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Kapitel 13 - Bundesärztekammer

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<strong>13</strong>. Dokumentation<br />

Auszeichnungen<br />

(im Berichtszeitraum 2003/2004<br />

(Stand: 01. März 2004)<br />

Paracelsus-Medaille der deutschen Ärzteschaft<br />

Dokumentation<br />

(gestiftet vom Präsidium des Deutschen Ärztetages am 06. Juli 1952)<br />

Dr. med. Horst Buck-Gramcko, Hamburg<br />

Dr. med. Hans Hege, Gilching<br />

Prof. Dr. med. Hellmut Mehnert, Krailling<br />

Dame Cicely Saunders, London, Großbritannien<br />

Ehrenzeichen der deutschen Ärzteschaft<br />

(gestiftet vom 61. Deutschen Ärztetag 1958)<br />

Prof. Dr. rer. nat. Albrecht Hesse, Bonn<br />

Dr. med. Joseph Kearnes, London, Großbritannien<br />

Gerry Kirchhof, Weilerswist<br />

Hans-Georg Kraushaar, Schwalbach a.T.<br />

Prof. Dr. jur. Dr. h.c. Adolf Laufs, Heidelberg<br />

Gabriele Oemisch, Rottach-Egern<br />

Ernst-von-Bergmann-Plakette<br />

Prof. Dr. med. habil. Otto Bach, Dresden<br />

Prof. Dr. med. Wolfram Delius, Pullach<br />

Prof. Dr. med. Knut-Olaf Haustein, Erfurt<br />

Prof. Dr. med. Karl Huth, Frankfurt<br />

Prof. Dr. med. Christel Hülße, Rostock<br />

Dr. med. Johannes-Martin Kasper, Eisenach<br />

Prof. Dr. med. Karl Köhle, Köln<br />

Prof. Dr. med. Ingeborg Siegfried, Biebertal<br />

Prof. Dr. med. dent. Heinz Schmeißner, Homburg/Saar<br />

Prof. Dr. med. Wolfram Schüffel, Marburg<br />

Prof. Dr. med. Rainer Sundmacher, Haan<br />

Dr. med. Edgar Schäfer, Wismar<br />

<strong>Kapitel</strong><br />

<strong>13</strong><br />

489


Dokumentation<br />

<strong>Kapitel</strong><br />

Durchführung der Beschlüsse des<br />

106. Deutschen Ärztetages 2003 in Köln<br />

Die Beschlüsse wurden im Wortlaut im Anhang des stenografischen Wortberichtes des 106.<br />

Deutschen Ärztetages abgedruckt. Die an die Öffentlichkeit gerichteten Entschließungen<br />

wurden in einem Sonderdruck zusammengefasst und u.a. dem Deutschen Bundestag, insbesondere<br />

dem Gesundheitsausschuss sowie sämtlichen ärztlichen Abgeordneten des<br />

Bundestages, dem Deutschen Bundesrat, der Bundesregierung sowie allen interessierten<br />

Organisationen und Institutionen zugeleitet.<br />

Die Landesärztekammern leiteten die Entschließungen des 106. Deutschen Ärztetages an<br />

die Parlamente, Ministerien, Senatoren u.a. Behörden, Institutionen und Organisationen<br />

ihres Landes weiter. Die an den Vorstand der <strong>Bundesärztekammer</strong> gerichteten Beschlüsse<br />

und Entschließungen und die an ihn überwiesenen Aufträge und Beschlüsse wurden dort<br />

behandelt und ggf. den jeweiligen thematisch zuständigen Ausschüssen zur weiteren<br />

Beratung zugeleitet. Die Bearbeitung dieser Papiere wird im übrigen nachfolgend dokumentiert,<br />

ggf. wird auf das entsprechende <strong>Kapitel</strong> dieses Tätigkeitsberichts verwiesen.<br />

1. Arbeitszeitgesetz endlich den europäischen Vorgaben (Drucksache I-05)<br />

(Entschließung): Beratung im Vorstand der <strong>Bundesärztekammer</strong> am <strong>13</strong>./14.06.2003,<br />

Beschluss des Vorstandes: Schreiben an den Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit.<br />

Ergebnis: Die Entschließung ist dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit im<br />

Zuge des Gesetzgebungsverfahrens zur Änderung des Arbeitszeitgesetzes übermittelt<br />

worden.<br />

2. (Drucksache I-09) (Überweisung): Beratung im Vorstand der <strong>Bundesärztekammer</strong> am<br />

<strong>13</strong>./14.06.2003, Beschluss des Vorstandes und Ergebnis: Der Vorstand der<br />

<strong>Bundesärztekammer</strong> lehnt die zum damaligen Zeitpunkt geplante Einrichtung eines<br />

Deutschen Zentrums für Qualität in der Medizin ab. Für den Fall, dass es zu einer<br />

Selbstverwaltungslösung kommen sollte, befürwortete der Vorstand lediglich eine<br />

Beratung und wissenschaftliche Unterstützung dieses Gremiums, jedoch keinesfalls die<br />

Teilnahme an dessen Entscheidungen. Ebenso ausgeschlossen ist eine finanzielle<br />

Beteiligung.<br />

3. Abschaffung der AIP-Phase (Drucksache I-11) (Überweisung): Beratung im Vorstand<br />

der <strong>Bundesärztekammer</strong> am <strong>13</strong>./14.06.2003, Beschluss des Vorstandes: Schreiben des<br />

Präsidenten an das BMGS. Ergebnis: Gemeinsame Stellungnahme von <strong>Bundesärztekammer</strong>,<br />

Deutscher Kankenhausgesellschaft und Marburger Bund vom 29.07.2003.<br />

4. Umsetzung des EuGH-Urteils (Drucksache I-12) (Beschluss): Beratung im Vorstand<br />

der <strong>Bundesärztekammer</strong> am <strong>13</strong>./14.06.2003, Beschluss des Vorstandes: Beratung in<br />

den Krankenhausgremien. Hinsichtlich der Verbreitung der entwickelten Arbeitskonzepte<br />

werden auf der Seite www.baek.de entsprechende Links auf den LASI-Bericht,<br />

das Modell des Marburger Bundes und weitere Modelle angebracht. Über diese<br />

Verlinkung soll ein Hinweis im Deutschen Ärzteblatt erscheinen. Ergebnis:<br />

Entsprechende Hinweise im Rahmen des Internet-Auftrittes der <strong>Bundesärztekammer</strong><br />

sind zwischenzeitlich erfolgt.<br />

<strong>13</strong><br />

491


5. Mehr Wettbewerb im Arzneimittelsektor (Drucksache I-<strong>13</strong>) (Überweisung): Beratung<br />

im Vorstand der <strong>Bundesärztekammer</strong> am <strong>13</strong>./14.06.2003, Beschluss des Vorstands und<br />

Ergebnis: Antrag wird wegen fehlender Umsetzbarkeit abgelehnt.<br />

6. Berufsbegleitende Qualifikationen (Drucksache II-02) (Überweisung): Beratung im<br />

Vorstand der <strong>Bundesärztekammer</strong> am <strong>13</strong>./14.06.2003, Beschluss des Vorstandes:<br />

Beratung der Anträge in den Weiterbildungsgremien und Vorlage der Ergebnisse im<br />

Vorstand der <strong>Bundesärztekammer</strong>. Ergebnis: Diesem Antrag wurde entsprechend den<br />

Beratungen in den Weiterbildungsgremien vom 05.06.03 und 25.06.03 sowie dem<br />

Vorstand der <strong>Bundesärztekammer</strong> vom 18.07.03 derzeit nicht entsprochen.<br />

7. Ergänzungsantrag zu II-02/MWBO „Psychosomatische Grundversorgung“ (Drucksache<br />

II-02b) (Überweisung): Beratung im Vorstand der <strong>Bundesärztekammer</strong> am<br />

<strong>13</strong>./14.06.2003, Beschluss des Vorstandes: Beratung der Anträge in den Weiterbildungsgremien<br />

und Vorlage der Ergebnisse im Vorstand der <strong>Bundesärztekammer</strong>.<br />

Ergebnis: Diesem Antrag wurde entsprechend den Beratungen in den Weiterbildungsgremien<br />

vom 05.06.03 und 25.06.03 sowie dem Vorstand der <strong>Bundesärztekammer</strong> vom<br />

18.07.03 derzeit nicht entsprochen.<br />

8. Gebietsbezogenes Labor (Drucksache II-07) (Überweisung): Beratung im Vorstand<br />

der <strong>Bundesärztekammer</strong> am <strong>13</strong>./14.06.2003, Beschluss des Vorstandes: Beratung der<br />

Anträge in den Weiterbildungsgremien und Vorlage der Ergebnisse im Vorstand der<br />

<strong>Bundesärztekammer</strong>. Ergebnis: Diesem Antrag wurde zu Gunsten des folgenden<br />

Textes nicht entsprochen: labortechnisch gestützten Nachweisverfahren mit visueller<br />

oder apparativer Auswertung (Basislabor).<br />

9. Gebiet 19 (Neurologie) und Gebiet 26 (Psychiatrie und Psychotherapie) (Drucksache<br />

II-08) (Überweisung): Beratung im Vorstand der <strong>Bundesärztekammer</strong> am<br />

<strong>13</strong>./14.06.2003, Beschluss des Vorstandes: Beratung der Anträge in den Weiterbildungsgremien<br />

und Vorlage der Ergebnisse im Vorstand der <strong>Bundesärztekammer</strong>.<br />

Ergebnis: Diese Anregungen wurden in die neue MWBO 2003 übernommen.<br />

10. Psychiatrie und Psychotherapie (Drucksache II-11) unter Berücksichtigung des Änderungsantrages<br />

(Drucksache II-11a) (Überweisung): Beratung im Vorstand der<br />

<strong>Bundesärztekammer</strong> am <strong>13</strong>./14.06.2003, Beschluss des Vorstandes: Beratung der<br />

Anträge in den Weiterbildungsgremien und Vorlage der Ergebnisse im Vorstand der<br />

<strong>Bundesärztekammer</strong>. Ergebnis: Diesem Antrag wurde entsprechend den Beratungen in<br />

den Weiterbildungsgremien vom 05.06.03 und 25.06.03 sowie dem Vorstand der<br />

<strong>Bundesärztekammer</strong> vom 18.07.03 derzeit nicht entsprochen.<br />

11. Innere Medizin/Angiologie (Drucksache II-<strong>13</strong>) (Überweisung): Beratung im Vorstand<br />

der <strong>Bundesärztekammer</strong> am <strong>13</strong>./14.06.2003, Beschluss des Vorstandes: Beratung der<br />

Anträge in den Weiterbildungsgremien und Vorlage der Ergebnisse im Vorstand der<br />

<strong>Bundesärztekammer</strong>. Ergebnis: Diesem Antrag wurde entsprechend den Beratungen in<br />

den Weiterbildungsgremien vom 05.06.03 und 25.06.03 sowie dem Vorstand der<br />

<strong>Bundesärztekammer</strong> vom 18.07.03 derzeit nicht entsprochen.<br />

12. Paragraphenteil Teil A. (Drucksache II-14) (Überweisung): Beratung im Vorstand der<br />

<strong>Bundesärztekammer</strong> am <strong>13</strong>./14.06.2003, Beschluss des Vorstandes: Beratung der<br />

Anträge in den Weiterbildungsgremien und Vorlage der Ergebnisse im Vorstand der<br />

492


Dokumentation<br />

<strong>Kapitel</strong><br />

<strong>Bundesärztekammer</strong>. Ergebnis: Zu den Möglichkeiten der Weiterqualifikation wird<br />

eingehender Diskussionsbedarf gesehen und daher in die weiteren Beratungen bezüglich<br />

einer zukünftigen Novellierung der (Muster-)Weiterbildungsordnung aufgenommen<br />

werden.<br />

<strong>13</strong>. Ergänzung Zusatzweiterbildung Kinderrheumatologie (Drucksache II-17) (Überweisung):<br />

Beratung im Vorstand der <strong>Bundesärztekammer</strong> am <strong>13</strong>./14.06.2003, Beschluss<br />

des Vorstandes: Beratung der Anträge in den Weiterbildungsgremien und Vorlage der<br />

Ergebnisse im Vorstand der <strong>Bundesärztekammer</strong>. Ergebnis: Die Anregungen in diesem<br />

Antrag wurden teilweise in die neue MWBO 2003 durch folgenden Spiegelstrich übernommen:<br />

– der Sonographie des Bewegungsapparates einschließlich Arthrosonographie<br />

14. Allgemeine Bestimmungen für die Abschnitte B und C (Drucksache II-18) (Überweisung):<br />

Beratung im Vorstand der <strong>Bundesärztekammer</strong> am <strong>13</strong>./14.06.2003, Beschluss<br />

des Vorstandes: Beratung der Anträge in den Weiterbildungsgremien und Vorlage der<br />

Ergebnisse im Vorstand der <strong>Bundesärztekammer</strong>. Ergebnis: Diesem Antrag wurde entsprechend<br />

den Beratungen in den Weiterbildungsgremien vom 05.06.03 und 25.06.03<br />

sowie dem Vorstand der <strong>Bundesärztekammer</strong> vom 18.07.03 derzeit nicht entsprochen.<br />

15. Allgemeine Bestimmungen für die Abschnitte B und C (Drucksache II-19) (Überweisung):<br />

Beratung im Vorstand der <strong>Bundesärztekammer</strong> am <strong>13</strong>./14.06.2003, Beschluss<br />

des Vorstandes: Beratung der Anträge in den Weiterbildungsgremien und Vorlage der<br />

Ergebnisse im Vorstand der <strong>Bundesärztekammer</strong>. Ergebnis: Diesem Antrag wurde zu<br />

Gunsten des folgenden Textes nicht entsprochen: labortechnisch gestützten<br />

Nachweisverfahren mit visueller oder apparativer Auswertung (Basislabor).<br />

16. Facharzt für Innere Medizin und Schwerpunkt Angiologie: MRT (Drucksache II-22)<br />

(Überweisung): Beratung im Vorstand der <strong>Bundesärztekammer</strong> am <strong>13</strong>./14.06.2003,<br />

Beschluss des Vorstandes: Beratung der Anträge in den Weiterbildungsgremien und<br />

Vorlage der Ergebnisse im Vorstand der <strong>Bundesärztekammer</strong>. Ergebnis: Diesem Antrag<br />

wurde zu Gunsten der Einführung der Zusatz-Weiterbildung Magnetresonanztomographie<br />

– fachgebunden – derzeit nicht entsprochen.<br />

17. Zusatzweiterbildung MRT (Drucksache II-25) (Überweisung): Beratung im Vorstand<br />

der <strong>Bundesärztekammer</strong> am <strong>13</strong>./14.06.2003, Beschluss des Vorstandes: Beratung der<br />

Anträge in den Weiterbildungsgremien und Vorlage der Ergebnisse im Vorstand der<br />

<strong>Bundesärztekammer</strong>. Ergebnis: Diesem Antrag wurde entsprechend den Beratungen in<br />

den Weiterbildungsgremien vom 05.06.03 und 25.06.03 sowie dem Vorstand der<br />

<strong>Bundesärztekammer</strong> vom 18.07.03 derzeit nicht entsprochen.<br />

18. Abschnitt C (M-)WBO: Naturheilverfahren (Drucksache II-28) (Überweisung):<br />

Beratung im Vorstand der <strong>Bundesärztekammer</strong> am <strong>13</strong>./14.06.2003, Beschluss des<br />

Vorstandes: Beratung der Anträge in den Weiterbildungsgremien und Vorlage der<br />

Ergebnisse im Vorstand der <strong>Bundesärztekammer</strong>. Ergebnis: Diesem Antrag wurde entsprechend<br />

den Beratungen in den Weiterbildungsgremien vom 05.06.03 und 25.06.03<br />

sowie dem Vorstand der <strong>Bundesärztekammer</strong> vom 18.07.03 derzeit nicht entsprochen.<br />

19. Kontinuierliche Fortentwicklung der (M-)WBO (Drucksache II-29) (Beschluss):<br />

Beratung im Vorstand der <strong>Bundesärztekammer</strong> am <strong>13</strong>./14.06.2003, Beschluss des<br />

<strong>13</strong><br />

493


Vorstandes und Ergebnis: Jährliche Berücksichtigung des Themas auf dem Deutschen<br />

Ärztetag.<br />

20. Weiterbildung in Teilzeit (Drucksache II-33) (Beschluss): Beratung im Vorstand der<br />

<strong>Bundesärztekammer</strong> am <strong>13</strong>./14.06.2003, Beschluss des Vorstandes: Beratung in den<br />

Weiterbildungsgremien. Ergebnis: Der Antrag wurde vom Deutschen Ärztetag angenommen.<br />

21. Angleichung der OP-Kataloge (Drucksache II-34) (Überweisung): Beratung im<br />

Vorstand der <strong>Bundesärztekammer</strong> am <strong>13</strong>./14.06.2003, Beschluss des Vorstandes:<br />

Beratung der Anträge in den Weiterbildungsgremien und Vorlage der Ergebnisse im<br />

Vorstand der <strong>Bundesärztekammer</strong>. Ergebnis: Diesem Antrag wird bei der Erarbeitung<br />

der (Muster-)Richtlinien über den Inhalt der Weiterbildung entsprochen.<br />

22. Zusatzweiterbildung „Rehabilitationswesen/Rehabilitation – fachgebunden“ (Drucksache<br />

II-38) (Überweisung): Beratung im Vorstand der <strong>Bundesärztekammer</strong> am<br />

<strong>13</strong>./14.06.2003, Beschluss des Vorstandes: Beratung der Anträge in den Weiterbildungsgremien<br />

und Vorlage der Ergebnisse im Vorstand der <strong>Bundesärztekammer</strong>.<br />

Ergebnis: Diesem Antrag wurde zu Gunsten der Zusatz-Weiterbildung Rehabilitationswesen<br />

nicht entsprochen.<br />

23. Zusatzweiterbildung „MRT“ (Drucksache II-42) (Überweisung): Beratung im<br />

Vorstand der <strong>Bundesärztekammer</strong> am <strong>13</strong>./14.06.2003, Beschluss des Vorstandes:<br />

Beratung der Anträge in den Weiterbildungsgremien und Vorlage der Ergebnisse im<br />

Vorstand der <strong>Bundesärztekammer</strong>. Ergebnis: Diesem Antrag wurde entsprechend den<br />

Beratungen in den Weiterbildungsgremien vom 05.06.03 und 25.06.03 sowie dem<br />

Vorstand der <strong>Bundesärztekammer</strong> vom 18.07.03 derzeit nicht entsprochen.<br />

24. 9. Gebiet „Haut- und Geschlechtskrankheiten“- Ergänzungen (Drucksache II-43)<br />

(Überweisung): Beratung im Vorstand der <strong>Bundesärztekammer</strong> am <strong>13</strong>./14.06.2003,<br />

Beschluss des Vorstandes: Beratung der Anträge in den Weiterbildungsgremien und<br />

Vorlage der Ergebnisse im Vorstand der <strong>Bundesärztekammer</strong>. Ergebnis: Die<br />

Anregungen in diesem Antrag wurden teilweise in die neue MWBO 2003 durch folgende<br />

Spiegelstriche übernommen:<br />

– mykologische Untersuchungen einschließlich kultureller Verfahren und Erregerbestimmung<br />

– Trichogramm<br />

25. Zusatzweiterbildung „Sozialpädiatrie“ (Drucksache II-46) (Überweisung): Beratung<br />

im Vorstand der <strong>Bundesärztekammer</strong> am <strong>13</strong>./14.06.2003, Beschluss des Vorstandes:<br />

Beratung der Anträge in den Weiterbildungsgremien und Vorlage der Ergebnisse im<br />

Vorstand der <strong>Bundesärztekammer</strong>. Ergebnis: Diesem Antrag wurde entsprechend den<br />

Beratungen in den Weiterbildungsgremien vom 05.06.03 und 25.06.03 sowie dem<br />

Vorstand der <strong>Bundesärztekammer</strong> vom 18.07.03 derzeit nicht entsprochen.<br />

26. Common Trunk für Neurologie, Neurochirurgie und Neuroradiologie (Drucksache II-<br />

47) (Überweisung): Beratung im Vorstand der <strong>Bundesärztekammer</strong> am <strong>13</strong>./14.06.2003,<br />

Beschluss des Vorstandes: Beratung der Anträge in den Weiterbildungsgremien und<br />

Vorlage der Ergebnisse im Vorstand der <strong>Bundesärztekammer</strong>. Ergebnis: Diesem<br />

Antrag wurde entsprechend den Beratungen in den Weiterbildungsgremien vom<br />

494


Dokumentation<br />

<strong>Kapitel</strong><br />

05.06.03 und 25.06.03 sowie dem Vorstand der <strong>Bundesärztekammer</strong> vom 18.07.03 derzeit<br />

nicht entsprochen.<br />

27. Aufnahme der Zusatzweiterbildung „Spezielle Stoffwechselmedizin im Kinder- und<br />

Jugendalter“ (Drucksache II-52) (Überweisung): Beratung im Vorstand der<br />

<strong>Bundesärztekammer</strong> am <strong>13</strong>./14.06.2003, Beschluss des Vorstandes: Beratung der<br />

Anträge in den Weiterbildungsgremien und Vorlage der Ergebnisse im Vorstand der<br />

<strong>Bundesärztekammer</strong>. Ergebnis: Diesem Antrag wurde zu Gunsten der Einführung der<br />

Zusatz-Weiterbildung Kinder-Endokrinologie und -Diabetologie nicht entsprochen.<br />

28. MWBO-Zusatzweiterbildung „Kinder-Orthopädie“ (Drucksache II-53) (Überweisung):<br />

Beratung im Vorstand der <strong>Bundesärztekammer</strong> am <strong>13</strong>./14.06.2003, Beschluss<br />

des Vorstandes: Beratung der Anträge in den Weiterbildungsgremien und Vorlage der<br />

Ergebnisse im Vorstand der <strong>Bundesärztekammer</strong>. Ergebnis: Diese Anregung wurde in<br />

die neue MWBO 2003 übernommen.<br />

29. Zusatzweiterbildung „Ernährungsmedizin“ (Drucksache II-55) (Überweisung):<br />

Beratung im Vorstand der <strong>Bundesärztekammer</strong> am <strong>13</strong>./14.06.2003, Beschluss des<br />

Vorstandes: Beratung der Anträge in den Weiterbildungsgremien und Vorlage der<br />

Ergebnisse im Vorstand der <strong>Bundesärztekammer</strong>. Ergebnis: Diesem Antrag wurde entsprechend<br />

den Beratungen in den Weiterbildungsgremien vom 05.06.03 und 25.06.03<br />

sowie dem Vorstand der <strong>Bundesärztekammer</strong> vom 18.07.03 derzeit nicht entsprochen.<br />

30. Abschnitt A der MWBO (Drucksache II-56) (Überweisung): Beratung im Vorstand<br />

der <strong>Bundesärztekammer</strong> am <strong>13</strong>./14.06.2003, Beschluss des Vorstandes: Beratung der<br />

Anträge in den Weiterbildungsgremien und Vorlage der Ergebnisse im Vorstand der<br />

<strong>Bundesärztekammer</strong>. Ergebnis: Diesem Antrag wurde auf Grund europarechtlicher<br />

Vorgaben nicht entsprochen.<br />

31. Homöopathie (Drucksache II-57) (Überweisung): Beratung im Vorstand der<br />

<strong>Bundesärztekammer</strong> am <strong>13</strong>./14.06.2003, Beschluss des Vorstandes: Beratung der<br />

Anträge in den Weiterbildungsgremien und Vorlage der Ergebnisse im Vorstand der<br />

<strong>Bundesärztekammer</strong>. Ergebnis: Diesem Antrag wurde entsprechend den Beratungen in<br />

den Weiterbildungsgremien vom 05.06.03 und 25.06.03 sowie dem Vorstand der<br />

<strong>Bundesärztekammer</strong> vom 18.07.03 derzeit nicht entsprochen.<br />

32. Allgemeine Bestimmungen für die Abschnitte B und C (Drucksache II-62) (Überweisung):<br />

Beratung im Vorstand der <strong>Bundesärztekammer</strong> am <strong>13</strong>./14.06.2003, Beschluss<br />

des Vorstandes: Beratung der Anträge in den Weiterbildungsgremien und Vorlage der<br />

Ergebnisse im Vorstand der <strong>Bundesärztekammer</strong>. Ergebnis: Diesem Antrag wurde entsprochen,<br />

in dem ein Spiegelstrich „psychosomatische Grundlagen“ in die<br />

Allgemeinen Bestimmungen für die Abschnitte B und C aufgenommen wurde.<br />

33. Zusatzweiterbildung „Kinderorthopädie“ (Drucksache II-73) (Überweisung):<br />

Beratung im Vorstand der <strong>Bundesärztekammer</strong> am <strong>13</strong>./14.06.2003, Beschluss des<br />

Vorstandes: Beratung der Anträge in den Weiterbildungsgremien und Vorlage der<br />

Ergebnisse im Vorstand der <strong>Bundesärztekammer</strong>. Ergebnis: Diese Anregung wurde in<br />

die neue MWBO 2003 übernommen.<br />

34. Abschnitt B der (M-)WBO / 12.2 – FA Innere Medizin und Kardiologie (Drucksache<br />

II-74) (Überweisung): Beratung im Vorstand der <strong>Bundesärztekammer</strong> am<br />

<strong>13</strong><br />

495


<strong>13</strong>./14.06.2003, Beschluss des Vorstandes: Beratung der Anträge in den Weiterbildungsgremien<br />

und Vorlage der Ergebnisse im Vorstand der <strong>Bundesärztekammer</strong>.<br />

Ergebnis: Diesem Antrag wurde zu Gunsten der Einführung der Zusatz-Weiterbildung<br />

Magnetresonanztomographie – fachgebunden – derzeit nicht entsprochen.<br />

35. Abschnitt C der MWBO, fachgebundenes MRT, Weiterbildungszeit (Drucksache<br />

II-75) (Überweisung): Beratung im Vorstand der <strong>Bundesärztekammer</strong> am<br />

<strong>13</strong>./14.06.2003, Beschluss des Vorstandes: Beratung der Anträge in den Weiterbildungsgremien<br />

und Vorlage der Ergebnisse im Vorstand der <strong>Bundesärztekammer</strong>.<br />

Ergebnis: Diesem Antrag wurde entsprechend den Beratungen in den Weiterbildungsgremien<br />

vom 05.06.03 und 25.06.03 sowie dem Vorstand der <strong>Bundesärztekammer</strong> vom<br />

18.07.03 derzeit nicht entsprochen.<br />

36. Abschnitt B, 7 der MWBO, FA Frauenheilkunde und Geburtshilfe (Drucksache II-78)<br />

(Überweisung): Beratung im Vorstand der <strong>Bundesärztekammer</strong> am <strong>13</strong>./14.06.2003,<br />

Beschluss des Vorstandes: Beratung der Anträge in den Weiterbildungsgremien und<br />

Vorlage der Ergebnisse im Vorstand der <strong>Bundesärztekammer</strong>. Ergebnis: Diesem<br />

Antrag wurde entsprechend den Beratungen in den Weiterbildungsgremien vom<br />

05.06.03 und 25.06.03 sowie dem Vorstand der <strong>Bundesärztekammer</strong> vom 18.07.03 derzeit<br />

nicht entsprochen.<br />

37. <strong>Kapitel</strong> 12.2 Pneumologie der (M-)WBO (Drucksache II-80) (Überweisung):<br />

Beratung im Vorstand der <strong>Bundesärztekammer</strong> am <strong>13</strong>./14.06.2003, Beschluss des<br />

Vorstandes: Beratung der Anträge in den Weiterbildungsgremien und Vorlage der<br />

Ergebnisse im Vorstand der <strong>Bundesärztekammer</strong>. Ergebnis: Diesem Antrag wurde zu<br />

Gunsten der Einführung der Zusatz-Weiterbildung Schlafmedizin derzeit nicht entsprochen.<br />

38. 12.1 FA in Allgemein / Innere Medizin (Drucksache II-87) (Überweisung): Beratung<br />

im Vorstand der <strong>Bundesärztekammer</strong> am <strong>13</strong>./14.06.2003, Beschluss des Vorstandes:<br />

Beratung der Anträge in den Weiterbildungsgremien und Vorlage der Ergebnisse im<br />

Vorstand der <strong>Bundesärztekammer</strong>. Ergebnis: Diesem Antrag wurde sinngemäß mit der<br />

Einfügung folgenden Textes in die gemeinsamen Inhalte des Gebietes Innere Medizin<br />

und Allgemeinmedizin entsprochen:<br />

– der Betreuung palliativmedizinisch zu versorgenden Patienten<br />

39. Aufnahme der „Suchtmedizin“ im Abschnitt C (Zusatz-Weiterbildungen) (Drucksache<br />

II-88) (Überweisung): Beratung im Vorstand der <strong>Bundesärztekammer</strong> am<br />

<strong>13</strong>./14.06.2003, Beschluss des Vorstandes: Beratung der Anträge in den Weiterbildungsgremien<br />

und Vorlage der Ergebnisse im Vorstand der <strong>Bundesärztekammer</strong>.<br />

Ergebnis: Diesem Antrag wurde entsprechend den Beratungen in den Weiterbildungsgremien<br />

vom 05.06.03 und 25.06.03 sowie dem Vorstand der <strong>Bundesärztekammer</strong> vom<br />

18.07.03 derzeit nicht entsprochen.<br />

40. Ehrung von Dame Cicely Saunders (Drucksache III-02) (Beschluss): Beratung im<br />

Vorstand der <strong>Bundesärztekammer</strong> am <strong>13</strong>./14.06.2003, Beschluss des Vorstandes und<br />

Ergebnis: Die Verleihung der Paracelsus-Medaille der deutschen Ärzteschaft an Dame<br />

Cicely Saunders fand am 18.12.2003 in London statt.<br />

41. Konsiliarärzte für Palliationsfragen (Drucksache III-03) (Entschließung): Beratung im<br />

Vorstand der <strong>Bundesärztekammer</strong> am <strong>13</strong>./14.06.2003, Beschluss des Vorstandes:<br />

496


Dokumentation<br />

<strong>Kapitel</strong><br />

Beratung im Ausschuss Integration. Ergebnis: Noch nicht erfolgt, da die in Nachfolge<br />

des Ausschusses „Integration“ entsprechend gebildete Arbeitsgruppe „Kooperation<br />

ambulanter - stationärer Versorgung“ noch nicht getagt hat.<br />

42. Informationsbroschüre Palliativmedizin (Drucksache III-04) (Überweisung):<br />

Beratung im Vorstand der <strong>Bundesärztekammer</strong> am <strong>13</strong>./14.06.2003, Beschluss des<br />

Vorstandes und Ergebnis: Verweis auf vorhandenes Informationsmaterial der<br />

Deutschen Gesellschaft für Palliativmedizin.<br />

43. Bedeutung der Ernährungsmedizin (Drucksache III-05) (Überweisung): Beratung im<br />

Vorstand der <strong>Bundesärztekammer</strong> am <strong>13</strong>./14.06.2003, Beschluss des Vorstandes und<br />

Ergebnis: Anliegen des Antrages ist in Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen berükksichtigt<br />

und wird auch zukünftig beachtet.<br />

44. Palliativmedizin (Drucksache III-06) (Überweisung): Beratung im Vorstand der<br />

<strong>Bundesärztekammer</strong> am <strong>13</strong>./14.06.2003, Beschluss des Vorstandes und Ergebnis:<br />

Diesem Antrag wurde durch die Beschlüsse des 106. DÄT zum Thema Palliativmedizin<br />

in weiten Teilen Rechnung getragen und das Anliegen wurde darüber hinaus<br />

in der novellierten (Muster-)Weiterbildungsordnung berücksichtigt.<br />

45. Erleichterung der fachlichen Zusammenarbeit (Drucksache IV-02neu) (Beschluss):<br />

Beratung im Vorstand der <strong>Bundesärztekammer</strong> am <strong>13</strong>./14.06.2003, Beschluss des<br />

Vorstandes: Beratung in den Berufsordnungsgremien /Vorbereitung für den 107. DÄT.<br />

Ergebnis: Das Anliegen des Antrages wird Gegenstand eines Tagesordnungspunktes<br />

auf dem 107. Deutschen Ärztetag.<br />

46. Förderung von Kooperationen (Drucksache IV-06) (Beschluss): Beratung im Vorstand<br />

der <strong>Bundesärztekammer</strong> am <strong>13</strong>./14.06.2003, Beschluss des Vorstandes und Ergebnis:<br />

Beratung in den Berufsordnungsgremien/ Vorbereitung für den 107. DÄT.<br />

47. Gemeinschaftspraxen, Gesundheitszentren (Drucksache IV-08) (Überweisung):<br />

Beratung im Vorstand der <strong>Bundesärztekammer</strong> am <strong>13</strong>./14.06.2003, Beschluss des<br />

Vorstandes und Ergebnis: Beratung im Rahmen des Tagesordnungspunktes:<br />

Novellierung einzelner Vorschriften der (Muster-)Berufsordnung auf dem 107. DÄT.<br />

48. Beachtung der Weltärztebund-Deklaration in der (M-)BO (Drucksache IV-10)<br />

(Beschluss): Beratung im Vorstand der <strong>Bundesärztekammer</strong> am <strong>13</strong>./14.06.2003,<br />

Beschluss des Vorstandes und Ergebnis: Beratung in den Berufsordnungsgremien/<br />

Vorbereitung für den 107. DÄT.<br />

49. Novellierung des Infektionsschutzgesetzes im Hinblick auf eine namentliche<br />

Meldepflicht für chronisch HBV- und HCV-infizierte Beschäftigte im Gesundheitswesen<br />

(Drucksache V-05) (Überweisung): Beratung im Vorstand der <strong>Bundesärztekammer</strong><br />

am <strong>13</strong>./14.06.2003, Beschluss des Vorstandes: Nochmalige Beratung in den<br />

Krankenhausgremien. Ergebnis: Nach erfolgter Beratung in den Krankenhaus-<br />

Gremien steht eine Prüfung im Vorstand der <strong>Bundesärztekammer</strong> noch aus, ob an das<br />

BMGS appelliert werden soll, im Infektionsschutzgesetz eine namentliche<br />

Meldepflicht für infektiöse Hepatitis B- und C-Träger im Gesundheitswesen vorzusehen.<br />

Dies soll unter der Prämisse geschehen, dass der Patientenschutz einerseits sowie<br />

der Beschäftigtenschutz andererseits ausgewogen Berücksichtigung finden. Mit der<br />

Einführung einer Meldepflicht muss gleichzeitig eine Entschädigungsregelung für die-<br />

<strong>13</strong><br />

497


jenigen im Gesundheitswesen Tätigen getroffen werden, die auf Grund eines<br />

Beschäftigungsverbotes nach § 31 Infektionsschutzgesetz in ihrer Berufsausübung eingeschränkt<br />

werden.<br />

50. Tagesordnungspunkte für Deutsche Ärztetage (Drucksache V-11), (Drucksache V-62)<br />

und (Drucksache V-69) (Überweisung): Beratung im Vorstand der <strong>Bundesärztekammer</strong><br />

am <strong>13</strong>./14.06.2003 Beschluss des Vorstandes der <strong>Bundesärztekammer</strong> und Ergebnis:<br />

Erarbeitung eines Vorschlages für einen der nächsten Deutschen Ärztetage.<br />

51. Fortbildungszertifikat der Landesärztekammern (Drucksache V-<strong>13</strong>neu) (Überweisung):<br />

Beratung im Vorstand der <strong>Bundesärztekammer</strong> am <strong>13</strong>./14.06.2003, Beschluss<br />

des Vorstandes: Beratung in Deutschen Senat für ärztliche Fortbildung und Vorlage der<br />

Ergebnisse im Vorstand. Ergebnis: Die Vorschläge sind bereits im Vorfeld des Ärztetages<br />

im Deutschen Senat für ärztliche Fortbildung diskutiert und nach ausführlicher<br />

Beratung abgelehnt worden.<br />

52. Fortbildungszertifikat (Drucksache V-14) (Beschluss): Beratung im Vorstand der<br />

<strong>Bundesärztekammer</strong> am <strong>13</strong>./14.06.2003, Beschluss des Vorstandes: Beratung im<br />

Deutschen Senat für ärztliche Fortbildung, den Krankenhausgremien und den<br />

Akademien für Allgemeinmedizin und der Gebietsärzte. Ergebnis: Der Beschluss des<br />

Ärztetages hat in den einheitlichen Bewertungskriterien zur ärztlichen Fortbildung und<br />

in den Empfehlungen zur ärztlichen Fortbildung Eingang gefunden.<br />

53. Bürokratie eindämmen (Drucksache V-16) (Entschließung): Beratung im Vorstand der<br />

<strong>Bundesärztekammer</strong> am <strong>13</strong>./14.06.2003, Beschluss des Vorstandes und Ergebnis: Das<br />

Anliegen des Antrages wurde bereits im Rahmen der Beratungen zum Fallpauschalenänderungsgesetz<br />

eingebracht.<br />

54. Liquiditätsengpässe der Krankenhäuser (Drucksache V-18) (Entschließung): Beratung<br />

im Vorstand der <strong>Bundesärztekammer</strong> am <strong>13</strong>./14.06.2003, Beschluss des Vorstandes und<br />

Ergebnis: Schreiben des Präsidenten vom 18.08.2003 an die Bundesministerin für<br />

Gesundheit und Soziale Sicherung, Frau Ulla Schmidt, und deren Antwortschreiben<br />

vom 30.09.2003 sowie 02.12.2003.<br />

55. Lehrevaluation nach einheitlichen Kriterien (Drucksache V-22) (Entschließung):<br />

Beratung im Vorstand der <strong>Bundesärztekammer</strong> am <strong>13</strong>./14.06.2003, Beschluss des<br />

Vorstandes: Ergebnis: Schreiben des Präsidenten vom 18.08.2003 an Frau Wolff,<br />

Präsidentin der KMK.<br />

56. Verbesserung des Informationsaustausch der Delegierten (Drucksache V-25)<br />

(Beschluss): Beratung im Vorstand der <strong>Bundesärztekammer</strong> am <strong>13</strong>./14.06.2003,<br />

Beschluss des Vorstandes: Das Anliegen des Antrages wird in einer der nächsten<br />

Sitzungen der Ständigen Konferenz der Vertreter der Geschäftsführungen der<br />

Landesärztekammern beraten. Ergebnis: Es wird festgelegt, dass von der<br />

Geschäftsführung der <strong>Bundesärztekammer</strong> ein einheitliches Formblatt für die Meldung<br />

der Delegierten entwickelt wird (verantwortlich Dezernat VII), das den<br />

Landesärztekammern im Vorfeld des Ärztetages zugeleitet wird. Dieses Formblatt wird<br />

mit der Rechtsabteilung abgestimmt und soll die notwendigen Daten und die<br />

Einverständniserklärung der Delegierten umfassen. Nach Meldung der Delegierten<br />

wird dann eine Liste in der <strong>Bundesärztekammer</strong> mit allen Daten erstellt und den einzelnen<br />

Delegierten zugesandt.<br />

498


Dokumentation<br />

<strong>Kapitel</strong><br />

57. Zwangsrückführung von Flüchtlingen (Drucksache V-27) (Überweisung): Beratung<br />

im Vorstand der <strong>Bundesärztekammer</strong> am <strong>13</strong>./14.06.2003, Beschluss des Vorstandes:<br />

Prüfung durch die Rechtsabteilung und Vorlage der Ergebnisse im Vorstand. Ergebnis:<br />

Eine Prüfung der Rechtsabteilung hat ergeben, dass die Teilnahme von Notärzten an<br />

der Zwangsrückführung von Flüchtlingen gemäß des Beschlusses des 102. Deutschen<br />

Ärztetages berufswidrig ist. Gegen den Betreiber der Einrichtung kann wegen der<br />

Vermittlung von Notärzten (Ausnutzung fremder Berufsstandesvergessenheit) ein wettbewerbsrechtlicher<br />

Unterlassungsanspruch durch die zuständige Ärztekammer geltend<br />

gemacht werden.<br />

58. Integration von ambulanter und stationärer Versorgung (Drucksache V-34) (Überweisung):Beratung<br />

im Vorstand der <strong>Bundesärztekammer</strong> am <strong>13</strong>./14.06.2003, Beschluss<br />

des Vorstandes: Aufgreifen des Anliegens im Laufe des weiteren Gesetzgebungsverfahrens<br />

zum GMG und Beratung in den zuständigen Ausschüssen. Ergebnis: Das<br />

Anliegen des Antrages ist in der Stellungnahme der <strong>Bundesärztekammer</strong> zum Entwurf<br />

des GKV-Modernisierungsgesetzes einbezogen worden.<br />

59. Sektorenübergreifende (Drucksache V-35) (Überweisung): Beratung im Vorstand der<br />

<strong>Bundesärztekammer</strong> am <strong>13</strong>./14.06.2003, Beschluss des Vorstandes: Aufgreifen des<br />

Anliegens im Laufe des weiteren Gesetzgebungsverfahrens zum GMG und Beratung in<br />

den zuständigen Ausschüssen. Ergebnis: Das Anliegen des Antrages ist in der<br />

Stellungnahme der <strong>Bundesärztekammer</strong> zum Entwurf des GKV-Modernisierungsgesetzes<br />

einbezogen worden.<br />

60. Gesundheitszentren (Drucksache V-37) (Überweisung): Beratung im Vorstand der<br />

<strong>Bundesärztekammer</strong> am <strong>13</strong>./14.06.2003, Beschluss des Vorstandes und Ergebnis:<br />

Aufgreifen des Anliegens im Laufe des weiteren Gesetzgebungsverfahrens zum GMG.<br />

61. Elektronisches Abstimmungsverfahren (Drucksache V-40) unter Berücksichtigung des<br />

Änderungsantrages (Drucksache V-40a) (Überweisung): Beratung im Vorstand der<br />

<strong>Bundesärztekammer</strong> am <strong>13</strong>./14.06.2003, Beschluss des Vorstandes: Prüfung durch die<br />

Geschäftsführung. Ergebnis: Die Geschäftsführung prüft die bei vergleichbaren<br />

Veranstaltungen eingesetzten Abstimmungssysteme unter organisatorische und satzungsrechtliche<br />

Aspekte.<br />

62. Außerordentliche Mitgliedschaft in den Kassenärztlichen Vereinigungen (Drucksache<br />

V-41) (Entschließung):Beratung im Vorstand der <strong>Bundesärztekammer</strong> am<br />

<strong>13</strong>./14.06.2003, Beschluss des Vorstandes und Ergebnis: Das Anliegen des Antrages<br />

wird in die Stellungnahme der <strong>Bundesärztekammer</strong> zum GMG einbezogen.<br />

63. Begutachtung der Flugreisetauglichkeit von Flüchtlingen (Drucksache V-42) (Überweisung):<br />

Beratung im Vorstand der <strong>Bundesärztekammer</strong> am <strong>13</strong>./14.06.2003, Beschluss des<br />

Vorstandes und Ergebnis: Antrag wird wegen sachlichen Unbegründetheit abgelehnt.<br />

64. Abbau von Hürden zum Erwerb ärztlicher Qualifikation (Drucksache V-43)<br />

(Beschluss): Beratung im Vorstand der <strong>Bundesärztekammer</strong> am <strong>13</strong>./14.06.2003,<br />

Beschluss des Vorstandes und Ergebnis: Das Anliegen des Antrages wurde in das laufende<br />

Verfahren auf EU-Ebene bereits eingebracht. Das Anliegen wird seitens der<br />

<strong>Bundesärztekammer</strong> auch weiterhin verfolgt; der Rechtsausschuß schlägt der EU-<br />

Kommission in Kürze einen Vorschlag vor, hier bietet sich ggf. ein möglicher<br />

Interventionspunkt an.<br />

<strong>13</strong><br />

499


65. Bundesweite Vereinheitlichung von Fortbildungsanmeldungen und -bescheinigungen<br />

(Drucksache V-45) (Beschluss): Beratung im Vorstand der <strong>Bundesärztekammer</strong> am<br />

<strong>13</strong>./14.06.2003, Beschluss des Vorstandes: Beratung im Deutschen Senat für ärztliche<br />

Fortbildung. Ergebnis: Die Beratungen des Senats sind noch nicht abgeschlossen. Es<br />

wird an einheitlichen Anmeldeformularen gearbeitet.<br />

66. Anschaffung elektronisches Stimmzählsystem (Drucksache V-49) (Überweisung):<br />

Beratung im Vorstand der <strong>Bundesärztekammer</strong> am <strong>13</strong>./14.06.2003, Beschluss des<br />

Vorstandes: Prüfung durch die Geschäftsführung. Ergebnis: Die Geschäftsführung<br />

prüft die bei vergleichbaren Veranstaltungen eingesetzten Abstimmungssysteme unter<br />

organisatorische und satzungsrechtliche Aspekte.<br />

67. Bericht zur Umsetzung der Approbationsordnung (Drucksache V-50) (Entschließung):<br />

Beratung im Vorstand der <strong>Bundesärztekammer</strong> am <strong>13</strong>./14.06.2003, Beschluss des<br />

Vorstandes: Schreiben an den Medizinischen Fakultätentag/Vorbereitung für den 107.<br />

DÄT. Ergebnis: Schreiben des Präsidenten vom 18.08.2003 an Prof. von Jagow,<br />

Präsident des Medizinischen Fakultätentages.<br />

68. Förderung der Weiterbildung für Allgemeinmedizin auch über 2003 hinaus<br />

(Drucksache V-52) (Beschluss) Beratung im Vorstand der <strong>Bundesärztekammer</strong> am<br />

<strong>13</strong>./14.06.2003, Beschluss des Vorstandes: Das Anliegen des Antrages ist erledigt.<br />

69. Weiterbildung – Förderung des Nachwuchses (Drucksache V-58) (Überweisung):<br />

Beratung im Vorstand der <strong>Bundesärztekammer</strong> am <strong>13</strong>./14.06.2003, Beschluss des<br />

Vorstandes: Beratung im Ausschuss Ausbildung zum Arzt/Hochschule und<br />

Medizinische Fakultäten und Vorlage der Ergebnisse im Vorstand. Ergebnis: Dieses<br />

Anliegen wird auch durch die Weiterbildungsgremien unterstützt.<br />

70. Approbationsordnung für Ärzte (Drucksache V-60) (Überweisung):Beratung im<br />

Vorstand der <strong>Bundesärztekammer</strong> am <strong>13</strong>./14.06.2003, Beschluss des Vorstandes:<br />

Beratung im Ausschuss Ausbildung zum Arzt/Hochschule und Medizinische Fakultäten<br />

und Vorlage der Ergebnisse im Vorstand. Ergebnis: Beratung im Ausschuss „Ausbildung<br />

zum Arzt, Hochschule und Medizinische Fakultäten“, die im Frühjahr 2004 stattfindet.<br />

71. Erläuterung von Wahlvorschlägen (Drucksache V-61) (Beschluss): Beratung im<br />

Vorstand der <strong>Bundesärztekammer</strong> am <strong>13</strong>./14.06.2003, Beschluss des Vorstandes:<br />

Aufnahme Controlling 110. DÄT. Ergebnis: Das Anliegen des Antrages wird in die<br />

Planung des Ablaufs des nächsten Wahlärztetages (110 DÄT) einbezogen.<br />

72. Verbreitung der „Gesundheitspolitischen Grundsätze der deutschen Ärzteschaft“<br />

(Drucksache V-64) (Beschluss): Beratung im Vorstand der <strong>Bundesärztekammer</strong> am<br />

<strong>13</strong>./14.06.2003, Beschluss des Vorstandes und Ergebnis: Zusammenstellung des<br />

Verteilers durch Pressestelle und entsprechender Versand.<br />

73. Arzneimittelausgabenbudgetierung und Verantwortlichkeit des Verordners (Drucksache<br />

V-66) (Beschluss): Beratung im Vorstand der <strong>Bundesärztekammer</strong> am<br />

<strong>13</strong>./14.06.2003, Beschluss des Vorstandes und Ergebnis: Das Anliegen des Antrages<br />

wird in die Stellungnahme der <strong>Bundesärztekammer</strong> zum GMG einbezogen.<br />

500


Dokumentation zu <strong>Kapitel</strong> 1<br />

Die ärztliche Versorgung in der<br />

Bundesrepublik Deutschland<br />

Tabelle 1: Entwicklung der Arztzahlen nach ärztlichen<br />

Tätigkeitsbereichen seit 1955<br />

Berufstätige Ärzte Ärztliche Tätigkeitsbereiche Ohne Registrierte<br />

Stichtag insgesamt Einwohner ambulant stationär in anderen ärztliche Ärzte insges.<br />

(jeweils 31.12.) (Sp. 3+4+5) je Arzt Bereichen Tätigkeit (Spalte 1+6)<br />

Anzahl Anzahl Anzahl Anzahl Anzahl Anzahl Anzahl<br />

0 1 2 3 4 5 6 7<br />

1955 84 755 832<br />

1960 92 028 793<br />

1965 107 602 709<br />

1970 126 695 616<br />

1975 149 817 524<br />

1980 173 346 452<br />

1985 198 845 391<br />

1986 204 172 381<br />

1987 211 648 368<br />

1988 218 016 360<br />

1989 228 368 346<br />

1990 237 750 335 92 289 118 087 27 374 51 420 289 170<br />

1991 244 238 329 99 825 121 247 23 166 53 565 297 803<br />

± % zum Vorj. + 2,7 - 2,0 + 2,7 + 4,2 + 3,0<br />

1992 251 877 321 104 462 124 111 23 304 56 117 307 994<br />

± % zum Vorj. + 3,1 - 2,2 + 4,6 + 2,4 + 0,6 + 4,8 + 3,4<br />

1993 259 981 3<strong>13</strong> 112 773 124 591 22 617 57 756 317 737<br />

± % zum Vorj. + 3,2 - 2,7 + 8,0 + 0,4 - 2,9 + 2,9 + 3,2<br />

1994 267 186 305 115 087 129 143 22 956 59 574 326 760<br />

± % zum Vorj. + 2,8 - 2,5 + 2,1 + 3,7 + 1,5 + 3,1 + 2,8<br />

1995 273 880 299 117 578 <strong>13</strong>2 736 23 566 61 468 335 348<br />

± % zum Vorj. + 2,5 - 2,1 + 2,2 + 2,8 + 2,7 + 3,2 + 2,6<br />

1996 279 335 294 119 560 <strong>13</strong>5 341 24 434 64 221 343 556<br />

± % zum Vorj. + 2,0 - 1,7 + 1,7 + 2,0 + 3,7 + 4,5 + 2,4<br />

1997 282 737 290 121 990 <strong>13</strong>4 637 26 110 68 117 350 854<br />

± % zum Vorj. + 1,2 - 1,1 + 2,0 - 0,5 + 6,9 + 6,1 + 2,1<br />

1998 287 032 286 124 621 <strong>13</strong>5 840 26 571 70 695 357 727<br />

± % zum Vorj. + 1,5 - 1,5 + 2,2 + 0,9 + 1,8 + 3,8 + 2,0<br />

1999 291 171 282 125 981 <strong>13</strong>7 466 27 724 72 225 363 396<br />

± % zum Vorj. + 1,4 - 1,3 + 1,1 + 1,2 + 4,3 + 2,2 + 1,6<br />

2000 294 676 279 128 488 <strong>13</strong>9 477 26 711 74 643 369 319<br />

± % zum Vorj. + 1,2 - 1,1 + 2,0 + 1,5 - 3,7 + 3,3 + 1,6<br />

2001 297 893 277 129 986 142 310 25 597 77 332 375 225<br />

± % zum Vorj. + 1,1 - 0,9 + 1,2 + 2,0 - 4,2 + 3,6 + 1,6<br />

2002 301 060 274 <strong>13</strong>1 329 143 838 25 893 80 282 381 342<br />

± % zum Vorj. + 1,1 - 0,9 + 1,0 + 1,1 + 1,2 + 3,8 + 1,6<br />

2003 304 117 271 <strong>13</strong>2 349 145 536 26 232 84 084 388 201<br />

± % zum Vorj. + 1,0 - 1,0 + 0,8 + 1,2 + 1,3 + 4,7 + 1,8<br />

Quelle: Statistik der BÄK, Statistisches Bundesamt (1955 bis 1989)<br />

Anmerkung: In Spalte 5 sind wehrdienstleistende Ärzte, Ärzte bei Behörden und Körperschaften sowie in Industrie<br />

und Forschung ärztlich tätige Ärzte erfasst. 1990 sind hier auch Praxisassistenten ausgewiesen.<br />

