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Handbuch zur Jugendsozialarbeit an Schulen in Bayern

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44 <strong>H<strong>an</strong>dbuch</strong> der <strong>Jugendsozialarbeit</strong> <strong>an</strong> <strong>Schulen</strong> <strong>in</strong> <strong>Bayern</strong><br />

Datenschutzbestimmungen der Schule<br />

Für die Schule, d. h. für die Lehrkräfte gilt Art. 85 BayEUG. Die<br />

Tätigkeit der Beratungslehrkräfte und Schulpsychologen unterliegt<br />

e<strong>in</strong>em erhöhten Vertrauensschutz. Nach Art. 69 des Bayerischen<br />

Beamtengesetzes hat die Beratungslehrkraft über die ihr aus ihrer<br />

Beratungstätigkeit bek<strong>an</strong>nt gewordenen Angelegenheiten Verschwiegenheit<br />

zu bewahren. Die bei der Beratung <strong>an</strong>fallenden Daten<br />

unterliegen strenger Vertraulichkeit; der Wunsch der Erziehungsberechtigten<br />

bzw. der volljährigen Schüler auf absolute Vertraulichkeit<br />

ist zu berücksichtigen. Dabei entscheidet die Beratungslehrkraft<br />

nach pflichtgemäßem Ermessen über e<strong>in</strong>e Mitteilung<br />

von Tatsachen <strong>an</strong> die Schulleitung, die ihr <strong>in</strong> der Beratung bek<strong>an</strong>nt<br />

geworden s<strong>in</strong>d. Sie hat dabei, unter Berücksichtigung der erzieherischen<br />

Arbeit der Schule, zwischen den schutzwürdigen Interessen<br />

des e<strong>in</strong>zelnen Schülers und den Interessen der übrigen Schüler<br />

abzuwägen. Die Intimsphäre des Schülers und des Elternhauses<br />

ist zu beachten.<br />

Datenaustausch zwischen Jugendhilfe und Schule<br />

Wenn personenbezogene Daten über Schüler<strong>in</strong>nen, Schüler und<br />

deren Personensorgeberechtigte ausgetauscht werden sollen, so ist<br />

stets der Datenschutz zu beachten.<br />

E<strong>in</strong>e sachorientierte und professionelle Kooperation zwischen den<br />

Fachkräften der Jugendhilfe und der Schule ist <strong>in</strong>nerhalb des durch<br />

die Datenschutzbestimmungen abgesteckten Rahmens möglich.<br />

Grenzen im H<strong>in</strong>blick auf die Übermittlung personenbezogener Daten<br />

müssen klar ben<strong>an</strong>nt werden, um ke<strong>in</strong>e falschen Erwartungen<br />

zu wecken, die das Vertrauensverhältnis zu den jungen Menschen<br />

und ihren Eltern sowie die Kooperation belasten könnten.<br />

Im Datenverkehr zwischen JaS und Schule h<strong>an</strong>delt es sich datenschutzrechtlich<br />

um e<strong>in</strong>e Datenerhebung bei Dritten oder e<strong>in</strong>e Datenübermittlung<br />

<strong>an</strong> Dritte. Mit E<strong>in</strong>willigung der Personensorgeberechtigten<br />

können <strong>Schulen</strong> und Stellen der Jugendhilfe personenbezogene<br />

Daten über Schüler und deren Familien befugt gegenseitig<br />

erheben und übermitteln. Ohne E<strong>in</strong>willigung der Personensorgeberechtigten<br />

bedarf der Austausch personenbezogener Daten e<strong>in</strong>er<br />

gesetzlichen Befugnis.

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