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Wappen des Landkreises Celle - Landkreis Celle

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AMTSBLATT<br />

für den <strong>Landkreis</strong> <strong>Celle</strong><br />

41. Jahrgang <strong>Celle</strong>, den 25.11.2011 Nr. 25<br />

A. BEKANNTMACHUNGEN DES<br />

LANDKREISES<br />

Erteilung der Entlastung für den<br />

Jahresabschluss <strong>des</strong> <strong><strong>Landkreis</strong>es</strong><br />

<strong>Celle</strong> für das Haushaltsjahr 2008<br />

sowie <strong>des</strong> Jahresabschlusses<br />

2008 <strong>des</strong> Betriebes „Kreisaltenpflegeheim<br />

Winsen (Aller)“ 302<br />

B. BEKANNTMACHUNGEN DER<br />

GEMEINDEN, SAMTGEMEIN-<br />

DEN, GEMEINDEFREIEN BEZIR-<br />

KE UND ZWECKVERBÄNDE<br />

Nachtragshaushaltssatzung der<br />

Gemeinde Wietze für das Haushaltsjahr<br />

2011 302<br />

Satzung zum Wirtschaftsplan 2012<br />

<strong>des</strong> Abwasserverban<strong>des</strong> Matheide 303<br />

Friedhofssatzung der Gemeinde<br />

Wietze 304<br />

5. Satzung zur Änderung der<br />

Friedhofsgebührensatzung der<br />

Gemeinde Wietze 312<br />

4. Satzung zur Änderung der<br />

Hauptsatzung der Gemeinde<br />

Eldingen 313<br />

4. Satzung zur Änderung der<br />

Hauptsatzung der Gemeinde Hohne<br />

313<br />

1. Satzung zur Änderung der<br />

Hauptsatzung der Gemeinde<br />

Hermannsburg, <strong>Landkreis</strong> <strong>Celle</strong> 314<br />

3. Satzung zur Änderung der<br />

Hauptsatzung der Gemeinde<br />

Unterlüß, <strong>Landkreis</strong> <strong>Celle</strong> 315<br />

Hauptsatzung der Gemeinde<br />

Wathlingen, <strong>Landkreis</strong> <strong>Celle</strong> 315<br />

Inhalt<br />

Sitzung <strong>des</strong> Samtgemeinderates<br />

der Samtgemeinde Lachendorf am<br />

01.12.2011 316<br />

Bebauungsplan Nr. 143 der Stadt<br />

<strong>Celle</strong> „Am Kieferngrund“, I. Teil 317<br />

5. Änderung <strong>des</strong> Bebauungsplanes<br />

Nr. 12 „Ortsmittelpunkt“ mit örtlicher<br />

Bauvorschrift der Gemeinde<br />

Lachendorf 318<br />

Jahresabschluss 2010 <strong>des</strong> Zweckverban<strong>des</strong><br />

Abfallwirtschaft <strong>Celle</strong> 319<br />

1. Satzung zur Änderung der Satzung<br />

<strong>des</strong> Zweckverban<strong>des</strong> Abfallwirtschaft<br />

<strong>Celle</strong> über die Abfallwirtschaft<br />

vom 24.11.2008 319<br />

C. BEKANNTMACHUNGEN<br />

ANDERER STELLEN<br />

D. SONSTIGE MITTEILUNGEN<br />

Herausgeber: <strong>Landkreis</strong> <strong>Celle</strong> - Trift 26 - Postfach 11 05 - 29201 <strong>Celle</strong> - Tel. 05141 - 9160


Amtsblatt für den <strong>Landkreis</strong> <strong>Celle</strong> Nr. 25 vom 25.11.2011<br />

A. BEKANNTMACHUNGEN DES LANDKREISES<br />

Erteilung der Entlastung für den Jahresabschluss <strong>des</strong><br />

<strong><strong>Landkreis</strong>es</strong> <strong>Celle</strong> für das Haushaltsjahr 2008 sowie <strong>des</strong><br />

Jahresabschlusses 2008 <strong>des</strong> Betriebes „Kreisaltenpflegeheim<br />

Winsen (Aller)“<br />

Bekanntmachung <strong>des</strong> <strong><strong>Landkreis</strong>es</strong> <strong>Celle</strong> vom<br />

25.11.2011.<br />

Der Kreistag hat in seiner Sitzung am 11.10.2011 den<br />

Jahresabschluss <strong>des</strong> <strong><strong>Landkreis</strong>es</strong> <strong>Celle</strong> für das Haushaltsjahr<br />

2008 sowie den Jahresabschluss 2008 für den<br />

Betrieb „Kreisaltenpflegeheim Winsen (Aller)“ beschlossen<br />

und dem Landrat die Entlastung erteilt.<br />

Der Jahresabschluss 2008 <strong>des</strong> <strong><strong>Landkreis</strong>es</strong> <strong>Celle</strong> mit<br />

dem Rechenschaftsbericht und der Jahresabschluss<br />

2008 <strong>des</strong> Betriebes „Kreisaltenpflegeheim Winsen (Aller)<br />

sowie die um die Stellungnahmen <strong>des</strong> Landrates ergänzten<br />

Schlussberichte <strong>des</strong> Rechnungsprüfungsamtes<br />

liegen vom 28.11.2011 bis 06.12.2011 zur Einsichtnahme<br />

in der Kämmerei, Speicherstraße 2, Gebäude 4,<br />

Eingang B, Zimmer 223, während der Dienststunden<br />

öffentlich aus.<br />

Rechtsgrundlage:<br />

§ 101 Abs. 1 und 2 NGO in Verbindung mit § 65 NLO<br />

<strong>Celle</strong>, den 21.11.2011<br />

<strong>Landkreis</strong> <strong>Celle</strong><br />

Wiswe L. S.<br />

Landrat<br />

- - -<br />

B. BEKANNTMACHUNGEN DER GEMEINDEN,<br />

SAMTGEMEINDEN, GEMEINDEFREIEN BE-<br />

ZIRKE UND ZWECKVERBÄNDE<br />

Nachtragshaushaltssatzung der Gemeinde Wietze für<br />

das Haushaltsjahr 2011<br />

Aufgrund <strong>des</strong> § 87 der Niedersächsischen Gemeindeordnung<br />

hat der Rat der Gemeinde Wietze in der Sitzung<br />

am 13.10.2011 folgende Nachtragshaushaltssatzung<br />

beschlossen:<br />

§ 1<br />

Mit dem Nachtragshaushaltsplan werden<br />

Ergebnishaushalt<br />

ordentliche Erträge<br />

die bisherigen festgesetzten<br />

Gesamtbeträge von 6.808.300 €<br />

erhöht um 559.600 €<br />

vermindert um 43.000 €<br />

und damit der Gesamtbetrag <strong>des</strong><br />

Haushaltsplans einschließlich der<br />

Nachträge festgesetzt auf 7.324.900 €<br />

- 302 -<br />

ordentliche Aufwendungen<br />

die bisherigen festgesetzten<br />

Gesamtbeträge von 8.583.600 €<br />

erhöht um 212.700 €<br />

vermindert um 64.600 €<br />

und damit der Gesamtbetrag <strong>des</strong><br />

Haushaltsplans einschließlich der<br />

Nachträge festgesetzt auf 8.731.700 €<br />

außerordentliche Erträge<br />

die bisherigen festgesetzten<br />

Gesamtbeträge von 0 €<br />

erhöht um 8.300 €<br />

vermindert um 0 €<br />

und damit der Gesamtbetrag <strong>des</strong><br />

Haushaltsplans einschließlich der<br />

Nachträge festgesetzt auf 8.300 €<br />

außerordentliche Aufwendungen<br />

die bisherigen festgesetzten<br />

Gesamtbeträge von 0 €<br />

erhöht um 19.200 €<br />

vermindert um 0 €<br />

und damit der Gesamtbetrag <strong>des</strong><br />

Haushaltsplanes einschließlich der<br />

Nachträge festgesetzt auf 19.200 €<br />

Finanzhaushalt<br />

Einzahlungen aus laufender<br />

Verwaltungstätigkeit<br />

die bisherigen festgesetzten<br />

Gesamtbeträge von 6.515.400 €<br />

erhöht um 560.100 €<br />

vermindert um 43.000 €<br />

und damit der Gesamtbetrag <strong>des</strong><br />

Haushaltsplans einschließlich der<br />

Nachträge festgesetzt auf 7.032.500 €<br />

Auszahlungen aus laufender<br />

Verwaltungstätigkeit<br />

die bisherigen festgesetzten<br />

Gesamtbeträge von 7.905.200 €<br />

erhöht um 186.400 €<br />

vermindert um 49.600 €<br />

und damit der Gesamtbetrag <strong>des</strong><br />

Haushaltsplans einschließlich der<br />

Nachträge festgesetzt auf 8.042.000 €<br />

Einzahlungen für Investitionstätigkeit<br />

die bisherigen festgesetzten<br />

Gesamtbeträge von 260.700 €<br />

erhöht um 118.000 €<br />

vermindert um 0 €<br />

und damit der Gesamtbetrag <strong>des</strong><br />

Haushaltsplans einschließlich der<br />

Nachträge festgesetzt auf 378.700 €<br />

Auszahlungen für Investitionstätigkeit<br />

die bisherigen festgesetzten<br />

Gesamtbeträge von 499.100 €<br />

erhöht um 272.900 €<br />

vermindert um 0 €<br />

und damit der Gesamtbetrag <strong>des</strong><br />

Haushaltsplans einschließlich der<br />

Nachträge festgesetzt auf 772.000 €


Amtsblatt für den <strong>Landkreis</strong> <strong>Celle</strong> Nr. 25 vom 25.11.2011<br />

Einzahlungen für Finanzierungstätigkeit<br />

die bisherigen festgesetzten<br />

Gesamtbeträge von 238.400 €<br />

erhöht um 154.900 €<br />

vermindert um 0 €<br />

und damit der Gesamtbetrag <strong>des</strong><br />

Haushaltsplans einschließlich der<br />

Nachträge festgesetzt auf 393.300 €<br />

Auszahlungen für Finanzierungstätigkeit<br />

die bisherigen festgesetzten<br />

Gesamtbeträge von 330.000 €<br />

erhöht um 0 €<br />

vermindert um 0 €<br />

und damit der Gesamtbetrag <strong>des</strong><br />

Haushaltsplans einschließlich der<br />

Nachträge festgesetzt auf 330.000 €<br />

Nachrichtlich:<br />

Gesamtbetrag der Einzahlungen<br />

<strong>des</strong> Finanzhaushalts<br />

der bisherigen festgesetzten<br />

Gesamtbeträge von 7.014.500 €<br />

erhöht um 833.000 €<br />

vermindert um 43.000 €<br />

und damit der Gesamtbetrag <strong>des</strong><br />

Haushaltsplans einschließlich der<br />

Nachträge festgesetzt auf 7.804.500 €<br />

Gesamtbetrag der Auszahlungen<br />

<strong>des</strong> Finanzhaushalts<br />

der bisherigen festgesetzten<br />

Gesamtbeträge von 8.734.300 €<br />

erhöht um 459.300 €<br />

vermindert um 49.600 €<br />

und damit der Gesamtbetrag <strong>des</strong><br />

Haushaltsplans einschließlich der<br />

Nachträge festgesetzt auf 9.144.000 €<br />

§ 2<br />

Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kreditaufnahmen<br />

für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen<br />

(Kreditermächtigung) wird gegenüber der bisherigen<br />

Festsetzung in Höhe von 238.400 € um 154.900 € erhöht<br />

und damit auf 393.300 € neu festgesetzt.<br />

§ 3<br />

Der bisherige Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen<br />

wird nicht geändert.<br />

§ 4<br />

Der bisherige Höchstbetrag, bis zu dem Liquiditätskredite<br />

beansprucht werden dürfen, wird nicht verändert.<br />

§ 5<br />

Die Steuersätze (Hebesätze) werden nicht geändert:<br />

Gemeinde Wietze, den 19.10.2011<br />

Wolfgang Klußmann L. S.<br />

Bürgermeister<br />

- 303 -<br />

2. Bekanntmachung der Nachtragssatzung<br />

2.1 Die vorstehende Nachtragshaushaltssatzung für<br />

das Haushaltsjahr 2011 wird hiermit öffentlich bekannt<br />

gemacht.<br />

2.2 Die nach §§ 120 (2), 119 (4) und 122 (2) NKomVG<br />

erforderliche Genehmigung ist durch den <strong>Landkreis</strong><br />

<strong>Celle</strong> am 17.11.2011 unter dem Aktenzeichen 09-<br />

082-97 erteilt worden.<br />

2.3 Der Nachtragshaushaltsplan liegt nach § 114 (2)<br />

Satz 3 NKomVG im Anschluss an die öffentliche<br />

Bekanntmachung der Haushaltssatzung an sieben<br />

Tagen in der Gemeinde Wietze im Rathaus, Steinförder<br />

Straße 4, 29323 Wietze, Zimmer 23 während<br />

der Öffnungszeiten zur Einsichtnahme öffentlich<br />

aus.<br />

Gemeinde Wietze, den 22.11.2011<br />

Klußmann L. S.<br />

Bürgermeister<br />

- - -<br />

Satzung zum Wirtschaftsplan 2012 <strong>des</strong> Abwasserverban<strong>des</strong><br />

Matheide<br />

Aufgrund <strong>des</strong> § 7 I Ziffer 6 und 9 der Verbandsordnung<br />

<strong>des</strong> Abwasserverban<strong>des</strong> Matheide vom 23.02.2006 in<br />

Verbindung mit den §§ 84 – 86 der Niedersächsischen<br />

Gemeindeordnung (NGO) i.d.F. vom 22.08.1996 (Nds.<br />

GVBl. S. 382) – in den jeweils geltenden Fassungen –<br />

hat die Verbandsversammlung <strong>des</strong> Abwasserverban<strong>des</strong><br />

Matheide in der Sitzung am 05.10.2011 zum Wirtschaftsplan<br />

2012 folgende Satzung beschlossen:<br />

§ 1<br />

Der Wirtschaftsplan für das Geschäftsjahr 2012 wird<br />

im Erfolgsplan<br />

mit Erträgen von 11.548.000 €<br />

und<br />

mit Aufwendungen von 11.548.000 €<br />

im Vermögensplan<br />

bei den verfügbaren Mitteln mit 4.902.000 €<br />

und<br />

bei den benötigten Mitteln mit 4.902.000 €<br />

festgesetzt.<br />

§ 2<br />

Kredite werden in Höhe von 1.555.000 € veranschlagt.<br />

§ 3<br />

Verpflichtungsermächtigungen werden nicht veranschlagt.