<strong>Kapitel</strong><br />

<strong>13</strong><br />

501


Tabelle 2: Ärztinnen/Ärzte nach Landesärztekammern und ärztlichen Tätigkeitsbereichen<br />

Stand: 31.12.2003<br />

502<br />

Gesamt Dar.: Berufstätig Davon:<br />

Landesärztekammer Anzahl Verände- Anteil am ohne Anzahl Verände- Anteil am ambulant darunter: stationär in Behörden, in<br />

rung zum Bundes- ärztliche rung zum Bundes- nieder- Körpersch. sonstigen<br />

Vorjahr gebiet Tätigkeit Vorjahr gebiet gelassen u.a. Bereichen<br />

absolut in Prozent in Prozent absolut absolut in Prozent in Prozent absolut absolut absolut absolut absolut<br />

0 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12<br />

Baden-Württemberg 51 243 1,9 <strong>13</strong>,2 12 025 39 218 1,4 12,9 17 721 16 202 18 842 934 1 721<br />

Bayern 63 308 2,3 16,3 14 836 48 472 0,6 15,9 22 269 20 6<strong>13</strong> 21 591 1 386 3 226<br />

Berlin 24 940 1,6 6,4 7 004 17 936 1,1 5,9 7 307 6 737 8 565 772 1 292<br />

Brandenburg 9 539 3,0 2,5 1 968 7 571 1,7 2,5 3 293 3 166 3 747 256 275<br />

Bremen 4 055 1,0 1,0 822 3 233 1,0 1,1 1 390 1 318 1 590 118 <strong>13</strong>5<br />

Hamburg 11 444 2,1 2,9 1 946 9 498 2,4 3,1 3 867 3 482 4 427 458 746<br />

Hessen 28 527 0,9 7,3 5 380 23 147 0,8 7,6 10 283 9 615 10 449 694 1 721<br />

Mecklenburg-Vorpommern 7 817 2,3 2,0 1 746 6 071 0,3 2,0 2 467 2 397 3 034 102 468<br />

Niedersachsen 32 216 2,7 8,3 6 392 25 824 2,6 8,5 11 499 10 932 12 088 935 1 302<br />

Nordrhein 47 734 1,6 12,3 10 818 36 916 0,7 12,1 15 034 14 676 18 615 938 2 329<br />

Rheinland-Pfalz 16 805 1,3 4,3 2 796 14 009 1,4 4,6 6 290 5 851 6 366 747 606<br />

Saarland 5 157 2,0 1,3 1 021 4 <strong>13</strong>6 2,2 1,4 1 728 1 610 2 161 117 <strong>13</strong>0<br />

Sachsen 17 762 2,5 4,6 3 696 14 066 0,9 4,6 6 147 5 878 6 810 492 617<br />

Sachsen-Anhalt 9 703 2,0 2,5 1 699 8 004 0,9 2,6 3 366 3 273 4 <strong>13</strong>6 359 143<br />

Schleswig-Holstein <strong>13</strong> 322 0,6 3,4 2 966 10 356 0,5 3,4 4 477 4 221 4 996 526 357<br />

Thüringen 9 456 1,6 2,4 1 735 7 721 0,5 2,5 3 347 3 239 3 783 431 160<br />

Westfalen-Lippe 35 173 1,1 9,1 7 234 27 939 - 0,2 9,2 11 864 10 993 14 336 933 806<br />

Bundesgebiet insgesamt 388 201 1,8 100,0 84 084 304 117 1,0 100,0 <strong>13</strong>2 349 124 203 145 536 10 198 16 034


Tabelle 3: Ärztinnen/Ärzte nach Bezeichnungen und ärztlichen Tätigkeitsbereichen<br />

Stand: 31.12.2003<br />

Dokumentation zu <strong>Kapitel</strong> 1<br />

<strong>Kapitel</strong><br />

Berufs- Ambulant Stationär Behörden, Körpersch. u.a. Sonstige Ohne Insge-<br />

Bezeichnungen tätig insge- davon: insge- darunter: insge- darunter: Berei- ärztliche samt<br />

(Spalte samt nieder- an- samt leitend gleichzeitig samt Sanitäts- che Tätig-<br />

2+5+8+10) gelassen gestellt in Praxis offiziere keit (Sp. 1+11)<br />

0 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12<br />

Ohne Gebietsbezeichnung 74 220 10 617 6 220 4 397 54 272 180 85 3 096 660 6 235 25 219 99 439<br />

Praktische Ärztin/Praktischer Arzt * 7 905 6 701 6 452 249 567 18 <strong>13</strong> 168 <strong>13</strong> 469 1 378 9 283<br />

Allgemeinmedizin 39 238 34 591 33 717 874 1 782 70 35 1 325 409 1 540 10 114 49 352<br />

Anästhesiologie 16 108 2 973 2 842 <strong>13</strong>1 12 456 1 635 355 220 67 459 2 799 18 907<br />

Anatomie 129 2 1 1 87 17 21 19 48 177<br />

Arbeitsmedizin 2 654 244 218 26 248 32 2 462 19 1 700 1 064 3 718<br />

Augenheilkunde 6 461 5 463 5 341 122 815 159 57 33 20 150 1 897 8 358<br />

Biochemie 72 1 1 33 9 1 16 22 38 110<br />

Chirurgie 17 421 4 039 3 915 124 12 401 2 345 6<strong>13</strong> 445 48 536 4 386 21 807<br />

Chirurgie (ohne SP und TG) 10 927 2 806 2 708 98 7 367 774 271 341 38 4<strong>13</strong> 3 384 14 311<br />

SP Gefäßchirurgie 971 171 170 1 784 215 67 6 10 92 1 063<br />

SP Thoraxchirurgie 182 2 1 1 175 74 14 3 1 2 <strong>13</strong> 195<br />

SP Unfallchirurgie 3 785 906 887 19 2 709 717 <strong>13</strong>7 78 8 92 636 4 421<br />

SP Visceralchirurgie 1 202 49 46 3 1 <strong>13</strong>3 501 104 10 1 10 144 1 346<br />

TG Kinderchirurgie * 92 23 23 66 14 6 2 1 50 142<br />

TG Plastische Chirurgie * 158 78 76 2 72 22 7 2 6 39 197<br />

TG Thorax- und Kardiovascularchirurgie * 102 4 4 93 28 7 3 2 28 <strong>13</strong>0<br />

TG Herz-und Gefäßchirurgie * 2 2 2<br />

Diagnostische Radiologie 4 035 1 490 1 356 <strong>13</strong>4 2 387 428 190 41 <strong>13</strong> 117 449 4 484<br />

Diagnostische Radiologie (ohne SP) 3 743 1 429 1 299 <strong>13</strong>0 2 166 347 176 37 <strong>13</strong> 111 394 4 <strong>13</strong>7<br />

SP Kinderradiologie 94 11 10 1 77 24 4 2 4 25 119<br />

SP Neuroradiologie 198 50 47 3 144 57 10 2 2 30 228<br />

Frauenheilkunde und Geburtshilfe 15 384 10 394 10 <strong>13</strong>9 255 4 519 905 298 108 2 363 4 250 19 634<br />

Hals-Nasen-Ohrenheilkunde 5 286 4 069 3 983 86 1 055 210 56 60 22 102 1 570 6 856<br />

Hals-Nasen-Ohrenheilkunde (ohne TG) 5 236 4 039 3 953 86 1 038 204 56 57 22 102 1 536 6 772<br />

TG Phoniatrie und Pädaudiologie * 37 21 21 14 5 2 21 58<br />

TG Audiologie * 5 3 3 1 1 10 15<br />

TG Phoniatrie * 8 6 6 2 1 3 11<br />

Haut- und Geschlechtskrankheiten 4 867 3 718 3 544 174 879 159 40 77 23 193 1 468 6 335<br />

<strong>13</strong><br />

503


Tabelle 3: Fortsetzung 1<br />

504<br />

Berufs- Ambulant Stationär Behörden, Körpersch. u.a. Sonstige Ohne Insge-<br />

Bezeichnungen tätig insge- davon: insge- darunter: insge- darunter: Berei- ärztliche samt<br />

(Spalte samt nieder- an- samt leitend gleichzeitig samt Sanitäts- che Tätig-<br />

2+5+8+10) gelassen gestellt in Praxis offiziere keit (Sp. 1+11)<br />

0 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12<br />

Herzchirurgie 512 7 6 1 489 76 9 6 3 10 28 540<br />

Herzchirurgie (ohne SP) 490 7 6 1 467 59 6 6 3 10 25 515<br />

SP Thoraxchirurgie 22 22 17 3 3 25<br />

Humangenetik 190 60 59 1 98 25 9 15 17 21 211<br />

Hygiene und Umweltmedizin 244 12 10 2 71 23 1 107 8 54 180 424<br />

Immunologie * 26 6 5 1 10 6 3 7 7 33<br />

Innere Medizin 37 855 18 801 18 370 431 16 605 3 191 876 1 036 43 1 4<strong>13</strong> 10 322 48 177<br />

Innere Medizin (ohne SP und TG) 27 637 14 849 14 520 329 10 767 1 498 506 880 32 1 141 8 998 36 635<br />

SP Angiologie 468 164 159 5 293 102 23 5 6 41 509<br />

SP Endokrinologie 353 <strong>13</strong>9 <strong>13</strong>4 5 189 67 7 5 1 20 51 404<br />

SP Gastroenterologie 1 872 573 566 7 1 247 462 101 22 2 30 249 2 121<br />

SP Hämatologie und internistische Onkologie 1 166 357 352 5 752 203 42 15 3 42 102 1 268<br />

SP Kardiologie 3 059 1 155 1 124 31 1 815 467 111 35 3 54 268 3 327<br />

SP Pneumologie 1 054 458 441 17 530 110 31 35 1 31 211 1 265<br />

SP Nephrologie 1 481 806 777 29 594 153 27 <strong>13</strong> 68 160 1 641<br />

SP Rheumatologie 627 253 250 3 338 100 28 20 1 16 <strong>13</strong>4 761<br />

SP Geriatrie * 18 16 6 1 1 2 20<br />

TG Diabetologie * 42 16 16 18 6 4 4 52 94<br />

TG Infektions- und Tropenmedizin * 8 1 1 7 2 7 15<br />

TG Kardiologie und Angiologie * 70 30 30 39 15 1 47 117<br />

Internist/Lungen-Bronchialheilkunde * 107 64 64 33 10 2 5 5 31 <strong>13</strong>8<br />

Kinderchirurgie 343 82 82 253 59 17 2 6 67 410<br />

Kinderheilkunde 11 354 6 314 6 093 221 4 039 658 198 565 2 436 4 454 15 808<br />

Kinderheilkunde (ohne SP und TG) 10 169 6 094 5 882 212 3 104 458 151 551 2 420 4 281 14 450<br />

SP Kinderkardiologie 295 107 103 4 179 38 10 6 3 65 360<br />

SP Neonatologie 859 107 102 5 732 152 36 7 <strong>13</strong> 90 949<br />

TG Kinderdiabetologie * 1 1<br />

TG Kindergastroenterologie * 5 4 1 1 1 6<br />

TG Kinderhämatologie * 7 7 1 2 9


Tabelle 3: Fortsetzung 2<br />

Dokumentation zu <strong>Kapitel</strong> 1<br />

<strong>Kapitel</strong><br />

Berufs- Ambulant Stationär Behörden, Körpersch. u.a. Sonstige Ohne Insge-<br />

Bezeichnungen tätig insge- davon: insge- darunter: insge- darunter: Berei- ärztliche samt<br />

(Spalte samt nieder- an- samt leitend gleichzeitig samt Sanitäts- che Tätig-<br />

2+5+8+10) gelassen gestellt in Praxis offiziere keit (Sp. 1+11)<br />

0 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12<br />

TG Kinderlungen- und -bronchialheilkunde * 9 3 3 6 2 2 11<br />

TG Kindernephrologie * 3 3 2 6 9<br />

TG Kinderneuropsychiatrie * 7 3 3 4 4 1 6 <strong>13</strong><br />

Kinder- und Jugendpsychiatrie * 568 286 284 2 245 62 9 27 10 165 733<br />

Kinder- und Jugendpsychiatrie u. -psychotherapie 598 239 235 4 320 76 18 26 <strong>13</strong> 70 668<br />

Klinische Pharmakologie 197 11 11 83 26 2 16 2 87 49 246<br />

Laboratoriumsmedizin 953 502 480 22 363 120 22 31 9 57 373 1 326<br />

Lungen- und Bronchialheilkunde * 433 260 257 3 111 26 11 42 1 20 518 951<br />

Mikrobiologie und Infektionsepidemiologie 629 161 142 19 308 67 14 79 7 81 257 886<br />

Mund-Kiefer-Gesichtschirurgie 1 268 890 877 <strong>13</strong> 352 77 17 <strong>13</strong> 7 <strong>13</strong> 201 1 469<br />

Nervenheilkunde 4 633 2 807 2 788 19 1 414 447 80 221 7 191 1 828 6 461<br />

Nervenheilkunde (ohne TG) 4 625 2 802 2 783 19 1 411 445 80 221 7 191 1 821 6 446<br />

TG Kinderneuropsychiatrie * 8 5 5 3 2 7 15<br />

Neurochirurgie 1 2<strong>13</strong> 249 247 2 935 167 44 12 5 17 123 1 336<br />

Neurologie 2 847 707 683 24 2 006 339 85 45 6 89 408 3 255<br />

Neuropathologie 74 5 4 1 60 22 3 4 5 12 86<br />

Nuklearmedizin 894 466 455 11 396 106 32 8 3 24 227 1 121<br />

Öffentliches Gesundheitswesen 1 034 24 23 1 32 7 920 8 58 504 1 538<br />

Orthopädie 7 896 5 428 5 322 106 2 <strong>13</strong>1 543 127 1<strong>13</strong> 24 224 1 517 9 4<strong>13</strong><br />

Orthopädie (ohne SP) 7 315 5 122 5 021 101 1 880 430 114 111 24 202 1 414 8 729<br />

SP Rheumatologie 581 306 301 5 251 1<strong>13</strong> <strong>13</strong> 2 22 103 684<br />

Pathologie 1 300 537 503 34 656 178 47 29 5 78 407 1 707<br />

Pathologie (ohne TG) 1 294 537 503 34 650 175 46 29 5 78 396 1 690<br />

TG Neuropathologie * 6 6 3 1 11 17<br />

Pathologische Physiologie * 22 8 2 6 8 4 26<br />

Pharmakologie und Toxikologie 298 14 14 122 47 2 49 2 1<strong>13</strong> 159 457<br />

Pharmakologie und Toxikologie (ohne TG) 278 10 10 118 46 1 43 2 107 149 427<br />

TG Klinische Pharmakologie * 20 4 4 4 1 1 6 6 10 30<br />

Phoniatrie und Pädaudiologie <strong>13</strong>4 58 55 3 70 24 3 5 1 24 158<br />

<strong>13</strong><br />

505


Tabelle 3: Fortsetzung 3<br />

506<br />

Berufs- Ambulant Stationär Behörden, Körpersch. u.a. Sonstige Ohne Insge-<br />

Bezeichnungen tätig insge- davon: insge- darunter: insge- darunter: Berei- ärztliche samt<br />

(Spalte samt nieder- an- samt leitend gleichzeitig samt Sanitäts- che Tätig-<br />

2+5+8+10) gelassen gestellt in Praxis offiziere keit (Sp. 1+11)<br />

0 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12<br />

Physikalische und Rehabilitative Medizin 1 563 401 389 12 1 056 329 44 45 1 61 224 1 787<br />

Physiologie 112 5 4 1 67 21 22 2 18 53 165<br />

Physiotherapie * 114 28 27 1 66 10 2 11 9 70 184<br />

Plastische Chirurgie 398 151 148 3 237 97 33 10 35 433<br />

Psychiatrie * 3 490 1 269 1 242 27 1 882 182 25 207 3 <strong>13</strong>2 414 3 904<br />

Psychiatrie und Psychotherapie 2 502 797 776 21 1 546 341 57 98 3 61 175 2 677<br />

Psychotherapeutische Medizin 3 735 2 903 2 899 4 762 284 66 19 51 240 3 975<br />

Psychotherapie * 22 12 12 9 3 1 15 37<br />

Radiologie * 2 217 1 116 1 085 31 973 318 61 41 3 87 1 425 3 642<br />

Radiologie (ohne TG) * 2 156 1 101 1 071 30 929 300 53 40 3 86 1 392 3 548<br />

TG Strahlentherapie * 61 15 14 1 44 18 8 1 1 33 94<br />

Rechtsmedizin 216 7 7 110 26 45 1 54 83 299<br />

Sozialhygiene * 83 9 1 50 1 24 161 244<br />

Sportmedizin * 100 11 11 25 2 30 4 34 72 172<br />

Strahlentherapie 734 <strong>13</strong>5 127 8 579 120 34 4 16 96 830<br />

Transfusionsmedizin 493 26 21 5 330 71 14 22 4 115 100 593<br />

Urologie 4 651 2 709 2 650 59 1 818 390 87 43 9 81 987 5 638<br />

Biophysik * 6 4 2 1 7<br />

Geschichte der Medizin * 4 4 4<br />

Kieferchirurgie * 2 1 1 1 2<br />

Medizinische Genetik * 1 1 1<br />

Medizinische Informatik * 1 1 1<br />

Pathologische Biochemie * 3 1 1 1 1 4<br />

Sonstige Gebietsbezeichnungen 9 6 6 3 95 104<br />

Ärztin/Arzt im Praktikum (AiP) 14 259 480 480 <strong>13</strong> 350 103 85 326 3 201 17 460<br />

Insgesamt 304 117 <strong>13</strong>2 349 124 203 8 146 145 536 14 746 3 796 10 198 1 554 16 034 84 084 388 201<br />

Anmerkung: * Nicht in der (Muster-) Weiterbildungsordnung der <strong>Bundesärztekammer</strong> enthalten. 1) Enthält nichtzuordenbare Bezeichnungen.


Tabelle 4: Ärztinnen nach Bezeichnungen und ärztlichen Tätigkeitsbereichen<br />

Stand: 31.12.2003<br />

Dokumentation zu <strong>Kapitel</strong> 1<br />

<strong>Kapitel</strong><br />

Berufs- Ambulant Stationär Behörden, Körpersch. u.a. Sonstige Ohne Insge-<br />

Bezeichnungen tätig insge- davon: insge- darunter: insge- darunter: Berei- ärztliche samt<br />

(Spalte samt nieder- an- samt leitend gleichzeitig samt Sanitäts- che Tätig-<br />

2+5+8+10) gelassen gestellt in Praxis offiziere keit (Sp. 1+11)<br />

0 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12<br />

Ohne Gebietsbezeichnung 37 141 6 311 3 323 2 988 25 595 37 38 1 793 152 3 442 17 905 55 046<br />

Praktische Ärztin/Praktischer Arzt * 4 156 3 391 3 182 209 342 2 6 110 3 3<strong>13</strong> 793 4 949<br />

Allgemeinmedizin 14 445 12 109 11 485 624 985 10 <strong>13</strong> 551 69 800 4 491 18 936<br />

Anästhesiologie 6 418 1 402 1 316 86 4 659 252 54 104 6 253 1 700 8 118<br />

Anatomie 28 1 1 18 6 3 11 39<br />

Arbeitsmedizin 1 091 95 73 22 109 6 209 2 678 437 1 528<br />

Augenheilkunde 2 632 2 242 2 163 79 285 18 9 8 1 97 884 3 516<br />

Biochemie 15 6 5 4 7 22<br />

Chirurgie 2 284 447 408 39 1 599 65 23 110 7 128 609 2 893<br />

Chirurgie (ohne SP und TG) 1 839 367 334 33 1 264 37 16 98 7 110 550 2 389<br />

SP Gefäßchirurgie 122 17 16 1 101 8 3 1 3 10 <strong>13</strong>2<br />

SP Thoraxchirurgie 18 17 3 1 1 19<br />

SP Unfallchirurgie 172 32 29 3 126 11 1 4 10 17 189<br />

SP Visceralchirurgie 65 2 2 58 6 3 4 1 4 69<br />

TG Kinderchirurgie * 23 6 6 15 1 1 15 38<br />

TG Plastische Chirurgie * 39 23 21 2 12 1 3 9 48<br />

TG Thorax- und Kardiovascularchirurgie * 6 6 3 9<br />

Diagnostische Radiologie 1 146 378 304 74 703 45 22 12 1 53 166 1 312<br />

Diagnostische Radiologie (ohne SP) 1 096 367 295 72 666 38 20 11 1 52 155 1 251<br />

SP Kinderradiologie 25 4 3 1 19 2 2 1 1 8 33<br />

SP Neuroradiologie 25 7 6 1 18 5 3 28<br />

Frauenheilkunde und Geburtshilfe 7 016 4 747 4 524 223 1 976 91 25 62 1 231 1 486 8 502<br />

Hals-Nasen-Ohrenheilkunde 1 519 1 155 1 095 60 291 23 6 24 3 49 404 1 923<br />

Hals-Nasen-Ohrenheilkunde (ohne TG) 1 504 1 146 1 086 60 286 23 6 23 3 49 397 1 901<br />

TG Phoniatrie und Pädaudiologie * 10 5 5 4 1 4 14<br />

TG Audiologie * 1 1 1 2 3<br />

TG Phoniatrie * 4 3 3 1 1 5<br />

Haut- und Geschlechtskrankheiten 2 228 1 723 1 602 121 358 27 8 34 2 1<strong>13</strong> 774 3 002<br />

<strong>13</strong><br />

507


Tabelle 4: Fortsetzung 1<br />

508<br />

Berufs- Ambulant Stationär Behörden, Körpersch. u.a. Sonstige Ohne Insge-<br />

Bezeichnungen tätig insge- davon: insge- darunter: insge- darunter: Berei- ärztliche samt<br />

(Spalte samt nieder- an- samt leitend gleichzeitig samt Sanitäts- che Tätig-<br />

2+5+8+10) gelassen gestellt in Praxis offiziere keit (Sp. 1+11)<br />

0 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12<br />

Herzchirurgie 48 1 1 46 1 2 50<br />

Herzchirurgie (ohne SP) 48 1 1 46 1 2 50<br />

Humangenetik 105 43 43 45 2 2 9 8 10 115<br />

Hygiene und Umweltmedizin 114 3 2 1 30 5 59 1 22 61 175<br />

Immunologie * 10 2 1 1 2 3 3 3 <strong>13</strong><br />

Innere Medizin 9 701 4 336 4 067 269 4 328 279 62 473 8 564 3 482 <strong>13</strong> 183<br />

Innere Medizin (ohne SP und TG) 7 989 3 695 3 478 217 3 383 168 41 424 8 487 3 126 11 115<br />

SP Angiologie 79 29 28 1 46 10 2 2 11 90<br />

SP Endokrinologie 86 34 31 3 44 5 1 1 7 14 100<br />

SP Gastroenterologie 203 60 57 3 <strong>13</strong>2 19 5 5 6 35 238<br />

SP Hämatologie und internistische Onkologie 256 72 68 4 174 21 1 2 8 37 293<br />

SP Kardiologie 353 <strong>13</strong>0 116 14 191 22 6 <strong>13</strong> 19 52 405<br />

SP Pneumologie 198 78 68 10 100 10 2 11 9 72 270<br />

SP Nephrologie 323 155 141 14 145 14 2 5 18 35 358<br />

SP Rheumatologie 172 69 66 3 90 9 4 7 6 57 229<br />

SP Geriatrie * 7 6 1 1 1 8<br />

TG Diabetologie * 17 6 6 7 3 1 28 45<br />

TG Infektions- und Tropenmedizin * 1 1 3 4<br />

TG Kardiologie und Angiologie * 17 8 8 9 11 28<br />

Internist/Lungen-Bronchialheilkunde * 17 9 9 5 2 1 10 27<br />

Kinderchirurgie 86 18 18 62 3 2 2 4 20 106<br />

Kinderheilkunde 5 563 3 107 2 912 195 1 676 126 30 459 2 321 2 943 8 506<br />

Kinderheilkunde (ohne SP und TG) 5 251 3 056 2 865 191 1 432 107 25 449 2 314 2 866 8 117<br />

SP Kinderkardiologie 61 21 19 2 35 3 1 3 2 24 85<br />

SP Neonatologie 241 27 25 2 203 14 3 6 5 42 283<br />

TG Kinderdiabetologie * 1 1<br />

TG Kindergastroenterologie * 1 1 1 2<br />

TG Kinderhämatologie * 4 4 4<br />

TG Kinderlungen- und -bronchialheilkunde * 1 1 1 1


Tabelle 4: Fortsetzung 2<br />

Dokumentation zu <strong>Kapitel</strong> 1<br />

<strong>Kapitel</strong><br />

Berufs- Ambulant Stationär Behörden, Körpersch. u.a. Sonstige Ohne Insge-<br />

Bezeichnungen tätig insge- davon: insge- darunter: insge- darunter: Berei- ärztliche samt<br />

(Spalte samt nieder- an- samt leitend gleichzeitig samt Sanitäts- che Tätig-<br />

2+5+8+10) gelassen gestellt in Praxis offiziere keit (Sp. 1+11)<br />

0 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12<br />

TG Kindernephrologie * 4 4<br />

TG Kinderneuropsychiatrie * 4 2 2 2 2 1 5 9<br />

Kinder- und Jugendpsychiatrie * 295 161 159 2 111 14 2 19 4 104 399<br />

Kinder- und Jugendpsychiatrie u. -psychotherapie 322 140 <strong>13</strong>7 3 156 16 4 17 9 49 371<br />

Klinische Pharmakologie 42 1 1 15 4 1 7 19 11 53<br />

Laboratoriumsmedizin 269 140 <strong>13</strong>0 10 98 12 12 2 19 123 392<br />

Lungen- und Bronchialheilkunde * <strong>13</strong>5 69 67 2 29 2 1 26 11 218 353<br />

Mikrobiologie und Infektionsepidemiologie 230 60 49 11 103 9 1 33 1 34 116 346<br />

Mund-Kiefer-Gesichtschirurgie 103 64 60 4 38 2 1 21 124<br />

Nervenheilkunde 1 639 977 967 10 466 71 14 123 73 747 2 386<br />

Nervenheilkunde (ohne TG) 1 635 975 965 10 464 69 14 123 73 743 2 378<br />

TG Kinderneuropsychiatrie * 4 2 2 2 2 4 8<br />

Neurochirurgie 150 15 14 1 127 8 2 2 6 22 172<br />

Neurologie 875 239 224 15 573 28 5 26 1 37 241 1 116<br />

Neuropathologie 16 1 1 14 2 1 3 19<br />

Nuklearmedizin 235 117 111 6 111 10 4 1 1 6 51 286<br />

Öffentliches Gesundheitswesen 429 12 12 16 1 377 2 24 254 683<br />

Orthopädie 870 540 5<strong>13</strong> 27 246 33 4 37 1 47 251 1 121<br />

Orthopädie (ohne SP) 823 515 488 27 224 26 4 37 1 47 245 1 068<br />

SP Rheumatologie 47 25 25 22 7 6 53<br />

Pathologie 322 1<strong>13</strong> 96 17 176 21 4 5 28 85 407<br />

Pathologie (ohne TG) 321 1<strong>13</strong> 96 17 175 20 3 5 28 84 405<br />

TG Neuropathologie * 1 1 1 1 1 2<br />

Pathologische Physiologie * 1 1 1 2<br />

Pharmakologie und Toxikologie 44 1 1 14 2 12 17 25 69<br />

Pharmakologie und Toxikologie (ohne TG) 41 1 1 14 2 9 17 24 65<br />

TG Klinische Pharmakologie * 3 3 1 4<br />

Phoniatrie und Pädaudiologie 64 25 23 2 36 14 2 3 11 75<br />

Physikalische und Rehabilitative Medizin 511 127 119 8 330 27 6 27 27 93 604<br />

<strong>13</strong><br />

509


Tabelle 4: Fortsetzung 3<br />

510<br />

Berufs- Ambulant Stationär Behörden, Körpersch. u.a. Sonstige Ohne Insge-<br />

Bezeichnungen tätig insge- davon: insge- darunter: insge- darunter: Berei- ärztliche samt<br />

(Spalte samt nieder- an- samt leitend gleichzeitig samt Sanitäts- che Tätig-<br />

2+5+8+10) gelassen gestellt in Praxis offiziere keit (Sp. 1+11)<br />

0 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12<br />

Physiologie 23 <strong>13</strong> 1 4 1 6 15 38<br />

Physiotherapie * 79 21 21 42 7 1 8 8 51 <strong>13</strong>0<br />

Plastische Chirurgie 79 34 33 1 42 9 2 3 11 90<br />

Psychiatrie * 1 636 631 615 16 842 41 6 97 1 66 241 1 877<br />

Psychiatrie und Psychotherapie 1 015 377 367 10 566 54 8 41 1 31 108 1 123<br />

Psychotherapeutische Medizin 1 799 1 555 1 553 2 223 32 9 6 15 142 1 941<br />

Psychotherapie * 10 7 7 3 5 15<br />

Radiologie * 630 258 239 19 325 46 10 18 29 346 976<br />

Radiologie (ohne TG) * 619 254 236 18 319 45 10 17 29 340 959<br />

TG Strahlentherapie * 11 4 3 1 6 1 1 6 17<br />

Rechtsmedizin 41 1 1 23 1 9 1 8 16 57<br />

Sozialhygiene * 59 6 38 15 87 146<br />

Sportmedizin * 54 6 6 14 16 3 18 26 80<br />

Strahlentherapie 286 46 44 2 227 14 5 3 10 43 329<br />

Transfusionsmedizin 222 9 6 3 140 16 2 12 2 61 57 279<br />

Urologie 409 171 156 15 211 5 8 19 68 477<br />

Biophysik * 1 1 1<br />

Geschichte der Medizin * 2 2 2<br />

Medizinische Genetik * 1 1 1<br />

Medizinische Informatik * 1 1 1<br />

Sonstige Gebietsbezeichnungen 3 3 3 <strong>13</strong> 16<br />

Ärztin/Arzt im Praktikum (AiP) 7 471 325 325 6 934 52 41 160 1 868 9 339<br />

Insgesamt 116 <strong>13</strong>6 47 766 42 263 5 503 55 392 1 493 393 5 075 316 7 903 41 721 157 857<br />

Anmerkung: * Nicht in der (Muster-) Weiterbildungsordnung der <strong>Bundesärztekammer</strong> enthalten. 1) Enthält nichtzuordenbare Bezeichnungen.


Tabelle 5: Berufstätige Ärztinnen/Ärzte nach Bezeichnungen und Altersgruppen<br />

Stand: 31.12.2003<br />

Anzahl Veränderung A l t e r s g r u p p e<br />

Gebietsbezeichnung zum Vorjahr bis 34 35 - 39 40 - 49 50 - 59 60 - 65 über 65<br />

absolut in Prozent absolut absolut absolut absolut absolut absolut<br />

0 1 2 3 4 5 6 7 8<br />

Ohne Gebietsbezeichnung 74 220 - 0,9 31 661 17 201 15 670 7 202 1 945 541<br />

Praktische Ärztin/Praktischer Arzt * 7 905 - 2,9 12 575 4 100 2 232 788 198<br />

Allgemeinmedizin 39 238 1,4 1 022 4 123 12 895 14 555 5 526 1 117<br />

Anästhesiologie 16 108 3,1 447 2 877 7 423 4 123 1 160 78<br />

Arbeitsmedizin 2 654 - 0,9 43 255 964 930 400 62<br />

Augenheilkunde 6 461 0,8 247 969 2 339 1 771 928 207<br />

Chirurgie 18 674 3,2 520 3 102 7 470 5 2<strong>13</strong> 2 097 272<br />

Diagnostische Radiologie 4 035 4,9 1<strong>13</strong> 894 2 151 640 216 21<br />

Dokumentation zu <strong>Kapitel</strong> 1<br />

Frauenheilkunde und Geburtshilfe 15 384 1,0 501 2 081 5 611 4 497 2 332 362<br />

Hals-Nasen-Ohrenheilkunde 5 420 1,2 255 877 2 010 1 388 731 159<br />

Haut- und Geschlechtskrankheiten 4 867 1,9 286 818 1 824 1 227 586 126<br />

Innere Medizin 37 855 2,2 767 5 911 14 556 10 304 5 201 1 116<br />

Kinderheilkunde 11 354 0,5 301 1 455 4 363 3 222 1 790 223<br />

Kinder- und Jugendpsychiatrie u. -psychotherapie 1 166 3,1 22 169 510 320 124 21<br />

Laboratoriumsmedizin 953 1,5 16 107 381 248 173 28<br />

<strong>Kapitel</strong><br />

Lungen- und Bronchialheilkunde * 540 - 2,9 0 3 177 245 94 21<br />

Mikrobiologie und Infektionsepidemiologie 629 3,1 11 87 279 148 87 17<br />

Mund-Kiefer-Gesichtschirurgie 1 268 2,8 10 203 586 333 111 25<br />

<strong>13</strong><br />

Nervenheilkunde 4 633 - 3,7 6 62 1 267 1 995 1 014 289<br />

511


Tabelle 5: Fortsetzung<br />

512<br />

Anzahl Veränderung A l t e r s g r u p p e<br />

Gebietsbezeichnung zum Vorjahr bis 34 35 - 39 40 - 49 50 - 59 60 - 65 über 65<br />

absolut in Prozent absolut absolut absolut absolut absolut absolut<br />

0 1 2 3 4 5 6 7 8<br />

Neurochirurgie 1 2<strong>13</strong> 7,8 38 283 530 251 99 12<br />

Neurologie 2 847 7,8 184 903 1 267 353 114 26<br />

Nuklearmedizin 894 4,3 39 154 371 184 <strong>13</strong>3 <strong>13</strong><br />

Öffentliches Gesundheitswesen 1 034 - 1,8 1 17 370 460 163 23<br />

Orthopädie 7 896 2,5 148 1 291 3 203 2 253 843 158<br />

Pathologie 1 374 0,5 11 154 563 341 261 44<br />

Pharmakologie und Toxikologie 495 - 0,4 8 54 180 128 104 21<br />

Physikalische und Rehabilitative Medizin 1 677 1,3 7 1<strong>13</strong> 715 632 191 19<br />

Psychiatrie *, Psychiatrie und Psychotherapie 5 992 7,1 97 1 146 3 140 1 301 258 50<br />

Psychotherapeutische Medizin 3 757 2,8 1 107 1 124 1 745 607 173<br />

Radiologie * 2 217 - 4,2 0 0 593 1 021 532 71<br />

Strahlentherapie 734 7,9 31 188 341 <strong>13</strong>4 38 2<br />

Urologie 4 651 1,8 127 778 1 840 1 191 650 65<br />

Sonstige Gebietsbezeichnungen 1 7<strong>13</strong> - 1,5 15 191 683 441 353 30<br />

Ärztin/Arzt im Praktikum (AiP) 14 259 0,1 <strong>13</strong> 126 790 315 26 1 1<br />

Insgesamt 304 117 1,0 50 073 47 938 99 811 71 054 29 650 5 591<br />

* Nicht in der (Muster-) Weiterbildungsordnung der <strong>Bundesärztekammer</strong> enthalten.<br />

1) enthält: Anatomie, Biochemie, Biophysik *, Geschichte der Medizin *, Humangenetik, Hygiene und Umweltmedizin, Immunologie *, Kieferchirurgie *, Medizinische<br />

Genetik *, Pathologische Biochemie *, Pathologische Pysiologie *, Physiologie, Rechtsmedizin, Sozialhygiene *, Sportmedizin *, Transfusionsmedizin<br />

sowie nichtzuordenbare Bezeichnungen.


Tabelle 6: Berufstätige Ärztinnen nach Bezeichnungen und Altersgruppen<br />

Stand: 31.12.2003<br />

Anzahl Veränderung A l t e r s g r u p p e<br />

Gebietsbezeichnung zum Vorjahr bis 34 35 - 39 40 - 49 50 - 59 60 - 65 über 65<br />

absolut in Prozent absolut absolut absolut absolut absolut absolut<br />

0 1 2 3 4 5 6 7 8<br />

Ohne Gebietsbezeichnung 37 141 0,2 15 180 7 886 8 955 3 775 1 086 259<br />

Praktische Ärztin * 4 156 - 2,4 8 376 2 407 995 293 77<br />

Allgemeinmedizin 14 445 2,9 553 1 969 5 694 3 964 1 964 301<br />

Anästhesiologie 6 418 2,1 231 1 180 2 937 1 544 497 29<br />

Arbeitsmedizin 1 091 1,5 30 <strong>13</strong>2 425 323 169 12<br />

Augenheilkunde 2 632 0,7 <strong>13</strong>9 450 991 649 339 64<br />

Chirurgie 2 497 6,6 142 622 1 157 458 104 14<br />

Diagnostische Radiologie 1 146 7,7 43 298 638 <strong>13</strong>0 33 4<br />

Dokumentation zu <strong>Kapitel</strong> 1<br />

Frauenheilkunde und Geburtshilfe 7 016 4,3 368 1 422 3 288 1 456 429 53<br />

Hals-Nasen-Ohrenheilkunde 1 583 1,5 108 309 660 323 165 18<br />

Haut- und Geschlechtskrankheiten 2 228 2,8 183 396 814 514 277 44<br />

Innere Medizin 9 701 4,5 375 2 008 4 104 2 <strong>13</strong>1 898 185<br />

Kinderheilkunde 5 563 0,2 191 702 2 185 1 585 814 86<br />

Kinder- und Jugendpsychiatrie u. -psychotherapie 617 1,0 17 98 275 150 68 9<br />

Laboratoriumsmedizin 269 2,7 4 38 126 54 42 5<br />

<strong>Kapitel</strong><br />

Lungen- und Bronchialheilkunde * 152 - 2,6 0 1 53 63 31 4<br />

Mikrobiologie und Infektionsepidemiologie 230 1,8 7 32 108 41 38 4<br />

Mund-Kiefer-Gesichtschirurgie 103 6,2 1 22 47 25 5 3<br />

<strong>13</strong><br />

Nervenheilkunde 1 639 - 4,2 3 26 587 605 342 76<br />

5<strong>13</strong>


Tabelle 6: Fortsetzung<br />

514<br />

Anzahl Veränderung A l t e r s g r u p p e<br />

Gebietsbezeichnung zum Vorjahr bis 34 35 - 39 40 - 49 50 - 59 60 - 65 über 65<br />

absolut in Prozent absolut absolut absolut absolut absolut absolut<br />

0 1 2 3 4 5 6 7 8<br />

Neurochirurgie 150 14,5 7 49 74 15 5 0<br />

Neurologie 875 8,8 90 297 379 79 25 5<br />

Nuklearmedizin 235 14,1 18 45 116 41 15 0<br />

Öffentliches Gesundheitswesen 429 - 2,1 1 7 151 185 77 8<br />

Orthopädie 870 3,2 35 192 393 178 63 9<br />

Pathologie 338 3,7 5 54 167 74 35 3<br />

Pharmakologie und Toxikologie 86 - 3,4 5 10 35 24 10 2<br />

Physikalische und Rehabilitative Medizin 590 2,1 5 60 280 198 45 2<br />

Psychiatrie *, Psychiatrie und Psychotherapie 2 651 7,3 51 573 1 421 501 95 10<br />

Psychotherapeutische Medizin 1 809 4,0 1 66 620 779 272 71<br />

Radiologie * 630 - 4,1 0 0 242 261 118 9<br />

Strahlentherapie 286 9,6 15 80 143 42 6 0<br />

Urologie 409 7,9 25 108 203 56 14 3<br />

Sonstige Gebietsbezeichnungen 680 - 0,3 8 86 292 177 115 2<br />

Ärztin im Praktikum (AiP) 7 471 2,3 6 816 448 186 20 1 0<br />

Insgesamt 116 <strong>13</strong>6 1,9 24 665 20 042 40 153 21 415 8 490 1 371<br />

* Nicht in der (Muster-) Weiterbildungsordnung der <strong>Bundesärztekammer</strong> enthalten.<br />

1) enthält: Anatomie, Biochemie, Biophysik *, Geschichte der Medizin *, Humangenetik, Hygiene und Umweltmedizin, Immunologie *, Kieferchirurgie *, Medizinische<br />

Genetik *, Pathologische Biochemie *, Pathologische Pysiologie *, Physiologie, Rechtsmedizin, Sozialhygiene *, Sportmedizin *, Transfusionsmedizin<br />

sowie nichtzuordenbare Bezeichnungen.


Tabelle 7: Stationär tätige Ärztinnen/Ärzte nach Bezeichnungen und Altersgruppen<br />

Stand: 31.12.2003<br />

Anzahl Veränderung A l t e r s g r u p p e<br />

Gebietsbezeichnung zum Vorjahr bis 34 35 - 39 40 - 49 50 - 59 60 - 65 über 65<br />

absolut in Prozent absolut absolut absolut absolut absolut absolut<br />

0 1 2 3 4 5 6 7 8<br />

Ohne Gebietsbezeichnung 54 272 - 0,4 28 954 <strong>13</strong> 848 8 629 2 344 456 41<br />

Praktische Ärztin/Praktischer Arzt * 567 - 6,3 4 69 331 142 18 3<br />

Allgemeinmedizin 1 782 10,9 158 509 777 264 72 2<br />

Anästhesiologie 12 456 2,4 431 2 476 5 595 3 016 914 24<br />

Arbeitsmedizin 248 - 4,2 12 40 107 63 23 3<br />

Augenheilkunde 815 - 1,0 128 258 256 93 71 9<br />

Chirurgie <strong>13</strong> 380 3,2 510 2 8<strong>13</strong> 5 535 3 215 1 275 32<br />

Diagnostische Radiologie 2 387 4,6 99 646 1 173 331 <strong>13</strong>5 3<br />

Dokumentation zu <strong>Kapitel</strong> 1<br />

Frauenheilkunde und Geburtshilfe 4 519 0,7 406 1 167 1 643 870 421 12<br />

Hals-Nasen-Ohrenheilkunde 1 125 3,1 183 379 332 <strong>13</strong>5 87 9<br />

Haut- und Geschlechtskrankheiten 879 3,9 157 246 278 119 74 5<br />

Innere Medizin 16 605 2,2 692 4 081 6 779 3 438 1 560 55<br />

Kinderheilkunde 4 039 1,1 240 886 1 658 799 442 14<br />

Kinder- und Jugendpsychiatrie u. -psychotherapie 565 1,8 20 116 246 125 54 4<br />

Laboratoriumsmedizin 363 4,0 6 47 156 79 71 4<br />

<strong>Kapitel</strong><br />

Lungen- und Bronchialheilkunde * 144 - 1,4 0 3 45 67 25 4<br />

Mikrobiologie und Infektionsepidemiologie 308 3,0 7 48 140 79 33 1<br />

Mund-Kiefer-Gesichtschirurgie 352 0,0 9 109 <strong>13</strong>4 57 39 4<br />

<strong>13</strong><br />

Nervenheilkunde 1 414 - 6,9 5 42 480 575 297 15<br />

515


Tabelle 7: Fortsetzung<br />

516<br />

Anzahl Veränderung A l t e r s g r u p p e<br />

Gebietsbezeichnung zum Vorjahr bis 34 35 - 39 40 - 49 50 - 59 60 - 65 über 65<br />

absolut in Prozent absolut absolut absolut absolut absolut absolut<br />

0 1 2 3 4 5 6 7 8<br />

Neurochirurgie 935 8,6 36 250 398 164 84 3<br />

Neurologie 2 006 8,8 169 739 840 192 63 3<br />

Nuklearmedizin 396 4,2 30 89 <strong>13</strong>6 80 59 2<br />

Öffentliches Gesundheitswesen 32 - 17,9 1 2 9 16 4 0<br />

Orthopädie 2 <strong>13</strong>1 5,0 117 653 835 369 149 8<br />

Pathologie 716 - 0,4 6 121 280 157 140 12<br />

Pharmakologie und Toxikologie 205 - 2,8 5 34 70 41 47 8<br />

Physikalische und Rehabilitative Medizin 1 122 - 1,5 6 71 443 461 <strong>13</strong>7 4<br />

Psychiatrie *, Psychiatrie und Psychotherapie 3 428 6,8 85 830 1 770 623 115 5<br />

Psychotherapeutische Medizin 771 2,1 1 48 294 321 102 5<br />

Radiologie * 973 - 5,3 0 0 287 418 258 10<br />

Strahlentherapie 579 5,9 27 159 255 101 35 2<br />

Urologie 1 818 3,5 118 498 679 329 191 3<br />

Sonstige Gebietsbezeichnungen 854 - 2,7 9 <strong>13</strong>8 352 197 151 7<br />

Ärztin/Arzt im Praktikum (AiP) <strong>13</strong> 350 0,0 12 425 653 251 20 0 1<br />

Insgesamt 145 536 1,2 45 056 32 068 41 193 19 300 7 602 317<br />

* Nicht in der (Muster-) Weiterbildungsordnung der <strong>Bundesärztekammer</strong> enthalten.<br />

1) enthält: Anatomie, Biochemie, Biophysik *, Geschichte der Medizin *, Humangenetik, Hygiene und Umweltmedizin, Immunologie *, Kieferchirurgie *, Medizinische<br />

Genetik *, Pathologische Biochemie *, Pathologische Pysiologie *, Physiologie, Rechtsmedizin, Sozialhygiene *, Sportmedizin *, Transfusionsmedizin<br />

sowie nichtzuordenbare Bezeichnungen.


Tabelle 8: Niedergelassene Ärztinnen/Ärzte nach Bezeichnungen und Altersgruppen<br />

Stand: 31.12.2003<br />

Anzahl Veränderung A l t e r s g r u p p e<br />

Gebietsbezeichnung zum Vorjahr bis 34 35 - 39 40 - 49 50 - 59 60 - 65 über 65<br />

absolut in Prozent absolut absolut absolut absolut absolut absolut<br />

0 1 2 3 4 5 6 7 8<br />

Ohne Gebietsbezeichnung 6 220 - 1,7 65 312 2 410 2 363 757 3<strong>13</strong><br />

Praktische Ärztin/Praktischer Arzt * 6 452 - 2,3 1 396 3 297 1 866 721 171<br />

Allgemeinmedizin 33 717 0,6 525 2 738 10 887 <strong>13</strong> 530 5 081 956<br />

Anästhesiologie 2 842 4,6 6 246 1 451 905 188 46<br />

Arbeitsmedizin 218 0,5 0 11 75 83 34 15<br />

Augenheilkunde 5 341 0,5 87 604 2 006 1 644 828 172<br />

Chirurgie 4 151 2,8 2 153 1 537 1 668 633 158<br />

Diagnostische Radiologie 1 356 5,2 5 174 822 275 70 10<br />

Dokumentation zu <strong>Kapitel</strong> 1<br />

Frauenheilkunde und Geburtshilfe 10 <strong>13</strong>9 0,7 52 727 3 699 3 527 1 836 298<br />

Hals-Nasen-Ohrenheilkunde 4 038 0,4 46 421 1 604 1 219 617 <strong>13</strong>1<br />

Haut- und Geschlechtskrankheiten 3 544 1,2 55 441 1 419 1 050 472 107<br />

Innere Medizin 18 370 1,9 41 1 359 6 696 6 170 3 228 876<br />

Kinderheilkunde 6 093 - 0,0 28 399 2 281 2 101 1 1<strong>13</strong> 171<br />

Kinder- und Jugendpsychiatrie u. -psychotherapie 519 3,8 1 44 240 166 52 16<br />

Laboratoriumsmedizin 480 0,2 7 46 184 142 80 21<br />

<strong>Kapitel</strong><br />

Lungen- und Bronchialheilkunde * 321 - 5,3 0 0 112 149 48 12<br />

Mikrobiologie und Infektionsepidemiologie 142 3,6 0 7 61 37 26 11<br />

Mund-Kiefer-Gesichtschirurgie 877 3,5 1 81 443 267 67 18<br />

<strong>13</strong><br />

Nervenheilkunde 2 788 - 2,4 0 19 680 1 264 600 225<br />

517


Tabelle 8: Fortsetzung<br />

518<br />

Anzahl Veränderung A l t e r s g r u p p e<br />

Gebietsbezeichnung zum Vorjahr bis 34 35 - 39 40 - 49 50 - 59 60 - 65 über 65<br />

absolut in Prozent absolut absolut absolut absolut absolut absolut<br />

0 1 2 3 4 5 6 7 8<br />

Neurochirurgie 247 7,4 1 29 116 79 14 8<br />

Neurologie 683 6,1 10 111 354 143 47 18<br />

Nuklearmedizin 455 3,4 5 56 222 95 68 9<br />

Öffentliches Gesundheitswesen 23 - 8,0 0 0 5 9 1 8<br />

Orthopädie 5 322 0,9 19 558 2 235 1 788 625 97<br />

Pathologie 507 2,2 1 17 215 158 96 20<br />

Pharmakologie und Toxikologie 25 25,0 0 0 8 7 7 3<br />

Physikalische und Rehabilitative Medizin 416 7,8 1 33 203 <strong>13</strong>0 38 11<br />

Psychiatrie *, Psychiatrie und Psychotherapie 2 018 6,2 2 216 1 092 550 121 37<br />

Psychotherapeutische Medizin 2 911 2,6 0 51 809 1 404 490 157<br />

Radiologie * 1 085 - 3,0 0 0 273 546 223 43<br />

Strahlentherapie 127 16,5 2 22 72 28 3 0<br />

Urologie 2 650 0,5 6 233 1 100 824 436 51<br />

Sonstige Gebietsbezeichnungen 126 3,3 3 11 60 29 19 4<br />

Ärztin/Arzt im Praktikum (AiP) 0 0,0 0 0 0 0 0 0<br />

Insgesamt 124 203 0,9 972 9 515 46 668 44 216 18 639 4 193<br />

* Nicht in der (Muster-) Weiterbildungsordnung der <strong>Bundesärztekammer</strong> enthalten.<br />

1) enthält: Anatomie, Biochemie, Biophysik *, Geschichte der Medizin *, Humangenetik, Hygiene und Umweltmedizin, Immunologie *, Kieferchirurgie *, Medizinische<br />

Genetik *, Pathologische Biochemie *, Pathologische Pysiologie *, Physiologie, Rechtsmedizin, Sozialhygiene *, Sportmedizin *, Transfusionsmedizin<br />

sowie nichtzuordenbare Bezeichnungen.


