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KopfbogenVorlage Klaus Clemens - Kreis Borken

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Seite: - 2 -<br />

zum Schreiben vom: 17.11.2005<br />

werden. Bei dieser Regelung gelten die Vorschriften für die Teilnahme am Umlageverfahren U 2<br />

nicht für die Spitzenverbände der freien Wohlfahrtspflege einschl. ihrer Untergliederungen,<br />

Einrichtungen und Anstalten.<br />

Die Möglichkeit, an diesem Umlageverfahren teilzunehmen, ist nicht allen bekannt. So hat nach<br />

Auffassung der AOK Rheinland und der AOK Westfalen-Lippe der einzelne Träger mit nicht<br />

mehr als 20 Beschäftigten die Wahlmöglichkeit, am Umlageverfahren teilzunehmen oder nicht.<br />

Seitens des Ministeriums wird daher in dem vorgenannten Erlass die Auffassung vertreten, dass<br />

dann, wenn eine Krankenkasse ein Wahlrecht einräumt, aus Gründen der Wirtschaftlichkeit und<br />

Sparsamkeit grundsätzlich am Umlageverfahren teilgenommen werden muss. Die entsprechenden<br />

Umlagebeiträge sind den pauschal abgegoltenen Personalnebenkosten zuzurechnen.<br />

Um für den Fall von Beschäftigungsverboten für Ihre pädagogisch tätigen Kräfte nicht Gefahr zu<br />

laufen, Aufwendungen nicht refinanziert zu bekommen, sollten Sie in jedem Fall Ihre Mitarbeiter/-innen<br />

über die Möglichkeit von Schutzimpfungen informieren. Dies sollten Sie schriftlich<br />

festhalten.<br />

Weiter sollten Sie sich mit der für Sie zuständigen Vertretung der AOK in Verbindung setzen<br />

und eine Beteiligung am Umlageverfahren U 2 beantragen. Auch dies sollten Sie schriftlich<br />

dokumentieren.<br />

Darüber hinaus ist auf eine mögliche Befristung bei einem Beschäftigungsverbot zu achten.<br />

Nicht immer muss für die gesamte Zeit der Schwangerschaft ein Beschäftigungsverbot<br />

ausgesprochen werden bzw. wird dieses ausgesprochen. Es kann auch ausreichend sein, ein<br />

befristetes Beschäftigungsverbot auszusprechen.<br />

Zum 01. Jan. 2006 soll ein Bundesgesetz über den Ausgleich von Arbeitgeberaufwendungen<br />

bzw. zur Novellierung des Umlageverfahrens nach dem Lohnfortzahlungsgesetz in Kraft treten.<br />

Damit soll die Ausnahme für das Umlageverfahren U 2 aufgegeben werden. Sobald ich Näheres<br />

weiß, werde ich Sie informieren.<br />

Zur Vermeidung von Gefährdungen für Mutter und Kind während der Schwangerschaft<br />

empfiehlt sich grundsätzlich ein Impfschutz als Prophylaxe. Sie als Einrichtungsträger sollten<br />

daher entsprechende Schutzimpfungen empfehlen, haben jedoch – insbesondere bei bereits beschäftigten<br />

Kräften – nicht die Möglichkeit, Impfungen zwingend durchzusetzen. Darüber hinaus<br />

ist es nicht möglich, sich gegen alle während einer Schwangerschaft drohenden und für Mutter<br />

und Kind gefährlichen Infektion zu schützen.<br />

Ein entsprechendes Merkblatt der Landesanstalt für Arbeitsschutz NRW finden Sie im Internet<br />

unter www.kreis-borken.de � <strong>Kreis</strong>verwaltung � Jugend und Familie � Tageseinrichtungen<br />

für Kinder � Informationsbriefe.<br />

Internetpräsentation<br />

Unter dem Aufgabenbereich Jugend und Familie � Tageseinrichtungen für Kinder finden Sie<br />

seit kurzem auch Fortbildungshinweise für Tageseinrichtungen.<br />

Zuwendungen für Angebote zur Sprachförderung im Elementarbereich<br />

Förderungen der Angebote für die Kinder, die ein ½ Jahr vor der Einschulung einer ergänzenden<br />

Förderung des Spracherwerbs bedürfen, können nun neu beantragt werden (Ziff. 2.2.2 der<br />

Förderrichtlinien).<br />

Wie bisher, sollen je Angebot 10 Kinder teilnehmen. Im Einzelfall wird geprüft, ob auch für geringere<br />

Gruppenstärken Fördermöglichkeiten bestehen.

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