Amtsblatt für den <strong>Landkreis</strong> <strong>Celle</strong> Nr. 25 vom 25.11.2011<br />

§ 4<br />

Der Höchstbetrag, bis zu dem Kassenkredite im Geschäftsjahr<br />

2012 zur rechtzeitigen Leistung von Ausgaben<br />

in Anspruch genommen werden dürfen, wird auf<br />

500.000 € festgesetzt.<br />

§ 5<br />

Eine Verbandsumlage für das Geschäftsjahr 2012 wird<br />

nicht erhoben.<br />

<strong>Celle</strong>, den 05.10.2011<br />

Abwasserverband Matheide<br />

Kiemann L.S.<br />

Verbandsgeschäftsführer<br />

Bekanntmachung der Satzung zum Wirtschaftsplan<br />

2012<br />

Die vorstehende Satzung zum Wirtschaftsplan 2012 <strong>des</strong><br />

Abwasserverban<strong>des</strong> Matheide wird hiermit öffentlich<br />

bekannt gemacht.<br />

Die nach § 92 Abs. 2 NGO erforderliche Genehmigung<br />

ist durch den <strong>Landkreis</strong> <strong>Celle</strong> am 17.11.2011 unter dem<br />

Az.: 09-092-91 erteilt worden.<br />

Der Wirtschaftsplan liegt nach § 86 Abs. 2 Satz 3 NGO<br />

vom Tage der Bekanntmachung an sieben Tagen zur<br />

Einsichtnahme in den Diensträumen <strong>des</strong> Abwasserverban<strong>des</strong><br />

Matheide, Sprengerstraße 2, 29223 <strong>Celle</strong> während<br />

der Öffnungszeiten öffentlich aus.<br />

<strong>Celle</strong>, den 22.11.2011<br />

Kiemann<br />

Verbandsgeschäftsführer<br />

- - -<br />

Friedhofssatzung der Gemeinde Wietze<br />

Aufgrund der §§ 6 und 40 der Nds. Gemeindeordnung<br />

(NGO) in der Fassung vom 28.10.2006 (Nds. GVBl.<br />

S. 473), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17.12.2010<br />

(Nds. GVBl. S. 576) und <strong>des</strong> Nds. Bestattungsgesetz<br />

(Nds. BestattG) vom 08.12.2005 (Nds. GVBl. S. 381) hat<br />

der Rat der Gemeinde Wietze in seiner Sitzung am<br />

13.10.2011 folgende Satzung beschlossen:<br />

I. Abschnitt – Allgemeine Vorschriften<br />

§ 1<br />

Geltungsbereich<br />

Diese Friedhofssatzung gilt für folgende im Gebiet der<br />

Gemeinde Wietze gelegenen und von ihr verwalteten<br />

Friedhöfe:<br />

1. Waldfriedhof Wietze, Flur 1, Flurstücke 78/2, 82/2,<br />

83/3, 100/4 und 100/13<br />

2. Waldfriedhof Jeversen, Flur 5, Flurstück 52/2<br />

3. Waldfriedhof Wieckenberg, Flur 5, Flurstücke 72/4,<br />

73/2/ 133/3<br />

- 304 -<br />

§ 2<br />

Friedhofszweck<br />

(1) Die Friedhöfe sind eine nicht rechtsfähige öffentliche<br />

Anstalt der Gemeinde Wietze. Sie dient der<br />

Bestattung aller Personen, die bei ihrem Ableben<br />

Einwohner der Gemeinde Wietze waren oder ein<br />

Recht auf Beisetzung in einer bestimmten Grabstätte<br />

besaßen. Weiterhin können Personen auf<br />

den Friedhöfen beigesetzt werden, die nicht oder<br />

nicht mehr in der Gemeinde gelebt haben, wenn<br />

der Erwerber <strong>des</strong> Nutzungsrechts der jeweiligen<br />

Grabstätte Einwohner der Gemeinde ist. Die Bestattung<br />

anderer Personen bedarf der vorherigen<br />

Zustimmung der Gemeinde.<br />

(2) Die Verwaltung und Beaufsichtigung der Friedhöfe<br />

und <strong>des</strong> Beerdigungswesens obliegt der Gemeinde<br />

als öffentliche Aufgabe. Sie bedient sich zu deren<br />

Erfüllung der Gemeindeverwaltung und der dazu<br />

beauftragten Personen. Diese nehmen ihre Aufgabe<br />

gegenüber Benutzern und Besuchern als Amtspflicht<br />

wahr. Sie üben das Hausrecht auf den<br />

Friedhöfen im Auftrage der Gemeinde Wietze aus.<br />

(3) Die Friedhöfe erfüllen aufgrund ihrer gärtnerischen<br />

Gestaltung auch allgemeine Grünflächenfunktion.<br />

Deshalb hat jeder das Recht, die Friedhöfe als Orte<br />

der Ruhe und Besinnung zum Zwecke einer der<br />

Würde <strong>des</strong> Ortes entsprechenden Erholung aufzusuchen.<br />

§ 3<br />

Bestattungsbezirke<br />

(1) Das Gemeindegebiet wird in die Bestattungsbezirke<br />

Wietze, Jeversen und Wieckenberg eingeteilt.<br />

(2) Der Bestattungsbezirk Wietze umfasst die Ortsteile<br />

Wietze und Hornbostel. Die übrigen Bestattungsbezirke<br />

umfassen das Gebiet <strong>des</strong> jeweiligen Ortsteiles.<br />

(3) Die Verstorbenen werden auf dem Friedhof <strong>des</strong><br />

Bestattungsbezirkes bestattet, in dem sie zuletzt ihren<br />

Wohnsitz hatten, bzw. der Nutzungsberechtigte<br />

der Grabstätte seinen Wohnsitz hat. Etwas anderes<br />

gilt, wenn<br />

a) ein Nutzungsrecht an einer bestimmten Grabstätte<br />

auf einem anderen Friedhof besteht,<br />

b) Eltern, Kinder oder Geschwister auf einem<br />

anderen Friedhof bestattet sind,<br />

c) eine Bestattung auf einem anderen Friedhof<br />

gewünscht wird und die Belegung dies zulässt,<br />

d) solche Grabstätten auf dem Friedhof <strong>des</strong> Bestattungsbezirkes<br />

nicht zur Verfügung stehen.<br />

(4) Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen.<br />

§ 4<br />

Außerdienststellung und Entwidmung<br />

(1) Der Friedhof oder Friedhofsteile können aus wichtigem<br />

öffentlichem Grund ganz oder teilweise außer<br />

Dienst gestellt oder entwidmet werden; dasselbe<br />

gilt entsprechend für einzelne Grabstätten.<br />

Durch die Außerdienststellung wird nur die Mög-


Amtsblatt für den <strong>Landkreis</strong> <strong>Celle</strong> Nr. 25 vom 25.11.2011<br />

lichkeit weiterer Beisetzungen ausgeschlossen;<br />

durch die Entwidmung geht außerdem die Eigenschaft<br />

als Ruhestätte der Toten verloren.<br />

(2) Jede Außerdienststellung oder Entwidmung wird<br />

durch den Rat der Gemeinde Wietze beschlossen.<br />

Außerdem ist eine solche Maßnahme öffentlich bekannt<br />

zu machen; lediglich bei einzelnen Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten<br />

wird statt<strong>des</strong>sen<br />

der jeweilige Nutzungsberechtigte schriftlich benachrichtigt,<br />

sofern die Anschrift bekannt ist.<br />

(3) Im Falle der Entwidmung sind die in Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten<br />

Beigesetzten für<br />

die restliche Ruhezeit, die in Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten<br />

Beigesetzten für die<br />

restliche Nutzungszeit auf Kosten der Gemeinde<br />

Wietze in andere Grabstätten umzubetten. Im Falle<br />

der Außerdienststellung gilt Satz 1 entsprechend,<br />

soweit Umbettungen erforderlich werden. Die erfolgte<br />

Um-bettung wird, sofern die Anschrift bekannt<br />

ist, einen Angehörigen <strong>des</strong> Verstorbenen oder<br />

dem jeweiligen Nutzungsberechtigten der<br />

Grabstätte mitgeteilt.<br />

(4) Soweit durch eine Außerdienststellung oder eine<br />

Entwidmung das Recht auf weitere Beisetzungen<br />

in Wahlgrabstätten und Urnenwahlgrabstätten erlischt,<br />

sind den jeweiligen Nutzungsberechtigten für<br />

die restliche Nutzungszeit bei Eintritt eines Bestattungsfalles<br />

auf Antrag andere Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten<br />

gebührenfrei zur Verfügung<br />

zu stellen.<br />

(5) Alle Ersatzgrabstätten nach Abs. 3 und 4 sind von<br />

der Gemeinde Wietze kostenfrei in ähnlicher Weise<br />

wie die außer Dienst gestellten oder entwidmeten<br />

Grabstätten herzurichten. Die Ersatzwahlgrabstätten<br />

werden Gegenstand <strong>des</strong> Nutzungsrechts.<br />

II. Abschnitt – Ordnungsvorschriften<br />

§ 5<br />

Öffnungszeiten<br />

(1) Der Friedhof ist während der festgesetzten Zeiten,<br />

täglich von 08.00 Uhr bis 20.00 Uhr, für den Besuch<br />

geöffnet.<br />

(2) Die Gemeinde Wietze kann das Betreten aller oder<br />

einzelner Friedhofsteile aus besonderem Anlass<br />

vorübergehend untersagen.<br />

§ 6<br />

Verhalten auf dem Friedhof<br />

(1) Jeder hat sich auf dem Friedhof der Würde <strong>des</strong><br />

Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen<br />

der mit der Aufsicht betrauten Personen sind<br />

zu befolgen.<br />

(2) Kinder unter 14 Jahren dürfen die Friedhöfe nur in<br />

Begleitung und unter Verantwortung Erwachsener<br />

betreten.<br />

- 305 -<br />

(3) Auf dem Friedhof ist insbesondere nicht gestattet:<br />

a) die Wege mit anderen Fahrzeugen als Kinderwagen,<br />

Krankenfahrstühlen und dergleichen zu<br />

befahren, soweit nicht für Gewerbetreibende<br />

sowie im Einzelfall eine Ausnahme zugelassen<br />

ist,<br />

b) Waren aller Art, insbesondere Blumen und<br />

Kränze und gewerbliche Dienste anzubieten,<br />

c) Druckschriften zu verteilen und gewerbsmäßig<br />

zu fotografieren,<br />

d) Abraum außerhalb der dafür bestimmten Stellen<br />

abzulagern,<br />

e) den Friedhof und seine Einrichtung zu verunreinigen<br />

oder zu beschädigen, Einfriedungen<br />

und Hecken zu übersteigen und Rasenflächen<br />

sowie Grabstätten unbefugt zu betreten,<br />

f) Hunde frei umherlaufen zu lassen,<br />

g) sich als unbeteiligter Zuschauer in der Nähe<br />

von Beerdigungsfeierlichkeiten aufzuhalten,<br />

h) das Radfahren,<br />

i) an Sonn- und Feiertagen und sonst außerhalb<br />

der Öffnungszeiten sowie in der Höhe einer Bestattung<br />

Arbeiten auszuführen.<br />

Die Gemeinde Wietze kann Ausnahmen zulassen,<br />

soweit sie mit dem Zwecke <strong>des</strong> Friedhofes und der<br />

Ordnung auf ihm vereinbar sind.<br />

(4) Totengedenkfeiern sind 3 Tage vorher bei der<br />

Gemeinde Wietze zur Zustimmung anzumelden.<br />

§ 7<br />

Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof<br />

(1) Steinmetze, Bildhauer, Gärtner und Bestatter bedürfen<br />

für die dem jeweiligen Berufsbild entsprechende<br />

gewerbliche Tätigkeit auf den Friedhöfen<br />

der vorherigen Zulassung durch die Friedhofsverwaltung.<br />

(2) Auf ihren Antrag hin werden nur solche Gewerbetreibende<br />

zugelassen, die in fachlicher, betrieblicher<br />

und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind.<br />

Antragsteller <strong>des</strong> Handwerks haben ihre Eintragung<br />

in die Handwerksrolle, Antragsteller <strong>des</strong><br />

handwerksähnlichen Gewerbes ihre Eintragung in<br />

das Verzeichnis gem. § 19 Handwerksordnung und<br />

Antragsteller der Gärtnerberufe ihre Eintragung in<br />

das Verzeichnis der Landwirtschaftskammer nachzuweisen.<br />

Ein Antragsteller <strong>des</strong> Handwerks oder<br />

<strong>des</strong> Gartenbaus hat ferner nachzuweisen, dass er<br />

selbst oder sein fachlicher Vertreter die Meisterprüfung<br />

oder einen vergleichbaren anerkannten beruflichen<br />

Abschluss abgelegt hat.<br />

(3) Sonstigen Gewerbetreibenden kann die Ausübung<br />

anderer als in Abs. 1 genannter Tätigkeiten gestattet<br />

werden, wenn dies mit dem Friedhofszweck<br />

vereinbar ist. Abs. 2 Satz 1 und Abs. 4 gelten entsprechend.<br />

(4) Die Friedhofsverwaltung hat die Zulassung davon<br />

abhängig zu machen, dass der Antragsteller einen<br />

für die Ausführung seiner Tätigkeit ausreichenden<br />

Haftpflichtversicherungsschutz nachweist.


Amtsblatt für den <strong>Landkreis</strong> <strong>Celle</strong> Nr. 25 vom 25.11.2011<br />

(5) Die Zulassung erfolgt durch Ausstellung einer Berechtigungskarte.<br />

Die zugelassenen Gewerbetreibenden<br />

haben für ihre Bediensteten einen Bedienstetenausweis<br />

auszustellen. Die Zulassung<br />

und der Bedienstetenausweis sind dem aufsichtsberechtigten<br />

Friedhofspersonal auf Verlangen vorzuzeigen.<br />

Die Zulassung kann befristet werden.<br />

(6) Die Gewerbetreibenden und ihre Bediensteten<br />

haben die Friedhofssatzung und die dazu ergangenen<br />

Regelungen zu beachten. Die Gewerbetreibenden<br />

haften für Schäden, die sie oder ihre Bediensteten<br />

im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit<br />

auf den Friedhöfen schuldhaft verursachen.<br />

(7) Gewerbliche Arbeiten auf den Friedhöfen dürfen<br />

nur werktags innerhalb der Öffnungszeiten ausgeführt<br />

werden. Die Arbeiten sind eine halbe Stunde<br />

vor Ablauf der Öffnungszeit <strong>des</strong> Friedhofes, spätestens<br />

um 19.00 Uhr, an Samstagen und Werktagen<br />

vor Feiertagen spätestens um 13.00 Uhr zu<br />

beenden. Soweit Öffnungszeiten nicht festgelegt<br />

sind, dürfen die Arbeiten in den Monaten März bis<br />

Oktober nicht vor 06.00 Uhr und in den Monaten<br />

November bis Februar nicht vor 07.00 Uhr begonnen<br />

werden. Die Friedhofsverwaltung kann Verlängerungen<br />

der Arbeitszeiten zulassen.<br />

(8) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und<br />

Materialien dürfen auf den Friedhöfen nur an den<br />

von der Friedhofsverwaltung genehmigten Stellen<br />

gelagert werden. Bei Beendigung der Arbeiten sind<br />

die Arbeits- und Lagerplätze wieder in einen ordnungsgemäßen<br />

Zustand zu versetzen. Gewerbliche<br />

Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen<br />

der Friedhöfe gereinigt werden.<br />

(9) Die Friedhofsverwaltung kann die Zulassung der<br />

Gewerbetreibenden, die gegen die Vorschriften der<br />

Friedhofssatzung verstoßen oder bei denen die Voraussetzungen<br />

<strong>des</strong> Abs. 2 ganz oder teilweise nicht<br />

mehr gegeben sind, auf Zeit oder Dauer durch<br />

schriftlichen Bescheid entziehen.<br />

(10) Gewerbetreibende mit Niederlassung in einem<br />

anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union<br />

oder in einem Vertragsstaat <strong>des</strong> Abkommens über<br />

den Europäischen Wirtschaftsraum, die im Inland<br />

nur vorübergehend tätig sind, haben die Aufnahme<br />

ihrer Tätigkeit auf dem Friedhof anzuzeigen. Die<br />

Gewerbetreibenden haben für jeden Bediensteten<br />

bei der Gemeinde einen Ausweis zu beantragen.<br />

Die Bedienstetenausweise sind dem Friedhofspersonal<br />

auf Verlangen vorzuweisen. Absätze 1 bis 5<br />

und 9 finden keine Anwendung.<br />

III. Abschnitt – Allgemeine Bestattungsvorschriften<br />

§ 8<br />

Anzeigepflicht und Bestattungszeit<br />

(1) Erd- und Feuerbestattungen sind unverzüglich<br />

nach Eintritt <strong>des</strong> To<strong>des</strong> bei der Gemeinde Wietze<br />

anzumelden. Der Anmeldung sind die erforderlichen<br />

Unterlagen beizufügen.<br />

- 306 -<br />

(2) Wird eine Bestattung in einer vorher erworbenen<br />

Wahlgrabstätte/Urnenwahlgrabstätte beantragt, ist<br />

auch das Nutzungsrecht nachzuweisen.<br />

(3) Soll eine Aschenbestattung erfolgen, so ist eine<br />

Bescheinigung über die Einäscherung vorzulegen.<br />

(4) Die Friedhofsverwaltung setzt Ort und Zeit der<br />

Bestattung fest. Die Bestattungen erfolgen regelmäßig<br />

an Werktagen.<br />

(5) Leichen dürfen erst nach Eintritt von 48 Stunden<br />

<strong>des</strong> To<strong>des</strong> bestattet werden. Leichen, die nicht<br />

binnen acht Werktagen nach Eintritt <strong>des</strong> To<strong>des</strong> und<br />