Tabelle 9: Anerkennung von Gebiets- und<br />

Schwerpunktbezeichnungen<br />

Dokumentation zu <strong>Kapitel</strong> 1<br />

<strong>Kapitel</strong><br />

2001 2002 2003<br />

Gebiets-/Schwerpunktbezeichnung Anzahl darunter: Anzahl darunter: Anzahl darunter:<br />

insgesamt Ärztinnen insgesamt Ärztinnen insgesamt Ärztinnen<br />

0 1 2 3 4 5 6<br />

Allgemeinmedizin 1 884 975 1 917 1 021 1 686 955<br />

Anästhesiologie 888 363 806 327 909 360<br />

Anatomie 1 0 3 1 6 2<br />

Arbeitsmedizin 157 81 146 75 <strong>13</strong>3 67<br />

Augenheilkunde 215 105 214 106 242 112<br />

Biochemie 1 0 2 0 0 0<br />

Chirurgie (ohne SP und TG) 945 200 922 191 929 197<br />

SP Gefäßchirurgie 99 14 84 14 98 27<br />

SP Thoraxchirurgie 19 1 19 2 21 2<br />

SP Unfallchirurgie 295 19 294 23 331 18<br />

SP Visceralchirurgie 120 10 <strong>13</strong>2 8 118 7<br />

TG Kinderchirurgie * 1 0 1 0 3 0<br />

TG Plastische Chirurgie * 8 2 2 0 5 2<br />

TG Thorax- und Kardiovascularchirurgie * 3 0 2 0 0 0<br />

TG Herz-und Gefäßchirurgie * 0 0 1 0 0 0<br />

Diagnostische Radiologie (ohne SP) 336 102 336 107 312 114<br />

SP Kinderradiologie 6 1 14 2 8 3<br />

SP Neuroradiologie 20 4 19 6 23 2<br />

Frauenheilkunde und Geburtshilfe 677 503 662 473 652 464<br />

Hals-Nasen-Ohrenheilkunde (ohne TG) 196 79 241 83 204 72<br />

TG Phoniatrie und Pädaudiologie * 3 1 3 2 1 0<br />

Haut- und Geschlechtskrankheiten 248 <strong>13</strong>1 234 <strong>13</strong>3 242 149<br />

Herzchirurgie (ohne SP) 68 5 87 12 88 14<br />

SP Thoraxchirurgie 4 0 3 1 4 0<br />

Humangenetik 9 8 18 7 6 3<br />

Hygiene und Umweltmedizin 9 5 11 4 10 6<br />

Innere Medizin (ohne SP und TG) 1 755 644 1 799 676 1 871 719<br />

SP Angiologie 48 9 61 12 50 12<br />

SP Endokrinologie 35 9 37 15 36 <strong>13</strong><br />

SP Gastroenterologie 170 32 178 25 192 32<br />

SP Hämatologie und internistische Onkologie <strong>13</strong>6 38 126 40 156 45<br />

SP Kardiologie 304 54 327 51 303 50<br />

SP Pneumologie 105 35 116 26 102 26<br />

SP Nephrologie 144 37 153 51 143 48<br />

SP Rheumatologie 53 16 63 23 50 14<br />

SP Geriatrie * 0 0 3 1 1 0<br />

SP Infektiologie * 0 0 1 0 0 0<br />

TG Infektions- und Tropenmedizin * 1 0 0 0 0 0<br />

TG Kardiologie und Angiologie * 6 1 1 0 1 0<br />

Kinderchirurgie 26 9 34 10 29 9<br />

Kinderheilkunde (ohne SP und TG) 464 260 522 307 535 281<br />

SP Kinderkardiologie 37 7 29 8 40 10<br />

SP Neonatologie 73 22 85 26 75 31<br />

SP Infektiologie * 0 0 1 1 0 0<br />

<strong>13</strong><br />

519


Tabelle 9: Fortsetzung<br />

2001 2002 2003<br />

Gebiets-/Schwerpunktbezeichnung Anzahl darunter: Anzahl darunter: Anzahl darunter:<br />

insgesamt Ärztinnen insgesamt Ärztinnen insgesamt Ärztinnen<br />

0 1 2 3 4 5 6<br />

TG Kinderhämatologie * 0 0 1 0 0 0<br />

TG Kinderlungen- und -bronchialheilkunde * 0 0 1 1 1 0<br />

TG Kindernephrologie * 0 0 0 0 2 1<br />

Kinder- und Jugendpsychiatrie * 22 14 12 8 12 6<br />

Kinder- u. Jugendpsychiatrie u. -psychotherapie 76 47 76 46 81 49<br />

Klinische Pharmakologie 17 5 18 5 17 5<br />

Laboratoriumsmedizin 55 19 54 19 43 <strong>13</strong><br />

Lungen- und Bronchialheilkunde * 0 0 1 1 1 1<br />

Mikrobiologie und Infektionsepidemiologie 35 11 35 17 45 23<br />

Mund-Kiefer-Gesichtschirurgie 63 10 60 9 57 12<br />

Nervenheilkunde 20 10 29 11 38 <strong>13</strong><br />

Neurochirurgie 108 26 91 20 110 22<br />

Neurologie 346 142 360 <strong>13</strong>9 372 144<br />

Neuropathologie 9 3 3 0 5 2<br />

Nuklearmedizin 58 14 38 10 78 32<br />

Öffentliches Gesundheitswesen 20 14 27 17 44 24<br />

Orthopädie (ohne SP) 334 41 348 45 405 63<br />

SP Rheumatologie 35 5 56 11 41 4<br />

Pathologie 59 18 59 24 57 22<br />

Pathologische Physiologie * 0 0 1 1 0 0<br />

Pharmakologie und Toxikologie 11 2 12 5 4 0<br />

Phoniatrie und Pädaudiologie 18 10 10 4 9 7<br />

Physikalische und Rehabilitative Medizin 63 19 63 25 58 26<br />

Physiologie 2 0 3 1 2 0<br />

Physiotherapie * 1 1 2 0 1 1<br />

Plastische Chirurgie 34 9 66 17 57 11<br />

Psychiatrie * 240 116 186 93 153 80<br />

Psychiatrie und Psychotherapie 374 183 383 178 412 177<br />

Psychotherapeutische Medizin 109 62 129 67 94 54<br />

Radiologie * 0 0 0 0 2 1<br />

Radiologische Diagnostik (ohne TG) * 12 3 8 4 4 1<br />

TG Kinderradiologie * 0 0 3 0 6 0<br />

TG Neuroradiologie * 2 0 1 0 1 0<br />

Rechtsmedizin 8 2 12 1 8 1<br />

Strahlentherapie 53 26 65 28 79 38<br />

Transfusionsmedizin 33 12 48 29 30 12<br />

Urologie 222 35 219 40 212 31<br />

Sonstige Gebietsbezeichnungen * 1 1 0 0 0 0<br />

Insgesamt 12 009 4 642 12 189 4 746 12 156 4 742<br />

* Nicht in der (Muster-) Weiterbildungsordnung der <strong>Bundesärztekammer</strong> enthalten.<br />

520


Dokumentation zu <strong>Kapitel</strong> 1<br />

<strong>Kapitel</strong><br />

Tabelle 10: Ausländische Ärztinnen/Ärzte in Deutschland<br />

Summe Darunter:<br />

Herkunftsland Ausländer im Krankenhaus niedergelassen<br />

2003 2002 2003 2002 2003 2002<br />

0 1 2 3 4 5 6<br />

EU-Staaten<br />

Davon:<br />

4 751 4 437 2 446 2 233 1 199 1 195<br />

Belgien 235 239 117 122 87 86<br />

Dänemark 66 65 24 22 32 33<br />

Finnland 1<strong>13</strong> 106 49 48 20 21<br />

Frankreich 360 362 <strong>13</strong>0 126 <strong>13</strong>9 <strong>13</strong>9<br />

Griechenland 1 162 1 083 651 618 255 251<br />

Großbritannien 184 174 83 76 47 46<br />

Irland 30 32 11 12 9 10<br />

Italien 584 556 288 270 141 143<br />

Luxemburg <strong>13</strong>3 121 75 65 30 28<br />

Niederlande 487 488 174 172 219 221<br />

Österreich 958 792 624 490 <strong>13</strong>0 126<br />

Portugal 52 49 29 29 9 9<br />

Schweden 92 93 37 39 28 28<br />

Spanien 295 277 154 144 53 54<br />

Übriges Europa<br />

Darunter:<br />

7 060 6 274 4 079 3 344 1 017 1 030<br />

Bulgarien 308 246 176 115 51 52<br />

Estland 23 21 19 16 0 0<br />

Jugoslawien 512 517 224 228 1<strong>13</strong> 115<br />

Kroatien 95 74 65 58 2 3<br />

Lettland 37 36 18 24 3 2<br />

Litauen 37 27 25 18 3 2<br />

Malta 4 4 2 2 1 1<br />

Norwegen 72 70 33 35 18 19<br />

Polen 919 734 597 415 160 159<br />

Rumänien 635 585 307 269 <strong>13</strong>6 <strong>13</strong>5<br />

Russland/ehemalige Sowjetunion 1 696 1 598 1 022 878 118 117<br />

Schweiz 147 142 88 86 25 24<br />

Slowakei 155 81 <strong>13</strong>9 65 3 2<br />

Slowenien 11 8 8 5 1 1<br />

Tschechische Republik 175 123 124 75 21 23<br />

Türkei 865 829 444 408 199 209<br />

Ukraine 605 490 378 299 9 6<br />

Ungarn 248 237 129 116 57 62<br />

Zypern 42 45 24 25 <strong>13</strong> 12<br />

Summe Europa 11 811 10 711 6 525 5 577 2 216 2 225<br />

<strong>13</strong><br />

521


Tabelle 10: Fortsetzung<br />

522<br />

Summe Darunter:<br />

Herkunftsland Ausländer im Krankenhaus niedergelassen<br />

2003 2002 2003 2002 2003 2002<br />

0 1 2 3 4 5 6<br />

Afrika<br />

Darunter:<br />

786 789 453 450 165 173<br />

Ägypten 124 <strong>13</strong>4 75 78 26 31<br />

Äthiopien 43 39 30 26 9 9<br />

Ghana 88 86 27 26 40 41<br />

Kamerun 69 70 57 54 1 2<br />

Libyen <strong>13</strong>3 <strong>13</strong>4 95 102 9 9<br />

Nigeria 47 44 18 16 17 16<br />

Sudan 61 59 40 40 10 10<br />

Asien<br />

Darunter:<br />

3 770 3 715 1 911 1 846 880 922<br />

Afghanistan 242 257 118 127 55 59<br />

China 153 <strong>13</strong>9 101 87 19 20<br />

Indien 84 75 47 43 18 18<br />

Indonesien 146 <strong>13</strong>1 70 56 52 53<br />

Irak 168 163 94 92 33 34<br />

Iran 1 316 1 401 517 586 354 381<br />

Israel <strong>13</strong>5 <strong>13</strong>4 75 71 33 34<br />

Japan 39 39 25 26 5 5<br />

Jemen 46 46 37 36 0 0<br />

Jordanien 196 201 102 104 72 73<br />

Kasachstan 146 117 79 66 3 3<br />

Libanon 87 80 43 33 31 32<br />

Syrien 496 482 273 250 150 155<br />

Vietnam 77 75 44 42 23 23<br />

Amerika<br />

Davon:<br />

643 6<strong>13</strong> 328 310 105 106<br />

Nordamerika 233 232 98 105 43 41<br />

Mittelamerika 91 90 54 54 15 17<br />

Südamerika<br />

Darunter:<br />

319 291 176 151 47 48<br />

Brasilien 84 73 52 42 5 3<br />

Australien/Ozeanien 12 14 4 5 3 3<br />

Sonstige/Staatenlos 296 318 <strong>13</strong>9 150 75 81<br />

Ausland gesamt 17 318 16 160 9 360 8 338 3 444 3 510


Allgemeinmedizin –<br />

Statistische Entwicklung<br />

Dokumentation zu <strong>Kapitel</strong> 2<br />

Tabelle 1: Entwicklung der Zahl der ambulant tätigen Ärzte<br />

seit 1975 (alte Bundesländer)<br />

Allgemein-/Praktische Ärzte mit übrigen Alle ambulant<br />

Jahr Ärzte Gebietsbezeichnungen tätigen Ärzte<br />

Anteil an Anteil an Anteil an<br />

Anzahl Sp. 5 in % Anzahl Sp. 5 in % Anzahl Sp. 5 in %<br />

0 1 2 3 4 5 6<br />

1975 27 957 52,4 25 346 47,6 53 303 100<br />

1976 28 202 51,3 26 772 48,7 54 974 100<br />

1977 28 029 49,9 28 128 50,1 56 157 100<br />

1978 26 729 46,4 30 837 53,6 57 566 100<br />

1979 26 849 45,6 32 059 54,4 58 908 100<br />

1980 26 853 44,9 32 924 55,1 59 777 100<br />

1981 26 793 44,2 33 859 55,8 60 652 100<br />

1982 27 334 43,8 35 084 56,2 62 418 100<br />

1983 28 149 44,0 35 883 56,0 64 032 100<br />

1984 28 800 43,8 36 980 56,2 65 780 100<br />

1985 29 109 43,2 38 254 56,8 67 363 100<br />

1986 29 314 42,7 39 384 57,3 68 698 100<br />

1987 30 149 42,9 40 128 57,1 70 277 100<br />

1988 30 923 43,1 40 828 56,9 71 751 100<br />

1989 31 424 42,4 42 616 57,6 74 040 100<br />

1990 31 837 42,3 43 414 57,7 75 251 100<br />

1991 35 478 43,0 47 065 57,0 82 543 100<br />

1992 36 991 42,8 49 401 57,2 86 392 100<br />

1993 40 493 43,0 53 609 57,0 94 102 100<br />

1994 41 782 42,6 56 288 57,4 98 070 100<br />

1995 42 785 42,7 57 358 57,3 100 143 100<br />

1996 42 336 41,6 59 365 58,4 101 701 100<br />

1997 42 844 41,2 61 021 58,8 103 865 100<br />

1998 43 365 40,8 62 817 59,2 106 182 100<br />

1999 43 <strong>13</strong>6 40,2 64 226 59,8 107 362 100<br />

2000 44 084 40,2 65 621 59,8 109 705 100<br />

2001 44 <strong>13</strong>2 39,7 67 040 60,3 111 172 100<br />

2002 44 188 39,2 68 440 60,8 112 628 100<br />

2003 44 034 38,7 69 695 61,3 1<strong>13</strong> 729 100<br />

03:02 in % - 0,3 + 1,8 + 1,0<br />

Quelle: Statistik der BÄK, ab 1991 einschließlich Praxisassistenten, ab 1994 einschließlich Berlin (Ost)<br />

<strong>Kapitel</strong><br />

<strong>13</strong><br />

523


Tabelle 2: Entwicklung der Zahl der ambulant tätigen<br />

Ärzte seit 1990 (gesamtes Bundesgebiet)<br />

524<br />

Allgemein-/Praktische Ärzte mit übrigen Alle ambulant<br />

Jahr Ärzte Gebietsbezeichnungen tätigen Ärzte<br />

Anteil an Anteil an Anteil an<br />

Anzahl Sp. 5 in % Anzahl Sp. 5 in % Anzahl Sp. 5 in %<br />

0 1 2 3 4 5 6<br />

1990 40 153 43,5 52 <strong>13</strong>6 56,5 92 289 100<br />

1991 43 808 43,9 56 017 56,1 99 825 100<br />

1992 45 323 43,4 59 <strong>13</strong>9 56,6 104 462 100<br />

1993 48 782 43,3 63 991 56,7 112 773 100<br />

1994 49 576 43,1 65 511 56,9 115 087 100<br />

1995 50 643 43,1 66 935 56,9 117 578 100<br />

1996 50 374 42,1 69 186 57,9 119 560 100<br />

1997 50 907 41,7 71 083 58,3 121 990 100<br />

1998 51 518 41,3 73 103 58,7 124 621 100<br />

1999 51 280 40,7 74 701 59,3 125 981 100<br />

2000 52 189 40,6 76 299 59,4 128 488 100<br />

2001 52 <strong>13</strong>4 40,1 77 852 59,9 129 986 100<br />

2002 52 184 39,7 79 145 60,3 <strong>13</strong>1 329 100<br />

2003 51 909 39,2 80 440 60,8 <strong>13</strong>2 349 100<br />

03:02 in % - 0,5 + 1,6 + 0,8<br />

Quelle: Statistik der BÄK, ab 1991 einschließlich Praxisassistenten


Dokumentation zu <strong>Kapitel</strong> 2<br />

<strong>Kapitel</strong><br />

Tabelle 3: Entwicklung der Zahl der Allgemein- und der Praktischen<br />

Vertragsärzte seit 1975 (alte Bundesländer)<br />

Allgemein- und<br />

Jahr Allgemeinärzte Praktische Ärzte Praktische Ärzte<br />

Anteil an Anteil an Anteil an<br />

Anzahl Sp. 5 in % Anzahl Sp. 5 in % Anzahl Sp. 5 in %<br />

0 1 2 3 4 5 6<br />

1975 14 200 57,4 10 557 42,6 24 757 100<br />

1976 <strong>13</strong> 892 56,2 10 829 43,8 24 721 100<br />

1977 <strong>13</strong> 440 54,2 11 350 45,8 24 790 100<br />

1978 12 964 52,2 11 849 47,8 24 8<strong>13</strong> 100<br />

1979 12 515 50,1 12 466 49,9 24 981 100<br />

1980 12 293 49,2 12 687 50,8 24 980 100<br />

1981 12 204 48,5 12 947 51,5 25 151 100<br />

1982 12 309 48,3 <strong>13</strong> 197 51,7 25 506 100<br />

1983 12 452 47,6 <strong>13</strong> 720 52,4 26 172 100<br />

1984 12 746 47,2 14 276 52,8 27 022 100<br />

1985 12 712 46,4 14 693 53,6 27 405 100<br />

1986 12 702 45,3 15 337 54,7 28 039 100<br />

1987 12 574 44,2 15 873 55,8 28 447 100<br />

1988 12 523 43,3 16 400 56,7 28 923 100<br />

1989 12 392 42,2 16 944 57,8 29 336 100<br />

1990 12 425 41,6 17 409 58,4 29 834 100<br />

1991 12 447 40,8 18 024 59,2 30 471 100<br />

1992 12 527 40,0 18 805 60,0 31 332 100<br />

1993 <strong>13</strong> 448 38,5 21 497 61,5 34 945 100<br />

1994 16 337 46,0 19 171 54,0 35 508 100<br />

1995 19 128 54,0 16 314 46,0 35 442 100<br />

1996 21 146 59,7 14 280 40,3 35 426 100<br />

1997 22 483 63,5 12 939 36,5 35 422 100<br />

1998 23 403 65,3 12 410 34,7 35 8<strong>13</strong> 100<br />

1999 23 776 67,9 11 249 32,1 35 025 100<br />

2000 24 242 69,0 10 882 31,0 35 124 100<br />

2001 25 037 70,5 10 471 29,5 35 508 100<br />

2002 25 552 71,9 9 985 28,1 35 537 100<br />

2003 25 976 73,2 9 507 26,8 35 483 100<br />

03:02 in % + 1,7 - 4,8 - 0,2<br />

Quelle: Bundesarztregister der KBV, ab 1994 einschließlich Berlin (Ost)<br />

<strong>13</strong><br />

525


Tabelle 4: Entwicklung der Zahl der Allgemein- und der Praktischen<br />

Vertragsärzte seit 1990 (gesamtes Bundesgebiet)<br />

526<br />

Allgemein- und<br />

Jahr Allgemeinärzte Praktische Ärzte Praktische Ärzte<br />

Anteil an Anteil an Anteil an<br />

Anzahl Sp. 5 in % Anzahl Sp. 5 in % Anzahl Sp. 5 in %<br />

0 1 2 3 4 5 6<br />

1990 18 481 48,3 19 763 51,7 38 244 100<br />

1991 18 631 47,7 20 428 52,3 39 059 100<br />

1992 19 141 48,2 20 551 51,8 39 692 100<br />

1993 20 148 46,2 23 500 53,8 43 648 100<br />

1994 22 548 51,9 20 933 48,1 43 481 100<br />

1995 25 326 58,3 18 089 41,7 43 415 100<br />

1996 27 342 63,0 16 038 37,0 43 380 100<br />

1997 28 690 66,2 14 635 33,8 43 325 100<br />

1998 29 660 67,9 <strong>13</strong> 999 32,1 43 659 100<br />

1999 30 072 70,3 12 693 29,7 42 765 100<br />

2000 30 552 71,3 12 279 28,7 42 831 100<br />

2001 31 307 72,6 11 837 27,4 43 144 100<br />

2002 31 758 73,8 11 303 26,2 43 061 100<br />

2003 32 081 74,8 10 785 25,2 42 866 100<br />

03:02 in % + 1,0 - 4,6 - 0,5<br />

Quelle: Bundesarztregister der KBV


Dokumentation zu <strong>Kapitel</strong> 2<br />

Tabelle 5: Altersstruktur der ambulant tätigen Ärzte<br />

zum 31.12.2003 (gesamtes Bundesgebiet)<br />

bis 34<br />

<strong>Kapitel</strong><br />

Ärzte<br />

Altersgruppe Allgemein- Praktische Allgemein-/ mit übrigen Summe<br />

ärzte Ärzte Praktische Gebietsbe- Ärzte<br />

Ärzte zeichnungen<br />

35 bis 39<br />

40 bis 49<br />

50 bis 59<br />

über 60<br />

Quelle: Statistik der BÄK<br />

0 1 2 3 4 5<br />

Anzahl<br />

in Prozent<br />

Anzahl<br />

in Prozent<br />

Anzahl<br />

in Prozent<br />

Anzahl<br />

in Prozent<br />

Anzahl<br />

in Prozent<br />

Summe Anzahl<br />

Ärzte in Prozent<br />

671 1 527 2 198 950 3 148<br />

1,9 8,8 4,2 1,2 2,4<br />

3 114 2 187 5 301 6 904 12 205<br />

9,0 12,6 10,2 8,6 9,2<br />

11 169 7 037 18 206 31 010 49 216<br />

32,3 40,7 35,1 38,5 37,2<br />

<strong>13</strong> 578 4 534 18 112 26 640 44 752<br />

39,3 26,2 34,9 33,1 33,8<br />

6 059 2 033 8 092 14 936 23 028<br />

17,5 11,7 15,6 18,6 17,4<br />

34 591 17 318 51 909 80 440 <strong>13</strong>2 349<br />

100,0 100,0 100,0 100,0 100,0<br />

<strong>13</strong><br />

527


Tabelle 6: Altersstruktur der niedergelassenen Ärzte<br />

zum 31.12.2003 (gesamtes Bundesgebiet)<br />

bis 34<br />

528<br />

Ärzte<br />

Altersgruppe Allgemein- Praktische Allgemein-/ mit übrigen Summe<br />

ärzte Ärzte Praktische Gebietsbe- Ärzte<br />

Ärzte zeichnungen<br />

35 bis 39<br />

40 bis 49<br />

50 bis 59<br />

über 60<br />

Quelle: Statistik der BÄK<br />

0 1 2 3 4 5<br />

Anzahl<br />

in Prozent<br />

Anzahl<br />

in Prozent<br />

Anzahl<br />

in Prozent<br />

Anzahl<br />

in Prozent<br />

Anzahl<br />

in Prozent<br />

Summe Anzahl<br />

Ärzte in Prozent<br />

525 66 591 381 972<br />

1,6 0,5 1,3 0,5 0,8<br />

2 738 708 3 446 6 069 9 515<br />

8,1 5,6 7,4 7,8 7,7<br />

10 887 5 707 16 594 30 074 46 668<br />

32,3 45,0 35,8 38,6 37,5<br />

<strong>13</strong> 530 4 229 17 759 26 457 44 216<br />

40,1 33,4 38,3 34,0 35,6<br />

6 037 1 962 7 999 14 833 22 832<br />

17,9 15,5 17,2 19,1 18,4<br />

33 717 12 672 46 389 77 814 124 203<br />

100,0 100,0 100,0 100,0 100,0


Stellungnahme der <strong>Bundesärztekammer</strong><br />

zum Gesetzentwurf der Fraktionen<br />

SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN<br />

eines<br />

Gesetzes zur Änderung der Vorschriften<br />

zum diagnose-orientierten Fallpauschalensystem<br />

für Krankenhäuser (Fallpauschalenänderungsgesetz<br />

– FPÄndG)<br />

Bundestagsdrucksache 15/614 vom 17.03.2003<br />

mitgetragen durch<br />

die Arbeitsgemeinschaft der Wissenschaftlichen Medizinischen Fachgesellschaften<br />

(AWMF),<br />

den Bundesverband der Belegärzte (BDB),<br />

den Marburger Bund sowie<br />

den Verband der Leitenden Krankenhausärzte Deutschlands (VLK)<br />

Köln, Düsseldorf und München, den 27.03.2003<br />

Vorbemerkung<br />

Diese Stellungnahme ergeht zugleich im Namen<br />

der Arbeitsgemeinschaft der Wissenschaftlichen Medizinischen Fachgesellschaften<br />

(AWMF), Düsseldorf<br />

des Bundesverbandes der Belegärzte (BDB), München<br />

des Marburger Bundes, Köln sowie<br />

des Verbandes der Leitenden Krankenhausärzte Deutschlands (VLK), Düsseldorf.<br />

Allgemeiner Teil<br />

Dokumentation zu <strong>Kapitel</strong> 2<br />

<strong>Kapitel</strong><br />

Unter Bezugnahme auf ihre Stellungnahmen zum Fallpauschalengesetz vom 23.04.2002<br />

(FPG) sowie zur Verordnung zum Fallpauschalensystem für Krankenhäuser vom<br />

19.09.2002 (KFPV) begrüßt die <strong>Bundesärztekammer</strong> die mit der Vorlage des Entwurfes<br />

eines Fallpauschalenänderungsgesetzes (FPÄndG) gezeigte Einsicht der Bundesregierung<br />

sowie der Fraktionen SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN in die Notwendigkeit der<br />

<strong>13</strong><br />

529


Nachbesserung des seit Jahresbeginn zunächst an freiwilligen Krankenhäusern eingeführten<br />

und ab 01.01.2004 für alle Krankenhäuser verbindlichen DRG-Fallpauschalensystems.<br />

Aus Sicht der Ärzteschaft sind insbesondere die geplanten Regelungen des neu gefassten<br />

§ 17b Abs. 7 Krankenhausfinanzierungsgesetz (KHG) sowie die vorgesehenen Änderungen<br />

von § 6 Abs. 1 Krankenhausentgeltgesetz (KHEntgG) hervorzuheben: Auf Grund der von<br />

der <strong>Bundesärztekammer</strong> immer wieder angemahnten und sich vielfach abzeichnenden<br />

Probleme der nur unzureichend genauen DRG-Abbildung besonderer Leistungen oder<br />

Leistungsbereiche wie<br />

Dermatologie,<br />

(Früh-)Rehabilitation,<br />

Geriatrie und Palliativmedizin,<br />

Intensivmedizin,<br />

Pädiatrie und Kinderchirurgie,<br />

Hämatologie, Onkologie und Strahlentherapie,<br />

Transplantationsmedizin,<br />

Unfallchirurgie,<br />

die Behandlung zusätzlicher Behinderungen und chronischer Erkrankungen insbesondere<br />

in der Rheumatologie und Neurologie sowie<br />

besonderer Therapiekonzepte und Schwerpunktbildungen<br />

kann die mit dem Gesetzentwurf geplante<br />

Flexibilisierung der Möglichkeiten zur gesonderten Berücksichtigung von nicht DRGgängigen<br />

Leistungen und Einrichtungen nach § 17b Abs. 1 Satz 15 und § 17b Abs. 7<br />

Satz 1 Nr. 4 KHG<br />

Erweiterung von § 6 KHEntgG um die Möglichkeit der speziellen Berücksichtigung<br />

besonderer Einrichtungen (Abs. 1) sowie der Vereinbarung von Zusatzentgelten<br />

(Absätze 1 und 2)<br />

ausdrückliche Orientierung der Regelungen nach § 17b Abs. 1 Satz 15 KHG, § 17b<br />

Abs. 7 Satz 1 Nr. 4 KHG und § 6 KHEntgG an der Sachgerechtigkeit der Vergütung<br />

sowie<br />

die der notwendigen vollständigen Entfristung näher kommende Fristverlängerung der<br />

Entgelte nach § 6 Abs. 1 KHEntgG (§ 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 KHEntgG)<br />

als beträchtlicher Schritt in die richtige Richtung begrüßt werden. Mit den geplanten Änderungen<br />

der Ausnahmeregelungen würde der Gesetzgeber wichtigen Forderungen der<br />

<strong>Bundesärztekammer</strong> entgegenkommen und einen wichtigen Mangel des bisherigen<br />

Ansatzes angehen. Weil nach internationaler Erfahrung und angesichts des bisherigen<br />

Fortschritts der Arbeiten in Deutschland nicht damit gerechnet werden kann, dass alle<br />

Krankenhausleistungen bis zum Jahr 2007 sachgerecht durch DRG-Fallpauschalen abgebildet<br />

werden können, muss die Regelung nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 KHEntgG jedoch dauerhaft<br />

angelegt werden. Nur so kann eine systembedingte Sanktionierung von nicht adäquat<br />

über DRGs finanzierbaren Leistungen oder Einrichtungen auch über das Jahr 2006 hinaus<br />

wirksam vermieden werden. Damit einem speziellen regionalen Versorgungsbedarf flexibler<br />

entsprochen werden kann, sollte den Planungsbehörden der Länder in Ergänzung zu den<br />

geplanten Regelungen in § 17b Abs. 7 Satz 1 Nr. 4 ebenfalls ausdrücklich die Möglichkeit<br />

dazu gegeben werden, besondere Einrichtungen direkt über Sicherstellungszuschläge zu fördern.<br />

530


Dokumentation zu <strong>Kapitel</strong> 2<br />

<strong>Kapitel</strong><br />

Mit der geplanten Änderung der Entscheidungsabläufe zur Anpassung und<br />

Weiterentwicklung des neuen Fallpauschalensystems zieht die Bundesregierung offensichtlich<br />

die Konsequenz aus dem aufgrund des engen Zeitrahmens unvermeidlichen letztjährigen<br />

Scheitern der Verhandlungen der Selbstverwaltung zum Optionsmodell 2003 und will<br />

sich hinsichtlich eigenständiger Verordnungsregelungen eine bedeutend größere administrative<br />

Handlungsfreiheit einräumen. Der seit dem Jahr 2001 zunehmende Einigungsstillstand<br />

der ohne Beteiligung der Ärzteschaft angelegten bisherigen Konstruktion der<br />

Vertragspartnerschaft der Selbstverwaltung aus Krankenhausträgern und Kostenträgern<br />

konnte unter dem gegebenen Zeitdruck die Erwartungen an eine den Erfordernissen einer<br />

patienten- und anwenderfreundlichen, praxisbezogenen, validen, repräsentativen und transparenten<br />

Umsetzung eines Projektes von dieser Bedeutung in weiten Teilen nicht erfüllen.<br />

Die <strong>Bundesärztekammer</strong> sieht die im Gesetzentwurf vorgesehene weitere Verstaatlichung<br />

der Entscheidungsabläufe insbesondere auch in Anbetracht der erheblichen qualitativen<br />

Mängel des im Rahmen der letztjährigen Ersatzvornahme unter höchstem Zeitdruck entstandenen<br />

G-DRG-1.0-Fallpauschalensystems allerdings keineswegs unkritisch. Die<br />

<strong>Bundesärztekammer</strong> kann sich jedweder Festlegung der Entscheidungsstrukturen eines diagnosen-<br />

und leistungsbezogenen Vergütungssystems für Krankenhäuser nur dann anschließen,<br />

wenn eine ausreichende Einbindung und Beteiligung der Ärzteschaft gewährleistet ist.<br />

Eine solche muss auch im Falle einer zur Selbstverwaltungslösung parallelen<br />

Entscheidungsfindung durch das Bundesministerium gesetzlich verankert werden.<br />

Abgesehen von dem genannten positiven Ansatz im Bereich der geplanten ergänzenden<br />

Regelungen für durch das neue Fallpauschalensystem nicht oder noch nicht sachgerecht<br />

abbildbare Leistungen oder besondere Einrichtungen bleiben in dem Gesetzentwurf jedoch<br />

wesentliche von der <strong>Bundesärztekammer</strong> wiederholt benannte Problemfelder wie<br />

der unangemessene Zeitrahmen für die Anpassung und Einführung des neuen DRG-<br />

Vergütungssystems bis zu dessen budgetwirksamer Anwendung,<br />

der mit der angespannten Arbeitssituation an den Krankenhäusern kaum vereinbare<br />

hohe Dokumentationsaufwand der neuen Fallpauschalen,<br />

die fehlende Gegenfinanzierung der zahllosen unbezahlten Überstunden und die nicht<br />

umgesetzte Bewertung ärztlicher Bereitschaftsdienste als Arbeitszeit statt als Ruhezeit,<br />

die fehlende Berücksichtigung der ärztlichen Weiterbildung unter DRG-Bedingungen<br />

als Sonderfinanzierungstatbestand,<br />

die in entscheidenden Details praxis- und betroffenenferne Regelungen zur Fallprüfung<br />

nach § 17c KHG,<br />

die zu weit reichende, kaum DRG-konform umsetzbare und daher kontraproduktive<br />

Mindestmengenregelung nach § <strong>13</strong>7 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 SGB V wie auch<br />

die fehlende Gegenfinanzierung von Leistungsverlagerungen zwischen dem stationären<br />

und anderen Versorgungsbereichen<br />

nach wie vor unberücksichtigt. Die <strong>Bundesärztekammer</strong> unterbreitet daher in Anknüpfung<br />

an ihre bisherigen Äußerungen zum neuen Krankenhausfinanzierungssystem nach<br />

§ 17b KHG im nachfolgenden speziellen Teil dieser Stellungnahme konkrete Vorschläge zur<br />

Behebung weiterer wesentlicher Schwachstellen des gegenwärtigen Ansatzes.<br />

Damit nicht schon in Kürze ein weiteres Änderungsgesetz eingebracht werden muss, sollten<br />

Bundestag und Bundesrat das weitere Gesetzgebungsverfahren nutzen, um die<br />

Krankenhausvergütung auch in diesen Punkten an die Arbeitswirklichkeit in den<br />

<strong>13</strong><br />

531


Krankenhäusern anzupassen. Die <strong>Bundesärztekammer</strong>, die Arbeitsgemeinschaft der<br />

Wissenschaftlichen Medizinischen Fachgesellschaften, der Bundesverband der Belegärzte,<br />

der Marburger Bund sowie der Verband der Leitenden Krankenhausärzte Deutschlands sind<br />

zu einer konstruktiven Mitwirkung im weiteren Gesetzgebungsverfahren bereit und stehen<br />

zur weiterführenden Erörterung gern zur Verfügung.<br />

Spezieller Teil<br />

Konkretisierend zum allgemeinen Teil ihrer Stellungnahme zum Entwurf eines<br />

Fallpauschalenänderungsgesetzes der Fraktionen SPD und Bündnis 90/Die GRÜNEN vom<br />

17.03.2003 und in Anknüpfung an ihre bisherigen Äußerungen zum Vergütungssystem nach<br />

§ 17b KHG fordert die <strong>Bundesärztekammer</strong> die Umsetzung der nachfolgenden Änderungsvorschläge:<br />

Anpassung der budgetneutralen Einführungsphase<br />

In Anbetracht der in der gegenwärtigen Situation bereits ebenfalls absehbar problematischen<br />

Revision des G-DRG 1.0-Fallpauschalensystems für das Jahr 2004 wird die Verschiebung<br />

der zunächst für das Jahr 2004 vorgesehenen Ausgliederung der Ausbildungsfinanzierung<br />

der Gesundheitsfachberufe auf das Jahr 2005 allein nicht ausreichen, um eine solide<br />

Anpassung des Systems bis zur ab 2005 geplanten Konvergenzphase sicher zu stellen.<br />

Damit es nicht zu für die Patientenversorgung nachteiligen Fehlschlüssen aus dem die<br />

Versorgungswirklichkeit nicht korrekt darstellenden G-DRG-Fallpauschalenkatalog kommt,<br />

muss die budgetneutrale Einführungsphase zu den für das Jahr 2003 geltenden<br />

Ausgleichsregelungen bis einschließlich 2005 verlängert werden. Auch die Ausgestaltung<br />

der Konvergenzphase und eine Neujustierung der darin vorgesehenen Umverteilung und<br />

Budgetbemessung wird auf der Grundlage der bis Ende 2004 gesammelten Erfahrungen neu<br />

zu diskutieren sein.<br />

Die weiteren Änderungsvorschläge sind in entsprechender Zuordnung zu den Artikeln des<br />

FPÄndG-Entwurfs durch unterstrichenen Kursivdruck kenntlich gemacht.<br />

Zu Artikel 1 FPÄndG<br />

Änderung des Krankenhausfinanzierungsgesetzes<br />

§ 17b Abs. 7 Satz 4 KHG des Gesetzentwurfs ist wie folgt zu modifizieren:<br />

Das Bundesministerium kann lässt sich im Vorlauf seiner Entscheidungen nach Satz 1 von<br />

der <strong>Bundesärztekammer</strong>, den betroffenen medizinischen Fachgesellschaften, einem Vertreter<br />

der Berufsorganisationen der Pflege sowie nach Bedarf von unabhängigen<br />

Sachverständigen beraten und veröffentlicht die Gründe und Grundlage seiner<br />

Entscheidung allgemein zugänglich in einem Ergebnisbericht.<br />

Begründung: Die <strong>Bundesärztekammer</strong> sieht die im Gesetzentwurf vorgesehene weitere<br />

Verstaatlichung der Entscheidungsabläufe insbesondere auch in Anbetracht der erheblichen<br />

qualitativen Mängel des im Rahmen der letztjährigen Ersatzvornahme unter höchstem<br />

Zeitdruck entstandenen G-DRG-1.0-Fallpauschalensystems keineswegs unkritisch. Die<br />

<strong>Bundesärztekammer</strong> kann sich daher jedweder Festlegung der Entscheidungsstrukturen<br />

532


Dokumentation zu <strong>Kapitel</strong> 2<br />

<strong>Kapitel</strong><br />

eines diagnosen- und leistungsbezogenen Vergütungssystems für Krankenhäuser nur dann<br />

anschließen, wenn eine ausreichende Einbindung und Beteiligung der Ärzteschaft gewährleistet<br />

ist. Zudem müssen die Entscheidungsgründe, -grundlagen und -wege im Interesse<br />

einer größtmöglichen Akzeptanz des Verfahrens z. B. als Ergebnisbericht auf der Homepage<br />

des Ministeriums für jedermann nachvollziehbar transparent gemacht werden.<br />

Zu Artikel 1 FPÄndG bringt die <strong>Bundesärztekammer</strong> ergänzend folgende<br />

Forderungen ein:<br />

§ 17b Abs. 1 Satz 7 und Satz 8 KHG ist wie folgt zu ergänzen.<br />

Die für die Krankenhausplanung zuständige Landesbehörde kann ergänzende oder abweichende<br />

Vorgaben zu den Voraussetzungen nach Satz 6 und Satz 15 erlassen, insbesondere<br />

um die Vorhaltung der für die Versorgung notwendigen Leistungseinheiten und besonderen<br />

Einrichtungen, die Sicherstellung der durch die Regelungen in § 17 a nicht berührten<br />

Belange der für die Versorgung erforderlichen Aus- und Weiterbildung in den<br />

Gesundheitsfachberufen und der Ärzte sowie die benötigte präklinische Notfallversorgung<br />

zu gewährleisten; dabei sind die Interessen anderer Krankenhäuser zu berücksichtigen. Die<br />

Vertragsparteien nach § 18 Abs. 2 prüfen, ob die Voraussetzungen für einen<br />

Sicherstellungszuschlag im Einzelfall vorliegen und vereinbaren im Einvernehmen mit der<br />

für die Krankenhausplanung zuständigen Landesbehörde die Höhe der abzurechnenden<br />

Zuschläge.“<br />

Begründung: Während die Ausbildung der Gesundheitsfachberufe ab 2005 als gesonderter<br />

Vergütungstatbestand geregelt wird, soll die ärztliche Aus- und Weiterbildung nach den bisherigen<br />

Vorgaben maßgeblich aus dem Volumen der DRG-Vergütungen heraus finanziert<br />

werden. In anderen Staaten, die DRG-Fallpauschalen zum Hauptelement ihrer<br />

Krankenhausfinanzierung gemacht haben, ist die ärztliche Weiterbildung ein eigenständiger<br />

Finanzierungstatbestand. Damit sich aus einer budgetwirksamen Umsetzung des neuen<br />

DRG-Vergütungssystems keine Nachteile für Krankenhäuser die sich der Aufgabe stellen,<br />

ärztliche Weiterbildung zu ermöglichen, ergeben, muss im Rahmen der<br />

Sicherstellungszuschläge ermöglicht werden, entsprechend der regionalen Notwendigkeiten<br />

Anreize für die Weiterbildung von Ärzten zu schaffen. Dies muss geschehen, damit neben<br />

dem bereits manifesten Ärztemangel ein zusätzlicher Spezialisierungsmangel vermieden<br />

werden kann. Damit dem speziellen regionalen Versorgungsbedarf flexibler entsprochen<br />

werden kann, sollte den Planungsbehörden der Länder in Ergänzung zu den geplanten<br />

Regelungen in § 17b Abs. 7 Satz 1 Nr. 4 ebenfalls ausdrücklich die Möglichkeit dazu gegeben<br />

werden, besondere Einrichtungen direkt über Sicherstellungszuschläge zu fördern.<br />

Damit die Vergütungstatbestände der Sicherstellungszuschläge auch entsprechend der landesindividuellen<br />

Bedürfnisse vorgehalten werden können, darf die Höhe der hierfür abzurechnenden<br />

Zuschläge nicht an der zuständigen Landesbehörde vorbei festgelegt werden.<br />

§ 17b Abs. 1 Satz 12 KHG ist wie folgt zu ändern:<br />

„Soweit dies zur Ergänzung der Fallpauschalen in eng begrenzten Ausnahmefällen erforderlich<br />

ist, können sollen die Vertragsparteien nach Abs. 2 Satz 1 Zusatzentgelte für Leistungen,<br />

Leistungskomplexe oder Arzneimittel vereinbaren, insbesondere zum Beispiel für die<br />

Behandlung von Blutern mit Blutgerinnungsfaktoren oder für eine Dialyse, wenn die<br />

Behandlung des Nierenversagens nicht die Hauptleistung ist.<br />

<strong>13</strong><br />

533


Begründung: Die Möglichkeit der Vereinbarung von Zusatzentgelten muss sich an den<br />

Notwendigkeiten der medizinischen Versorgung orientieren und darf nicht der Restriktion<br />

des Begriffs des „eng begrenzten Ausnahmefalls“ unterliegen. Durch die gesetzlich vorgegebene<br />

Priorisierung der Fallpauschalen sowie den Vereinbarungsprozess der<br />

Vertragsparteien ist bereits ausreichend sichergestellt, dass Zusatzentgelte nur in begründeten<br />

Fällen vereinbart werden.<br />

§ 17c Abs. 3 Satz 4 KHG ist wie folgt abzuwandeln:<br />

Soweit nachgewiesen wird, dass Fallpauschalen sowie damit zusammenhängende, auf<br />

Grundlage der Diagnosen- und Prozedurenverschlüsselung bestimmte Erlösbestandteile<br />

grob fahrlässig vorsätzlich zu hoch abgerechnet wurden, ist der Differenzbetrag und zusätzlich<br />

ein Betrag in derselben Höhe zurückzuzahlen; für die Rückzahlung gilt das Verfahren<br />

nach Satz 3.<br />

Begründung: Nach den Vorgaben des DRG-Fallpauschalen-Katalogs nach Anlage 1 KFPV<br />

wird im Zusammenhang mit der Zuordnung der Fallpauschale nicht nur deren<br />

Bewertungsrelation, sondern auch die anteilig mit dieser Bewertungsrelation zu verrechnenden<br />

Zu- und Abschläge für Kurzlieger, Langlieger und Verlegungsfälle ermittelt.<br />

Während die Abschläge für Kurzlieger und Verlegungsfälle rechtlich als indirekte<br />

Bestandteile der Fallpauschale gewertet werden können, gilt das Entgelt für den Fall der<br />

Überschreitung der Grenzverweildauer nach § 8 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 KHEntgG als von der<br />

Fallpauschale unabhängige eigenständige Entität. Da zum Zeitpunkt der Konzeption des<br />

Fallpauschalengesetzes vom 23.04.2002 noch nicht absehbar war, dass diese Entgelte wie<br />

gegenwärtig geregelt in Abhängigkeit von der jeweiligen DRG-Fallpauschale variieren,<br />

müssen auch diese mit in den Ausgleichs- und Sanktionsmechanismus mit einbezogen werden.<br />

Weil internationale Studien belegen, dass im Rahmen des für alle Beteiligten in der<br />

Einführungsphase von DRG-Systemen zu bewältigenden Lernprozesses mit einer zum Teil<br />

deutlich im zweistelligen Prozentbereich liegenden Fehlerrate bei der DRG-Abrechnung zu<br />

rechnen ist, sollte der bereits im Gesetzgebungsverfahren des FPG heftig umstrittene Begriff<br />

der groben Fahrlässigkeit nicht zuletzt auch zur Entlastung der Sozialgerichte durch den<br />

Tatbestand der vorsätzlichen Fehlabrechnung ersetzt werden.<br />

§ 17c Abs. 4 KHG ist wie folgt zu ändern:<br />

Soweit sich die Vertragsparteien nach § 18 Abs. 2 über die Prüfergebnisse nach Abs. 2 und<br />

3 und die sich daraus ergebenden Folgen nicht einigen, können der Krankenhausträger und<br />

jede betroffene Krankenkasse den Schlichtungsausschuss anrufen. Aufgabe des<br />

Schlichtungsausschusses ist die Schlichtung zwischen den Vertragsparteien. Der<br />

Schlichtungsausschuss besteht aus einem unparteiischen Vorsitzenden sowie Vertretern der<br />

Krankenkassen und der zugelassenen Krankenhäuser in gleicher Zahl. Die Vertreter der<br />

Krankenkassen werden von den Landesverbänden der Krankenkassen und den Verbänden<br />

der Ersatzkassen und die Vertreter der zugelassenen Krankenhäuser von der<br />

Landeskrankenhausgesellschaft bestellt; bei der Auswahl der Vertreter sollen sowohl medizinischer<br />

Sachverstand als auch besondere Kenntnisse in Fragen der Abrechnung der DRG-<br />

Fallpauschalen berücksichtigt werden. Die Landesverbände der Krankenkassen und die<br />

Verbände der Ersatzkassen und die Landeskrankenhausgesellschaft sollen sich auf den<br />

unparteiischen Vorsitzenden einigen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des<br />

Vorsitzenden den Ausschlag. Der Schlichtungsausschuss prüft und entscheidet auf der<br />

Grundlage fallbezogener, nicht versichertenbezogener Daten. Der Schlichtungsausschuss<br />

534


Dokumentation zu <strong>Kapitel</strong> 2<br />

<strong>Kapitel</strong><br />

teilt seine Entscheidungen unverzüglich den Parteien nach § 17 b Abs. 2 Satz 1 und Satz 4<br />

mit, welche die Zusammenstellung aller getroffenen und anhängigen Entscheidungen sämtlicher<br />

Schlichtungsausschüsse an geeigneter Stelle im Internet veröffentlichen und fortlaufend<br />

aktualisieren. Hat ein Schlichtungsausschuss insbesondere bei Abrechnungsprüfungen<br />

hinsichtlich der Beachtung der bundeseinheitlichen Kodierrichtlinien über einen<br />

Prüfsachverhalt zu entscheiden, welcher bereits Gegenstand eines vorherigen Beschlusses<br />

eines anderen Schlichtungsausschusses war, so ist dieser in die Entscheidungsfindung mit<br />

einzubeziehen; im Falle einer davon abweichenden Entscheidung ist diese zu begründen. Im<br />

Übrigen vereinbart der Ausschuss mit der Mehrheit der Stimmen bis zum 31. März 2003 entsprechend<br />

der Vorgaben nach Satz 12 das Nähere zum Prüfverfahren des Medizinischen<br />

Dienstes, insbesondere zu der fachlichen Qualifikation der Prüfer, Größe der Stichprobe,<br />

Möglichkeit einer Begleitung der Prüfer durch Krankenhausärzte und Besprechung der<br />

Prüfergebnisse mit den betroffenen Krankenhausärzten vor Weiterleitung an die<br />

Krankenkassen. Die Spitzenverbände der Krankenkassen und die Deutsche<br />

Krankenhausgesellschaft sowie die <strong>Bundesärztekammer</strong> gemeinsam vereinbaren bundeseinheitliche<br />

Vorgaben geben gemeinsam Empfehlungen zum Prüfverfahren ab. Diese gelten<br />

auch unabhängig von bis zum Inkrafttreten einer Vereinbarung durch den Ausschuss.<br />

Kommen Empfehlungen Kommt eine Vereinbarung bis zum 31.01.2003 nicht zustande,<br />

bestimmt die um die Hälfte der Zahl der Vertreter der Deutschen Krankenhausgesellschaft<br />

verminderte und um Vertreter der <strong>Bundesärztekammer</strong> in gleicher Zahl ergänzte<br />

Schiedsstelle nach § 18a Abs. 6 auf Antrag der Spitzenverbände der Krankenkassen gemeinsam<br />

oder der Deutschen Krankenhausgesellschaft und der <strong>Bundesärztekammer</strong> gemeinsam<br />

das Nähere zum Prüfverfahren.<br />

Begründung: Da bei Abrechnungsprüfungen insbesondere die Beachtung der bundesweit<br />

einheitlich anzuwendenden Deutschen Kodierrichtlinien zum Prüfgegenstand werden wird,<br />

muss durch eine ergänzende Regelung vermieden werden, dass Schlichtungsausschüsse verschiedener<br />

Länder bei identischen Prüfsachverhalten unbegründet zu voneinander abweichenden<br />

Schiedsregelungen kommen. Ebenso schwer wäre es vermittelbar, wenn eine<br />

bestimmte Fallkonstellation im einen Bundesland als Fehlbelegung bzw. vorzeitige<br />

Entlassung/Verlegung eingestuft wird, im anderen Bundesland hingegen nicht. Zur<br />

Vermeidung unbegründet widersprüchlicher Einschätzungen unterschiedlicher<br />

Schlichtungsausschüsse und der absehbar daraus resultierenden Belastungen der<br />

Sozialgerichte ist ein bundeseinheitliches Prüfverfahren sowie ein kontinuierlicher wechselseitiger<br />

Austausch der Schlichtungsausschüsse über eine zentrale und öffentlich zugängliche<br />

Sammlung aller getroffenen und anhängiger Entscheidungen sämtlicher<br />

Schlichtungsausschüsse zwingend vonnöten. Durch die stetig aktualisierte Veröffentlichung<br />

aller Entscheidungsstände im Internet kann darüber hinaus die Belastung der<br />

Schlichtungsausschüsse von Doppelanfragen in gleicher Sache schon im Voraus deutlich<br />

reduziert werden. Weil die ärztliche Indikationsstellung bei Aufnahme-, Entlassungs- und<br />

