Entsendung von Arbeitnehmern in das Ausland - IHK Gießen ...
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<strong>Entsendung</strong> <strong>von</strong> <strong>Arbeitnehmern</strong> <strong>in</strong> <strong>das</strong> <strong>Ausland</strong><br />
- Arbeits-, sozialversicherungs- und steuerrechtliche Fragen -<br />
Vorbemerkung 1<br />
1. Wann liegt e<strong>in</strong>e Arbeitnehmerentsendung vor? 2<br />
2. Wie wirkt sich die <strong>Entsendung</strong> auf den Vertrag aus? 2<br />
3. Ist der Betriebsrat zu beteiligen? 3<br />
4. Wie wird die <strong>Entsendung</strong> beendet? 3<br />
5. Welches Recht ist anwendbar? 4<br />
6. Wie sieht es mit der sozialen Absicherung aus? 4<br />
- Ausstrahlung 5<br />
- Pflichtversicherung auf Antrag 5<br />
- <strong>Entsendung</strong> <strong>in</strong>nerhalb der EU 6<br />
- Sozialversicherungsabkommen 6<br />
7. Steuerfragen beim <strong>Ausland</strong>se<strong>in</strong>satz 6<br />
8. Ist der Arbeitslohn weiterh<strong>in</strong> im Inland steuerpflichtig? 6<br />
- Steuerpflicht 6<br />
- Umfang der Steuerpflicht 7<br />
9. Wie wird die im <strong>Ausland</strong> erhobene Steuer bei der deutschen E<strong>in</strong>kommensteuer<br />
berücksichtigt? 7<br />
- Steuerfreistellung bei Staaten mit Doppelbesteuerungsabkommen 7<br />
- Verfahrensh<strong>in</strong>weise 8<br />
- Steueranrechnung bei Staaten ohne Doppelbesteuerungsabkommen 9<br />
10. Weiterführende Informationen im Internet 9<br />
Vorbemerkung<br />
Die Internationalisierung greift immer mehr um sich und macht auch vor dem Arbeitsrecht nicht halt.<br />
Die <strong>Entsendung</strong> <strong>von</strong> <strong>Arbeitnehmern</strong> <strong>in</strong> <strong>das</strong> <strong>Ausland</strong> gew<strong>in</strong>nt immer mehr an Bedeutung. Hierdurch<br />
können zum Beispiel e<strong>in</strong> Mangel an qualifizierten Fachkräften behoben, die e<strong>in</strong>heitliche Unternehmenspolitik<br />
vor Ort durchgesetzt, der <strong>in</strong>ternationale Erfahrungsaustausch gefördert und <strong>Ausland</strong>serfahrung<br />
gesammelt werden.<br />
Bei der <strong>Entsendung</strong> <strong>von</strong> <strong>Arbeitnehmern</strong> ergeben sich <strong>in</strong>sbesondere Probleme bei der Vertragsgestaltung.<br />
E<strong>in</strong>e korrekte sozialversicherungsrechtliche Beurteilung ist für die Arbeitnehmer wichtig, um ihnen<br />
umfassenden Sozialversicherungsschutz zu gewährleisten. Außerdem birgt e<strong>in</strong>e falsche sozialversicherungsrechtliche<br />
Beurteilung die Gefahr erheblicher Nachzahlungsverpflichtungen für den Arbeitgeber<br />
<strong>in</strong> sich. Außerdem s<strong>in</strong>d steuerliche Problemstellungen zu beachten.<br />
Diese <strong>IHK</strong>-Information soll Unternehmen e<strong>in</strong>en Überblick über die rechtlichen Fragen, die sich bei<br />
e<strong>in</strong>er <strong>Entsendung</strong> <strong>von</strong> <strong>Arbeitnehmern</strong> durch Wirtschaftsunternehmen <strong>in</strong>s <strong>Ausland</strong> stellen, geben und<br />
e<strong>in</strong>e Hilfestellung bei der Beurteilung anbieten. Nicht e<strong>in</strong>gegangen wird auf die Sonderregeln, die zum<br />
Beispiel für Arbeitnehmer, die <strong>in</strong> der Personen- oder Güterbeförderung oder <strong>in</strong> der Schifffahrt beschäftigt<br />
s<strong>in</strong>d, gelten.<br />
1
1. Wann liegt e<strong>in</strong>e Arbeitnehmerentsendung vor?<br />
E<strong>in</strong>e Arbeitnehmerentsendung liegt grundsätzlich dann vor, wenn e<strong>in</strong> Arbeitnehmer auf Weisung se<strong>in</strong>es<br />
<strong>in</strong>ländischen Arbeitgebers (entsendendes Unternehmen) im <strong>Ausland</strong> e<strong>in</strong>e Beschäftigung für ihn<br />
ausübt. E<strong>in</strong>e <strong>Entsendung</strong> ist auch dann gegeben, wenn der Arbeitnehmer im Inland eigens für e<strong>in</strong>e<br />
Arbeit im <strong>Ausland</strong> e<strong>in</strong>gestellt wird.<br />
Lebt der Arbeitnehmer jedoch bereits im <strong>Ausland</strong> beziehungsweise ist dort beschäftigt, und nimmt <strong>von</strong><br />
dort aus e<strong>in</strong>e Beschäftigung für e<strong>in</strong>en <strong>in</strong>ländischen Arbeitgeber auf, handelt es sich um e<strong>in</strong>e Ortskraft.<br />
