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Handbuch zur Jugendsozialarbeit an Schulen in Bayern

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22 <strong>H<strong>an</strong>dbuch</strong> der <strong>Jugendsozialarbeit</strong> <strong>an</strong> <strong>Schulen</strong> <strong>in</strong> <strong>Bayern</strong><br />

nenfalls der Geme<strong>in</strong>de und dem Träger der freien Jugendhilfe erarbeitetes<br />

Konzept vorzulegen. Das Konzept besteht aus e<strong>in</strong>er Bedarfs<strong>an</strong>alyse,<br />

e<strong>in</strong>er Leistungsbeschreibung und e<strong>in</strong>er Stellenbeschreibung, die das<br />

Profil der <strong>Jugendsozialarbeit</strong> <strong>an</strong> der betreffenden Schule fixiert. Das E<strong>in</strong>verständnis<br />

mit dem Konzept ist von den Beteiligten durch ihre Unterschrift<br />

zu bestätigen.<br />

3.3 Zwischen dem Jugendamt, gegebenenfalls Träger der freien Jugendhilfe,<br />

gegebenenfalls Geme<strong>in</strong>de, Schulamt (bzw. bei Berufs- und Förderschulen<br />

zuständige Regierung) und Schulleitung der Schule, <strong>an</strong> der die <strong>Jugendsozialarbeit</strong><br />

zum E<strong>in</strong>satz kommt, ist e<strong>in</strong>e Kooperationsvere<strong>in</strong>barung abzuschließen.<br />

Hier<strong>in</strong> werden die Zusammenarbeit und Abstimmung, aber<br />

auch die Zuständigkeitsabgrenzungen konkretisiert. Der <strong>in</strong> der Anlage<br />

beigefügte Leitfaden <strong>zur</strong> Erstellung e<strong>in</strong>er Kooperationsvere<strong>in</strong>barung zwischen<br />

Jugendhilfe und Schule benennt die grundsätzlich regelungsbedürftigen<br />

Eckpunkte der Kooperation.<br />

3.4 Es ist e<strong>in</strong>e Fachkraft der Jugendhilfe mit abgeschlossenem sozialpädagogischem<br />

Fachhochschulstudium e<strong>in</strong>zusetzen. Diese hat ihre Aufgaben<br />

<strong>in</strong> den Räumlichkeiten der Schule wahrzunehmen. Die Tätigkeit e<strong>in</strong>er<br />

vollbeschäftigten Fachkraft k<strong>an</strong>n sich auf zwei <strong>Schulen</strong> erstrecken. Die<br />

wöchentliche M<strong>in</strong>destarbeitszeit e<strong>in</strong>er Fachkraft beträgt 19,25 Stunden.<br />

3.5 Die Zuwendungsempfänger s<strong>in</strong>d im Rahmen der fachlichen und rechtlichen<br />

Möglichkeiten verpflichtet, <strong>an</strong>gebotene F<strong>in</strong><strong>an</strong>zierungsbeteiligungen<br />

Dritter, <strong>in</strong>sbesondere der Arbeitsverwaltung sowie Sonstiger (z. B. Sachaufw<strong>an</strong>dsträger<br />

der <strong>Schulen</strong>) <strong>in</strong> Anspruch zu nehmen.<br />

3.6 Die staatliche Förderung setzt e<strong>in</strong>e m<strong>in</strong>destens gleich hohe Beteiligung<br />

des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe voraus. Im E<strong>in</strong>vernehmen<br />

mit dem örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe k<strong>an</strong>n dessen<br />

F<strong>in</strong><strong>an</strong>zierungs<strong>an</strong>teil auch <strong>an</strong>teilig oder g<strong>an</strong>z durch e<strong>in</strong>e kreis<strong>an</strong>gehörige<br />

Geme<strong>in</strong>de übernommen werden.<br />

Angemessene Eigenleistungen der freien Träger s<strong>in</strong>d erforderlich. Geldund<br />

Sachspenden sowie Bußgelder werden als Eigenmittel im F<strong>in</strong><strong>an</strong>zierungspl<strong>an</strong><br />

<strong>an</strong>erk<strong>an</strong>nt. Dies gilt nicht für sonstige Geldleistungen, die von<br />

Dritten aus Rechtsgründen erbracht werden.<br />

4. Art und Umf<strong>an</strong>g der Förderung<br />

4.1 Die Förderung erfolgt als Projektförderung im Rahmen e<strong>in</strong>er Anteilf<strong>in</strong><strong>an</strong>zierung.<br />

Die Zuwendung beträgt bis zu 40 % der pauschalierten Personalkosten.<br />

4.2 Zuwendungsfähig s<strong>in</strong>d die Kosten für e<strong>in</strong>e Fachkraft mit maximal 38,5<br />

Stunden wöchentlich. Die Personalkostenpauschale beträgt für e<strong>in</strong>e vollzeitbeschäftigte<br />

Fachkraft 40.900 Euro. Bei Teilzeitbeschäftigung wird der<br />

Teil der Pauschale berücksichtigt, der dem Verhältnis der vere<strong>in</strong>barten <strong>zur</strong><br />

tariflichen Arbeitszeit entspricht. Die Pauschale verr<strong>in</strong>gert sich um e<strong>in</strong><br />

Zwölftel für jeden vollen Monat des Bewilligungszeitraumes, <strong>in</strong> dem e<strong>in</strong>e<br />

Stelle nicht besetzt ist oder <strong>in</strong>sbesondere wegen Kr<strong>an</strong>kheit, Mutterschutz,<br />

Erziehungsurlaub e<strong>in</strong> tariflicher oder gesetzlicher Vergütungs<strong>an</strong>spruch<br />

nicht besteht. Dies gilt nicht, wenn e<strong>in</strong>e Ersatzkraft beschäftigt wird und<br />

entsprechende Personalkosten für den Anstellungsträger tatsächlich<br />

<strong>an</strong>fallen.<br />

5. Mehrfachförderungen<br />

E<strong>in</strong>e Förderung nach dieser Richtl<strong>in</strong>ie entfällt, wenn für die Maßnahme<br />

<strong>an</strong>dere Mittel des Freistaates <strong>Bayern</strong> <strong>in</strong> Anspruch genommen werden.

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