Verlegungsprüfungen zum zentralen Prüfgegenstand wird und daraus entstehende<br />

Kontroversen auf ärztlich-gutachterlicher Ebene ausgetragen werden, ist in keiner Weise<br />

nachvollziehbar, dass das Nähere zum Prüfverfahren nach den gegenwärtigen<br />

Bestimmungen unter Ausschluss der Ärzteschaft festgelegt werden. Weil die bisher mit der<br />

Abgabe einer Empfehlung zum Prüfverfahren beauftragten Parteien auch nach Ablauf der<br />

gesetzlichen Frist noch keine Vereinbarung zustande bringen konnten, sollte der<br />

Gesetzgeber die Gelegenheit nutzen, diesem der Akzeptanz des Verfahrens abträglichen<br />

Mangel endlich abzuhelfen.<br />

<strong>13</strong><br />

535


Zu Artikel 2 FPÄndG<br />

Änderung des Krankenhausentgeltgesetzes<br />

§ 6 Abs. 1 und 2 KHEntgG des Gesetzentwurfes ist wie folgt zu modifizieren:<br />

(1) Für die Vergütung von Leistungen oder von besonderen Einrichtungen nach § 17b<br />

Abs. 1 Satz 15 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes, die noch nicht sachgerecht mit den<br />

DRG-Fallpauschalen und Zusatzentgelten vergütet werden können und nach Feststellung<br />

der Vertragsparteien nach § 9, der für die Krankenhausplanung zuständigen Landesbehörde<br />

nach § 17b Abs. 1 Satz 7 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes oder in einer Verordnung<br />

nach § 17b Abs. 7 Satz 1 Nr. 4 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes von der Anwendung<br />

der DRG-Fallpauschalen und Zusatzentgelte ausgenommen sind, vereinbaren die<br />

Vertragsparteien nach § 11 fall- oder tagesbezogene Entgelte oder in begründeten Fällen<br />

Zusatzentgelte. Die Entgelte sind sachgerecht zu kalkulieren; die Empfehlungen nach<br />

§ 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 sind zu beachten.<br />

(2) Für die Vergütung neuer Untersuchungs- und Behandlungsmethoden, die mit den<br />

Fallpauschalen und Zusatzentgelten nach § 7 Satz 1 Nr. 1 und 2 noch nicht sachgerecht vergütet<br />

werden können und die nicht gemäß § <strong>13</strong>7c des Fünften Buches Sozialgesetzbuch von<br />

der Finanzierung ausgeschlossen worden sind, sollen die Vertragsparteien nach § 11 erstmals<br />

für das Kalenderjahr 2005 zeitlich befristete, fallbezogene Entgelte oder<br />

Zusatzentgelte vereinbaren. Die Entgelte sind sachgerecht zu kalkulieren; die<br />

Empfehlungen nach § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 sind zu beachten. Vor der Vereinbarung einer<br />

gesonderten Vergütung hat das Krankenhaus bis zum 30.11. von den Vertragsparteien nach<br />

§ 9 eine Information einzuholen, ob die neue Methode mit den bereits vereinbarten<br />

Fallpauschalen sachgerecht abgerechnet werden kann. Nach Vereinbarung eines Entgelts<br />

melden die Vertragsparteien Art und Höhe an die Vertragsparteien nach § 9. Diese können<br />

eine Bewertung der Untersuchungs- und Behandlungsmethode nach § <strong>13</strong>7c des Fünften<br />

Buches Sozialgesetzbuch veranlassen; § <strong>13</strong>7c Abs. 1 Satz 1 des Fünften Buches<br />

Sozialgesetzbuch bleibt unberührt. Für das Schiedsstellenverfahren nach § <strong>13</strong> kann eine<br />

Stellungnahme des Ausschusses Krankenhaus nach § <strong>13</strong>7c des Fünften Buches<br />

Sozialgesetzbuch eingeholt werden. Die Frist nach § <strong>13</strong> Abs. 2 bleibt hiervon unberührt.<br />

Begründung: Die mit dem Gesetzentwurf vorgesehene Verlängerung der Befristung der<br />

Entgelte nach § 6 Abs. 1 KHEntgG bis einschließlich 2006 ist zu begrüßen. Sie wird jedoch<br />

keinesfalls ausreichen. Bisher nur unzureichend durch DRG-Systeme erschlossene<br />

Leistungsbereiche wie z. B. die in der Begründung des Gesetzentwurfes aufgeführten<br />

Versorgungsbereiche werden auch darüber hinaus noch gesonderter Vergütungslösungen<br />

bedürfen. Daher muss die Befristung dieser Entgelte gänzlich entfallen und die<br />

Selbstverwaltung in die Lage versetzt werden, anhand bedarfsorientierter Kriterien von<br />

Jahr zu Jahr neu über die Notwendigkeit dieser Vergütungslösung für die jeweilige Leistung<br />

zu entscheiden. Die Möglichkeit der Vereinbarung von Zusatzentgelten muss sich auch hier<br />

an den Notwendigkeiten der medizinischen Versorgung orientieren und darf nicht der<br />

Restriktion des Begriffs des „eng begrenzten Ausnahmefalls“ unterliegen. Durch die gesetzlich<br />

vorgegebene Priorisierung der Fallpauschalen sowie den Vereinbarungsprozess der<br />

Vertragsparteien ist bereits ausreichend sichergestellt, dass Zusatzentgelte nur in begründeten<br />

Fällen vereinbart werden. Damit es in der Praxis nicht zu weiteren Verunsicherungen<br />

und Fehlschlüssen hinsichtlich der Relevanz des DRG-Fallpauschalen-Katalogs für nicht<br />

sachgerecht abgebildete Leistungen und Einrichtungen kommt, muss – wie schon im<br />

Referentenentwurf des FPÄndG vorgesehen – an einer sowohl für die Phase der<br />

536


Dokumentation zu <strong>Kapitel</strong> 2<br />

<strong>Kapitel</strong><br />

Budgetneutralität als auch für den sich anschließenden Zeitraum einheitlichen Bindung des<br />

§ 6 Abs. 1 KHEntgG an die Frage der sachgerechten Vergütung der betroffenen Leistungen<br />

und Einrichtungen durch die DRG-Fallpauschalen und Zusatzentgelte festgehalten werden.<br />

Im Zusammenhang mit der Innovationsvergütung nach § 6 Abs. 2 KHEntgG darf die<br />

Einholung einer Stellungnahme des Ausschusses Krankenhaus nach § <strong>13</strong>7 c SGB V während<br />

eines Schiedsstellenverfahrens nicht zu Verzögerungen führen. Daher ist klarzustellen, dass<br />

die Frist nach § <strong>13</strong> Abs. 2 KHEntgG hiervon unberührt bleibt.<br />

Zu Artikel 2 FPÄndG bringt die <strong>Bundesärztekammer</strong> ergänzend folgende<br />

Forderungen ein:<br />

§ 3 Abs. 3 Satz 4 KHEntgG ist wie folgt zu ändern:<br />

Der für das Jahr 2004 vereinbarte Gesamtbetrag ist sachgerecht aufzuteilen auf<br />

1. die Fallpauschalen, die Entgelte, die bei Überschreitung der Grenzverweildauer der<br />

Fallpauschalen abgerechnet werden können (§ 8 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3), und<br />

Zusatzentgelte nach § 17b des Krankenhausfinanzierungsgesetzes (Erlösbudget) einschließlich<br />

der noch nicht ausgegliederten sonstigen Zu- und Abschläge nach § 7 Satz<br />

1 Nr. 4,<br />

2. die Entgelte, die bei Überschreitung der Grenzverweildauer der Fallpauschalen abgerechnet<br />

werden können (§ 8 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3),<br />

3.2. die voll- und teilstationären Leistungen, die nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz<br />

vergütet, jedoch noch nicht von den Fallpauschalen und Zusatzentgelten erfasst werden<br />

(§ 6 Abs. 1).<br />

Begründung: Die Notwendigkeit dieser im Ergebnis redaktionellen Änderung ergibt sich aus<br />

dem technischen Umstand, dass die Entgelte für den Fall der Überschreitung der<br />

Grenzverweildauer durch die KFPV als Zuschläge auf die Bewertungsrelation der jeweiligen<br />

DRG-Fallpauschale ausgestaltet wurden. Durch die mittels des zuvor in Kraft gesetzten<br />

FPG vorgenommene Ausnahme dieser Entgelte aus dem Erlösbudget nach § 3 Abs. 3 Satz 4<br />

Nr. 1 KHEntgG kann der krankenhausindividuelle Basisfallwert nach § 3 Abs. 4 KHEntgG<br />

nur behelfsweise ermittelt werden. Das Formular B1 der AEB ist entsprechend zu modifizieren.<br />

Zu § 3 Abs. 6 und § 4 Abs. 9 KHEntgG:<br />

Satz 7 ist jeweils folgendermaßen zu ändern:<br />

Soweit das Krankenhaus oder eine andere Vertragspartei nachweist, dass die sonstigen<br />

Mehrerlöse nach Satz 4 in Folge von Veränderungen der Leistungsstruktur oder des behandelten<br />

Fallspektrums mit der vereinfachten Ermittlung nach Satz 6 zu niedrig oder zu hoch<br />

bemessen sind, ist der Betrag der sonstigen Mehrerlöse entsprechend anzupassen.<br />

Nach Satz 7 sind jeweils folgende Sätze neu aufzunehmen: Die Spitzenverbände der<br />

Krankenkassen und der Verband der privaten Krankenversicherung gemeinsam vereinbaren<br />

mit der Deutschen Krankenhausgesellschaft bis zum 31.08.2003 das Verfahren für die dem<br />

Nachweis nach Satz 7 zu Grunde zu legende differenzierte Ermittlung der sonstigen<br />

Mehrerlöse. Kommt eine Vereinbarung bis zum 31.08.2003 nicht zustande, bestimmt die<br />

Schiedsstelle nach § 18a Abs. 6 auf Antrag der Spitzenverbände der Krankenkassen gemeinsam<br />

oder der Deutschen Krankenhausgesellschaft das Verfahren.<br />

<strong>13</strong><br />

537


Begründung: Die vereinfachte Ermittlung der sonstigen Mehrerlöse differenziert nicht zwischen<br />

fallzahlneutralen Mehrerlösen auf Grund eines tatsächlichen Mehraufwandes und<br />

fallzahlneutralen Mehrerlösen auf der Basis einer rein dokumentarisch bedingten<br />

Steigerung des Case-Mixes. Dadurch werden insbesondere Krankenhäuser der höheren<br />

Versorgungsstufen benachteiligt, welche mit einer anwachsenden Zahl von Komplexfällen<br />

konfrontiert werden. Das Gesetz sieht zwar die Möglichkeit abweichender<br />

Ausgleichsregelungen vor. Damit diese bei Bedarf vor Ort wirksam umgesetzt werden können,<br />

bedarf es jedoch dringend einer einheitlichen Methodik der differenzierten<br />

Mehrerlösausgleichsermittlung.<br />

§ 5 Abs. 2 Satz 4 KHEntgG ist wie folgt zu ergänzen:<br />

Die Vertragsparteien nach § 11 vereinbaren die Höhe des Zuschlags im Einvernehmen mit<br />

der zuständigen Landesbehörde.<br />

Begründung: Die Notwendigkeit dieser Änderung ergibt sich aus dem Vorschlag der<br />

<strong>Bundesärztekammer</strong> zur Modifikation von § 17b Abs. 1 Satz 8 KHG (s. o.).<br />

§ 7 Satz 1 Nr. 5 KHEntgG ist wie folgt zu ergänzen:<br />

Entgelte für Leistungen und besonderen Einrichtungen, die noch nicht von den auf<br />

Bundesebene vereinbarten Fallpauschalen und Zusatzentgelten erfasst werden (§ 6 Abs. 1),<br />

Begründung: Die Notwendigkeit dieser Ergänzung ergibt sich aus der Modifikation von<br />

§ 17b Abs. 7 KHG sowie von § 6 Abs. 1 KHEntgG durch den Gesetzentwurf.<br />

Hinter § 8 Abs. 2 Satz 3 Nr. 4 KHEntgG ist nachfolgende Nr. 5 einzufügen:<br />

5. zusätzliche Fallpauschalen und / oder diesbezügliche Zu- und Abschläge für komplexe<br />

oder multidisziplinäre Fälle, soweit nach den Abrechnungsbestimmungen gemäß § 9<br />

Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 zulässig<br />

Begründung: Damit Krankenhäuser, die Patienten mit zwei oder mehreren voneinander<br />

unabhängigen Hauptdiagnosen multidisziplinär im Rahmen eines zusammenhängenden stationären<br />

Aufenthaltes z. B. mit interner Verlegung zwischen unterschiedlichen<br />

Fachabteilungen behandeln, nicht benachteiligt werden, muss die Möglichkeit geschaffen<br />

werden, dass in begründeten Fällen, die über die Abrechnungsbestimmungen nach § 9<br />

Abs. 1 Nr. 3 KHEntgG zu definieren sind, die Vergütung dem entstehenden Mehraufwand<br />

sachgerecht angepasst werden kann.<br />

§ 8 Abs. 5 KHEntgG ist wie folgt zu modifizieren:<br />

Wird ein Patient wegen Komplikationen ungeplant aus demselben Anlass wieder in dasselbe<br />

Krankenhaus aufgenommen, für den zuvor eine Fallpauschale berechnet wurde, darf für<br />

die Kalendertage innerhalb der Grenzverweildauer dieser Fallpauschale die Fallpauschale<br />

nicht erneut berechnet werden. Ausgangspunkt für die Ermittlung des Kalendertages des<br />

Ablaufes dieser Grenzverweildauer ist der Tag der Aufnahme des vorhergehenden stationären<br />

Aufenthaltes. Wird ein Patient beurlaubt, ist dies im Falle der Überschreitung der<br />

Grenzverweildauer auf der Rechnung auszuweisen. Eine erneute Abrechnung der<br />

Fallpauschale darf erst bei Überschreitung der Grenzverweildauer der für den<br />

Voraufenthalt in Rechnung gestellten Fallpauschale erfolgen. Ausschlaggebend für die<br />

Ermittlung der Entgelthöhe ist dabei die nach Erreichen der Grenzverweildauer der für den<br />

Voraufenthalt abgerechneten Fallpauschale anfallende Verweildauer.<br />

538


Dokumentation zu <strong>Kapitel</strong> 2<br />

<strong>Kapitel</strong><br />

Begründung: Die gegenwärtige Regelung provoziert durch den nicht näher definierten Begriff der<br />

Komplikation sowie den fehlenden Bezugspunkt zur Ermittlung des Ablaufes der<br />

Grenzverweildauer Konflikte durch unterschiedliche Auslegungen. Ebenso wenig ist derzeit die<br />

Frage eindeutig geklärt, wie nach Erreichen der Grenzverweildauer der für den vorhergehenden<br />

Aufenthalt geltend gemachten Fallpauschale zu verfahren ist. Es besteht daher dringender Bedarf<br />

einer in diesen Punkten klarstellenden Abwandlung und Ergänzung der bisherigen Regelung.<br />

§ 10 Abs. 3 Abs. 3 und Abs. 4 KHEntgG sind wie folgt zu modifizieren:<br />

(3) In den Folgejahren sind bei der Vereinbarung insbesondere zu berücksichtigen:<br />

1. der von den Vertragsparteien nach § 9 Abs. 1 Satz 2 vorgegebene Veränderungsbedarf<br />

auf Grund der jährlichen Kostenerhebung und Neukalkulation, der nicht mit den<br />

Bewertungsrelationen umgesetzt werden kann,<br />

2. voraussichtliche allgemeine Kostenentwicklungen, einschließlich der Anpassungen der<br />

Tarifverträge und anderer Regelungen des Arbeitsrechts<br />

3. Möglichkeiten zur Ausschöpfung von Wirtschaftlichkeitsreserven, soweit diese nicht<br />

bereits durch die Weiterentwicklung der Bewertungsrelationen erfasst worden sind,<br />

4. die allgemeine Kostendegression bei Fallzahlsteigerungen,<br />

5. die Ausgabenentwicklung insgesamt bei den Leistungsbereichen, die nicht mit<br />

Fallpauschalen vergütet werden, soweit diese die Veränderungsrate nach § 71 Abs. 3<br />

Satz 1 in Verbindung mit Abs. 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch überschreiten;<br />

dabei werden die Zuschläge zur Finanzierung der Ausbildungsstätten und<br />

Ausbildungsvergütungen nicht einbezogen,<br />

6. Kostenwirksame demographisch-epidemiologische Entwicklungen, Anforderungen aus<br />

der Qualitätssicherung sowie aus der medizinischen Innovation,<br />

7. Kostenwirksame Verlagerungen von Leistungen in andere Versorgungsbereiche oder<br />

Übernahme von Leistungen aus anderen Versorgungsbereichen, die bei der Bemessung<br />

der (Gesamt-)Vergütungen im jeweiligen Versorgungsbereich zu berücksichtigen sind.<br />

Bei der Anwendung von Satz 1 Nr. 4 ist sicherzustellen, dass zusätzliche Fälle bei der<br />

Vereinbarung des Basisfallwerts absenkend berücksichtigt werden. Soweit in Folge einer<br />

nicht aufwandsbegründeten veränderten Kodierung der Diagnosen und Prozeduren<br />

Ausgabenerhöhungen entstehen, sind diese vollständig durch eine entsprechende<br />

Absenkung des Basisfallwerts auszugleichen.<br />

(4) Die nach Abs. 3 vereinbarte Veränderung des Basisfallwerts darf die sich bei Anwendung<br />

der Veränderungsrate nach § 71 Abs. 3 Satz 1 in Verbindung mit Abs. 2 Satz 3 des Fünften<br />

Buches Sozialgesetzbuch ergebende Veränderung des Basisfallwerts nicht überschreiten, es<br />

sei denn, die notwendige medizinische Versorgung ist auch nach Ausschöpfung von<br />

Wirtschaftlichkeitsreserven ohne Beitragssatzerhöhungen nicht zu gewährleisten.<br />

Begründung: Die gegenwärtige Regelung zur Anpassung der landesweiten Basisfallwerte<br />

verlagert das Morbiditätsrisiko einseitig auf die Krankenhäuser. Damit eine aus diesem<br />

Umstand heraus drohende Wartelistenmedizin vermieden werden kann, bedarf es bei der<br />

Festlegung dieser Basisfallwerte einer angemessenen Berücksichtigung der<br />

Personalkostenentwicklung, des demographisch-epidemiologischen Wandels sowie der sich<br />

unter dem Aspekt der Qualitätssicherung und medizinischen Innovation ändernden<br />

Gegebenheiten. Weiterhin müssen die aus der Einführung des DRG-Vergütungssystem ggf.<br />

resultierenden wechselseitigen Leistungsverlagerungen zwischen dem stationären Bereich<br />

und den dort anschließenden Versorgungssektoren sachgerecht gegenfinanziert werden.<br />

<strong>13</strong><br />

539


Zu Artikel 3 FPÄndG<br />

Änderung der Bundespflegesatzverordnung<br />

Zu Artikel 3 FPÄndG bringt die <strong>Bundesärztekammer</strong> ergänzend folgende<br />

Forderungen ein:<br />

§ 6 Abs. 5 BPflV ist wie folgt zu ändern:<br />

Zur Verbesserung der Arbeitszeitbedingungen vereinbaren die Vertragsparteien jeweils für<br />

das Jahr 2003 und das Jahr 2004 einen zusätzlichen Betrag bis zur Höhe von 0,2 vom<br />

Hundert 1,0 vom Hundert des Gesamtbetrags. Voraussetzungen sind, dass das Krankenhaus<br />

nachweist, dass auf Grund des Arbeitsrechts, einer schriftlichen Vereinbarung mit der<br />

Arbeitnehmervertretung oder einer tarifvertraglichen Regelung, die eine Verbesserung der<br />

Arbeitszeitbedingungen zum Gegenstand hat, zusätzliche Personalkosten zur Einhaltung der<br />

Regelungen des Arbeitszeitrechts zu finanzieren sind. Der zusätzliche Betrag ist im<br />

Gesamtbetrag jeweils in den Gesamtbeträgen der Jahre 2003 und 2004 zu berücksichtigen;<br />

er kann abweichend von Abs. 1 Satz 4 zu einer entsprechenden Überschreitung der<br />

Veränderungsrate führen. Für das Jahr 2004 vereinbaren die Vertragsparteien unter den<br />

Voraussetzungen nach Satz 1 erstmals oder zusätzlich einen Betrag bis zur Höhe von 0,2<br />

vom Hundert des Gesamtbetrags, soweit Verweildauerverkürzungen oder eine verbesserte<br />

Wirtschaftlichkeit ansonsten zu einer entsprechenden Absenkung des Gesamtbetrags führen<br />

würden. Der Betrag wird zu dem nach den Vorgaben des Abs.es 1 verhandelten<br />

Gesamtbetrag hinzugerechnet; dabei darf abweichend von Abs. 1 Satz 4 die<br />

Veränderungsrate überschritten werden. Die für die Jahre 2003 und 2004 vereinbarten<br />

Beträge verbleiben in den Folgejahren im Gesamtbetrag und unterliegen mit dem<br />

Erlösbudget nach § 4 des Krankenhausentgeltgesetzes jeweils zum 1.01.2005, 2006 und<br />

2007 der Jahre 2006 bis 2009 der schrittweisen Budgetangleichung. Soweit die in der<br />

Betriebsvereinbarung festgelegten und mit dem zusätzlichen Betrag finanzierten<br />

Maßnahmen nicht umgesetzt werden, ist der Betrag ganz oder teilweise zurückzuzahlen.“<br />

Begründung: Die gegenwärtige Regelung vermag insbesondere bei denjenigen<br />

Krankenhäusern, die wegen ihres Verbleibs im bisherigen BPflV-Vergütungssystem von der<br />

„Nullrunde“ des Beitragssatzsicherungsgesetzes betroffen sind, in keiner Weise, der durch<br />

den erhöhten DRG-Dokumentationsaufwand noch verschärften katastrophalen<br />

Arbeitsüberlastung des Krankenhauspersonals Abhilfe zu schaffen. Unverständlich ist nach<br />

wie vor auch der Umstand, dass sich die Krankenhäuser die diesbezügliche<br />

Budgetanpassung für das Jahr 2004 erst auf Kosten der Patientenversorgung erwirtschaften<br />

müssen. Hier gilt es, endlich eine angemessene Finanzierungsgrundlage für eine menschliche<br />

Gestaltung der Arbeitszeitbedingungen an den Krankenhäusern unter Berücksichtigung<br />

des Investitionsbedarfs bei der Umstellung auf das neue DRG-Vergütungssystem zu schaffen!<br />

Zur ergänzenden Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) bringt die<br />

<strong>Bundesärztekammer</strong> folgende Forderungen ein:<br />

§ <strong>13</strong>7 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 SGB V ist wie folgt zu ändern:<br />

einen Katalog planbarer Leistungen nach §§ 17 und 17b des Krankenhausfinanzierungsgesetzes,<br />

bei denen die Qualität des Behandlungsergebnisses in besonderem Maße von der<br />

Menge der erbrachten Leistungen abhängig ist, sowie wissenschaftlich begründete<br />

Empfehlungen für Mindestmengen für die jeweiligen Leistungen je Arzt oder Krankenhaus<br />

und Ausnahmetatbestände,<br />

540


§ <strong>13</strong>7 Abs. 1 Satz 4 und Satz 5 SGB V sind zu streichen.<br />

Dokumentation zu <strong>Kapitel</strong> 2<br />

<strong>Kapitel</strong><br />

§ <strong>13</strong>7 Abs. 1 Satz 6 SGB V ist wie folgt zu ergänzen:<br />

Zum Zwecke der Erhöhung von Transparenz und Qualität der stationären Versorgung können<br />

die Kassenärztlichen Vereinigungen und die Krankenkassen und ihre Verbände die<br />

Vertragsärzte und die Versicherten auf der Basis der Empfehlungen für Mindestmengen nach<br />

Nummer 3 sowie der Qualitätsberichte nach Nummer 6 auch vergleichend über die<br />

Qualitätsmerkmale der Krankenhäuser informieren und Empfehlungen aussprechen.<br />

Begründung: Wegen der für die verantwortungsvolle Umsetzung der weitreichenden gegenwärtigen<br />

Gesetzesregelung unzureichenden Datenlage, der fehlenden Kompatibilität mit<br />

dem einzuführenden DRG-Fallpauschalensystem, der resultierenden Fehlanreize, der haftungsrechtlich<br />

problematischen Situation hinsichtlich der Ausnahmeregeln für einzelne<br />

Krankenhäuser nach Satz 5, der zu erwartenden Verkomplizierung der Leistungssteuerung<br />

und -abrechnung sowie dem zu befürchtenden erheblichen Zulassungs- und<br />

Kontrollbürokratismus wird sich die zur wirksamen Umsetzung ab dem Jahr 2004 vorgesehene<br />

jetzige Mindestmengenregelung eher als kontraproduktiv erweisen als zu der<br />

gewünschten Verbesserung der Versorgungsqualität führen. Autoren großer Studien zum<br />

Zusammenhang zwischen Qualität und Leistungsmengen sprechen sich hier daher auch<br />

immer wieder gegen eine vorschnelle gesetzliche Überreglementierung aus. Auf der Basis<br />

der geplanten allgemeinzugänglichen jährlichen Veröffentlichung der DRG-Daten aller<br />

Krankenhäuser werden die Patienten und ihre zuweisenden Ärzte den Mengenfaktor ohnehin<br />

transparenter denn je bei der Auswahl des Krankenhauses einbeziehen können, soweit<br />

dies im individuellen Fall notwendig und gewünscht ist. Die durch die<br />

Mindestmengenregelung beabsichtigte Wirkung wird daher durch regelmäßige<br />

Veröffentlichungen von auf der Basis von Empfehlungen zu Mindestmengen vergleichbaren<br />

Frequenzstatistiken der Krankenhäuser kurzfristiger, nachhaltiger und deutlich kostensparender<br />

erzielt werden können als mit der gegenwärtigen Übermaßregelung.<br />

Die <strong>Bundesärztekammer</strong>, die Arbeitsgemeinschaft der Wissenschaftlichen<br />

Medizinischen Fachgesellschaften, der Bundesverband der Belegärzte, der Marburger<br />

Bund sowie der Verband der Leitenden Krankenhausärzte Deutschlands behalten sich<br />

weitere Ergänzungen zu den von ihnen eingebrachten Forderungen vor. Zu den hier<br />

nicht angesprochenen Punkten sei nochmals auf die Stellungnahmen der<br />

<strong>Bundesärztekammer</strong> im Zusammenhang mit dem FPG vom 23.04.2002 sowie hinsichtlich<br />

der KFPV vom 19.09.2002 verwiesen.<br />

<strong>13</strong><br />

541


Publikationen 2003/2004 zum<br />

Themenkomplex Krankenhaus und<br />

Krankenhausfinanzierung<br />

1. Rochell B., Bunzemeier H., Roeder N. (2004) Ambulante Operationen und stationsersetzende<br />

Eingriffe im Krankenhaus nach § 115b SGB V - eine Einstiegshilfe Teil 2,<br />

das Krankenhaus 4/2004 (geplante Veröffentlichung bei Redaktionsschluss)<br />

2. Rochell B., Bunzemeier H., Roeder N. (2004) Ambulante Operationen und stationsersetzende<br />

Eingriffe im Krankenhaus nach § 115b SGB V - eine Einstiegshilfe Teil 1,<br />

das Krankenhaus 3/2004 (bei Redaktionsschluss im Druck)<br />

3. Rochell B., (2004), Fallpauschalenänderungsgesetz (FPÄndG): Ein lernendendes<br />

System erhält erste Nachhilfe, casemix cardiovascular, 1:<strong>13</strong>-38<br />

4. Franz D., Rochell B., Roeder N., (2003), Das G-DRG-System 2003/2004 aus unfallchirurgisch-orthopädischer<br />

Sicht. Eine Stärken- und Schwächenanalyse, Unfallchirurg,<br />

106:1057-1073<br />

5. Roeder N., Bunzemeier H., Juhlke S., Karzauninkat, Rochell B., (2003), Kalkulation<br />

von Zusatzentgelten und Vergütungsforderungen für nicht bewertete G-DRGs, das<br />

Krankenhaus, 12:999-1006<br />

6. Rochell B. (2003) Fallpauschalenänderungsgesetz (FPÄndG): erste Lektion für das<br />

„lernende“ G-DRG-Vergütungssystem, Deutsche Gesellschaft für Unfallchirurgie<br />

Mitteilungen und Nachrichten 48 (25), 30-32<br />

7. Roeder N., Fiori W., Loskamp N., Bunzemeier H., Juhra C., Hensen P., Rochell B.,<br />

(2003), Strategische Kodierung - Schlüssel zum DRG-Erfolg?, das Krankenhaus,<br />

10:780-788<br />

8. Rochell B., Roeder N., (2003), G-DRG 1.0 - das Optionssystem (Teil 5), Arzt und<br />

Krankenhaus, 9:259-81<br />

9. Rochell B. (2003) Womit Krankenhäuser rechnen müssen - MDK-Fallprüfungen nach<br />

§ 17c KHG, nahdran, 02/03, 48-51<br />

10. Roeder N., Rochell B., Bunzemeier H., (2003), G-DRGs 2003. Kommentar zum<br />

Projektbericht zur Kalkulation der ersten deutschen Bewertungsrelationen für die<br />

G-DRG-Version 1.0, das Krankenhaus, Sonderausgabe, Juli 2003<br />

11. Krumpaszky H.G., Rochell B. (2003) Aussagekräftige externe Qualitätssicherung unter<br />

DRG-Bedingungen, Arzt und Krankenhaus 5:144-150<br />

12. Case-Mix in der Praxis : Handbuch für die DRG-Umsetzung / N. Roeder/B. Rochell.-<br />

Köln : Dt. Ärzte-Verl.- Losebl.-Ausg.- Grundwerk.- Erstausgabe: April 2003.- ISBN<br />

3-7691-3162-2<br />

<strong>13</strong>. Roeder N., Rochell B., (2003), Überarbeitung des Fallpauschalenkatalogs 2003.<br />

Ergebnisse der DRG-Research-Group des Universitätsklinikums Münster, f&w, 3:222-227<br />

542


Dokumentation zu <strong>Kapitel</strong> 2<br />

<strong>Kapitel</strong><br />

14. Rochell B., Roeder N., (2003), DRG - Das neue Krankenhausvergütungssystem für<br />

Deutschland. Teil 1: Einführung, Der Urologe [A] 4:471-483<br />

15. Rochell B., Roeder N., DRG - Das neue Krankenhausvergütungssystem für<br />

Deutschland. Teil 2: Das Optionssystem 2003, Der Urologe, [A] 4:485-495<br />

16. Rochell B., Roeder N., (2003), G-DRG 1.0 - das Optionssystem (Teil 4), Arzt und<br />

Krankenhaus, 3:77-82<br />

17. Roeder N., Hindle D., Loskamp N., Juhra C., Hensen P., Rochell B., (2003), Frischer<br />

Wind mit klinischen Behandlungspfaden (II). Instrumente zur Verbesserung der<br />

Organisation klinischer Prozesse, das Krankenhaus, 2:124-<strong>13</strong>0<br />

18. Roeder N., Rochell B., (2003), Das deutsche DRG-System und der Einfluss auf die<br />

poststationäre ambulante und stationäre Pflege, bpa magazin, 1:<strong>13</strong>-18<br />

19. Rochell B., Roeder N., (2003), G-DRG 1.0 - das Optionssystem (Teil 3), Arzt und<br />

Krankenhaus, 1:32-38<br />

<strong>13</strong><br />

543


Stellungnahme der <strong>Bundesärztekammer</strong><br />

gemäß § 17 b Abs. 2 Satz 3 KHG zur<br />

Revision der deutschen Kodierrichtlinien<br />

für das Jahr 2004<br />

der/des<br />

Deutschen Krankenhausgesellschaft (DKG)<br />

Spitzenverbände der Krankenkassen (GKV)<br />

Verbandes der privaten Krankenversicherung (PKV)<br />

Gegenstand der Stellungnahme<br />

Mit Schreiben vom 05.09.2003 hat das Institut für das Entgeltsystem in Krankenhaus<br />

(InEK gGmbH, Siegburg) die <strong>Bundesärztekammer</strong> und den Deutschen Pflegerat zugleich im<br />

Namen der Deutschen Krankenhausgesellschaft, der Spitzenverbände der gesetzlichen<br />

Krankenkassen sowie des Verbandes der privaten Krankenversicherung gemäß § 17 b<br />

Abs. 2 Satz 3 KHG um eine Stellungnahme zu der als Anhang dieses Schreibens als<br />

Entwurffassung übersandten Revision der Deutschen Kodierrichtlinien für das Jahr 2004<br />

(DKR 2004) gebeten. Die <strong>Bundesärztekammer</strong>, die Arbeitsgemeinschaft der<br />

Wissenschaftlichen Medizinischen Fachgesellschaften (AWMF) und der Deutsche Pflegerat<br />

waren nicht in die Erstellung der Revisionsfassung der Deutschen Kodierrichtlinien 2004<br />

involviert.<br />

Stellungnahme der <strong>Bundesärztekammer</strong><br />

Die <strong>Bundesärztekammer</strong> nimmt in Zusammenarbeit mit der AWMF und unter Abstimmung<br />

mit dem Deutschen Pflegerat zur Revision der Deutschen Kodierrichtlinien für das<br />

Jahr 2004 wie folgt Stellung:<br />

Die <strong>Bundesärztekammer</strong> erkennt an, dass sich die Revision der DKR für das Jahr 2004<br />

infolge der bestehenden Zusammenhänge mit dem erneut unter den Bedingungen einer<br />

Ersatzvornahme durch das Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung<br />

(BMGS) nach § 17 b Abs. 7 Satz 1 KHG anzupassenden G-DRG-System, aber auch wegen<br />

der umfänglicheren Überarbeitung der ICD-10-GM 2004 sowie des OPS-301 Version 2004<br />

abermals im Wesentlichen mit den im Zuge der Anpassung an die G-DRG Version 2004, der<br />

Umstellung der o.g. Diagnosen- und Prozedurenklassifikationen erforderlichen<br />

Modifikationen sowie einer weiteren Bereinigung redaktioneller und inhaltlicher Fehler<br />

befasst. Die sich daraus zum Teil ergebenden Vereinfachungen und Vereinheitlichungen wie<br />

z. B. in der Onkologie werden begrüßt. Ungeachtet dessen steht die seit der im Jahr 2001<br />

unter enger Orientierung an den Australian Coding Standards erfolgten erstmaligen<br />

544


Dokumentation zu <strong>Kapitel</strong> 2<br />

<strong>Kapitel</strong><br />

Festlegung der DKR erforderliche durchgreifende Überprüfung und Überarbeitung insbesondere<br />

der speziellen Kodierrichtlinien weiterhin aus.<br />

Die Ständige Fachkommission DRG von <strong>Bundesärztekammer</strong> und AWMF, welche sich in<br />

ihrer Sitzung am 10.09.2003 in Köln mit dem Entwurf der DKR 2004 befasst hat, hat<br />

zunächst allgemein den Bedarf einer grundlegenden Vereinfachung, Klarstellung und<br />

anwenderfreundlicheren Gestaltung der DKR durch<br />

Abbau spezieller Regelungen zu Gunsten einfacher zu handhabender allgemeiner<br />

Regelungen<br />

weitestmögliche Bereinigung der DKR um zu Missverständnissen führende<br />

Ausnahmeregelungen, welche im Widerspruch zu den Binnenregelungen der ICD-10-<br />

GM 2004-bzw. der OPS-301-Dokumentation oder zu anderen DKR stehen<br />

Streichung von Regelungen, welche redundant zu bereits anderenorts vorhandenen<br />

Regelungen oder Zuordnungsvorschriften sind<br />

Anpassung der in verschiedenen Bereichen nicht mehr den aktuellen Standards bzw.<br />

Leitlinien entsprechenden Vorgaben der DKR an den heutigen Stand der medizinischen<br />

Wissenschaft<br />

Entfernung von Regelungen zu in Deutschland kaum relevanten Krankheitsbildern<br />

oder Gesundheitszuständen<br />

Ergänzung um Regelungen zur Standardisierung der Routinedokumentation in bisher<br />

noch nicht ausreichend von den DKR erfassten Fachbereichen<br />

Verbesserung der Hervorhebung von für mehrere Fachbereiche überlappend relevanten<br />

speziellen Kodierrichtlinien geäußert. Des weiteren sollten die DKR künftig auch stärker<br />

auf aufwandsträchtige pflegerelevante Diagnosen und Leistungen eingehen.<br />

<strong>Bundesärztekammer</strong> und AWMF haben befunden, dass es angesichts der erneut äußerst<br />

knappen Fristen weder sinnvoll machbar, noch für die Beteiligten zumutbar erscheint, diese<br />

Anpassungen noch im Rahmen der DKR-Revision für das Jahr 2004 durchzuführen.<br />

Stattdessen werden <strong>Bundesärztekammer</strong>, AWMF und der Deutsche Pflegerat ihre<br />

Anpassungsvorschläge im Rahmen ihrer ab 01.01.2004 gemäß § 17 b Abs. 2 Satz 4 und 5<br />

KHG erweiterten Einflussnahmemöglichkeiten frühzeitig in den DKR-Revisionsprozess für<br />

das Jahr 2005 einbringen.<br />

Deutliche Kritik muss zum Umgang mit den folgenden Problemfeldern geäußert werden,<br />

deren im Hinblick auf die ab 2005 geplante DRG-Konvergenzphase immer dringlich werdendere<br />

Lösung trotz seit 2001 wiederholter Kritik auch im Rahmen der zweiten DKR-<br />

Revision noch nicht wirksam angegangen wurde:<br />

Unzureichende Würdigung des besonderen Aufwandes von Komplexfällen durch die<br />

Definition der Hauptdiagnose (DKR D002c)<br />

Während die grundsätzliche Übernahme der australischen Hauptdiagnosendefinition zwar<br />

als folgerichtig angesehen werden kann, erscheint ihre uneingeschränkte Anwendung jedoch<br />

problematisch. Dies hat seinen Grund darin, dass Komplexfälle mit zwei oder mehreren<br />

voneinander unabhängig während desselben Krankenhausaufenthaltes mit jeweils sehr großem<br />

Aufwand zu behandelnden „Hauptdiagnosen“ in der G-DRG-Version 1.0 vielfach nicht<br />

aufwandsgerecht abgebildet werden. Diese Fälle fallen weniger durch ihre Häufigkeit, dafür<br />

aber umso mehr aufgrund ihres in der Regel hohen ökonomischen Aufwandes, insbesonde-<br />

<strong>13</strong><br />

545


e bei Krankenhäusern höherer Versorgungsstufen, ins Gewicht. Deshalb ist eine<br />

Modifikation der Kodierrichtlinie D002c für die Festlegung der Hauptdiagnose - z.B. durch<br />

die Schaffung der Möglichkeit einer besonderen Kennzeichnung und nötigenfalls episodenbezogenen<br />

Abrechnung solcher besonders aufwändiger Fälle noch bis zum Ende der budgetneutralen<br />

DRG-Einführungsphase dringend erforderlich. Die Vertragsparteien nach<br />

§ 17 b Abs. 2 KHG hatten bereits in der Anlage 2 ihrer „Vereinbarung zu den deutschen<br />

Kodierrichtlinien Version 2002 für das G-DRG-System gemäß § 17 b KHG“ vom<br />

04.09.2001 vereinbart, die australische Definition der Hauptdiagnose zu übernehmen. Sie<br />

hatten sich in Kenntnis dieser Problematik aber ausbedungen, entsprechende Komplexfälle<br />

im Rahmen der Kalkulation und Pflege des Systems gesondert zu analysieren und erforderlichenfalls<br />

für solche Fälle angemessene Regelungen „im Sinne einer leistungsgerechten<br />

Vergütung“ zu vereinbaren. Die diesbezüglich in die im Jahr 2003 gültige DKR D002b aufgenommene<br />

Anmerkung 1 wurde bisher ebenso noch nicht, z. B. im Rahmen einer Studie,<br />

mit Leben erfüllt. Die Lösung dieser Problematik muss frühzeitig auf der Grundlage aussagekräftiger<br />

empirischer Daten angegangen werden, damit eine in dieser Angelegenheit<br />

modifizierte Hauptdiagnosenregelung zeitgerecht mit Wirkung ab 01.01.2004 bzw. spätestens<br />

bis 01.01.2005 umgesetzt werden kann. Die Lösung dieser Frage ist nicht nur für die<br />

o.g. Komplexfälle relevant, sondern wird auch von großer Bedeutung für die notwendige<br />

Modifikation der Abrechnungsbestimmungen für Verlegungsfälle sein. Wesentlich erscheint<br />

in diesem Zusammenhang auch die differenzierte Analyse der Fehler-DRGs. Sollte das<br />

Problem bis zur ab 2005 geplanten Konvergenzphase nicht gelöst werden, würde die<br />

Bewertung insbesondere multidisziplinär zu behandelnder Komplexfälle durch die<br />

Kodierrichtlinie D002c zum systematischen Nachteil der betroffenen Krankenhäuser formal<br />

auf die im Punkt der Hauptdiagnosenfestlegung eindimensionale Gewichtung des G-DRG-<br />

Systems reduziert. Zur Vermeidung dieses Nachteils wäre alternativ zu einer auf der gegenwärtigen<br />

Basis nicht sachgerecht möglichen G-DRG-gebundenen Differenzierung und<br />

Vergütung dieser in der Regel durch die Trias hoher Kosten, hoher Verweildauern und einer<br />

Vielzahl behandlungsrelevanter Diagnosen und Prozeduren ausgezeichneten Fälle eine<br />

gesonderte Finanzierungsregelung erforderlich.<br />

Drohende Inflationierung der Nebendiagnosendokumentation durch eine zu unscharfe<br />

Abgrenzung der Kodierrichtlinie D003b<br />

In mehr als der Hälfte der Fallgruppen des G-DRG-Systems 2004 (Referentenentwurf der<br />

KFPV 2004) kann sich die Art und die Anzahl der kodierten Nebendiagnosen entscheidend<br />

auf die Fall-Zuordnung zu den Fallpauschalen und damit unmittelbar auf die Höhe des abzurechnenden<br />

Entgelts auswirken. Damit besteht im Interesse einer leistungsgerechten und<br />

eindeutigen Abrechnung von Krankenhausleistungen gegenüber den Kostenträgern sowie<br />

im Interesse der Vergütungsgerechtigkeit der Krankenhäuser untereinander die<br />

Notwendigkeit einer klaren und unmissverständlichen Regelung für die Definition und<br />

Kodierung DRG- bzw. abrechnungsrelevanter Nebendiagnosen. Die Kodierrichtlinie D003b<br />

geht in nachvollziehbarer Weise davon aus, dass die Kodierung einer Nebendiagnose die<br />

Erbringung einer diesbezüglichen therapeutischen oder diagnostischen Maßnahme oder<br />

einen dadurch bedingten erhöhten Betreuungs-, Pflege- und/oder Überwachungsaufwand<br />

voraussetzt. Der sich auf dieser Grundlage allerdings öffnende erhebliche<br />

Ermessungsspielraum wurde in der bis Ende 2002 gültigen Kodierrichtlinie D003a durch<br />

den Hinweis „Ein oder mehrere der o.g. Faktoren werden üblicherweise eine verlängerte<br />

546


Dokumentation zu <strong>Kapitel</strong> 2<br />

<strong>Kapitel</strong><br />

Dauer des stationären Aufenthaltes zur Folge haben“ noch eingeschränkt. Dieser Hinweis<br />

wurde jedoch im Rahmen der Revision der DKR für das Jahr 2003 ersatzlos gestrichen.<br />

Diese Modifikation hat zwar den Vorteil einer in der Sache notwendigen Klarstellung, dass<br />

die Behandlung von Nebendiagnosen grundsätzlich auch unabhängig von einer<br />

Verweildauerverlängerung ökonomisch relevant werden kann. Die durch die Streichung des<br />

Hinweises vorgenommene Klarstellung ist allerdings nicht unproblematisch: Hierdurch<br />

wird gleichzeitig ermöglicht, die Ermessensspielräume für die Kodierung von<br />

Nebendiagnosen im Interesse einer Steigerung der Vergütung möglichst weit auszuschöpfen.<br />

Wenn durch die Kodierrichtlinien keinerlei Maßstäbe dafür vorgegeben werden, ab welcher<br />

Grenze eine therapeutische oder diagnostische Maßnahme oder ein erhöhter<br />

Betreuungs-, Pflege- und/oder Überwachungsaufwand tatsächlich G-DRG-relevant ist, wird<br />

jede Minimalmaßnahme die Kodierung der entsprechenden Nebendiagnose ermöglichen.<br />

Dies kann und wird nicht zuletzt auch aufgrund des Wettbewerbsdrucks der<br />

Konvergenzphase auf die Krankenhäuser dazu führen, dass kurzfristig eine Inflationierung<br />

der Diagnosenkodierung eintritt, welche in erster Linie erlösmotiviert wäre. Dieser Effekt<br />

kann die PCCL-Schweregradsystematik des G-DRG-Systems schnell ad absurdum führen<br />

und zu einer erneuten Kompression der Kostengewichte aufwändiger G-DRG-Fallgruppen<br />

führen: Durch eine Inflationierung der Nebendiagnosenkodierung wird die Abrechnung von<br />

G-DRG-Fallpauschalen für höhere Schweregrade zu Lasten der G-DRGs für Standardfälle<br />

deutlich zunehmen. Dies kann zunächst für Kostenträger zu einem ungerechtfertigten<br />

Liquiditätsproblem werden. Bei der weiteren Pflege des G-DRG-Systems würden<br />

Nebendiagnosen, die auf Grund der Erweiterung der Ermessensspielräume der<br />

Kodierrichtlinie D003b „jeder hat“, jedoch zwangsläufig entwertet. Dies würde dazu führen,<br />

dass das G-DRG-System von Jahr zu Jahr mehr unsachgemäß entdifferenziert würde und<br />

ökonomisch notwendige Schweregradunterscheidungen künftig nicht mehr via PCCL vornehmen<br />

könnte. Die Folgen würden insbesondere Krankenhäuser der höheren<br />

Versorgungsstufen ungerechtfertigt benachteiligen. Eine Behebung des Problems kann nur<br />

durch eine eindeutige auch quantitative Klarstellung des Begriffs der „DRG-relevanten“ und<br />

damit kodierrelevanten Nebendiagnose erzielt werden. Diese muss sicher stellen, dass lediglich<br />

Nebendiagnosen, welche einen klar definierten zusätzlichen Mindestaufwand oder eine<br />

Verlängerung der Verweildauer auslösen, Berücksichtigung finden können. Eine solche<br />

bereits im Vorjahr geforderte Klarstellung der DKR D003b hätte zur Folge, dass<br />

Nebendiagnosen im DRG-System tatsächlich auch nur dann abrechnungsrelevant werden,<br />

wenn sie oberhalb einer definierten Kostengrenze auch tatsächlich einen signifikanten ökonomischen<br />

Mehraufwand bedeuten.<br />

Präzisierung der Kodierung von Verdachtsdiagnosen<br />

Trotz der diesbezüglichen Kodierrichtlinie D008b besteht ein hohes Risiko einer missverständlichen<br />

Interpretation und Umsetzung der Dokumentation von Verdachtsdiagnosen.<br />

Weil die ICD-10-SGBV 2.0 keine Möglichkeit zur eindeutigen Kennzeichnung von<br />

Verdachtsdiagnosen einräumt, kann anhand der DKR D008b lediglich darüber entschieden<br />

werden, ob das der jeweiligen Verdachtsdiagnose zu Grunde liegende Symptom oder unter<br />

der Voraussetzung der Durchführung einer hinsichtlich des Aufwandes nicht näher quantifizierten<br />

Therapie die vermutete Diagnose selbst zu dokumentieren und zur Abrechnung zu<br />

bringen ist. Die hieraus entstehenden Unschärfen bergen ein erhebliches Konfliktpotenzial<br />

in sich. Eine eindeutige Regelung des Sachverhaltes wäre nur auf Basis einer im Rahmen<br />

<strong>13</strong><br />

547


der Revision der ICD-10-SGB-V durch das DIMDI für 2004 nicht vorgesehenen<br />

Wiedereinführung der Zusatzkennzeichen der ICD 10-SGB V Version 1.3 für die<br />

Diagnosensicherheit im stationären Sektor möglich. Ein kurzfristiger Klarstellungsbedarf<br />

besteht in diesem Zusammenhang auch hinsichtlich der Kodierung von<br />

Ausschlussdiagnosen und der Kodierung von Diagnosen, bei denen zum Zeitpunkt der<br />

Entlassung noch nicht sämtliche relevante Informationen vorliegen (z. B. noch ausstehende<br />

histologische Befunde).<br />

Unvollständiger Ausschluss von für die sachgerechte Leistungsdokumentation nicht<br />

notwendigen unspezifischen OPS-301 Codes aus der DRG-relevanten<br />

Entlassungsdokumentation<br />

Der ebenfalls schon in vergangenen Stellungnahmen angesprochene Forderung von<br />

<strong>Bundesärztekammer</strong> und AWMF nach der Streichung nicht notwendiger unspezifischer<br />

OPS-Kodes wurde im Rahmen der diesjährigen Revision zur OPS-301 Version 2004 durch<br />

das Deutsche Institut für Medizinische Dokumentation und Information (DIMDI) erfreulicherweise<br />

zum Teil Rechnung getragen. Damit die noch in der OPS-301 Version 2004 verbliebenen<br />

unspezifischen OPS-Codes, welche in andere DRG-Fallgruppen führen können<br />

als ein entsprechender spezifischer OPS-Kode, die Praxis nicht mit unnötigen<br />

Abrechnungskonflikten belasten, sollte folgende Kodierrichtlinie aufgenommen werden:<br />

„Sofern eine erbrachte Leistung innerhalb der diesbezüglichen OPS-Kategorie durch einen<br />

spezifischen OPS-Code oder durch den unspezifischen OPS-Code „sonstige Prozedur“<br />

(näher bezeichnet) dargestellt werden kann, darf ein dort ggf. ebenso vorhandener unspezifischer<br />

OPS-Code „Prozedur, nicht näher bezeichnet“ nicht zur Kodierung der Leistung<br />

benutzt werden.“<br />

<strong>Bundesärztekammer</strong>, AWMF und Deutscher Pflegerat stehen den Vertragsparteien für die<br />

weitere Diskussion ihrer Kritikpunkte und die gemeinsame Entwicklung von Lösungen zur<br />

Verfügung.<br />

548


Konsenspapier der Ärzteschaft zur<br />

Verzahnung von ambulanter und<br />

stationärer Versorgung<br />

– Sicherung der ärztlichen Berufsfreiheit in Klinik und Praxis –<br />

(Beschluss des 101. Deutschen Ärztetages 1998 sowie der Vertreterversammlung der<br />

Kassenärztlichen Bundesvereinigung)<br />

Problemaufriss<br />

Dokumentation zu <strong>Kapitel</strong> 2<br />

<strong>Kapitel</strong><br />

Ein am Versorgungsbedarf der Bevölkerung ausgerichtetes Gesundheitswesen muss unter<br />

dem Gebot des wirtschaftlichen Mitteleinsatzes die Versorgungsprobleme der Bevölkerung<br />

jeweils dort lösen, wo die medizinische Betreuung unter Beachtung humanitärer<br />

