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Sommer Ferienzeit Amtsblatt der Gemeinde Hergatz und ...

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Entgeltordnung<br />

für die gemeindliche Kin<strong>der</strong>tageseinrichtung Kin<strong>der</strong>garten St. Gallus<br />

vom 04.08.2008<br />

Der Gemein<strong>der</strong>at <strong>der</strong> <strong>Gemeinde</strong> <strong>Hergatz</strong> erlässt mit Beschluss vom 04.08.2008 für die gemeindliche Kin<strong>der</strong>tageseinrichtung Kin<strong>der</strong>garten<br />

St. Gallus folgende<br />

Entgeltordnung:<br />

§ 1<br />

Entgelterhebung<br />

Die <strong>Gemeinde</strong> <strong>Hergatz</strong> erhebt für die Benützung <strong>der</strong> gemeindlichen Kin<strong>der</strong>tagesseinrichtung Kin<strong>der</strong>garten St. Gallus nach dem Bayerischen<br />

Kin<strong>der</strong>bildungs- <strong>und</strong> -betreuungsgesetz (BayKiBiG) ein Kin<strong>der</strong>betreuungsentgelt nach dieser privatrechtlichen Entgeltordnung.<br />

Das Entgelt wird entsprechend <strong>der</strong> verbindlichen Buchung für das ganze Kin<strong>der</strong>betreuungsjahr (z.B. 01.09.-31.08) erhoben.<br />

§ 2<br />

Entgeltschuldner<br />

(1) Entgeltschuldner sind<br />

a) die Personensorgeberechtigten des Kindes, das in eine Kin<strong>der</strong>tageseinrichtung aufgenommen wird,<br />

b) diejenigen, die das Kind zur Aufnahme in eine Kin<strong>der</strong>tageseinrichtung angemeldet haben.<br />

(2) Mehrere Entgeltschuldner haften als Gesamtschuldner<br />

§ 3<br />

Entstehen <strong>und</strong> Fälligkeit<br />

(1) Die Entgeltschuld entsteht mit <strong>der</strong> erstmaligen Aufnahme des Kindes in die Kin<strong>der</strong>tageseinrichtung. Das Entgelt wird erhoben für<br />

den regelmäßigen Besuch <strong>der</strong> Kin<strong>der</strong>tageseinrichtung <strong>und</strong> entsteht im Übrigen jeweils fortlaufend mit Beginn eines Monats.<br />

(2) Das Entgelt im Sinne von § 4 ist jeweils bis zum 15. Tag eines Kalen<strong>der</strong>monats zur Zahlung fällig. Die Entgeltschuldner sind verpflichtet,<br />

<strong>der</strong> <strong>Gemeinde</strong> <strong>Hergatz</strong> eine Einzugsermächtigung für ihr Konto zu erteilen o<strong>der</strong> hierfür bei ihrem Kreditinstitut eine Dauerauftrag<br />

einzurichten. Barzahlung ist nicht möglich.<br />

(3) Die Entgeltpflicht besteht auch im Fall vorübergehen<strong>der</strong> Erkrankung, Urlaub o<strong>der</strong> sonstiger vorübergehen<strong>der</strong> Abwesenheit fort, es<br />

sei denn, dass das Kind wegen <strong>der</strong> Erkrankung aus <strong>der</strong> Kin<strong>der</strong>tageseinrichtung entlassen wird.<br />

§ 4<br />

Entgelthöhe <strong>und</strong> Ermäßigung<br />

(1) Das Kin<strong>der</strong>betreuungsentgelt setzt sich zusammen aus Buchungsentgelt, Spiel- <strong>und</strong> Getränkegeld sowie Verpflegungsgeld.<br />

(2) Die Höhe des Buchungsentgelts richtet sich nach <strong>der</strong> Dauer des regelmäßigen Besuchs <strong>der</strong> Kin<strong>der</strong>tageseinrichtung (Buchungszeiten).<br />

Die Buchungszeit gibt den von den Eltern mit <strong>der</strong> <strong>Gemeinde</strong> <strong>Hergatz</strong> vereinbarten Zeitraum an, während dem das Kind regelmäßig<br />

in <strong>der</strong> Kin<strong>der</strong>tageseinrichtung betreut wird; die Hol- <strong>und</strong> Bringzeiten sind darin enthalten. Wechselnde Buchungszeiten werden auf<br />

den Tagesdurchschnitt einer 5-Tage-Woche umgerechnet. Es gilt dabei eine Mindestbuchungszeit von durchschnittlich mehr als 4 bis<br />

5 St<strong>und</strong>en. Wird die gebuchte Zeit regelmäßig überzogen, behält sich die <strong>Gemeinde</strong> <strong>Hergatz</strong> vor, das nächsthöhere Entgelt zu verlangen.<br />

Es besteht kein Anspruch auf Entgeltrückzahlung, wenn die Buchungszeit nicht voll genutzt wird.<br />

Umbuchungen sind im laufenden Kindegartenjahr nur in den nächst höheren Bereich möglich, wenn entsprechende Kapazitäten vorhanden<br />

sind.<br />

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