Aschen, die nicht binnen vier Wochen nach der<br />

Einäscherung beigesetzt sind, werden auf Kosten<br />

<strong>des</strong> Bestattungspflichtigen in einer Reihengrabstelle/Urnenreihengrabstelle<br />

bestattet.<br />

§ 9<br />

Särge<br />

(1) Die Särge müssen fest gefügt und so abgedichtet<br />

sein, dass je<strong>des</strong> Durchsickern von Feuchtigkeit<br />

ausgeschlossen ist. Särge, Sargausstattung und<br />

Sargabdichtungen dürfen nicht aus Kunststoff oder<br />

sonstigen nicht verrottbaren Werkstoffen hergestellt<br />

sein.<br />

(2) Die Särge dürfen höchstens 2,05 m lang und<br />

0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein.<br />

Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich,<br />

ist die Friedhofsverwaltung in Kenntnis zu setzen.<br />

(3) Für Bestattungen in vorhandenen Grüften sind nur<br />

Metallsarge oder Holzsärge mit Metalleinsatz zugelassen,<br />

die luftdicht und verschlossen sind.<br />

(4) Um Verwechslungen auszuschließen, hat der Einlieferer<br />

am Fußende <strong>des</strong> Sarges ein Schild anzubringen,<br />

auf welchem der Vor- und Zuname (bei<br />

Frauen auch der Geburtsname), die letzte Anschrift<br />

<strong>des</strong> Verstorbenen und die Beerdigungszeit deutlich<br />

vermerkt sind.<br />

(5) Die untere Gesundheitsbehörde kann Ausnahmen<br />

von der Sargpflicht zulassen, wenn in der zu bestattenden<br />

Person ein wichtiger Grund vorliegt und<br />

ein öffentlicher Belang nicht entgegensteht (§ 11<br />

Abs. 1 Satz 2 BestattG) Antragsberechtigt gegenüber<br />

der unteren Gesundheitsbehörde ist die Gemeinde.<br />

§ 10<br />

Ausheben der Gräber<br />

(1) Das Ausheben und Zufüllen der Gräber sowie alle<br />

auf den Friedhöfen mit der Bestattung verbundenen<br />

Arbeiten werden durch die Gemeinde Wietze<br />

oder durch einen von der Gemeinde Wietze Beauftragten<br />

ausgeführt.<br />

(2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der<br />

Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante <strong>des</strong><br />

Sarges 90 cm, bis zur Oberkante der Urne min<strong>des</strong>tens<br />

50 cm.


Amtsblatt für den <strong>Landkreis</strong> <strong>Celle</strong> Nr. 25 vom 25.11.2011<br />

(3) Die Gräber für Erdbeisetzungen müssen voneinander<br />

durch min<strong>des</strong>tens 30 cm starke Erdwände getrennt<br />

sein.<br />

§ 11<br />

Ruhezeit<br />

Die Ruhezeit auf den Friedhöfen beträgt für Leichen:<br />

Erwachsene 25 Jahre, Kinder 20 Jahre und für Aschen<br />

20 Jahre.<br />

§ 12<br />

Umbettungen<br />

(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört<br />

werden.<br />

(2) Leichen und Aschenreste in Urnen dürfen vor Ablauf<br />

der Min<strong>des</strong>truhezeit nur mit Genehmigung der<br />

unteren Gesundheitsbehörde ausgegraben und<br />

umgebettet werden. Die Genehmigung darf nur erteilt<br />

werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.<br />

(3) Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Leichen-<br />

und Aschenreste können mit vorheriger Zustimmung<br />

der Gemeinde Wietze auch in belegte<br />

Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten aller Art<br />

umgebettet werden.<br />

(4) Alle Umbettungen erfolgen nur auf Antrag. Antragsberechtigt<br />

ist bei Umbettungen aus Reihengrab-stätten/Urnenreihengrabstätten<br />

jeder Angehörige<br />

<strong>des</strong> Verstorbenen, bei Umbettungen aus Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten<br />

der jeweilige<br />

Nutzungsberechtigte.<br />

(5) Alle Umbettungen werden durch die Gemeinde<br />

Wietze oder einem von der Gemeinde Wietze Beauftragten<br />

durchgeführt. Sie bestimmt den Zeitpunkt<br />

der Umbettung.<br />

(6) Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von<br />

Schäden, die an benachbarten Grabstätten und<br />

Anlagen durch die Umbettung zwangsläufig entstehen,<br />

haben die Antragsteller zu tragen.<br />

(7) Der Ablauf der Ruhe- und Nutzungszeit wird durch<br />

eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.<br />

(8) Leichen und Aschen zu anderen als zu Umbettungszwecken<br />

wieder auszugraben, bedarf einer<br />

behördlichen oder einer richterlichen Anordnung.<br />

IV. Abschnitt – Grabstätten<br />

§ 13<br />

Allgemeines<br />

(1) Die Grabstätten bleiben Eigentum der Gemeinde<br />

Wietze. An ihnen können Rechte nur nach dieser<br />

Satzung erworben werden.<br />

(2) Die Grabstätten werden unterschieden in<br />

- 307 -<br />

a) Reihengrabstätten, größenmäßig gesondert für<br />

Kinder und Erwachsene,<br />

b) Wahlgrabstätten,<br />

c) Urnenreihengragstätten,<br />

d) Urnenwahlgrabstätten,<br />

e) anonymes Urnenfeld,<br />

f) anonymes Sarggrabfeld.<br />

§ 14<br />

Reihengrabstätten<br />

(1) Reihengrabstätten und anonyme Reihengrabstätten<br />

sind die Grabstätten für Erdbeisetzungen, die<br />

der Reihe nach belegt und erst im To<strong>des</strong>fall für die<br />

Dauer der Ruhezeit <strong>des</strong> zu Bestattenden abgegeben<br />

werden.<br />

(2) Es werden eingerichtet:<br />

a) Reihengrabfelder für verstorbene Kinder, die<br />

eine Sarglänge von bis zu 1,0 m haben und<br />

b) Reihengrabfelder für Verstorbene mit einer<br />

Sarglänge über 1,0 m<br />

(3) Die Gräber erhalten folgende Maße:<br />

zu a) Länge 1,10 m, Breite 0,55 m, die Größe <strong>des</strong><br />

fertigen Grabbeetes beträgt 80 x 40 cm,<br />

zu b) Länge 2,20 m, Breite 0,90 m, die Größe <strong>des</strong><br />

fertigen Grabbeetes beträgt 1,80 x 0,75 m.<br />

(4) In jeder Reihengrabstätte darf nur eine Leiche<br />

beigesetzt werden. Es kann jedoch gestattet werden,<br />

eine Mutter mit Ihrem gleichfalls verstorbenen<br />

neugeborenen Kind (oder Kindern) oder gleichzeitig<br />

verstorbene Geschwister im Alter von bis zu 2<br />

Jahren in einem Grab zu beerdigen.<br />

(5) Das Abräumen von Reihengrabfeldern oder Teilen<br />

von ihnen nach Ablauf der Ruhezeiten wird drei<br />

Monate vorher öffentlich und durch Hinweisschild<br />

auf dem betreffenden Grabfeld bekannt gemacht.<br />

(6) Anonyme Reihengrabstellen für Erdbeisetzungen<br />

werden mit Rasen eingesät und von der Gemeinde<br />

unterhalten. Das Aufstellen von Grabmalen, Blumenvasen<br />

oder Pflanzkübel ist nicht gestattet.<br />

Blumengebinde können am Gedenkstein abgelegt<br />

werden.<br />

§ 15<br />

Wahlgrabstätten<br />

(1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Erdbeisetzungen,<br />

an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für<br />

die Dauer von 40 Jahren verliehen und deren Lage<br />

gleichzeitig mit dem Erwerber bestimmt wird. Für<br />

nach dem 01.01.1988 verliehenes Nutzungsrecht<br />

an Wahlgrabstätten beträgt die Nutzungszeit 30<br />

Jahre. Der Wiedererwerb eines Nutzungsrechts ist<br />

nur auf Antrag und nur für die gesamte Wahlgrabstätte<br />

möglich.


Amtsblatt für den <strong>Landkreis</strong> <strong>Celle</strong> Nr. 25 vom 25.11.2011<br />

(2) Es werden ein- und mehrstellige Grabstätten unterschieden.<br />

Nach Ablauf der Ruhezeit einer Leiche<br />

kann eine weitere Bestattung erfolgen, wenn<br />

die restliche Nutzungszeit die Ruhezeit erreicht oder<br />

ein Nutzungsrecht min<strong>des</strong>tens für die Zeit bis<br />

zum Ablauf der Ruhezeit wieder erworben worden<br />

ist.<br />

(3) Die Abmessungen betragen für eine Wahlgrabstätte:<br />

Länge 2,50 m, Breite 1,20 m.<br />

(4) Das Nutzungsrecht entsteht nach Zahlung der<br />

fälligen Gebühr mit Aushändigung der Verleihungsur-kunde.<br />

Auf den Ablauf <strong>des</strong> Nutzungsrechts<br />

wird der jeweilige Nutzungsberechtigte zwei<br />

Monate vor-her schriftlich, falls er nicht bekannt<br />

oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln<br />

ist, durch eine öffentliche Bekanntmachung und<br />

durch einen Hinwies für die Dauer von zwei Monaten<br />

auf der Grab-stätte hingewiesen.<br />

(5) Eine Beisetzung kann nur stattfinden, wenn die<br />

Ruhezeit die Nutzungszeit nicht übersteigt oder ein<br />

Nutzungsrecht min<strong>des</strong>tens für die Zeit bis zum Ablauf<br />

der Ruhezeit für die gesamte Grabstelle wieder<br />

erworben ist.<br />

(6) Schon bei der Verleihung <strong>des</strong> Nutzungsrechts soll<br />

der Erwerber für den Fall seines Ablebens aus dem<br />

in Satz 2 genannten Personenkreis seinen Nachfolger<br />

im Nutzungsrecht bestimmen und ihm das<br />

Nutzungsrecht durch einen Vertrag übertragen, der<br />

erst im Zeitpunkt seines To<strong>des</strong> <strong>des</strong> Übertragenden<br />

wirksam wird. Wird bis zu seinem Ableben keine<br />

derartige Regelung getroffen, geht das Nutzungsrecht<br />

in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen<br />

<strong>des</strong> verstorbenen Nutzungsberechtigten<br />

über:<br />

a) auf den überlebenden Ehegatten, und zwar<br />

auch dann, wenn Kinder aus einer früheren Ehe<br />

vorhanden sind, oder den eingetragenen Lebenspartner,<br />

b) auf die ehelichen und nichtehelichen Kinder,<br />

c) auf Adoptiv- und Stiefkinder,<br />

d) auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung<br />

ihrer Väter oder Mütter,<br />

e) auf ihre Eltern,<br />

f) auf vollbürtigen Geschwister,<br />

g) auf die Stiefgeschwister,<br />

h) auf die nicht unter a) bis g) fallenden Erben.<br />

Innerhalb der einzelnen Gruppen b) bis d) und f)<br />

bis h) wird der Älteste Nutzungsberechtigter.<br />

(7) Der jeweilige Nutzungsberechtigte kann das Nutzungsrecht<br />

nur auf eine Person aus dem in Abs. 6,<br />

Satz 2 genannten Personenkreis übertragen; er ist<br />

verpflichtet, vorher die Zustimmung der Gemeinde<br />

Wietze einzuholen und den nachfolgenden Nutzungsberechtigten<br />

zu benennen.<br />

(8) Jeder Rechtsnachfolger hat das Nutzungsrecht<br />

nach Erwerb auf sich umschreiben zu lassen.<br />

(9) Abs. 6 gilt in den Fällen der Absätze 7 und 8 entsprechend.<br />

- 308 -<br />

(10) Der jeweilige Nutzungsberechtigte hat im Rahmen<br />

der Friedhofssatzung und der dazu ergangenen<br />

Regelung das Recht,<br />

a) in der Wahlgrabstätte beigesetzt zu werden,<br />

b) bei Eintritt eines Bestattungsfalles über andere<br />

Beisetzungen und über die Art der Gestaltung<br />

und Pflege der Grabstätte zu entscheiden.<br />

(11) Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich die Pflicht zur<br />

Anlage und Pflege der Grabstätte.<br />

(12) Das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten<br />

kann jederzeit, an teilbelegten Grabstätten erst<br />

nach Ablauf der letzten Ruhezeit zurückgegeben<br />

werden. Eine Rückgabe ist nur für die gesamte<br />

Grabstätte möglich, es sei denn, dass durch eine<br />

Neuaufteilung die Parzellierung von weiteren<br />

Grabstellen möglich wird, die dann in die Verfügungsgewalt<br />

der Gemeinde übergehen. Ein Anspruch<br />

auf Rückerstattung der bereits bei Erwerb<br />

geleisteten Gebühren besteht nicht.<br />

(13) Das Ausmauern von Wahlgrabstätten ist nicht<br />

zulässig.<br />

§ 16<br />

Urnenreihen- und Urnenwahlgrabstätten<br />

(1) Aschen dürfen beigesetzt werden in:<br />

a) Urnenreihengrabstätten,<br />

b) Urnenwahlgrabstätten,<br />

c) Wahlgrabstätten,<br />

d) anonymen Urnengrabstätten.<br />

Eine Beisetzung in Reihengrabstätten ist nicht zulässig.<br />

(2) Urnenreihengrabstätten sind Grabstätten die der<br />

Reihe nach belegt und erst im To<strong>des</strong>fall für die<br />

Dauer der Ruhezeit zur Beisetzung einer Asche auf<br />

20 Jahre abgegeben werden. In einer Urnenreihengrabstätte<br />

können Aschen beider Ehegatten<br />

beigesetzt werden, wenn die Beisetzung erfolgt, so<br />

lange die Abteilung nicht voll belegt ist.<br />

(3) Urnenwahlgrabstätten sind Grabstätten, an denen<br />

ein Nutzungsrecht für die Dauer von 25 Jahren<br />

(Nutzungszeit) verliehen und deren Lage gleichzeitig<br />

mit dem Erwerber bestimmt wird. Die Abmessungen<br />

für Urnenreihen- und Urnenwahlgrabstätten<br />

betragen maximal 0,80m x 0,80 m. Der Abstand<br />

zwischen den einzelnen Grabstellen beträgt<br />

10 cm.<br />

(4) Soweit sich nicht aus der Friedhofssatzung etwas<br />

anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Reihengrabstätten<br />

und für Wahlgrabstätten entsprechend<br />

auch für Urnengrabstätten.<br />

(5) Anonyme Reihengrabstellen für Urnenbeisetzungen<br />

werden mit Rasen eingesät und von der Gemeinde<br />

unterhalten. Das Aufstellen von Grabmalen,<br />

Blumenvasen oder Pflanzkübeln ist nicht gestattet.<br />

Blumengebinde können am Gedenkstein<br />

abgelegt werden.