Bedingungen am effizientesten durchgeführt werden kann. Dies erfordert abgestufte<br />

Versorgungsebenen, die nach Versorgungsauftrag, Behandlungskapazitäten,<br />

Behandlungsintensität und Kostenaufwand definiert werden. In der Bundesrepublik ist,<br />

anders als in anderen Gesundheitssystemen, die fachärztliche Versorgung nicht am<br />

Krankenhaus konzentriert, sondern, so weit es die ambulante Versorgung betrifft, grundsätzlich<br />

niedergelassenen Fachärzten im Rahmen ihrer Kassenzulassung übertragen. Dies<br />

ermöglicht eine wohnortnahe individuelle fachärztliche Betreuung der Patienten.<br />

1. Je spezialisierter und durch Geräteeinsatz kostenaufwändiger die fachärztliche<br />

Betreuung wird, desto intensiver besteht jedoch die Notwendigkeit, am Krankenhaus<br />

vorhandene Spezialeinrichtungen, die über freie Kapazitäten verfügen, auch ambulant<br />

nutzen zu können (Spezialeinrichtungen der invasiven Diagnostik und Großgeräte).<br />

Aus diesem Grunde ist es notwendig, durch neue kooperative Strukturen eine bessere<br />

Verzahnung zwischen ambulanter und stationärer Versorgung zu erreichen. Dies betrifft<br />

insbesondere Leistungen aus Bereichen der hochspezialisierten Medizin. Die<br />

Möglichkeiten für hochspezialisierte Fachärzte am Krankenhaus, eine verantwortliche<br />

Lebensstellung zu erwerben, sollen verbessert werden.<br />

2. Mit steigendem Spezialisierungsgrad der Versorgung ist unter dem Gesichtspunkt der<br />

Qualitätssicherung eine Konzentration der Leistungserbringung bei entsprechend qualifizierten<br />

Fachärzten erforderlich, die auf Grund ihrer Spezialisierung und<br />

Praxisausrichtung einen Schwerpunkt in der Betreuung von Patienten haben, die einer<br />

entsprechend spezialisierten Behandlung bedürfen (hochspezialisierte<br />

Versorgungsebene). Die Erbringung entsprechend hochspezialisierter Leistungen kann<br />

für den Patienten mit medizinischen Risiken verbunden sein, zu deren Beherrschung<br />

die Infrastruktur eines Krankenhauses benötigt wird. Bei diesen Leistungen ist die<br />

ambulante Erbringung durch entsprechend qualifizierte Fachärzte, die, so weit möglich,<br />

ambulant und stationär behandeln, am Krankenhaus bzw. vor einem entsprechenden<br />

intensiv-medizinischen Hintergrund zu konzentrieren.<br />

<strong>13</strong><br />

549


3. Die Bildung vernetzter Praxisstrukturen im Rahmen von Strukturverträgen und<br />

Modellvorhaben zwischen Krankenkassenverbänden und Kassenärztlichen<br />

Vereinigungen ist darauf gerichtet, die Konkurrenzsituation unter hausärztlich und<br />

fachärztlich tätigen Vertragsärzten durch ein arbeitsteiliges Zusammenwirken möglichst<br />

aufzuheben und dadurch entstehende Rationalisierungsmöglichkeiten in der<br />

ambulanten Versorgung zu nutzen. Dadurch sollen einerseits unnötige<br />

Krankenhauseinweisungen vermieden, andererseits aber notwendige<br />

Krankenhauseinweisungen ohne zeitliche Verzögerung eingeleitet werden. Dieses<br />

arbeitsteilige Zusammenwirken erfordert für definierte, schwerwiegende, meist chronische<br />

Erkrankungen von der Ärzteschaft entwickelte und abgestimmte<br />

Behandlungskonzepte für die kontinuierliche medizinische Betreuung auf entsprechend<br />

abgestuften Versorgungsebenen, die auch spezialisierte Krankenhausärzte persönlich<br />

im Rahmen gemeinsam abgestimmter Versorgungsabläufe (Versorgungsketten)<br />

für die stationäre Problemlösung und bei gegebenem Bedarf auch ambulant einzubinden<br />

sind (z. B. Diabetes, Onkologie, AIDS). Vor diesem Hintergrund ist die Beteiligung<br />

von Krankenhausärzten über die Einbeziehung von Krankenhäusern an Verträgen und<br />

Modellvorhaben zweckmäßig und wünschenswert.<br />

4. Darüber hinaus bedarf es einer engeren Kooperation zwischen ambulanter und stationärer<br />

Versorgung in der Versorgung bei medizinischen Notfällen, um unnötige<br />

Krankenhauseinweisungen zu vermeiden. Durch eine stärkere Koordination von ambulantem<br />

Notfalldienst und Rettungsdienst sowie einer Einbeziehung von niedergelassenen<br />

Vertragsärzten in die Aufnahmeentscheidungen für Patienten in das Krankenhaus<br />

auf Grund von Notfallaufnahmen sollte diese Kooperation sichergestellt werden.<br />

5. Die Einrichtung von Hauptfachabteilungen mit angestellten Krankenhausfachärzten ist<br />

wegen der hierbei erforderlichen Abteilungsgröße nicht durchgehend möglich.<br />

Insbesondere für Organfächer oder für die Berücksichtigung hochspezialisierter<br />

Leistungsbereiche am Krankenhaus bedarf es daher nach wie vor des Ausbaus eines<br />

kooperativen Belegarztsystems als ein Bindeglied zwischen ambulanter und stationärer<br />

Versorgung.<br />

6. Auf Wunsch des Patienten oder zur Absicherung der eigenen Entscheidung sollte dem<br />

Vertragsarzt die Möglichkeit eingeräumt werden, insbesondere vor<br />

Krankenhauseinweisungen einen weiteren Arzt zur konsiliarischen Beratung zuzuziehen<br />

(Einholung einer Zweitmeinung). So weit der Vertragsarzt zur Absicherung seiner<br />

Entscheidung oder zur Berücksichtigung des Wunsches seines Patienten auf Einholung<br />

einer Zweitmeinung einer konsiliarischen Beratung bedarf, die durch niedergelassene<br />

Vertragsärzte nicht erfolgen kann, sollte ihm diese Möglichkeit durch Ermächtigung<br />

hierfür qualifizierter Krankenhausfachärzte mit auf konsiliarische Beratung entsprechend<br />

eingeschränktem Untersuchungsauftrag (Untersuchung, Beratung, Bericht)<br />

eröffnet werden.<br />

7. Die sektorale Budgetierung der Krankenhausausgaben für die ambulante und stationäre<br />

Versorgung hat die in diesem Konsenspapier geforderte verbesserte Kooperation von<br />

freiberuflichen Vertragsärzten und Krankenhausärzten entscheidend behindert. Sie<br />

muss deswegen aufgegeben und durch mit den Krankenkassen vereinbarte<br />

Regelleistungsvolumen auch für die von Krankenhausärzten in der vertragsärztlichen<br />

Versorgung erbrachten Leistungen abgelöst werden.<br />

550


Lösungsansätze<br />

Dokumentation zu <strong>Kapitel</strong> 2<br />

<strong>Kapitel</strong><br />

Die notwendig kostenaufwändige Infrastruktur eines Krankenhauses und die in der<br />

Bundesrepublik bewährte Struktur einer wohnortnahen fachärztlichen Versorgung durch in<br />

freier Praxis als Kassenärzte zugelassene Fachärzte steht einer Öffnung der Krankenhäuser<br />

für die fachärztliche ambulante Versorgung entgegen. Der Versorgungsauftrag des<br />

Krankenhauses ist daher nach wie vor grundsätzlich auf die Behandlung von Vertragsärzten<br />

eingewiesener und zur Krankenhausbehandlung aufgenommener Patienten sowie von<br />

Notfällen auszurichten. Dabei ist die Notwendigkeit einer Krankenhauseinweisung grundsätzlich<br />

im Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung abzuklären.<br />

Auf Grund der Problemdarstellung bedarf es jedoch in folgenden Bereichen einer<br />

Verzahnung zwischen ambulanter und stationärer Versorgung, wobei unter den<br />

Gesichtspunkten von Qualität, Kontinuität der Behandlung und Wirtschaftlichkeit am<br />

Grundsatz der persönlichen Teilnahmeberechtigung entsprechend qualifizierter<br />

Krankenhausfachärzte festgehalten wird:<br />

1. Die gemeinsame Nutzung von Großgeräten und kostenaufwändigen Spezialeinrichtungen<br />

in der ambulanten und stationären Versorgung soll so weit wie möglich gefördert<br />

werden. Dazu dienen insbesondere<br />

– Kooperationsverträge zwischen Krankenhausträgern, Krankenhausärzten und<br />

Vertragsärzten,<br />

– die Zulassung von Vertragsärzten zum Betreiben einer Kassenpraxis auch als<br />

Zweigpraxis in den Räumen eines Krankenhauses,<br />

– die Ermächtigung von Krankenhausfachärzten zur Teilnahme an der vertragsärztlichen<br />

Versorgung.<br />

So weit eine gemeinsame Nutzung im Wege der Ermächtigung von<br />

2.<br />

Krankenhausfachärzten erfolgt, würde die Zulassung weiterer Vertragsärzte mit entsprechender<br />

Praxisausstattung den Fortbestand dieser Kooperation durch Wegfall der<br />

Ermächtigung in Frage stellen. Es sind daher dann Wege weiterer Kooperationen anzustreben.<br />

Dies gilt insbesondere dann, wenn die Kooperation zur gemeinsamen Nutzung<br />

von den zur Zulassung anstehenden Vertragsärzten abgelehnt wird.<br />

Die Ärzteschaft definiert einen Katalog spezialisierter Leistungen, für deren fachgerechte<br />

Erbringung zur Vermeidung unnötiger gesundheitlicher Risiken für den<br />

Patienten die Infrastruktur eines Krankenhauses oder eine entsprechende intensivmedizinische<br />

Struktur vorgehalten werden muss. Für die in diesen Katalog aufgenommenen<br />

Leistungen ist in der Regel der Bedarf für die Ermächtigung entsprechend qualifizierter<br />

Krankenhausärzte zu vermuten, wobei vorrangig eine kooperative<br />

Nutzungsregelung anzustreben ist.<br />

Dazu gehören Leistungen der<br />

interventionellen Kardiologie,<br />

interventionellen Gastroenterologie,<br />

interventionellen Radiologie,<br />

Versorgung spezieller onkologischer Patienten,<br />

Versorgung spezieller Formen der AIDS-Erkrankung.<br />

<strong>13</strong><br />

551


3. Die Ärzteschaft stellt für geeignete Fälle als Unterstützung der auf freier Arztwahl und<br />

den Prinzipien der Therapiefreiheit beruhenden Patientenbetreuung in Behandlungskonzepten<br />

Entscheidungshilfen für eine qualitätsgesicherte Behandlung chronischer<br />

oder anderer schwerwiegender Erkrankungen zur Verfügung und definiert Anforderungen<br />

an ein Qualitätsmanagement, auf der jeweils adäquaten Versorgungsebene bei<br />

Bedarf unter Einbeziehung entsprechend qualifizierter Krankenhausfachärzte als Teil<br />

einer die Betreuung von Patienten gestaltenden Versorgungskette. Sofern ein solcher<br />

Bedarf gegeben ist bzw. ein entsprechender Konsens unter den beteiligten Ärzten herbeigeführt<br />

wird, ist für eine solche Kooperation eine Ermächtigung zur Teilnahme an<br />

der vertragsärztlichen Versorgung zu bejahen.<br />

4. Das Belegarztwesen ist - insbesondere in seiner kooperativen Ausprägung - als bewährtes<br />

Bindeglied zwischen ambulanter und stationärer ärztlicher Versorgung zu fördern.<br />

5. Die Ärzteschaft wird im Rahmen der Organisation des ärztlichen Notfalldienstes geeignete<br />

Maßnahmen treffen, um den Notfall-/Rettungseinsatz zu koordinieren und durch<br />

Mitwirkung geeigneter Vertragsärzte in der Notfallversorgung am Krankenhaus unnötigen<br />

Streit um die Berechtigung von Krankenhauseinweisungen und -aufnahmen zu vermeiden.<br />

6. Durch hierfür auf Konsiliarleistungen eingeschränkte Ermächtigung entsprechend qualifizierter<br />

Krankenhausfachärzte soll Vertragsärzten die Möglichkeit der Einholung<br />

einer Zweitmeinung gegeben werden, soweit dies durch niedergelassene Vertragsärzte<br />

nicht erfolgen kann.<br />

7. Soweit durch eine stärkere Verzahnung von ambulanter und stationärer Versorgung ein<br />

erhöhter Bedarf an ambulanter Versorgung entsteht, müssen durch die Vereinbarungen<br />

von Regelleistungsvolumen die finanziellen Voraussetzungen für die verbesserte<br />

Kooperation geschaffen werden.<br />

Verbesserung der Kooperation und Kommunikation<br />

Die Kooperation unter Vertragsärzten und Krankenhausärzten muss durch folgende<br />

Maßnahmen verbessert werden:<br />

1. Gewährleistung des notwendigen Informationsaustausches unter niedergelassenen<br />

Vertragsärzten und Krankenhausärzten bei Einweisung zur und Entlassung aus der<br />

Krankenhausbehandlung.<br />

2. Einführung eines elektronisch gestützten Kommunikationsnetzes zur Ermöglichung<br />

der online-Kommunikation unter Einhaltung von Sicherheitsstandards zur Wahrung der<br />

ärztlichen Schweigepflicht.<br />

3. Organisation gemeinsamer Qualitätszirkel, insbesondere als Bestandteil eines<br />

Qualitätsmanagements im Rahmen von „Versorgungsketten“ nach Abschn. II.3.<br />

4. Ausbau einer Telematikplattform.<br />

Weiterentwicklung der Krankenhausstrukturen<br />

Die Ärzteschaft spricht sich dafür aus, bei der Weiterentwicklung der Krankenhausstrukturen<br />

die Zahl unbefristeter endverantwortlicher Lebensstellungen für hochqualifizierte<br />

Fachärzte zu erhöhen und damit den Druck auf eine Niederlassung in eigener Praxis mangels<br />

entsprechender Existenzmöglichkeiten im Krankenhaus abzubauen.<br />

552


Gemeinsame Hinweise der <strong>Bundesärztekammer</strong>,<br />

des Verbandes der leitenden<br />

Krankenhausärzte Deutschlands und des<br />

Marburger Bundes zu den Grundpositionen<br />

und -regelungen der „Beratungs- und<br />

Formulierungshilfe Chefarzt-Vertrag“ der<br />

Deutschen Krankenhausgesellschaft<br />

(6. geänderte Auflage 2002)<br />

I. Grundpositionen<br />

Dokumentation zu <strong>Kapitel</strong> 2<br />

<strong>Kapitel</strong><br />

Die von der Deutschen Krankenhausgesellschaft 2002 verabschiedete 6. geänderte Auflage<br />

der „Beratungs- und Formulierungshilfe Chefarzt-Vertrag“ wird in Anbetracht wesentlicher,<br />

sowohl berufspolitisch als auch berufsrechtlich relevanter Kritikpunkte seitens der<br />

<strong>Bundesärztekammer</strong>, des Verbandes der leitenden Krankenhausärzte Deutschlands sowie<br />

des Marburger Bundes entschieden abgelehnt.<br />

Schon in der 1996 herausgegebenen 5. Auflage des DKG-Chefarztvertragsmusters waren<br />

Neuregelungen enthalten, die zur erheblichen Kritik Anlass gaben. Dazu zählten insbesondere<br />

Einräumung des Liquidationsrechtes für wahlärztliche Leistungen nur noch als untergeordnete<br />

Alternative zur im Vordergrund stehenden Beteiligung der Chefärztinnen und<br />

Chefärzte an den Liquidationserlösen des Krankenhausträgers (Beteiligungsvergütung),<br />

Ausgestaltung eines die ärztliche Entscheidungsfreiheit und Unabhängigkeit gefährdenden<br />

Bonussystems (variable Gehaltsboni in Abhängigkeit von der Einhaltung eines<br />

Abteilungsbudgets) Überbetonung der wirtschaftlichen Verantwortung des Chefarztes für<br />

seine Abteilung ohne ausreichenden Einbezug in die Entscheidungsprozesse durch den<br />

Krankenhausträger.<br />

In die nunmehrige Neuauflage sind zusätzliche, für die Ärzteschaft nicht tragbare<br />

Vertragsbestimmungen aufgenommen worden, wie<br />

Abkehr von medizinischen Prioritäten hin zu ökonomischen Vorgaben sowie zu starke<br />

Gewichtung der Weisungsgebundenheit,<br />

Abschaffung des Liquidationsrechtes für wahlärztliche Behandlung,<br />

vollständige Integrierung bisher klassischer Nebentätigkeitsbereiche in den<br />

Dienstaufgabenkatalog (z.B. Entfall des ambulanten Privatliquidationsrechtes, persönliche<br />

Ermächtigung gemäß § 116 SGB V, D-Arzt-Verfahren der gesetzlichen<br />

Unfallversicherungsträger),<br />

<strong>13</strong><br />

553


vollständige Eliminierung jeglicher bisheriger öffentlich-rechtlicher Bezüge durch fehlende<br />

Bezugnahme auf den Bundesangestellten-Tarif (BAT) und weitere öffentlichrechtliche<br />

Regelungen (zusätzliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung).<br />

Dieses Vertragsmuster wird in nicht akzeptabler Weise geprägt durch eine ökonomische<br />

Dominanz, die die medizinischen Notwendigkeiten ärztlichen Handelns in den Hintergrund<br />

treten lässt. Diese ökonomische Priorisierung und der damit einhergehende<br />

Paradigmenwechsel finden ihren Niederschlag in zahlreichen Einzelbestimmungen dieses<br />

Vertragsmusters. Die unbestritten notwendige Anerkennung auch ökonomischer<br />

Erfordernisse darf nicht dazu führen, dass die ärztliche Arbeit im Krankenhaus zu einer vorrangig<br />

wirtschaftlich geprägten Tätigkeit wird.<br />

Mit der durch diese Neuregelungen bewirkten Überregulierung der Pflichten von Chefärztinnen<br />

und Chefärzten sowie der erkennbaren Aushöhlung jeglichen freiberuflichen Elementes chefärztlicher<br />

Tätigkeit verlässt die Deutsche Krankenhausgesellschaft seit Jahrzehnten bewährte<br />

sowie für die Entwicklung der Medizin und eine qualitativ hochstehende stationäre ärztliche<br />

Versorgung der Patienten in den Krankenhäusern unabdingbare Grundlagen. Insbesondere mit<br />

der Eliminierung des Liquidationsrechtes als Vergütungsinstrument des Chefarztes im stationären<br />

Bereich gibt die Deutsche Krankenhausgesellschaft ein bisher prägendes Element der<br />

Gestaltung von Chefarzt-Verträgen auf.<br />

Gängelei durch Überregulierung in Verträgen und damit bewirkte Demotivation der<br />

Chefärzte als einer für den Ruf und die Wettbewerbsposition eines Krankenhauses maßgeblich<br />

prägenden Gruppe von Leistungsträgern werden das von den Krankenhausträgern bei<br />

den Chefärzten immer wieder eingeforderte unternehmerische Denken und Handeln gerade<br />

nicht fördern. Speziell im Hinblick auf die bevorstehende Einführung des DRG-<br />

Fallpauschalensystems und das dafür verstärkt erforderliche hohe Engagement leitender<br />

Krankenhausärzte sind perfektionistische Reglementierung der ärztlichen Tätigkeit und<br />

autoritäre Vorgabe von Zielvereinbarungen durch ärztlich nicht beeinflussbare<br />

Bemessungskriterien nicht geeignet, Leistungsbereitschaft und Leistungsmotivation der<br />

Chefärzte zu fördern.<br />

II. Erforderliche Modifizierungen von grundlegenden Regelungen des<br />

Vertragsmusters<br />

Ärztliche Unabhängigkeit als oberstes Primat und Garant für eine qualitativ hochstehende<br />

Patientenversorgung<br />

Die in einer zentralen Einzelbestimmung des Vertragsmusters (§ 2 Abs. 2) vorgenommene<br />

Umkehr des Gefüges zwischen ärztlicher Unabhängigkeit und Weisungsgebundenheit<br />

gegenüber dem Krankenhausträger stellt einen Indikator für die in nicht akzeptabler Weise<br />

vorgenommene Neuausrichtung der Einordnung des Chefarztes in den Organisationsrahmen<br />

des Krankenhauses dar und wird deshalb abgelehnt. Demgegenüber muss die ärztliche<br />

Unabhängigkeit wieder in den Vordergrund dieser Bestimmung gerückt werden.<br />

Den an anderer Stelle des Vertragsmusters (§ 3 Abs. 2) zur verantwortlichen Beteiligung des<br />

Arztes bei der Aufstellung des Budgets formulierten Pflichten zur Einhaltung des abteilungsbezogenen<br />

Budgets stehen zu geringe Mitwirkungsrechte bei dessen Erstellung entgegen.<br />

Diese müssen in Anbetracht der dem Chefarzt abverlangten Budgetverantwortung stär-<br />

554


Dokumentation zu <strong>Kapitel</strong> 2<br />

<strong>Kapitel</strong><br />

ker in dem Sinne ausgestaltet werden, dass das Budget gemeinsam zwischen Arzt und<br />

Krankenhausverwaltung aufzustellen ist.<br />

1. Beibehalt des Liquidationsrechtes für wahlärztliche Leistungen im Rahmen eines<br />

Arzt- Zusatzvertrages zwischen Arzt und Patient<br />

Die in dem Vertragsmuster vorgesehene Regelung (§ 6 Abs. 2), wonach der Arzt nach<br />

Maßgabe der GOÄ im Rahmen seiner Dienstaufgaben nur noch die vom Krankenhausträger<br />

vereinbarten, gesondert berechenbaren wahlärztlichen Leistungen erbringt, muss abgelehnt<br />

werden. Auf der Grundlage des Wahlarzt-Vertrages zwischen Krankenhausträger und<br />

Patient muss weiterhin der gesonderte Arzt-Zusatzvertrag zwischen Arzt und Patient<br />

Ausdruck des besonderen persönlichen Vertrauens- und individuellen<br />

Behandlungsverhältnisses zwischen den Patienten und dem gewählten und zur persönlichen<br />

Leistungserbringung verpflichteten Arzt bleiben.<br />

Hinsichtlich der Vergütung der leitenden Ärzte sieht das Vertragsmuster die Möglichkeit,<br />

dem Chefarzt das Liquidationsrecht bei stationärer Wahlleistung einzuräumen, nicht mehr<br />

vor, wohingegen noch in der 5. Auflage von 1996 diese Vergütungsform zumindest als mögliche<br />

Alternative neben der so genannten Beteiligungsvergütung (Beteilung des Chefarztes<br />

an den Liquidationserlösen des Krankenhausträgers) angeführt war. In der Neuauflage ist<br />

nunmehr die Dienstvergütung des Chefarztes regelhaft in einen festen und einen variablen<br />

Bestandteil aufgespalten worden, wobei auch das Modell einer klassischen<br />

Beteiligungsvergütung nur noch als untergeordnete Alternative angeführt wird. Die von der<br />

Deutschen Krankenhausgesellschaft als „überholt“ bezeichnete mögliche Einräumung des<br />

Liquidationsrechtes wird gar nur noch nachrichtlich im Rahmen einer Fußnote erwähnt.<br />

Mit dieser Eliminierung des Liquidationsrechtes als Vergütungsinstrument des Chefarztes<br />

im stationären Bereich verlässt die Deutsche Krankenhausgesellschaft ein bisher prägendes<br />

Element der Gestaltung von Chefarztverträgen, obwohl nach der Rechtsprechung des<br />

Bundesverfassungsgerichtes auf Grund der über Jahrzehnte gewachsenen Strukturen in den<br />

Krankenhäusern das Liquidationsrecht der Chefärzte zum tragenden „Grundsatz des Rechts<br />

der leitenden Krankenhausärzte“ gehört. Auch das ebenso über Jahrzehnte gewachsene<br />

System der privaten Krankenversicherung beruht im Bereich der stationären Versorgung<br />

wesentlich auf der persönlichen Leistungserbringung gegenüber dem Wahlleistungspatienten<br />

und dem daraus abgeleiteten Liquidationsrecht des Chefarztes. Entsprechend der hohen<br />

Verantwortung des Chefarztes und seiner die Position des Krankenhauses im Wettbewerb<br />

maßgeblich prägenden Funktion als Leistungsträger ist das Liquidationsrecht als herausgehobenes<br />

Vergütungsinstrument weiterhin erforderlich, um die persönliche<br />

Leistungsbereitschaft des Chefarztes zu fördern. Dies gilt vergleichbar auch für die anderen<br />

an der Erbringung ärztlicher Wahlleistungen beteiligten ärztlichen und nichtärztlichen<br />

Mitarbeiter. Darüber hinaus muss zukünftig in stärkerem Maße das Liquidationsrecht auf<br />

weitere qualifizierte Krankenhausärzte mit Spezial-Qualifikationen erweitert werden.<br />

Der als feste Jahresvergütung vereinbarte Bestandteil der Dienstvergütung wird nach dem<br />

Vertragsmuster nicht mehr an die allgemeine Gehaltsentwicklung in einem Tarifvertrag oder<br />

im Besoldungsrecht angepasst, sondern muss nach Ablauf einer festzulegenden Zeit im<br />

Hinblick auf eine Anpassung unter Berücksichtigung der allgemeinen Lohn- und<br />

Gehaltsentwicklung neu verhandelt werden, ohne dass dem Chefarzt ein Rechtsanspruch auf<br />

Erhöhung der Vergütung zusteht.<br />

<strong>13</strong><br />

555


Darüber hinaus sieht das Vertragsmuster vor, dem Chefarzt neben der Festvergütung auch<br />

variable Vergütungsbestandteile zu gewähren. Die variable Vergütung erfolgt durch eine prozentuale<br />

Beteiligung an den Einnahmen des Krankenhausträgers an in § 8 Abs. 2 aufgezählten<br />

Bereichen. Ferner beinhaltet die variable Vergütung einen möglichen Bonus, welcher<br />

gewährt wird, wenn der Chefarzt die in einer jährlich zu treffenden Zielvereinbarung<br />

festgelegten Zielgrößen erreicht hat.<br />

Insbesondere die Bindung der dem Chefarzt eingeräumten möglichen Boni an die<br />

Einhaltung von vorrangig ökonomisch ausgerichteten Zielgrößen ist höchst bedenklich und<br />

daher abzulehnen. Hierdurch wird eine nicht hinnehmbare Anbindung der<br />

Chefarztvergütung an vorrangig ökonomisch ausgerichtete Zielkriterien bewirkt, die das<br />

Risiko in sich bergen, dass der Chefarzt durch finanzielle Anreize veranlasst werden kann,<br />

Leistungseinschränkungen zu erwägen, welche zu Lasten der Patientenversorgung gehen<br />

können. Eine derartige Koppelung ärztlich-medizinischer Gesichtspunkte und ökonomischer<br />

Erwägungen widerspricht dem ärztlichen Berufsethos und ist daher strikt abzulehnen.<br />

Nicht hinnehmbar ist auch das in § 8 Abs. 3 festgelegte alleinige Entscheidungsrecht des<br />

Krankenhausträgers für den Fall, dass eine Einigung zwischen Krankenhausleitung und Arzt<br />

über die abzuschließende Zielvereinbarung nicht innerhalb der genannten Frist zustande<br />

kommt. Statt eines einseitigen und alleinigen Entscheidungsrechtes des Krankenhausträgers<br />

muss vielmehr eine erforderliche Konfliktauflösung für den Fall der Nichteinigung durch<br />

eine Schiedsstelle erfolgen. Zudem müssen die in der Zielvereinbarung angeführten<br />

Zielgrößen bzw. -gegenstände auf zeitlich befristete und quantifizierbare, konkret darstellbare<br />

Kriterien ausgerichtet werden.<br />

Durch die Eliminierung des Liquidationsrechtes entfällt die Basis der nach dem ärztlichen<br />

Berufsrecht bestehenden Verpflichtung des Chefarztes, die an der Erbringung seiner<br />

Leistungen beteiligten Ärzte an den Liquidationseinnahmen zu beteiligen. Das bislang<br />

bewährte Instrument der Mitarbeiterbeteiligung, mit welchem für qualifizierte ärztliche<br />

Mitarbeiter, insbesondere Oberärzte, ein für den Verbleib im Krankenhaus wesentlicher<br />

Anreiz gesetzt werden konnte, ist in der vorliegenden Neuauflage des Chefarzt-<br />

Vertragsmusters nicht mehr ausdrücklich angeführt. Lediglich ein Fußnoten-Hinweis auf<br />

Zuwendungen an nachgeordnete Mitarbeiter als mögliche Minderung der Brutto-<br />

Liquidationseinnahmen des Krankenhausträgers erwähnt dieses Instrument in nur noch<br />

unverbindlicher Form. Angesichts der in jüngster Zeit zunehmenden Schwierigkeiten, qualifizierte<br />

Assistenz- und Oberärzte langfristig an das Krankenhaus zu binden, muss eine an das<br />

Liquidationsrecht gekoppelte Mitarbeiterbeteiligung als generelles Vergütungsinstrument für<br />

an der Leistungserbringung beteiligte Mitarbeiter gewährleistet bleiben.<br />

Die dem Chefarzt mit dem Vertragsmuster auferlegte Verantwortung für eine richtige und<br />

vollständige Kodierung und Dokumentation der für die Eingruppierung in einem deutschen<br />

DRG-System erforderlichen Diagnosen und Prozeduren nach Maßgabe der jeweils gültigen<br />

Deutschen Kodierrichtlinien (§ 6 Abs. 8) muss eine ausdrückliche Verpflichtung des<br />

Krankenhausträger gegenüberstehen, hierfür in ausreichendem Maße die Voraussetzungen<br />

im Hinblick auf die personelle und sachliche Ausstattung zu schaffen.<br />

2. Beibehaltung des Nebentätigkeitsbereichs im bisherigen Umfang<br />

Die in der Neuauflage des Vertragsmusters vorgenommene Integrierung sämtlicher bisher<br />

im Rahmen einer Nebentätigkeitserlaubnis dem Chefarzt eingeräumten Nebentätigkeiten in<br />

den Dienstaufgabenkatalog muss kategorisch abgelehnt werden. Durch die Überführung<br />

556


Dokumentation zu <strong>Kapitel</strong> 2<br />

<strong>Kapitel</strong><br />

bisheriger „klassischer“ Nebentätigkeiten in den Dienstaufgabenbereich wird die bislang<br />

freiberuflich geprägte Betätigungsform des Chefarztes in ihren wesentlichen Ausprägungen<br />

beseitigt. Daher muss der Nebentätigkeitsbereich des leitenden Krankenhausarztes im bisherigen<br />

Zuschnitt beibehalten werden.<br />

Die Einbeziehung der ambulanten Behandlung und Beratung von Patienten der gesetzlichen<br />

Krankenversicherung und sonstiger Kostenträger auf Grund einer persönlichen<br />

Ermächtigung (§ 116 SGB V, D-Arzt-Verfahren) in den Dienstaufgabenkatalog stößt zudem<br />

auf rechtliche Bedenken. Hier wird verkannt, dass der Zulassungsausschuss im Rahmen seiner<br />

Bedürfnisprüfung gemäß § 116 SGB V eine Ermächtigung zur Teilnahme eines<br />

Chefarztes an der vertragsärztlichen Versorgung nur dann erteilen kann, wenn der Arzt selbständig<br />

und freiberuflich tätig wird. Übt jedoch der Chefarzt diese Tätigkeit im Rahmen seiner<br />

Dienstaufgaben für den Krankenhausträger aus, widerspricht dies den Grundsätzen der<br />

persönlichen Ermächtigung, weil nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes<br />

ansonsten das System der vertragsärztlichen Versorgung unterlaufen würde, wonach das<br />

Krankenhaus als Institution nur nachrangig gegenüber einer persönlichen Ermächtigung an<br />

der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmen kann. Mithin steht die Einbeziehung der<br />

ambulanten Behandlung und Beratung von Patienten der gesetzlichen Krankenversicherung<br />

in den Dienstaufgabenbereich des Chefarztes dessen persönlicher Ermächtigung zur<br />

Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung entgegen. Unter den von diesem<br />

Vertragsmuster vorgesehenen Voraussetzungen ist der Chefarzt nicht mehr ermächtigungsfähig,<br />

weil dieser nicht mehr freiberuflich, sondern in dem durch § 2 Abs. 2 des<br />

Vertragsmusters neu ausgerichteten Gefüge weisungsgebunden tätig wird. Dass die<br />

Einbeziehung in den Dienstaufgabenbereich mit einer persönlichen Ermächtigung gemäß<br />

§ 116 SGB V nicht vereinbar ist, wird auch angesichts der erklärten Zielrichtung dieser<br />

Änderung des Vertragsmusters ersichtlich, wonach alle erbrachten Leistungen als<br />

Krankenhausleistungen deklariert werden, unabhängig davon ob sie durch das Krankenhaus<br />

oder im Krankenhaus – bislang als Nebentätigkeit – erbracht werden; genau diese<br />

Ausrichtung der Leistungen ist mit einer persönlichen Ermächtigung unvereinbar.<br />

Gleichgelagerte rechtliche Gründe sprechen auch gegen den Einbezug des Durchgangs-<br />

Arzt-Verfahrens im Rahmen der berufsgenossenschaftlichen Heilbehandlung in den<br />

Dienstaufgabenkatalog. So können für das D-Arzt-Verfahren nur Ärzte bestellt werden, die<br />

bestimmte Anforderungen an die fachliche Befähigung persönlich erfüllen. Dies schließt<br />

mithin die Einbeziehung eines Krankenhauses als Institution in das Durchgangs-Arzt-<br />

Verfahren eindeutig aus.<br />

Ferner ist die Erbringung ambulanter Beratung und Behandlung von Selbstzahlern durch den<br />

Chefarzt im Rahmen seiner Dienstaufgabe mit § 1 Gebührenordnung für Ärzte nicht vereinbar.<br />

Nach dieser Bestimmung ist die Behandlung von Privatpatienten bzw. Selbstzahlern in<br />

der Privatambulanz des Chefarztes eine rein privatärztliche Leistung, die anders als wahlärztliche<br />

Leistungen keinen Bezug zur Bundespflegesatzverordnung hat und daher als rein<br />

berufliche Leistung des Arztes nicht dem Krankenhausträger zugeordnet werden kann. Das<br />

Krankenhaus hat kein originäres Liquidationsrecht für ambulante privatärztliche Leistungen.<br />

Sowohl das Muster einer Nebentätigkeitserlaubnis als auch das Muster von<br />

Nutzungsverträgen müssen mithin uneingeschränkt Gegenstand des Chefarzt-<br />

Vertragsmusters - entsprechend den früheren Auflagen - bleiben.<br />

<strong>13</strong><br />

557


3. Keine BAT-Eliminierung aus dem Chefarzt-Vertrag<br />

Die durch die Neufassung des Vertragsmusters bewirkte völlige Eliminierung öffentlichrechtlicher<br />

Bezüge durch den Entfall früher obligater Verweisungen auf Regelungen des<br />

Bundesangestellten-Tarifvertrages und weitere öffentlich-rechtliche Rechtsbereiche ist nicht<br />

akzeptabel. In Verbindung mit § 8 soll nunmehr eine Dienstvergütung als feste<br />

Jahresvergütung vereinbart werden, ohne dass diese jedoch durch Bestimmungen in § 1 an<br />

die allgemeine Gehaltsentwicklung in einem Tarifvertrag oder im Besoldungsrecht angepasst<br />

wird. Damit wird das bisher tariflich abgesicherte Gehalt des Chefarztes aus dem<br />

Tarifrecht herausgenommen; hierdurch entfallen zwangsläufig auch tarifrechtlich vereinbarte<br />

Gehaltssteigerungen mit steigendem Lebensalter, mit entsprechendem Familienstand und<br />

Kinderzahl. Unbedingt muss daher entsprechend den Regelungen früherer Auflagen des<br />

Vertragsmusters wieder ein Bezug des Dienstverhältnisses auf die einschlägigen<br />

Vorschriften des Bundesangestellten-Tarifvertrages (BAT) hergestellt werden. Um eine<br />

sachgerechte Vergütungsanpassung zu gewährleisten, muss insbesondere die<br />

Dynamisierung der Vergütung entsprechend der Tariflohnsteigerung sichergestellt werden.<br />

Die erfolgte Neuregelung zur Vergütung für die Zeit einer Arbeitsunfähigkeit (§ 12) sieht<br />

vor, dass der Chefarzt nur noch für die Dauer von sechs Wochen einen Anspruch auf die<br />

Fortzahlung seines Festgehaltes nach § 8 Abs. 1 hat. Dies bedeutet im Vergleich zu der noch<br />

in der 5. Auflage des Chefarzt-Vertragsmusters enthaltenen Regelung, nach der eine<br />

Entgeltfortzahlung gemäß den BAT-Regelungen bis zu 26 Wochen vorgesehen war, eine<br />

massive Verschlechterung der Absicherung des Chefarztes im Krankheitsfall. Diese<br />

Neuregelung wird daher entschieden abgelehnt.<br />

4. Beschränkung von Beratungs- und Mitwirkungspflichten auf zumutbaren Umfang<br />

Die im Falle der Vorlage einer entsprechenden Qualifikation vorgesehene Übernahme der<br />

Aufgaben eines Betriebsarztes durch den Chefarzt (§ 5 Abs. 3. Nr. 5) ist grundsätzlich abzulehnen.<br />

Eine solche Übernahme ist mit den Konstruktionsprinzipien des Arbeitssicherheitsgesetzes<br />

und der Unfallverhütungsvorschrift „Betriebsärzte“ nicht vereinbar, da im Rahmen dieser<br />

Bestimmungen von einem „Dreier-Gefüge“ Arbeitgeber/Vorgesetzter – Beschäftigter –<br />

Betriebsarzt ausgegangen wird, welches nicht von möglichen Interessenkonflikten geprägt<br />

werden darf. Anderenfalls bestünde eine nicht hinnehmbare Kollision zwischen den Belangen<br />

des Arbeitgebers/Vorgesetzten und den Ansprüchen bzw. Rechten der Beschäftigten/Mitarbeiter.<br />

Wäre Arbeitgeber/Vorgesetzter und Betriebsarzt ein und dieselbe Person, würden erhebliche,<br />

mit den Intentionen des Arbeitssicherheitsgesetzes nicht in Einklang zu bringende<br />

Interessenkonflikte auftreten. So ist für diesen Fall die Gefahr gegeben, dass der Vorgesetzte<br />

ihm nicht zustehende Informationen über persönliche und gesundheitliche Belange seiner<br />

Mitarbeiter zur Kenntnis bekäme. Weiterhin sind die in § 5 Abs. 4 festgelegten umfangreichen<br />

Beratungs- und Mitwirkungspflichten des Chefarztes zu weit gefasst und müssen auf einen<br />

zumutbaren Umfang eingeschränkt werden.<br />

Schlussbemerkung:<br />

<strong>Bundesärztekammer</strong>, Verband Leitender Krankenhausärzte und Marburger Bund empfehlen<br />

den von ihnen vertretenen Ärztinnen und Ärzten dringend, sich während der Verhandlungen<br />

über einen Chefarztvertrag und vor seiner Unterzeichnung kompetenten und individuellen<br />

rechtlichen Rates durch im ärztlichen Berufs- und Vertragsrecht versierte Juristinnen und<br />

Juristen zu versichern. Die vorstehenden Gemeinsamen Hinweise zu diesem Vertragsmuster<br />

ersetzen einen derartigen individuellen Rat in keiner Weise.<br />

558


Dokumentation zu <strong>Kapitel</strong> 2<br />

<strong>Kapitel</strong><br />

Entwicklung der Zahl der Ärzte mit arbeitsmedizinischer Fachkunde<br />

gemäß § 3 Unfallverhütungsvorschrift „Betriebsärzte“<br />

Zahl der Ärzte mit arbeitsmedizinischer Fachkunde<br />

gemäß § 3 UVV „Betriebsärzte“<br />

Stand: 31. Dezember 2002<br />

<strong>13</strong><br />

559


Richtlinien und Empfehlungen des<br />

Wissenschaftlichen Beirates der<br />

<strong>Bundesärztekammer</strong><br />

Internet: http://www.bundesaerztekammer.de/30/Richtlinien/index.html<br />

(1993 - 2004)<br />

Potentielle Gesundheitsgefahren durch Dtsch Arztebl 1993; 90: A 52-60 [Heft 1/2]<br />

Emissionen aus Müllverbrennungsanlagen<br />

Erhebung von Fehlbildungen Dtsch Arztebl 1993; 90: A 648-652 [Heft 9]<br />

Memorandum 2. Auflage Broschüre Oktober 1993<br />

„Arzneibehandlung im Rahmen<br />

besonderer Therapierichtungen“<br />

Der endgültige Ausfall der gesamten Dtsch Arztebl 1993; 90: A 2933-2935 [Heft 44]<br />

Hirnfunktion („Hirntod“) als sicheres<br />

Todeszeichen<br />

Chargendokumentation von Blut und Dtsch Arztebl 1994; 91: A 664 [Heft 10]<br />

Blutprodukten<br />

Richtlinien für die allogene Knochen- Dtsch Arztebl 1994; 91: A 761-766 [Heft 11]<br />

marktransplantation mit nichtverwandten<br />

Spendern<br />

Ethische und rechtliche Probleme bei der Dtsch Arztebl 1994; 91: A 3204-3208 [Heft 46]<br />

Behandlung bösartiger Erkrankungen bei<br />

Kindern und Jugendlichen<br />

Leitlinien zur Therapie mit Blutkom- Broschüre Juni 1995<br />

ponenten und Plasmaderivaten<br />

Richtlinien zum Gentransfer in Dtsch Arztebl 1995; A 789-794 [Heft 11]<br />

menschliche Körperzellen<br />

Gesundheitsgefährdung der Bevölkerung Dtsch Arztebl 1995; 92: A 3633-3640<br />

durch Mülldeponien (Siedlungsabfall) [Heft 51/52]<br />

560


Dokumentation zu <strong>Kapitel</strong> 5<br />

Richtlinien zum Führen einer Knochen- Dtsch Arztebl 1996; 93: A 2166-2171<br />

bank (1. überarbeitete Fassung) [Heft 34/35]<br />

Richtlinien zur Blutgruppenbestimmung Broschüre Dezember 1996<br />

und Bluttransfusion (Hämotherapie)<br />

(5. novellierte Fassung)<br />

<strong>Kapitel</strong><br />

Kriterien des Hirntodes – Entscheidungs- Dtsch Arztebl 1997; 94: A 1296-<strong>13</strong>03 [Heft 19]<br />

hilfen zur Feststellung des Hirntodes<br />

Richtlinien zur Transplantation peripherer Dtsch Arztebl 1997; 94: A 1584-1592 [Heft 23]<br />

Blutstammzellen<br />

Richtlinien für die Herstellung von Dtsch Arztebl 1997; 94: A 3293-3300 [Heft 48]<br />

Plasma für besondere Zwecke<br />

(Hyperimmunplasma)<br />

Richtlinien zur Diagnostik der gene- Dtsch Arztebl 1998; 95: A <strong>13</strong>96-1403 [Heft 22]<br />

tischen Disposition für Krebserkrankungen<br />

Was bedeutet die neue Variante der Dtsch Arztebl 1998; 95: A 1627-1628 [Heft 25]<br />

Creutzfeldt-Jakob-Krankheit für die<br />

Sicherheit von Blutprodukten?<br />

Richtlinien zur Feststellung des Hirn- Dtsch Arztebl 1998; 95: A 1861-1868 [Heft 30]<br />

todes – Dritte Fortschreibung 1997<br />

mit Ergänzungen gemäß Transplantationsgesetz<br />

(TPG)<br />

Erklärung zum Schwangerschafts- Dtsch Arztebl 1998; 95: A 30<strong>13</strong>-3016 [Heft 47]<br />

abbruch nach Pränataldiagnostik<br />

Richtlinien zur Durchführung der Dtsch Arztebl 1998; 95: A 3166-3171 [Heft 49]<br />

assistierten Reproduktion<br />

(2. novellierte Fassung 1998)<br />

Richtlinien zur pränatalen Diagnostik Dtsch Arztebl 1998; 95: A 3236-3242 [Heft 50]<br />

von Krankheiten und Krankheitsdispositionen<br />

Gehörschäden durch Lärmbelastungen Dtsch Arztebl 1999; 96: A 1081-1084 [Heft 16]<br />

in der Freizeit<br />

Richtlinien zur Transplantation von Dtsch Arztebl 1999; 96: A 1297-<strong>13</strong>04 [Heft 19]<br />

Stammzellen aus Nabelschnurblut<br />

(CB - Cord Blood)<br />

<strong>13</strong><br />

561


Stellungnahme des Wissenschaftlichen Dtsch Arztebl 1999, 96: A 1920-1926<br />

Beirates zur Xenotransplantation [Heft 28/29]<br />

Diskussionsentwurf zu einer Richtlinie Dtsch Arztebl 2000, 97: A 505-528 [Heft 9]<br />

zur Präimplantationsdiagnostik<br />

Richtlinien zum Führen einer Dtsch Arztebl 2000, 97: A 2122-2124<br />

Hornhautbank [Heft 31-32]<br />

Richtlinien zur Gewinnung von Blut Broschüre August 2000<br />

und Blutbestandteilen und zur Anwendung<br />

von Blutprodukten<br />

(Hämotherpie)<br />

(6. novellierte Fassung 2000)<br />

Richtlinien für die Herstellung von Dtsch Arztebl 2000, 97: A 2876-2884 [Heft 43]<br />

Plasma für besondere Zwecke<br />

(Hyperimmunplasma) (1. überarbeitete<br />

Fassung 2000)<br />

Richtlinien zum Führen einer Dtsch Arztebl 2001, 98: A 1011-1016 [Heft 15]<br />

Knochenbank<br />

(2. überarbeitete Fassung)<br />

Leitlinien zur Therapie mit Blutkompo- Broschüre Mai 2001<br />

nenten und Plasmaderivaten<br />

(2. überarbeitete Auflage)<br />

Erklärung zum Hirntod Dtsch Arztebl 2001; 98: A 1417 [Heft 2]<br />

Neuformulierungen und Kommentare Dtsch Arztebl 2001; 98: A 3074-3075 [Heft 46]<br />

2001 zu den Richtlinien zur Gewinnung<br />

von Blut und Blutbestandteilen und zur<br />

Anwendung von Blutprodukten<br />

(Hämotherapie) vom Juli 2000<br />

Richtlinien für die Erstattung von Dtsch Arztebl 2002; 99: A 665-667 [Heft 10]<br />

Abstammungsgutachten<br />

Ergänzende Stellungnahme zur Dtsch Arztebl 2002; 99: A 2972 [Heft 45]<br />

Präimplantationsdiagnostik<br />

Leitlinien zur Therapie mit Blutkompo- Dtsch Arztebl 2002; 99: A 3359-3362 [Heft 49]<br />

nenten und Plasmaderivaten<br />

(Revision der 2. überarbeiteten<br />

Auflage 2001)<br />

562


Dokumentation zu <strong>Kapitel</strong> 5<br />

<strong>Kapitel</strong><br />

Stellungnahme zur Elektrokrampf- Dtsch Arztebl 2003; 100: A 504-506 [Heft 8]<br />

therapie (EKT) als psychiatrische<br />

Behandlungsmaßnahme<br />

BSE und die Variante der Creutzfeldt- Dtsch Arztebl 2003; 100: A 578-582 [Heft 9]<br />

Jakob-Krankheit (vCJK)<br />

– Merkblatt für Ärzte<br />

Richtlinien zur pränatalen Diagnostik Dtsch Arztebl 2003; 100: A 583 [Heft 9]<br />

von Krankheiten und Krankheitsdispositionen<br />

(Neuformulierung des<br />

Abschnitts 8 Qualifikationsnachweise)<br />

Richtlinien zur prädiktiven genetischen Dtsch Arztebl 2003; 100: A 1297-<strong>13</strong>05 [Heft 19]<br />

Diagnostik<br />

Leitlinien zur Therapie mit Blutkompo- Broschüre November 2003,<br />

nenten und Plasmaderivaten (3. überar- Dtsch Arztebl 2004; 101: A 64-65 [Heft 1-2]<br />

beitete und erweiterte Auflage 2003)<br />

Richtlinien zur Gewinnung von Blut Dtsch Arztebl 2004; 101: A 299 [Heft 5]<br />

und Blutbestandteilen und zur<br />

Anwendung von Blutprodukten<br />

(Hämotherpie)<br />

(Neuformulierung 2003)<br />

<strong>13</strong><br />

563


Leitlinien zur Therapie mit<br />

Blutkomponenten und Plasmaderivaten<br />

3. Auflage 2003<br />

Der Vorstand der <strong>Bundesärztekammer</strong> hat in seiner Sitzung vom 19.09.2003 auf<br />

Empfehlung des Wissenschaftlichen Beirats die 3. überarbeitete Auflage der „Leitlinien zur<br />

Therapie mit Blutkomponenten und Plasmaderivaten“ verabschiedet.<br />

Diese 3. Auflage 2003 ersetzt die bisher gültige Fassungen der Leitlinien.<br />

Im Vergleich zur 2. Auflage sind die Leitlinien für viele Blutprodukte schärfer gefasst worden,<br />

zum Beispiel für den Einsatz von Erythrozytenkonzentraten bei akutem Blutverlust, von<br />

Humanalbuminlösungen, von gefrorenem Frischplasma oder von humanen<br />

Immunglobulinen. Neue Indikationen wurden nur dann aufgenommen, wenn ihnen<br />

Ergebnisse ausreichend großer prospektiver Studien zu Grunde lagen.<br />

Die Leitlinien sind abrufbar unter http://www.bundesaerztekammer.de und werden bundesweit<br />

über Blutspendedienste als Broschüre verteilt.<br />

veröffentlicht:<br />

Dtsch Arztebl 2004; 101: A 64 [Heft 1-2]<br />

Geschäftsführung:<br />

Dezernat VI<br />

Wissenschaft und Forschung<br />

564


Richtlinien zur Gewinnung von Blut und<br />

Blutbestandteilen und zur Anwendung<br />

von Blutprodukten (Hämotherapie)<br />

Neuformulierung 2003<br />

Dokumentation zu <strong>Kapitel</strong> 5<br />

<strong>Kapitel</strong><br />

Der Vorstand der <strong>Bundesärztekammer</strong> hat in der Sitzung am 12.12.2003 auf Empfehlung des<br />

Wissenschaftlichen Beirats der <strong>Bundesärztekammer</strong> nach Anhörung der betroffenen<br />

Fachgesellschaften, Berufsverbände, Vereinigungen und Institutionen im Einvernehmen mit<br />

dem Paul-Ehrlich-Institut beschlossen, auf die Durchführung und Berücksichtigung der<br />

ALT (Alanin-Aminotransferase)-Testung als Freigabekriterium in den „Richtlinien zur<br />

Gewinnung von Blut und Blutbestandteilen und zur Anwendung von Blutprodukten<br />

(Hämotherapie)“ zu verzichten.<br />

Entsprechend wird die Fassung 2001 der „Richtlinien zur Gewinnung von Blut und<br />

Blutbestandteilen und zur Anwendung von Blutprodukten (Hämotherapie)“ (Broschüre des<br />

