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Tagungsbericht VIII. Potsdamer BK-Tage - Deutsche Gesetzliche ...

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Andreas Kranig<br />

ergeben; die von der Moerser Konvention postulierte Korrelation zwischen Streuungsgrad<br />

und Funktionseinschränkungen stehe nicht im Einklang mit den aktuellen wissenschaftlichen<br />

Erkenntnissen.<br />

Aber auch ein weiterer Aspekt scheint mir sehr wesentlich: Die bisherige konventionelle<br />

Röntgentechnik ist nicht mehr die alleinige radiologische Beurteilungsgrundlage. Gerade<br />

auch im Bereich der Radiologie gibt es einen rasanten wissenschaftlichen Fortschritt. Durch<br />

die Entwicklung der Computertomographie, ihre Verfeinerung durch hochauflösende Techniken<br />

und die erhebliche Reduzierung des Strahlenrisikos durch das Low-dose-HRCT wurde<br />

die Diagnostik von Lungenerkrankungen erheblich verbessert. Insbesondere konnte gezeigt<br />

werden: Positive und negative Fehldiagnosen der Silikose, wie sie bei Verwendung der herkömmlichen<br />

Röntgentechnik in erheblichem Umfang vorkommen, können minimiert werden.<br />

3. Rechtliche Ausgangslage<br />

Lassen Sie mich aber auch einige Worte zur rechtlichen Ausgangslage sagen. Die Silikose<br />

gehört sozusagen zur zweiten Generation der Berufskrankheiten aus dem Jahre 1929 – und<br />

damit zu den ältesten Berufskrankheiten in Deutschland. Zunächst waren nur „schwere Silikosen“<br />

anerkennungs- und entschädigungsfähig. Im Jahr 1952 wurde die Schwere aus dem<br />

<strong>BK</strong>-Tatbestand gestrichen. Nach dem damaligen Rechtsverständnis wurden Berufskrankheiten<br />

– also auch die Silikose – allerdings nur dann anerkannt, wenn die Anerkennung auch zu<br />

einer Entschädigung durch Rente führte. Damit stellte sich die Frage: Welche Voraussetzungen<br />

müssen vorliegen, damit ein Zusammenhang zwischen allgemeinen, zunächst unspezifischen<br />

Funktionseinschränkungen der Lunge und der im engeren Sinn als quarzstaubbedingte<br />

Fibrose verstandenen Silikose anzunehmen ist. Wie schon erwähnt, hatten sich in den<br />

1970er Jahren führende pneumologische Gutachter auf die Moerser Konvention geeinigt.<br />

Durch eine Grundsatzentscheidung des BSG aus dem Jahre 1989, die nicht zur Silikose,<br />

sondern zur Lärmschwerhörigkeit ergangen ist, hat sich die Anerkennungspraxis bei Berufskrankheiten<br />

grundlegend verändert. Berufskrankheiten werden seitdem nicht nur dann anerkannt,<br />

wenn sie auch zu einer MdE und damit zu einer Entschädigung durch Rente führen.<br />

Vielmehr ist der Versicherungsfall einer Berufskrankheit auch dann anzuerkennen, wenn die<br />

Exposition, die Erkrankung und der Ursachenzusammenhang zwischen beiden zu bejahen<br />

ist – auch wenn (noch) keine Leistungen zu erbringen sind. Für die Silikose hatte dies zur<br />

Folge, dass in der Folgezeit eine Anerkennung der <strong>BK</strong> (ohne Rente) bereits bei einem Streuungsgrad<br />

1/1 p/q im konventionellen Röntgenbild erfolgte. Für die Frage, ob eine Entschädigung<br />

durch Rente zu erfolgen hat, blieb es im Wesentlichen bei der Anwendung der Moerser<br />

Konvention – nicht nur in der Begutachtungs- und Entscheidungspraxis der Verwaltungsverfahren,<br />

sondern auch in Urteilen der Sozialgerichte.<br />

Eine weitere Station in der Entwicklung möchte ich ansprechen, auch wenn sie in der Leitlinie<br />

und in der Bochumer Empfehlung nicht erwähnt wird: Ende 1997 wurde in die <strong>BK</strong>-Liste<br />

die neue Berufskrankheit Nr. 4111 aufgenommen: die chronische obstruktive Bronchitis und<br />

das Emphysem der Bergleute untertage im Steinkohlenbergbau. Diese neue Berufskrankheit<br />

stellt anders als die <strong>BK</strong>-Nr. 4101, die Silikose, nicht auf fibrotische, radiologisch sichtbar zu<br />

machende Veränderungen der Lunge ab, sondern auf einen Dosiswert – die in der Regel<br />

geforderten 100 Feinstaubjahre.<br />

Vergleicht man beide <strong>BK</strong>-Tatbestände, so fällt auf, dass sie sich zum Teil überlappen – insbesondere<br />

hinsichtlich des betroffenen Organs, der Lunge. Unterschiede bestehen dagegen<br />

hinsichtlich der betroffenen Versicherten – hier ist die <strong>BK</strong>-Nr. 4111 mit ihrer Beschränkung<br />

auf den untertägigen Steinkohlebergbau enger als die <strong>BK</strong>-Nr. 4101 –, und hinsichtlich der<br />

<strong>Tagungsbericht</strong> <strong>VIII</strong>. <strong>Potsdamer</strong> <strong>BK</strong>-<strong>Tage</strong><br />

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