E<strong>in</strong> Fall der <strong>Entsendung</strong> liegt nicht vor.<br />
Weiterh<strong>in</strong> muss die Beschäftigung im <strong>Ausland</strong> im Voraus zeitlich begrenzt se<strong>in</strong>. Die zeitliche Begrenzung<br />
kann sich aus der Eigenart der Beschäftigung (zum Beispiel Abwicklung e<strong>in</strong>es bestimmten Projektes)<br />
oder aus e<strong>in</strong>er vertraglichen Vere<strong>in</strong>barung ergeben. Für den Umfang der Befristung gilt ke<strong>in</strong>e<br />
bestimmte feste Zeitgrenze. Der Zeitraum muss jedoch überschaubar se<strong>in</strong>.<br />
Beispiele:<br />
In folgenden Fällen liegen <strong>Entsendung</strong>en vor:<br />
• Der Arbeitnehmer hat schon im Inland für <strong>das</strong> Unternehmen gearbeitet und ist <strong>in</strong>s <strong>Ausland</strong> entsandt<br />
worden, um dort weiterh<strong>in</strong> für <strong>das</strong> Unternehmen gegen Entgelt als Arbeitnehmer tätig zu<br />
se<strong>in</strong>.<br />
• Der Arbeitnehmer war vorher bei e<strong>in</strong>em anderen Arbeitgeber im Inland beschäftigt und wurde im<br />
Inland extra vom neuen Arbeitgeber für die <strong>Entsendung</strong> <strong>in</strong>s <strong>Ausland</strong> e<strong>in</strong>gestellt.<br />
• Der <strong>in</strong>ländische Arbeitnehmer war noch gar nicht als Arbeitnehmer beschäftigt und wurde extra für<br />
die Beschäftigung im <strong>Ausland</strong> e<strong>in</strong>gestellt.<br />
In folgenden Fällen handelt es sich nicht um e<strong>in</strong>e <strong>Entsendung</strong>:<br />
• Der Arbeitnehmer ist schon vor Jahren <strong>in</strong>s <strong>Ausland</strong> ausgewandert. Er wird im <strong>Ausland</strong> vom deutschen<br />
Unternehmen e<strong>in</strong>gestellt.<br />
• Der Arbeitnehmer war im <strong>Ausland</strong> bereits für e<strong>in</strong>en anderen ausländischen Arbeitgeber tätig. Das<br />
deutsche Unternehmen stellt den Arbeitnehmer extra für e<strong>in</strong>e Tätigkeit <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em anderen Land e<strong>in</strong>.<br />
2. Wie wirkt sich die <strong>Entsendung</strong> auf den Vertrag aus?<br />
Da der Arbeitgeber die <strong>Entsendung</strong> nicht e<strong>in</strong>seitig aufgrund se<strong>in</strong>es Direktionsrechts anordnen kann,<br />
ist grundsätzlich e<strong>in</strong>e e<strong>in</strong>vernehmliche Änderung des Arbeitsvertrages erforderlich. E<strong>in</strong>e Ausnahme<br />
<strong>von</strong> diesem Grundsatz besteht dann, wenn im Arbeitsvertrag die Entsendemöglichkeit bereits ausdrücklich<br />
vorgesehen ist oder bei sehr kurzen <strong>Entsendung</strong>en (Dienstreisecharakter).<br />
Bei der Änderung des Arbeitsvertrages ist zu beachten, <strong>das</strong>s bei e<strong>in</strong>er Entsendedauer <strong>von</strong> über e<strong>in</strong>em<br />
Monat der Arbeitgeber neben den wesentlichen Vertragsbed<strong>in</strong>gungen, wie zum Beispiel Arbeitsort,<br />
Arbeitsentgelt, Kündigungsfristen, laut Nachweisgesetz zusätzlich schriftlich niederzulegen hat:<br />
2
• Dauer der <strong>Ausland</strong>stätigkeit<br />
• Währung, <strong>in</strong> der <strong>das</strong> Arbeitsentgelt ausgezahlt wird,<br />
• Mit dem <strong>Ausland</strong>saufenthalt verbundenes zusätzliches Entgelt und Sachleistungen,<br />
• Bed<strong>in</strong>gungen für die Rückkehr des Arbeitnehmers.<br />
Diese Bed<strong>in</strong>gungen müssen dem Arbeitnehmer vor dessen Abreise ausgehändigt werden.<br />
Außerdem ist es s<strong>in</strong>nvoll, <strong>in</strong>sbesondere folgende Punkte bei der vertraglichen Gestaltung zu regeln:<br />
• Beschreibung der Tätigkeit im <strong>Ausland</strong><br />
• Dauer der <strong>Entsendung</strong><br />
• Arbeitszeit<br />
• Feiertage<br />
• Urlaub<br />
• Gehaltskonto<br />
• Trennungsentschädigung<br />
• Ausgleich <strong>von</strong> Mehraufwendungen (zum Beispiel: Reisekosten, Umzugskosten, Unterkunft, Heimreisen)<br />
• zusätzliche Unfallversicherung<br />
• Fortführung der betrieblichen Altersversorgung<br />
• Weiterbeschäftigung und Art der Tätigkeit nach der Rückkehr<br />
• Kostentragung bei vorzeitiger Rückkehr<br />
