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Handbuch zur Jugendsozialarbeit an Schulen in Bayern

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Annemarie Renges<br />

Gabriela Lerch-Wolfrum<br />

<strong>H<strong>an</strong>dbuch</strong> <strong>zur</strong> <strong>Jugendsozialarbeit</strong><br />

<strong>an</strong> <strong>Schulen</strong> <strong>in</strong> <strong>Bayern</strong><br />

Aufgaben, Strukturen und Kooperationsfelder<br />

© Copyright 2004<br />

Das <strong>H<strong>an</strong>dbuch</strong> ist entst<strong>an</strong>den im Rahmen des Modellprojekts „Berufs- und arbeitsweltbezogene Schulsozialarbeit des Instituts<br />

für berufliche Bildung und Weiterbildung e.V. Das Modellprojekt wurde aus Mitteln des Bundesm<strong>in</strong>isteriums für Bildung und<br />

Forschung und des Europäischen Sozialfonds im Programm „Kompetenzen fördern – Berufliche Qualifizierung für Zielgruppen<br />

mit besonderem Förderbedarf“ (BQF-Programm) gefördert.<br />

Alle Rechte vorbehalten<br />

Das Werk e<strong>in</strong>schließlich aller se<strong>in</strong>er Teile ist urheberrechtlich geschützt. Ke<strong>in</strong> Teil des Werkes darf <strong>in</strong> irgende<strong>in</strong>er Form (durch<br />

Fotokopie, Mikrofilm oder e<strong>in</strong> <strong>an</strong>deres Verfahren) ohne vorherige schriftliche Genehmigung der Herausgeber des Bayerisches<br />

Staatsm<strong>in</strong>isterium für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen <strong>in</strong> Zusammenarbeit mit dem Institut für berufliche Bildung<br />

und Weiterbildung e.V. reproduziert, übersetzt oder unter Verwendung elektronischer Systeme verarbeitet, vervielfältigt oder<br />

verbreitet werden.<br />

Bayerisches Staatsm<strong>in</strong>isterium für Arbeit und<br />

Sozialordnung, Familie und Frauen<br />

W<strong>in</strong>zerstraße 9, D-80797 München<br />

Tel. 089-1261 01, Fax 089-1261 1625<br />

http://www.stmas.bayern.de<br />

Institut für berufliche Bildung und Weiterbildung e.V.<br />

Weender L<strong>an</strong>dstr. 6, D-37073 Gött<strong>in</strong>gen<br />

Tel. 0551-548 220, Fax 0551-548 22 22<br />

E-Mail: <strong>in</strong>fo@ibbw.de, http://www.ibbw.de


Das <strong>H<strong>an</strong>dbuch</strong> gibt den St<strong>an</strong>d von 2004 wieder. Alle Angaben wurden sorgfältig<br />

recherchiert und mit den zuständigen Stellen abgestimmt. Es ist dennoch möglich,<br />

dass nicht alle Modelle und Bestimmungen erfasst wurden oder <strong>in</strong> der Praxis auch<br />

<strong>an</strong>dere Regelungen vorgefunden werden. Die dargestellten Zusammenhänge unterliegen<br />

zudem fortwährenden Veränderungen. Bitte <strong>in</strong>formieren Sie sich im Zweifelsfall<br />

über den jeweils aktuellen St<strong>an</strong>d.


Inhaltsverzeichnis 3<br />

Inhaltsverzeichnis Seite<br />

Vorwort 7<br />

1. Was ist <strong>Jugendsozialarbeit</strong> <strong>an</strong> <strong>Schulen</strong>? 11<br />

1.1 Def<strong>in</strong>ition und Abgrenzungen 11<br />

1.1.1 Def<strong>in</strong>ition <strong>Jugendsozialarbeit</strong> <strong>an</strong> <strong>Schulen</strong> 11<br />

1.1.2 Abgrenzungen 13<br />

1.1.2.1 Jugendarbeit 13<br />

1.1.2.2 Hort 14<br />

1.1.2.3 G<strong>an</strong>ztägige Förderung und Betreuung <strong>an</strong> <strong>Schulen</strong> 15<br />

1.1.2.4 Formen von Schulsozialarbeit 16<br />

1.1.2.5 Praxisklassen 17<br />

1.2 Welche Grundlagen existieren <strong>in</strong> <strong>Bayern</strong> für die<br />

<strong>Jugendsozialarbeit</strong> <strong>an</strong> <strong>Schulen</strong>? 18<br />

1.2.1 Rechtliche Ausg<strong>an</strong>gslage – SGB VIII und BayEUG 18<br />

1.2.2 Förderrichtl<strong>in</strong>ie und Kooperationsvere<strong>in</strong>barung 19<br />

1.3 Wie arbeitet die <strong>Jugendsozialarbeit</strong> <strong>an</strong> <strong>Schulen</strong> konkret? 24<br />

1.3.1 Vorstellung der JaS 24<br />

1.3.2 Kontaktaufnahme und Beobachtung <strong>in</strong> offenen<br />

Angeboten und Ver<strong>an</strong>staltungen 24<br />

1.3.3 Sozialpädagogische Gruppenarbeit 25<br />

1.3.4 Arbeit mit Schulklassen 26<br />

1.3.5 E<strong>in</strong>zelberatung 27<br />

1.3.6 Elternarbeit – Elternberatung 28<br />

1.3.7 Krisen<strong>in</strong>tervention 29<br />

1.3.8 Intervention und Kooperation bei Schulverweigerung 30<br />

1.3.9 Hilfepl<strong>an</strong> 32<br />

1.3.10Überg<strong>an</strong>g Schule – Arbeitswelt 32<br />

1.3.11Kooperation im Geme<strong>in</strong>wesen 33<br />

1.4 Wie gel<strong>in</strong>gt die Kooperation zwischen den Systemen Jugendhilfe<br />

und Schule <strong>in</strong> der JaS? 35<br />

1.4.1 Kooperationserfordernisse 35<br />

1.4.2 Pr<strong>in</strong>zipien der Kooperation 39<br />

1.4.3 Allgeme<strong>in</strong>es zum Rollenverständnis 40<br />

1.4.4 Leitungsver<strong>an</strong>twortung, rechtliche und org<strong>an</strong>isatorische<br />

Strukturen 42<br />

1.4.5 Datenschutzbestimmungen von Jugendhilfe und Schule 43<br />

1.4.5.1 Information über Existenz und Arbeitsweise der JaS 45<br />

1.4.5.2 E<strong>in</strong>zelfallunabhängige Kooperation zwischen JaS<br />

und Schule 45<br />

1.4.5.3 Kooperation zwischen JaS und Schule im E<strong>in</strong>zelfall 46<br />

1.4.6 Ch<strong>an</strong>cen und Hemmnisse der Kooperation 50


4 <strong>H<strong>an</strong>dbuch</strong> der <strong>Jugendsozialarbeit</strong><br />

1.5 Welchen Nutzen hat die Qualitätssicherung bei der JaS? 53<br />

1.5.1 Begriffsbestimmungen: Qualität, Qualitätsm<strong>an</strong>agement,<br />

Qualitätsentwicklung, Qualitätssicherung, Evaluation 53<br />

1.5.2 Aspekte von Qualität <strong>in</strong> der JaS 57<br />

1.5.3 Verfahren und Instrumente der Qualitätssicherung 61<br />

2. Was leistet und wie funktioniert Jugendhilfe? 67<br />

2.1 Rechtsgrundlagen und Aufgaben 67<br />

2.2 Grundsätze des SGB VIII 70<br />

2.2.1 Parteilichkeit – E<strong>in</strong>mischung – Partizipation 70<br />

2.2.2 Lebenswelt- und Sozialraumorientierung 70<br />

2.2.3 Präventive Ausrichtung 71<br />

2.2.4 Jugendhilfe als sozialpädagogisches Leistungs<strong>an</strong>gebot 71<br />

2.2.5 Fachkräftegebot 72<br />

2.2.6 Methodenvielfalt 73<br />

2.2.7 Kooperation 73<br />

2.2.8 Freiwilligkeit – Beteiligung – Wunsch- und Wahlrecht 74<br />

2.2.9 Vertrauensschutz 75<br />

2.2.10Wächteramt 75<br />

2.2.11Anzeigepflicht 76<br />

2.3 Struktur der Jugendhilfe 77<br />

2.4 Überblick und e<strong>in</strong>zelne Bereiche: Leistungen und <strong>an</strong>dere Aufgaben 79<br />

2.4.1 Leistungen 80<br />

2.4.1.1 Erster Abschnitt: Jugendarbeit, <strong>Jugendsozialarbeit</strong>,<br />

erzieherischer K<strong>in</strong>der- und Jugendschutz<br />

(§§ 11–15 SGB VIII) 80<br />

2.4.1.2 Zweiter Abschnitt: Förderung der Erziehung <strong>in</strong> der<br />

Familie (§§ 16–21 SGB VIII) 80<br />

2.4.1.3 Dritter Abschnitt: Förderung von K<strong>in</strong>dern <strong>in</strong><br />

Tagese<strong>in</strong>richtungen (§§ 22–26 SGB VIII) 81<br />

2.4.1.4 Vierter Abschnitt: Hilfen <strong>zur</strong> Erziehung und<br />

E<strong>in</strong>gliederungshilfe für seelisch beh<strong>in</strong>derte K<strong>in</strong>der und<br />

Jugendliche (§§ 27–41 SGB VIII) 81<br />

2.4.2 Andere Aufgaben 84<br />

2.4.2.1 Inobhutnahme von K<strong>in</strong>dern und Jugendlichen<br />

(§ 42 SGB VIII) 85<br />

2.4.2.2 Herausnahme des K<strong>in</strong>des oder des Jugendlichen ohne<br />

Zustimmung des Personensorgeberechtigten<br />

(§ 43 SGB VIII) 85<br />

2.4.2.3 Mitwirkung <strong>in</strong> Verfahren vor dem Familiengericht<br />

(§ 50 SGB VIII) 86<br />

2.5 Org<strong>an</strong>isationsform e<strong>in</strong>schließlich Behördenzuständigkeiten<br />

<strong>in</strong> der Jugendhilfe 88


Inhaltsverzeichnis 5<br />

3. Was leistet und wie funktioniert Schule? 91<br />

3.1 Auftrag und gesetzliche Aufgaben der Schule 91<br />

3.2 Schulpflicht 93<br />

3.2.1 Inhalt der Schulpflicht 93<br />

3.2.2 Dauer der Schulpflicht 94<br />

3.2.3 Durchsetzung der Schulpflicht 95<br />

3.3 Zuständigkeiten, Org<strong>an</strong>isationsstruktur und Gliederung des<br />

Schulwesens 97<br />

3.3.1 Zuständigkeiten 97<br />

3.3.2 Org<strong>an</strong>isationsstruktur des bayerischen Volksschulsystems 98<br />

3.3.3 Gliederung des Schulwesens 98<br />

3.3.3.1 Grundschule und Hauptschule (Volksschule) 99<br />

3.3.3.2 Förderschulen 100<br />

3.3.3.3 Berufsschule 104<br />

3.4 Beratungsdienste 107<br />

3.4.1 Die staatliche Schulberatungsstelle 107<br />

3.4.2 Beratungslehrkräfte 108<br />

3.4.3 Schulpsychologen 109<br />

3.4.4 Mobile Sonderpädagogische Dienste 110<br />

3.4.5 Sonderpädagogische Beratungszentren –<br />

Sonderpädagogische Beratungsstellen 111<br />

3.4.6 KIBBS: Krisen-Interventions- und -Bewältigungsteam<br />

Bayerischer Schulpsycholog<strong>in</strong>nen und Schulpsychologen 111<br />

3.5 Besondere Maßnahmen im Zusammenh<strong>an</strong>g mit schwierigen oder<br />

noch nicht ausbildungsreifen Schülern 113<br />

3.5.1 Schulhaus<strong>in</strong>terne Erziehungshilfe (SiE bzw. SEH),<br />

Alternatives schulisches Angebot (AsA), Pädagogische<br />

Differenzierung (pD) für verhaltensauffällige Schüler 113<br />

3.5.2 Intensivklassen und Intensivgruppen für extrem<br />

schwierige K<strong>in</strong>der (Hauptschule) 113<br />

3.5.3 Schulische Diszipl<strong>in</strong>armaßnahmen: Ordnungs- und<br />

Erziehungsmaßnahmen 114<br />

3.5.4 Berufsvorbereitende Bildungsmaßnahmen der<br />

Bundesagentur für Arbeit (BA) 115<br />

4. Richtl<strong>in</strong>ien und Bek<strong>an</strong>ntmachungen, Auszüge aus Gesetzen 121<br />

4.1 Richtl<strong>in</strong>ien und Bek<strong>an</strong>ntmachungen 121<br />

4.2 Abkürzungsverzeichnis der e<strong>in</strong>schlägigen Gesetze 153<br />

4.3 Auszüge aus Gesetzen 153


6 <strong>H<strong>an</strong>dbuch</strong> der <strong>Jugendsozialarbeit</strong> <strong>an</strong> <strong>Schulen</strong> <strong>in</strong> <strong>Bayern</strong><br />

5. Zentrale Adressen 191<br />

5.1 M<strong>in</strong>isterien 191<br />

5.2 E<strong>in</strong>richtungen der Fort- und Weiterbildung 191<br />

5.3 Regierungen 192<br />

5.4 Jugendämter, Schulämter, Agentur für Arbeit 193<br />

5.5 Beratungsstellen 194<br />

5.6 Institute und Arbeitsgeme<strong>in</strong>schaften 197<br />

Literaturverzeichnis 199<br />

Stichwortverzeichnis 203


Vorwort 7<br />

Vorwort<br />

<strong>Schulen</strong> s<strong>in</strong>d vor dem H<strong>in</strong>tergrund der demographischen Umwälzungen<br />

und veränderter Familiensituationen, aber auch <strong>an</strong>gesichts<br />

der durch PISA ausgelösten Bildungsdebatte vor große Herausforderungen<br />

gestellt. <strong>Schulen</strong> w<strong>an</strong>deln sich zunehmend vom Lernort<br />

zum Lebensort. Zw<strong>an</strong>gsläufig werden <strong>in</strong> die <strong>Schulen</strong> Probleme<br />

h<strong>in</strong>e<strong>in</strong>getragen, die die Schule nicht mehr alle<strong>in</strong>e bewältigen k<strong>an</strong>n.<br />

Deshalb ist die Kooperation zwischen Jugendhilfe und Schule <strong>in</strong><br />

den letzten Jahren zunehmend <strong>in</strong> den Mittelpunkt der fachlichen<br />

Diskussion getreten. Geme<strong>in</strong>sames Anliegen von Jugendhilfe und<br />

Schule ist es, die Persönlichkeit junger Menschen zu stärken, sie zu<br />

eigenver<strong>an</strong>twortlichem H<strong>an</strong>deln und <strong>zur</strong> Wahrnehmung von Aufgaben<br />

für die Geme<strong>in</strong>schaft zu befähigen sowie auf die berufliche<br />

Qualifizierung und das Leben <strong>in</strong> der Erwachsenenwelt vorzubereiten.<br />

Für <strong>Schulen</strong> bzw. Lehrkräfte ist die K<strong>in</strong>der- und Jugendhilfe<br />

gerade auch im Umg<strong>an</strong>g mit jungen Menschen, die bei ihrer Persönlichkeitsentwicklung<br />

besonderer Unterstützung und Förderung<br />

bedürfen, e<strong>in</strong> wichtiger Kooperationspartner. Schule ist der geeignete<br />

Ort, <strong>an</strong> dem die Jugendhilfe mit ihrem Leistungsspektrum<br />

unkompliziert, frühzeitig und nachhaltig junge Menschen erreichen<br />

und auch die Eltern rechtzeitig e<strong>in</strong>beziehen k<strong>an</strong>n. Mit dem Regelförderprogramm<br />

der Bayerischen Staatsregierung „<strong>Jugendsozialarbeit</strong><br />

<strong>an</strong> <strong>Schulen</strong>“ – kurz JaS gen<strong>an</strong>nt 1 – wurde e<strong>in</strong> äußerst erfolgversprechender<br />

Weg <strong>zur</strong> schulischen und damit auch sozialen Integration<br />

von benachteiligten jungen Menschen beschritten. Bereits die<br />

Erfahrungen aus der Modellphase zeigten, dass sich durch den E<strong>in</strong>satz<br />

der <strong>Jugendsozialarbeit</strong> <strong>an</strong> <strong>Schulen</strong> das Konflikt- und Gewaltpotential<br />

um rund 52 % reduzieren ließ und 54 % der leistungsschwächeren<br />

jungen Menschen erfolgreich <strong>in</strong> Ausbildung und<br />

Beschäftigung vermittelt werden konnten. 2<br />

Die <strong>Jugendsozialarbeit</strong> <strong>an</strong> <strong>Schulen</strong> ist die <strong>in</strong>tensivste Form der Zusammenarbeit<br />

von Jugendhilfe und Schule und richtet sich, entsprechend<br />

ihres gesetzlichen Auftrags nach § 13 SGB VIII <strong>an</strong> junge<br />

Menschen, die durch ihr Verhalten auffallen: durch erhebliche<br />

erzieherische, psychosoziale und familiäre Probleme, durch Schulverweigerung,<br />

erhöhte Aggressivität und Gewaltbereitschaft. Sie<br />

wendet sich aber auch <strong>an</strong> junge Menschen, deren Integration aufgrund<br />

besonderer Umstände, beispielsweise Migrationsh<strong>in</strong>tergrund,<br />

erschwert ist. <strong>Jugendsozialarbeit</strong> <strong>an</strong> <strong>Schulen</strong> kommt deshalb <strong>an</strong><br />

Hauptschulen, <strong>an</strong> den Hauptschulstufen der Förderschulen sowie <strong>an</strong><br />

Berufsschulen zum E<strong>in</strong>satz.<br />

1 Im Folgenden wird meist die Abkürzung JaS benutzt.<br />

2 Quelle: Umfrage des Bayerischen Staatsm<strong>in</strong>isteriums für Arbeit und Sozialordnung,<br />

Familie und Frauen bei den Jugendämtern, AMS vom 22.05.01, Az VI 5/7209-<br />

2/34/01.


8 <strong>H<strong>an</strong>dbuch</strong> der <strong>Jugendsozialarbeit</strong> <strong>an</strong> <strong>Schulen</strong> <strong>in</strong> <strong>Bayern</strong><br />

Die Bayerische Staatsregierung hat am 19.03.2002 beschlossen,<br />

<strong>in</strong>nerhalb von 10 Jahren JaS <strong>an</strong> bis zu 500 <strong>Schulen</strong> mit e<strong>in</strong>er Personalkapazität<br />

von bis zu 350 <strong>Jugendsozialarbeit</strong>sstellen e<strong>in</strong><strong>zur</strong>ichten.<br />

Im Jahre 2004 ist bereits e<strong>in</strong> Ausbaust<strong>an</strong>d von 82,5 Stellen erreicht.<br />

<strong>Bayern</strong> hat hier bundesweit e<strong>in</strong>e Vorreiterrolle übernommen.<br />

Das staatliche Regelförderprogramm bietet die große Ch<strong>an</strong>ce, der<br />

<strong>Jugendsozialarbeit</strong> <strong>an</strong> <strong>Schulen</strong> <strong>in</strong> <strong>Bayern</strong> von Anf<strong>an</strong>g <strong>an</strong> e<strong>in</strong>heitliche<br />

St<strong>an</strong>dards zugrunde zu legen. Dies ist notwendig, da dieses<br />

Aufgabengebiet im Sp<strong>an</strong>nungsfeld zwischen Jugendhilfe und Schule<br />

e<strong>in</strong> klares Aufgabenprofil braucht, um die gewünschten Effekte<br />

zu erzielen.<br />

Das vorliegende <strong>H<strong>an</strong>dbuch</strong> <strong>zur</strong> <strong>Jugendsozialarbeit</strong> <strong>an</strong> <strong>Schulen</strong> soll<br />

den Fachkräften aus den Bereichen Jugendhilfe und Schule Unterstützung<br />

und Hilfe <strong>in</strong> der täglichen Arbeit se<strong>in</strong>. Es ist <strong>in</strong> Form von<br />

unabhängigen Bauste<strong>in</strong>en aufgebaut und führt vom Spezialwissen<br />

(<strong>Jugendsozialarbeit</strong> <strong>an</strong> <strong>Schulen</strong>) zum Grundwissen (Jugendhilfe<br />

und Schule).<br />

Im ersten Kapitel wird <strong>Jugendsozialarbeit</strong> <strong>an</strong> <strong>Schulen</strong> <strong>an</strong>h<strong>an</strong>d der<br />

rechtlichen Grundlagen und fachlichen Prämissen def<strong>in</strong>iert und ihre<br />

Arbeitsweisen, Kooperationsaspekte und Qualitätsentwicklungskriterien<br />

beschrieben.<br />

Im zweiten Kapitel wird Jugendhilfe skizziert bezüglich ihres Auftrags,<br />

der Org<strong>an</strong>isationsformen und der e<strong>in</strong>zelnen Aufgaben- und<br />

Leistungsbereiche.<br />

Im dritten Kapitel wird Schule <strong>an</strong>h<strong>an</strong>d ihres Auftrags und ihrer<br />

Aufgabenstellung, Org<strong>an</strong>isationsformen, Beratungsdienste sowie<br />

besonderen pädagogischen Maßnahmen beschrieben.<br />

Als Abschluss der drei Fachkapitel s<strong>in</strong>d jeweils Leitsätze formuliert.<br />

Das Kapitel vier enthält die relev<strong>an</strong>ten fachlichen und gesetzlichen<br />

Grundlagen. Es schließen sich im fünften Kapitel die zentralen<br />

Adressen, im sechsten Kapitel der Literaturnachweis und<br />

im siebten Kapitel das Stichwortverzeichnis <strong>an</strong>.<br />

Das <strong>H<strong>an</strong>dbuch</strong> enthält zahlreiche Vorschläge, wie den fachlichen<br />

Anforderungen im Arbeitsfeld Rechnung getragen werden k<strong>an</strong>n.<br />

Deren Reflexion und Erprobung <strong>in</strong> der Praxis werden mit Sicherheit<br />

Anstöße <strong>zur</strong> Weiterentwicklung geben. Deshalb bitten wir Sie,


Vorwort 9<br />

uns Ihre Anregungen mitzuteilen. Diese können bei Aktualisierungen<br />

von Texten und Materialien berücksichtigt werden, die künftig<br />

auf der Internetseite des Bayerischen L<strong>an</strong>desjugendamts <strong>zur</strong> Verfügung<br />

gestellt werden. 1<br />

Wir bitten um Verständnis dafür, dass der besseren Lesbarkeit halber<br />

nicht durchgängig <strong>an</strong> allen Stellen die weibliche und männliche<br />

Form verwendet wurde.<br />

D<strong>an</strong>ken möchten wir allen, die uns bei der Arbeit <strong>an</strong> diesem <strong>H<strong>an</strong>dbuch</strong><br />

unterstützt und zu Aktualität und hohem Praxisbezug beigetragen<br />

haben. Insbesondere s<strong>in</strong>d dies Frau Hartm<strong>an</strong>n, die Leiter<strong>in</strong><br />

der Fortbildungsabteilung des Bayerischen L<strong>an</strong>desjugendamts und<br />

zahlreiche Fachkräfte des Arbeitsfeldes, die durch umf<strong>an</strong>greiche Informationen<br />

und Materialien die Arbeit erheblich erleichterten; Herr<br />

Dr. Schrom, Herr Krück und <strong>an</strong>dere Mitarbeiter<strong>in</strong>nen und Mitarbeiter<br />

des Bayerischen Staatsm<strong>in</strong>isteriums für Unterricht und Kultus<br />

sowie Frau Nowack von der Agentur für Arbeit <strong>in</strong> München, die<br />

schnell und unkompliziert die derzeitig vielfältigen Bestrebungen<br />

<strong>zur</strong> Weiterentwicklung <strong>in</strong> ihren Zuständigkeitsbereichen e<strong>in</strong>gebracht<br />

haben.<br />

Annemarie Renges<br />

Gabriela Lerch-Wolfrum<br />

1 Siehe Kapitel 5: Zentrale Adressen.


10 <strong>H<strong>an</strong>dbuch</strong> der <strong>Jugendsozialarbeit</strong> <strong>an</strong> <strong>Schulen</strong> <strong>in</strong> <strong>Bayern</strong>


1. Was ist <strong>Jugendsozialarbeit</strong> <strong>an</strong> <strong>Schulen</strong>? 11<br />

1. Was ist <strong>Jugendsozialarbeit</strong> <strong>an</strong><br />

<strong>Schulen</strong>?<br />

1.1 Def<strong>in</strong>ition und Abgrenzungen<br />

1.1.1 Def<strong>in</strong>ition <strong>Jugendsozialarbeit</strong> <strong>an</strong> <strong>Schulen</strong><br />

JaS ist e<strong>in</strong>e Leistung der Jugendhilfe <strong>in</strong> der Institution Schule, die<br />

auf der Grundlage des § 13 Abs.1 SGB VIII erfolgt: „Jungen Menschen,<br />

die zum Ausgleich sozialer Benachteiligungen oder <strong>zur</strong><br />

Überw<strong>in</strong>dung <strong>in</strong>dividueller Bee<strong>in</strong>trächtigungen <strong>in</strong> erhöhtem Maße<br />

auf Unterstützung <strong>an</strong>gewiesen s<strong>in</strong>d, sollen im Rahmen der Jugendhilfe<br />

sozialpädagogische Hilfen <strong>an</strong>geboten werden, die ihre schulische<br />

und berufliche Ausbildung, E<strong>in</strong>gliederung <strong>in</strong> die Arbeitswelt<br />

und ihre soziale Integration fördern.“<br />

Schule ist e<strong>in</strong> geeigneter Ort, <strong>an</strong> dem die Jugendhilfe mit ihrem<br />

Leistungsspektrum frühzeitig und nachhaltig auf junge Menschen<br />

e<strong>in</strong>wirken und auch Eltern rechtzeitig erreichen k<strong>an</strong>n.<br />

JaS soll helfen, soziale Benachteiligungen auszugleichen und <strong>in</strong>dividuelle<br />

Bee<strong>in</strong>trächtigungen zu überw<strong>in</strong>den. Ihr Ziel ist die Förderung<br />

der K<strong>in</strong>der und Jugendlichen um deren Entwicklung zu e<strong>in</strong>er<br />

eigenver<strong>an</strong>twortlichen und geme<strong>in</strong>schaftsfähigen Persönlichkeit zu<br />

unterstützen. Durch den E<strong>in</strong>satz von sozialpädagogischem Fachpersonal<br />

schafft die <strong>Jugendsozialarbeit</strong> e<strong>in</strong> niederschwelliges Angebot<br />

<strong>an</strong> der Schule.<br />

Als Zielgruppe richtet sich JaS <strong>an</strong> junge Menschen,<br />

– die durch ihr Verhalten, <strong>in</strong>sbesondere durch erhebliche erzieherische<br />

Probleme,<br />

– durch psychosoziale und familiäre Probleme,<br />

– durch Schulverweigerung und/oder<br />

– durch erhöhte Aggressivität und Gewaltbereitschaft auffallen,<br />

– deren soziale und berufliche Integration aufgrund von <strong>in</strong>dividuellen<br />

und /oder sozialen Schwierigkeiten sowie aufgrund e<strong>in</strong>es<br />

Migrationsh<strong>in</strong>tergrunds erschwert ist.<br />

JaS arbeitet mit folgenden Maßnahmen und Methoden:<br />

– Beratung von jungen Menschen mit dem Ziel ihre Kompetenzen<br />

<strong>zur</strong> Lebensbewältigung <strong>in</strong> Schule, Ausbildung und Beruf zu<br />

stärken,<br />

– Unterstützung beim Erwerb <strong>in</strong>sbesondere von sozialen Kompetenzen<br />

und Arbeitstugenden,


12 <strong>H<strong>an</strong>dbuch</strong> der <strong>Jugendsozialarbeit</strong> <strong>an</strong> <strong>Schulen</strong> <strong>in</strong> <strong>Bayern</strong><br />

– Unterstützung bei der Befähigung <strong>zur</strong> Konfliktbewältigung,<br />

– Soziale Gruppenarbeit, Anti-Aggressionskurse, Schülerstreitschlichterprogramme<br />

etc.,<br />

– Beratung von Eltern und sonstigen Erziehungsberechtigten mit<br />

dem Ziel, sie bei der Lösung <strong>in</strong>nerfamiliärer Probleme sowie bei<br />

Konflikten im sozialen Umfeld zu stärken bzw. zu unterstützen,<br />

– Vermittlung von Kontakten, Vernetzung und Koord<strong>in</strong>ation mit<br />

<strong>an</strong>deren E<strong>in</strong>richtungen wie z.B. Sozialen Diensten des Jugendamts,<br />

Erziehungsberatungsstellen, schulischen Beratungsdiensten,<br />

Suchtberatungsstellen, K<strong>in</strong>der- und Jugendpsychiatrie,<br />

Agentur für Arbeit, K<strong>in</strong>dertagese<strong>in</strong>richtungen, E<strong>in</strong>richtungen der<br />

offenen und verb<strong>an</strong>dlichen Jugendarbeit, Justiz und Polizei.<br />

JaS erbr<strong>in</strong>gt folgende Leistungen:<br />

– Aufbau e<strong>in</strong>er tragfähigen Zusammenarbeit zwischen <strong>Jugendsozialarbeit</strong><br />

und Schule, wobei <strong>in</strong>sbesondere e<strong>in</strong>e Klärung der jeweiligen<br />

Aufgaben sowie der Rollenerwartungen erforderlich ist,<br />

– sozialpädagogische Diagnostik <strong>zur</strong> Ermittlung von Hilfebedarfen<br />

junger Menschen,<br />

– Klärung und Unterstützung bei der Bewältigung von Konflikten<br />

<strong>in</strong> der Schule, mit Lehrkräften, Mitschüler<strong>in</strong>nen und Mitschülern,<br />

zu Hause mit den Eltern, <strong>an</strong>deren Erziehungsberechtigten,<br />

Geschwistern und im sozialen Umfeld,<br />

– Zusammenarbeit mit Eltern und sonstigen Erziehungsberechtigten<br />

z.B. durch E<strong>in</strong>zelgespräche, thematische Elterngesprächsrunden,<br />

Hausbesuche, Vermittlung und Begleitung des Kontakts<br />

mit Lehrkräften und mit den Fachkräften und Diensten der Jugendhilfe,<br />

– Förderung, Verbesserung, Stabilisierung der Entwicklung und<br />

sozialen Integration von jungen Menschen,<br />

– Anregung von ergänzenden oder weiterführenden Maßnahmen/Hilfen,<br />

unter rechtzeitiger E<strong>in</strong>schaltung der Sozialen<br />

Dienste des Jugendamts oder des Allgeme<strong>in</strong>en Sozialdienstes<br />

(ASD), wenn sich e<strong>in</strong> Hilfebedarf nach §§ 27 ff. SGB VIII oder<br />

§ 35 a SGB VIII abzeichnet,<br />

– Mitwirkung bei der Aufstellung, Durchführung und Überprüfung<br />

des Hilfepl<strong>an</strong>s gemäß § 36 SGB VIII,<br />

– Kooperation mit allen regional wichtigen Institutionen und E<strong>in</strong>richtungen,<br />

– Dokumentation der Tätigkeit und der Ergebnisse.


1. Was ist <strong>Jugendsozialarbeit</strong> <strong>an</strong> <strong>Schulen</strong>? 13<br />

Aufgabe der JaS ist es nicht, Tätigkeiten zu übernehmen, die <strong>in</strong> den<br />

Schulordnungen und der Lehrerdienstordnung zu den Pflichten der<br />

Lehrkräfte (z.B. Unterricht, Pausenhofaufsicht) oder zu <strong>an</strong>ders def<strong>in</strong>ierten<br />

Aufgabenbereichen (z.B. Mittags-, Nachmittags- und<br />

Hausaufgabenbetreuung) gehören.<br />

JaS ist zwischen Familie und Schule verortet. Sie ermöglicht im<br />

E<strong>in</strong>zelfall schnelle und unbürokratische Hilfe vor Ort und <strong>in</strong> Zusammenarbeit<br />

mit <strong>an</strong>deren Bereichen.<br />

1.1.2 Abgrenzungen<br />

1.1.2.1 Jugendarbeit<br />

Jugendarbeit nach § 11 SGB VIII richtet sich mit se<strong>in</strong>en Förder<strong>an</strong>geboten<br />

<strong>an</strong> alle jungen Menschen: Sie soll <strong>an</strong> den Interessen junger<br />

Menschen <strong>an</strong>knüpfen, von ihnen mitbestimmt und mitgestaltet<br />

werden, sie <strong>zur</strong> Selbstbestimmung befähigen und sie <strong>zur</strong> gesellschaftlichen<br />

Mitver<strong>an</strong>twortung, zu sozialem Engagement <strong>an</strong>regen<br />

und h<strong>in</strong>führen. Dabei wird bei den jungen Menschen die Fähigkeit<br />

vorausgesetzt, solche freiwilligen Angebote der Selbstbestimmung,<br />

Mitver<strong>an</strong>twortung und des sozialen Engagements auch wahrnehmen<br />

zu können.<br />

Neben der Vielzahl <strong>an</strong> Freizeit<strong>an</strong>geboten wie beispielsweise <strong>in</strong> Jugendzentren,<br />

werden <strong>in</strong> der Jugendarbeit auch Angebote für Schüler<strong>in</strong>nen<br />

und Schüler <strong>in</strong> der unterrichtsfreien Zeit wie Schülercafés<br />

oder themenspezifische Gruppen<strong>an</strong>gebote zugeordnet.<br />

Jugendarbeit nach § 11 SGB VIII unterscheidet sich damit wesentlich<br />

von der <strong>Jugendsozialarbeit</strong> nach § 13 SGB VIII. Diese hat unter<br />

der Zielsetzung der sozialen Integration vornehmlich d<strong>an</strong>n sozialpädagogische<br />

Hilfen <strong>zur</strong> Verfügung zu stellen, wenn das Ergebnis<br />

alle<strong>in</strong> mit den Mitteln der Jugendarbeit nach § 11 SGB VIII<br />

nicht zu erreichen ist.<br />

Die Kriterien der sozialen Benachteiligung, der <strong>in</strong>dividuellen Bee<strong>in</strong>trächtigung<br />

und des erhöhten sozialpädagogischen Unterstützungsbedarfs<br />

nach § 13 SGB VIII s<strong>in</strong>d bei der E<strong>in</strong>führung von JaS


14 <strong>H<strong>an</strong>dbuch</strong> der <strong>Jugendsozialarbeit</strong> <strong>an</strong> <strong>Schulen</strong> <strong>in</strong> <strong>Bayern</strong><br />

sowohl durch die Situations<strong>an</strong>alyse der Schule und ihres E<strong>in</strong>zugsbereiches,<br />

als auch im E<strong>in</strong>zelfall durch die jeweilige sozialpädagogische<br />

Diagnose zu belegen.<br />

1.1.2.2 Hort<br />

Der Hort ist e<strong>in</strong> klassisches Angebot der Jugendhilfe auf der<br />

Grundlage des § 22 SGB VIII (Grundsätze der Förderung von K<strong>in</strong>dern<br />

<strong>in</strong> Tagese<strong>in</strong>richtungen). Zuständige Oberste L<strong>an</strong>desjugendbehörde<br />

ist das Sozialm<strong>in</strong>isterium. 1<br />

Der Hort ist e<strong>in</strong>e familienunterstützende und familienergänzende<br />

E<strong>in</strong>richtung. Er stellt die Fortsetzung der Betreuungsstruktur des<br />

G<strong>an</strong>ztagsk<strong>in</strong>dergartens dar.<br />

Auftrag ist die Betreuung, Bildung und Erziehung von K<strong>in</strong>dern ab<br />

der E<strong>in</strong>schulung bis zum Alter von 14 Jahren. Zu den pädagogischen<br />

Kernaufgaben e<strong>in</strong>es Hortes zählt die professionelle Begleitung<br />

des k<strong>in</strong>dlichen Entwicklungsprozesses, <strong>in</strong>sbesondere die Unterstützung<br />

beim Erwerb von Schlüsselkompetenzen wie z.B. personale<br />

Kompetenz, Wissenskompetenz, Lernkompetenz. 2 Schwerpunkte<br />

der Tätigkeit s<strong>in</strong>d die Gestaltung pädagogischer Angebote<br />

für unterschiedliche Zielgruppen (z.B. Mädchen und Jungen, ältere<br />

und jüngere K<strong>in</strong>der, K<strong>in</strong>der unterschiedlicher nationaler Herkunft)<br />

und die Hausaufgabenbetreuung. Weitere Schwerpunkte s<strong>in</strong>d die<br />

Zusammenarbeit mit den Eltern und der Schule sowie die Vernetzung<br />

mit dem Geme<strong>in</strong>wesen.<br />

Die Horte haben l<strong>an</strong>ge Öffnungszeiten. E<strong>in</strong> Teil der E<strong>in</strong>richtungen<br />

öffnet schon vor der Schule (zwischen 6.30 Uhr und 8.00 Uhr),<br />

regelmäßig beg<strong>in</strong>nt der Hortbetrieb jedoch mit Beendigung des<br />

Schulunterrichts und endet je nach Bedarf zwischen 16.30 Uhr und<br />

18.30 Uhr. In den Ferienzeiten bietet der Hort <strong>in</strong> aller Regel e<strong>in</strong><br />

Ferienprogramm <strong>an</strong>; der Betrieb ist d<strong>an</strong>n meist g<strong>an</strong>ztägig.<br />

Die <strong>an</strong>fallenden Kosten werden von Kommune, Staat und Eltern<br />

getragen. Für sozial schwache Familien ist die Übernahme der Kosten<br />

durch das Jugendamt möglich.<br />

Horte s<strong>in</strong>d <strong>in</strong> der Regel im Umfeld der Schule <strong>an</strong>gesiedelt, teilweise<br />

am Schulhaus <strong>an</strong>gegliedert oder <strong>in</strong> die Schule <strong>in</strong>tegriert.<br />

Je nach lokaler Gegebenheit s<strong>in</strong>d sie <strong>in</strong> öffentlicher oder freier Trägerschaft.<br />

1 Diese Kurzbezeichnung wird für das Bayerische Staatsm<strong>in</strong>isterium für Arbeit und<br />

Sozialordnung, Familie und Frauen verwendet.<br />

2 Die Bildungs- und Erziehungsziele des 2. Abschnitts der 4. DVBayKiG gelten<br />

entsprechend, weiterführende Empfehlungen <strong>zur</strong> Bildungs- und Erziehungsarbeit <strong>in</strong><br />

Horten wurden veröffentlicht (Bek<strong>an</strong>ntmachung des Bayerischen Staatsm<strong>in</strong>isteriums<br />

für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen vom 22.09.2003 Nr. VI<br />

4/7358-1/19/03).


1. Was ist <strong>Jugendsozialarbeit</strong> <strong>an</strong> <strong>Schulen</strong>? 15<br />

Die Ermittlung des Bedarfs <strong>an</strong> Hortplätzen erfolgt überwiegend<br />

aufgrund der Nachfrage und nach arbeitsmarktorientierten Kriterien<br />

(Berufstätigkeit der Eltern). Für die bedarfsgerechte Ausstattung<br />

mit Hortplätzen ist nach Artikel 17 BayKJHG die Kommune (Geme<strong>in</strong>de,<br />

kreis<strong>an</strong>gehörige Stadt, kreisfreie Stadt) zuständig. 1<br />

1.1.2.3 G<strong>an</strong>ztägige Förderung und Betreuung <strong>an</strong> <strong>Schulen</strong><br />

Dem Bedürfnis von Eltern nach Vere<strong>in</strong>barkeit von Familie und<br />

Beruf und der ökonomischen Notwendigkeit <strong>zur</strong> Erwerbstätigkeit<br />

beider Elternteile wird neben dem Hort auch durch <strong>an</strong>dere unterschiedliche<br />

kommunale Angebote <strong>zur</strong> g<strong>an</strong>ztägigen Förderung und<br />

Betreuung von Schüler<strong>in</strong>nen und Schülern Rechnung getragen. 2<br />

Diese Angebote werden vom Kultusm<strong>in</strong>isterium 3 f<strong>in</strong><strong>an</strong>ziell unterstützt.<br />

K<strong>in</strong>d- und familiengerechte Halbtagsgrundschule –<br />

Mittagsbetreuung<br />

Bei Bedarf stehen von 7.30 Uhr <strong>an</strong> Lehrkräfte <strong>zur</strong> Verfügung, die<br />

die K<strong>in</strong>der bis Unterrichtsbeg<strong>in</strong>n beaufsichtigen. Dieses Angebot<br />

wird von der Schule org<strong>an</strong>isiert und erfolgt für die Eltern unentgeltlich.<br />

Die Mittagsbetreuung ist e<strong>in</strong>e eigenständige E<strong>in</strong>richtung des Schulaufw<strong>an</strong>dsträgers<br />

oder e<strong>in</strong>es selbstständigen Vere<strong>in</strong>s oder e<strong>in</strong>er<br />

geme<strong>in</strong>nützigen Institution. Die enge Kooperation mit der Schule<br />

ist erforderlich.<br />

Dieses Angebot stellt e<strong>in</strong>e verlässliche Betreuung der K<strong>in</strong>der nach<br />

dem Unterrichtsende bis m<strong>in</strong>destens 13.00 Uhr, oftmals bis 14.00<br />

oder 14.30 Uhr sicher. Den Schüler<strong>in</strong>nen und Schülern soll dabei<br />

Gelegenheit geboten werden, geme<strong>in</strong>sam Mittagspause zu machen,<br />

sich zu entsp<strong>an</strong>nen, alle<strong>in</strong> oder mit <strong>an</strong>deren zu spielen und kreativ<br />

zu se<strong>in</strong>. Das Anfertigen von Hausaufgaben ist ke<strong>in</strong> Best<strong>an</strong>dteil der<br />

Konzeption, jedoch auf freiwilliger Basis möglich, wenn geeignete<br />

Arbeitsplätze <strong>zur</strong> Verfügung stehen.<br />

Die <strong>an</strong>fallenden Kosten sollen zu je e<strong>in</strong>em Drittel von der Kommune,<br />

vom Staat und den Eltern getragen werden. Unter Umständen<br />

ist für sozial schwache Familien e<strong>in</strong>e Unterstützung durch die Jugendämter<br />

möglich.<br />

1 Vgl. Kapitel 2.3: Struktur der Jugendhilfe.<br />

2 Weitere Informationen s<strong>in</strong>d im Internet unter www.km.bayern.de zu f<strong>in</strong>den.<br />

3 Diese Kurzbezeichnung wird für das Bayerische Staatsm<strong>in</strong>isterium für Unterricht<br />

und Kultus verwendet.


16 <strong>H<strong>an</strong>dbuch</strong> der <strong>Jugendsozialarbeit</strong> <strong>an</strong> <strong>Schulen</strong> <strong>in</strong> <strong>Bayern</strong><br />

G<strong>an</strong>ztags<strong>an</strong>gebote für Schüler<strong>in</strong>nen und Schüler der<br />

Jahrg<strong>an</strong>gsstufen 5 mit 10<br />

Der Unterricht f<strong>in</strong>det wie gewohnt überwiegend am Vormittag statt.<br />

Diejenigen Schüler<strong>in</strong>nen und Schüler, deren Eltern dies wünschen,<br />

können nach dem pl<strong>an</strong>mäßigen Unterricht die G<strong>an</strong>ztags<strong>an</strong>gebote<br />

besuchen. Sie stehen <strong>in</strong> konzeptionellem Zusammenh<strong>an</strong>g mit dem<br />

Unterricht.<br />

Zur familiengerechten Förderung und Betreuung gehören: Mittagsverpflegung,<br />

Hausaufgabenbetreuung, Fördermaßnahmen, sportliche,<br />

musische und gestalterische Aktivitäten und bei Bedarf sozialpädagogische<br />

Hilfen.<br />

Für die Förderung und Betreuung kommen sozialpädagogische<br />

Fachkräfte, Erzieher<strong>in</strong>nen, Übungsleiter und sonstige geeignete Personen<br />

(engagierte Eltern, Fachleute aus der Wirtschaft, Leiter von<br />

Jugendgruppen), aber auch pädagogisches Personal der <strong>Schulen</strong><br />

(Lehrkräfte und Förderlehrkräfte) <strong>in</strong> Frage.<br />

Die F<strong>in</strong><strong>an</strong>zierung erfolgt durch Zuschüsse des Freistaats, der Kommune<br />

(<strong>in</strong> m<strong>in</strong>destens der gleichen Höhe) und durch Elternbeiträge,<br />

die sozial gestaffelt se<strong>in</strong> sollen.<br />

G<strong>an</strong>ztagsschule/G<strong>an</strong>ztagsklassen<br />

G<strong>an</strong>ztagsklassen s<strong>in</strong>d für Schüler<strong>in</strong>nen und Schüler mit e<strong>in</strong>em spezifischen<br />

unterrichtlichen Förderbedarf e<strong>in</strong>gerichtet, der ohne den<br />

auf den Nachmittag ausgedehnten Unterricht nicht abgedeckt werden<br />

k<strong>an</strong>n. Wichtige Ziele s<strong>in</strong>d dabei unter <strong>an</strong>derem die Verr<strong>in</strong>gerung<br />

der unterrichtlichen Defizite, aber auch das Erkennen und<br />

Fördern besonderer Begabungen und Talente.<br />

An G<strong>an</strong>ztagsschulen gibt es <strong>in</strong>sbesondere zusätzliche Angebote und<br />

Fördermaßnahmen <strong>in</strong> Unterrichtsstunden wie z.B. Deutsch, Mathematik<br />

und Englisch; <strong>in</strong>terkulturelles Lernen, Sozial- und Kommunikationstra<strong>in</strong><strong>in</strong>g,<br />

sowie zusätzliche Lernzeit für Schüler<strong>in</strong>nen<br />

und Schüler mit hohen Lerndefiziten.<br />

Der gesamte Tagesablauf wird von der Schule gestaltet. Es s<strong>in</strong>d<br />

überwiegend Lehrkräfte und Förderlehrkräfte e<strong>in</strong>gesetzt.<br />

1.1.2.4 Formen von Schulsozialarbeit<br />

In der Praxis gibt es, <strong>in</strong> Abgrenzung zum Förderprogramm JaS, <strong>in</strong><br />

<strong>an</strong>deren Bundesländern, aber auch <strong>in</strong> <strong>Bayern</strong> e<strong>in</strong>e Vielfalt <strong>an</strong> Projekten,<br />

die häufig mit dem Überbegriff Schulsozialarbeit bezeichnet<br />

werden. Dah<strong>in</strong>ter stehen sowohl unterschiedliche fachliche Kon-


1. Was ist <strong>Jugendsozialarbeit</strong> <strong>an</strong> <strong>Schulen</strong>? 17<br />

zepte wie beispielsweise schulbezogene <strong>Jugendsozialarbeit</strong>, schulbezogene<br />

Jugendarbeit, schulbezogene Sozialarbeit, schülerbezogene<br />

Sozialarbeit als auch unterschiedliche F<strong>in</strong><strong>an</strong>zierungsmodelle.<br />

Nach Art der Angebote werden hierbei folgende Praxismodelle<br />

unterschieden:<br />

– Freizeitmodell (§ 11 SGB VIII)<br />

Die Angebote s<strong>in</strong>d dabei ähnlich wie <strong>in</strong> der offenen Jugendarbeit.<br />

Dazu gehören Gruppen<strong>an</strong>gebote, Projekte, Kurse, Freizeitarbeit,<br />

Schülerclub, Schülertreff.<br />

Zielgruppe s<strong>in</strong>d alle K<strong>in</strong>der und Jugendlichen. Schule und<br />

Schulprobleme stehen nicht im Mittelpunkt der Aktivitäten.<br />

Schulsozialarbeit sieht sich als Verbesserung des Schullebens.<br />

– Jugendberatungsmodell (§ 11 Abs. 3 Nr. 6 SGBVIII)<br />

Schulsozialarbeit wendet sich hier <strong>an</strong> Schüler<strong>in</strong>nen und Schüler<br />

mit jugendspezifischen Frage- und Problemstellungen und bietet<br />

diesen Beratung und Unterstützung <strong>an</strong>.<br />

– Komb<strong>in</strong>ationsmodell: Jugendarbeit und Beratung<br />

Durch die Kontakte im Freizeitbereich wird e<strong>in</strong> Beratungsbedarf<br />

erk<strong>an</strong>nt bzw. von Jugendlichen formuliert. Oft entsteht das<br />

Komb<strong>in</strong>ationsmodell aus e<strong>in</strong>em der beiden Modelle heraus.<br />

– Multiple Angebotsstruktur<br />

Bei solchen Konzeptionen stehen im Zentrum häufig Freizeit<strong>an</strong>gebote<br />

und Jugendberatung, die durch Soziale Gruppenarbeit,<br />

Berufsvorbereitungs<strong>an</strong>gebote, Elternarbeit, Stadtteilarbeit, Projekte<br />

mit Klassen, <strong>Schulen</strong>twicklungsmaßnahmen ergänzt werden.<br />

Die Schule wird <strong>in</strong> diesem Modell <strong>in</strong>tensiv <strong>in</strong> die Zusammenarbeit<br />

mite<strong>in</strong>bezogen.<br />

Die E<strong>in</strong>richtungen s<strong>in</strong>d entweder <strong>in</strong> Trägerschaft der freien Wohlfahrtsverbände,<br />

der Geme<strong>in</strong>de, der öffentlichen Jugendhilfeträger<br />

(L<strong>an</strong>dkreis, kreisfreie Stadt), der kommunalen Schulverwaltung<br />

oder der Arbeitsverwaltung. Häufig wird die konkrete Umsetzung<br />

der Konzeption maßgeblich vom ausgewählten Personal bestimmt.<br />

1.1.2.5 Praxisklassen<br />

Das Modell der Praxisklasse ist für Schüler<strong>in</strong>nen und Schüler mit<br />

vorr<strong>an</strong>gig praktischen Begabungen konzipiert, die im letzten Jahr<br />

ihres neunjährigen Schulbesuches aufgrund ihrer spezifischen Lernund<br />

Leistungsdefizite ke<strong>in</strong>e Aussicht haben, <strong>in</strong> der Regelklasse den<br />

Hauptschulabschluss zu erreichen.<br />

Besondere Merkmale der Praxisklasse s<strong>in</strong>d die Praxistage und der


18 <strong>H<strong>an</strong>dbuch</strong> der <strong>Jugendsozialarbeit</strong> <strong>an</strong> <strong>Schulen</strong> <strong>in</strong> <strong>Bayern</strong><br />

E<strong>in</strong>satz sozialpädagogischer Fachkräfte.<br />

Hohe Bedeutung kommt der Kooperation mit außerschulischen<br />

Partnern sowie mit der Berufsberatung der Agentur für Arbeit und<br />

mit der Jugendhilfe zu.<br />

E<strong>in</strong> wesentliches Ziel besteht dar<strong>in</strong>, den Schülern zu helfen e<strong>in</strong>e<br />

Berufsausbildung zu erl<strong>an</strong>gen. Der Schulaufw<strong>an</strong>d e<strong>in</strong>schließlich<br />

des sozialpädagogischen Personals wird aus Mitteln des Europäischen<br />

Sozialfonds (ESF) bezuschusst.<br />

1.2 Welche Grundlagen existieren <strong>in</strong> <strong>Bayern</strong><br />

für die <strong>Jugendsozialarbeit</strong> <strong>an</strong> <strong>Schulen</strong>?<br />

1.2.1 Rechtliche Ausg<strong>an</strong>gslage –<br />

SGB VIII und BayEUG<br />

Mit dem In-Kraft-Treten des Achten Buchs Sozialgesetzbuch –<br />

K<strong>in</strong>der- und Jugendhilfe – (SGB VIII) im Jahr 1991 wurde der<br />

Zusammenarbeit von Jugendhilfe und Schule bereits wesentliches<br />

Gewicht beigemessen. Nach § 81 Nr. 1 SGB VIII haben die Träger<br />

der öffentlichen Jugendhilfe mit <strong>an</strong>deren Stellen und öffentlichen<br />

E<strong>in</strong>richtungen, deren Tätigkeit sich auf die Lebenssituation junger<br />

Menschen und ihrer Familien auswirkt, <strong>in</strong>sbesondere mit <strong>Schulen</strong><br />

und Stellen der Schulverwaltung, im Rahmen ihrer Aufgaben und<br />

Befugnisse zusammenzuarbeiten.<br />

Im Rahmen des Gewaltprogramms der bayerischen Staatsregierung<br />

wurde im Jahr 1994 im BayEUG die korrespondierende Norm<br />

aufgenommen: Nach Art. 31 Abs. 1 BayEUG arbeiten die öffentlichen<br />

<strong>Schulen</strong> <strong>in</strong> Erfüllung ihrer Aufgaben mit den Jugendämtern<br />

und den Trägern der freien Jugendhilfe zusammen.<br />

Dieses nun auf Gegenseitigkeit beruhende Gebot der Zusammenarbeit<br />

wird <strong>in</strong> den jeweils für Jugendhilfe und Schule e<strong>in</strong>schlägigen<br />

Bek<strong>an</strong>ntmachungen und Empfehlungen konkretisiert.<br />

Insbesondere wurde von den Bayerischen Staatsm<strong>in</strong>isterien für<br />

Arbeit und Sozialordnung, Familie, Frauen und Gesundheit sowie<br />

für Unterricht, Kultus, Wissenschaft und Kunst im Jahr 1996 e<strong>in</strong>e<br />

geme<strong>in</strong>same Bek<strong>an</strong>ntmachung <strong>zur</strong> Regelung der <strong>in</strong>stitutionellen<br />

Zusammenarbeit von Schule und Jugendhilfe erlassen. 1<br />

In der Folge wurde von den beiden M<strong>in</strong>isterien im Jahr 2000 der<br />

Ratgeber „Geme<strong>in</strong>sam geht's besser – Zusammenarbeit von Schule<br />

1 KWMBL I S. 337 und AMS vom 07.10.1996, siehe Materialien – Anh<strong>an</strong>g.


1. Was ist <strong>Jugendsozialarbeit</strong> <strong>an</strong> <strong>Schulen</strong>? 19<br />

und Jugendhilfe“ 1 der Öffentlichkeit vorgestellt, welcher der Praxis<br />

gebündelte, umfassende Informationen liefert, kompetente Hilfestellung<br />

leistet und Fragen aufgreift, die im Arbeitsalltag von Bedeutung<br />

s<strong>in</strong>d. Er beschreibt die gesetzlichen Grundlagen und allgeme<strong>in</strong>en<br />

Grundsätze der Zusammenarbeit, die Formen <strong>in</strong>stitutioneller<br />

Zusammenarbeit, die Zusammenarbeit <strong>in</strong> den verschiedenen<br />

Aufgabenbereichen und den Datenschutz bei personenbezogener<br />

Zusammenarbeit.<br />

1.2.2 Förderrichtl<strong>in</strong>ie und<br />

Kooperationsvere<strong>in</strong>barung<br />

Am 19.03.2002 hat der M<strong>in</strong>isterrat das Regelförderprogramm <strong>zur</strong><br />

„<strong>Jugendsozialarbeit</strong> <strong>an</strong> <strong>Schulen</strong>“ (JaS) <strong>in</strong> Ver<strong>an</strong>twortung des Sozialm<strong>in</strong>isteriums<br />

beschlossen. Er hält diesen Ansatz für e<strong>in</strong>en richtungweisenden<br />

Weg, um Aggression und Gewalt unter Schülern<br />

abzubauen, bei Schulversagen und Schulverweigerungsverhalten<br />

rechtzeitig tätig zu werden und auf die Bewältigung von Problemen<br />

beim Erwachsenwerden und bei Konflikten im familiären Bereich<br />

h<strong>in</strong>zuwirken. Innerhalb von 10 Jahren sollen gemäß dieses Programms<br />

(unter Vorbehalt der verfügbaren Haushaltsmittel) bis zu<br />

350 <strong>Jugendsozialarbeit</strong>sstellen <strong>an</strong> bis zu 500 <strong>Schulen</strong> <strong>in</strong> <strong>Bayern</strong><br />

geschaffen werden.<br />

Die Bezuschussung erfolgt auf der Grundlage der „Richtl<strong>in</strong>ie <strong>zur</strong><br />

Förderung der <strong>Jugendsozialarbeit</strong> <strong>an</strong> <strong>Schulen</strong>“. Sie beschreibt Gegenst<strong>an</strong>d<br />

und Zweck der Förderung, Ziele, Zielgruppe und Maßnahmen<br />

sowie Zuwendungsempfänger, Zuwendungsvoraussetzungen,<br />

Art und Umf<strong>an</strong>g der Förderung und den Verfahrensweg:<br />

Richtl<strong>in</strong>ie <strong>zur</strong> Förderung der <strong>Jugendsozialarbeit</strong> <strong>an</strong> <strong>Schulen</strong><br />

Bek<strong>an</strong>ntmachung des Bayerischen Staatsm<strong>in</strong>isteriums für Arbeit und Sozialordnung,<br />

Familie und Frauen<br />

vom 04.07.2003, Az.: VI 5/7209-2/18/03<br />

Der Freistaat <strong>Bayern</strong> gewährt nach Maßgabe dieser Richtl<strong>in</strong>ie und den allgeme<strong>in</strong>en<br />

haushaltsrechtlichen Bestimmungen (<strong>in</strong>sbesondere der Verwaltungsvorschriften<br />

zu Art. 44 der Bayerischen Haushaltsordnung) Zuwendungen für die<br />

<strong>Jugendsozialarbeit</strong> <strong>an</strong> <strong>Schulen</strong> gemäß § 13 SGB VIII, auf der Grundlage des<br />

Bayerischen K<strong>in</strong>der- und Jugendprogramms, Fortschreibung 1998. Die Förderung<br />

erfolgt ohne Rechts<strong>an</strong>spruch im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.<br />

Gegenst<strong>an</strong>d der Richtl<strong>in</strong>ie s<strong>in</strong>d nicht Angebote im Rahmen des Gesamtkonzeptes<br />

K<strong>in</strong>derbetreuung sowie Angebote der Jugendarbeit.<br />

1 Geme<strong>in</strong>sam geht's besser – Zusammenarbeit von Schule und Jugendhilfe. Hrsg.:<br />

Bayerisches Staatsm<strong>in</strong>isterium für Unterricht und Kultus und Bayerisches Staatsm<strong>in</strong>isterium<br />

für Arbeit und Sozialordnung, Familie, Frauen und Gesundheit. 2000.


20 <strong>H<strong>an</strong>dbuch</strong> der <strong>Jugendsozialarbeit</strong> <strong>an</strong> <strong>Schulen</strong> <strong>in</strong> <strong>Bayern</strong><br />

I.<br />

Allgeme<strong>in</strong>e Beschreibung des Förderbereiches<br />

1. Gegenst<strong>an</strong>d und Zweck der Förderung<br />

1.1 Den örtlichen Trägern der öffentlichen Jugendhilfe obliegt die Gesamtver<strong>an</strong>twortung<br />

für die Erfüllung der Aufgaben nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch<br />

(§ 79 SGB VIII i.V.m. Art. 4 BayKJHG). Aufgabe der Obersten<br />

L<strong>an</strong>desjugendbehörden ist, die Weiterentwicklung der Jugendhilfe <strong>an</strong><strong>zur</strong>egen<br />

und zu fördern (§ 82 Abs. 1 des Achten Buchs Sozialgesetzbuch<br />

– SGB VIII). Der Freistaat <strong>Bayern</strong> unterstützt mit diesem Förderprogramm<br />

die L<strong>an</strong>dkreise und kreisfreien Städte bei der <strong>Jugendsozialarbeit</strong> nach<br />

§ 13 SGB VIII <strong>an</strong> Hauptschulen, Förderschulen (Hauptschulstufe) sowie<br />

<strong>an</strong> Berufsschulen.<br />

Die Verpflichtung der <strong>Schulen</strong> <strong>zur</strong> Zusammenarbeit mit der <strong>Jugendsozialarbeit</strong><br />

<strong>an</strong> <strong>Schulen</strong> ist <strong>in</strong> Art. 31 BayEUG begründet.<br />

1.2 Ziele, Zielgruppe und Maßnahmen<br />

1.2.1 <strong>Jugendsozialarbeit</strong> <strong>an</strong> <strong>Schulen</strong> richtet sich <strong>an</strong> junge Menschen mit gravierenden<br />

sozialen und erzieherischen Problemen, die zum Ausgleich von<br />

Benachteiligungen bzw. <strong>zur</strong> Überw<strong>in</strong>dung <strong>in</strong>dividueller Bee<strong>in</strong>trächtigungen<br />

<strong>in</strong> erhöhtem Maße auf Unterstützung <strong>an</strong>gewiesen s<strong>in</strong>d. Ziel ist es, deren<br />

Entwicklung zu e<strong>in</strong>er eigenver<strong>an</strong>twortlichen und geme<strong>in</strong>schaftsfähigen<br />

Persönlichkeit zu fördern. Schule ist e<strong>in</strong> geeigneter Ort, <strong>an</strong> dem die Jugendhilfe<br />

mit ihrem Leistungsspektrum frühzeitig und nachhaltig auf junge<br />

Menschen e<strong>in</strong>wirken und auch Eltern rechtzeitig erreichen k<strong>an</strong>n. Durch<br />

den E<strong>in</strong>satz von sozialpädagogischem Fachpersonal direkt <strong>an</strong> der Schule<br />

wird e<strong>in</strong> niederschwelliges Hilfe<strong>an</strong>gebot geschaffen.<br />

1.2.2 <strong>Jugendsozialarbeit</strong> <strong>an</strong> <strong>Schulen</strong> richtet sich <strong>an</strong> junge Menschen die durch<br />

ihr Verhalten, <strong>in</strong>sbesondere durch erhebliche erzieherische, psychosoziale<br />

und familiäre Probleme, Schulverweigerung, erhöhte Aggressivität und<br />

Gewaltbereitschaft auffallen, deren soziale und berufliche Integration<br />

aufgrund von <strong>in</strong>dividuellen und/oder sozialen Schwierigkeiten sowie aufgrund<br />

e<strong>in</strong>es Migrationsh<strong>in</strong>tergrundes erschwert ist.<br />

1.2.3 Junge Menschen werden bei Bedarf beraten, um Lebensbewältigungsstrategien<br />

für den Alltag, Schule, Ausbildung und Beruf zu entwickeln. Der<br />

Erwerb von sozialen Kompetenzen und Arbeitstugenden sowie die Befähigung<br />

<strong>zur</strong> Konfliktbewältigung sollen mit Methoden der sozialen Gruppenarbeit<br />

sowie durch Angebote von Tra<strong>in</strong><strong>in</strong>gskursen (z.B. Anti-Aggressions-Tra<strong>in</strong><strong>in</strong>g,<br />

Streitschlichterprogramme) ermöglicht werden.<br />

Die soziale Integration wird gezielt durch Kontakte im Geme<strong>in</strong>wesen (z.B.<br />

zu Vere<strong>in</strong>en) <strong>an</strong>gebahnt und unterstützt.<br />

Eltern und sonstige Erziehungsberechtigte werden bei Bedarf beraten mit<br />

dem Ziel, die Lösung <strong>in</strong>nerfamiliärer Probleme und solcher des sozialen<br />

Umfeldes zu ermöglichen. Bei gravierenden familiären oder erzieherischen<br />

Problemen k<strong>an</strong>n unter Regie des Jugendamts auch die Vermittlung<br />

<strong>an</strong>derer Leistungen der Jugendhilfe <strong>an</strong>gezeigt se<strong>in</strong>. Eltern und sonstige<br />

Erziehungsberechtigte sollen zu e<strong>in</strong>er <strong>in</strong>tensiven Zusammenarbeit mit der<br />

Schule und gegebenenfalls <strong>an</strong>deren E<strong>in</strong>richtungen der Jugendhilfe motiviert<br />

und bei der eigenständigen Wahrnehmung von Erziehungsaufgaben<br />

und beim (Wieder-) Aufbau förderlicher Sozialisations- und Erziehungsbed<strong>in</strong>gungen<br />

unterstützt werden.<br />

Die <strong>Jugendsozialarbeit</strong> <strong>an</strong> <strong>Schulen</strong> ist <strong>in</strong>sbesondere mit den Sozialen<br />

Diensten des Jugendamts, den Erziehungsberatungsstellen, den schulischen<br />

Beratungsdiensten, den Suchtberatungsstellen, der K<strong>in</strong>der- und<br />

Jugendpsychiatrie, dem Arbeitsamt, sowie mit K<strong>in</strong>dertagese<strong>in</strong>richtungen<br />

und der offenen und verb<strong>an</strong>dlichen Jugendarbeit zu vernetzen und zu<br />

koord<strong>in</strong>ieren. Die strukturelle Zusammenarbeit mit Polizei und Justiz ist<br />

aufzubauen.


1. Was ist <strong>Jugendsozialarbeit</strong> <strong>an</strong> <strong>Schulen</strong>? 21<br />

1.2.4 Leistungs<strong>in</strong>halte s<strong>in</strong>d <strong>in</strong>sbesondere:<br />

Strukturqualität:<br />

– Aufbau e<strong>in</strong>er tragfähigen Zusammenarbeit zwischen <strong>Jugendsozialarbeit</strong><br />

und Schule; hierzu ist u.a. e<strong>in</strong>e Klärung der jeweiligen Rollen<br />

erforderlich<br />

Prozessqualität:<br />

– sozialpädagogische Diagnostik,<br />

– Förderung, Verbesserung, Stabilisierung der Entwicklung und sozialen<br />

Integration von jungen Menschen mit besonderen Schwierigkeiten<br />

<strong>in</strong> <strong>in</strong>tensiver Zusammenarbeit mit Schulleitung und Lehrkräften,<br />

– Zusammenarbeit mit Eltern und sonstigen Erziehungsberechtigten<br />

(z.B. E<strong>in</strong>zelgespräche, thematische Elterngesprächsrunden, Hausbesuche,<br />

Vermittlung und Begleitung des Kontaktes mit Lehrkräften<br />

und mit <strong>an</strong>deren Fachkräften der Jugendhilfe),<br />

– Klärung und Unterstützung bei der Bewältigung von Konflikten <strong>in</strong> der<br />

Schule, mit Lehrkräften, Mitschüler<strong>in</strong>nen und Mitschülern, zu Hause<br />

mit den Eltern, <strong>an</strong>deren Erziehungsberechtigten, Geschwistern und<br />

im sozialen Umfeld,<br />

– Anregung von ergänzenden oder weiterführenden Maßnahmen oder<br />

Hilfen, unter rechtzeitiger E<strong>in</strong>schaltung der Sozialen Dienste des Jugendamts,<br />

sobald sich e<strong>in</strong> Hilfebedarf nach §§ 27ff. SGB VIII oder<br />

§ 35 a SGB VIII abzeichnet,<br />

– Mitwirkung bei der Aufstellung, Durchführung und Überprüfung des<br />

Hilfepl<strong>an</strong>s gemäß § 36 SGB VIII,<br />

– Kooperation mit allen regional relev<strong>an</strong>ten Institutionen/E<strong>in</strong>richtungen<br />

gem. 1.2.3 der Richtl<strong>in</strong>ie <strong>in</strong> der entsprechenden regionalen Bedeutung.<br />

Ergebnisqualität:<br />

– Dokumentation der Tätigkeit und der Ergebnisse,<br />

– Maßnahmen der Qualitätsentwicklung und -sicherung und Überprüfung<br />

der Maßnahmen und Ergebnisse auf Wirksamkeit (Evaluation).<br />

2. Zuwendungsempfänger<br />

Zuwendungsempfänger s<strong>in</strong>d L<strong>an</strong>dkreise, kreisfreie Städte, <strong>an</strong>erk<strong>an</strong>nte<br />

Träger der freien Jugendhilfe sowie rechtsfähige und geme<strong>in</strong>nützige Vere<strong>in</strong>e,<br />

die e<strong>in</strong>em <strong>an</strong>erk<strong>an</strong>nten Träger der freien Jugendhilfe <strong>an</strong>gegliedert<br />

s<strong>in</strong>d. Im E<strong>in</strong>zelfall k<strong>an</strong>n auch e<strong>in</strong>e kreis<strong>an</strong>gehörige Geme<strong>in</strong>de Zuwendungsempfänger<br />

se<strong>in</strong>, wenn sie im E<strong>in</strong>vernehmen mit dem zuständigen<br />

L<strong>an</strong>dkreis Träger der <strong>Jugendsozialarbeit</strong> <strong>an</strong> <strong>Schulen</strong> ist.<br />

3. Zuwendungsvoraussetzungen<br />

3.1 Der öffentliche Träger der Jugendhilfe hat im Benehmen mit dem jeweiligen<br />

Schulamt bzw. bei Berufs- und Förderschulen mit der jeweiligen Regierung,<br />

den Bedarf für die <strong>Jugendsozialarbeit</strong> <strong>an</strong> <strong>Schulen</strong> im Rahmen<br />

se<strong>in</strong>er pl<strong>an</strong>erischen Tätigkeiten festzustellen. Der Bedarf ist <strong>an</strong>h<strong>an</strong>d relev<strong>an</strong>ter<br />

sozialräumlicher Indikatoren aus dem E<strong>in</strong>zugsgebiet der Schule<br />

sowie aus Sicht der Schule zu belegen. Indikatoren s<strong>in</strong>d <strong>in</strong>sbesondere<br />

soziale Belastungsfaktoren wie Arbeitslosen- und Sozialhilfequote, Trennungs-<br />

und Scheidungsrate, Anteil alle<strong>in</strong> Erziehender, Anteil der K<strong>in</strong>der<br />

mit nichtdeutscher Muttersprache, Häufigkeit erzieherischer Hilfen, Maßnahmen<br />

nach dem Jugendgerichtshilfegesetz etc.. Der Bedarf ist durch<br />

den Jugendhilfeausschuss zu bestätigen.<br />

3.2 Es ist e<strong>in</strong> <strong>in</strong> Federführung des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe<br />

geme<strong>in</strong>sam mit dem Schulamt (bzw. bei Berufs- und Förderschulen<br />

mit der jeweiligen Regierung), der beteiligten Schule vor Ort und gegebe-


22 <strong>H<strong>an</strong>dbuch</strong> der <strong>Jugendsozialarbeit</strong> <strong>an</strong> <strong>Schulen</strong> <strong>in</strong> <strong>Bayern</strong><br />

nenfalls der Geme<strong>in</strong>de und dem Träger der freien Jugendhilfe erarbeitetes<br />

Konzept vorzulegen. Das Konzept besteht aus e<strong>in</strong>er Bedarfs<strong>an</strong>alyse,<br />

e<strong>in</strong>er Leistungsbeschreibung und e<strong>in</strong>er Stellenbeschreibung, die das<br />

Profil der <strong>Jugendsozialarbeit</strong> <strong>an</strong> der betreffenden Schule fixiert. Das E<strong>in</strong>verständnis<br />

mit dem Konzept ist von den Beteiligten durch ihre Unterschrift<br />

zu bestätigen.<br />

3.3 Zwischen dem Jugendamt, gegebenenfalls Träger der freien Jugendhilfe,<br />

gegebenenfalls Geme<strong>in</strong>de, Schulamt (bzw. bei Berufs- und Förderschulen<br />

zuständige Regierung) und Schulleitung der Schule, <strong>an</strong> der die <strong>Jugendsozialarbeit</strong><br />

zum E<strong>in</strong>satz kommt, ist e<strong>in</strong>e Kooperationsvere<strong>in</strong>barung abzuschließen.<br />

Hier<strong>in</strong> werden die Zusammenarbeit und Abstimmung, aber<br />

auch die Zuständigkeitsabgrenzungen konkretisiert. Der <strong>in</strong> der Anlage<br />

beigefügte Leitfaden <strong>zur</strong> Erstellung e<strong>in</strong>er Kooperationsvere<strong>in</strong>barung zwischen<br />

Jugendhilfe und Schule benennt die grundsätzlich regelungsbedürftigen<br />

Eckpunkte der Kooperation.<br />

3.4 Es ist e<strong>in</strong>e Fachkraft der Jugendhilfe mit abgeschlossenem sozialpädagogischem<br />

Fachhochschulstudium e<strong>in</strong>zusetzen. Diese hat ihre Aufgaben<br />

<strong>in</strong> den Räumlichkeiten der Schule wahrzunehmen. Die Tätigkeit e<strong>in</strong>er<br />

vollbeschäftigten Fachkraft k<strong>an</strong>n sich auf zwei <strong>Schulen</strong> erstrecken. Die<br />

wöchentliche M<strong>in</strong>destarbeitszeit e<strong>in</strong>er Fachkraft beträgt 19,25 Stunden.<br />

3.5 Die Zuwendungsempfänger s<strong>in</strong>d im Rahmen der fachlichen und rechtlichen<br />

Möglichkeiten verpflichtet, <strong>an</strong>gebotene F<strong>in</strong><strong>an</strong>zierungsbeteiligungen<br />

Dritter, <strong>in</strong>sbesondere der Arbeitsverwaltung sowie Sonstiger (z. B. Sachaufw<strong>an</strong>dsträger<br />

der <strong>Schulen</strong>) <strong>in</strong> Anspruch zu nehmen.<br />

3.6 Die staatliche Förderung setzt e<strong>in</strong>e m<strong>in</strong>destens gleich hohe Beteiligung<br />

des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe voraus. Im E<strong>in</strong>vernehmen<br />

mit dem örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe k<strong>an</strong>n dessen<br />

F<strong>in</strong><strong>an</strong>zierungs<strong>an</strong>teil auch <strong>an</strong>teilig oder g<strong>an</strong>z durch e<strong>in</strong>e kreis<strong>an</strong>gehörige<br />

Geme<strong>in</strong>de übernommen werden.<br />

Angemessene Eigenleistungen der freien Träger s<strong>in</strong>d erforderlich. Geldund<br />

Sachspenden sowie Bußgelder werden als Eigenmittel im F<strong>in</strong><strong>an</strong>zierungspl<strong>an</strong><br />

<strong>an</strong>erk<strong>an</strong>nt. Dies gilt nicht für sonstige Geldleistungen, die von<br />

Dritten aus Rechtsgründen erbracht werden.<br />

4. Art und Umf<strong>an</strong>g der Förderung<br />

4.1 Die Förderung erfolgt als Projektförderung im Rahmen e<strong>in</strong>er Anteilf<strong>in</strong><strong>an</strong>zierung.<br />

Die Zuwendung beträgt bis zu 40 % der pauschalierten Personalkosten.<br />

4.2 Zuwendungsfähig s<strong>in</strong>d die Kosten für e<strong>in</strong>e Fachkraft mit maximal 38,5<br />

Stunden wöchentlich. Die Personalkostenpauschale beträgt für e<strong>in</strong>e vollzeitbeschäftigte<br />

Fachkraft 40.900 Euro. Bei Teilzeitbeschäftigung wird der<br />

Teil der Pauschale berücksichtigt, der dem Verhältnis der vere<strong>in</strong>barten <strong>zur</strong><br />

tariflichen Arbeitszeit entspricht. Die Pauschale verr<strong>in</strong>gert sich um e<strong>in</strong><br />

Zwölftel für jeden vollen Monat des Bewilligungszeitraumes, <strong>in</strong> dem e<strong>in</strong>e<br />

Stelle nicht besetzt ist oder <strong>in</strong>sbesondere wegen Kr<strong>an</strong>kheit, Mutterschutz,<br />

Erziehungsurlaub e<strong>in</strong> tariflicher oder gesetzlicher Vergütungs<strong>an</strong>spruch<br />

nicht besteht. Dies gilt nicht, wenn e<strong>in</strong>e Ersatzkraft beschäftigt wird und<br />

entsprechende Personalkosten für den Anstellungsträger tatsächlich<br />

<strong>an</strong>fallen.<br />

5. Mehrfachförderungen<br />

E<strong>in</strong>e Förderung nach dieser Richtl<strong>in</strong>ie entfällt, wenn für die Maßnahme<br />

<strong>an</strong>dere Mittel des Freistaates <strong>Bayern</strong> <strong>in</strong> Anspruch genommen werden.


1. Was ist <strong>Jugendsozialarbeit</strong> <strong>an</strong> <strong>Schulen</strong>? 23<br />

II.<br />

Verfahren<br />

6. Die Regierungen s<strong>in</strong>d für das Zuwendungsverfahren zuständig. Sie entscheiden<br />

nach fachlichen Prioritätensetzungen im E<strong>in</strong>vernehmen mit dem<br />

Bayerischen Staatsm<strong>in</strong>isterium für Arbeit und Sozialordnung, Familie und<br />

Frauen über die staatliche Förderung.<br />

7. Der Antrag besteht aus e<strong>in</strong>er aussagekräftigen Konzeption, e<strong>in</strong>er Kooperationsvere<strong>in</strong>barung<br />

sowie e<strong>in</strong>em Kosten- und F<strong>in</strong><strong>an</strong>zierungspl<strong>an</strong>. Er ist<br />

bis zum 1. Oktober des Vorjahres der Förderung der örtlich zuständigen<br />

Regierung zuzuleiten. Übernimmt e<strong>in</strong> freier Träger der Jugendhilfe oder<br />

e<strong>in</strong>e kreis<strong>an</strong>gehörige Geme<strong>in</strong>de die Trägerschaft, ist der Antrag schriftlich<br />

zunächst beim zuständigen Jugendamt bis 1. September des Vorjahres<br />

der Förderung e<strong>in</strong><strong>zur</strong>eichen. Das Jugendamt leitet den Antrag ergänzt um<br />

e<strong>in</strong>e Stellungnahme <strong>zur</strong> f<strong>in</strong><strong>an</strong>ziellen Beteiligung <strong>an</strong> die zuständige Regierung<br />

weiter.<br />

8. Bei Rückforderung von Zuwendungen werden Z<strong>in</strong>sen nur erhoben, wenn<br />

der Gesamtz<strong>in</strong>s<strong>an</strong>spruch mehr als 250 Euro beträgt.<br />

9. In-Kraft-Treten; Überg<strong>an</strong>gsbestimmung<br />

9.1 Die Richtl<strong>in</strong>ie tritt mit Wirkung vom 1. J<strong>an</strong>uar 2003 <strong>in</strong> Kraft und gilt befristet<br />

bis 31.12.2012.<br />

9.2 Abweichend von 3.2 und 3.3 der Richtl<strong>in</strong>ie haben Projektträger, die vor<br />

In-Kraft-Treten der Richtl<strong>in</strong>ie <strong>in</strong> die Förderung aufgenommen wurden bzw.<br />

ihren Antrag gestellt haben, Kooperationsvere<strong>in</strong>barungen und Stellenbeschreibungen<br />

bis spätestens 01.09 03 nach<strong>zur</strong>eichen.<br />

Zuwendungsvoraussetzungen s<strong>in</strong>d die Vorlage des Bedarfsnachweises,<br />

der abgestimmten Konzeption und der Kooperationsvere<strong>in</strong>barung<br />

zwischen dem Jugendamt, dem mit der Aufgabe betrauten<br />

Träger und der Schulleitung. In dieser müssen die wesentlichen<br />

Aufgabenbereiche und Kooperationserfordernisse beschrieben se<strong>in</strong>.<br />

Für die Erstellung der Kooperationsvere<strong>in</strong>barung zwischen Jugendhilfe<br />

und Schule wurde als Anlage zu den Förderrichtl<strong>in</strong>ien e<strong>in</strong><br />

Leitfaden 1 erstellt. Dieser Leitfaden, als Checkliste aufgebaut, ist<br />

als Hilfestellung gedacht für alle Kooperationserfordernisse, die<br />

sich im Verlauf der e<strong>in</strong>zelnen Pl<strong>an</strong>ungsphasen ergeben.<br />

Neben den allgeme<strong>in</strong> gültigen Leitsätzen beschreibt er die Aufgabenbereiche<br />

der JaS, die Kooperationen <strong>in</strong> der Pl<strong>an</strong>ungs- und<br />

Konstituierungsphase, sowie die Kooperationen zwischen dem<br />

Träger der Jugendhilfe und der Schule, die Kooperationen der<br />

Fachkraft im eigenen Feld sowie übergreifende Kooperationen. 2<br />

1 Leitfaden <strong>zur</strong> Erstellung e<strong>in</strong>er Kooperationsvere<strong>in</strong>barung zwischen Jugendhilfe und<br />

Schule nach Nr. 3.3 der Richtl<strong>in</strong>ie <strong>zur</strong> Förderung der <strong>Jugendsozialarbeit</strong> <strong>an</strong> <strong>Schulen</strong><br />

(AllMBl S. 257).<br />

2 Siehe hierzu auch Kapitel 1.4: Wie gel<strong>in</strong>gt Kooperation zwischen den Systemen<br />

Jugendhilfe und Schule?


