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I. Allgemeine Vorschriften - Immenreuth

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Satzung über die Erhebung von Gebühren<br />

für die Benutzung ihrer Bestattungseinrichtung sowie<br />

für damit in Zusammenhang stehende Amtshandlungen<br />

der Gemeinde <strong>Immenreuth</strong><br />

(Friedhofsgebü hrensatzu ng)<br />

Aufgrund von Art. 2 Abs. 1, 8 Abs. 1 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) erlässt die<br />

Gemeinde <strong>Immenreuth</strong> folgende Satzung:<br />

I. <strong>Allgemeine</strong> <strong>Vorschriften</strong><br />

§ 1<br />

Gebührenpflicht und Gebührenarten<br />

(1) Die Gemeinde erhebt für die Inanspruchnahme ihrer Bestattungseinrichtung sowie für<br />

damit in Zusammenhang stehende Amtshandlungen Gebühren.<br />

(2) Als Gebühren werden erhoben:<br />

a) Eine Grabgebühr (§ 4)<br />

b) Bestattungsgebühren (§ 5)<br />

c) Sonstige Gebühren (§ 6)<br />

§2<br />

Gebührenpflichtiger<br />

(1) Gebührenpflichtiger ist,<br />

a) wer zur Tragung der Bestattungskosten gesetzlich, notariell oder testamentarisch<br />

verpflichtet ist,<br />

b) wer den Antrag auf Benutzung der Bestattungseinrichtung an die Gemeinde <strong>Immenreuth</strong><br />

gestellt hat,<br />

c) wer den Auftrag zu einer Leistung erteilt hat,<br />

d) wer das Nutzungsrecht an einer Grabstätte erwirbt.<br />

§3<br />

Entstehen und Fälligkeit der Gebühr<br />

(1) Die Gebühr entsteht<br />

a) im Fall des § 2 Abs. 1 Buchst. a) mit der Inanspruchnahme der nach dieser Satzung<br />

gebührenpflichtigen Leistung,


) im Fall des § 2 Abs. 1 Buchst. b) mit der Bestätigung der AntragsteIlung durch die<br />

Gemeinde,<br />

c) im Fall des § 2 Abs. 1 Buchst. c) mit der Auftragserteilung,<br />

d) im Fall des § 2 Abs. 1 Buchst. d) mit der Zuteilung des Nutzungsrechts.<br />

(2) Die Gebühr wird grundsätzlich einen Monat nach der Bekanntgabe des<br />

Gebührenbescheids fällig.<br />

eine Einzelgrabstätte für Kinder<br />

eine Einzelgrabstätte für Erwachsene<br />

eine Urnenreihengrabstätte<br />

eine Familiengrabstätte<br />

11.Einzelne Gebühren<br />

§4<br />

Grabgebühr<br />

100,00 €<br />

150,00 €<br />

150,00 €<br />

250,00 €.<br />

(2) Bei jeder Neubelegung (Sterbefall) einer Grabstätte wird die Gebühr für die volle<br />

Belegungszeit (= Ruhezeit von 15 Jahren) neu erhoben; bereits entrichtete Gebühren<br />

werden auf die neu zu berechnende Laufzeit angerechnet. Die Gebührenanrechnung erfolgt<br />

taggenau, dabei wird jedes Monat mit 30 Tagen (= 360 Tage/Jahr) angesetzt.<br />

(3) Die Grabgebühren für die Verlängerung des Grabnutzungsrechts nach Ablauf werden<br />

erneut auf die Dauer der Ruhefrist (= 15 Jahre) berechnet.<br />

(4) Die einmalige Nutzungsgebühr für eine Grabkammer beträgt 1.700,00 € für ein<br />

Nutzungsrecht auf 45 Jahre. Neben der einmaligen Nutzungsgebühr wird die herkömmliche<br />

Grabgebühr für Einzelgräber in Höhe von 150,00 € /15 Jahre Laufzeit erhoben.<br />

(5) Wird das Grabnutzungsrecht an einer Grabkammer von den Nutzungsberechtigten nicht<br />

vor Ablauf des Nutzungsrechts von 45 Jahren verlängert, wird die einmalige Nutzungsgebühr<br />

für die Grabkammer anteilig an den Nutzungsberechtigten erstattet. Die Berechnung des<br />

Erstattungsbetrags erfolgt taggenau ab dem erstmaligen Erwerb des Nutzungsrechts für die<br />

Grabkammer. Dabei wird jedes Monat mit 30 Tagen (= 360 Tage/Jahr) angesetzt.<br />

§5<br />

Bestattungsgebühren<br />

(1) Für die Benützung des Leichenhauses und des Friedhofsgeläutes wird eine Gebühr von<br />

30,00 € pro Sterbefall (Leichenhausgebühr) erhoben.


§6<br />

Sonstige Gebühren<br />

(1) Für den Unterhalt und die Sicherung der Wege und Einfriedungen, Pflege der<br />

Anpflanzungen und Beseitigung des Abraums im Friedhofsgelände wird eine jährliche<br />

Gebühr (Grünpflegepauschale) wie folgt erhoben:<br />

für eine Einzelgrabstätte für Kinder<br />

für eine Einzelgrabstätte für Erwachsene<br />

für eine Urnenreihengrabstätte<br />

für eine Familiengrabstätte<br />

10,00 €<br />

15,00 €<br />

10,00 €<br />

20,00 €.<br />

(2) Die Grünpflegepauschale wird in voller Höhe für alle Grabstätten erhoben, für die im<br />

jeweiligen Abrechnungsjahr (Kalenderjahr) ein Nutzungsrecht bestand. Dabei muss sich das<br />

Nutzungsrecht nicht auf den gesamten Zeitraum des jeweiligen Abrechnungsjahres<br />

erstrecken.<br />

(3) Die Gebühr ist im Jahr 2002 einen Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheids,<br />

in den darauffolgenden Jahren jeweils am 01.01. zur Zahlung fällig (Regelfälligkeit). Bei<br />

Neuerwerb eines Grabnutzungsrechts für eine Grabstätte nach Ablauf der Regelfälligkeit ist<br />

die jährliche Grünpflegepauschale in voller Höhe für dieses Abrechnungsjahr einen Monat<br />

nach Zustellung des Gebührenbescheids zur Zahlung fällig.<br />

(4) Verwaltungsgebühren werden wie folgt erhoben:<br />

a) Genehmigung zur Errichtung eines Grabmals, einer Einfriedung und sonstiger<br />

baulicher Anlagen sowie Änderung solcher Anlagen: 15,00 EUR<br />

b) Erlaubnis zur Bestattung ohne Todesbescheinigung nach § 7 Abs. 2 BestV: 25,00 EUR<br />

c) Genehmigung zur früheren oder späteren Bestattung nach §§ 9 + 10 BestV: 25,00 EUR<br />

d) Genehmigung zur Best. vor Eintragung ins Sterberegister (§ 39 PSTG): 25,00 EUR<br />

e) Genehmigung zur Bestattung in Metallsärgen ( § 20 BestV): 50,00 EUR<br />

f) Ausstellung eines Leichenpasses (§ 5 der 2. BestV): 25,00 EUR<br />

g) Genehmigung zur Ausgrabung einer Leiche (§ 9 der 2. BestV): 40,00 EUR<br />

(6) Für sonstige Leistungen, die in dieser Satzung nicht aufgeführt sind, werden gesonderte<br />

Vereinbarungen über die Kostenerstattung getroffen. Das für solche Leistungen erhobene<br />

Entgelt bestimmt sich nach den tatsächlichen Aufwendungen. Das gilt auch, wenn eine<br />

Vereinbarung nicht getroffen wurde.


11I.Schlussbestimmungen<br />

§7<br />

In-Kraft-Treten

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