• auf den Vertrag anwendbares Recht<br />
3. Ist der Betriebsrat zu beteiligen?<br />
Unabhängig <strong>von</strong> der Frage, ob dem Arbeitnehmer im Rahmen der <strong>Entsendung</strong> e<strong>in</strong>e andere Aufgabe<br />
zugewiesen wird, ist die Zustimmung des Betriebsrates erforderlich, wenn die <strong>Entsendung</strong> länger als<br />
e<strong>in</strong>en Monat andauert. In diesen Fällen liegt nämlich e<strong>in</strong>e Versetzung vor (§§ 99, 95 Absatz 3 Betriebsverfassungsgesetz).<br />
E<strong>in</strong>e unter diesem Zeitraum liegende <strong>Entsendung</strong> erfordert die Zustimmung<br />
des Betriebsrates nur dann, wenn e<strong>in</strong>e erhebliche Änderung der Arbeitsumstände vorliegt.<br />
4. Wie wird die <strong>Entsendung</strong> beendet?<br />
Insbesondere kommen folgende Beendigungsgründe <strong>in</strong> Betracht:<br />
• Ablauf des vorgesehenen Zeitraums<br />
• Abschluss des vorgesehenen Projektes<br />
• Ausübung e<strong>in</strong>es vertraglich vere<strong>in</strong>barten Rückrufsrechts<br />
• Kündigung (anwendbare Kündigungsvorschriften bestimmen sich nach dem anwendbaren Recht)<br />
Wird die <strong>Entsendung</strong> vorzeitig beendet, ist zu klären, wer f<strong>in</strong>anzielle Nachteile des Arbeitnehmers zu<br />
tragen hat, beziehungsweise <strong>in</strong>wieweit der Arbeitgeber übernommene Kosten zurückfordern kann:<br />
• Der Arbeitgeber muss bei <strong>Entsendung</strong> an e<strong>in</strong>en weit entfernten Ort die Umzugskosten tragen. Ist<br />
e<strong>in</strong>e Rückforderung der Kosten durch den Arbeitgeber bei vorzeitigem Ausscheiden des Arbeitnehmers<br />
vere<strong>in</strong>bart, umfasst diese Rückforderung höchstens e<strong>in</strong>en Betrag <strong>in</strong> Höhe e<strong>in</strong>er Monats-<br />
3
vergütung.<br />
• Die vertraglich vere<strong>in</strong>barte Verpflichtung des Arbeitgebers die Umzugskosten zu übernehmen<br />
umfasst auch die Kosten für den Rückumzug, wenn dieser durch Ruckruf des Arbeitnehmers oder<br />
Wegfall des Arbeitsplatzes im <strong>Ausland</strong> verursacht wird.<br />
• Der Arbeitnehmer hat bei vorzeitiger Beendigung der <strong>Ausland</strong>stätigkeit durch außerordentliche<br />
Kündigung seitens des Arbeitgebers ke<strong>in</strong>en Anspruch auf Ausgleich der dadurch entstandenen<br />
steuerlichen Nachteile.<br />
5. Welches Recht ist anwendbar?<br />
In der Regel bleibt <strong>das</strong> deutsche Recht anwendbar, wenn es sich nur um e<strong>in</strong>e vorübergehende <strong>Entsendung</strong><br />
handelt. Dennoch s<strong>in</strong>d daneben bestimmte ausländische Vorschriften zu beachten.<br />
Rechtswahl durch die Parteien<br />
Arbeitnehmer und Arbeitgeber können im Rahmen ihrer Vertragsfreiheit <strong>das</strong> auf <strong>das</strong> Arbeitsverhältnis<br />
anwendbare Recht vere<strong>in</strong>baren. Fehlt e<strong>in</strong>e derartige Vere<strong>in</strong>barung, richtet sich <strong>das</strong> anwendbare Recht<br />
<strong>in</strong> erster L<strong>in</strong>ie nach dem gewöhnlichen Arbeitsort. Der gewöhnliche Arbeitsort ist bei vorübergehenden<br />
<strong>Entsendung</strong>en <strong>in</strong>s <strong>Ausland</strong> der <strong>in</strong>ländische Arbeitsort.<br />
Zw<strong>in</strong>gende Vorschriften<br />
Zu beachten ist jedoch, <strong>das</strong>s die Vere<strong>in</strong>barungen über <strong>das</strong> anwendbare Recht nicht alle Aspekte des<br />
Arbeitsverhältnisses regeln. Daher ist teilweise daneben ausländisches Recht anwendbar:<br />
• Öffentlich-rechtliche Vorschriften des Arbeitsortes, wie zum Beispiel Regelungen über Arbeitserlaubnis,<br />
gesetzliche Arbeitszeit, Nacht- und Sonntagsarbeit, M<strong>in</strong>destlöhne oder Feiertage<br />
gelten <strong>in</strong> jedem Fall und zwar unabhängig vom auf <strong>das</strong> Arbeitsverhältnis anwendbaren Recht. Innerhalb<br />
der EU gelten außerdem bestimmte M<strong>in</strong>destarbeitsbed<strong>in</strong>gungen auch für entsandte deutsche<br />
Arbeitnehmer.<br />
• Zw<strong>in</strong>gende Arbeitnehmerschutznormen, die günstiger s<strong>in</strong>d als <strong>das</strong> gewählte Recht, behalten<br />