24 <strong>H<strong>an</strong>dbuch</strong> der <strong>Jugendsozialarbeit</strong> <strong>an</strong> <strong>Schulen</strong> <strong>in</strong> <strong>Bayern</strong><br />

1.3 Wie arbeitet die <strong>Jugendsozialarbeit</strong> <strong>an</strong><br />

<strong>Schulen</strong> konkret?<br />

JaS als klassisches Jugendhilfe<strong>an</strong>gebot nach § 13 SGB VIII fungiert<br />

als Filiale des Jugendamtes <strong>in</strong> der Schule. Im S<strong>in</strong>ne e<strong>in</strong>es Frühwarnsystems<br />

k<strong>an</strong>n sie zeitnah und effizient die Hilfebedarfe feststellen<br />

und die entsprechenden Angebote und Hilfen <strong>in</strong>itiieren. Die<br />

sozialpädagogischen Fachkräfte s<strong>in</strong>d Ansprechpartner für die<br />

Bel<strong>an</strong>ge der Schüler<strong>in</strong>nen und Schüler und gleichzeitig Vermittler<br />

zwischen Familie, Schule und Jugendamt.<br />

1.3.1 Vorstellung der JaS<br />

Der Aufbau von JaS <strong>an</strong> e<strong>in</strong>er Schule ist von Anf<strong>an</strong>g <strong>an</strong> mit e<strong>in</strong>er<br />

offensiven Öffentlichkeitsarbeit verbunden. Adressatengruppen<br />

s<strong>in</strong>d die Schüler<strong>in</strong>nen und Schüler und deren Eltern sowie die Lehrkräfte.<br />

Regelhaft <strong>in</strong> der ersten Lehrerkonferenz des Schuljahrs sollte die<br />

JaS-Fachkraft Konzept und Arbeitsweise vorstellen.<br />

Um das Beratungs<strong>an</strong>gebot der JaS <strong>in</strong> der Schüler- und Elternschaft<br />

bek<strong>an</strong>nt zu machen, erweist es sich als s<strong>in</strong>nvoll, dass sich die<br />

JaS-Fachkraft zu Beg<strong>in</strong>n und im weiteren Verlauf des Schuljahres<br />

<strong>in</strong> den e<strong>in</strong>zelnen Klassen, im Elternbeirat und bei Elternabenden<br />

vorstellt. Zusätzlich können Informationstafeln der Schule, die<br />

schuleigene Homepage, Jahresberichte und Schülerzeitungen genutzt<br />

werden.<br />

E<strong>in</strong>schlägige Faltblätter des zuständigen Jugendamtes, entsprechende<br />

Veröffentlichungen <strong>in</strong> den Medien und regelmäßige Berichterstattung<br />

im Jugendhilfeausschuss erhöhen zusätzlich den Bek<strong>an</strong>ntheitsgrad.<br />

1<br />

1.3.2 Kontaktaufnahme und Beobachtung <strong>in</strong> offenen<br />

Angeboten und Ver<strong>an</strong>staltungen<br />

Wesentliches Erfolgskriterium der JaS ist es, fachlich fundierte<br />

eigene sozialpädagogische E<strong>in</strong>schätzungen der Situationen e<strong>in</strong>zelner<br />

junger Menschen, Gruppen und Klassen zu gew<strong>in</strong>nen. E<strong>in</strong><br />

Schülercafé <strong>in</strong> der Schule k<strong>an</strong>n Schüler<strong>in</strong>nen und Schülern e<strong>in</strong>en<br />

niederschwelligen Zug<strong>an</strong>g zu Beratungs<strong>an</strong>geboten der JaS ermöglichen.<br />

Hier können beispielsweise Alltagsbegebenheiten von zuhause<br />

oder mit Freunden, aber auch Schwierigkeiten <strong>in</strong> und mit der<br />

1 Vgl. hierzu Kapitel 1.4.5.1: Information über Existenz und Arbeitsweise der JaS.


1. Was ist <strong>Jugendsozialarbeit</strong> <strong>an</strong> <strong>Schulen</strong>? 25<br />

Schule <strong>an</strong>gesprochen werden. Dadurch entstehen Anknüpfungspunkte<br />

und es k<strong>an</strong>n Vertrauen für spätere Beratungen aufgebaut<br />

werden. Der Fachkraft bietet das Schülercafé auch die Ch<strong>an</strong>ce,<br />

frühzeitig Trends und soziale Phänomene e<strong>in</strong>zelner Gruppen und<br />

Cliquen zu erkennen, zu <strong>an</strong>alysieren und möglicherweise auch zu<br />

steuern.<br />

Offene Angebote s<strong>in</strong>d vor allem Schülercafés, Schülertreffs o. Ä.,<br />

die für alle Schüler<strong>in</strong>nen und Schüler zu bestimmten Zeiten offen<br />

stehen und ihnen die Möglichkeit bieten, sich zu treffen, auszutauschen,<br />

ihre Freizeit zu gestalten, eventuell kle<strong>in</strong>e Mahlzeiten oder<br />

sogar e<strong>in</strong> Mittagessen e<strong>in</strong>zunehmen und sich von den Anforderungen<br />

des Unterrichts zu erholen.<br />

Aufgabe der sozialpädagogischen Fachkraft ist es jedoch nicht, die<br />

Betreuung dieser offenen Angebote umfassend sicherzustellen. Für<br />

diese Aufgabe können sich neben Lehrern auch Honorarkräfte oder<br />

Eltern engagieren. Ebenso ist die Kooperation mit Trägern der Jugendarbeit<br />

hier <strong>an</strong>zustreben. Nach Möglichkeit sollen gewillte und<br />

geeignete Schüler<strong>in</strong>nen und Schüler gegebenenfalls unter Anleitung<br />

der JaS <strong>zur</strong> Mitarbeit motiviert werden.<br />

Andere offene Angebote wie beispielsweise Musik- oder Sportver<strong>an</strong>staltungen,<br />

die von der JaS – wenn möglich geme<strong>in</strong>sam mit<br />

Lehrkräften und der SMV – org<strong>an</strong>isiert werden, bieten e<strong>in</strong>e weitere<br />

Möglichkeit, Schülern den Zug<strong>an</strong>g und die Kontaktaufnahme mit<br />

der JaS zu ermöglichen. Solche Angebote können auch <strong>in</strong> Zusammenarbeit<br />

mit e<strong>in</strong>em Jugendverb<strong>an</strong>d oder e<strong>in</strong>em Jugendhaus org<strong>an</strong>isiert<br />

werden.<br />

1.3.3 Sozialpädagogische Gruppenarbeit<br />

Sozialpädagogische Gruppenarbeit verfolgt <strong>in</strong> erster L<strong>in</strong>ie das Ziel,<br />

bestimmten Schüler<strong>in</strong>nen und Schülern bei der Überw<strong>in</strong>dung von<br />

Entwicklungsschwierigkeiten und Verhaltensauffälligkeiten mit<br />

gruppenpädagogischen Methoden zu helfen und <strong>zur</strong> Entwicklung<br />

und Steigerung von sozialem Verhalten beizutragen.<br />

Geme<strong>in</strong>sam ist allen Formen der Gruppenarbeit die Thematisierung<br />

und E<strong>in</strong>übung sozialer Umg<strong>an</strong>gsformen, die Förderung der Kommunikations-<br />

und Beziehungsfähigkeit, die Feststellung und Entwicklung<br />

eigener Interessen und Stärken der Schüler, die Akzept<strong>an</strong>z<br />

von Regeln des Mite<strong>in</strong><strong>an</strong>ders, die Förderung der Konfliktfähigkeit<br />

und die Stärkung des Selbstvertrauens sowie des Gruppengefühls.<br />

Die sozialpädagogische Gruppenarbeit im Rahmen der JaS be<strong>in</strong>haltet:


26 <strong>H<strong>an</strong>dbuch</strong> der <strong>Jugendsozialarbeit</strong> <strong>an</strong> <strong>Schulen</strong> <strong>in</strong> <strong>Bayern</strong><br />

– Gruppenarbeit <strong>zur</strong> Verbesserung der Konfliktfähigkeit und sozialen<br />

Kompetenz (Streitschlichter-Programm, Anti-Aggressions-Tra<strong>in</strong><strong>in</strong>gs<br />

etc.),<br />

– Gruppen <strong>zur</strong> Bearbeitung geschlechtsspezifischer Fragen (Mädchengruppen,<br />

Jungengruppen, gemischte Gruppen),<br />

– themenorientierte Gruppen,<br />

– Gruppenarbeit <strong>zur</strong> Vorbereitung auf den Beruf.<br />

1.3.4 Arbeit mit Schulklassen<br />

Mit g<strong>an</strong>zen Klassen werden vorr<strong>an</strong>gig Projekte durchgeführt wie<br />

z.B.:<br />

– Projekte bei Klassenproblemen: Hierzu werden <strong>in</strong>sbesondere<br />

Sozialtra<strong>in</strong><strong>in</strong>gs zum Aufbau und <strong>zur</strong> Stärkung sozialer Kompetenzen<br />

und der Konfliktfähigkeit, <strong>zur</strong> Entwicklung und Förderung<br />

der Klassengeme<strong>in</strong>schaft, zum Abbau von Mobb<strong>in</strong>g-strukturen<br />

und aggressiven Verhaltensweisen, <strong>zur</strong> Integration und <strong>zur</strong><br />

Vermeidung von Schulverweigerung, bei aktuellen Problemen <strong>in</strong><br />

der Klasse konzipiert.<br />

– Themenspezifische Projekte: Lehrer und sozialpädagogische<br />

Fachkraft führen zu Inhalten und Themen des Lehrpl<strong>an</strong>s geme<strong>in</strong>same<br />

Projekte mit sozialpädagogischen Methoden durch, wie<br />

zum Beispiel <strong>zur</strong> Lebens- und Berufspl<strong>an</strong>ung, zu Sexualität und<br />

Suchtprävention.<br />

– Ergänzende Arbeit mit Abschlussklassen der Hauptschulen:<br />

Hier wird <strong>in</strong>sbesondere durch vernetztes Arbeiten auch mit der<br />

Agentur für Arbeit und mit Betrieben versucht, die Möglichkeiten<br />

<strong>in</strong>sbesondere für problembelastete Jugendliche und Jugendliche<br />

mit ger<strong>in</strong>gen Ausbildungsch<strong>an</strong>cen <strong>an</strong> der Schnittstelle<br />

Schule-Beruf zu verbessern.<br />

– Beobachtende Teilnahme am Unterricht: Durch gezielte Beobachtung<br />

der Verhaltensweisen e<strong>in</strong>zelner Schüler und gruppendynamischer<br />

Prozesse im Unterricht k<strong>an</strong>n die sozialpädagogische<br />

Fachkraft die Lehrkraft kollegial beraten oder im Bedarfsfall<br />

e<strong>in</strong> entsprechendes Sozialtra<strong>in</strong><strong>in</strong>g <strong>in</strong>itiieren.<br />

Inzwischen stehen e<strong>in</strong>e Vielzahl <strong>an</strong> praxistauglichen Gruppen- und<br />

Klassen-Projekten wie Streitschlichterprogramme, Gewalt- und<br />

Suchtpräventionsprogramme, Mädchen- und Jungenprojekte <strong>zur</strong><br />

Verfügung. E<strong>in</strong>ige davon s<strong>in</strong>d <strong>in</strong> der Literaturliste und im Adressenteil<br />

aufgenommen.


1. Was ist <strong>Jugendsozialarbeit</strong> <strong>an</strong> <strong>Schulen</strong>? 27<br />

1.3.5 E<strong>in</strong>zelberatung<br />

Beratung junger Menschen ist e<strong>in</strong> Kernstück der JaS. Die Kontaktaufnahme<br />

k<strong>an</strong>n von beiden Seiten, sowohl von der Fachkraft als<br />

auch vom Schüler aus erfolgen, wo immer sich die Möglichkeit im<br />

Rahmen des Arbeitsfeldes bietet, <strong>in</strong>sbesondere <strong>in</strong> der Pause, im<br />

Schülercafé oder im JaS-Büro. Lehrkräfte können ebenso die Gelegenheit<br />

nutzen, sich Rat zu holen oder die Fachkraft auf Phänomene<br />

aufmerksam zu machen.<br />

Aus Erstkontakten können sich formelle Beratungsprozesse entwickeln.<br />

Die e<strong>in</strong>zelne Beratung erfolgt zu vere<strong>in</strong>barten Zeiten und<br />

wird von der Fachkraft gezielt vor- und nachbereitet.<br />

Schüler<strong>in</strong>nen und Schüler haben auch die Möglichkeit zum kurzfristigen<br />

Kontakt mit der Fachkraft während der Unterrichtszeit.<br />

Dies bedarf über die Information der jeweiligen Lehrkraft h<strong>in</strong>aus<br />

e<strong>in</strong>er für die g<strong>an</strong>ze Schule gültigen verb<strong>in</strong>dlichen Absprache.<br />

In Abgrenzung zu therapeutischen Sett<strong>in</strong>gs zeichnet sich die Beratung<br />

der JaS dadurch aus, dass die Beratungssequenzen eher kurzzeitig<br />

und durch akute, spont<strong>an</strong> auftretende Probleme ver<strong>an</strong>lasst<br />

s<strong>in</strong>d. Die Beratung selbst zielt dabei vorr<strong>an</strong>gig auf direkte Problemlösungen<br />

im engen Zusammenwirken mit der Schule, gegebenenfalls<br />

auch dem Schulpsychologischen Dienst. 1 S<strong>in</strong>d weitere Hilfen<br />

erforderlich, vermittelt die JaS beispielsweise <strong>an</strong> die Sozialen Dienste<br />

des Jugendamts oder spezielle Beratungsstellen, wie zum Beispiel<br />

Familienberatungs-, Schw<strong>an</strong>gerschaftskonflikt- oder Drogenberatungsstellen.<br />

Folgende Themen stehen bei der <strong>in</strong>dividuellen Beratung und Hilfe<br />

häufig im Vordergrund:<br />

– Probleme der Persönlichkeitsentwicklung (z. B. ger<strong>in</strong>ges Selbstwertgefühl,<br />

Identitäts- und Beziehungsprobleme, Liebeskummer,<br />

Suizidgefährdung, Essstörungen, Sucht),<br />

– Konflikte im Elternhaus (zum Beispiel Des<strong>in</strong>teresse, Gewalt,<br />

sexueller Missbrauch),<br />

– Schulschwierigkeiten, Schulversagen, Schulverweigerung,<br />

– Konflikte mit Mitschüler<strong>in</strong>nen und Mitschülern (zum Beispiel<br />

Ausgrenzung, Bedrohung, Machtkämpfe, Mobb<strong>in</strong>g),<br />

– Konflikte mit Lehrkräften (zum Beispiel ungerechte Beh<strong>an</strong>dlung),<br />

1 Vgl. Kapitel 3.4.1: Die staatliche Schulberatungsstelle und Kapitel 3.4.3: Schulpsychologen.


28 <strong>H<strong>an</strong>dbuch</strong> der <strong>Jugendsozialarbeit</strong> <strong>an</strong> <strong>Schulen</strong> <strong>in</strong> <strong>Bayern</strong><br />

– Soziale Auffälligkeiten (zum Beispiel Diebstähle, Schlägereien,<br />

Jugendb<strong>an</strong>den),<br />

– Zukunftsperspektiven, Berufsf<strong>in</strong>dung.<br />

Vertraulichkeit und Freiwilligkeit s<strong>in</strong>d Grundpr<strong>in</strong>zipien, die für die<br />

Beratung entscheidend s<strong>in</strong>d. 1 Dazu gehört unabd<strong>in</strong>gbar, dass Informationen<br />

nur d<strong>an</strong>n <strong>an</strong> Dritte wie Eltern, Lehrkräfte oder Mitarbeiter<br />

<strong>an</strong>derer sozialer Dienste weitergegeben werden, wenn die betroffene<br />

Person damit e<strong>in</strong>verst<strong>an</strong>den ist. In den Beratungsprozessen ist<br />

jedoch darauf h<strong>in</strong>zuwirken, dass die Betroffenen <strong>in</strong> e<strong>in</strong>e s<strong>in</strong>nvolle<br />

Weitergabe von Daten e<strong>in</strong>willigen. Insbesondere wenn die Kontaktaufnahme<br />

<strong>zur</strong> JaS von Lehrkräften <strong>in</strong>itiiert wurde, haben diese <strong>in</strong><br />

der Regel e<strong>in</strong> durchaus berechtigtes Interesse, H<strong>in</strong>tergründe über<br />

m<strong>an</strong>ches von ihnen als problematisch erlebte Verhalten e<strong>in</strong>es Schülers<br />

oder e<strong>in</strong>er Schüler<strong>in</strong> zu erfahren. Hier stellen geme<strong>in</strong>same Gespräche<br />

zwischen JaS, Lehrkraft und jungem Menschen oft e<strong>in</strong>e<br />

geeignete Lösung dar.<br />

Um Missverständnissen zwischen den Beteiligten vorzubeugen<br />

bzw. entgegenzuwirken, bedarf es grundsätzlicher Klärungen und<br />

Absprachen.<br />

1.3.6 Elternarbeit – Elternberatung<br />

Neben der Beratung und Unterstützung von Schüler<strong>in</strong>nen und<br />

Schülern s<strong>in</strong>d Eltern e<strong>in</strong>e weitere Zielgruppe des Beratungs<strong>an</strong>gebots<br />

von JaS. Die Beratungszugänge s<strong>in</strong>d von beiden Seiten möglich.<br />

Eltern können sich ratsuchend <strong>an</strong> die Fachkraft der JaS wenden,<br />

aber auch die Fachkraft k<strong>an</strong>n aktiv auf Eltern zugehen, wenn<br />

Probleme oder Schulverweigerungstendenzen bei e<strong>in</strong>em jungen<br />

Menschen offensichtlich geworden s<strong>in</strong>d.<br />

Hierzu s<strong>in</strong>d auch Abendterm<strong>in</strong>e <strong>in</strong> der Schule zu ermöglichen, da<br />

viele Eltern berufstätig s<strong>in</strong>d und daher eher <strong>in</strong> den späten Nachmittagsstunden<br />

oder am Abend Beratungsterm<strong>in</strong>e wahrnehmen können.<br />

Im Bedarfsfall sollen auch Hausbesuche durchgeführt werden.<br />

1 Vgl. Kapitel 1.4.5: Datenschutzbestimmungen von Jugendhilfe und Schule.


1. Was ist <strong>Jugendsozialarbeit</strong> <strong>an</strong> <strong>Schulen</strong>? 29<br />

1.3.7 Krisen<strong>in</strong>tervention 1<br />

Krisen<strong>in</strong>terventionen erfordern abgestimmtes, rasches, aber nicht<br />

übereiltes H<strong>an</strong>deln. Um bei sich <strong>an</strong>bahnenden oder akuten Krisensituationen<br />

die entsprechenden Kooperationspartner sofort <strong>zur</strong><br />

H<strong>an</strong>d zu haben, ist e<strong>in</strong>e Zusammenstellung der e<strong>in</strong>schlägigen Stellen<br />

mit Telefonnummern und Adressen unerlässlich. Hilfreich s<strong>in</strong>d<br />

darüber h<strong>in</strong>aus die Kenntnis der jeweiligen Konzepte, Ansprechpartner,<br />

sowie der Öffnungs- oder Sprechzeiten. Folgende Klärungen<br />

sollten mit den nachstehend aufgeführten Stellen herbeigeführt<br />

se<strong>in</strong>:<br />

– Soziale Dienste des Jugendamtes/ASD:<br />

Klärung der Zuständigkeit <strong>in</strong>nerhalb des Schulsprengels,<br />

Sprechzeiten, Jourdienste, Verfahren für Notfälle, Verfahren bei<br />

Inobhutnahmen, Mitwirkung beim Hilfepl<strong>an</strong>verfahren.<br />

– Schulpsychologische Beratungsstelle:<br />

Klärung der Zusammenarbeit, Zuständigkeiten, Informationsund<br />

Entscheidungswege <strong>in</strong>nerhalb der Schule, Möglichkeiten<br />

von diagnostischen Verfahren.<br />

– Erziehungsberatungsstellen:<br />

Klärung der Zusammenarbeit, Information über spezielle Angebote,<br />

Möglichkeiten für diagnostische Abklärungen.<br />

– Migrationsdienste:<br />

Klärung der Ansprechpartner<strong>in</strong> und Ansprechpartner für verschiedene<br />

Nationalitäten, Möglichkeit von Dolmetscher-/Übersetzungsdiensten,<br />

Möglichkeit von geme<strong>in</strong>samen Hausbesuchen<br />

<strong>in</strong> Krisenfällen, kollegiale Beratung <strong>in</strong> Krisenfällen.<br />

– Beratungsstellen bei sexuellem Missbrauch:<br />

Klärung des Vorgehens und der Zusammenarbeit <strong>in</strong> Verdachtsfällen<br />

und akuten Fällen.<br />

– Schw<strong>an</strong>gerschaftskonfliktberatungsstellen:<br />

Klärung der Zusammenarbeit, der möglichen <strong>an</strong>onymen Beratung<br />

von Jugendlichen, Information über konzeptionelle Grundausrichtung,<br />

Verfahren <strong>in</strong> dr<strong>in</strong>genden Fällen.<br />

– Jugendschutzstellen:<br />

Klärung des Verfahrens bei Inobhutnahme, Erreichbarkeit am<br />

Abend und <strong>an</strong> Wochenenden.<br />

1 In Anlehnung <strong>an</strong> Arbeitspapiere <strong>zur</strong> <strong>Jugendsozialarbeit</strong> <strong>an</strong> <strong>Schulen</strong> (im Rahmen der<br />

Fortbildung des Bayerischen L<strong>an</strong>desjugendamtes/BLJA, Fischer 2003.


30 <strong>H<strong>an</strong>dbuch</strong> der <strong>Jugendsozialarbeit</strong> <strong>an</strong> <strong>Schulen</strong> <strong>in</strong> <strong>Bayern</strong><br />

In akuten Notsituationen s<strong>in</strong>d folgende E<strong>in</strong>richtungen <strong>in</strong> der Regel<br />

ständig erreichbar, e<strong>in</strong>e vorherige persönliche Kontaktaufnahme<br />

ist nicht erforderlich:<br />

– Notarzt<br />

– Polizei/Jugendkontaktbeamte<br />

– Bezirkskr<strong>an</strong>kenhaus<br />

– K<strong>in</strong>der- und jugendpsychiatrische E<strong>in</strong>richtungen<br />

– falls vorh<strong>an</strong>den: Krisen<strong>in</strong>terventionsteam (e<strong>in</strong>e Art Rettungss<strong>an</strong>itäter,<br />

zuständig auch für Suizid und akute Drogenfälle)<br />

– Spezielle Notfalldienste für Suizidfälle<br />

Bei schwerwiegenden akuten Problemkonstellationen wie zum Beispiel,<br />

wenn sich e<strong>in</strong> Schüler nach massiven Ause<strong>in</strong><strong>an</strong>dersetzungen<br />

im Elternhaus nicht mehr nach Hause traut, wird die JaS auch im<br />

S<strong>in</strong>ne von Krisen<strong>in</strong>tervention tätig. Gerade <strong>in</strong> solchen Situationen erweist<br />

sich die unmittelbare Präsenz e<strong>in</strong>er Fachkraft der Jugendhilfe<br />

<strong>an</strong> der Schule im S<strong>in</strong>ne e<strong>in</strong>er „Filiale des Jugendamtes“ als besonders<br />

hilfreich. Notwendige Sofortmaßnahmen können <strong>in</strong> Absprache<br />

mit dem Jugendamt/ASD durch die Fachkraft der JaS e<strong>in</strong>geleitet<br />

werden. Inobhutnahmen 1 s<strong>in</strong>d stets von den Sozialen Diensten des<br />

Jugendamtes oder dem ASD durchzuführen. Sollte die JaS-Fachkraft<br />

selbständig Inobhutnahmen ver<strong>an</strong>lassen können, so bedarf dies e<strong>in</strong>er<br />

entsprechenden Vere<strong>in</strong>barung zwischen der JaS-Fachkraft und der<br />

Jugendamtsleitung.<br />

1.3.8 Intervention und Kooperation bei<br />

Schulverweigerung 2<br />

Schon beim ersten unentschuldigten Fernbleiben von Schüler<strong>in</strong>nen<br />

oder Schülern muss die Schule tätig werden. Es sollten geeignete<br />

Verfahren <strong>zur</strong> Vermeidung von Schulverweigerung geme<strong>in</strong>sam mit<br />

der JaS erarbeitet werden. Wesentlich für den Erfolg ist die konsequente<br />

E<strong>in</strong>haltung der abgestimmten Verfahren von allen Lehrkräften,<br />

der JaS und allen <strong>an</strong>deren Kooperationspartnern. Ziel dabei<br />

ist es, betroffene Schüler<strong>in</strong>nen und Schüler schnellstmöglich zu<br />

erreichen, um wirkungsvolle Maßnahmen (Hilfs<strong>an</strong>gebote, Bußgeld-<br />

1 Vgl. Kapitel 2.4: Überblick und e<strong>in</strong>zelne Bereiche: Leistungen und <strong>an</strong>dere Aufgaben<br />

– Inobhutnahme von K<strong>in</strong>dern und Jugendlichen (§ 42 SGB VIII).<br />

2 Inhalte dieses Punktes s<strong>in</strong>d <strong>in</strong> enger Anlehnung <strong>an</strong> die aktuelle Konzeption „<strong>Jugendsozialarbeit</strong><br />

<strong>an</strong> Volks- und Hauptschulen im L<strong>an</strong>dkreis Freis<strong>in</strong>g“ (Verfasser:<br />

Büttner/Amt für Jugend und Familie Freis<strong>in</strong>g, sowie Röthle<strong>in</strong>/staatl. Schulamt<br />

Freis<strong>in</strong>g; Dezember 2002) formuliert.


1. Was ist <strong>Jugendsozialarbeit</strong> <strong>an</strong> <strong>Schulen</strong>? 31<br />

verfahren) abzuklären, damit sich das problematische H<strong>an</strong>dlungsmuster<br />

beim Schüler nicht verfestigt und <strong>an</strong>dere Schüler nicht <strong>zur</strong><br />

Nachahmung <strong>an</strong>imiert werden. Insbesondere geht es auch darum,<br />

dass sich schulische Defizite nicht weiter verstärken.<br />

Folgende Vorgehensweise bietet sich dabei unter E<strong>in</strong>b<strong>in</strong>dung der<br />

JaS <strong>in</strong> Absprache mit der Schulleitung und dem Lehrerkollegium<br />

<strong>an</strong>:<br />

Fehlt e<strong>in</strong> Schüler oder e<strong>in</strong>e Schüler<strong>in</strong> unentschuldigt, so ist von der<br />

<strong>in</strong> der ersten Unterrichtsstunde unterrichtenden Lehrkraft umgehend<br />

das Sekretariat der Schule zu verständigen.<br />

Dieses wird versuchen den Sachverhalt mit den Eltern telefonisch<br />

zu klären, z.B. verspätete oder vergessene Kr<strong>an</strong>kmeldungen entgegennehmen.<br />

Hat der Schüler oder die Schüler<strong>in</strong> das Elternhaus verlassen und ist<br />

jedoch nicht <strong>in</strong> der Schule <strong>an</strong>gekommen, s<strong>in</strong>d weitere Schritte mit<br />

den Eltern entweder durch das Sekretariat, die Schulleitung oder<br />

die JaS zu besprechen.<br />

Ist der Schüler oder die Schüler<strong>in</strong> bzw. die Familie bereits der JaS<br />

bek<strong>an</strong>nt, so werden zwischen Schulleitung, Klassenleitung und der<br />

JaS weitere Maßnahmen besprochen, wie:<br />

– Befragung von Mitschülern und Freunden zum Verbleib des<br />

jeweiligen Schülers,<br />

– sofortiger Hausbesuch durch Lehrkräfte oder JaS,<br />

– Abklärung psychosozialer Komponenten, die zum Fernbleiben<br />

geführt haben könnten,<br />

– gegebenenfalls Vermisstenmeldung bei der Polizei.<br />

In besonders gravierenden Fällen des Fernbleibens vom Unterricht<br />

und nach erfolglosen <strong>an</strong>deren Interventionen k<strong>an</strong>n die Schule nach<br />

Abwägung pädagogischer Kriterien auch e<strong>in</strong> Bußgeldverfahren<br />

gegen die Erziehungsberechtigten und/oder den Schüler e<strong>in</strong>leiten.<br />

Auch bietet sich die Zusammenarbeit mit den Jugendbeamten 1 der<br />

Polizei wie beispielsweise im „Schulschwänzerprogramm der Stadt<br />

Nürnberg“ 2 <strong>an</strong>.<br />

Auf lokaler Ebene empfiehlt es sich, die Vorgehensweise im Problemfeld<br />

Schulverweigerung mit der Schule, der zuständigen Buß-<br />

1 In m<strong>an</strong>chen Polizei<strong>in</strong>spektionen, <strong>in</strong>sbesondere <strong>in</strong> Großstädten, speziell für die<br />

Zielgruppe Jugendliche e<strong>in</strong>gesetzte Polizeibeamte.<br />

2 Siehe hierzu auch Kapitel 3.2.3: Durchsetzung der Schulpflicht.


32 <strong>H<strong>an</strong>dbuch</strong> der <strong>Jugendsozialarbeit</strong> <strong>an</strong> <strong>Schulen</strong> <strong>in</strong> <strong>Bayern</strong><br />

geldstelle und dem Jugendamt abzustimmen. Durch Vernetzung<br />

aller Beteiligten im konkreten E<strong>in</strong>zelfall k<strong>an</strong>n JaS hier e<strong>in</strong>en wichtigen<br />

Beitrag leisten.<br />

1.3.9 Hilfepl<strong>an</strong><br />

In allen Fällen, <strong>in</strong> denen der Bedarf <strong>an</strong> weitergehenden erzieherischen<br />

Hilfen nach §§ 27 ff. SGB VIII oder § 35a SGB VIII deutlich<br />

wird, ist die zuständige Fachkraft im Jugendamt oder beim ASD<br />

e<strong>in</strong>zuschalten, sofern diese nicht schon von sich aus den Kontakt<br />

aufgenommen hat. Dem Jugendamt obliegt <strong>in</strong> der Folge die Federführung<br />

beim Hilfepl<strong>an</strong>verfahren, wobei während des gesamten<br />

Hilfeprozesses e<strong>in</strong>e enge Zusammenarbeit zwischen JaS und Jugendamt<br />

geboten ist, wenn der junge Mensch weiterh<strong>in</strong> die Schule<br />

besucht.<br />

Die JaS-Fachkraft stellt hierbei als „Filiale des Jugendamts“ e<strong>in</strong><br />

wichtiges B<strong>in</strong>deglied zwischen dem jungen Menschen und se<strong>in</strong>en<br />

Eltern, dem Jugendamt und der Schule dar: Sie hilft den Betroffenen<br />

bei der Artikulation ihrer Probleme und Wünsche. Sie br<strong>in</strong>gt<br />

ihre Erkenntnisse e<strong>in</strong> und unterstützt so die federführende Fachkraft<br />

des Jugendamts bei der Ermittlung des Hilfebedarfs und bei der<br />

Mitgestaltung des Hilfeprozesses.<br />

E<strong>in</strong>e sozialpädagogische Diagnose 1 ist Voraussetzung für e<strong>in</strong>e<br />

prognostisch erfolgreiche Hilfe <strong>zur</strong> Erziehung im E<strong>in</strong>zelfall. Die<br />

Fachkraft der JaS k<strong>an</strong>n aufgrund ihrer Erfahrungen mit dem jungen<br />

Menschen Wesentliches beitragen, damit <strong>in</strong> Zusammenarbeit mit<br />

dem Jugendamt e<strong>in</strong>e bedarfsgerechte Hilfe e<strong>in</strong>geleitet und abgesichert<br />

werden k<strong>an</strong>n.<br />

1.3.10 Überg<strong>an</strong>g Schule – Arbeitswelt 2<br />

Ergänzend zum breiten unterrichtlichen Angebot der Lehrkräfte<br />

k<strong>an</strong>n die JaS bei Bedarf <strong>in</strong>dividuelle Begleitung und Unterstützung<br />

sowohl für e<strong>in</strong>zelne Schüler<strong>in</strong>nen und Schüler als auch für Gruppen<br />

oder Klassen im Überg<strong>an</strong>g Schule – Beruf/Arbeitswelt <strong>an</strong>bieten.<br />

Hauptsächliche Zielgruppen der JaS s<strong>in</strong>d dabei Schüler<strong>in</strong>nen und<br />

Schüler, die von e<strong>in</strong>em Ausscheiden ohne Schulabschluss bedroht<br />

s<strong>in</strong>d. Für diese jungen Menschen mit schlechten Startch<strong>an</strong>cen bietet<br />

e<strong>in</strong>e gute Kooperation mit der Berufsberatung der Agentur für Arbeit<br />

und den Berufsschulen bzw. so weit vorh<strong>an</strong>den der Jugendso-<br />

1 Vgl. Sozialpädagogische Diagnose. Arbeitshilfe <strong>zur</strong> Feststellung des erzieherischen<br />

Bedarfs. Bayerisches L<strong>an</strong>desjugendamt. 2001.<br />

2 Vgl. Büttner/Huber/Röthle<strong>in</strong> 2002.


1. Was ist <strong>Jugendsozialarbeit</strong> <strong>an</strong> <strong>Schulen</strong>? 33<br />

zialarbeit <strong>an</strong> Berufsschulen und den Projekten der Arbeitsweltbezogenen<br />

<strong>Jugendsozialarbeit</strong> bessere Möglichkeiten für e<strong>in</strong>e berufliche<br />

Integration.<br />

Unterrichtse<strong>in</strong>heiten <strong>zur</strong> Berufswahl und Berufsf<strong>in</strong>dung können<br />

durch geme<strong>in</strong>sam von Lehrkräften und Sozialpädagogen gestaltete<br />

Projekte <strong>zur</strong> Lebens- und Zukunftspl<strong>an</strong>ung ergänzt werden, die<br />

geschlechtsspezifische Aspekte berücksichtigen.<br />

Ebenso können Schüler<strong>in</strong>nen und Schüler, <strong>in</strong>sbesondere diejenigen,<br />

die vom Elternhaus wenig Unterstützung bei der Berufsf<strong>in</strong>dung und<br />

Arbeits- oder Ausbildungsstellensuche erhalten, bei der Suche von<br />

Praktikumsstellen unterstützt werden.<br />

1.3.11 Kooperation im Geme<strong>in</strong>wesen 1<br />

K<strong>in</strong>der und Jugendliche sowie deren Familien s<strong>in</strong>d Teil des Geme<strong>in</strong>wesens<br />

mit kommunalen Strukturen, regionalen Gegebenheiten<br />

und lokalen Netzwerken. Die JaS zeichnet aus, dass sie die<br />

Beratungs-, Unterstützungs- und Helfervernetzungen <strong>in</strong> den örtlichen<br />

Strukturen kennt und sich aktiv <strong>in</strong> diese e<strong>in</strong>br<strong>in</strong>gt. Über den<br />

E<strong>in</strong>zelfall h<strong>in</strong>aus ist e<strong>in</strong>e Vernetzung bei besonderen Phänomenen<br />

mit den lokalen Beratungs- und Unterstützungse<strong>in</strong>richtungen im<br />

S<strong>in</strong>ne von struktureller Prävention s<strong>in</strong>nvoll und <strong>an</strong>gezeigt.<br />

Zusätzlich unterstützt JaS durch diese Vernetzungsarbeit die Schule<br />

bei ihrer Öffnung <strong>in</strong>s Geme<strong>in</strong>wesen.<br />

1 Vgl. Büttner/Huber/Röthle<strong>in</strong> 2002.


34 <strong>H<strong>an</strong>dbuch</strong> der <strong>Jugendsozialarbeit</strong> <strong>an</strong> <strong>Schulen</strong> <strong>in</strong> <strong>Bayern</strong>


1. Was ist <strong>Jugendsozialarbeit</strong> <strong>an</strong> <strong>Schulen</strong>? 35<br />

1.4 Wie gel<strong>in</strong>gt die Kooperation zwischen<br />

den Systemen Jugendhilfe und Schule<br />

<strong>in</strong> der JaS?<br />

JaS ist die <strong>an</strong>spruchsvollste und <strong>in</strong>tensivste Form der Zusammenarbeit<br />

zwischen Jugendhilfe und Schule. Kooperation muss mit den<br />

ersten konzeptionellen Überlegungen und Pl<strong>an</strong>ungen beg<strong>in</strong>nen und<br />

sich wie e<strong>in</strong> roter Faden von der Konzeptentwicklung, über die<br />

Schaffung der fachlichen und strukturellen Rahmenbed<strong>in</strong>gungen,<br />

die Personalauswahl bis h<strong>in</strong> <strong>zur</strong> praktischen Arbeit vor Ort durchziehen.<br />

Unterschiedliche Fragestellungen s<strong>in</strong>d auf den jeweiligen<br />

Kooperationsebenen zu klären. Die sozialpädagogische Fachkraft<br />

<strong>an</strong> der Schule ist nicht für Kooperationsfragen zuständig, die auf<br />

Leitungs- oder Trägerebene zu klären s<strong>in</strong>d.<br />

Die folgend beschriebenen Kooperationserfordernisse und Kernpunkte<br />

s<strong>in</strong>d im S<strong>in</strong>ne von Erfolgsfaktoren zu sehen.<br />

1.4.1 Kooperationserfordernisse<br />

Die grundlegenden Kooperationserfordernisse <strong>in</strong> der JaS s<strong>in</strong>d ausführlich<br />

und praxisnah <strong>in</strong> dem „Leitfaden <strong>zur</strong> Erstellung e<strong>in</strong>er Kooperationsvere<strong>in</strong>barung<br />

zwischen Jugendhilfe und Schule“ beschrieben.<br />

Dieser hat als Anlage <strong>zur</strong> Förderrichtl<strong>in</strong>ie verb<strong>in</strong>dlichen<br />

Charakter für die Praxis. Er be<strong>in</strong>haltet die Zielsetzung und Aufgabenbereiche<br />

der JaS sowie die Kooperationserfordernisse <strong>in</strong> der<br />

Pl<strong>an</strong>ungs- und Konstitutionsphase, zwischen dem Träger der Jugendhilfe<br />

und der Schule sowie der JaS-Fachkraft und def<strong>in</strong>iert<br />

übergreifende Kooperationsfelder. Der Anschaulichkeit halber wird<br />

der Text hier <strong>in</strong> ungekürzter Form wiedergegeben:<br />

„I. Präambel<br />

Ziel der Kooperation ist die Verpflichtung von Jugendhilfe und Schule, im Rahmen<br />

der jeweiligen Zuständigkeit, für K<strong>in</strong>der und Jugendliche mit <strong>in</strong>dividuellen<br />

Bee<strong>in</strong>trächtigungen und/oder Schwierigkeiten im Sozialverhalten die frühzeitige<br />

und bestmögliche Förderung <strong>in</strong>nerhalb und außerhalb der Schule zu verwirklichen.<br />

<strong>Jugendsozialarbeit</strong> <strong>an</strong> der Schule ist e<strong>in</strong>e Leistung der Jugendhilfe auf der<br />

Grundlage des § 13 SGB VIII. Die Dienst- und Fachaufsicht für das <strong>an</strong>gestellte<br />

sozialpädagogische Fachpersonal liegt beim Träger der Jugendhilfe. Der Schulleiter<br />

trägt für den Schulbetrieb die pädagogische Gesamtver<strong>an</strong>twortung. Die<br />

Angebote der Jugendhilfe sollen die schulische Erziehungsarbeit begleiten und<br />

ergänzen. Der Ver<strong>an</strong>twortungsbereich der Schule bleibt unberührt, <strong>in</strong>sbesondere<br />

wird durch <strong>Jugendsozialarbeit</strong> <strong>an</strong> <strong>Schulen</strong> den Lehrkräften nicht ihre erzieherische<br />

Ver<strong>an</strong>twortung abgenommen. E<strong>in</strong>e partnerschaftliche Zusammenarbeit, die<br />

die Möglichkeiten und Grenzen des jeweiligen Aufgabenbereichs akzeptiert, ist<br />

Voraussetzung für gel<strong>in</strong>gende <strong>Jugendsozialarbeit</strong> <strong>an</strong> <strong>Schulen</strong>.


36 <strong>H<strong>an</strong>dbuch</strong> der <strong>Jugendsozialarbeit</strong> <strong>an</strong> <strong>Schulen</strong> <strong>in</strong> <strong>Bayern</strong><br />

II. Aufgabenbereich der <strong>Jugendsozialarbeit</strong> <strong>an</strong> der Schule<br />

– Beratung und Unterstützung von Schüler<strong>in</strong>nen und Schülern<br />

– E<strong>in</strong>zelfallhilfe und Gruppenarbeit<br />

– Krisen<strong>in</strong>tervention<br />

– Elternarbeit<br />

– Zusammenarbeit mit Schulleitung, Lehrkräften und schulischen Diensten,<br />

<strong>in</strong>sbesondere auch bei schwierigen diszipl<strong>in</strong>arischen Entscheidungen<br />

– Projektarbeit (Sucht- und Gewaltprävention, Konfliktlösung, Integration, Aggressionsabbau,<br />

Schulverweigerung)<br />

– übergreifende Kooperationen (im E<strong>in</strong>zelnen siehe VI.)<br />

Aufgabe der <strong>Jugendsozialarbeit</strong> <strong>an</strong> <strong>Schulen</strong> ist es nicht, Tätigkeiten zu übernehmen,<br />

die <strong>in</strong> den Schulordnungen und der Lehrerdienstordnung zu den Pflichten<br />

der Lehrkräfte (z.B. Unterricht, Pausenhofaufsicht) oder zu <strong>an</strong>ders def<strong>in</strong>ierten<br />

Aufgabenbereichen (z.B. Hausaufgabenbetreuung) gehören.<br />

III. Kooperationen <strong>in</strong> der Pl<strong>an</strong>ungs- und Konstitutionsphase<br />

– Erste Schritte (im S<strong>in</strong>ne von 3.1 der Richtl<strong>in</strong>ie):<br />

Erhebung der spezifischen Sozialraumdaten durch das Jugendamt im Benehmen<br />

mit dem Schulamt (bei Berufs- und Förderschulen: Regierung), und<br />

gegebenenfalls der Kommune.<br />

Bedarfsfeststellung durch den Jugendhilfeausschuss.<br />

Feststellung des Bedarfs durch den Jugendhilfeausschuss.<br />

E<strong>in</strong>igung bezüglich Trägerschaft.<br />

– Erarbeitung des Konzepts:<br />

Empfohlen wird die Erarbeitung des Konzepts <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em kle<strong>in</strong>en Arbeitskreis<br />

bestehend aus Jugendamt (Leitung, Sozialer Dienst, Jugendhilfepl<strong>an</strong>ung),<br />

Schule und Träger. Die E<strong>in</strong>beziehung weiterer Experten und wichtiger Kooperationspartner<br />

wie Arbeitsverwaltung, Schulpsychologen, Ausbildungsstellen<br />

und Anleiter k<strong>an</strong>n im E<strong>in</strong>zelfall <strong>an</strong>gezeigt se<strong>in</strong>.<br />

– Erarbeitung e<strong>in</strong>er Stellenbeschreibung sowie e<strong>in</strong>es Anforderungsprofils für<br />

die <strong>Jugendsozialarbeit</strong> <strong>an</strong> <strong>Schulen</strong>.<br />

– Personalauswahl<br />

Empfohlen werden geme<strong>in</strong>same Bewerbungsgespräche. Die Entscheidung<br />

über die Personalauswahl erfolgt durch den Anstellungsträger <strong>in</strong> Abstimmung<br />

mit der Schule.<br />

– Vorbereitungen des Arbeitsplatzes:<br />

Der Schulaufw<strong>an</strong>dsträger soll im Zusammenwirken mit der Schule das für die<br />

<strong>Jugendsozialarbeit</strong> <strong>an</strong> <strong>Schulen</strong> erforderliche Büro und die Sachausstattung<br />

(Büroausstattung, Telefon, Anrufbe<strong>an</strong>tworter und PC) rechtzeitig und möglichst<br />

<strong>an</strong> e<strong>in</strong>er für Schüler leicht zugänglichen Stelle <strong>in</strong> der Schule <strong>zur</strong> Verfügung<br />

stellen. Es ist zu klären, welche Räume <strong>in</strong> der Schule für die Gruppenarbeit<br />

der <strong>Jugendsozialarbeit</strong> <strong>zur</strong> Verfügung stehen werden.<br />

– Sachkostenbudqet:<br />

Zwischen dem Schulaufw<strong>an</strong>dsträger, dem Projektträger und gegebenenfalls<br />

örtlichem Träger der Jugendhilfe sollte e<strong>in</strong> Sachkostenbudget vere<strong>in</strong>bart<br />

werden.


1. Was ist <strong>Jugendsozialarbeit</strong> <strong>an</strong> <strong>Schulen</strong>? 37<br />

– Vorstellung der Fachkraft:<br />

Empfohlen wird die Vorstellung im Jugendamt, im Lehrerkollegium und <strong>in</strong> den<br />

für die Vernetzung notwendigen Stellen.<br />

– Hospitationen bei Kooperationspartnern sollten – soweit erforderlich – ermöglicht<br />

werden, damit die Fachkraft mit den bestehenden Strukturen und<br />

Angeboten vor Ort vertraut wird.<br />

IV. Kooperationen zwischen Träger der Jugendhilfe und Schule<br />

Erforderlich s<strong>in</strong>d:<br />

– Absprachen zu Dienstzeiten, Urlaub, Aufenthalt der Fachkraft und von Gruppen<br />

außerhalb der Schule, personelle Änderungen, Fortbildungen,<br />

– Absprachen zum Umg<strong>an</strong>g mit Konflikten,<br />

– Absprachen über Öffentlichkeitsarbeit, Präsentationen,<br />

– E<strong>in</strong>igung, welche allgeme<strong>in</strong>en gegenseitigen Informationspflichten zu beachten<br />

s<strong>in</strong>d.<br />

V. Kooperationen der Fachkraft im Rahmen der <strong>Jugendsozialarbeit</strong> <strong>an</strong><br />

<strong>Schulen</strong><br />

1. Kooperation mit der Schule:<br />

– Regelmäßige Besprechungen mit der Schulleitung und Beratungslehrkraft<br />

über die jeweilige Rolle, Maßnahmen, Schwerpunktsetzungen, Aktionen,<br />

koord<strong>in</strong>iertes Vorgehen <strong>in</strong> E<strong>in</strong>zelfällen usw.. Die Beteiligung <strong>an</strong> Lehrerkonferenzen<br />

und die Kontakte zu Schulpsychologen erfolgen bei Bedarf.<br />

– Information des Elternbeirates und des Schulforums<br />

– gegebenenfalls Zusammenarbeit mit Angeboten der Mittagsbetreuung und<br />

der G<strong>an</strong>ztagesbetreuung für Schüler<strong>in</strong>nen und Schüler<br />

– Teilnahme <strong>an</strong> geme<strong>in</strong>samen Fortbildungen<br />

– Information der Schule über sozialpädagogische Angebote, <strong>in</strong>sbesondere<br />

über Maßnahmen der Jugendarbeit<br />

2. Kooperation <strong>in</strong>nerhalb der Jugendhilfe:<br />

– Durch die Zusammenarbeit der <strong>Jugendsozialarbeit</strong> <strong>an</strong> <strong>Schulen</strong> mit dem Jugendamt<br />

und den relev<strong>an</strong>ten Angeboten der Jugendhilfe soll dessen E<strong>in</strong>b<strong>in</strong>dung<br />

<strong>in</strong> das Leistungsspektrum des Jugendamts gewährleistet werden.<br />

– Regelmäßige Besprechungen mit der Jugendamtsleitung <strong>in</strong>sbes. über strukturelle<br />

Fragen.<br />

– E<strong>in</strong>b<strong>in</strong>dung <strong>in</strong> die relev<strong>an</strong>ten Gruppen- bzw. Teambesprechungen des Sozialen<br />

Dienstes des Jugendamts. Falls e<strong>in</strong> freier Träger Anstellungsträger ist,<br />

hat der Trägervertreter die verb<strong>in</strong>dliche Zusammenarbeit mit dem Jugendamt<br />

sicherzustellen.<br />

– Zusammenarbeit mit E<strong>in</strong>richtungen und Diensten der Jugendhilfe (Horte,<br />

Heilpädagogische Tagesstätten, stationäre E<strong>in</strong>richtungen).<br />

– Teilnahme der Fachkraft <strong>an</strong> Fortbildungsver<strong>an</strong>staltungen für die Zielgruppe<br />

<strong>Jugendsozialarbeit</strong> <strong>an</strong> <strong>Schulen</strong>.<br />

– Teilnahme am Erfahrungsaustausch der Fachkräfte der <strong>Jugendsozialarbeit</strong><br />

<strong>an</strong> <strong>Schulen</strong>.


38 <strong>H<strong>an</strong>dbuch</strong> der <strong>Jugendsozialarbeit</strong> <strong>an</strong> <strong>Schulen</strong> <strong>in</strong> <strong>Bayern</strong><br />

1. E<strong>in</strong>richtung e<strong>in</strong>es Projektbeirats:<br />

Vl. Übergreifende Kooperationen<br />

Die <strong>Jugendsozialarbeit</strong> <strong>an</strong> <strong>Schulen</strong> sollte von e<strong>in</strong>em Projektbeirat begleitet werden.<br />

Dieser sollte sich zusammensetzen aus Vertretern der Kommunen (L<strong>an</strong>drat,<br />

Bürgermeister), dem Jugendamt und Schulamt (bei Berufs- und Förderschulen:<br />

Regierung), der Schulleitung, dem Anstellungsträger und der Fachkraft, bei<br />

Bedarf auch des Arbeitsamtes.<br />

Der Projektbeirat hat die Aufgabe, aktuelle Fragen und Probleme der <strong>Jugendsozialarbeit</strong><br />

<strong>an</strong> <strong>Schulen</strong> zu besprechen (z.B. F<strong>in</strong><strong>an</strong>zierungsfragen, konzeptionelle<br />

Fragen, Konflikte <strong>in</strong> der Zusammenarbeit), sowie die Konzeption auf ihre Aktualität<br />

zu überprüfen und bei Bedarf weiterzuentwickeln.<br />

2. E<strong>in</strong>zelfallübergreifende Vernetzung:<br />

– Regelhafter Austausch auf fachlicher Ebene:<br />

mit Diensten der Jugendhilfe, <strong>in</strong>sbesondere mit ambul<strong>an</strong>ten Maßnahmen der<br />

Hilfen <strong>zur</strong> Erziehung und mit der Jugendarbeit, Arbeitsverwaltung, Polizei,<br />

Familien- und Jugendgericht.<br />

– Regelhafter Austausch auf politischer Ebene:<br />

mit den Schul-, K<strong>in</strong>der- und Jugendreferentlnnen der Kommune.“ 1<br />

Projektbeirat<br />

1 Leitfaden <strong>zur</strong> Erstellung e<strong>in</strong>er Kooperationsvere<strong>in</strong>barung zwischen Jugendhilfe und<br />

Schule nach Nr. 3.3 der Richtl<strong>in</strong>ie <strong>zur</strong> Förderung der <strong>Jugendsozialarbeit</strong> <strong>an</strong> <strong>Schulen</strong><br />

(AllMBl S. 257).


1. Was ist <strong>Jugendsozialarbeit</strong> <strong>an</strong> <strong>Schulen</strong>? 39<br />

1.4.2 Pr<strong>in</strong>zipien der Kooperation<br />

Kooperation ist d<strong>an</strong>n erfolgreich, wenn beide Partner ihre jeweiligen<br />

Aufträge und Aufgaben def<strong>in</strong>ieren, gleichberechtigt aufe<strong>in</strong><strong>an</strong>der<br />

zugehen und zielgerichtet kommunizieren. Folgende Pr<strong>in</strong>zipien<br />

s<strong>in</strong>d dabei zu beachten:<br />

– die grundsätzliche Akzept<strong>an</strong>z des <strong>an</strong>deren Arbeits<strong>an</strong>satzes der<br />

jeweiligen Berufsgruppe, deren Fachlichkeit sowie die Bereitschaft<br />

zum Dialog,<br />

– die Herstellung e<strong>in</strong>es M<strong>in</strong>imalkonsenses über grundsätzliche<br />

geme<strong>in</strong>same Ziele,<br />

– ausreichende Zeit für fallbezogene und übergreifende Zusammenarbeit,<br />

– das Erkennen der eigenen fachlichen Grenzen und der <strong>an</strong>deren<br />

Zuständigkeit und Kompetenz sowie deren rechtzeitige In<strong>an</strong>spruchnahme,<br />

– die Beibehaltung klarer Zuständigkeiten und Rollen (jede Person<br />

muss wissen, für was sie selbst und wofür <strong>an</strong>dere zuständig<br />

s<strong>in</strong>d),<br />

– org<strong>an</strong>isatorische und fachliche Kompetenz <strong>in</strong> der Leitung von<br />

Besprechungen, <strong>in</strong> der Zusammenfassung der Absprachen und<br />

Vorgehensweisen, <strong>in</strong> der Kontrolle der H<strong>an</strong>dlungsabläufe, der<br />

Ziele und Term<strong>in</strong>absprachen sowie <strong>in</strong> der Kont<strong>in</strong>uität im Aufbau<br />

e<strong>in</strong>es vernetzten Systems.<br />

Kooperationsh<strong>an</strong>deln stellt hohe Anforderungen <strong>an</strong> die beteiligten<br />

Personen. Es setzt professionelle Kompetenz, Rollenklarheit und<br />

Selbstbewusstse<strong>in</strong> der Partner voraus.<br />

Die Unterschiedlichkeit der Systeme Jugendhilfe und Schule (weitgehende<br />

Freiwilligkeit als Arbeitspr<strong>in</strong>zip versus Schulpflicht) erfordert<br />

von den Beteiligten e<strong>in</strong>e klare Vorgehensweise für die Zusammenarbeit.<br />

Nur so lassen sich Überforderungen e<strong>in</strong>zelner Partner<br />

vermeiden. Und nicht zuletzt muss von den Beteiligten e<strong>in</strong> konkreter<br />

Nutzen <strong>in</strong> der Zusammenarbeit gesehen und formuliert werden,<br />

damit die Motivation für das bereichsübergreifende Arbeitsengagement<br />

entsteht und erhalten bleibt.


40 <strong>H<strong>an</strong>dbuch</strong> der <strong>Jugendsozialarbeit</strong> <strong>an</strong> <strong>Schulen</strong> <strong>in</strong> <strong>Bayern</strong><br />

Unter diesen Aspekten k<strong>an</strong>n Kooperation als e<strong>in</strong> kont<strong>in</strong>uierlicher<br />

Aush<strong>an</strong>dlungsprozess verst<strong>an</strong>den werden, der sich <strong>in</strong> dem Dreierschritt<br />

Informieren, Aush<strong>an</strong>deln, Vere<strong>in</strong>baren beschreiben lässt: 1<br />

1.4.3 Allgeme<strong>in</strong>es zum Rollenverständnis 2<br />

Innerhalb der Schule arbeiten Personen mit unterschiedlichen Berufsrollen<br />

zusammen. Erfolgreiche Arbeit setzt bei den Beteiligten<br />

die Fähigkeit voraus, die eigene Rolle beschreiben und sie von <strong>an</strong>deren<br />

Rollen abgrenzen zu können.<br />

Die Rolle nach soziologischem Verständnis bezeichnet alle gesellschaftlichen<br />

Verhaltens<strong>an</strong>forderungen (Rollen<strong>an</strong>forderungen/Rollenerwartungen),<br />

die mit e<strong>in</strong>er sozialen Position<br />

verknüpft s<strong>in</strong>d. Als Träger sozialer Rollen orientiert sich der<br />

Mensch <strong>an</strong> diesen gesellschaftlichen Rollen<strong>an</strong>forderungen. Mit<br />

dem Rollenbegriff wird also nicht das konkrete Verhalten e<strong>in</strong>er<br />

Person (z.B. Sozialpädagoge oder Lehrkraft X) beschrieben, sondern<br />

das Verhalten <strong>in</strong> Bezug auf die zu erfüllende Aufgabe. 3<br />

Rollen 4 können verst<strong>an</strong>den werden als Schnittpunkte von persönlichen<br />

und berufsbiographischen Anteilen des Rollen<strong>in</strong>habers e<strong>in</strong>erseits<br />

und den Org<strong>an</strong>isationsvorgaben (Aufgaben, Struktur und Konzept)<br />

<strong>an</strong>dererseits:<br />

1 Vgl. Hartm<strong>an</strong>n, <strong>in</strong> BLJA Mitteilungsblatt Nr. 5/1999, S. 14 f.<br />

2 In Anlehnung <strong>an</strong> e<strong>in</strong> Arbeitspapier <strong>zur</strong> <strong>Jugendsozialarbeit</strong> <strong>an</strong> <strong>Schulen</strong> im Rahmen<br />

der Fortbildung des BLJA, verfasst von Frau Dürr-Feuerle<strong>in</strong>, 2003.<br />

3 Vgl. Deutscher Vere<strong>in</strong> für öffentliche und private Fürsorge: Fachlexikon der<br />

sozialen Arbeit, 2002, S. 787.<br />

4 Vgl. Sievers, Mundo <strong>in</strong> Dürr-Feuerle<strong>in</strong>, Arbeitspapier <strong>zur</strong> <strong>Jugendsozialarbeit</strong> <strong>an</strong><br />

<strong>Schulen</strong>, 2003.


1. Was ist <strong>Jugendsozialarbeit</strong> <strong>an</strong> <strong>Schulen</strong>? 41<br />

E<strong>in</strong> weiteres Rollenmodell 1 geht davon aus, dass Rollen auch von<br />

offenen und unausgesprochenen Erwartungen <strong>an</strong>derer Rollenträgern<br />

bee<strong>in</strong>flusst werden können. In diesem Zusammenh<strong>an</strong>g wird<br />

von der Rollenvorschrift gesprochen. Dies können e<strong>in</strong>e e<strong>in</strong>deutige<br />

Stellenbeschreibung se<strong>in</strong> oder auch unausgesprochene Erwartungen<br />

der Leitung, der Kolleg<strong>in</strong>nen und Kollegen und Klienten der eigenen<br />

Org<strong>an</strong>isation, aber auch <strong>an</strong>derer Org<strong>an</strong>isationen, mit denen<br />

zusammengearbeitet wird.<br />

D<strong>an</strong>eben hat jeder Rollen<strong>in</strong>haber e<strong>in</strong>e eigene Rollenauffassung<br />

bzw. e<strong>in</strong> eigenes Rollenbild. Rollenvorschrift und Rollenauffassung<br />

bee<strong>in</strong>flussen das jeweilige Rollenverhalten des Rollenträgers. Dieses<br />

stimmt jedoch nicht immer mit beiden Aspekten übere<strong>in</strong>. Zu<br />

große Diskrep<strong>an</strong>z zwischen Rollenvorschrift und Rollenauffassung<br />

k<strong>an</strong>n zu Rollenunsicherheit führen. Große Übere<strong>in</strong>stimmung wird<br />

als Rollensicherheit und Identität erlebt und ist Voraussetzung für<br />

erfolgreiche JaS.<br />

1 In Anlehnung <strong>an</strong> P. Fürstenau, Institut für <strong>an</strong>gew<strong>an</strong>dte Psycho<strong>an</strong>alyse, <strong>in</strong> Arbeitspapier<br />

<strong>zur</strong> <strong>Jugendsozialarbeit</strong>, Dürr-Feuerle<strong>in</strong>, 2003.


42 <strong>H<strong>an</strong>dbuch</strong> der <strong>Jugendsozialarbeit</strong> <strong>an</strong> <strong>Schulen</strong> <strong>in</strong> <strong>Bayern</strong><br />

1.4.4 Leitungsver<strong>an</strong>twortung, rechtliche und<br />

org<strong>an</strong>isatorische Strukturen<br />

Der Abstimmung und der konstruktiven Zusammenarbeit aller Beteiligten<br />

(Fachkraft der JaS, Schulleitung, Lehrkräfte, Beratungslehrkräfte,<br />

Schulpsychologen, Jugendamtsleitung, Jugendhilfeträger)<br />

kommt herausragende Bedeutung zu. Dies gilt <strong>in</strong>sbesondere<br />

auch im H<strong>in</strong>blick auf die pädagogische Gesamtver<strong>an</strong>twortung der<br />

Schulleitung für den Schulbetrieb und die Dienst- und Fachaufsicht<br />

des jeweiligen Jugendhilfeträgers über das <strong>an</strong>gestellte sozialpädagogische<br />

Fachpersonal. Der E<strong>in</strong>satz von Personal des jeweiligen<br />

Jugendhilfeträgers unmittelbar <strong>in</strong> der Schule muss mit Wissen und<br />

Wollen (Direktionsbefugnis) des Schulleiters geschehen.<br />

Die rechtlichen und org<strong>an</strong>isatorischen Strukturen der JaS lassen<br />

sich wie folgt darstellen:<br />

Rechtliche<br />

Grundlage<br />

Politische<br />

Ebene/<br />

Oberste<br />

L<strong>an</strong>desbehörde<br />

Rechtsaufsichtsbehörde<br />

Entscheidungs-<br />

und<br />

Vollzugsebene<br />

Jugendhilfe Schule<br />

K<strong>in</strong>der- und Jugendhilfegesetz/Achtes<br />

Buch<br />

Sozialgesetzbuch (SGB VIII)<br />

Bayerisches Staatsm<strong>in</strong>isterium<br />

für Arbeit und Sozialordnung,<br />

Familien und Frauen<br />

(StMAS)<br />

Bayerisches Erziehungsund<br />

Unterrichtsgesetz (BayEUG)<br />

Bayerisches Staatsm<strong>in</strong>isterium<br />

für Unterricht und Kultus<br />

(StMUK)<br />

Regierung SG 600 Regierung SG 500<br />

Stadtrat/Kreisausschuss Stadtrat/Kreisausschuss<br />

ggf. Schulausschuss<br />

K<strong>in</strong>der- und<br />

Jugendhilfeausschuss 1<br />

Verwaltung des Jugendamtes<br />

Schulamt<br />

Schule<br />

1 Das Jugendamt besteht aus dem Jugendhilfeausschuss und der Verwaltung des<br />

Jugendamts (sog. Zweigliedrigkeit).


1. Was ist <strong>Jugendsozialarbeit</strong> <strong>an</strong> <strong>Schulen</strong>? 43<br />

1.4.5 Datenschutzbestimmungen von Jugendhilfe<br />

und Schule<br />

„Die Wahrung von Vertraulichkeit gilt seit jeher als e<strong>in</strong>e selbstverständliche<br />

Pflicht aller helfenden Berufe. Dem liegt die Erkenntnis<br />

zugrunde, dass helfende Impulse <strong>in</strong> der Regel nur möglich werden,<br />

wenn der Hilfesuchende se<strong>in</strong>e Probleme vorab offen darlegen k<strong>an</strong>n.<br />

Solche Offenheit wird aber beh<strong>in</strong>dert, wenn der Hilfesuchende<br />

nicht weiß, ob se<strong>in</strong>e persönlichen Offenbarungen diskret beh<strong>an</strong>delt<br />

bzw. <strong>an</strong> wen sie möglicherweise weitergegeben werden. Dementsprechend<br />

gilt strikte Diskretion – auch <strong>in</strong> der Jugendhilfe – als<br />

<strong>in</strong>tegraler Best<strong>an</strong>dteil des jeweiligen Berufs- bzw. St<strong>an</strong>desethos' als<br />

e<strong>in</strong>e Pflicht aus geschriebenen und ungeschriebenen Normen. Diskretion<br />

ist nicht Begrenzung, sondern Bed<strong>in</strong>gung fachlich-qualifizierten<br />

H<strong>an</strong>delns.“ 1<br />

Jugendhilfe und Schule haben unterschiedliche Datenschutzbestimmungen<br />

zu beachten.<br />

Datenschutzbestimmungen der Jugendhilfe<br />

Für die Jugendhilfe gelten §§ 61 ff. SGB VIII, § 35 SGB I, §§ 67ff.<br />

SGB X.<br />

Gemäß § 65 SGB VIII unterliegen die Leistungen der Jugendhilfe<br />

e<strong>in</strong>em erhöhten Vertrauensschutz. Dieser ersetzt <strong>in</strong> der Wirkung<br />

quasi die Bestimmungen des § 203 StGB. Besonders vertrauensgeschützte<br />

Daten können nur nach vorheriger E<strong>in</strong>willigung des<br />

jungen Menschen bzw. des Personensorgeberechtigten übermittelt<br />

werden oder entsprechend den <strong>in</strong> § 65 Abs. 1 Nrn. 2 und 3 SGB<br />

VIII aufgeführten Fällen. § 34 StGB (gesetzlicher Notst<strong>an</strong>d) bleibt<br />

hiervon unberührt.<br />

Gemäß § 61 Abs. 4 SGB VIII gelten die Datenschutzbestimmungen<br />

für die Träger der öffentlichen Jugendhilfe. Das Jugendamt muss<br />

sicherstellen, dass die mit der Erbr<strong>in</strong>gung e<strong>in</strong>er Leistung beauftragten<br />

freien Träger der Jugendhilfe die Datenschutzbestimmungen <strong>in</strong><br />

gleicher Weise e<strong>in</strong>halten. Hierzu empfiehlt sich die Anwendung der<br />

vom L<strong>an</strong>desjugendhilfeausschuss beschlossenen Mustervere<strong>in</strong>barung.<br />

2 Dieser Vertragstext wird den bayerischen Jugendämtern <strong>zur</strong><br />

Schließung der bestehenden Regelungslücke vorgeschlagen. Er soll<br />

immer d<strong>an</strong>n zum E<strong>in</strong>satz kommen, wenn freie Träger der Jugendhilfe<br />

mit Leistungserbr<strong>in</strong>gungen der Jugendhilfe durch den öffentlichen<br />

Träger der Jugendhilfe betraut werden.<br />

1 Wiesner/Kaufm<strong>an</strong>n/Mörsberger/Oberloskamp/Struck, SGB VIII, K<strong>in</strong>der- und<br />

Jugendhilfe. Vor § 61, 1995.<br />

2 Siehe hierzu Beschluss des L<strong>an</strong>desjugendhilfeausschusses vom 15.07.2003 „Mustervere<strong>in</strong>barung<br />

<strong>zur</strong> Sicherstellung des Datenschutzes nach § 61 Abs. 4 SGB VIII“,<br />

Anlage unter Kapitel 4.1 : Richtl<strong>in</strong>ien und Bek<strong>an</strong>ntmachungen.


44 <strong>H<strong>an</strong>dbuch</strong> der <strong>Jugendsozialarbeit</strong> <strong>an</strong> <strong>Schulen</strong> <strong>in</strong> <strong>Bayern</strong><br />

Datenschutzbestimmungen der Schule<br />

Für die Schule, d. h. für die Lehrkräfte gilt Art. 85 BayEUG. Die<br />

Tätigkeit der Beratungslehrkräfte und Schulpsychologen unterliegt<br />

e<strong>in</strong>em erhöhten Vertrauensschutz. Nach Art. 69 des Bayerischen<br />

Beamtengesetzes hat die Beratungslehrkraft über die ihr aus ihrer<br />

Beratungstätigkeit bek<strong>an</strong>nt gewordenen Angelegenheiten Verschwiegenheit<br />

zu bewahren. Die bei der Beratung <strong>an</strong>fallenden Daten<br />

unterliegen strenger Vertraulichkeit; der Wunsch der Erziehungsberechtigten<br />

bzw. der volljährigen Schüler auf absolute Vertraulichkeit<br />

ist zu berücksichtigen. Dabei entscheidet die Beratungslehrkraft<br />

nach pflichtgemäßem Ermessen über e<strong>in</strong>e Mitteilung<br />

von Tatsachen <strong>an</strong> die Schulleitung, die ihr <strong>in</strong> der Beratung bek<strong>an</strong>nt<br />

geworden s<strong>in</strong>d. Sie hat dabei, unter Berücksichtigung der erzieherischen<br />

Arbeit der Schule, zwischen den schutzwürdigen Interessen<br />

des e<strong>in</strong>zelnen Schülers und den Interessen der übrigen Schüler<br />

abzuwägen. Die Intimsphäre des Schülers und des Elternhauses<br />

ist zu beachten.<br />

Datenaustausch zwischen Jugendhilfe und Schule<br />

Wenn personenbezogene Daten über Schüler<strong>in</strong>nen, Schüler und<br />

deren Personensorgeberechtigte ausgetauscht werden sollen, so ist<br />

stets der Datenschutz zu beachten.<br />

E<strong>in</strong>e sachorientierte und professionelle Kooperation zwischen den<br />

Fachkräften der Jugendhilfe und der Schule ist <strong>in</strong>nerhalb des durch<br />

die Datenschutzbestimmungen abgesteckten Rahmens möglich.<br />

Grenzen im H<strong>in</strong>blick auf die Übermittlung personenbezogener Daten<br />

müssen klar ben<strong>an</strong>nt werden, um ke<strong>in</strong>e falschen Erwartungen<br />

zu wecken, die das Vertrauensverhältnis zu den jungen Menschen<br />

und ihren Eltern sowie die Kooperation belasten könnten.<br />

Im Datenverkehr zwischen JaS und Schule h<strong>an</strong>delt es sich datenschutzrechtlich<br />

um e<strong>in</strong>e Datenerhebung bei Dritten oder e<strong>in</strong>e Datenübermittlung<br />

<strong>an</strong> Dritte. Mit E<strong>in</strong>willigung der Personensorgeberechtigten<br />

können <strong>Schulen</strong> und Stellen der Jugendhilfe personenbezogene<br />

Daten über Schüler und deren Familien befugt gegenseitig<br />

erheben und übermitteln. Ohne E<strong>in</strong>willigung der Personensorgeberechtigten<br />

bedarf der Austausch personenbezogener Daten e<strong>in</strong>er<br />

gesetzlichen Befugnis.


1. Was ist <strong>Jugendsozialarbeit</strong> <strong>an</strong> <strong>Schulen</strong>? 45<br />

1.4.5.1 Information über Existenz und Arbeitsweise der JaS<br />

Auch <strong>in</strong> datenschutzrechtlicher H<strong>in</strong>sicht ist es erforderlich, Schüler<strong>in</strong>nen<br />

und Schüler und ihre Personensorgeberechtigten oder Erziehungsberechtigten<br />

sowie den Elternbeirat über den E<strong>in</strong>satz von<br />

sozialpädagogischen Fachkräften <strong>an</strong> der Schule rechtzeitig und<br />

umfassend zu <strong>in</strong>formieren. Hierzu gehören die Vorstellung des<br />

Konzepts, des Aufgabenfelds, der Arbeitsweise und der Kooperationsstrukturen<br />

zwischen JaS und Schule. Hierfür bieten sich<br />

schriftliche Informationen, beispielsweise <strong>in</strong> Form von Elternbriefen<br />

oder Vorstellungen im Rahmen von schulischen Informationsver<strong>an</strong>staltungen,<br />

Elternabenden und Elternbeiratssitzungen <strong>an</strong>. Mit<br />

diesem Vorgehen wird sichergestellt, dass alle Schüler<strong>in</strong>nen und<br />

Schüler wie ihre Eltern wissen, dass von e<strong>in</strong>er außerschulischen<br />

E<strong>in</strong>richtung eigenständig Daten <strong>in</strong> der Schule erhoben werden können.<br />

Die Datenerhebung erfolgt vorr<strong>an</strong>gig durch eigene Beobachtung der<br />

JaS im ausserunterrichtlichen Bereich (Pause, vor und nach dem<br />

Unterricht, bei den offenen Angeboten) und beim jungen Menschen<br />

selbst. Hospitationen während der Schulstunden durch die Fachkraft<br />

der JaS können konzeptioneller Best<strong>an</strong>dteil se<strong>in</strong> und bedürfen<br />

nicht der Zustimmung der Eltern.<br />

1.4.5.2 E<strong>in</strong>zelfallunabhängige Kooperation zwischen JaS und<br />

Schule<br />

An der Schule erfasste schülerbezogene Daten dürfen nicht mit den<br />

personenbezogenen Sozialdaten der JaS vermengt oder abgeglichen<br />

werden. H<strong>in</strong>gegen unterliegt die Zusammenarbeit zwischen JaS und<br />

Schule <strong>in</strong> <strong>an</strong>onymisierter Form ke<strong>in</strong>en datenschutzrechtlichen Beschränkungen.<br />

Unter dieser Prämisse ist die Teilnahme der JaS <strong>an</strong> Lehrerkonferenzen<br />

wichtig und s<strong>in</strong>nvoll, da sich die Lehrerkonferenz mit den wesentlichen<br />

Erziehungs- und Unterrichtsfragen sowie dem kollegialen<br />

und pädagogischen Zusammenwirken des pädagogischen Personals<br />

befasst.<br />

Gleiches gilt für die Teilnahme der JaS am Schulforum, auf dem<br />

unter E<strong>in</strong>beziehung von Eltern-, Schüler- und Lehrervertretern wesentliche<br />

Angelegenheiten des Schulablaufs beraten und entschieden<br />

werden (beispielsweise Entwicklung e<strong>in</strong>es eigenen Schulprofils,<br />

der Erlass von Verhaltensregeln für den geordneten Ablauf des<br />

äußeren Schulbetriebs, Festlegung der Pausenordnung).


46 <strong>H<strong>an</strong>dbuch</strong> der <strong>Jugendsozialarbeit</strong> <strong>an</strong> <strong>Schulen</strong> <strong>in</strong> <strong>Bayern</strong><br />

1.4.5.3 Kooperation zwischen JaS und Schule im E<strong>in</strong>zelfall<br />

Kooperation mit E<strong>in</strong>willigung:<br />

Soweit e<strong>in</strong> Informationsaustausch über e<strong>in</strong>zelne Schüler<strong>in</strong>nen und<br />

Schüler zwischen JaS und Lehrkraft, Schulleitung, Beratungslehrkraft<br />

und Schulpsychologischem Dienst fachlich erforderlich wird,<br />

so ist dies mit E<strong>in</strong>willigung der Personensorgeberechtigten stets zulässig.<br />

Gleiches gilt für die Beteiligung der JaS am Hilfepl<strong>an</strong>verfahren<br />

des Jugendamtes. H<strong>an</strong>dlungsleitendes Pr<strong>in</strong>zip ist stets auch<br />

die E<strong>in</strong>beziehung des jungen Menschen, um Tr<strong>an</strong>sparenz zu gewährleisten<br />

und die Mitwirkungsbereitschaft zu erreichen oder<br />

nicht zu gefährden.<br />

Kooperation ohne E<strong>in</strong>willigung:<br />

Liegt ke<strong>in</strong>e E<strong>in</strong>willigung der Personensorgeberechtigten vor, so ist<br />

der Austausch von Daten nur aufgrund e<strong>in</strong>er gesetzlichen Befugnis<br />

zulässig, die sich <strong>in</strong>sbesondere aus den §§ 61 ff. SGB VIII und den<br />

§§ 67 ff. SGB X sowie aus Art. 85 BayEUG ergeben k<strong>an</strong>n.<br />

Datenübermittlung von Schule <strong>an</strong> Jugendamt und JaS<br />

Die Schule hat die Aufgabe gegenüber dem Jugendamt, Daten von<br />

Amts wegen zu übermitteln, wenn Tatsachen bek<strong>an</strong>nt werden, die<br />

darauf schließen lassen, dass das Wohl e<strong>in</strong>es Schülers, e<strong>in</strong>er Schüler<strong>in</strong><br />

ernsthaft gefährdet oder bee<strong>in</strong>trächtigt ist und deshalb Maßnahmen<br />

der Jugendhilfe notwendig s<strong>in</strong>d (Art. 31 Abs. 1 S. 2 Bay-<br />

EUG und Art. 85 BayEUG).<br />

E<strong>in</strong>e Unterrichtung des Jugendamts ist <strong>in</strong>sbesondere <strong>in</strong> folgenden<br />

Fällen geboten:<br />

– Verdacht auf K<strong>in</strong>desvernachlässigung, K<strong>in</strong>desmissh<strong>an</strong>dlung,<br />

sexuellen K<strong>in</strong>desmissbrauch,<br />

– schwerwiegende Gewalth<strong>an</strong>dlungen,<br />

– Begehung von Straftaten <strong>in</strong> der Schule, die den Bagatellcharakter<br />

überschreiten,<br />

– Drogenkonsum und -h<strong>an</strong>del <strong>in</strong> der Schule,<br />

– Not- und Krisensituationen von Schülern, wenn geeignete Hilfe<br />

nur über Jugendhilfe geleistet werden k<strong>an</strong>n und der betroffene<br />

Schüler mit der E<strong>in</strong>schaltung des Jugendamts e<strong>in</strong>verst<strong>an</strong>den ist.


1. Was ist <strong>Jugendsozialarbeit</strong> <strong>an</strong> <strong>Schulen</strong>? 47<br />

Sie kommt darüber h<strong>in</strong>aus <strong>in</strong> Betracht bei:<br />

– wiederholtem Verstoß gegen die Pflicht <strong>zur</strong> Teilnahme am Unterricht,<br />

– Verweigerung der Zusammenarbeit von Eltern mit der Schule<br />

trotz erheblicher Lern- und Leistungsstörungen oder Verhaltensauffälligkeiten<br />

ihres K<strong>in</strong>des.<br />

Die JaS <strong>in</strong> Trägerschaft der öffentlichen Jugendhilfe arbeitet als<br />

„Filiale des Jugendamts“ <strong>in</strong> der Schule. Jugendamts<strong>in</strong>tern ist die<br />

Kooperation zwischen den Sozialen Diensten des Jugendamts und<br />

der JaS verb<strong>in</strong>dlich zu klären. Dies gilt <strong>in</strong>sbesondere für die Verfahrensweisen<br />

im Umg<strong>an</strong>g mit Mitteilungen der <strong>Schulen</strong> auf der<br />

Grundlage des Art. 31 Abs. 1 Satz 2 BayEUG.<br />

Grundsätzlich kommen 3 Regelungen <strong>in</strong> Betracht:<br />

1. Die Schule <strong>in</strong>formiert das Jugendamt und gleichzeitig die JaS<br />

über die Gefährdung des jungen Menschen. Die Federführung<br />

liegt beim Jugendamt, i.d. R. bei den Sozialen Diensten.<br />

2. Die Schule <strong>in</strong>formiert die JaS, diese gibt die Informationen <strong>an</strong><br />

das Jugendamt weiter und stimmt das weitere Vorgehen ab.<br />

3. Die Schule <strong>in</strong>formiert das Jugendamt, dieses beauftragt die JaS<br />

mit der Abklärung und regelt das weitere Vorgehen.<br />

Aus verfahrensökonomischen Gründen sollte das Verfahren entsprechend<br />

der Ziffer 1 geregelt werden.<br />

Ist die JaS <strong>in</strong> freier oder <strong>an</strong>derer Trägerschaft, so hat die Schule <strong>in</strong><br />

diesen Fällen stets das Jugendamt zu <strong>in</strong>formieren.<br />

Datenerhebung des Jugendamts bei der Schule –<br />

E<strong>in</strong>b<strong>in</strong>dung der JaS<br />

Das Jugendamt darf bei der Schule ohne E<strong>in</strong>willigung der Personensorgeberechtigten<br />

Sozialdaten erheben, wenn deren Kenntnis<br />

<strong>in</strong>sbesondere zu folgenden Zwecken erforderlich ist:<br />

– Erfüllung e<strong>in</strong>er Leistung der Jugendhilfe (§ 62 Abs. 3 Nr. 2a<br />

SGB VIII): Dabei k<strong>an</strong>n es sich nur um Daten h<strong>an</strong>deln, deren<br />

Erhebung bei den Erziehungsberechtigten nicht möglich ist (z.B.<br />

Verhalten e<strong>in</strong>es Schülers im Unterricht oder gegenüber Mitschülern),<br />

soweit deren Kenntnis für die Hilfegewährung erforderlich<br />

ist. Im Regelfall sollte jedoch <strong>in</strong> diesen Fällen im E<strong>in</strong>vernehmen<br />

mit den Betroffenen geh<strong>an</strong>delt werden.


48 <strong>H<strong>an</strong>dbuch</strong> der <strong>Jugendsozialarbeit</strong> <strong>an</strong> <strong>Schulen</strong> <strong>in</strong> <strong>Bayern</strong><br />

– Ermittlung der geeigneten Hilfe im Rahmen der Inobhutnahme<br />

e<strong>in</strong>es Schülers, der sich <strong>in</strong> e<strong>in</strong>er Not- und Krisensituation bef<strong>in</strong>det<br />

(§ 62 Abs. 3 Nr. 2c, § 42 SGB VIII) .<br />

Das Jugendamt sollte die JaS <strong>in</strong> die Abklärung des Hilfebedarfs<br />

vorr<strong>an</strong>gig e<strong>in</strong>beziehen.<br />

Datenübermittlung von JaS <strong>an</strong> Schule<br />

„Nach § 69 Abs. 1 Nr. 1 SGB X dürfen Jugendämter/JaS (<strong>in</strong> Trägerschaft<br />

des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe) Sozialdaten <strong>an</strong><br />

<strong>Schulen</strong> übermitteln, soweit dies erforderlich ist, um ihre gesetzlichen<br />

Aufgaben nach § 2 SGB VIII <strong>in</strong> Verb<strong>in</strong>dung mit § 13 SGB<br />

VIII zu erfüllen. Hierbei ist zu beachten, dass das ver<strong>an</strong>kerte Kooperationsgebot<br />

mit der Schule ke<strong>in</strong>e „gesetzliche Aufgabe“ der<br />

Jugendhilfe ist, sondern e<strong>in</strong>e h<strong>an</strong>dlungsleitende Norm, die das Jugendamt<br />

im Rahmen der Erfüllung se<strong>in</strong>er Aufgaben und Befugnisse<br />

zu beachten hat (§ 81 Abs. 1 Nr. 1 SGB VIII, § 69 Abs. 1 Nr. 1<br />

SGB X). Die datenschutzrechtliche Würdigung muss daher stets<br />

<strong>an</strong>h<strong>an</strong>d der konkreten Aufgabe der Jugendhilfe i.S.d. § 2 SGB VIII<br />

(hier: § 13 SGB VIII), die e<strong>in</strong>e Zusammenarbeit im E<strong>in</strong>zelfall erfordert,<br />

erfolgen.<br />

Werden e<strong>in</strong>em Mitarbeiter des Jugendamtes/JaS Sozialdaten im<br />

Rahmen persönlicher/erzieherischer Hilfe <strong>an</strong>vertraut, dürfen diese<br />

nur d<strong>an</strong>n <strong>an</strong> die Schule weitergegeben werden (vgl. § 65 Abs. 1<br />

SGB VIII), wenn der Personensorgeberechtigte e<strong>in</strong>gewilligt hat<br />

oder unter den Voraussetzungen, unter denen e<strong>in</strong>e der <strong>in</strong> § 203 Abs.<br />

1 oder 3 StGB gen<strong>an</strong>nten Personen (Berufsgeheimnisträger und deren<br />

Gehilfen) dazu befugt wäre. 1 Unter <strong>an</strong>vertrauten Daten s<strong>in</strong>d<br />

nicht nur solche zu verstehen, die unter dem Siegel der Verschwiegenheit<br />

gegeben, sondern alle Daten, die im Rahmen der Beratung<br />

mitgeteilt werden.<br />

Wenn die Schule <strong>zur</strong> Erfüllung ihrer Aufgaben das Jugendamt/die<br />

JaS (<strong>in</strong> Trägerschaft des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe) um<br />

die Übermittlung von Daten ersucht, so begründet dies für das Jugendamt/JaS<br />

ke<strong>in</strong>e Übermittlungsbefugnis, weil <strong>Schulen</strong> ke<strong>in</strong>e Sozialleistungsträger<br />

i.S. d. § 35 Abs. 1 SGB I s<strong>in</strong>d und § 69 Abs. 1<br />

Nr. 1 SGB X daher ke<strong>in</strong>e Anwendung f<strong>in</strong>det.“ 2<br />

Die Beteiligung der JaS am Diszipl<strong>in</strong>arausschuss k<strong>an</strong>n sachlich<br />

s<strong>in</strong>nvoll und geboten se<strong>in</strong>. Sie setzt jedoch das E<strong>in</strong>verständnis der<br />

Personensorgeberechtigten voraus, sofern es sich nicht um schwer-<br />

1 Siehe Kapitel 4.3: Auszüge aus Gesetzen.<br />

2 Bayerisches Staatsm<strong>in</strong>isterium für Unterricht und Kultus und Bayerisches Staatsm<strong>in</strong>isterium<br />

für Arbeit und Sozialordnung, Familie Frauen und Gesundheit: Geme<strong>in</strong>sam<br />

geht's besser – Zusammenarbeit von Schule und Jugendhilfe, 2000, S. 82.


1. Was ist <strong>Jugendsozialarbeit</strong> <strong>an</strong> <strong>Schulen</strong>? 49<br />

wiegende Gewalth<strong>an</strong>dlungen, Begehung sonstiger Straftaten <strong>in</strong> der<br />

Schule, die den Bagatellcharakter überschreiten, Drogenkonsum<br />

und -h<strong>an</strong>del <strong>in</strong> der Schule h<strong>an</strong>delt.<br />

Straf<strong>an</strong>zeigen<br />

Grundsätzlich besteht für die JaS und das Personal e<strong>in</strong>er Schule<br />

ke<strong>in</strong>e Pflicht <strong>zur</strong> E<strong>in</strong>schaltung der Strafverfolgungsbehörden (z. B.<br />

Pflicht <strong>zur</strong> Straf<strong>an</strong>zeige). Im Rahmen e<strong>in</strong>er fachlichen Ermessensentscheidung<br />

ist jedoch die Erstattung e<strong>in</strong>er Straf<strong>an</strong>zeige im E<strong>in</strong>zelfall<br />

möglich. Die Übermittlung von Sozialdaten <strong>an</strong> Strafverfolgungsbehörden<br />

ist d<strong>an</strong>n zulässig, wenn damit e<strong>in</strong>e gesetzliche<br />

Aufgabe des Jugendamts erfüllt wird (§ 69 Abs.1 Nr.1 SGB X). Die<br />

Jugendämter haben abzuwägen, ob durch die E<strong>in</strong>schaltung der<br />

Strafverfolgungsbehörden mit deren Maßnahmen dem Wohl des<br />

K<strong>in</strong>des (und nicht der Allgeme<strong>in</strong>heit oder dem öffentlichen Empf<strong>in</strong>den)<br />

am Besten gedient ist. Es ist daher im E<strong>in</strong>zelfall, gegebenenfalls<br />

<strong>in</strong> Abstimmung mit der Schule, abzuwägen, welche Vorteile<br />

und welche Nachteile e<strong>in</strong> Strafverfahren dem jungen Menschen<br />

br<strong>in</strong>gt. Die Entscheidung k<strong>an</strong>n nur nach e<strong>in</strong>er genauen Überprüfung<br />

der konkreten Situation des K<strong>in</strong>des oder Jugendlichen getroffen<br />

werden.<br />

E<strong>in</strong>e Ausnahme gilt auch für die JaS und das Personal e<strong>in</strong>er Schule:<br />

Gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 1 SGB X besteht wie für jederm<strong>an</strong>n e<strong>in</strong>e<br />

Straf<strong>an</strong>zeigepflicht <strong>zur</strong> Abwehr gepl<strong>an</strong>ter Straftaten nach § 138<br />

StGB. Hiernach ist jeder mit Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder<br />

mit Geldstrafe zu bestrafen, der von dem Vorhaben oder der Ausführung<br />

e<strong>in</strong>es der <strong>in</strong> dieser Bestimmung gen<strong>an</strong>nten Verbrechen<br />

(z.B. Mord, Totschlag, Geiselnahme, Raub, räuberische Erpressung,<br />

Br<strong>an</strong>dstiftung) zu e<strong>in</strong>er Zeit glaubhaft erfährt, zu der die Ausführung<br />

oder der Erfolg noch abgewendet werden k<strong>an</strong>n, und es unterlässt,<br />

der Behörde oder dem Bedrohten rechtzeitig Anzeige zu<br />

machen.<br />

Mit den <strong>in</strong> § 138 StGB gen<strong>an</strong>nten Fällen können auch Fachkräfte<br />

der JaS konfrontiert werden. Durch Gespräche der Jugendlichen<br />

können sie Informationen über gepl<strong>an</strong>te Straftaten erhalten. Praxisrelev<strong>an</strong>t<br />

s<strong>in</strong>d auch Fälle, <strong>in</strong> denen Jugendliche drohende Ause<strong>in</strong><strong>an</strong>dersetzungen<br />

zwischen e<strong>in</strong>zelnen Gruppierungen <strong>an</strong>deuten oder<br />

<strong>an</strong>kündigen. Hier wird JaS natürlich (gegebenenfalls <strong>in</strong> Abstimmung<br />

mit Schule und/oder Polizei) tätig, um deeskalierend zu wirken<br />

und mögliche Straftaten, wie beispielsweise Körperverletzung,<br />

zu verh<strong>in</strong>dern. E<strong>in</strong>e Anzeigepflicht besteht nur sol<strong>an</strong>ge die Ausführung<br />

e<strong>in</strong>er Straftat noch abgewendet werden k<strong>an</strong>n.


