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Handbuch zur Jugendsozialarbeit an Schulen in Bayern

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46 <strong>H<strong>an</strong>dbuch</strong> der <strong>Jugendsozialarbeit</strong> <strong>an</strong> <strong>Schulen</strong> <strong>in</strong> <strong>Bayern</strong><br />

1.4.5.3 Kooperation zwischen JaS und Schule im E<strong>in</strong>zelfall<br />

Kooperation mit E<strong>in</strong>willigung:<br />

Soweit e<strong>in</strong> Informationsaustausch über e<strong>in</strong>zelne Schüler<strong>in</strong>nen und<br />

Schüler zwischen JaS und Lehrkraft, Schulleitung, Beratungslehrkraft<br />

und Schulpsychologischem Dienst fachlich erforderlich wird,<br />

so ist dies mit E<strong>in</strong>willigung der Personensorgeberechtigten stets zulässig.<br />

Gleiches gilt für die Beteiligung der JaS am Hilfepl<strong>an</strong>verfahren<br />

des Jugendamtes. H<strong>an</strong>dlungsleitendes Pr<strong>in</strong>zip ist stets auch<br />

die E<strong>in</strong>beziehung des jungen Menschen, um Tr<strong>an</strong>sparenz zu gewährleisten<br />

und die Mitwirkungsbereitschaft zu erreichen oder<br />

nicht zu gefährden.<br />

Kooperation ohne E<strong>in</strong>willigung:<br />

Liegt ke<strong>in</strong>e E<strong>in</strong>willigung der Personensorgeberechtigten vor, so ist<br />

der Austausch von Daten nur aufgrund e<strong>in</strong>er gesetzlichen Befugnis<br />

zulässig, die sich <strong>in</strong>sbesondere aus den §§ 61 ff. SGB VIII und den<br />

§§ 67 ff. SGB X sowie aus Art. 85 BayEUG ergeben k<strong>an</strong>n.<br />

Datenübermittlung von Schule <strong>an</strong> Jugendamt und JaS<br />

Die Schule hat die Aufgabe gegenüber dem Jugendamt, Daten von<br />

Amts wegen zu übermitteln, wenn Tatsachen bek<strong>an</strong>nt werden, die<br />

darauf schließen lassen, dass das Wohl e<strong>in</strong>es Schülers, e<strong>in</strong>er Schüler<strong>in</strong><br />

ernsthaft gefährdet oder bee<strong>in</strong>trächtigt ist und deshalb Maßnahmen<br />

der Jugendhilfe notwendig s<strong>in</strong>d (Art. 31 Abs. 1 S. 2 Bay-<br />

EUG und Art. 85 BayEUG).<br />

E<strong>in</strong>e Unterrichtung des Jugendamts ist <strong>in</strong>sbesondere <strong>in</strong> folgenden<br />

Fällen geboten:<br />

– Verdacht auf K<strong>in</strong>desvernachlässigung, K<strong>in</strong>desmissh<strong>an</strong>dlung,<br />

sexuellen K<strong>in</strong>desmissbrauch,<br />

– schwerwiegende Gewalth<strong>an</strong>dlungen,<br />

– Begehung von Straftaten <strong>in</strong> der Schule, die den Bagatellcharakter<br />

überschreiten,<br />

– Drogenkonsum und -h<strong>an</strong>del <strong>in</strong> der Schule,<br />

– Not- und Krisensituationen von Schülern, wenn geeignete Hilfe<br />

nur über Jugendhilfe geleistet werden k<strong>an</strong>n und der betroffene<br />

Schüler mit der E<strong>in</strong>schaltung des Jugendamts e<strong>in</strong>verst<strong>an</strong>den ist.

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