ihre Geltung. Diese Normen können dem öffentlichen oder privaten Recht angehören oder auch<br />
e<strong>in</strong>em Tarifvertrag, dem die Parteien unterworfen s<strong>in</strong>d. Beispiele für Arbeitnehmerschutznormen<br />
s<strong>in</strong>d: Arbeitszeitrecht, Feiertagsrecht, Jugendschutz, Mutterschutz, Kündigungsschutz.<br />
• Unabhängig <strong>von</strong> der Frage, welches Recht anwendbar ist, gibt es deutsche Normen, die <strong>in</strong> jedem<br />
Fall angewendet werden müssen (zw<strong>in</strong>gendes deutsches Recht) wie zum Beispiel: Regeln über<br />
Massenentlassung, besonderer Kündigungsschutz für Betriebsverfassungsorgane und nach dem<br />
Schwerbeh<strong>in</strong>derten- und Mutterschutzgesetz.<br />
6. Wie sieht es mit der sozialen Absicherung aus?<br />
Hier s<strong>in</strong>d vier verschiedene Kategorien zu unterscheiden:<br />
1. Ausstrahlung<br />
2. Pflichtversicherung auf Antrag<br />
3. <strong>Entsendung</strong> <strong>in</strong>nerhalb der EU<br />
4
4. Sozialversicherungsabkommen<br />
Ausstrahlung<br />
Bei e<strong>in</strong>er vorübergehenden <strong>Entsendung</strong>, die e<strong>in</strong>e bestimmte Dauer nicht überschreitet, bleibt der Arbeitnehmer<br />
weiterh<strong>in</strong> <strong>in</strong> Deutschland sozialversicherungspflichtig (so genannte Ausstrahlung). Besteht<br />
dagegen <strong>das</strong> Arbeitsverhältnis zu e<strong>in</strong>er ausländischen Tochtergesellschaft oder liegt e<strong>in</strong>e dauerhafte<br />
<strong>Ausland</strong>stätigkeit vor, so ist der Arbeitnehmer ausschließlich bei der ausländischen Sozialversicherung<br />
beitragspflichtig und leistungsberechtigt. Voraussetzungen für die Sozialversicherungspflicht <strong>in</strong><br />
Deutschland s<strong>in</strong>d:<br />
• Beschäftigungsverhältnis im Inland<br />
Es müssen vertragliche B<strong>in</strong>dungen des Arbeitnehmers zu e<strong>in</strong>em Arbeitgeber im Inland bestehen.<br />
Damit liegt e<strong>in</strong>e <strong>Entsendung</strong> nicht vor, wenn e<strong>in</strong> Arbeitnehmer im <strong>Ausland</strong> wohnt und dort <strong>von</strong> e<strong>in</strong>em<br />
<strong>in</strong>ländischen Arbeitgeber für e<strong>in</strong>e Tätigkeit im <strong>Ausland</strong> angeworben wird. Wird e<strong>in</strong> Mitarbeiter<br />
e<strong>in</strong>es Großunternehmens an e<strong>in</strong>e selbstständige Tochterfirma im <strong>Ausland</strong> abgeordnet, bleibt die<br />
deutsche Sozialversicherungspflicht nur dann bestehen, wenn <strong>das</strong> Entgelt des abgeordneten Arbeitnehmers<br />
weiter vom Mutterunternehmen gezahlt wird und dieses auch weisungsbefugt bleibt.<br />
• <strong>Entsendung</strong> <strong>in</strong>s <strong>Ausland</strong><br />
E<strong>in</strong>e <strong>Entsendung</strong> nach dem vierten Sozialgesetzbuch (§ 4 SGB IV) setzt voraus, <strong>das</strong>s sich der<br />
Arbeitnehmer <strong>von</strong> se<strong>in</strong>em Beschäftigungsort <strong>in</strong> der Bundesrepublik <strong>in</strong> e<strong>in</strong> anderes Land begibt.<br />
• Zeitliche Begrenzung<br />
Diese muss im Voraus erfolgen. Des Weiteren muss gewährleistet se<strong>in</strong>, <strong>das</strong>s der Arbeitnehmer<br />
nach der Beendigung des <strong>Ausland</strong>saufenthalts beim entsendenden Arbeitgeber weiterbeschäftigt<br />
wird.<br />
Pflichtversicherung auf Antrag<br />
Untersteht der Arbeitnehmer nach den oben genannten Voraussetzungen nicht der deutschen Sozialversicherungspflicht,<br />
bestehen folgende Möglichkeiten, den Versicherungsschutz <strong>in</strong> Deutschland aufrechtzuerhalten:<br />
• Rentenversicherung<br />
Ist der <strong>Ausland</strong>saufenthalt zeitlich begrenzt, kann der Arbeitgeber die so genannte Pflichtversicherung<br />
für se<strong>in</strong>en Arbeitnehmer abschließen (§ 4 sechstes Sozialgesetzbuch). Hierzu muss er e<strong>in</strong>en<br />
Antrag an die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte richten. Besteht ke<strong>in</strong>e zeitliche Begrenzung,<br />
gibt es nur die Möglichkeit der freiwilligen Versicherung, bei der die Beitragshöhe <strong>in</strong>dividuell<br />
festgelegt werden kann (§ 7 sechstes Sozialgesetzbuch).<br />
• Krankenversicherung<br />