50 <strong>H<strong>an</strong>dbuch</strong> der <strong>Jugendsozialarbeit</strong> <strong>an</strong> <strong>Schulen</strong> <strong>in</strong> <strong>Bayern</strong><br />

Zeugenaussagen <strong>in</strong> Strafverfahren<br />

Gemäß § 64 Abs. 2 SGB VIII ist e<strong>in</strong>e Übermittlung von Sozialdaten<br />

für die Erfüllung von Aufgaben nach § 69 Abs. 1 Nr. 1 SGB<br />

X nur zulässig, soweit dadurch der Erfolg e<strong>in</strong>er zu gewährenden<br />

Leistung nicht <strong>in</strong> Frage gestellt wird.<br />

E<strong>in</strong> Durchbrechen des besonderen Vertrauensschutzes ist jedoch <strong>in</strong><br />

E<strong>in</strong>zelfällen aufgrund der prozessualen Zeugnispflicht zulässig.<br />

Fachkräfte der Jugendhilfe können sich <strong>in</strong> Strafverfahren auf ke<strong>in</strong><br />

strafprozessuales Zeugnisverweigerungsrecht gem. §§ 53, 53a<br />

Strafprozessordnung (StPO) berufen, sodass die Zeugnispflicht den<br />

besonderen Vertrauensschutz beseitigen k<strong>an</strong>n. 1 E<strong>in</strong>schlägige Befugnis<br />

für das Durchbrechen des Sozialgeheimnisses ist § 73 SGB X.<br />

Beschäftigte des öffentlichen Dienstes und von freien Trägern bedürfen<br />

für Aussagen über dienstliche Angelegenheiten (gerichtlich<br />

oder außergerichtlich) der Aussagegenehmigung ihres Dienstvorgesetzten.<br />

In der Regel entscheidet für das Jugendamt und die JaS<br />

der Dienststellenleiter (z.B. L<strong>an</strong>drat) über die Erteilung e<strong>in</strong>er Aussagegenehmigung.<br />

Gem. § 62 Bundesbeamtengesetz (BBG) darf<br />

die Genehmigung nur versagt werden, wenn die Aussage die Erfüllung<br />

öffentlicher Aufgaben ernstlich gefährden oder erheblich erschweren<br />

würde.<br />

Diese Bestimmung gilt <strong>an</strong>alog auch für Angestellte im Öffentlichen<br />

Dienst gem. § 45 StPO („<strong>an</strong>dere Personen des öffentlichen Dienstes“).<br />

1.4.6 Ch<strong>an</strong>cen und Hemmnisse der Kooperation<br />

In der engen und effektiven Zusammenarbeit von Jugendhilfe und<br />

Schule liegen wesentliche Ch<strong>an</strong>cen, die Probleme wie Schulverweigerung,<br />

gestiegene Gewaltbereitschaft von K<strong>in</strong>dern und Jugendlichen<br />

sowie del<strong>in</strong>quentes und abweichendes Verhalten im sozialen<br />

Nahraum vermeiden und bekämpfen helfen: 2<br />

1 Vgl. Reichert-Garschhammer, 2001.<br />

2 In Anlehnung <strong>an</strong> Zschiesche 2004.


1. Was ist <strong>Jugendsozialarbeit</strong> <strong>an</strong> <strong>Schulen</strong>? 51<br />

Ch<strong>an</strong>cen e<strong>in</strong>er gelungenen Kooperation<br />

– Die Schule k<strong>an</strong>n durch die Kooperation ihr pädagogisches Repertoire<br />

erweitern (z.B. <strong>in</strong> den Bereichen Soziales Lernen, Entwicklung<br />

e<strong>in</strong>es positiven Klassenklimas, Ich-Stärkung)<br />

– die Jugendhilfe k<strong>an</strong>n K<strong>in</strong>der und Jugendliche mit ihren Angeboten<br />

<strong>an</strong> dem Ort erreichen, <strong>an</strong> dem sie sich überwiegend aufhalten (sollten),<br />

– Probleme können frühzeitig erk<strong>an</strong>nt bzw. durch niedrigschwellige<br />

Angebote bereits <strong>in</strong> der Entstehung bearbeitet werden (Prävention),<br />

– abgestimmte Maßnahmen <strong>zur</strong> Vermeidung von Schulverweigerung<br />

können erfolgreich durchgeführt werden,<br />

– l<strong>an</strong>gfristig können dadurch Aufwendungen für kosten<strong>in</strong>tensive Maßnahmen<br />

reduziert werden,<br />

– die Unterstützung von jungen Menschen mit besonderem Förderbedarf<br />

k<strong>an</strong>n besser koord<strong>in</strong>iert werden, sowie zielgerichtet und passgenau<br />

erfolgen,<br />

– die koord<strong>in</strong>ierte Förderung und die Abstimmung mit allen relev<strong>an</strong>ten<br />

Partnern (Jugendamt, Agentur für Arbeit, Betriebe, Berufsschule,<br />

Arbeitsweltbezogene <strong>Jugendsozialarbeit</strong> etc.) k<strong>an</strong>n den Überg<strong>an</strong>g<br />

Schule-Beruf erleichtern, die Ausbildungsfähigkeit und Sozialkompetenzen<br />

der Jugendlichen fördern und Ausbildungslosigkeit vermeiden<br />

helfen.<br />

Aufgrund der Unterschiedlichkeit der Systeme Jugendhilfe und<br />

Schule können sich auch Kooperationshemmnisse e<strong>in</strong>stellen, die es<br />

durch gute Vorbereitung und <strong>in</strong>tensive Zusammenarbeit von Anf<strong>an</strong>g<br />

<strong>an</strong> zu vermeiden gilt:<br />

Kooperationshemmnisse auf Seiten der Jugendhilfe/JaS<br />

– Unklare Konzeption mit diffusen Anforderungen und unklaren Zuständigkeiten,<br />

– M<strong>an</strong>gel <strong>an</strong> Vorbereitung, Fortbildung und Beratung für schulpädagogische<br />

Fragestellungen und Kooperationsmöglichkeiten,<br />

– Vere<strong>in</strong>zelung und m<strong>an</strong>gelnde Unterstützung durch den Träger der<br />

JaS bzw. <strong>an</strong>dere Institutionen der Jugendhilfe. Agieren auf „fremdem<br />

Terra<strong>in</strong>“ mit oft älteren, „erfahrenen“ Schulpädagogen,<br />

– Angewiesense<strong>in</strong> auf Kooperation,<br />

– fehlende personelle Kont<strong>in</strong>uität bei befristeten Stellen,<br />

– Verleitung zu Schulkritik und dem Wunsch, Schule „von außen“<br />

verändern zu wollen,<br />

– Gefahr, auf Grund m<strong>an</strong>gelnder Unterstützung oder Qualifikation und<br />

Erfahrung auf Angebote der offenen Jugendarbeit auszuweichen,<br />

– Burn-Out-Gefahr.


52 <strong>H<strong>an</strong>dbuch</strong> der <strong>Jugendsozialarbeit</strong> <strong>an</strong> <strong>Schulen</strong> <strong>in</strong> <strong>Bayern</strong><br />

Kooperationshemmnisse auf Seiten der Schule<br />

– M<strong>an</strong>gelnde Kooperationserfahrung mit außerschulischen Partnern,<br />

– Angst vor Schulkritik, m<strong>an</strong>gelnde Bereitschaft, <strong>in</strong> schul<strong>in</strong>terne Abläufe<br />

E<strong>in</strong>blick zu gewähren,<br />

– un<strong>zur</strong>eichende Informationen und unklare, zum Teil überhöhte Erwartungen<br />

<strong>an</strong> JaS; unklare, unkoord<strong>in</strong>ierte pädagogische Zielsetzungen<br />

<strong>in</strong>nerhalb der Schule,<br />

– Konkurrenz der unterschiedlichen pädagogischen Ansätze (z.B. <strong>in</strong><br />

der Schule die Pflicht<strong>an</strong>wesenheit, <strong>in</strong> der Jugendhilfe das Pr<strong>in</strong>zip<br />

der Freiwilligkeit),<br />

– Problem mit der „Anwaltsfunktion“ der sozialpädagogischen Fachkräfte<br />

für die Bel<strong>an</strong>ge der jungen Menschen,<br />

– wenig Zeitfenster für Kooperation,<br />

– M<strong>an</strong>gel <strong>an</strong> Motivation für außerunterrichtliche Aktivitäten,<br />

– Burn-Out-Gefahr.


1. Was ist <strong>Jugendsozialarbeit</strong> <strong>an</strong> <strong>Schulen</strong>? 53<br />

1.5 Welchen Nutzen hat die Qualitätssicherung<br />

bei der JaS?<br />

Das <strong>an</strong>spruchsvolle Tätigkeitsfeld der JaS erfordert von den Fachkräften<br />

kont<strong>in</strong>uierliche qualitätsbezogene Maßnahmen, die die<br />

Arbeit begleiten, weiterentwickeln und sichern.<br />

Im Folgenden werden deshalb e<strong>in</strong>ige wesentliche Pr<strong>in</strong>zipien beschrieben<br />

im H<strong>in</strong>blick auf die Relev<strong>an</strong>z für die JaS. Weitergehende<br />

Fragen werden <strong>in</strong> dem Lehrbrief des ibbw 1 zu Qualitätsentwicklung<br />

und Qualitätssicherung be<strong>an</strong>twortet. 2<br />

1.5.1 Begriffsbestimmungen: Qualität,<br />

Qualitätsm<strong>an</strong>agement, Qualitätsentwicklung,<br />

Qualitätssicherung, Evaluation<br />

Der Begriff Qualität wird <strong>in</strong> der sozialen Arbeit <strong>in</strong>sbesondere <strong>in</strong><br />

Verb<strong>in</strong>dung mit Fachlichkeit, Dienstleistung und Qualitätsm<strong>an</strong>agement<br />

verwendet.<br />

Die Qualitätsbestimmung geschieht im dialogischen Prozess unter<br />

Beteiligung der Betroffenen.<br />

Qualität entsteht immer im Zusammenspiel von unterschiedlichen<br />

Interessen, Erwartungen und Zielsetzungen der Beteiligten:<br />

– der Institutionen Jugendhilfe/JaS und Schule mit ihren Aufträgen<br />

und Zielen,<br />

– der Leistungserbr<strong>in</strong>ger oder Produzenten der Leistung<br />

(JaS-Fachkräfte),<br />

– der Leistungsberechtigten bzw. Nutzer oder Adressaten e<strong>in</strong>er<br />

Leistung (e<strong>in</strong>zelne Schüler<strong>in</strong>nen oder Schüler, Gruppen, Klassen,<br />

Lehrkräfte, Eltern).<br />

Der Qualitätsbegriff wird untergliedert <strong>in</strong> die Qualitätsaspekte von<br />

Struktur-, Prozess- und Ergebnisqualität:<br />

Strukturqualität be<strong>in</strong>haltet die Rahmenbed<strong>in</strong>gungen der Leistungserbr<strong>in</strong>gung.<br />

Dazu gehören die personelle und f<strong>in</strong><strong>an</strong>zielle<br />

Ausstattung, die räumlichen und technischen St<strong>an</strong>dards, die rechtlichen<br />

Rahmenbed<strong>in</strong>gungen, Fortbildungs- und Supervisionsmöglichkeiten<br />

und die Vernetzungskultur.<br />

1 ibbw: Institut für berufliche Bildung und Weiterbildung, Gött<strong>in</strong>gen.<br />

2 Prüß/Maykus, 2002.


54 <strong>H<strong>an</strong>dbuch</strong> der <strong>Jugendsozialarbeit</strong> <strong>an</strong> <strong>Schulen</strong> <strong>in</strong> <strong>Bayern</strong><br />

Prozessqualität bezieht sich auf den Verlauf der Leistungserbr<strong>in</strong>gung.<br />

Betrachtet werden das Vorh<strong>an</strong>dense<strong>in</strong> und die Art der Aktivitäten/H<strong>an</strong>dlungen,<br />

die geeignet und notwendig s<strong>in</strong>d, um e<strong>in</strong> bestimmtes<br />

Ziel zu erreichen (z.B. Abläufe der Leistungserbr<strong>in</strong>gung,<br />

Beteiligung der Adressaten, Interaktionen). Gefordert wird e<strong>in</strong>e<br />

systematische Pl<strong>an</strong>ung, Reflexion und Dokumentation, um auf<br />

dieser Basis e<strong>in</strong>e kont<strong>in</strong>uierliche Verbesserung realisieren zu können.<br />

Ergebnisqualität bezieht sich auf die Wirkungen der Leistung<br />

unter E<strong>in</strong>beziehung des vorab formulierten Ziels. Hierbei ist e<strong>in</strong>e<br />

Präzisierung h<strong>in</strong>sichtlich der Wirkungen auf unterschiedliche<br />

Adressaten (z.B. auf e<strong>in</strong>zelne Schüler, Schülergruppen, Eltern,<br />

Schulklassen oder Lehrkräfte) nötig.


1. Was ist <strong>Jugendsozialarbeit</strong> <strong>an</strong> <strong>Schulen</strong>? 55<br />

Diese Qualitätsaspekte lassen sich wie folgt graphisch verdeutlichen:<br />

1<br />

1 In Anlehnungen Jord<strong>an</strong> 1998, S. 20.


56 <strong>H<strong>an</strong>dbuch</strong> der <strong>Jugendsozialarbeit</strong> <strong>an</strong> <strong>Schulen</strong> <strong>in</strong> <strong>Bayern</strong><br />

Qualitätsm<strong>an</strong>agement als übergeordneter Begriff bezeichnet die<br />

kont<strong>in</strong>uierliche Befassung aller Beteiligten mit fachlichen Konzepten,<br />

Zielen und Ergebnissen der Arbeit unter den Aspekten der kont<strong>in</strong>uierlichen<br />

Weiterentwicklung. Qualitätsm<strong>an</strong>agement verb<strong>in</strong>det<br />

die Entwicklung und Fortschreibung von Qualitätskriterien, die<br />

Förderung ihrer Umsetzung und die Überprüfung der Ergebnisse.<br />

Es dient der Erreichung e<strong>in</strong>es bestimmten Ergebnisses und berücksichtigt<br />

folgende Aspekte:<br />

– die Angemessenheit der Zielsetzung und -formulierung,<br />

– die Umsetzung der Zielpl<strong>an</strong>ung,<br />

– die optimale Mittelverwendung,<br />

– die E<strong>in</strong>haltung professioneller St<strong>an</strong>dards.<br />

Qualitätsentwicklung ist prozesshaft und dialogisch <strong>an</strong>gelegt. Sie<br />

basiert auf den Pr<strong>in</strong>zipien der Def<strong>in</strong>ition, Überprüfung und Verbesserung<br />

von Qualität. Qualitätsentwicklung zielt auf die Steigerung<br />

der Fachlichkeit, auf das Vor<strong>an</strong>br<strong>in</strong>gen der Professionalisierungsprozesse<br />

der sozialen Arbeit und auf die Verbesserung der<br />

Rahmenbed<strong>in</strong>gungen. Sie erfolgt dynamisch und kont<strong>in</strong>uierlich,<br />

d.h. sie ist nie abgeschlossen. Beispielhaft s<strong>in</strong>d hier die <strong>Schulen</strong>twicklungsprozesse<br />

zu nennen, die das pädagogische Personal e<strong>in</strong>er<br />

Schule unterstützen, um Veränderungsprozesse <strong>in</strong> bestimmten Bereichen<br />

oder im Gesamtsystem der Schule zu ermöglichen (z.B.<br />

Unterrichtsmethoden, Gewaltprävention, Sozialkompetenzen).<br />

Qualitätssicherung bedeutet, dass bewährte Maßnahmen und Zusammenarbeitsstrukturen<br />

als Grundlage für die Weiterentwicklung<br />

st<strong>an</strong>dardisiert werden. Qualitätssicherung soll durch die Dokumentation,<br />

Bewertung und Überprüfung von H<strong>an</strong>dlungen Schwachstellen<br />

<strong>in</strong> der Arbeit aufspüren und vermeiden helfen.<br />

Evaluation bezeichnet die Überprüfung und Bewertung der <strong>an</strong>gestrebten<br />

Ziele im Vergleich zu dem Erreichten. Evaluation k<strong>an</strong>n als<br />

externe Evaluation von Außenstehenden durchgeführt werden oder<br />

als <strong>in</strong>terne Untersuchung durch die Fachkräfte selbst. Sofern sie<br />

sich auf das eigene berufliche H<strong>an</strong>deln bezieht, h<strong>an</strong>delt es sich um<br />

Selbstevaluation.


1. Was ist <strong>Jugendsozialarbeit</strong> <strong>an</strong> <strong>Schulen</strong>? 57<br />

„Bei der Evaluation werden drei Aspekte unterschieden: 1<br />

1. Wirklichkeit: Lief alles ab wie vorgesehen? Was geschah? Was<br />

wurde get<strong>an</strong>? Wo gab es Schwierigkeiten, unvorhergesehene<br />

H<strong>in</strong>dernisse? Wie wurden sie gelöst? Was war/ist positiv?<br />

2. Wirksamkeit: Wie weit wurden die gesteckten Ziele erreicht?<br />

Wie s<strong>in</strong>d die Abweichungen zu erklären? Gab es Nebeneffekte,<br />

wie wichtig s<strong>in</strong>d sie?<br />

3. Wirtschaftlichkeit: Steht das Erreichte <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em vernünftigen<br />

Verhältnis zum Aufw<strong>an</strong>d (<strong>an</strong> Zeit, Geld, Belastung)? Hat es sich<br />

gelohnt, warum, für wen? War es die beste Lösung? Wie hätte<br />

die bessere Lösung ausgesehen?“<br />

1.5.2 Aspekte von Qualität <strong>in</strong> der JaS<br />

Die erforderlichen Qualitätsst<strong>an</strong>dards s<strong>in</strong>d verb<strong>in</strong>dlich und praxisbezogen<br />

<strong>in</strong> der Förderrichtl<strong>in</strong>ie und der Kooperationsvere<strong>in</strong>barung<br />

beschrieben. Sie umfassen im Wesentlichen folgende Bereiche:<br />

Strukturqualität<br />

– JaS ist Jugendhilfe. Sie muss sowohl <strong>in</strong> den org<strong>an</strong>isatorischen<br />

und fachlichen als auch pl<strong>an</strong>erischen Zusammenh<strong>an</strong>g der Jugendhilfe<br />

e<strong>in</strong>gebunden se<strong>in</strong>. Die Trägerschaft mit Dienst- und<br />

Fachaufsicht liegt beim Träger der öffentlichen oder freien Jugendhilfe.<br />

Das Jugendamt als Träger bietet optimale Voraussetzungen<br />

für die E<strong>in</strong>richtung der JaS im S<strong>in</strong>ne e<strong>in</strong>er Filiale des<br />

Jugendamts <strong>in</strong> der Schule.<br />

– Ausgehend von der konkreten Situation <strong>an</strong> der Schule und im<br />

Geme<strong>in</strong>wesen muss e<strong>in</strong>e von Jugendhilfe und Schule geme<strong>in</strong>sam<br />

erarbeitete Konzeption bezüglich Zielgruppe, Zielen, Angeboten,<br />

Grundsätzen, Methoden und Rahmenbed<strong>in</strong>gungen vorliegen.<br />

Diese ist regelmäßig fortzuschreiben, gegebenenfalls <strong>an</strong>h<strong>an</strong>d<br />

e<strong>in</strong>er begleitenden Evaluation. Im Konzept formulierte<br />

pädagogische Leitsätze prägen die Arbeit der JaS <strong>in</strong> der Außenund<br />

Innenwirkung.<br />

– Für das B<strong>in</strong>nenverhältnis der Kooperationspartner ist <strong>an</strong>h<strong>an</strong>d des<br />

Leitfadens (Anlage <strong>zur</strong> Förderrichtl<strong>in</strong>ie <strong>Jugendsozialarbeit</strong> <strong>an</strong><br />

<strong>Schulen</strong>) e<strong>in</strong>e Kooperationsvere<strong>in</strong>barung zu erarbeiten.<br />

– JaS ist auf L<strong>an</strong>gfristigkeit <strong>an</strong>gelegt und wird nur d<strong>an</strong>n entsprechend<br />

wirksam, wenn sie personell und f<strong>in</strong><strong>an</strong>ziell gesichert ist.<br />

Aufgrund der vielfältigen psychosozialen Problemlagen von<br />

Schüler<strong>in</strong>nen und Schülern müssen JaS-Fachkräfte e<strong>in</strong>e qualifi-<br />

1 Vgl. Lotmar/Tondeur 1999, S. 206.


58 <strong>H<strong>an</strong>dbuch</strong> der <strong>Jugendsozialarbeit</strong> <strong>an</strong> <strong>Schulen</strong> <strong>in</strong> <strong>Bayern</strong><br />

zierte sozialpädagogische Arbeit leisten, <strong>in</strong>sbesondere im Bereich<br />

der E<strong>in</strong>zelfallhilfe. Deshalb sollen <strong>in</strong> der JaS ausschließlich<br />

Fachkräfte entsprechend dem sich aus der Konzeption ableitenden<br />

Anforderungsprofil möglichst <strong>in</strong> unbefristeter Anstellung<br />

beschäftigt werden.<br />

– Neben der persönlichen Eignung müssen die Fachkräfte e<strong>in</strong>e<br />

<strong>an</strong>erk<strong>an</strong>nte sozialpädagogische Qualifikation nachweisen.<br />

– Die Arbeitszeit der sozialpädagogischen Fachkräfte soll sich am<br />

Bedarf orientieren und unter Beachtung des Arbeitsrechts flexibel<br />

gestaltet werden. Feste Best<strong>an</strong>dteile s<strong>in</strong>d die Kontaktzeiten<br />

<strong>in</strong>nerhalb des regulären Schulablaufes und Angebote außerhalb<br />

der Unterrichtszeit (soziale Tra<strong>in</strong><strong>in</strong>gskurse, Elternkontakte etc.).<br />

– Grundsätzlich sollen Fachkräfte im S<strong>in</strong>ne e<strong>in</strong>er notwendigen<br />

Praxisreflexion auch im Team (JaS-Fachkraft, Schulleitung,<br />

Schulpsychologe, Beratungslehrkraft) arbeiten. Darüber h<strong>in</strong>aus<br />

kommen übergreifende Teams des Jugendamts oder JaS-Trägers<br />

<strong>in</strong> Frage, aber auch regionale Zusammenschlüsse von<br />

JaS-Fachkräften.<br />

– Darüber h<strong>in</strong>aus muss JaS über e<strong>in</strong>e den Schwerpunkten der Arbeit<br />

entsprechende F<strong>in</strong><strong>an</strong>zausstattung für Verwaltungsleistungen,<br />

Sachausgaben und <strong>zur</strong> Durchführung sozialpädagogischer<br />

Maßnahmen verfügen. Materielle Voraussetzung ist e<strong>in</strong> zentral<br />

erreichbarer Büroraum mit Telefon, Anrufbe<strong>an</strong>tworter und PC<br />

möglichst mit Internet<strong>an</strong>b<strong>in</strong>dung sowie umfängliche Raumnutzungsmöglichkeiten<br />

für Gruppen<strong>an</strong>gebote. Bezüglich der Absicherung<br />

der räumlichen und materiellen Bed<strong>in</strong>gungen s<strong>in</strong>d Absprachen<br />

zwischen Jugendamt und Schule im Rahmen der Kooperationsvere<strong>in</strong>barung<br />

zu treffen.<br />

– Fortbildung, Supervision und kollegiale Beratung s<strong>in</strong>d für die<br />

Sicherung der fachlichen Qualität von JaS unabd<strong>in</strong>gbar und<br />

durch den Träger <strong>in</strong> zeitlicher und f<strong>in</strong><strong>an</strong>zieller H<strong>in</strong>sicht zu gewährleisten.<br />

Geme<strong>in</strong>same Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen<br />

von JaS-Fachkräften mit Lehrkräften sowie geme<strong>in</strong>same Fachtagungen<br />

gehören zum St<strong>an</strong>dard. Die Fortbildungs- und Tagungs<strong>an</strong>gebote<br />

des Bayerischen L<strong>an</strong>desjugendamtes <strong>zur</strong> JaS stellen die<br />

Qualifizierung der Fachkräfte, die Praxisreflexion und die konzeptionelle<br />

Weiterentwicklung sicher.<br />

Prozessqualität<br />

– Ziel der JaS ist die Förderung, Verbesserung, Stabilisierung der<br />

Entwicklung und die soziale Integration von jungen Menschen<br />

mit besonderen Schwierigkeiten <strong>in</strong> <strong>in</strong>tensiver Zusammenarbeit<br />

mit Schulleitung und Lehrkräften. Die sozialpädagogische Di-


1. Was ist <strong>Jugendsozialarbeit</strong> <strong>an</strong> <strong>Schulen</strong>? 59<br />

agnostik stellt die Grundlage für alle sich <strong>an</strong>schließenden Schritte<br />

dar und dient der Klärung und Unterstützung bei der Bewältigung<br />

von Konflikten <strong>in</strong> der Schule, mit Lehrkräften, Mitschüler<strong>in</strong>nen<br />

und Mitschülern, zu Hause mit den Eltern, Geschwistern<br />

und im sozialen Umfeld.<br />

– In allen Arbeitsprozessen s<strong>in</strong>d <strong>an</strong>gemessene Formen der Beteiligung<br />

und Mitwirkung von Schüler<strong>in</strong>nen und Schülern zu <strong>in</strong>tegrieren.<br />

Die Beteiligung und Mitwirkung bezieht sich auf die<br />

Gestaltung von Angeboten wie auch auf Vere<strong>in</strong>barungen bei<br />

<strong>in</strong>dividuellen Unterstützungsmaßnahmen.<br />

– Der Zusammenarbeit mit Eltern und sonstigen Erziehungsberechtigten<br />

(z.B. E<strong>in</strong>zelgespräche, thematische Elterngesprächsrunden,<br />

Hausbesuche, Vermittlung und Begleitung des Kontaktes<br />

mit Lehrkräften und mit <strong>an</strong>deren Fachkräften der Jugendhilfe)<br />

kommt herausragende Bedeutung zu.<br />

– Prozessqualität zeigt sich <strong>in</strong>sgesamt auch <strong>in</strong> der Intensität und<br />

der Art und Weise der Zusammenarbeit der JaS-Fachkräfte und<br />

der Lehrkräfte im schulischen Alltag. Die Abläufe der Zusammenarbeit<br />

s<strong>in</strong>d so zu entwickeln, dass alle Beteiligten auf e<strong>in</strong>er<br />

verb<strong>in</strong>dlichen Grundlage kooperieren können.<br />

– H<strong>an</strong>dlungsleitende sozialpädagogische Maximen s<strong>in</strong>d bewusst<br />

und konsequent umzusetzen. In regelhaft ablaufenden Prozessen<br />

muss überprüfbar geh<strong>an</strong>delt werden. Das setzt die klare Analyse<br />

und Dokumentation der eigenen Arbeit voraus. Dies wiederum<br />

ist Voraussetzung für e<strong>in</strong>e Selbstevaluation mit dem Ziel der<br />

Optimierung von Interventions- und Kooperationsprozessen.<br />

– Die Entwicklung der Arbeitsprozesse der JaS wird auch maßgeblich<br />

durch den Fachaustausch <strong>in</strong> Fallkonferenzen und Teamgesprächen<br />

mit der Möglichkeit <strong>zur</strong> Reflexion und Analyse unterstützt.<br />

Dadurch können Abläufe verbessert und bei bestimmten<br />

Problem<strong>in</strong>dikatoren frühzeitig Kooperationspartner (Soziale<br />

Dienste des Jugendamtes/ASD, Psychologen etc.) e<strong>in</strong>gebunden<br />

werden.<br />

– Bei Feststellung e<strong>in</strong>es Bedarfs <strong>an</strong> weiterführenden Maßnahmen<br />

oder Hilfen <strong>in</strong>sbesondere nach §§ 27 ff. SGB VIII werden die<br />

Sozialen Dienste des Jugendamts e<strong>in</strong>geschaltet. Bei der Aufstellung,<br />

Durchführung und Überprüfung des Hilfepl<strong>an</strong>s gemäß<br />

§ 36 SGB VIII wirkt die JaS mit.<br />

– Die regionalen und überregionalen Arbeitsgremien, Arbeitsgruppen<br />

und die spezifischen Fortbildungs<strong>an</strong>gebote des Bayerischen<br />

L<strong>an</strong>desjugendamtes spielen für die Weiterentwicklung und -qualifizierung<br />

e<strong>in</strong>e wichtige Rolle.


60 <strong>H<strong>an</strong>dbuch</strong> der <strong>Jugendsozialarbeit</strong> <strong>an</strong> <strong>Schulen</strong> <strong>in</strong> <strong>Bayern</strong><br />

Ergebnisqualität<br />

– Bei der Erarbeitung, Sicherung und Weiterentwicklung von Eckpunkten<br />

der Ergebnisqualität spielen die unterschiedlichen Erwartungen<br />

der Beteiligten (Schüler<strong>in</strong>nen und Schüler, Eltern,<br />

Lehrkräfte, Jugendamt, Träger) e<strong>in</strong>e wichtige Rolle. Diese müssen<br />

tr<strong>an</strong>sparent gemacht und divergierende Erwartungen müssen<br />

ausgeh<strong>an</strong>delt werden.<br />

– Voraussetzung für Aussagen <strong>zur</strong> Ergebnisqualität ist die Benennung<br />

konkreter, überprüfbarer Ziele. Insofern steht auch das<br />

Ergebnis <strong>in</strong> enger Verb<strong>in</strong>dung mit dem Konzept. Ergebnisqualität<br />

bedeutet nicht nur Zielerreichung sondern auch Legitimation<br />

von verfolgten Zielen. Der junge Mensch steht bei allen Überlegungen<br />

im Vordergrund.<br />

– Wirkungen (Ergebnisse) können sich sowohl auf den e<strong>in</strong>zelnen<br />

jungen Menschen (z.B. Verhaltensveränderung), auf die g<strong>an</strong>ze<br />

Klasse, als auch auf die Schule (z.B. Verbesserung des Klassenbzw.<br />

Schulklimas) beziehen.<br />

– Die Effekte der JaS hängen g<strong>an</strong>z entscheidend von der Bereitschaft<br />

und Fähigkeit aller Beteiligten ab, <strong>in</strong> entsprechende Kooperationsbeziehungen<br />

aktiv e<strong>in</strong>zutreten, um die soziale Integration<br />

der Schüler<strong>in</strong>nen und Schüler zu erreichen.<br />

Indikatoren für mögliche Wirkungen von JaS können Veränderungen<br />

se<strong>in</strong>:<br />

– im Sozialverhalten der Schüler<strong>in</strong>nen und Schüler,<br />

– bei den Fehlzeiten,<br />

– bei der Anzahl von Bußgeldverfahren,<br />

– bei der Situation von Schüler<strong>in</strong>nen und Schülern <strong>in</strong> schwierigen<br />

psychosozialen Situationen,<br />

– im Klassen- und Schulklima,<br />

– bei der In<strong>an</strong>spruchnahme von Beratungshilfen durch Lehrkräfte,<br />

für jede Schüler<strong>in</strong>/jeden Schüler bei fortlaufender Beratung,<br />

– im Bek<strong>an</strong>ntheitsgrad und der Nutzung von Angeboten und<br />

Hilfen der JaS durch Schüler<strong>in</strong>nen, Schüler und Eltern,<br />

– <strong>in</strong> der Öffnung der Schule zum Geme<strong>in</strong>wesen.


1. Was ist <strong>Jugendsozialarbeit</strong> <strong>an</strong> <strong>Schulen</strong>? 61<br />

Instrumente für die Feststellung dieser Veränderungen können u.a.<br />

Fragebögen se<strong>in</strong>, die sich <strong>an</strong> Schüler, Eltern, Schulleitung, Lehrkräfte<br />

oder den Elternbeirat richten.<br />

1.5.3 Verfahren und Instrumente der<br />

Qualitätssicherung<br />

Neben den qualitätssichernden Maßnahmen der Fortbildungen und<br />

Supervisionen s<strong>in</strong>d vor allem folgende Verfahren von Bedeutung:<br />

Dokumentationen<br />

Dokumentationen s<strong>in</strong>d e<strong>in</strong> unverzichtbares Element für qualitatives<br />

Arbeiten. Ziel ist die Schaffung e<strong>in</strong>er verlässlichen Datenbasis für<br />

weitere Evaluationsschritte und Konzeptweiterentwicklungen. Anh<strong>an</strong>d<br />

von e<strong>in</strong>richtungs- und tätigkeitsbezogenen Daten lassen sich<br />

Schwachstellen feststellen und H<strong>an</strong>dlungsabläufe tr<strong>an</strong>sparent machen.<br />

Es muss jeweils das Dokumentationsverfahren ausgewählt und<br />

gegebenenfalls modifiziert werden, das sich für die Sicherung der<br />

festgelegten Qualitätsst<strong>an</strong>dards eignet und zu der Tätigkeit und<br />

Arbeitsweise der Fachkräfte passt.<br />

Dokumentationsformen können u.a. se<strong>in</strong>:<br />

– Verlaufsdokumentation<br />

– Teilnehmerstatistik<br />

– Monatsstatistik<br />

– Fragebogen oder protokollierte Gespräche mit Schülern, Eltern<br />

und Lehrkräften<br />

– Situationsbeobachtungen<br />

– Stimmungsbarometer


62 <strong>H<strong>an</strong>dbuch</strong> der <strong>Jugendsozialarbeit</strong> <strong>an</strong> <strong>Schulen</strong> <strong>in</strong> <strong>Bayern</strong><br />

Dokumentations-Beispiele im Tätigkeitsfeld der JaS:<br />

Qualitativ qu<strong>an</strong>titativ<br />

E<strong>in</strong>zelfallbögen zu Beg<strong>in</strong>n und<br />

während des Verlaufs der Beratung<br />

mit Beschreibung der Ausg<strong>an</strong>gssituation,<br />

der Zielvere<strong>in</strong>barung;<br />

fortlaufende Tätigkeitsstatistik<br />

Im Bedarfsfall Mitteilungen <strong>an</strong><br />

die Lehrkraft über das Beratungsergebnis,<br />

<strong>in</strong> Absprache mit<br />

der Schüler<strong>in</strong>/dem Schüler<br />

Statistik über Zahl der Beratungen<br />

und<br />

sonstigen Angebote<br />

Evaluationsbogen nach Abschluss<br />

der<br />

Beratung<br />

Für jede Schüler<strong>in</strong>/jeden Schüler<br />

bei<br />

fortlaufender Beratung<br />

Für jede Lehrkraft, die e<strong>in</strong>bezogen<br />

werden soll (mit E<strong>in</strong>verständnis<br />

der Schüler<strong>in</strong>/des Schülers)<br />

1 x monatlich<br />

Gesamtevaluationsbogen 1 x jährlich<br />

Regelmäßige Gespräche mit<br />

Beratungslehrkräften<br />

1 x jährlich für jede Schüler<strong>in</strong>/jeden<br />

Schüler<br />

1 x wöchentlich<br />

Überprüfung der St<strong>an</strong>dards Kont<strong>in</strong>uierlich<br />

Überprüfung der Ziele <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em<br />

Gespräch mit Jugendamtsleitung,<br />

Schulleitung,<br />

Beratungslehrkraft, Schulpsychologen<br />

Fortschreibung der Konzeption<br />

und der<br />

St<strong>an</strong>dards der JaS<br />

Mitarbeiter-/Mitarbeiter<strong>in</strong>nen-<br />

Gespräch<br />

1 x jährlich<br />

Kont<strong>in</strong>uierlich<br />

1 x jährlich<br />

Selbstreflexion kont<strong>in</strong>uierlich<br />

Anfertigung von Checklisten<br />

E<strong>in</strong>e <strong>an</strong>dere Möglichkeit der Qualitätssicherung ist die Formulierung<br />

der festgelegten Qualitätsst<strong>an</strong>dards <strong>in</strong> Verhaltensregeln. Wenn<br />

der Arbeitsablauf aus e<strong>in</strong>er Folge ähnlicher Schritte besteht, k<strong>an</strong>n<br />

diese Umformulierung <strong>in</strong> Form von „Checklisten“ erfolgen. Beispielsweise<br />

k<strong>an</strong>n der Ablauf <strong>zur</strong> Vermeidung von Schulverweigerung<br />

für alle Kooperationspartner strukturiert vorgegeben werden.<br />

Die enthaltenen Schritte s<strong>in</strong>d dabei sowohl <strong>in</strong> zeitlicher als auch<br />

<strong>in</strong>haltlicher H<strong>in</strong>sicht von allen Beteiligten verb<strong>in</strong>dlich e<strong>in</strong>zuhalten.<br />

Liegen im E<strong>in</strong>zelfall Besonderheiten vor, die e<strong>in</strong> abweichendes


1. Was ist <strong>Jugendsozialarbeit</strong> <strong>an</strong> <strong>Schulen</strong>? 63<br />

Vorgehen erforderlich machen, so ist dies zwar s<strong>in</strong>nvoll, bedarf<br />

aber der Rückkoppelung mit den Kooperationspartnern.<br />

Selbstevaluation<br />

Selbstevaluation ist e<strong>in</strong> Verfahren, mit dessen Hilfe die Fachkräfte<br />

überprüfen können, ob und wie sich aufgrund der festgelegten Qualitätskriterien<br />

das eigene methodische H<strong>an</strong>deln verändert oder verbessert<br />

hat. Da bei der Selbstevaluation die Tätigkeit und H<strong>an</strong>dlung<br />

der Mitarbeiter im Mittelpunkt steht, können die Fachkräfte ihr<br />

H<strong>an</strong>deln fachlich begründen und die Qualität ihrer eigenen Arbeit<br />

kontrollieren und gegebenenfalls die H<strong>an</strong>dlungsabläufe modifizieren.<br />

Bei der Selbstevaluation werden systematisch schriftliche Daten<br />

über den eigenen Arbeitsbereich gesammelt und <strong>an</strong>h<strong>an</strong>d festgelegter<br />

Qualitätsst<strong>an</strong>dards <strong>an</strong>alysiert. Gearbeitet wird dabei mit methodischen<br />

Arbeitshilfen, wie z.B. Fragebögen, Protokollen usw.<br />

Die Vorbereitung und Durchführung der Evaluation lässt sich <strong>in</strong><br />

drei Schritte gliedern: 1<br />

1. Vorarbeiten für e<strong>in</strong>e Selbstevaluation<br />

Klärung der Ausg<strong>an</strong>gssituation Wo sehe ich Positives?<br />

Wo sehe ich Defizite?<br />

Was <strong>in</strong>teressiert mich?<br />

Erste Formulierung e<strong>in</strong>er Zielsetzung<br />

der Untersuchung mit<br />

Begründung<br />

Erste Formulierung der<br />

Untersuchungsfragen<br />

Was sollte/könnte sich durch die<br />

Untersuchung ändern?<br />

Was will ich untersuchen?<br />

Hypothesenbildung Was könnte dabei festgestellt<br />

werden?<br />

Identifizierung von Betroffenen<br />

und Beteiligten<br />

Erste Überlegungen <strong>zur</strong><br />

Verwendung<br />

E<strong>in</strong>schätzung des Aufw<strong>an</strong>ds mit<br />

Blick auf die Ressourcen<br />

Festlegung e<strong>in</strong>er Fragestellung<br />

für die Selbstevaluation<br />

Wer ist von me<strong>in</strong>er Untersuchung<br />

betroffen?<br />

Wen k<strong>an</strong>n ich beteiligen?<br />

Für wen s<strong>in</strong>d die Ergebnisse<br />

bestimmt?<br />

Wie umf<strong>an</strong>greich darf die Untersuchung<br />

werden?<br />

Welche Hilfsmittel stehen <strong>zur</strong><br />

Verfügung?<br />

Ich möchte untersuchen ...<br />

1 Vgl. Merchel 1998, S. 366 ff., zit. nach Prüß/Maykus 2002, S. 92 f.


64 <strong>H<strong>an</strong>dbuch</strong> der <strong>Jugendsozialarbeit</strong> <strong>an</strong> <strong>Schulen</strong> <strong>in</strong> <strong>Bayern</strong><br />

2. Arbeitsschritte <strong>zur</strong> Erstellung e<strong>in</strong>es Evaluationspl<strong>an</strong>es<br />

Beschreibung von Indikatoren An welchen beobachtbaren, erfragbaren,<br />

zählbaren, e<strong>in</strong>schätzbaren,<br />

<strong>an</strong>alysierbaren Sachverhalten/Ereignissen<br />

k<strong>an</strong>n ich erkennen,<br />

dass ...?<br />

Entscheidung für geeignete<br />

Untersuchungsmethoden<br />

Mit welchen Methoden (Beobachtungen,<br />

Befragungen, Schätzskalen,<br />

Dokument<strong>an</strong>alysen, projektiven<br />

bzw. nichtreaktiven Messmethoden)<br />

k<strong>an</strong>n ich die Indikatoren am<br />

besten erfassen?<br />

E<strong>in</strong>grenzung der Untersuchung Wer (Personen) oder was (Dokumente,<br />

Strukturen) mit welchen<br />

Merkmalen (Geschlecht, Alter, Problemkategorie)<br />

und <strong>in</strong> welcher Anzahl<br />

soll <strong>in</strong> welchem Zeitraum (vor,<br />

nach, während e<strong>in</strong>er Intervention)<br />

und wo untersucht werden?<br />

Abgleich von Fragestellungen,<br />

Indikatoren und Untersuchungsmethoden<br />

Konstruktion des<br />

Erhebungs<strong>in</strong>struments<br />

Wodurch ist die Auswahl begründet?<br />

Welche Alternativen gibt es?<br />

K<strong>an</strong>n ich mit der festgelegten Vorgehensweise<br />

me<strong>in</strong>e Fragestellung<br />

be<strong>an</strong>tworten?<br />

Ist me<strong>in</strong> Erhebungsbogen übersichtlich?<br />

Bildet er das ab, was ich <strong>in</strong> Erfahrung<br />

br<strong>in</strong>gen möchte?<br />

Ist der E<strong>in</strong>satz praktikabel?


1. Was ist <strong>Jugendsozialarbeit</strong> <strong>an</strong> <strong>Schulen</strong>? 65<br />

3. Arbeitsschritte <strong>zur</strong> Durchführung und Auswertung der<br />

Erhebung<br />

Konkrete Arbeitspl<strong>an</strong>ung W<strong>an</strong>n macht wer was mit welchem<br />

Zeitkontigent?<br />

Durchführung der<br />

Untersuchung<br />

Auswertung und Interpretation<br />

der Erhebung<br />

Entscheidung über<br />

Präsentation der Ergebnisse<br />

und Veröffentlichung<br />

Was genau soll bis zu welchem Zeitpunkt<br />

abgeliefert werden?<br />

Ich sammle Daten mit Hilfe me<strong>in</strong>es<br />

Erhebungs<strong>in</strong>struments über e<strong>in</strong>en<br />

festgelegten Zeitraum.<br />

Wie k<strong>an</strong>n ich Daten so zusammenfassen,<br />

dass e<strong>in</strong>e Übersicht, Vergleiche<br />

und Bewertungen möglich s<strong>in</strong>d?<br />

Was sagen mir die Ergebnisse mit<br />

Blick auf me<strong>in</strong>e Erfahrungen und auf<br />

vorliegende Ergebnisse wissenschaftlicher<br />

Forschung?<br />

Welche Konsequenzen ziehe ich für<br />

me<strong>in</strong>e weitere Arbeit?<br />

Wer will oder soll was wissen und<br />

wie will ich es mitteilen?<br />

Vor diesem H<strong>in</strong>tergrund werden im Rahmen der Weiterentwicklung<br />

von JaS differenzierte Qualitätssicherungs<strong>in</strong>strumente erarbeitet<br />

und erprobt. Diese werden über die homepage des Bayerischen<br />

L<strong>an</strong>desjugendamtes <strong>zur</strong> Verfügung gestellt.


66 <strong>H<strong>an</strong>dbuch</strong> der <strong>Jugendsozialarbeit</strong> <strong>an</strong> <strong>Schulen</strong> <strong>in</strong> <strong>Bayern</strong><br />

Leitsätze<br />

– Die rechtlichen Grundlagen für die Kooperation von Jugendhilfe<br />

und Schule s<strong>in</strong>d § 81 Nr. 1 SGB VIII und Art. 31 Abs. 1 Bay-<br />

EUG.<br />

– JaS ist e<strong>in</strong>e Leistung der klassischen Jugendhilfe.<br />

– JaS fungiert als Filiale des Jugendamts <strong>in</strong> der Schule.<br />

– JaS ist nicht Jugendarbeit, ke<strong>in</strong> Betreuungs<strong>an</strong>gebot für Schüler<strong>in</strong>nen<br />

und Schüler und ke<strong>in</strong>e sozialpädagogische Unterstützung<br />

der Praxisklassen.<br />

– Schwerpunkte der JaS liegen:<br />

• <strong>in</strong> der Arbeit mit benachteiligten jungen Menschen:<br />

sozialpädagogische Gruppenarbeit, E<strong>in</strong>zelberatung, Krisen<strong>in</strong>tervention,<br />

Intervention und Kooperation bei Schulverweigerung,<br />

Unterstützung beim Überg<strong>an</strong>g Schule – Arbeitswelt<br />

• <strong>in</strong> der Arbeit mit Personensorgeberechtigten:<br />

Elternarbeit,<br />

• <strong>in</strong> der Kooperation:<br />

mit Lehrkräften, mit den Sozialen Diensten des Jugendamts,<br />

bei der Mitwirkung im Hilfepl<strong>an</strong>verfahren, mit E<strong>in</strong>richtungen<br />

und Diensten im Geme<strong>in</strong>wesen.<br />

– Prämissen der Kooperation bei JaS s<strong>in</strong>d:<br />

• Die Dienst- und Fachaufsicht über die JaS liegt beim Träger<br />

der Jugendhilfe.<br />

• Der Schulleiter trägt für den Schulbetrieb die pädagogische<br />

Gesamtver<strong>an</strong>twortung.<br />

• Die JaS ergänzt die schulische Erziehungsarbeit.<br />

• Der Ver<strong>an</strong>twortungsbereich der Schule bleibt unberührt.<br />

• Die gegenseitige Akzept<strong>an</strong>z der Möglichkeiten und Grenzen<br />

der Partner ist erforderlich.<br />

• Die Datenschutzbestimmungen von Jugendhilfe und Schule<br />

s<strong>in</strong>d e<strong>in</strong>zuhalten.<br />

– Das Tätigkeitsfeld der JaS erfordert kont<strong>in</strong>uierliche qualitätsbezogene<br />

Maßnahmen, die die Arbeit begleiten, weiterentwickeln<br />

und sichern.


2. Was leistet und wie funktioniert Jugendhilfe? 67<br />

2. Was leistet und wie funktioniert<br />

Jugendhilfe?<br />

2.1 Rechtsgrundlagen und Aufgaben<br />

Mit dem Begriff Jugendhilfe oder – konkreter <strong>an</strong>alog der Rechtsgrundlage<br />

– K<strong>in</strong>der- und Jugendhilfe wird e<strong>in</strong> komplexes Feld<br />

sozialer Leistungen und Aufgaben <strong>zur</strong> Förderung und Unterstützung<br />

junger Menschen und deren Familien umschrieben.<br />

Rechtsgrundlage ist das K<strong>in</strong>der- und Jugendhilfegesetz, das als<br />

SGB VIII Best<strong>an</strong>dteil des bundesdeutschen Sozialrechts ist. Dadurch<br />

gelten die Verfahrensvorschriften des SGB I und X auch für<br />

das K<strong>in</strong>der- und Jugendhilfegesetz.<br />

Als e<strong>in</strong> sozialpädagogisch orientiertes Gesetz nimmt das SGB VIII<br />

im Vergleich zu <strong>an</strong>deren Sozialgesetzbüchern e<strong>in</strong>e gewisse Sonderstellung<br />

e<strong>in</strong>. So be<strong>in</strong>haltet es viele sozialpädagogische Aufgabenbereiche<br />

und damit verbunden vorr<strong>an</strong>gig Dienstleistungen statt<br />

Geldleistungen. Es wird ergänzt durch das Bayerische K<strong>in</strong>der- und<br />

Jugendhilfegesetz (BayKJHG) als l<strong>an</strong>desspezifisches Ausführungsgesetz.<br />

Die Erziehung von K<strong>in</strong>dern und Jugendlichen ist das grundgesetzlich<br />

geschützte Recht der Eltern, aber auch deren Pflicht. Die<br />

Jugendämter als öffentliche Träger der Jugendhilfe sowie die freien<br />

Träger der Jugendhilfe unterstützen mit ihren Diensten und E<strong>in</strong>richtungen<br />

die Eltern bei der Wahrnehmung ihrer Erziehungsaufgaben.<br />

Die Aufgaben der K<strong>in</strong>der- und Jugendhilfe werden <strong>in</strong> § 1 Abs. 3<br />

des SGB VIII beschrieben. D<strong>an</strong>ach soll sie<br />

„1. junge Menschen <strong>in</strong> ihrer <strong>in</strong>dividuellen und sozialen Entwicklung<br />

fördern und dazu beitragen, Benachteiligungen zu vermeiden<br />

oder abzubauen,<br />

2. Eltern und <strong>an</strong>dere Erziehungsberechtigte bei der Erziehung<br />

beraten und unterstützen,<br />

3. K<strong>in</strong>der und Jugendliche vor Gefahren für ihr Wohl schützen,<br />

4. dazu beitragen, positive Lebensbed<strong>in</strong>gungen für junge Menschen<br />

und ihre Familien sowie e<strong>in</strong>e k<strong>in</strong>der- und familienfreundliche<br />

Umwelt zu erhalten oder zu schaffen.“<br />

Adressaten der Jugendhilfe s<strong>in</strong>d K<strong>in</strong>der und Jugendliche sowie<br />

deren Eltern, aber auch junge Volljährige bis <strong>zur</strong> Vollendung des<br />

27. Lebensjahres.


68 <strong>H<strong>an</strong>dbuch</strong> der <strong>Jugendsozialarbeit</strong> <strong>an</strong> <strong>Schulen</strong> <strong>in</strong> <strong>Bayern</strong><br />

Die Jugendhilfe verfügt über e<strong>in</strong> differenziertes Angebot <strong>an</strong> Hilfen,<br />

das von der Erziehungsberatung e<strong>in</strong>schließlich Familienbildungs<strong>an</strong>geboten<br />

über sozialpädagogische Hilfen <strong>in</strong> der Familie bis h<strong>in</strong><br />

<strong>zur</strong> stationären Unterbr<strong>in</strong>gung e<strong>in</strong>es K<strong>in</strong>des oder Jugendlichen <strong>in</strong><br />

e<strong>in</strong>em Heim oder e<strong>in</strong>er Pflegefamilie reicht.<br />

Wenn e<strong>in</strong>em Jugendamt bek<strong>an</strong>nt wird, dass die Erziehung und Entwicklung<br />

e<strong>in</strong>es K<strong>in</strong>des gefährdet ist, gehen die Fachkräfte der Jugendhilfe<br />

auf die Eltern zu und bieten ihnen geeignete Hilfen <strong>an</strong>.<br />

Aufgabe der Jugendhilfe ist es, das Wohl des K<strong>in</strong>des <strong>in</strong> den Mittelpunkt<br />

zu stellen und die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen,<br />

damit Schädigungen vermieden werden können. Der Mitwirkung<br />

der Eltern am gesamten Hilfeprozess kommt herausragende Bedeutung<br />

zu.<br />

Pflege und Erziehung der K<strong>in</strong>der s<strong>in</strong>d das natürliche Recht der<br />

Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung<br />

wacht die staatliche Geme<strong>in</strong>schaft. In die elterliche Erziehung<br />

darf nur unter besonderen gesetzlichen Prämissen zum Schutz<br />

des K<strong>in</strong>des e<strong>in</strong>gegriffen werden. Ist Leib und Leben e<strong>in</strong>es K<strong>in</strong>des<br />

bedroht oder geht von e<strong>in</strong>em Jugendlichen e<strong>in</strong>e erhebliche Selbstoder<br />

Fremdgefährdung aus, k<strong>an</strong>n das Jugendamt den jungen Menschen<br />

zwar <strong>in</strong> Obhut nehmen, muss d<strong>an</strong>n aber unverzüglich das<br />

Familiengericht <strong>an</strong>rufen und dort e<strong>in</strong>e Entscheidung über das Sorgerecht<br />

und weitere erzieherische Maßnahmen herbeiführen. Gegen<br />

den Willen der Eltern ist die Unterbr<strong>in</strong>gung e<strong>in</strong>es K<strong>in</strong>des <strong>in</strong> e<strong>in</strong>er<br />

Jugendhilfee<strong>in</strong>richtung nicht möglich. E<strong>in</strong>griffe <strong>in</strong> das elterliche<br />

Sorgerecht oder gar der Entzug der elterlichen Sorge werden durch<br />

die Gerichte nur äußerst <strong>zur</strong>ückhaltend vorgenommen. Sie kommen<br />

nur d<strong>an</strong>n <strong>in</strong> Frage, wenn unterstützende Hilfen nicht möglich s<strong>in</strong>d,<br />

nicht <strong>an</strong>genommen wurden oder erfolglos geblieben s<strong>in</strong>d. Die Familiengerichte<br />

entscheiden aufgrund ihrer richterlichen Unabhängigkeit;<br />

die E<strong>in</strong>schätzungen der Jugendämter s<strong>in</strong>d für sie nicht b<strong>in</strong>dend.


2. Was leistet und wie funktioniert Jugendhilfe? 69<br />

Elternrecht und die Tätigkeit der öffentlichen Jugendhilfe bei der<br />

Erziehung M<strong>in</strong>derjähriger 1<br />

1 Menzel/Ziegler, 1997, S. 25.


70 <strong>H<strong>an</strong>dbuch</strong> der <strong>Jugendsozialarbeit</strong> <strong>an</strong> <strong>Schulen</strong> <strong>in</strong> <strong>Bayern</strong><br />

2.2 Grundsätze des SGB VIII<br />

Das K<strong>in</strong>der- und Jugendhilfegesetz besteht aus <strong>in</strong>sgesamt zehn<br />

Kapiteln, von denen sich e<strong>in</strong>ige nochmals <strong>in</strong> Abschnitte und Unterabschnitte<br />

untergliedern:<br />

1. Kapitel Allgeme<strong>in</strong>e Vorschriften §§ 1–10<br />

2. Kapitel Leistungen der Jugendhilfe §§ 11–41<br />

3. Kapitel Andere Aufgaben der Jugendhilfe §§ 42–60<br />

4. Kapitel Schutz von Sozialdaten §§ 61–68<br />

5. Kapitel Träger der Jugendhilfe, Zusammenarbeit,<br />

Gesamtver<strong>an</strong>twortung<br />

§§ 69–81<br />

6. Kapitel Zentrale Aufgaben §§ 82–84<br />

7. Kapitel Zuständigkeit, Kostenerstattung §§ 85–89h<br />

8. Kapitel Teilnahmebeiträge,<br />

Her<strong>an</strong>ziehung zu den Kosten<br />

§§ 90–97a<br />

9. Kapitel L<strong>in</strong>der- und Jugendhilfestatistik §§ 98–103<br />

10. Kapitel Straf- und Bußgeldvorschriften §§ 104–105<br />

Die so gegliederten Inhalte bauen auf folgenden Grundsätzen und<br />

Leitl<strong>in</strong>ien auf:<br />

2.2.1 Parteilichkeit – E<strong>in</strong>mischung – Partizipation<br />

Jugendhilfe nimmt Partei für die Bel<strong>an</strong>ge von K<strong>in</strong>dern, Jugendlichen<br />

und Familien und vertritt deren Interessen im S<strong>in</strong>ne des im<br />

§ 1 SGB VIII def<strong>in</strong>ierten Auftrags. Dazu gehört auch, dass K<strong>in</strong>dern<br />

und Jugendlichen Gelegenheit gegeben wird, sich <strong>an</strong> den sie betreffenden<br />

Pl<strong>an</strong>ungen und Entscheidungen (z.B. der Gestaltung von<br />

Spielplätzen und Schulhöfen, aber auch weitergehenden Fragen der<br />

Stadtentwicklung und Dorferneuerung) <strong>in</strong> <strong>an</strong>gemessener Weise zu<br />

beteiligen und ihre Wünsche und Interessen e<strong>in</strong>zubr<strong>in</strong>gen.<br />

2.2.2 Lebenswelt- und Sozialraumorientierung<br />

Jugendpolitisches H<strong>an</strong>deln orientiert sich <strong>an</strong> den vielfach wechselnden<br />

aktuellen Lebensverhältnissen und Bedürfnissen junger Menschen<br />

und ihrer Familien. Allgeme<strong>in</strong>es Gestaltungspr<strong>in</strong>zip der<br />

Jugendhilfe ist es, auf neue Bedarfslagen schnell und adäquat zu<br />

reagieren. Jugendhilfe berücksichtigt dabei notwendigerweise das<br />

gesamte Beziehungsgefüge, <strong>in</strong> dem junge Menschen aufwachsen:<br />

ihre E<strong>in</strong>b<strong>in</strong>dung <strong>in</strong> Familie, K<strong>in</strong>dertagesstätten, Schule, Nachbarschaft<br />

und Freundeskreis, ebenso aber auch die Medienvielfalt und


2. Was leistet und wie funktioniert Jugendhilfe? 71<br />

zahlreiche <strong>an</strong>dere E<strong>in</strong>flüsse, die die Lebenswelt junger Menschen<br />

bestimmen.<br />

Mädchen und Jungen sollen nicht durch geschlechtspezifisches<br />

Erziehungsverhalten auf tradierte e<strong>in</strong>seitige Lebensentwürfe und<br />

Rollenmuster festgelegt werden. Jugendhilfe hat daher den Auftrag,<br />

ihre Methoden, Angebote und Hilfen zu überprüfen, <strong>in</strong>wieweit<br />

diese geeignet s<strong>in</strong>d, geschlechtsspezifisch unterschiedliche Lebenssituationen,<br />

-erfahrungen und -probleme zu berücksichtigen.<br />

2.2.3 Präventive Ausrichtung<br />

Jugendhilfe widmet sich verstärkt präventiven Ansätzen, die auf<br />

stabile Verhältnisse und Hilfe<strong>an</strong>gebote für junge Menschen und<br />

Familien setzen, um Fehlentwicklungen vorzubeugen. Von besonderer<br />

Wichtigkeit s<strong>in</strong>d dabei Angebote der Jugendarbeit, der Förderung<br />

der Erziehung <strong>in</strong> der Familie, der Förderung von K<strong>in</strong>dern <strong>in</strong><br />

Tagesstätten, der Familienbildung und -beratung, Maßnahmen des<br />

erzieherischen K<strong>in</strong>der- und Jugendschutzes, der <strong>Jugendsozialarbeit</strong><br />

und niedrigschwellige Beratungs<strong>an</strong>gebote, die die Eigenver<strong>an</strong>twortung<br />

der jungen Menschen und die Erziehungsfähigkeit der<br />

Familie unterstützen.<br />

Präventionsstrategien <strong>in</strong> der Jugendhilfe s<strong>in</strong>d nicht nur pädagogisches<br />

Pr<strong>in</strong>zip, sondern auch e<strong>in</strong> Gebot der ökonomischen Vernunft.<br />

Sie beugen Entwicklungsstörungen und Erziehungsdefiziten vor<br />

und können l<strong>an</strong>gfristig zu e<strong>in</strong>em Rückg<strong>an</strong>g kosten<strong>in</strong>tensiver E<strong>in</strong>zelfallhilfen<br />

führen. 1<br />

2.2.4 Jugendhilfe als sozialpädagogisches<br />

Leistungs<strong>an</strong>gebot<br />

Zielsetzung der Jugendhilfe ist es nach § 1 SGB VIII, junge Menschen<br />

<strong>in</strong> ihrer <strong>in</strong>dividuellen und sozialen Entwicklung zu fördern<br />

und dazu beizutragen, Benachteiligungen zu vermeiden und abzubauen.<br />

Hierzu sollen die Eltern beraten und unterstützt werden.<br />

1 Vgl. K<strong>in</strong>der- und Jugendprogramm der Bayerischen Staatsregierung. Fortschreibung<br />

1998. 1999, S. 17.


72 <strong>H<strong>an</strong>dbuch</strong> der <strong>Jugendsozialarbeit</strong> <strong>an</strong> <strong>Schulen</strong> <strong>in</strong> <strong>Bayern</strong><br />

Die Angebote der Jugendhilfe lassen sich unterschiedlichen Arbeitsformen<br />

zuordnen: 1<br />

Arbeitsformen Angebote Hauptzielgruppe<br />

Familienunterstützende<br />

Hilfen<br />

Familienergänzende<br />

Hilfen<br />

Familienersetzende<br />

Hilfen<br />

Erziehungsberatung Eltern mit K<strong>in</strong>dern<br />

aller Altersgruppen<br />

Sozialpädagogische<br />

Familienhilfe<br />

Familien mit jüngeren<br />

K<strong>in</strong>dern<br />

Soziale Gruppenarbeit ältere K<strong>in</strong>der und Jugendliche<br />

Erziehungsbeist<strong>an</strong>dschaft ältere K<strong>in</strong>der und Jugendliche<br />

Geme<strong>in</strong>same Wohnformen<br />

für Väter/Mütter und<br />

K<strong>in</strong>der<br />

Alle<strong>in</strong> erziehende Eltern<br />

mit K<strong>in</strong>dern unter<br />

6 Jahren<br />

Tagesgruppen K<strong>in</strong>der bis 14 Jahre<br />

Tagespflege K<strong>in</strong>der im Vor- und<br />

Grundschulalter<br />

Vollzeitpflege Insbesondere jüngere<br />

K<strong>in</strong>der<br />

Heimerziehung/<br />

sonstige Wohnformen<br />

Intensive sozialpädagogische<br />

E<strong>in</strong>zelbetreuung<br />

2.2.5 Fachkräftegebot<br />

K<strong>in</strong>der/Jugendliche/<br />

junge Volljährige<br />

Jugendliche und<br />

Her<strong>an</strong>wachsende<br />

Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe s<strong>in</strong>d gemäß § 72 SGB VIII<br />

verpflichtet, <strong>in</strong> den Jugendämtern hauptberuflich nur Personen zu<br />

beschäftigen, die sich für die jeweilige Aufgabe nach ihrer Persönlichkeit<br />

eignen und e<strong>in</strong>e dieser Aufgabe entsprechende Ausbildung<br />

erhalten haben oder aufgrund besonderer Erfahrungen <strong>in</strong> der sozialen<br />

Arbeit <strong>in</strong> der Lage s<strong>in</strong>d, die Aufgabe zu erfüllen. Soweit die<br />

jeweilige Aufgabe dies erfordert, s<strong>in</strong>d mit ihrer Wahrnehmung nur<br />

Fachkräfte oder Fachkräfte mit entsprechender Zusatzausbildung zu<br />

betrauen. Fachkräfte verschiedener Fachrichtungen sollen zusammenwirken,<br />

soweit die jeweilige Aufgabe dies erfordert.<br />

Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe haben Fortbildung und<br />

Praxisberatung der Mitarbeiter des Jugendamts sicherzustellen.<br />

1 Vgl. Bundesm<strong>in</strong>isterium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend/BMFSF, K<strong>in</strong>derund<br />

Jugendhilfegesetz. 2000, S. 22.


2. Was leistet und wie funktioniert Jugendhilfe? 73<br />

2.2.6 Methodenvielfalt<br />

Die Jugendhilfe verwendet je nach Fallkonstellation unterschiedliche<br />

Methoden und Her<strong>an</strong>gehensweisen:<br />

– In der E<strong>in</strong>zelfall- und Familienhilfe liegt der Auftrag der sozialpädagogischen<br />

Fachkräfte dar<strong>in</strong>, die Hilfesuchenden dabei zu<br />

unterstützen, ihre Problematik zu erkennen, Lösungsschritte zu<br />

entwickeln und ihre eigenen Kräfte zu mobilisieren.<br />

– Bei der Sozialen Gruppenarbeit wird die Gruppe für die Veränderung<br />

von E<strong>in</strong>stellungen und Verhaltensweisen des E<strong>in</strong>zelnen<br />

gezielt als Mittel <strong>zur</strong> Intervention genutzt. Soziale Gruppenarbeit<br />

wird <strong>in</strong>sbesondere <strong>in</strong> der Betreuung von gewaltbereiten,<br />

straffälligen, suchtabhängigen oder auch arbeitslosen Jugendlichen,<br />

zunehmend aber auch <strong>in</strong> der Elternarbeit e<strong>in</strong>gesetzt.<br />

– Ziel von Geme<strong>in</strong>wesenarbeit ist, Kräfte im Stadtteil und der<br />

Geme<strong>in</strong>de <strong>in</strong>sbesondere <strong>zur</strong> Unterstützung sozial benachteiligter<br />

Familien zu nutzen. Geme<strong>in</strong>wesenarbeit org<strong>an</strong>isiert Dienste,<br />

E<strong>in</strong>richtungen und Angebote wie z.B. ADHS-Selbsthilfegruppen,<br />

Eltern-K<strong>in</strong>d-Gruppen, Hausaufgabenbetreuung, Jugendtreffs,<br />

Frauen- oder Alle<strong>in</strong>erziehenden-Treffs, Pflegeelterngruppen.<br />

– Im Konzept des Case M<strong>an</strong>agement erhält die sozialpädagogische<br />

Fachkraft die durchgehende Fallver<strong>an</strong>twortung und nimmt mehrere<br />

Funktionen wahr (Koord<strong>in</strong>ation, Anwaltschaft des K<strong>in</strong>des,<br />

Beratung). Das Konzept bezieht die Phasen der E<strong>in</strong>schätzung,<br />

Hilfepl<strong>an</strong>ung, Intervention, Kontrolle der e<strong>in</strong>geleiteten Hilfen<br />

und deren Auswertung (Evaluation) e<strong>in</strong>.<br />

2.2.7 Kooperation<br />

Das SGB VIII verpflichtet die öffentliche Jugendhilfe <strong>zur</strong> Zusammenarbeit<br />

„mit <strong>an</strong>deren Stellen und öffentlichen E<strong>in</strong>richtungen,<br />

deren Tätigkeit sich auf die Lebenssituation junger Menschen und<br />

ihrer Familien auswirkt ...“ (§ 81 SGB VIII). Im E<strong>in</strong>zelnen zählen<br />

hierzu:<br />

– <strong>Schulen</strong> und Schulverwaltungen<br />

– Stellen der beruflichen Aus- und Weiterbildung<br />

– der öffentliche Gesundheitsdienst<br />

– Arbeitsämter<br />

– Träger <strong>an</strong>derer Sozialleistungen<br />

– die Gewerbeaufsicht


74 <strong>H<strong>an</strong>dbuch</strong> der <strong>Jugendsozialarbeit</strong> <strong>an</strong> <strong>Schulen</strong> <strong>in</strong> <strong>Bayern</strong><br />

– Polizei- und Ordnungsbehörden<br />

– Justizvollzugsbehörden<br />

– E<strong>in</strong>richtungen <strong>zur</strong> Ausbildung von Fachkräften, der Weiterbildung<br />

und Forschung.<br />

G<strong>an</strong>z ohne Zweifel ist die Schule die zentrale Institution für junge<br />

Menschen, weshalb das K<strong>in</strong>der- und Jugendhilfegesetz die Träger<br />

der öffentlichen Jugendhilfe ausdrücklich und <strong>an</strong> erster Stelle <strong>zur</strong><br />

Zusammenarbeit mit der Schule verpflichtet.<br />

2.2.8 Freiwilligkeit – Beteiligung –<br />

Wunsch- und Wahlrecht<br />

Die Adressaten der Jugendhilfe entscheiden, ob und <strong>in</strong> welcher<br />

Form sie Unterstützungs- und Beratungs<strong>an</strong>gebote <strong>an</strong>nehmen. Anspruchsberechtigt<br />

s<strong>in</strong>d bei allen Leistungen die Eltern (Personensorgeberechtigten),<br />

bei der E<strong>in</strong>gliederungshilfe für seelisch beh<strong>in</strong>derte<br />

K<strong>in</strong>der und Jugendliche gemäß § 35a SGB VIII die jungen<br />

Menschen selbst.<br />

Entsprechend dem Wunsch- und Wahlrecht (§ 5 SGB VIII) können<br />

die Anspruchsberechtigten zwischen E<strong>in</strong>richtungen, Diensten und<br />

Hilfs<strong>an</strong>geboten verschiedener Jugendhilfeträger wählen. Ihren<br />

Wünschen soll vom Jugendamt entsprochen werden, sol<strong>an</strong>ge dabei<br />

nicht unverhältnismäßige Mehrkosten entstehen.<br />

Außerdem ist <strong>in</strong> § 36 SGB VIII e<strong>in</strong>e Beratung und Beteiligung der<br />

Erziehungsberechtigten sowie ihrer K<strong>in</strong>der und Jugendlichen bei<br />

der Aufstellung des Hilfepl<strong>an</strong>s festgelegt, der das Steuerungs<strong>in</strong>strument<br />

für längerfristig <strong>an</strong>gelegte Hilfen darstellt. Im Hilfepl<strong>an</strong> legen<br />

die beteiligten Fachkräfte, im Zusammenwirken mit den Personensorgeberechtigten<br />

und den jungen Menschen Art und Umf<strong>an</strong>g der<br />

Hilfe fest. Spätestens nach sechs Monaten ist dieser Hilfepl<strong>an</strong> mit<br />

allen Beteiligten zu überprüfen und fortzuschreiben.<br />

Nach dem K<strong>in</strong>der- und Jugendhilfegesetz s<strong>in</strong>d K<strong>in</strong>der und Jugendliche<br />

<strong>an</strong> Entscheidungsprozessen alters- und <strong>in</strong>teressengerecht zu<br />

beteiligen (§ 8 SGB VIII). Die Ergebnisse müssen zeitnah umgesetzt<br />

werden. Die unterschiedlichen Lebenslagen von Mädchen und<br />

Jungen müssen dabei berücksichtigt werden (§ 9 SGB VIII). Junge<br />

Menschen haben das Recht, sich <strong>in</strong> allen Angelegenheiten der Erziehung<br />

und Entwicklung <strong>an</strong> das Jugendamt zu wenden<br />

(§ 8 Abs. 2 SGB VIII). Sie können ohne Kenntnis der Personensorgeberechtigten<br />

<strong>in</strong> Not- und Konfliktlagen beraten werden, sol<strong>an</strong>ge<br />

durch die Mitteilung <strong>an</strong> den Personensorgeberechtigten der Beratungszweck<br />

vereitelt würde (§ 8 Abs. 3 SGB VIII). Dabei haben sie


2. Was leistet und wie funktioniert Jugendhilfe? 75<br />

auch das Recht, sich e<strong>in</strong>e vertraute Person <strong>zur</strong> Unterstützung mit <strong>in</strong><br />

die Gespräche zu nehmen (§ 13 SGB X).<br />

2.2.9 Vertrauensschutz 1<br />

Wesentliche Voraussetzung für e<strong>in</strong>e erfolgreiche Arbeit mit jungen<br />

Menschen und Familien <strong>in</strong> der Jugendhilfe ist die Schaffung e<strong>in</strong>er<br />

Vertrauensbasis. Vertrauensschutz ist deshalb die verb<strong>in</strong>dliche<br />

Arbeitsgrundlage für alle <strong>in</strong> der Jugendhilfe tätigen Fachkräfte.<br />

Datenschutzrechtliche Bestimmungen wurden <strong>in</strong> das K<strong>in</strong>der- und<br />

Jugendhilfegesetz aufgenommen mit dem Ziel, die Vertrauensbeziehung,<br />

die zwischen Betroffenem und der Beratungsperson entsteht<br />

und die den Betroffenen ver<strong>an</strong>lasst, sich dieser Person <strong>an</strong>zuvertrauen,<br />

umfassend zu schützen. Die Adressaten von Jugendhilfe<br />

müssen wissen und darauf vertrauen können, dass die ihre<br />

Person betreffenden Informationen nicht <strong>an</strong> Dritte weitergegeben<br />

werden. In den Beratungsprozessen ist darauf h<strong>in</strong>zuwirken, dass die<br />

Betroffenen <strong>in</strong> e<strong>in</strong>e s<strong>in</strong>nvolle Weitergabe von Daten <strong>an</strong> Dritte (z.B.<br />

Lehrkraft) e<strong>in</strong>willigen.<br />

2.2.10 Wächteramt<br />

Die staatliche Wächterfunktion des Jugendamtes (Art. 6 GG, § 1<br />

SGB VIII) bezieht sich nicht auf die Gewährleistung optimaler<br />

Entwicklungsbed<strong>in</strong>gungen für jedes K<strong>in</strong>d, sondern ist auf Gefahrenabwehr<br />

begrenzt. Sie legitimiert ke<strong>in</strong>e eigenständige öffentliche<br />

Erziehungsbefugnis unterhalb der Gefahrenschwelle, die durch<br />

§ 1666 BGB def<strong>in</strong>iert wird. Bei Vorliegen e<strong>in</strong>er Gefährdung des<br />

K<strong>in</strong>deswohls gem. § 1666 BGB hat die Jugendhilfe das Familiengericht<br />

<strong>an</strong><strong>zur</strong>ufen (§ 50 Abs. 3 SGB VIII).<br />

Lediglich für Eilentscheidungen bei Gefahr im Verzug sehen die<br />

§§ 42 und 43 SGB VIII eng umrissene E<strong>in</strong>griffsbefugnisse öffentlicher<br />

Jugendhilfeträger vor. Das Jugendamt ist verpflichtet, e<strong>in</strong> K<strong>in</strong>d<br />

<strong>in</strong> se<strong>in</strong>e Obhut zu nehmen, wenn e<strong>in</strong>e dr<strong>in</strong>gende Gefahr für das<br />

Wohl des K<strong>in</strong>des dies erfordert. Die Eltern s<strong>in</strong>d unverzüglich von<br />

der Inobhutnahme zu unterrichten. Widersprechen die Eltern der<br />

Inobhutnahme, ist das K<strong>in</strong>d den Eltern zu übergeben oder das Familiengericht<br />

<strong>an</strong><strong>zur</strong>ufen (§ 42 SGB VIII). 2<br />

1 Vgl. auch Kapitel 1.4.5: Datenschutzbestimmungen von Jugendhilfe und Schule.<br />

2 Siehe hierzu Kapitel 2.4.2: Andere Aufgaben: Inobhutnahme von K<strong>in</strong>dern und<br />

Jugendlichen.


76 <strong>H<strong>an</strong>dbuch</strong> der <strong>Jugendsozialarbeit</strong> <strong>an</strong> <strong>Schulen</strong> <strong>in</strong> <strong>Bayern</strong><br />

2.2.11 Anzeigepflicht 1<br />

Seitens der Jugendhilfe besteht – mit Ausnahme der allgeme<strong>in</strong>en<br />

Anzeigepflicht gepl<strong>an</strong>ter Straftaten gem. § 138 StGB – ke<strong>in</strong>e<br />

Pflicht <strong>zur</strong> E<strong>in</strong>schaltung der Strafverfolgungsbehörden. Dies bedeutet<br />

aber nicht, dass die Jugendhilfebehörden die Strafverfolgungsbehörden<br />

nicht e<strong>in</strong>schalten dürfen. Die Anrufung steht vielmehr im<br />

fachlichen Ermessen. Die Jugendhilfebehörden haben abzuwägen,<br />

ob durch die E<strong>in</strong>schaltung der Strafverfolgungsbehörden mit deren<br />

Maßnahmen dem Wohl des K<strong>in</strong>des (und nicht der Allgeme<strong>in</strong>heit<br />

oder dem öffentlichen Empf<strong>in</strong>den) am besten gedient ist.<br />

1 Siehe hierzu Kapitel 1.4.5: Datenschutzbestimmungen von Jugendhilfe und Schule:<br />

Straf<strong>an</strong>zeigen.


2. Was leistet und wie funktioniert Jugendhilfe? 77<br />

2.3 Struktur der Jugendhilfe<br />

Schaubild: 1<br />

Erläuterungen :<br />

– Träger der öffentlichen Jugendhilfe s<strong>in</strong>d die L<strong>an</strong>dkreise und<br />

kreisfreien Städte.<br />

– Träger der freien Jugendhilfe s<strong>in</strong>d die Kirchen, die Religionsgeme<strong>in</strong>schaften<br />

des öffentlichen Rechts, die Verbände der freien<br />

Wohlfahrtspflege (Caritasverb<strong>an</strong>d, Diakonisches Werk, Rotes<br />

Kreuz, Arbeiterwohlfahrt, Deutscher Paritätischer Wohlfahrtsverb<strong>an</strong>d,<br />

Israelitische Kultusgeme<strong>in</strong>de), Kreis- und Stadtjugendr<strong>in</strong>ge<br />

oder Jugendverbände (z.B. Pfadf<strong>in</strong>der, Ev<strong>an</strong>gelische Jugend,<br />

Bund der katholischen Jugend, Sportjugend, Jugendverbände<br />

der Gewerkschaften) sowie <strong>an</strong>erk<strong>an</strong>nte Vere<strong>in</strong>e.<br />

– Der öffentliche Träger der Jugendhilfe richtet für die Wahrnehmung<br />

der Aufgaben nach SGB VIII (K<strong>in</strong>der- und Jugendhilfegesetz)<br />

e<strong>in</strong> Jugendamt e<strong>in</strong>.<br />

– Die Aufgaben des Jugendamtes werden durch den Jugendhilfeausschuss<br />

und durch die Verwaltung des Jugendamtes (Zweigliedrigkeit)<br />

wahrgenommen.<br />

1 In Anlehnung <strong>an</strong> PJS (Modellprojekt Kooperation Polizei – Jugendhilfe – Sozialarbeit<br />

– Schule), Abschlussbericht. Heft 1: Grundlagen der Kooperation. Nürnberg,<br />

S. 20.


78 <strong>H<strong>an</strong>dbuch</strong> der <strong>Jugendsozialarbeit</strong> <strong>an</strong> <strong>Schulen</strong> <strong>in</strong> <strong>Bayern</strong><br />

– Der Jugendhilfeausschuss ist e<strong>in</strong> beschließender Ausschuss 1 .<br />

Ihm gehören stimmberechtigte und beratende Mitglieder <strong>an</strong>. Zu<br />

den stimmberechtigten Mitgliedern gehören u.a. die <strong>an</strong>erk<strong>an</strong>nten<br />

Träger der freien Jugendhilfe, zu den beratenden Mitgliedern<br />

gehören u.a. e<strong>in</strong> Mitglied aus dem Bereich der <strong>Schulen</strong> oder der<br />

Schulverwaltung, e<strong>in</strong> Bediensteter der zuständigen Agentur für<br />

Arbeit und jeweils e<strong>in</strong> Vertreter der Polizei und der Gerichte. 2<br />

– Der Jugendhilfeausschuss befasst sich mit allen Angelegenheiten<br />

der Jugendhilfe, <strong>in</strong>sbesondere mit der Erörterung aktueller Problemlagen<br />

junger Menschen sowie mit Anregungen und Vorschlägen<br />

für die Weiterentwicklung der Jugendhilfe, der Jugendhilfepl<strong>an</strong>ung<br />

und der Förderung der freien Jugendhilfe.<br />

– Der Jugendhilfeausschuss entscheidet über Grundsatzfragen der<br />

Jugendhilfe und Förderungen von E<strong>in</strong>richtungen und Diensten<br />

der Jugendhilfe im Rahmen der <strong>zur</strong> Verfügung gestellten Haushaltsmittel.<br />

– Die laufenden Geschäfte im Bereich der öffentlichen Jugendhilfe<br />

werden von der Verwaltung des Jugendamtes geführt.<br />

– Leistungsverpflichtungen, die durch das SGB VIII begründet<br />

s<strong>in</strong>d, richten sich <strong>an</strong> den Träger der öffentlichen Jugendhilfe.<br />

– Der Träger der öffentlichen Jugendhilfe trägt die Gesamt- und<br />

Pl<strong>an</strong>ungsver<strong>an</strong>twortung für die Erfüllung der Aufgaben nach<br />

dem SGB VIII. Die öffentliche Jugendhilfe soll mit der freien<br />

Jugendhilfe partnerschaftlich zusammenarbeiten. Soweit geeignete<br />

E<strong>in</strong>richtungen, Dienste und Ver<strong>an</strong>staltungen von <strong>an</strong>erk<strong>an</strong>nten<br />

Trägern der freien Jugendhilfe betrieben werden oder rechtzeitig<br />

geschaffen werden können, soll die öffentliche Jugendhilfe<br />

von eigenen Maßnahmen absehen (Subsidiaritätspr<strong>in</strong>zip).<br />

– Die Leistungsberechtigten haben e<strong>in</strong> Wunsch- und Wahlrecht,<br />

d.h. sie können zwischen E<strong>in</strong>richtungen, Diensten und Hilfs<strong>an</strong>geboten<br />

verschiedener Träger (öffentliche und freie Jugendhilfe)<br />

wählen, sofern daraus nicht unverhältnismäßige Mehrkosten<br />

entstehen.<br />

1 Vgl. Art. 5 BayKJHG.<br />

2 Vgl. Art. 6 und 7 BayKJHG.


2. Was leistet und wie funktioniert Jugendhilfe? 79<br />

2.4 Überblick und e<strong>in</strong>zelne Bereiche:<br />

Leistungen und <strong>an</strong>dere Aufgaben<br />

Die Jugendhilfe umfasst Leistungen und <strong>an</strong>dere Aufgaben zugunsten<br />

von jungen Menschen und von Familien.<br />

Für die <strong>in</strong> § 2 Abs. 2 SGB VIII aufgeführten Leistungen der Jugendhilfe<br />

gilt der Grundsatz der Freiwilligkeit. Die Betroffenen<br />

haben e<strong>in</strong> Wunsch- und Wahlrecht und s<strong>in</strong>d <strong>zur</strong> Mitwirkung bei der<br />

In<strong>an</strong>spruchnahme der Hilfen verpflichtet. Die freien Träger betätigen<br />

sich vorr<strong>an</strong>gig im Leistungsbereich.<br />

Die <strong>an</strong>deren Aufgaben der Jugendhilfe s<strong>in</strong>d <strong>in</strong> § 2 Abs. 3 SGB VIII<br />

zusammengefasst. Hier s<strong>in</strong>d auch die Tätigkeiten def<strong>in</strong>iert, die<br />

aufgrund des staatlichen Wächteramts zu erfüllen s<strong>in</strong>d. Diese<br />

werden grundsätzlich von den Trägern der öffentlichen Jugendhilfe<br />

wahrgenommen. In bestimmten Fällen können auch Träger der<br />

freien Jugendhilfe mit <strong>an</strong>deren Aufgaben (§ 76 Abs. 1 SGB VIII)<br />

betraut werden.


80 <strong>H<strong>an</strong>dbuch</strong> der <strong>Jugendsozialarbeit</strong> <strong>an</strong> <strong>Schulen</strong> <strong>in</strong> <strong>Bayern</strong><br />

2.4.1 Leistungen<br />

Das zweite Kapitel enthält <strong>in</strong> vier Abschnitten zahlreiche Leistungen<br />

für K<strong>in</strong>der, Jugendliche und Eltern. Bei der Darstellung der<br />

e<strong>in</strong>zelnen Bereiche wird auf den Vierten Abschnitt der Hilfen <strong>zur</strong><br />

Erziehung (§§ 27 ff. SGB VIII) näher e<strong>in</strong>geg<strong>an</strong>gen.<br />

2.4.1.1 Erster Abschnitt:<br />

Jugendarbeit, <strong>Jugendsozialarbeit</strong>, erzieherischer<br />

K<strong>in</strong>der- und Jugendschutz (§§ 11–15 SGB VIII)<br />

Zielgruppe der Fördermaßnahmen nach §§ 11–15 SGB VIII s<strong>in</strong>d<br />

alle K<strong>in</strong>der und Jugendlichen mit Ausnahme des § 13 SGB VIII,<br />

der sich gezielt <strong>an</strong> benachteiligte junge Menschen richtet:<br />

– Angebote der Jugendarbeit sollen <strong>an</strong> den Interessen junger Menschen<br />

<strong>an</strong>knüpfen, sie <strong>zur</strong> Selbstbestimmung befähigen und zu<br />

gesellschaftlicher Mitver<strong>an</strong>twortung und zu sozialem Engagement<br />

<strong>an</strong>regen und h<strong>in</strong>führen.<br />

– Im Rahmen der <strong>Jugendsozialarbeit</strong> soll durch sozialpädagogische<br />

Hilfen die schulische und berufliche Ausbildung und die<br />

E<strong>in</strong>gliederung sozial benachteiligter oder <strong>in</strong>dividuell bee<strong>in</strong>trächtigter<br />

junger Menschen gefördert werden.<br />

– Der erzieherische K<strong>in</strong>der- und Jugendschutz will durch präventive<br />

Hilfen e<strong>in</strong>er Gefährdung junger Menschen vorbeugen und<br />

entgegenwirken.<br />

2.4.1.2 Zweiter Abschnitt:<br />

Förderung der Erziehung <strong>in</strong> der Familie<br />

(§§ 16–21 SGB VIII)<br />

E<strong>in</strong> wesentliches Ziel der Jugendhilfe ist die Unterstützung und<br />

Hilfestellung für Familien, damit diese ihrem Erziehungsauftrag<br />

besser gerecht werden können. Zu den Schwerpunkten des SGB<br />

VIII zählen deshalb<br />

– die Verbesserung der allgeme<strong>in</strong>en Angebote <strong>zur</strong> Förderung der<br />

Erziehung <strong>in</strong> der Familie und<br />

– die Verbesserung der Hilfen für Familien <strong>in</strong> besonderen Lebenssituationen,<br />

<strong>in</strong>sbesondere für Alle<strong>in</strong>erziehende.


