I. Allgemeine Vorschriften - Immenreuth
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Satzung über die Erhebung von Gebühren<br />
für die Benutzung ihrer Bestattungseinrichtung sowie<br />
für damit in Zusammenhang stehende Amtshandlungen<br />
der Gemeinde <strong>Immenreuth</strong><br />
(Friedhofsgebü hrensatzu ng)<br />
Aufgrund von Art. 2 Abs. 1, 8 Abs. 1 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) erlässt die<br />
Gemeinde <strong>Immenreuth</strong> folgende Satzung:<br />
I. <strong>Allgemeine</strong> <strong>Vorschriften</strong><br />
§ 1<br />
Gebührenpflicht und Gebührenarten<br />
(1) Die Gemeinde erhebt für die Inanspruchnahme ihrer Bestattungseinrichtung sowie für<br />
damit in Zusammenhang stehende Amtshandlungen Gebühren.<br />
(2) Als Gebühren werden erhoben:<br />
a) Eine Grabgebühr (§ 4)<br />
b) Bestattungsgebühren (§ 5)<br />
c) Sonstige Gebühren (§ 6)<br />
§2<br />
Gebührenpflichtiger<br />
(1) Gebührenpflichtiger ist,<br />
a) wer zur Tragung der Bestattungskosten gesetzlich, notariell oder testamentarisch<br />
verpflichtet ist,<br />
b) wer den Antrag auf Benutzung der Bestattungseinrichtung an die Gemeinde <strong>Immenreuth</strong><br />
gestellt hat,<br />
c) wer den Auftrag zu einer Leistung erteilt hat,<br />
d) wer das Nutzungsrecht an einer Grabstätte erwirbt.<br />
§3<br />
Entstehen und Fälligkeit der Gebühr<br />
(1) Die Gebühr entsteht<br />
a) im Fall des § 2 Abs. 1 Buchst. a) mit der Inanspruchnahme der nach dieser Satzung<br />
gebührenpflichtigen Leistung,
) im Fall des § 2 Abs. 1 Buchst. b) mit der Bestätigung der AntragsteIlung durch die<br />
Gemeinde,<br />
c) im Fall des § 2 Abs. 1 Buchst. c) mit der Auftragserteilung,<br />
d) im Fall des § 2 Abs. 1 Buchst. d) mit der Zuteilung des Nutzungsrechts.<br />
(2) Die Gebühr wird grundsätzlich einen Monat nach der Bekanntgabe des<br />
Gebührenbescheids fällig.<br />
eine Einzelgrabstätte für Kinder<br />
eine Einzelgrabstätte für Erwachsene<br />
eine Urnenreihengrabstätte<br />
eine Familiengrabstätte<br />
11.Einzelne Gebühren<br />
§4<br />
Grabgebühr<br />
100,00 €<br />
150,00 €<br />
150,00 €<br />
250,00 €.<br />
(2) Bei jeder Neubelegung (Sterbefall) einer Grabstätte wird die Gebühr für die volle<br />
Belegungszeit (= Ruhezeit von 15 Jahren) neu erhoben; bereits entrichtete Gebühren<br />
werden auf die neu zu berechnende Laufzeit angerechnet. Die Gebührenanrechnung erfolgt<br />
taggenau, dabei wird jedes Monat mit 30 Tagen (= 360 Tage/Jahr) angesetzt.<br />
(3) Die Grabgebühren für die Verlängerung des Grabnutzungsrechts nach Ablauf werden<br />
erneut auf die Dauer der Ruhefrist (= 15 Jahre) berechnet.<br />
(4) Die einmalige Nutzungsgebühr für eine Grabkammer beträgt 1.700,00 € für ein<br />
Nutzungsrecht auf 45 Jahre. Neben der einmaligen Nutzungsgebühr wird die herkömmliche<br />
Grabgebühr für Einzelgräber in Höhe von 150,00 € /15 Jahre Laufzeit erhoben.<br />
(5) Wird das Grabnutzungsrecht an einer Grabkammer von den Nutzungsberechtigten nicht<br />
vor Ablauf des Nutzungsrechts von 45 Jahren verlängert, wird die einmalige Nutzungsgebühr<br />
für die Grabkammer anteilig an den Nutzungsberechtigten erstattet. Die Berechnung des<br />
Erstattungsbetrags erfolgt taggenau ab dem erstmaligen Erwerb des Nutzungsrechts für die<br />
Grabkammer. Dabei wird jedes Monat mit 30 Tagen (= 360 Tage/Jahr) angesetzt.<br />
§5<br />
Bestattungsgebühren<br />
(1) Für die Benützung des Leichenhauses und des Friedhofsgeläutes wird eine Gebühr von<br />
30,00 € pro Sterbefall (Leichenhausgebühr) erhoben.