Auch hier ist e<strong>in</strong>e freiwillige Versicherung möglich (§ 9 fünftes Sozialgesetzbuch).<br />
• Pflegeversicherung<br />
Die Weiterversicherung <strong>in</strong> der sozialen Pflegeversicherung setzt e<strong>in</strong>en Antrag voraus, der spätestens<br />
e<strong>in</strong>en Monat nach dem Ausscheiden aus der Versicherungspflicht zu stellen ist (§ 26 elftes<br />
Sozialgesetzbuch).<br />
5
• Unfall-/Arbeitslosenversicherung<br />
In beiden Fällen besteht ke<strong>in</strong>e Möglichkeit der freiwilligen Versicherung <strong>in</strong> der gesetzlichen Versicherung.<br />
E<strong>in</strong>ige Berufsgenossenschaften bieten jedoch e<strong>in</strong>en <strong>Ausland</strong>sunfallversicherungsschutz<br />
an.<br />
<strong>Entsendung</strong> <strong>in</strong>nerhalb der EU<br />
E<strong>in</strong>e EU-Verordnung (Verordnung Nr. 1408/71) regelt, <strong>das</strong>s der entsandte Arbeitnehmer unter folgenden<br />
Voraussetzungen allen Zweigen der deutschen Sozialversicherung (Kranken-, Pflege-, Arbeitslosen-,<br />
Renten- und Unfallversicherung) unterliegt:<br />
• Entsendender Arbeitgeber muss gewöhnlich <strong>in</strong> Deutschland tätig se<strong>in</strong> (nicht nur re<strong>in</strong>e<br />
Verwaltungstätigkeit)<br />
• EU-Bürger, Flüchtl<strong>in</strong>g oder Staatenloser<br />
• <strong>Entsendung</strong><br />
• <strong>Entsendung</strong>sdauer ab 1. Mai 2010 höchstens 24 Monate (Ke<strong>in</strong>e Verlängerung möglich!)<br />
Der Arbeitgeber oder der Arbeitnehmer muss bei der gesetzlichen Krankenkasse e<strong>in</strong>en Entsendeausweis<br />
beantragen, mit dem er im <strong>Ausland</strong> Leistungen beanspruchen kann. Die Formulare stehen im<br />
Internet zum Download zur Verfügung unter: http://www.dvka.de<br />
Sozialversicherungsabkommen<br />
Darüber h<strong>in</strong>aus hat Deutschland mit e<strong>in</strong>igen Ländern Sozialversicherungsabkommen abgeschlossen.<br />
Diese Abkommen sehen vor, <strong>das</strong>s aus Deutschland entsandte Arbeitnehmer nicht der ausländischen,<br />
sondern nur der deutschen Sozialversicherung unterliegen. Hier sollte man sich genau <strong>in</strong>formieren, da<br />
die Reichweite der Abkommen unterschiedlich ist und zum Teil nur die Renten- oder Krankenversicherung<br />
betrifft. Die e<strong>in</strong>zelnen Abkommen f<strong>in</strong>den Sie im Internet unter:<br />
http://www.deutsche-rentenversicherung-bund.de unter Arbeitgeber und Steuerberater -<br />
Versicherungspflicht bei Beschäftigung im <strong>Ausland</strong><br />
7. Steuerfragen beim <strong>Ausland</strong>se<strong>in</strong>satz<br />
Werden Arbeitnehmer für ihren <strong>in</strong>ländischen Arbeitgeber im <strong>Ausland</strong> tätig, stellen sich aus steuerlicher<br />
Sicht im Wesentlichen folgende Fragen:<br />
1. Ist der Arbeitslohn weiterh<strong>in</strong> im Inland steuerpflichtig?<br />
2. Wenn der Arbeitslohn im Inland steuerpflichtig ist, wie wird die im <strong>Ausland</strong> erhobenen Steuer bei<br />
der deutschen E<strong>in</strong>kommensteuer berücksichtigt?<br />
8. Ist der Arbeitslohn weiterh<strong>in</strong> im Inland steuerpflichtig?<br />
Steuerpflicht<br />
Natürliche Personen s<strong>in</strong>d <strong>in</strong> Deutschland unbeschränkt e<strong>in</strong>kommensteuerpflichtig, wenn sie im Inland<br />
e<strong>in</strong>en Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. Im Rahmen <strong>von</strong> Arbeitnehmerentsendungen<br />
wird es <strong>in</strong> diesem Zusammenhang für die Frage der Steuerpflicht des Arbeitslohns <strong>in</strong> der Regel<br />
auf den Wohnsitz des Arbeitnehmers ankommen. Ist dieser weiterh<strong>in</strong> <strong>in</strong> Deutschland, bleibt er nach<br />
dem genannten Grundsatz mit se<strong>in</strong>em Arbeitslohn <strong>in</strong> Deutschland steuerpflichtig. Hierfür gilt, <strong>das</strong>s<br />
steuerlich se<strong>in</strong>en Wohnsitz jemand dort hat, wo er e<strong>in</strong>e Wohnung unter Umständen <strong>in</strong>nehat, die dar-<br />
6
auf schließen lassen, <strong>das</strong>s er die Wohnung beibehalten und benutzen wird. Mehrere Wohnsitze s<strong>in</strong>d<br />
möglich.<br />