2. Was leistet und wie funktioniert Jugendhilfe? 81<br />

2.4.1.3 Dritter Abschnitt:<br />

Förderung von K<strong>in</strong>dern <strong>in</strong> Tagese<strong>in</strong>richtungen<br />

(§§ 22–26 SGB VIII)<br />

Mit der Förderung von K<strong>in</strong>dern <strong>in</strong> Tagese<strong>in</strong>richtungen (K<strong>in</strong>derkrippe,<br />

K<strong>in</strong>dergarten, K<strong>in</strong>derhort) und Tagespflege schafft der Gesetzgeber<br />

die Möglichkeit, Familien- und Berufsleben besser zu<br />

vere<strong>in</strong>baren sowie K<strong>in</strong>der <strong>in</strong> ihrer Entwicklung zu fördern.<br />

K<strong>in</strong>der können bei geeigneten Pflegepersonen <strong>in</strong> Tagespflege vermittelt<br />

werden. Die vom Jugendamt vermittelte oder von Personensorgeberechtigten<br />

selbst gesuchten Tagespflegepersonen haben<br />

Anspruch auf Ersatz der für Betreuung und Erziehung <strong>an</strong>fallenden<br />

Kosten, wenn das Jugendamt diese Hilfe für notwendig erachtet<br />

und die Tagespflegeperson hierzu geeignet ist.<br />

2.4.1.4 Vierter Abschnitt:<br />

Hilfen <strong>zur</strong> Erziehung und E<strong>in</strong>gliederungshilfe für<br />

seelisch beh<strong>in</strong>derte K<strong>in</strong>der und Jugendliche<br />

(§§ 27–41 SGB VIII)<br />

Personensorgeberechtigte haben nach § 27 Abs. 1 SGB VIII bei der<br />

Erziehung e<strong>in</strong>es K<strong>in</strong>des oder e<strong>in</strong>es Jugendlichen Anspruch auf Hilfe<br />

(Hilfe <strong>zur</strong> Erziehung), wenn e<strong>in</strong>e dem Wohl des K<strong>in</strong>des oder des<br />

Jugendlichen entsprechende Erziehung nicht gewährleistet ist und<br />

die Hilfe für se<strong>in</strong>e Entwicklung geeignet und notwendig ist. Den<br />

Anspruch auf Hilfe haben die Sorgeberechtigten, da diese nach dem<br />

Grundgesetz das Recht und die Pflicht haben, ihre K<strong>in</strong>der zu erziehen.<br />

Art und Umf<strong>an</strong>g der Hilfe richten sich nach dem erzieherischen<br />

Bedarf im E<strong>in</strong>zelfall; das engere soziale Umfeld des K<strong>in</strong>des<br />

oder Jugendlichen soll dabei e<strong>in</strong>bezogen werden (§ 27 Abs. 2 SGB<br />

VIII). Zum engeren sozialen Umfeld gehört, neben der Familie,<br />

auch die Schule. Die Schule ist somit immer d<strong>an</strong>n Kooperationspartner<br />

bei der Ausgestaltung e<strong>in</strong>er Hilfe <strong>zur</strong> Erziehung, wenn es<br />

im E<strong>in</strong>zelfall s<strong>in</strong>nvoll ist.<br />

Das Vorliegen der Voraussetzungen prüft das Jugendamt, <strong>in</strong> Person<br />

e<strong>in</strong>er Fachkraft des Allgeme<strong>in</strong>en Sozialen Dienstes (ASD) oder der<br />

Sozialen Dienste des Jugendamts. Angestrebt wird e<strong>in</strong>e <strong>in</strong>dividuell<br />

zugeschnittene, fachlich begründete und von den Eltern und K<strong>in</strong>dern<br />

getragene Entscheidung. Die Hilfe <strong>zur</strong> Erziehung soll die erzieherische<br />

Kompetenz der Eltern fördern und den K<strong>in</strong>dern und<br />

Jugendlichen bei der Bewältigung ihrer Probleme helfen.<br />

Die Angebote, die das Jugendamt vermittelt oder selbst <strong>an</strong>bietet,<br />

unterstützen, ergänzen, entlasten oder ersetzen (<strong>in</strong> Ausnahmefällen)<br />

die Erziehung e<strong>in</strong>es K<strong>in</strong>des <strong>in</strong> der Familie:


82 <strong>H<strong>an</strong>dbuch</strong> der <strong>Jugendsozialarbeit</strong> <strong>an</strong> <strong>Schulen</strong> <strong>in</strong> <strong>Bayern</strong><br />

– Erziehungsberatung (§ 28 SGB VIII)<br />

Erziehungsberatungsstellen helfen K<strong>in</strong>dern, Jugendlichen, Eltern<br />

und <strong>an</strong>deren Erziehungsberechtigten bei der Klärung und Bewältigung<br />

<strong>in</strong>dividueller und familienbezogener Probleme und der zugrunde<br />

liegenden Faktoren, bei der Lösung von Erziehungsfragen<br />

und <strong>in</strong> Trennungs- und Scheidungssituationen. Fachkräfte verschiedener<br />

Fachrichtungen wirken zusammen, die mit unterschiedlichen<br />

methodischen Ansätzen vertraut s<strong>in</strong>d.<br />

– Soziale Gruppenarbeit (§ 29 SGB VIII)<br />

Die Teilnahme <strong>an</strong> Sozialer Gruppenarbeit soll älteren K<strong>in</strong>dern und<br />

Jugendlichen bei der Überw<strong>in</strong>dung von Entwicklungsschwierigkeiten<br />

und Verhaltensproblemen helfen. Soziale Gruppenarbeit soll<br />

auf der Grundlage e<strong>in</strong>es gruppenpädagogischen Konzepts die Entwicklung<br />

älterer K<strong>in</strong>der und Jugendlicher durch soziales Lernen <strong>in</strong><br />

der Gruppe fördern.<br />

– Erziehungsbeist<strong>an</strong>d (§ 30 SGB VIII)<br />

Der Erziehungsbeist<strong>an</strong>d und der Betreuungshelfer sollen das K<strong>in</strong>d<br />

oder den Jugendlichen bei der Bewältigung von Entwicklungsproblemen<br />

möglichst unter E<strong>in</strong>beziehung des sozialen Umfelds unterstützen<br />

und unter Erhaltung des Lebensbezugs <strong>zur</strong> Familie se<strong>in</strong>e<br />

Verselbständigung fördern.<br />

– Sozialpädagogische Familienhilfe (§ 31 SGB VIII)<br />

Sozialpädagogische Familienhilfe (SPFH) ist e<strong>in</strong>e Form der Hilfe<br />

<strong>zur</strong> Erziehung, die e<strong>in</strong>e große Offenheit der Familie voraussetzt.<br />

Regelmäßig <strong>in</strong> der Woche kommt e<strong>in</strong>e sozialpädagogische Fachkraft<br />

<strong>in</strong> die Familie.<br />

Die längerfristig <strong>an</strong>gelegte Hilfe ist umfassend und reicht von der<br />

Unterstützung bei Haushaltsproblemen, Behördengängen über Anregungen<br />

<strong>zur</strong> Freizeitgestaltung bis <strong>zur</strong> Beratung <strong>in</strong> Erziehungsund<br />

Beziehungsfragen.<br />

– Tagesgruppe (§ 32 SGB VIII)<br />

Hilfe <strong>zur</strong> Erziehung <strong>in</strong> e<strong>in</strong>er Tagesgruppe unterstützt die Entwicklung<br />

des K<strong>in</strong>des oder des Jugendlichen durch soziales Lernen <strong>in</strong> der<br />

Gruppe. Durch Begleitung der schulischen Förderung und <strong>in</strong>tensive<br />

Elternarbeit wird der Verbleib des K<strong>in</strong>des oder des Jugendlichen <strong>in</strong>


2. Was leistet und wie funktioniert Jugendhilfe? 83<br />

se<strong>in</strong>er Familie gesichert. Insbesondere wird die Leistung <strong>in</strong> Heilpädagogischen<br />

Tagesstätten erbracht.<br />

– Vollzeitpflege (§ 33 SGB VIII)<br />

Hilfe <strong>zur</strong> Erziehung <strong>in</strong> Vollzeitpflege bietet K<strong>in</strong>dern und Jugendlichen<br />

entsprechend ihrem Alter und Entwicklungsst<strong>an</strong>d und unter<br />

Berücksichtigung der Möglichkeiten der Verbesserung der Erziehungsbed<strong>in</strong>gungen<br />

<strong>in</strong> der Herkunftsfamilie <strong>in</strong> e<strong>in</strong>er <strong>an</strong>deren Familie<br />

e<strong>in</strong>e zeitlich befristete Erziehungshilfe oder e<strong>in</strong>e auf Dauer <strong>an</strong>gelegte<br />

Lebensform. Pflegeeltern erhalten hierbei regelmäßige Beratung.<br />

Für besonders entwicklungsbee<strong>in</strong>trächtigte K<strong>in</strong>der/Jugendliche<br />

gibt es besondere Formen der Vollzeitpflege, z.B.<br />

Pflegefamilien mit e<strong>in</strong>em Elternteil, der über e<strong>in</strong>e erzieherische,<br />

heil- oder sozialpädagogische Ausbildung verfügt.<br />

– Heimerziehung, sonstige betreute Wohnformen<br />

(§ 34 SGB VIII)<br />

Hilfe <strong>zur</strong> Erziehung <strong>in</strong> e<strong>in</strong>er E<strong>in</strong>richtung über Tag und Nacht (Heime,<br />

sonstige betreute Wohnformen) soll K<strong>in</strong>der und Jugendliche<br />

durch e<strong>in</strong>e Verb<strong>in</strong>dung von Alltagserleben mit pädagogischen und<br />

therapeutischen Angeboten <strong>in</strong> ihrer Entwicklung fördern. Sie soll<br />

entsprechend dem Alter und Entwicklungsst<strong>an</strong>d des K<strong>in</strong>des oder<br />

des Jugendlichen sowie den Möglichkeiten der Verbesserung der<br />

Erziehungsbed<strong>in</strong>gungen <strong>in</strong> der Herkunftsfamilie e<strong>in</strong>e Rückkehr <strong>in</strong><br />

die Familie zu erreichen versuchen bzw. die Erziehung <strong>in</strong> e<strong>in</strong>er<br />

<strong>an</strong>deren Familie vorbereiten. Sie k<strong>an</strong>n aber auch e<strong>in</strong>e auf längere<br />

Zeit <strong>an</strong>gelegte Lebensform bieten und dabei auf e<strong>in</strong> selbständiges<br />

Leben vorbereiten. Schließlich sollen Jugendliche <strong>in</strong> Fragen der<br />

Ausbildung und Beschäftigung sowie der allgeme<strong>in</strong>en Lebensführung<br />

beraten und unterstützt werden.<br />

– Intensive sozialpädagogische E<strong>in</strong>zelbetreuung<br />

(§ 35 SGB VIII)<br />

Diese <strong>in</strong>tensive Unterstützung Jugendlicher (1:1 Betreuung) hat das<br />

Ziel der sozialen Integration und der eigenver<strong>an</strong>twortlichen Lebensführung.<br />

Diese Hilfe wird häufig als <strong>in</strong>dividuelle Maßnahme mit<br />

erlebnispädagogischen Elementen durchgeführt.


84 <strong>H<strong>an</strong>dbuch</strong> der <strong>Jugendsozialarbeit</strong> <strong>an</strong> <strong>Schulen</strong> <strong>in</strong> <strong>Bayern</strong><br />

– E<strong>in</strong>gliederungshilfe für seelisch beh<strong>in</strong>derte K<strong>in</strong>der und Jugendliche<br />

(§ 35a SGB VIII)<br />

Seelisch beh<strong>in</strong>derte oder von e<strong>in</strong>er solchen Beh<strong>in</strong>derung bedrohte<br />

K<strong>in</strong>der und Jugendliche haben e<strong>in</strong>en eigenständigen Rechts<strong>an</strong>spruch<br />

auf Gewährung von E<strong>in</strong>gliederungshilfe im Rahmen des<br />

SGB VIII. Die E<strong>in</strong>gliederungshilfe umfasst ambul<strong>an</strong>te, teilstationäre<br />

und stationäre Hilfen. Seelisch beh<strong>in</strong>dert s<strong>in</strong>d junge Menschen<br />

d<strong>an</strong>n, wenn <strong>in</strong>folge psychischer Belastungen ihre Teilnahme am<br />

gesellschaftlichen Leben bee<strong>in</strong>trächtigt ist. Ursachen solcher psychischen<br />

Belastungen können Teilleistungsstörungen, aber auch<br />

Kr<strong>an</strong>kheiten wie Psychosen, Neurosen oder schwere Entwicklungsund<br />

Persönlichkeitsstörungen se<strong>in</strong>.<br />

– Mitwirkung, Hilfepl<strong>an</strong> (§ 36 SGB VIII)<br />

Der Hilfepl<strong>an</strong> ist das Steuerungs<strong>in</strong>strument für längerfristige Hilfen<br />

(länger als e<strong>in</strong> halbes Jahr). In diesem Verfahren werden Entscheidungen<br />

und Absprachen getroffen, welche Hilfe <strong>in</strong> welchem Umf<strong>an</strong>g<br />

erforderlich ist und von welcher Stelle sie durchgeführt wird.<br />

Bei Hilfen <strong>zur</strong> Erziehung gem. §§ 27 ff. SGB VIII ist der Hilfepl<strong>an</strong><br />

im geme<strong>in</strong>samen Zusammenwirken mit den Leistungsberechtigten<br />

verb<strong>in</strong>dlich auszuh<strong>an</strong>deln und zu erstellen. Wesentliche Bedeutung<br />

ist dabei der Kooperation zwischen den Fachkräften des Jugendamtes,<br />

des ASD, den freien Trägern und <strong>an</strong>deren Professionellen<br />

wie z.B. Lehrkräften beizumessen. Die Hilfe wird als e<strong>in</strong> fachlich,<br />

ziel- und zeitbezogener Prozess ausgestaltet, schriftlich fixiert und<br />

überprüft.<br />

– Hilfe für junge Volljährige, Nachbetreuung (§ 41 SGB VIII)<br />

Wenn die Hilfe aufgrund der <strong>in</strong>dividuellen Situation des jungen<br />

Menschen notwendig ist, wird sie für junge Volljährige ab vollendetem<br />

18. Lebensjahr <strong>in</strong> der Regel bis <strong>zur</strong> Vollendung des 21.<br />

Lebensjahres gewährt, <strong>in</strong> begründeten E<strong>in</strong>zelfällen soll sie bis <strong>zur</strong><br />

Vollendung des 27. Lebensjahres fortgesetzt werden. Für die Ausgestaltung<br />

der Hilfe kommen nur die <strong>in</strong> § 41 Abs. 2 SGB VIII gen<strong>an</strong>nten<br />

Hilfeformen <strong>in</strong> Betracht.<br />

2.4.2 Andere Aufgaben<br />

Die „<strong>an</strong>deren Aufgaben“ der Jugendhilfe umfassen im E<strong>in</strong>zelnen<br />

die §§ 42–60 SGB VIII. Dazu gehören vorläufige Schutzmaßnahmen<br />

(§§ 42–43 SGB VIII), der Schutz von K<strong>in</strong>dern und Jugendlichen<br />

<strong>in</strong> Familienpflege und E<strong>in</strong>richtungen (§§ 44–49 SGB VIII),<br />

die Mitwirkung <strong>in</strong> gerichtlichen Verfahren (§§ 50–52 SGB VIII),


2. Was leistet und wie funktioniert Jugendhilfe? 85<br />

die Beist<strong>an</strong>dschaft, Pflegschaft und Vormundschaft für K<strong>in</strong>der und<br />

Jugendliche (§§ 55a–58a SGB VIII) sowie die Beglaubigung und<br />

Beurkundung (§§ 59–60 SGB VIII).<br />

Unter „<strong>an</strong>deren Aufgaben“ versteht der Gesetzgeber <strong>in</strong>sbesondere<br />

hoheitliche Aufgaben des Staates, die durch das Jugendamt wahrgenommen<br />

werden. Sie dienen dazu, die Ver<strong>an</strong>twortung, Aufgaben<br />

und Befugnisse des Jugendamts zum Schutze von jungen Menschen<br />

und im gerichtlichen Verfahren zu regeln. Die In<strong>an</strong>spruchnahme<br />

dieser <strong>an</strong>deren Aufgaben ist nicht immer vom Willen des<br />

Personensorgeberechtigten oder des K<strong>in</strong>des bzw. Jugendlichen<br />

abhängig. Möglich s<strong>in</strong>d zum Beispiel E<strong>in</strong>schränkungen der Grundrechte<br />

der Freiheit der Person und der Freizügigkeit, des Wunschund<br />

Wahlrechts und die Übertragung des Rechts, Leistungen der<br />

Jugendhilfe zu be<strong>an</strong>tragen.<br />

2.4.2.1 Inobhutnahme von K<strong>in</strong>dern und Jugendlichen<br />

(§ 42 SGB VIII) 1<br />

Aufgegriffene oder um Inobhutnahme bittende K<strong>in</strong>der und Jugendliche<br />

müssen vom Jugendamt vorläufig bei e<strong>in</strong>er geeigneten Person<br />

oder <strong>in</strong> e<strong>in</strong>er E<strong>in</strong>richtung oder <strong>in</strong> e<strong>in</strong>er sonstigen betreuten Wohnform<br />

<strong>in</strong> Obhut genommen werden, bis mit den Personensorgeberechtigten<br />

die Klärung der Situation erfolgt ist. Während der Inobhutnahme<br />

übt das Jugendamt bestimmte Erziehungsrechte aus,<br />

<strong>in</strong>sbesondere das Aufenthaltsbestimmungsrecht. Widerspricht der<br />

Personensorge- oder Erziehungsberechtigte der Inobhutnahme, so<br />

hat das Jugendamt unverzüglich den jungen Menschen dem Personensorgeberechtigten<br />

zu übergeben oder e<strong>in</strong>e Entscheidung des<br />

Familiengerichts herbeizuführen.<br />

Freiheitsentziehende Maßnahmen s<strong>in</strong>d nur zulässig, wenn und soweit<br />

sie erforderlich s<strong>in</strong>d, um e<strong>in</strong>e Gefahr für Leib und Leben des<br />

K<strong>in</strong>des oder des Jugendlichen oder e<strong>in</strong>e Gefahr für Leib und Leben<br />

Dritter abzuwenden. Die Freiheitsentziehung ist ohne gerichtliche<br />

Entscheidung spätestens mit Ablauf des Tages nach ihrem Beg<strong>in</strong>n<br />

zu beenden.<br />

2.4.2.2 Herausnahme des K<strong>in</strong>des oder des Jugendlichen<br />

ohne Zustimmung des Personensorgeberechtigten<br />

(§ 43 SGB VIII)<br />

Bei Gefahr im Verzug oder Gesundheitsgefährdung (§ 1666 BGB)<br />

ist das Jugendamt befugt, K<strong>in</strong>der und Jugendliche aus der Obhut<br />

1 Siehe hierzu auch Kapitel 1.3.7: Krisen<strong>in</strong>tervention.


86 <strong>H<strong>an</strong>dbuch</strong> der <strong>Jugendsozialarbeit</strong> <strong>an</strong> <strong>Schulen</strong> <strong>in</strong> <strong>Bayern</strong><br />

e<strong>in</strong>er Person oder E<strong>in</strong>richtung herauszunehmen und bei e<strong>in</strong>er geeigneten<br />

Person, <strong>in</strong> e<strong>in</strong>er E<strong>in</strong>richtung oder <strong>in</strong> e<strong>in</strong>er sonstigen betreuten<br />

Wohnform vorläufig unterzubr<strong>in</strong>gen. Bei den Personensorgeberechtigten<br />

ist umgehend die Zustimmung e<strong>in</strong>zuholen, im Weigerungsfalle<br />

hat das Jugendamt unverzüglich e<strong>in</strong>e Entscheidung des<br />

Familiengerichts herbeizuführen.<br />

2.4.2.3 Mitwirkung <strong>in</strong> Verfahren vor dem Familiengericht<br />

(§ 50 SGB VIII)<br />

Das Jugendamt wird vom Familiengericht regelmäßig über Scheidungs<strong>an</strong>träge<br />

<strong>in</strong>formiert, sofern m<strong>in</strong>derjährige K<strong>in</strong>der und Jugendliche<br />

<strong>in</strong> der Familie leben. Eltern und K<strong>in</strong>dern wird vom Jugendamt<br />

Beratung und Unterstützung <strong>in</strong> der Trennungssituation und bei der<br />

Regelung der elterlichen Sorge <strong>an</strong>geboten (s. auch § 17 Abs. 3 SGB<br />

VIII).<br />

Das Familiengericht hat das Jugendamt stets zu beteiligen, wenn es<br />

um Fragen der E<strong>in</strong>schränkung oder des Entzuges der elterlichen<br />

Sorge geht.<br />

Das Jugendamt muss jedoch von sich aus tätig werden und das<br />

Familiengericht <strong>an</strong>rufen, sofern e<strong>in</strong>e Gefährdung des K<strong>in</strong>deswohls<br />

nicht ohne richterlichen Beschluss abzuwenden ist. Dies k<strong>an</strong>n erforderlich<br />

se<strong>in</strong>, wenn ke<strong>in</strong>e Bereitschaft oder Fähigkeit <strong>zur</strong> Mitwirkung<br />

und Antragstellung für Hilfen <strong>zur</strong> Erziehung zu erl<strong>an</strong>gen<br />

ist. 1<br />

1 Vgl. Bundesm<strong>in</strong>isterium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend/BMFSF, K<strong>in</strong>derund<br />

Jugendhilfegesetz. 2000, S. 10.


2. Was leistet und wie funktioniert Jugendhilfe? 87<br />

Mitwirkung <strong>in</strong> Verfahren vor dem Familiengericht<br />

„Pflege und Erziehung s<strong>in</strong>d<br />

das natürliche Recht der Eltern<br />

und die zuvörderst ihnen<br />

obliegende Pflicht. Über ihre<br />

Betätigung wacht die staatliche<br />

Geme<strong>in</strong>schaft.“ (Art. 6<br />

Abs. 2 GG)<br />

Entscheidung über E<strong>in</strong>griffe <strong>in</strong>s<br />

elterliche Sorgerecht können nur<br />

vom Familiengericht getroffen<br />

werden.<br />

Das Jugendamt muss im E<strong>in</strong>zelfall<br />

das Gericht <strong>an</strong>rufen.<br />

E<strong>in</strong>griffe <strong>in</strong> das Sorgerecht s<strong>in</strong>d<br />

nach § 1666 BGB nur möglich,<br />

– wenn das Wohl des K<strong>in</strong>des<br />

gefährdet ist (Vernachlässigung,<br />

Missh<strong>an</strong>dlung, Missbrauch)<br />

– und die Eltern nicht bereit<br />

oder <strong>in</strong> der Lage s<strong>in</strong>d, diese<br />

Gefährdungssituation zu<br />

beenden<br />

– und <strong>an</strong>dere Maßnahmen<br />

(z.B. der Jugendhilfe) erfolglos<br />

geblieben s<strong>in</strong>d oder <strong>zur</strong><br />

Abwendung der Gefahr nicht<br />

ausreichen (§1666 a BGB)<br />

– und die ergriffenen Maßnahmen<br />

e<strong>in</strong>e geeignete und verhältnismäßige<br />

Form der Gefahrenabwehr<br />

darstellen.<br />

Das Gericht muss regelhaft das<br />

Jugendamt <strong>an</strong>hören.


88 <strong>H<strong>an</strong>dbuch</strong> der <strong>Jugendsozialarbeit</strong> <strong>an</strong> <strong>Schulen</strong> <strong>in</strong> <strong>Bayern</strong><br />

2.5 Org<strong>an</strong>isationsform e<strong>in</strong>schließlich<br />

Behördenzuständigkeiten <strong>in</strong> der<br />

Jugendhilfe<br />

In <strong>Bayern</strong> bestehen zwei Oberste L<strong>an</strong>desjugendbehörden: – Das<br />

Bayerische Staatsm<strong>in</strong>isterium für Arbeit und Sozialordnung, Familie<br />

und Frauen zuständig für alle Leistungen und <strong>an</strong>deren Aufgaben<br />

des K<strong>in</strong>der- und Jugendhilfegesetzes außer der Jugendarbeit<br />

(§11 SGB VIII) und – das Bayerische Staatsm<strong>in</strong>isterium für Unterricht<br />

und Kultus, zuständig ausschließlich für die Jugendarbeit.


2. Was leistet und wie funktioniert Jugendhilfe? 89<br />

Leitsätze<br />

– Rechtsgrundlage für die K<strong>in</strong>der- und Jugendhilfe ist das K<strong>in</strong>derund<br />

Jugendhilfegesetz – SGB VIII (Bundesgesetz). Es wird ergänzt<br />

durch das Bayerische K<strong>in</strong>der- und Jugendhilfegesetz –<br />

BayKJHG.<br />

– Jugendhilfe nimmt Partei für die Bel<strong>an</strong>ge von jungen Menschen<br />

und deren Familien. Sie beteiligt K<strong>in</strong>der und Jugendliche <strong>in</strong> <strong>an</strong>gemessener<br />

Weise.<br />

– Jugendhilfe orientiert sich <strong>an</strong> der Lebenswelt und dem Sozialraum<br />

der jungen Menschen.<br />

– Präventionsstrategien der Jugendhilfe s<strong>in</strong>d sowohl pädagogisches<br />

Pr<strong>in</strong>zip als auch Gebot der ökonomischen Vernunft.<br />

– Die Aufgaben der Jugendhilfe umfassen Leistungen und <strong>an</strong>dere<br />

Aufgaben zugunsten von jungen Menschen und ihren Familien.<br />

– Im Rahmen ihrer Leistungen hält die Jugendhilfe familienunterstützende,<br />

familienergänzende und familienersetzende Hilfen<br />

vor. Hierzu gehören <strong>in</strong>sbesondere die <strong>Jugendsozialarbeit</strong>, die<br />

Förderung der Erziehung <strong>in</strong> der Familie, die Hilfen <strong>zur</strong> Erziehung<br />

und die E<strong>in</strong>gliederungshilfe für seelisch beh<strong>in</strong>derte K<strong>in</strong>der<br />

und Jugendliche.<br />

– Jugendhilfe arbeitet mit unterschiedlichen Methoden.<br />

– Jugendhilfe ist <strong>zur</strong> Zusammenarbeit mit <strong>an</strong>deren Stellen und öffentlichen<br />

E<strong>in</strong>richtungen verpflichtet.<br />

– Personensorgeberechtigte entscheiden sich freiwillig für bestimmte<br />

Unterstützungs- und Beratungs<strong>an</strong>gebote.<br />

– Die Wahrung von Vertraulichkeit ist Bed<strong>in</strong>gung fachlich qualifizierten<br />

H<strong>an</strong>delns <strong>in</strong> der Jugendhilfe.<br />

– Das staatliche Wächteramt obliegt primär den Familiengerichten.<br />

Das Jugendamt ruft das Familiengericht bei Vorliegen e<strong>in</strong>er K<strong>in</strong>deswohlgefährdung<br />

<strong>an</strong>.<br />

– Jugendhilfe hat <strong>in</strong> der Regel ke<strong>in</strong>e Pflicht <strong>zur</strong> E<strong>in</strong>schaltung der<br />

Strafverfolgungsbehörden.<br />

– Die Gesamtver<strong>an</strong>twortung für die Jugendhilfe obliegt dem öffentlichen<br />

Träger der Jugendhilfe.<br />

– Träger der öffentlichen Jugendhilfe s<strong>in</strong>d die L<strong>an</strong>dkreise und<br />

kreisfreien Städte.


90 <strong>H<strong>an</strong>dbuch</strong> der <strong>Jugendsozialarbeit</strong> <strong>an</strong> <strong>Schulen</strong> <strong>in</strong> <strong>Bayern</strong>


3. Was leistet und wie funktioniert Schule? 91<br />

3. Was leistet und wie funktioniert<br />

Schule?<br />

Schule ist e<strong>in</strong> strukturell <strong>in</strong> sich geschlossenes System mit e<strong>in</strong>em<br />

eigenen Erziehungs- und Bildungsauftrag und e<strong>in</strong> vornehmlich am<br />

Unterricht ausgerichteter Lernort. Der Staat gar<strong>an</strong>tiert ihre Verlässlichkeit,<br />

ihre Legitimation und stattet sie mit diszipl<strong>in</strong>arischen<br />

Befugnissen aus. Der Schulbesuch ist für alle K<strong>in</strong>der und Jugendlichen<br />

Pflicht.<br />

3.1 Auftrag und gesetzliche Aufgaben der<br />

Schule<br />

Gesetzliche Grundlage für die Schule ist das Bayerische Gesetz<br />

über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG). Die Aufgaben<br />

der Schule werden <strong>in</strong> den Artikeln 1 und 2 beschrieben:<br />

Art. 1: Bildungs- und Erziehungsauftrag:<br />

(1) Die <strong>Schulen</strong> haben den <strong>in</strong> der Verfassung ver<strong>an</strong>kerten Bildungs- und<br />

Erziehungsauftrag zu verwirklichen. Sie sollen Wissen und Können vermitteln<br />

sowie Geist und Körper, Herz und Charakter bilden. Oberste<br />

Bildungsziele s<strong>in</strong>d Ehrfurcht vor Gott, Achtung vor religiöser Überzeugung,<br />

vor der Würde des Menschen und vor der Gleichberechtigung von<br />

Männern und Frauen, Selbstbeherrschung, Ver<strong>an</strong>twortungsgefühl und<br />

Ver<strong>an</strong>twortungsfreudigkeit, Hilfsbereitschaft, Aufgeschlossenheit für<br />

alles Wahre, Gute und Schöne und Ver<strong>an</strong>twortungsbewusstse<strong>in</strong> für<br />

Natur und Umwelt. Die Schüler s<strong>in</strong>d im Geist der Demokratie, <strong>in</strong> der<br />

Liebe <strong>zur</strong> bayerischen Heimat und zum deutschen Volk und im S<strong>in</strong>n der<br />

Völkerversöhnung zu erziehen.<br />

(2) Bei der Erfüllung ihres Auftrags haben die <strong>Schulen</strong> das verfassungsmäßige<br />

Recht der Eltern auf Erziehung ihrer K<strong>in</strong>der zu achten.<br />

Art. 2: Aufgaben der Schule<br />

(1) Die <strong>Schulen</strong> haben <strong>in</strong>sbesondere die Aufgabe,<br />

– Kenntnisse und Fertigkeiten zu vermitteln und Fähigkeiten zu entwickeln,<br />

– zu selbständigem Urteil und eigenver<strong>an</strong>twortlichem H<strong>an</strong>deln zu befähigen,<br />

– zu ver<strong>an</strong>twortlichem Gebrauch der Freiheit, zu Toler<strong>an</strong>z, friedlicher<br />

Ges<strong>in</strong>nung und Achtung vor <strong>an</strong>deren Menschen zu erziehen, <strong>zur</strong><br />

Anerkennung kultureller und religiöser Werte zu erziehen,<br />

– Kenntnisse von Geschichte, Kultur, Tradition und Brauchtum unter<br />

besonderer Berücksichtigung <strong>Bayern</strong>s zu vermitteln und die Liebe <strong>zur</strong><br />

Heimat zu wecken,<br />

– <strong>zur</strong> Förderung des europäischen Bewusstse<strong>in</strong>s beizutragen,<br />

– im Geist der Völkerverständigung zu erziehen,


92 <strong>H<strong>an</strong>dbuch</strong> der <strong>Jugendsozialarbeit</strong> <strong>an</strong> <strong>Schulen</strong> <strong>in</strong> <strong>Bayern</strong><br />

– die Bereitschaft zum E<strong>in</strong>satz für den freiheitlich-demokratischen und<br />

sozialen Rechtsstaat und zu se<strong>in</strong>er Verteidigung nach <strong>in</strong>nen und<br />

außen zu fördern,<br />

– die Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern<br />

zu fördern und auf die Beseitigung bestehender Nachteile h<strong>in</strong>zuwirken,<br />

– die Schüler<strong>in</strong>nen und Schüler <strong>zur</strong> gleichberechtigten Wahrnehmung<br />

ihrer Rechte und Pflichten <strong>in</strong> Familie, Staat und Gesellschaft zu befähigen,<br />

<strong>in</strong>sbesondere Buben und junge Männer zu ermutigen, ihre<br />

künftige Vaterrolle ver<strong>an</strong>twortlich <strong>an</strong>zunehmen sowie Familien- und<br />

Hausarbeit partnerschaftlich zu teilen,<br />

– auf Arbeitswelt und Beruf vorzubereiten, <strong>in</strong> der Berufswahl zu unterstützen<br />

und dabei <strong>in</strong>sbesondere Mädchen und Frauen zu ermutigen,<br />

ihr Berufsspektrum zu erweitern,<br />

– Ver<strong>an</strong>twortungsbewusstse<strong>in</strong> für die Umwelt zu wecken.<br />

(2) Die <strong>Schulen</strong> erschließen den Schülern das überlieferte und bewährte<br />

Bildungsgut und machen sie mit Neuem vertraut.<br />

(3) Bei der Erfüllung der Aufgaben der <strong>Schulen</strong> wirken alle Beteiligten,<br />

<strong>in</strong>sbesondere Schule und Elternhaus, vertrauensvoll zusammen. Dies<br />

gilt auch für die Entwicklung e<strong>in</strong>es eigenen Schulprofils.<br />

(4) Die Öffnung der Schule gegenüber ihrem Umfeld ist zu fördern. Die<br />

Öffnung erfolgt durch die Zusammenarbeit der <strong>Schulen</strong> mit außerschulischen<br />

E<strong>in</strong>richtungen, <strong>in</strong>sbesondere mit Betrieben, Sport- und <strong>an</strong>deren<br />

Vere<strong>in</strong>en, Kunst und Musikschulen, freien Trägern der Jugendhilfe, kommunalen<br />

und kirchlichen E<strong>in</strong>richtungen wie mit E<strong>in</strong>richtungen der Weiterbildung.<br />

Zentrale Merkmale der Schule s<strong>in</strong>d Bildung und Erziehung, das<br />

heißt <strong>in</strong>sbesondere Vermittlung von Kenntnissen, Fähigkeiten, E<strong>in</strong>stellungen<br />

und Werten. Die Unterrichts<strong>in</strong>halte werden <strong>in</strong> den Lehrplänen,<br />

Stundentafeln und Richtl<strong>in</strong>ien festgelegt. Die Leistungen<br />

der Schüler werden bewertet. Die Beurteilungen berechtigen dazu,<br />

e<strong>in</strong>e bestimmte Schullaufbahn e<strong>in</strong>zuschlagen oder <strong>in</strong> die nächste<br />

Jahrg<strong>an</strong>gsstufe vor<strong>zur</strong>ücken.<br />

In Erfüllung ihres gesetzlichen Auftrages arbeitet die Schule eng<br />

mit den Erziehungsberechtigten zusammen. Dazu gehört beispielsweise<br />

die Information über Leistungsst<strong>an</strong>d und Verhalten der Schüler.<br />

Die Erziehungsberechtigten haben unter <strong>an</strong>derem die Pflicht für<br />

e<strong>in</strong>e regelmäßige Teilnahme der Schüler am Unterricht zu sorgen. 1<br />

1 Vgl. Kapitel 3.2: Schulpflicht.


3. Was leistet und wie funktioniert Schule? 93<br />

3.2 Schulpflicht<br />

Die Schulpflicht be<strong>in</strong>haltet gesetzlich ver<strong>an</strong>kerte Rechte und<br />

Pflichten. Sie k<strong>an</strong>n durch den Besuch der Volksschule und der<br />

Berufsschule, aber auch durch den Besuch <strong>an</strong>derer Schularten, auch<br />

privater <strong>Schulen</strong>, erfüllt werden. In <strong>Bayern</strong> ist die Schulpflicht im<br />

Art. 129 der Verfassung des Freistaates <strong>Bayern</strong> und im<br />

Art. 35 BayEUG festgelegt.<br />

Schulpflichtig s<strong>in</strong>d deutsche und ausländische K<strong>in</strong>der, e<strong>in</strong>schließlich<br />

K<strong>in</strong>der von Asylbewerbern, die sich regelmäßig längere Zeit <strong>in</strong><br />

der Bundesrepublik aufhalten.<br />

3.2.1 Inhalt der Schulpflicht<br />

Die Schulpflicht verpflichtet die Schüler<strong>in</strong>nen und Schüler neben<br />

der regelmäßigen und pünktlichen Teilnahme am Unterricht auch<br />

<strong>zur</strong> Teilnahme <strong>an</strong> sonstigen verb<strong>in</strong>dlichen, mit dem Unterricht <strong>in</strong><br />

unmittelbarem Zusammenh<strong>an</strong>g stehenden Ver<strong>an</strong>staltungen (W<strong>an</strong>dertage,<br />

Abschlussfeiern u.ä.). Aber auch die Mitarbeit im Unterricht,<br />

die Erledigung der Hausaufgaben und die Erbr<strong>in</strong>gung der<br />

erforderlichen Leistungsnachweise wie das Mitschreiben von Klassenarbeiten<br />

s<strong>in</strong>d Teil der Schulpflicht.<br />

Die Eltern m<strong>in</strong>derjähriger K<strong>in</strong>der s<strong>in</strong>d verpflichtet, das schulpflichtige<br />

K<strong>in</strong>d <strong>zur</strong> Schule <strong>an</strong>zumelden, für die E<strong>in</strong>haltung der Schulpflicht<br />

zu sorgen, die Schulpflichtigen zweckentsprechend auszustatten,<br />

für ihre Gesundheitspflege und die Teilnahme <strong>an</strong> schulärztlichen<br />

Untersuchungen zu sorgen.<br />

Die Schulpflicht erfasst Angehörige aller Religionen und Welt<strong>an</strong>schauungen.<br />

Weder sachliche, welt<strong>an</strong>schauliche, religiöse oder<br />

ideologische Gründe können zu e<strong>in</strong>er Befreiung von der Schulpflicht<br />

führen.<br />

Auch schulpflichtige K<strong>in</strong>der ohne festen Wohnsitz (wie z. B. K<strong>in</strong>der<br />

von Schaustellerfamilien) unterliegen der Schulpflicht. Sie haben<br />

die Schule des jeweiligen Aufenthaltsortes zu besuchen, wenn<br />

sie sich länger als drei Tage <strong>an</strong> diesem Ort aufhalten.<br />

Die Schulpflicht richtet sich zunächst <strong>an</strong> die schulpflichtigen K<strong>in</strong>der<br />

selbst. Die Eltern e<strong>in</strong>es schulpflichtigen K<strong>in</strong>des haben für die<br />

regelmäßige Teilnahme am Unterricht des K<strong>in</strong>des zu sorgen, soweit


94 <strong>H<strong>an</strong>dbuch</strong> der <strong>Jugendsozialarbeit</strong> <strong>an</strong> <strong>Schulen</strong> <strong>in</strong> <strong>Bayern</strong><br />

und sol<strong>an</strong>ge das elterliche Erziehungsrecht besteht. 1 Diese Pflicht<br />

der Eltern endet nicht mit Erreichen des 14. Lebensjahres des K<strong>in</strong>des,<br />

dem Alter also, <strong>in</strong> dem die K<strong>in</strong>der Jugendliche im S<strong>in</strong>ne des<br />

K<strong>in</strong>der- und Jugendhilfegesetzes und des Jugendgerichtsgesetzes<br />

werden, sondern erst mit der Volljährigkeit.<br />

Ausbildende und Arbeitgeber müssen bei ihnen beschäftigte Schulpflichtige,<br />

auch wenn diese volljährig s<strong>in</strong>d, <strong>zur</strong> Berufsschule <strong>an</strong>melden<br />

und zum Schulbesuch freistellen.<br />

3.2.2 Dauer der Schulpflicht<br />

Die Schulpflicht dauert <strong>in</strong> der Regel zwölf Jahre. Sie beg<strong>in</strong>nt für<br />

alle K<strong>in</strong>der spätestens nach Vollendung des 6. Lebensjahres und<br />

beträgt <strong>in</strong> der Regel 9 Vollzeitschuljahre im allgeme<strong>in</strong>bildenden<br />

Schulwesen. Die Berufsschulpflicht schließt <strong>an</strong> die Vollzeitschulpflicht<br />

<strong>an</strong>. Berufsschulpflichtig s<strong>in</strong>d alle Jugendlichen, die <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em<br />

Berufsausbildungs-, Dienst- oder Arbeitsverhältnis stehen, sowie<br />

arbeitslose Jugendliche.<br />

Besteht e<strong>in</strong> Berufsausbildungsverhältnis, beträgt die Berufsschulpflicht<br />

<strong>in</strong> der Regel drei Jahre und ist zumeist e<strong>in</strong>e Teilzeitschulpflicht.<br />

Sie richtet sich nach der Dauer des Ausbildungsverhältnisses<br />

<strong>in</strong> e<strong>in</strong>em <strong>an</strong>erk<strong>an</strong>nten Ausbildungsberuf und endet <strong>in</strong> der<br />

Regel mit dem Ende der Berufsausbildung. Sie k<strong>an</strong>n auch über das<br />

18. oder sogar 21. Lebensjahr h<strong>in</strong>aus <strong>an</strong>dauern.<br />

Besteht ke<strong>in</strong> Ausbildungsverhältnis, endet die Berufsschulpflicht <strong>in</strong><br />

der Regel nach 3 Jahren. Berufsschulpflichtige Jugendliche müssen<br />

vom Arbeitgeber für den Berufsschulunterricht freigestellt werden.<br />

Jugendliche, die nicht erwerbstätig s<strong>in</strong>d, sich nicht <strong>in</strong> e<strong>in</strong>er Berufsausbildung<br />

bef<strong>in</strong>den und ke<strong>in</strong>e weiterführende Schule besuchen,<br />

können ihre Berufsschulpflicht durch den Besuch e<strong>in</strong>er e<strong>in</strong>jährigen<br />

beruflichen Vollzeitschule erfüllen. 2 Wird jedoch d<strong>an</strong>ach e<strong>in</strong> Ausbildungsverhältnis<br />

begründet, lebt die Berufsschulpflicht wieder<br />

auf. Schüler mit mittlerem Bildungsabschluss s<strong>in</strong>d nur bei E<strong>in</strong>gehen<br />

e<strong>in</strong>es Berufsausbildungsverhältnisses im Rahmen der Berufsschule<br />

zum Schulbesuch verpflichtet.<br />

1 In Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG ist geregelt: „Pflege und Erziehung der K<strong>in</strong>der s<strong>in</strong>d das<br />

natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre<br />

Betätigung wacht die staatliche Geme<strong>in</strong>schaft“. In § 1626 Bürgerliches Gesetzbuch<br />

(BGB): „Die Eltern haben die Pflicht und das Recht, für das m<strong>in</strong>derjährige K<strong>in</strong>d zu<br />

sorgen (elterliche Sorge)“. „Es ist Ausfluß des elterlichen Sorgerechts, dass die<br />

Eltern dafür Sorge tragen, dass ihr K<strong>in</strong>d regelmäßig die Schule besucht. Kommen<br />

die Eltern dieser Pflicht nicht nach, so k<strong>an</strong>n die zuständige Behörde gegen die Eltern<br />

vorgehen.(...)“.<br />

2 Siehe auch Kapitel 3.3.3: Gliederung des Schulwesens: Berufsschule.


3. Was leistet und wie funktioniert Schule? 95<br />

12-jährige Schulpflicht <strong>in</strong> <strong>Bayern</strong><br />

3.2.3 Durchsetzung der Schulpflicht<br />

Verletzungen der Schulpflicht können nach Art. 118 BayEUG<br />

(Schulzw<strong>an</strong>g) und Art. 119 BayEUG (Ordnungswidrigkeiten) s<strong>an</strong>ktioniert<br />

werden. Dies betrifft die Erziehungsberechtigten, wenn sie<br />

ihr K<strong>in</strong>d nicht <strong>zur</strong> Schule <strong>an</strong>melden und nicht zum Schulbesuch<br />

<strong>an</strong>halten, sowie Ausbilder und Arbeitgeber, wenn sie die bei ihnen<br />

tätigen schulpflichtigen Auszubildenden bzw. Erwerbstätigen nicht<br />

<strong>zur</strong> Berufsschule <strong>an</strong>melden und nicht für den Berufsschulbesuch<br />

freistellen. Ordnungswidrigkeiten s<strong>in</strong>d rechtswidrige und verwerfbare<br />

H<strong>an</strong>dlungen ohne krim<strong>in</strong>ellen Gehalt, die gegen die Vorschriften<br />

e<strong>in</strong>es Gesetzes verstoßen und die Ahndung mit e<strong>in</strong>er Geldbuße<br />

zulassen. Gegen e<strong>in</strong>en Bußgeldbescheid k<strong>an</strong>n E<strong>in</strong>spruch e<strong>in</strong>gelegt<br />

werden.<br />

Aber auch die Schüler<strong>in</strong>nen und Schüler selbst können mit e<strong>in</strong>er<br />

Geldbuße belegt werden, wenn sie über 14 Jahre alt s<strong>in</strong>d. 1<br />

Wird die gegen e<strong>in</strong>en Jugendlichen festgesetzte Geldbuße nach<br />

Ablauf e<strong>in</strong>er bestimmten Frist nicht gezahlt, k<strong>an</strong>n der Jugendrichter<br />

dem Jugendlichen auferlegen, Arbeitsleistungen statt der Geldbuße<br />

zu erbr<strong>in</strong>gen. Kommt der Jugendliche der Anordnung, Arbeitsleistungen<br />

zu erbr<strong>in</strong>gen nicht nach und zahlt er auch die Geldbuße<br />

nicht, k<strong>an</strong>n Jugendarrest gegen ihn verhängt werden. Dieser darf<br />

bei e<strong>in</strong>er Bußgeldentscheidung e<strong>in</strong>e Woche nicht übersteigen. Ist<br />

1 Vgl. Art. 119 BayEUG: Ordnungswidrigkeiten.


96 <strong>H<strong>an</strong>dbuch</strong> der <strong>Jugendsozialarbeit</strong> <strong>an</strong> <strong>Schulen</strong> <strong>in</strong> <strong>Bayern</strong><br />

Jugendarrest vollstreckt worden, k<strong>an</strong>n der Jugendrichter die Vollstreckung<br />

der Geldbuße g<strong>an</strong>z oder zum Teil für erledigt erklären. 1<br />

Darüber h<strong>in</strong>aus k<strong>an</strong>n gegen Schüler<strong>in</strong>nen und Schüler, die ihrer<br />

Schulpflicht nicht nachkommen, der Schulzw<strong>an</strong>g durchgesetzt werden.<br />

2 D.h. sie können der Schule zw<strong>an</strong>gsweise zugeführt werden,<br />

wenn <strong>an</strong>dere (pädagogische) Mittel wie z. B. Gespräche mit den<br />

Betroffenen, H<strong>in</strong>weise <strong>an</strong> Eltern, Ausbildende oder Arbeitgeber<br />

ke<strong>in</strong>en Erfolg haben. Die zw<strong>an</strong>gsweise Zuführung erfolgt durch die<br />

zuständige Verwaltungs- oder Polizeibehörde, die zumeist auf Antrag<br />

des Schulleiters oder der Schulbehörde im Wege der Amtshilfe<br />

tätig wird. Allerd<strong>in</strong>gs ist die Anwendung des Schulzw<strong>an</strong>gs dem<br />

Verhältnismäßigkeitspr<strong>in</strong>zip unterworfen. Das Verhältnismäßigkeitspr<strong>in</strong>zip<br />

ist e<strong>in</strong> aus dem Rechtsstaatspr<strong>in</strong>zip abgeleiteter allgeme<strong>in</strong>er<br />

Grundsatz des öffentlichen Rechts. Es setzt sich aus den<br />

Geboten der Eignung, Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit<br />

zusammen. 3<br />

Zuständig für die Durchführung des Schulzw<strong>an</strong>gs s<strong>in</strong>d die Kreisverwaltungsbehörden.<br />

In Nürnberg wurde zudem von der Polizei<br />

e<strong>in</strong> spezielles Konzept 4 entwickelt, um Schulverweigerer aufzugreifen<br />

und wieder der Schule zuzuführen: Die Streifenpolizisten haben<br />

den Auftrag, während der Schulzeit <strong>in</strong> Kaufhäusern und auf sonstigen<br />

für Jugendliche <strong>in</strong>teress<strong>an</strong>ten Plätzen Schulpflichtige <strong>an</strong>zusprechen<br />

und diese wieder <strong>in</strong> die Schule zu br<strong>in</strong>gen.<br />

Um die E<strong>in</strong>haltung der Schulpflicht sicher zu stellen, ist e<strong>in</strong>e enge<br />

Zusammenarbeit mit den Eltern bzw. Personensorgeberechtigten<br />

unerlässlich. Weigern sich Eltern beharrlich, ihr schulpflichtiges<br />

K<strong>in</strong>d <strong>in</strong> die Schule zu schicken, k<strong>an</strong>n dies familiengerichtliche<br />

Maßnahmen nach sich ziehen, z.B. die Entziehung des Aufenthaltsbestimmungsrechts<br />

für das K<strong>in</strong>d.<br />

1 Vgl. Art. 120 BayEUG: E<strong>in</strong>schränkung von Grundrechten.<br />

2 Vgl. Art. 118 BayEUG: Schulzw<strong>an</strong>g.<br />

3 D. h. staatliche E<strong>in</strong>griffe müssen geeignet se<strong>in</strong>, das <strong>an</strong>gestrebte Ziel zu erreichen<br />

oder zu fördern. Sie s<strong>in</strong>d nur rechtzufertigen, wenn ke<strong>in</strong> milderes – den Betroffenen<br />

weniger belastendes – Mittel <strong>zur</strong> Verfügung steht und darf nicht vorgenommen<br />

werden, wenn der damit verbundene Schaden <strong>in</strong> grobem Missverhältnis zu dem<br />

<strong>an</strong>gestrebten Zweck steht.<br />

4 PJS: Schriftenreihe der Polizeidirektion Nürnberg 001-2001.


3. Was leistet und wie funktioniert Schule? 97<br />

3.3 Zuständigkeiten, Org<strong>an</strong>isationsstruktur<br />

und Gliederung des Schulwesens<br />

3.3.1 Zuständigkeiten 1<br />

In Art. 7 Abs. 1 des Grundgesetzes ist festgelegt, dass das gesamte<br />

Schulwesen unter der Aufsicht des Staates steht. Die Ausübung der<br />

staatlichen Befugnisse und die Erfüllung der staatlichen Aufgaben<br />

ist gemäß Art. 30 GG Sache der Länder.<br />

Genauer geregelt wird das bayerische Schulsystem durch die Verfassung<br />

des Freistaates <strong>Bayern</strong>, Zweiter Abschnitt: Bildung und<br />

Schule (Art. 128 bis 141 BayVerf) und das Bayerische Erziehungsund<br />

Unterrichtsgesetz (BayEUG). Art. 111 BayEUG regelt die<br />

Schulaufsicht. Hierzu gehören die Pl<strong>an</strong>ung und Ordnung des Unterrichtswesens,<br />

die Förderung und Beratung der <strong>Schulen</strong> und die<br />

Aufsicht über die <strong>in</strong>neren und äußeren Schulverhältnisse sowie<br />

über die Schulleitung und das pädagogische Personal.<br />

Die Schulaufsichtsbehörden haben gemäß Art. 113 BayEUG <strong>in</strong>sbesondere<br />

das Recht, die Unterrichtse<strong>in</strong>richtungen und Heime zu<br />

besichtigen, E<strong>in</strong>blick <strong>in</strong> deren Betrieb zu nehmen sowie Berichte,<br />

Nachweise und statistische Angaben zu fordern. Für Abschlussprüfungen<br />

können sie Prüfungskommissäre und beim Probeunterricht<br />

e<strong>in</strong>en Vorsitzenden des Aufnahmeausschusses bestellen.<br />

Die unmittelbare staatliche Schulaufsicht obliegt den staatlichen<br />

Schulämtern bei öffentlichen Volksschulen sowie bei E<strong>in</strong>richtungen<br />

der Mittagsbetreuung und der G<strong>an</strong>ztags<strong>an</strong>gebote <strong>an</strong> <strong>Schulen</strong>.<br />

Für jeden L<strong>an</strong>dkreis und für jede kreisfreie Stadt besteht e<strong>in</strong> Schulamt.<br />

Dieses wird geme<strong>in</strong>sam von dem L<strong>an</strong>drat bzw. dem Oberbürgermeister<br />

als rechtlichem Leiter und e<strong>in</strong>em Schulaufsichtsbeamten<br />

für Volksschulen als fachlichem Leiter geleitet (Art. 115 BayEUG).<br />

Die Schulaufsicht bei privaten Volksschulen obliegt den Regierungen.<br />

Durch die Schulaufsichtsbehörden werden die Schulleiter ern<strong>an</strong>nt. 2<br />

Die Schulleiter s<strong>in</strong>d die unmittelbaren Vorgesetzten der Lehrkräfte<br />

und ihnen gegenüber weisungsbefugt. 3<br />

1 Die relev<strong>an</strong>ten Gesetzestexte s<strong>in</strong>d im Kapitel 4: Auszüge aus Gesetzen, Richtl<strong>in</strong>ien<br />

und Bek<strong>an</strong>ntmachungen aufgeführt.<br />

2 Vgl. Art. 57 BayEUG.<br />

3 Vgl. Art. 59 BayEUG.


98 <strong>H<strong>an</strong>dbuch</strong> der <strong>Jugendsozialarbeit</strong> <strong>an</strong> <strong>Schulen</strong> <strong>in</strong> <strong>Bayern</strong><br />

3.3.2 Org<strong>an</strong>isationsstruktur des bayerischen<br />

Volksschulsystems<br />

Org<strong>an</strong>isationsstruktur des bayerischen Volksschulsystems 1<br />

3.3.3 Gliederung des Schulwesens<br />

Das bayerische Schulsystem gliedert sich gemäß Art. 6 BayEUG <strong>in</strong><br />

folgende Schularten:<br />

1. Allgeme<strong>in</strong> bildende <strong>Schulen</strong>:<br />

a) die Grundschule und die Hauptschule (die Volksschule),<br />

b) die Realschule,<br />

c) das Gymnasium,<br />

1 St<strong>an</strong>d: 01.09.2004.


3. Was leistet und wie funktioniert Schule? 99<br />

d) die <strong>Schulen</strong> des Zweiten Bildungswegs: die Abendrealschule,<br />

das Abendgymnasium, das Kolleg (Institut <strong>zur</strong> Erl<strong>an</strong>gung der<br />

Hochschulreife);<br />

2. Berufliche <strong>Schulen</strong>:<br />

a) die Berufsschule,<br />

b) die Berufsfachschule,<br />

c) die Wirtschaftsschule,<br />

d) die Fachschule,<br />

e) die Fachoberschule,<br />

f) die Berufsoberschule,<br />

g) die Fachakademie;<br />

3. Förderschulen:<br />

a) allgeme<strong>in</strong> bildende <strong>Schulen</strong> <strong>zur</strong> sonderpädagogischen Förderung<br />

und für Kr<strong>an</strong>ke,<br />

b) berufliche <strong>Schulen</strong> <strong>zur</strong> sonderpädagogischen Förderung und für<br />

Kr<strong>an</strong>ke.<br />

Im Folgenden wird auf die Volksschule, die Förderschule und die<br />

Berufsschule näher e<strong>in</strong>geg<strong>an</strong>gen, wobei sich das Förderprogramm<br />

der <strong>Jugendsozialarbeit</strong> <strong>an</strong> <strong>Schulen</strong> ausschließlich auf die Hauptschule,<br />

die Hauptschulstufe der Förderschule und die Berufsschule<br />

konzentriert.<br />

3.3.3.1 Grundschule und Hauptschule (Volksschule)<br />

Die Volksschule besteht aus der Grundschule und der Hauptschule.<br />

Die Grundschule schafft durch die Vermittlung e<strong>in</strong>er grundlegenden<br />

Bildung die Voraussetzungen für jede weitere schulische Bildung.<br />

Sie umfasst alle Schulpflichtigen der Jahrg<strong>an</strong>gsstufen 1 bis 4,<br />

soweit sie nicht e<strong>in</strong>e Förderschule besuchen.<br />

Die Hauptschule ist Pflichtschule für alle Schüler<strong>in</strong>nen und Schüler,<br />

die ke<strong>in</strong>e <strong>an</strong>dere weiterführende Schulart besuchen wollen oder<br />

auf Grund ihrer Leistungen können. Die Hauptschule umfasst die<br />

Jahrg<strong>an</strong>gsstufen 5 mit 9.


100 <strong>H<strong>an</strong>dbuch</strong> der <strong>Jugendsozialarbeit</strong> <strong>an</strong> <strong>Schulen</strong> <strong>in</strong> <strong>Bayern</strong><br />

Die Hauptschule ermöglicht den erfolgreichen Hauptschulabschluss<br />

und den Qualifizierenden Hauptschulabschluss (Quali). Der Mittlere-Reife-Zug<br />

(M-Zug) umfasst die Jahrg<strong>an</strong>gsstufen 7 bis 10 und<br />

führt zum mittleren Schulabschluss.<br />

Die Praxisklasse dient der Förderung von Schüler<strong>in</strong>nen und Schülern<br />

mit spezifischen Lern- und Leistungsrückständen, die im letzten<br />

Jahr ihres neunjährigen Schulbesuchs ke<strong>in</strong>e Aussicht haben, <strong>in</strong><br />

der Regelklasse den Hauptschulabschluss zu erreichen. Ziel ist es,<br />

diesen jungen Menschen den Zug<strong>an</strong>g zu theoriereduzierten Ausbildungsberufen<br />

zu ermöglichen. Da e<strong>in</strong> besonderes Merkmal der<br />

Praxisklasse die Praxistage s<strong>in</strong>d, kommt der Kooperation mit außerschulischen<br />

Partnern wie Betrieben, aber auch mit der Berufsberatung<br />

der Agentur für Arbeit, der Berufsschule und der Jugendhilfe<br />

große Bedeutung zu.<br />

Die Hauptschule vermittelt e<strong>in</strong>e grundlegende Allgeme<strong>in</strong>bildung,<br />

bietet Hilfen <strong>zur</strong> Berufsf<strong>in</strong>dung und schafft Voraussetzungen für<br />

e<strong>in</strong>e qualifizierte berufliche Bildung, sie eröffnet <strong>in</strong> Verb<strong>in</strong>dung mit<br />

dem beruflichen Schulwesen Bildungswege, die zu e<strong>in</strong>er abgeschlossenen<br />

Berufsausbildung und zu weiteren beruflichen Qualifikationen<br />

führen können, sie schafft die schulischen Voraussetzungen<br />

für den Übertritt <strong>in</strong> weitere schulische Bildungsgänge bis <strong>zur</strong><br />

Hochschulreife. Die Hauptschule spricht <strong>in</strong>sbesondere Schüler <strong>an</strong>,<br />

die den Schwerpunkt ihrer Anlagen, Interessen und Leistungen im<br />

<strong>an</strong>schaulich-konkreten Denken und im praktischen Umg<strong>an</strong>g mit<br />

den D<strong>in</strong>gen haben. Dem kommen die Lehrpläne, Fächer<strong>an</strong>gebote<br />

und Unterrichtsmethoden durch lebensnahes und berufsbezogenes<br />

Lernen entgegen. Sie bietet Unterricht <strong>in</strong> Pflichtfächern, Wahlpflichtfächern,<br />

Wahlfächern und Arbeitsgeme<strong>in</strong>schaften <strong>an</strong>.<br />

E<strong>in</strong> spezifischer Schwerpunkt und Kennzeichen der Hauptschule ist<br />

das Lernfeld AWT (Arbeit Wirtschaft Technik). Es bietet e<strong>in</strong>e elementare<br />

E<strong>in</strong>führung <strong>in</strong> die Berufswelt und aktive Hilfe <strong>zur</strong> Berufsf<strong>in</strong>dung.<br />

Dies wird vor allem erreicht durch Betriebserkundungen,<br />

Betriebspraktika, <strong>an</strong>dere Formen der Kooperation mit der Wirtschaft<br />

und e<strong>in</strong>e enge Zusammenarbeit mit der Berufsberatung.<br />

3.3.3.2 Förderschulen<br />

Die Förderung von K<strong>in</strong>dern und Jugendlichen mit sonderpädagogischem<br />

Förderbedarf ist im Wesentlichen <strong>in</strong> den Art. 19 bis 24 Bay-<br />

EUG dargestellt.<br />

Die Förderschulen diagnostizieren, erziehen, unterrichten, beraten<br />

und fördern K<strong>in</strong>der und Jugendliche, die der sonderpädagogischen<br />

Förderung bedürfen und deswegen <strong>an</strong> e<strong>in</strong>er allgeme<strong>in</strong>en oder be-


3. Was leistet und wie funktioniert Schule? 101<br />

ruflichen Schule nicht oder nicht ausreichend gefördert und unterrichtet<br />

werden können.<br />

Zu den schulischen Aufgaben der Förderschulen gehören:<br />

– die schulische Unterrichtung und Förderung <strong>in</strong> Klassen mit bestimmten<br />

Förderschwerpunkten,<br />

– die vorschulische Förderung durch die Schulvorbereitenden E<strong>in</strong>richtungen,<br />

– im Rahmen der verfügbaren Stellen und Mittel<br />

• die vorschulische Förderung durch die mobile sonderpädagogische<br />

Hilfe und<br />

• die Mobilen Sonderpädagogischen Dienste <strong>zur</strong> Unterstützung<br />

förderbedürftiger Schüler <strong>in</strong> den <strong>Schulen</strong> <strong>an</strong>derer<br />

Schularten (allgeme<strong>in</strong>e <strong>Schulen</strong>) oder <strong>in</strong> Förderschulen.<br />

Die Förderschulen erfüllen den sonderpädagogischen Förderbedarf,<br />

<strong>in</strong>dem sie e<strong>in</strong>e den Anlagen und der <strong>in</strong>dividuellen Eigenart der<br />

K<strong>in</strong>der und Jugendlichen gemäße Bildung und Erziehung vermitteln.<br />

Sie tragen <strong>zur</strong> Persönlichkeitsentwicklung bei und unterstützen<br />

die soziale und berufliche Entwicklung. Bei K<strong>in</strong>dern und Jugendlichen,<br />

die ständig auf fremde Hilfe <strong>an</strong>gewiesen s<strong>in</strong>d, können<br />

Erziehung und Unterrichtung pflegerische Aufgaben be<strong>in</strong>halten.<br />

Dem Zusammenwirken von allgeme<strong>in</strong>er Schule und Förderschule<br />

kommt herausragende Bedeutung zu. Sie bietet sechs verschiedene<br />

Möglichkeiten der


102 <strong>H<strong>an</strong>dbuch</strong> der <strong>Jugendsozialarbeit</strong> <strong>an</strong> <strong>Schulen</strong> <strong>in</strong> <strong>Bayern</strong><br />

Kooperation zwischen Förderschulen und allgeme<strong>in</strong>en <strong>Schulen</strong><br />

Nach Art. 30 Abs. 1 BayEUG haben die <strong>Schulen</strong> aller Schularten<br />

zusammenzuarbeiten. Im Rahmen dieser geforderten Kooperation<br />

f<strong>in</strong>det e<strong>in</strong>e <strong>in</strong>tensive Zusammenarbeit im Bereich des Schullebens<br />

(z.B. geme<strong>in</strong>same Projekte, W<strong>an</strong>derungen, Fahrten, Ausstellungen,<br />

Schulver<strong>an</strong>staltungen, Feste, Feiern) und – nach Möglichkeit – im<br />

Bereich des Unterrichts (z.B. teilweise geme<strong>in</strong>samer Sportunterricht,<br />

Musikunterricht, Sachunterricht, Kunsterziehungsunterricht)<br />

statt.<br />

Außenklassen<br />

Außenklassen können auf der Grundlage des Art. 30 Abs. 1 Satz 4<br />

BayEUG „Förderung der Zusammenarbeit zwischen Förderschulen<br />

und allgeme<strong>in</strong>en <strong>Schulen</strong> <strong>in</strong> Unterricht und Schulleben“ gebildet<br />

werden. Diese Außenklassen ermöglichen e<strong>in</strong>e besonders enge<br />

Form der Kooperation <strong>in</strong> Unterricht und Schulleben. Entweder<br />

f<strong>in</strong>det die Kooperation mit e<strong>in</strong>er Außenklasse der allgeme<strong>in</strong>en<br />

Schule <strong>an</strong> e<strong>in</strong>er Förderschule oder mit e<strong>in</strong>er Förderschulklasse als<br />

Außenklasse <strong>an</strong> e<strong>in</strong>er allgeme<strong>in</strong>en Schule statt.<br />

Öffnung der Förderschulen für Schüler<strong>in</strong>nen und Schüler ohne<br />

sonderpädagogischen Förderbedarf<br />

Als weitere Vari<strong>an</strong>te nehmen Förderschulen, die auf der Grundlage<br />

der Grund- und Hauptschullehrpläne unterrichten, auch Schüler<strong>in</strong>nen<br />

und Schüler ohne sonderpädagogischen Förderbedarf auf.<br />

Die Grundlage dazu bildet Art. 20 Abs. 5 BayEUG. Das Ziel besteht<br />

im geme<strong>in</strong>samen Unterricht von Schüler<strong>in</strong>nen und Schülern<br />

mit und ohne sonderpädagogischem Förderbedarf. E<strong>in</strong> geme<strong>in</strong>samer<br />

Unterricht f<strong>in</strong>det derzeit <strong>an</strong> Förderschulen mit den Förderschwerpunkten<br />

Hören, Sehen sowie körperliche und motorische<br />

Entwicklung statt.<br />

Kooperationsklassen<br />

E<strong>in</strong>e Kooperationsklasse (BayEUG Art. 30 Abs. 1 Satz 4 bis 6)<br />

besuchen Schüler<strong>in</strong>nen und Schüler mit und ohne sonderpädagogischen<br />

Förderbedarf geme<strong>in</strong>sam, wenn der Förderbedarf nicht so<br />

umf<strong>an</strong>greich ist, dass er ausschließlich <strong>an</strong> e<strong>in</strong>er Förderschule erfüllt<br />

werden müsste. Kooperationsklassen werden auch für jene Schüler<strong>in</strong>nen<br />

und Schüler gebildet, die als Gruppe <strong>in</strong> e<strong>in</strong>e Klasse der allgeme<strong>in</strong>en<br />

Schule <strong>zur</strong>ückgeführt worden s<strong>in</strong>d, und bei denen noch<br />

e<strong>in</strong> <strong>in</strong>dividueller Förderbedarf besteht. Es wird nach dem Lehrpl<strong>an</strong><br />

der Grundschule bzw. nach dem Lehrpl<strong>an</strong> der Hauptschule unter-


3. Was leistet und wie funktioniert Schule? 103<br />

richtet. Die notwendige Förderung f<strong>in</strong>det für die jeweilige Gruppe<br />

<strong>an</strong> den allgeme<strong>in</strong>en <strong>Schulen</strong> statt und wird durch die Mobilen Sonderpädagogischen<br />

Dienste <strong>in</strong> degressiver Form erteilt.<br />

Besondere Formen der Förderung für Schüler<strong>in</strong>nen und Schüler mit<br />

sonderpädagogischem Förderbedarf im Bereich der emotionalen<br />

und sozialen Entwicklung bestehen zum e<strong>in</strong>en <strong>in</strong> der Form des „Alternativen<br />

schulischen Angebotes (AsA)“ bzw. der Schulhaus<strong>in</strong>ternen<br />

Erziehungshilfe (SiE bzw. SEH) oder der Pädagogischen<br />

Differenzierung (pD) <strong>an</strong> Grund- und Hauptschulen, die im Kapitel<br />

3.5 „Besondere Maßnahmen im Zusammenh<strong>an</strong>g mit schwierigen<br />

Schülern“ genauer beschrieben s<strong>in</strong>d, 1 sowie <strong>in</strong> den Sonderpädagogischen<br />

Stütz- und Förderklassen. Diese Sonderpädagogischen<br />

Stütz- und Förderklassen s<strong>in</strong>d von e<strong>in</strong>er engen Kooperation und <strong>in</strong>tegrativen<br />

Verzahnung der sonderschulpädagogischen mit der heilbzw.<br />

sozialpädagogischen Arbeit geprägt. Ziel ist es, Lern- und<br />

Entwicklungsprozesse im kognitiven, emotionalen und sozialen Bereich<br />

<strong>an</strong><strong>zur</strong>egen, zu fördern und zu stabilisieren, um e<strong>in</strong>e Rückführung<br />

<strong>in</strong> die Klasse e<strong>in</strong>er Förderschule oder e<strong>in</strong>er allgeme<strong>in</strong>bildenden<br />

Schule zu erreichen. Schüler mit e<strong>in</strong>em sehr hohen Erziehungsbedarf<br />

im Bereich des Förderschwerpunkts emotionale und soziale<br />

Entwicklung werden <strong>in</strong> e<strong>in</strong>er Förderschulklasse mit G<strong>an</strong>ztagsbetreuung<br />

und sozialpädagogischer sowie therapeutischer Unterstützung<br />

unterrichtet.<br />

Zielgruppe s<strong>in</strong>d K<strong>in</strong>der und Jugendliche im schulpflichtigen Alter,<br />

die auf Grund ihrer Verhaltensaufälligkeiten und/oder ihrer Entwicklungsstörungen<br />

e<strong>in</strong>er sonderpädagogischen Förderung und<br />

heilpädagogischen Betreuung bedürfen, die im Rahmen bisheriger<br />

Angebote der <strong>Schulen</strong> und der K<strong>in</strong>dertagesbetreuungse<strong>in</strong>richtungen<br />

nicht ausreichend abgedeckt werden konnten.<br />

Die ersten beiden Jahrg<strong>an</strong>gsstufen der Förderschulen können als<br />

zwei- oder dreijährige sonderpädagogische Diagnose- und Förderklassen<br />

geführt werden, mit der Möglichkeit der Rückführung <strong>in</strong><br />

die Grundschule. In den Klassen 7 bis 9 der Förderschulen besteht<br />

für bestimmte Schüler<strong>in</strong>nen und Schüler die Möglichkeit des Besuchs<br />

von sonderpädagogischen Diagnose- und Werkstattklassen<br />

mit e<strong>in</strong>em verstärkten Angebot <strong>an</strong> praxisbezogenem Lernen.<br />

Die berufliche Integration von Jugendlichen mit e<strong>in</strong>em sonderpädagogischen<br />

Förderbedarf bildet e<strong>in</strong>en weiteren Schwerpunkt<br />

sonderpädagogischer Bemühungen. Die Schulordnung der Berufs-<br />

1 Vgl. hierzu Kapitel 3.5.1: Schulhaus<strong>in</strong>terne Erziehungshilfe (SiE bzw. SEH),<br />

Alternatives schulisches Angebot (AsA), Pädagogische Differenzierung (pD) für<br />

verhaltensauffällige Schüler.


104 <strong>H<strong>an</strong>dbuch</strong> der <strong>Jugendsozialarbeit</strong> <strong>an</strong> <strong>Schulen</strong> <strong>in</strong> <strong>Bayern</strong><br />

schulen <strong>zur</strong> sonderpädagogischen Förderung beschreibt und regelt<br />

die verschiedenen Aufgaben dieser Schulform. Sie ist geprägt von<br />

dem Bestreben, möglichst vielen jungen Menschen mit sonderpädagogischem<br />

Förderbedarf e<strong>in</strong>e Ausbildung <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em bundesrechtlich<br />

geregelten, <strong>an</strong>erk<strong>an</strong>nten Ausbildungsberuf zu eröffnen und sie,<br />

soweit erforderlich, durch besondere berufsvorbereitende Maßnahmen<br />

<strong>zur</strong> Ausbildung zu führen. Hierzu gehören die im Wesentlichen<br />

von der Bundesagentur für Arbeit f<strong>in</strong><strong>an</strong>zierten Förderlehrgänge<br />

1 sowie die verschiedenen Formen der Berufsvorbereitungsjahre 2 .<br />

3.3.3.3 Berufsschule<br />

Wer <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em Ausbildungsverhältnis steht, ist zum Besuch der Berufsschule<br />

verpflichtet, längstens bis zum Ende des Schuljahrs, <strong>in</strong><br />

dem das 21. Lebensjahr vollendet wird. 3 Nicht berufsschulpflichtig<br />

s<strong>in</strong>d Auszubildende mit Abitur oder Fachhochschulreife, sie s<strong>in</strong>d<br />

jedoch berufsschulberechtigt.<br />

Berufsschule und Betrieb s<strong>in</strong>d zwei gleichberechtigte Partner bei<br />

der Berufsausbildung im so gen<strong>an</strong>nten dualen Ausbildungssystem.<br />

Vorr<strong>an</strong>gige Aufgabe der Berufsschule ist die Vermittlung<br />

fachtheoretischer Kenntnisse für den jeweiligen Beruf. Der Unterricht<br />

umfasst darüber h<strong>in</strong>aus auch die Fächer Deutsch, Sozialkunde,<br />

Religionslehre, Sport (teilweise) und Fremdsprachen (teilweise).<br />

D<strong>an</strong>eben werden auch allgeme<strong>in</strong>bildende und berufsbezogene<br />

Wahlfächer <strong>an</strong>geboten.<br />

Für e<strong>in</strong>zelne oder mehrere verw<strong>an</strong>dte Ausbildungsberufe werden<br />

Fachklassen gebildet, z. B. für Kraftfahrzeugmechatroniker, B<strong>an</strong>kkaufleute,<br />

Bäcker.<br />

Der Unterricht <strong>an</strong> der Berufsschule dauert so l<strong>an</strong>ge wie die Ausbildung<br />

im Betrieb, m<strong>in</strong>destens aber zwei, höchstens dreie<strong>in</strong>halb<br />

Jahre. Der Unterricht wird <strong>in</strong> der Regel als Teilzeitunterricht (<strong>an</strong><br />

e<strong>in</strong>zelnen Tagen 4 oder im Block 5 ) erteilt. Im Berufsgrundschuljahr<br />

1 Siehe Kapitel 3.5.4: Berufsvorbereitende Bildungsmaßnahmen der Bundesagentur<br />

für Arbeit (BA).<br />

2 Siehe „Berufsvorbereitungsjahr“ unter Kapitel 3.3.3: Gliederung des Schulwesens.<br />

3 Vgl. Kapitel 3.2: Schulpflicht.<br />

4 Der wöchentliche E<strong>in</strong>zeltagesunterricht k<strong>an</strong>n auch <strong>in</strong> zusammenhängenden Zeitabschnitten<br />

erteilt werden. Beispiel: Drei Wochen Berufsschule – neun Wochen<br />

Ausbildung im Betrieb – wieder drei Wochen Unterricht usw.<br />

5 Die Schüler haben täglich Unterricht. Vollzeitunterricht gibt es nur im Berufsgrundschuljahr<br />

und im Berufsvorbereitungsjahr. Blockunterricht ist vor allem bei Ausbildungsberufen<br />

notwendig, die nur ger<strong>in</strong>ge Zahlen von Auszubildenden aufweisen.<br />

Das E<strong>in</strong>zugsgebiet ist <strong>in</strong> diesen Fällen sehr groß. Daher ist vielen Schülern e<strong>in</strong>e<br />

tägliche Rückkehr zum Wohn- oder Ausbildungsort nicht möglich; sie werden d<strong>an</strong>n<br />

<strong>in</strong> Heimen untergebracht. Die entstehenden Kosten werden bis auf e<strong>in</strong>e ger<strong>in</strong>ge<br />

Eigenbeteiligung ersetzt.


3. Was leistet und wie funktioniert Schule? 105<br />

wird der Unterricht als Vollzeitunterricht durchgeführt. Das Berufsvorbereitungsjahr<br />

k<strong>an</strong>n sowohl im Vollzeitunterricht als auch im<br />

Teilzeitunterricht <strong>an</strong>geboten werden.<br />

Die Berufsabschlussprüfung wird durch die H<strong>an</strong>dwerkskammer,<br />

die Industrie- und H<strong>an</strong>delskammer oder e<strong>in</strong>e sonstige zuständige<br />

Stelle durchgeführt. Mit best<strong>an</strong>dener Abschlussprüfung wird e<strong>in</strong><br />

bundesweit <strong>an</strong>erk<strong>an</strong>nter Berufsabschluss verliehen (z.B. Gesellenbrief).<br />

Zusätzlich verleiht das Abschlusszeugnis den Mittleren Schulabschluss,<br />

wenn<br />

e<strong>in</strong>e Durchschnittsnote von m<strong>in</strong>destens 2,50 im Berufsschulzeugnis<br />

erreicht wurde, e<strong>in</strong>e Berufsausbildung erfolgreich abgeschlossen<br />

wurde und der Nachweis m<strong>in</strong>destens befriedigender Englischkenntnisse<br />

(Note 3) im Abschlusszeugnis der Berufsschule im Pflichtoder<br />

Wahlfach oder z.B. im Abschlusszeugnis der Hauptschule<br />

erbracht wurde.<br />

E<strong>in</strong>e weitere Möglichkeit des Erwerbs e<strong>in</strong>es mittleren Schulabschlusses<br />

besteht durch den Qualifizierten beruflichen Bildungsabschluss<br />

(Quabi), der durch den Quali-Abschluss und e<strong>in</strong>e erfolgreiche<br />

Berufsabschlussprüfung (m<strong>in</strong>destens Note 2,5) erreicht wird.<br />

Als weiterführende <strong>Schulen</strong> können d<strong>an</strong>n Fachschulen (z.B.<br />

Technikerschulen, Meisterschulen), Fachakademien oder Berufsoberschulen<br />

besucht werden.<br />

Im Berufsgrundschuljahr (BGJ) übernimmt die Berufsschule<br />

auch die fachpraktische Ausbildung des l . Lehrjahres, die <strong>an</strong>sonsten<br />

im Betrieb stattf<strong>in</strong>det. Nach dem Berufsgrundschuljahr <strong>an</strong> der<br />

Berufsschule tritt der Berufsschüler unmittelbar <strong>in</strong> das zweite Jahr<br />

der betrieblichen Ausbildung e<strong>in</strong>.<br />

Das vollzeitschulische BGJ ist für Schre<strong>in</strong>er, Zimmerer, L<strong>an</strong>dwirte<br />

sowie für <strong>an</strong>gehende Hauswirtschafter<strong>in</strong>nen verpflichtend e<strong>in</strong>geführt.<br />

Auch Jugendliche ohne Ausbildungsverhältnis s<strong>in</strong>d sol<strong>an</strong>ge berufsschulpflichtig,<br />

bis sie ihre Schulpflicht von 12 Jahren erfüllt<br />

haben. Diese Jugendlichen können z.B. e<strong>in</strong> Berufsvorbereitungsjahr<br />

(BVJ) besuchen.<br />

Das Berufsvorbereitungsjahr (BVJ) wird <strong>in</strong> Vollzeit- und Teilzeitform<br />

<strong>an</strong>geboten. Ziel ist es, die Ausbildungsfähigkeit und -bereitschaft<br />

zu erhöhen. Der Erwerb e<strong>in</strong>es dem Hauptschulabschluss<br />

gleichwertigen Abschlusses ist möglich. Das BVJ wird für noch<br />

nicht ausbildungsreife Jugendlichen <strong>an</strong>geboten, die nach Beendigung<br />

der allgeme<strong>in</strong>en Schulpflicht nicht <strong>in</strong> e<strong>in</strong>e weiterführende<br />

Schule oder <strong>in</strong> e<strong>in</strong> Ausbildungsverhältnis e<strong>in</strong>treten konnten. In der<br />

Regel s<strong>in</strong>d dies Schüler, die ke<strong>in</strong>en Hauptschulabschluss erl<strong>an</strong>gt


106 <strong>H<strong>an</strong>dbuch</strong> der <strong>Jugendsozialarbeit</strong> <strong>an</strong> <strong>Schulen</strong> <strong>in</strong> <strong>Bayern</strong><br />

haben. Für junge Menschen mit Migrationsh<strong>in</strong>tergrund gibt es<br />

meist e<strong>in</strong> spezielles BVJ. Nach Abschluss des BVJ entfällt die abzuleistende<br />

dreijährige Berufsschulpflicht, was zu e<strong>in</strong>er erhöhten<br />

Beschäftigungsch<strong>an</strong>ce der Jugendlichen führen soll.<br />

In diesen berufsvorbereitenden Maßnahmen sollen ausgewählte<br />

Grundfertigkeiten und Grundkenntnisse aus geeigneten Berufsfeldern<br />

vermittelt, die Allgeme<strong>in</strong>bildung gefördert und die Jugendlichen<br />

für e<strong>in</strong>e Berufsausbildung motiviert werden.<br />

Grundsätzlich sollen die berufsvorbereitenden Maßnahmen die<br />

Dauer e<strong>in</strong>es Jahres nicht überschreiten. Sie sollen <strong>in</strong> e<strong>in</strong>e Berufsausbildung,<br />

<strong>in</strong> e<strong>in</strong> Berufsgrundschuljahr (BGJ) oder e<strong>in</strong>e Berufsfachschule<br />

(BFS) e<strong>in</strong>münden.<br />

Die Besonderheit des BVJ ist, dass den jungen Menschen besondere<br />

pädagogische Hilfen <strong>an</strong>geboten werden, beispielsweise Beratung<br />

und Unterstützung bei auftretenden Konflikten und Lernschwierigkeiten,<br />

beim Überg<strong>an</strong>g <strong>in</strong> e<strong>in</strong>e Berufsausbildung, e<strong>in</strong> Berufsgrundschuljahr<br />

oder e<strong>in</strong>e Berufsfachschule oder beim Umg<strong>an</strong>g mit Behörden,<br />

Org<strong>an</strong>isationen und Verbänden.


3. Was leistet und wie funktioniert Schule? 107<br />

3.4 Beratungsdienste<br />

Die verschiedenen Beratungsdienste für die bayerischen <strong>Schulen</strong><br />

s<strong>in</strong>d <strong>in</strong> den Art. 21 und 78 BayEUG ver<strong>an</strong>kert und durch die Bek<strong>an</strong>ntmachung<br />

des Bayerischen Staatsm<strong>in</strong>isteriums für Unterricht<br />

und Kultus <strong>zur</strong> Schulberatung <strong>in</strong> <strong>Bayern</strong> 1 präzisiert.<br />

Sie s<strong>in</strong>d folgend dargestellt:<br />

Beratungsstruktur <strong>in</strong> der Volksschule<br />

3.4.1 Die staatliche Schulberatungsstelle<br />

Die staatliche Schulberatungsstelle ist die zentrale Beratungsstelle<br />

für alle <strong>Schulen</strong> <strong>in</strong> ihrem Zuständigkeitsbezirk und Ansprechpartner<br />

für Ratsuchende <strong>in</strong> schulischen Fragen. Sie org<strong>an</strong>isiert die auf<br />

Bezirksebene erforderlichen Maßnahmen und trägt <strong>zur</strong> Qualitätssicherung<br />

der Schulberatung <strong>in</strong>sgesamt bei. An der staatlichen<br />

Schulberatungsstelle s<strong>in</strong>d Beratungslehrkräfte und Schulpsychologen<br />

aller Schularten tätig. 2<br />

Ihre Aufgaben s<strong>in</strong>d vor allem:<br />

– die Öffentlichkeit, Behörden und Medien über den Aufbau des<br />

Schulwesens und die Durchlässigkeit zwischen den Schularten<br />

zu <strong>in</strong>formieren,<br />

1 Siehe Anlage <strong>in</strong> Kapitel 4.1: Richtl<strong>in</strong>ien und Bek<strong>an</strong>ntmachungen.<br />

2 Siehe Kapitel 5: Zentrale Adressen.


108 <strong>H<strong>an</strong>dbuch</strong> der <strong>Jugendsozialarbeit</strong> <strong>an</strong> <strong>Schulen</strong> <strong>in</strong> <strong>Bayern</strong><br />

– ausländische und außerbayerische Schüler<strong>in</strong>nen und Schüler<br />

beim E<strong>in</strong>tritt <strong>in</strong> das bayerische Schulsystem zu beraten,<br />

– K<strong>in</strong>der, Jugendliche und Erwachsene, die e<strong>in</strong>e schulische Ausbildung<br />

<strong>in</strong> <strong>Bayern</strong> erstmals oder erneut beg<strong>in</strong>nen wollen, zu beraten,<br />

– Auskünfte über schulrechtliche Fragen im Rahmen der Schullaufbahnberatung<br />

und bei Schulproblemen zu geben,<br />

– bei besonderen schulischen Problemen und Krisensituationen,<br />

auch durch Beratung im Team, zu helfen,<br />

– die Beratungslehrkräfte und Schulpsychologen aller Schularten <strong>in</strong><br />

ihrem Zuständigkeitsbezirk fachlich zu betreuen,<br />

– <strong>Schulen</strong>, Lehrkräften, Beratungslehrkräften und Schulpsychologen<br />

praxisbegleitende Beratung sowie Hilfe und Unterstützung<br />

<strong>an</strong>zubieten.<br />

3.4.2 Beratungslehrkräfte<br />

In Fragen vor allem der Schullaufbahnwahl stehen Schüler<strong>in</strong>nen<br />

und Schülern sowie deren Eltern neben der Klassleitung und Schulleitung<br />

auch Beratungslehrkräfte <strong>zur</strong> Verfügung.<br />

Für jede Schule wird e<strong>in</strong>e Beratungslehrkraft bestellt. Sie berät<br />

Schüler<strong>in</strong>nen, Schüler und Eltern zum Beispiel<br />

– bei der Wahl der Schullaufbahn,<br />

– bei der Wahl von Fächern und Ausbildungsrichtungen <strong>in</strong>nerhalb<br />

e<strong>in</strong>er Schulart,<br />

– bei der Entscheidung, welcher Schulabschluss <strong>an</strong>gestrebt werden<br />

soll,<br />

– bei der Vorbereitung auf die Wahl e<strong>in</strong>es späteren Berufs oder<br />

Studiums.<br />

Sie <strong>in</strong>formiert auch über die Möglichkeit, von e<strong>in</strong>er Schulart <strong>zur</strong><br />

<strong>an</strong>deren oder e<strong>in</strong>er Ausbildungsrichtung <strong>in</strong> e<strong>in</strong>e <strong>an</strong>dere zu wechseln.<br />

Sie wird ferner h<strong>in</strong>zugezogen<br />

– bei Fragen der Schulreife im Rahmen der Aufnahme <strong>in</strong> die<br />

Grundschule,<br />

– bei Lernproblemen, Leistungshemmungen oder Sprachstörungen<br />

schwieriger Schüler.