Deutschen Ärzte-Verlages [ISBN 3-7691-0422-6]) 1 wie folgt geändert:<br />

1. In Tabelle 2.4.3 („Laboruntersuchungen vor Freigabe der Spende“) wird die siebte<br />

Zeile gestrichen.<br />

2. Im Abschnitt 3.1.4.1 („Gefrorenes Frischplasma [GFP]“), Absatz 3 wird der letzte Satz<br />

gestrichen.<br />

Die Änderung des Richtlinientextes tritt am Tag nach der Veröffentlichung im Deutschen<br />

Ärzteblatt in Kraft.<br />

Hinweis: Der aktuelle Richtlinientext ist abrufbar unter http:www.bundesaerztekammer.de.<br />

veröffentlicht:<br />

Dtsch Arztebl 2004; 101: A 299 [Heft 5]<br />

Geschäftsführung:<br />

Dezernat VI<br />

Wissenschaft und Forschung<br />

1 Diese Broschüre entspricht der im Bundesgesundheitsblatt (2000; 43[7]: 555-589) veröffentlichten<br />

Fassung vom 07.07.2000, auch Broschüre Deutscher Ärzte-Verlag (ISBN-3-7691-0389-0), unter<br />

Berücksichtigung der Neuformulierungen und Kommentare 2001 (Deutsches Ärzteblatt 2001; 98; A<br />

3074-3075, Heft 46 bzw. Bundesgesundheitsblatt 2001; 44 [12]: 1240-1242).<br />

<strong>13</strong><br />

565


Richtlinien, Empfehlungen und<br />

Positionen der Ständigen Kommission<br />

Organtransplantation<br />

Internet: http://www.bundesaerztekammer.de/30/Richtlinien/Richtidx/Organ/index.html<br />

Organentnahme nach Herzstillstand Dtsch Arztebl 1998; 95: A 3235 [Heft 50]<br />

(„Non heart-beating donor“)<br />

Empfehlungen für die Zusammenarbeit Dtsch Arztebl 1999; 96: A 2044-2046<br />

zwischen Krankenhäusern und Trans- [Heft 31/32]<br />

plantationszentren bei der postmortalen<br />

Organentnahme<br />

Richtlinien zur Organtransplantation Dtsch Arztebl 2000; 97: A 396-411 [Heft 7]<br />

gemäß § 16 Transplantationsgesetz (TPG)<br />

Empfehlungen zur Lebendorganspende Dtsch Arztebl 2000; 97: A 3287-3288 [Heft 48]<br />

Richtlinien für die Transplantation außer- Dtsch Arztebl 2000; 97: A 3290 [Heft 48]<br />

halb des ET-Bereichs postmortal entnommener<br />

Organe in Deutschland<br />

Erste Fortschreibung der Richtlinien zur nur Internet (März 2001)<br />

Organtransplantationgemäß § 16 TPG<br />

Änderung der Richtlinien zur Organtrans- Dtsch Arztebl 2002; 99: A 387 [Heft 6]<br />

plantation gemäß § 16 TPG betreffend:<br />

- Organvermittlung zur Nierentransplantation<br />

- Organvermittlung Lebertransplantation<br />

- Organvermittlung thorakaler Spenderorgane<br />

(Herz sowie Herz-Lungen und<br />

Lungen)<br />

Änderung der Richtlinien zur Organtrans- Dtsch Arztebl 2002; 99: A 1046 [Heft 15]<br />

plantation gemäß § 16 TPG betreffend:<br />

- Organvermittlung thorakaler Spenderorgane<br />

- Organvermittlung zur Pankreastransplantation<br />

- Warteliste zur Nieren- und zur (Nieren-)<br />

Pankreastransplantation<br />

566


Dokumentation zu <strong>Kapitel</strong> 5<br />

Änderung der Richtlinien zur Organtrans- Dtsch Arztebl 2002; 99: A 2885-2886 [Heft 43]<br />

plantation gemäß § 16 TPG betreffend:<br />

- Organvermittlung thorakaler Spenderorgane<br />

(Herz)<br />

- Organvermittlung thorakaler Spenderorgane<br />

(Herz-Lungen und Lungen)<br />

- Organvermittlung zur Nierentransplantation<br />

- Organvermittlung zur Lebertransplantation<br />

- Organvermittlung thorakaler Spenderorgane<br />

(Herz)<br />

- Organvermittlung thorakaler Spenderorgane<br />

(Herz-Lungen und Lungen)<br />

- Organvermittlung zur Pankreastransplantation<br />

Änderung der Richtlinien zur Organtrans- Dtsch Arztebl 2002; 99: A 3287 [Heft 48]<br />

plantation gemäß § 16 TPG betreffend:<br />

- Warteliste zur Lebertransplantation<br />

- Warteliste zur Nieren- und zur<br />

(Nieren-) Pankreastransplantation<br />

- Organvermittlung zur Pankreastransplantation<br />

Neubekanntmachung der Richtlinien Dtsch Arztebl 2003; 100: A 582-583 [Heft 9]<br />

zur Organtransplantation gemäß<br />

§ 16 TPG einschließlich der neuen Richt-<br />

- linien für die Warteliste zur Dünndarmtransplantation<br />

- Richtlinen für die Organvermittlung<br />

zur Dünndarmtransplantation<br />

Änderung der Richtlinien zur Organtrans- Dtsch Arztebl 2003; 100: A 2179 [Heft 33]<br />

plantation gemäß § 16 TPG [betreffend: und<br />

Reevaluation von HU-Patienten] Dtsch Arztebl 2003; 100: A 2251 [Heft 34-35]<br />

Bezug:<br />

- RiLi f. d. Organvermittlung thorakaler<br />

Spenderorgane (Herz)<br />

- RiLi f. d. Organvermittlung thorakaler<br />

Spenderorgane (Herz-Lungen und Lungen)<br />

Änderung der Richtlinien zur Organtrans- Dtsch Arztebl 2003; 100: A 2751<br />

plantation gemäß § 16 TPG [betreffend: [Heft 42 v. 17.10.2003]<br />

Priorisierung v. Patienten d.<br />

Dringlichkeitsstufe II] Bezug:<br />

- RiLi f. d. Organvermittlung zur<br />

Lebertransplantation<br />

<strong>Kapitel</strong><br />

<strong>13</strong><br />

567


Änderung bzw. Ergänzung der Richt- Dtsch Arztebl 2003; 100: A 2971<br />

linien zur Organtransplantation gemäß [Heft 45 v. 07.11.2003]<br />

§ 16 TPG<br />

[betreffend:Abmeldung v. TPZ]<br />

Bezug: Ergänzung sämtlicher organbezogener<br />

RiLi f. d. Wartelisten<br />

sowie d. Organvermittlung<br />

[betreffend: Zulässigkeit v. Zweittransplantationen]<br />

Bezug: Ergänzung<br />

sämtlicher organbezogener RiLi f. d.<br />

Wartelisten<br />

Empfehlung zur Verbesserung der Januar 2004 (nur Internet)<br />

Nachsorge von Transplantationspatienten<br />

Positionen zur Lebendorganspende Januar 2004 (nur Internet)<br />

Entwurf „Allokation von schwer ver- s. Dokumentation <strong>Kapitel</strong> <strong>13</strong>, S. 569<br />

mittelbaren Organen“ zur Änderung<br />

bzw. Ergänzung der Richtlinien zur<br />

Organtransplantation gemäß § 16 TPG<br />

568


Dokumentation zu <strong>Kapitel</strong> 5<br />

Richtlinien zur Organtransplantation<br />

gemäß § 16 Transplantationsgesetz<br />

<strong>Kapitel</strong><br />

Der Vorstand der <strong>Bundesärztekammer</strong> hat in seiner Sitzung am 18.07.2003 auf Empfehlung<br />

der Ständigen Kommission Organtransplantation Folgendes beschlossen:<br />

In den Richtlinien zur Organtransplantation gem. § 16 Abs. 1 Nrn. 2 und 5 TPG in der<br />

Fassung vom 28.02.2003 (Dtsch Arztebl 2003; 100: A 582-583 [Heft 9])<br />

wird in den<br />

Richtlinien für die Organvermittlung thorakaler Spenderorgane<br />

(Herz) und in den Richtlinien für die Organvermittlung thorakaler<br />

Spenderorgane (Herz-Lungen und Lungen)<br />

jeweils im <strong>Kapitel</strong> II. Abschnitt 3.3. der zweite Absatz wie folgt neu gefasst:<br />

„Im Falle eines positiven Erstvotums erfolgt die Reevaluation grundsätzlich auf Anmeldung<br />

des behandelnden Zentrums durch die zuständigen Ärzte von Eurotransplant für das Herz<br />

nach sieben Tagen, für die Lunge und für eine Kombinationstransplantation (Herz-Lunge)<br />

nach 14 Tagen. Sofern die verantwortlichen Ärzte von Eurotransplant wesentliche Änderungen<br />

der medizinischen Voraussetzungen beim Empfänger gegenüber dem Erstaudit feststellen,<br />

wird die Reevaluation gemäß den Vorgaben nach den Abschnitten 3.1., 3.2. und 3.3. Abs.<br />

1 durchgeführt.“<br />

Die Änderungen treten rückwirkend zum 01.04.2003 in Kraft.<br />

[Hinweis: Der Wortlaut der Richtlinien ist abrufbar unter<br />

http://www.bundesaerztekammer.de/30/Richtlinien/Richtidx/Organ/10OrgantransNeu/Organ<br />

transplantation.pdf]<br />

veröffentlicht:<br />

Dtsch Arztebl 2003; 100: A 2179 [Heft 33] v. 15.08.2003<br />

Dtsch Arztebl 2003; 100: A 2251 [Heft 34-35] v. 25.08.2003<br />

Geschäftsführung:<br />

Dezernat VI<br />

Wissenschaft und Forschung<br />

<strong>13</strong><br />

569


Richtlinien zur Organtransplantation<br />

gemäß § 16 Transplantationsgesetz<br />

Der Vorstand der Bundeärztekammer hat in seiner Sitzung vom 19.09.2003 auf Empfehlung<br />

der Ständigen Kommission Organtransplantation Folgendes beschlossen:<br />

In den Richtlinien zur Organtransplantation gem. § 16 Abs. 1 Nrn. 2 und 5 TPG in der<br />

Fassung vom 28.02.2003 (Dtsch Arztebl 2003; 100: A 582-583 [Heft 9]), zuletzt geändert<br />

am 15.08.2003 (Dtsch Arztebl 2003; 100: A 2179 [Heft 33]) wird in den<br />

Richtlinien für die Organvermittlung zur Lebertransplantation<br />

im <strong>Kapitel</strong> II. Abschnitt 1.2.2. der erste Absatz wie folgt ergänzt:<br />

„Patienten der Dringlichkeitsstufe II erhalten Priorität vor Patienten der<br />

Dringlichkeitsstufen III und IV.“<br />

Die Neuregelung tritt zwei Wochen nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.<br />

[Hinweis: Der Wortlaut der Richtlinien ist abrufbar unter Richtlinien zur<br />

Organtransplantation gemäß § 16 Abs. 1 Nrn. 2 u. 5 TPG in der Fassung vom 28.02.2003,<br />

zuletzt geändert durch Beschluss des Vorstands der <strong>Bundesärztekammer</strong> vom 17.10.2003.]<br />

veröffentlicht:<br />

Dtsch Ärztebl 2003;100:A 2751 [Heft 42]<br />

Geschäftsführung:<br />

Dezernat VI<br />

Wissenschaft und Forschung<br />

570


Dokumentation zu <strong>Kapitel</strong> 5<br />

Richtlinien zur Organtransplantation<br />

gemäß § 16 Transplantationsgesetz<br />

<strong>Kapitel</strong><br />

Der Vorstand der <strong>Bundesärztekammer</strong> hat in seiner Sitzung vom 17.10.2003 auf<br />

Empfehlung der Ständigen Kommission Organtransplantation Folgendes beschlossen:<br />

In den Richtlinien zur Organtransplantation gem. § 16 Abs. 1 Nrn. 2 und 5 TPG in der<br />

Fassung vom 28.02.2003 (Dtsch Arztebl 2003; 100: A 582-583 [Heft 9]), zuletzt geändert<br />

am 17.10.2003 (Dtsch Arztebl 2003; 100: A 2751 [Heft 42]) wird<br />

a) in den<br />

Richtlinien für die Warteliste zur Nieren- und zur (Nieren-) Pankreas-<br />

Transplantation<br />

im <strong>Kapitel</strong> II. Abschnitt 2. als neuer Absatz vier und im <strong>Kapitel</strong> III. Abschnitt 2. als<br />

neuer Absatz zwei,<br />

Richtlinien für die Warteliste zur Lebertransplantation<br />

im <strong>Kapitel</strong> II. Abschnitt 2. als neuer Absatz drei,<br />

Richtlinien für die Warteliste zur Herz, Herz-Lungen u. Lungentransplantation<br />

(thorakale Organtransplantation)<br />

im <strong>Kapitel</strong> II. Abschnitt 2. nach der Tabelle 3 als neuer Absatz drei und im <strong>Kapitel</strong> IV.<br />

als neuer Absatz zwei,<br />

Richtlinien für die Warteliste zur Dünndarmtransplantation<br />

im <strong>Kapitel</strong> II. Abschnitt 2. als neuer Absatz vier, jeweils eingefügt:<br />

„Wenn gleichzeitig die Indikation zur Durchführung einer zweiten Transplantation, z. B.<br />

Herz, Leber oder Lunge vorliegt, gelten die genannten Kontraindikationen nur eingeschränkt.<br />

Eine Indikation zur Mehrfachtransplantation ist jeweils individuell zu begründen.“<br />

b) in den<br />

Richtlinien für die Organvermittlung zur Nierentransplantation<br />

Richtlinien für die Organvermittlung zur Lebertransplantation<br />

Richtlinien für die Organvermittlung thorakaler Spenderorgane (Herz)<br />

Richtlinien für die Organvermittlung thorakaler Spenderorgane (Herz-Lungen<br />

und Lungen)<br />

Richtlinien für die Organvermittlung zur Pankreastransplantation<br />

Richtlinien für die Organvermittlung Dünndarmtransplantation<br />

<strong>Kapitel</strong> I. jeweils wie folgt ergänzt:<br />

„10. Die Aufnahme der Patienten in die Warteliste für eine Organtransplantation verpflichtet<br />

die Transplantationszentren sicher zu stellen, dass jedem Patienten das allozierte<br />

Organ transplantiert werden kann, soweit keine medizinischen oder persönlichen<br />

Hinderungsgründe auf Seiten des Empfängers vorliegen (Wahrung der<br />

Chancengleichheit aller Patienten [s. Ziff. 2., 4. und 7.] auf der für jedes Organ bundeseinheitlichen<br />

Warteliste).<br />

<strong>13</strong><br />

571


Deshalb muss jedes Transplantationszentrum dafür sorgen, dass<br />

– über ein Organangebot jederzeit entschieden werden kann<br />

und<br />

– ein akzeptiertes Organ unverzüglich transplantiert wird, um die Ischämiezeit möglichst<br />

kurz zu halten.<br />

Jeder Patient auf der Warteliste muss darüber informiert sein, dass ausnahmsweise Organe<br />

aus zentrumsinternen organisatorischen oder personellen Gründen nicht rechtzeitig transplantiert<br />

werden können, und für diese Situation vorsorglich entscheiden, ob er die<br />

Transplantation in einem anderen Zentrum wünscht oder auf das angebotene Organ verzichten<br />

will. Diese Entscheidung des Patienten ist zu dokumentieren. Gegebenenfalls empfiehlt<br />

sich eine vorherige Vorstellung des Patienten mit seinen Unterlagen im vertretenden Zentrum.<br />

Wenn ein Transplantationsprogramm ausfällt, muss das verantwortliche Zentrum unverzüglich<br />

– die Vermittlungsstelle unter Angabe der Gründe, des vertretenden Zentrums<br />

sowie<br />

aller Patienten der betroffenen Warteliste, die sich nicht für eine bedarfsweise<br />

Transplantation in einem anderen Zentrum entschieden haben, und<br />

– das vertretende Zentrum informieren.<br />

Ist der Ausfall nicht nur kurzfristig, hat das verantwortliche Zentrum alle Patienten der<br />

betroffenen Warteliste, die sich nicht für eine bedarfsweise Transplantation in einem anderen<br />

Zentrum entschieden haben, zu informieren.“<br />

c) in den<br />

Richtlinien für die Warteliste zur Nieren- und zur (Nieren-) Pankreas-<br />

Transplantation<br />

Richtlinien für die Warteliste zur Lebertransplantation<br />

Richtlinien für die Warteliste zur Herz, Herz-Lungen u. Lungentransplantation<br />

(thorakale Organtransplantation)<br />

Richtlinien für die Warteliste zur Dünndarmtransplantation<br />

jeweils in <strong>Kapitel</strong> I. Ziff. 4. folgender Satz vier angefügt:<br />

„Sofern eine vorgesehene Transplantation aus zentrumsinternen organisatorischen oder<br />

personellen Gründen nicht rechtzeitig vorgenommen werden kann, besteht die Möglichkeit,<br />

sie ggf. in einem vertretenden Zentrum gem. den Regelungen in <strong>Kapitel</strong> I. Ziff. 10. der<br />

Grundsätze der korrespondierenden Richtlinien für die Organvermittlung durchzuführen.“<br />

Die Neuregelung tritt eine Woche nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.<br />

[Hinweis: der Wortlaut der Richtlinien ist abrufbar unter Richtlinien zur Organtransplantation<br />

gemäß § 16 Abs. 1 Nrn. 2 u. 5 TPG in der Fassung vom 28.02.2003, zuletzt geändert<br />

durch Beschluss des Vorstands der <strong>Bundesärztekammer</strong> vom 17.10.2003.]<br />

veröffentlicht:<br />

Dtsch Ärztebl 2003; 100: A 2971 [Heft 45]<br />

Geschäftsführung:<br />

Dezernat VI<br />

Wissenschaft und Forschung<br />

572


Dokumentation zu <strong>Kapitel</strong> 5<br />

<strong>Kapitel</strong><br />

Empfehlung der Ständigen Kommission<br />

Organtransplantation zur Verbesserung<br />

der Nachsorge von Transplantationspatienten<br />

Der langfristige Erfolg einer Organtransplantation hängt von einer spezialisierten und dauerhaften<br />

Nachsorge durch Ärzte ab, denen besondere Untersuchungsmöglichkeiten zur<br />

Verfügung stehen und die zu jedem Zeitpunkt auf dem aktuellen Stand der wissenschaftlichen<br />

Erkenntnisse stehen. Diese Voraussetzungen erfüllen in erster Linie Transplantationszentren<br />

und einzelne spezialisierte Klinikambulanzen.<br />

Das Transplantationsgesetz gibt deshalb mit § 22 TPG (d. h. durch Änderung von § 115 a<br />

Abs. 2 S. 4 SGB V) vor: „Kontrolluntersuchungen bei Organübertragungen nach § 9 des<br />

Transplantationsgesetzes dürfen vom Krankenhaus auch nach Beendigung der nachstationären<br />

Behandlung fortgeführt werden, um die weitere Krankenbehandlung oder<br />

Maßnahmen der Qualitätssicherung wissenschaftlich zu begleiten oder zu unterstützen.“<br />

Die Notwendigkeit spezialisierter Kontrolluntersuchungen durch die Transplantationszentren<br />

besteht grundsätzlich für alle Transplantatempfänger von vermittlungspflichtigen<br />

Organen. Dabei wird nicht verkannt, dass die Nachbetreuung durch Vertragsärzte entsprechend<br />

ihrer transplantationsmedizinischen Qualifikation und je nach regionalen<br />

Gegebenheiten der Versorgungsstruktur zwar zu einem wesentlichen Teil, jedoch nicht<br />

umfassend gewährleistet wird.<br />

Damit wird die gegenwärtige Praxis hinsichtlich der zentrumsgestützten Nachsorge, die sich<br />

auf Poliklinikverträge mit Universitätskliniken, auf persönliche Ermächtigungen einzelner<br />

Krankenhausärzte sowie in einzelnen Fällen auf sogenannte Institutsermächtigungen stützt,<br />

einer hochstehenden und fachübergreifenden Betreuung, die regelhaft notwendig ist, nicht<br />

in adäquater und einheitlicher Weise gerecht.<br />

Unter Berücksichtigung dieses Hintergrundes erfüllt der Bereich der Nachsorge nach<br />

Organtransplantation die Anforderungen des § 116 b Abs. 2 bis 5 SGB V und auch der<br />

§§ 140 a bis e SGB V in besonderer Weise. Deshalb wird empfohlen, die Nachsorge nach<br />

Transplantation vermittlungspflichtiger Organe dadurch zu regeln, dass der Katalog des<br />

§ 116 b Abs. 3 SGB V um die Diagnostik und Versorgung von Patienten nach<br />

Transplantation vermittlungspflichtiger Organe erweitert wird.<br />

Köln im Januar 2004<br />

veröffentlicht:<br />

nur Internet<br />

Geschäftsführung:<br />

Dezernat VI<br />

Wissenschaft und Forschung<br />

<strong>13</strong><br />

573


Ständige Kommission<br />

Organtransplantation<br />

Positionen zur Lebendorganspende<br />

Vorbemerkung<br />

Angesichts von ca. 14.000 Patienten, die dringend auf eine lebenserhaltende Transplantation<br />

warten, und der unverändert viel zu geringen Anzahl von verfügbaren Spenderorganen, wird<br />

in Deutschland anhaltend über eine Erweiterung der Lebendorganspende diskutiert. Die<br />

Gesamtzahl der Nieren-Transplantationen aufgrund von Lebendspenden entspricht 2003<br />

einem Anteil von 16 Prozent; für die Lebertransplantationen beträgt der Anteil aufgrund von<br />

Lebendspenden knapp 9 Prozent.<br />

Das Thema Lebendorganspende will nun auch die zweite Enquete-Kommission „Ethik und<br />

Recht der modernen Medizin“ des 15. Deutschen Bundestages erörtern. Schon aus diesem<br />

Grund erscheint eine frühzeitige Befassung und Positionsbestimmung der <strong>Bundesärztekammer</strong><br />

zu wichtigen Fragen der Lebendorganspende notwendig.<br />

Deshalb hat sich die Ständige Kommission Organtransplantation am 08.09.2003 in Wildbad<br />

Kreuth mit diesem Themenkomplex befasst. Es wurden u. a. folgende Aspekte der<br />

Lebendorganspende diskutiert:<br />

– Zulässigkeitsgrenzen der Lebendorganspende in Deutschland,<br />

– Entgeltlichkeit von Lebendorganspenden aus ärztlicher Sicht,<br />

– Lebendorganspende aus Sicht der Patienten,<br />

– versicherungsrechtliche Fragen der Lebendorganspende.<br />

Nachfolgend werden die Ergebnisse der Diskussion thesenartig dargelegt.<br />

1. Zulässigkeit der Lebendorganspende (Spenderautonomie)<br />

Die Lebendorganspende kann mit hohen Risiken verbunden sein. Zudem handelt es sich um<br />

einen Eingriff, dessen Risiko nicht aufgewogen wird durch einen zu erwartenden Nutzen für<br />

die Person, die sich dem Eingriff unterzieht. Deshalb erfordert diese Art der<br />

Organverpflanzung (z. B. Nieren-, Leberteil- oder Lungenteilspende) sowohl ein hohes Maß<br />

an ethischer Verantwortung als auch an ärztlicher Expertise.<br />

Was die allgemeinen Zulässigkeitsvoraussetzungen betrifft, so nennt § 8 Abs. 1 TPG u. a.<br />

spenderbezogene und weitere sachliche Anforderungen der Lebendorganspende (wie z. B.<br />

Volljährigkeit, informed consent, medizinische Spendereignung, hinreichende empfängerseitige<br />

Erfolgsaussichten der Transplantation, Subsidiarität zur postmortalen Organspende,<br />

Arztvorbehalt). Diese Zulässigkeitsvoraussetzungen werden in § 8 Abs. 2 TPG hinsichtlich<br />

der Aufklärung und Einwilligung im Rahmen der Lebendorganspende konkretisiert.<br />

574


Die freiwillig getroffene Entscheidung für eine Lebendorganspende fällt unter das durch<br />

Art. 2 Abs. I GG grundrechtlich abgesicherte Selbstbestimmungsrecht (Spenderautonomie).<br />

Allerdings gilt das Prinzip der Spenderautonomie nicht uneingeschränkt. Es findet seine<br />

Einschränkungen in den allgemein anerkannten Grenzen der Lebendorganspende, wie z. B.<br />

dem Verbot einer lebensbeendenden Spende (Spender stirbt notwendig oder mit erheblicher<br />

Wahrscheinlichkeit durch die Spende) zu Zwecken einer „fremdnützigen Euthanasie“ oder<br />

einer „Tötung auf Verlangen“. Zum Schutz, d. h. zur Gewährleistung der Rahmenbedingungen<br />

der Möglichkeit autonomer Entscheidungen, ist eine Begrenzung des Selbstbestimmungsrechts<br />

des Organspenders erforderlich.<br />

Die Kommission betont deshalb die besondere Bedeutung des Gebots der Minimierung<br />

gesundheitlicher Risiken für den Spender, wie es in § 8 Abs. 1 S. 1 Nr. 1c normiert ist.<br />

2. Subsidiarität der Lebendorganspende<br />

Dokumentation zu <strong>Kapitel</strong> 5<br />

Gemäß § 8 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 TPG ist die Entnahme eines Organs vom lebenden Spender nur<br />

dann zulässig, wenn ein geeignetes Organ eines postmortalen Spenders im Zeitpunkt der<br />

Organentnahme nicht zur Verfügung steht (Subsidiaritätsprinzip).<br />

Die Kommission spricht sich einstimmig bei einer Enthaltung für die Beibehaltung des<br />

Subsidiaritätsprinzips aus. Die Zulassung der Lebendorganspende darf nicht dazu führen,<br />

das Bemühen um die Gewinnung von mehr postmortal gespendeten Organen zu<br />

vernachlässigen.<br />

Notwendig erscheint der Kommission die gesetzliche Klarstellung einer der<br />

Lebendorganspende vorausgehenden Erfassung des Empfängers auf der bundeseinheitlichen<br />

Warteliste für die postmortale Organspende. Dies ist auch erforderlich zur<br />

Sicherung einer möglichen Retransplantation bei Transplantatversagen nach einer<br />

Lebendorganspende.<br />

3. Ausweitung bzw. Begrenzung der Lebendorganspende<br />

<strong>Kapitel</strong><br />

Neben einigen allgemeinen Zulässigkeitsvoraussetzungen nennt § 8 Abs. 1 TPG auch eine<br />

spezielle, den Spender-Empfänger-Kreis begrenzende Anforderungsvoraussetzung für die<br />

Durchführung einer Lebendorganspende. Nach § 8 Abs. 1 S. 2 TPG ist die Entnahme nicht<br />

regenerierungsfähiger Organe (z. B. Nieren, Lungenlappen, Teile der Bauchspeicheldrüse)<br />

bei lebenden Organspendern nur zulässig zum Zwecke der Übertragung auf Verwandte<br />

ersten oder zweiten Grades, Ehegatten, Verlobte oder andere Personen, die dem Spender in<br />

besonderer persönlicher Verbundenheit offenkundig nahe stehen. Verboten sind folglich<br />

Lebendorganspenden zwischen nicht verwandten oder nicht in einer besonderen persönlichen<br />

Beziehung stehenden Personen. § 19 Abs. 2 TPG bedroht denjenigen, der entgegen<br />

diesem Verbot ein Organ entnimmt, mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit<br />

Geldstrafe.<br />

Damit soll u.a. die Freiwilligkeit der Organspende gesichert und der Gefahr des Organhandels<br />

begegnet werden.<br />

<strong>13</strong><br />

575


Durch die bisherige Begrenzung des Spender-Empfänger-Kreises wird auch die Unzulässigkeit<br />

von Lebendorganspenden festgelegt, in denen ein Spender für einen ihm unbekannten<br />

Empfänger spenden will (anonyme Lebendorganspende).<br />

Unter der Annahme, dass unterschiedliche Menschen das gleiche Schicksal haben können,<br />

vermögen aber nach Ansicht der Kommission Sinn und Zweck des § 8 Abs. 1 S. 1 TPG<br />

durchaus zu begründen, dass auch eine Schicksalsverbundenheit eine Verbundenheit i. S.<br />

von § 8 Abs. 1 S. 2 TPG darstellen kann.<br />

Zudem kann nach Ansicht der Kommission die Beurteilung der Freiwilligkeit einer<br />

Lebendorganspende in besonderer Weise unabhängig sein von etwaigen verwandtschaftlichen<br />

oder persönlichen Bindungen zwischen Spender und Empfänger, gerade weil keinerlei<br />

potentielle Abhängigkeiten zwischen beiden bestehen.<br />

Die Kommission spricht sich deshalb einstimmig dafür aus, die Entnahme nicht regenerierungsfähiger<br />

Organe - über die Zulässigkeit der Lebendorganspende unter nahen<br />

Verwandten bzw. Angehörigen hinaus (§ 8 Abs. 1 S. 2 TPG) - auch zum Zwecke der<br />

unentgeltlichen anonymen Lebendorganspende (pooling) zuzulassen.<br />

Mit der Unentgeltlichkeit und Anonymität des poolings soll sichergestellt werden, dass<br />

die Lebendspende bei Organen, die sich nicht wieder bilden können, auf Umstände<br />

beschränkt bleibt, die einen Organhandel ausschließen.<br />

Es stellt sich die Frage, ob und inwieweit alle Patienten, die in Deutschland eine<br />

Behandlung suchen, die Möglichkeit dazu haben sollen. Zu klären ist demnach, ob mit<br />

der in § 8 Abs. 1 S. 2 TPG genannten Begrenzung des Spender-Empfänger-Kreises<br />

auch eine Beschränkung auf in Deutschland lebende Personen einhergeht.<br />

Neun Mitglieder der Kommission sprechen sich dafür aus, die Lebendorganspende<br />

unter nahen Verwandten bzw. Angehörigen (§ 8 Abs. 1 S. 2 TPG) nicht auf deutsche<br />

Staatsbürger und Bürger aus Mitgliedsstaaten des Eurotransplant-Verbundes (sog. ET-<br />

Residents) zu beschränken. Die Öffnung für Ausländer sollte aber unter dem Vorbehalt<br />

eines noch zu präzisierenden besonderen Prüfungsverfahrens zum hinreichend sicheren<br />

Ausschluss einer Fremdbestimmung des Spenders erfolgen.<br />

Hingegen sprechen sich sechs Mitglieder der Kommission dafür aus, die<br />

Lebendorganspende unter nahen Verwandten bzw. Angehörigen (§ 8 Abs. 1 S. 2 TPG) nach<br />

der bisher weit überwiegenden Praxis auf in Deutschland lebende Personen zu beschränken.<br />

Sofern die in § 8 Abs. 1 S. 2 TPG geforderte Regelung nicht auf deutsche Staatsbürger<br />

und sog. ET-Residents beschränkt bleibt, kann häufig nicht sichergestellt werden, dass<br />

die Lebendorganspende auf Beziehungen beschränkt bleibt, die einen Organhandel<br />

oder interpersonelle Zwänge ausschließen. Außerdem kann die nach § 8 Abs. 3 S. 1<br />

vorgesehene Nachbetreuung nicht hinreichend sichergestellt werden.<br />

Auch diese sechs Mitglieder treten für die bereits jetzt gegebene Zulässigkeit einer<br />

cross over-Spende („Überkreuz-Lebendorganspende“) ein. Gemeint sind Fälle, in<br />

denen die Lebendorganspende zwischen Personen, die einander im Rahmen des § 8<br />

Abs. 1 S. 2 TPG Organe spenden dürfen, aus medizinischen Gründen (z. B. wegen<br />

einer Blutgruppenunverträglichkeit) nicht in Frage kommt. Hier besteht die<br />

Möglichkeit, ein solches Spender-Empfänger-Paar mit einem geeigneten zweiten Paar<br />

zusammenzubringen und zwei Lebendorganspenden „kreuzweise“ durchzuführen (also<br />

Spender A / Empfänger B und vice versa).<br />

576


Dokumentation zu <strong>Kapitel</strong> 5<br />

4. Verbot des Organhandels und Probleme von finanziellen<br />

Anreizen für die Organspende<br />

<strong>Kapitel</strong><br />

Als eine zentrale Vorschrift des Transplantationsgesetzes ist § 17 TPG anzusehen, der es<br />

verbietet, mit Organen, die einer Heilbehandlung zu dienen bestimmt sind, Handel zu treiben.<br />

§ 18 TPG bedroht denjenigen mit Strafe, der dieses Verbot verletzt. Nach § 18 Abs. 1<br />

i. V. m. § 17 Abs. 2 TPG ist es strafbewehrt verboten, ein Organ zu entnehmen oder zu übertragen,<br />

das Gegenstand verbotenen Handeltreibens war. In § 18 Abs. 2 wird der gewerbsmäßige<br />

Organhandel als Verbrechen eingestuft; dieser Tatbestand sieht eine Mindeststrafe<br />

von einem Jahr vor.<br />

Das Tatbestandsmerkmal des Handeltreibens ist gegeben, wenn das Erstreben eines materiellen<br />

Vorteils vorliegt. Kein Organhandel liegt vor, wenn der Spender altruistisch, d. h.<br />

ohne Besserstellung zu erstreben, sein Organ zur Verfügung stellt.<br />

Das Organhandelsverbot schließt auch die Gewährung wirtschaftlicher Anreize zur<br />

Organspende aus, sofern diese über einen Ausgleich der einem Organspender entstehenden<br />

materiellen Aufwendungen hinausgehen.<br />

Zur Förderung der Organspende wurde in der Öffentlichkeit wiederholt die Legalisierung<br />

von Anreizen, wie z. B. Steuergutschriften, Gewährung von Sterbegeld, Privilegierung bei<br />

der Gesundheitsversorgung, für Lebendorganspender gefordert.<br />

Vor diesem Hintergrund spricht sich die Kommission einstimmig gegen jede<br />

Lockerung oder gar Aufhebung des Entgeltlichkeitsverbots der Lebendorganspende<br />

(§ 17 TPG i. V. m. § 8 Abs. 3 S. 2 TPG) aus. Auch wirtschaftliche Anreize zur<br />

Organspende sollen weiterhin nicht erlaubt sein.<br />

Denn es gilt, Organspender und Organempfänger auch vor sich selbst zu schützen.<br />

Allein schon wirtschaftliche Anreize zur Organspende bzw. eine Lockerung oder gar<br />

Aufhebung des Entgeltlichkeitsverbots würden dem nach wie vor zu Recht gesetzlich<br />

verbotenen Organhandel den Weg ebnen. Die Gefahren ausbeutender Vermittlungspraktiken<br />

wären unübersehbar. Die Kommerzialisierung der Transplantationsmedizin<br />

würde insgesamt das Vertrauen der Bevölkerung in die Organspende nachhaltig beeinträchtigen<br />

und die Spendebereitschaft untergraben.<br />

5. Bestand und Zuständigkeit der Lebendorganspende-Kommissionen<br />

In § 8 Abs. 3 S. 2 TPG wird gefordert, in jedem Einzelfall vor der Organentnahme bei einem<br />

Lebendspender eine gutachterliche Stellungnahme einer nach dem jeweiligen Landesrecht<br />

zuständigen Kommission einzuholen. Diese Kommission hat zu klären, ob begründete tatsächliche<br />

Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Einwilligung in die Organspende nicht<br />

freiwillig erfolgt oder das Organ Gegenstand verbotenen Handeltreibens ist. Eine<br />

Stellungnahme der Kommission hat lediglich empfehlenden Charakter. Die nähere<br />

Verfahrensausgestaltung und die Frage der Finanzierung der Kommission wird gemäß § 8<br />

Abs. 3 S. 4 TPG von den Ländern geregelt.<br />

Die Kommission spricht sich einhellig dafür aus, die nach Landesrecht gebildete<br />

Lebendspende-Kommissionen beizubehalten.<br />

<strong>13</strong><br />

577


6. Versicherungsrechtliche Aspekte<br />

Nach § 8 Abs. 3 S. 1 TPG darf eine Lebendorganspende erst durchgeführt werden, nachdem<br />

sich Organspender und Organempfänger zur Teilnahme an einer ärztlich empfohlenen<br />

Nachbetreuung bereit erklärt haben. Nach Ansicht der Kommission bestehen aber über die<br />

unmittelbare medizinische Nachsorge hinaus offensichtliche Lücken in der versicherungsrechtlichen<br />

Absicherung von Lebendorganspendern.<br />

Handlungsbedarf sieht die Kommission hier insbesondere wegen<br />

– fehlender Versicherungsangebote für Lebendorganspender zur Absicherung von späteren<br />

Folgeschäden,<br />

– der Problematik des Abschlusses einer Lebensversicherung nach einer Lebendorganspende,<br />

– der angemessenen Einschätzung einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE), die<br />

allein durch den Organverlust auf Grund der Spende bedingt ist,<br />

– des fehlenden Ausgleichs von Einkommensausfällen insbesondere überdurchschnittlich<br />

verdienender Spender,<br />

– einer fehlenden gesetzlichen Leistungsermächtigung für die Regelung von Ansprüchen<br />

in Zusammenhang mit Folgeschäden durch die GKV (z. B. Fondslösung).<br />

In diesem Sinne sollten auch angemessene Absicherungen der Ehepartner bzw. der<br />

Abkömmlinge diskutiert werden.<br />

Die Kommission spricht sich für eine klare Absicherung der mittelbaren<br />

Gesundheitsrisiken des Lebendorganspenders i. S. einer eindeutigen Sicherung im<br />

Falle von Spätschäden aus. Die bisherige Absicherung des Spenders erscheint nicht<br />

ausreichend. Auf die Schwierigkeiten einer angemessenen Aufklärung wird angesichts<br />

der gegenwärtigen Rechtslage hingewiesen.<br />

7. Nachsorge<br />

Eine wesentliche Bedingung der Lebendorganspende muss es sein, die erforderliche medizinische<br />

Nachbetreuung der Organspender und Organempfänger zu gewährleisten. Deshalb<br />

darf nach § 8 Abs. 3 S. 1 TPG eine Lebendorganspende erst durchgeführt werden, nachdem<br />

sich Organspender und Organempfänger zur Teilnahme an einer ärztlich empfohlenen<br />

Nachbetreuung bereit erklärt haben. In diesem Sinne ist die vom Organspender und<br />

Organempfänger geforderte Bereiterklärung als eine echte Zulässigkeitsvoraussetzung für<br />

die Durchführung einer Lebendorganspende zu sehen.<br />

Die Kommission spricht sich dafür aus, die medizinische Nachbetreuung der Organspender<br />

(§ 8 Abs. 3 S. 1 TPG) und Organempfänger generell zu verbessern. Sie empfiehlt deshalb<br />

zur Qualitätssicherung der Lebendorganspende und -transplantation die Errichtung nationaler<br />

oder internationaler Register.<br />

Köln im Januar 2004<br />

veröffentlicht:<br />

nur Internet<br />

Geschäftsführung:<br />

Dezernat VI<br />

Wissenschaft und Forschung<br />

578


Ständige Kommission<br />

Organtransplantation<br />

Dokumentation zu <strong>Kapitel</strong> 5<br />

<strong>Kapitel</strong><br />

Beschlussempfehlung an den Vorstand<br />

der <strong>Bundesärztekammer</strong><br />

(Stand: 09.03.2004)<br />

Allokation von schwer vermittelbaren Organen zur Ergänzung der<br />

Richtlinien zur Organtransplantation gemäß § 16 Abs. 1 Nr. 5<br />

Transplantationsgesetz<br />

Ausgangssituation<br />

Funktionseinschränkungen postmortal gespendeter Nieren, Pankreata, Lebern, Herzen und<br />

Lungen oder bestimmte Vorerkrankungen der Spender können eine schwere<br />

Vermittelbarkeit dieser Organe bedingen. Eine exakte Definition von Kriterien, die diese<br />

unter Umständen gut funktionsfähigen Organe beschreiben, ist aufgrund der<br />

Ursachenvielfalt nicht möglich. Viele solcher Organe können unter günstigen Bedingungen,<br />

wie einer sehr kurzen Konservierungszeit, erfolgreich transplantiert werden.<br />

Ferner kann es im Laufe eines Vermittlungsprozesses zu logistischen oder organisatorischen<br />

Schwierigkeiten oder zur hämodynamischen Verschlechterung des Spenders kommen, die<br />

auf Grund eines drohenden Organverlusts eine beschleunigte Vermittlung und sofortige<br />

Transplantation erfordern.<br />

Voraussetzung für die beschleunigte Vermittlung von Organen ist die Angabe von<br />

Akzeptanzkriterien seitens der Transplantationszentren (Zentrumsprofil) gegenüber der<br />

Vermittlungsstelle und eine spezielle Absprache bei der Aufnahme eines Patienten auf die<br />

Warteliste über seine persönlichen Akzeptanzkriterien (Patientenprofil). Diese können sich<br />

im Laufe der Wartezeit aus medizinischen Gründen ändern und sind gegenüber der<br />

Vermittlungsstelle regelmäßig zu aktualisieren.<br />

Generell besteht für die Vermittlungsstelle die Verpflichtung, auch für solche Organe mit<br />

erweiterten Spenderkriterien unter Berücksichtigung der Zentren- und Patientenprofile<br />

jeweils ein Vermittlungsverfahren durchzuführen.<br />

Kriterien für die Einschränkung der Vermittelbarkeit<br />

Organe von Spendern mit schwerwiegenden vorausgehenden Grunderkrankungen (z. B. mit<br />

Tumorleiden in der Anamnese) oder sich aus der Grunderkrankung ergebenden<br />

Komplikationen erfordern ein besonderes Vermittlungsverfahren.<br />

<strong>13</strong><br />

579


Es liegen beispielsweise dann erweiterte Spenderkriterien vor, wenn der Spender unter einer<br />

der nachfolgend genannten Krankheiten gelitten hat:<br />

– Virushepatitis (jeweils alternativ HBS Ag+, anti-HBC+ oder anti HCV+),<br />

– Sepsis mit positiver Blutkultur,<br />

– Meningitis,<br />

– maligner Tumor in der Anamnese,<br />

– Drogenabhängigkeit.<br />

Bisher existieren nur für die Lebertransplantation spezifizierte erweiterte Spenderkriterien.<br />

Dies sind alternativ:<br />

- Alter des Spenders > 65 Jahre,<br />

- Intensivtherapie einschließlich Beatmung des Spenders > 7 Tage,<br />

- Adipositas des Spenders mit BMI > 30,<br />

- Fettleber (histologisch gesichert) > 40 %,<br />

- S-Natrium > 165 mmol/l (letzter Wert vor der Spendermeldung),<br />

- SGOT oder SGPT > 3 x normal (letzter Wert vor der Spendermeldung) oder<br />

- S-Bilirubin > 3 mg/dl (letzter Wert vor der Spendermeldung).<br />

Eingerahmter Text ist nur zur Integration in die Richtlinien für die Organvermittlung<br />

zur LTX vorgesehen.<br />

Im Einzelfall muss es der Einschätzung der an der Organentnahme beteiligten Ärzte überlassen<br />

bleiben, ob erweiterte Spenderkriterien vorliegen. Dies gilt insbesondere auch, wenn<br />

im Laufe des Vermittlungsverfahrens oder des Organspendeprozesses gravierende<br />

Beeinträchtigungen, zum Beispiel der Kreislaufstabilität des Spenders auftreten, die eine<br />

beschleunigte Organentnahme, Allokation und Transplantation notwendig machen.<br />

Vermittlungsregeln<br />

Je nach Problemlage ist zu unterscheiden zwischen einem gegenüber den geltenden Regeln<br />

modifizierten oder einem beschleunigten Vermittlungsverfahren.<br />

– Modifiziertes Vermittlungsverfahren<br />

Unter den zuvor beschriebenen Voraussetzungen sollen schwer vermittelbare Organe in<br />

einem modifizierten Vermittlungsverfahren nur solchen Transplantationszentren angeboten<br />

werden, die gegenüber der Vermittlungsstelle ihre Bereitschaft zur Akzeptanz dieser Organe<br />

entsprechend den zuvor mitgeteilten Zentren- und Patientenprofilen erklärt haben. Die<br />

Vermittlung durch die Vermittlungsstelle erfolgt hierbei nach den allgemeinen Regeln für<br />

die jeweiligen Organe, wobei aber nur diejenigen Patienten der Warteliste berücksichtigt<br />

werden, für die die Zentren im Vorfeld anhand der Patientenprofile die grundsätzliche<br />

Bereitschaft zur Akzeptanz des schwer vermittelbaren Organs erklärt haben. Hierzu gehören<br />

auch Organe, die aus einem Domino-Transplantationsverfahren* gewonnen werden.<br />

– Beschleunigtes Vermittlungsverfahren<br />

* Dominotransplantate sind Organe, die Patienten im Rahmen einer Transplantation aus medizinischen<br />

Gründen entnommen werden und grundsätzlich auf andere Patienten übertragbar sind.<br />

580


Dokumentation zu <strong>Kapitel</strong> 5<br />

<strong>Kapitel</strong><br />

Die Vermittlungsstelle ist zu einer beschleunigten Vermittlung dann berechtigt, wenn eine<br />

Kreislaufinstabilität des Spenders eintritt oder drei verschiedene Zentren aus<br />

spender(organ)bedingten medizinischen Kriterien das Angebot einer Leber, eines Herzens<br />

oder einer Lunge abgelehnt haben und zugleich die Vermittlungsangebote für sämtliche<br />

geeignete Patienten der höchsten Dringlichkeitsstufe der jeweiligen Warteliste zurückgewiesen<br />

wurden. Für Nieren darf ein beschleunigtes Vermittlungsverfahren erst nach<br />

Ablehnung eines Organangebots aus medizinischen Gründen durch fünf verschiedene<br />

Zentren einsetzen. Pankreata werden nach Ablehnung durch drei verschiedene Zentren für<br />

die Inseltransplantation freigegeben.<br />

Ferner ist die Vermittlungsstelle zu einer beschleunigten Vermittlung dann berechtigt, wenn<br />

ein Spenderorganverlust aus logistischen oder aus organisatorischen Schwierigkeiten droht.<br />

Für jedes Organangebot gilt im beschleunigten Verfahren jeweils eine Erklärungsfrist von<br />

maximal 30 Minuten; wird diese Frist überschritten, gilt ein Angebot (aus organisatorischen<br />

Gründen) als abgelehnt.<br />

Da die beschleunigte Vermittlung von Organen häufig nur innerhalb einer Region möglich<br />

ist, sollen in diesem Fall vorrangig die Organisationsstrukturen der Region genutzt werden.<br />

Die Vermittlungsstelle stellt dabei dem Zentrum / den Zentren eine Liste von potentiellen<br />

Empfängern zur Verfügung, nach der das Zentrum den am besten geeigneten Empfänger in<br />

der Reihenfolge der Auflistung auswählt. Wenn Zentren konkurrieren, erhält derjenige<br />

Patient die Organzuteilung, für den die Akzeptanzerklärung des betreuenden Zentrums bei<br />

der Vermittlungsstelle zuerst eingegangen ist.<br />

Evaluation<br />

Neben der schriftlichen Dokumentation der Auswahlentscheidung sollen die Ergebnisse der<br />

Transplantation aller schwer vermittelbaren Organe von der Vermittlungsstelle fortlaufend<br />

gesondert dokumentiert und nach zwei Jahren auf der Grundlage eines gemeinsamen<br />

Berichts der Vermittlungs- und Koordinierungsstelle evaluiert werden. Die Verfahrensevaluation<br />

für die Leberallokation soll nach einem Jahr vorgenommen werden.<br />

Die Transplantationszentren haben die Pflicht, die für die Evaluation notwendigen Daten der<br />

Vermittlungsstelle zu übermitteln.<br />

Geschäftsführung:<br />

Dezernat VI<br />

Wissenschaft und Forschung<br />

<strong>13</strong><br />

581


Bekanntmachungen des<br />

Wissenschaftlichen Beirates<br />

Psychotherapie nach § 11 PsychThG<br />

Internet-Homepage: http://www.wbpsychotherapie.de<br />

Geschäftsordnung für den Wissen- Dtsch Arztebl 1999; 96: A 721-722 [Heft 11]<br />

schaftlichen Beirat „Psychotherapie“<br />

mit den Verfahrensgrundsätzen<br />

Leitfaden für die Erstellung von Gutach- Dtsch Arztebl 1999; 96: A 1015 [Heft 15]<br />

ten-Anträgen zu Psychotherapieverfahren<br />

Anwendungsbereiche von Psychotherapie Dtsch Arztebl 2000; 97: A 59 [Heft 1-2]<br />

bei Erwachsenen<br />

Gutachten zur Systemischen Therapie als Dtsch Arztebl 2000; 97: A 60-61 [Heft 1-2]<br />

wissenschaftliches Psychotherapieverfahren<br />

Gutachten zur Gesprächspsychotherapie Dtsch Arztebl 2000; 97: A 61-63 [Heft 1-2]<br />

als wissenschaftliches Psychotherapieverfahren<br />

Gutachten zur Neuropsychologie als Dtsch Arztebl 2000; 97: A 2188-2189 [Heft 33]<br />

wissenschaftliches Psychotherapieverfahren<br />

Mindestanforderungen für die Begut- siehe Internet: http://www.wbpsychotherapie.de<br />

achtung von Wirksamkeitsstudien im<br />

Bereich der Psychotherapie<br />

Anwendungsbereiche von Psychotherapie Dtsch Arztebl 2000; 97: A 2190 [Heft 33]<br />

bei Kindern und Jugendlichen<br />

Stellungnahme des Wissenschaftlichen Dtsch Arztebl 2000; 97: A 2191-2192 [Heft 33]<br />

Beirats Psychotherapie zur finanziellen<br />

Förderung der Psychotherapie-Evaluationsforschung<br />

in der Bundesrepublik Deutschland<br />

Gutachten zur Psychodramatherapie als Dtsch Arztebl 2001; 98: A 348-351 [Heft 6]<br />

wissenschaftliches Psychotherapieverfahren<br />

582


Dokumentation zu <strong>Kapitel</strong> 5<br />

<strong>Kapitel</strong><br />

Gutachten zum Nachantrag der Ge- Dtsch Arztebl 2002; 99: A 3047-3048 [Heft 45]<br />

sprächspsychotherapie als wissenschaftliches<br />

Psychotherapieverfahren<br />

Änderung der Anwendungsbereiche von Dtsch Arztebl 2002; 99: A 3<strong>13</strong>2 [Heft 46 ]<br />

Psychotherapie bei Erwachsenen<br />

Stellungnahme zum Gegenstandskatalog Dtsch Arztebl 2003;100: A 654 - 655 [Heft 10]<br />

für die schriftlichen Prüfungen nach dem<br />

Psychotherapeutengesetz vom Institut für<br />

medizinische und pharmazeutische<br />

Prüfungsfragen (IMPP)<br />

Glossar zu wiederkehrenden Begriffen siehe Internet: http://www.wbpsychotherapie.de<br />

im Zusammenhang der Stellungnahmen<br />

des Wissenschaftlichen Beirates Psychotherapie<br />

gemäß dem PsychThG<br />

Entwurf eines Forschungskonzepts für siehe Internet: http://www.wbpsychotherapie.de<br />

das Förderprojekt „Psychotherapie“<br />

für das BMBF (Stand: 30.10.2003)<br />

Vereinbarung zwischen der Bundes- Dtsch Artzebl 2003; 100: A 3266 - 3267 [Heft 49]<br />