Amtsblatt für den <strong>Landkreis</strong> <strong>Celle</strong> Nr. 25 vom 25.11.2011<br />

V. Abschnitt –<br />

Gestaltung der Grabstätten und Grabmale<br />

§ 17<br />

Allgemeine Grabstätten und Grabmale<br />

(1) Jede Grabstätte ist unbeschadet der besonderen<br />

Anforderungen <strong>des</strong> § 18 so zu gestalten und so an<br />

die Umgebung anzupassen, dass die Würde <strong>des</strong><br />

Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner<br />

Gesamtanlage gewahrt wird.<br />

(2) Die Zeichen und Innenschriften auf den Grabdenkmälern<br />

dürfen nichts enthalten, woran das<br />

menschliche Empfinden und Bewusstsein mit<br />

Grund Anstoß nehmen könnte. Die Grabmale und<br />

baulichen Anlagen unterliegen unbeschadet der<br />

Bestimmungen <strong>des</strong> § 19 in ihrer Gestaltung, Bearbeitung<br />

und Anpassung an die Umgebung keinen<br />

zusätzlichen Anforderungen. Die Min<strong>des</strong>tstärke der<br />

Grabmale beträgt ab 0,40 m bis 1,0 m Höhe =<br />

0,14 m ab 1,0 m bis 1,5 m Höhe = 0,16 m ab 1,5 m<br />

Höhe = 0,18 m.<br />

§ 18<br />

Gestaltungsvorschriften<br />

Die Errichtung von Grabmälern, Einfriedungen, Einfassungen<br />

und sonstigen baulichen Anlagen oder deren<br />

Änderung ist nur mit Genehmigung der Verwaltung gestattet.<br />

Die Gemeinde ist berechtigt, Anordnungen zu<br />

treffen, die sich auf Werkstoffe, Art und Größe der<br />

Grabmäler, Einfriedungen usw. beziehen. Ohne Genehmigung<br />

aufgestellte Grabmäler können auf Kosten<br />

<strong>des</strong> Verpflichteten von der Gemeinde entfernt werden.<br />

§ 19<br />

Zustimmungserfordernis<br />

(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen<br />

bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung<br />

der Friedhofsverwaltung. Auch provisorische<br />

Grabmale sind zustimmungspflichtig, sofern sie<br />

größer als 0,15 m x 0,30 m sind.<br />

(2) Den Anträgen sind beizufügen:<br />

a) der Grabmalentwurf mit Grundriss und Seitenansicht<br />

im Maßstab 1 : 10 unter Angabe <strong>des</strong><br />

Materials, seiner Bearbeitung, der Anordnung<br />

der Schrift, der Ornamente und der Symbole<br />

sowie der Fundamentierung,<br />

b) soweit es zum Verständnis erforderlich ist,<br />

Zeichnungen der Schrift, der Ornamente und<br />

der Symbole im Maßstab 1:1 unter Angabe <strong>des</strong><br />

Materials, seiner Bearbeitung, <strong>des</strong> Inhalts, der<br />

Form und der Anordnung.<br />

In besonderen Fällen kann die Vorlage eines Modells<br />

im Maßstab 1:10 oder das Aufstellen einer Attrappe<br />

in natürlicher Größe auf der Grabstätte verlangt<br />

werden.<br />

(3) Firmenbezeichnungen dürfen nur in unauffälliger<br />

Weise, möglichst seitlich an den Grabmälern angebracht<br />

werden.<br />

- 309 -<br />

(4) Die Errichtung und jede Veränderung aller sonstigen<br />

baulichen Anlagen bedürfen ebenfalls der vorherigen<br />

schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung.<br />

Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend.<br />

(5) Die Zustimmung erlischt, wenn das Grabmal oder<br />

sonstige bauliche Anlagen nicht binnen eines Jahres<br />

nach der Zustimmung errichtet worden ist.<br />

(6) Die nicht zustimmungspflichtigen provisorischen<br />

Grabmale sind nur als naturlasierte Holztafeln oder<br />

Holzkreuze zulässig und dürfen nicht länger als 2<br />

Jahre nach der Beisetzung verwendet werden.<br />

§ 20<br />

Auslieferung<br />

(1) Die Anlieferung eines Grabmales ist der Gemeinde<br />

Wietze vor Aufstellung zu melden.<br />

(2) Beim Liefern von Grabmalen sind der Gemeinde<br />

Wietze vor der Errichtung vorzulegen:<br />

a) die Gebührenempfangsbescheinigung,<br />

b) der genehmigte Entwurf,<br />

c) die genehmigte Zeichnung der Schrift, der<br />

Ornamente und der Symbole.<br />

(3) Die Grabmale sind so zu liefern, dass sie am<br />

Friedhofseingang überprüft werden können.<br />

§ 21<br />

Fundamentierung und Befestigen<br />

(1) Je<strong>des</strong> Grabmal muss entsprechend seiner Größe<br />

nach den allgemein anerkannten Regeln <strong>des</strong><br />

Hand-werks dauerhaft gegründet und so befestigt<br />

sein, dass es dauerhaft standsicher ist und auch<br />

beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen<br />

oder sich senken kann.<br />

(2) Die Fundamente müssen im gewachsenen Boden<br />

min<strong>des</strong>tens 80 cm tief sein. Alle Grabmale sind mit<br />

einzementierten Metalldübeln sicher zu befestigen.<br />

Die Steinstärke muss die Standfestigkeit der<br />

Grabmale gewährleisten. Die Min<strong>des</strong>tstärke der<br />

Grabmale bestimmt sich nach § 17.<br />

(3) Die Verantwortlichen sind der Gemeinde Wietze<br />

gegenüber für jeden Schaden haftbar, der durch ihr<br />

Verschulden durch Umfallen der Grabmale oder<br />

einzelner Teile verursacht wird.<br />

§ 22<br />

Unterhaltung der Grabmale<br />

(1) Die Grabmale sind dauernd in gutem und verkehrssicherem<br />

Zustand zu halten. Verantwortlich<br />

dafür ist bei Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten<br />

der Antragsteller, bei Wahlgrabstätten<br />

aller Art der jeweilige Nutzungsberechtigte.<br />

(2) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen,<br />

sonstigen baulichen Anlagen oder Teilen davon<br />

gefährdet, sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen<br />

verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen.<br />

Bei Gefahr im Verzuge kann die Friedhofsverwaltung<br />

auf Kosten <strong>des</strong> Verantwortlichen Siche-


Amtsblatt für den <strong>Landkreis</strong> <strong>Celle</strong> Nr. 25 vom 25.11.2011<br />

rungsmaßnahmen (z.B. Umlegung von Grabmalen)<br />

treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz<br />

schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung<br />

nicht innerhalb einer festzusetzenden Frist beseitigt,<br />

ist die Friedhofverwaltung berechtigt, das<br />

Grabmal oder Teile davon auf Kosten <strong>des</strong> Verantwortlichen<br />

zu entfernen. Die Gemeinde ist verpflichtet,<br />

diese Gegenstände drei Monate aufzubewahren.<br />

Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder<br />

ohne besonderen Aufwand nicht zu ermitteln, genügen<br />

als Auf-forderung eine öffentliche Bekanntmachung<br />

und ein Hinweisschild auf der Grabstätte,<br />

das für die Dauer von einem Monat aufgestellt<br />

wird.<br />

(3) Die Verantwortlichen sind für jeden Schaden haftbar,<br />

der durch das Umstürzen von Grabmalen oder<br />

Grabmalteilen verursacht wird.<br />

§ 23<br />

Entfernungen<br />

(1) Grabmale dürfen vor Ablauf der Ruhezeit oder <strong>des</strong><br />

Benutzungsrechts nur mit vorheriger schriftlicher<br />

Zustimmung der Gemeinde Wietze von der Grabstätte<br />

entfernt werden.<br />

(2) Nach Ablauf der Ruhezeit oder <strong>des</strong> Nutzungsrechts<br />

sind die Grabmale zu entfernen. Dazu bedarf es<br />

eines Erlaubnisscheines der Gemeinde Wietze.<br />

Sind die Grabmale nicht innerhalb von 3 Monaten<br />

nach Ablauf der Ruhezeit oder <strong>des</strong> Nutzungsrechts<br />

entfernt, fallen sie entschädigungslos in die Verfügungsgewalt<br />

der Gemeinde Wietze. Sofern Wahlgrabstätten<br />

abgeräumt werden, hat der jeweilige<br />

Nutzungsberechtigte die Kosten zu tragen.<br />

§ 24<br />

Beseitigung nicht genehmigter Grabmale<br />

Entspricht ein errichtetes Grabmal nicht den zugestimmten<br />

Zeichnungen oder erfolgte die Ausführung und Errichtung<br />

eines Grabmales ohne Zustimmung der Gemeinde<br />

Wietze, so kann die Gemeinde Wietze die sofortige<br />

Entfernung verlangen oder sie auf Kosten <strong>des</strong> Nutzungsberechtigten<br />

durchführen, wenn sie nicht innerhalb<br />

eines Monats nach Aufforderung erfolgt ist.<br />

VI. Abschnitt –<br />

Herrichtung und Pflege der Grabstätten<br />

§ 25<br />

Herrichtung und Unterhaltung<br />

(1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften<br />

<strong>des</strong> § 17 hergerichtet und dauernd in Stand<br />

gehalten werden. Dies gilt entsprechend für Grabschmuck.<br />

Verwelkte Blumen und Kränze sind unverzüglich<br />

von den Grabstätten zu entfernen.<br />

(2) Für die Herrichtung und Instandhaltung ist bei<br />

Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten der<br />

Verfügungsberechtigte, bei Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten<br />

der jeweilige Nutzungsberechtigte<br />

verantwortlich. Die Verpflichtung erlischt<br />

erst mit Ablauf der Ruhezeit oder <strong>des</strong> Nutzungsrechts.<br />

Abs. 5 bleibt unberührt.<br />

- 310 -<br />

(3) Jede wesentliche Veränderung der Grabstätte<br />

bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der<br />

Gemeinde Wietze. Die Anträge sind durch die Verfügungsberechtigten<br />

oder Nutzungsberechtigten<br />

zu stellen. Soweit es zum Verständnis erforderlich<br />

ist, kann die Gemeinde Wietze die Vorlage einer<br />

Zeichnung im Maßstab 1:20 mit den erforderlichen<br />

Einzelangaben verlangen.<br />

(4) Zur Bepflanzung sind nur geeignete Gewächse zu<br />

verwenden, die in ihrer Art in den Gesamtcharakter<br />

<strong>des</strong> Friedhofes hineinpassen und die andere Grabstätten<br />

und die öffentlichen Anlagen und Wege<br />

nicht beinträchtigen. Die Gemeinde Wietze kann<br />

den Schnitt oder die Beseitigung zu stark wachsender<br />

oder abstehender Bäume und Sträucher anordnen<br />

oder selbst durchführen.<br />

(5) Die Gemeinde Wietze kann verlangen, dass der<br />

Verantwortliche die Grabstätte nach Ablauf der<br />

Ruhezeit oder <strong>des</strong> Nutzungsrechts abräumt.<br />

(6) Die Herrichtung, die Unterhaltung und jede Veränderung<br />

der gärtnerischen Anlagen außerhalb der<br />

Grabstätten obliegt ausschließlich der Gemeinde<br />

Wietze.<br />

(7) Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten müssen<br />

innerhalb von 6 Monaten nach der Bestattung,<br />

Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten innerhalb<br />

von 6 Monaten nach dem Erwerb <strong>des</strong> Nutzungsrechts<br />

gärtnerisch hergerichtet werden.<br />

(8) Die Verwendung von Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmitteln<br />

bei der Grabpflege ist<br />

nicht gestattet.<br />

(9) Kunststoffe und sonstige nicht verrottbare Werkstoffe<br />

dürfen in sämtlichen Produkten der Trauerfloristik,<br />

insbesondere in Kränzen, Trauergebinden,<br />

Trauergestecken, im Grabschmuck und bei der<br />

Grabeinfassung sowie bei Pflanzenzuchtbehältern<br />

die an der Pflanze verbleiben, nicht verwandt werden.<br />

Ausgenommen sind Grabvasen, Markierungszeichen<br />

und Gießkannen.<br />

§ 26<br />

Vernachlässigung<br />

(1) Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet<br />

oder gepflegt, hat der Verantwortliche (§ 25<br />

Abs. 2) auf schriftliche Aufforderung der Gemeinde<br />

Wietze die Grabstätte innerhalb eines Monats in<br />

Ordnung zu bringen. Ist der Verantwortliche nicht<br />

bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, genügen<br />

eine öffentliche Bekanntmachung und ein<br />

zweiwöchiger Hinweis auf der Grabstätte, bei Reihengrabstätten<br />

auf dem Grabfeld. Wird die Aufforderung<br />

nicht befolgt, können Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten<br />

durch die Gemeinde<br />

Wietze abgeräumt, eingeebnet und eingesät werden.<br />

Bei Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten<br />

kann die Gemeinde in diesem Fall die Grabstätte<br />

auf Kosten <strong>des</strong> jeweiligen Nutzungsberechtigten in<br />

Ordnung bringen lassen oder das Nutzungsrecht<br />

ohne Entschädigung entziehen. Vor dem Entzug<br />

<strong>des</strong> Nutzungsrechts ist der jeweilige Nutzungsberechtigte<br />

noch einmal schriftlich aufzufordern, die<br />

Grabstätte unverzüglich in Ordnung zu bringen; ist


Amtsblatt für den <strong>Landkreis</strong> <strong>Celle</strong> Nr. 25 vom 25.11.2011<br />

er nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln,<br />

hat noch einmal eine öffentliche Bekanntmachung<br />

und ein entsprechender zweiwöchiger Hinweis<br />

auf der Grabstätte zu erfolgen. In dem Entziehungsbescheid<br />

ist der jeweilige Nutzungsberechtigte<br />

aufzufordern, das Grabmal innerhalb von drei<br />

Monaten seit Unanfechtbarkeit <strong>des</strong> Entziehungsbeschei<strong>des</strong><br />