3. Was leistet und wie funktioniert Schule? 109<br />

Die <strong>Schulen</strong> <strong>in</strong>formieren die Schüler<strong>in</strong>nen und Schüler sowie die<br />

Eltern über die Beratungs<strong>an</strong>gebote <strong>an</strong> der Schule, <strong>in</strong>sbesondere<br />

auch über die Sprechzeiten der Beratungslehrkraft.<br />

Die staatliche Schulberatungsstelle führt regelmäßig Dienstbesprechungen<br />

für die Beratungslehrkräfte <strong>in</strong> den jeweiligen Bezirken<br />

durch. Hierzu werden auch kooperierende E<strong>in</strong>richtungen, <strong>in</strong>sbesondere<br />

die Jugendämter, e<strong>in</strong>geladen.<br />

3.4.3 Schulpsychologen<br />

Schulpsychologische Beratung ist Teil der Schulberatung <strong>in</strong> <strong>Bayern</strong>.<br />

Schulpsychologen s<strong>in</strong>d für mehrere <strong>Schulen</strong> zuständig. Name,<br />

Adresse und Sprechzeiten s<strong>in</strong>d bei den <strong>Schulen</strong> oder der staatlichen<br />

Schulberatungsstelle zu erfahren.<br />

Schulpsychologen haben e<strong>in</strong>e Doppelqualifikation <strong>in</strong> Psychologie<br />

und Lehramt. Sie s<strong>in</strong>d für bestimmte Schularten spezialisiert und<br />

mit der Schulpraxis aus der Lehrerperspektive gut vertraut. Sie s<strong>in</strong>d<br />

<strong>in</strong> besonderer Weise <strong>zur</strong> Verschwiegenheit verpflichtet. 1<br />

Zu ihren Aufgaben zählen:<br />

– Beratung bei Lern- und Leistungsstörungen (z. B. Teilleistungsstörungen,<br />

Motivationsproblemen, Arbeitsverhalten),<br />

– Unterstützung bei speziellen Schullaufbahnentscheidungen (z. B.<br />

besondere Förderbedarfe oder Begabungen),<br />

– Hilfe bei akuten Krisen (z. B. plötzlicher Leistungsabfall oder<br />

Schulverweigerung, Selbstaggression),<br />

– Unterstützung der Lehrkräfte (z. B. bei Diszipl<strong>in</strong>problemen,<br />

Konflikten mit Eltern),<br />

– Org<strong>an</strong>isation bzw. Leitung von Gesprächskreisen und Arbeitsgruppen<br />

mit Schülern, Klassen und/oder Eltern (z. B. Lernen<br />

lernen, soziale Sp<strong>an</strong>nungen <strong>in</strong> der Klasse),<br />

– Fortbildung und Supervision für Lehrkräfte,<br />

– Mitwirkung bei pädagogischen Konferenzen,<br />

– Beratung von Schulleitung und Schulverwaltung,<br />

– Unterstützung der Weiterentwicklung der Schule.<br />

Schulpsychologen arbeiten zusammen mit den <strong>Schulen</strong> und der<br />

Schulverwaltung, den Schulberatungsstellen, den Beratungslehr-<br />

1 Vgl. Kapitel 1.4.5: Datenschutzbestimmungen von Jugendhilfe und Schule.


110 <strong>H<strong>an</strong>dbuch</strong> der <strong>Jugendsozialarbeit</strong> <strong>an</strong> <strong>Schulen</strong> <strong>in</strong> <strong>Bayern</strong><br />

kräften, den Jugendämtern und den Trägern der freien Jugendhilfe,<br />

den Erziehungsberatungsstellen, <strong>an</strong>deren Trägern der außerschulischen<br />

Erziehung und Bildung, mit dem schulärztlichen Dienst und<br />

Fachärzten. Der Zusammenarbeit mit Fachkräften der <strong>Jugendsozialarbeit</strong><br />

<strong>an</strong> <strong>Schulen</strong> kommt herausragende Bedeutung zu.<br />

3.4.4 Mobile Sonderpädagogische Dienste<br />

Die Mobilen Sonderpädagogischen Dienste (Art. 21 BayEUG) unterstützen<br />

Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf <strong>in</strong> den<br />

allgeme<strong>in</strong>en <strong>Schulen</strong>, die nach Maßgabe des Art. 41 BayEUG e<strong>in</strong>e<br />

allgeme<strong>in</strong>e Schule besuchen können. Dabei h<strong>an</strong>delt es sich hier um<br />

solche Schüler, die<br />

– am geme<strong>in</strong>samen Unterricht <strong>in</strong> der allgeme<strong>in</strong>en Schule aktiv<br />

teilnehmen können, oder<br />

– deren sonderpädagogischer Förderbedarf <strong>an</strong> der allgeme<strong>in</strong>en<br />

Schule mit Unterstützung durch Mobile Sonderpädagogische<br />

Dienste h<strong>in</strong>reichend erfüllt werden k<strong>an</strong>n.<br />

Mobile Sonderpädagogische Dienste s<strong>in</strong>d nicht nur für die allgeme<strong>in</strong>en<br />

<strong>Schulen</strong> vorgesehen, sondern werden auch <strong>an</strong> e<strong>in</strong>er <strong>an</strong>deren<br />

Förderschule e<strong>in</strong>gesetzt, wenn e<strong>in</strong> Schüler <strong>in</strong> mehreren Förderschwerpunkten<br />

sonderpädagogischen Förderbedarf hat und er vom<br />

Lehrpersonal der besuchten Förderschule nicht <strong>in</strong> allen (Förder-)<br />

Schwerpunkten gefördert werden k<strong>an</strong>n. 1 Dies kommt z.B. Schülern<br />

mit e<strong>in</strong>em sonderpädagogischen Förderbedarf <strong>in</strong> verschiedenen<br />

Förderschwerpunkten zugute, die <strong>an</strong>sonsten heimatfern e<strong>in</strong>e Förderschule<br />

(z.B. Förderschwerpunkte Sehen und geistige Entwicklung)<br />

besuchen müssten, auf ausdrücklichen Wunsch der Eltern<br />

aber <strong>an</strong> e<strong>in</strong>er heimatnahen Förderschule mit dem Förderschwerpunkt<br />

geistige Entwicklung beschult werden sollen.<br />

Weitere Aufgaben der Mobilen Sonderpädagogischen Dienste s<strong>in</strong>d:<br />

– Schüler<strong>in</strong>nen und Schüler zu diagnostizieren und zu fördern,<br />

– Lehrkräfte, Erziehungsberechtigte und Schüler<strong>in</strong>nen und<br />

Schüler zu beraten,<br />

– die sonderpädagogische Förderung zu koord<strong>in</strong>ieren und<br />

– Fortbildungen für Lehrkräfte durchzuführen.<br />

Im MSD arbeiten Sonderschullehrkräfte der verschiedenen Förderschwerpunkte.<br />

1 Vgl. Art. 21 BayEUG, Abs. 1 Satz 1.


3. Was leistet und wie funktioniert Schule? 111<br />

3.4.5 Sonderpädagogische Beratungszentren –<br />

Sonderpädagogische Beratungsstellen<br />

Sonderpädagogische Beratungszentren stellen e<strong>in</strong>e Vari<strong>an</strong>te der<br />

Mobilen Sonderpädagogischen Dienste dar. Sie werden z. B. <strong>an</strong><br />

e<strong>in</strong>em Sonderpädagogischen Förderzentrum e<strong>in</strong>gerichtet. Mit ihren<br />

Angeboten der Diagnose, Förderung, Beratung und Fortbildung<br />

sowie der Koord<strong>in</strong>ierung und der Weiterentwicklung von Fördermaßnahmen<br />

wenden sie sich vor allem <strong>an</strong> Lehrkräfte, Erzieher<strong>in</strong>nen<br />

und Erzieher, Eltern, Schüler<strong>in</strong>nen und Schüler sowie Vorschulk<strong>in</strong>der.<br />

Besondere Bedeutung kommt dem Bereich der allgeme<strong>in</strong>en <strong>Schulen</strong><br />

zu.<br />

Die Zentren bef<strong>in</strong>den sich gleichzeitig <strong>in</strong> engem Kontakt mit psychologischen<br />

und sozialen Fachdiensten, Therapeuten und Ärzten.<br />

Die Aufgabenschwerpunkte liegen <strong>in</strong> den Bereichen sonderpädagogischer<br />

Fragestellungen.<br />

3.4.6 KIBBS: Krisen-Interventions- und -Bewältigungsteam<br />

Bayerischer Schulpsycholog<strong>in</strong>nen<br />

und Schulpsychologen<br />

E<strong>in</strong> Team von Schulpsycholog<strong>in</strong>nen und Schulpsychologen aus<br />

allen Regierungsbezirken und Schularten steht den bayerischen<br />

<strong>Schulen</strong> bei all jenen Gewalt- und Krisensituationen <strong>zur</strong> Verfügung,<br />

die von den Lehrkräften e<strong>in</strong>er Schule nicht mehr beherrschbar<br />

s<strong>in</strong>d.<br />

In solchen Fällen k<strong>an</strong>n KIBBS – bei gleichzeitiger Information der<br />

Schulaufsicht, des Kultusm<strong>in</strong>isteriums und des zuständigen Unfallversicherungsträgers<br />

– direkt von der Schulleitung <strong>an</strong>gefordert werden.<br />

1<br />

Die Aufgaben und Angebote von KIBBS umfassen:<br />

– Vorsorge (Krisenprävention):<br />

• Unterstützung beim Aufbau regionaler Notfallteams, die aus<br />

<strong>in</strong>ner- und außerschulischen Beratungs- und Betreuungskräften<br />

verschiedener Professionen bestehen,<br />

• Informationen 2 und Fortbildungen für <strong>Schulen</strong> im Umg<strong>an</strong>g<br />

mit Krisen und Gewaltprävention, Aufklärung von Eltern.<br />

1 Adressen s<strong>in</strong>d im Kapitel 5.5: Beratungsstellen aufgeführt.<br />

2 Vgl. hierzu auch L<strong>an</strong>desverb<strong>an</strong>d Bayerischer Schulpsychologen (LBSP) 2002.


112 <strong>H<strong>an</strong>dbuch</strong> der <strong>Jugendsozialarbeit</strong> <strong>an</strong> <strong>Schulen</strong> <strong>in</strong> <strong>Bayern</strong><br />

– Fürsorge (Krisen<strong>in</strong>tervention):<br />

• Unterstützung der <strong>Schulen</strong> bei akuten Krisensituationen (Gewalttaten,<br />

Unfälle, plötzliche Todesfälle, Suizid, Katastrophen)<br />

<strong>in</strong> Kooperation mit den regionalen Hilfskräften (Jugendamt,<br />

Beratungsstellen, Notfallseelsorge, Notärzte, Polizei<br />

etc.) und dem Unfallversicherungsträger,<br />

• Arbeit mit E<strong>in</strong>zelnen und Gruppen von Betroffenen <strong>zur</strong> Bewältigung<br />

traumatischer Erfahrungen,<br />

• Information der <strong>Schulen</strong> und Betroffenen über Reaktionen<br />

und Verarbeitungsmöglichkeiten bei traumatischen Erlebnissen.<br />

– Nachsorge:<br />

• Vermittlung professioneller Hilfe und Unterstützung für die<br />

Betreuung/Therapie belasteter oder traumatisierter Betroffener<br />

<strong>in</strong> enger Abstimmung mit dem zuständigen Fachberater<br />

für Rehabilitation beim Unfallversicherungsträger. Dieser hat<br />

auch <strong>in</strong> solchen Krisenfällen nach Sozialgesetzbuch VII den<br />

gesetzlichen Auftrag, das Heilverfahren zu steuern und zu<br />

überwachen.<br />

• Beratung der <strong>Schulen</strong> (Schulleitung, Kollegium, Eltern,<br />

Schulaufsicht) bei der Verarbeitung von Krisen.


3. Was leistet und wie funktioniert Schule? 113<br />

3.5 Besondere Maßnahmen im<br />

Zusammenh<strong>an</strong>g mit schwierigen oder<br />

noch nicht ausbildungsreifen Schülern<br />

Um e<strong>in</strong>erseits mit besonders schwierigen Schüler<strong>in</strong>nen und Schülern<br />

(Verhaltensauffälligkeiten, Schulverweigerung) adäquat umzugehen<br />

und gleichzeitig den Bildungs<strong>an</strong>spruch lernwilliger K<strong>in</strong>der<br />

sicherzustellen sowie noch nicht ausbildungsreife Schüler<strong>in</strong>nen und<br />

Schüler zu fördern, werden <strong>in</strong>nerhalb der Schule spezielle Maßnahmen<br />

ergriffen oder <strong>in</strong>itiiert:<br />

3.5.1 Schulhaus<strong>in</strong>terne Erziehungshilfe (SiE bzw.<br />

SEH), Alternatives schulisches Angebot (AsA),<br />

Pädagogische Differenzierung (pD) für<br />

verhaltensauffällige Schüler<br />

Die Schulhaus<strong>in</strong>terne Erziehungshilfe (SiE) <strong>in</strong> Mittelfr<strong>an</strong>ken oder<br />

SEH <strong>in</strong> Oberfr<strong>an</strong>ken bzw. entsprechend das Alternative schulische<br />

Angebot (AsA) <strong>in</strong> Oberbayern sowie die Pädagogische Differenzierung<br />

(pD) <strong>in</strong> der Oberpfalz s<strong>in</strong>d Formen der Erziehungshilfe <strong>an</strong><br />

Grund- und Hauptschulen. Hierbei stehen <strong>in</strong> der Regel e<strong>in</strong>e Sonderschullehrkraft<br />

des Förderschwerpunkts emotionale und soziale Entwicklung<br />

und/oder e<strong>in</strong>e erfahrene Grund- und Hauptschullehrkraft<br />

<strong>zur</strong> Verfügung. SiE und AsA sollen <strong>in</strong> schwierigen erzieherischen<br />

Situationen, z.B. Schüler-Lehrer-Konflikten, Leistungsverweigerung,<br />

massivem Störverhalten oder Schulverweigerung zum E<strong>in</strong>satz<br />

kommen und schulhaus<strong>in</strong>tern beratend und helfend tätig werden.<br />

Der Zusammenarbeit mit schulischen und außerschulischen Kooperationspartnern<br />

kommt große Bedeutung zu.<br />

3.5.2 Intensivklassen und Intensivgruppen für<br />

extrem schwierige K<strong>in</strong>der (Hauptschule)<br />

Schwierige Schüler aus mehreren Jahrg<strong>an</strong>gsstufen (meist aus der<br />

Hauptschule) können <strong>in</strong> besonders zusammengestellten kle<strong>in</strong>en<br />

Klassen oder Intensivgruppen zusammengezogen werden. Den <strong>in</strong><br />

der Regel g<strong>an</strong>ztägigen Unterricht leitet abwechselnd e<strong>in</strong> Team aus<br />

Klassenlehrer, Förderlehrer, Sozialpädagoge, Psychologe und beispielsweise<br />

Ergotherapeut. In solchen Intensivklassen werden nicht<br />

nur die regulären Schulfächer unterrichtet, sondern es geht hier im<br />

weiteren S<strong>in</strong>ne um das Lernen, wie e<strong>in</strong> geregeltes Leben aussehen<br />

k<strong>an</strong>n, was e<strong>in</strong>e s<strong>in</strong>nvolle Freizeitgestaltung ist oder wie m<strong>an</strong> Konflikte<br />

ohne Gewalt löst. Unter E<strong>in</strong>beziehung gruppendynamischer<br />

und erlebnispädagogischer Methoden erhalten die Jugendlichen<br />

Unterstützung im Aufbau e<strong>in</strong>er stabilen Persönlichkeit und der<br />

Entwicklung sozialer Fähigkeiten. Die Aufnahme erfolgt nach ent-


114 <strong>H<strong>an</strong>dbuch</strong> der <strong>Jugendsozialarbeit</strong> <strong>an</strong> <strong>Schulen</strong> <strong>in</strong> <strong>Bayern</strong><br />

sprechenden Auswahlkriterien und Gesprächen mit Eltern und K<strong>in</strong>dern.<br />

Die Teilnahme ist freiwillig, die Eltern bezahlen <strong>in</strong> der Regel<br />

lediglich e<strong>in</strong>en Beitrag für die Mahlzeiten. Die Schule erhält auf<br />

Antrag von der Regierung e<strong>in</strong> zusätzliches Stundenkont<strong>in</strong>gent bewilligt.<br />

3.5.3 Schulische Diszipl<strong>in</strong>armaßnahmen: Ordnungsund<br />

Erziehungsmaßnahmen 1<br />

Erziehungsmaßnahmen liegen <strong>in</strong> der pädagogischen Ver<strong>an</strong>twortung<br />

der Schule. Sie dienen e<strong>in</strong>deutig dem Zweck, den e<strong>in</strong>zelnen<br />

Schüler <strong>in</strong> se<strong>in</strong>er <strong>in</strong>dividuellen Entwicklung zu fördern, aber nicht<br />

<strong>zur</strong> Aufrechterhaltung der Ordnung.<br />

Anlässe für Erziehungsmaßnahmen können se<strong>in</strong>, wenn e<strong>in</strong> Schüler<br />

sich auf den Unterricht nicht h<strong>in</strong>reichend vorbereitet oder er sich<br />

am Unterricht nicht h<strong>in</strong>reichend beteiligt.<br />

Als übliche Erziehungsmaßnahmen kommen z.B. Wecken der E<strong>in</strong>sicht,<br />

Ermahnen, Warnen, Tadeln, Nachholen versäumter und Verbessern<br />

m<strong>an</strong>gelhafter Arbeiten, Nachholen versäumter Unterrichtszeit<br />

und Rücksprachen mit den Erziehungsberechtigten <strong>in</strong> Betracht.<br />

Strafarbeiten, Kollektivstrafen, der Gebrauch entehrender,<br />

den Schüler bloßstellender Ausdrücke oder der teilweise Ausschluss<br />

des Schülers vom Unterricht z.B. durch H<strong>in</strong>ausstellen vor<br />

die Türe, s<strong>in</strong>d nicht gestattet. Auch das Verbot der körperlichen<br />

Züchtigung ist gesetzlich ver<strong>an</strong>kert.<br />

Soweit Erziehungsmaßnahmen nicht ausreichen, können <strong>zur</strong> Sicherung<br />

des Bildungs- und Erziehungsauftrages oder zum Schutz von<br />

Personen und Sachen nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit<br />

Ordnungsmaßnahmen gegenüber Schülern getroffen werden. Sie<br />

werden vom Gesetzgeber ebenfalls als Erziehungsmaßnahmen def<strong>in</strong>iert.<br />

Den Begriff „Schulstrafen“ gibt es nicht mehr.<br />

Ordnungsmaßnahmen s<strong>in</strong>d:<br />

1. der schriftliche Verweis durch die Lehrkraft,<br />

2. der verschärfte Verweis durch den Schulleiter,<br />

3. die Versetzung <strong>in</strong> e<strong>in</strong>e Parallelklasse durch den Schulleiter,<br />

4. der Ausschluss <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em Fach für die Dauer von bis zu 4 Wochen<br />

durch den Schulleiter,<br />

1 Vgl. § 86 BayEUG/ § 73 VSO (Volksschulordnung).


3. Was leistet und wie funktioniert Schule? 115<br />

5. der Ausschluss vom Unterricht für drei bis sechs Unterrichtstage,<br />

bei Berufsschulen mit Teilzeitunterricht für höchstens zwei<br />

Unterrichtstage durch den Schulleiter,<br />

6. der Ausschluss vom Unterricht für zwei bis vier Wochen (ab<br />

dem neunten Schulbesuchsjahr bei Vollzeitunterricht) durch die<br />

Lehrerkonferenz,<br />

7. bei Pflichtschulen durch die Zuweisung <strong>an</strong> e<strong>in</strong>e <strong>an</strong>dere Schule<br />

der gleichen Schulart auf Vorschlag der Lehrerkonferenz durch<br />

die Schulaufsichtsbehörde.<br />

Außerschulisches Verhalten k<strong>an</strong>n nur d<strong>an</strong>n Anlass für e<strong>in</strong>e Ordnungsmaßnahme<br />

se<strong>in</strong>, soweit es die Verwirklichung der Aufgabe<br />

der Schule gefährdet.<br />

Ordnungsmaßnahmen, sonstige Erziehungsmaßnahmen und Maßnahmen<br />

des Hausrechts s<strong>in</strong>d nebene<strong>in</strong><strong>an</strong>der zulässig.<br />

Werden der Schule Tatsachen bek<strong>an</strong>nt, die darauf schließen lassen,<br />

dass das Wohl e<strong>in</strong>es Schülers ernsthaft gefährdet oder bee<strong>in</strong>trächtigt<br />

ist, soll sie das Jugendamt unterrichten, damit dieses Maßnahmen<br />

der Jugendhilfe <strong>in</strong> eigener Zuständigkeit ergreifen k<strong>an</strong>n.<br />

3.5.4 Berufsvorbereitende Bildungsmaßnahmen der<br />

Bundesagentur für Arbeit (BA)<br />

Die Berufsausbildungsvorbereitung ist mit dem „Zweiten Gesetz<br />

für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt“ vom 21.12.2002 <strong>in</strong><br />

das Berufsbildungsgesetz aufgenommen worden und hat damit e<strong>in</strong>e<br />

verb<strong>in</strong>dliche Rechtsgrundlage erhalten.<br />

Berufsvorbereitende Bildungsmaßnahmen (BvB) der Bundesagentur<br />

für Arbeit (BA) s<strong>in</strong>d e<strong>in</strong> wichtiges Qualifizierungs<strong>in</strong>strument,<br />

um jungen Menschen den Zug<strong>an</strong>g zum Ausbildungs- und Arbeitsmarkt<br />

zu ermöglichen.<br />

Zur Zielgruppe zählen <strong>in</strong>sbesondere noch nicht berufsreife junge<br />

Menschen mit Lernbee<strong>in</strong>trächtigung oder Beh<strong>in</strong>derung, Un- und<br />

Angelernte, sozial Benachteiligte, junge Menschen mit Migrationsh<strong>in</strong>tergrund,<br />

Jugendliche, denen die Aufnahme e<strong>in</strong>er Ausbildung<br />

nicht gelungen ist und deren Ausbildungs- und Arbeitsmarktch<strong>an</strong>cen<br />

durch die weitere Förderung ihrer beruflichen H<strong>an</strong>dlungsfähigkeit<br />

erhöht werden sollen.<br />

Ziel der Maßnahmen ist es, diesen Personen die Aufnahme e<strong>in</strong>er<br />

beruflichen Erstausbildung, e<strong>in</strong>er <strong>an</strong>deren Qualifizierungsmaßnahme<br />

oder e<strong>in</strong>er Arbeitnehmertätigkeit zu ermöglichen, ihre berufli-


116 <strong>H<strong>an</strong>dbuch</strong> der <strong>Jugendsozialarbeit</strong> <strong>an</strong> <strong>Schulen</strong> <strong>in</strong> <strong>Bayern</strong><br />

che H<strong>an</strong>dlungsfähigkeit zu verbessern und allgeme<strong>in</strong> ihre E<strong>in</strong>gliederungsch<strong>an</strong>cen<br />

<strong>in</strong> Ausbildung und Arbeit zu erhöhen.<br />

Derzeit bestehen dazu noch folgende Förder<strong>in</strong>strumente:<br />

– Der Tip-Lehrg<strong>an</strong>g (testen – <strong>in</strong>formieren – probieren) dauert<br />

höchstens 3 Monate und zielt darauf ab, die Bereitschaft zu wecken<br />

und zu fördern, e<strong>in</strong>e berufliche Ausbildung oder Arbeitnehmertätigkeit<br />

aufzunehmen sowie <strong>an</strong> weiteren berufsvorbereitenden<br />

Bildungsmaßnahmen teilzunehmen. Zielgruppen s<strong>in</strong>d Jugendliche<br />

und junge Erwachsene, die den Anschluss <strong>an</strong> das Berufsleben<br />

zu verlieren drohen oder bereits verloren haben.<br />

– Der G-Lehrg<strong>an</strong>g (Grundausbildungslehrg<strong>an</strong>g) dauert m<strong>in</strong>destens<br />

2 und höchstens 12 Monate; er ist für ausbildungsreife<br />

Jugendliche und junge Erwachsene gedacht, die e<strong>in</strong>e Berufsausbildung<br />

<strong>an</strong>streben, ihre Berufswahlentscheidung noch nicht getroffen<br />

haben, und von der Berufsberatung nicht vermittelt werden<br />

können.<br />

– Der BBE-Lehrg<strong>an</strong>g (Lehrg<strong>an</strong>g <strong>zur</strong> Verbesserung beruflicher<br />

Bildungs- und E<strong>in</strong>gliederungsch<strong>an</strong>cen, Förderungsdauer höchstens<br />

12 Monate) <strong>zur</strong> Verbesserung beruflicher Bildungs- und<br />

E<strong>in</strong>gliederungsch<strong>an</strong>cen ist für die Zielgruppe Jugendlicher gedacht,<br />

die nicht zum förderfähigen Personenkreis der G- und<br />

F-Lehrgänge gehören, <strong>in</strong>sbesondere sozial Benachteiligte, Aussiedler,<br />

Ausländer, Jugendliche mit schwerwiegenden Bildungsdefiziten,<br />

An- und Ungelernte, Jugendliche mit vorübergehenden<br />

Entwicklungsschwierigkeiten im physischen oder psychischen<br />

Bereich oder <strong>in</strong> schwierigen sozialen und persönlichen Lebenslagen.<br />

– Der F-Lehrg<strong>an</strong>g (Förderlehrg<strong>an</strong>g) be<strong>in</strong>haltet differenzierte Angebote,<br />

die sich ausschließlich <strong>an</strong> beh<strong>in</strong>derte junge Menschen<br />

richten, die Hilfen <strong>zur</strong> Aufnahme e<strong>in</strong>er Ausbildung oder e<strong>in</strong>er<br />

Arbeitnehmertätigkeit brauchen.<br />

Zur Zeit wird e<strong>in</strong> neues Fachkonzept e<strong>in</strong>geführt. Dies soll im Laufe<br />

von 2004 und 2005 flächendeckend umgesetzt werden und die<br />

oben beschriebenen Kurse ablösen. Dabei soll dem <strong>in</strong>dividuellen<br />

Förderbedarf der Jugendlichen und den veränderten Erfordernissen<br />

der Arbeitswelt stärker Rechnung getragen, die <strong>in</strong>dividuelle Förderdauer<br />

verkürzt, Qualifizierungsverläufe stabilisiert und die Akzept<strong>an</strong>z<br />

und Intensität der Zusammenarbeit regionaler Kooperationspartner<br />

(Betriebe, <strong>Schulen</strong>, Kommunen, Bildungsträger) verbessert<br />

werden.<br />

Das neue Konzept be<strong>in</strong>haltet verschiedene, auf den E<strong>in</strong>zelfall abgestimmte<br />

Qualifizierungsebenen. Dazu zählen die:


3. Was leistet und wie funktioniert Schule? 117<br />

– Eignungs<strong>an</strong>alyse (<strong>in</strong> der Regel bis zu 2 Wochen):<br />

Vor der Teilnahme <strong>an</strong> e<strong>in</strong>er Berufsausbildungsvorbereitung <strong>in</strong><br />

der Grundstufe ist e<strong>in</strong>e Eignungs<strong>an</strong>alyse mit dem Ziel e<strong>in</strong>er realistischen<br />

E<strong>in</strong>schätzung von Berufswunsch und persönlichen<br />

Stärken vorzusehen.<br />

– Grundstufe (Kernelement „Berufsorientierung/Berufswahl“;<br />

maximal 6 Monate e<strong>in</strong>schließlich Eignungs<strong>an</strong>alyse):<br />

Die Grundstufe ist beendet, sobald der Teilnehmer oder die Teilnehmer<strong>in</strong><br />

e<strong>in</strong>e Berufswahlentscheidung getroffen hat und über<br />

die erforderlichen persönlichen Fähigkeiten und Fertigkeiten für<br />

die Aufnahme e<strong>in</strong>er Ausbildung oder Arbeit verfügt.<br />

– Förderstufe (Kernelement „berufliche Grundfertigkeiten“; maximal<br />

3 Monate; 5 Monate für Menschen mit Beh<strong>in</strong>derung):<br />

Sollte die Ausbildungs- oder Beschäftigungsfähigkeit nach der<br />

Grundstufe noch nicht erreicht se<strong>in</strong>, ist e<strong>in</strong>e weitere vorberufliche<br />

Qualifizierung <strong>in</strong> der Förderstufe vorgesehen.<br />

– Überg<strong>an</strong>gsqualifizierung (Kernelement „berufs- und betriebsorientierte<br />

Qualifizierung“):<br />

Wenn e<strong>in</strong> Überg<strong>an</strong>g <strong>in</strong> betriebliche Ausbildung oder Arbeit nicht<br />

gel<strong>in</strong>gt und die Ausbildungs- und Arbeitsmarktch<strong>an</strong>cen des Jugendlichen<br />

durch die weitere Förderung se<strong>in</strong>er beruflichen<br />

H<strong>an</strong>dlungsfähigkeit erhöht werden sollen, k<strong>an</strong>n der Jugendliche<br />

<strong>in</strong> e<strong>in</strong>e Überg<strong>an</strong>gsqualifizierung e<strong>in</strong>münden. Die maximale Dauer<br />

richtet sich nach dem <strong>in</strong>dividuellen Qualifizierungsbedarf; sie<br />

endet, sobald e<strong>in</strong> Überg<strong>an</strong>g <strong>in</strong> Ausbildung oder e<strong>in</strong>e qualifizierte<br />

Beschäftigung möglich ist. Der Anschluss <strong>an</strong> das nächste Ausbildungsjahr<br />

muss gewährleistet se<strong>in</strong>.<br />

Die Angebote sollen flexible E<strong>in</strong>- und Umstiege sowie zeitnahe<br />

Übergänge <strong>in</strong> <strong>an</strong>dere passgenaue Bildungs<strong>an</strong>gebote ermöglichen<br />

und stehen g<strong>an</strong>zjährig <strong>zur</strong> Verfügung.<br />

Träger der Maßnahmen können Träger der freien Jugendhilfe, Bildungse<strong>in</strong>richtungen<br />

von Wirtschafts- oder Arbeitnehmerorg<strong>an</strong>isationen,<br />

Betriebe, Kommunen, Vere<strong>in</strong>e, sowie Berufsbildungswerke<br />

und Werkstätten für Beh<strong>in</strong>derte se<strong>in</strong>.


118 <strong>H<strong>an</strong>dbuch</strong> der <strong>Jugendsozialarbeit</strong> <strong>an</strong> <strong>Schulen</strong> <strong>in</strong> <strong>Bayern</strong><br />

Auf den E<strong>in</strong>zelfall abgestimmte Qualifizierungsebenen 1<br />

EA = Eignungs<strong>an</strong>alyse<br />

AQJ = Arbeiten und Qualifizieren für Jugendliche<br />

1 Berufsvorbereitende Bildungsmaßnahmen (BvB) der Bundesagentur für Arbeit<br />

(BA), 12.01.2004, S. 9.


3. Was leistet und wie funktioniert Schule? 119<br />

Leitsätze<br />

– Das gesamte Schulwesen steht unter der Aufsicht des Staates<br />

und ist Sache der Länder.<br />

– Schule hat e<strong>in</strong>en Bildungs- und Erziehungsauftrag.<br />

– Zentrale Merkmale der Schule s<strong>in</strong>d Bildung und Erziehung, Vermittlung<br />

von Kenntnissen, Fähigkeiten, E<strong>in</strong>stellungen und Werten<br />

sowie Leistungsbewertung.<br />

– Das bayerische Schulsystem gliedert sich <strong>in</strong> allgeme<strong>in</strong>bildende<br />

<strong>Schulen</strong>, berufliche <strong>Schulen</strong> und Förderschulen.<br />

– Der Schulbesuch ist für alle K<strong>in</strong>der und Jugendlichen Pflicht.<br />

– Die Schulpflicht dauert <strong>in</strong> der Regel 12 Jahre.<br />

– Die Berufsschulpflicht schließt <strong>an</strong> die Vollzeitschulpflicht <strong>an</strong>.<br />

– Jugendliche ohne Ausbildungsverhältnis s<strong>in</strong>d sol<strong>an</strong>ge berufsschulpflichtig,<br />

bis sie die Schulpflicht von 12 Jahren erfüllt haben.<br />

– Die staatliche Schulberatungsstelle leistet zentrale Beratung für<br />

alle <strong>Schulen</strong> <strong>in</strong> ihrem Zuständigkeitsbezirk und ist Ansprechpartner<br />

für Ratsuchende <strong>in</strong> schulischen Fragen.<br />

– Beratungslehrkräfte, Schulpsychologen und Mobile Sonderpädagogische<br />

Dienste s<strong>in</strong>d Teil der Schulberatung <strong>in</strong> <strong>Bayern</strong>.<br />

– Das Krisen<strong>in</strong>terventions- und Bewältigungsteam Bayerischer<br />

Schulpsychologen (KIBBS) unterstützt <strong>Schulen</strong> <strong>in</strong> akuten Krisenfällen.<br />

– Die Schule k<strong>an</strong>n <strong>in</strong> bestimmten Fällen, beispielsweise bei Schulpflichtverletzungen,<br />

Ordnungs- und Erziehungsmaßnahmen treffen.<br />

– Für verhaltensauffällige Schüler<strong>in</strong>nen und Schüler existieren<br />

besondere Konzepte wie z.B. Schulhaus<strong>in</strong>terne Erziehungshilfe,<br />

Alternatives schulisches Angebot, Pädagogische Differenzierung<br />

oder Intensivklassen und -gruppen.<br />

– Für noch nicht berufsreife junge Menschen, die zum Kreis der<br />

sozial Benachteiligten zu zählen s<strong>in</strong>d, bietet die Bundesagentur<br />

für Arbeit berufsvorbereitende Bildungsmaßnahmen <strong>an</strong>.


120 <strong>H<strong>an</strong>dbuch</strong> der <strong>Jugendsozialarbeit</strong> <strong>an</strong> <strong>Schulen</strong> <strong>in</strong> <strong>Bayern</strong>


4. Richtl<strong>in</strong>ien und Bek<strong>an</strong>ntmachungen, Auszüge aus Gesetzen 121<br />

4. Richtl<strong>in</strong>ien und Bek<strong>an</strong>ntmachungen,<br />

Auszüge aus Gesetzen<br />

4.1 Richtl<strong>in</strong>ien und Bek<strong>an</strong>ntmachungen<br />

– Richtl<strong>in</strong>ie <strong>zur</strong> Förderung der <strong>Jugendsozialarbeit</strong> <strong>an</strong><br />

<strong>Schulen</strong> – Bek<strong>an</strong>ntmachung des Bayerischen Staatsm<strong>in</strong>isteriums<br />

für Arbeit und Sozialordnung, Familie<br />

und Frauen vom 04.07.2003, Az.: VI 5/7209-2/18/03<br />

– Leitfaden <strong>zur</strong> Erstellung e<strong>in</strong>er Kooperationsvere<strong>in</strong>barung<br />

zwischen Jugendhilfe und Schule nach Nr. 3.3 der<br />

Richtl<strong>in</strong>ie <strong>zur</strong> Förderung der <strong>Jugendsozialarbeit</strong> <strong>an</strong><br />

<strong>Schulen</strong>)<br />

– Richtl<strong>in</strong>ien über die Koord<strong>in</strong>ation der Zusammenarbeit<br />

und über regelmäßige geme<strong>in</strong>same Besprechungen zwischen<br />

Jugendämtern und <strong>Schulen</strong> – Geme<strong>in</strong>same Bek<strong>an</strong>ntmachung<br />

der Bayerischen Staatsm<strong>in</strong>isterien für<br />

Arbeit und Sozialordnung, Familie, Frauen und Gesundheit<br />

und für Unterricht, Kultus, Wissenschaft und<br />

Kunst vom 13. August 1996 Nr. VI 1/7209 – 2/4/96<br />

und Nr. III/4 – S4305/18 – 8/86744<br />

– Verbesserung der Zusammenarbeit bei der Verhütung<br />

der Jugendkrim<strong>in</strong>alität – Geme<strong>in</strong>same Bek<strong>an</strong>ntmachung<br />

der Bayerischen Staatsm<strong>in</strong>isterien des Innern, der Justiz,<br />

für Unterricht und Kultus sowie für Arbeit und Sozialordnung,<br />

Familie, Frauen und Gesundheit vom 3.<br />

März 1999 Nrn. I C 5 – 6526-1, 4210-II-2176/92,<br />

V/7-K6541-10/002 026 und VI 1/7316-6/6/98<br />

– Schulberatung <strong>in</strong> <strong>Bayern</strong> – Bek<strong>an</strong>ntmachung des Bayerischen<br />

Staatsm<strong>in</strong>isteriums für Unterricht und Kultus<br />

vom 29. Oktober 2001 Nr. VI/9-S4305-6/40922<br />

– Mustervere<strong>in</strong>barung <strong>zur</strong> Sicherstellung des Datenschutzes<br />

nach § 61 Abs. 4 SGB VIII


122 <strong>H<strong>an</strong>dbuch</strong> der <strong>Jugendsozialarbeit</strong> <strong>an</strong> <strong>Schulen</strong> <strong>in</strong> <strong>Bayern</strong><br />

Richtl<strong>in</strong>ie <strong>zur</strong> Förderung der <strong>Jugendsozialarbeit</strong> <strong>an</strong> <strong>Schulen</strong><br />

Bek<strong>an</strong>ntmachung des Bayerischen Staatsm<strong>in</strong>isteriums für Arbeit<br />

und Sozialordnung, Familie und Frauen vom 4. Juli 2003 Az.: VI<br />

5/7209-2/18/03<br />

Der Freistaat <strong>Bayern</strong> gewährt nach Maßgabe dieser Richtl<strong>in</strong>ie und den<br />

allgeme<strong>in</strong>en haushaltsrechtlichen Bestimmungen (<strong>in</strong>sbesondere der<br />

Verwaltungsvorschriften zu Art. 44 der Bayerischen Haushaltsordnung)<br />

Zuwendungen für die <strong>Jugendsozialarbeit</strong> <strong>an</strong> <strong>Schulen</strong> gemäß § 13 SGB<br />

VIII, auf der Grundlage des Bayerischen K<strong>in</strong>der- und Jugendprogramms,<br />

Fortschreibung 1998. Die Förderung erfolgt ohne Rechts<strong>an</strong>spruch im<br />

Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.<br />

Gegenst<strong>an</strong>d der Richtl<strong>in</strong>ie s<strong>in</strong>d nicht Angebote im Rahmen des Gesamtkonzepts<br />

K<strong>in</strong>derbetreuung sowie Angebote der Jugendarbeit.<br />

I.<br />

Allgeme<strong>in</strong>e Beschreibung des Förderbereiches<br />

1. Gegenst<strong>an</strong>d und Zweck der Förderung<br />

1.1 Den örtlichen Trägern der öffentlichen Jugendhilfe obliegt die<br />

Gesamtver<strong>an</strong>twortung für die Erfüllung der Aufgaben nach dem<br />

Achten Buch Sozialgesetzbuch (§ 79 SGB VIII <strong>in</strong> Verb<strong>in</strong>dung mit<br />

Art. 4 BayKJHG). Aufgabe der Obersten L<strong>an</strong>desjugendbehörden<br />

ist, die Weiterentwicklung der Jugendhilfe <strong>an</strong><strong>zur</strong>egen und zu fördern<br />

(§ 82 Abs. 1 des Achten Buchs Sozialgesetzbuch – SGB<br />

VIII). Der Freistaat <strong>Bayern</strong> unterstützt mit diesem Förderprogramm<br />

die L<strong>an</strong>dkreise und kreisfreien Städte bei der <strong>Jugendsozialarbeit</strong><br />

nach § 13 SGB VIII <strong>an</strong> Hauptschulen, Förderschulen<br />

(Hauptschulstufe) sowie <strong>an</strong> Berufsschulen.<br />

Die Verpflichtung der <strong>Schulen</strong> <strong>zur</strong> Zusammenarbeit mit der <strong>Jugendsozialarbeit</strong><br />

<strong>an</strong> <strong>Schulen</strong> ist <strong>in</strong> Art. 31 BayEUG begründet.<br />

1.2 Ziele, Zielgruppe und Maßnahmen<br />

1.2.1 <strong>Jugendsozialarbeit</strong> <strong>an</strong> <strong>Schulen</strong> richtet sich <strong>an</strong> junge Menschen<br />

mit gravierenden sozialen und erzieherischen Problemen, die<br />

zum Ausgleich von Benachteiligungen bzw. <strong>zur</strong> Überw<strong>in</strong>dung<br />

<strong>in</strong>dividueller Bee<strong>in</strong>trächtigungen <strong>in</strong> erhöhtem Maße auf Unterstützung<br />

<strong>an</strong>gewiesen s<strong>in</strong>d. Ziel ist es, deren Entwicklung zu e<strong>in</strong>er<br />

eigenver<strong>an</strong>twortlichen und geme<strong>in</strong>schaftsfähigen Persönlichkeit<br />

zu fördern. Schule ist e<strong>in</strong> geeigneter Ort, <strong>an</strong> dem die Jugendhilfe<br />

mit ihrem Leistungsspektrum frühzeitig und nachhaltig auf junge<br />

Menschen e<strong>in</strong>wirken und auch Eltern rechtzeitig erreichen k<strong>an</strong>n.<br />

Durch den E<strong>in</strong>satz von sozialpädagogischem Fachpersonal direkt<br />

<strong>an</strong> der Schule wird e<strong>in</strong> niederschwelliges Hilfe<strong>an</strong>gebot geschaffen.<br />

1.2.2 <strong>Jugendsozialarbeit</strong> <strong>an</strong> <strong>Schulen</strong> richtet sich <strong>an</strong> junge Menschen,<br />

die durch ihr Verhalten, <strong>in</strong>sbesondere durch erhebliche erzieherische,<br />

psychosoziale und familiäre Probleme , Schulverweigerung,<br />

erhöhte Aggressivität und Gewaltbereitschaft auffallen, deren<br />

soziale und berufliche Integration aufgrund von <strong>in</strong>dividuellen<br />

und/oder sozialen Schwierigkeiten sowie aufgrund e<strong>in</strong>es Migrationsh<strong>in</strong>tergrundes<br />

erschwert ist.<br />

1.2.3 Junge Menschen werden bei Bedarf beraten, um Lebensbewältigungsstrategien<br />

für den Alltag, Schule, Ausbildung und Beruf zu<br />

entwickeln. Der Erwerb von sozialen Kompetenzen und Arbeits-


4. Richtl<strong>in</strong>ien und Bek<strong>an</strong>ntmachungen, Auszüge aus Gesetzen 123<br />

tugenden sowie die Befähigung <strong>zur</strong> Konfliktbewältigung sollen mit<br />

Methoden der sozialen Gruppenarbeit sowie durch Angebote von<br />

Tra<strong>in</strong><strong>in</strong>gskursen (z.B. Anti-Aggressions-Tra<strong>in</strong><strong>in</strong>g, Streitschlichterprogramme)<br />

ermöglicht werden. Die soziale Integration wird gezielt<br />

durch Kontakte im Geme<strong>in</strong>wesen (z.B. zu Vere<strong>in</strong>en) <strong>an</strong>gebahnt<br />

und unterstützt.<br />

Eltern und sonstige Erziehungsberechtigte werden bei Bedarf<br />

beraten mit dem Ziel, die Lösung <strong>in</strong>nerfamiliärer Probleme und<br />

solcher des sozialen Umfeldes zu ermöglichen. Bei gravierenden<br />

familiären oder erzieherischen Problemen k<strong>an</strong>n unter Regie des<br />

Jugendamts auch die Vermittlung <strong>an</strong>derer Leistungen der Jugendhilfe<br />

<strong>an</strong>gezeigt se<strong>in</strong>. Eltern und sonstige Erziehungsberechtigte<br />

sollen zu e<strong>in</strong>er <strong>in</strong>tensiven Zusammenarbeit mit der Schule<br />

und ggf. <strong>an</strong>deren E<strong>in</strong>richtungen der Jugendhilfe motiviert und bei<br />

der eigenständigen Wahrnehmung von Erziehungsaufgaben und<br />

beim (Wieder-) Aufbau förderlicher Sozialisations- und Erziehungsbed<strong>in</strong>gungen<br />

unterstützt werden.<br />

Die <strong>Jugendsozialarbeit</strong> <strong>an</strong> <strong>Schulen</strong> ist <strong>in</strong>sbesondere mit den Sozialen<br />

Diensten des Jugendamts, den Erziehungsberatungsstellen,<br />

den schulischen Beratungsdiensten, den Suchtberatungsstellen,<br />

der K<strong>in</strong>der- und Jugendpsychiatrie, dem Arbeitsamt sowie<br />

mit K<strong>in</strong>dertagese<strong>in</strong>richtungen und der offenen und verb<strong>an</strong>dlichen<br />

Jugendarbeit zu vernetzen und zu koord<strong>in</strong>ieren. Die strukturelle<br />

Zusammenarbeit mit Polizei und Justiz ist aufzubauen.<br />

1.2.4 Leistungs<strong>in</strong>halte s<strong>in</strong>d <strong>in</strong>sbesondere:<br />

Strukturqualität:<br />

– Aufbau e<strong>in</strong>er tragfähigen Zusammenarbeit zwischen <strong>Jugendsozialarbeit</strong><br />

und Schule; hierzu ist u.a. e<strong>in</strong>e Klärung der jeweiligen<br />

Rollen erforderlich.<br />

Prozessqualität:<br />

– sozialpädagogische Diagnostik,<br />

– Förderung, Verbesserung, Stabilisierung der Entwicklung und<br />

sozialen Integration von jungen Menschen mit besonderen<br />

Schwierigkeiten <strong>in</strong> <strong>in</strong>tensiver Zusammenarbeit mit Schulleitung<br />

und Lehrkräften,<br />

– Zusammenarbeit mit Eltern und sonstigen Erziehungsberechtigten<br />

(z.B. E<strong>in</strong>zelgespräche, thematische Elterngesprächsrunden,<br />

Hausbesuche, Vermittlung und Begleitung des Kontaktes<br />

mit Lehrkräften und <strong>an</strong>deren Fachkräften der Jugendhilfe),<br />

– Klärung und Unterstützung bei der Bewältigung von Konflikten<br />

<strong>in</strong> der Schule, mit Lehrkräften, Mitschüler<strong>in</strong>nen und Mitschülern,<br />

zu Hause mit den Eltern, <strong>an</strong>deren Erziehungsberechtigten,<br />

Geschwistern und im sozialen Umfeld,<br />

– Anregung von ergänzenden und weiterführenden Maßnahmen<br />

oder Hilfen, unter rechtzeitiger E<strong>in</strong>schaltung der Sozialen<br />

Dienste des Jugendamts, sobald sich e<strong>in</strong> Hilfebedarf nach §§<br />

27 ff. SGB VIII oder § 35a SGB VIII abzeichnet,<br />

– Mitwirkung bei der Aufstellung, Durchführung und Überprüfung<br />

des Hilfepl<strong>an</strong>s gemäß § 36 SGB VIII,


124 <strong>H<strong>an</strong>dbuch</strong> der <strong>Jugendsozialarbeit</strong> <strong>an</strong> <strong>Schulen</strong> <strong>in</strong> <strong>Bayern</strong><br />

– Kooperation mit allen regional relev<strong>an</strong>ten Institutionen/E<strong>in</strong>richtungen<br />

gem. Nr. 1.2.3 der Richtl<strong>in</strong>ie <strong>in</strong> der<br />

entsprechenden regionalen Bedeutung.<br />

Ergebnisqualität:<br />

– Dokumentation der Tätigkeit und der Ergebnisse,<br />

– Maßnahmen der Qualitätsentwicklung und -sicherung und<br />

Überprüfung der Maßnahmen und Ergebnisse auf Wirksamkeit<br />

(Evaluation).<br />

2. Zuwendungsempfänger<br />

Zuwendungsempfänger s<strong>in</strong>d L<strong>an</strong>dkreise, kreisfreie Städte, <strong>an</strong>erk<strong>an</strong>nte<br />

Träger der freien Jugendhilfe sowie rechtsfähige und geme<strong>in</strong>nützige<br />

Vere<strong>in</strong>e, die e<strong>in</strong>em <strong>an</strong>erk<strong>an</strong>nten Träger der freien<br />

Jugendhilfe <strong>an</strong>gegliedert s<strong>in</strong>d. Im E<strong>in</strong>zelfall k<strong>an</strong>n auch e<strong>in</strong>e kreis<strong>an</strong>gehörige<br />

Geme<strong>in</strong>de Zuwendungsempfänger se<strong>in</strong>, wenn sie im<br />

E<strong>in</strong>vernehmen mit dem zuständigen L<strong>an</strong>dkreis Träger der <strong>Jugendsozialarbeit</strong><br />

<strong>an</strong> <strong>Schulen</strong> ist.<br />

3. Zuwendungsvoraussetzungen<br />

3.1 Der öffentliche Träger der Jugendhilfe hat im Benehmen mit dem<br />

jeweiligen Schulamt bzw. bei Berufs- und Förderschulen mit der<br />

jeweiligen Regierung, den Bedarf für die <strong>Jugendsozialarbeit</strong> <strong>an</strong><br />

<strong>Schulen</strong> im Rahmen se<strong>in</strong>er pl<strong>an</strong>erischen Tätigkeiten festzustellen.<br />

Der Bedarf ist <strong>an</strong>h<strong>an</strong>d relev<strong>an</strong>ter sozialräumlicher Indikatoren<br />

aus dem E<strong>in</strong>zugsgebiet der Schule sowie aus Sicht der Schule zu<br />

belegen. Indikatoren s<strong>in</strong>d <strong>in</strong>sbesondere soziale Belastungsfaktoren,<br />

wie Arbeitslosen- und Sozialhilfequote, Trennungs- und<br />

Scheidungsrate, Anteil alle<strong>in</strong> Erziehender, Anteil der K<strong>in</strong>der mit<br />

nichtdeutscher Muttersprache, Häufigkeit erzieherischer Hilfen,<br />

Maßnahmen nach dem Jugendgerichtshilfegesetz etc.. Der Bedarf<br />

ist durch den Jugendhilfeausschuss zu bestätigen.<br />

3.2 Es ist e<strong>in</strong> <strong>in</strong> Federführung des örtlichen Trägers der öffentlichen<br />

Jugendhilfe geme<strong>in</strong>sam mit dem Schulamt (bzw. bei Berufs- und<br />

Förderschulen mit der jeweiligen Regierung), der beteiligten<br />

Schule vor Ort und ggf. der Geme<strong>in</strong>de und dem Träger der freien<br />

Jugendhilfe erarbeitetes Konzept vorzulegen. Das Konzept besteht<br />

aus e<strong>in</strong>er Bedarfs<strong>an</strong>alyse, e<strong>in</strong>er Leistungsbeschreibung und<br />

e<strong>in</strong>er Stellenbeschreibung, die das Profil der <strong>Jugendsozialarbeit</strong><br />

<strong>an</strong> der betreffenden Schule fixiert. Das E<strong>in</strong>verständnis mit dem<br />

Konzept ist von den Beteiligten durch ihre Unterschrift zu bestätigen.<br />

3.3 Zwischen dem Jugendamt, ggf. Träger der freien Jugendhilfe,<br />

ggf. Geme<strong>in</strong>de, Schulamt (bzw. bei Berufs- und Förderschulen<br />

zuständige Regierung) und Schulleitung der Schule, <strong>an</strong> der die<br />

<strong>Jugendsozialarbeit</strong> zum E<strong>in</strong>satz kommt, ist e<strong>in</strong>e Kooperationsvere<strong>in</strong>barung<br />

abzuschließen. Hier<strong>in</strong> werden die Zusammenarbeit<br />

und Abstimmung, aber auch die Zuständigkeitsabgrenzungen<br />

konkretisiert. Der <strong>in</strong> der Anlage beigefügte Leitfaden <strong>zur</strong> Erstellung<br />

e<strong>in</strong>er Kooperationsvere<strong>in</strong>barung zwischen Jugendhilfe und<br />

Schule benennt die grundsätzlich regelungsbedürftigen Eckpunkte<br />

der Kooperation.


4. Richtl<strong>in</strong>ien und Bek<strong>an</strong>ntmachungen, Auszüge aus Gesetzen 125<br />

3.4 Es ist e<strong>in</strong>e Fachkraft der Jugendhilfe mit abgeschlossenem sozialpädagogischem<br />

Fachhochschulstudium e<strong>in</strong>zusetzen. Diese<br />

hat ihre Aufgaben <strong>in</strong> den Räumlichkeiten der Schule wahrzunehmen.<br />

Die Tätigkeit e<strong>in</strong>er vollbeschäftigten Fachkraft k<strong>an</strong>n sich auf<br />

zwei <strong>Schulen</strong> erstrecken. Die wöchentliche M<strong>in</strong>destarbeitszeit<br />

e<strong>in</strong>er Fachkraft beträft 19,25 Stunden.<br />

3.5 Die Zuwendungsempfänger s<strong>in</strong>d im Rahmen der fachlichen und<br />

rechtlichen Möglichkeiten verpflichtet, <strong>an</strong>gebotene F<strong>in</strong><strong>an</strong>zierungsbeteiligungen<br />

Dritter, <strong>in</strong>sbesondere der Arbeitsverwaltung sowie<br />

Sonstiger (z.B. Sachaufw<strong>an</strong>dsträger der <strong>Schulen</strong>) <strong>in</strong> Anspruch zu<br />

nehmen.<br />

3.6 Die staatliche Förderung setzt e<strong>in</strong>e m<strong>in</strong>destens gleich hohe Beteiligung<br />

des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe voraus.<br />

Im E<strong>in</strong>vernehmen mit dem örtlichen Träger der öffentlichen<br />

Jugendhilfe k<strong>an</strong>n dessen F<strong>in</strong><strong>an</strong>zierungs<strong>an</strong>teil auch <strong>an</strong>teilig oder<br />

g<strong>an</strong>z durch e<strong>in</strong>e kreis<strong>an</strong>gehörige Geme<strong>in</strong>de übernommen werden.<br />

3.7 Angemessene Eigenleistungen der freien Träger s<strong>in</strong>d erforderlich.<br />

Geld- und Sachspenden sowie Bußgelder werden als Eigenmittel<br />

im F<strong>in</strong><strong>an</strong>zierungspl<strong>an</strong> <strong>an</strong>erk<strong>an</strong>nt. Dies gilt nicht für sonstige<br />

Geldleistungen, die von Dritten aus Rechtsgründen erbracht werden.<br />

4. Art und Umf<strong>an</strong>g der Förderung<br />

4.1 Die Förderung erfolgt als Projektförderung im Rahmen e<strong>in</strong>er Anteilf<strong>in</strong><strong>an</strong>zierung.<br />

Die Zuwendung beträgt bis zu 40 % der pauschalisierten<br />

Personalkosten.<br />

4.2 Zuwendungsfähig s<strong>in</strong>d die Kosten für e<strong>in</strong>e Fachkraft mit maximal<br />

38,5 Stunden wöchentlich. Die Personalkostenpauschale beträgt<br />

für e<strong>in</strong>e vollzeitbeschäftigte Fachkraft 40 900 Euro. Bei Teilzeitbeschäftigung<br />

wird der Anteil der Pauschale berücksichtigt, der<br />

dem Verhältnis der vere<strong>in</strong>barten <strong>zur</strong> tariflichen Arbeitszeit entspricht.<br />

Die Pauschale verr<strong>in</strong>gert sich um e<strong>in</strong> Zwölftel für jeden<br />

vollen Monat des Bewilligungszeitraumes, <strong>in</strong> dem e<strong>in</strong>e Stelle<br />

nicht besetzt ist oder <strong>in</strong>sbesondere wegen Kr<strong>an</strong>kheit, Mutterschutz,<br />

Erziehungsurlaub e<strong>in</strong> tariflicher oder gesetzlicher Vergütungs<strong>an</strong>spruch<br />

nicht besteht. Dies gilt nicht, wenn e<strong>in</strong>e Ersatzkraft<br />

beschäftigt wird und entsprechende Personalkosten für den Anstellungsträger<br />

tatsächlich <strong>an</strong>fallen.<br />

5. Mehrfachförderungen<br />

E<strong>in</strong>e Förderung nach dieser Richtl<strong>in</strong>ie entfällt, wenn für die Maßnahme<br />

<strong>an</strong>dere Mittel des Freistaates <strong>Bayern</strong> <strong>in</strong> Anspruch genommen<br />

werden.<br />

II.<br />

Verfahren<br />

6. Die Regierungen s<strong>in</strong>d für das Zuwendungsverfahren zuständig.<br />

Sie entscheiden nach fachlichen Prioritätensetzungen im E<strong>in</strong>-


126 <strong>H<strong>an</strong>dbuch</strong> der <strong>Jugendsozialarbeit</strong> <strong>an</strong> <strong>Schulen</strong> <strong>in</strong> <strong>Bayern</strong><br />

vernehmen mit dem Bayerischen Staatsm<strong>in</strong>isterium für Arbeit und<br />

Sozialordnung, Familie und Frauen über die staatliche Förderung.<br />

7. Der Antrag besteht aus e<strong>in</strong>er aussagekräftigen Konzeption, e<strong>in</strong>er<br />

Kooperationsvere<strong>in</strong>barung sowie e<strong>in</strong>em Kosten- und F<strong>in</strong><strong>an</strong>zierungspl<strong>an</strong>.<br />

Er ist bis zum 1. Oktober des Vorjahres der Förderung<br />

der örtlich zuständigen Regierung zuzuleiten. Übernimmt e<strong>in</strong> freier<br />

Träger der Jugendhilfe oder e<strong>in</strong>e kreis<strong>an</strong>gehörige Geme<strong>in</strong>de<br />

die Trägerschaft, ist der Antrag schriftlich zunächst beim zuständigen<br />

Jugendamt bis 1. September des Vorjahres der Förderung<br />

e<strong>in</strong><strong>zur</strong>eichen. Das Jugendamt leitet den Antrag ergänzt um e<strong>in</strong>e<br />

Stellungnahme <strong>zur</strong> f<strong>in</strong><strong>an</strong>ziellen Beteiligung <strong>an</strong> die zuständige<br />

Regierung weiter.<br />

8. Bei Rückforderungen von Zuwendungen werden Z<strong>in</strong>sen nur erhoben,<br />

wenn der Gesamtz<strong>in</strong>s<strong>an</strong>spruch mehr als 250 Euro beträgt.<br />

9. In-Kraft-Treten; Überg<strong>an</strong>gsbestimmung<br />

9.1 Die Richtl<strong>in</strong>ie tritt mit Wirkung vom 1. J<strong>an</strong>uar 2003 <strong>in</strong> Kraft und<br />

gilt befristet bis 31. Dezember 2012.<br />

9.2 Abweichend von Nr. 3.2 und 3.3 der Richtl<strong>in</strong>ie haben Projektträger,<br />

die vor In-Kraft-Treten der Richtl<strong>in</strong>ie <strong>in</strong> die Förderung aufgenommen<br />

wurden bzw. ihren Antrag gestellt haben, Kooperationsvere<strong>in</strong>barungen<br />

und Stellenbeschreibungen bis spätestens 1.<br />

September 2003 nach<strong>zur</strong>eichen.<br />

Seitz<br />

M<strong>in</strong>isterialdirektor


4. Richtl<strong>in</strong>ien und Bek<strong>an</strong>ntmachungen, Auszüge aus Gesetzen 127<br />

Leitfaden <strong>zur</strong> Erstellung e<strong>in</strong>er Kooperationsvere<strong>in</strong>barung zwischen<br />

Jugendhilfe und Schule nach Nr. 3.3 der Richtl<strong>in</strong>ie <strong>zur</strong><br />

Förderung der <strong>Jugendsozialarbeit</strong> <strong>an</strong> <strong>Schulen</strong> (AIIMBI S. 257)<br />

I.<br />

Präambel<br />

Ziel der Kooperation ist die Verpflichtung von Jugendhilfe und Schule, im<br />

Rahmen der jeweiligen Zuständigkeit, für K<strong>in</strong>der und Jugendliche mit<br />

<strong>in</strong>dividuellen Bee<strong>in</strong>trächtigungen und/oder Schwierigkeiten im Sozialverhalten<br />

die frühzeitige und bestmögliche Förderung <strong>in</strong>nerhalb und<br />

außerhalb der Schule zu verwirklichen.<br />

<strong>Jugendsozialarbeit</strong> <strong>an</strong> der Schule ist e<strong>in</strong>e Leistung der Jugendhilfe auf<br />

der Grundlage des § 13 SGB VIII. Die Dienst- und Fachaufsicht für das<br />

<strong>an</strong>gestellte sozialpädagogische Fachpersonal liegt beim Träger der<br />

Jugendhilfe. Der Schulleiter trägt für den Schulbetrieb die pädagogische<br />

Gesamtver<strong>an</strong>twortung. Die Angebote der Jugendhilfe sollen die schulische<br />

Erziehungsarbeit begleiten und ergänzen. Der Ver<strong>an</strong>twortungsbereich<br />

der Schule bleibt unberührt, <strong>in</strong>sbesondere wird durch <strong>Jugendsozialarbeit</strong><br />

<strong>an</strong> <strong>Schulen</strong> den Lehrkräften nicht ihre erzieherische Ver<strong>an</strong>twortung<br />

abgenommen. E<strong>in</strong>e partnerschaftliche Zusammenarbeit, die die<br />

Möglichkeiten und Grenzen des jeweiligen Aufgabenbereichs akzeptiert,<br />

ist Voraussetzung für gel<strong>in</strong>gende <strong>Jugendsozialarbeit</strong> <strong>an</strong> <strong>Schulen</strong>.<br />

Der Leitfaden soll e<strong>in</strong>e Hilfestellung se<strong>in</strong> für alle Kooperationserfordernisse,<br />

die sich im Verlauf der e<strong>in</strong>zelnen Pl<strong>an</strong>ungsphasen ergeben. Er ist<br />

im S<strong>in</strong>ne e<strong>in</strong>er Checkliste zusammengefasst.<br />

Die Kooperationspartner und die Schwerpunktsetzungen <strong>in</strong> den Kooperationsbeziehungen<br />

s<strong>in</strong>d vom jeweiligen Schultyp abhängig.<br />

II.<br />

Aufgabenbereich der <strong>Jugendsozialarbeit</strong> <strong>an</strong> der Schule<br />

– Beratung und Unterstützung von Schüler<strong>in</strong>nen und Schülern<br />

– E<strong>in</strong>zelfallhilfe und Gruppenarbeit<br />

– Krisen<strong>in</strong>tervention<br />

– Elternarbeit<br />

– Zusammenarbeit mit Schulleitern, Lehrkräften und schulischen Diensten,<br />

<strong>in</strong>sbesondere auch bei schwierigen diszipl<strong>in</strong>arischen Entscheidungen<br />

– Projektarbeit (Sucht- und Gewaltprävention, Konfliktlösung, Integration,<br />

Aggressionsabbau, Schulverweigerung)<br />

– übergreifende Kooperationen (im E<strong>in</strong>zelnen siehe VI.)<br />

Aufgabe der <strong>Jugendsozialarbeit</strong> <strong>an</strong> <strong>Schulen</strong> ist es nicht, Tätigkeiten zu<br />

übernehmen, die <strong>in</strong> den Schulordnungen und der Lehrerdienstordnung<br />

zu den Pflichten der Lehrkräfte (z.B. Hausaufgabenbetreuung) gehören.


128 <strong>H<strong>an</strong>dbuch</strong> der <strong>Jugendsozialarbeit</strong> <strong>an</strong> <strong>Schulen</strong> <strong>in</strong> <strong>Bayern</strong><br />

III.<br />

Kooperation <strong>in</strong> der Pl<strong>an</strong>ungs- und Konstitutionsphase<br />

– Erste Schritte (im S<strong>in</strong>ne von Nr. 3.1 der Richtl<strong>in</strong>ie):<br />

Erhebung der spezifischen Sozialraumdaten durch das Jugendamt<br />

im Benehmen mit dem Schulamt (bei Berufs- und Förderschulen:<br />

Regierung), und ggf. der Kommune.<br />

Bedarfsfeststellung durch den Jugendhilfeausschuss.<br />

Feststellung des Bedarfs durch den Jugendhilfeausschuss.<br />

E<strong>in</strong>igung bezüglich Trägerschaft.<br />

– Erarbeitung des Konzepts:<br />

Empfohlen wird die Erarbeitung des Konzepts <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em kle<strong>in</strong>en Arbeitskreis<br />

bestehend aus Jugendamt (Leitung, Sozialer Dienst, Jugendhilfepl<strong>an</strong>ung),<br />

Schule und Träger. Die E<strong>in</strong>beziehung weiterer<br />

Experten und wichtiger Kooperationspartner wie Arbeitsverwaltung,<br />

Schulpsychologen, Ausbildungsstellen und Anleiter k<strong>an</strong>n im E<strong>in</strong>zelfall<br />

<strong>an</strong>gezeigt se<strong>in</strong>.<br />

– Erarbeitung e<strong>in</strong>er Stellenbeschreibung sowie e<strong>in</strong>es Anforderungsprofils<br />

für die <strong>Jugendsozialarbeit</strong> <strong>an</strong> <strong>Schulen</strong>.<br />

– Personalauswahl:<br />

Empfohlen werden geme<strong>in</strong>same Bewerbungsgespräche. Die Entscheidung<br />

über die Personalauswahl erfolgt durch den Anstellungsträger<br />

<strong>in</strong> Abstimmung mit der Schule.<br />

– Vorbereitungen des Arbeitsplatzes:<br />

Der Schulaufw<strong>an</strong>dsträger soll im Zusammenwirken mit der Schule<br />

das für die <strong>Jugendsozialarbeit</strong> <strong>an</strong> <strong>Schulen</strong> erforderliche Büro und die<br />

Sachausstattung (Büroausstattung, Telefon, Anrufbe<strong>an</strong>tworter und<br />

PC) rechtzeitig und möglichst <strong>an</strong> e<strong>in</strong>er für die Schüler leicht zugänglichen<br />

Stelle <strong>in</strong> der Schule <strong>zur</strong> Verfügung stellen. Es ist zu klären,<br />

welche Räume <strong>in</strong> der Schule für die Gruppenarbeit der <strong>Jugendsozialarbeit</strong><br />

<strong>zur</strong> Verfügung stehen werden.<br />

– Sachkostenbudget:<br />

Zwischen dem Schulaufw<strong>an</strong>dsträger, dem Projektträger und ggf. dem<br />

örtlichen Träger der Jugendhilfe sollte e<strong>in</strong> Sachkostenbudget vere<strong>in</strong>bart<br />

werden.<br />

– Vorstellung der Fachkraft:<br />

Empfohlen wird die Vorstellung im Jugendamt, im Lehrerkollegium<br />

und <strong>in</strong> den für die Vernetzung notwendigen Stellen.<br />

– Hospitationen bei Kooperationspartnern sollten – soweit erforderlich<br />

– ermöglicht werden, damit die Fachkraft mit den bestehenden Strukturen<br />

und Angeboten vor Ort vertraut wird.<br />

IV.<br />

Kooperation zwischen Träger der Jugendhilfe und Schule<br />

Erforderlich s<strong>in</strong>d:<br />

– Absprachen zu Dienstzeiten, Urlaub, Aufenthalt der Fachkraft und<br />

von Gruppen außerhalb der Schule, personelle Veränderungen, Fortbildungen,


4. Richtl<strong>in</strong>ien und Bek<strong>an</strong>ntmachungen, Auszüge aus Gesetzen 129<br />

– Absprachen zum Umg<strong>an</strong>g mit Konflikten,<br />

– Absprachen über Öffentlichkeitsarbeit, Präsentationen,<br />

– E<strong>in</strong>igung, welche allgeme<strong>in</strong>en gegenseitigen Informationspflichten zu<br />

beachten s<strong>in</strong>d.<br />

V.<br />

Kooperation der Fachkraft im Rahmen der <strong>Jugendsozialarbeit</strong> <strong>an</strong><br />

<strong>Schulen</strong><br />

1. Kooperation mit der Schule:<br />

– Regelmäßige Besprechungen mit der Schulleitung und Beratungslehrkraft<br />

über die jeweilige Rolle, Maßnahmen, Schwerpunktsetzungen,<br />

Aktionen, koord<strong>in</strong>iertes Vorgehen <strong>in</strong> E<strong>in</strong>zelfällen<br />

usw. Die Beteiligung <strong>an</strong> Lehrerkonferenzen und die<br />

Kontakte zu Schulpsychologen erfolgen bei Bedarf.<br />

– Information des Elternbeirates und des Schulforums<br />

– ggf. Zusammenarbeit mit Angeboten der Mittagsbetreuung<br />

und der G<strong>an</strong>ztagesbetreuung für Schüler<strong>in</strong>nen und Schüler<br />

– Teilnahme <strong>an</strong> geme<strong>in</strong>samen Fortbildungen<br />

– Information der Schule über sozialpädagogische Angebote,<br />

<strong>in</strong>sbesondere über Maßnahmen der Jugendarbeit<br />

2. Kooperation <strong>in</strong>nerhalb der Jugendhilfe:<br />

– Durch die Zusammenarbeit der <strong>Jugendsozialarbeit</strong> <strong>an</strong> <strong>Schulen</strong><br />

mit dem Jugendamt und den relev<strong>an</strong>ten Angeboten der Jugendhilfe<br />

soll dessen E<strong>in</strong>b<strong>in</strong>dung <strong>in</strong> das Leistungsspektrum<br />

des Jugendamtes gewährleistet werden.<br />

– Regelmäßige Besprechungen mit der Jugendamtsleitung <strong>in</strong>sbesondere<br />

über strukturelle Fragen.<br />

– E<strong>in</strong>b<strong>in</strong>dung <strong>in</strong> die relev<strong>an</strong>ten Gruppen- bzw. Teambesprechungen<br />

des Sozialen Dienstes des Jugendamts. Falls e<strong>in</strong><br />

freier Träger Anstellungsträger ist, hat der Trägervertreter die<br />

verb<strong>in</strong>dliche Zusammenarbeit mit dem Jugendamt sicherzustellen.<br />

– Zusammenarbeit mit E<strong>in</strong>richtungen und Diensten der Jugendhilfe<br />

(Horte, Heilpädagogische Tagesstätten, stationäre E<strong>in</strong>richtungen).<br />

– Teilnahme der Fachkraft <strong>an</strong> Fortbildungsver<strong>an</strong>staltungen für<br />

die Zielgruppe <strong>Jugendsozialarbeit</strong> <strong>an</strong> <strong>Schulen</strong>.<br />

– Teilnahme am Erfahrungsaustausch der Fachkräfte der <strong>Jugendsozialarbeit</strong><br />

<strong>an</strong> <strong>Schulen</strong>.


130 <strong>H<strong>an</strong>dbuch</strong> der <strong>Jugendsozialarbeit</strong> <strong>an</strong> <strong>Schulen</strong> <strong>in</strong> <strong>Bayern</strong><br />

VI.<br />

Übergreifende Kooperationen<br />

1. E<strong>in</strong>richtung e<strong>in</strong>es Projektbeirats:<br />

Die <strong>Jugendsozialarbeit</strong> <strong>an</strong> <strong>Schulen</strong> sollte von e<strong>in</strong>em Projektbeirat<br />

begleitet werden.<br />

Dieser sollte sich zusammensetzen aus Vertretern der Kommunen<br />

(L<strong>an</strong>drat, Bürgermeister), dem Jugendamt und Schulamt (bei<br />

Berufs- und Förderschulen: Regierung), der Schulleitung, dem<br />

Anstellungsträger und der Fachkraft, bei Bedarf auch des Arbeitsamtes.<br />

Der Projektbeirat hat die Aufgabe, aktuelle Fragen und Probleme<br />

der <strong>Jugendsozialarbeit</strong> <strong>an</strong> <strong>Schulen</strong> zu besprechen (z.B. F<strong>in</strong><strong>an</strong>zierungsfragen,<br />

konzeptionelle Fragen, Konflikte <strong>in</strong> der Zusammenarbeit),<br />

sowie die Konzeption auf ihre Aktualität zu überprüfen<br />

und bei Bedarf weiterzuentwickeln.<br />

2. E<strong>in</strong>zelfallübergreifende Vernetzung:<br />

– Regelhafter Austausch auf fachlicher Ebene:<br />

mit Diensten der Jugendhilfe, <strong>in</strong>sbesondere mit ambul<strong>an</strong>ten<br />

Maßnahmen der Hilfen <strong>zur</strong> Erziehung und mit der Jugendarbeit,<br />

Arbeitsverwaltung, Polizei, Familien- und Jugendgericht.<br />

– Regelhafter Austausch auf politischer Ebene:<br />

mit den Schul-, K<strong>in</strong>der- und JugendreferentInnen der Kommune.


4. Richtl<strong>in</strong>ien und Bek<strong>an</strong>ntmachungen, Auszüge aus Gesetzen 131<br />

Richtl<strong>in</strong>ien über die Koord<strong>in</strong>ation der Zusammenarbeit und<br />

über regelmäßige geme<strong>in</strong>same Besprechungen zwischen<br />

Jugendämtern und <strong>Schulen</strong><br />

Geme<strong>in</strong>same Bek<strong>an</strong>ntmachung der Bayerischen Staatsm<strong>in</strong>isterien<br />

für Arbeit und Sozialordnung, Familie, Frauen und Gesundheit und<br />

für Unterricht Kultus, Wissenschaft und Kunst vom 13. August 1996<br />

Nr. VI 1/7209 – 2/4/96 und Nr. III/4 – S4305/18 – 8/86 744<br />

Aufgrund von § 81 Nr.1 des Achten Buch des Sozialgesetzbuchs (SGB<br />

VIII) und von Art. 31 Abs. 1 des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs-<br />

und Unterrichtswesen (BayEUG) werden folgende Richtl<strong>in</strong>ien<br />

erlassen:<br />

1. Koord<strong>in</strong>ation der Zusammenarbeit zwischen Jugendämtern und<br />

<strong>Schulen</strong><br />

1.1 An allen öffentlichen <strong>Schulen</strong> koord<strong>in</strong>ieren die Schulleiter die<br />

Zusammenarbeit mit dem Jugendamt, den Trägern der freien<br />

Jugendhilfe und den E<strong>in</strong>richtungen und Diensten der Jugendhilfe<br />

(Art. 31 Abs. 1 BayEUG); sie s<strong>in</strong>d Ansprechpartner für Angelegenheiten<br />

der Jugendhilfe. Sie können <strong>an</strong>dere Lehrkräfte, <strong>in</strong>sbesondere<br />

die Beratungslehrer, bei der Wahrnehmung dieser<br />

Aufgaben her<strong>an</strong>ziehen.<br />

1.2 Die Jugendämter bestimmen für jede Schule Ansprechpartner<br />

und teilen ihr, dem örtlich zuständigen Staatlichen Schulamt und,<br />

sofern die Schule nicht der Aufsicht des Schulamts untersteht,<br />

der Regierung oder dem M<strong>in</strong>isterialbeauftragten mit, welche die<br />

für die Schule zuständigen Ansprechpartner s<strong>in</strong>d.<br />

Um e<strong>in</strong>e Koord<strong>in</strong>ation der Zusammenarbeit mit den <strong>Schulen</strong> sicherzustellen,<br />

sollten im Fall der Bestimmung mehrerer Ansprechpartner<br />

diese für bestimmte Schularten und/oder für bestimmte<br />

Stadtteile beziehungsweise L<strong>an</strong>dkreisgebiete zuständig<br />

se<strong>in</strong> und durch regelmäßige Teambesprechungen zusammenwirken.<br />

2. Regelmäßige geme<strong>in</strong>same Besprechungen zwischen Jugendamt<br />

und Schule<br />

2.1 Die Ansprechpartner der Volksschulen, Realschulen, Gymnasien,<br />

Berufsschulen, Berufsfachschulen, Wirtschaftsschulen und aller<br />

Förderschulen im Jugendamtsbezirk treffen sich regelmäßig,<br />

m<strong>in</strong>destens aber e<strong>in</strong>mal im Schuljahr, mit den Ansprechpartnern<br />

des Jugendamts zu geme<strong>in</strong>samen Besprechungen. Den Ansprechpartnern<br />

der übrigen <strong>Schulen</strong> steht die Teilnahme frei.<br />

In e<strong>in</strong>em Jugendamtsbezirk können bei Bedarf auch mehrere<br />

solcher Treffen, aufgeteilt nach Stadtteilen beziehungsweise<br />

L<strong>an</strong>dkreisgebieten, stattf<strong>in</strong>den.<br />

Zu den Besprechungen s<strong>in</strong>d das beratende Mitglied des Jugendhilfeausschusses<br />

nach Art. 7 Abs. 1 Nr. 3 BayKJHG, die Regierung,<br />

die zuständigen M<strong>in</strong>isterialbeauftragten und bei den kreisfreien<br />

Städten, die Träger kommunaler <strong>Schulen</strong> s<strong>in</strong>d, die Stadt<br />

e<strong>in</strong>zuladen. Träger der freien Jugendhilfe sollen h<strong>in</strong>zugezogen<br />

werden, <strong>an</strong>dere Stellen (<strong>in</strong>sbesondere die Polizei, das Gesundheitsamt<br />

oder das Arbeitsamt) können <strong>in</strong> geeigneten Fällen h<strong>in</strong>zugezogen<br />

werden.


132 <strong>H<strong>an</strong>dbuch</strong> der <strong>Jugendsozialarbeit</strong> <strong>an</strong> <strong>Schulen</strong> <strong>in</strong> <strong>Bayern</strong><br />

2.2 Das Staatliche Schulamt und das Jugendamt bereiten die Besprechungen<br />

geme<strong>in</strong>sam vor und führen sie geme<strong>in</strong>sam durch.<br />

Im gegenseitigen E<strong>in</strong>vernehmen k<strong>an</strong>n e<strong>in</strong>e der beiden Stellen<br />

Vorbereitung und Durchführung übernehmen.<br />

2.3 Inhalt der Aussprachen s<strong>in</strong>d alle Angelegenheiten, die die Zusammenarbeit<br />

von Jugendhilfe und Schule (§ 81 Nr. 1 SGB VIII,<br />

Art. 31 BayEUG) betreffen. Insbesondere sollen die nachfolgenden<br />

Themen beh<strong>an</strong>delt werden:<br />

2.3.1 Grundfragen der geme<strong>in</strong>samen Ver<strong>an</strong>twortung für die Erziehung<br />

und Bildung junger Menschen, <strong>in</strong>sbesondere aktuelle pädagogische<br />

Probleme und das Anliegen der wertorientierten Erziehung<br />

im S<strong>in</strong>n der Wertordnung des Grundgesetzes und der Verfassung<br />

(z.B. Medien-, Umwelt-, Gesundheits-, Sexual-, Sozial- und <strong>in</strong>terkulturelle<br />

Erziehung, Gewalt-, Jugenddel<strong>in</strong>quenz-, Sucht- und<br />

Aids-Prävention);<br />

2.3.2 gegenseitige Information über Arbeitsformen und aktuelle Angebote;<br />

2.3.3 Möglichkeiten <strong>in</strong>stitutioneller, <strong>an</strong>gebots- und e<strong>in</strong>zelfallbezogener<br />

Kooperation zwischen Jugendhilfe und Schule sowie deren Umsetzung;<br />

2.3.4 konkrete Vorfälle, die e<strong>in</strong> Zusammenwirken von Jugendhilfe und<br />

Schule erforderlich machen, soweit sie grundsätzliche Bedeutung<br />

haben.<br />

3. Diese Richtl<strong>in</strong>ien s<strong>in</strong>d erstmals im Schuljahr 1996/97 <strong>an</strong>zuwenden.<br />

4. Den Trägern privater <strong>Schulen</strong> wird empfohlen, <strong>an</strong> ihren <strong>Schulen</strong><br />

entsprechend zu verfahren.<br />

Bayerisches Staatsm<strong>in</strong>isterium<br />

für Arbeit und Sozialordnung,<br />

Familie, Frauen und Gesundheit<br />

I.A. Müller<br />

M<strong>in</strong>isterialdirektor<br />

Bayerisches Staatsm<strong>in</strong>isterium<br />

für Unterricht, Kultus,<br />

Wissenschaft und Kunst<br />

I.A. J. Hoderle<strong>in</strong><br />

M<strong>in</strong>isterialdirektor


4. Richtl<strong>in</strong>ien und Bek<strong>an</strong>ntmachungen, Auszüge aus Gesetzen 133<br />

Verbesserung der Zusammenarbeit bei der Verhütung der<br />

Jugendkrim<strong>in</strong>alität<br />

Geme<strong>in</strong>same Bek<strong>an</strong>ntmachung der Bayerischen Staatsm<strong>in</strong>isterien<br />

des Innern, der Justiz, für Unterricht und Kultus sowie für Arbeit<br />

und Sozialordnung, Familie, Frauen und Gesundheit<br />

Vom 3. März 1999 Nrn. I C 5 – 6526-1, 4210-II-2176/92,<br />

V/7-K 6541-10/002 026 und VI 1/7316-6/6/98<br />

1. Krim<strong>in</strong>alität ist e<strong>in</strong> gesamtgesellschaftliches Phänomen und Problem.<br />

Die Verh<strong>in</strong>derung und vorbeugende Bekämpfung der Krim<strong>in</strong>alität<br />

ist deshalb Aufgabe aller gesellschaftlichen Kräfte und<br />

ihrer Institutionen. Dies gilt im besonderen Maße für die präventive<br />

Bekämpfung der Jugendkrim<strong>in</strong>alität.<br />

Öffentliche Stellen wie Jugendamt, Schule, Polizei, Staats<strong>an</strong>waltschaft<br />

und Jugendgericht s<strong>in</strong>d Kraft gesetzlichen Auftrags gehalten,<br />

sich der Problematik der Jugendkrim<strong>in</strong>alität generell und im<br />

E<strong>in</strong>zelfall <strong>an</strong>zunehmen. Vielfache Erfahrungen aus der Praxis und<br />

Anregungen aus der Wissenschaft zeigen, dass der Prävention<br />

noch e<strong>in</strong> größeres Augenmerk geschenkt werden muss. Prävention<br />

bedeutet zum e<strong>in</strong>en zu verhüten, dass junge Menschen straffällig<br />

werden, zum <strong>an</strong>deren aber auch, geeignete Hilfestellung<br />

<strong>an</strong>zubieten, wenn e<strong>in</strong> junger Mensch mit dem Strafgesetzbuch <strong>in</strong><br />

Konflikt geraten ist, um ihn vor weiteren Straftaten zu bewahren.<br />

Notwendig s<strong>in</strong>d vor allem die Verbesserung der Zusammenarbeit<br />

den beteiligten Institutionen, e<strong>in</strong>e Verstärkung der allgeme<strong>in</strong>-präventiven<br />

Maßnahmen, <strong>in</strong>sbesondere im Rahmen der offenen<br />

Jugendarbeit und des erzieherischen K<strong>in</strong>der- und Jugendschutzes,<br />

e<strong>in</strong>e gezielte pädagogische Betreuung gefährdeter junger<br />

Menschen sowie e<strong>in</strong>e Sensibilisierung der Öffentlichkeit. Hierzu<br />

wurden vielfältige und unterschiedliche Initiativen öffentlicher und<br />

freier Träger entwickelt.<br />

2. E<strong>in</strong>e regelmäßige Zusammenarbeit aller beteiligten Stellen auf<br />

örtlicher Ebene fördert die gegenseitige Information und Koord<strong>in</strong>ation<br />

und erhöht die Wirksamkeit e<strong>in</strong>zelner Maßnahmen und<br />

Initiativen. Hierzu bieten sich nach den <strong>in</strong> der Praxis gemachten<br />

Erfahrungen <strong>in</strong>sbesondere folgende Formen <strong>an</strong>:<br />

1. E<strong>in</strong>richtung e<strong>in</strong>es selbständigen Arbeitskreises „Jugendkrimnalität“<br />

2. E<strong>in</strong>richtung e<strong>in</strong>es Unterausschusses „Jugendkrim<strong>in</strong>alität“ <strong>in</strong><br />

Zuordnung zum Jugendhilfeausschuss.<br />

D<strong>an</strong>eben sollten auch <strong>an</strong>dere bestehende Vernetzungsstrukturen<br />

wie z.B. die regelmäßig zwischen Jugendamt und Schule stattf<strong>in</strong>denden<br />

Treffen genutzt werden, um im erweiterten Teilnehmerkreis<br />

die Problematik der Jugendkrim<strong>in</strong>alität zu erörtern und bei<br />

konkretem Anlass nähere Absprachen zu treffen.<br />

Zuständigkeit und Ver<strong>an</strong>twortung der beteiligten Stellen und E<strong>in</strong>richtungen<br />

bleiben dabei unberührt.