ärztekammer und der Bundespsychotherapeutenkammer<br />

über den Wissenschaftlichen<br />

Beirat Psychotherapie nach<br />

§ 11 PsychThG<br />

Mindestanforderungen für die Begut- Dtsch Arztebl 2004; 101: A 369 [Heft 6]<br />

achtung von Wirksamkeitsstudien im<br />

Bereich der Psychotherapie<br />

Stellungnahme des Wissenschaftlichen Dtsch Arztebl 2004; 101: A 367 - 368 [Heft 6]<br />

Beirats Psychotherapie nach<br />

§ 11 PsychThG zur Verhaltenstherapie<br />

<strong>13</strong><br />

583


Bekanntmachungen der<br />

Zentralen Kommission zur Wahrung<br />

ethischer Grundsätze in der Medizin und<br />

ihren Grenzgebieten<br />

(Zentrale Ethikkommission)<br />

bei der <strong>Bundesärztekammer</strong><br />

Internet-Homepage: http://www.zentrale-ethikkommission.de<br />

Zum Schutz nicht-einwilligungsfähiger Dtsch Arztebl 1997; 94: A 1011-1012 [Heft 15]<br />

Personen in der medizinischen Forschung<br />

(Stellungnahme)<br />

Tötung durch Organentnahme wider- Dtsch Arztebl 1997; 94: A 1963 [Heft 28/29]<br />

spricht ärztlicher Ethik (Erklärung)<br />

Übertragung von Nervenzellen in das Dtsch Arztebl 1998; 95: A 1869-1871 [Heft 30]<br />

Gehirn von Menschen (Stellungnahme)<br />

Zur Verwendung von patientenbezo- Dtsch Arztebl 1999; 96: A 3201-3204 [Heft 49]<br />

genen Informationen für die Forschung<br />

in der Medizin und im Gesundheitswesen<br />

(Stellungnahme)<br />

Prioritäten in der medizinischen Dtsch Arztebl 2000; 97: A 1017-1023 [Heft 15]<br />

Versorgung im System der Gesetzlichen<br />

Krankenversicherung (GKV): Müssen und<br />

können wir uns entscheiden?<br />

(Stellungnahme)<br />

Stellungnahme der Zentralen Ethik- Dtsch Arztebl 2001; 98: A 3249 [Heft 49]<br />

kommission zur Stammzellforschung<br />

(Zusammenfassende Thesen)<br />

Stellungnahme der Zentralen Ethik- nur Internet: http://www.zentrale-ethikkom<br />

kommission zur Stammzellforschung mission.de/10/34Stammzell/Stammzell.pdf<br />

584


Dokumentation zu <strong>Kapitel</strong> 5<br />

<strong>Kapitel</strong><br />

Die (Weiter-)Verwendung von mensch- Dtsch Arztebl 2003;100: A 1632 [Heft 23]<br />

lichen Körpermaterialien für Zwecke<br />

medizinischer Forschung<br />

(Stellungnahme und Zusammenfassung)<br />

Erste Ergänzung Die (Weiter-)Ver- Dtsch Arztebl 2003;100:A2251 [Heft 34-35]<br />

wendung von menschlichen Körpermaterialien<br />

von Verstorbenen für Zwecke<br />

medizinischer Forschung<br />

<strong>13</strong><br />

585


Zentrale Kommission zur Wahrung<br />

ethischer Grundsätze in der Medizin und<br />

ihren Grenzgebieten<br />

(Zentrale Ethikkommission)<br />

STELLUNGNAHME<br />

Die (Weiter-)Verwendung von menschlichen Körpermaterialien für<br />

Zwecke medizinischer Forschung<br />

(20.02.2003)<br />

ERSTE ERGÄNZUNG<br />

Die (Weiter-)Verwendung von menschlichen Körpermaterialien von<br />

Verstorbenen für Zwecke medizinischer Forschung<br />

(19.05.2003)<br />

Als Ergänzung zu den Empfehlungen zum Umgang mit Körpermaterialien in der Forschung<br />

(Dtsch Arztebl 2003; 100: A 1632 [Heft 23]) sei nachfolgend auf die Besonderheiten bei der<br />

Nutzung von Körpermaterialien Verstorbener hingewiesen. Auch menschliche<br />

Körpermaterialien von Verstorbenen können wertvolle Gegenstände für die medizinische<br />

Forschung sein. Für sie gelten grundsätzlich die gleichen ethischen und rechtlichen<br />

Prinzipien wie bei der Verwendung menschlicher Körpermaterialien von Lebenden.<br />

Zusätzlich ist jedoch folgendes zu berücksichtigen:<br />

1. Als Besonderheit sind die behördlichen Verfügungen für eine Autopsie zu beachten.<br />

Außerhalb dieser behördlichen Verfügungen und nach deren Beendigung gelten die<br />

Grundsätze der in der Empfehlung dargestellten Verwendung von Körpermaterialien.<br />

2. Demnach ist grundsätzlich das Einverständnis zur weiteren Verwendung von<br />

Körpermaterialien einzuholen. Dieses wird in der Regel im Zusammenhang mit der<br />

Zustimmung zur Autopsie einzuholen sein. Sofern der Betroffene nicht zu Lebzeiten<br />

sein Einverständnis gegeben hat, ist es von den Angehörigen einzuholen. Die<br />

Angehörigen sollten nach mutmaßlichem Willen des Verstorbenen entscheiden.<br />

Eventuell vom Verstorbenen zu Lebzeiten gegebene Eingrenzungen der Verwendung<br />

sind grundsätzlich zu beachten.<br />

3. Die Abwägung zwischen Forschungsziel und persönlichen Belangen des Verstorbenen<br />

oder Dritter kann auch bei der Verwendung von Körpermaterialien Verstorbener ausnahmsweise<br />

zu dem Ergebnis führen, dass eine Verletzung der Interessen des<br />

Verstorbenen oder Dritter nicht gegeben und damit eine individuelle Einwilligung von<br />

586


Dokumentation zu <strong>Kapitel</strong> 5<br />

<strong>Kapitel</strong><br />

Rechts wegen nicht erforderlich ist. Dies kommt insbesondere in Betracht, wenn sämtliche<br />

folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:<br />

Das Material wird nicht mehr zur Klärung des Todesfalls benötigt,<br />

es wird anonymisiert vorgegangen,<br />

es werden keine individualisierenden Genuntersuchungen vorgenommen,<br />

es werden voraussichtlich keine Forschungsergebnisse erarbeitet, die für<br />

Familienangehörige von individuellem Belang sein werden,<br />

es werden keine ethisch umstrittenen Forschungsziele verfolgt,<br />

es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass der Betroffene die Forschung zu<br />

Lebzeiten ablehnt,<br />

die Einwilligung der Angehörigen kann nur unter unverhältnismäßig hohem<br />

Aufwand eingeholt werden.<br />

4. Im Interesse einer Wahrung der Belange des Verstorbenen und seiner Angehörigen, im<br />

Interesse des Forschers sowie im Interesse der Wahrung des Vertrauens in die<br />

Forschung sollte sich der Forscher von einer Ethikkommission beraten lassen (und sollten<br />

sich die Ethikkommissionen für zuständig erklären). Dabei mag es sich innerhalb<br />

der Ethikkommission u. U. anbieten, je nach Bedeutung des Vorhabens ein unterschiedlich<br />

intensives Verfahren vorzusehen.<br />

veröffentlicht:<br />

Dtsch Arztebl 2003; 100: A 2251 [Heft 34-35]<br />

Geschäftsführung:<br />

Dezernat VI<br />

Wissenschaft und Forschung<br />

<strong>13</strong><br />

587


Das freiwillige Fortbildungszertifikat der<br />

Ärztekammern – ein Angebot der Ärztekammern<br />

zum freiwilligen Fortbildungsnachweis<br />

–<br />

(Anlage zur Drucksache V-01 des Beschlussprotokolls des 106. Deutschen Ärztetags<br />

(20. - 23. Mai 2003) in Köln)<br />

Die Fortbildung dient dem Erhalt, der Erweiterung und Aktualisierung der in der Aus- und<br />

Weiterbildung erworbenen Kompetenzen zum Nutzen der Patienten und zur Förderung der<br />

Gesundheit.<br />

Die Fortbildungszertifizierung ist ein Angebot der Ärztekammern zur Würdigung der freiwilligen<br />

Fortbildungsbemühungen ihrer Mitglieder.<br />

Ärztinnen und Ärzte, die ihren Beruf ausüben, sind auch von der Berufsordnung her verpflichtet,<br />

sich in dem Umfange fortzubilden, wie es zur Erhaltung und Entwicklung der zu<br />

ihrer Berufsausübung erforderlichen Fachkenntnisse notwendig ist. Ärztinnen und Ärzte<br />

müssen ihre Fortbildung gegenüber der Ärztekammer in geeigneter Form nachweisen können<br />

[§ 4 der (Muster-)Berufsordnung für die deutschen Ärztinnen und Ärzte].<br />

Ärztinnen und Ärzten, die belegen, dass sie sich auf freiwilliger Basis besonders qualifiziert<br />

fortbilden, wird auf Antrag von der zuständigen Ärztekammer ein Fortbildungszertifikat<br />

ausgestellt.<br />

Durch ein Fortbildungszertifikat wird den Ärztinnen und Ärzten die Möglichkeit gegeben,<br />

ihre regelmäßige qualifizierte Fortbildung als Bestandteil einer Qualitätssicherungsmaßnahme<br />

[§ 5 der (Muster-)Berufsordnung] zu dokumentieren.<br />

Die individuell unterschiedlichen Formen des Lernverhaltens und der ärztlichen Tätigkeit<br />

spiegeln sich in der Vielfalt der Fortbildungsmethoden und -medien wider.<br />

Bei der Auswahl der Fortbildungsveranstaltungen sind sowohl fachspezifische als auch<br />

interdisziplinäre Themen zu berücksichtigen.<br />

Voraussetzungen zur Ausstellung des Fortbildungszertifikats<br />

Das Fortbildungszertifikat wird ausgestellt, wenn<br />

(a) die/der approbierte Ärztin/Arzt innerhalb von 3 Jahren 150 Fortbildungspunkte erworben<br />

und dokumentiert hat<br />

und<br />

(b) einen Antrag auf Ausstellung bei der zuständigen Ärztekammer gestellt hat.<br />

588


Dokumentation zu <strong>Kapitel</strong> 6<br />

<strong>Kapitel</strong><br />

Anerkennung von Fortbildungsmaßnahmen durch die Ärztekammern<br />

Den Ärztekammern obliegt die Anerkennung von Fortbildungsveranstaltungen für das<br />

Fortbildungszertifikat.<br />

Die Fortbildungsveranstalter, z. B. die offiziellen Fortbildungsorganisationen der wissenschaftlich-medizinischen<br />

Fachgesellschaften und Berufsverbände, beantragen die<br />

Anerkennung bei der jeweils für den Ort der Veranstaltung zuständigen Ärztekammer.<br />

Voraussetzung für die Anerkennung einer Fortbildungsveranstaltung ist, dass der Antrag<br />

vorab den jeweiligen Ärztekammern zur Prüfung vorliegt sowie die Veranstaltung öffentlich<br />

ist und dass die Fortbildungsinhalte<br />

den Zielen der Berufsordnung und dem aktuellen medizinischen Kenntnisstand entsprechen<br />

sowie<br />

Themen zur Kompetenzerhaltung vermitteln<br />

und<br />

die Empfehlungen der Ärztekammern für die Qualitätssicherung der ärztlichen<br />

Fortbildung (in: „Empfehlungen der <strong>Bundesärztekammer</strong> zur ärztlichen Fortbildung“)<br />

berücksichtigen.<br />

Die Inhalte der Fortbildungsveranstaltungen müssen frei von wirtschaftlichen Interessen sein.<br />

Anforderungen an Fortbildungsveranstalter<br />

Für jede Fortbildungsveranstaltung muss die Anerkennung für das Fortbildungszertifikat<br />

vorher bei der zuständigen Landesärztekammer beantragt werden. Der Antrag enthält das<br />

jeweilige Programm, die Namen des Moderators bzw. Kursleiters und der Referenten. Die<br />

Ärztekammer kategorisiert und vergibt gemäß den einheitlichen Bewertungskriterien die<br />

Zahl an Fortbildungspunkten, die bei der Veranstaltung erworben werden können.<br />

Der Veranstalter verpflichtet sich – unter Berücksichtigung einschlägiger Bestimmungen<br />

des Datenschutzes – eine Anwesenheitsliste zu führen und der Kammer auf Anforderung<br />

vorzulegen.<br />

Einheitliche Bewertungskriterien<br />

Die Grundeinheit der Fortbildungsaktivitäten ist der „Fortbildungspunkt“. Dieser entspricht<br />

in der Regel einer akademischen Stunde (45 Minuten).<br />

Kategorie A: Vortrag und Diskussion:<br />

1 Punkt pro Fortbildungsstunde, maximal 8 Punkte pro Tag<br />

Kategorie B: mehrtägige Kongresse im In- und Ausland:<br />

wenn kein Einzelnachweis entsprechend Kategorie A bzw. C erfolgt:<br />

3 Punkte pro ½ Tag bzw. 6 Punkte pro Tag, innerhalb der Kategorie B werden<br />

maximal 60 Punkte in 3 Jahren anerkannt<br />

Kategorie C: Fortbildung mit konzeptionell vorgesehener Beteiligung jedes einzelnen<br />

Teilnehmers (z. B. Workshop, Arbeitsgruppen, Qualitätszirkel, Balintgruppen,<br />

Kleingruppenarbeit, Supervision, Fallkonferenzen, Literaturkonferenzen,<br />

praktische Übungen):<br />

<strong>13</strong><br />

589


Kategorie D:<br />

1 Punkt pro Fortbildungsstunde, 1 Zusatzpunkt pro Veranstaltung bis zu<br />

4 Stunden, max. 2 Zusatzpunkte pro Tag<br />

Strukturierte interaktive Fortbildung via Printmedien, Online-Medien und<br />

audiovisuelle Medien mit nachgewiesener Qualifizierung und<br />

Kategorie E:<br />

Auswertung des Lernerfolgs in Schriftform. Die hierfür anrechenbaren<br />

Medien und Inhalte müssen zuvor von einer Landesärztekammer anerkannt<br />

werden:<br />

1 Punkt pro Übungseinheit (entspricht in der Regel einer akademischen<br />

Stunde), innerhalb der Kategorie D werden maximal 60 Punkte in<br />

3 Jahren anerkannt<br />

Selbststudium durch Fachliteratur und -bücher sowie Lehrmittel:<br />

innerhalb der Kategorie E werden 30 Punkte für 3 Jahre anerkannt<br />

Kategorie F: Autoren erhalten 1 Punkt pro Beitrag, Referenten/Qualitätszirkelmoderatoren<br />

erhalten 1 Punkt pro Beitrag/Poster/Vortrag zusätzlich zu den<br />

Punkten der Teilnehmer, innerhalb der Kategorie F werden maximal 30<br />

Punkte in 3 Jahren anerkannt<br />

Kategorie G: Hospitationen:<br />

1 Punkt pro Stunde, maximal 8 Punkte pro Tag, innerhalb der Kategorie<br />

G werden maximal 60 Punkte in 3 Jahren anerkannt<br />

Lernerfolgskontrolle: 1 Zusatzpunkt bei den Kategorien A - C<br />

590


Dokumentation zu <strong>Kapitel</strong> 6<br />

<strong>Kapitel</strong><br />

Curriculum „Grundlagen der medizinischen<br />

Begutachtung“<br />

(Stand: 4. September 2003)<br />

Modul I : Allgemeine Grundlagen (einschl. gesetzliche Rentenversicherung;<br />

Schwerbehindertenrecht und Rehabilitation)<br />

Modul II: Kausalitätsgutachten (gesetzliche und private Unfallversicherung, soziales<br />

Entschädigungsrecht)<br />

Modul III: Arzthaftungsrecht, gesetzliche und private Krankenversicherung,<br />

Modul IV:<br />

Berufsunfähigkeits(zusatz)versicherung<br />

Berufskrankheiten, fachspezifische Fragen<br />

Modul I: Allgemeine Grundlagen und Zustandsbegutachtung 8 Std.<br />

Grundlagen der Begutachtung<br />

Unterschiedliche Rechtsformen; rechtliche Stellung des Gutachters; Pflicht<br />

zur Gutachtenerstattung; Schweigepflicht; Befangenheit; Probleme des<br />

Datenschutzes; Duldungspflicht von Untersuchungen; Zusammenarbeit des<br />

Gutachters mit anderen Ärzten, der Verwaltung, den Gerichten; Haftung<br />

und Vergütung<br />

Erstellung von Gutachten<br />

Vorbereitung der Begutachtung; Wiedergabe der Aktenlage; eigene<br />

Angabe; zielführende Untersuchungsbefunde; objektive und apparative<br />

Untersuchungsbefunde; Umgang mit anerkannten Bewertungsskalen und<br />

Messverfahren; Beurteilung; Zusammenfassung und Beantwortung der<br />

gestellten Fragen, Terminologie; Sprache und Verständlichkeit<br />

Gesetzliche Rentenversicherung<br />

Definition des SGB VI; Erwerbsminderung; Erwerbsunfähigkeit; positives<br />

und negatives Leistungsbild; quantitative und qualitative<br />

Leistungseinschränkungen; zumutbare Willensanstrengung; Wegefähigkeit;<br />

arbeitsunübliche Pausen; berufsfördernde Leistungen<br />

Rehabilitation<br />

Rehabilitationsbedürftigkeit, -fähigkeit, -prognose; Leistungsbild, erwerbsbezogenes<br />

Leistungsvermögen<br />

Schwerbehindertenrecht<br />

Behinderung; Regelwidrigkeit gegenüber dem Alterstypischen;<br />

Merkzeichen, Nachteilsausgleiche; Gleichstellung; GdB-Beurteilung,<br />

Vergleich mit festen GdB-Werten; Heilungsbewährung<br />

<strong>13</strong><br />

591


Modul II: Kausalitätsbezogene Begutachtung 8 Std.<br />

592<br />

Beurteilung der Kausalität im Sozial- und Zivilrecht<br />

Äquivalenz- und Adäquanztheorie; Theorie der wesentlichen Bedingung;<br />

haftungsbegründende und haftungsausfüllende Kausalität; konkurrierende<br />

Kausalität; Wahrscheinlichkeit; Wesentlichkeit; Brückenbefunde;<br />

Gelegenheitsursache; adäquates Ereignis; Kausalität im Sinne der<br />

Entstehung; Kausalität im Sinne der Verschlimmerung; Vorschaden;<br />

Folgeschaden, Nachschaden; Schadensanlage; Verschiebung der<br />

Wesensgrundlage<br />

Gesetzliche Unfallversicherung<br />

Definitionen des SGB VII; Unfallbegriff; wesentliche Bedingung; wesentliche<br />

Änderung; mittelbare Schädigungsfolge; Zusammenhangsfragen;<br />

MdE-Einschätzung; besondere berufliche Auswirkungen; Pflegegeld;<br />

Grundzüge der Berufskrankheiten<br />

Private Unfallversicherung<br />

Beweiserleichterung; allgemeines Lebensrisiko; Einschränkung im<br />

Berufs- und Privatleben; materielle und immaterielle Unfallfolgen; MdE-<br />

Einschätzung<br />

Soziales Entschädigungsrecht<br />

Versorgungsrecht (z.B. Soldatenversorgungsgesetz;<br />

Opferentschädigungsgesetz, ); „Anhaltspunkte für die ärztliche<br />

Gutachtertätigkeit“, Kannversorgung, MdE-Einschätzung;<br />

Erwerbsunfähigkeit; Pflegezulagestufen bei Hilflosigkeit, besonderes<br />

berufliches Betroffensein<br />

Haftpflichtversicherung<br />

Rechtsgrundlagen, Haftungsvoraussetzungen und Haftungsumfang;<br />

Beweismaß und Beweislastverteilung


Dokumentation zu <strong>Kapitel</strong> 6<br />

<strong>Kapitel</strong><br />

Modul III: Arzthaftungsrecht, Krankenversicherung 8 Std.<br />

Grundlagen der Arzthaftung<br />

Dienstvertrag, Behandlungsvertrag; ärztliche Sorgfaltspflicht,<br />

Behandlungsfehlertypen, Beweismaß und Beweislast,<br />

Beweiserleichterungen<br />

Gesetzliche Krankenversicherung<br />

Arbeitsunfähigkeit, Verfügbarkeit; hinzugetretene Krankheit,<br />

Arbeitsplatzanforderungen, Wiedereingliederung, Rehabilitation, berufsfördernde<br />

Leistungen, sonstige Leistungen<br />

Private Krankenversicherung<br />

Arbeitsunfähigkeit, hinzugetretene Krankheit,<br />

Arbeitsplatzanforderungen, Wiedereingliederung, Rehabilitation,<br />

Berufsunfähigkeitsklausel, berufsfördernde Leistungen<br />

Berufsunfähigkeits-(Zusatz)versicherung<br />

Grundlagen der privaten Lebensversicherung,<br />

Versicherungsbedingungen, versicherter Beruf und Vergleichsberuf,<br />

Grad der Berufsunfähigkeit, Beurteilung von Teilleistungsbereichen<br />

Modul IV: Berufskrankheiten 16 Std.<br />

Grundlagen des Berufskrankheiten (BK)-Rechts<br />

Berufskrankheitenverordnung (BKV); Gesetzliche BK-Anzeigepflicht;<br />

Definition der BK; Aufbau und Umfang der BK-Liste;<br />

Amtsermittlungsprinzip; Zusammenhangs- und Zustandsbegutachtung;<br />

medizinisch-funktioneller Anteil an der MdE; Verletztenrente,<br />

Sterbegeld und Rente an Hinterbliebene; Heilungsbewährung;<br />

Heilbehandlung; berufsfördernde und soziale Rehabilitation;<br />

Unterlassung aller gefährdenden Tätigkeiten; Individualprävention gem.<br />

§ 3 BKV; Datenschutzprobleme (§ 200, Abs.2 SGB VII)<br />

Beispiele wichtiger Berufskrankheiten<br />

Fachspezifische Fragen<br />

<strong>13</strong><br />

593


Entschließung des<br />

105. Deutschen Ärztetages 2002<br />

100 Jahre Ärztinnen – Zukunftsperspektive für die Medizin<br />

Auf Antrag des Vorstandes der <strong>Bundesärztekammer</strong> (Drucksache III-1) unter<br />

Berücksichtigung der Anträge von Dr. Fabian (Drucksache III-1a), PD Dr. Benninger und<br />

Frau Dr. Machnik (Drucksache III-1b) fasst der 105. Deutsche Ärztetag einstimmig folgende<br />

Entschließung:<br />

Der Beruf der Ärztin im Spiegel der Statistik<br />

Im Jahr 1900 wurde es Frauen in Deutschland erstmals ermöglicht, ein Studium der<br />

Humanmedizin aufzunehmen. Wie sieht - mehr als 100 Jahre später - die berufliche<br />

Situation der Ärztinnen aus?<br />

Nach einer Umfrage des Allensbach-Instituts aus dem Jahr 2000 zur Beliebtheit von Berufen<br />

bei 14-jährigen steht der ärztliche Beruf bei den Mädchen auf dem zweiten Platz der Hitliste<br />

für Traumberufe, hingegen bei den Jungen nicht mehr auf den ersten zehn Plätzen. Dieser<br />

Trend ist auch später festzustellen, denn es entscheiden sich heute mehr Frauen als Männer<br />

für ein Medizinstudium: 62 % der Studienanfänger des Wintersemesters 2000/2001 waren<br />

Frauen und über alle laufenden Semester gesehen liegt der Frauenanteil bei insgesamt<br />

53 %. Auch begaben sich im Jahr 2001 deutlich mehr Frauen als Männer in die „Ärztin/Arzt<br />

im Praktikum“ Phase als noch im Vorjahr. Der Anteil an Frauen in der Medizin mit derzeit<br />

40 %, gemessen an der Gesamtzahl aller Ärzte, ist im Gegensatz zu anderen qualifizierten<br />

Berufen in den letzten 100 Jahren beachtlich gestiegen.<br />

Obwohl viele Frauen den ärztlichen Beruf wählen und ausüben, zeigt sich in den unterschiedlichen<br />

Tätigkeitsbereichen ein großer Unterschied bei den Karrieremöglichkeiten von<br />

Ärztinnen und Ärzten.<br />

Allgemeine Situation von Ärztinnen<br />

Nach wie vor sind Ärztinnen mit Fachärztinnen-Qualifikation in leitenden Positionen der<br />

Krankenhäuser unterrepräsentiert. Nur jede zehnte leitende Stelle in Krankenhäusern ist mit<br />

einer Ärztin besetzt. In der Chirurgie nehmen sogar nur 1,4 % der Ärztinnen eine leitende<br />

Stelle ein. Es ist offensichtlich, dass Strukturen für die Karriereförderung von Ärztinnen fehlen,<br />

auch für diejenigen, die bewusst auf Kinder verzichtet haben, um sich ganz dem Beruf<br />

zu widmen. Gemäß einer Studie des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und<br />

Jugend werden 32 % der Frauen aus der Alterskohorte 1965 kinderlos sein, unter den<br />

Akademikerinnen 40 %. Für diejenigen, die sich für Beruf und Familie entschieden haben,<br />

führt die Leistungsverdichtung bei verminderten Planstellen zu einer enormen<br />

Arbeitsbelastung und damit zur Ausgrenzung. Kindertagesstätten, die eine wesentliche Hilfe<br />

594


für Ärztinnen und Ärzte mit Familienverantwortung darstellen könnten, fehlen an<br />

Krankenhäusern. In der ehemaligen DDR war dieses Problem nahezu flächendeckend<br />

gelöst, so dass Frauen wie selbstverständlich den ärztlichen Beruf mit ihrer Familie vereinbaren<br />

konnten. 1991 betrug der Anteil der berufstätigen Ärztinnen an allen berufstätigen<br />

Ärzten in den Bundesländern West 29 %, hingegen in den Bundesländern Ost über 52 %.<br />

Diese Zahlen erlauben die Schlussfolgerung, dass soziale und politische<br />

Rahmenbedingungen maßgeblich mitbestimmen, ob sich Ärztinnen beruflich entfalten können<br />

oder nicht.<br />

Flexible Arbeitszeitmodelle in Krankenhäusern<br />

Nach wie vor sind flexible Arbeitszeitmodelle in Krankenhäusern nicht ausreichend etabliert.<br />

Dabei könnten diese Modelle den Krankenhäusern unübersehbare Vorteile bieten,<br />

wie die Reduzierung der Anzahl der Bereitschaftsdienste und Überstunden durch die höhere<br />

Anzahl des Personals sowie größere Flexibilität beim Ausfall von Mitarbeiterinnen und<br />

Mitarbeitern durch Urlaub, Krankheit etc.. Flexible Arbeitszeitmodelle sind insbesondere<br />

für den Berufsein- und -ausstieg, für den Erwerb von Zusatzqualifikationen sowie für die<br />

Vereinbarkeit von Beruf und Familie von Vorteil. In bestimmten Bereichen der Medizin sind<br />

für Ärztinnen flexible Arbeitszeiten sowie Aufstiegschancen bereits möglich, so beispielsweise<br />

in Behörden wie dem Öffentlichen Gesundheitsdienst oder in der Arbeitsmedizin.<br />

Ärztinnen im niedergelassenen Bereich<br />

Ein Drittel aller ambulant in einer Praxis tätigen Ärzte sind Ärztinnen. Von allen berufstätigen<br />

Ärztinnen wählten 42 % im Jahr 2001 die Niederlassung zur ambulanten Versorgung.<br />

Dies bedeutet, dass für Ärztinnen die Niederlassung eine Alternative für die<br />

Krankenhaustätigkeit darstellt. Ein zentrales Anliegen der Ärztinnen-Gremien der<br />

<strong>Bundesärztekammer</strong>, die Arbeitszeit zu flexibilisieren, indem Vertragsarztstellen auf mehrere<br />

Ärztinnen und Ärzte aufgeteilt werden können, wurde im Sozialgesetzbuch V, in den<br />

Bedarfsplanungs-Richtlinien und in den Angestellten-Ärzte-Richtlinien berücksichtigt.<br />

Eine 1998 durchgeführte Erhebung zur Belastung von niedergelassenen Ärztinnen und Ärzten<br />

in Hamburg ergab, dass es gerade für Ärztinnen von Vorteil ist, in Gemeinschaftspraxen<br />

oder Praxisgemeinschaften tätig zu sein. Neben den medizinisch qualifizierten und kollegialen<br />

Informationsaustausch bietet diese Tätigkeit die Chance der gegenseitigen Vertretung<br />

und Kostenteilung. Diejenigen Ärztinnen, die Job Sharing in Anspruch nehmen, nannten als<br />

Gründe für diese Entscheidung in erster Linie Kindererziehung, dann Freizeit oder altersbedingte<br />

und gesundheitliche Gründe.<br />

Karrierechancen für Ärztinnen an Universitäten<br />

Dokumentation zu <strong>Kapitel</strong> 7<br />

<strong>Kapitel</strong><br />

Bisher haben Ärztinnen auch bei gleicher oder sogar besserer Qualifikation unterdurchschnittliche<br />

Karrierechancen an deutschen Universitäten. Diese im internationalen<br />

Vergleich deutlich schlechtere Situation muss grundlegend verändert werden.<br />

In den vergangenen drei Jahren wurden in der Bundesrepublik erstmalig Lehrstühle in der<br />

Frauenheilkunde und in der Chirurgie mit Frauen besetzt. Der Anteil der<br />

<strong>13</strong><br />

595


Lehrstuhlinhaberinnen an den medizinischen Fakultäten spricht für sich: im Jahr 2001<br />

betrug der Frauenanteil bei C4-Professorinnen in den klinischen Abteilungen nur 2,8 %, bei<br />

den C3-Professorinnen lag er bei 6,6 %. Das bedeutet, dass die mit Einfluss, Macht und<br />

Entscheidungsbefugnis ausgestatteten Positionen in den Universitäten nach wie vor zu über<br />

90 % von Männern eingenommen werden. Der Verzicht auf die Humanressourcen der<br />

Frauen stellt eine volkswirtschaftliche Verschwendung dar, die sich die heutige Gesellschaft<br />

nicht mehr leisten kann.<br />

Ärztinnen in der ärztlichen Selbstverwaltung<br />

Ärztinnen sind nicht entsprechend ihrem Anteil in der ärztlichen Versorgung in den Gremien<br />

der ärztlichen Selbstverwaltung angemessen vertreten. Die Erfahrung von Ärztinnen muss<br />

verstärkt in die Arbeit der Gremien der ärztlichen Selbstverwaltung einfließen, denn hier<br />

werden die Weichen für die Berufstätigkeit von Ärztinnen und Ärzten gestellt. Die Erfahrung<br />

von Ärztinnen muss auch im Hinblick auf die Patientinnen- und Patienten-Versorgung einfließen.<br />

Auf Grund der spezifischen Berufswege von Ärztinnen ergeben sich Nachteile in der<br />

Weiterbildung, der Niederlassung, den allgemeinen Karrierechancen und in der<br />

Altersversorgung. Dieses Wissen sollte gemäß den Zielsetzungen des<br />

Bundesgremienbesetzungsgesetzes von 1994 stärker in alle Gremien der Selbstverwaltung<br />

eingebracht werden. Ein erfolgreiches Beispiel stellt die Änderung des Heilberufegesetzes in<br />

Schleswig-Holstein von 1996 dar. Die Wahlordnung dieser Ärztekammer wurde dahingehend<br />

geändert, dass in jedem Wahlvorschlag mindestens so viele Bewerberinnen und<br />

Bewerber enthalten sind, wie es erforderlich ist, um die anteilige Verteilung der Sitze in der<br />

Kammerversammlung auf Frauen und Männer zu ermöglichen. Darauf hin stieg der Ärztinnen-Anteil<br />

in der Delegiertenversammlung bei den Kammerwahlen 2001 von vorher 21 %<br />

auf 37,2 % an, welcher dem Anteil der Ärztinnen unter den Kammermitgliedern entspricht.<br />

Ärztinnen als Chance zur Behebung des Ärztemangels<br />

Derzeit entwickelt sich die prognostizierte „Ärzteschwemme“ zu einem zunehmenden „Ärztemangel“.<br />

Zwar ist die Zahl der Studienanfänger von 12.000 in den letzen acht Jahren relativ<br />

konstant geblieben, aber die Zahl der Studienabschlüsse um 20 % rückläufig. Die Zahl<br />

der Studienabbrecher steigt kontinuierlich an. Die Zahl der Ärztinnen/Ärzte im Praktikum<br />

ist um ein Viertel gesunken. Hinzu kommt, dass in den nächsten Jahren mehr Ärztinnen und<br />

Ärzte in den Ruhestand gehen als nachwachsen, insbesondere in den östlichen<br />

Bundesländern wird sich der Ärztemangel dramatisch verstärken. Dem muss wirksam<br />

begegnet werden.<br />

Ein Lösungsweg wäre, Ärztinnen, die aus unterschiedlichsten Gründen keine ärztliche<br />

Tätigkeit ausüben, die Möglichkeit zur Integration in den Arbeitsprozess zu geben. Von den<br />

fast 150.000 Ärztinnen in Deutschland ist jede vierte Ärztin „ohne ärztliche Tätigkeit“. Auch<br />

wenn berücksichtigt werden muss, dass sich einige Ärztinnen im Ruhestand befinden oder in<br />

andere Berufsfelder abgewandert sind, stellt diese Gruppe ein großes Potenzial für den ärztlichen<br />

Arbeitsmarkt dar.<br />

596


Forderungen an Staat und Selbstverwaltung<br />

Dokumentation zu <strong>Kapitel</strong> 7<br />

<strong>Kapitel</strong><br />

Vor diesem Hintergrund sieht es der Deutsche Ärztetag als eine wichtige Aufgabe der<br />

Gesellschafts- und Berufspolitik an, Rahmenbedingungen zu schaffen, die bewirken, dass<br />

qualifizierte Ärztinnen unter Einbeziehung des „Gender Mainstreaming“ Chancen erhalten,<br />

in ihrem Beruf tätig zu werden und zu bleiben, sich beruflich zu entfalten und ihre<br />

Kompetenzen sowohl in Leitungspositionen als auch in berufspolitische Gremien einzubringen.<br />

Bei gleicher fachlicher Qualifikation sind bei Ärztinnen auf Grund ihrer spezifischen<br />

Lebenswege die Kenntnisse und die Kompetenzen, Organisationstalent, Teamfähigkeit sowie<br />

soziale und kommunikative Fähigkeit besonders ausgeprägt. Dies bietet einen wertvollen<br />

Faktor für Medizin und Forschung. Deshalb fordert der Deutsche Ärztetag:<br />

1. Die Krankenhäuser werden aufgerufen, vermehrt flexible Arbeitszeitmodelle sowie<br />

Weiterbildung in Teilzeit und auch Altersteilzeitmodelle etc. in den Kliniken zu etablieren.<br />

Auch könnten vermehrt Ärztinnen und Ärzte in der Elternzeit im Krankenhaus als<br />

Urlaubs- und Krankheitsvertretung eingesetzt werden. Die Kliniken profitieren davon,<br />

wenn kurzfristig Ersatz für Ausfälle gefunden werden kann und die so im Arbeitsprozess<br />

integrierten Ärztinnen und Ärzte hierdurch ihre Fachkompetenz erhalten können.<br />

2. An den Gesetzgeber wird appelliert, durch Änderung der Rechtsgrundlagen eine flexiblere<br />

Handhabung des Job Sharing und anderer Teilzeitmodelle zu ermöglichen.<br />

Ferner sollte schon nach fünfjähriger gemeinsamer Tätigkeit in einer Job Sharing<br />

Praxis eine Umwandlung in Vollzulassung möglich sein. Durch Erweiterung der<br />

Regelungen der Zulassungsverordnung soll es Vertragsärztinnen und -ärzten ermöglicht<br />

werden, ihre Tätigkeit in der Praxis bei gleichzeitiger Kindererziehung durch den<br />

Einsatz von Entlastungsassistenten oder einen Vertreter fortzuführen. Mehr Planungsund<br />

Investitionssicherheit muss durch geeignete Rahmenbedingungen herbeigeführt<br />

werden. Die Befreiungsgründe für die Verpflichtung zum ärztlichen Notfalldienst sollen<br />

sich auch auf die Erziehungsjahre kleiner Kinder erstrecken.<br />

3. An die Landesärztekammern wird appelliert, als Teil ihres Aufgabenspektrums Ärztinnen<br />

beratend zur Seite zu stehen sowie Einstiegs- und Wiedereinstiegskurse für Ärztinnen<br />

kontinuierlich anzubieten, damit diejenigen, die längere Zeit keiner ärztlichen<br />

Tätigkeit nachgegangen sind, wieder in den Arbeitsprozess integriert werden können.<br />

Hierbei sollten auch neustrukturierte Einstiegs- und Wiedereinstiegskurse für Ärztinnen<br />

in unterschiedlichen Modellen erprobt werden. Die Kammern werden ferner gebeten,<br />

auf die Weiterbildungsbefugten in Klinik und Praxis einzuwirken, ihre Pflichten<br />

gegenüber den Weiterzubildenden mit Mitarbeiterinnengesprächen zu erfüllen sowie<br />

sie positiv als Mentor zu begleiten, insbesondere beim Übergang vom Studium ins<br />

Berufsleben.<br />

4. Bund, Länder, Kommunen, Universitäten und Krankenhausgesellschaften werden aufgefordert,<br />

flächendeckend Kindertagesstätten einzurichten, damit Ärztinnen mit<br />

Familie berufstätig bleiben können. Die gemeinsame Selbstverwaltung von<br />

Krankenhäusern und Krankenkassen wird gebeten, Kindertagesstätten der<br />

Krankenhäuser bei der Kalkulation der DRGs zu berücksichtigen.<br />

5. Bund und Länder werden aufgefordert, das Angebot an Ganztagsschulen bundesweit<br />

deutlich zu erhöhen.<br />

6. Bund-Länder-Kommission und Universitäten werden aufgefordert, geschlechtsdifferenzierte<br />

Datenanalysen im Hinblick auf die Ausbildungssituation von Studentinnen und<br />

Studenten der Humanmedizin zu erstellen.<br />

<strong>13</strong><br />

597


7. Ferner wird das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend aufgefordert,<br />

die Mutterschutzgesetzgebung den heutigen Gegebenheiten zeitgemäß anzupassen.<br />

An die Landesregierungen wird appelliert, die entsprechenden<br />

Mutterschutzbestimmungen nicht zu restriktiv auszulegen, damit Ärztinnen nicht unnötigerweise<br />

aus ihrem Beruf ausgegrenzt werden. An die Ärztlichen Versorgungswerke<br />

wird appelliert zu prüfen, inwieweit auch bei den Versorgungswerken<br />

Kindererziehungszeiten berücksichtigt werden können.<br />

8. Das Programm des Bundesministeriums für Bildung und Wissenschaft zur<br />

„Chancengleichheit von Frauen in Forschung und Lehre“, welches zum Ziel hat, bis<br />

zum Jahr 2005 den Professorinnenanteil auf 20 % anzuheben, wird begrüßt. Ferner<br />

wird die Förderung des Kompetenzzentrums für Frauen in der Wissenschaft und<br />

Forschung begrüßt, das eine international ausgerichtete Koordinierungsstelle für alle<br />

Aktivitäten im Bereich Frauen in Wissenschaft und Forschung darstellt. Es führt<br />

Pilotprojekte zum „Gender Mainstreaming“, zum Karriere- und Bewerbungstraining<br />

sowie Coaching für zukünftige Professorinnen durch und baut eine als<br />

Nachwuchsbörse dienende Datenbank für/von Wissenschaftlerinnen auf.<br />

9. Bund und Länder, Medizinischer Fakultätentag und wissenschaftlich-medizinische<br />

Fachgesellschaften werden aufgefordert, Berufungsverfahren für C4- und C3-<br />

Professuren einheitlich für beide Geschlechter an Hochschulen zu gestalten. Bei der<br />

Auswahl der Gutachter in Berufungsverfahren, bei der Platzierung von<br />

Namensvorschlägen auf Berufungslisten sowie bei der Besetzung der<br />

Berufungskommissionen ist darauf zu achten, dass immer auch Professorinnen beteiligt<br />

werden. Die Berufungsverfahren müssen nach einheitlichen Kriterien ablaufen, so<br />

dass sie in allen ihren Phasen rechtsstaatlichen Grundsätzen genügen und für alle<br />

Beteiligten geschlechtsgerecht, transparent und überprüfbar sind. Es müssen standardisierte<br />

Beurteilungskriterien für fachliche Qualifikation und persönliche Eignung<br />

angewendet werden. So dürfen Altersgrenzen kein Entscheidungskriterium darstellen<br />

und neben der fachlichen Qualifikation müssen insbesondere auch didaktische, soziale<br />

und organisatorische Fähigkeiten stärkere Berücksichtigung finden, interdisziplinäre<br />

Forschungsansätze stärker gewichtet werden und die Frauenforschung die ihr gebührende<br />

Wertschätzung erfahren.<br />

Ferner müssen strukturelle Netzwerke im Sinne eines Mentoring zur gegenseitigen<br />

Hilfeleistung aufgebaut werden. Im ärztlichen Beruf kommt - im Gegensatz zu anderen<br />

Professionen - noch hinzu, dass neben der Tätigkeit in Forschung und Lehre auch die<br />

Patientenversorgung in der Klinik zu bewältigen ist. Dies bedeutet, dass anfallende<br />

Nacht- und Wochenenddienste zusätzliche Anforderungen an Ärztinnen stellen, auch im<br />

Hinblick auf die Organisation der Kinderbetreuung. Auf Grund dieser<br />

Doppelbelastung sowie der beruflichen Weiterbildung und Forschung benötigen ärztliche<br />

Wissenschaftlerinnen mehr Zeit für die Erlangung ihrer wissenschaftlichen<br />

Qualifikationen. Dieser Umstand muss bei der Befristung von Arbeitsverträgen des<br />

wissenschaftlichen Personals und bei der Altersbegrenzung für den Zugang zur<br />

Juniorprofessur im Hochschulrahmengesetz berücksichtigt werden.<br />

10. Der Deutsche Ärztetag appelliert an die ärztlichen Selbstverwaltungsorgane, eine<br />

repräsentative Besetzung ihrer Entscheidungsgremien mit Ärztinnen herbeizuführen,<br />

wie es beispielsweise durch die Regelungen des Heilberufegesetzes von Schleswig-<br />

Holstein gelungen ist.<br />

598


Dokumentation zu <strong>Kapitel</strong> 11<br />

Pressemitteilungen des Jahres (Auswahl)<br />

Vernünftige Ansätze für eine differenzierte Reformpolitik<br />

<strong>Kapitel</strong><br />

Berlin, 09.04.2003: „Die heute von der Rürup-Kommission erläuterten Empfehlungen für<br />

ein Sofortprogramm zur Stabilisierung der gesetzlichen Krankenversicherung beinhalten<br />

durchaus vernünftige Ansätze für eine differenzierte Reformpolitik“, so<br />

<strong>Bundesärztekammer</strong>-Präsident Prof. Dr. Dr. Jörg-Dietrich Hoppe. Die von der Kommission<br />

vorgeschlagene Ausgliederung versicherungsfremder Leistungen sei ein erster Schritt in die<br />

richtige Richtung, um die gesetzliche Krankenversicherung auf ihre originären Aufgaben<br />

zurückzuführen. Bedauerlich sei allerdings, dass in den Überlegungen der Kommission<br />

offensichtlich die missbräuchliche Verwendung von Krankenversichertengeldern zur<br />

Quersubventionierung anderer Sozialversicherungsbereiche keine Rolle gespielt habe.<br />

Dabei seien den Krankenkassen durch diesen Verschiebebahnhof allein in den vergangenen<br />

acht Jahren 30 Milliarden Euro entzogen worden, kritisierte Hoppe.<br />

„Es spricht aber für die Rürup-Kommission, dass sie in Kenntnis begrenzter Ressourcen<br />

offen und ehrlich die Instrumente einer stärkeren Selbstbeteiligung mit dem Ziel einer<br />

Kostensteuerung im Gesundheitswesen anführt. Die Erhebung einer Praxisgebühr darf<br />

jedoch nicht zu Lasten der chronisch Kranken gehen. Vor allem aber muss klar sein, dass<br />

diese Praxisgebühr nicht an einer Registrierkasse in einer Arztpraxis erhoben werden kann,<br />

sondern allenfalls über die Krankenversicherung Relevanz erhält. Die Politik muss diese<br />

Frage sozialverträglich und in enger Abstimmung mit den Patienten und ihren<br />

Selbsthilfeorganisationen gestalten“, forderte Hoppe.<br />

106. Deutscher Ärztetag eröffnet - Hoppe warnt vor Vertrauenskrise<br />

im Gesundheitswesen<br />

Köln, 20.05.2003: <strong>Bundesärztekammer</strong>-Präsident Prof. Dr. Dr. Jörg-Dietrich Hoppe sieht<br />

neben der schon bestehenden Finanzkrise Anzeichen für eine zunehmende Vertrauenskrise<br />

im Gesundheitswesen. „Anstelle des Vertrauens in die handelnden Personen hat sich eine<br />

defätistische Misstrauenskultur breit gemacht“, sagte er zur Eröffnung des 106. Deutschen<br />

Ärztetages am Dienstag in Köln in Anwesenheit von Bundesgesundheitsministerin Ulla<br />

Schmidt. „Probleme muss man offen und ehrlich angehen, nicht nur in der Medizin, auch in<br />

der Politik“, forderte Hoppe.<br />

Mit Schuldzuweisungen und Unterstellungen über angeblich mangelnde Qualität der medizinischen<br />

Behandlung würden die Probleme dagegen nicht gelöst. Einem Gesundheitswesen<br />

aber, dem die Menschen nicht mehr vertrauen, könnten auch die Ärztinnen und Ärzte nicht<br />

mehr vertrauen. Das Ärztliche im Arztberuf müsse bewahrt werden, betonte der Ärztepräsident.<br />

„Die Menschen wollen keinen Gesundheitsmanager, die Menschen wollen einen Arzt,<br />

dem sie vertrauen.“<br />

<strong>13</strong><br />

599


Mit dem vorliegenden Entwurf des Bundesgesundheitsministeriums zu einem<br />

Gesundheitssystemmodernisierungsgesetz werde Rationierung von medizinischen<br />

Leistungen verdeckt. „Alle wichtigen Regelungen, die der Gesetz-Entwurf vorsieht, sind<br />

dem Ziel der geplanten Rationierung untergeordnet“, analysierte er. Darüber müsse offen<br />

geredet werden. „Die Versuche, mit den Vorwürfen der Über-, Unter- und Fehlversorgung<br />

dieses Problem einseitig auf die Ärzte abzuwälzen, sind schlicht unmoralisch“, kritisierte<br />

Hoppe. Heimliche Rationierung müsse offengelegt werden, sonst zerstöre sie auf Dauer das<br />

Vertrauen im Patienten-Arzt-Verhältnis.<br />

Durch das geplante Gesetz aber werde eine „Prüf- und Überwachungsbürokratie“ etabliert,<br />

wie sie mit einem menschlichen Gesundheitswesen nicht vereinbar sei. Der<br />

Aufgabenbereich des geplanten „Beauftragten zur Bekämpfung von Missbrauch und<br />

Korruption im Gesundheitswesen“ etwa begünstige eine „ideologisch begründete<br />

Anprangerung Einzelner“ nach Willkür des Beauftragten und „in Kumpanei mit einer politischen<br />

Bürokratie“, urteilte Hoppe. „Wie sollen sich Betroffene gegen solche Angriffe auf<br />

der Basis gesellschaftspolitischer Wertungen wehren können?“<br />

Zur vermeintlichen Qualitätsoffensive der Bundesregierung gehöre offensichtlich auch die<br />

gesetzlich geregelte Fortbildungspflicht, meinte Hoppe mit Blick auf den geplanten<br />

„Fortbildungs-TÜV“ für Ärzte. Dabei sei konsequente Fortbildung längst als Verpflichtung<br />

des Arztes in der Berufsordnung festgeschrieben. Zur Freiberuflichkeit des Arztes gehöre es<br />

auch, die Art und Weise der Fortbildung selbst wählen zu können. „Wer hier die<br />

Selbstbestimmung des Arztes durch Zwangsregulierung ersetzt, zerstört die außerordentlich<br />

hohe Eigenmotivation und Lernbereitschaft unserer Ärztinnen und Ärzte“, sagte Hoppe.<br />

Auch die Patienten würden in ihrer Freiheit erheblich beschnitten, fuhr er fort. So solle die<br />

freie Facharztwahl aufgehoben werden. Die Fachärzte würden in einzelvertragliche<br />

Abhängigkeiten einer AOK-dominierten Kassenfront geführt. „Alle Macht den Kassen - das<br />

kann doch nicht das Ziel einer Gesundheitsreform sein, die den Patienten in den Mittelpunkt<br />

stellen will“, so Hoppe.<br />

Bei aller Kritik betonte der BÄK-Präsident ausdrücklich den Willen der Ärzteschaft zu konstruktiver<br />

Zusammenarbeit. „Wir wollen auch jetzt noch unsere Erfahrung einbringen, damit<br />

es nicht zu einer Vertrauenskrise im Gesundheitswesen kommt.“ Es gebe eine Vielzahl<br />

gemeinsamer Ansatzpunkte, etwa den Ausbau der hausärztlichen Versorgung, mehr<br />

Transparenz im Gesundheitswesen und eine Stärkung der Prävention. Ausdrücklich begrüßte<br />

Hoppe auch die Entscheidung für eine Anhebung der Tabaksteuer zur Finanzierung versicherungsfremder<br />

Leistungen. „Die geplante Erhöhung der Tabaksteuer ist konsequent und<br />

richtig. Hier haben Sie, verehrte Frau Ministerin, unsere volle Unterstützung.“<br />

Ärztetag fordert offenen Diskurs über Mittelknappheit<br />

Köln, 20.05.2003: Der 106. Deutsche Ärztetag in Köln hat den Entwurf eines<br />

Gesundheitssystemmodernisierungsgesetzes (GMG) als Weg in die falsche Richtung kritisiert.<br />

„Der jetzt vorliegende Gesetzentwurf ist nicht in der Lage, die Zukunftsfähigkeit dieses<br />

Systems zu sichern, da er das Problem der Einnahmeerosion der gesetzlichen<br />

Krankenversicherung in keiner Weise löst“, heißt es in einem Beschluss des Ärztetages. Weil<br />

600


Dokumentation zu <strong>Kapitel</strong> 11<br />

<strong>Kapitel</strong><br />

nicht mehr damit zu rechnen sei, dass die Beiträge der Versicherten zur gesetzlichen<br />

Krankenversicherung ausreichten, um den medizinischen Fortschritt und die Folgen der<br />

demographischen Entwicklung zu finanzieren, werde es zu Rationierungen kommen. „Eine<br />

medizinische Unterversorgung der betroffenen Patienten wird die Folge sein“, so die<br />

Delegierten.<br />

Ursachen der derzeitigen Finanzkrise seien Massenarbeitslosigkeit, eine sinkende<br />