zu entfernen. Der Verantwortliche ist in<br />

den schriftlichen Aufforderungen, der öffentlichen<br />

Bekanntmachung und dem Hinweis auf der Grabstätte<br />

oder dem Grabfeld auf die für ihn maßgeblichen<br />

Rechtsfolgen der Sätze 3 und 4 und in dem<br />

Entziehungsbescheid auf Rechtsfolgen <strong>des</strong> § 26,<br />

Abs. 2 Satz 3 und 4 hinzuweisen.<br />

(2) Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Abs. 1,<br />

Satz 1 entsprechend. Wird die Aufforderung nicht<br />

befolgt oder ist der Verantwortliche nicht bekannt,<br />

oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, kann die<br />

Gemeinde Wietze den Grabschmuck entfernen.<br />

VII. Abschnitt – Leichenhalle und Trauerfeiern<br />

§ 27<br />

Benutzung der Leichenhalle<br />

(1) Die Leichenhalle dient der Aufnahme der Leichen<br />

bis zur Beerdigung. Sie darf nur mit Erlaubnis der<br />

Gemeinde Wietze und in Begleitung eines Beauftragten<br />

der Gemeinde Wietze betreten werden.<br />

(2) Sofern keine gesundheitsaufsichtlichen oder sonstigen<br />

Bedenken bestehen, können die Angehörigen<br />

die Verstorbenen sehen. Die Särge werden spätestens<br />

eine Stunde vor Beginn der Trauerfeier oder<br />

der Beisetzung endgültig geschlossen.<br />

(3) Die Särge der an meldepflichtigen übertragbaren<br />

Krankheiten Verstorbenen sollen in einem besonderen<br />

Raum der Leichenhalle aufbewahrt werden.<br />

Der Zutritt zu diesen Räumen und die Besichtigung<br />

der Leichen bedürfen zusätzlich der vorherigen Zustimmung<br />

<strong>des</strong> Amtsarztes. Die Gemeinde Wietze<br />

ist berechtigt, den Sarg einer schnell verwesenden<br />

Leiche sofort und endgültig zu schließen.<br />

§ 28<br />

Trauerfeiern<br />

(1) Die Trauerfeiern können in einem dafür bestimmten<br />

Raum, am Grabe oder an einer anderen im<br />

Freien vorgesehenen Stelle abgehalten werden.<br />

(2) Die Benutzung der Feierhalle kann untersagt werden,<br />

wenn der Verstorbene an einer meldepflichtigen,<br />

übertragbaren Krankheit gelitten hat oder Bedenken<br />

wegen <strong>des</strong> Zustan<strong>des</strong> der Leiche bestehen.<br />

(3) Jede Musik- und Gesangsdarbietung außerhalb<br />

einer Trauerfeierlichkeit auf dem Friedhof bedarf<br />

der vorherigen Zustimmung der Gemeinde Wietze.<br />

- 311 -<br />

Es werden geführt:<br />

VIII. Abschnitt – Listenführung<br />

§ 29<br />

Listen und Verzeichnisse<br />

a) Alphabetisches Verzeichnis der beigesetzten Verstorbenen<br />

sowie ein Verzeichnis der Grabfelder mit<br />

lfd. Nummern,<br />

b) Belegungspläne<br />

Über den Erwerb einer Grabstelle ist eine Urkunde auszuhändigen<br />

§ 30<br />

Haftung<br />

(1) Die Gemeinde Wietze haftet nicht für Schäden, die<br />

durch nicht satzungsgemäße Benutzung der Friedhöfe,<br />

seiner Anlagen und ihrer Einrichtungen,<br />

durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen.<br />

(2) Ihr obliegen keine besonderen Obhuts- und Überwachungspflichten.<br />

Im Übrigen haftet die Gemeinde<br />

Wietze nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.<br />

§ 31<br />

Gebühren<br />

Für die Benutzung der von der Gemeinde Wietze verwalteten<br />

Friedhöfe und ihrer Einrichtung sind Gebühren<br />

nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung<br />

zu entrichten.<br />

§ 32<br />

Ordnungswidrigkeiten<br />

Mit Geldbuße kann gemäß § 6 Abs. 2 der Niedersächsischen<br />

Gemeindeordnung (NGO) belegt werden, wer<br />

vorsätzlich<br />

1. sich als Besucher entgegen § 6 Abs. 1 nicht der<br />

Würde <strong>des</strong> Friedhofes entsprechend verhält oder<br />

Anordnungen <strong>des</strong> Friedhofspersonals nicht befolgt,<br />

2. entgegen § 6 Abs. 3<br />

a) die Wege mit anderen Fahrzeugen als Kinderwagen,<br />

Krankenfahrstühlen und dergleichen<br />

befährt, soweit nicht für Gewerbetreibende sowie<br />

im Einzelfall eine Ausnahme zugelassen ist,<br />

b) Waren aller Art, insbesondere Kränze und<br />

Blumen, sowie gewerbliche Dienste anbietet,<br />

c) Druckschriften verteilt und gewerbsmäßig fotografiert,<br />

d) Abraum außerhalb der dafür bestimmten Stellen<br />

ablagert,<br />

e) den Friedhof und seine Einrichtung verunreinigt<br />

oder beschädigt, Einfriedungen und Hecken<br />

übersteigt und Rasenflächen, Grabstätten unbefugt<br />

betritt,<br />

f) Hunde frei herumlaufen lässt,<br />

g) sich als unbeteiligter Zuschauer in der Nähe<br />

von Beerdigungsfeierlichkeiten aufhält,


Amtsblatt für den <strong>Landkreis</strong> <strong>Celle</strong> Nr. 25 vom 25.11.2011<br />

h) Rad fährt,<br />

i) an Sonn- und Feiertagen und sonst außerhalb<br />

der Öffnungszeiten sowie in der Höhe einer Bestattung<br />

Arbeiten ausführt,<br />

3. entgegen § 6 Abs. 4 Totengedenkfeiern ohne Zustimmung<br />

der Gemeinde durchführt,<br />

4. als Gewerbetreibender entgegen § 7 Abs. 1, 7 und<br />

8 ohne vorherige Zulassung tätig wird, außerhalb<br />

der festgesetzten Zeiten Arbeiten durchführt sowie<br />

Werkzeuge und Materialien unzulässig lagert,<br />

5. entgegen § 19 ohne vorherige Zustimmung Grabmale<br />

errichtet und verändert,<br />

6. Grabmale entgegen § 21 nicht fachgerecht befestigt<br />

und fundamentiert,<br />

7. Grabmale entgegen § 22 nicht in gutem und verkehrssicherem<br />

Zustand hält,<br />

8. Grabmale entgegen § 23 ohne vorherige schriftliche<br />

Zustimmung entfernt,<br />

9. Kunststoffe und sonstige nicht verrottbare Werkstoffe<br />

entgegen § 5 Abs. 9 verwendet oder so beschaffenes<br />

Zubehör nicht vom Friedhof entfernt<br />

oder in den bereitgestellten Behältern entsorgt,<br />

10. Grabstätten entgegen § 26 vernachlässigt.<br />

§ 33<br />

Inkrafttreten<br />

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung<br />

in Kraft. Gleichzeitig tritt die Friedhofssatzung der<br />

Gemeinde Wietze vom 05.09.1989 in der zuletzt gültigen<br />

Fassung außer Kraft<br />

Wietze, den 18. November 2011<br />

Gemeinde Wietze<br />

Klußmann L. S.<br />

Bürgermeister<br />

- - -<br />

5. Satzung zur Änderung der Friedhofsgebührensatzung<br />

der Gemeinde Wietze<br />

Aufgrund der §§ 6 und 40 der Nds. Gemeindeordnung<br />

(NGO) in der Fassung vom 28.10.2006 (Nds. GVBl. S.<br />

473), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17.12.2010<br />

(Nds. GVBl. S. 576), <strong>des</strong> § 5 <strong>des</strong> Nds. Kommunalabgabengesetzes<br />

(NKAG) vom 23.01.2007 (Nds. GVBl. S.<br />

41), zuletzt geändert durch Ge-setz vom 13.10.2011<br />

(Nds. GVBl. S. 353) hat der Rat der Gemeinde Wietze in<br />

seiner Sitzung am 13.10.2011 folgende 5. Satzung zur<br />

Änderung der Friedhofsgebührensatzung der Gemeinde<br />

Wietze beschlossen:<br />

- 312 -<br />

Artikel I<br />

1. In § 1 Satz 4 wird der Klammerzusatz „(z.B. Träger,<br />

Ausschmückung der Leichenhalle)“ gestrichen.<br />

2. § 6 wird gestrichen.<br />

3. Der Gebührentarif zu § 1 erhält folgende Fassung:<br />

Gebührentarif zur Friedhofsgebührensatzung der<br />

Gemeinde Wietze<br />

1. Reihengräber<br />

a) für Verstorbene bis zum vollendeten<br />

5. Lebensjahr und Totgeburten 273,39 EUR<br />

b) für Verstorbene vom vollendeten<br />

5. Lebensjahr 443,78 EUR<br />

c) Urnen 275,47 EUR<br />

d) im anonymen Urnengrabfeld* 1.153,47 EUR<br />

e) im anonymen Erdbegräbnisfeld* 1.695,78 EUR<br />

f) im halbanonymen Urnengrabfeld* 1.153,47 EUR<br />

g) im halbanonymen<br />

Erdbegräbnisfeld* 1.695,78 EUR<br />

* Die Pflegegebühren für die anonymen und halbanonymen<br />

Grabstätten sind in der Gebühr enthalten.<br />

2. Wahlgräber<br />

a) für eine Wahlgrabstätte je Platz 801,47 EUR<br />

b) für eine Urnenwahlgrabstätte<br />

je Platz 492,76 EUR<br />

c) Verlängerung <strong>des</strong> Nutzungsrechts<br />

pro Platz/Jahr für Urnenwahl-<br />

grabstätte* 19,71 EUR<br />

d) Verlängerung <strong>des</strong> Nutzungsrechts<br />

pro Platz/Jahr für Wahlgrabstätte* 26,72 EUR<br />

*Die Gebühren für die Verlängerung <strong>des</strong> Nutzungsrechts<br />

werden nach Jahren und Monaten <strong>des</strong> Verlängerungszeitraumes<br />

berechnet.<br />

3. Beisetzung einer Urne in einem Wahl- oder Urnenwahlgrab<br />

Zusätzliche Beisetzung einer Urne in<br />

einem Wahl- oder Urnenwahlgrab<br />

je Beisetzung 125,00 EUR<br />

4. Benutzung der Friedhofskapelle und <strong>des</strong> Hirtenhauses<br />

Jeversen<br />

je Trauerfeier 181,14 EUR<br />

5. Benutzung der Leichenzelle<br />

je Nutzung 120,76 EUR<br />

6. Ausgrabung und Wiederbeisetzung einer Leiche<br />

oder Urne an gleicher Stelle<br />

a) für Verstorbene bis zum vollendeten<br />

5. Lebensjahr 372,20 EUR<br />

b) für Verstorbene vom vollendeten<br />

5. Lebensjahr 665,54 EUR<br />

c) für Urnen 337,02 EUR


d) für die Ausgrabung allein:<br />

Amtsblatt für den <strong>Landkreis</strong> <strong>Celle</strong> Nr. 25 vom 25.11.2011<br />

1. für Verstorbene bis zum<br />

vollendeten 5. Lebensjahr 186,10 EUR<br />

2. für Verstorbene vom<br />

vollendeten 5. Lebensjahr 332,77 EUR<br />

3. für Urnen 168,50 EUR<br />

Die Gebühren beinhalten das Ausheben und Verfüllen<br />

der Gruft.<br />

7. Gebühr für das Ausheben und Verfüllen einer Gruft<br />

a) für Verstorbene bis zum vollendeten<br />

5. Lebensjahr 117,86 EUR<br />

b) für Verstorbene vom vollendeten<br />

5. Lebensjahr 264,53 EUR<br />

c) für Urnen 100,26 EUR<br />

d) Nachbelegung Wahlgrab 317,86 EUR<br />

8. Bestattungsgebühr<br />

a) Reihengrab 68,24 EUR<br />

b) Wahlgrab 68,24 EUR<br />

9. Gebühr für die Genehmigung zur Aufstellung eines<br />

Grabmales<br />

Grabmale, liegend oder stehend 30,65 EUR<br />

10. Grabräumungsgebühr<br />

a) Einzelgrab 175,58 EUR<br />

b) Wahlgrab 186,76 EUR<br />

c) Urnengrab 163,22 EUR<br />

Artikel II<br />

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung<br />

in Kraft.<br />

Wietze, den 18. November 2011<br />

Klußmann L. S.<br />

Bürgermeister<br />

- - -<br />

4. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der<br />

Gemeinde Eldingen<br />

Aufgrund der §§ 10, 12 und 58 der Nds. Kommunalverfassungsgesetzes<br />

in der Fassung vom 17.12.2010 (Nds.<br />

GVBl. S. 576), zuletzt geändert durch Artikel 29 <strong>des</strong><br />

Gesetzes vom 13. Oktober 2011 (Nds. GVBl. S. 353),<br />

hat der Rat der Gemeinde Eldingen in seiner Sitzung am<br />

07.11.2011 folgende Satzung zur Änderung der Hauptsatzung<br />

der Gemeinde Eldingen vom 24.01.1978, zuletzt<br />

geändert durch Satzung vom 01.06.2005, beschlossen:<br />

- 313 -<br />

Artikel I<br />

§ 4 erhält folgende Fassung:<br />

§ 4<br />

Verkündungen und<br />

öffentliche Bekanntmachungen<br />

(1) Satzungen, Verordnungen, Genehmigungen von<br />

Flächennutzungsplänen sowie öffentliche Bekanntmachungen<br />

werden im Amtsblatt für den <strong>Landkreis</strong><br />

<strong>Celle</strong> verkündet bzw. bekannt gemacht.<br />

(2) Die ortsüblichen Bekanntmachungen erfolgen im<br />

Amtsblatt für den <strong>Landkreis</strong> <strong>Celle</strong>. Nachrichtlich ist in<br />

den Aushangkästen gem. Absatz 3 Satz 2 auf die<br />

Bekanntmachung hinzuweisen. Auf öffentliche Ausschusssitzungen<br />

wird durch Aushang gem. Abs. 3<br />

Satz hingewiesen.<br />

(3) Ist eine öffentliche Bekanntmachung durch Aushang<br />

gesetzlich bestimmt, werden die bekanntzumachenden<br />

Schriftstücke im Eingang <strong>des</strong> Rathauses der<br />

Samtgemeinde in Lachendorf ausgehängt. Auf sonstige<br />

öffentliche Bekanntmachungen wird durch Aushang<br />

in den Aushangkästen der Gemeinde Eldingen<br />

hingewiesen. Die Aushangkästen bzw. die Bekanntmachungstafel<br />

befinden sich in<br />

Bargfeld, Unter den Eichen<br />

Eldingen, Schulstraße<br />

Grebshorn, Zahrenholzer Weg<br />

Hohnhorst, Hohnhorster Straße<br />

Metzingen, Ecke Lindenstraße/Zum Frembeck<br />

Wohlenrode, Wohlenroder Straße<br />

Soweit nichts anderes vorgeschrieben ist, beträgt die<br />

Aushangfrist 1 Woche.<br />

(4) Bekanntmachungen im Wege der Amtshilfe werden<br />

durch Aushang im Rathaus in Lachendorf veröffentlicht.<br />

Artikel II<br />

Diese Satzung tritt am Tag nach der Bekanntmachung<br />

im Amtsblatt <strong>des</strong> <strong><strong>Landkreis</strong>es</strong> <strong>Celle</strong> in Kraft.<br />

Eldingen, 7. November 2011<br />

Lübbe L. S. Warncke<br />

Bürgermeister Gemeindedirektor<br />

- - -<br />

4. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der<br />

Gemeinde Hohne<br />

Aufgrund der §§ 10, 12 und 58 der Nds. Kommunalverfassungsgesetzes<br />

in der Fassung vom 17.12.2010 (Nds.<br />

GVBl. S. 576), zuletzt geändert durch Artikel 29 <strong>des</strong><br />

Gesetzes vom 13. Oktober 2011 (Nds. GVBl. S. 353),<br />

hat der Rat der Gemeinde Hohne in seiner Sitzung am<br />

09.11.2011 folgende Satzung zur Änderung der Hauptsatzung<br />

der Gemeinde Hohne vom 13.12.1977, zuletzt<br />

geändert durch Satzung vom 08.06.2009, beschlossen:


Amtsblatt für den <strong>Landkreis</strong> <strong>Celle</strong> Nr. 25 vom 25.11.2011<br />