Bei <strong>in</strong>s <strong>Ausland</strong> entsendeten <strong>Arbeitnehmern</strong> ist e<strong>in</strong> <strong>in</strong>ländischer Wohnsitz zu vermuten, wenn die<br />
Wohnung im Inland beibehalten wird und deren Benutzung jederzeit möglich ist. Dies kann je nachdem<br />
auch dann der Fall se<strong>in</strong>, wenn sie während des <strong>Ausland</strong>saufenthalts kurzfristig (bis zu sechs<br />
Monaten) zwischenvermietet wird, um sie nach der Rückkehr wieder zu benutzen. Wird dagegen die<br />
Wohnung def<strong>in</strong>itiv gekündigt oder verkauft, wird der Wohnsitz regelmäßig aufgegeben. Bei Eheleuten<br />
gilt, <strong>das</strong>s e<strong>in</strong> Ehegatte - sofern die Ehegatten nicht dauernd getrennt leben - dieser se<strong>in</strong>en Wohnsitz<br />
pr<strong>in</strong>zipiell dort hat, wo se<strong>in</strong>e Familie lebt.<br />
Beispiel:<br />
1. E<strong>in</strong> lediger Arbeitnehmer verkauft/kündigt se<strong>in</strong>e Wohnung und geht für zwei Jahre <strong>in</strong>s <strong>Ausland</strong>.<br />
Se<strong>in</strong>e Möbel stellt er bei Freunden unter.<br />
Der Arbeitnehmer hat während dieser Zeit ke<strong>in</strong>en Wohnsitz <strong>in</strong> Deutschland.<br />
2. E<strong>in</strong> Arbeitnehmer geht beruflich für längere Zeit <strong>in</strong>s <strong>Ausland</strong>. Se<strong>in</strong>e Familie bleibt <strong>in</strong> Deutschland<br />
wohnen.<br />
Der Arbeitnehmer behält se<strong>in</strong>en Wohnsitz <strong>in</strong> Deutschland bei.<br />
Umfang der Steuerpflicht<br />
Unbeschränkt Steuerpflichtige unterliegen mit ihren gesamten <strong>in</strong>ländischen und ausländischen E<strong>in</strong>künften<br />
<strong>in</strong> Deutschland der E<strong>in</strong>kommensteuer. Man nennt diesen Grundsatz <strong>das</strong> Welte<strong>in</strong>kommenspr<strong>in</strong>zip.<br />
Bei <strong>Ausland</strong>stätigkeiten tritt bei der Besteuerung der Vergütungen allerd<strong>in</strong>gs regelmäßig als<br />
weiterer Berechtigter der Fiskus des Tätigkeitsstaats daneben. Um <strong>in</strong> diesen Fällen e<strong>in</strong>e Doppelbesteuerung<br />
zu vermeiden, sieht <strong>das</strong> deutsche E<strong>in</strong>kommensteuerrecht verschiedene Möglichkeiten vor,<br />
die sich danach unterscheiden, ob mit dem Staat, <strong>in</strong> den der Arbeitnehmer entsandt wird, e<strong>in</strong> so genanntes<br />
Doppelbesteuerungsabkommen besteht oder nicht.<br />
9. Wie wird die im <strong>Ausland</strong> erhobene Steuer bei der deutschen E<strong>in</strong>kommensteuer<br />
berücksichtigt?<br />
Steuerfreistellung bei Staaten mit Doppelbesteuerungsabkommen<br />
Zur Vermeidung der Doppelbesteuerung hat die Bundesrepublik Deutschland mit e<strong>in</strong>er Vielzahl <strong>von</strong><br />
Staaten Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung, so genannte Doppelbesteuerungsabkommen,<br />
abgeschlossen. Nach den hier<strong>in</strong> enthaltenen Regelungen zu den Arbeitnehmere<strong>in</strong>künften<br />
wird <strong>das</strong> Besteuerungsrecht <strong>in</strong> der Regel dem Staat zugewiesen, <strong>in</strong> dem der Arbeitnehmer se<strong>in</strong>e Tätigkeit<br />
ausübt. Die entsprechenden E<strong>in</strong>künfte werden <strong>in</strong> Deutschland <strong>von</strong> der E<strong>in</strong>kommensteuer regelmäßig<br />
freigestellt. Sie bee<strong>in</strong>flussen aber die Höhe des Steuersatzes, mit dem die <strong>in</strong>ländischen E<strong>in</strong>kunftsanteile,<br />
wie zum Beispiel Kapitalerträge oder E<strong>in</strong>künfte aus Vermietung und Verpachtung, besteuert<br />
werden.<br />
183-Tage-Regelung<br />
E<strong>in</strong>e wichtige Ausnahme <strong>von</strong> diesem Grundsatz stellt die so genannte 183-Tage-Regelung dar. Diese<br />
Regelung hat zur Folge, <strong>das</strong>s die E<strong>in</strong>künfte dann abweichend <strong>von</strong> dem vorstehend <strong>in</strong> den Doppelbesteuerungsabkommen<br />
enthaltenen Grundsatz nicht im Land des Tätigkeitsorts, sondern im Wohnsitzstaat<br />
des Arbeitnehmers besteuert werden, wenn<br />
7
• der Arbeitnehmer sich nicht länger als 183 Tage im Jahr im Tätigkeitsstaat im <strong>Ausland</strong> aufhält,<br />