134 <strong>H<strong>an</strong>dbuch</strong> der <strong>Jugendsozialarbeit</strong> <strong>an</strong> <strong>Schulen</strong> <strong>in</strong> <strong>Bayern</strong><br />

3. Zur E<strong>in</strong>richtung selbständiger Arbeitskreise Jugendkrim<strong>in</strong>alität<br />

wird empfohlen:<br />

3.1 Solche Arbeitskreise sollen <strong>in</strong> der Regel durch die Verwaltung<br />

des Jugendamts <strong>in</strong>itiiert und mit deren Unterstützung durchgeführt<br />

werden (vgl. § 81 SGB VIII). Die Initiative dazu k<strong>an</strong>n aber<br />

auch von <strong>an</strong>deren Kooperationspartnern, z.B. der Polizei, ausgehen.<br />

3.2 Um die <strong>an</strong>gestrebte Kont<strong>in</strong>uität der Zusammenarbeit zu sichern,<br />

sollten die Arbeitskreise regelmäßig zusammentreffen. In der<br />

Praxis hat sich e<strong>in</strong> e<strong>in</strong>- bis zweimaliges Zusammentreffen im Jahr<br />

bewährt.<br />

3.3 Inhaltlich sollte die Tätigkeit der Arbeitskreise darauf gerichtet<br />

se<strong>in</strong>, Erkenntnisse und Erfahrungen über die Entwicklung der<br />

Jugendkrim<strong>in</strong>alität im örtlichen Bereich auszutauschen und sich<br />

über H<strong>an</strong>dlungsstrategien <strong>zur</strong> Verhütung und Bekämpfung der<br />

Jugendkrim<strong>in</strong>alität zu verständigen.<br />

Vorr<strong>an</strong>giges Ziel muss se<strong>in</strong>, die E<strong>in</strong>sicht und das gegenseitige<br />

Verständnis für die Arbeitsweise und die spezifischen Probleme<br />

der verschiedenen Stellen und E<strong>in</strong>richtungen, die mit Fragen der<br />

Jugendkrim<strong>in</strong>alität befasst s<strong>in</strong>d, zu fördern. Deshalb sollte auch<br />

sichergestellt se<strong>in</strong>, dass die Teilnehmer der Arbeitskreise die<br />

Ergebnisse <strong>in</strong> ihrem jeweiligen Arbeitsbereich weitervermitteln.<br />

Neben dem Informations- und Erfahrungsaustausch kommen als<br />

geme<strong>in</strong>same Maßnahmen <strong>in</strong>sbesondere <strong>in</strong> Betracht:<br />

1. Öffentlichkeitsarbeit, z.B. durch Verbreitung von Informationsblättern<br />

<strong>an</strong> verschiedene Zielgruppen (Jugendliche, Eltern,<br />

Lehrkräfte), geme<strong>in</strong>same Presseerklärungen, Beiträge im lokalen<br />

Rundfunk.<br />

2. Empfehlungen für Maßnahmen <strong>zur</strong> Vermeidung von gefährdenden<br />

E<strong>in</strong>flüssen und <strong>zur</strong> Verbesserung der sozialen Infrastruktur.<br />

– Aktionen <strong>in</strong> <strong>Schulen</strong>, z.B. die Ver<strong>an</strong>staltung von Informationstagen,<br />

die Vorstellung des jeweiligen Tätigkeitsbereichs im<br />

Unterricht, etwa durch Vorträge von Vertretern der am Jugendstrafverfahren<br />

beteiligten Org<strong>an</strong>e (Jugendgericht, Staats<strong>an</strong>waltschaft,<br />

Jugendgerichtshilfe).<br />

– Um Jugendliche auch außerhalb der Schule erreichen zu können,<br />

bietet sich e<strong>in</strong>e verstärkte Zusammenarbeit mit Trägern<br />

der Jugendarbeit <strong>an</strong> sowohl im H<strong>in</strong>blick auf Angebote der Jugendverbände<br />

als auch auf Angebote der offenen und geme<strong>in</strong>wesenorientierten<br />

Jugendarbeit. Beispielsweise können<br />

<strong>in</strong> Zusammenarbeit mit den jeweiligen Trägern Aktionen der<br />

Jugendfreizeitstätten durchgeführt werden.<br />

3.4 Der Teilnehmerkreis sollte sich wie folgt zusammensetzen:<br />

– aus dem Bereich des Jugendamts die zuständigen Fachkräfte<br />

für<br />

– Jugendschutz,<br />

– Jugendgerichtshilfe,<br />

– Jugendarbeit,


4. Richtl<strong>in</strong>ien und Bek<strong>an</strong>ntmachungen, Auszüge aus Gesetzen 135<br />

– <strong>Jugendsozialarbeit</strong>;<br />

– aus dem Bereich der <strong>Schulen</strong> (vorzugsweise aus dem Kreis<br />

der „Ansprechpartner für die Jugendhilfe“ gemäß der Geme<strong>in</strong>samen<br />

Bek<strong>an</strong>ntmachung über die Koord<strong>in</strong>ation der Zusammenarbeit<br />

und über regelmäßige geme<strong>in</strong>same Besprechungen<br />

zwischen Jugendämtern und <strong>Schulen</strong> vom 13.08.1996<br />

KWMBl I S. 337)<br />

Vertreter der<br />

• Hauptschulen,<br />

• Förderschulen,<br />

• Realschulen,<br />

• Gymnasien,<br />

• Berufsschulen;<br />

– Vertreter der örtlich zuständigen Polizei<strong>in</strong>spektionen;<br />

– Vertreter der Staats<strong>an</strong>waltschaft;<br />

– Vertreter der Jugendgerichte;<br />

– Vertreter der Bewährungshilfe;<br />

– Vertreter der freien Träger, die auf örtlicher Ebene Maßnahmen<br />

der Jugendgerichtshilfe und der <strong>Jugendsozialarbeit</strong> <strong>an</strong>bieten;<br />

– Vertreter der Erziehungsberatungsstellen;<br />

– Vertreter des Stadt- beziehungsweise Kreisjugendr<strong>in</strong>gs;<br />

– gegebenenfalls Vertreter des örtlichen Suchtarbeitskreises.<br />

Die verschiedenen Gruppen bestimmen ihre oder ihren Vertreter<br />

<strong>in</strong> eigener Zuständigkeit sowie gegenseitiger Absprache.<br />

4. Wenn besondere Vorkommnisse e<strong>in</strong> rasches, abgestimmtes<br />

H<strong>an</strong>deln erfordern, empfiehlt es sich, fallweise Ad-hoc-Arbeitsgruppen<br />

e<strong>in</strong><strong>zur</strong>ichten. So beispielsweise, wenn <strong>an</strong> e<strong>in</strong>zelnen<br />

<strong>Schulen</strong> oder bestimmten Orten Anzeichen dafür bestehen, dass<br />

Jugendliche auf Bestellung Diebstähle begehen oder Fälle von<br />

Hehlerei, Drogenh<strong>an</strong>del oder Prostitution auftreten oder vermutet<br />

werden, gegebenenfalls auch, wenn bei e<strong>in</strong>zelnen K<strong>in</strong>dern und<br />

Jugendlichen e<strong>in</strong>e erhebliche Del<strong>in</strong>quenz festgestellt wird. Für die<br />

E<strong>in</strong>berufung von Ad-hoc-Arbeitsgruppen ist Nr. 3.1 <strong>an</strong>alog <strong>an</strong>zuwenden.<br />

Ziel solcher Zusammentreffen sollte die schnelle gegenseitige<br />

Information, die Diskussion und die Erarbeitung von abgestimmten<br />

H<strong>an</strong>dlungsstrategien se<strong>in</strong>. Die Zusammensetzung der<br />

Ad-hoc-Arbeitsgruppen richtet sich nach den Erfordernissen des<br />

E<strong>in</strong>zelfalls. Dabei k<strong>an</strong>n es s<strong>in</strong>nvoll se<strong>in</strong>, hierzu z.B. auch betroffene<br />

E<strong>in</strong>zelh<strong>an</strong>delgeschäfte oder <strong>an</strong>dere Betroffene e<strong>in</strong>zuladen.<br />

5. Die Bestimmungen des Datenschutzes s<strong>in</strong>d zu beachten.


136 <strong>H<strong>an</strong>dbuch</strong> der <strong>Jugendsozialarbeit</strong> <strong>an</strong> <strong>Schulen</strong> <strong>in</strong> <strong>Bayern</strong><br />

6. Die Kooperationspartner sollten geme<strong>in</strong>sam Strukturen entwickeln,<br />

die e<strong>in</strong>e Evaluation der Tätigkeit der Arbeitskreise und der<br />

durchgeführten Maßnahmen ermöglichen. Über erfolgreiche Strategien<br />

und Projekte sollte von den Jugendämtern das Bayerische<br />

L<strong>an</strong>desjugendamt <strong>in</strong>formiert werden.<br />

7. Diese Bek<strong>an</strong>ntmachung tritt am 1. April 1999 <strong>in</strong> Kraft.<br />

Gleichzeitig tritt die Geme<strong>in</strong>same Bek<strong>an</strong>ntmachung der Bayerischen<br />

Staatsm<strong>in</strong>isterien des Innern, der Justiz, für Unterricht und<br />

Kultus und für Arbeit und Sozialordnung am 14. Juli 1986 (MABl<br />

S. 438, AMBl S. 148, JMBl S. 101, KMBl S. 280) außer Kraft.<br />

I.A.<br />

Dr. Walter<br />

M<strong>in</strong>isterialdirektor<br />

I.A.<br />

Erhard<br />

M<strong>in</strong>isterialdirektor<br />

I.A.<br />

Held<br />

M<strong>in</strong>isterialdirektor<br />

I.A.<br />

Müller<br />

M<strong>in</strong>isterialdirektor


4. Richtl<strong>in</strong>ien und Bek<strong>an</strong>ntmachungen, Auszüge aus Gesetzen 137<br />

Schulberatung <strong>in</strong> <strong>Bayern</strong><br />

Bek<strong>an</strong>ntmachung des Bayerischen Staatsm<strong>in</strong>isteriums für Unterricht<br />

und Kultus vom 29. Oktober 2001<br />

Nr. VI/9-S4305-6/40 922<br />

Im Vollzug des Art. 78 Abs. 3 des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs-<br />

und Unterrichtswesen (BayEUG) erlässt das Bayerische Staatsm<strong>in</strong>isterium<br />

für Unterricht und Kultus folgende Richtl<strong>in</strong>ien für die Schulberatung<br />

<strong>in</strong> <strong>Bayern</strong>:<br />

In der folgenden Bek<strong>an</strong>ntmachung s<strong>in</strong>d Schulleiter<strong>in</strong>nen und Schulleiter,<br />

Schulpsycholog<strong>in</strong>nen und Schulpsychologen sowie Schüler<strong>in</strong>nen und<br />

Schüler <strong>an</strong>gesprochen. Im Text ist e<strong>in</strong>fach von „Schulleitern“, „Schulpsychologen“<br />

und „Schülern“ die Rede.<br />

I.<br />

Schulberatung ist e<strong>in</strong> Teil der schulischen Erziehungsaufgabe. Beratung<br />

von Schülern und Eltern ist daher Aufgabe e<strong>in</strong>er jeden Schule und e<strong>in</strong>er<br />

jeden Lehrkraft. Die Beratung soll den Schülern helfen, e<strong>in</strong>e ihren erkennbaren<br />

Fähigkeiten und ihrer <strong>in</strong>neren Berufung entsprechende schulische<br />

Bildung und Förderung zu erhalten.<br />

Angesichts der Vielfalt der Bildungswege und der zunehmenden Differenzierung<br />

des Unterrichts, <strong>an</strong>gesichts auch der gesellschaftlichen und<br />

wirtschaftlichen Veränderungsprozesse, die zu erhöhten Anforderungen<br />

<strong>an</strong> Schule und Lehrkräfte führen, bedürfen die <strong>Schulen</strong> bei der Schulberatung<br />

besonderer Unterstützung; zu diesem Zweck werden Beratungslehrkräfte<br />

uns Schulpsychologen (schulische Beratungsfachkräfte) bestellt,<br />

die die Befähigung zu e<strong>in</strong>em Lehramt <strong>an</strong> öffentlichen <strong>Schulen</strong><br />

besitzen und sich für die besonderen Beratungsaufgaben durch e<strong>in</strong><br />

Studium qualifiziert haben.<br />

Für die Aufgaben der Schulberatung, die über den Bereich e<strong>in</strong>er Schule<br />

h<strong>in</strong>ausgehen, s<strong>in</strong>d staatliche Schulberatungsstellen e<strong>in</strong>gerichtet. Sie<br />

stehen <strong>in</strong> Verb<strong>in</strong>dung mit allen <strong>Schulen</strong> ihres Zuständigkeitsbezirkes und<br />

s<strong>in</strong>d Informationsstellen für die Öffentlichkeit.<br />

Schulberatung ist für die Ratsuchenden freiwillig, vertraulich und kostenlos;<br />

sie k<strong>an</strong>n auch von K<strong>in</strong>dern, Jugendlichen und Erwachsenen <strong>in</strong> Anspruch<br />

genommen werden, die e<strong>in</strong>e schulische Ausbildung <strong>in</strong> <strong>Bayern</strong><br />

erstmals oder erneut beg<strong>in</strong>nen wollen.<br />

1. Aufgabenbereiche<br />

II.<br />

Die Aufgaben der Schulberatung betreffen vor allem die folgenden<br />

vier Bereiche:<br />

1.1 Die Schullaufbahnberatung dient der <strong>in</strong>dividuellen Beratung h<strong>in</strong>sichtlich<br />

der Wahl der Schullaufbahn und der allgeme<strong>in</strong>en Informationen<br />

über das schulische Bildungs<strong>an</strong>gebot. Sie wirkt mit bei<br />

der Diagnose besonderer Begabungen, bei der beruflichen Orientierung<br />

und ggf. bei der studienvorbereitenden Beratung.<br />

1.2 Die pädagogisch-psychologische Beratung hilft bei der Bewältigung<br />

von Schulproblemen wie Lern- und Leistungsschwierigkeiten,<br />

Verhaltensauffälligkeiten und schulischen Konflikten. Dazu


138 <strong>H<strong>an</strong>dbuch</strong> der <strong>Jugendsozialarbeit</strong> <strong>an</strong> <strong>Schulen</strong> <strong>in</strong> <strong>Bayern</strong><br />

gehört die Beratung der Erziehungsberechtigten und ggf. der<br />

Ausbildungsbetriebe.<br />

1.3 In der Beratung von Schule und Lehrkräften sollen die <strong>in</strong> der<br />

Schulberatung gewonnenen Erkenntnisse und bewährten Methoden<br />

für den Unterricht, für die erzieherische Wirksamkeit der<br />

<strong>Schulen</strong> und für die Weiterentwicklung der <strong>Schulen</strong> und des<br />

Schulsystems nutzbar gemacht werden.<br />

Bei Bedarf unterstützt die Schulberatung die Schulleitung und<br />

Schulverwaltung, diese unterstützen ihrerseits die Schulberatung<br />

bei der Erfüllung ihrer Aufgaben.<br />

Die Schulberatung k<strong>an</strong>n – ihren Aufgabenschwerpunkten gemäß<br />

– die Eltern <strong>in</strong>sbesondere <strong>in</strong> Elternversammlungen <strong>in</strong>formieren;<br />

damit unterstützt sie auch den Elternbeirat.<br />

Die Schulberatung gibt den im Vorbereitungsdienst stehenden<br />

Lehrkräften im E<strong>in</strong>vernehmen mit dem Sem<strong>in</strong>arvorst<strong>an</strong>d oder<br />

Sem<strong>in</strong>arleiter E<strong>in</strong>blick <strong>in</strong> ihre Arbeitsweise.<br />

1.4 Durch Zusammenarbeit mit <strong>an</strong>deren Beratungsdiensten soll e<strong>in</strong>e<br />

Abstimmung bei Bedarf erreicht und die Wirksamkeit der E<strong>in</strong>richtungen<br />

im öffentlichen Interesse erhöht werden.<br />

Dazu halten die schulischen Beratungsfachkräfte Verb<strong>in</strong>dung mit<br />

allen <strong>Schulen</strong> des örtlichen Bereichs und deren Beratungsfachkräften,<br />

<strong>in</strong>sbesondere den Mobilen Sonderpädagogischen Diensten,<br />

sowie mit <strong>an</strong>deren zuständigen beratenden Diensten, mit<br />

dem schulärztlichen Dienst und Fachärzten, mit Berufsberatung<br />

und Studienberatung, mit Erziehungs- und Familienberatungsstellen,<br />

mit den Jugendämtern und den Trägern und E<strong>in</strong>richtungen<br />

der außerschulischen Erziehung und Bildung. Diesen Verb<strong>in</strong>dungen<br />

kommt besondere Bedeutung zu <strong>in</strong> Fragen der Beratung<br />

von <strong>Schulen</strong>, <strong>in</strong> Krisensituationen und <strong>zur</strong> Prävention.<br />

Zur Erfüllung dieser Aufgaben werden Verfahren der psychologischen<br />

Diagnostik (mit E<strong>in</strong>verständnis der Erziehungsberechtigten),<br />

weitere pädagogische und psychologische Verfahren und<br />

Maßnahmen <strong>an</strong>gew<strong>an</strong>dt; zusätzlich <strong>zur</strong> Intervention kommt der<br />

Prävention besondere Bedeutung zu.<br />

Der Erhaltung der für die Beratung erworbenen Fähigkeiten und<br />

deren Anpassung <strong>an</strong> die Entwicklung der Erkenntnisse der Wissenschaften<br />

dient die Fortbildung.<br />

Beratungslehrkräfte und Schulpsychologen haben auf der Grundlage<br />

ihrer Aus-, Fort- und Weiterbildung bei der Erfüllung dieser<br />

Aufgaben unterschiedliche Schwerpunkte <strong>in</strong> den e<strong>in</strong>zelnen Bereichen.<br />

2. Aufgaben der Beratungslehrkraft<br />

Beratungslehrkräfte s<strong>in</strong>d Lehrkräfte mit e<strong>in</strong>em Studium für die<br />

Qualifikation als Beratungslehrkraft.<br />

Für jede Schule wird e<strong>in</strong>e Beratungslehrkraft bestellt. Innerhalb<br />

der unter Punkt 1 gen<strong>an</strong>nten Bereiche übernimmt sie <strong>in</strong>sbesondere<br />

folgende Aufgaben:<br />

2.1 Schullaufbahnberatung


4. Richtl<strong>in</strong>ien und Bek<strong>an</strong>ntmachungen, Auszüge aus Gesetzen 139<br />

2.1.1 Die Beratungslehrkraft berät Schüler und Erziehungsberechtigte,<br />

<strong>in</strong> besonderen Fällen auch Schulfremde, <strong>in</strong> Fragen der Aufnahme<br />

<strong>in</strong> <strong>Schulen</strong> und der Schullaufbahnwahl; sie wird zu Rate gezogen<br />

vor allem <strong>in</strong> Fragen der Durchlässigkeit zwischen den Schularten<br />

und <strong>in</strong>nerhalb der verschiedenen Ausbildungsrichtungen e<strong>in</strong>er<br />

Schulart, bei der Wahl von Fächern oder Kursen, bei den Übergängen<br />

von e<strong>in</strong>er Stufe <strong>zur</strong> <strong>an</strong>deren und bei der Entscheidung<br />

über <strong>an</strong>zustrebende schulische Abschlüsse.<br />

Die Beratungslehrkraft vermittelt den Ratsuchenden Informationen<br />

u.a. des Bayerischen Staatsm<strong>in</strong>isteriums für Unterricht und<br />

Kultus, der staatlichen Schulberatungsstelle, der Berufsberatung<br />

der Arbeitsämter und ggf. der Hochschulen.<br />

2.1.2 Die Beratungslehrkraft wirkt mit <strong>an</strong> den nach Schulordnungen<br />

vorgesehenen Elternversammlungen und Informationsver<strong>an</strong>staltungen<br />

<strong>zur</strong> Wahl des schulischen Bildungswegs und zum Übertrittsverfahren.<br />

Beratungslehrkräfte der aufnehmenden Schularten werden zu<br />

den Informationsver<strong>an</strong>staltungen gemäß § 5 Abs. 1 VSO e<strong>in</strong>geladen.<br />

Informationsver<strong>an</strong>staltungen über die Möglichkeiten des beruflichen<br />

Schulwesens f<strong>in</strong>den auch <strong>in</strong> <strong>an</strong>deren Jahrg<strong>an</strong>gsstufen statt,<br />

<strong>in</strong>sbesondere <strong>in</strong> der Jahrg<strong>an</strong>gsstufe 9 der Realschulen und Wirtschaftsschulen<br />

sowie <strong>in</strong> den Jahrg<strong>an</strong>gsstufen 9 oder 10 der Gymnasien.<br />

Spätestens zum Term<strong>in</strong> des Zwischenzeugnisses <strong>in</strong>formiert die<br />

Beratungslehrkraft über e<strong>in</strong>schlägige Anmelde- und Prüfungsterm<strong>in</strong>e.<br />

Die Beratungslehrkraft nimmt bei Bedarf <strong>an</strong> Klassenelternversammlungen<br />

und weiteren Elternversammlungen teil, die allgeme<strong>in</strong>e<br />

oder alters- und klassenspezifische Erziehungsfragen und<br />

Fragen der Berufswahlvorbereitung beh<strong>an</strong>deln; dabei kommt e<strong>in</strong>e<br />

Zusammenarbeit mit dem zuständigen Schulpsychologen und<br />

den E<strong>in</strong>richtungen der Erwachsenenbildung und der Berufsberatung<br />

<strong>in</strong> Betracht.<br />

2.2 Pädagogisch-psychologische Beratung<br />

Notwendige pädagogisch-psychologische Maßnahmen werden <strong>in</strong><br />

Zusammenarbeit mit den Lehrkräften der Klasse und ggf. dem<br />

Schulpsychologen e<strong>in</strong>geleitet.<br />

Die Beratungslehrkraft soll bei schwierigen schullaufbahnrelev<strong>an</strong>ten<br />

Entscheidungen und bei der Verhängung schwer wiegender<br />

Ordnungsmaßnahmen <strong>in</strong> der Regel h<strong>in</strong>zugezogen werden.<br />

2.3 Beratung von Schule und Lehrkräften<br />

2.3.1 Die Beratungslehrkraft unterstützt Schulleitung und Lehrkräfte,<br />

vor allem <strong>in</strong> den Klassen und Stufen, <strong>in</strong> denen die Schüler besonderer<br />

Beratung und Information bedürfen. In geeigneten Fällen<br />

werden Beratung <strong>in</strong> der Gruppe wie auch Gruppenarbeit <strong>an</strong>geboten.<br />

2.3.2 Zur Abstimmung der Beratungsarbeit von Beratungslehrkräften<br />

<strong>an</strong> Grund-, Haupt- und Förderschulen im Bereich e<strong>in</strong>es Schulamtes<br />

wird e<strong>in</strong>e Beratungslehrkraft am Schulamt <strong>zur</strong> fachlichen<br />

Mitarbeit bestellt (Art. 115 Abs. 3 BayEUG).


140 <strong>H<strong>an</strong>dbuch</strong> der <strong>Jugendsozialarbeit</strong> <strong>an</strong> <strong>Schulen</strong> <strong>in</strong> <strong>Bayern</strong><br />

Sie betreut die übrigen Beratungslehrkräfte im Zuständigkeitsbereich,<br />

unterstützt das Staatliche Schulamt <strong>in</strong> fachlichen Fragen,<br />

die die Beratung der Beratungslehrkräfte betreffen, arbeitet mit<br />

dem Schulpsychologen am Schulamt zusammen und nimmt e<strong>in</strong>e<br />

Mittlerfunktion <strong>zur</strong> staatlichen Schulberatungsstelle e<strong>in</strong>.<br />

2.4 Zusammenarbeit<br />

2.4.1 Nach den Richtl<strong>in</strong>ien für die Zusammenarbeit von Schule und<br />

Berufsberatung pflegt die Beratungslehrkraft die Verb<strong>in</strong>dung mit<br />

der Berufsberatung des Arbeitsamtes; sie macht das von der<br />

Berufsberatung überlassene Informationsmaterial Schülern, Erziehungsberechtigten<br />

und Lehrkräften zugänglich.<br />

2.4.2 Die Beratungslehrkraft erstellt zu Beg<strong>in</strong>n e<strong>in</strong>es jeden Schuljahres<br />

Informationen <strong>in</strong> schriftlicher Form über die örtlich zuständigen<br />

E<strong>in</strong>richtungen der Schulberatung, der Erziehungsberatung, der<br />

Berufsberatung sowie ggf. der Studienberatung, der Erwachsenenbildung<br />

und macht sie mit Zustimmung der Schulleitung den<br />

Erziehungsberechtigten und den Schülern zugänglich.<br />

3. Aufgaben des Schulpsychologen<br />

Schulpsychologen s<strong>in</strong>d Lehrkräfte mit abgeschlossenem Studium<br />

der Psychologie; sie unterstützen die pädagogische Arbeit der<br />

<strong>Schulen</strong> mit den wissenschaftlichen Methoden der Psychologie.<br />

Dabei ist die schulpsychologische Beratung im Schwerpunkt auf<br />

schulische Anlässe und Möglichkeiten bezogen; dies schließt<br />

Maßnahmen der heilkundlichen Psychotherapie aus.<br />

E<strong>in</strong> Schulpsychologe wird für e<strong>in</strong>e oder mehrere <strong>Schulen</strong> bestellt.<br />

Innerhalb der unter Punkt 1 gen<strong>an</strong>nten Bereiche übernimmt er<br />

<strong>in</strong>sbesondere folgende Aufgaben:<br />

3.1 Schullaufbahnberatung<br />

3.1.1 Der Schulpsychologe berät nach den Erkenntnissen der psychologischen<br />

Diagnostik e<strong>in</strong>zelne Schüler und ihre Erziehungsberechtigten<br />

über die Eignung für bestimmte Bildungsgänge.<br />

3.1.2 Er führt bei Bedarf schulpsychologische Gruppenuntersuchungen<br />

bei Schülern der zugeordneten <strong>Schulen</strong> durch.<br />

3.2 Pädagogisch-psychologische Beratung<br />

3.2.1 Der Schulpsychologe berät nach den Erkenntnissen der psychologischen<br />

Diagnostik e<strong>in</strong>zelne Schüler und ihre Erziehungsberechtigten<br />

über die Eignung für bestimmte Bildungsgänge.<br />

3.2.2 Im Rahmen se<strong>in</strong>er fachlichen Zuständigkeit soll er vor der Verhängung<br />

schwer wiegender Ordnungsmaßnahmen beigezogen<br />

werden.<br />

3.2.3 Bei Bedarf führt er <strong>in</strong> enger Zusammenarbeit mit Lehrkräften und<br />

Schulleitung Gruppenmaßnahmen durch, <strong>in</strong>sbesondere <strong>zur</strong> Förderung<br />

geeigneter Lern- und Arbeitsmethoden, <strong>zur</strong> Steigerung<br />

der Konzentrationsfähigkeit, <strong>zur</strong> Konfliktbewältigung und <strong>zur</strong> Abhilfe<br />

bei Lese- und Rechtschreibschwäche oder Rechenschwäche.


4. Richtl<strong>in</strong>ien und Bek<strong>an</strong>ntmachungen, Auszüge aus Gesetzen 141<br />

3.2.4 Zur Unterstützung der Zusammenarbeit der Schule mit den Erziehungsberechtigten<br />

wirkt der Schulpsychologe zu pädagogisch-psychologischen<br />

Themen <strong>an</strong> Elternversammlungen mit.<br />

3.3 Beratung von Schule und Lehrkräften<br />

3.3.1 Der Schulpsychologe wirkt mit bei Dienstbesprechungen und<br />

Fortbildungsver<strong>an</strong>staltungen für Beratungslehrkräfte und <strong>an</strong> der<br />

regionalen Fortbildung der übrigen Lehrkräfte; bei entsprechender<br />

Qualifikation und Berufserfahrung k<strong>an</strong>n er Aufgaben praxisbegleitender<br />

psychologischer Beratung von Lehrkräften und<br />

<strong>Schulen</strong> (z.B. Supervision, kollegiale Fallbesprechungen, pädagogische<br />

Gesprächskreise, unmittelbare Beratung von Lehrkräften)<br />

übernehmen. Er ist dabei allerd<strong>in</strong>gs auf das Vorfeld ärztlicher<br />

Tätigkeit beschränkt.<br />

3.3.2 Er k<strong>an</strong>n her<strong>an</strong>gezogen werden <strong>zur</strong> Betreuung Studierender der<br />

Psychologie mit schulpsychologischem Schwerpunkt bei der Ableistung<br />

der praktisch-psychologischen Tätigkeit im Schulbereich<br />

sowie <strong>in</strong> der Sem<strong>in</strong>arausbildung.<br />

3.3.3 Zur Abstimmung der schulpsychologischen Beratung im Bereich<br />

e<strong>in</strong>es Staatlichen Schulamts wird bei Bedarf e<strong>in</strong> staatlicher Schulpsychologe<br />

als Schulpsychologe am Schulamt e<strong>in</strong>gesetzt. Er ist<br />

fachlicher Mitarbeiter am Staatlichen Schulamt und unterstützt es<br />

<strong>in</strong> der Erfüllung der fachlichen Aufgaben. Er wirkt mit bei der fachlichen<br />

Betreuung der Schulpsychologen <strong>in</strong> se<strong>in</strong>em Zuständigkeitsbereich.<br />

Dabei arbeitet er zusammen mit der staatlichen<br />

Schulberatungsstelle und der Beratungslehrkraft am Schulamt,<br />

die er bei der Koord<strong>in</strong>ation der Beratung im Schulamtsbereich<br />

unterstützt.<br />

4. Staatliche Schulberatungsstellen<br />

Die staatliche Schulberatungsstelle erfüllt <strong>in</strong> ihrem Zuständigkeitsbezirk<br />

die Aufgaben e<strong>in</strong>er zentralen Beratungsstelle. Dabei<br />

ist sie zuständig für alle <strong>Schulen</strong> dieses Bezirkes und Ansprechpartner<br />

für Ratsuchende <strong>in</strong> schulischen Fragen.<br />

Sie org<strong>an</strong>isiert die auf Bezirksebene erforderlichen Maßnahmen<br />

und trägt <strong>zur</strong> Qualitätssicherung der Schulberatung bei.<br />

Die staatliche Schulberatungsstelle ist besetzt mit Beratungslehrkräften<br />

und Schulpsychologen aller Schularten und <strong>an</strong>deren Mitarbeitern.<br />

Der Leiter der staatlichen Schulberatungsstelle sowie<br />

e<strong>in</strong> stellvertretender Leiter werden vom Staatsm<strong>in</strong>isterium für<br />

Unterricht und Kultus bestellt.<br />

Die örtlichen Zuständigkeitsbereiche der Schulberatungsstellen<br />

stimmen grundsätzlich mit den Regierungsbezirken übere<strong>in</strong>. Im<br />

Regierungsbezirk Oberbayern s<strong>in</strong>d drei staatliche Schulberatungsstellen<br />

e<strong>in</strong>gerichtet:<br />

– staatliche Schulberatungsstelle für Oberbayern-Ost<br />

– staatliche Schulberatungsstelle für Oberbayern-West<br />

– staatliche Schulberatungsstelle für München.<br />

Innerhalb der unter Punkt 1 gen<strong>an</strong>nten Bereiche haben die staatlichen<br />

Schulberatungsstellen als schulartübergreifende E<strong>in</strong>richtungen<br />

<strong>in</strong>sbesondere folgende Aufgaben:


142 <strong>H<strong>an</strong>dbuch</strong> der <strong>Jugendsozialarbeit</strong> <strong>an</strong> <strong>Schulen</strong> <strong>in</strong> <strong>Bayern</strong><br />

4.1 Schullaufbahnberatung<br />

4.1.1 Die staatliche Schulberatungsstelle berät <strong>in</strong> schwierigen Fragen<br />

der Schullaufbahnwahl und Durchlässigkeit zwischen den Schularten,<br />

<strong>in</strong>sbesondere beim E<strong>in</strong>tritt ausländischer und außerbayerischer<br />

Schüler <strong>in</strong> das bayerische Schulsystem.<br />

Sie <strong>in</strong>formiert über die Aufnahmevoraussetzungen aller Schularten,<br />

über Prüfungsterm<strong>in</strong>e, schulische Abschlüsse, <strong>Schulen</strong><br />

und Internate, Möglichkeiten der Förderung und Betreuung von<br />

Schülern und jungen Erwachsenen.<br />

4.1.2 Die staatliche Schulberatungsstelle macht Ratsuchenden, Beratungslehrkräften,<br />

Schulpsychologen und <strong>an</strong>deren Beratungsstellen<br />

Informationsmaterial zugänglich; sie <strong>in</strong>formiert die Öffentlichkeit,<br />

Behörden und <strong>Schulen</strong>, <strong>in</strong>sbesondere die Medien zu Fragen<br />

der Schullaufbahnberatung, der Gliederung des bayerischen<br />

Schulwesens und zu pädagogisch-psychologischen Themen.<br />

4.1.3 Sie gibt im Rahmen der Schullaufbahnberatung und bei Schulproblemen<br />

Auskünfte über schulrechtliche Fragen.<br />

4.2 Pädagogisch-psychologische Beratung<br />

Die staatliche Schulberatungsstelle hilft Ratsuchenden bei besonderen<br />

schulischen Problemen und Krisensituationen, auch<br />

durch Beratung im Team.<br />

4.3 Beratung von Schule und Lehrkräften<br />

4.3.1 Die staatliche Schulberatungsstelle bietet den <strong>Schulen</strong>, Lehrkräften,<br />

Beratungslehrkräften und Schulpsychologen praxisbegleitende<br />

Beratung sowie Hilfe und Unterstützung <strong>an</strong> (u.a. h<strong>in</strong>sichtlich<br />

der Gestaltung von Elternversammlungen, h<strong>in</strong>sichtlich pädagogischer<br />

Konferenzen und Maßnahmen der <strong>Schulen</strong>twicklung).<br />

4.3.2 Sie betreut fachlich die Beratungslehrkräfte und Schulpsychologen<br />

aller Schularten <strong>in</strong> ihrem Zuständigkeitsbezirk und führt <strong>in</strong><br />

diesem Rahmen Dienstbesprechungen und Fortbildungsver<strong>an</strong>staltungen<br />

durch.<br />

Im Rahmen der fachlichen Betreuung können Beratungslehrkräfte<br />

und Schulpsychologen besucht werden und H<strong>in</strong>weise und Anregungen<br />

h<strong>in</strong>sichtlich ihrer Beratungstätigkeit erhalten.<br />

4.3.3 Sie berät und unterstützt bei Bedarf Schulleitungen und Schulverwaltung<br />

<strong>in</strong> Fragen der Weiterentwicklung der Schule und steht <strong>in</strong><br />

Verb<strong>in</strong>dung mit der Akademie für Lehrerfortbildung und Personalführung<br />

<strong>in</strong> Dill<strong>in</strong>gen.<br />

4.3.4 Sie betreut Praktik<strong>an</strong>ten im Rahmen der Ausbildung zu Beratungslehrkräften<br />

und Schulpsychologen.<br />

4.4 Zusammenarbeit<br />

4.4.1 Die staatliche Schulberatungsstelle arbeitet <strong>zur</strong> Erfüllung ihrer<br />

Aufgaben mit schulischen und außerschulischen E<strong>in</strong>richtungen<br />

zusammen. Der Koord<strong>in</strong>ation dieser Kontakte kommt besondere<br />

Bedeutung zu. Zur Erhöhung der Wirksamkeit arbeitet sie auch<br />

mit den <strong>an</strong>deren staatlichen Schulberatungsstellen zusammen.<br />

E<strong>in</strong>zelnen Schulberatungsstellen k<strong>an</strong>n die Federführung <strong>zur</strong> Koord<strong>in</strong>ation<br />

von Aufgaben und Kontakten auf L<strong>an</strong>desebene (z.B.


4. Richtl<strong>in</strong>ien und Bek<strong>an</strong>ntmachungen, Auszüge aus Gesetzen 143<br />

mit dem L<strong>an</strong>desarbeitsamt, mit L<strong>an</strong>desarbeitsgeme<strong>in</strong>schaften)<br />

übertragen werden.<br />

4.4.2 Sie hält Kontakt zu den e<strong>in</strong>schlägigen Staats<strong>in</strong>stituten und zu den<br />

fachwissenschaftlichen E<strong>in</strong>richtungen, die sich mit der pädagogisch-psychologischen<br />

Diagnostik, der Methodenentwicklung, der<br />

Beratung sowie der Erarbeitung von Informationen und Kommunikationsmethoden<br />

und wissenschaftlichen Grundlagen <strong>zur</strong> Ausund<br />

Fortbildung der Beratungslehrkräfte und Schulpsychologen<br />

befassen.<br />

1. Aufsicht<br />

III.<br />

H<strong>in</strong>weise zum Vollzug der Schulberatung<br />

1.1 Beratungslehrkräfte, Schulpsychologen im staatlichen Bereich<br />

s<strong>in</strong>d Lehrkräfte und unterstehen der staatlichen Schulaufsicht.<br />

Die Schulaufsicht wird gemäß Art. 114 BayEUG grundsätzlich<br />

von der Behörde ausgeübt, die für die <strong>Schulen</strong> der Schulart, auf<br />

die sich die Beratungstätigkeit bezieht, zuständig ist; bezieht sich<br />

die Beratungstätigkeit auf mehrere Schularten oder örtliche Bereiche,<br />

so wird die Schulaufsicht von der nächsthöheren geme<strong>in</strong>sam<br />

zuständigen Schulaufsichtbehörde ausgeübt. Die Regelungen der<br />

Lehrerdienstordnung f<strong>in</strong>den Anwendung.<br />

1.2 Bei der Aufsicht über die schulpsychologische Beratung werden<br />

die Regierungen und die Staatlichen Schulämter von den als<br />

Koord<strong>in</strong>atoren bestellten Schulpsychologen unterstützt.<br />

Entsprechend können für die übrigen Schularten Schulpsychologen<br />

als Fachmitarbeiter beim zuständigen M<strong>in</strong>isterialbeauftragten<br />

bestellt werden, die <strong>in</strong> der Regel Mitglieder der staatlichen Schulberatungsstelle<br />

s<strong>in</strong>d.<br />

1.3 Die staatlichen Schulberatungsstellen unterstützen die jeweils<br />

vorgesetzten Stellen bei der Aufsicht über die Schulberatung.<br />

2. Zuständigkeit<br />

2.1 Die Namen der Beratungslehrkräfte und Schulpsychologen werden<br />

dem Leiter der staatlichen Schulberatungsstelle von den<br />

Schulleitungen bzw. den Staatlichen Schulämtern mitgeteilt; Änderungen<br />

s<strong>in</strong>d rechtzeitig <strong>an</strong>zuzeigen.<br />

2.2 Staatliches Schulamt<br />

Soweit im Zuständigkeitsbereich e<strong>in</strong> Bedarf besteht, k<strong>an</strong>n das<br />

Staatliche Schulamt geeignete Maßnahmen <strong>zur</strong> Schulberatung<br />

für Grund-, Haupt- und Förderschulen <strong>an</strong>bieten. Es arbeitet ggf.<br />

mit den beruflichen <strong>Schulen</strong>, den Gymnasien und den Realschulen<br />

im E<strong>in</strong>zugsbereich zusammen. Maßnahmen dieser Art werden<br />

mit dem Leiter der zuständigen Schulberatungsstelle abgestimmt;<br />

die Befugnisse der Schulaufsichtsbehörden bleiben unberührt.<br />

2.3 Staatliche Schulberatungsstellen<br />

2.3.1 Die staatlichen Schulberatungsstellen s<strong>in</strong>d den M<strong>in</strong>isterialbeauftragten<br />

für die Gymnasien zugeordnet. Die Leiter der staatlichen


144 <strong>H<strong>an</strong>dbuch</strong> der <strong>Jugendsozialarbeit</strong> <strong>an</strong> <strong>Schulen</strong> <strong>in</strong> <strong>Bayern</strong><br />

Schulberatungsstellen s<strong>in</strong>d <strong>in</strong> Angelegenheiten der Schulberatung<br />

ihre Stellvertreter.<br />

2.3.2 Die Zuständigkeitsbereiche der staatlichen Schulberatungsstellen<br />

<strong>in</strong> Oberbayern s<strong>in</strong>d wie folgt abgegrenzt:<br />

– staatliche Schulberatungsstelle für Oberbayern-Ost (beim M<strong>in</strong>isterialbeauftragten<br />

für die Gymnasien <strong>in</strong> Oberbayern-Ost):<br />

für die L<strong>an</strong>dkreise Altött<strong>in</strong>g, Berchtesgadener L<strong>an</strong>d, Ebersberg,<br />

Erd<strong>in</strong>g, Freis<strong>in</strong>g, Miesbach, Mühldorf a. Inn, Rosenheim,<br />

Traunste<strong>in</strong> und die Stadt Rosenheim;<br />

– staatliche Schulberatungsstelle für Oberbayern-West (beim<br />

M<strong>in</strong>isterialbeauftragten für die Gymnasien <strong>in</strong> Oberbayern-West):<br />

für die L<strong>an</strong>dkreise Bad Tölz-Wolfratshausen, Dachau,<br />

Eichstätt, Fürstenfeldbruck, Garmisch-Parten-kirchen,<br />

L<strong>an</strong>dsberg a. Lech, Neuburg-Schrobenhausen, Pfaffenhofen<br />

a.d. Ilm, Starnberg, Weilheim-Schongau und die Stadt Ingolstadt;<br />

– staatliche Schulberatungsstelle für München (beim M<strong>in</strong>isterialbeauftragten<br />

für die Gymnasien <strong>in</strong> Oberbayern-Ost): für die<br />

L<strong>an</strong>deshauptstadt München und den L<strong>an</strong>dkreis München.<br />

3. Sprechzeiten , Beratungsraum, Führung der Sammelmappe<br />

<strong>zur</strong> Schulberatung<br />

3.1 Sprechzeiten<br />

Die Tätigkeit der Beratung zählt zu den Dienstaufgaben der damit<br />

betrauten Lehrkraft. Zur Beratung von Schülern und Erziehungsberechtigten<br />

werden feste Sprechzeiten e<strong>in</strong>gerichtet. Namen und<br />

Sprechzeiten der Beratungslehrkraft und des zuständigen Schulpsychologen<br />

s<strong>in</strong>d <strong>an</strong> den <strong>Schulen</strong> durch Aush<strong>an</strong>g bek<strong>an</strong>nt zu<br />

geben.<br />

Die Sprechstunden sollen so <strong>an</strong>gesetzt werden, dass ihr Besuch<br />

für den Schüler <strong>in</strong> der Regel ohne Unterrichtsausfall möglich ist.<br />

Wenn sich e<strong>in</strong>e solche Lösung <strong>in</strong>folge der spezifischen Verhältnisse<br />

e<strong>in</strong>er Schule nicht <strong>an</strong>bietet, k<strong>an</strong>n die Beratungslehrkraft<br />

oder der Schulpsychologe e<strong>in</strong>en Schüler gegebenenfalls nach<br />

Vor<strong>an</strong>meldung auch während dessen Unterrichtszeit beraten. Mit<br />

der <strong>in</strong> der betreffenden Stunde unterrichtenden Lehrkraft ist E<strong>in</strong>vernehmen<br />

herzustellen.<br />

Die Sprechzeiten werden jeweils zum 1. Oktober e<strong>in</strong>es Jahres<br />

auf dem Dienstweg der zuständigen Schulaufsichtsbehörde mitgeteilt.<br />

E<strong>in</strong> Abdruck wird der staatlichen Schulberatungsstelle<br />

übermittelt.<br />

Die Gesamtdauer der <strong>an</strong>zusetzenden Sprechzeiten richtet sich<br />

nach der gewährten Anrechnung auf die Unterrichtspflichtzeit und<br />

dem Umf<strong>an</strong>g der neben der Durchführung von E<strong>in</strong>zeluntersuchungen<br />

und E<strong>in</strong>zelberatungen <strong>an</strong>fallenden Tätigkeiten im Rahmen<br />

der Schulberatung.<br />

Insgesamt ist davon auszugehen, dass dem Verhältnis zwischen<br />

der gewährten Anrechnung und der Unterrichtspflichtzeit e<strong>in</strong> gleiches<br />

Verhältnis zwischen zeitlicher Be<strong>an</strong>spruchung <strong>in</strong> der Beratungstätigkeit<br />

und der Arbeitszeit der Beamten nach der Arbeitszeitverordnung<br />

entspricht.


4. Richtl<strong>in</strong>ien und Bek<strong>an</strong>ntmachungen, Auszüge aus Gesetzen 145<br />

Nach Bedarf f<strong>in</strong>den auch während der Ferien Sprechzeiten statt.<br />

Die Her<strong>an</strong>ziehung von Beratungslehrkräften und Schulpsychologen<br />

zu Unterrichtsvertretungen erfolgt unter Beachtung der festgelegten<br />

bzw. vere<strong>in</strong>barten Sprechzeiten <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em Umf<strong>an</strong>g, der<br />

dem Maß des von ihnen zu erteilenden Unterrichts entspricht.<br />

3.2 Beratungsraum<br />

Die Schule stellt den Beratungsfachkräften <strong>zur</strong> Beratung e<strong>in</strong><br />

Sprechzimmer und die notwendige Ausstattung <strong>zur</strong> Verfügung.<br />

3.3 Sammelmappe <strong>zur</strong> Schulberatung<br />

Die Beratungslehrkraft führt die Sammelmappe <strong>zur</strong> Schulberatung;<br />

aufgenommen werden <strong>in</strong>sbesondere Unterlagen, die<br />

– vom Bayerischen Staatsm<strong>in</strong>isterium für Unterricht und Kultus,<br />

– von der Berufsberatung der Arbeitsverwaltung und<br />

– von den staatlichen Schulberatungsstellen<br />

übermittelt werden.<br />

Zur zentralen Unterrichtung der Beratungslehrkräfte ersche<strong>in</strong>en <strong>in</strong><br />

unregelmäßigen Abständen als Anlage zum Beiblatt zum Amtsblatt<br />

des Bayerischen Staatsm<strong>in</strong>isteriums für Unterricht und Kultus<br />

„Informationen <strong>zur</strong> Schulberatung“; sie enthalten für die<br />

Schullaufbahnberatung wichtige schulrechtliche Bestimmungen<br />

sowie sonstige Regelungen und H<strong>in</strong>weise zu den <strong>an</strong>deren Aufgabenbereichen<br />

der Beratungslehrkraft. Die „Informationen <strong>zur</strong><br />

Schulberatung“ werden <strong>in</strong> die Sammelmappe <strong>zur</strong> Schulberatung<br />

e<strong>in</strong>geordnet.<br />

4. Verschwiegenheit und Auskunftserteilung<br />

4.1 Beratungslehrkraft<br />

Nach Art. 69 des Bayerischen Beamtengesetzes hat die Beratungslehrkraft<br />

über die ihr aus ihrer Beratungstätigkeit bek<strong>an</strong>nt<br />

gewordenen Angelegenheiten Verschwiegenheit zu bewahren.<br />

Die bei der Beratung <strong>an</strong>fallenden Daten unterliegen strenger Vertraulichkeit;<br />

der Wunsch der Erziehungsberechtigten bzw. der<br />

volljährigen Schüler auf absolute Vertraulichkeit ist zu berücksichtigen.<br />

Dabei entscheidet die Beratungslehrkraft nach pflichtgemäßem<br />

Ermessen über e<strong>in</strong>e Mitteilung von Tatsachen, die ihr <strong>in</strong> der Beratung<br />

bek<strong>an</strong>nt geworden s<strong>in</strong>d, <strong>in</strong>nerhalb der betreffenden ihr zugeordneten<br />

Schule. Sie hat dabei, unter Berücksichtigung der<br />

erzieherischen Arbeit der Schule, zwischen den schutzwürdigen<br />

Interessen des e<strong>in</strong>zelnen Schülers und den Interessen der übrigen<br />

Schüler abzuwägen. Die Intimsphäre des Schülers und des<br />

Elternhauses ist zu beachten. Die „H<strong>in</strong>weise zum Verhalten bei<br />

strafrechtlich relev<strong>an</strong>ten Vorkommnissen und <strong>zur</strong> Beteiligung des<br />

Jugendamtes“ (Bek<strong>an</strong>ntmachung vom 19. Mai 1982, KMBl I<br />

S. 83) <strong>in</strong>sbesondere die dortigen Nummern 4 bis 8 f<strong>in</strong>den s<strong>in</strong>ngemäß<br />

Anwendung.<br />

Da wegen der gebotenen Verschwiegenheit e<strong>in</strong>e E<strong>in</strong>sichtnahme<br />

<strong>in</strong> die Beratungsunterlagen durch Dritte nicht erlaubt ist, berichtet


146 <strong>H<strong>an</strong>dbuch</strong> der <strong>Jugendsozialarbeit</strong> <strong>an</strong> <strong>Schulen</strong> <strong>in</strong> <strong>Bayern</strong><br />

die Beratungslehrkraft bei zw<strong>in</strong>gend erforderlichem Bedarf den<br />

Vorgesetzten, ggf. <strong>in</strong> <strong>an</strong>onymisierter Form.<br />

4.2 Schulpsychologen<br />

4.2.1 Für Schulpsychologen gilt bei der E<strong>in</strong>zelberatung die Verschwiegenheitspflicht,<br />

die <strong>in</strong> § 203 Abs. 1 Nr. 2 StGB ver<strong>an</strong>kert ist. Nach<br />

dieser Bestimmung des Strafgesetzbuches wird bestraft, wer<br />

unbefugt e<strong>in</strong> fremdes Geheimnis oder Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis<br />

offenbart, das ihm als Berufspsychologen mit staatlich<br />

<strong>an</strong>erk<strong>an</strong>nter wissenschaftlicher Abschlussprüfung <strong>an</strong>vertraut worden<br />

oder sonst bek<strong>an</strong>nt geworden ist.<br />

Für die schulpsychologische Beratung bedeutet dies:<br />

1. Der Schulpsychologe ist alle<strong>in</strong>iger Adressat der ihm <strong>in</strong> dieser<br />

Eigenschaft mitgeteilten Informationen persönlicher Art. Er ist<br />

daher zum Schweigen hierüber gegenüber jedem Dritten<br />

grundsätzlich nicht nur berechtigt, sondern verpflichtet.<br />

2. Die beamtenrechtlichen Vorschriften über dienstliche Gehorsamspflichten<br />

durchbrechen das Schweigegebot des Strafgesetzbuches<br />

nicht.<br />

3. Die Schweigepflicht besteht auch gegenüber Personen, die<br />

ihrerseits der Schweigepflicht nach StGB unterliegen.<br />

„Geheimnis“ im S<strong>in</strong>ne des § 203 Abs. 1 StGB k<strong>an</strong>n schon der<br />

Name e<strong>in</strong>es Klienten oder die Tatsache se<strong>in</strong>er Beratung se<strong>in</strong>.<br />

Soweit sich die Schüler oder Erziehungsberechtigten <strong>an</strong> den<br />

Schulpsychologen <strong>in</strong> se<strong>in</strong>er beratenden Eigenschaft gew<strong>an</strong>dt<br />

haben, ist er daher berechtigt, der Schule gegenüber Auskünfte<br />

über die Namen der Schüler zu verweigern, für die se<strong>in</strong>e gesamte<br />

Hilfe <strong>in</strong> Anspruch genommen wurde.<br />

4.2.2 E<strong>in</strong>e Befugnis <strong>zur</strong> Offenbarung ergibt sich aus der E<strong>in</strong>willigung<br />

der Betroffenen oder ausdrücklich gesetzlich festgelegter Offenbarungspflicht<br />

(z.B. Infektionsschutzgesetz, Geschlechtskr<strong>an</strong>kheitengesetz,<br />

§ 138 StGB betreffend Anzeige gepl<strong>an</strong>ter Straftaten)<br />

oder dem Vorliegen von Rechtfertigungsgründen wie der Interessen-<br />

und Pflichtenkollision.<br />

Hat der Betroffene <strong>in</strong> e<strong>in</strong>e Offenbarung gegenüber der Schule<br />

e<strong>in</strong>gewilligt, so k<strong>an</strong>n sich der Schulpsychologe nicht mehr auf<br />

se<strong>in</strong>e Geheimhaltungspflicht berufen, es greift die beamtenrechtliche<br />

Gehorsamspflicht und verpflichtet <strong>zur</strong> Offenbarung.<br />

Für die schulische Erziehungsarbeit, die vom Schulpsychologen<br />

zu unterstützen ist (vgl. Art. 78 Abs. 1 Satz 2 BayEUG), ergeben<br />

sich daraus folgende Konsequenzen:<br />

– Dient e<strong>in</strong>e schulpsychologische Untersuchung oder Beratung<br />

e<strong>in</strong>em von vornhere<strong>in</strong> bek<strong>an</strong>nten amtlichen Zweck, so s<strong>in</strong>d die<br />

dabei gewonnenen Ergebnisse nicht nur für den Schulpsychologen,<br />

sondern auch für die Entscheidungsträger <strong>in</strong>nerhalb der<br />

Schule bestimmt. Dies trifft zu für e<strong>in</strong>e gutachterliche Äußerung<br />

des Schulpsychologen <strong>in</strong>sbesondere nach Art. 87 Abs. 2 und<br />

Art. 88 Abs. 1 Satz 5 BayEUG sowie nach § 4 Abs. 2 Satz 3<br />

VSO (Entlassung, Ausschluss bzw. Überweisung <strong>an</strong> e<strong>in</strong>e<br />

Volksschule für Beh<strong>in</strong>derte – Förderschule).<br />

– E<strong>in</strong>e Unterrichtung der Schule, d.h. des Schulleiters und der<br />

zuständigen Lehrkräfte, über die für sie wesentlichen Ergeb-


4. Richtl<strong>in</strong>ien und Bek<strong>an</strong>ntmachungen, Auszüge aus Gesetzen 147<br />

nisse der schulpsychologischen Beratung ist auch <strong>an</strong>gezeigt,<br />

wenn die Beratung und Vermittlung des Schulleiters oder e<strong>in</strong>er<br />

Lehrkraft durchgeführt wurde oder wenn der Schulpsychologe<br />

se<strong>in</strong>erseits gutachterliche Äußerungen erbeten hat. Der Inhalt<br />

dieser Information bedarf der Zustimmung der Erziehungsberechtigten<br />

(bzw. – im Falle der Volljährigkeit – des Schülers).<br />

4.2.3 Für den Dienstvorgesetzten, der sich pflichtgemäß e<strong>in</strong>en E<strong>in</strong>blick<br />

<strong>in</strong> die Tätigkeit des Schulpsychologen verschaffen will, bieten<br />

sich im Rahmen der beschriebenen Rechtslage unter <strong>an</strong>derem<br />

folgende Möglichkeiten <strong>an</strong>:<br />

– E<strong>in</strong>e Teilnahme <strong>an</strong> Beratungsgesprächen des Schulpsychologen<br />

kommt <strong>in</strong> Betracht, wenn e<strong>in</strong> Gespräch e<strong>in</strong>vernehmlich im<br />

erweiterten Kreis <strong>an</strong>gesetzt worden ist. E<strong>in</strong> solches Gespräch,<br />

zu dem beispielsweise der Schulleiter die Betroffenen e<strong>in</strong>lädt,<br />

k<strong>an</strong>n zum Abschluss e<strong>in</strong>er Beratung, die von der Schule <strong>an</strong>geregt<br />

worden ist, hilfreich se<strong>in</strong>. Im H<strong>in</strong>blick auf die gebotene<br />

Vertraulichkeit ist dagegen von un<strong>an</strong>gemeldeten Besuchen bei<br />

schulpsychologischen Beratungsgesprächen Abst<strong>an</strong>d zu nehmen.<br />

– E<strong>in</strong>e E<strong>in</strong>sichtnahme ist nur <strong>in</strong> Aufzeichnungen des Schulpsychologen<br />

möglich und zulässig, die ke<strong>in</strong>e „Geheimnisse“ im<br />

S<strong>in</strong>ne des § 203 Abs. 1 StGB enthalten.<br />

– Zum Nachweis der vom Schulpsychologen geleisteten Arbeit<br />

können von ihm auch über den dem Vertrauensschutz unterliegenden<br />

Bereich Berichte <strong>in</strong> <strong>an</strong>onymisierter Form <strong>an</strong>gefordert<br />

werden (ohne Namens<strong>an</strong>gabe und sonstige Reidentifizierungsmöglichkeit<br />

der Klienten). Hierher gehören die regelmäßigen<br />

Tätigkeitsberichte <strong>an</strong> die vorgesetzten Stellen.<br />

– Im Unterschied <strong>zur</strong> E<strong>in</strong>zelberatung unterliegen <strong>an</strong>dere Aufgaben<br />

nicht dieser strengen Vertraulichkeit; zu nennen s<strong>in</strong>d etwa<br />

Fördermaßnahmen für bestimmte Schülergruppen, Mitwirkung<br />

<strong>in</strong> dienstlichen Ver<strong>an</strong>staltungen, Eltern<strong>in</strong>formation durch Rundbriefe<br />

und Vorträge. Der Zusammenarbeit des Schulpsychologen<br />

mit dem Dienstvorgesetzten kommt besondere Bedeutung<br />

zu. Schulpsychologen sollen daher <strong>in</strong> ihren Zuständigkeitsbereichen<br />

zu aktuellen pädagogischen Aufgaben her<strong>an</strong>gezogen<br />

werden.<br />

4.2.4 Mitteilungen des Schulpsychologen z.B. <strong>an</strong> außerschulische psychologische<br />

Fachkräfte über den Inhalt der Beratung bedürfen<br />

des E<strong>in</strong>verständnisses des betreffenden Schülers bzw. se<strong>in</strong>er<br />

Erziehungsberechtigten und s<strong>in</strong>d <strong>in</strong> den schulische Entscheidungen<br />

oder Fragen der Schullaufbahn berührenden Teilen über den<br />

Schulleiter weiter<strong>zur</strong>eichen. Für Auskünfte <strong>an</strong> Presse, Rundfunk<br />

und Fernsehen ist gemäß § 14 Abs. 2 LDO e<strong>in</strong>e Beauftragung<br />

durch den Dienstvorgesetzten erforderlich.<br />

4.2.5 Die Mitwirkung bei der Überprüfung des sonderpädagogischen<br />

Förderbedarfs (§ 4 Abs. 2 VSO) bleibt unberührt.<br />

4.3 Mitteilungen<br />

4.3.1 Die Beratungslehrkraft und der Schulpsychologe verwenden den<br />

Briefkopf der Schule, <strong>an</strong> der sie unterrichten, bzw. des Staatlichen<br />

Schulamts mit dem Zusatz „Die Beratungslehrkraft“ oder<br />

„Der staatliche Schulpsychologe“ bzw. den Briefkopf der staatli-


148 <strong>H<strong>an</strong>dbuch</strong> der <strong>Jugendsozialarbeit</strong> <strong>an</strong> <strong>Schulen</strong> <strong>in</strong> <strong>Bayern</strong><br />

chen Schulberatungsstelle mit dem Zusatz „Der Beratungslehrkraft<br />

für...“ oder „Der staatliche Schulpsychologe für...“ (z.B.<br />

Volksschulen und Förderschulen).<br />

4.3.2 Mitteilungen des Schulpsychologen, <strong>in</strong> denen er zu den schulischen<br />

Beurteilungen, die ihm von ihm zugeordneten <strong>Schulen</strong> <strong>zur</strong><br />

E<strong>in</strong>sichtnahme überlassen wurden, Stellung nimmt oder <strong>in</strong> denen<br />

der Schule Maßnahmen empfohlen werden, s<strong>in</strong>d <strong>an</strong> den Dienstweg<br />

gebunden. Diese Mitteilungen s<strong>in</strong>d streng vertraulich zu beh<strong>an</strong>deln;<br />

sie s<strong>in</strong>d zu den Schulakten, nicht zum Schülerbogen zu<br />

nehmen.<br />

4.4 Aufzeichnungen<br />

Beratungslehrkräfte und Schulpsychologen führen über die Beratungen<br />

Aufzeichnungen, die <strong>in</strong> der Regel folgende Angaben enthalten:<br />

– Datum<br />

– Name des Ratsuchenden und ggf. weitere Gesprächsteilnehmer<br />

– Beratungs<strong>an</strong>lass<br />

– Gesprächsverlauf und Gesprächsdauer<br />

– Maßnahmen.<br />

Diese Aufzeichnungen s<strong>in</strong>d – soweit möglich im Beratungsraum –<br />

bis zum Ablauf von drei Jahren nach dem Ende des Schulbesuchs<br />

des betreffenden Schülers unter Verschluss zu halten und<br />

<strong>an</strong>schließend zu vernichten.<br />

5. Dienstreisen<br />

Die Dienstvorgesetzten werden ermächtigt, den Schulpsychologen<br />

sowie den Beratungslehrkräften die <strong>zur</strong> Wahrnehmung ihrer<br />

Dienstaufgaben notwendigen Dienstreisen <strong>in</strong>nerhalb ihres örtlichen<br />

Zuständigkeitsbereichs bis <strong>zur</strong> Dauer e<strong>in</strong>es Tages zu genehmigen<br />

(Art. 2 Abs. 1 Satz 1 BayRKG).<br />

Maßgeblich dafür s<strong>in</strong>d der örtliche Beratungsbedarf, die Dr<strong>in</strong>glichkeit<br />

sowie die gebotene Sparsamkeit.<br />

Die Reisekostenabrechnungen der Schulpsychologen und der<br />

Beratungslehrkräfte, die z.B. vierteljährlich oder halbjährlich erstellt<br />

werden können, s<strong>in</strong>d dem Dienstvorgesetzten vorzulegen;<br />

er stellt die sachliche Richtigkeit fest. Das Vorliegen triftiger Gründe<br />

für die Benutzung des privaten Kraftfahrzeuges ist zusätzlich<br />

zu bestätigen.<br />

Den Anträgen ist e<strong>in</strong>e Aufstellung über die im gleichen Zeitraum<br />

durchgeführten Dienstreisen unter Angaben des Tages, des Ortes<br />

des Dienstgeschäftes, der jeweiligen zeitlichen Dauer<br />

(von...bis...) und des Zwecks beizufügen; von personenbezogenen<br />

Angaben (Name, Vorname) ist aus datenschutzrechtlichen<br />

Gründen abzusehen.


4. Richtl<strong>in</strong>ien und Bek<strong>an</strong>ntmachungen, Auszüge aus Gesetzen 149<br />

6. Tätigkeitsbericht<br />

Berichte s<strong>in</strong>d wichtige Grundlagen für die Bewertung der Beratungstätigkeit<br />

der Beratungslehrkräfte und der Schulpsychologen<br />

im H<strong>in</strong>blick auf die dienstliche Beurteilung der Beamten. Der Tätigkeitsbericht<br />

ist Gegenst<strong>an</strong>d e<strong>in</strong>es Gesprächs des Dienstvorgesetzten<br />

mit der jeweiligen Beratungslehrkraft bzw. dem Schulpsychologen.<br />

Sofern E<strong>in</strong>verständnis besteht, k<strong>an</strong>n der mit der<br />

fachlichen Betreuung Beauftragte zugezogen werden.<br />

6.1 Beratungslehrkraft<br />

Um die aus der Praxis gewonnenen Kenntnisse und Erfahrungen<br />

allgeme<strong>in</strong> fruchtbar zu machen, s<strong>in</strong>d im Rahmen der fachlichen<br />

Betreuung regelmäßige Erfahrungsberichte der Beratungslehrkraft<br />

erforderlich. Die staatliche Schulberatungsstelle fordert jährlich<br />

für ihren Bereich Berichte der Beratungslehrkräfte <strong>an</strong>. Die<br />

Beratungslehrkräfte erstellen ihre Tätigkeitsberichte und leiten sie<br />

über die Schulleitung auf dem Dienstweg – im Volks- und Förderschulbereich<br />

über die Beratungslehrkraft am Schulamt, die sie<br />

gesammelt auswertet – der staatlichen Schulberatungsstelle zu.<br />

6.2 Schulpsychologen<br />

Schulpsychologen <strong>an</strong> den <strong>Schulen</strong> weisen ihre Tätigkeit ihrem<br />

Dienstvorgesetzten nach (bei den Realschulen und Gymnasien<br />

auch dem zuständigen M<strong>in</strong>isterialbeauftragten, im Volks- und<br />

Förderschulbereich auch der Regierung; beide <strong>in</strong>formieren die<br />

staatliche Schulberatungsstelle), Schulpsychologen <strong>an</strong> den staatlichen<br />

Schulberatungsstellen weisen sie dem Leiter der staatlichen<br />

Schulberatungsstelle nach, der dem jeweiligen Dienstvorgesetzten<br />

berichtet.<br />

7. Kosten und Sachaufw<strong>an</strong>d<br />

Die entstehenden Kosten für den Beratungsaufw<strong>an</strong>d gehören<br />

zum allgeme<strong>in</strong>en Schulaufw<strong>an</strong>d. Die Kosten können, wenn die<br />

Ratsuchenden aus verschiedenen <strong>Schulen</strong> kommen, entsprechend<br />

auf die Sachaufw<strong>an</strong>dsträger umgelegt werden.<br />

8. Geltungsbereich, In-Kraft-Treten und Aufhebung von Vorschriften<br />

8.1 Diese Richtl<strong>in</strong>ien gelten für die staatlichen <strong>Schulen</strong>.<br />

Es wird empfohlen, im nichtstaatlichen Bereich entsprechend zu<br />

verfahren.<br />

8.2 Sie treten am 1. Dezember 2001 <strong>in</strong> Kraft.<br />

8.3 Gleichzeitig treten außer Kraft<br />

1. die Dienstordnung der Schuljugendberater vom 28. Mai 1969<br />

(KMBl S. 676),<br />

2. die Bek<strong>an</strong>ntmachungen über die Schulberatung <strong>an</strong> den <strong>Schulen</strong><br />

vom 19. April 1973 (KMBl S. 525, ber. S. 632) und vom 31.<br />

März 1978 (KMBl I S. 97), beide zuletzt geändert durch die<br />

Bek<strong>an</strong>ntmachung vom 16. Dezember 1983 (KMBl I 1984 S.<br />

57),


150 <strong>H<strong>an</strong>dbuch</strong> der <strong>Jugendsozialarbeit</strong> <strong>an</strong> <strong>Schulen</strong> <strong>in</strong> <strong>Bayern</strong><br />

3. die Bek<strong>an</strong>ntmachung über die Schulberatung; Informationen<br />

für die Beratungslehrkraft vom 23. Dezember 1977 (KMBl I<br />

1978 S. 23) sowie<br />

4. die Richtl<strong>in</strong>ien für die schulpsychologische Beratung gemäß<br />

Schreiben vom 5. April 1984 Nr. II/9-8/18 152 und vom 27.<br />

September 1990 Nr. II/9-S 4305/20-8/71 477/89.<br />

Erhard<br />

M<strong>in</strong>isterialdirektor


4. Richtl<strong>in</strong>ien und Bek<strong>an</strong>ntmachungen, Auszüge aus Gesetzen 151<br />

MUSTERVEREINBARUNG<br />

<strong>zur</strong> Sicherstellung des Datenschutzes nach<br />

§ 61 Abs. 4 SGB VIII<br />

Der L<strong>an</strong>dkreis/Die Stadt …<br />

und<br />

der < Name des Trägers ><br />

schließen <strong>zur</strong> Sicherstellung des Sozialdatenschutzes nach<br />

§ 61 Abs. 4 SGB VIII folgende<br />

VEREINBARUNG:<br />

§ 1 Gewährleistungsverpflichtung<br />

Der < Name des Trägers > verpflichtet sich, bei der Erhebung, Nutzung<br />

und Verarbeitung den Schutz der Sozialdaten gemäß den Bestimmungen<br />

des SGB I, SGB X und SGB VIII zu gewährleisten (Auszug aus den<br />

derzeit gültigen Gesetzestexten siehe Anh<strong>an</strong>g).<br />

§ 2 Maßnahmen <strong>zur</strong> Umsetzung<br />

Der < Name des Trägers > trifft <strong>zur</strong> Umsetzung dieser Verpflichtung alle<br />

notwendigen technischen und org<strong>an</strong>isatorischen Maßnahmen im Rahmen<br />

des § 78a SGB X. Insbesondere gehört hierzu e<strong>in</strong>e ausreichende<br />

Information aller Mitarbeiter und Mitarbeiter<strong>in</strong>nen der E<strong>in</strong>richtung bzw.<br />

des Dienstes über ihre diesbezüglichen Pflichten, e<strong>in</strong>e e<strong>in</strong>zelvertragliche<br />

Regelung <strong>in</strong> jedem Arbeitsvertrag sowie e<strong>in</strong>e allgeme<strong>in</strong>e Dienstvere<strong>in</strong>barung.<br />

Insbesondere s<strong>in</strong>d die Akten, die personenbezogene Daten enthalten,<br />

so zu verwahren, dass sie unbefugten Personen nicht zugänglich s<strong>in</strong>d.<br />

Für Beratungsgespräche müssen die Mitarbeiter<strong>in</strong>nen und Mitarbeiter<br />

die Möglichkeit haben, mit den betroffenen Personen alle<strong>in</strong> zu se<strong>in</strong>.<br />

Die <strong>in</strong>terne Nutzungsbeschränkung gemäß § 35 Abs. 1 Satz 2 SGB I<br />

sollte <strong>in</strong>sbesondere dadurch gewährleistet werden, dass Mitarbeiter<strong>in</strong>nen<br />

und Mitarbeiter von < Name des Trägers > nicht zugleich Funktionen<br />

erfüllen, die sie <strong>in</strong> datenschutzrechtliche Schwierigkeiten br<strong>in</strong>gen<br />

können, weil sie e<strong>in</strong>er Familie <strong>in</strong> zwei verschiedenen Funktionen begegnen<br />

könnten.<br />

Supervisionen und Teambesprechungen mit Personen, die mit dem<br />

jeweiligen Fall nichts zu tun haben (und damit mit den Bearbeitenden<br />

ke<strong>in</strong>e funktionale E<strong>in</strong>heit bilden) s<strong>in</strong>d <strong>an</strong>onymisiert durchzuführen. Dies<br />

gilt nicht für Vorgesetzte oder <strong>in</strong>terne Hilfepl<strong>an</strong>teams.<br />

Wenn e<strong>in</strong> Fall abgeschlossen ist, so s<strong>in</strong>d die betreffenden Daten unverzüglich<br />

zu löschen (vgl. § 84 SGB X), soweit ke<strong>in</strong>e schutzwürdigen<br />

Bel<strong>an</strong>ge betroffen s<strong>in</strong>d. Sollte dies der Fall se<strong>in</strong>, so sollen die Akten,<br />

Dateien und weitere Speichermedien, die personenbezogene Daten<br />

enthalten, dem Jugendamt <strong>zur</strong> geme<strong>in</strong>samen Sperrung der Daten mit<br />

den Falldaten des Jugendamts überstellt werden.<br />

Der < Name des Trägers > soll alle Mitarbeiter<strong>in</strong>nen und Mitarbeiter<br />

schriftlich auf die org<strong>an</strong>isatorischen Vorkehrungen zum Datenschutz


152 <strong>H<strong>an</strong>dbuch</strong> der <strong>Jugendsozialarbeit</strong> <strong>an</strong> <strong>Schulen</strong> <strong>in</strong> <strong>Bayern</strong><br />

h<strong>in</strong>weisen. Dies dient <strong>in</strong>sbesondere dem Schutz der Mitarbeiter<strong>in</strong>nen<br />

und Mitarbeiter.<br />

Das Jugendamt unterstützt die Anwendung der Vorschriften über den<br />

Sozialdatenschutz durch geeignete Informations<strong>an</strong>gebote. Der < Name<br />

des Trägers > stellt allen Mitarbeiter<strong>in</strong>nen und Mitarbeitern die dieser<br />

Mustervere<strong>in</strong>barung beigefügten Vorschriften <strong>zur</strong> Verfügung.<br />

§ 3 Datenübermittlung <strong>an</strong> das Jugendamt<br />

Die Übermittlung von Sozialdaten <strong>an</strong> das Jugendamt erfolgt gemäß den<br />

Vorschriften des SGB VIII, SGB I und SGB X, <strong>in</strong>sbesondere der<br />

§§ 69 ff. SGB X unter Beachtung der §§ 64 SGB VIII. Das bedeutet,<br />

dass dem Jugendamt Daten übermittelt werden, welche dieses zu se<strong>in</strong>er<br />

Aufgabenerfüllung benötigt (dies s<strong>in</strong>d zum Beispiel die Erfolgskontrolle<br />

e<strong>in</strong>er Hilfegewährung, Überprüfung des Hilfepl<strong>an</strong>s, regelmäßige Vorlage<br />

von Entwicklungsberichten als Grundlage für Hilfepl<strong>an</strong>gespräche etc.)<br />

Besonders vertrauensgeschützte Daten können nur nach vorheriger<br />

E<strong>in</strong>willigung des jungen Menschen bzw. des Personensorgeberechtigten<br />

übermittelt werden oder entsprechend den <strong>in</strong><br />

§ 65 Abs. 1 Nrn. 2 und 3 SGB VIII aufgeführten Fällen. § 34 StGB (gesetzlicher<br />

Notst<strong>an</strong>d) bleibt hiervon unberührt.<br />

Bei drohender oder akuter K<strong>in</strong>deswohlgefährdung ist das Jugendamt<br />

unverzüglich zu <strong>in</strong>formieren. Anderweitige aus dem E<strong>in</strong>zelfall resultierende<br />

Informationsverpflichtungen, beispielsweise § 44 Abs. 4 SGB VIII,<br />

bleiben hiervon unberührt.<br />

§ 4 Tr<strong>an</strong>sparenzgebot<br />

Personen, die beim < Namen des Trägers > Jugendhilfe <strong>in</strong> Anspruch<br />

nehmen, s<strong>in</strong>d vorab über diese Vere<strong>in</strong>barung und die sich daraus ergebenden<br />

Datenübermittlungsbefugnisse aufzuklären. Die Aufklärung<br />

soll <strong>in</strong> Form e<strong>in</strong>es Aktenvermerks schriftlich festgehalten werden. Die<br />

betroffene Person soll diesen unterschreiben.<br />

§ 5 Prüfungs- und Weisungsrechte des Jugendamts im Rahmen<br />

der Sicherstellung des Datenschutzes<br />

Der < Name des Trägers > erteilt dem Jugendamt auf Anfrage Auskunft<br />

über die datenschutzrechtlichen Vorkehrungen im Allgeme<strong>in</strong>en und <strong>in</strong><br />

E<strong>in</strong>zelfall. Das Jugendamt hat im Rahmen der Datenschutzbestimmungen<br />

die Möglichkeit, zusätzliche Weisungen zu erteilen, die den Datenschutz<br />

betreffen, sowie Detailregelungen zu treffen.<br />

§ 6 In-Kraft-Treten der Vere<strong>in</strong>barung<br />

Diese Vere<strong>in</strong>barung tritt am Tag ihrer Vere<strong>in</strong>barung <strong>in</strong> Kraft.<br />

Optional: Sie ist Teil der Qualitätsvere<strong>in</strong>barung vom …<br />

………, den …<br />

L<strong>an</strong>dkreis/Stadt < Name des Trägers >


4. Richtl<strong>in</strong>ien und Bek<strong>an</strong>ntmachungen, Auszüge aus Gesetzen 153<br />

4.2 Abkürzungsverzeichnis der e<strong>in</strong>schlägigen<br />

Gesetze<br />

BayEUG Bayerisches Erziehungs- und Unterrichtsgesetz<br />

BayKJHG Bayerisches K<strong>in</strong>der- und Jugendhilfegesetz<br />

BGB Bürgerliches Gesetzbuch<br />

GG Grundgesetz<br />

JGG Jugendgerichtsgesetz<br />

LDO Lehrerdienstordnung<br />

KJHG K<strong>in</strong>der- und Jugendhilfegesetz, SGB VIII<br />

OwiG Ordnungswidrigkeitengesetz<br />

StGB Strafgesetzbuch<br />

StPO Strafprozessordnung<br />

SGB I Sozialgesetzbuch, Erstes Buch (Allgeme<strong>in</strong>er Teil)<br />

SGB VIII Sozialgesetzbuch, Achtes Buch (K<strong>in</strong>der- und Jugendhilfe)<br />

SGB X Sozialgesetzbuch, Zehntes Buch (Verwaltungsverfahren,<br />

Schutz der Sozialdaten)<br />

VSO Volksschulordung <strong>in</strong> <strong>Bayern</strong>/Schulordnung für die<br />

Volksschulen <strong>in</strong> <strong>Bayern</strong><br />

4.3 Auszüge aus Gesetzen<br />

GG<br />

– Art. 6 Ehe, Familie, nichteheliche K<strong>in</strong>der<br />

– Art. 7 Schulwesen<br />

Verfassung des Freistaates <strong>Bayern</strong>:<br />

– Art. 126 Erziehungsrecht der Eltern; nichteheliche K<strong>in</strong>der;<br />

Jugendschutz


154 <strong>H<strong>an</strong>dbuch</strong> der <strong>Jugendsozialarbeit</strong> <strong>an</strong> <strong>Schulen</strong> <strong>in</strong> <strong>Bayern</strong><br />

SGB VIII<br />

– § 1 Recht auf Erziehung, Elternver<strong>an</strong>twortung, Jugendhilfe<br />

– § 8 Beteiligung von K<strong>in</strong>dern und Jugendlichen<br />

– § 11 Jugendarbeit<br />

– § 13 <strong>Jugendsozialarbeit</strong><br />

– §§ 27–35 Hilfen <strong>zur</strong> Erziehung<br />

– § 35a E<strong>in</strong>gliederungshilfe für seelisch beh<strong>in</strong>derte K<strong>in</strong>der<br />

und Jugendliche<br />

– § 36 Mitwirkung, Hilfepl<strong>an</strong><br />

– § 37 Zusammenarbeit bei Hilfen außerhalb der eigenen<br />

Familie<br />

– § 42 Inobhutnahme von K<strong>in</strong>dern und Jugendlichen<br />

– § 43 Herausnahme des K<strong>in</strong>des oder des Jugendlichen ohne<br />

Zustimmung des Personensorgeberechtigten<br />

– § 50 Mitwirkung <strong>in</strong> Verfahren vor dem Familiengericht<br />

– § 52 Mitwirkung <strong>in</strong> Verfahren nach dem Jugendgerichtsgesetz<br />

– § 61–67 Schutz personenbezogener Daten<br />

– § 81 Zusammenarbeit mit <strong>an</strong>deren Stellen<br />

SGB X<br />

– § 67d Übermittlungsgrundsätze<br />

– § 69 Übermittlung für die Erfüllung sozialer Aufgaben<br />

– § 73 Übermittlung für die Durchführung e<strong>in</strong>es Strafverfahrens<br />

– § 76 E<strong>in</strong>schränkung der Übermittlungsbefugnis bei besonders<br />

schutzwürdigen Sozialdaten<br />

SGB I<br />

– § 35 Sozialgeheimnis


4. Richtl<strong>in</strong>ien und Bek<strong>an</strong>ntmachungen, Auszüge aus Gesetzen 155<br />

BayEUG<br />

– Art. 1 Bildungs- und Erziehungsauftrag<br />

– Art. 2 Aufgaben der Schule<br />

– Art. 31 Zusammenarbeit mit Jugendämtern und E<strong>in</strong>richtungen<br />

der Erziehung, Bildung und Betreuung<br />

– Art. 35 Schulpflicht<br />

– Art. 36 Erfüllung der Schulpflicht<br />

– Art. 37 Vollzeitschulpflicht<br />

– Art. 38 Freiwilliger Besuch der Hauptschule<br />

– Art. 39 Berufsschulpflicht<br />

– Art. 40 Berufsschulberechtigung<br />

– Art. 41 Vorschriften für Beh<strong>in</strong>derte und für Kr<strong>an</strong>ke<br />

– Art. 42 Sprengelpflicht beim Besuch öffentlicher Pflichtschulen<br />

– Art. 43 Gastschulverhältnisse<br />

– Art. 44 Wahl des schulischen Bildungswegs<br />

– Art. 57 Schulleiter<br />

– Art. 69 Schulforum<br />

– Art. 78 Schulberatung<br />

– Art. 85 Erhebung und Verarbeitung von Daten<br />

– Art. 86 Ordnungsmaßnahmen als Erziehungsmaßnahmen<br />

– Art. 87 Entlassung<br />

– Art. 88 Ausschluss<br />

– Art. 88a Unterrichtung der früheren Erziehungsberechtigten<br />

volljähriger Schüler über Ordnungsmaßnahmen<br />

– Art. 115 Schulämter<br />

– Art. 118 Schulzw<strong>an</strong>g<br />

– Art. 119 Ordnungswidrigkeiten<br />

StGB<br />

– § 34 Rechtfertigender Notst<strong>an</strong>d<br />

– § 203 Verletzung von Privatgeheimnissen


156 <strong>H<strong>an</strong>dbuch</strong> der <strong>Jugendsozialarbeit</strong> <strong>an</strong> <strong>Schulen</strong> <strong>in</strong> <strong>Bayern</strong><br />

St PO<br />

– § 52 Zeugnisverweigerungsrecht aus persönlichen Gründen<br />

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschl<strong>an</strong>d (GG) :<br />

Art. 6<br />

(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der<br />

staatlichen Ordnung.<br />

(2) Pflege und Erziehung der K<strong>in</strong>der s<strong>in</strong>d das natürliche Recht der<br />

Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung<br />

wacht die staatliche Geme<strong>in</strong>schaft.<br />

(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen K<strong>in</strong>der nur<br />

auf Grund e<strong>in</strong>es Gesetzes von der Familie getrennt werden,<br />

wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die K<strong>in</strong>der<br />

aus <strong>an</strong>deren Gründen zu verwahrlosen drohen.<br />

(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der<br />

Geme<strong>in</strong>schaft.<br />

(5) Den unehelichen K<strong>in</strong>dern s<strong>in</strong>d durch die Gesetzgebung die gleichen<br />

Bed<strong>in</strong>gungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung<br />

und ihre Stellung <strong>in</strong> der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen<br />

K<strong>in</strong>dern.<br />

Art. 7<br />

(1) Das gesamte Schulwesen steht unter der Aufsicht des Staates.<br />

(2) Die Erziehungsberechtigten haben das Recht, über die Teilnahme<br />

des K<strong>in</strong>des am Religionsunterricht zu bestimmen.<br />

(3) Der Religionsunterricht ist <strong>in</strong> den öffentlichen <strong>Schulen</strong> mit Ausnahme<br />

der bekenntnisfreien <strong>Schulen</strong> ordentliches Lehrfach. Unbeschadet<br />

des staatlichen Aufsichtsrechtes wird der Religionsunterricht<br />

<strong>in</strong> Übere<strong>in</strong>stimmung mit den Grundsätzen der Religionsgeme<strong>in</strong>schaften<br />

erteilt. Ke<strong>in</strong> Lehrer darf gegen se<strong>in</strong>en Willen<br />

verpflichtet werden, Religionsunterricht zu erteilen.<br />

(4) Das Recht <strong>zur</strong> Errichtung von privaten <strong>Schulen</strong> wird gewährleistet.<br />

Private <strong>Schulen</strong> als Ersatz für öffentliche <strong>Schulen</strong> bedürfen<br />

der Genehmigung des Staates und unterstehen den L<strong>an</strong>desgesetzen.<br />

Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die privaten <strong>Schulen</strong><br />

<strong>in</strong> ihren Lehrzielen und E<strong>in</strong>richtungen sowie <strong>in</strong> der wissenschaftlichen<br />

Ausbildung ihrer Lehrkräfte nicht h<strong>in</strong>ter den öffentlichen<br />

<strong>Schulen</strong> <strong>zur</strong>ückstehen und e<strong>in</strong>e Sonderung der Schüler<br />

nach den Besitzverhältnissen der Eltern nicht gefördert wird. Die<br />

Genehmigung ist zu versagen, wenn die wirtschaftliche und<br />

rechtliche Stellung der Lehrkräfte nicht genügend gesichert ist.<br />

(5) E<strong>in</strong>e private Volksschule ist nur zuzulassen, wenn die Unterrichtsverwaltung<br />

e<strong>in</strong> besonderes pädagogisches Interesse <strong>an</strong>erkennt<br />

oder, auf Antrag von Erziehungsberechtigten, wenn sie als Geme<strong>in</strong>schaftsschule,<br />

als Bekenntnis- oder Welt<strong>an</strong>schauungsschule<br />

errichtet werden soll und e<strong>in</strong>e öffentliche Volksschule dieser Art <strong>in</strong><br />

der Geme<strong>in</strong>de nicht besteht.<br />

(6) Vorschulen bleiben aufgehoben.


