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Handbuch zur Jugendsozialarbeit an Schulen in Bayern

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18 <strong>H<strong>an</strong>dbuch</strong> der <strong>Jugendsozialarbeit</strong> <strong>an</strong> <strong>Schulen</strong> <strong>in</strong> <strong>Bayern</strong><br />

E<strong>in</strong>satz sozialpädagogischer Fachkräfte.<br />

Hohe Bedeutung kommt der Kooperation mit außerschulischen<br />

Partnern sowie mit der Berufsberatung der Agentur für Arbeit und<br />

mit der Jugendhilfe zu.<br />

E<strong>in</strong> wesentliches Ziel besteht dar<strong>in</strong>, den Schülern zu helfen e<strong>in</strong>e<br />

Berufsausbildung zu erl<strong>an</strong>gen. Der Schulaufw<strong>an</strong>d e<strong>in</strong>schließlich<br />

des sozialpädagogischen Personals wird aus Mitteln des Europäischen<br />

Sozialfonds (ESF) bezuschusst.<br />

1.2 Welche Grundlagen existieren <strong>in</strong> <strong>Bayern</strong><br />

für die <strong>Jugendsozialarbeit</strong> <strong>an</strong> <strong>Schulen</strong>?<br />

1.2.1 Rechtliche Ausg<strong>an</strong>gslage –<br />

SGB VIII und BayEUG<br />

Mit dem In-Kraft-Treten des Achten Buchs Sozialgesetzbuch –<br />

K<strong>in</strong>der- und Jugendhilfe – (SGB VIII) im Jahr 1991 wurde der<br />

Zusammenarbeit von Jugendhilfe und Schule bereits wesentliches<br />

Gewicht beigemessen. Nach § 81 Nr. 1 SGB VIII haben die Träger<br />

der öffentlichen Jugendhilfe mit <strong>an</strong>deren Stellen und öffentlichen<br />

E<strong>in</strong>richtungen, deren Tätigkeit sich auf die Lebenssituation junger<br />

Menschen und ihrer Familien auswirkt, <strong>in</strong>sbesondere mit <strong>Schulen</strong><br />

und Stellen der Schulverwaltung, im Rahmen ihrer Aufgaben und<br />

Befugnisse zusammenzuarbeiten.<br />

Im Rahmen des Gewaltprogramms der bayerischen Staatsregierung<br />

wurde im Jahr 1994 im BayEUG die korrespondierende Norm<br />

aufgenommen: Nach Art. 31 Abs. 1 BayEUG arbeiten die öffentlichen<br />

<strong>Schulen</strong> <strong>in</strong> Erfüllung ihrer Aufgaben mit den Jugendämtern<br />

und den Trägern der freien Jugendhilfe zusammen.<br />

Dieses nun auf Gegenseitigkeit beruhende Gebot der Zusammenarbeit<br />

wird <strong>in</strong> den jeweils für Jugendhilfe und Schule e<strong>in</strong>schlägigen<br />

Bek<strong>an</strong>ntmachungen und Empfehlungen konkretisiert.<br />

Insbesondere wurde von den Bayerischen Staatsm<strong>in</strong>isterien für<br />

Arbeit und Sozialordnung, Familie, Frauen und Gesundheit sowie<br />

für Unterricht, Kultus, Wissenschaft und Kunst im Jahr 1996 e<strong>in</strong>e<br />

geme<strong>in</strong>same Bek<strong>an</strong>ntmachung <strong>zur</strong> Regelung der <strong>in</strong>stitutionellen<br />

Zusammenarbeit von Schule und Jugendhilfe erlassen. 1<br />

In der Folge wurde von den beiden M<strong>in</strong>isterien im Jahr 2000 der<br />

Ratgeber „Geme<strong>in</strong>sam geht's besser – Zusammenarbeit von Schule<br />

1 KWMBL I S. 337 und AMS vom 07.10.1996, siehe Materialien – Anh<strong>an</strong>g.

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