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Aktuelle Satzung - Versorgungswerk der Rechtsanwälte Hamburg

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Verkehrsanschauung nicht um eine auf <strong>der</strong> vorausgegangenen begonnenen o<strong>der</strong><br />

beendeten Ausbildung aufbauenden Vorbereitung für die nächsthöhere Stufe ein und<br />

desselben anerkannten Ausbildungsberufes handelt (Zweitausbildung), lässt den<br />

Anspruch auf Waisenrente nicht erneut entstehen. 3 Der einmalige Wechsel des<br />

Ausbildungsberufes ist unschädlich, wenn dieser Wechsel bis zum Ablauf des zweiten<br />

Ausbildungsjahres vollzogen wird o<strong>der</strong> aufgrund von Umständen unabweisbar ist, die <strong>der</strong><br />

Auszubildende nicht zu vertreten hat. 4 Unterbrechungen bis zu drei Monaten lassen den<br />

Anspruch auf Waisenrente nicht entfallen.<br />

(4) Waisenrente nach Abs. 1 erhalten:<br />

1. eheliche Kin<strong>der</strong><br />

2. für ehelich erklärte Kin<strong>der</strong>,<br />

3. als Kind angenommene Kin<strong>der</strong>, soweit die Adoption vor Vollendung des 55.<br />

Lebensjahres des Mitgliedes erfolgte,<br />

4. nichteheliche Kin<strong>der</strong>, wenn die Unterhaltspflicht des Mitglieds anerkannt o<strong>der</strong><br />

rechtskräftig festgestellt ist.<br />

§ 24<br />

Höhe und Dauer <strong>der</strong> Witwen- und Waisenrente<br />

(1) Die Witwen- und Witwerrente beträgt Sechzig vom Hun<strong>der</strong>t <strong>der</strong> Rente, die das Mitglied<br />

zum Zeitpunkt seines Todes bezog o<strong>der</strong> bezogen hätte, wenn zu diesem Zeitpunkt<br />

Altersrente festgestellt worden wäre o<strong>der</strong> - weil die Voraussetzungen für die Bewilligung<br />

von Altersrente noch nicht erfüllt sind - Berufsunfähigkeit festgestellt worden wäre.<br />

(2) Die Witwen- und Witwerrenten fallen mit dem Ablauf des Monats weg, in dem <strong>der</strong> Leistungsberechtigte<br />

wie<strong>der</strong> heiratet.<br />

(3) Die Waisenrente beträgt bei Halbwaisen Zehn vom Hun<strong>der</strong>t, bei Vollwaisen Zwanzig<br />

vom Hun<strong>der</strong>t des Rentenanspruchs, den das Mitglied zum Zeitpunkt seines Todes<br />

erreicht hat o<strong>der</strong> gemäß Abs. 1 erreicht hätte.<br />

(4) Die Hinterbliebenenrenten werden auch gewährt, wenn das Mitglied des<br />

<strong>Versorgungswerk</strong>es für tot erklärt wird.<br />

(5) Die Hinterbliebenenrenten werden erstmalig für den auf den Sterbetag des Mitglieds<br />

folgenden Kalen<strong>der</strong>monat gewährt. Sie enden mit dem Monat des Fortfalls <strong>der</strong><br />

Leistungsberechtigung.<br />

(6) 1 Die Summe <strong>der</strong> Hinterbliebenenrenten darf nicht höher als die Alters- o<strong>der</strong><br />

Berufsunfähigkeitsrente sein, die das Mitglied erhalten hätte. 2 Ergibt die Summe <strong>der</strong><br />

Hinterbliebenenrenten einen höheren Betrag, so sind sie anteilig <strong>der</strong> Höhe nach zu<br />

kürzen.<br />

§ 25<br />

Versorgungsausgleich<br />

(1) Wird im Zusammenhang mit <strong>der</strong> Ehescheidung eines Mitglieds <strong>der</strong><br />

Versorgungsausgleich gemäß dem Gesetz über den Versorgungsausgleich (VersAusglG)

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