• der Arbeitgeber, der die Vergütung zahlt, nicht im Tätigkeitsstaat ansässig ist und<br />
• der Arbeitslohn nicht <strong>von</strong> e<strong>in</strong>er im Tätigkeitsstaat gelegenen Betriebsstätte des Arbeitgebers getragen<br />
werden.<br />
Die 183 Tage s<strong>in</strong>d grundsätzlich für jedes Steuerjahr beziehungsweise Kalenderjahr zu ermitteln. Bei<br />
der Ermittlung der zu berücksichtigenden Tage ist nicht die Dauer der Tätigkeit, sondern die körperliche<br />
Anwesenheit maßgeblich. Auch kurzfristige Anwesenheit an e<strong>in</strong>em Tag genügt. Als Tage der Anwesenheit<br />
werden so unter anderem mitgezählt:<br />
• Ankunfts- und Abreisetag<br />
• Alle Tage der Anwesenheit vor, während und unmittelbar nach der Tätigkeit, zum Beispiel Samstage,<br />
Sonntage, Feiertage<br />
• Tage der Anwesenheit während Arbeitsunterbrechungen, zum Beispiel Streik, Aussperrung<br />
• Urlaubstage, die unmittelbar vor, während und unmittelbar nach der Tätigkeit im Tätigkeitsstaat<br />
verbracht werden.<br />
Beispiele:<br />
A ist für se<strong>in</strong>en deutschen Arbeitgeber <strong>in</strong> Österreich tätig. Mit Österreich besteht e<strong>in</strong> Doppelbesteuerungsabkommen.<br />
E<strong>in</strong>e Betriebsstätte des Arbeitgebers besteht für die folgenden Alternativen nicht.<br />
1. A ist vom 1. Januar bis 15. Juni 2005 <strong>in</strong> Österreich tätig.<br />
2. Direkt im Anschluss hieran verbr<strong>in</strong>gt er dort bis 15. Juli 2005 se<strong>in</strong>en Urlaub.<br />
3. A ist vom 1. Oktober 2005 bis 31. Mai 2006 <strong>in</strong> Österreich tätig.<br />
Lösungen:<br />
1. 183-Tage-Regel unterschritten. Österreich hat ke<strong>in</strong> Besteuerungsrecht.<br />
2. Österreich hat Besteuerungsrecht, weil sich A länger als 183 Tage <strong>in</strong> Österreich aufgehalten hat.<br />
3. Österreich hat ke<strong>in</strong> Besteuerungsrecht, da die 183-Tage-Frist für jedes Jahr gesondert zu ermitteln<br />
ist.<br />
Für die Ermittlung der jeweiligen Fristen ist aufgrund <strong>von</strong> Besonderheiten <strong>in</strong> e<strong>in</strong>zelnen Doppelbesteuerungsabkommen<br />
und Vertragsstaaten auf die jeweilige konkrete Regelung Acht zu geben. E<strong>in</strong>e Übersicht<br />
über die Staaten, mit denen Doppelbesteuerungsabkommen bestehen, sowie die Texte der jeweiligen<br />
Doppelbesteuerungsabkommen können beim Bundeszentralamt für Steuern im Internet abgerufen<br />
werden unter: http://www.bzst.bund.de/ unter Abzugsteuerentlastung<br />
Für die Höhe des frei zu stellenden Arbeitslohns gilt, <strong>das</strong>s Arbeitslohn, der der Tätigkeit im <strong>Ausland</strong><br />
direkt zuzuordnen ist, <strong>in</strong> vollem Umfang steuerfrei ist. Arbeitslohn, der der Tätigkeit im <strong>Ausland</strong> nicht<br />
direkt zugeordnet werden kann, ist im Verhältnis der vere<strong>in</strong>barten im <strong>Ausland</strong> zu den übrigen vere<strong>in</strong>barten<br />
Arbeitstagen aufzuteilen.<br />
Verfahrensh<strong>in</strong>weise<br />
Für <strong>das</strong> Lohnsteuerabzugsverfahren s<strong>in</strong>d die Regelungen des Doppelbesteuerungsabkommens zu<br />
beachten:<br />
8
Ist nach den Regelungen des jeweiligen Doppelbesteuerungsabkommens die Steuerbefreiung <strong>von</strong><br />
e<strong>in</strong>em Antrag abhängig, darf der Lohnsteuerabzug nur dann unterbleiben, wenn e<strong>in</strong>e Besche<strong>in</strong>igung<br />
des Betriebsstättenf<strong>in</strong>anzamtes vorliegt, die bestätigt, <strong>das</strong>s der Arbeitslohn nicht der deutschen<br />
Lohnsteuer unterliegt (Freistellungsbesche<strong>in</strong>igung). Die Freistellungsbesche<strong>in</strong>igung ist vom Arbeitnehmer<br />
oder <strong>in</strong> dessen Auftrag vom Arbeitgeber beim zuständigen Betriebsstättenf<strong>in</strong>anzamt des Arbeitgebers<br />
auf amtlichem Vordruck zu beantragen. Das F<strong>in</strong>anzamt muss <strong>in</strong> der Freistellungsbesche<strong>in</strong>igung<br />
die Geltungsdauer angeben. Die Geltung wird auf höchstens drei Jahre begrenzt. Die Besche<strong>in</strong>igung<br />
ist vom Arbeitgeber als Beleg zum Lohnkonto aufzubewahren.<br />