Artikel I<br />

§ 4 erhält folgende Fassung:<br />

§ 4<br />

Verkündungen und<br />

öffentliche Bekanntmachungen<br />

(1) Satzungen, Verordnungen, Genehmigungen von<br />

Flächennutzungsplänen sowie öffentliche Bekanntmachungen<br />

werden im Amtsblatt für den <strong>Landkreis</strong><br />

<strong>Celle</strong> verkündet bzw. bekannt gemacht.<br />

(2) Die ortsüblichen Bekanntmachungen erfolgen im<br />

Amtsblatt für den <strong>Landkreis</strong> <strong>Celle</strong>. Nachrichtlich ist in<br />

den Aushangkästen gem. Absatz 3 Satz 2 auf die<br />

Bekanntmachung hinzuweisen. Auf öffentliche Ausschusssitzungen<br />

wird durch Aushang gem. Abs. 3<br />

Satz hingewiesen.<br />

(3) Ist eine öffentliche Bekanntmachung durch Aushang<br />

gesetzlich bestimmt, werden die bekanntzumachenden<br />

Schriftstücke im Eingang <strong>des</strong> Rathauses der<br />

Samtgemeinde in Lachendorf ausgehängt. Auf sonstige<br />

öffentliche Bekanntmachungen wird durch Aushang<br />

in den Aushangkästen der Gemeinde Hohne<br />

hingewiesen. Die Aushangkästen bzw. die Bekanntmachungstafel<br />

befinden sich in<br />

Helmerkamp, Hauptstraße (Grundstück Schwanke)<br />

Hohne, Dorfstraße 47<br />

(vor dem Feuerwehrgerätehaus)<br />

Hohne, Ecke <strong>Celle</strong>r Straße/Danziger Straße<br />

Spechtshorn, Spechtshorner Straße/<br />

Ecke Am Eichhof<br />

Soweit nichts anderes vorgeschrieben ist, beträgt die<br />

Aushangfrist 1 Woche.<br />

(4) Bekanntmachungen im Wege der Amtshilfe werden<br />

durch Aushang im Rathaus in Lachendorf veröffentlicht.<br />

Artikel II<br />

Diese Satzung tritt am Tag nach der Bekanntmachung<br />

im Amtsblatt <strong>des</strong> <strong><strong>Landkreis</strong>es</strong> <strong>Celle</strong> in Kraft.<br />

Hohne, 9. November 2011<br />

Thölke L. S. Warncke<br />

Bürgermeister Gemeindedirektor<br />

- - -<br />

1. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der<br />

Gemeinde Hermannsburg, <strong>Landkreis</strong> <strong>Celle</strong><br />

Aufgrund der §§ 10, 12 und 58 <strong>des</strong> Nds. Kommunalverfassungsgesetzes<br />

in der Fassung vom 17.12.2010 (Nds.<br />

GVBl. S. 576) in der zurzeit geltenden Fassung, hat der<br />

Rat der Gemeinde Hermannsburg in seiner Sitzung am<br />

01.11.2011 folgende Änderungssatzung der Hauptsatzung<br />

vom 08.01.2002 beschlossen:<br />

- 314 -<br />

Artikel I<br />

§ 13 erhält folgende Fassung:<br />

§ 13<br />

Verkündungen und<br />

öffentliche Bekanntmachungen<br />

(1) Verordnungen, Satzungen, Genehmigung von Flächennutzungsplänen<br />

sowie öffentliche Bekanntmachungen<br />

der Gemeinde werden im Amtsblatt für den<br />

<strong>Landkreis</strong> <strong>Celle</strong> verkündet bzw. bekannt gemacht.<br />

(2) Sind Pläne, Karten oder Zeichnungen Bestandteile<br />

einer Satzung oder Verordnung, so kann die Bekanntmachung<br />

dieser Teile dadurch ersetzt werden,<br />

dass sie im Rathaus der Gemeinde Hermannsburg<br />

während der Dienststunden zur Einsicht ausgelegt<br />

werden. In der Satzung oder Verordnung wird der<br />

Inhalt dieser Bestandteile grob umschrieben. Bei<br />

Veröffentlichung der Satzung oder Verordnung wird<br />

auf die Ersatzbekanntmachung mit Ort, Zeitpunkt<br />

und Dauer hingewiesen.<br />

(3) Die ortsüblichen Bekanntmachungen erfolgen im<br />

Amtsblatt für den <strong>Landkreis</strong> <strong>Celle</strong>. Nachrichtlich ist<br />

auf die Bekanntmachungen im „Mitteilungsblatt“ (zz.<br />

„Blickpunkt“ und/oder „Örtze-Anzeiger“) hinzuweisen.<br />

Auf öffentliche Ausschusssitzungen wird durch Bekanntmachung<br />

gem. Abs. 4 Satz 1 hingewiesen.<br />

(4) Sonstige öffentliche Bekanntmachungen werden im<br />

Mitteilungsblatt (zz. „Blickpunkt“ und/oder „Örtze-<br />

Anzeiger“) veröffentlicht. Ist eine öffentliche Bekanntmachung<br />

durch Aushang gesetzlich bestimmt,<br />

werden die bekannt zu machenden Schriftstücke im<br />

Rathaus der Gemeinde Hermannsburg ausgehängt.<br />

Soweit gesetzlich nichts anderes vorgeschrieben ist,<br />

beträgt die Aushangfrist eine Woche.<br />

(5) Bekanntmachungen im Wege der Amtshilfe werden<br />

durch Aushang im Rathaus der Gemeinde Hermannsburg<br />

veröffentlicht.<br />

Artikel II<br />

Diese Änderungssatzung tritt am Tage nach der<br />

Bekanntmachung im Amtsblatt <strong>des</strong> <strong><strong>Landkreis</strong>es</strong> <strong>Celle</strong> in<br />

Kraft.<br />

Hermannsburg, den 02.11.2011<br />

Gemeinde Hermannsburg<br />

Flader L. S.<br />

Bürgermeister<br />

- - -


Amtsblatt für den <strong>Landkreis</strong> <strong>Celle</strong> Nr. 25 vom 25.11.2011<br />

3. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der<br />

Gemeinde Unterlüß, <strong>Landkreis</strong> <strong>Celle</strong><br />

Aufgrund der §§ 10, 12 und 58 <strong>des</strong> Nds. Kommunalverfassungsgesetzes<br />

in der Fassung vom 17.12.2010 (Nds.<br />

GVBl. S. 576) in der zurzeit geltenden Fassung, hat der<br />

Rat der Gemeinde Unterlüß in seiner Sitzung am<br />

03.11.2011 folgende Änderungssatzung der Hauptsatzung<br />

vom 13.10.2005, zuletzt geändert durch Satzung<br />

vom 25.03.2010, beschlossen:<br />

Artikel I<br />

§ 8 erhält folgende Fassung:<br />

§ 8<br />

Verkündungen und<br />

öffentliche Bekanntmachungen<br />

(1) Verordnungen, Satzungen, Genehmigung von Flächennutzungsplänen<br />

sowie öffentliche Bekanntmachungen<br />

der Gemeinde werden im Amtsblatt für den<br />

<strong>Landkreis</strong> <strong>Celle</strong> verkündet bzw. bekannt gemacht.<br />

(2) Sind Pläne, Karten oder Zeichnungen Bestandteile<br />

einer Satzung oder Verordnung, so kann die Bekanntmachung<br />

dieser Teile dadurch ersetzt werden,<br />

dass sie im Rathaus der Gemeinde Unterlüß während<br />

der Dienststunden zur Einsicht ausgelegt werden.<br />

In der Satzung oder Verordnung wird der Inhalt<br />

dieser Bestandteile grob umschrieben. Bei Veröffentlichung<br />

der Satzung oder Verordnung wird auf die<br />

Ersatzbekanntmachung mit Ort, Zeitpunkt und Dauer<br />

hingewiesen.<br />

(3) Die ortsüblichen Bekanntmachungen erfolgen im<br />

Amtsblatt für den <strong>Landkreis</strong> <strong>Celle</strong>. Nachrichtlich wird<br />

auf die Bekanntmachungen im Bergener Stadt- und<br />

Örtze-Anzeiger hingewiesen. Auf öffentliche Ausschusssitzungen<br />

wird durch Bekanntmachung gem.<br />

Abs. 4 Satz 1 hingewiesen.<br />

(4) Sonstige öffentliche Bekanntmachungen werden im<br />

„Bergener Stadt- und Örtze-Anzeiger“ veröffentlicht.<br />

Ist eine öffentliche Bekanntmachung durch Aushang<br />

gesetzlich bestimmt, werden die bekannt zu machenden<br />

Schriftstücke im Eingang <strong>des</strong> Rathauses<br />

der Gemeinde Unterlüß ausgehängt. Soweit gesetzlich<br />

nichts anderes vorgeschrieben ist, beträgt die<br />

Aushangfrist eine Woche.<br />

(5) Bekanntmachungen im Wege der Amtshilfe werden<br />

durch Aushang im Eingang <strong>des</strong> Rathauses der Gemeinde<br />

Unterlüß veröffentlicht.<br />

Artikel II<br />

Diese Änderungssatzung tritt am Tage nach der Bekanntmachung<br />

im Amtsblatt <strong>des</strong> <strong><strong>Landkreis</strong>es</strong> <strong>Celle</strong> in<br />

Kraft.<br />

Unterlüß, den 07.11.2011<br />

Gemeinde Unterlüß<br />

Wilks L. S.<br />

Bürgermeister<br />

- - -<br />

- 315 -<br />

Hauptsatzung der Gemeinde Wathlingen, <strong>Landkreis</strong><br />

<strong>Celle</strong><br />

Auf Grund <strong>des</strong> § 12 Abs. 1 <strong>des</strong> Niedersächsischen<br />

Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) vom<br />

17. Dezember 2010 (Nds. GVBl. S. 576) hat der Rat der<br />

Gemeinde Wathlingen in seiner Sitzung am 07.11.2011<br />

folgende Hauptsatzung beschlossen:<br />

§ 1<br />

Bezeichnung, Name<br />

(1) Die Gemeinde führt die Bezeichnung und den<br />

Namen „Gemeinde Wathlingen“.<br />

(2) Sie ist Mitgliedsgemeinde der Samtgemeinde Wathlingen<br />

und gehört zum <strong>Landkreis</strong> <strong>Celle</strong>.<br />

§ 2<br />

<strong>Wappen</strong>, Flagge, Dienstsiegel<br />

(1) Das <strong>Wappen</strong> der Gemeinde Wathlingen zeigt auf<br />

grünem Grund unter zwei gekreuzt hängenden Ähren<br />

einen dreifüßigen goldenen Grapen; über den<br />

Ähren ein gekreuztes silbernes Bergmannsgezäh<br />

(Schlägel und Eisen) mit goldenen Stielen.<br />

(2) Die Flagge besteht aus zwei gleich breiten Querstreifen,<br />

oben grün, unten gold; sie zeigt in der Mitte das<br />

<strong>Wappen</strong>. Die Flagge kann auch in Form eines Banners<br />

geführt werden. Das Banner besteht aus zwei<br />

gleich breiten Längsstreifen, links grün, rechts gold;<br />

in der Mitte auch hier das <strong>Wappen</strong>.<br />

(3) Das Dienstsiegel enthält das <strong>Wappen</strong> der Gemeinde<br />

und die Umschrift “Gemeinde Wathlingen, <strong>Landkreis</strong><br />

<strong>Celle</strong>”.<br />

§ 3<br />

Ratszuständigkeit<br />

Der Beschlussfassung <strong>des</strong> Rates bedürfen<br />

a) die Festlegung privater Entgelte i.S.d. § 58 Abs. 1<br />

Nr. 8 NKomVG, deren jährliches Aufkommen den<br />

Betrag von 15.000,00 Euro voraussichtlich übersteigt,<br />

b) Rechtsgeschäfte i.S.d. § 58 Abs. 1 Nr. 14 NKomVG,<br />

deren Vermögenswert die Höhe von 4.000,00 Euro<br />

übersteigt,<br />

c) Rechtsgeschäfte i.S.d. § 58 Abs. 1 Nr. 16 NKomVG,<br />

deren Vermögenswert die Höhe von 500,00 Euro<br />

übersteigt, soweit es sich nicht um Geschäfte der<br />

laufenden Verwaltung handelt,<br />

d) Entscheidungen i.S.d. § 58 Abs. 1 Nr. 18 NKomVG,<br />

deren Vermögenswert hinsichtlich <strong>des</strong> betroffenen<br />

Stiftungsvermögens die Höhe von 5000,00 Euro<br />

übersteigt,<br />

e) Verträge i.S.d. § 58 Abs. 1 Nr. 20 NKomVG, deren<br />

Vermögenswert die Höhe von 2.000,00 Euro übersteigt,<br />

soweit diese nicht aufgrund einer förmlichen<br />

Ausschreibung abgeschlossen werden.


Amtsblatt für den <strong>Landkreis</strong> <strong>Celle</strong> Nr. 25 vom 25.11.2011<br />

§ 4<br />

Vertretung der Bürgermeisterin oder<br />

<strong>des</strong> Bürgermeisters nach § 81 Abs. 2 NKomVG<br />

(1) Der Rat wählt in seiner ersten Sitzung aus den Beigeordneten<br />

zwei ehrenamtliche Vertreterinnen<br />

und/oder Vertreter der Bürgermeisterin oder <strong>des</strong><br />

Bürgermeisters, die sie oder ihn bei der repräsentativen<br />

Vertretung der Gemeinde, bei der Einberufung<br />

<strong>des</strong> Verwaltungsausschusses einschließlich der Aufstellung<br />

der Tagesordnung, der Leitung der Sitzungen<br />

<strong>des</strong> Verwaltungsausschusses, der Verpflichtung<br />

der Ratsfrauen und Ratsherren und ihrer Pflichtenbelehrung<br />

vertreten.<br />

(2) Der Rat beschließt über die Reihenfolge der Vertretung,<br />

sofern eine solche bestehen soll. Soll eine Reihenfolge<br />

bestehen, so führen die Vertreterinnen und<br />

Vertreter die Bezeichnung stellvertretende Bürgermeisterin<br />

oder stellvertretender Bürgermeister mit einem<br />

Zusatz aus dem sich die Reihenfolge der Vertretungsbefugnis<br />

ergibt.<br />

§ 5<br />

Anregungen und Beschwerden<br />

(1) Werden Anregungen oder Beschwerden im Sinne<br />

<strong>des</strong> § 34 NKomVG von mehreren Personen bei der<br />

Gemeinde gemeinschaftlich eingereicht, so haben<br />

sie eine Person zu benennen, die sie gegenüber der<br />

Gemeinde vertritt. Bei mehr als fünf Antragstellerinnen<br />

oder Antragstellern können bis zu zwei Vertreterinnen<br />

oder Vertreter benannt werden.<br />

(2) Die Beratung kann zurückgestellt werden, solange<br />

den Anforderungen <strong>des</strong> Absatzes 1 nicht entsprochen<br />

ist.<br />

(3) Anregungen oder Beschwerden, die keine Angelegenheiten<br />

der Gemeinde Wathlingen zum Gegenstand<br />

haben, sind nach Kenntnisnahme durch den<br />

Verwaltungsausschuss von der Bürgermeisterin oder<br />

dem Bürgermeister ohne Beratung den Antragstellerinnen<br />

oder Antragstellern mit Begründung zurückzugeben.<br />

Dies gilt auch für Eingaben, die weder Anregungen<br />

noch Beschwerden zum Inhalt haben (z.B.<br />

Fragen, Erklärungen, Absichten usw.).<br />

(4) Anregungen oder Beschwerden, die ein gesetzwidriges<br />

Ziel verfolgen oder gegen die guten Sitten verstoßen,<br />

sind nach Kenntnisnahme durch den Verwaltungsausschuss<br />

ohne Beratung zurückzuweisen.<br />

(5) Die Beratung eines Antrages kann abgelehnt werden,<br />

wenn das Antragsbegehren Gegenstand eines<br />

noch nicht abgeschlossenen Rechtsbehelfs- oder<br />

Rechtsmittelverfahrens oder eines laufenden Bürgerbegehrens<br />

oder Bürgerentschei<strong>des</strong> ist oder gegenüber<br />

bereits erledigten Anregungen oder Beschwerden<br />

kein neues Sachvorbringen enthält.<br />

(6) Die Erledigung der Anregungen oder Beschwerden<br />

wird dem Verwaltungsausschuss übertragen, sofern<br />

für die Angelegenheiten nicht der Rat gemäß § 58<br />

Abs. 1 NKomVG ausschließlich zuständig ist. Der<br />

Rat und der Verwaltungsausschuss können Anregungen<br />

oder Beschwerden zur Mitberatung an die<br />

zuständigen Fachausschüsse überweisen.<br />

- 316 -<br />

§ 6<br />

Verkündungen und<br />

öffentliche Bekanntmachungen<br />

(1) Satzungen, Verordnungen, Genehmigungen von<br />

Flächennutzungsplänen sowie öffentliche Bekanntmachungen<br />

der Samtgemeinde werden im Amtsblatt<br />

für den <strong>Landkreis</strong> <strong>Celle</strong> verkündet bzw. bekannt gemacht.<br />