4. Richtl<strong>in</strong>ien und Bek<strong>an</strong>ntmachungen, Auszüge aus Gesetzen 157<br />

Verfassung des Freistaates <strong>Bayern</strong>:<br />

Artikel 126 Erziehungsrecht der Eltern; Gleichstellung der unehelichen<br />

K<strong>in</strong>der<br />

(1) Die Eltern haben das natürliche Recht und die oberste Pflicht,<br />

ihre K<strong>in</strong>der <strong>zur</strong> leiblichen, geistigen und seelischen Tüchtigkeit zu<br />

erziehen. Sie s<strong>in</strong>d dar<strong>in</strong> durch Staat und Geme<strong>in</strong>den zu unterstützen.<br />

In persönlichen Erziehungsfragen gibt der Wille der Eltern<br />

den Ausschlag.<br />

(2) Uneheliche K<strong>in</strong>der haben den gleichen Anspruch auf Förderung<br />

wie eheliche K<strong>in</strong>der.<br />

(3) K<strong>in</strong>der und Jungendliche s<strong>in</strong>d durch staatliche und geme<strong>in</strong>dliche<br />

Maßnahmen und E<strong>in</strong>richtungen gegen Ausbeutung sowie gegen<br />

sittliche, geistige und körperliche Verwahrlosung und gegen Missh<strong>an</strong>dlung<br />

zu schützen.<br />

Sozialgesetzbuch, Achtes Buch (SGB VIII); K<strong>in</strong>der- und Jugendhilfegesetz<br />

§ 1<br />

Recht auf Erziehung, Elternver<strong>an</strong>twortung, Jugendhilfe<br />

(1) Jeder junge Mensch hat e<strong>in</strong> Recht auf Förderung se<strong>in</strong>er Entwicklung<br />

und auf Erziehung zu e<strong>in</strong>er eigenver<strong>an</strong>twortlichen und geme<strong>in</strong>schaftsfähigen<br />

Persönlichkeit.<br />

(2) Pflege und Erziehung der K<strong>in</strong>der s<strong>in</strong>d das natürliche Recht der<br />

Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung<br />

wacht die staatliche Geme<strong>in</strong>schaft.<br />

(3) Jugendhilfe soll <strong>zur</strong> Verwirklichung des Rechts nach Absatz 1<br />

<strong>in</strong>sbesondere<br />

1. junge Menschen <strong>in</strong> ihrer <strong>in</strong>dividuellen und sozialen Entwicklung<br />

fördern und dazu beitragen, Benachteiligungen zu vermeiden<br />

oder abzubauen,<br />

2. Eltern und <strong>an</strong>dere Erziehungsberechtigte bei der Erziehung<br />

beraten und unterstützen,<br />

3. K<strong>in</strong>der und Jugendliche vor Gefahren für ihr Wohl schützen,<br />

4. dazu beitragen, positive Lebensbed<strong>in</strong>gungen für junge Menschen<br />

und ihre Familien sowie e<strong>in</strong>e k<strong>in</strong>der- und familienfreundliche<br />

Umwelt zu erhalten oder zu schaffen.<br />

§ 8<br />

Beteiligung von K<strong>in</strong>dern und Jugendlichen<br />

(1) K<strong>in</strong>der und Jugendliche s<strong>in</strong>d entsprechend ihrem Entwicklungsst<strong>an</strong>d<br />

<strong>an</strong> allen sie betreffenden Entscheidungen der öffentlichen<br />

Jugendhilfe zu beteiligen. Sie s<strong>in</strong>d <strong>in</strong> geeigneter Weise auf ihre<br />

Rechte im Verwaltungsverfahren sowie im Verfahren vor dem<br />

Familiengericht, dem Vormundschaftsgericht und dem Verwaltungsgericht<br />

h<strong>in</strong>zuweisen.


158 <strong>H<strong>an</strong>dbuch</strong> der <strong>Jugendsozialarbeit</strong> <strong>an</strong> <strong>Schulen</strong> <strong>in</strong> <strong>Bayern</strong><br />

(2) K<strong>in</strong>der und Jugendliche haben das Recht, sich <strong>in</strong> allen Angelegenheiten<br />

der Erziehung und Entwicklung <strong>an</strong> das Jugendamt zu<br />

wenden.<br />

(3) K<strong>in</strong>der und Jugendliche können ohne Kenntnis des Personensorgeberechtigten<br />

beraten werden, wenn die Beratung aufgrund<br />

e<strong>in</strong>er Not- und Konfliktlage erforderlich ist und sol<strong>an</strong>ge durch die<br />

Mitteilung <strong>an</strong> den Personensorgeberechtigten der Beratungszweck<br />

vereitelt würde.<br />

§ 11<br />

Jugendarbeit<br />

(1) Jungen Menschen s<strong>in</strong>d die <strong>zur</strong> Förderung ihrer Entwicklung erforderlichen<br />

Angebote der Jugendarbeit <strong>zur</strong> Verfügung zu stellen.<br />

Sie sollen <strong>an</strong> den Interessen junger Menschen <strong>an</strong>knüpfen und<br />

von ihnen mitbestimmt und mitgestaltet werden, sie <strong>zur</strong> Selbstbestimmung<br />

befähigen und zu gesellschaftlicher Mitver<strong>an</strong>twortung<br />

und zu sozialem Engagement <strong>an</strong>regen und h<strong>in</strong>führen.<br />

(2) Jugendarbeit wird <strong>an</strong>geboten von Verbänden, Gruppen und Initiativen<br />

der Jugend, von <strong>an</strong>deren Trägern der Jugendarbeit und<br />

den Trägern der öffentlichen Jugendhilfe. Sie umfaßt für Mitglieder<br />

bestimmte Angebote, die offene Jugendarbeit und geme<strong>in</strong>wesenorientierte<br />

Angebote.<br />

(3) Zu den Schwerpunkten der Jugendarbeit gehören:<br />

1. außerschulische Jugendbildung mit allgeme<strong>in</strong>er, politischer,<br />

sozialer, gesundheitlicher, kultureller, naturkundlicher und technischer<br />

Bildung,<br />

2. Jugendarbeit <strong>in</strong> Sport, Spiel und Geselligkeit,<br />

3. arbeitswelt-, schul- und familienbezogene Jugendarbeit,<br />

4. <strong>in</strong>ternationale Jugendarbeit,<br />

5. K<strong>in</strong>der- und Jugenderholung,<br />

6. Jugendberatung.<br />

(4) Angebote der Jugendarbeit können auch Personen, die das 27.<br />

Lebensjahr vollendet haben, <strong>in</strong> <strong>an</strong>gemessenem Umf<strong>an</strong>g e<strong>in</strong>beziehen.<br />

§ 13<br />

<strong>Jugendsozialarbeit</strong><br />

(1) Jungen Menschen, die zum Ausgleich sozialer Benachteiligungen<br />

oder <strong>zur</strong> Überw<strong>in</strong>dung <strong>in</strong>dividueller Bee<strong>in</strong>trächtigungen <strong>in</strong> erhöhtem<br />

Maße auf Unterstützung <strong>an</strong>gewiesen s<strong>in</strong>d, sollen im Rahmen<br />

der Jugendhilfe sozialpädagogische Hilfen <strong>an</strong>geboten werden,<br />

die ihre schulische und berufliche Ausbildung, E<strong>in</strong>gliederung <strong>in</strong><br />

die Arbeitswelt und ihre soziale Integration fördern.<br />

(2) Soweit die Ausbildung dieser jungen Menschen nicht durch Maßnahmen<br />

und Programme <strong>an</strong>derer Träger und Org<strong>an</strong>isationen<br />

sichergestellt wird, können geeignete sozialpädagogisch begleitete<br />

Ausbildungs- und Beschäftigungsmaßnahmen <strong>an</strong>geboten wer-


4. Richtl<strong>in</strong>ien und Bek<strong>an</strong>ntmachungen, Auszüge aus Gesetzen 159<br />

den, die den Fähigkeiten und dem Entwicklungsst<strong>an</strong>d dieser jungen<br />

Menschen Rechnung tragen.<br />

(3) Jungen Menschen k<strong>an</strong>n während der Teilnahme <strong>an</strong> schulischen<br />

oder beruflichen Bildungsmaßnahmen oder bei der beruflichen<br />

E<strong>in</strong>gliederung Unterkunft <strong>in</strong> sozialpädagogisch begleiteten Wohnformen<br />

<strong>an</strong>geboten werden. In diesen Fällen sollen auch der notwendige<br />

Unterhalt des jungen Menschen sichergestellt und Kr<strong>an</strong>kenhilfe<br />

nach Maßgabe von § 40 geleistet werden.<br />

(4) Die Angebote sollen mit den Maßnahmen der Schulverwaltung,<br />

der Bundesagentur für Arbeit, der Träger betrieblicher und außerbetrieblicher<br />

Ausbildung sowie der Träger von Beschäftigungs<strong>an</strong>geboten<br />

abgestimmt werden.<br />

§ 27<br />

Hilfe <strong>zur</strong> Erziehung<br />

(1) E<strong>in</strong> Personensorgeberechtigter hat bei der Erziehung e<strong>in</strong>es K<strong>in</strong>des<br />

oder e<strong>in</strong>es Jugendlichen Anspruch auf Hilfe (Hilfe <strong>zur</strong> Erziehung),<br />

wenn e<strong>in</strong>e dem Wohl des K<strong>in</strong>des oder des Jugendlichen<br />

entsprechende Erziehung nicht gewährleistet ist und die Hilfe für<br />

se<strong>in</strong>e Entwicklung geeignet und notwendig ist.<br />

(2) Hilfe <strong>zur</strong> Erziehung wird <strong>in</strong>sbesondere nach Maßgabe der §§ 28<br />

bis 35 gewährt. Art und Umf<strong>an</strong>g der Hilfe richten sich nach dem<br />

erzieherischen Bedarf im E<strong>in</strong>zelfall; dabei soll das engere soziale<br />

Umfeld des K<strong>in</strong>des oder des Jugendlichen e<strong>in</strong>bezogen werden.<br />

(3) Hilfe <strong>zur</strong> Erziehung umfasst <strong>in</strong>sbesondere die Gewährung pädagogischer<br />

und damit verbundener therapeutischer Leistungen.<br />

Sie soll bei Bedarf Ausbildungs- und Beschäftigungsmaßnahmen<br />

im S<strong>in</strong>ne von § 13 Abs.2 e<strong>in</strong>schließen.<br />

§ 28<br />

Erziehungsberatung<br />

Erziehungsberatungsstellen und <strong>an</strong>dere Beratungsdienste und -e<strong>in</strong>richtungen<br />

sollen K<strong>in</strong>der, Jugendliche, Eltern und <strong>an</strong>dere Erziehungsberechtigte<br />

bei der Klärung und Bewältigung <strong>in</strong>dividueller und familienbezogener<br />

Probleme und der zugrundeliegenden Faktoren, bei der Lösung von<br />

Erziehungsfragen sowie bei Trennung und Scheidung unterstützen.<br />

Dabei sollen Fachkräfte verschiedener Fachrichtungen zusammenwirken,<br />

die mit unterschiedlichen methodischen Ansätzen vertraut s<strong>in</strong>d.<br />

§ 29<br />

Soziale Gruppenarbeit<br />

Die Teilnahme <strong>an</strong> sozialer Gruppenarbeit soll älteren K<strong>in</strong>dern und Jugendlichen<br />

bei der Überw<strong>in</strong>dung von Entwicklungsschwierigkeiten und<br />

Verhaltensproblemen helfen. Soziale Gruppenarbeit soll auf der Grundlage<br />

e<strong>in</strong>es gruppenpädagogischen Konzepts die Entwicklung älterer<br />

K<strong>in</strong>der und Jugendlicher durch soziales Lernen <strong>in</strong> der Gruppe fördern.


160 <strong>H<strong>an</strong>dbuch</strong> der <strong>Jugendsozialarbeit</strong> <strong>an</strong> <strong>Schulen</strong> <strong>in</strong> <strong>Bayern</strong><br />

§ 30<br />

Erziehungsbeist<strong>an</strong>d, Betreuungshelfer<br />

Der Erziehungsbeist<strong>an</strong>d und der Betreuungshelfer sollen das K<strong>in</strong>d oder<br />

den Jugendlichen bei der Bewältigung von Entwicklungsproblemen<br />

möglichst unter E<strong>in</strong>beziehung des sozialen Umfelds unterstützen und<br />

unter Erhaltung des Lebensbezugs <strong>zur</strong> Familie se<strong>in</strong>e Verselbständigung<br />

fördern.<br />

§ 31<br />

Sozialpädagogische Familienhilfe<br />

Sozialpädagogische Familienhilfe soll durch <strong>in</strong>tensive Betreuung und<br />

Begleitung Familien <strong>in</strong> ihren Erziehungsaufgaben, bei der Bewältigung<br />

von Alltagsproblemen, der Lösung von Konflikten und Krisen, im Kontakt<br />

mit Ämtern und Institutionen unterstützen und Hilfe <strong>zur</strong> Selbsthilfe geben.<br />

Sie ist <strong>in</strong> der Regel auf längere Dauer <strong>an</strong>gelegt und erfordert die<br />

Mitarbeit der Familie.<br />

§ 32<br />

Erziehung <strong>in</strong> e<strong>in</strong>er Tagesgruppe<br />

Hilfe <strong>zur</strong> Erziehung <strong>in</strong> e<strong>in</strong>er Tagesgruppe soll die Entwicklung des K<strong>in</strong>des<br />

oder des Jugendlichen durch soziales Lernen <strong>in</strong> der Gruppe, Begleitung<br />

der schulischen Förderung und Elternarbeit unterstützen und dadurch<br />

den Verbleib des K<strong>in</strong>des oder des Jugendlichen <strong>in</strong> se<strong>in</strong>er Familie<br />

sichern. Die Hilfe k<strong>an</strong>n auch <strong>in</strong> geeigneten Formen der Familienpflege<br />

geleistet werden.<br />

§ 33<br />

Vollzeitpflege<br />

Hilfe <strong>zur</strong> Erziehung <strong>in</strong> Vollzeitpflege soll entsprechend dem Alter und<br />

Entwicklungsst<strong>an</strong>d des K<strong>in</strong>des oder des Jugendlichen und se<strong>in</strong>en persönlichen<br />

B<strong>in</strong>dungen sowie den Möglichkeiten der Verbesserung der<br />

Erziehungsbed<strong>in</strong>gungen <strong>in</strong> der Herkunftsfamilie K<strong>in</strong>dern und Jugendlichen<br />

<strong>in</strong> e<strong>in</strong>er <strong>an</strong>deren Familie e<strong>in</strong>e zeitlich befristete Erziehungshilfe<br />

oder e<strong>in</strong>e auf Dauer <strong>an</strong>gelegte Lebensform bieten. Für besonders entwicklungsbee<strong>in</strong>trächtigte<br />

K<strong>in</strong>der und Jugendliche s<strong>in</strong>d geeignete Formen<br />

der Familienpflege zu schaffen und auszubauen.<br />

§ 34<br />

Heimerziehung, sonstige betreute Wohnform<br />

Hilfe <strong>zur</strong> Erziehung <strong>in</strong> e<strong>in</strong>er E<strong>in</strong>richtung über Tag und Nacht (Heimerziehung)<br />

oder <strong>in</strong> e<strong>in</strong>er sonstigen betreuten Wohnform soll K<strong>in</strong>der und Jugendliche<br />

durch e<strong>in</strong>e Verb<strong>in</strong>dung von Alltagserleben und pädagogischen<br />

und therapeutischen Angeboten <strong>in</strong> ihrer Entwicklung fördern. Sie soll<br />

entsprechend dem Alter und Entwicklungsst<strong>an</strong>d des K<strong>in</strong>des oder des<br />

Jugendlichen sowie den Möglichkeiten der Verbesserung der Erziehungsbed<strong>in</strong>gungen<br />

<strong>in</strong> der Herkunftsfamilie<br />

1. e<strong>in</strong>e Rückkehr des K<strong>in</strong>des oder des Jugendlichen <strong>in</strong> die Familie zu<br />

erreichen versuchen oder<br />

2. die Erziehung <strong>in</strong> e<strong>in</strong>er <strong>an</strong>deren Familie vorbereiten oder


4. Richtl<strong>in</strong>ien und Bek<strong>an</strong>ntmachungen, Auszüge aus Gesetzen 161<br />

3. e<strong>in</strong>e auf längere Zeit <strong>an</strong>gelegte Lebensform bieten und auf e<strong>in</strong> selbständiges<br />

Leben vorbereiten.<br />

Jugendliche sollen <strong>in</strong> Fragen der Ausbildung und Beschäftigung sowie <strong>in</strong><br />

allgeme<strong>in</strong>en Fragen der Lebensführung, beraten und unterstützt werden.<br />

§ 35<br />

Intensive sozialpädagogische E<strong>in</strong>zelbetreuung<br />

Intensive sozialpädagogische E<strong>in</strong>zelbetreuung soll Jugendlichen gewährt<br />

werden, die e<strong>in</strong>er <strong>in</strong>tensiven Unterstützung <strong>zur</strong> sozialen Integration<br />

und zu e<strong>in</strong>er eigenver<strong>an</strong>twortlichen Lebensführung bedürfen. Die<br />

Hilfe ist <strong>in</strong> der Regel auf längere Zeit <strong>an</strong>gelegt und soll den <strong>in</strong>dividuellen<br />

Bedürfnissen des Jugendlichen Rechnung tragen.<br />

§ 35a<br />

E<strong>in</strong>gliederungshilfe für seelisch beh<strong>in</strong>derte K<strong>in</strong>der und Jugendliche<br />

(1) K<strong>in</strong>der oder Jugendliche haben Anspruch auf E<strong>in</strong>gliederungshilfe,<br />

wenn<br />

1. ihre seelische Gesundheit mit hoher Wahrsche<strong>in</strong>lichkeit länger<br />

als sechs Monate von dem für ihr Lebensalter typischen Zust<strong>an</strong>d<br />

abweicht und<br />

2. daher ihre Teilhabe am Leben <strong>in</strong> der Geme<strong>in</strong>schaft bee<strong>in</strong>trächtigt<br />

ist oder e<strong>in</strong>e solche Bee<strong>in</strong>trächtigung zu erwarten ist.<br />

(2) Die Hilfe wird nach dem Bedarf im E<strong>in</strong>zelfall<br />

1. <strong>in</strong> ambul<strong>an</strong>ter Form,<br />

2. <strong>in</strong> Tagese<strong>in</strong>richtungen für K<strong>in</strong>der oder <strong>in</strong> <strong>an</strong>deren teilstationären<br />

E<strong>in</strong>richtungen,<br />

3. durch geeignete Pflegepersonen und<br />

4. <strong>in</strong> E<strong>in</strong>richtungen über Tag und Nacht sowie sonstigen Wohnformen<br />

geleistet.<br />

(3) Aufgabe und Ziel der Hilfe, die Bestimmung des Personenkreises<br />

sowie die Art der Leistungen richten sich nach § 53 Abs. 3 und 4<br />

Satz 1, den §§ 54, 56 und 57 des Zwölften Buches, soweit diese<br />

Bestimmungen auch auf seelisch beh<strong>in</strong>derte oder von e<strong>in</strong>er solchen<br />

Beh<strong>in</strong>derung bedrohten Personen Anwendung f<strong>in</strong>den.<br />

(4) Ist gleichzeitig Hilfe <strong>zur</strong> Erziehung zu leisten, so sollen E<strong>in</strong>richtungen,<br />

Dienste und Personen <strong>in</strong> Anspruch genommen werden, die<br />

geeignet s<strong>in</strong>d, sowohl die Aufgaben der E<strong>in</strong>gliederungshilfe zu<br />

erfüllen als auch den erzieherischen Bedarf zu decken. S<strong>in</strong>d heilpädagogische<br />

Maßnahmen für K<strong>in</strong>der, die noch nicht im schulpflichtigen<br />

Alter s<strong>in</strong>d, <strong>in</strong> Tagese<strong>in</strong>richtungen für K<strong>in</strong>der zu gewähren<br />

und lässt der Hilfebedarf es zu, so sollen E<strong>in</strong>richtungen <strong>in</strong><br />

Anspruch genommen werden, <strong>in</strong> denen beh<strong>in</strong>derte und nichtbeh<strong>in</strong>derte<br />

K<strong>in</strong>der geme<strong>in</strong>sam betreut werden.


162 <strong>H<strong>an</strong>dbuch</strong> der <strong>Jugendsozialarbeit</strong> <strong>an</strong> <strong>Schulen</strong> <strong>in</strong> <strong>Bayern</strong><br />

§ 36<br />

Mitwirkung, Hilfepl<strong>an</strong><br />

(1) Der Personensorgeberechtigte und das K<strong>in</strong>d oder der Jugendliche<br />

s<strong>in</strong>d vor der Entscheidung über die In<strong>an</strong>spruchnahme e<strong>in</strong>er<br />

Hilfe und vor e<strong>in</strong>er notwendigen Änderung von Art und Umf<strong>an</strong>g<br />

der Hilfe zu beraten und auf die möglichen Folgen für die Entwicklung<br />

des K<strong>in</strong>des oder des Jugendlichen h<strong>in</strong>zuweisen. Vor<br />

und während e<strong>in</strong>er l<strong>an</strong>gfristig zu leistenden Hilfe außerhalb der<br />

eigenen Familie ist zu prüfen, ob die Annahme als K<strong>in</strong>d <strong>in</strong> Betracht<br />

kommt. Ist Hilfe außerhalb der eigenen Familie erforderlich,<br />

so s<strong>in</strong>d die <strong>in</strong> Satz 1 gen<strong>an</strong>nten Personen bei der Auswahl der<br />

E<strong>in</strong>richtung oder der Pflegestelle zu beteiligen. Der Wahl und den<br />

Wünschen ist zu entsprechen, sofern sie nicht mit unverhältnismäßigen<br />

Mehrkosten verbunden s<strong>in</strong>d. Wünschen die <strong>in</strong> Satz 1<br />

gen<strong>an</strong>nten Personen die Erbr<strong>in</strong>gung e<strong>in</strong>er <strong>in</strong> § 78a gen<strong>an</strong>nten<br />

Leistung <strong>in</strong> e<strong>in</strong>er E<strong>in</strong>richtung, mit deren Träger ke<strong>in</strong>e Vere<strong>in</strong>barungen<br />

nach § 78b bestehen, so soll der Wahl nur entsprochen<br />

werden, wenn die Erbr<strong>in</strong>gung der Leistung <strong>in</strong> dieser E<strong>in</strong>richtung<br />

nach Maßgabe des Hilfepl<strong>an</strong>es nach Absatz 2 geboten ist.<br />

(2) Die Entscheidung über die im E<strong>in</strong>zelfall <strong>an</strong>gezeigte Hilfeart soll,<br />

wenn Hilfe voraussichtlich für längere Zeit zu leisten ist, im Zusammenwirken<br />

mehrerer Fachkräfte getroffen werden. Als<br />

Grundlage für die Ausgestaltung der Hilfe sollen sie zusammen<br />

mit dem Personensorgeberechtigten und dem K<strong>in</strong>d oder dem<br />

Jugendlichen e<strong>in</strong>en Hilfepl<strong>an</strong> aufstellen, der Feststellungen über<br />

den erzieherischen Bedarf, die zu gewährende Art der Hilfe sowie<br />

die notwendigen Leistungen enthält; sie sollen regelmäßig prüfen,<br />

ob die gewählte Hilfeart weiterh<strong>in</strong> geeignet und notwendig ist.<br />

Werden bei der Durchführung der Hilfe <strong>an</strong>dere Personen, Dienste<br />

oder E<strong>in</strong>richtungen tätig, so s<strong>in</strong>d sie oder deren Mitarbeiter <strong>an</strong> der<br />

Aufstellung des Hilfepl<strong>an</strong>s und se<strong>in</strong>er Überprüfung zu beteiligen.<br />

(3) Ersche<strong>in</strong>en Hilfen nach § 35a erforderlich, so s<strong>in</strong>d bei der Aufstellung<br />

und Änderung des Hilfepl<strong>an</strong>es sowie bei der Durchführung<br />

der Hilfe e<strong>in</strong> Arzt, der über besondere Erfahrungen <strong>in</strong> der<br />

Hilfe für Beh<strong>in</strong>derte verfügt, beteiligt werden.<br />

Ersche<strong>in</strong>en Maßnahmen der beruflichen E<strong>in</strong>gliederung erforderlich,<br />

so sollen auch die Stellen der Bundesagentur für Arbeit beteiligt<br />

werden.<br />

§ 37<br />

Zusammenarbeit bei Hilfen außerhalb der eigenen Familie<br />

(1) Bei Hilfen nach §§ 32 bis 34 und § 35a Abs.2 Nr. 3 und 4 soll<br />

darauf h<strong>in</strong>gewirkt werden, dass die Pflegeperson oder die <strong>in</strong> der<br />

E<strong>in</strong>richtung für die Erziehung ver<strong>an</strong>twortlichen Personen und die<br />

Eltern zum Wohl des K<strong>in</strong>des oder des Jugendlichen zusammenarbeiten.<br />

Durch Beratung und Unterstützung sollen die Erziehungsbed<strong>in</strong>gungen<br />

<strong>in</strong> der Herkunftsfamilie <strong>in</strong>nerhalb e<strong>in</strong>es im<br />

H<strong>in</strong>blick auf die Entwicklung des K<strong>in</strong>des oder Jugendlichen vertretbaren<br />

Zeitraums so weit verbessert werden, dass sie das K<strong>in</strong>d<br />

oder den Jugendlichen wieder selbst erziehen k<strong>an</strong>n. Während<br />

dieser Zeit soll durch begleitende Beratung und Unterstützung der<br />

Familien darauf h<strong>in</strong>gewirkt werden, dass die Beziehung des K<strong>in</strong>des<br />

oder Jugendlichen <strong>zur</strong> Herkunftsfamilie gefördert wird. Ist


4. Richtl<strong>in</strong>ien und Bek<strong>an</strong>ntmachungen, Auszüge aus Gesetzen 163<br />

e<strong>in</strong>e nachhaltige Verbesserung der Erziehungsbed<strong>in</strong>gungen <strong>in</strong><br />

der Herkunftsfamilie <strong>in</strong>nerhalb dieses Zeitraums nicht erreichbar,<br />

so soll mit den beteiligten Personen e<strong>in</strong>e <strong>an</strong>dere, dem Wohl des<br />

K<strong>in</strong>des oder des Jugendlichen förderliche und auf Dauer <strong>an</strong>gelegte<br />

Lebensperspektive erarbeitet werden.<br />

(2) Die Pflegeperson hat vor der Aufnahme des K<strong>in</strong>des oder des<br />

Jugendlichen und während der Dauer der Pflege Anspruch auf<br />

Beratung und Unterstützung; dies gilt auch <strong>in</strong> den Fällen, <strong>in</strong> denen<br />

dem K<strong>in</strong>d oder dem Jugendlichen weder Hilfe <strong>zur</strong> Erziehung<br />

noch E<strong>in</strong>gliederungshilfe gewährt wird oder die Pflegeperson der<br />

Erlaubnis nach § 44 nicht bedarf. § 23 Abs. 4 gilt entsprechend.<br />

(3) Das Jugendamt soll den Erfordernissen des E<strong>in</strong>zelfalls entsprechend<br />

<strong>an</strong> Ort und Stelle überprüfen, ob die Pflegeperson e<strong>in</strong>e<br />

dem Wohl des K<strong>in</strong>des oder des Jugendlichen förderliche Erziehung<br />

gewährleistet. Die Pflegeperson hat das Jugendamt über<br />

wichtige Ereignisse zu unterrichten, die das Wohl des K<strong>in</strong>des<br />

oder des Jugendlichen betreffen.<br />

§ 42<br />

lnobhutnahme von K<strong>in</strong>dern und Jugendlichen<br />

(1) lnobhutnahme e<strong>in</strong>es K<strong>in</strong>des oder e<strong>in</strong>es Jugendlichen ist die vorläufige<br />

Unterbr<strong>in</strong>gung des K<strong>in</strong>des oder des Jugendlichen bei<br />

1. e<strong>in</strong>er geeigneten Person oder<br />

2. <strong>in</strong> e<strong>in</strong>er E<strong>in</strong>richtung oder<br />

3. <strong>in</strong> e<strong>in</strong>er sonstigen betreuten Wohnform.<br />

Während der Inobhutnahme s<strong>in</strong>d der notwendige Unterhalt des<br />

K<strong>in</strong>des oder des Jugendlichen und die Kr<strong>an</strong>kenhilfe sicherzustellen.<br />

Mit der lnobhutnahme ist dem K<strong>in</strong>d oder dem Jugendlichen<br />

unverzüglich Gelegenheit zu geben, e<strong>in</strong>e Person se<strong>in</strong>es Vertrauens<br />

zu benachrichtigen. Während der lnobhutnahme übt das Jugendamt<br />

das Recht der Beaufsichtigung, Erziehung und Aufenthaltsbestimmung<br />

aus; der mutmaßliche Wille des Personensorgeberechtigten<br />

oder des Erziehungsberechtigten ist dabei <strong>an</strong>gemessen<br />

zu berücksichtigen. Es hat für das Wohl des K<strong>in</strong>des<br />

oder des Jugendlichen zu sorgen, das K<strong>in</strong>d oder den Jugendlichen<br />

<strong>in</strong> se<strong>in</strong>er gegenwärtigen Lage zu beraten und Möglichkeiten<br />

der Hilfe und Unterstützung aufzeigen.<br />

(2) Das Jugendamt ist verpflichtet, e<strong>in</strong> K<strong>in</strong>d oder e<strong>in</strong>en Jugendlichen<br />

<strong>in</strong> se<strong>in</strong>e Obhut zu nehmen, wenn das K<strong>in</strong>d oder der Jugendliche<br />

um Obhut bittet. Das Jugendamt hat den Personensorge- oder<br />

Erziehungsberechtigten unverzüglich von der lnobhutnahme zu<br />

unterrichten. Widerspricht der Personensorge- oder Erziehungsberechtigte<br />

der lnobhutnahme, so hat das Jugendamt unverzüglich<br />

1. das K<strong>in</strong>d oder den Jugendlichen dem Personensorge- oder<br />

Erziehungsberechtigten zu übergeben oder<br />

2. e<strong>in</strong>e Entscheidung des Familiengerichts über die erforderlichen<br />

Maßnahmen zum Wohl des K<strong>in</strong>des oder des Jugendlichen<br />

herbeizuführen.


164 <strong>H<strong>an</strong>dbuch</strong> der <strong>Jugendsozialarbeit</strong> <strong>an</strong> <strong>Schulen</strong> <strong>in</strong> <strong>Bayern</strong><br />

Ist der Personensorge- oder Erziehungsberechtigte nicht erreichbar,<br />

so gilt Satz 3 Nr. 2 entsprechend.<br />

(3) Das Jugendamt ist verpflichtet, e<strong>in</strong> K<strong>in</strong>d oder e<strong>in</strong>en Jugendlichen<br />

<strong>in</strong> se<strong>in</strong>e Obhut zu nehmen, wenn e<strong>in</strong>e dr<strong>in</strong>gende Gefahr für das<br />

Wohl des K<strong>in</strong>des oder des Jugendlichen die lnobhutnahme erfordert.<br />

Freiheitsentziehende Maßnahmen s<strong>in</strong>d dabei nur zulässig,<br />

wenn und soweit sie erforderlich s<strong>in</strong>d, um e<strong>in</strong>e Gefahr für<br />

Leib oder Leben des K<strong>in</strong>des oder des Jugendlichen oder e<strong>in</strong>e<br />

Gefahr für Leib oder Leben Dritter abzuwenden. Die Freiheitsentziehung<br />

ist ohne gerichtliche Entscheidung spätestens mit<br />

Ablauf des Tages nach ihrem Beg<strong>in</strong>n zu beenden. Absatz 2 Satz<br />

2 bis 4 gilt entsprechend.<br />

§ 43<br />

Herausnahme des K<strong>in</strong>des oder des Jugendlichen ohne Zustimmung<br />

des Personensorgeberechtigten<br />

(1) Hält sich e<strong>in</strong> K<strong>in</strong>d oder e<strong>in</strong> Jugendlicher mit Zustimmung des<br />

Personensorgeberechtigten bei e<strong>in</strong>er <strong>an</strong>deren Person oder <strong>in</strong><br />

e<strong>in</strong>er E<strong>in</strong>richtung auf und werden Tatsachen bek<strong>an</strong>nt, die die<br />

Annahme rechtfertigen, dass die Voraussetzungen des § 1666<br />

des Bürgerlichen Gesetzbuchs vorliegen, so ist das Jugendamt<br />

bei Gefahr im Verzug befugt, das K<strong>in</strong>d oder den Jugendlichen<br />

von dort zu entfernen und bei e<strong>in</strong>er geeigneten Person, <strong>in</strong> e<strong>in</strong>er<br />

E<strong>in</strong>richtung oder <strong>in</strong> e<strong>in</strong>er sonstigen betreuten Wohnform vorläufig<br />

unterzubr<strong>in</strong>gen. Das Jugendamt hat den Personensorgeberechtigten<br />

unverzüglich von den getroffenen Maßnahmen zu unterrichten.<br />

Stimmt der Personensorgeberechtigte nicht zu, so hat<br />

das Jugendamt unverzüglich e<strong>in</strong>e Entscheidung des Familiengerichts<br />

herbeizuführen.<br />

(2) § 42 Abs.1 Satz 2 bis 5 gilt entsprechend.<br />

§ 50<br />

Mitwirkung <strong>in</strong> Verfahren vor den Vormundschafts- und den<br />

Familiengerichten<br />

(1) Das Jugendamt unterstützt das Vormundschaftsgericht und das<br />

Familiengericht bei allen Maßnahmen, die die Sorge für die Person<br />

von K<strong>in</strong>dern und Jugendlichen betreffen. Es hat <strong>in</strong> Verfahren<br />

vor dem Vormundschafts- und dem Familiengericht mitzuwirken,<br />

die <strong>in</strong> den §§ 49 und 49a des Gesetzes über die Angelegenheiten<br />

der freiwilligen Gerichtsbarkeit gen<strong>an</strong>nt s<strong>in</strong>d.<br />

(2) Das Jugendamt unterrichtet <strong>in</strong>sbesondere über <strong>an</strong>gebotene und<br />

erbrachte Leistungen, br<strong>in</strong>gt erzieherische und soziale Gesichtspunkte<br />

<strong>zur</strong> Entwicklung des K<strong>in</strong>des oder des Jugendlichen e<strong>in</strong><br />

und weist auf weitere Möglichkeiten der Hilfe h<strong>in</strong>.<br />

(3) Hält das Jugendamt <strong>zur</strong> Abwendung e<strong>in</strong>er Gefährdung des<br />

Wohls des K<strong>in</strong>des oder des Jugendlichen das Tätigwerden des<br />

Gerichts für erforderlich, so hat es das Gericht <strong>an</strong><strong>zur</strong>ufen. Absatz<br />

2 gilt entsprechend.


4. Richtl<strong>in</strong>ien und Bek<strong>an</strong>ntmachungen, Auszüge aus Gesetzen 165<br />

§ 52<br />

Mitwirkung <strong>in</strong> Verfahren nach dem Jugendgerichtsgesetz<br />

(1) Das Jugendamt hat nach Maßgabe der §§ 38 und 50 Abs. 3 Satz<br />

2 des Jugendgerichtsgesetzes im Verfahren nach dem Jugendgerichtsgesetz<br />

mitzuwirken.<br />

(2) Es hat frühzeitig zu prüfen, ob für den Jugendlichen oder den<br />

jungen Volljährigen Leistungen der Jugendhilfe <strong>in</strong> Betracht kommen.<br />

Ist dies der Fall oder ist e<strong>in</strong>e geeignete Leistung bereits<br />

e<strong>in</strong>geleitet oder gewährt worden, so hat das Jugendamt den<br />

Staats<strong>an</strong>walt oder den Richter umgehend davon zu unterrichten,<br />

damit geprüft werden k<strong>an</strong>n, ob diese Leistung e<strong>in</strong> Absehen von<br />

der Verfolgung (§ 45 JGG) oder e<strong>in</strong>e E<strong>in</strong>stellung des Verfahrens<br />

(§ 47 JGG) ermöglicht.<br />

(3) Der Mitarbeiter des Jugendamts oder des <strong>an</strong>erk<strong>an</strong>nten Trägers<br />

der freien Jugendhilfe, der nach § 38 Abs. 2 Satz 2 des Jugendgerichtsgesetzes<br />

tätig wird, soll den Jugendlichen oder den jungen<br />

Volljährigen während des gesamten Verfahrens betreuen.<br />

§ 61<br />

Anwendungsbereich<br />

(1) Für den Schutz von Sozialdaten bei ihrer Erhebung, Verarbeitung<br />

und Nutzung <strong>in</strong> der Jugendhilfe gelten § 35 des Ersten Buches,<br />

§§ 67 bis 85a des Zehnten Buches sowie die nachfolgenden Vorschriften.<br />

Sie gelten für alle Stellen des Trägers der öffentlichen<br />

Jugendhilfe, soweit sie Aufgaben nach diesem Buch wahrnehmen.<br />

Für die Wahrnehmung von Aufgaben nach diesem Buch<br />

durch kreis<strong>an</strong>gehörige Geme<strong>in</strong>den und Geme<strong>in</strong>deverbände, die<br />

nicht örtliche Träger s<strong>in</strong>d, gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend.<br />

(2) Für den Schutz von Sozialdaten bei ihrer Erhebung, Verarbeitung<br />

und Nutzung im Rahmen der Tätigkeit des Jugendamts als Amtspfleger,<br />

Amtsvormund, Beist<strong>an</strong>d und Gegenvormund gilt nur § 68.<br />

(3) Für die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung von Sozialdaten<br />

durch das Jugendamt bei der Mitwirkung <strong>in</strong> Jugendstrafverfahren<br />

gelten die Vorschriften des Jugendgerichtsgesetzes.<br />

(4) Werden E<strong>in</strong>richtungen und Dienste der Träger der freien Jugendhilfe<br />

<strong>in</strong> Anspruch genommen, so ist sicherzustellen, dass der<br />

Schutz personenbezogener Daten bei ihrer Erhebung, Verarbeitung<br />

und Verwendung <strong>in</strong> entsprechender Weise gewährleistet ist.<br />

§ 62<br />

Datenerhebung<br />

(1) Sozialdaten dürfen nur erhoben werden, soweit ihre Kenntnis <strong>zur</strong><br />

Erfüllung der jeweiligen Aufgabe erforderlich ist.<br />

(2) Sozialdaten s<strong>in</strong>d beim Betroffenen zu erheben. Er ist über die<br />

Rechtsgrundlage der Erhebung, den Erhebungszweck und Zweck<br />

der Verarbeitung oder Nutzung aufzuklären, soweit diese nicht<br />

offenkundig s<strong>in</strong>d.<br />

(3) Ohne Mitwirkung des Betroffenen dürfen Sozialdaten nur erhoben<br />

werden, wenn


166 <strong>H<strong>an</strong>dbuch</strong> der <strong>Jugendsozialarbeit</strong> <strong>an</strong> <strong>Schulen</strong> <strong>in</strong> <strong>Bayern</strong><br />

1. e<strong>in</strong>e gesetzliche Bestimmung dies vorschreibt oder erlaubt<br />

oder<br />

2. ihre Erhebung beim Betroffenen nicht möglich ist oder die jeweilige<br />

Aufgabe ihrer Art nach e<strong>in</strong>e Erhebung bei <strong>an</strong>deren erfordert,<br />

die Kenntnis der Daten aber erforderlich ist für<br />

a) die Feststellung der Voraussetzungen oder für die Erfüllung<br />

e<strong>in</strong>er Leistung nach diesem Buch oder<br />

b) die Feststellung der Voraussetzungen für die Erstattung<br />

e<strong>in</strong>er Leistung nach § 50 des Zehnten Buches oder<br />

c) die Wahrnehmung e<strong>in</strong>er Aufgabe nach den §§ 42 bis 48a<br />

oder<br />

d) e<strong>in</strong>e gerichtliche Entscheidung, die Voraussetzung für die<br />

Gewährung e<strong>in</strong>er Leistung nach diesem Buch ist, oder<br />

3. die Erhebung beim Betroffenen e<strong>in</strong>en unverhältnismäßigen<br />

Aufw<strong>an</strong>d erfordern würde und ke<strong>in</strong>e Anhaltspunkte dafür bestehen,<br />

dass schutzwürdige Bel<strong>an</strong>ge des Betroffenen bee<strong>in</strong>trächtigt<br />

werden.<br />

(4) Ist der Betroffene nicht zugleich Leistungsberechtigter oder sonst<br />

<strong>an</strong> der Leistung beteiligt, so dürfen die Daten auch beim Leistungsberechtigten<br />

oder e<strong>in</strong>er <strong>an</strong>deren Person, die sonst <strong>an</strong> der<br />

Leistung beteiligt ist, erhoben werden, wenn die Kenntnis der<br />

Daten für die Gewährung e<strong>in</strong>er Leistung nach diesem Buch notwendig<br />

ist. Satz 1 gilt bei der Erfüllung <strong>an</strong>derer Aufgaben im S<strong>in</strong>ne<br />

des § 2 Abs.3 entsprechend.<br />

§ 63<br />

Datenspeicherung<br />

(1) Sozialdaten dürfen <strong>in</strong> Akten und auf sonstigen Datenträgern gespeichert<br />

werden, soweit dies für die Erfüllung der jeweiligen Aufgabe<br />

erforderlich ist.<br />

(2) Daten, die <strong>zur</strong> Erfüllung unterschiedlicher Aufgaben der öffentlichen<br />

Jugendhilfe erhoben worden s<strong>in</strong>d, dürfen <strong>in</strong> Akten oder auf<br />

sonstigen Datenträgern nur zusammengeführt werden, wenn und<br />

sol<strong>an</strong>ge dies wegen e<strong>in</strong>es unmittelbaren Sachzusammenh<strong>an</strong>gs<br />

erforderlich ist. Daten, die zu Leistungszwecken im S<strong>in</strong>ne des § 2<br />

Abs. 2 und Daten, die für <strong>an</strong>dere Aufgaben im S<strong>in</strong>ne des § 2 Abs.<br />

3 erhoben worden s<strong>in</strong>d, dürfen nur zusammengeführt werden,<br />

soweit dies <strong>zur</strong> Erfüllung der jeweiligen Aufgabe erforderlich ist.<br />

§ 64<br />

Datenverwendung, Offenbarungsbefugnis<br />

(1) Sozialdaten dürfen zu dem Zweck übermittelt oder genutzt werden,<br />

zu dem sie erhoben worden s<strong>in</strong>d.<br />

(2) E<strong>in</strong>e Übermittlung für die Erfüllung von Aufgaben nach § 69 des<br />

Zehnten Buches ist abweichend von Absatz 1 nur zulässig, soweit<br />

dadurch der Erfolg e<strong>in</strong>er zu gewährenden Leistung nicht <strong>in</strong><br />

Frage gestellt wird.<br />

(3) (gestrichen)


4. Richtl<strong>in</strong>ien und Bek<strong>an</strong>ntmachungen, Auszüge aus Gesetzen 167<br />

(4) Sozialdaten dürfen beim Träger der öffentlichen Jugendhilfe zum<br />

Zwecke der Pl<strong>an</strong>ung im S<strong>in</strong>ne des § 80 gespeichert oder genutzt<br />

werden; sie s<strong>in</strong>d unverzüglich zu <strong>an</strong>onymisieren.<br />

§ 65<br />

Besonderer Vertrauensschutz <strong>in</strong> der persönlichen und<br />

erzieherischen Hilfe<br />

(1) Sozialdaten, die dem Mitarbeiter e<strong>in</strong>es Trägers der öffentlichen<br />

Jugendhilfe zum Zweck persönlicher und erzieherischer Hilfe<br />

<strong>an</strong>vertraut worden s<strong>in</strong>d, dürfen von diesem nur weitergegeben<br />

werden<br />

1. mit der E<strong>in</strong>willigung dessen, der die Daten <strong>an</strong>vertraut hat, oder<br />

2. dem Vormundschafts- oder dem Familiengericht <strong>zur</strong> Erfüllung<br />

der Aufgaben nach § 50 Abs. 3, wenn <strong>an</strong>gesichts e<strong>in</strong>er Gefährdung<br />

des Wohls e<strong>in</strong>es K<strong>in</strong>des oder e<strong>in</strong>es Jugendlichen ohne<br />

diese Mitteilung e<strong>in</strong>e für die Gewährung von Leistungen notwendige<br />

gerichtliche Entscheidung nicht ermöglicht werden<br />

könnte, oder<br />

3. unter den Voraussetzungen, unter denen e<strong>in</strong>e der <strong>in</strong> § 203<br />

Abs.1 oder 3 des Strafgesetzbuches gen<strong>an</strong>nten Personen dazu<br />

befugt wäre.<br />

Gibt der Mitarbeiter <strong>an</strong>vertraute Sozialdaten weiter, so dürfen sie<br />

vom Empfänger nur zu dem Zweck weitergeben werden, zu dem<br />

er diese befugt erhalten hat.<br />

(2) § 35 Abs. 3 des Ersten Buches gilt auch, soweit e<strong>in</strong> behörden<strong>in</strong>ternes<br />

Weitergabeverbot nach Absatz 1 besteht.<br />

§ 67<br />

Auskunft <strong>an</strong> den Betroffenen<br />

Dem Betroffenen ist auf Antrag Auskunft über die zu se<strong>in</strong>er Person <strong>in</strong><br />

Akten oder auf sonstigen Datenträgern gespeicherten Daten nach Maßgabe<br />

des § 83 des Zehnten Buches zu erteilen.<br />

§ 81<br />

Zusammenarbeit mit <strong>an</strong>deren Stellen und öffentlichen<br />

E<strong>in</strong>richtungen<br />

Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe haben mit <strong>an</strong>deren Stellen und<br />

öffentlichen E<strong>in</strong>richtungen, deren Tätigkeit sich auf die Lebenssituation<br />

junger Menschen und ihrer Familien auswirkt, <strong>in</strong>sbesondere mit<br />

1. <strong>Schulen</strong> und Stellen der Schulverwaltung,<br />

2. E<strong>in</strong>richtungen und Stellen der beruflichen Aus- und Weiterbildung,<br />

3. E<strong>in</strong>richtungen und Stellen des öffentlichen Gesundheitsdienstes und<br />

sonstigen E<strong>in</strong>richtungen des Gesundheitsdienstes,<br />

4. den Stellen der Bundesagentur für Arbeit,<br />

5. den Trägern <strong>an</strong>derer Sozialleistungen,<br />

6. der Gewerbeaufsicht,


168 <strong>H<strong>an</strong>dbuch</strong> der <strong>Jugendsozialarbeit</strong> <strong>an</strong> <strong>Schulen</strong> <strong>in</strong> <strong>Bayern</strong><br />

7. den Polizei- und Ordnungsbehörden,<br />

8. den Justizvollzugsbehörden und<br />

9. E<strong>in</strong>richtungen der Ausbildung für Fachkräfte, der Weiterbildung und<br />

der Forschung<br />

im Rahmen ihrer Aufgaben und Befugnisse zusammenzuarbeiten.<br />

Sozialgesetzbuch, Zehntes Buch (SGB X):<br />

§ 67d<br />

Übermittlungsgrundsätze<br />

(1) E<strong>in</strong>e Übermittlung von Sozialdaten ist nur zulässig, soweit e<strong>in</strong>e<br />

gesetzliche Übermittlungsbefugnis nach den §§ 68 bis 77 oder<br />

nach e<strong>in</strong>er <strong>an</strong>deren Rechtsvorschrift <strong>in</strong> diesem Gesetzbuch vorliegt.<br />

(2) Die Ver<strong>an</strong>twortung für die Zulässigkeit der Übermittlung trägt die<br />

übermittelnde Stelle. Erfolgt die Übermittlung auf Ersuchen des<br />

Dritten, <strong>an</strong> den die Daten übermittelt werden, trägt dieser die Ver<strong>an</strong>twortung<br />

für die Richtigkeit der Angaben <strong>in</strong> se<strong>in</strong>em Ersuchen.<br />

(3) S<strong>in</strong>d mit Sozialdaten, die nach Absatz 1 übermittelt werden dürfen,<br />

weitere personenbezogene Daten des Betroffenen oder e<strong>in</strong>es<br />

Dritten so verbunden, dass e<strong>in</strong>e Trennung nicht oder nur mit<br />

unvertretbarem Aufw<strong>an</strong>d möglich ist, so ist die Übermittlung auch<br />

dieser Daten nur zulässig, wenn schutzwürdige Interessen des<br />

Betroffenen oder e<strong>in</strong>es Dritten <strong>an</strong> deren Geheimhaltung nicht<br />

überwiegen; e<strong>in</strong>e Veränderung oder Nutzung dieser Daten ist<br />

unzulässig.<br />

(4) Die Übermittlung von Sozialdaten auf masch<strong>in</strong>ell verwertbaren<br />

Datenträgern oder im Wege der Datenübertragung ist auch über<br />

Vermittlungsstellen zulässig. Für die Auftragserteilung <strong>an</strong> die<br />

Vermittlungsstelle gilt § 80 Abs. 2 Satz 1, für deren Anzeigepflicht<br />

§ 80 Abs. 3 und für die Verarbeitung und Nutzung durch die Vermittlungsstelle<br />

§ 80 Abs. 4 entsprechend.<br />

§ 69<br />

Übermittlung für die Erfüllung sozialer Aufgaben<br />

(1) E<strong>in</strong>e Übermittlung von Sozialdaten ist zulässig, soweit sie erforderlich<br />

ist<br />

1. für die Erfüllung der Zwecke, für die sie erhoben worden s<strong>in</strong>d<br />

oder für die Erfüllung e<strong>in</strong>er gesetzlichen Aufgabe der übermittelnden<br />

Stelle nach diesem Gesetzbuch oder e<strong>in</strong>er solchen<br />

Aufgabe des Dritten, <strong>an</strong> den die Daten übermittelt werden,<br />

wenn er e<strong>in</strong>e <strong>in</strong> § 35 des Ersten Buches gen<strong>an</strong>nte Stelle ist,<br />

2. für die Durchführung e<strong>in</strong>es mit der Erfüllung e<strong>in</strong>er Aufgabe<br />

nach Nummer 1 zusammenhängenden gerichtlichen Verfahrens<br />

e<strong>in</strong>schließlich e<strong>in</strong>es Strafverfahrens oder<br />

3. für die Richtigstellung unwahrer Tatsachenbehauptungen des<br />

Betroffenen im Zusammenh<strong>an</strong>g mit e<strong>in</strong>em Verfahren über die<br />

Erbr<strong>in</strong>gung von Sozialleistungen; die Übermittlung bedarf der<br />

vorherigen Genehmigung durch die zuständige oberste<br />

Bundes- oder L<strong>an</strong>desbehörde.


4. Richtl<strong>in</strong>ien und Bek<strong>an</strong>ntmachungen, Auszüge aus Gesetzen 169<br />

(2) Für die Erfüllung e<strong>in</strong>er gesetzlichen oder sich aus e<strong>in</strong>em Tarifvertrag<br />

ergebenden Aufgabe s<strong>in</strong>d den <strong>in</strong> § 35 des Ersten Buches<br />

gen<strong>an</strong>nten Stellen gleichgestellt<br />

1. die Stellen, die Leistungen nach dem Lastenausgleichsgesetz,<br />

dem Bundesentschädigungsgesetz, dem Gesetz über die Entschädigung<br />

für Strafverfolgungsmaßnahmen, dem Unterhaltssicherungsgesetz,<br />

dem Beamtenversorgungsgesetz und den<br />

Vorschriften, die auf das Beamtenversorgungsgesetz verweisen,<br />

dem Soldatenversorgungsgesetz, dem Anspruchs- und<br />

Anwartschaftsüberführungsgesetz und den Vorschriften der<br />

Länder über die Gewährung von Bl<strong>in</strong>den und Pflegegeldleistungen<br />

zu erbr<strong>in</strong>gen haben.<br />

2. die geme<strong>in</strong>samen E<strong>in</strong>richtungen der Tarifvertragsparteien im<br />

S<strong>in</strong>ne des § 4 Abs. 2 des Tarifvertragsgesetzes, die Zusatzversorgungse<strong>in</strong>richtungen<br />

des öffentlichen Dienstes und die<br />

öffentlich-rechtlichen Zusatzversorgungse<strong>in</strong>richtungen,<br />

3. die Bezügestellen des öffentlichen Dienstes, soweit sie k<strong>in</strong>dergeldabhängige<br />

Leistungen des Besoldungs-, Versorgungs- und<br />

Tarifrechts unter Verwendung von personenbezogenen K<strong>in</strong>dergelddaten<br />

festzusetzen haben.<br />

(3) Die Übermittlung von Sozialdaten durch die Bundesagentur für<br />

Arbeit <strong>an</strong> die Kr<strong>an</strong>kenkassen ist zulässig, soweit sie erforderlich<br />

ist, den Kr<strong>an</strong>kenkassen die Feststellung der Arbeitgeber zu ermöglichen,<br />

die am Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen nach<br />

dem Zweiten Abschnitt des Lohnfortzahlungsgesetzes teilnehmen.<br />

(4) Die Kr<strong>an</strong>kenkassen s<strong>in</strong>d befugt, e<strong>in</strong>em Arbeitgeber mitzuteilen,<br />

ob die Fortdauer e<strong>in</strong>er Arbeitsunfähigkeit oder e<strong>in</strong>e erneute Arbeitsunfähigkeit<br />

e<strong>in</strong>es Arbeitnehmers auf derselben Kr<strong>an</strong>kheit<br />

beruht; die Übermittlung von Diagnosedaten <strong>an</strong> den Arbeitgeber<br />

ist nicht zulässig.<br />

(5) Die Übermittlung von Sozialdaten ist zulässig für die Erfüllung der<br />

gesetzlichen Aufgaben der Rechnungshöfe und der <strong>an</strong>deren Stellen,<br />

auf die § 67 c Abs. 3 Satz 1 Anwendung f<strong>in</strong>det.<br />

§ 73<br />

Übermittlung für die Durchführung e<strong>in</strong>es Strafverfahrens<br />

(1) E<strong>in</strong>e Übermittlung von Sozialdaten ist zulässig, soweit sie <strong>zur</strong><br />

Durchführung e<strong>in</strong>es Strafverfahrens wegen e<strong>in</strong>es Verbrechens<br />

oder wegen e<strong>in</strong>er sonstigen Straftat von erheblicher Bedeutung<br />

erforderlich ist.<br />

(2) E<strong>in</strong>e Übermittlung von Sozialdaten <strong>zur</strong> Durchführung e<strong>in</strong>es Strafverfahrens<br />

wegen e<strong>in</strong>er <strong>an</strong>deren Straftat ist zulässig, soweit die<br />

Übermittlung auf die <strong>in</strong> § 72 Abs. 1 Satz 2 gen<strong>an</strong>nten Angaben<br />

und die Angaben über erbrachte oder demnächst zu erbr<strong>in</strong>gende<br />

Geldleistungen beschränkt ist.<br />

(3) Die Übermittlung nach den Absätzen 1 und 2 ordnet der Richter<br />

<strong>an</strong>.


170 <strong>H<strong>an</strong>dbuch</strong> der <strong>Jugendsozialarbeit</strong> <strong>an</strong> <strong>Schulen</strong> <strong>in</strong> <strong>Bayern</strong><br />

§ 76<br />

E<strong>in</strong>schränkung der Übermittlungsbefugnis bei besonders<br />

schutzwürdigen Sozialdaten<br />

(1) Die Übermittlung von Sozialdaten, die e<strong>in</strong>er <strong>in</strong> § 35 des Ersten<br />

Buches gen<strong>an</strong>nten Stelle von e<strong>in</strong>em Arzt oder e<strong>in</strong>er <strong>an</strong>deren <strong>in</strong> §<br />

203 Abs. 1 und 3 des Strafgesetzbuches gen<strong>an</strong>nten Person zugänglich<br />

gemacht worden s<strong>in</strong>d, ist nur unter den Voraussetzungen<br />

zulässig, unter denen diese Person selbst übermittlungsbefugt<br />

wäre.<br />

(2) Absatz 1 gilt nicht<br />

1. im Rahmen des § 69 Abs. 1 Nr. 1 und 2 für Sozialdaten, die im<br />

Zusammenh<strong>an</strong>g mit e<strong>in</strong>er Begutachtung wegen der Erbr<strong>in</strong>gung<br />

von Sozialleistungen oder wegen der Ausstellung e<strong>in</strong>er Besche<strong>in</strong>igung<br />

übermittelt worden s<strong>in</strong>d, es sei denn, dass der<br />

Betroffene der Übermittlung widerspricht; der Betroffene ist von<br />

der ver<strong>an</strong>twortlichen Stelle zu Beg<strong>in</strong>n des Verwaltungsverfahrens<br />

<strong>in</strong> allgeme<strong>in</strong>er Form schriftlich auf das Widerspruchsrecht<br />

h<strong>in</strong>zuweisen,<br />

2. im Rahmen des § 69 Abs. 4 und 5 und des § 71 Abs. 1 Satz 3.<br />

(3) E<strong>in</strong> Widerspruchsrecht besteht nicht <strong>in</strong> den Fällen des<br />

§ 279 Abs. 5 <strong>in</strong> Verb<strong>in</strong>dung mit § 275 Abs. 1 bis 3 des Fünftes<br />

Buches.<br />

Sozialgesetzbuch, Erstes Buch (SGB I)<br />

§ 35<br />

Sozialgeheimnis<br />

(1) Jeder hat Anspruch darauf, dass die ihn betreffenden Sozialdaten<br />

(§ 67 Abs. 1 Zehntes Buch) von den Leistungsträgern nicht unbefugt<br />

erhoben, verarbeitet oder genutzt werden (Sozialgeheimnis).<br />

Die Wahrung des Sozialgeheimnisses umfasst die Verpflichtung,<br />

auch <strong>in</strong>nerhalb des Leistungsträgers sicherzustellen, dass die<br />

Sozialdaten nur Befugten zugänglich s<strong>in</strong>d oder nur <strong>an</strong> diese weitergegeben<br />

werden. Sozialdaten der Beschäftigten und ihrer Angehörigen<br />

dürfen Personen, die Personalentscheidungen treffen<br />

oder dar<strong>an</strong> mitwirken können, weder zugänglich se<strong>in</strong> noch von<br />

Zugriffsberechtigten weitergegeben werden. Der Anspruch richtet<br />

sich auch gegen die Verbände der Leistungsträger, die Arbeitsgeme<strong>in</strong>schaften<br />

der Leistungsträger und ihrer Verbände, die <strong>in</strong><br />

diesem Gesetzbuch gen<strong>an</strong>nten öffentlich-rechtlichen Vere<strong>in</strong>igungen,<br />

geme<strong>in</strong>same Servicestellen, Integrationsfachdienste, die<br />

Künstlersozialkasse, die Deutsche Post AG, soweit sie mit der<br />

Berechnung oder Auszahlung von Sozialleistungen betraut ist,<br />

die Behörden der Zollverwaltung, soweit sie Aufgaben nach § 304<br />

des Dritten Buches, nach § 107 Abs. 1 des Vierten Buches und §<br />

66 des Zehnten Buches durchführen, die Versicherungsämter<br />

und Geme<strong>in</strong>debehörden sowie die <strong>an</strong>erk<strong>an</strong>nten Adoptionsvermittlungsstellen<br />

(§ 2 Abs. 2 des Adoptionsvermittlungsgesetzes),<br />

soweit sie Aufgaben nach diesem Gesetzbuch wahrnehmen, das<br />

Bundesamt für Güterverkehr, soweit es Aufgaben nach § 107<br />

Abs. 1 Satz 2 des Vierten Buches durchführt, und die Stellen, die<br />

Aufgaben nach § 67c Abs. 3 des Zehnten Buches wahrnehmen.


4. Richtl<strong>in</strong>ien und Bek<strong>an</strong>ntmachungen, Auszüge aus Gesetzen 171<br />

Die Beschäftigten haben auch nach Beendigung ihrer Tätigkeit<br />

bei den gen<strong>an</strong>nten Stellen das Sozialgeheimnis zu wahren.<br />

(2) E<strong>in</strong>e Erhebung, Verarbeitung und Nutzung von Sozialdaten ist<br />

nur unter den Voraussetzungen des Zweiten Kapitels des Zehnten<br />

Buches zulässig.<br />

(3) Soweit e<strong>in</strong>e Übermittlung nicht zulässig ist, besteht ke<strong>in</strong>e Auskunftspflicht,<br />

ke<strong>in</strong>e Zeugnispflicht und ke<strong>in</strong>e Pflicht <strong>zur</strong> Vorlegung<br />

oder Auslieferung von Schriftstücken, nicht automatisierten Dateien<br />

und automatisiert erhobenen, verarbeiteten oder genutzten<br />

Sozialdaten.<br />

(4) Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse stehen Sozialdaten gleich.<br />

(5) Sozialdaten Verstorbener dürfen nach Maßgabe des Zweiten<br />

Kapitels des Zehnten Buches verarbeitet oder genutzt werden.<br />

Sie dürfen außerdem verarbeitet oder genutzt werden, wenn<br />

schutzwürdige Interessen des Verstorbenen oder se<strong>in</strong>er Angehörigen<br />

dadurch nicht bee<strong>in</strong>trächtigt werden können.<br />

Bayerisches Erziehungs- und Unterrichtsgesetz (BayEUG):<br />

Art. 1: Bildungs- und Erziehungsauftrag<br />

(1)<br />

1 Die <strong>Schulen</strong> haben den <strong>in</strong> der Verfassung ver<strong>an</strong>kerten Bildungsund<br />

Erziehungsauftrag zu verwirklichen. 2 Sie sollen Wissen und<br />

Können vermitteln sowie Geist und Körper, Herz und Charakter<br />

bilden. 3 Oberste Bildungsziele s<strong>in</strong>d Ehrfurcht vor Gott, Achtung<br />

vor religiöser Überzeugung, vor der Würde des Menschen und<br />

vor der Gleichberechtigung von Männern und Frauen, Selbstbeherrschung,<br />

Ver<strong>an</strong>twortungsgefühl und Ver<strong>an</strong>twortungsfreudigkeit,<br />

Hilfsbereitschaft, Aufgeschlossenheit für alles Wahre, Gute<br />

und Schöne und Ver<strong>an</strong>twortungsbewusstse<strong>in</strong> für Natur und Umwelt.<br />

4 Die Schüler s<strong>in</strong>d im Geist der Demokratie, <strong>in</strong> der Liebe <strong>zur</strong><br />

bayerischen Heimat und zum deutschen Volk und im S<strong>in</strong>n der<br />

Völkerversöhnung zu erziehen.<br />

(2) Bei der Erfüllung ihres Auftrags haben die <strong>Schulen</strong> das verfassungsmäßige<br />

Recht der Eltern auf Erziehung ihrer K<strong>in</strong>der zu achten.<br />

Art. 2: Aufgaben der <strong>Schulen</strong><br />

(1) 1 Die <strong>Schulen</strong> haben <strong>in</strong>sbesondere die Aufgabe,<br />

Kenntnisse und Fertigkeiten zu vermitteln und Fähigkeiten zu<br />

entwickeln,<br />

zu selbständigem Urteil und eigenver<strong>an</strong>twortlichem H<strong>an</strong>deln zu<br />

befähigen,<br />

zu ver<strong>an</strong>twortlichem Gebrauch der Freiheit, zu Toler<strong>an</strong>z, friedlicher<br />

Ges<strong>in</strong>nung und Achtung vor <strong>an</strong>deren Menschen zu erziehen,<br />

<strong>zur</strong> Anerkennung kultureller und religiöser Werte zu erziehen,<br />

Kenntnisse von Geschichte, Kultur, Tradition und Brauchtum unter<br />

besonderer Berücksichtigung <strong>Bayern</strong>s zu vermitteln und die<br />

Liebe <strong>zur</strong> Heimat zu wecken,<br />

<strong>zur</strong> Förderung des europäischen Bewusstse<strong>in</strong>s beizutragen,


172 <strong>H<strong>an</strong>dbuch</strong> der <strong>Jugendsozialarbeit</strong> <strong>an</strong> <strong>Schulen</strong> <strong>in</strong> <strong>Bayern</strong><br />

im Geist der Völkerverständigung zu erziehen,<br />

die Bereitschaft zum E<strong>in</strong>satz für den freiheitlich-demokratischen<br />

und sozialen Rechtsstaat und zu se<strong>in</strong>er Verteidigung nach <strong>in</strong>nen<br />

und außen zu fördern,<br />

die Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern<br />

zu fördern und auf die Beseitigung bestehender Nachteile<br />

h<strong>in</strong>zuwirken,<br />

die Schüler<strong>in</strong>nen und Schüler <strong>zur</strong> gleichberechtigten Wahrnehmung<br />

ihrer Rechte und Pflichten <strong>in</strong> Familie, Staat und Gesellschaft<br />

zu befähigen, <strong>in</strong>sbesondere Buben und junge Männer zu<br />

ermutigen, ihre künftige Vaterrolle ver<strong>an</strong>twortlich <strong>an</strong>zunehmen<br />

sowie Familien- und Hausarbeit partnerschaftlich zu teilen,<br />

auf Arbeitswelt und Beruf vorzubereiten, <strong>in</strong> der Berufswahl zu<br />

unterstützen und dabei <strong>in</strong>sbesondere Mädchen und Frauen zu<br />

ermutigen, ihr Berufsspektrum zu erweitern,<br />

Ver<strong>an</strong>twortungsbewusstse<strong>in</strong> für die Umwelt zu wecken.<br />

2 Die sonderpädagogische Förderung ist im Rahmen ihrer Möglichkeiten<br />

Aufgabe aller Schularten. 3 Sie werden dabei von den<br />

Mobilen Sonderpädagogischen Diensten unterstützt.<br />

(2) Die <strong>Schulen</strong> erschließen den Schülern das überlieferte und bewährte<br />

Bildungsgut und machen sie mit Neuem vertraut.<br />

(3)<br />

(4)<br />

1 Bei der Erfüllung der Aufgaben der <strong>Schulen</strong> wirken alle Beteiligten,<br />

<strong>in</strong>sbesondere Schule und Elternhaus, vertrauensvoll zusammen.<br />

2 Dies gilt auch für die Entwicklung e<strong>in</strong>es eigenen Schulprofils.<br />

1 Die Öffnung der Schule gegenüber ihrem Umfeld ist zu fördern.<br />

2 Die Öffnung erfolgt durch die Zusammenarbeit der <strong>Schulen</strong> mit<br />

außerschulischen E<strong>in</strong>richtungen, <strong>in</strong>sbesondere mit Betrieben,<br />

Sport- und <strong>an</strong>deren Vere<strong>in</strong>en, Kunst- und Musikschulen, freien<br />

Trägern der Jugendhilfe, kommunalen und kirchlichen E<strong>in</strong>richtungen<br />

sowie mit E<strong>in</strong>richtungen der Weiterbildung.<br />

Art. 31: Zusammenarbeit mit Jugendämtern und E<strong>in</strong>richtungen der<br />

Erziehung, Bildung und Betreuung<br />

(1)<br />

(2)<br />

1 Die <strong>Schulen</strong> arbeiten <strong>in</strong> Erfüllung ihrer Aufgaben mit den Jugendämtern<br />

und den Trägern der freien Jugendhilfe sowie <strong>an</strong>deren<br />

Trägern und E<strong>in</strong>richtungen der außerschulischen Erziehung<br />

und Bildung zusammen. 2 Sie sollen das zuständige Jugendamt<br />

unterrichten, wenn Tatsachen bek<strong>an</strong>nt werden, die darauf schließen<br />

lassen, dass das Wohl e<strong>in</strong>es Schülers ernsthaft gefährdet<br />

oder bee<strong>in</strong>trächtigt ist und deshalb Maßnahmen der Jugendhilfe<br />

notwendig s<strong>in</strong>d.<br />

1 Die <strong>Schulen</strong> sollen durch Zusammenarbeit mit Horten, Tagesheimen<br />

und ähnlichen E<strong>in</strong>richtungen die Betreuung von Schülern<br />

außerhalb der Unterrichtszeit fördern. 2 Mittagsbetreuung wird bei<br />

Bedarf <strong>an</strong> der Grundschule, <strong>in</strong> geeigneten Fällen auch <strong>an</strong> <strong>an</strong>deren<br />

Schularten nach Maßgabe der im Staatshaushalt ausgebrachten<br />

Mittel im Zusammenwirken mit den Kommunen und den<br />

Erziehungsberechtigten <strong>an</strong>geboten. 3 Diese bietet den Erziehungsberechtigten<br />

<strong>in</strong> Zusammenarbeit mit der Schule e<strong>in</strong>e verlässliche<br />

Betreuung für die Zeiten, die über das Unterrichtsende<br />

h<strong>in</strong>ausgehen.


4. Richtl<strong>in</strong>ien und Bek<strong>an</strong>ntmachungen, Auszüge aus Gesetzen 173<br />

Art. 35: Schulpflicht<br />

(1)<br />

1 Wer die altersmäßigen Voraussetzungen erfüllt und <strong>in</strong> <strong>Bayern</strong><br />

se<strong>in</strong>en gewöhnlichen Aufenthalt hat oder <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em Berufsausbildungsverhältnis<br />

oder e<strong>in</strong>em Beschäftigungsverhältnis steht,<br />

unterliegt der Schulpflicht (Schulpflichtiger). 2 Völkerrechtliche<br />

Abkommen und zwischenstaatliche Vere<strong>in</strong>barungen bleiben unberührt.<br />

(2) Die Schulpflicht dauert zwölf Jahre, soweit dieses Gesetz nichts<br />

<strong>an</strong>deres bestimmt.<br />

(3) Die Schulpflicht gliedert sich <strong>in</strong> die Vollzeitschulpflicht und die<br />

Berufsschulpflicht.<br />

(4)<br />

1 Die Erziehungsberechtigten müssen m<strong>in</strong>derjährige Schulpflichtige<br />

bei der Schule <strong>an</strong>melden, <strong>an</strong> der die Schulpflicht erfüllt werden<br />

soll; volljährige Schulpflichtige haben sich selbst <strong>an</strong>zumelden.<br />

2 Die gleiche Verpflichtung trifft die Ausbildenden und Arbeitgeber<br />

sowie die von ihnen Beauftragten für die bei ihnen beschäftigten<br />

Berufsschulpflichtigen.<br />

Art. 36: Erfüllung der Schulpflicht<br />

(1) 1<br />

Die Schulpflicht wird erfüllt durch den Besuch<br />

1. e<strong>in</strong>er Pflichtschule (Volksschule, Berufsschule, e<strong>in</strong>schließlich<br />

der entsprechenden Förderschule),<br />

(2)<br />

(3)<br />

2. e<strong>in</strong>es Gymnasiums, e<strong>in</strong>er Realschule, e<strong>in</strong>er Wirtschaftsschule,<br />

e<strong>in</strong>er Berufsfachschule (vorbehaltlich der Nummer 3) oder der<br />

jeweils entsprechenden Förderschule,<br />

3. e<strong>in</strong>er Ergänzungsschule, deren Eignung hierfür das Staatsm<strong>in</strong>isterium<br />

für Unterricht und Kultus festgestellt hat; das Gleiche<br />

gilt für Vollzeitlehrgänge <strong>an</strong> Berufsförderungse<strong>in</strong>richtungen,<br />

deren Eignung vom Staatsm<strong>in</strong>isterium für Unterricht und<br />

Kultus im E<strong>in</strong>vernehmen mit den beteiligten Staatsm<strong>in</strong>isterien<br />

festgestellt ist.<br />

2 Die Schulaufsichtsbehörde k<strong>an</strong>n den Besuch e<strong>in</strong>er privaten Berufsschule<br />

oder Berufsschule <strong>zur</strong> sonderpädagogischen Förderung<br />

<strong>an</strong>ordnen, wenn die Ausbildung des Schulpflichtigen dies<br />

erfordert und der Träger der privaten Schule zustimmt; vor der<br />

Entscheidung s<strong>in</strong>d die Erziehungsberechtigten oder der volljährige<br />

Schulpflichtige zu hören.<br />

1 Die Schulpflicht k<strong>an</strong>n auch <strong>an</strong> e<strong>in</strong>er Schule außerhalb des Geltungsbereichs<br />

dieses Gesetzes erfüllt werden, wenn diese den <strong>in</strong><br />

Absatz 1 gen<strong>an</strong>nten <strong>Schulen</strong> gleichwertig ist; sofern e<strong>in</strong>e Schule<br />

nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 besucht werden soll, ist dies nur mit<br />

Genehmigung der zuständigen Schulaufsichtsbehörde zulässig.<br />

2 Abweichend von Satz 1 gelten beim Besuch e<strong>in</strong>er außerbayerischen<br />

Berufsschule Art. 43 Abs. 6 Sätze 3 und 4 entsprechend.<br />

1 Für jeden aus dem Ausl<strong>an</strong>d zugezogenen Schulpflichtigen stellt<br />

die Schule fest, <strong>in</strong> welche Jahrg<strong>an</strong>gsstufe der Pflichtschule er<br />

e<strong>in</strong>zuweisen ist. 2 Es gilt derjenige Teil der Schulpflicht als <strong>zur</strong>ückgelegt,<br />

der dem durch die E<strong>in</strong>weisung bestimmten Zeitpunkt regelmäßig<br />

vorausgeht. 3 Die Schüler s<strong>in</strong>d <strong>in</strong> der Pflichtschule<br />

grundsätzlich <strong>in</strong> die Jahrg<strong>an</strong>gsstufe e<strong>in</strong>zuweisen, <strong>in</strong> die Schulpflichtige<br />

gleichen Alters, die seit Beg<strong>in</strong>n ihrer Schulpflicht ihren


174 <strong>H<strong>an</strong>dbuch</strong> der <strong>Jugendsozialarbeit</strong> <strong>an</strong> <strong>Schulen</strong> <strong>in</strong> <strong>Bayern</strong><br />

gewöhnlichen Aufenthalt <strong>in</strong> <strong>Bayern</strong> haben, regelmäßig e<strong>in</strong>gestuft<br />

s<strong>in</strong>d. 4 Die Schüler, die wegen ihres allgeme<strong>in</strong> m<strong>an</strong>gelnden Bildungsst<strong>an</strong>ds<br />

dem Unterricht ihrer Jahrg<strong>an</strong>gsstufe nicht folgen<br />

können, können bis zu zwei Jahrg<strong>an</strong>gsstufen tiefer e<strong>in</strong>gestuft<br />

werden; e<strong>in</strong>e Verlängerung der Schulpflicht f<strong>in</strong>det hierdurch nicht<br />

statt. 5 E<strong>in</strong> Schulpflichtiger, der dem Unterricht wegen m<strong>an</strong>gelnder<br />

Kenntnis der deutschen Sprache nicht folgen k<strong>an</strong>n, ist, soweit<br />

org<strong>an</strong>isatorisch und f<strong>in</strong><strong>an</strong>ziell möglich, besonderen Klassen oder<br />

Unterrichtsgruppen zuzuweisen. 6 Art. 44 bleibt unberührt.<br />

Art. 37: Vollzeitschulpflicht<br />

(1)<br />

(2)<br />

(3)<br />

1 Mit Beg<strong>in</strong>n des Schuljahres werden alle K<strong>in</strong>der schulpflichtig, die<br />

am 30. Juni sechs Jahre alt s<strong>in</strong>d oder bereits e<strong>in</strong>mal von der Aufnahme<br />

<strong>in</strong> die Grundschule <strong>zur</strong>ückgestellt wurden. 2 Ferner wird<br />

auf Antrag der Erziehungsberechtigten e<strong>in</strong> K<strong>in</strong>d schulpflichtig,<br />

wenn auf Grund der körperlichen, sozialen und geistigen Entwicklung<br />

zu erwarten ist, dass das K<strong>in</strong>d mit Erfolg am Unterricht teilnehmen<br />

wird; bei e<strong>in</strong>em K<strong>in</strong>d, das nach dem 31. Dezember<br />

sechs Jahre alt wird, ist e<strong>in</strong> schulpsychologisches Gutachten erforderlich.<br />

1 E<strong>in</strong> K<strong>in</strong>d, das am 30. Juni m<strong>in</strong>destens sechs Jahre alt ist, k<strong>an</strong>n<br />

für e<strong>in</strong> Schuljahr von der Aufnahme <strong>in</strong> die Grundschule <strong>zur</strong>ückgestellt<br />

werden, wenn auf Grund der körperlichen oder geistigen<br />

Entwicklung zu erwarten ist, dass es nicht mit Erfolg am Unterricht<br />

teilnehmen k<strong>an</strong>n. 2 Die Zurückstellung soll vor Aufnahme des<br />

Unterrichts verfügt werden; sie ist noch bis zum 30. November<br />

zulässig, wenn sich erst <strong>in</strong>nerhalb dieser Frist herausstellt, dass<br />

das K<strong>in</strong>d nicht mit Erfolg am Unterricht teilnehmen k<strong>an</strong>n. 3 Die<br />

Zurückstellung ist nur e<strong>in</strong>mal und nur d<strong>an</strong>n zulässig, wenn ke<strong>in</strong><br />

Anlass besteht, die Überweisung <strong>an</strong> e<strong>in</strong>e Förderschule zu be<strong>an</strong>tragen.<br />

4 Vor der Entscheidung hat die Schule die Erziehungsberechtigten<br />

zu hören. 5 Für den Widerruf e<strong>in</strong>er Aufnahme auf<br />

Antrag gelten Satz 2 Halbsatz 2 und Satz 4.<br />

1 Die Vollzeitschulpflicht endet nach neun Schuljahren. 2 Sie k<strong>an</strong>n<br />

durch Überspr<strong>in</strong>gen von Jahrg<strong>an</strong>gsstufen verkürzt werden. 3 Das<br />

Staatsm<strong>in</strong>isterium für Unterricht und Kultus wird ermächtigt, das<br />

Überspr<strong>in</strong>gen von Jahrg<strong>an</strong>gsstufen <strong>in</strong> den Schulordnungen zu<br />

regeln.<br />

Art. 38: Freiwilliger Besuch der Hauptschule<br />

1<br />

E<strong>in</strong> Schulpflichtiger, der nach neun oder zehn Schulbesuchsjahren den<br />

erfolgreichen Hauptschulabschluss oder den qualifizierenden Hauptschulabschluss<br />

nicht erreicht hat, darf <strong>in</strong> unmittelbarem Anschluss dar<strong>an</strong><br />

auf Antrag se<strong>in</strong>er Erziehungsberechtigten <strong>in</strong> se<strong>in</strong>em zehnten oder elften<br />

Schulbesuchsjahr die Hauptschule besuchen; <strong>in</strong> besonderen Ausnahmefällen<br />

k<strong>an</strong>n die zuständige Schule auch den weiteren Besuch <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em<br />

zwölften Schuljahr genehmigen. 2 Die Aufnahme k<strong>an</strong>n <strong>in</strong>sbesondere<br />

abgelehnt werden, wenn zu erwarten ist, dass durch die Anwesenheit<br />

des Schülers die Sicherheit oder die Ordnung des Schulbetriebs oder<br />

die Verwirklichung der Bildungsziele der Schule erheblich gefährdet ist.<br />

3<br />

Während des freiwilligen Besuchs der Hauptschule nach Satz 1 ruht die<br />

Berufsschulpflicht.


4. Richtl<strong>in</strong>ien und Bek<strong>an</strong>ntmachungen, Auszüge aus Gesetzen 175<br />

Art. 39: Berufsschulpflicht<br />

(1) Nach dem Ende der Vollzeitschulpflicht oder des freiwilligen Besuchs<br />

der Hauptschule nach Art. 38 wird die Schulpflicht durch<br />

den Besuch der Berufsschule erfüllt, soweit ke<strong>in</strong>e <strong>an</strong>dere <strong>in</strong> Art.<br />

36 gen<strong>an</strong>nte Schule besucht wird.<br />

(2)<br />

1 Wer <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em Ausbildungsverhältnis nach dem Berufsbildungsgesetz<br />

oder der H<strong>an</strong>dwerksordnung steht, ist bis zum Ende des<br />

Schuljahres berufsschulpflichtig, <strong>in</strong> dem das 21. Lebensjahr vollendet<br />

wird; davon ausgenommen s<strong>in</strong>d Auszubildende mit Hochschulzug<strong>an</strong>gsberechtigung.<br />

2 Die Berufsschulpflicht endet mit dem<br />

Abschluss e<strong>in</strong>er staatlich <strong>an</strong>erk<strong>an</strong>nten Berufsausbildung. 3 Die<br />

Berufsschulpflicht nach Satz 1 schließt die Verpflichtung zum<br />

Besuch des Berufsgrundschuljahres e<strong>in</strong>, wenn es für den gewählten<br />

Ausbildungsberuf nach Art. 11 Abs. 4 e<strong>in</strong>geführt ist.<br />

(3) 1<br />

Vom Besuch der Berufsschule befreit ist, wer<br />

1. <strong>in</strong> den Vorbereitungsdienst e<strong>in</strong>er Laufbahn des mittleren Dienstes<br />

e<strong>in</strong>gestellt wurde,<br />

(4)<br />

2. der Bundeswehr, dem Bundesgrenzschutz oder der Bayerischen<br />

Bereitschaftspolizei <strong>an</strong>gehört,<br />

3. e<strong>in</strong> freiwilliges soziales oder ökologisches Jahr ableistet,<br />

4. e<strong>in</strong> Berufsvorbereitungsjahr, das Berufsgrundschuljahr, e<strong>in</strong><br />

Vollzeitjahr <strong>an</strong> e<strong>in</strong>er öffentlichen oder staatlich <strong>an</strong>erk<strong>an</strong>nten<br />

Berufsfachschule oder e<strong>in</strong>en e<strong>in</strong>jährigen Vollzeitlehrg<strong>an</strong>g, der<br />

der Berufsvorbereitung dient, mit Erfolg besucht hat,<br />

5. den mittleren Schulabschluss erreicht hat,<br />

6. von der Berufsschule nach Art. 86 Abs. 4 Satz 2 entlassen ist.<br />

2<br />

Absatz 2 bleibt unberührt.<br />

1<br />

Berufsschulpflichtige ohne Ausbildungsverhältnis können allgeme<strong>in</strong><br />

oder im E<strong>in</strong>zelfall vom Besuch der Berufsschule befreit<br />

werden<br />

1. bei e<strong>in</strong>em Besuch von Vollzeitlehrgängen, die der Vorbereitung<br />

auf staatlich geregelte schulische Abschlussprüfungen dienen,<br />

2. nach elf Schulbesuchsjahren, wenn e<strong>in</strong> Beschäftigungsverhältnis<br />

besteht,<br />

3. bei Vorliegen e<strong>in</strong>es Härtefalls.<br />

2 Absatz 2 bleibt unberührt.<br />

Art. 40: Berufsschulberechtigung<br />

(1)<br />

1 Personen, die nicht mehr berufsschulpflichtig s<strong>in</strong>d, sich aber <strong>in</strong><br />

Berufsausbildung bef<strong>in</strong>den, s<strong>in</strong>d zum Besuch der Berufsschule<br />

berechtigt; die Ausbildenden haben den Besuch der Berufsschule<br />

zu gestatten. 2 Nicht mehr berufsschulpflichtige Personen s<strong>in</strong>d<br />

zum Besuch des Berufsgrundschuljahres berechtigt.<br />

(2) Umschüler für e<strong>in</strong>en <strong>an</strong>erk<strong>an</strong>nten Ausbildungsberuf mit e<strong>in</strong>em<br />

Umschulungsvertrag nach § 47 Abs. 3 des Berufsbildungsgesetzes<br />

oder § 42 a Abs. 3 der H<strong>an</strong>dwerksordnung haben das Recht,<br />

am Unterricht der Berufsschule teilzunehmen.


