertet werden dürfen, gelten die satzungsrechtlichen Bestimmungen<br />
des Landkreises Ebersberg. Die dafür gültigen Gebühren (§ 5 Gebührenmaßstab, § 6<br />
Gebührensätze) in der jeweils gültigen Fassung werden dieser <strong>Gebührensatzung</strong> als<br />
Anlage beigefügt.<br />
§ 5<br />
Entstehen der Gebührenschuld<br />
(1) Die Gebührenschuld entsteht erstmals mit Beginn des Kalendermonats, in dem der<br />
Gebührentatbestand (Benutzung) eintritt; im Übrigen fortlaufend mit Beginn eines Kalendervierteljahres.<br />
Beginnt oder endet der Gebührentatbestand während des Kalenderjahres,<br />
beträgt die Gebühr für jeden Kalendermonat 1/12 der jährlichen Gebührenschuld;<br />
angefangene Kalendermonate gelten als volle Kalendermonate. Die Sätze 1<br />
<strong>und</strong> 2 gelten entsprechend, wenn sich die Umstände gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 ändern.<br />
(2) Bei der Abfallentsorgung unter Verwendung von Restmüllsäcken entsteht die Gebührenschuld<br />
mit der Abgabe des Sackes an den Benutzer.<br />
(3) Bei Selbstanlieferung entsteht die Gebührenschuld mit der Übergabe der Abfälle.<br />
(4) Bei der Entsorgung unzulässig behandelter, gelagerter oder abgelagerter Abfälle entsteht<br />
die Gebührenschuld mit dem Abtransport der Abfälle durch die Gemeinde.<br />
§ 6<br />
Fälligkeit der Gebührenschuld<br />
(1) Bei der Abfallentsorgung im Bring- <strong>und</strong> im Holsystem wird die Gebühr zu den im Gebührenbescheid<br />
genannten Terminen, frühestens jedoch einen Monat nach Zustellung<br />
des Bescheides fällig.<br />
(2) Bei der Abfallentsorgung unter Verwendung von Restmüllsäcken, bei der Selbstanlieferung<br />
von Abfällen <strong>und</strong> bei der Entsorgung unzulässig behandelter, gelagerter oder abgelagerter<br />
Abfälle (§ 2 Abs. 2 Satz 3) wird die Gebühr mit dem Entstehen fällig.
§ 7<br />
Inkrafttreten<br />
(1) Diese Satzung tritt am 01.07.1999 in Kraft.<br />
(2) Gleichzeitig tritt die <strong>Gebührensatzung</strong> für die öffentliche Abfallbeseitigung in der Gemeinde<br />
Steinhöring vom 01.07.1991, zuletzt geändert durch die 5. Änderungssatzung<br />
vom 10.03.1999, außer Kraft.<br />
Steinhöring, den 14. Juli 1999<br />
GEMEINDE STEINHÖRING<br />
Max Niedermeier<br />
1.Bürgermeister