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JAV-Seminare 2013 - IG BCE BWS GmbH

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Informationen zur Freistellung<br />

Der Schulungsanspruch für <strong>JAV</strong>-Mitglieder ist Thema vieler<br />

Auseinandersetzungen. Im Folgenden wollen wir euch<br />

Antworten auf die meistgestellten Fragen geben.<br />

Bei allen Rechtsfragen zum Thema Seminarbesuch ist der<br />

für euch zuständige <strong>IG</strong> <strong>BCE</strong>-Bezirk der richtige Ansprechpartner!<br />

Worauf fußt der Schulungsanspruch für<br />

<strong>JAV</strong>-Mitglieder?<br />

Das BetrVG regelt die Teilnahme sowie die Kostenübernahme<br />

erforderlicher Schulungs- und Bildungsveranstaltungen für<br />

Betriebsrats- und <strong>JAV</strong>-Mitglieder (§ 37 Abs. 6 in Verbindung<br />

mit § 37 Abs. 2 und § 40 Abs.1). Gemäß § 65 Abs. 1 BetrVG<br />

gelten die §§ 37 und 40 BetrVG auch für <strong>JAV</strong>-Mitglieder.<br />

Demnach ist der Arbeitgeber verpflichtet, <strong>JAV</strong>-Mitglieder für<br />

die Teilnahme an erforderlichen Schulungen unter Fortzahlung<br />

des Arbeitsentgelts von ihrer Arbeitspflicht freizustellen sowie<br />

sämtliche anfallenden Kosten (Seminargebühren, Unterkunft<br />

und Verpflegung sowie Reisekosten) zu übernehmen. Die<br />

Seminarzeit muss als Arbeitszeit gewertet werden.<br />

Den Schulungsanspruch hat zunächst nicht das einzelne <strong>JAV</strong>-<br />

Mitglied, sondern die <strong>JAV</strong> als kollektives Organ. Sie beschließt<br />

die Seminarteilnahme ihrer Mitglieder bei der <strong>JAV</strong>-Sitzung.<br />

Dann beantragt sie beim Betriebsrat die Beschlussfassung<br />

über die Schulungsteilnahme des <strong>JAV</strong>-Mitglieds bei der nächsten<br />

Betriebsratssitzung. Der Betriebsrat hat bei seiner Entscheidung<br />

die <strong>JAV</strong> mit vollem Stimmrecht zu beteiligen, d.h.,<br />

dass alle <strong>JAV</strong>-Mitglieder bei der Beschlussfassung Stimmrecht<br />

haben (§ 67 Abs. 2 BetrVG).<br />

Jetzt auch telefonische Anmeldung möglich – Hotline 0511 7631-336

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