KopfbogenVorlage Klaus Clemens - Kreis Borken
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zum Schreiben vom: 17.11.2005<br />
werden. Bei dieser Regelung gelten die Vorschriften für die Teilnahme am Umlageverfahren U 2<br />
nicht für die Spitzenverbände der freien Wohlfahrtspflege einschl. ihrer Untergliederungen,<br />
Einrichtungen und Anstalten.<br />
Die Möglichkeit, an diesem Umlageverfahren teilzunehmen, ist nicht allen bekannt. So hat nach<br />
Auffassung der AOK Rheinland und der AOK Westfalen-Lippe der einzelne Träger mit nicht<br />
mehr als 20 Beschäftigten die Wahlmöglichkeit, am Umlageverfahren teilzunehmen oder nicht.<br />
Seitens des Ministeriums wird daher in dem vorgenannten Erlass die Auffassung vertreten, dass<br />
dann, wenn eine Krankenkasse ein Wahlrecht einräumt, aus Gründen der Wirtschaftlichkeit und<br />
Sparsamkeit grundsätzlich am Umlageverfahren teilgenommen werden muss. Die entsprechenden<br />
Umlagebeiträge sind den pauschal abgegoltenen Personalnebenkosten zuzurechnen.<br />
Um für den Fall von Beschäftigungsverboten für Ihre pädagogisch tätigen Kräfte nicht Gefahr zu<br />
laufen, Aufwendungen nicht refinanziert zu bekommen, sollten Sie in jedem Fall Ihre Mitarbeiter/-innen<br />
über die Möglichkeit von Schutzimpfungen informieren. Dies sollten Sie schriftlich<br />
festhalten.<br />
Weiter sollten Sie sich mit der für Sie zuständigen Vertretung der AOK in Verbindung setzen<br />
und eine Beteiligung am Umlageverfahren U 2 beantragen. Auch dies sollten Sie schriftlich<br />
dokumentieren.<br />
Darüber hinaus ist auf eine mögliche Befristung bei einem Beschäftigungsverbot zu achten.<br />
Nicht immer muss für die gesamte Zeit der Schwangerschaft ein Beschäftigungsverbot<br />
ausgesprochen werden bzw. wird dieses ausgesprochen. Es kann auch ausreichend sein, ein<br />
befristetes Beschäftigungsverbot auszusprechen.<br />
Zum 01. Jan. 2006 soll ein Bundesgesetz über den Ausgleich von Arbeitgeberaufwendungen<br />
bzw. zur Novellierung des Umlageverfahrens nach dem Lohnfortzahlungsgesetz in Kraft treten.<br />
Damit soll die Ausnahme für das Umlageverfahren U 2 aufgegeben werden. Sobald ich Näheres<br />
weiß, werde ich Sie informieren.<br />
Zur Vermeidung von Gefährdungen für Mutter und Kind während der Schwangerschaft<br />
empfiehlt sich grundsätzlich ein Impfschutz als Prophylaxe. Sie als Einrichtungsträger sollten<br />
daher entsprechende Schutzimpfungen empfehlen, haben jedoch – insbesondere bei bereits beschäftigten<br />
Kräften – nicht die Möglichkeit, Impfungen zwingend durchzusetzen. Darüber hinaus<br />
ist es nicht möglich, sich gegen alle während einer Schwangerschaft drohenden und für Mutter<br />
und Kind gefährlichen Infektion zu schützen.<br />
Ein entsprechendes Merkblatt der Landesanstalt für Arbeitsschutz NRW finden Sie im Internet<br />
unter www.kreis-borken.de � <strong>Kreis</strong>verwaltung � Jugend und Familie � Tageseinrichtungen<br />
für Kinder � Informationsbriefe.<br />
Internetpräsentation<br />
Unter dem Aufgabenbereich Jugend und Familie � Tageseinrichtungen für Kinder finden Sie<br />
seit kurzem auch Fortbildungshinweise für Tageseinrichtungen.<br />
Zuwendungen für Angebote zur Sprachförderung im Elementarbereich<br />
Förderungen der Angebote für die Kinder, die ein ½ Jahr vor der Einschulung einer ergänzenden<br />
Förderung des Spracherwerbs bedürfen, können nun neu beantragt werden (Ziff. 2.2.2 der<br />
Förderrichtlinien).<br />
Wie bisher, sollen je Angebot 10 Kinder teilnehmen. Im Einzelfall wird geprüft, ob auch für geringere<br />
Gruppenstärken Fördermöglichkeiten bestehen.