176 <strong>H<strong>an</strong>dbuch</strong> der <strong>Jugendsozialarbeit</strong> <strong>an</strong> <strong>Schulen</strong> <strong>in</strong> <strong>Bayern</strong><br />

Art. 41:<br />

(1)<br />

(2)<br />

(3)<br />

1 Schulpflichtige mit sonderpädagogischem Förderbedarf, die am<br />

geme<strong>in</strong>samen Unterricht <strong>in</strong> der allgeme<strong>in</strong>en Schule nicht aktiv<br />

teilnehmen können oder deren sonderpädagogischer Förderbedarf<br />

<strong>an</strong> der allgeme<strong>in</strong>en Schule auch mit Unterstützung durch<br />

Mobile Sonderpädagogische Dienste nicht oder nicht h<strong>in</strong>reichend<br />

erfüllt werden k<strong>an</strong>n, haben e<strong>in</strong>e für sie geeignete Förderschule zu<br />

besuchen. 2 E<strong>in</strong> Schüler k<strong>an</strong>n aktiv am geme<strong>in</strong>samen Unterricht<br />

der allgeme<strong>in</strong>en Schule teilnehmen, wenn er dort, gegebenenfalls<br />

unterstützt durch Maßnahmen des Art. 21 Abs. 3, überwiegend <strong>in</strong><br />

der Klassengeme<strong>in</strong>schaft unterrichtet werden, den verschiedenen<br />

Unterrichtsformen der allgeme<strong>in</strong>en Schule folgen und dabei schulische<br />

Fortschritte erzielen k<strong>an</strong>n sowie geme<strong>in</strong>schaftsfähig ist.<br />

3 Schulpflichtige, die sich wegen e<strong>in</strong>er Kr<strong>an</strong>kheit längere Zeit <strong>in</strong><br />

E<strong>in</strong>richtungen, <strong>an</strong> denen <strong>Schulen</strong> oder Klassen für Kr<strong>an</strong>ke gebildet<br />

s<strong>in</strong>d, aufhalten, haben die jeweilige Schule oder Klasse für<br />

Kr<strong>an</strong>ke zu besuchen, so weit dies nicht aus mediz<strong>in</strong>ischen Gründen<br />

ausgeschlossen ist.<br />

1 E<strong>in</strong>e zweite Zurückstellung von der Aufnahme <strong>in</strong> die Förderschule<br />

k<strong>an</strong>n nur <strong>in</strong> besonderen Ausnahmefällen erfolgen. 2 Sie k<strong>an</strong>n<br />

mit Empfehlungen <strong>zur</strong> Förderung verbunden werden. 3 Das Nähere<br />

bestimmt die Schulordnung.<br />

1<br />

Die Anmeldung <strong>an</strong> e<strong>in</strong>er Förderschule soll nur erfolgen, wenn die<br />

Grundschule festgestellt hat, dass die Voraussetzungen des Absatzes<br />

1 Sätze 1 und 2 für e<strong>in</strong>e Unterrichtung <strong>an</strong> der Grundschule<br />

nicht gegeben s<strong>in</strong>d. 2 Ausnahmen hiervon regelt die jeweilige<br />

Schulordnung. 3 Vor der Aufnahme ist e<strong>in</strong> sonderpädagogisches<br />

Gutachten zu erstellen, das den Förderbedarf beschreibt und e<strong>in</strong>e<br />

Empfehlung zum geeigneten Förderort ausspricht. 4 Die Erziehungsberechtigten<br />

s<strong>in</strong>d rechtzeitig über Zeitpunkt, Art und Umf<strong>an</strong>g<br />

der Begutachtung zu <strong>in</strong>formieren und im Rahmen des Begutachtungsverfahrens<br />

<strong>an</strong>zuhören. 5 Soweit erforderlich, können<br />

auch ärztliche oder schulpsychologische Gutachten ergänzend<br />

<strong>an</strong>gefordert werden; e<strong>in</strong>e Empfehlung des K<strong>in</strong>dergartens oder der<br />

Schulvorbereitenden E<strong>in</strong>richtung soll e<strong>in</strong>bezogen werden. 6 Die<br />

Schulpflichtigen s<strong>in</strong>d verpflichtet, <strong>an</strong> der Erstellung der Gutachten<br />

mitzuwirken. 7 Stimmen die Erziehungsberechtigten der Aufnahme<br />

<strong>in</strong> e<strong>in</strong>e Förderschule nicht zu, entscheidet das zuständige Staatliche<br />

Schulamt. 8 Auf Antrag der Erziehungsberechtigten f<strong>in</strong>det vor<br />

der Entscheidung des Schulamts e<strong>in</strong>e mündliche Erörterung mit<br />

den Beteiligten statt. 9 Kommt im Erörterungsterm<strong>in</strong> ke<strong>in</strong> E<strong>in</strong>vernehmen<br />

zust<strong>an</strong>de, können die Erziehungsberechtigten verl<strong>an</strong>gen,<br />

dass die Feststellungen und Empfehlungen im sonderpädagogischen<br />

Gutachten durch e<strong>in</strong>e überörtliche, unabhängige Fachkommission<br />

überprüft werden; die Mitglieder der Kommission<br />

dürfen am bisherigen Verfahren nicht beteiligt gewesen se<strong>in</strong>.<br />

10<br />

Das Schulamt hat das Votum der Fachkommission <strong>in</strong> se<strong>in</strong>er<br />

Entscheidung zu würdigen.<br />

(4) Für Schüler, die nach Art. 20 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a die<br />

Jahrg<strong>an</strong>gsstufe 1 A besuchen, endet die Vollzeitschulpflicht nach<br />

zehn Schuljahren, für Schüler mit dem Förderschwerpunkt geistige<br />

Entwicklung nach zwölf Schuljahren.<br />

(5)<br />

1 Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf, die den erfolgreichen<br />

Hauptschulabschluss, den qualifizierenden Hauptschul-


4. Richtl<strong>in</strong>ien und Bek<strong>an</strong>ntmachungen, Auszüge aus Gesetzen 177<br />

(6)<br />

(7)<br />

(8)<br />

abschluss oder den erfolgreichen Abschluss ihrer Förderschulform<br />

nicht erreicht haben, dürfen über das Ende der Vollzeitschulpflicht<br />

h<strong>in</strong>aus auf Antrag der Erziehungsberechtigten die Schule<br />

bis zu zwei weitere Schuljahre, <strong>in</strong> besonderen Ausnahmefällen<br />

nach Entscheidung der Schulaufsichtsbehörde auch e<strong>in</strong> drittes<br />

Jahr besuchen. 2 Art. 38 Satz 2 gilt entsprechend.<br />

1 Für die Berufsschulpflicht der Schüler nach Absatz 1 gilt Art. 39,<br />

für die Berufsschulberechtigung Art. 40 entsprechend. 2 Nicht<br />

mehr Berufsschulpflichtige s<strong>in</strong>d nach Maßgabe der Schulordnung<br />

zum Berufsschulbesuch berechtigt, wenn sie <strong>an</strong> e<strong>in</strong>em Förderungslehrg<strong>an</strong>g<br />

teilnehmen oder e<strong>in</strong> Berufsvorbereitungsjahr besuchen<br />

wollen. 3 Umschüler haben das Recht, am Unterricht der<br />

Berufsschule <strong>zur</strong> sonderpädagogischen Förderung teilzunehmen,<br />

sofern e<strong>in</strong> solcher Unterricht für Schulpflichtige e<strong>in</strong>gerichtet ist.<br />

4 Die Berufsschulpflicht für Schüler mit dem Förderschwerpunkt<br />

geistige Entwicklung ist durch den m<strong>in</strong>destens zwölfjährigen Besuch<br />

der Volksschule <strong>zur</strong> sonderpädagogischen Förderung (e<strong>in</strong>schließlich<br />

Werkstufe) erfüllt.<br />

1 E<strong>in</strong> Schulpflichtiger, der e<strong>in</strong>e allgeme<strong>in</strong>e Schule besucht, k<strong>an</strong>n<br />

auf Antrag der besuchten Schule oder auf Antrag se<strong>in</strong>er Erziehungsberechtigten,<br />

bei Volljährigkeit auf eigenen Antrag, unter<br />

den Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 <strong>an</strong> e<strong>in</strong>e für ihn geeignete<br />

Förderschule überwiesen werden. 2 Vor der Entscheidung<br />

f<strong>in</strong>det e<strong>in</strong>e umfassende Beratung der Erziehungsberechtigten<br />

bzw. des volljährigen Schülers statt. 3 Für das Überweisungsverfahren<br />

gelten Absatz 3 Sätze 3 bis 10 entsprechend. 4 Die Sätze 1<br />

bis 3 gelten entsprechend für die Überweisung von e<strong>in</strong>er Förderschulform<br />

<strong>in</strong> e<strong>in</strong>e <strong>an</strong>dere; zuständige Schulaufsichtsbehörde ist<br />

die Regierung. 5 Die Schulpflicht k<strong>an</strong>n auch <strong>an</strong> e<strong>in</strong>er dem sonderpädagogischen<br />

Förderbedarf entsprechenden Schule nach Art.<br />

20 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 erfüllt werden.<br />

1 Schüler e<strong>in</strong>er Förderschule, von denen zu erwarten ist, dass sie<br />

am Unterricht der Volksschule oder Berufsschule mit Erfolg teilnehmen<br />

können, s<strong>in</strong>d <strong>an</strong> die Volksschule oder Berufsschule zu<br />

überweisen. 2 Im übrigen können Schüler, für die die Verpflichtung<br />

zum Besuch e<strong>in</strong>er Förderschule nach Maßgabe des Absatzes 1<br />

Satz 1 nicht mehr gegeben ist, auf Antrag der Erziehungsberechtigten<br />

oder des volljährigen Schülers <strong>an</strong> die Volksschule oder<br />

Berufsschule überwiesen werden. 3 Absatz 3 Sätze 5 bis 10 gelten<br />

entsprechend; zuständige Schulaufsichtsbehörde ist die Regierung.<br />

(9) Ansprüche <strong>an</strong> Sozialleistungsträger regeln sich nach den für diese<br />

geltenden Vorschriften.<br />

Art. 42: Sprengelpflicht beim Besuch öffentlicher Pflichtschulen<br />

(1) Schüler der Volksschulen erfüllen ihre Schulpflicht <strong>in</strong> der Schule,<br />

<strong>in</strong> deren Schulsprengel sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben.<br />

(2) Bestehen <strong>in</strong>nerhalb e<strong>in</strong>er Geme<strong>in</strong>de mehrere Volksschulen, so<br />

k<strong>an</strong>n das Schulamt im Benehmen mit der zuständigen Geme<strong>in</strong>de<br />

und den betroffenen Elternbeiräten <strong>zur</strong> Bildung möglichst gleich<br />

starker Klassen für die Dauer von bis zu vier Schuljahren Abweichungen<br />

von den Schulsprengelgrenzen <strong>an</strong>ordnen.


178 <strong>H<strong>an</strong>dbuch</strong> der <strong>Jugendsozialarbeit</strong> <strong>an</strong> <strong>Schulen</strong> <strong>in</strong> <strong>Bayern</strong><br />

(3)<br />

1 Die Erfüllung der Berufsschulpflicht richtet sich für Schüler, die <strong>in</strong><br />

e<strong>in</strong>em Beschäftigungsverhältnis stehen, nach dem Beschäftigungsort,<br />

für die Übrigen nach dem Ort des gewöhnlichen<br />

Aufenthalts. 2 Ist der Beschäftigungsort oder der Ort des gewöhnlichen<br />

Aufenthalts zweifelhaft, so entscheidet die Regierung, welche<br />

Schule zu besuchen ist.<br />

(4) Berufsschulpflichtige, die <strong>in</strong> <strong>Bayern</strong> ihren gewöhnlichen Aufenthalt<br />

haben, aber außerhalb <strong>Bayern</strong>s beschäftigt s<strong>in</strong>d, s<strong>in</strong>d zum<br />

Besuch der für ihren gewöhnlichen Aufenthalt zuständigen Berufsschule<br />

verpflichtet, wenn sie nicht die für den Beschäftigungsort<br />

zuständige außerbayerische Berufsschule besuchen können.<br />

(5) Wenn es die örtlichen Verhältnisse nahe legen oder Jahrg<strong>an</strong>gsfachklassen<br />

<strong>in</strong> <strong>Bayern</strong> nicht gebildet werden können, ist es möglich,<br />

Schüler zum Besuch e<strong>in</strong>er außerbayerischen Berufsschule<br />

zu verpflichten; Art. 43 Abs. 6 Sätze 3 und 4 gelten entsprechend.<br />

(6) Auf Berufsschulberechtigte f<strong>in</strong>den die Absätze 3 bis 5 entsprechende<br />

Anwendung.<br />

(7) Für die Volksschulen <strong>zur</strong> sonderpädagogischen Förderung gelten<br />

die Absätze 1 und 2, für die Berufsschulen <strong>zur</strong> sonderpädagogischen<br />

Förderung gelten die Absätze 3 bis 5 entsprechend.<br />

Art. 43: Gastschulverhältnisse<br />

(1)<br />

1 Auf Antrag der Erziehungsberechtigten k<strong>an</strong>n aus zw<strong>in</strong>genden<br />

persönlichen Gründen der Besuch e<strong>in</strong>er <strong>an</strong>deren Volksschule<br />

gestattet werden. 2 Die Entscheidung trifft die Geme<strong>in</strong>de, <strong>in</strong> der<br />

die Schüler ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, im E<strong>in</strong>vernehmen<br />

mit dem aufnehmenden Schulaufw<strong>an</strong>dsträger nach Anhörung<br />

der betroffenen <strong>Schulen</strong>. 3 Die Fachaufsicht obliegt dem<br />

Schulamt, das die Aufsicht über die Schule ausübt, <strong>in</strong> deren<br />

Schulsprengel die Schüler ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben.<br />

4 Das Staatsm<strong>in</strong>isterium für Unterricht und Kultus wird ermächtigt,<br />

das Verfahren durch Rechtsverordnung zu regeln.<br />

(2) Das Schulamt k<strong>an</strong>n Schüler e<strong>in</strong>er <strong>an</strong>deren Volksschule zuweisen<br />

1. <strong>in</strong> Mittlere-Reife-Klassen und <strong>in</strong> Klassen und Unterrichtsgruppen,<br />

die für besondere pädagogische Aufgaben e<strong>in</strong>gerichtet<br />

s<strong>in</strong>d,<br />

2. zum Unterricht <strong>in</strong> e<strong>in</strong>zelnen Fächern,<br />

3. wenn sich <strong>in</strong> e<strong>in</strong>er Jahrg<strong>an</strong>gsstufe der Hauptschule zu wenige<br />

Schüler für die Bildung e<strong>in</strong>er Klasse bef<strong>in</strong>den, im Benehmen<br />

mit den betroffenen Schulaufw<strong>an</strong>dsträgern,<br />

4. <strong>in</strong> den Fällen des Art. 86 Abs. 2 Nr. 7.<br />

(3) Bestehen <strong>in</strong>nerhalb e<strong>in</strong>er Geme<strong>in</strong>de mehrere Volksschulen, so<br />

k<strong>an</strong>n das Schulamt im Benehmen mit der Geme<strong>in</strong>de <strong>zur</strong> Bildung<br />

möglichst gleich starker Klassen für die Dauer von bis zu sechs<br />

Jahren auch e<strong>in</strong>zelne Schüler e<strong>in</strong>er benachbarten Volksschule<br />

zuweisen.<br />

(4)<br />

1 Für Volksschulen <strong>zur</strong> sonderpädagogischen Förderung (e<strong>in</strong>schließlich<br />

der Schulvorbereitenden E<strong>in</strong>richtungen) gelten die<br />

Absätze 1 bis 3 entsprechend; die Entscheidung trifft die Gebietskörperschaft<br />

des gewöhnlichen Aufenthalts der Schüler, für deren


4. Richtl<strong>in</strong>ien und Bek<strong>an</strong>ntmachungen, Auszüge aus Gesetzen 179<br />

Art. 44:<br />

(1)<br />

(2)<br />

Gebiet oder Teilgebiet die entsprechende Förderschule errichtet<br />

ist oder errichtet werden müsste. 2 Die Schulaufsichtsbehörde<br />

k<strong>an</strong>n Schüler bzw. K<strong>in</strong>der der nächstgelegenen geeigneten Förderschule<br />

zuweisen, wenn sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt <strong>an</strong><br />

e<strong>in</strong>em Ort haben, der von ke<strong>in</strong>em Sprengel e<strong>in</strong>er nach ihrem<br />

sonderpädagogischen Förderbedarf <strong>in</strong> Betracht kommenden<br />

Schule erfasst ist; bei privaten Volksschulen <strong>zur</strong> sonderpädagogischen<br />

Förderung setzt dies die Zustimmung des Trägers voraus.<br />

Aus wichtigen Gründen k<strong>an</strong>n der Besuch e<strong>in</strong>er <strong>an</strong>deren Berufsschule<br />

genehmigt oder <strong>an</strong>geordnet werden. 3 Das Staatsm<strong>in</strong>isterium<br />

für Unterricht und Kultus wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung<br />

Tatbestände festzulegen, die als wichtige Gründe gelten.<br />

4 Für die Genehmigung e<strong>in</strong>es Gastschulverhältnisses ist die abgebende<br />

Berufsschule zuständig, wenn mit der aufnehmenden Berufsschule<br />

und den zuständigen Schulaufw<strong>an</strong>dsträgern über die<br />

Begründung des Gastschulverhältnisses E<strong>in</strong>vernehmen besteht.<br />

5 In den übrigen Fällen entscheidet die für die abgebende Schule<br />

zuständige Regierung. 6 Für Berufsschulen <strong>zur</strong> sonderpädagogischen<br />

Förderung gelten Sätze 1 bis 3 entsprechend.<br />

1 Soweit nicht Pflichtschulen zu besuchen s<strong>in</strong>d, haben die Erziehungsberechtigten<br />

und die volljährigen Schüler das Recht, Schulart,<br />

Ausbildungsrichtung und Fachrichtung zu wählen. 2 Für die<br />

Aufnahme s<strong>in</strong>d Eignung und Leistung des Schülers maßgebend.<br />

1 Für <strong>Schulen</strong>, die nicht Pflichtschulen s<strong>in</strong>d, wird das zuständige<br />

Staatsm<strong>in</strong>isterium ermächtigt, die Voraussetzungen der Aufnahme<br />

(e<strong>in</strong>schließlich Altersgrenzen) und e<strong>in</strong>e Probezeit <strong>in</strong> der<br />

Schulordnung zu regeln; dabei k<strong>an</strong>n die Aufnahme von e<strong>in</strong>er der<br />

Aufgabenstellung der Schule entsprechenden Leistungsfeststellung<br />

abhängig gemacht werden. 2 Ab Jahrg<strong>an</strong>gsstufe 10 k<strong>an</strong>n die<br />

Aufnahme versagt werden, wenn der Schüler wegen e<strong>in</strong>er vorsätzlich<br />

beg<strong>an</strong>genen Straftat zu e<strong>in</strong>er Freiheitsstrafe von m<strong>in</strong>destens<br />

e<strong>in</strong>em Jahr rechtskräftig verurteilt worden ist, die Strafe<br />

noch der unbeschränkten Auskunft unterliegt und wenn nach der<br />

Art der beg<strong>an</strong>genen Straftat durch die Anwesenheit des Schülers<br />

die Sicherheit oder die Ordnung des Schulbetriebs oder die Verwirklichung<br />

der Bildungsziele der Schule erheblich gefährdet wäre.<br />

(3) E<strong>in</strong> Rechts<strong>an</strong>spruch auf Aufnahme <strong>in</strong> e<strong>in</strong>e bestimmte Schule <strong>an</strong><br />

e<strong>in</strong>em bestimmten Ort besteht nicht.<br />

(4)<br />

1 Die Zulassung zu e<strong>in</strong>er Ausbildungs- oder Fachrichtung e<strong>in</strong>er<br />

Schulart darf im notwendigen Umf<strong>an</strong>g nur d<strong>an</strong>n beschränkt werden,<br />

wenn die Zahl der Bewerbungen die Zahl der Ausbildungsplätze<br />

erheblich übersteigt und e<strong>in</strong> geordneter Unterrichtsbetrieb<br />

nicht mehr sichergestellt werden k<strong>an</strong>n. 2 Das zuständige Staatsm<strong>in</strong>isterium<br />

wird ermächtigt, im Benehmen mit dem L<strong>an</strong>desschulbeirat<br />

durch Rechtsverordnung das Verfahren der Zulassung<br />

nach Gesichtspunkten der Eignung und der Leistung zu regeln;<br />

Wartezeit und Härtefälle sollen berücksichtigt werden; für kommunale<br />

<strong>Schulen</strong> k<strong>an</strong>n der Schulträger dies durch e<strong>in</strong>e Satzung<br />

regeln, falls e<strong>in</strong>e Rechtsverordnung für die betreffende Schulart<br />

und Ausbildungsrichtung nicht erlassen worden ist.


180 <strong>H<strong>an</strong>dbuch</strong> der <strong>Jugendsozialarbeit</strong> <strong>an</strong> <strong>Schulen</strong> <strong>in</strong> <strong>Bayern</strong><br />

Art. 57: Schulleiter<br />

(1)<br />

(2)<br />

1 Für jede Schule ist e<strong>in</strong>e Person mit der Schulleitung zu betrauen;<br />

sie ist zugleich Lehrkraft <strong>an</strong> der Schule (Schulleiter). 2 Bei Förderschulen<br />

und beruflichen Schulzentren (Art. 30 Abs. 2) k<strong>an</strong>n e<strong>in</strong>e<br />

Person mit der Leitung mehrerer <strong>Schulen</strong>, auch verschiedener<br />

Schularten, betraut werden; sie ist zugleich Lehrkraft <strong>an</strong> e<strong>in</strong>er der<br />

<strong>Schulen</strong>.<br />

1 Der Schulleiter ist für e<strong>in</strong>en geordneten Schulbetrieb und Unterricht<br />

sowie geme<strong>in</strong>sam mit den Lehrkräften für die Bildung und<br />

Erziehung der Schüler sowie die Überwachung der Schulpflicht<br />

ver<strong>an</strong>twortlich; er hat sich über das Unterrichtsgeschehen zu <strong>in</strong>formieren.<br />

2 In Erfüllung dieser Aufgaben ist er den Lehrkräften<br />

und dem sonstigen pädagogischen Personal sowie dem Verwaltungs-<br />

und Hauspersonal gegenüber weisungsberechtigt. 3 Er<br />

berät die Lehrkräfte und das sonstige pädagogische Personal<br />

und sorgt für deren Zusammenarbeit.<br />

(3) Der Schulleiter vertritt die Schule nach außen.<br />

Art. 69: Schulforum<br />

(1)<br />

(2)<br />

(3)<br />

(4)<br />

1 An allen <strong>Schulen</strong>, <strong>an</strong> denen e<strong>in</strong> Elternbeirat besteht, wird e<strong>in</strong><br />

Schulforum e<strong>in</strong>gerichtet. 2 Dies gilt nicht für Grundschulen. 3 Bei<br />

den Berufsschulen nimmt der Berufsschulbeirat die Aufgaben des<br />

Schulforums wahr.<br />

1 Mitglieder des Schulforums s<strong>in</strong>d der Schulleiter sowie zwei von<br />

der Lehrerkonferenz gewählte Lehrkräfte, der Elternbeiratsvorsitzende<br />

sowie zwei vom Elternbeirat gewählte Elternbeiratsmitglieder<br />

und der Schülerausschuss. 2 Den Vorsitz im Schulforum<br />

führt der Schulleiter. 3 Der Aufw<strong>an</strong>dsträger ist rechtzeitig über die<br />

ihn berührenden Angelegenheiten zu <strong>in</strong>formieren; er k<strong>an</strong>n verl<strong>an</strong>gen,<br />

<strong>an</strong> der Beratung teilzunehmen.<br />

1 Das Schulforum beschließt <strong>in</strong> den Angelegenheiten, die ihm <strong>zur</strong><br />

Entscheidung zugewiesen s<strong>in</strong>d, mit b<strong>in</strong>dender Wirkung für die<br />

Schule. 2 In den übrigen Angelegenheiten gefasste Beschlüsse<br />

bedeuten Empfehlungen.<br />

1 Das Schulforum berät Fragen, die Schüler, Eltern und Lehrkräfte<br />

geme<strong>in</strong>sam betreffen, und gibt Empfehlungen ab. 2 Folgende Entscheidungen<br />

werden im E<strong>in</strong>vernehmen mit dem Schulforum getroffen:<br />

1. die Entwicklung e<strong>in</strong>es eigenen Schulprofils, das der Genehmigung<br />

der Schulaufsichtsbehörde bedarf,<br />

2. Erlass von Verhaltensregeln für den geordneten Ablauf des<br />

äußeren Schulbetriebs (Hausordnung),<br />

3. Festlegung der Pausenordnung und Pausenverpflegung,<br />

4. Grundsätze über die Durchführung von Ver<strong>an</strong>staltungen im<br />

Rahmen des Schullebens.<br />

3 K<strong>an</strong>n e<strong>in</strong>e e<strong>in</strong>vernehmliche Entscheidung nicht <strong>in</strong> <strong>an</strong>gemessener<br />

Zeit herbeigeführt werden, legt der Schulleiter die Angelegenheit<br />

der Schulaufsichtsbehörde vor, die e<strong>in</strong>e Entscheidung trifft. 4 Dem<br />

Schulforum ist <strong>in</strong>sbesondere Gelegenheit zu e<strong>in</strong>er vorherigen<br />

Stellungnahme zu geben zu


4. Richtl<strong>in</strong>ien und Bek<strong>an</strong>ntmachungen, Auszüge aus Gesetzen 181<br />

1. wesentlichen Fragen der Schulorg<strong>an</strong>isation, soweit nicht e<strong>in</strong>e<br />

Mitwirkung der Erziehungsberechtigten oder des Elternbeirats<br />

vorgeschrieben ist,<br />

2. Fragen der Schulwegsicherung und der Unfallverhütung <strong>in</strong><br />

<strong>Schulen</strong>,<br />

3. Baumaßnahmen im Bereich der Schule,<br />

4. Grundsätzen der Schulsozialarbeit,<br />

5. der Namensgebung e<strong>in</strong>er Schule.<br />

5 Verl<strong>an</strong>gt die Arbeitsgruppe Schülerzeitung nach Art. 63 Abs. 3<br />

Satz 4 die Beh<strong>an</strong>dlung e<strong>in</strong>er ablehnenden Entscheidung des<br />

Schulleiters im Schulforum, so ist dieses unverzüglich e<strong>in</strong>zuberufen.<br />

6 Das Schulforum k<strong>an</strong>n ferner auf Antrag e<strong>in</strong>es Betroffenen <strong>in</strong><br />

Konfliktfällen vermitteln; Ordnungsmaßnahmen, bei denen die<br />

Mitwirkung des Elternbeirats vorgesehen ist, werden im Schulforum<br />

nicht beh<strong>an</strong>delt.<br />

(5) Wird e<strong>in</strong>em Beschluss des Schulforums von der für die Entscheidung<br />

zuständigen Stelle nicht entsprochen, so ist dies gegenüber<br />

dem Schulforum – auf dessen Antrag schriftlich – zu begründen.<br />

(6) Das Schulforum wird vom Schulleiter m<strong>in</strong>destens zweimal <strong>in</strong> jedem<br />

Schulhalbjahr<br />

e<strong>in</strong>berufen.<br />

(7) Die Schulordnung trifft die näheren Regelungen, <strong>in</strong>sbesondere<br />

über Geschäftsg<strong>an</strong>g, Beschlussfähigkeit und Beschlussfassung.<br />

Art. 78: Schulberatung<br />

(1)<br />

1 Jede Schule und jede Lehrkraft hat die Aufgabe, die Erziehungsberechtigten<br />

und die Schüler <strong>in</strong> Fragen der Schullaufbahn zu<br />

beraten und ihnen bei der Wahl der Bildungsmöglichkeiten entsprechend<br />

den Anlagen und Fähigkeiten des E<strong>in</strong>zelnen zu helfen.<br />

2 Zur Unterstützung der <strong>Schulen</strong> bei der Schulberatung werden<br />

Beratungslehrkräfte und Schulpsychologen und Schulpsycholog<strong>in</strong>nen<br />

bestellt.<br />

(2) Die Aufgaben, die über den Bereich e<strong>in</strong>er Schule h<strong>in</strong>ausgehen,<br />

werden von staatlichen Schulberatungsstellen wahrgenommen.<br />

(3) Das zuständige Staatsm<strong>in</strong>isterium erlässt Richtl<strong>in</strong>ien für die<br />

Schulberatung und regelt deren Zusammenarbeit mit der Berufsberatung<br />

und <strong>an</strong>deren Beratungsdiensten.<br />

Art. 85: Erhebung und Verarbeitung von Daten<br />

(1)<br />

1 Zur Erfüllung der den <strong>Schulen</strong> durch Rechtsvorschriften jeweils<br />

zugewiesenen Aufgaben s<strong>in</strong>d die Erhebung und die Verarbeitung<br />

von Daten zulässig. 2 Dazu gehören personenbezogene Daten der<br />

Schüler und der Erziehungsberechtigten, <strong>in</strong>sbesondere Adressdaten,<br />

schulische Daten, Leistungsdaten sowie Daten <strong>zur</strong> Vorbildung<br />

und Berufsausbildung. 3 Der Betroffene ist <strong>zur</strong> Angabe der<br />

Daten verpflichtet; er ist bei der Datenerhebung auf diese Rechtsvorschrift<br />

h<strong>in</strong>zuweisen.


182 <strong>H<strong>an</strong>dbuch</strong> der <strong>Jugendsozialarbeit</strong> <strong>an</strong> <strong>Schulen</strong> <strong>in</strong> <strong>Bayern</strong><br />

(2)<br />

1 Die Weitergabe von Daten und Unterlagen über Schüler und<br />

Erziehungsberechtigte <strong>an</strong> außerschulische Stellen ist im Übrigen<br />

untersagt, falls nicht e<strong>in</strong> rechtlicher Anspruch auf die Herausgabe<br />

der Daten nachgewiesen wird. 2 Das Recht, Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten<br />

<strong>an</strong>zuzeigen, bleibt unberührt.<br />

(3) Gibt e<strong>in</strong>e Schule für die Schüler und Erziehungsberechtigten e<strong>in</strong>en<br />

Jahresbericht heraus, so dürfen dar<strong>in</strong> folgende personenbezogene<br />

Daten enthalten se<strong>in</strong>:<br />

Name, Geburtsdatum, Jahrg<strong>an</strong>gsstufe und Klasse der Schüler,<br />

Name, Fächerverb<strong>in</strong>dung und Verwendung der e<strong>in</strong>zelnen Lehrkräfte,<br />

Angaben über besondere schulische Tätigkeiten und<br />

Funktionen e<strong>in</strong>zelner Lehrkräfte, Schüler und Erziehungsberechtigter.<br />

Art. 86: Ordnungsmaßnahmen als Erziehungsmaßnahmen<br />

(1) Zur Sicherung des Bildungs- und Erziehungsauftrags oder zum<br />

Schutz von Personen und Sachen können nach dem Grundsatz<br />

der Verhältnismäßigkeit Ordnungsmaßnahmen gegenüber Schülern<br />

getroffen werden, soweit <strong>an</strong>dere Erziehungsmaßnahmen<br />

nicht ausreichen.<br />

(2) Ordnungsmaßnahmen s<strong>in</strong>d:<br />

(3)<br />

1. der schriftliche Verweis durch die Lehrkraft oder den Förderlehrer,<br />

2. der verschärfte Verweis durch den Schulleiter,<br />

3. die Versetzung <strong>in</strong> e<strong>in</strong>e Parallelklasse der gleichen Schule<br />

durch den Schulleiter,<br />

4. der Ausschluss <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em Fach für die Dauer von bis zu vier<br />

Wochen durch den Schulleiter,<br />

5. der Ausschluss vom Unterricht für drei bis sechs Unterrichtstage,<br />

bei Berufsschulen mit Teilzeitunterricht für höchstens<br />

zwei Unterrichtstage, durch den Schulleiter,<br />

6. der Ausschluss vom Unterricht für zwei bis vier Wochen (ab<br />

dem neunten Schulbesuchsjahr bei Vollzeitunterricht) durch<br />

die Lehrerkonferenz,<br />

7. bei Pflichtschulen die Zuweisung <strong>an</strong> e<strong>in</strong>e <strong>an</strong>dere Schule der<br />

gleichen Schulart auf Vorschlag der Lehrerkonferenz durch<br />

die Schulaufsichtsbehörde,<br />

8. die Androhung der Entlassung von der Schule durch die<br />

Lehrerkonferenz,<br />

9. die Entlassung von der Schule durch die Lehrerkonferenz<br />

(Art. 87),<br />

10. der Ausschluss von allen <strong>Schulen</strong> e<strong>in</strong>er oder mehrerer<br />

Schularten durch das zuständige Staatsm<strong>in</strong>isterium (Art.<br />

88).<br />

1 Andere als die <strong>in</strong> Absatz 2 aufgeführten Ordnungsmaßnahmen<br />

sowie die Verhängung von Ordnungsmaßnahmen gegenüber<br />

Klassen oder Gruppen als solche s<strong>in</strong>d nicht zulässig. 2 Körperliche<br />

Züchtigung ist nicht zulässig.


4. Richtl<strong>in</strong>ien und Bek<strong>an</strong>ntmachungen, Auszüge aus Gesetzen 183<br />

(4)<br />

(5)<br />

1 Gegenüber Schulpflichtigen <strong>in</strong> Pflichtschulen s<strong>in</strong>d die Ordnungsmaßnahmen<br />

nach Absatz 2 Nrn. 8 bis 10 nicht zulässig. 2 Die Ordnungsmaßnahmen<br />

nach Absatz 2 Nrn. 8 und 9 s<strong>in</strong>d jedoch gegenüber<br />

Schulpflichtigen <strong>in</strong> Berufsschulen, die <strong>in</strong> ke<strong>in</strong>em Ausbildungsverhältnis<br />

stehen, sowie gegenüber Schulpflichtigen zulässig,<br />

die die Hauptschule nach Art. 38 oder die Freiwillige 10.<br />

Klasse der Hauptschule besuchen.<br />

1 Die Ordnungsmaßnahme der Versetzung <strong>in</strong> e<strong>in</strong>e Parallelklasse<br />

(Absatz 2 Nr. 3) k<strong>an</strong>n auch neben den Ordnungsmaßnahmen<br />

nach Absatz 2 Nrn. 1, 2, 4, 5, 6 und 8 <strong>an</strong>gew<strong>an</strong>dt werden. 2 Im Fall<br />

e<strong>in</strong>er Ordnungsmaßnahme nach Absatz 2 Nr. 6 oder Nr. 8 entscheidet<br />

über e<strong>in</strong>e zusätzliche Ordnungsmaßnahme nach Absatz<br />

2 Nr. 3 die Lehrerkonferenz.<br />

(6) Ordnungsmaßnahmen nach Absatz 2 Nr. 4 s<strong>in</strong>d nur zulässig,<br />

wenn der Schüler durch schwere oder wiederholte Störung des<br />

Unterrichts <strong>in</strong> diesem Fach, Ordnungsmaßnahmen nach Absatz 2<br />

Nrn. 6 bis 10 s<strong>in</strong>d nur zulässig, wenn der Schüler durch schweres<br />

oder wiederholtes Fehlverhalten die Erfüllung der Aufgabe der<br />

Schule oder die Rechte <strong>an</strong>derer gefährdet hat.<br />

(7) Außerschulisches Verhalten darf Anlass e<strong>in</strong>er Ordnungsmaßnahme<br />

nur se<strong>in</strong>, soweit es die Verwirklichung der Aufgabe der<br />

Schule gefährdet.<br />

(8)<br />

(9)<br />

1 Vor der Anwendung von Ordnungsmaßnahmen ist dem Schüler,<br />

bei Ordnungsmaßnahmen nach Absatz 2 Nrn. 3 bis 10 zusätzlich<br />

auch den Erziehungsberechtigten des Schülers, Gelegenheit <strong>zur</strong><br />

Äußerung zu geben, bei Ordnungsmaßnahmen nach Absatz 2<br />

Nrn. 7 bis 10 auf Antrag persönlich <strong>in</strong> der Lehrerkonferenz. 2 Der<br />

Schüler und die Erziehungsberechtigten können e<strong>in</strong>e Lehrkraft<br />

ihres Vertrauens e<strong>in</strong>schalten. 3 Bei der E<strong>in</strong>leitung des Anhörungsverfahrens<br />

s<strong>in</strong>d die Berechtigten auf das Antragsrecht nach Satz<br />

1 und die Möglichkeiten nach Satz 2 h<strong>in</strong>zuweisen.<br />

1 Bei Ordnungsmaßnahmen nach Absatz 2 Nrn. 6, 7 und 8 wirkt<br />

auf Antrag e<strong>in</strong>es Erziehungsberechtigten des Schülers oder des<br />

volljährigen Schülers der Elternbeirat mit. 2 Die Stellungnahme<br />

des Elternbeirats ist bei der Entscheidung zu würdigen. 3 Entspricht<br />

die Lehrerkonferenz nicht der Stellungnahme des Elternbeirats,<br />

so ist dies gegenüber dem Elternbeirat zu begründen; im<br />

Fall der Ordnungsmaßnahme nach Absatz 2 Nr. 7 ist die Stellungnahme<br />

des Elternbeirats dem Vorschlag der Lehrerkonferenz<br />

<strong>an</strong> die Schulaufsichtsbehörde beizufügen.<br />

(10) Das Staatsm<strong>in</strong>isterium für Unterricht und Kultus wird ermächtigt,<br />

durch Rechtsverordnung das Verfahren bei Ordnungsmaßnahmen,<br />

<strong>in</strong>sbesondere bei der Anhörung der Beteiligten und bei der<br />

Feststellung des Sachverhalts, sowie sonstigen Erziehungsmaßnahmen<br />

zu regeln; als Erziehungsmaßnahme k<strong>an</strong>n bei nicht h<strong>in</strong>reichender<br />

Beteiligung des Schülers am Unterricht auch e<strong>in</strong>e<br />

Nacharbeit unter Aufsicht e<strong>in</strong>er Lehrkraft vorgesehen werden.


184 <strong>H<strong>an</strong>dbuch</strong> der <strong>Jugendsozialarbeit</strong> <strong>an</strong> <strong>Schulen</strong> <strong>in</strong> <strong>Bayern</strong><br />

Art. 87: Entlassung<br />

(1)<br />

1 Die Entlassung e<strong>in</strong>es Schülers k<strong>an</strong>n die Lehrerkonferenz nur mit<br />

m<strong>in</strong>destens zwei Dritteln der Stimmen ihrer <strong>an</strong>wesenden stimmberechtigten<br />

Mitglieder beschließen. 2 Die Lehrerkonferenz ist<br />

beschlussfähig, wenn m<strong>in</strong>destens zwei Drittel ihrer stimmberechtigten<br />

Mitglieder <strong>an</strong>wesend s<strong>in</strong>d. 3 Auf Antrag e<strong>in</strong>es Erziehungsberechtigten<br />

des Schülers oder des volljährigen Schülers wirkt<br />

der Elternbeirat im Entlassungsverfahren mit; hierauf ist bei E<strong>in</strong>leitung<br />

des Anhörungsverfahrens h<strong>in</strong>zuweisen. 4 Die Stellungnahme<br />

des Elternbeirats ist bei der Entscheidung zu würdigen. 5 Entspricht<br />

die Lehrerkonferenz nicht der Stellungnahme des Elternbeirats,<br />

so ist dies gegenüber dem Elternbeirat zu begründen.<br />

6 Hat sich der Elternbeirat mit e<strong>in</strong>er Mehrheit von zwei Dritteln<br />

se<strong>in</strong>er Mitglieder gegen die Entlassung ausgesprochen, so k<strong>an</strong>n<br />

die Entlassung nur im E<strong>in</strong>vernehmen mit der zuständigen Schulaufsichtsbehörde<br />

ausgesprochen werden.<br />

(2) Im Entlassungsverfahren ist nach Lage des Falls der Schularzt<br />

oder der zuständige Schulpsychologe <strong>zur</strong> gutachtlichen Äußerung<br />

beizuziehen.<br />

(3)<br />

1 E<strong>in</strong> entlassener Schüler k<strong>an</strong>n <strong>an</strong> e<strong>in</strong>er <strong>an</strong>deren Schule aufgenommen<br />

werden. 2 In die früher besuchte Schule darf er frühestens<br />

e<strong>in</strong> halbes Jahr nach der Entlassung, aber nur zu Beg<strong>in</strong>n<br />

des Schuljahres, wieder e<strong>in</strong>treten; Voraussetzung ist, dass er sich<br />

<strong>in</strong>zwischen tadelfrei geführt hat und <strong>an</strong>dere öffentliche <strong>Schulen</strong><br />

der gleichen Schulart und Ausbildungsrichtung am Ort oder <strong>in</strong><br />

zumutbarer Entfernung nicht besucht werden können. 3 E<strong>in</strong> nach<br />

Art. 86 Abs. 4 Satz 2 entlassener Berufsschüler ist bei Aufnahme<br />

e<strong>in</strong>es Ausbildungsverhältnisses <strong>an</strong> der zuständigen Berufsschule<br />

wieder aufzunehmen; Gleiches gilt auf Antrag des Schülers auch<br />

ohne Aufnahme e<strong>in</strong>es Ausbildungsverhältnisses frühestens drei<br />

Monate nach der Entlassung, wenn e<strong>in</strong> regelmäßiger Schulbesuch<br />

zu erwarten ist.<br />

(4) Für Schüler, die bereits zweimal entlassen wurden, ist die Aufnahme<br />

<strong>in</strong> e<strong>in</strong>e <strong>an</strong>dere Schule der gleichen Schulart nur vom<br />

nächsten Schuljahr <strong>an</strong> mit Genehmigung des zuständigen Staatsm<strong>in</strong>isteriums<br />

zulässig, das auch die Schule bestimmt.<br />

Art. 88: Ausschluss<br />

(1)<br />

1 S<strong>in</strong>d bei e<strong>in</strong>er <strong>zur</strong> Entlassung führenden Verfehlung Tatumstände<br />

gegeben, die die Ordnung oder die Sicherheit des Schulbetriebs<br />

oder die Verwirklichung des Bildungsziels der betreffenden<br />

Schulart besonders gefährden, so hat die Lehrerkonferenz unmittelbar<br />

nach dem Beschluss über die Entlassung gesondert zu<br />

beschließen, ob Antrag auf den Ausschluss des Schülers von<br />

allen <strong>Schulen</strong> dieser Schulart gestellt wird. 2 E<strong>in</strong> Beschluss der<br />

Lehrerkonferenz, durch den dieser Antrag gestellt wird, bedarf<br />

e<strong>in</strong>er Mehrheit von m<strong>in</strong>destens zwei Dritteln der Stimmen der<br />

<strong>an</strong>wesenden stimmberechtigten Mitglieder. 3 Art. 87 Abs. 1 Satz 2<br />

gilt entsprechend. 4 Hat der Elternbeirat im Entlassungsverfahren<br />

mitgewirkt, so ist er auch bei der Frage des Ausschlusses beratend<br />

zu beteiligen; e<strong>in</strong>em Antrag auf Ausschluss ist <strong>in</strong> diesem Fall<br />

e<strong>in</strong>e Stellungnahme des Elternbeirats beizugeben. 5 Erforderlichenfalls<br />

ist der Schularzt oder der zuständige Schulpsychologe


4. Richtl<strong>in</strong>ien und Bek<strong>an</strong>ntmachungen, Auszüge aus Gesetzen 185<br />

vor der Beschlussfassung der Lehrerkonferenz gutachtlich zu<br />

hören.<br />

(2) Schüler können von der besuchten oder allen <strong>Schulen</strong> e<strong>in</strong>er oder<br />

mehrerer Schularten unbeschadet der Erfüllung der Schulpflicht<br />

entlassen und ausgeschlossen werden, wenn sie wegen e<strong>in</strong>er<br />

vorsätzlich beg<strong>an</strong>genen Straftat zu e<strong>in</strong>er Freiheitsstrafe von m<strong>in</strong>destens<br />

e<strong>in</strong>em Jahr rechtskräftig verurteilt worden s<strong>in</strong>d, die Strafe<br />

noch der unbeschränkten Auskunft unterliegt und wenn nach der<br />

Art der von den Schülern beg<strong>an</strong>genen Straftat die Ordnung oder<br />

die Sicherheit des Schulbetriebs oder die Verwirklichung der Bildungsziele<br />

der Schule erheblich gefährdet ist.<br />

(3) Ausgeschlossene Schüler können vom zuständigen Staatsm<strong>in</strong>isterium<br />

zu e<strong>in</strong>er oder mehreren Schularten wieder zugelassen<br />

werden, wenn die Gründe, die zum Ausschluss geführt haben,<br />

nicht <strong>in</strong> gleichem Umf<strong>an</strong>g fortbestehen.<br />

Art. 88a: Unterrichtung der früheren Erziehungsberechtigten volljähriger<br />

Schüler über Ordnungsmaßnahmen<br />

Frühere Erziehungsberechtigte volljähriger Schüler, welche das 21.<br />

Lebensjahr noch nicht vollendet haben, sollen über Ordnungsmaßnahmen<br />

nach Art. 86 Abs. 2 Nr. 3 bis 10 unterrichtet werden.<br />

Art. 115: Schulämter<br />

(1) Für jeden L<strong>an</strong>dkreis und für jede kreisfreie Geme<strong>in</strong>de besteht e<strong>in</strong><br />

Schulamt (Staatliches Schulamt).<br />

(2)<br />

(3)<br />

(4)<br />

1 Das Schulamt wird geme<strong>in</strong>sam von dem L<strong>an</strong>drat oder dem<br />

Oberbürgermeister (rechtlicher Leiter) und e<strong>in</strong>em Schulaufsichtsbeamten<br />

für Volksschulen (fachlicher Leiter) geleitet. 2 Die Vertretung<br />

des L<strong>an</strong>drats und des Oberbürgermeisters richtet sich<br />

nach den Vorschriften der L<strong>an</strong>dkreisordnung und der Geme<strong>in</strong>deordnung.<br />

3 Der L<strong>an</strong>drat und der Oberbürgermeister können sich <strong>in</strong><br />

der Leitung des Schulamts durch e<strong>in</strong>en Beamten vertreten lassen,<br />

der die Befähigung für das Richteramt hat. 4 Wo es die örtlichen<br />

Verhältnisse nahe legen, soll e<strong>in</strong>em fachlichen Leiter die<br />

Leitung von zwei Schulämtern übertragen werden.<br />

1 Dem Schulamt oder den unter geme<strong>in</strong>samer fachlicher Leitung<br />

stehenden Schulämtern können für den fachlichen Aufgabenbereich<br />

nach Bedarf weitere Schulaufsichtsbeamte und Mitarbeiter<br />

zugeteilt werden. 2 Der L<strong>an</strong>drat oder der Oberbürgermeister<br />

k<strong>an</strong>n den Bediensteten des L<strong>an</strong>dratsamts oder der kreisfreien<br />

Geme<strong>in</strong>de Aufgabengebiete und Befugnisse aus se<strong>in</strong>em Aufgabenbereich<br />

übertragen und entsprechende Vollmacht erteilen.<br />

1 Zum Aufgabenbereich des L<strong>an</strong>drats und des Oberbürgermeisters<br />

gehören die Angelegenheiten vorwiegend rechtlicher Natur,<br />

zum Aufgabenbereich des fachlichen Leiters die Angelegenheiten<br />

vorwiegend fachlicher Natur. 2 Das Staatsm<strong>in</strong>isterium für Unterricht<br />

und Kultus regelt im E<strong>in</strong>vernehmen mit dem Staatsm<strong>in</strong>isterium<br />

des Innern durch Rechtsverordnung die Aufgabenbereiche im<br />

Schulamt, das Zusammenwirken <strong>in</strong> der Leitung des Schulamts<br />

und die Grundsätze für die Vertretungsbefugnis.


186 <strong>H<strong>an</strong>dbuch</strong> der <strong>Jugendsozialarbeit</strong> <strong>an</strong> <strong>Schulen</strong> <strong>in</strong> <strong>Bayern</strong><br />

Art. 118: Schulzw<strong>an</strong>g<br />

(1)<br />

1 Nimmt e<strong>in</strong> Schulpflichtiger ohne berechtigten Grund am Unterricht<br />

oder <strong>an</strong> den sonstigen verb<strong>in</strong>dlichen Schulver<strong>an</strong>staltungen<br />

(Art. 56 Abs. 4 Satz 2) nicht teil, so k<strong>an</strong>n die Schule bei der Kreisverwaltungsbehörde<br />

die Durchführung des Schulzw<strong>an</strong>gs be<strong>an</strong>tragen.<br />

2 Die Kreisverwaltungsbehörde k<strong>an</strong>n durch ihre Beauftragten<br />

den Schulpflichtigen der Schule zw<strong>an</strong>gsweise zuführen. 3 E<strong>in</strong>e<br />

Vorladung des Schulpflichtigen ist nicht erforderlich.<br />

(2) Zur Durchführung des Schulzw<strong>an</strong>gs dürfen die Beauftragten der<br />

Kreisverwaltungsbehörde Wohnungen, Geschäftsräume und<br />

befriedetes Besitztum betreten und unmittelbaren Zw<strong>an</strong>g ausüben.<br />

(3)<br />

1 Soweit <strong>in</strong> diesem Gesetz e<strong>in</strong>e Beteiligung des öffentlichen Gesundheitsdienstes<br />

vorgeschrieben ist, s<strong>in</strong>d die Erziehungsberechtigten<br />

verpflichtet, den m<strong>in</strong>derjährigen Schulpflichtigen <strong>zur</strong> Durchführung<br />

der Untersuchungen dem Gesundheitsamt zuzuführen;<br />

volljährige Schulpflichtige s<strong>in</strong>d verpflichtet, sich am Gesundheitsamt<br />

untersuchen zu lassen. 2 Kommen Erziehungsberechtigte und<br />

Schulpflichtige diesen Verpflichtungen ohne berechtigten Grund<br />

nicht nach, so k<strong>an</strong>n die Kreisverwaltungsbehörde auf Antrag der<br />

Schulaufsichtsbehörde Schulpflichtige durch ihre Beauftragten<br />

dem Gesundheitsamt zw<strong>an</strong>gsweise zuführen. 3 Absatz 2 f<strong>in</strong>det<br />

entsprechende Anwendung.<br />

Art. 119: Ordnungswidrigkeiten<br />

(1) Mit Geldbuße k<strong>an</strong>n belegt werden, wer<br />

1. vorsätzlich oder fahrlässig die ihm obliegende Anmeldung e<strong>in</strong>es<br />

Schulpflichtigen zum Besuch der Volksschule, der Berufsschule<br />

oder der Förderschule unterlässt (Art. 35 Abs. 4),<br />

2. als Erziehungsberechtigter, Ausbildender oder Arbeitgeber<br />

vorsätzlich se<strong>in</strong>e Verpflichtung aus Art. 76 Satz 1 oder Art. 77<br />

nicht erfüllt; das Gleiche gilt für Personen, denen die Erziehung<br />

m<strong>in</strong>derjähriger Schulpflichtiger durch Rechtsvorschrift oder<br />

Vertrag g<strong>an</strong>z oder teilweise übertragen ist,<br />

3. als Schulpflichtiger am Unterricht oder <strong>an</strong> den sonstigen verb<strong>in</strong>dlichen<br />

Schulver<strong>an</strong>staltungen (Art. 56 Abs. 4) vorsätzlich<br />

nicht teilnimmt,<br />

4. e<strong>in</strong>e Schule, e<strong>in</strong> Heim für Schüler oder e<strong>in</strong>e E<strong>in</strong>richtung der<br />

Mittagsbetreuung<br />

a) ohne die erforderliche Genehmigung oder die vorgeschriebene<br />

Anzeige oder<br />

b) nach vollziehbarer Rücknahme oder vollziehbarem Widerruf<br />

der Genehmigung oder nach vollziehbarer Untersagung der<br />

Errichtung oder Fortführung errichtet oder leitet,<br />

5. e<strong>in</strong>e mit der Genehmigung verbundene vollziehbare Auflage<br />

nicht erfüllt,<br />

6. e<strong>in</strong>er auf Grund von Art. 3 Abs. 2 Satz 2, Art. 95 oder 100 Abs.<br />

2 Satz 1 erlassenen vollziehbaren Anordnung zuwiderh<strong>an</strong>delt,


4. Richtl<strong>in</strong>ien und Bek<strong>an</strong>ntmachungen, Auszüge aus Gesetzen 187<br />

(2)<br />

7. unbefugt e<strong>in</strong>e nach Art. 100 Abs. 3 festgesetzte Berufsbezeichnung<br />

führt,<br />

8. als Schulleiter, Lehrkraft oder Erzieher <strong>an</strong> e<strong>in</strong>er Schule tätig ist,<br />

obwohl ihm dies untersagt worden ist,<br />

9. als Unternehmer, Leiter oder Lehrkraft den Vorschriften des<br />

Art. 105 Satz 1 zuwiderh<strong>an</strong>delt.<br />

1 Will die Kreisverwaltungsbehörde das Verfahren wegen e<strong>in</strong>er<br />

Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nr. 2 oder Nr. 3 e<strong>in</strong>stellen, so<br />

hat sie vorher die Schule zu hören. 2 Der Erlass e<strong>in</strong>es Bußgeldbescheides<br />

ist der Schule mitzuteilen.<br />

Strafgesetzbuch (StGB):<br />

§ 34<br />

Rechtfertigender Notst<strong>an</strong>d<br />

Wer <strong>in</strong> e<strong>in</strong>er gegenwärtigen, nicht <strong>an</strong>ders abwendbaren Gefahr für Leben,<br />

Leib, Freiheit, Ehre, Eigentum oder e<strong>in</strong> <strong>an</strong>deres Rechtsgut e<strong>in</strong>e Tat<br />

begeht, um die Gefahr von sich oder e<strong>in</strong>em <strong>an</strong>deren abzuwenden, h<strong>an</strong>delt<br />

nicht rechtswidrig, wenn bei Abwägung der widerstreitenden Interessen,<br />

namentlich der betroffenen Rechtsgüter und des Grades der<br />

ihnen drohenden Gefahren, das geschützte Interesse das bee<strong>in</strong>trächtigte<br />

wesentlich überwiegt. Dies gilt jedoch nur, soweit die Tat e<strong>in</strong> <strong>an</strong>gemessenes<br />

Mittel ist, die Gefahr abzuwenden.<br />

§ 203<br />

Verletzung von Privatgeheimnissen<br />

(1) Wer unbefugt e<strong>in</strong> fremdes Geheimnis, namentlich e<strong>in</strong> zum persönlichen<br />

Lebensbereich gehörendes Geheimnis oder e<strong>in</strong> Betriebs-<br />

oder Geschäftsgeheimnis, offenbart, das ihm als<br />

1. Arzt, Zahnarzt, Tierarzt, Apotheker oder Angehörigen e<strong>in</strong>es<br />

<strong>an</strong>deren Heilberufs, der für die Berufsausübung oder die<br />

Führung der Berufsbezeichnung e<strong>in</strong>e staatlich geregelte<br />

Ausbildung erfordert,<br />

2. Berufspsychologen mit staatlich <strong>an</strong>erk<strong>an</strong>nter wissenschaftlicher<br />

Abschlussprüfung,<br />

3. Rechts<strong>an</strong>walt, Patent<strong>an</strong>walt, Notar, Verteidiger <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em<br />

gesetzlich geordneten Verfahren, Wirtschaftsprüfer, vereidigtem<br />

Buchprüfer, Steuerberater, Steuerbevollmächtigten<br />

oder Org<strong>an</strong> oder Mitglied e<strong>in</strong>es Org<strong>an</strong>s e<strong>in</strong>er Rechts<strong>an</strong>walts-,<br />

Patent<strong>an</strong>walts-, Wirtschaftsprüfungs-, Buchprüfungs-<br />

oder Steuerberatungsgesellschaft,<br />

4. Ehe-, Familien-, Erziehungs- oder Jugendberater sowie<br />

Berater für Suchtfragen <strong>in</strong> e<strong>in</strong>er Beratungsstelle, die von<br />

e<strong>in</strong>er Behörde oder Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des<br />

öffentlichen Rechts <strong>an</strong>erk<strong>an</strong>nt ist,<br />

4a. Mitglied oder Beauftragten e<strong>in</strong>er <strong>an</strong>erk<strong>an</strong>nten Beratungsstelle<br />

nach den §§ 3 und 8 des Schw<strong>an</strong>gerschaftskonfliktgesetzes,


188 <strong>H<strong>an</strong>dbuch</strong> der <strong>Jugendsozialarbeit</strong> <strong>an</strong> <strong>Schulen</strong> <strong>in</strong> <strong>Bayern</strong><br />

5. staatlich <strong>an</strong>erk<strong>an</strong>ntem Sozialarbeiter oder staatlich <strong>an</strong>erk<strong>an</strong>ntem<br />

Sozialpädagogen oder<br />

6. Angehörigen e<strong>in</strong>es Unternehmens der privaten Kr<strong>an</strong>ken-,<br />

Unfall- oder Lebensversicherung oder e<strong>in</strong>er privatärztlichen<br />

Verrechnungsstelle<br />

<strong>an</strong>vertraut worden oder sonst bek<strong>an</strong>ntgeworden ist, wird mit Freiheitsstrafe<br />

bis zu e<strong>in</strong>em Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.<br />

(2) Ebenso wird bestraft, wer unbefugt e<strong>in</strong> fremdes Geheimnis, namentlich<br />

e<strong>in</strong> zum persönlichen Lebensbereich gehörendes Geheimnis<br />

oder e<strong>in</strong> Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis, offenbart,<br />

das ihm als<br />

1. Amtsträger,<br />

2. für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten,<br />

3. Person, die Aufgaben oder Befugnisse nach dem Personalvertretungsrecht<br />

wahrnimmt,<br />

4. Mitglied e<strong>in</strong>es für e<strong>in</strong> Gesetzgebungsorg<strong>an</strong> des Bundes oder<br />

e<strong>in</strong>es L<strong>an</strong>des tätigen Untersuchungsausschusses, sonstigen<br />

Ausschusses oder Rates, das nicht selbst Mitglied des Gesetzgebungsorg<strong>an</strong>s<br />

ist, oder als Hilfskraft e<strong>in</strong>es solchen Ausschusses<br />

oder Rates,<br />

5. öffentlich bestelltem Sachverständigen, der auf die gewissenhafte<br />

Erfüllung se<strong>in</strong>er Obliegenheiten auf Grund e<strong>in</strong>es Gesetzes<br />

förmlich verpflichtet worden ist, oder<br />

6. Person, die auf die gewissenhafte Erfüllung ihrer Geheimhaltungspflicht<br />

bei der Durchführung wissenschaftlicher Forschungsvorhaben<br />

auf Grund e<strong>in</strong>es Gesetzes förmlich verpflichtet<br />

worden ist,<br />

<strong>an</strong>vertraut worden oder sonst bek<strong>an</strong>ntgeworden ist. E<strong>in</strong>em Geheimnis<br />

im S<strong>in</strong>ne des Satzes 1 stehen E<strong>in</strong>zel<strong>an</strong>gaben über persönliche<br />

oder sachliche Verhältnisse e<strong>in</strong>es <strong>an</strong>deren gleich, die für<br />

Aufgaben der öffentlichen Verwaltung erfasst worden s<strong>in</strong>d; Satz 1<br />

ist jedoch nicht <strong>an</strong>zuwenden, soweit solche E<strong>in</strong>zel<strong>an</strong>gaben <strong>an</strong>deren<br />

Behörden oder sonstigen Stellen für Aufgaben der öffentlichen<br />

Verwaltung bek<strong>an</strong>ntgegeben werden und das Gesetz dies<br />

nicht untersagt.<br />

(3) E<strong>in</strong>em <strong>in</strong> Absatz 1 Nr. 3 gen<strong>an</strong>nten Rechts<strong>an</strong>walt stehen <strong>an</strong>dere<br />

Mitglieder e<strong>in</strong>er Rechts<strong>an</strong>waltskammer gleich. Den <strong>in</strong> Absatz 1<br />

und Satz 1 Gen<strong>an</strong>nten stehen ihre berufsmäßig tätigen Gehilfen<br />

und die Personen gleich, die bei ihnen <strong>zur</strong> Vorbereitung auf den<br />

Beruf tätig s<strong>in</strong>d. Den <strong>in</strong> Absatz 1 und den <strong>in</strong> Satz 1 und 2 Gen<strong>an</strong>nten<br />

steht nach dem Tod des <strong>zur</strong> Wahrung des Geheimnisses<br />

Verpflichteten ferner gleich, wer das Geheimnis von dem Verstorbenen<br />

oder aus dessen Nachlass erl<strong>an</strong>gt hat.<br />

(4) Die Absätze 1 bis 3 s<strong>in</strong>d auch <strong>an</strong>zuwenden, wenn der Täter das<br />

fremde Geheimnis nach dem Tod des Betroffenen unbefugt offenbart.<br />

(5) H<strong>an</strong>delt der Täter gegen Entgelt oder <strong>in</strong> der Absicht, sich oder<br />

e<strong>in</strong>en <strong>an</strong>deren zu bereichern oder e<strong>in</strong>en <strong>an</strong>deren zu schädigen,<br />

so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe.


4. Richtl<strong>in</strong>ien und Bek<strong>an</strong>ntmachungen, Auszüge aus Gesetzen 189<br />

Strafprozessordnung (STPO):<br />

§ 52<br />

(1) Zur Verweigerung des Zeugnisses s<strong>in</strong>d berechtigt<br />

1. der Verlobte des Beschuldigten;<br />

2. der Ehegatte des Beschuldigten, auch wenn die Ehe nicht<br />

mehr besteht;<br />

2a. der Lebenspartner des Beschuldigten, auch wenn die Lebenspartnerschaft<br />

nicht mehr besteht;<br />

3. wer mit dem Beschuldigten <strong>in</strong> gerader L<strong>in</strong>ie verw<strong>an</strong>dt oder<br />

verschwägert, <strong>in</strong> der Seitenl<strong>in</strong>ie bis zum dritten Grad verw<strong>an</strong>dt<br />

oder bis zum zweiten Grad verschwägert ist oder<br />

war.<br />

(2) Haben M<strong>in</strong>derjährige wegen m<strong>an</strong>gelnder Verst<strong>an</strong>desreife oder<br />

haben M<strong>in</strong>derjährige oder Betreute wegen e<strong>in</strong>er psychischen<br />

Kr<strong>an</strong>kheit oder e<strong>in</strong>er geistigen oder seelischen Beh<strong>in</strong>derung von<br />

der Bedeutung des Zeugnisverweigerungsrechts ke<strong>in</strong>e genügende<br />

Vorstellung, so dürfen sie nur vernommen werden, wenn sie<br />

<strong>zur</strong> Aussage bereit s<strong>in</strong>d und auch ihr gesetzlicher Vertreter der<br />

Vernehmung zustimmt. Ist der gesetzliche Vertreter selbst Beschuldigter,<br />

so k<strong>an</strong>n er über die Ausübung des Zeugnisverweigerungsrechts<br />

nicht entscheiden; das gleiche gilt für den nicht beschuldigten<br />

Elternteil, wenn die gesetzliche Vertretung beiden<br />

Eltern zusteht.<br />

(3) Die <strong>zur</strong> Verweigerung des Zeugnisses berechtigten Personen, <strong>in</strong><br />

den Fällen des Absatzes 2 auch deren <strong>zur</strong> Entscheidung über die<br />

Ausübung des Zeugnisverweigerungsrechts befugte Vertreter,<br />

s<strong>in</strong>d vor jeder Vernehmung über ihr Recht zu belehren. Sie können<br />

den Verzicht auf dieses Recht auch während der Vernehmung<br />

widerrufen.


190 <strong>H<strong>an</strong>dbuch</strong> der <strong>Jugendsozialarbeit</strong> <strong>an</strong> <strong>Schulen</strong> <strong>in</strong> <strong>Bayern</strong>


5. Zentrale Adressen 191<br />

5. Zentrale Adressen<br />

5.1 M<strong>in</strong>isterien<br />

– Bayerisches Staatsm<strong>in</strong>isterium für Arbeit und Sozialordnung,<br />

Familie und Frauen<br />

Referat VI 5 – Jugendpolitik, Jugendhilfe<br />

W<strong>in</strong>zererstraße 9<br />

80797 München<br />

Tel. 089/1261-01<br />

Fax: 089/1261-1625<br />

Internet: www.stmas.bayern.de<br />

– Bayerisches Staatsm<strong>in</strong>isterium für Unterricht und Kultus<br />

Salvatorstraße 2<br />

80333 München<br />

Brief<strong>an</strong>schrift: 80327 München<br />

Tel: 089/2186-0<br />

Fax: 089/2186-2800<br />

Internet: www.km.bayern.de<br />

5.2 E<strong>in</strong>richtungen der Fort- und<br />

Weiterbildung<br />

– Bayerisches L<strong>an</strong>desjugendamt<br />

Richelstr. 11<br />

80634 München<br />

Tel. 089/13062-0<br />

Fax. 089/13062-389<br />

E-Mail: poststelle@blja.bayern.de<br />

Internet: www.blja.bayern.de<br />

Bemerkung: Das BLJA stellt im Internet e<strong>in</strong>e umf<strong>an</strong>greiche<br />

Adressenpflege, Fachliche Stellungnahmen und Publikationen<br />

sowie die Aktualisierung des Lehrbriefes <strong>zur</strong> Verfügung.<br />

– Akademie für Lehrerfortbildung und Personalführung<br />

Dill<strong>in</strong>gen<br />

Kard<strong>in</strong>al-von-Waldburg-Str. 6–7<br />

89407 Dill<strong>in</strong>gen<br />

Tel. 0 90 71/53-0<br />

Fax: 0 90 71/53-2 00<br />

E-Mail: r.schoenauer@alp.dill<strong>in</strong>gen.de<br />

Internet: www.alp.dill<strong>in</strong>gen.de


192 <strong>H<strong>an</strong>dbuch</strong> der <strong>Jugendsozialarbeit</strong> <strong>an</strong> <strong>Schulen</strong> <strong>in</strong> <strong>Bayern</strong><br />

– ibbw Institut für berufliche Bildung und Weiterbildung e.V.<br />

Weender L<strong>an</strong>dstraße 6<br />

37073 Gött<strong>in</strong>gen<br />

Tel. 0551/548220<br />

Fax 0551/5482222<br />

E-Mail: ibbw@ibbw.de<br />

Internet: www.ibbw.de<br />

Bemerkung: über das ibbw ist umfängliche Literatur zum Bereich<br />

der <strong>Jugendsozialarbeit</strong>, Schulverweigerung etc. zu erhalten.<br />

5.3 Regierungen<br />

Bemerkung: Bei Schreiben <strong>an</strong> die Regierungen s<strong>in</strong>d jeweils das<br />

Sachgebiet 500 (Schule) und 600 (Jugendhilfe) zuständig.<br />

– Regierung von Oberbayern<br />

Maximili<strong>an</strong>str. 39<br />

80538 München<br />

Tel.: 089/2176-0<br />

Fax: 089/2176-2914 oder -3123 (SG 600)<br />

E-Mail: poststelle@reg-ob.bayern.de<br />

Internet: www.regierung.oberbayern.bayern.de<br />

– Regierung von Niederbayern<br />

Regierungsplatz 540<br />

84028 L<strong>an</strong>dshut<br />

Tel.: 0871/808-01<br />

Fax: 0871/808-1002<br />

E-Mail: poststelle@reg-nb.bayern.de<br />

Internet: www.regierung.niederbayern.bayern.de<br />

– Regierung der Oberpfalz<br />

Emmeramsplatz 8<br />

93039 Regensburg<br />

Tel.: 0941/5680-0<br />

Fax: 0941/5680-199<br />

E-Mail: poststelle@reg-opf.bayern.de<br />

Internet: www.regierung.oberpfalz.bayern.de<br />

– Regierung von Oberfr<strong>an</strong>ken<br />

Ludwigstr. 20<br />

95444 Bayreuth<br />

Tel.: 0921/604-0<br />

Fax: 0921/604-1258<br />

E-Mail: poststelle@reg-ofr.bayern.de<br />

Internet: www.regierung.oberfr<strong>an</strong>ken.bayern.de


5. Zentrale Adressen 193<br />

– Regierung von Mittelfr<strong>an</strong>ken<br />

Promenade 27 (Schloß)<br />

91522 Ansbach<br />

Tel.: 0981/53-0<br />

Fax: 0981/53-206<br />

E-Mail: poststelle@reg-mfr.bayern.de<br />

Internet: www.regierung.mittelfr<strong>an</strong>ken.bayern.de<br />

– Regierung von Unterfr<strong>an</strong>ken<br />

Peterplatz 9<br />

97070 Würzburg<br />

Tel.: 0931/380-00<br />

Fax: 0931/380-2222<br />

E-Mail: poststelle@reg-ufr.bayern.de<br />

Internet: www.regierung.unterfr<strong>an</strong>ken.de<br />

– Regierung von Schwaben<br />

Fronhof 10<br />

86152 Augsburg<br />

Tel.: 0821/327-01<br />

Fax: 0821/327-2627<br />

E-Mail: poststelle@reg-schw.bayern.de<br />

Internet: www.regierung.schwaben.bayern.de<br />

5.4 Jugendämter, Schulämter, Agentur für<br />

Arbeit<br />

– Jugendämter<br />

Die Adressen der bayerischen Jugendämter s<strong>in</strong>d über die Internet-Adresse<br />

des BLJA www.blja.bayern.de zu erhalten<br />

– Staatliche Schulämter<br />

Die Adressen der staatlichen Schulämter s<strong>in</strong>d über die zuständigen<br />

Regierungen oder L<strong>an</strong>dratsämter zu erhalten.<br />

– Agentur für Arbeit<br />

Regensburger Straße 104<br />

90478 Nürnberg<br />

Tel.: 0911/179-0<br />

Fax: 0911/179-2123<br />

E-Mail: Zentrale@arbeitsagentur.de<br />

Internet: www.arbeitsagentur.de


194 <strong>H<strong>an</strong>dbuch</strong> der <strong>Jugendsozialarbeit</strong> <strong>an</strong> <strong>Schulen</strong> <strong>in</strong> <strong>Bayern</strong><br />

5.5 Beratungsstellen<br />

– Staatliche Schulberatungsstellen<br />

Bemerkung: Über die Internetadresse www.schulberatung.bayern.de<br />

s<strong>in</strong>d die jeweils aktuellen Adressen und Sprechzeiten<br />

der staatlichen Schulberatungsstellen sowie fachliche Informationen<br />

u.ä. zu erhalten.<br />

• Oberbayern-Ost und Oberbayern-West<br />

Beetzstrasse 4<br />

81679 München<br />

Tel.: 089/98 29 55 110<br />

Fax.: 089/98 29 55 133<br />

E-Mail: sbost@t-onl<strong>in</strong>e.de, sbwest@t-onl<strong>in</strong>e.de<br />

• München<br />

Pündterplatz 5<br />

80803 München<br />

Tel: 089/383849-50<br />

Fax: 089/383849-88<br />

E-Mail: sbmuc@schulberatung-muenchen.de<br />

• Niederbayern<br />

Seligenthaler Str. 36<br />

84034 L<strong>an</strong>dshut<br />

Tel. 0871/4 30 31 0<br />

Fax 0871/4 30 31 10<br />

E-Mail: <strong>in</strong>fo@sbndb.de<br />

• Oberpfalz<br />

H<strong>an</strong>s-Sachs-Straße 2<br />

93049 Regensburg<br />

Tel. 0941/22036<br />

Fax 0941/22037<br />

E-Mail: sbopf@schulberatung-oberpfalz.de<br />

• Oberfr<strong>an</strong>ken<br />

Theaterstr. 8<br />

95028 Hof<br />

Tel. 09281/1400360;<br />

Fax 09281/1400382,<br />

E-Mail: mail@sb-ofr.de<br />

• Mittelfr<strong>an</strong>ken<br />

Suzbacher Str. 45<br />

90489 Nürnberg<br />

Tel.0911/586 76-10,<br />

Fax: 58 676-15<br />

E-Mail: sbmfr@freenet.de


5. Zentrale Adressen 195<br />

• Unterfr<strong>an</strong>ken<br />

Voglerstraße 26, 97074 Würzburg<br />

Tel. 09 31/79 68 70<br />

Fax 09 31/79 68 77<br />

sbufr@t-onl<strong>in</strong>e.de<br />

• Schwaben<br />

Hallstr. 9<br />

86150 Augsburg<br />

Tel. 0821/50 916 0,<br />

Fax: 50 916-12<br />

E-Mail: sbschw@as-netz.de<br />

– Erziehungs- und Familienberatungsstellen<br />

Die Adressen s<strong>in</strong>d über die Internetadresse des Sozialm<strong>in</strong>isteriums<br />

www.stmas.bayern.de oder der Bundeskonferenz für Erziehungsberatung<br />

www.bke.de zu erhalten.<br />

– Verhaltens-Prävention und Opferschutz<br />

Polizeipräsidium München<br />

Kommissariat 314<br />

Verhaltens-Prävention und Opferschutz<br />

Ettstr 2<br />

80333 München<br />

Tel.: 089/2910-4455, -4444<br />

Fax: 089/2910-4400<br />

E-Mail: pp-mue.muenchen.k314@baypol.bayern.de<br />

Internet: www.polizei.bayern.de/ppmuc/schutz<br />

– KIBBS<br />

Die Dienstadressen der regionalen Ansprechpartner s<strong>in</strong>d über die<br />

staatlichen Schulberatungsstellen zu erhalten; Auskünfte über<br />

KIBBS s<strong>in</strong>d am besten über die beiden Sprecher zu erreichen:<br />

H<strong>an</strong>s-J. Röthle<strong>in</strong><br />

Staaliches Schulamt im L<strong>an</strong>dkreis Freis<strong>in</strong>g<br />

L<strong>an</strong>dshuter Str. 31<br />

85350 Freis<strong>in</strong>g<br />

Tel.0160/7070685 oder 08161/600121<br />

E-Mail: H<strong>an</strong>s-J.Roethle<strong>in</strong>@t-onl<strong>in</strong>e.de


196 <strong>H<strong>an</strong>dbuch</strong> der <strong>Jugendsozialarbeit</strong> <strong>an</strong> <strong>Schulen</strong> <strong>in</strong> <strong>Bayern</strong><br />

Bruno-Ludwig Hemmert<br />

Staatliche Schulberatungsstelle für Unterfr<strong>an</strong>ken<br />

Voglerstr.26<br />

97080 Würzburg<br />

Tel.0931/796870<br />

E-Mail:BL.Hemmert@gmx.de<br />

– Virtuelle Beratungsstelle<br />

(Träger: Bundeskonferenz für Erziehungsberatung/bke)<br />

Chat, E-Mail-Beratung, Diskussionsforum für Jugendliche und<br />

für Eltern:<br />

www.bke-jugendberatung.de<br />

www.bke-elternberatung.de<br />

– Eltern im Netz<br />

Informationsdienst des Bayerischen L<strong>an</strong>desjugendamtes zu erzieherischen<br />

Themen e<strong>in</strong>schließlich regional zuständiger Adressen<br />

www.elternimnetz.de


5. Zentrale Adressen 197<br />

5.6 Institute und Arbeitsgeme<strong>in</strong>schaften<br />

– Bundesarbeitsgeme<strong>in</strong>schaft der L<strong>an</strong>desjugendämter<br />

Federführende Stelle beim Bayerischen L<strong>an</strong>desjugendamt<br />

Vorsitzender Dr. Robert Sauter<br />

Richelstr. 11<br />

80634 München<br />

Tel. 089/13062-382<br />

Fax:089/13062-389<br />

E-Mail: poststelle@blja.bayern.de<br />

Internet: www.bagljae.de<br />

– Deutsches Jugend<strong>in</strong>stitut (DJI)<br />

Nockerstr. 2<br />

81541 München<br />

Tel. 089/62300<br />

Fax. 089/62306-162<br />

E-Mail: dji@dji.de<br />

Internet: www.dji.de<br />

Bemerkung: Das DJI bietet umf<strong>an</strong>greiche Literatur zum Bereich<br />

der <strong>Jugendsozialarbeit</strong> und Schulverweigerung <strong>an</strong>.<br />

– L<strong>an</strong>desarbeitsgeme<strong>in</strong>schaft <strong>Jugendsozialarbeit</strong> <strong>Bayern</strong><br />

Nördl. Auffahrtsallee 14<br />

80638 München<br />

Tel. 089/159187-6<br />

Fax. 089/159187-80<br />

E-Mail: kontakt@lagjsa-bayern.de<br />

Internet: www.lagjsa-bayern.de<br />

Bemerkung: Über die Internetadresse s<strong>in</strong>d die Mitglieder der<br />

L<strong>an</strong>desarbeitsgeme<strong>in</strong>schaft zu erhalten.<br />

– Bundesarbeitsgeme<strong>in</strong>schaft <strong>Jugendsozialarbeit</strong>/<br />

Jugendaufbauwerk<br />

Kennedy-Allee 105-107<br />

50175 Bonn<br />

Tel. 0228/9596-826<br />

Fax. 0228/9596-830<br />

E-Mail: bagjaw@t-onl<strong>in</strong>e.de<br />

Internet: www.bagjaw.de


198 <strong>H<strong>an</strong>dbuch</strong> der <strong>Jugendsozialarbeit</strong> <strong>an</strong> <strong>Schulen</strong> <strong>in</strong> <strong>Bayern</strong>


Literaturverzeichnis 199<br />

Literaturverzeichnis<br />

Bayerisches Staatsm<strong>in</strong>isterium für Arbeit und Sozialordnung,<br />

Familie, Frauen und Gesundheit:<br />

K<strong>in</strong>der- und Jugendprogramm der Bayerischen Staatsregierung.<br />

Fortschreibung 1998, München 1999<br />

Bayerisches Staatsm<strong>in</strong>isterium für Unterricht und Kultus und<br />

Bayerisches Staatsm<strong>in</strong>isterium für Arbeit und Sozialordnung,<br />

Familie Frauen und Gesundheit:<br />

Geme<strong>in</strong>sam geht's besser – Zusammenarbeit von Schule und<br />

Jugendhilfe, München 2000<br />

Bayerisches Staatsm<strong>in</strong>isterium für Arbeit und Sozialordnung,<br />

Familie und Frauen:<br />

Umfrage bei den Jugendämtern, AMS vom 22.05.01, Az VI<br />

5/7209-2/34/01<br />

Bayerisches L<strong>an</strong>desjugendamt:<br />

<strong>Jugendsozialarbeit</strong> <strong>an</strong> <strong>Schulen</strong>. Fortbildungskonzeption <strong>zur</strong> Umsetzung<br />

des Regelförderprogramms JaS – <strong>Jugendsozialarbeit</strong> <strong>an</strong><br />

<strong>Schulen</strong>, München 2004<br />

Bayerisches L<strong>an</strong>desjugendamt:<br />

Sozialpädagogische Diagnose. Arbeitshilfe <strong>zur</strong> Feststellung des<br />

erzieherischen Bedarf,. München 2001<br />

Bundesagentur für Arbeit:<br />

Berufsvorbereitende Bildungsmaßnahmen (BvB) der Bundesagentur<br />

für Arbeit (BA), Neues Fachkonzept, 12.01.2004<br />

Bundesm<strong>in</strong>isterium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend<br />

2000:<br />

K<strong>in</strong>der- und Jugendhilfegesetz. (Achtes Buch Sozialgesetzbuch).<br />

BMFSFJ, Berl<strong>in</strong> 2000<br />

Büttner Michael/Huber Brigitte/Röthle<strong>in</strong> H<strong>an</strong>s-Joachim:<br />

Konzeption „<strong>Jugendsozialarbeit</strong> <strong>an</strong> Volks- und Hauptschulen im<br />

L<strong>an</strong>dkreis Freis<strong>in</strong>g“. Jugendamt und staatl. Schulamt Freis<strong>in</strong>g<br />

2003<br />

Deutscher Vere<strong>in</strong> für öffentliche und private Fürsorge:<br />

Fachlexikon der sozialen Arbeit, Fr<strong>an</strong>kfurt 2002<br />

Dürr-Feuerle<strong>in</strong> Elvira:<br />

Arbeitspapiere <strong>zur</strong> <strong>Jugendsozialarbeit</strong> <strong>an</strong> <strong>Schulen</strong> – im Rahmen<br />

der Fortbildung des BLJA, München 2003<br />

Fischer Stef<strong>an</strong>:<br />

Arbeitspapiere <strong>zur</strong> <strong>Jugendsozialarbeit</strong> <strong>an</strong> <strong>Schulen</strong> – im Rahmen<br />

der Fortbildung des BLJA, München 2003


200 <strong>H<strong>an</strong>dbuch</strong> der <strong>Jugendsozialarbeit</strong> <strong>an</strong> <strong>Schulen</strong> <strong>in</strong> <strong>Bayern</strong><br />

Hartm<strong>an</strong>n Reg<strong>in</strong>a:<br />

Kooperation k<strong>an</strong>n m<strong>an</strong> lernen. In: BLJA-Mitteilungsblatt<br />

Nr. 5/1999, München S. 14 f.<br />

Jord<strong>an</strong> Erw<strong>in</strong>:<br />

Qualitätssicherung <strong>in</strong> der Jugendhilfe. In: Jord<strong>an</strong>/Reism<strong>an</strong>n<br />

(Hg.): Qualitätssicherung und Verwaltungsmodernisierung <strong>in</strong><br />

der Jugendhilfe, Münster 1998<br />

L<strong>an</strong>desverb<strong>an</strong>d Bayerischer Schulpsychologen (LBSP):<br />

Krisenm<strong>an</strong>agement <strong>in</strong> <strong>Schulen</strong> – Umg<strong>an</strong>g mit Krisensituationen,<br />

Gewalt und Tod. Forum Schulpsychologie B<strong>an</strong>d 14, Bad W<strong>in</strong>dsheim<br />

2002<br />

L<strong>an</strong>dschaftsverb<strong>an</strong>d Westfalen-Lippe, L<strong>an</strong>desjugendamt und<br />

Westfälische <strong>Schulen</strong> (Hrsg.):<br />

Hilfen <strong>zur</strong> Erziehung erfolgreich mitgestalten. E<strong>in</strong>e E<strong>in</strong>führung<br />

für Lehrer<strong>in</strong>nen und Lehrer, Münster 2001<br />

Lotmar, Paula/Tondeur, Edmond:<br />

Führen <strong>in</strong> sozialen Org<strong>an</strong>isationen, Bern 1999<br />

Menzel Dieter/Ziegler Wilfried:<br />

Jugendhilferecht, Stuttgart 1997<br />

Merchel Joachim:<br />

Qualität <strong>in</strong> der Jugendhilfe. Kriterien und Bewertungsmöglichkeiten,<br />

Münster 1998<br />

Münder Joh<strong>an</strong>nes:<br />

Zur Rechtsqualität von § 13 Abs. 1 SGB VIII, <strong>in</strong> ZfJ, Heft<br />

4/2002, S. 125 ff.<br />

Niemeyer-Friebe Elke:<br />

Förderung und Ausbildung benachteiligter Jugendlicher, Lehrheft<br />

des Instituts für berufliche Bildung und Weiterbildung e.V.,<br />

Gött<strong>in</strong>gen 2003<br />

Olk Thomas/Speck Karsten:<br />

Schule und Schulsozialarbeit, Lehrheft des Instituts für berufliche<br />

Bildung und Weiterbildung e.V., Gött<strong>in</strong>gen 2000<br />

PJS (Modellprojekt Kooperation Polizei – Jugendhilfe – Sozialarbeit<br />

– Schule):<br />

Abschlussbericht. Hefte 1–3 Jugendamt und Allgeme<strong>in</strong>er Sozialdienst,<br />

Staatliches Schulamt und Polizeidirektion Nürnberg 2003<br />

PJS:<br />

Schriftenreihe der Polizeidirektion Nürnberg 001-2001<br />

Proksch Rol<strong>an</strong>d:<br />

Sozialdatenschutz <strong>in</strong> der Jugendhilfe, Münster 1996


Literaturverzeichnis 201<br />

Prüß Fr<strong>an</strong>z/Maykus Steph<strong>an</strong>:<br />

Qualitätsentwicklung und Qualitätssicherung <strong>in</strong> der Kooperation<br />

von Schule und Jugendhilfe, Lehrheft des Instituts für berufliche<br />

Bildung und Weiterbildung e.V., Gött<strong>in</strong>gen 2002<br />

Reichert-Garschhammer Eva:<br />

Qualitätsm<strong>an</strong>agement im Praxisfeld K<strong>in</strong>dertagese<strong>in</strong>richtung<br />

(<strong>Bayern</strong>). Blickpunkt. Sozialdatenschutz, L<strong>in</strong>k Verlag, 2001<br />

Sächsisches L<strong>an</strong>desamt für Familie und Soziales; L<strong>an</strong>desjugendamt:<br />

Fachempfehlung <strong>zur</strong> Schulsozialarbeit im Freistaat Sachsen,<br />

Dresden 2003.<br />

Sozialmagaz<strong>in</strong> 5/2003:<br />

Vernetzung Jugendhilfe und Schule, We<strong>in</strong>heim 2003<br />

Wiesner/Kaufm<strong>an</strong>n/Mörsberger/Oberloskamp/Struck:<br />

SGB VIII, K<strong>in</strong>der- und Jugendhilfe, München 1995<br />

Zschiesche Tilm<strong>an</strong>:<br />

Was gibt‘s da zu lernen? Fortbildung <strong>zur</strong> Förderung der Kooperation<br />

von Schule und Jugendhilfe. In: Hartnuß/Maykus (Hg.)<br />

<strong>H<strong>an</strong>dbuch</strong> Kooperation von Jugendhilfe und Schule, Berl<strong>in</strong> 2004


202 <strong>H<strong>an</strong>dbuch</strong> der <strong>Jugendsozialarbeit</strong> <strong>an</strong> <strong>Schulen</strong> <strong>in</strong> <strong>Bayern</strong>


Stichwortverzeichnis 203<br />

Stichwortverzeichnis Seite<br />

Anzeigepflicht 76 ff.<br />

Aussagegenehmigung 50<br />

Außenklassen 102<br />

Bayerisches Erziehungs- und Unterrichtsgesetz (BayEUG) 155<br />

Bayerisches K<strong>in</strong>der- und Jugendhilfegesetz (BayKJHG) 67<br />

Beratungslehrkräfte 108<br />

Berufsgrundschuljahr 105<br />

Berufsschule 104<br />

Berufsvorbereitungsjahr 105<br />

Datenschutzbestimmungen 43<br />

Diagnose- und Förderklassen 103<br />

Diagnose- und Werkstattklassen 103<br />

E<strong>in</strong>zelberatung 27<br />

Elternarbeit 28<br />

Ergebnisqualität 54, 60<br />

Evaluation 53 ff.<br />

Förderrichtl<strong>in</strong>ie 19<br />

Förderschule 100<br />

G<strong>an</strong>ztagsschule, G<strong>an</strong>ztagsklassen 16<br />

Grundschule 99<br />

Hauptschule 99<br />

Hilfen <strong>zur</strong> Erziehung 81<br />

Hilfepl<strong>an</strong> 32<br />

Hort 14<br />

Inobhutnahme 85<br />

Intensivklassen, -gruppen 113<br />

Jugendarbeit 13 ff., 80 ff.<br />

Jugendhilfeausschuss 24 ff,<br />

KIBBS 111<br />

Kooperation 73


204 <strong>H<strong>an</strong>dbuch</strong> der <strong>Jugendsozialarbeit</strong> <strong>an</strong> <strong>Schulen</strong> <strong>in</strong> <strong>Bayern</strong><br />

Kooperationsklassen 102<br />

Kooperationsvere<strong>in</strong>barung 19<br />

Krisen<strong>in</strong>tervention 111<br />

Mittagsbetreuung 15<br />

Mobile Sonderpädagogische Dienste 110<br />

Ordnungs- und Erziehungsmaßnahmen 114<br />

Ordnungswidrigkeiten 95<br />

Praxisklassen 17<br />

Projektbeirat 38<br />

Prozessqualität 54, 58<br />

Qualität, Qualitätsaspekte 53, 57<br />

Qualitätsentwicklung 53 ff.<br />

Qualitätsm<strong>an</strong>agement 53 ff.<br />

Qualitätssicherung 53 ff.<br />

Rollenverständnis 40 ff.<br />

Schulamt 21 ff., 143 ff., 185 ff.<br />

Schulberatung 107<br />

Schulhaus<strong>in</strong>terne Erziehungshilfe 113<br />

Schulpflicht 93 ff.<br />

Schulpsychologen 109<br />

Schulsozialarbeit 16<br />

Schulverweigerung 30<br />

Schulzw<strong>an</strong>g 95, 186<br />

Selbstevaluation 63<br />

Sonderpädagogische Beratungszentren 111<br />

Staatliche Schulberatungsstelle 107<br />

Straf<strong>an</strong>zeigen 49<br />

Strafgesetzbuch 187<br />

Strukturqualität 53, 57<br />

Volksschule 99<br />

Wächteramt 75


Stichwortverzeichnis 205<br />

Zeugenaussagen 50<br />

Zeugnisverweigerungsrecht 50

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