Ist die Steuerfreistellung nach den Regelungen des Doppelbesteuerungsabkommens antragsunabhängig,<br />
hat <strong>das</strong> Betriebsstättenf<strong>in</strong>anzamt gleichwohl auf Antrag e<strong>in</strong>e Freistellungsbesche<strong>in</strong>igung zu<br />
erteilen. Zur Vermeidung <strong>von</strong> Haftungsrisiken ist auch <strong>in</strong> diesen Fällen e<strong>in</strong> entsprechender Antrag zu<br />
empfehlen.<br />
Steueranrechnung bei Staaten ohne Doppelbesteuerungsabkommen<br />
Im Verhältnis zu Staaten, mit denen ke<strong>in</strong> Doppelbesteuerungsabkommen besteht, kann der Steuerpflichtige<br />
die im <strong>Ausland</strong> festgesetzte, entrichtete und ke<strong>in</strong>em Ermäßigungsanspruch unterliegende<br />
Steuer auf die deutsche E<strong>in</strong>kommensteuer anrechnen. Die Anrechnung ausländischer Steuern ist<br />
nicht im Lohnsteuerabzugsverfahren, sondern nur im Rahmen der Veranlagung des Arbeitnehmers<br />
möglich. Der Arbeitnehmer muss gegebenenfalls zur Anrechnung ausländischer Steuern e<strong>in</strong>e Veranlagung<br />
beantragen.<br />
Abschließend sei noch darauf h<strong>in</strong>gewiesen, <strong>das</strong>s, wenn der Steuerpflichtige aufgrund der <strong>Ausland</strong>stätigkeit<br />
weder se<strong>in</strong>en Wohnsitz noch se<strong>in</strong>en gewöhnlichen Aufenthalt <strong>in</strong> Deutschland unterhält, er mit<br />
se<strong>in</strong>en <strong>in</strong> Deutschland erzielten E<strong>in</strong>künften nur beschränkt steuerpflichtig ist.<br />
Es unterliegen <strong>in</strong> diesem Fall nur diejenigen E<strong>in</strong>künfte, die im Inland erwirtschaftet werden, der <strong>in</strong>ländischen<br />
Besteuerung (Quellenstaatspr<strong>in</strong>zip). Dazu zählen zum Beispiel E<strong>in</strong>künfte aus Kapitalvermögen<br />
oder aus Vermietung und Verpachtung e<strong>in</strong>er <strong>in</strong> Deutschland gelegenen Wohnung.<br />
10. Weiterführende Informationen im Internet<br />
In folgenden Internetangeboten f<strong>in</strong>den Sie neben allgeme<strong>in</strong>en Informationen zur <strong>Ausland</strong>sentsendung<br />
auch viele H<strong>in</strong>weise über zahlreiche Länder der Welt sowie die verschiedenen Verb<strong>in</strong>dungsstellen für<br />
<strong>Ausland</strong>sentsendungen:<br />
Deutsche Rentenversicherung Bund mit Infos zur Rentenversicherung und Sozialversicherungsabkommen:<br />
http://www.deutsche-rentenversicherung-bund.de/<br />
Verb<strong>in</strong>dungsstellen der gesetzlichen deutschen Arbeiterrentenversicherung:<br />
http://www.deutsche-rentenversicherung.de<br />
Deutsche Verb<strong>in</strong>dungsstelle Krankenversicherung <strong>Ausland</strong> (DVKA) mit Infos zur sozialen Absicherung<br />
(Ländermerkblätter, Formulare)<br />
http://www.dvka.de/<br />
Unfallversicherung <strong>in</strong>ternational (Hauptverband der gewerblichen Berufsgenossenschaften):<br />
http://www.hvbg.de<br />
9
Bundesagentur für Arbeit mit Infos für Arbeitgeber und Länder<strong>in</strong>formationen:<br />
http://www.arbeitsagentur.de unter Informationen für Arbeitgeber / Internationales<br />
Bundeszentralamt für Steuern mit Infos zu Doppelbesteuerungsabkommen<br />
http://www.bzst.bund.de/ unter Abzugsteuerentlastung<br />
H<strong>in</strong>weis: Dieses Merkblatt soll - als Service Ihrer <strong>IHK</strong> - nur erste H<strong>in</strong>weise geben und erhebt ke<strong>in</strong>en<br />
Anspruch auf Vollständigkeit. Obwohl es mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt wurde, kann e<strong>in</strong>e<br />
Haftung für die <strong>in</strong>haltliche Richtigkeit nicht übernommen werden.<br />
Mitgliedsunternehmen der <strong>IHK</strong> <strong>Gießen</strong>- Friedberg und solche Personen, die <strong>in</strong> der Region die Gründung<br />
e<strong>in</strong>es Unternehmens planen, erhalten weitere Informationen.<br />
Stand: April 2010<br />
Ihr Ansprechpartner:<br />
Michael Römer<br />
Tel. 06031/ 609 4100<br />
Fax 06031/ 609 54100<br />
E-Mail: roemer@giessen-friedberg.ihk.de<br />
Industrie- und Handelskammer <strong>Gießen</strong>-Friedberg<br />
Goetheplatz 3<br />
61169 Friedberg<br />
www.giessen-friedberg.ihk.de<br />
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