Aktuelle Satzung - Versorgungswerk der Rechtsanwälte Hamburg
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(1) Pflichtmitgliedschaft<br />
Pflichtmitglied des <strong>Versorgungswerk</strong>es ist:<br />
Abschnitt II<br />
Mitgliedschaft<br />
§ 10<br />
Mitgliedschaft<br />
1. wer im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes über das <strong>Versorgungswerk</strong> <strong>der</strong><br />
Rechtsanwältinnen und <strong>Rechtsanwälte</strong> in <strong>der</strong> Freien und Hansestadt <strong>Hamburg</strong> vom<br />
21.11.2000 (HbgGVBl 2000,349,350) Mitglied <strong>der</strong> Hanseatischen<br />
Rechtsanwaltskammer ist und zu diesem Zeitpunkt das 45. Lebensjahr noch nicht<br />
vollendet hat,<br />
o<strong>der</strong><br />
2. wer nach dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes über das <strong>Versorgungswerk</strong><br />
<strong>der</strong> Rechtsanwältinnen und <strong>Rechtsanwälte</strong> in <strong>der</strong> Freien und Hansestadt <strong>Hamburg</strong><br />
vom 21.11.2000 (HbgGVBl 2000, 349, 350) Mitglied <strong>der</strong> Hanseatischen<br />
Rechtsanwaltskammer wird und das 45. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.<br />
(2) Freiwillige Mitgliedschaft<br />
1 <strong>Rechtsanwälte</strong> und Rechtsbeistände, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser <strong>Satzung</strong><br />
<strong>der</strong> Hanseatischen Rechtsanwaltskammer angehören und zu diesem Zeitpunkt<br />
das 45. Lebensjahr, nicht aber das 55. Lebensjahr vollendet haben, können auf<br />
Antrag die Mitgliedschaft beim <strong>Versorgungswerk</strong> erwerben. 2 Der Antrag kann nur<br />
binnen sechs Monaten nach Inkrafttreten dieser <strong>Satzung</strong> gestellt werden.<br />
§ 11<br />
Befreiung von <strong>der</strong> Mitgliedschaft<br />
(1) 1 Auf Antrag wird von <strong>der</strong> Mitgliedschaft befreit, wer auf Grund einer durch Gesetz<br />
angeordneten o<strong>der</strong> auf Gesetz beruhenden Verpflichtung Mitglied einer an<strong>der</strong>en<br />
berufsständischen öffentlich-rechtlichen Versicherungs- o<strong>der</strong> Versorgungseinrichtung<br />
war, ist o<strong>der</strong> wird und seine Mitgliedschaft dort aufrecht erhält. 2 Im übrigen wird von<br />
<strong>der</strong> Beitragspflicht bis auf 1/10 des Regelpflichtbeitrages o<strong>der</strong> von <strong>der</strong> Mitgliedschaft<br />
befreit, wer einkommensbezogene Beiträge zu einer für seine Berufsgruppe durch<br />
Gesetz angeordneten o<strong>der</strong> auf Gesetz beruhenden Versicherungs- o<strong>der</strong><br />
Versorgungseinrichtung in einem Mitgliedsstaat <strong>der</strong> Europäischen Union o<strong>der</strong> des<br />
Europäischen Wirtschaftsraumes entrichtet.<br />
(2) 1 Ein Befreiungsantrag kann nur schriftlich binnen einer Ausschlussfrist von sechs<br />
Monaten nach Eintritt <strong>der</strong> Voraussetzungen o<strong>der</strong> im Fall einer bei Inkrafttreten dieser<br />
<strong>Satzung</strong> bestehenden an<strong>der</strong>weitigen Mitgliedschaft in einer berufsständischen<br />
öffentlich-rechtlichen Versicherungs- o<strong>der</strong> Versorgungseinrichtung binnen sechs<br />
Monaten nach Inkrafttreten dieser <strong>Satzung</strong> gestellt werden. 2 Die Voraussetzungen<br />
sind nachzuweisen.<br />
(3) Die Befreiung endet, wenn <strong>der</strong> Grund, <strong>der</strong> zur Befreiung geführt hat, entfällt.