(2) Ortsübliche Bekanntmachungen erfolgen im amtlichen<br />

Mitteilungsblatt der Gemeinde Wathlingen.<br />

§ 7<br />

Einwohnerversammlungen<br />

Bei Bedarf unterrichtet die Bürgermeisterin oder der<br />

Bürgermeister die Einwohnerinnen und Einwohner durch<br />

Einwohnerversammlungen für die ganze Gemeinde oder<br />

für Teile <strong>des</strong> Gemeindegebietes. Zeit, Ort und Gegenstand<br />

von Einwohnerversammlungen sind gemäß § 6<br />

min<strong>des</strong>tens 14 Tage vor der Veranstaltung ortsüblich<br />

bekannt zu machen.<br />

§ 8<br />

Inkrafttreten<br />

Diese Hauptsatzung tritt am 14. Tag nach Ablauf <strong>des</strong><br />

Tages in Kraft, an dem sie verkündet wurde. Gleichzeitig<br />

tritt die Hauptsatzung der Gemeinde Wathlingen vom<br />

14.12.1998, zuletzt geändert durch Beschluss vom<br />

26.03.2001 außer Kraft.<br />

Wathlingen, den 08.11.2011<br />

Gemeinde Wathlingen<br />

Torsten Harms L. S.<br />

Bürgermeister<br />

- - -<br />

Sitzung <strong>des</strong> Samtgemeinderates der Samtgemeinde<br />

Lachendorf am 01.12.2011<br />

Am Donnerstag dem 01.12.2011 um 19:00 Uhr findet in<br />

Gasthaus Bangemann, Eldingen-Bargfeld, Unter den<br />

Eichen eine öffentliche Sitzung <strong>des</strong> Samtgemeinderates<br />

statt.<br />

Vor Eintritt in die Beratung findet eine Einwohnerfragestunde<br />

von maximal 30 Minuten statt.<br />

Tagesordnung:<br />

1 Eröffnung d. Sitzung, Feststellung d. ordnungsgemäßen<br />

Ladung und d. anwesenden Ratsmitglieder,<br />

Feststellung d. Beschlussfähigkeit, Feststellung d.<br />

Tagesordnung und d. dazu vorliegenden Anträge,<br />

Beschlussfassung ü. d. Behandlung in n. ö. Sitzung<br />

2 Genehmigung der Niederschrift der Sitzung vom<br />

02.11.2011<br />

3 Bericht <strong>des</strong> Samtgemeindebürgermeisters und Bekanntgabe<br />

amtlicher Mitteilungen


4 Berichte der Ausschussvorsitzenden<br />

Amtsblatt für den <strong>Landkreis</strong> <strong>Celle</strong> Nr. 25 vom 25.11.2011<br />

5 Beschlussfassung über die Annahme von Spenden<br />

6 35. Änderung <strong>des</strong> Flächennutzungsplanes "Wohnen<br />

an den Buchen" in Helmerkamp; Beschlussfassung<br />

über die Behandlung der Stellungnahmen aus der öffentlichen<br />

Auslegung und der Beteiligung der Behörden<br />

und der sonstigen Träger öffentlicher Belange<br />

mit anschließendem Feststellungsbeschluss zum<br />

Plan und zur Begründung<br />

7 23. Änderung <strong>des</strong> Flächennutzungsplanes "An der<br />

Dorfstraße" in Gockenholz; Beschlussfassung über<br />

die Behandlung der Stellungnahmen aus der erneuten<br />

öffentlichen Auslegung und der Beteiligung der<br />

Behörden und der sonstigen Träger öffentlicher Belange<br />

mit anschließendem Feststellungsbeschluss<br />

zum Plan und zur Begründung<br />

8 Verabschiedung der ausgeschiedenen Ratsmitglieder<br />

Die Satzung wird mit der Begründung und der zusammenfassenden<br />

Erklärung im Neuen Rathaus, Fachbereich<br />

Stadtentwicklung, Am Französischen Garten 1,<br />

29221 <strong>Celle</strong>, unbefristet bereitgehalten und kann von<br />

jedermann während der Öffnungszeiten eingesehen<br />

werden. Auf Verlangen wird über den Inhalt Auskunft<br />

gegeben.<br />

Gemäß § 215 Abs. 1 BauGB wird die Verletzung der in<br />

§ 214 BauGB bezeichneten Vorschriften unbeachtlich,<br />

wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser<br />

- 317 -<br />

9 Terminplanung<br />

10 Anfragen und Mitteilungen<br />

Nach Ende <strong>des</strong> öffentlichen Teiles findet eine Einwohnerfragestunde<br />

von maximal 15 Minuten statt, die sich<br />

mit den Themen der Tagesordnung befasst.<br />

- - -<br />

Bebauungsplan Nr. 143 der Stadt <strong>Celle</strong> „Am Kieferngrund“<br />

I. Teil<br />

Der Rat der Stadt <strong>Celle</strong> hat am 12.05.2011 den Bebauungsplan<br />

Nr. 143 der Stadt <strong>Celle</strong> „Am Kieferngrund“<br />

I. Teil gemäß § 10 Abs. 1 <strong>des</strong> Baugesetzbuches<br />

(BauGB) als Satzung sowie die dazugehörige Begründung<br />

beschlossen. Mit dieser Bekanntmachung tritt die<br />

Satzung in Kraft.<br />

Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Stadt <strong>Celle</strong><br />

unter Darlegung <strong>des</strong> die Verletzung begründenden<br />

Sachverhalts geltend gemacht worden ist.<br />

Auf die Vorschriften <strong>des</strong> § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie<br />

Abs. 4 BauGB über die fristgemäße Geltendmachung<br />

etwaiger Entschädigungsansprüche für Eingriffe in eine<br />

bisher zulässige Nutzung durch diese Satzung und über<br />

das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird<br />

hingewiesen.


Amtsblatt für den <strong>Landkreis</strong> <strong>Celle</strong> Nr. 25 vom 25.11.2011<br />

Gemäß § 10 Abs. 2 <strong>des</strong> Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes<br />

(NKomVG) ist eine Verletzung von<br />

Verfahrens- oder Formvorschriften nach NKomVG beim<br />

Zustandekommen dieser Satzung dann unbeachtlich,<br />

wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit<br />

Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Stadt<br />

<strong>Celle</strong> unter Bezeichnung der verletzten Vorschrift und<br />

der Tatsache, die den Mangel angibt, geltend gemacht<br />

worden ist. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die<br />

Genehmigung oder die Bekanntmachung dieser Satzung<br />

verletzt worden sind.<br />

<strong>Celle</strong>, den 01.11.2011<br />

Az. 61.26.143, I. T.<br />

Stadt <strong>Celle</strong><br />

Mende L. S.<br />

Oberbürgermeister<br />

- - -<br />

Der Geltungsbereich der 5. Änderung <strong>des</strong> Bebauungsplanes<br />

Nr. 12 „Ortsmittelpunkt“ mit örtlicher Bauvorschrift<br />

der Gemeinde Lachendorf befindet sich innerhalb<br />

eines bestehenden Baugebietes im Innenbereich.<br />

Die zulässige Grundfläche im Sinne <strong>des</strong> § 19 (2)<br />

BauNVO liegt unter 20.000 m². Daher wird diese Bebauungsplan-Änderung<br />

im beschleunigten Verfahren<br />

gem. § 13 a BauGB als Maßnahme der Innenentwicklung,<br />

die der Nachverdichtung von Flächen dient, durchgeführt.<br />

Die Erstellung eines Umweltberichtes ist in<br />

diesem Zusammenhang nicht erforderlich. Zudem wird<br />

- 318 -<br />

5. Änderung <strong>des</strong> Bebauungsplanes Nr. 12 „Ortmittelpunkt“<br />

mit örtlicher Bauvorschrift der Gemeinde Lachendorf<br />

Beschluss als Satzung gem. § 10 <strong>des</strong> Baugesetzbuches<br />

(BauGB)<br />

Bekanntmachung der Gemeinde Lachendorf<br />

Az.: 61.26.16<br />

Der Rat der Gemeinde Lachendorf hat in seiner öffentlichen<br />

Sitzung am 08.11.2011 die 5. Änderung <strong>des</strong> Bebauungsplanes<br />

Nr. 12 „Ortmittelpunkt“ mit örtlicher Bauvorschrift<br />

als Satzung gem. § 10 BauGB und die Änderung<br />

der örtlichen Bauvorschriften nach §§ 97 und 56<br />

der NBauO in der zz. gültigen Fassung und der §§ 6 und<br />

40 der NGO als Satzung und die jeweilige Begründung<br />

vom 23.09.2004 (BGBl. I, S. 2414) und der §§ 56 und 97<br />

der Nds. Bauordnung in der zurzeit gültigen Fassung<br />

sowie die jeweilige Begründung beschlossen.<br />

Der Geltungsbereich ist im nachstehenden Planauszug<br />

kenntlich gemacht.<br />

auf die frühzeitige Beteiligung gem. §§ 3 (1) und 4 (1)<br />

BauGB verzichtet.<br />

Mit dem Tage der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung<br />

im Amtsblatt für den <strong>Landkreis</strong> <strong>Celle</strong> wird die<br />

5. Änderung <strong>des</strong> Bebauungsplanes Nr. 12 „Ortsmittelpunkt“<br />

mit örtlicher Bauvorschrift rechtsverbindlich.<br />

Die 5. Änderung <strong>des</strong> Bebauungsplanes und die Begründung<br />

liegen gem. § 3 Abs. 2 BauGB unbefristet im Rathaus<br />

in Lachendorf - Bauabteilung - Zimmer 303,<br />

Oppershäuser Straße 1, 29331 Lachendorf, öffentlich


Amtsblatt für den <strong>Landkreis</strong> <strong>Celle</strong> Nr. 25 vom 25.11.2011<br />

aus und können während der Dienststunden von jedermann<br />

eingesehen werden.<br />

Auf Verlangen wird über deren Inhalt Auskunft erteilt.<br />

Gemäß § 215 (1) Baugesetzbuch in der Neufassung<br />

vom 23.09.2004 (BauGB, BGBl. I, S. 2414) wird darauf<br />

hingewiesen, dass eine Verletzung der in § 214 (1) Nr. 1<br />

bis 3 <strong>des</strong> Baugesetzbuches bezeichneten Verfahrens-<br />

und Formvorschriften für die Rechtswirksamkeit der<br />

vorbezeichneten Satzung dann unbeachtlich ist, wenn<br />

sie nicht innerhalb von 2 Jahren seit Bekanntmachung<br />

dieser Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde<br />

Lachendorf unter Darlegung <strong>des</strong> die Verletzung begründeten<br />

Sachverhalts geltend gemacht worden ist. Der<br />

Sachverhalt, der die Verletzung von Verfahrens- und<br />

Formvorschriften begründen soll, ist darzulegen.<br />

Außerdem kann gem. § 6 der Nieders. Gemeindeordnung<br />

(NGO) in der letztgültigen Fassung eine Verletzung<br />

von Verfahrens- und Formvorschriften nach der<br />

Gemeindeordnung beim Zustandekommen der Satzung<br />

nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung<br />

nicht mehr geltend gemacht werden, wenn sie nicht<br />

schriftlich innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung<br />

der Satzung gegenüber der Gemeinde Lachendorf unter<br />

Bezeichnung der verletzten Vorschrift und der Tatsache,<br />

die den Mangel angibt, geltend gemacht worden ist.<br />

Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Genehmigung<br />

oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt<br />

worden sind.<br />

Gemäß § 44 Abs. 5 BauGB wird auf die Vorschriften <strong>des</strong><br />

§ 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 <strong>des</strong> Baugesetzbuches<br />

vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414) über die Entschädigung<br />

von durch die Satzung eintretende Vermögensnachteile<br />

sowie über die Fälligkeit und das Erlöschen<br />

entsprechender Entschädigungsansprüche hingewiesen.<br />

Lachendorf, den 23.11.2011<br />

Gemeinde Lachendorf<br />

Warncke L. S.<br />

- - -<br />

Jahresabschluss 2010 <strong>des</strong> Zweckverban<strong>des</strong> Abfallwirtschaft<br />

<strong>Celle</strong><br />

Die Verbandsversammlung <strong>des</strong> Zweckverban<strong>des</strong> Abfallwirtschaft<br />

<strong>Celle</strong> hat in ihrer Sitzung am 16.11.2011<br />

nach Vorlage <strong>des</strong> Berichtes <strong>des</strong> Rechnungsprüfungsamtes<br />

der Stadt <strong>Celle</strong> über die bei dem Zweckverband<br />

Abfallwirtschaft <strong>Celle</strong> durchgeführte Prüfung <strong>des</strong> Jahresabschlusses<br />

2010 folgende Beschlüsse gefasst:<br />

1. Der Jahresabschluss 2010 wird einstimmig festgestellt.<br />

2. Dem Geschäftsführer wird einstimmig Entlastung<br />

erteilt.<br />

Der Jahresabschluss 2010 sowie der Bericht <strong>des</strong> Rechnungsprüfungsamtes<br />

der Stadt <strong>Celle</strong> über die Prüfung<br />

- 319 -<br />

dieses Jahresabschlusses liegen im Anschluss an diese<br />

Veröffentlichung sieben Tage im Betriebsgebäude <strong>des</strong><br />

Zweckverban<strong>des</strong> Abfallwirtschaft <strong>Celle</strong>, Braunschweiger<br />

Heerstraße 109, Zimmer 14, 29227 <strong>Celle</strong>, während der<br />

Öffnungszeiten zur Einsichtnahme öffentlich aus.<br />

<strong>Celle</strong>, den 23.11.2011<br />

Mäurer L.S.<br />

Geschäftsführer<br />

- - -<br />

1. Satzung zur Änderung der Satzung <strong>des</strong> Zweckverban<strong>des</strong><br />

Abfallwirtschaft <strong>Celle</strong> über die Abfallwirtschaft<br />

vom 24.11.2008<br />

Aufgrund der §§ 8 Abs. 2 u. 3 und 13 S. 1 Nr. 6 <strong>des</strong> Nds.<br />

Gesetzes über die kommunale Zusammenarbeit vom<br />

19.02.2004 (Nds. GVBl. S. 63), §§ 10 und 11 <strong>des</strong> Niedersächsischen<br />

Kommunalverfassungsgesetzes<br />

(NKomVG), Artikel 1 <strong>des</strong> Gesetzes zur Zusammenfassung<br />

und Modernisierung <strong>des</strong> Niedersächsischen Kommunalverfassungsrechts<br />

vom 17.12.2010 (Nds. GVBl.<br />

S. 576), <strong>des</strong> § 15 <strong>des</strong> Gesetzes zur Förderung der<br />

Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen<br />

Beseitigung von Abfällen (Kreislaufwirtschafts- und<br />

Abfallgesetz – KrW-/AbfG) vom 27.09.1994 (BGBl. I<br />

S. 2705) i. V. m. den §§ 6 Abs. 1, 11 und 12 <strong>des</strong> Nds.<br />

Abfallgesetzes (NAbfG) vom 14.07.2003 (Nds. GVBl.<br />

S. 273) sowie der § § 4, 5 <strong>des</strong> Nds. Kommunalabgabengesetzes<br />

(NKAG) vom 23.01.2007 (Nds. GVBl. S. 41) in<br />

den jeweils z. Z. geltenden Fassungen hat die Verbandsversammlung<br />

<strong>des</strong> Zweckverban<strong>des</strong> Abfallwirtschaft<br />

<strong>Celle</strong> in ihrer Sitzung am 16.11.2011 folgende<br />

Satzung zur Änderung der Satzung <strong>des</strong> Zweckverban<strong>des</strong><br />

Abfallwirtschaft <strong>Celle</strong> über die Abfallwirtschaft vom<br />

24.11.2008 beschlossen:<br />

Art. 1<br />

1. In § 3 Abs. 1 wird bei Nr. 2 der Hinweis<br />

„ab 01.06.2005“ gestrichen und Nr. 8 wie folgt geändert:<br />

8. Abfallumschlag- und -behandlungsanlage <strong>Celle</strong><br />

2. In § 2 Abs. 2 wird in Satz 1 nach der Bezeichnung<br />

„Liste 1“ die Ergänzung eingefügt „mit „A““ und<br />

Satz 2 bis zum 1. Komma wie folgt geändert:<br />

Ist die Abfallart in der Anlage 1 mit „E/A“ für nicht<br />

gefährliche Abfälle und mit einem „J“ für gefährliche<br />

Abfälle gekennzeichnet,…<br />

3. In § 3 Abs. 1 Satz 3 wird der Satzteil nach dem<br />

Komma wie folgt geändert:<br />

…, der neben ihm in die Rechte und Pflichten nach<br />

dieser Satzung eintritt, sofern dieser die Zahlung<br />

der Gebühren im Lastschriftverfahren ermöglicht.


Amtsblatt für den <strong>Landkreis</strong> <strong>Celle</strong> Nr. 25 vom 25.11.2011<br />

4. In § 6 Abs. 3 wird in Satz 2 der Verweis geändert in<br />

„§ 15 Abs. 1 Nr. 1“ und folgender Satz 2 angefügt:<br />

Speisereste von gewerblichen Anfallstellen wie z.B.<br />

Gaststätten, Imbissbetriebe, Cateringbetriebe, Restaurants<br />

oder Hotels sowie von allen Anfallstellen<br />

mit Kantinenbetrieb sind keine kompostierbaren<br />

Abfälle im Sinne dieser Satzung.<br />

5. In § 9 wird in Absatz 2 Satz 2 gestrichen und in<br />

Abs. 3 folgender Satz angefügt:<br />

Die Mitnahme von Glasscheiben und Spiegeln wird<br />

ausgeschlossen.<br />

6. In § 9 Abs. 7 wird in Satz 1 nach der Abkürzung<br />

„z.B.“ und dem Wort „sowie“ eingefügt<br />

„Innentüren, Zargen, Fußleisten und Sanitäreinrichtungen“.<br />

7. In § 9 wird folgender Absatz 8 angefügt:<br />

(8) Auf Antrag wird für Sperrmüll eine Expressabfuhr<br />

innerhalb von 3 Werktagen angeboten. Die<br />

Absätze 2 bis 4 und 7 gelten entsprechend.<br />

8. In § 10 wird in Abs. 1 das Satzende in Satz 2<br />

„Abfall zur Beseitigung“ geändert in die Bezeichnung<br />

„gefährlicher Abfall“, in Abs. 2 Satz 1 wird<br />

nach dem Wort „Altholz“ ergänzt „der Altholzkategorien<br />

A I bis A III (z.B. Möbel, Innentüren, Zargen)“<br />

und folgender Satz 3 angefügt:<br />

Altholz der Altholzkategorie A IV darf nicht als<br />

Sperrmüll überlassen werden, es ist dem Zweckverband<br />

an den Abfallentsorgungsanlagen nach §<br />

1 Abs. § Nr. 3 zu überlassen.<br />

9. In § 14 wird in Abs. 2 wird der Verweis geändert in<br />

„§ 15 Abs. 1 Nrn. 3, 5 und Nr. 2 a“, in Abs. 3 werden<br />

die Sätze 2 und 3 und Abs. 10 wird gestrichen.<br />

10. Die Überschrift für § 15 wird umbenannt in „Bereitstellung<br />

und Benutzung der Abfallbehälter“. Aus<br />

§ 14 werden die Absätze 4 bis 9 an § 15 als Absätze<br />

8 bis 16 angefügt, dabei werden die beiden Absätze<br />

7 und 11, die die Abfallgroßbehälter betreffen,<br />

als Absätze 15 und 16 an das Ende von § 15<br />

gestellt. Aus § 14 Abs. 3 (alt) werden die Sätze 2<br />

und 3 in Abs. 11 vorangestellt. In Abs. 10 wird folgender<br />

Satz angefügt:<br />

Staubende Abfälle, wie z.B. kalte Asche, sind in<br />

fest verschlossenen Behältnissen, wie z.B. Beutel<br />

oder Säcke, in den Restabfallbehältern zu entsorgen.<br />

11. In § 16 Abs. 1 wird folgender neuer Satz 2 eingefügt,<br />

dabei werden die bisherigen Sätze 2, 3 und 4<br />

zu den Sätzen 3, 4 und 5:<br />

Im Einzelfall dürfen vorübergehend mehr anfallende<br />

Abfälle ebenfalls bei den Abfallentsorgungsanlagen<br />

angeliefert werden.<br />

- 320 -<br />

12. In § 18 Abs. 1 wird folgender neuer Satz 2 eingefügt,<br />

dabei wird der bisherige Satz 2 zu Satz 3:<br />

Dies betrifft insbesondere auch die die sofortige<br />

Mitteilung jeder Änderung der Bankverbindung/Kontonummer,<br />

über die die Zahlung der Gebühren<br />

erfolgt.<br />

13. In § 20 Abs. 7 wird in Satz 2 der Verweis geändert<br />

in „§ 15 Abs. 11 Satz 3“.<br />

14. In § 20 Abs. 8 Buchst. a wird das Komma und das<br />

Wort „Gestellung gestrichen“.<br />

15. In § 20 Abs. 8 Buchst. b werden die Leerungsgebühren<br />

für 2012 wie folgt neu festgesetzt:<br />

2012<br />

Behälter-Größe Leerungsgebühr<br />

4.000 l 123,00 €<br />

5.500 l 141,00 €<br />

7.000 l 159,00 €<br />

10.000 l 195,00 €<br />

16. In § 20 Abs. 8 wird in Buchst. c in Satz 1 nach dem<br />

Wort „wird“ die Einfügung ergänzt „mit dem halben<br />

Gebührensatz“.<br />

17. In § 20 Abs. 8 Buchst. c bis e werden die Leerungsgebühren<br />

für 2012 wie folgt neu festgesetzt:<br />

c. Die Gebühr nach Buchst. a beträgt je Leerung<br />

eines Abfallgroßbehälters mit Abfall zur Beseitigung<br />

(bei einer Masse bis zu 0,5t/m³; eine darüber<br />

hinausgehende Tonnage wird mit dem<br />

halben Gebührensatz nach Abs. 10 berechnet):<br />

2012<br />

Behälter-Größe Leerungsgebühr<br />

4.000 l 143,00 €<br />

5.500 l 168,00 €<br />

7.000 l 194,00 €<br />

10.000 l 245,00 €<br />

Bei der Verwendung eigener Pressmüllcontainer<br />

für Abfälle zur Beseitigung wird eine pauschale<br />

Leerungsgebühr erhoben:<br />

2012<br />

bis 6.000 l - Pressmüllcont. 289,00 €<br />

bis 12.000 l - Pressmüllcont. 493,00 €<br />

d. Die Gebühr nach Buchst. a beträgt je Leerung<br />

eines Abfallgroßbehälters mit Bauschutt:<br />

2012<br />

Behälter-Größe Leerungsgebühr<br />

4.000 l 107,00 €<br />

5.500 l 119,00 €<br />

7.000 l 131,00 €


Amtsblatt für den <strong>Landkreis</strong> <strong>Celle</strong> Nr. 25 vom 25.11.2011<br />

e. Die Gebühr nach Buchst. a beträgt je Leerung<br />

eines Abfallgroßbehälters mit Baum-, Strauchschnitt<br />

und sonstigem Grünabfall:<br />

2012<br />

Behälter-Größe Leerungsgebühr<br />

4.000 l 99,00 €<br />

5.500 l 108,00 €<br />

7.000 l 117,00 €<br />

10.000 l 135,00 €<br />

18. In § 20 Abs. 8 Buchst. f werden die Worte „die<br />

Gestellung“ geändert in die Worte „den Transport“,<br />

die Wörter „Hölzer der Altholzkategorie A IV (z.B.<br />

imprägniertes Holz wie Bahnschwellen, Zäune,<br />

Pfähle sowie Bau- und Gartenbauhölzer) sowie“<br />

gestrichen, die Transportgebühr von „75,00 € in<br />

2009, 80,00 € in 2010 und 85,00 € in 2011“ geändert<br />

in „90,00 €“ und folgender Satz 2 angefügt:<br />

Für die Auslieferung von Kompost wird die jeweilige<br />

Transportgebühr zzgl. einer Gebühr von 2,50<br />

€/m³ Kompost erhoben.<br />

19. In § 20 Abs. 8 wird Buchst. g wie folgt neu gefasst:<br />

Für die Gestellung von Abfallgroßbehältern wird<br />

zusätzlich zur Gebühr nach Buchst. a eine Gebühr<br />

von 0,50 € pro Tag erhoben. Die Gebühr wird tagesgenau<br />

abgerechnet (§ 22 Abs. 1 und 2).<br />

20. In § 20 Abs. 2 wird folgender neuer Satz 2 eingefügt,<br />

dabei werden die bisherigen Sätze 2, 3 und 4<br />

zu den Sätzen 3, 4 und 5:<br />

Maßgeblich für die Gewichtsermittlung sind die geeichten<br />

Wiegeeinrichtungen <strong>des</strong> Zweckverban<strong>des</strong>.<br />

21. In § 20 Abs. 12 wird bei der Aufzählung der Anlieferungsgebühren<br />

für die einzelnen Abfallarten nach<br />

dem Wort „Nachtspeicheröfen“ der Klammereinsatz<br />

eingefügt „(sofern sie nicht unter das ElektroG fallen)“.<br />

22. In § 20 Abs. 13 wird folgender Satz angefügt:<br />

Das gebührenpflichtige Min<strong>des</strong>tgewicht beträgt<br />

1 kg.<br />

23. In § 20 Abs. 14 werden in Satz 1 nach dem Wort<br />

„Strauchschnitt“ die Wörter eingefügt „sowie für<br />

die Expressabfuhr von Sperrmüll“ und folgender<br />

neuer Buchst. g angefügt:<br />

- 321 -<br />

g) für Expressabfuhr von Sperrmüll gem. § 9<br />

Abs. 8<br />

- bei Bezahlung im<br />

Lastschriftverfahren bis 6 m³ 150,00 €<br />

je weitere<br />

angefangene 6 m³ zzgl. 125,00 €<br />

24. In § 20 Abs. 15 werden die Wörter „eines Abfallbehälters“<br />

geändert in die Wörter „von einem oder<br />

mehrerer Abfallbehälter“ und vor dem Wort „erhoben“<br />

die Wörter „pro Anfahrt“ eingefügt.<br />

25. In § 20 Abs. 18 wird der Verweis geändert in „§ 15<br />

Abs. 9.<br />

26. In § 22 Abs. 3 werden in Satz 2 vor dem Wort „Abfallgroßbehältern“<br />

die Wörter „Einzelabfuhren von“<br />

gestrichen und Satz 3 wie folgt geändert:<br />

Die Gebühren für die Abholung von Sperrmüll,<br />

Sperrmüll mit sonstigem Grobmüll, Haushaltsgroßgeräten<br />

wie Kühl- und Gefriergeräte, Wasch- und<br />

Spülmaschinen, Trockner, Bildschirmgeräte oder<br />

Herde und Baum- und Strauchschnitt sowie für die<br />

Expressabfuhr von Sperrmüll werden mit der Bestellung<br />

dieser Leistungen fällig (§ 20 Abs. 14).<br />

27. In § 24 Abs. 2 wird nach Satz 3 folgender neuer<br />

Satz 4 eingefügt, dabei werden die bisherigen Sätze<br />

4 und 5 zu den Sätzen 5 und 6:<br />

Auf Antrag kann die monatliche Zahlung der Abschläge<br />

im Lastschriftverfahren genehmigt werden.<br />

28. In § 24 Abs. 4 werden nach dem Wort „Beträge“<br />

die Wörter ergänzt „auf Antrag“.<br />

Art. 2<br />

Diese Änderungssatzung tritt zum 01.01.2012 in Kraft.<br />

<strong>Celle</strong>, den 16.11.2011<br />

Mende L. S. Mäurer<br />

Vorsitzender der Geschäftsführer<br />

Verbandsversammlung


Amtsblatt für den <strong>Landkreis</strong> <strong>Celle</strong> Nr. 25 vom 25.11.2011<br />

- 322 -


Amtsblatt für den <strong>Landkreis</strong> <strong>Celle</strong> Nr. 25 vom 25.11.2011<br />

- 323 -


Amtsblatt für den <strong>Landkreis</strong> <strong>Celle</strong> Nr. 25 vom 25.11.2011<br />

- 324 -


Amtsblatt für den <strong>Landkreis</strong> <strong>Celle</strong> Nr. 25 vom 25.11.2011<br />

- 325 -


Amtsblatt für den <strong>Landkreis</strong> <strong>Celle</strong> Nr. 25 vom 25.11.2011<br />

- 326 -


Amtsblatt für den <strong>Landkreis</strong> <strong>Celle</strong> Nr. 25 vom 25.11.2011<br />

- 327 -


Amtsblatt für den <strong>Landkreis</strong> <strong>Celle</strong> Nr. 25 vom 25.11.2011<br />

- 328 -


Amtsblatt für den <strong>Landkreis</strong> <strong>Celle</strong> Nr. 25 vom 25.11.2011<br />

- 329 -


Amtsblatt für den <strong>Landkreis</strong> <strong>Celle</strong> Nr. 25 vom 25.11.2011<br />

- 330 -


Amtsblatt für den <strong>Landkreis</strong> <strong>Celle</strong> Nr. 25 vom 25.11.2011<br />

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Amtsblatt für den <strong>Landkreis</strong> <strong>Celle</strong> Nr. 25 vom 25.11.2011<br />

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Amtsblatt für den <strong>Landkreis</strong> <strong>Celle</strong> Nr. 25 vom 25.11.2011<br />

C. BEKANNTMACHUNGEN ANDERER STELLEN<br />

D. SONSTIGE MITTEILUNGEN<br />

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