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Erklärung zum Elterneinkommen - Kalkar

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An die<br />

Stadt <strong>Kalkar</strong><br />

Postfach 11 65<br />

47538 <strong>Kalkar</strong><br />

Verbindliche <strong>Erklärung</strong> <strong>zum</strong> <strong>Elterneinkommen</strong><br />

Das Land Nordrhein-Westfalen, die Städte und Kreise und die Träger der Einrichtungen finanzieren die<br />

Tageseinrichtungen für Kinder. Die Kosten erfordern einen erheblichen Einsatz von Steuermitteln. Deshalb<br />

ist es erforderlich, Elternbeiträge zu erheben. Es sind im Kreis Kleve laut Satzung zur Übertragung der<br />

Aufgaben nach § 23 Absatz 1 und 4 des Gesetzes zur frühen Bildung und Förderung von Kindern - Kinderbildungsgesetz<br />

(KiBiz) – vom 25.10.2007 ab dem 01.08.2008 Elternbeiträge in folgender Höhe zu zahlen:<br />

Jahreseinkommen<br />

Durch den Gesetzgeber wurde eine jährliche Erhöhung der Elternbeiträge um 1,5 %, jeweils <strong>zum</strong> 01.08.<br />

eines Jahres, festgelegt.<br />

Zur Feststellung, in welchem Umfang die Eltern/ Personensorgeberechtigten Beiträge zu übernehmen<br />

haben, ist eine <strong>Erklärung</strong> <strong>zum</strong> Einkommen der Eltern bzw. der Personensorgeberechtigten abzugeben.<br />

Sie werden in Ihrem Interesse gebeten, die nachfolgende <strong>Erklärung</strong> – ordnungsgemäß ausgefüllt –<br />

innerhalb von vier Wochen abzugeben.<br />

Soweit Sie keine <strong>Erklärung</strong> abgeben, haben Sie den jeweils höchsten Elternbeitrag, der für die entsprechenden<br />

Tageseinrichtungen für Kinder gesetzlich festgelegt ist, zu entrichten. Bei der Aufnahme und danach<br />

auf Verlangen haben die Eltern gemäß § 2 Abs. 3 der Satzung zur Übertragung der Aufgaben nach §<br />

23 Absatz 1 und 4 KiBiz der Stadtverwaltung <strong>Kalkar</strong> schriftlich anzugeben und nachzuweisen, in welche<br />

Einkommensgruppe sie einzustufen sind. Hierzu sind unaufgefordert Jahreseinkommensnachweise zu<br />

erbringen. Ohne Angaben zur Einkommenshöhe oder ohne geforderte Glaubhaftmachung ist der höchste<br />

Elternbeitrag zu leisten.<br />

Name, Vorname<br />

des Kindes<br />

Verbindliche <strong>Erklärung</strong><br />

<strong>zum</strong> <strong>Elterneinkommen</strong>:<br />

Geburtsdatum<br />

monatliche Elternbeiträge<br />

gültig ab 01.08.2011<br />

Kinder ab 2 Jahren<br />

der Ehegatten<br />

gemeinsam<br />

25 Stunden 35 Stunden 45 Stunden<br />

bis 15.000,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 €<br />

bis 24.542,00 € 19,50 € 27,27 € 35,04 €<br />

bis 36.813,00 € 33,25 € 46,51 € 59,77 €<br />

bis 49.084,00 € 54,66 € 76,45 € 98,24 €<br />

bis 61.355,00 € 86,01 € 120,29 € 154,58 €<br />

über 61.355,00 € 113,15 € 158,25 € 203,35 €<br />

Name und Art der<br />

Tageseinrichtungsstätte<br />

des Vaters/ Personensorgeberechtigten <br />

Stundenanzahl<br />

Aufnahme und voraussichtl.<br />

Ende des<br />

Besuchs der Einrichtung<br />

der Mutter/ Personensorgeberechtigten<br />

� Erläuterung: Ehegatten können getrennte <strong>Erklärung</strong>en oder eine gemeinsame <strong>Erklärung</strong> abgeben.


1. Angaben zur Person des Vaters<br />

Name Vorname<br />

Straße, Hausnummer<br />

PLZ<br />

Ort<br />

2. Angaben zur Person der Mutter<br />

Name Vorname<br />

Straße, Hausnummer<br />

PLZ<br />

Ort<br />

3. Angaben zu den positiven Einkünften<br />

Einkommen gem. § 2 Abs. 6 der Satzung zur Übertragung der Aufgaben nach § 23 Absatz 1 und 4<br />

KiBiz ist die Summe der positiven Einkünfte der Eltern im Sinne des § 2 Abs. 1 und 2 des Einkommensteuergesetzes.<br />

Ein Ausgleich mit Verlusten aus anderen Einkunftsarten und mit Verlusten des<br />

zusammenveranlagten Ehegatten ist nicht zulässig. Dem Einkommen im Sinne des § 2 Abs. 6 Satz 1<br />

sind steuerfreie Einkünfte, Unterhaltsleistungen sowie die zur Deckung des Lebensunterhaltes bestimmten<br />

öffentlichen Leistungen für die Eltern und das Kind, für das der Elternbeitrag gezahlt wird,<br />

hinzuzurechnen. Das Kindergeld nach dem Bundeskindergeldgesetz und entsprechenden Vorschriften<br />

ist nicht hinzuzurechnen. Elterngeld bleibt nach Maßgabe des § 10 Abs. 2 bis 4 Bundeselterngeld- und<br />

Elternzeitgesetz – BEEG – anrechnungsfrei. Bezieht ein Elternteil Einkünfte aus einem Beschäftigungsverhältnis<br />

oder aufgrund der Ausübung eines Mandats und steht ihm aufgrund dessen für den<br />

Fall des Ausscheidens eine lebenslängliche Versorgung oder an deren Stelle eine Abfindung zu oder<br />

ist er in der gesetzlichen Rentenversicherung nachzuversichern, dann ist dem nach diesem Absatz<br />

ermittelten Einkommen ein Betrag von 10 v. H. der Einkünfte aus diesem Beschäftigungsverhältnis oder<br />

aufgrund der Ausübung des Mandats hinzuzurechnen. Für das dritte und jedes weitere Kind sind<br />

die nach § 32 Abs. 6 Einkommensteuergesetz zu gewährenden Freibeträge von dem nach diesem Absatz<br />

ermittelten Einkommen abzuziehen.<br />

Gem. § 2 Abs. 7 der Satzung zur Übertragung der Aufgaben nach § 23 Absatz 1 und 4 KiBiz ist für die<br />

Bemessung der Beitragshöhe immer das Einkommen eines Kalenderjahres maßgeblich. Im Rahmen<br />

der erstmaligen Ermittlung dieses Einkommens oder im Rahmen einer zu aktualisierenden Berechnung<br />

aufgrund von Änderungen in den persönlichen und/oder wirtschaftlichen Verhältnissen sind die prognostizierten<br />

Einkünfte für das gesamte laufende Jahr zu berücksichtigen, wenn davon auszugehen ist,<br />

dass die Einkommenssituation voraussichtlich auf Dauer besteht. Eine Neufestsetzung des Elternbeitrages<br />

erfolgt jeweils zu Beginn des Monats, der auf den Eintritt der tatsächlichen Veränderung folgt.<br />

Sollte aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen die Ermittlung des Einkommens des laufenden Kalenderjahres<br />

nicht möglich sein, ist zunächst auf das Einkommen eines Kalendervorjahres zurückzugreifen.<br />

Bei Überprüfung einer bereits erfolgten oder bei einer erstmaligen rückwirkenden Beitragsfestsetzung<br />

wird das tatsächliche (Jahres-) Einkommen im Jahr der Beitragspflicht zu Grunde gelegt.<br />

Die Angaben <strong>zum</strong> Einkommen sind durch Vorlage des Steuer- / Lohnsteuerjahresausgleichsbescheides<br />

oder einer Verdienstbescheinigung des Arbeitgebers oder sonstiger geeigneter Unterlagen<br />

jährlich glaubhaft zu machen.


Nicht der Glaubhaftmachung dienende Angaben, beispielsweise die Einkünfte von Ehegatten, die mit<br />

dem Kind nicht verwandt sind, können unleserlich gemacht werden.<br />

4. Erlass<br />

Bei geringem Einkommen (z.B. Empfänger von Leistungen nach dem SGB II) besteht die Möglichkeit<br />

eines Erlasses bzw. Teilerlasses der Elternbeiträge gem. § 90 Abs. 3 SGB VIII.<br />

Der Antrag auf Erlass ist bei der Stadt <strong>Kalkar</strong> zu stellen. Dieser wird zuständigkeitshalber an den Träger<br />

der öffentlichen Jugendhilfe – Kreis Kleve – weitergeleitet. Dort wird über den von Ihnen gestellten<br />

Antrag entschieden.<br />

Vater Mutter<br />

(genaue Berufsbezeichnung)<br />

(genaue Berufsbezeichnung)<br />

Beamter, Soldat, Mandatsträger Beamtin, Soldatin, Mandatsträgerin<br />

ja nein ja nein<br />

Die gesamten positiven Einkünfte des letzten Kalenderjahres (bei gemeinsamer <strong>Erklärung</strong> des Ehepaares<br />

sind hier die Einkünfte des Ehemannes und der Ehefrau einzutragen) betragen:<br />

bis 15.000,00 €<br />

bis 24.542,00 €<br />

bis 36.813,00 €<br />

bis 49.084,00 €<br />

bis 61.355,00 €<br />

mehr als 61.355,00 €<br />

In den letzten fünf Jahren haben bereits Geschwisterkinder den gleichen Kindergarten besucht:<br />

ja nein<br />

Mir ist bekannt, dass ich verpflichtet bin, Beträge zu ersetzen, die ich zu wenig bezahlt habe, weil mein<br />

Beitrag aufgrund meiner falschen oder unvollständigen Angaben zu gering festgesetzt worden ist.<br />

Ich versichere, dass meine Angaben richtig und vollständig sind.<br />

Ort, Datum Unterschrift des Vaters/ Personensorgeberechtigten<br />

Ort, Datum<br />

Unterschrift der Mutter/ Personensorgeberechtigte<br />

Anlagen beigefügt: ja nein<br />

(Einkommensnachweise, Einzugsermächtigung o.ä.)

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