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- 1 - Zu Beginn der Sitzung nimmt der Bürgermeister die - Zwettl

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15. Gemeindestraße (Öffentlicher Weg) auf dem Grundstück Nr. 4986/2, KG Frie<strong>der</strong>sbach;<br />

Ersuchen von Herrn Reinhard Elsigan aus 3910 <strong>Zwettl</strong>, Kesselbodengasse 71, um<br />

Ausstellung einer „Ersitzungserklärung“ durch <strong>die</strong> Stadtgemeinde <strong>Zwettl</strong>-NÖ (Zl. 612-9)<br />

Mit Schreiben vom 10. März 2003 ist Herr Reinhard Elsigan mit dem Ersuchen um Ausstellung<br />

einer „Ersitzungserklärung“ bezüglich des seiner Meinung nach von seinen Rechtsvorgängern und<br />

ihm teilweise ersessenen Weges mit <strong>der</strong> Grundstücksnummer 4986/2, KG Frie<strong>der</strong>sbach, an <strong>die</strong><br />

Stadtgemeinde <strong>Zwettl</strong>-NÖ herangetreten.<br />

Begründend führte er im Wesentlichen aus, dass am 26. April 1952 von seinen Eltern <strong>die</strong><br />

Grundstücke Nr. 4784, 4785, 4791 und 4792/2 sowie 4767 (jetzt 4767/2 Wald), alle KG<br />

Frie<strong>der</strong>sbach, von Frau Kozourek gekauft worden seien. Der <strong>die</strong>sbezügliche Kaufvertrag sei<br />

vorhanden. Später seien <strong>die</strong> Grundstücke Nr. 4784 und 4785 (jeweils Acker), 4791 (Wiese) und<br />

4792/2 zu einem Grundstück mit <strong>der</strong> jetzigen Nummer 4792/2 zusammengelegt worden.<br />

Weiters gab er in <strong>die</strong>sem Schreiben an, dass „beim Kauf <strong>die</strong>ser Grundstücke wohl laut<br />

Katasterplan <strong>der</strong> Weg (öffentliches Gut) mit <strong>der</strong> Nr. 4986/2 über den Acker führte, jedoch<br />

nicht auch in <strong>der</strong> Natur“. Sein Vater hätte nach dem Kauf <strong>die</strong>ser Grundstücke gesagt, dass<br />

<strong>die</strong>ser Weg auf etwa <strong>der</strong> Länge des von den Ehegatten Elsigan erworbenen Ackers neben<br />

an<strong>der</strong>en Grundstücken, weiter westlich, verlaufen würde. Das sei auch tatsächlich <strong>der</strong> Fall<br />

gewesen und <strong>der</strong> so verlaufende Weg sei damals immer als öffentlicher Weg anerkannt und<br />

allgemein auch als solcher genutzt worden.<br />

Aus <strong>die</strong>sem Grunde und weil das auch schon <strong>die</strong> Vorbesitzer so gehandhabt hätten, sei sofort<br />

nach dem Kauf <strong>die</strong>ser Grundstücke <strong>der</strong> angeblich öffentliche und laut Katasterplan über den Acker<br />

<strong>der</strong> Familie Elsigan verlaufende Weg auf einer ungefähren Länge von ca. 125 m von <strong>der</strong> Familie<br />

Elsigan als Acker, später als Wiese und jetzt als Wald genutzt worden.<br />

<strong>Zu</strong> <strong>die</strong>sem Ersuchen ist festzustellen, dass eine Ersitzung nur dann geltend gemacht werden kann,<br />

wenn während <strong>der</strong> gesamten Ersitzungszeit Redlichkeit <strong>der</strong> Besitzer vorliegt, d.h. wenn <strong>die</strong><br />

Besitzer aus wahrscheinlichen Gründen <strong>die</strong> Sache, <strong>die</strong> sie besitzen, für <strong>die</strong> ihrige halten.<br />

Diese Redlichkeit ist im gegenständlichen Fall schon deshalb zweifelhaft, weil, wie Herr Elsigan in<br />

seinem Schreiben selbst angibt, seinem Vater beim Kauf <strong>der</strong> genannten Grundstücke bewusst<br />

war, dass laut Katasterplan <strong>der</strong> Weg (öffentliches Gut) mit <strong>der</strong> Nr. 4986/2 über den Acker führte.<br />

Weiters muss jede Ersitzung auch eine Verjährung auf Eigentümerseite beinhalten, d.h., dass <strong>der</strong><br />

Weg während <strong>der</strong> Ersitzungszeit niemals benutzt wurde; dem steht aber <strong>die</strong> Aussage <strong>der</strong> Familie<br />

Schellerer entgegen, <strong>die</strong>sen Weg während <strong>der</strong> Ersitzungszeit bis zur Aufforstung durch Herrn<br />

Elsigan mehrmals benutzt zu haben.<br />

Da zumindest berechtigte Zweifel am Vorliegen einer rechtmäßigen Ersitzung vorliegen, beantragt<br />

<strong>der</strong> Stadtrat aus grundsätzlichen Erwägungen und wegen <strong>der</strong> zu erwartenden Beispielsfolgen,<br />

dem schriftlichen Ersuchen vom 10. März 2003 von Herrn Elsigan auf Ausstellung einer<br />

„Ersitzungserklärung“ durch <strong>die</strong> Stadtgemeinde <strong>Zwettl</strong>-NÖ nicht zu entsprechen, ihn bezüglich <strong>der</strong><br />

von ihm behaupteten Ersitzung auf den Zivilrechtsweg zu verweisen und ihm weiters mitzuteilen,<br />

dass sich <strong>die</strong> Stadtgemeinde <strong>Zwettl</strong>-NÖ ihrerseits zivilrechtliche Schritte vorbehält.<br />

Es wird in <strong>die</strong>sem <strong>Zu</strong>sammenhang auch auf den grundsätzlichen Beschluss des Gemein<strong>der</strong>ates<br />

vom 5. April 1974, TOP 13, hingewiesen, wonach in Fällen, bei denen von Privatpersonen <strong>die</strong><br />

Ersitzung von Gemeindegrundstücken geltend gemacht wird, <strong>die</strong> einschreitenden Parteien jeweils<br />

auf den Rechtsweg verwiesen werden sollten, da es in <strong>der</strong> Gemeinde nicht möglich ist, <strong>die</strong><br />

Rechtmäßigkeit <strong>der</strong> jeweils behaupteten Ersitzung tatsächlich zu prüfen.<br />

Für den Fall, dass Herr Elsigan <strong>die</strong> Stadtgemeinde <strong>Zwettl</strong>-NÖ klagen sollte, wird weiters beantragt,<br />

<strong>die</strong>ser Klage entgegenzutreten und <strong>die</strong> Pruckner & Mayerhofer Rechtsanwälte OEG mit <strong>der</strong><br />

rechtsfreundlichen Vertretung <strong>der</strong> Stadtgemeinde <strong>Zwettl</strong>-NÖ zu betrauen.<br />

- 15 -<br />

Einstimmig genehmigt.

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