pdf-Datei - Bayerisches Landesjugendamt - Bayern
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nehmen. Ein „Dauerverwaltungsakt“ mit zu langer Fristsetzung könnte nämlich innerhalb der<br />
Frist nicht vorzeitig eingestellt werden.<br />
21. Welche Methoden der Eingliederungshilfe erscheinen als nicht geeignet?<br />
Dem Grunde nach all jene, die nicht beabsichtigen und in der Lage sind, neben den<br />
Entwicklungsstörungen und/oder dem klinisch-psychiatrischen Syndrom auch und gerade die<br />
Anpassungsstörungen/Beeinträchtigungen der Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu<br />
thematisieren. So genannte (integrative) Lerntherapeuten, Legasthenietrainer, Kinesiologen,<br />
Vertreter der „sensorisch-integrativen“ Pädagogik, Institute für Orthographie und Schreibtechnik<br />
sowie Methodiken wie „memory“- ganzheitliche Lernförderung, Davis-Methode,<br />
psychomotorische Ganzheitstherapie, Musik-, Kunst- und Reittherapie, „tiergestützte“<br />
Pädagogik, neurolinguistisches Programmieren, „ganzhirniges“ Lernen, Neurofeedback, Hörtherapie,<br />
Nicolay-Rechtschreib-Methode erscheinen vor dem Hintergrund der Notwendigkeit<br />
einer multimodalen Behandlungskonzeption im Hinblick auf den Fokus (drohender)<br />
seelischer Behinderungen in der Regel als nicht ausreichend bzw. geeignet.<br />
22. Erscheint eine Leistungserbringung in Gruppen zulässig und zielführend?<br />
Prinzipiell ja. Wegen des Individualisierungsgrundsatzes und des erforderlichen Ausschlusses<br />
von „Mitnahmeeffekten“ hängt diese Entscheidung über die Ausgestaltung der Hilfe jedoch<br />
sehr stark vom Bedarfsprofil ab (Integration in eine Gruppe, soziales Lernen). Der Gesichtspunkt<br />
der Verfahrensökonomie und der des zwangsläufig mit einer Gruppenbehandlung<br />
verbundenen geringeren Leistungsentgelts darf nicht auf Kosten einer zeit- und zielgerichteten<br />
Leistungserbringung gehen, da sonst der Spar- und Synergieeffekt verpufft.<br />
Auch unter den genannten Voraussetzungen sollte die Größe der Therapiegruppe drei Kinder<br />
oder Jugendliche nicht übersteigen.<br />
23. Unter welchen Voraussetzungen können Eingliederungshilfen in Familienpflege<br />
erbracht werden?<br />
Die Idee, „seelenpflegebedürftige“ Kinder und Jugendliche in ausreichend ausgewählten,<br />
vorbereiteten und begleiteten Pflegefamilien („Gastfamilien“) unterzubringen, stammt<br />
ursprünglich aus Baden-Württemberg. Diese Variante einer Leistungserbringung gemäß § 35a<br />
Abs. 2 Nr. 3 SGB VIII gelingt nach vorliegenden Erfahrungen nur, wenn<br />
- das Setting einer Familie für das Kind oder den Jugendlichen auch vor dem<br />
Hintergrund seiner vorausgehenden Erfahrungen „mit Familie“ zumutbar und<br />
förderlich erscheint,<br />
- der junge Mensch „Familien bejahend“ ist, krass ausgedrückt, einer Pflegefamilie<br />
auch „zugemutet“ werden kann,<br />
- Angehörige der Pflegefamilie über einschlägige berufliche Vorerfahrungen etwa als<br />
Heilpädagogen verfügen,<br />
- die Pflegefamilie belastbar ist, vom Milieu und den erziehungsleitenden Vorstellungen<br />
her in der Lage, einen psychisch gestörten jungen Menschen aufzunehmen<br />
- und auch von der räumlichen Ausstattung (Einzelzimmer) dazu in der Lage ist,<br />
- die Pflegefamilie durch Schulungen und Kontakte mit anderen Pflegefamilien<br />
rechtzeitig und umfassend auf die Aufgabe vorbereitet wird,<br />
- eine fachliche supervisorische Begleitung des besonderen Pflegeverhältnisses<br />
sichergestellt werden kann,<br />
- die notwendige Kommunikation und Kooperation zwischen allen Beteiligten mit dem<br />
für die Prozessgestaltung letztverantwortlichen Jugendamt gewährleistet wird.