Aktuelle Satzung - Versorgungswerk der Rechtsanwälte Hamburg
Aktuelle Satzung - Versorgungswerk der Rechtsanwälte Hamburg
Aktuelle Satzung - Versorgungswerk der Rechtsanwälte Hamburg
Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.
YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.
(3) Die Obliegenheiten nach den Abs. 1 und 2 bestehen nicht, soweit<br />
1. ihre Erfüllung nicht in einem angemessenen Verhältnis zu <strong>der</strong> in Anspruch<br />
genommenen Leistung steht,<br />
2. ihre Erfüllung dem Betroffenen aus einem wichtigen Grund nicht zugemutet werden<br />
kann,<br />
3. das <strong>Versorgungswerk</strong> sich die erfor<strong>der</strong>lichen Kenntnisse mit geringerem Aufwand<br />
als das Mitglied o<strong>der</strong> <strong>der</strong> sonstige Leistungsberechtigte selbst beschaffen kann.<br />
(4) Untersuchungen und Behandlungen, bei denen im Einzelfall ein Schaden für Leben<br />
und Gesundheit nicht mit hoher Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden kann o<strong>der</strong> die<br />
mit erheblichen Schmerzen verbunden sind o<strong>der</strong> die einen erheblichen Eingriff in die<br />
körperliche Unversehrtheit bedeuten, können abgelehnt werden.<br />
(5) Wer einem Verlangen des <strong>Versorgungswerk</strong>es nach den Abs. 1 und 2 nachkommt,<br />
erhält auf Antrag Ersatz seiner notwendigen Auslagen und seines Verdienstausfalles in<br />
angemessenem Umfang.<br />
(6) Kommt <strong>der</strong>jenige, welcher eine Leistung beantragt o<strong>der</strong> erhält, seinen<br />
Mitwirkungspflichten o<strong>der</strong> Obliegenheiten nach den Abs. 1 bis 3 nicht nach und wird<br />
hierdurch die Aufklärung des Sachverhaltes erheblich erschwert o<strong>der</strong> eine Besserung<br />
verhin<strong>der</strong>t o<strong>der</strong> unmöglich gemacht o<strong>der</strong> eine Verschlechterung herbeigeführt, so kann<br />
das <strong>Versorgungswerk</strong> ohne weitere Ermittlungen die Leistung bis zur Nachholung <strong>der</strong><br />
Mitwirkung in dem Umfange versagen o<strong>der</strong> entziehen, in dem die Voraussetzungen nicht<br />
nachgewiesen o<strong>der</strong> die Beeinträchtigungen nicht verbessert o<strong>der</strong> verschlechtert werden.<br />
(7) Die Leistungen dürfen wegen fehlen<strong>der</strong> Mitwirkung ganz o<strong>der</strong> teilweise nur versagt<br />
o<strong>der</strong> entzogen werden, nachdem <strong>der</strong> Leistungsberechtigte auf diese Folge schriftlich<br />
hingewiesen worden ist und seine Mitwirkungspflicht nicht innerhalb einer ihm gesetzten<br />
Frist angemessen nachgekommen ist.<br />
(8) 1 Hat ein Leistungsberechtigter neben Ansprüchen nach §§ 17, 18, 21, 22 und 23<br />
Ansprüche auf Ersatz von Vermögensschäden nicht versicherungsrechtlicher Art gegen<br />
Dritte, so hat er diese Ansprüche bis zur Höhe <strong>der</strong> vom <strong>Versorgungswerk</strong> zu<br />
gewährenden Leistungen an diese abzutreten. 2 Dies gilt nur insoweit, als <strong>der</strong> vom Dritten<br />
geschuldete Schadenersatz nicht zur vollen Deckung des eigenen Schadens des<br />
Mitglieds o<strong>der</strong> eines sonstigen Leistungsberechtigten erfor<strong>der</strong>lich ist. 3 Die Abtretung kann<br />
nicht zum Nachteil des Leistungsberechtigten geltend gemacht werden. 4 Gibt <strong>der</strong><br />
Leistungsberechtigte einen solchen Anspruch o<strong>der</strong> ein <strong>der</strong> Sicherung eines solchen<br />
Anspruchs dienendes Recht ohne Zustimmung des <strong>Versorgungswerk</strong>es auf, so wird das<br />
<strong>Versorgungswerk</strong> von <strong>der</strong> Verpflichtung zu Leistungen nach §§ 17, 18, 21, 22 und 23<br />
insoweit frei, als aus dem Anspruch o<strong>der</strong> dem Recht Ersatz hätte erlangt werden können.<br />
Satz 2 gilt entsprechend.<br />
§ 17<br />
Altersrente<br />
(1) Jedes Mitglied hat mit Vollendung des 67. Lebensjahres (Altersgrenze) Anspruch auf<br />
lebenslange Altersrente. Mitglie<strong>der</strong>, die vor dem 1. Januar 1949 geboren sind, haben mit<br />
Vollendung des 65. Lebensjahres Anspruch auf lebenslange Altersrente. Für Mitglie<strong>der</strong>,<br />
die nach dem 31. Dezember 1948 geboren sind, ergibt sich die jeweilige Altersgrenze wie<br />
folgt: