trierer strasse 7 - Gemeinde Heusweiler
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Begründung<br />
Die Zufahrt zu den Stellplätzen wird<br />
über eine Erbbaupacht des westlich<br />
angrenzenden Grundstückes gewährleistet.<br />
Die Laufzeit dieses Erbbaupachtvertrages<br />
endet am 31.12.2040.<br />
Sollte im Anschluss an diesen Zeitraum<br />
keine neue vertragliche Lösung<br />
gefunden werden, können die Stellplätze<br />
nicht mehr über die geplante<br />
Zufahrt erreicht werden.<br />
ANSCHLUSS AN VERKEHRSFLÄ-<br />
CHEN; HIER: EINFAHRTBEREICH<br />
Analog § 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB<br />
Festsetzung<br />
Das Plangebiet wird über die Parkplatzfläche<br />
im Westen an die örtlichen<br />
Verkehrsflächen angeschlossen.<br />
Begründung<br />
Die Parkplatzfläche im Westen ermöglicht<br />
den Anschluss an die örtlichen<br />
Verkehrsflächen, sodass auf eine bzgl.<br />
der Eigentumsverhältnisse komplizierte<br />
neue Erschließungszufahrt in einem<br />
anderen Bereich verzichtet werden<br />
kann.<br />
PRIVATE GRÜNFLÄCHEN<br />
Analog § 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB<br />
Festsetzung<br />
Die nach Festsetzung der überbaubaren<br />
Grundstücksfläche und der Stellplätze<br />
verbleibende Grünfläche wird<br />
als private Grünfläche festgesetzt.<br />
Innerhalb der privaten Grünfläche sind<br />
Wege, Zugänge und Treppen zulässig.<br />
Begründung<br />
Die innerhalb der privaten Grünfläche<br />
zulässigen Wege, Zugänge und Treppen<br />
dienen der Erschließung der auf<br />
dem Grundstück liegenden baulichen<br />
Anlagen sowie deren Anschluss an die<br />
Stellplätze.<br />
MIT GEH- UND LEITUNGSRECH-<br />
TEN ZU BELASTENDE FLÄCHEN<br />
Analog § 9 Abs. 1 Nr. 21 BauGB<br />
Festsetzung<br />
Die im Plan eingezeichnete Fläche<br />
für einen Fußweg wird als „mit Geh-<br />
und Leitungsrechten zu belastende<br />
Fläche“ zugunsten der Allgemeinheit<br />
festgesetzt. Hier soll eine öffentlich<br />
zugängliche Fußwegverbindung entstehen.<br />
Begründung<br />
Die mit Geh- und Leitungsrechten<br />
zugunsten der Allgemeinheit zu belastende<br />
Fläche ermöglicht der Bevölkerung<br />
sowie Kunden und Patienten<br />
der dort geplanten Betriebe weiterhin<br />
die fußläufige Durchquerung des Gebietes.<br />
VORKEHRUNGEN ZUM SCHUTZ<br />
VOR SCHÄDLICHEN UMWELTEIN-<br />
WIRKUNGEN, HIER: LÄRM-<br />
SCHUTZ<br />
Analog § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB<br />
Festsetzung<br />
Aus Gründen des Lärmschutzes sind<br />
die Stellplätze in der Nachtzeit (22 -<br />
6 Uhr) nur für Eigentümer und Mieter<br />
des Hauses Trierer Straße Nr. 7 nutzbar.<br />
Tagsüber gibt es keine Einschränkung<br />
der Nutzbarkeit.<br />
Begründung<br />
Diese Einschränkung der nächtlichen<br />
Nutzbarkeit der Stellplätze gewährleistet<br />
den angrenzenden Bewohnern<br />
Schutz vor potenziell auftretenden<br />
Lärmimmissionen.<br />
HINWEISE<br />
Verfahrenshinweise<br />
Das Verfahren wird gem. § 13a BauGB<br />
durchgeführt. Die Vorschriften des<br />
§ 13 BauGB finden entsprechend Anwendung.<br />
Damit wird auf die Erstellung<br />
eines Umweltberichtes verzichtet,<br />
ebenso auf die Durchführung einer<br />
Eingriffs-/ Ausgleichsbilanzierung.<br />
Sonstige Hinweise<br />
Die Zufahrt zu den privaten Stellplätzen<br />
über die vorgelagerte öffentliche<br />
Fläche ist bis zum 31.12.2040 befristet.<br />
<strong>Gemeinde</strong> <strong>Heusweiler</strong> - Vorhabenbezogener Bebauungsplan „Trierer Straße 7“ www.kernplan.de<br />
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