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Handbuch zur Jugendsozialarbeit an Schulen in Bayern

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50 <strong>H<strong>an</strong>dbuch</strong> der <strong>Jugendsozialarbeit</strong> <strong>an</strong> <strong>Schulen</strong> <strong>in</strong> <strong>Bayern</strong><br />

Zeugenaussagen <strong>in</strong> Strafverfahren<br />

Gemäß § 64 Abs. 2 SGB VIII ist e<strong>in</strong>e Übermittlung von Sozialdaten<br />

für die Erfüllung von Aufgaben nach § 69 Abs. 1 Nr. 1 SGB<br />

X nur zulässig, soweit dadurch der Erfolg e<strong>in</strong>er zu gewährenden<br />

Leistung nicht <strong>in</strong> Frage gestellt wird.<br />

E<strong>in</strong> Durchbrechen des besonderen Vertrauensschutzes ist jedoch <strong>in</strong><br />

E<strong>in</strong>zelfällen aufgrund der prozessualen Zeugnispflicht zulässig.<br />

Fachkräfte der Jugendhilfe können sich <strong>in</strong> Strafverfahren auf ke<strong>in</strong><br />

strafprozessuales Zeugnisverweigerungsrecht gem. §§ 53, 53a<br />

Strafprozessordnung (StPO) berufen, sodass die Zeugnispflicht den<br />

besonderen Vertrauensschutz beseitigen k<strong>an</strong>n. 1 E<strong>in</strong>schlägige Befugnis<br />

für das Durchbrechen des Sozialgeheimnisses ist § 73 SGB X.<br />

Beschäftigte des öffentlichen Dienstes und von freien Trägern bedürfen<br />

für Aussagen über dienstliche Angelegenheiten (gerichtlich<br />

oder außergerichtlich) der Aussagegenehmigung ihres Dienstvorgesetzten.<br />

In der Regel entscheidet für das Jugendamt und die JaS<br />

der Dienststellenleiter (z.B. L<strong>an</strong>drat) über die Erteilung e<strong>in</strong>er Aussagegenehmigung.<br />

Gem. § 62 Bundesbeamtengesetz (BBG) darf<br />

die Genehmigung nur versagt werden, wenn die Aussage die Erfüllung<br />

öffentlicher Aufgaben ernstlich gefährden oder erheblich erschweren<br />

würde.<br />

Diese Bestimmung gilt <strong>an</strong>alog auch für Angestellte im Öffentlichen<br />

Dienst gem. § 45 StPO („<strong>an</strong>dere Personen des öffentlichen Dienstes“).<br />

1.4.6 Ch<strong>an</strong>cen und Hemmnisse der Kooperation<br />

In der engen und effektiven Zusammenarbeit von Jugendhilfe und<br />

Schule liegen wesentliche Ch<strong>an</strong>cen, die Probleme wie Schulverweigerung,<br />

gestiegene Gewaltbereitschaft von K<strong>in</strong>dern und Jugendlichen<br />

sowie del<strong>in</strong>quentes und abweichendes Verhalten im sozialen<br />

Nahraum vermeiden und bekämpfen helfen: 2<br />

1 Vgl. Reichert-Garschhammer, 2001.<br />

2 In Anlehnung <strong>an</strong> Zschiesche 2004.

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