§6<br />
Sonstige Gebühren<br />
(1) Für den Unterhalt und die Sicherung der Wege und Einfriedungen, Pflege der<br />
Anpflanzungen und Beseitigung des Abraums im Friedhofsgelände wird eine jährliche<br />
Gebühr (Grünpflegepauschale) wie folgt erhoben:<br />
für eine Einzelgrabstätte für Kinder<br />
für eine Einzelgrabstätte für Erwachsene<br />
für eine Urnenreihengrabstätte<br />
für eine Familiengrabstätte<br />
10,00 €<br />
15,00 €<br />
10,00 €<br />
20,00 €.<br />
(2) Die Grünpflegepauschale wird in voller Höhe für alle Grabstätten erhoben, für die im<br />
jeweiligen Abrechnungsjahr (Kalenderjahr) ein Nutzungsrecht bestand. Dabei muss sich das<br />
Nutzungsrecht nicht auf den gesamten Zeitraum des jeweiligen Abrechnungsjahres<br />
erstrecken.<br />
(3) Die Gebühr ist im Jahr 2002 einen Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheids,<br />
in den darauffolgenden Jahren jeweils am 01.01. zur Zahlung fällig (Regelfälligkeit). Bei<br />
Neuerwerb eines Grabnutzungsrechts für eine Grabstätte nach Ablauf der Regelfälligkeit ist<br />
die jährliche Grünpflegepauschale in voller Höhe für dieses Abrechnungsjahr einen Monat<br />
nach Zustellung des Gebührenbescheids zur Zahlung fällig.<br />
(4) Verwaltungsgebühren werden wie folgt erhoben:<br />
a) Genehmigung zur Errichtung eines Grabmals, einer Einfriedung und sonstiger<br />
baulicher Anlagen sowie Änderung solcher Anlagen: 15,00 EUR<br />
b) Erlaubnis zur Bestattung ohne Todesbescheinigung nach § 7 Abs. 2 BestV: 25,00 EUR<br />
c) Genehmigung zur früheren oder späteren Bestattung nach §§ 9 + 10 BestV: 25,00 EUR<br />
d) Genehmigung zur Best. vor Eintragung ins Sterberegister (§ 39 PSTG): 25,00 EUR<br />
e) Genehmigung zur Bestattung in Metallsärgen ( § 20 BestV): 50,00 EUR<br />
f) Ausstellung eines Leichenpasses (§ 5 der 2. BestV): 25,00 EUR<br />
g) Genehmigung zur Ausgrabung einer Leiche (§ 9 der 2. BestV): 40,00 EUR<br />
(6) Für sonstige Leistungen, die in dieser Satzung nicht aufgeführt sind, werden gesonderte<br />
Vereinbarungen über die Kostenerstattung getroffen. Das für solche Leistungen erhobene<br />
Entgelt bestimmt sich nach den tatsächlichen Aufwendungen. Das gilt auch, wenn eine<br />
Vereinbarung nicht getroffen wurde.
11I.Schlussbestimmungen<br />
§7<br />
In-Kraft-Treten