Lohnquote und die Ausplünderung der Krankenkassen zur Sanierung anderer<br />

Sozialversicherungszweige, die so genannten „Verschiebebahnhöfe“. Hier zeige das Gesetz<br />

keinerlei Lösungswege auf.<br />

Für die Zukunft werde die Frage der gerechten Mittelaufbringung und deren Verteilung entscheidend<br />

sein. „Die Verantwortung hierfür ist eine politische und muss deshalb vom<br />

Gesetzgeber übernommen werden“, erklärte der Ärztetag. Unabdingar in dieser Situation sei<br />

eine solide Versorgungsforschung im Gesundheitswesen, an deren Aufbau sich auch die<br />

Ärzteschaft beteiligen wolle.<br />

Auf Ablehnung stieß auch das im Gesetzentwurf vorgesehene Nebeneinander unterschiedlich<br />

organisierter Versorgungssysteme mit konkurrierenden Kassen-, Leistungserbringerund<br />

Vergütungsstrukturen. Die Ärzte befürchten, dass dieses Nebeneinander zu einem<br />

unüberschaubaren Durcheinander für die Patienten und zu ausufernden<br />

Verwaltungsapparaten führt, deren Kostenaufwand zu Lasten der Patienten geht. Bereits<br />

jetzt gebe es eine „heimliche Rationierung“ in der medizinischen Versorgung. „Die<br />

Erfahrungen bei der Einführung der Disease-Management-Programme lehren, dass aus rein<br />

ökonomischen Erwägungen die Versorgungsleistungen schleichend abgesenkt werden“, so<br />

die Ärztevertreter. Dies müsse offengelegt werden. Deshalb sei Transparenz und der offen<br />

geführte gesellschaftliche Diskurs zur Mittelknappheit im Gesundheitswesen unabdingbar:<br />

„Die barmherzige Lüge ist keine Lösung.“<br />

Der GMG-Entwurf sei geprägt von einer Misstrauenskultur und setze auf Reglementierung,<br />

Überwachung und Entmündigung der Berufe im Gesundheitswesen. Besonders scharf kritisierten<br />

die Delegierten die geplante Einsetzung eines Beauftragten zur Bekämpfung von<br />

Korruption und Missbrauch im Gesundheitswesen. „Eine solche Einrichtung ist mit rechtsstaatlichen<br />

Grundsätzen nicht mehr vereinbar“, erklärte der Ärztetag. Weitere Schritte auf<br />

dem Weg zu einer „institutionellen Fremdbestimmung der Ärzteschaft“ seien das geplante<br />

Deutsche Zentrum für Qualität in der Medizin und die gesetzlich geregelte<br />

Fortbildungspflicht für Ärzte. „Ein solches Maß an Standardisierung und Schematisierung<br />

ärztlicher Heilkunst hat es bisher in Deutschland nicht gegeben“, meinte das Ärzteparlament.<br />

Die Ärzteschaft bekräftigte abermals ihre Bereitschaft, an einer Reform des<br />

Gesundheitswesens mitzuarbeiten und die konstruktiven Ansätze im Gesetzentwurf zu<br />

unterstützen. So begrüßte der Ärztetag die Finanzierung versicherungsfremder Leistungen<br />

aus Steuermitteln. Als sinnvoll erachtet der Ärztetag auch Hausarzttarife und die<br />

Entwicklung von Anreiz- und Bonussystemen zur Förderung der Prävention.<br />

Die Delegierten forderten auch eine Neudefinition des Leistungskatalogs der<br />

Krankenkassen. Das nach strenger Indikationsstellung tatsächlich medizinisch notwendige<br />

Grundleistungsvolumen sei weiterhin solidarisch zu finanzieren. Leistungen jedoch, die<br />

<strong>13</strong><br />

601


individuellen Bedürfnissen und Präferenzen entsprechen oder einfach einem erhöhten<br />

Sicherheitsbedürfnis entspringen, seien als kollektive Wahlleistungen anzusehen, die von<br />

den Kassen als optionale Satzungsleistungen nach dem Sachleistungs- oder<br />

Kostenerstattungsprinzip angeboten werden könnten. Im Gegensatz zu den Grundleistungen<br />

würden solche Wahlleistungen nicht solidarisch finanziert. Davon abzugrenzen sind<br />

Individuelle Wahlleistungen, die aus ärztlicher Sicht zwar als noch empfehlenswert aber<br />

nicht medizinisch notwendig eingestuft werden. Solche Leistungen müssten privat und nach<br />

dem Kostenerstattungsprinzip finanziert werden.<br />

Altersgrenzen: Euthanasie unter anderen Vorzeichen<br />

Berlin, 02.06.2003: „Die Einführung von Altersgrenzen für medizinische Behandlung<br />

erinnert an Euthanasie unter anderen Vorzeichen. Wenn wir hier nicht unmissverständlich<br />

über die Gefahren für eine dem Humanismus verpflichtete Gesellschaft aufklären, verkommt<br />

die Würde des Menschen zum bloßen Konjunktiv“, mahnte Prof. Dr. Dr. Jörg-<br />

Dietrich Hoppe angesichts der Forderung einiger Wissenschaftler nach Altersgrenzen für<br />

aufwändige medizinische Leistungen. Ärzte seien dem Leben verpflichtet, der<br />

Wiederherstellung und Erhaltung der Gesundheit und der Linderung von Schmerzen. „Wir<br />

werden uns nicht in einen Ökonomisierungswahn des Gesundheitswesens hineinziehen lassen“,<br />

betonte Hoppe. „Dass diese Diskussion so möglich geworden ist, zeigt, in welcher<br />

ethischen Schieflage wir uns bereits befinden. Wir werden dagegen angehen und deutlich<br />

machen, dass wir dem ärztlichen Ethos verpflichtet bleiben.“<br />

Gentests: Arztvorbehalt zum Schutze des Patienten<br />

Berlin, 11.06.2003: „Dem Patienten muss gerade auf dem sensiblen Gebiet der genetischen<br />

Information die größtmögliche Sicherheit gegeben werden. Deshalb plädieren wir nachdrücklich<br />

für einen Arztvorbehalt bei Gentests“, erklärte heute Prof. Dr. Dr. Jörg-Dietrich<br />

Hoppe, Präsident der <strong>Bundesärztekammer</strong>. Nach der jüngst veröffentlichten Richtlinie der<br />

<strong>Bundesärztekammer</strong> zur prädiktiven genetischen Diagnostik sollen Gentests ausschließlich<br />

von entsprechend qualifizierten Ärzten vorgenommen werden. „Tests mit dem Ziel der prädiktiven<br />

genetischen Diagnostik am Menschen dürfen nur unter ärztlicher Verantwortung<br />

durchgeführt werden. Insbesondere obliegen dem Arzt die Veranlassung, die Interpretation<br />

und die Übermittlung der Befundergebnisse“, heißt es in der Richtlinie. Da die genetische<br />

Diagnostik ein besonderes Vertrauensverhältnis voraussetzt, ist es unerlässlich, dass krankheitsbezogene<br />

Gentests Ärzten vorbehalten bleiben. Patienten können auf die Sachkenntnis<br />

und die Verschwiegenheit des Arztes vertrauen.<br />

Die prädiktive genetische Diagnostik erlaubt eine Vorhersage darüber, ob und mit welcher<br />

Wahrscheinlichkeit eine genetisch bedingte Krankheit auftritt. Die Diagnostik vermag oft<br />

jedoch nur in begrenztem Umfang Aussagen darüber zu machen, ob der Krankheitsfall überhaupt<br />

eintritt und gegebenenfalls zu welchem Zeitpunkt. Voraussetzung für einen prädiktiven<br />

Gentest ist, dass der Arzt den Patienten vorher angemessenen aufklärt und berät. Nur<br />

dann kann der Patient eigenverantwortlich von seinem Recht auf Wissen oder Nichtwissen<br />

602


Dokumentation zu <strong>Kapitel</strong> 11<br />

Gebrauch machen. Besonders ausführlich sollen Personen beraten werden, die sich auf<br />

Grund eines Familienbefunds für einen genetischen Test entscheiden.<br />

Die möglicherweise weit reichenden Konsequenzen eines Gentests bergen auch das Risiko<br />

einer Diskriminierung von Menschen auf Grund ihrer genetischen Anlagen. Daraus leitet<br />

sich vor allem für die Versicherungswirtschaft und die Arbeitgeber eine besondere<br />

Verpflichtung ab. Deshalb begrüßt die Ärzteschaft die von der Versicherungswirtschaft<br />

getroffene und zunächst bis 2006 befristete Verpflichtung, die Durchführung von prädiktiven<br />

Gentests nicht zur Voraussetzung eines Vertragsabschlusses zu machen.<br />

Ärztepräsident Hoppe fordert Parteien zum Handeln auf<br />

<strong>Kapitel</strong><br />

Berlin, 20.06.2003: „Wir haben eine Finanzierungskrise im Gesundheitswesen. Aber diese<br />

Krise ist zu großen Teilen auf politische Fehler und Versäumnisse zurückzuführen. Deshalb<br />

müssen Regierung und Opposition nun endlich ihrer gemeinsamen Verantwortung für eine<br />

dauerhafte Stabilisierung des Gesundheitswesens in vollem Umfang gerecht werden“, fordert<br />

<strong>Bundesärztekammer</strong>-Präsident Prof. Dr. Dr. Jörg-Dietrich Hoppe unmittelbar vor<br />

Beginn der am Montag beginnenden Ausschuss-Anhörung zum Gesundheitssystem-<br />

Modernisierungsgesetz (GMG). Durch politische Manipulationen zur Entlastung anderer<br />

Sozialversicherungsbereiche seien der gesetzlichen Krankenversicherung allein in den letzten<br />

zehn Jahren 32,6 Milliarden Euro entzogen worden. Auch die Wiedervereinigung habe<br />

zusätzliche Lasten mit sich gebracht. Im gleichen Maße seien die Einnahmen der Kassen -<br />

unter anderem als Folge der hohen Arbeitslosigkeit - immer weiter gesunken. „Das<br />

Gesundheitswesen ist nicht zu teuer, sondern nur schlecht finanziert“, sagte Hoppe. Er<br />

widersprach damit ausdrücklich dem Gesetzentwurf der Regierungsfraktionen, in dem<br />

unterstellt wird, das Gesundheitswesen sei zu teuer und vor allem von „Unter-, Über- und<br />

Fehlversorgung“ geprägt.<br />

Der Vorwurf mangelnder Qualität im Gesundheitswesen durchziehe den Gesetzentwurf wie<br />

einen roten Faden, ohne dass dafür ausreichende Belege vorgebracht würden, kritisiert die<br />

<strong>Bundesärztekammer</strong> in ihrer aktuellen Stellungnahme das Gesetzesvorhaben der Koalition.<br />

Eine weitere gravierende Fehleinschätzung des Entwurfs sei der Glaube, mit einem 'qualitätsorientierten<br />

Wettbewerb in einem solidarischen Ordnungsrahmen' könnten bessere<br />

Ergebnisse erzielt werden. „Mit dem geplanten 'Vertragswettbewerb' würde eine der wichtigsten<br />

Säulen des Gesundheitswesens, die kollektivvertragliche Absicherung der flächendeckenden<br />

und wohnortnahen Versorgung der Bevölkerung, zerstört und die Machtbalance<br />

in Richtung Krankenkassen verschoben. Mit Qualitätsorientierung und Solidarität hat das<br />

nichts tun, wohl aber mit Kostenreduktion zu Lasten der Patienten“, so Ärztepräsident<br />

Hoppe.<br />

Nach wie vor kritisch betrachtet die <strong>Bundesärztekammer</strong> die geplante Einrichtung eines<br />

'Deutschen Zentrums für Qualität in der Medizin'. „Der Maßstab einer guten medizinischen<br />

Versorgung ist in der Ärzteschaft und der medizinischen Wissenschaft zu entwickeln. Dafür<br />

brauchen wir kein Bundesamt für Kassenmedizin“, sagte Hoppe. Statt dessen müssten die<br />

bereits bestehenden Institutionen der Selbstverwaltung gestärkt und ein Gesamtkonzept zur<br />

Qualitätssicherung entwickelt werden, das Aufgaben und Ziele des jeweiligen<br />

<strong>13</strong><br />

603


Versorgungsauftrages berücksichtige. „Politiker und Gesetzgeber müssen die gemeinsame<br />

Selbstverwaltung stützen, störende staatliche Einflussnahme zurücknehmen und die<br />

Autonomie der Selbstverwaltung stärken“, forderte der Ärztepräsident.<br />

Statt dessen aber würden die Ärzte mit einer „Überwachungskultur“ konfrontiert, wie es sie<br />

bisher nicht gegeben habe. Der vorgesehene bundesweit tätige 'Beauftragte zur Bekämpfung<br />

der Korruption im Gesundheitswesen' soll sich nach den Planungen der Koalitionsfraktionen<br />

nicht allein mit strafrechtlich relevanten oder rechtswidrigen Vorgängen befassen, was ohnehin<br />

schon zum Aufgabengebiet der staatlichen Ermittlungsbehörden gehört. Er soll sich<br />

auch mit 'Unregelmäßigkeiten' befassen, die - so die Begründung des Gesetzentwurfs -<br />

„einen Grenzbereich zwischen legalem und illegalem Verhalten bis hin zu einem gesellschaftspolitisch<br />

nicht akzeptablen Verhalten“ darstellen. „Hier würde die subjektive<br />

Einschätzung des Beauftragten und der politisch orientierten Bürokratie eine ideologisch<br />

begründete öffentliche Anprangerei gegen Einzelne erlauben, gegen die sich ein Betroffener<br />

noch nicht einmal wehren kann - weil es eben eine gesellschaftspolitische Wertung ist und<br />

keine rechtliche“, kritisierte der BÄK-Präsident.<br />

BÄK und KBV stellen neue Arztzahlstudie in Berlin vor –<br />

Ärzteschaft fehlt der Nachwuchs<br />

Berlin, 27.08.2003: „Die Situation ist schwieriger als wir vor zwei Jahren angenommen<br />

haben: Der drohende Ärztemangel ist in einigen Bereichen nicht nur früher eingetreten als<br />

erwartet, er hat auch an Dynamik gewonnen.“ Mit diesen Worten kommentierten heute Prof.<br />

Dr. Dr. Jörg-Dietrich Hoppe, Präsident der <strong>Bundesärztekammer</strong> (BÄK), und Dr. Manfred<br />

Richter-Reichhelm, Erster Vorsitzender der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV),<br />

die von ihren Organisationen vorgelegte neue Arztzahlstudie. Eine erste Studie im Jahr 2001<br />

war zu dem Ergebnis gekommen, dass in regional unterschiedlicher Ausprägung mit einem<br />

Rückgang der Arztzahlen zu rechnen sei. Ursache dafür ist vor allem der gravierende<br />

Nachwuchsmangel in der Ärzteschaft. Dieser Trend hat sich nun bestätigt: Stellen in<br />

Krankenhäusern können nicht mehr nachbesetzt werden, Landärzte finden keine<br />

Praxisnachfolger mehr. Bereits im vergangenen Jahr verzeichnete das Bundesarztregister<br />

1,3 Prozent weniger Hausärzte als im Jahr zuvor. Bei insgesamt sechs Arztgruppen wurden<br />

im Jahr 2002 rückläufige Zahlen festgestellt. Die Anzahl der Kinderärzte und Augenärzte<br />

gingen 2002 jeweils um 0,4 Prozent zurück. Bei den ärztlichen Psychotherapeuten lag der<br />

Rückgang sogar bei 1,7 Prozent.<br />

„Je länger sich dieser Abwärtstrend fortsetzt, umso schwieriger wird es sein, die Lücken zu<br />

füllen, die ältere Ärzte hinterlassen“, so Hoppe. In den Jahren zwischen 1995 und 2002 stieg<br />

der Anteil aller berufstätigen Ärzte, die älter sind als 59 Jahre, um knapp 58 Prozent.<br />

Gleichzeitig sank der Anteil der jungen Ärzte um 38 Prozent: Im Jahr 2002 waren lediglich<br />

17 Prozent der berufstätigen Mediziner jünger als 35. Die Nachwuchsentwicklung bezeichnete<br />

der Präsident der <strong>Bundesärztekammer</strong> als alarmierend: „In nur vier Jahren sind die<br />

Neuzugänge von Ärzten im Praktikum um 15,1 Prozent zurückgegangen. Zunehmend mehr<br />

Absolventen entscheiden sich gegen den Arztberuf und suchen sich attraktivere<br />

Berufsalternativen außerhalb der kurativen Medizin, die ein höheres Einkommen und bessere<br />

Arbeitsbedingungen versprechen.“<br />

604


Die rückläufigen Arztzahlen stünden jedoch einem steigenden Bedarf an Ärzten entgegen.<br />

Die demographische Entwicklung der Bevölkerung und die damit einhergehende<br />

Veränderung des Krankheitsspektrums sowie der medizinische Fortschritt führten zu höheren<br />

Behandlungserfordernissen. „Die Zahl der Behandlungsfälle in den Krankenhäusern<br />

steigt kontinuierlich an. Ein Mangel an Fachärzten führt gerade in diesem Bereich zwangsläufig<br />

zu Engpässen in der Patientenversorgung“, warnt Hoppe.<br />

Besonders dringlich erscheint laut Richter-Reichhelm das Problem in der hausärztlichen<br />

Versorgung. Bis zum Jahr 2011 werden voraussichtlich 23.000 Hausärzte ausscheiden.<br />

Diese Lücken müssten gefüllt werden. In den neuen Bundesländern würden in den nächsten<br />

Jahren sogar knapp ein Drittel aller Hausärzte in den Ruhestand gehen. Für diese sei bislang<br />

kaum Nachwuchs in Sicht: „Dieser Entwicklung gilt es gegenzusteuern, sonst ist in naher<br />

Zukunft die hausärztliche Versorgung in den neuen Bundesländern ernstlich gefährdet.“<br />

Dort werde es in den nächsten Jahren zu Versorgungsengpässen kommen. In einigen<br />

Gebieten Deutschlands würden Patienten selbst bei leichteren Erkrankungen gezwungen<br />

sein, kostenintensivere Behandlungen im Krankenhaus in Anspruch zu nehmen. Aber auch<br />

die Kliniken können die freien Stellen oft nicht mit jungen Ärzten besetzen. Das Fazit<br />

Richter-Reichhelms: „Mediziner müssen praxisnäher ausgebildet und ihre<br />

Arbeitsbedingungen attraktiver gestaltet werden, damit sich junge Menschen wieder stärker<br />

für diesen Beruf interessieren.“<br />

EuGH stoppt Ausbeutung der Ärzte<br />

Dokumentation zu <strong>Kapitel</strong> 11<br />

<strong>Kapitel</strong><br />

Berlin, 09.09.2003: „Das EuGH-Urteil bringt Sicherheit für die Patienten und stoppt die<br />

Ausbeutung der Ärzte. 30 Stunden-Dauerdienste gehören endgültig der Vergangenheit an.<br />

Das europäische Arbeitszeitrecht gilt nach Jahre langem Kampf nun endlich auch für die<br />

Ärztinnen und Ärzte in Deutschland.“ Mit diesen Worten kommentierte<br />

<strong>Bundesärztekammer</strong>-Präsident Prof. Dr. Dr. Jörg-Dietrich Hoppe heute das lang erwartete<br />

Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) zu den Arbeitszeiten der Ärzte. Nach der<br />

Entscheidung des EuGH steht nunmehr unumgänglich fest, dass eine Bewertung der ärztlichen<br />

Bereitschaftsdienste als Ruhezeit - so wie bisher im deutschen Arbeitszeitgesetz geregelt<br />

- nicht den zwingenden Vorgaben aus Europa entspricht. Somit ist das System der bisher<br />

abgeleisteten Bereitschaftsdienste mit überlangen Arbeitszeiten illegal. „Die Regierung<br />

muss das Urteil schnellstmöglich rechtskonform umsetzen und die für den<br />

Stellenmehrbedarf notwendigen Finanzmittel auch tatsächlich zur Verfügung stellen. Denn<br />

es wäre verantwortungslos, weiterhin nur mit völlig überarbeiteten Ärzten die<br />

Patientenversorgung im Krankenhaus aufrecht zu erhalten“, so Hoppe. Dem Kieler Arzt Dr.<br />

Norbert Jaeger gratulierte er zu seinem Erfolg: „Der Kollege Dr. Jaeger hat mit seiner Klage<br />

den Ärztinnen und Ärzten, vor allem aber den Patienten einen großen Dienst erwiesen.“<br />

Der Ärztepräsident forderte den in dieser Angelegenheit zuständigen Bundesminister für<br />

Wirtschaft und Arbeit, Wolfgang Clement, auf, das deutsche Arbeitszeitgesetz endlich der<br />

EG-Arbeitszeitrichtlinie 93/104 anzupassen und damit den Bereitschaftsdienst als<br />

Arbeitszeit definitiv anzuerkennen. „Mit der bisherigen Verzögerungstaktik muss jetzt<br />

Schluss sein. Sonst droht Gefahr, dass noch mehr junge Ärzte nicht in die<br />

<strong>13</strong><br />

605


Patientenversorgung gehen“, sagte Hoppe. Nun gebe es die große Chance, die Attraktivität<br />

des Arztberufes wieder zu erhöhen und dadurch die Folgen des drohenden<br />

Nachwuchsmangels abzumildern. Die Nachwuchsentwicklung sei ohnehin schon alarmierend,<br />

wie erst kürzlich eine Studie von <strong>Bundesärztekammer</strong> und Kassenärztlicher<br />

Bundesvereinigung ergeben habe. Denn inzwischen entscheide sich jeder vierte<br />

Medizinabsolvent für eine Tätigkeit außerhalb der Patientenversorgung, sodass schon jetzt<br />

4800 Arztstellen in den Krankenhäusern vakant seien.<br />

Eine rechtskonforme Umsetzung des europäischen Urteils in das Tarifrecht erfordere<br />

zwangsläufig Neueinstellungen. „Wir rechnen damit, dass mindestens 15000 Arztstellen<br />

geschaffen werden müssen“, so Hoppe. Mit den notwendigen Veränderungen des Tarifrechts<br />

müssten deshalb die gesetzlichen Voraussetzungen zur Finanzierung dieser zusätzlichen<br />

Personalkosten in Höhe von etwa 1 Milliarde Euro geschaffen werden. Die bislang von der<br />

Bundesregierung im Rahmen des Fallpauschalengesetzes zugestandenen zusätzlichen finanziellen<br />

Mittel für die Jahre 2003 und 2004 reichten dazu bei weitem nicht aus.<br />

BÄK gegen Förderung verbrauchender Embryonenforschung<br />

Berlin, 19.09.2003: Die <strong>Bundesärztekammer</strong> fordert die Forschungsminister der<br />

Europäischen Union auf, weiterhin von einer Förderung verbrauchender Embryonenforschung<br />

abzusehen. „Die gemeinschaftlichen Fördermittel des 6. EU-Forschungsrahmenprogramms<br />

sollten ausschließlich für ethisch vertretbare Projekte eingesetzt werden.<br />

Deshalb plädieren wir mit Nachdruck dafür, das Moratorium zur Förderung embryonaler<br />

Stammzellforschung über das Jahresende hinaus unbestimmt zu verlängern“, betonte der<br />

Präsident der <strong>Bundesärztekammer</strong>, Prof. Dr. Dr. Jörg-Dietrich Hoppe. Geschehe dies nicht,<br />

würden auch deutsche Finanzmittel zur Förderung von Forschungsprojekten eingesetzt, die<br />

gegen geltendes deutsches Recht verstoßen. „Ein solches Vorgehen wäre eine grobe<br />

Missachtung unserer Wertvorstellungen und ethischen Grundsätze, wie sie im Grundgesetz<br />

und im Embryonenschutzgesetz verankert sind“, sagte Hoppe.<br />

Das Moratorium, das unter dänischer Präsidentschaft auf Druck von Deutschland, Österreich,<br />

Italien und Irland eingerichtet worden ist, läuft zum 31.12.2003 aus. Am 22. und 23.<br />

September wird das Thema „Embryonenforschung“ auf der Tagesordnung des EU-<br />

Ministerrates Forschung/Wettbewerb stehen. „Ich hoffe, dass Deutschland die Partner in der<br />

EU überzeugen kann und eine Lösung gefunden wird, die den ethischen Bedenken und<br />

gesetzlichen Bestimmungen in Deutschland Rechnung trägt“, sagte Ärztepräsident Hoppe.<br />

Er sprach sich ferner dafür aus, die ethisch unbedenkliche Forschung an adulten<br />

Stammzellen stärker zu fördern. „Die Forschung an adulten Stammzellen hat deutliche<br />

Fortschritte gemacht. Bereits heute gibt es eine Reihe von Therapieansätzen mit adulten<br />

Stammzellen. Dafür sollten die begrenzten Fördergelder ausgegeben werden und nicht für<br />

Forschung, die die Menschenwürde verletzt“, forderte Hoppe. Auch um das<br />

Forschungsniveau der USA zu erreichen, sei es sinnvoll, den Schwerpunkt auf die adulten<br />

Stammzellen zu legen.<br />

606


Ärztepräsident plädiert für umfassendes Klonverbot<br />

Berlin, 15.10.2003: „Der Deutsche Bundestag hat sich für ein umfassendes Klonverbot ausgesprochen.<br />

Diesem Votum sollte sich die Bundesregierung auch bei den Verhandlungen der<br />

Vereinten Nationen über ein Verbot des Klonens menschlicher Embryonen verpflichtet fühlen“,<br />

forderte <strong>Bundesärztekammer</strong>-Präsident Prof. Dr. Dr. Jörg-Dietrich Hoppe vor der morgigen<br />

Beratung des Parlaments über ein internationales Klonverbot. „In Deutschland ist das<br />

Klonen von menschlichen Embryonen verboten - unabhängig von dem damit verfolgten<br />

Zweck. Schon der Versuch ist strafbar. An dieser eindeutigen Ablehnung jedweden Klonens<br />

sollten wir festhalten“, sagte Hoppe. Sowohl beim reproduktiven als auch beim so genannten<br />

therapeutischen Klonen bzw. Forschungsklonen würden menschliche Embryonen regelrecht<br />

verbraucht, was im eklatanten Widerspruch zum Embryonenschutzgesetz stünde.<br />

„Die befruchtete, entwicklungsfähige Eizelle ist schützenswertes menschliches Leben, das<br />

nicht zur Disposition gestellt werden darf. Durch das Klonen von Embryonen würde aber<br />

menschliches Leben auf eine bloße Funktion reduziert. Klonierte Embryonen wären dann<br />

nur so genannter Biorohstoff für medizinische Experimente“, kritisierte Hoppe. Die Ärzteschaft<br />

habe die Ablehnung des reproduktiven und des so genannten therapeutischen Klonens<br />

durch den Deutschen Bundestag und das Europäische Parlament begrüßt. Jetzt seien die<br />

Bundesregierung und die Europäische Kommission gefordert, diese Ablehnung des Klonens<br />

nicht weiter zu unterlaufen, zu relativieren oder in Frage zu stellen.<br />

Zugleich forderte der Ärztepräsident die Forschungsminister der Europäischen Union auf,<br />

weiterhin von einer Förderung verbrauchender Embryonenforschung abzusehen. „Die<br />

gemeinschaftlichen Fördermittel des 6. EU-Forschungsrahmenprogramms sollten ausschließlich<br />

für ethisch vertretbare Projekte eingesetzt werden“, betonte Hoppe. Geschehe<br />

dies nicht, würden auch deutsche Finanzmittel zur Förderung von Forschungsprojekten eingesetzt,<br />

die gegen geltendes deutsches Recht verstoßen. „Ein solches Vorgehen wäre eine<br />

grobe Missachtung unserer Wertvorstellungen und ethischen Grundsätze, wie sie im<br />

Grundgesetz und im Embryonenschutzgesetz verankert sind“, sagte Hoppe.<br />

Vom Erzeugen zum Erzeugnis?<br />

Dokumentation zu <strong>Kapitel</strong> 11<br />

<strong>Kapitel</strong><br />

Berlin, 30.10.2003: „Menschlichem Leben den Grundrechtsschutz auf Menschenwürde<br />

abzusprechen, heißt menschliches Leben in die willkürliche Verfügbarkeit Dritter zu stellen.<br />

Menschen dürfen selbst im frühesten Stadium ihrer Entwicklung nicht für andere verfügbar<br />

gemacht werden. Es darf deshalb niemals dazu kommen, dass menschliches Leben als<br />

Erzeugnis für den Heilungsprozess anderer ausgenutzt wird“, mahnt <strong>Bundesärztekammer</strong>-<br />

Präsident Prof. Dr. Dr. Jörg-Dietrich Hoppe angesichts der durch die jüngste Rede von<br />

Bundesjustizministerin Zypries ausgelösten Debatte über die Menschenwürde von künstlich<br />

erzeugten Embryonen.<br />

Weiter erklärte Hoppe: „Wenn auch der Mensch bei uns in seiner Entwicklung von der<br />

befruchteten Eizelle an einen unterschiedlichen Lebensschutz genießt, so hat doch das<br />

Embryonenschutzgesetz endlich Rechtssicherheit in der Frage der Menschenwürde begin-<br />

<strong>13</strong><br />

607


nenden Lebens gebracht. Menschliches Leben jetzt einer so genannten Rechtsgüterabwägung<br />

und damit auch Beliebigkeit zu unterstellen, könnte jedoch zu einem unkontrollierten<br />

Selektionsautomatismus führen. Dann wäre es auch nicht mehr weit, bis eine Positivliste zur<br />

Auswahl genetisch erwünschter Eigenschaften grundsätzlich über die Lebensperspektive<br />

eines Embryos entscheidet. Wir sollten ernsthaft prüfen, ob wir eine solche Gesellschaft<br />

wollen.“<br />

Eine ethisch vertretbare Alternative zur verbrauchenden Embryonenforschung sei die<br />

Forschung mit adulten Stammzellen oder Stammzellen aus Nabelschnurblut. Diese gelte es<br />

nachhaltig zu fördern, sagte Hoppe.<br />

Bürgerversicherung bietet keinen Ausweg aus Finanzierungsdilemma<br />

Berlin, 23.11.2003: „Eigenverantwortung setzt Entscheidungsfreiheit voraus. Der<br />

Wettbewerb zwischen gesetzlichen und privaten Krankenversicherungen ist ein Element dieser<br />

Entscheidungsfreiheit der Bürger und muss deshalb erhalten bleiben“, fordert der<br />

Präsident der <strong>Bundesärztekammer</strong>, Prof. Dr. Dr. Jörg-Dietrich Hoppe. „Eine Einheitsversicherung<br />

für alle Bürger, wie sie von Befürwortern der sogenannten Bürgerversicherung<br />

propagiert wird, würde die Grundlagen des bewährten dualen Krankenversicherungssystems<br />

zerstören und den Einzelnen seiner Wahlfreiheit zwischen gesetzlicher und privater<br />

Vollversicherung berauben“, kritisiert Hoppe. Letztlich sei der Begriff Bürgerversicherung<br />

ohnehin irreführend, denn diese sei nichts anderes als eine Gesundheitssteuer. „Darüber hinaus<br />

setzt der Wettbewerb der Systeme Anreize zur Effizienzsteigerung und Qualitätsverbesserung,<br />

wie sie gerade von denen gefordert werden, die besonders laut für eine<br />

‚Bürgerversicherung' trommeln“, so Hoppe.<br />

Eine umlagefinanzierte Zwangsversicherung für alle Bürger würde zwar - je nach Höhe der<br />

Beitragsbemessungsgrenze - zusätzliche Mittel für die Krankenkassen freisetzen. Doch dieser<br />

Effekt wäre schon bald verpufft. Denn die Ursache der Finanzierungskrise besteht im<br />

Kern in der Bindung der (erodierenden) Einnahmen der gesetzlichen Krankenversicherung<br />

an den Produktionsfaktor Arbeit. Bei unbefriedigender Konjunkturlage, insbesondere bei<br />

hoher Arbeitslosigkeit, wird diese ausschließliche Anbindung der GKV-Einnahmen an die<br />

Arbeitseinkommen zum Problem. Schon eine geringfügige Zunahme der Arbeitslosigkeit<br />

führt zu erheblichen Einnahmeausfällen. Hinzu kommt, dass die Zahl der Leistungsempfänger<br />

auf Grund der demografischen Entwicklung kontinuierlich zunehmen wird. In gleichem<br />

Maße wird die Zahl der Beitragszahler – allein schon wegen der viel zu geringen<br />

Geburtenrate – weiter zurückgehen. Im Zusammenspiel mit dem dynamischen medizinischen<br />

Fortschritt führt dies zu einer steigenden Finanzierungslücke, die auch durch eine<br />

Ausweitung des versicherten Personenkreises nicht zu kompensieren ist. Deshalb bietet die<br />

so genannte Bürgerversicherung auch keinen Ausweg aus dem Finanzierungsdilemma<br />

unseres Gesundheitswesens, fasst Hoppe zusammen.<br />

Notwendig sei vielmehr eine offene und ehrliche Diskussion darüber, welchen Umfang der<br />

solidarisch finanzierte Leistungskatalog der GKV in Zukunft noch haben könne. Die Ärzteschaft<br />

habe sich zuletzt auf dem 106. Deutschen Ärztetag 2003 in Köln dafür ausgesprochen,<br />

zwischen einem tatsächlich medizinisch notwendigen und solidarisch zu finanzieren-<br />

608


Dokumentation zu <strong>Kapitel</strong> 11<br />

den Grundleistungsvolumen einerseits und kollektiven Wahlleistungen andererseits zu<br />

unterscheiden, die individuellen Bedürfnissen und Präferenzen entsprechen oder einem<br />

erhöhten Sicherheitsbedürfnis genügen.<br />

Hoppe zu KV 45-Zahlen: Die Bürokratie wuchert weiter<br />

<strong>Kapitel</strong><br />

Berlin, 04.12.2003: „Der ungebrochene Anstieg der Verwaltungsausgaben der Krankenkassen<br />

muss die Politik alarmieren. Denn mit der Ausweitung der Behandlungsprogramme<br />

für chronisch Kranke wird sich die Bürokratie der Kassen noch mehr verselbstständigen, als<br />

das jetzt schon der Fall ist. Daran wird auch die gesetzlich verfügte Budgetierung der<br />

Verwaltungsausgaben nichts ändern können“, kritisierte der Präsident der <strong>Bundesärztekammer</strong>,<br />

Prof. Dr. Dr. Jörg-Dietrich Hoppe, den Anstieg der Verwaltungskosten der<br />

Krankenkassen. Nach den aktuellen, vom Bundesministerium für Gesundheit und Soziale<br />

Sicherung vorgelegten Zahlen zur Finanzentwicklung der gesetzlichen Krankenversicherung<br />

sind die Verwaltungsausgaben der Krankenkassen von Januar bis Ende September dieses<br />

Jahres um durchschnittlich drei Prozent gestiegen - und das, obwohl mit dem GKV-<br />

Modernisierungsgesetz die gesundheitspolitische Vorgabe besteht, dass die Verwaltungsausgaben<br />

nicht stärker als die beitragspflichtigen Einnahmen steigen dürfen.<br />

„Von Jahr zu Jahr erreichen die Verwaltungsausgaben der Kassen neue Rekordhöhen. Das<br />

sind Gelder, die dann für die Patientenbehandlung fehlen. Das muss man gerade denen<br />

sagen, die immer wieder schreien, wir hätten noch genug Reserven im System“, so der Ärztepräsident.<br />

Trotzdem würden die berechtigten Warnungen vor einer zunehmenden Bürokratisierung im<br />

Gesundheitswesen, vor allem durch die Behandlungsprogramme für chronisch Kranke<br />

(Disease Management-Programme), von den politisch Verantwortlichen nach wie vor ignoriert.<br />

Dabei werde inzwischen selbst von Krankenkassen moniert, dass die Programme zu<br />

viel kosten und nur wenig bringen. „Das Konzept der Disease Management-Programme ist<br />

völlig aus dem Ruder gelaufen und wird durch einen Wahnsinn an Bürokratie ad absurdum<br />

geführt“, kritisierte Hoppe. Der Einschätzung des Instituts für Gesundheits- und<br />

Sozialforschung, dass bei den Programmen nicht die Bekämpfung von Risiken, sondern vorwiegend<br />

deren Dokumentation im Vordergrund stehe, sei uneingeschränkt zuzustimmen.<br />

„Es ist absehbar, dass die Disease Management-Programme für die Verwaltungskosten der<br />

Krankenkassen und damit auch für Beitragssatzsteigerungen wie Katalysatoren wirken werden.<br />

Die Bürokratie wuchert weiter“, sagte Hoppe.<br />

<strong>13</strong><br />

609


Ärzte sind keine Kassierer<br />

Berlin, 09.12.2003: „Der Schiedsspruch zur so genannten Praxisgebühr weist insofern in<br />

die richtige Richtung als nunmehr das Restrisiko des Inkassos nicht mehr dem einzelnen<br />

Vertragsarzt aufgebürdet wird. Allerdings wird durch das gestufte Mahnverfahren der<br />

Verwaltungsaufwand in der Arztpraxis abermals deutlich zunehmen“, erklärte <strong>Bundesärztekammer</strong>-Präsident<br />

Prof. Dr. Dr. Jörg-Dietrich Hoppe zur gestrigen Entscheidung des<br />

Bundesschiedsamtes. Die stete Verbürokratisierung der Arztpraxis durch Verwaltungsarbeit<br />

und Dokumentation für die Krankenkassen raube dem Arzt aber letztlich notwendige Zeit<br />

für die Behandlung der Patienten.<br />

„Es hätte sicherlich einfachere und für den Arzt weniger belastende Regelungen gegeben,<br />

eine Zuzahlung von Patienten zu realisieren. Problematisch ist und bleibt, den Arzt, als<br />

Partner des Patienten, zu zwingen, Inkassoaufgaben der Krankenkassen wahrzunehmen“,<br />

sagte Hoppe.<br />

Die Politik habe dieses Konfliktpotenzial in der Arztpraxis bewusst in Kauf genommen und<br />

lasse nun die Ärzte im Regen stehen. „Wir hätten uns gewünscht, dass die verantwortlichen<br />

Politiker erkennbar zu ihrer Entscheidung stehen und die Ärztinnen und Ärzte in dieser<br />

Situation öffentlich unterstützen“, sagte der Ärztepräsident.<br />

Es werde für den einzelnen Arzt nicht einfach sein, Patienten, die die Praxisgebühr beim<br />

Erstbesuch nicht entrichten, wieder abzuweisen. „Und sicherlich gehen viele davon aus,<br />

dass der Arzt nicht nur Notfall-Patienten, sondern gerade auch die ihm vertrauten Patienten<br />

ohne sofortige Entrichtung der so genannten Praxisgebühr behandelt.“<br />

„Es ist schon perfide, wenn stillschweigend von den Verantwortlichen in Krankenkassen und<br />

Politik davon ausgegangen wird, dass der Vertrauensvorschuss aus der Patient-Arzt-<br />

Beziehung nicht zwingend in Inkasso umgesetzt wird“, kritisierte Hoppe.<br />

Wohl aus Gründen des Wettbewerbs hätten die Krankenkassen eine Belastung ihrer<br />

Beziehung zu den Versicherten mit Mahnungen und Zahlungsaufforderungen tunlichst vermeiden<br />

wollen, was auch an der bewussten Begriffsverwirrung, „Praxisgebühr“ statt<br />

„Kassengebühr“, deutlich erkennbar werde.<br />

„Ärzte sind Heiler und Helfer und keine Kassierer. Sie werden deshalb vielfach<br />

Schwierigkeiten haben, die so genannte Praxisgebühr vor den Patienten zu stellen. Die<br />

Politik ist verantwortlich für dieses Desaster und muss dafür auch gerade stehen“, sagte<br />

Hoppe.<br />

610


Dokumentation zu <strong>Kapitel</strong> 11<br />

Durch Ausschalten der Warnleuchte wird kein Motor repariert Hoppe<br />

kritisiert EU-Pläne zur Änderung der Arbeitszeitrichtlinie<br />

Berlin, 06.01.2004: „Durch das Ausschalten der Warnleuchte wird kein defekter Motor<br />

repariert“, kritisierte der Präsident der <strong>Bundesärztekammer</strong>, Prof. Dr. Dr. Jörg-Dietrich<br />

Hoppe, die jüngsten Bestrebungen von EU-Kommissarin Anna Diamantopoulou,<br />

Bereitschaftsdienste in Krankenhäusern nicht mehr als Arbeitszeit werten zu wollen. Der<br />

Europäische Gerichtshof (EuGH) hatte dagegen im September 2003 festgestellt, dass<br />

Bereitschaftsdienste von Ärzten in Krankenhäusern auch in Deutschland als Arbeitszeit zu<br />

gelten haben.<br />

„Das Problem besteht doch keineswegs darin, dass Krankenhausärzte jetzt ihr Geld im<br />

Schlaf verdienen können. Unser Problem besteht doch vielmehr darin, dass<br />

Krankenhausärzte nach durchgearbeiteten Nächten nicht wie bisher zum Risiko für die<br />

Patienten werden dürfen“, mahnte Ärztepräsident Hoppe. „Mit dem Urteil des Europäischen<br />

Gerichtshofes sind die unsäglichen 30-Stunden-Dauerdienste in deutschen Krankenhäusern<br />

aufgehoben worden. Die Sicherheit und die Qualität in der Patientenbehandlung hätten<br />

dadurch gesteigert werden können. Jetzt aber will die EU-Kommission aus rein ökonomischen<br />

Gründen diesen Zugewinn an Patientensicherheit aufs Spiel setzen; das ist unverantwortlich“,<br />

kritisierte Hoppe die Brüsseler Pläne. „Die Revision des EuGH-Urteils wäre<br />

gerade auch für das deutsche Gesundheitswesen ein katastrophales Signal. Denn die Gefahr<br />

ist größer denn je, dass der hiesige Ärztemangel dadurch endgültig manifestiert wird.“<br />

Bereits jetzt gebe es in Deutschland erhebliche Probleme in der hausärztlichen Versorgung,<br />

beispielsweise in Sachsen und Mecklenburg-Vorpommern, und komme es zu spürbaren<br />

Versorgungsengpässen in den Krankenhäusern. Inzwischen entscheide sich jeder vierte<br />

Medizin-Absolvent für eine Tätigkeit außerhalb der Patientenversorgung, so dass schon jetzt<br />

nahezu 5.000 Stellen in den Krankenhäusern vakant seien.<br />

Hoppe appellierte deshalb eindringlich an die Europäische Kommission, ihrer<br />

Verantwortung für den ‚gesundheitlichen Verbraucherschutz' gerecht zu werden und die<br />

Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes zu akzeptieren.<br />

Leichenschau: Einheitliche gesetzliche Vorschriften nötig<br />

<strong>Kapitel</strong><br />

Köln, 08.01.2004: Über 1.000 Tötungsdelikte werden jährlich als solche nicht erkannt.<br />

Darauf hat Prof. Dr. Burkhard Madea, Direktor des Instituts für Rechtsmedizin der<br />

Rheinischen Friedrich-Wilhelm-Universität in Bonn, beim 28. Interdisziplinären Forum der<br />

<strong>Bundesärztekammer</strong> in Köln hingewiesen. „Die Häufigkeit falsch eingeschätzter<br />

Todesursachen auf der Todesbescheinigung liegt zwischen 20 und 50 Prozent“, kritisierte<br />

Prof. Madea. Die Ursache für diese Misere sei nicht zuletzt die konkurrierende<br />

Gesetzgebungskompetenz der Bundesländer, die nach wie vor die Regeln des Leichenschauund<br />

Obduktionswesens allein bestimmten. Experten schätzen, dass ca. 30 Prozent der<br />

Klinikärzte auch bei Gewalteinwirkung, Vergiftung, Suizid oder ärztlichem Eingriff einen<br />

natürlichen Tod ankreuzten.<br />

<strong>13</strong><br />

611


Reformbemühungen der 80er und 90er Jahre mit dem Ziel der Einführung eines bundeseinheitlichen<br />

Leichenschau-Scheins scheiterten. Der Erfolg einer neuen Initiative der<br />

<strong>Bundesärztekammer</strong> vom Januar 2003 auf Einführung einheitlicher gesetzlicher Vorschriften<br />

zur ärztlichen Leichenschau müsse abgewartet werden, meinte Prof. Madea. Bremen,<br />

Hamburg, Berlin, Baden-Württemberg, Bayern, Sachsen-Anhalt und Nordrhein-Westfalen<br />

hätten ihre Bestattungsgesetze und Leichenschauverordnungen zumindest novelliert.<br />

„Künftige Reformbemühungen sollten sicherstellen, dass der medizinisch unklare Todesfall<br />

unabhängig von Ermittlungen der Polizei und Staatsanwaltschaft einer medizinischen<br />

Klärung durch Verwaltungsobduktionen zugeführt wird“, forderte Prof. Madea. Nur so<br />

könnten die Differenzen zwischen Kriminalpolizei und Ärzten verhindert werden.<br />

Prof. Dr. Klaus-Steffen Saternus, Direktor des Instituts für Rechtsmedizin der Universität<br />

Göttingen, wies darauf hin, dass nach den Bestattungsgesetzen aller Bundesländer nicht<br />

zwischen akutem und erwartetem Tod unterschieden, sondern das unverzügliche Erscheinen<br />

des Arztes verlangt werde. Bei jedem Todesfall habe eine „äußere Leichenschau“ durch<br />

einen approbierten Arzt stattzufinden. Die Leichenschau sei „unverzüglich“ nach Erhalt der<br />

Anzeige über den Sterbefall vorzunehmen. Verlangt werde in neueren Leichenschauver-ordnungen<br />

die sorgfältige Untersuchung des vollständig entkleideten Leichnams. Das fordert<br />

auch der Entwurf für ein Mustergesetz zur ärztlichen Leichenschau- und Todesbescheinigung<br />

der <strong>Bundesärztekammer</strong>: „Die Feststellung eines natürlichen Todes setzt in jedem<br />

Fall die Durchführung der Leichenschau an der vollständig entkleideten Leiche voraus“,<br />

heißt es darin.<br />

Der Entwurf der <strong>Bundesärztekammer</strong> sieht bei der Klassifizierung der Todesart eine neue<br />

Rubrik „unerwarteter Tod im Rahmen medizinischer Maßnahmen“ vor. Mit dieser zusätzlichen<br />

Kategorie der Todesart wird der Versuch unternommen, meldepflichtige<br />

Todesfallkategorien unabhängig von der Frage eines Verschuldens Dritter zu definieren.<br />

Hoppe: Verunsicherungen wegen der Praxisgebühr und schwindende<br />

Hoffnung auf Beitragssatzsenkungen<br />

Berlin, 10.01.2004: „Verunsicherungen wegen der Praxisgebühr und schwindende<br />

Hoffnung auf Beitragssatzsenkungen, so stellt sich die Gesundheitsreform zu Beginn des<br />

Jahres dar“, resümiert <strong>Bundesärztekammer</strong>-Präsident Prof. Dr. Dr. Jörg-Dietrich Hoppe die<br />

ersten Konsequenzen des so genannten GKV-Modernisierungsgesetzes. „Ärzte, Pflegepersonal<br />

und viele andere Berufe im Gesundheitswesen sehen sich zutiefst verunsicherten<br />

Patienten gegenüber. Gesetzestexte sind unklar formuliert und bedürfen der Nachbesserung.<br />

Vor allem aber bedeutet der bürokratische Mehraufwand einen Verlust an notwendiger Zeit<br />

für die Patientenbehandlung. Das alles hat wohl kaum etwas mit der versprochenen<br />

Qualitätsoffensive des Ministeriums zu tun“, kritisierte der Ärztepräsident.<br />

„Die Probleme waren vorauszusehen. Den Ärzten aber jetzt die Verantwortung für dieses<br />

Desaster zuschieben zu wollen, ist billig und soll wohl nur von der politischen<br />

Verantwortung ablenken“, so Hoppe weiter.<br />

612


Bereits im April vergangenen Jahres hatte Ärztepräsident Hoppe zu den Vorschlägen der<br />

Rürup-Kommission festgestellt: „Vor allem aber muss klar sein, dass diese Praxisgebühr<br />

nicht an einer Registrierkasse in einer Arztpraxis erhoben werden kann, sondern allenfalls<br />

über die Krankenversicherung Relevanz erhält. Die Politik muss diese Frage sozialverträglich<br />

und in enger Abstimmung mit den Patienten und ihren Selbsthilfegruppen gestalten.“<br />

Das sei, wie jetzt offensichtlich werde, mitnichten geschehen, sagte Hoppe.<br />

Praxisschock mit Gesundheitsreform<br />

Dokumentation zu <strong>Kapitel</strong> 11<br />

<strong>Kapitel</strong><br />

Berlin, 30.01.2004: Das GKV-Modernisierungsgesetz startet mit einem Praxisschock.<br />

Unklare gesetzliche Bestimmungen verunsichern Patienten und verärgern insbesondere<br />

chronisch Kranke. Sie führen dazu, dass Patienten oftmals aus finanziellen Gründen die<br />

Behandlung in Frage stellen. Statt der versprochenen Beitragssenkung und der<br />

Qualitätsoffensive sind Nachbesserungen und Aufklärung notwendig geworden, um den<br />

Schaden zu begrenzen. Neben der ausufernden Dokumentation in allen Bereichen des<br />

Gesundheitswesens ist die Praxisgebühr markantes Beispiel für die zunehmende<br />

Bürokratisierung. Notwendiger denn je sind deshalb stabile und verlässliche<br />

Rahmenbedingungen für die Beschäftigten im Gesundheitswesen und kein neuer<br />

Reformaktionismus, fordert das „Bündnis Gesundheit 2000“, der bundesweite<br />

Zusammenschluss der Gesundheitsberufe in Deutschland.<br />

Besorgnis erregend ist für die Berufe im Gesundheitswesen, dass die wirklichen strukturellen<br />

Probleme in der aktuellen Diskussion ausgegrenzt werden. Sie führen u.a. zu einem<br />

Mangel an Ärzten und an qualifiziertem Personal für die Pflege bis hin zu dem schon sprichwörtlichen<br />

Dokumentationswahnsinn, der die Motivation der Beschäftigten zu ersticken<br />

droht.<br />

Der Weg in eine weitere Kommerzialisierung ist geebnet. Die Tendenz, billige, unqualifizierte<br />

Kräfte einzukaufen, hält unvermindert an; der Ökonomisierungswahn ist ungebrochen.<br />

Diese De-Professionalisierung wird auf Dauer zu einer eklatanten Verminderung der<br />

Qualität führen, so wie dies im Bereich der Pflege mit nicht ausgebildetem Personal heute<br />

schon spürbar ist. Die Konsequenzen dieser Qualitätsminderung sind gerade angesichts der<br />

Zunahme älterer pflegebedürftiger Menschen fatal, warnt das „Bündnis Gesundheit 2000“.<br />

Gemeinsam mit Politikern wird das Bündnis am 24. März 2004 in einer öffentlichen<br />

Veranstaltung die Bedeutung des Gesundheitswesens als Wachstumsmarkt diskutieren.<br />

Im „Bündnis Gesundheit 2000“ haben sich 38 Verbände und Organisationen der<br />

Gesundheitsberufe zusammengeschlossen, um Perspektiven für eine patientengerechte<br />

Gesundheitspolitik aufzuzeigen. Das Bündnis vertritt die 4,1 Millionen Beschäftigten im<br />

Gesundheitswesen, unter ihnen die Vertreter der Pflegeberufe, Arzthelferinnen, Apotheker,<br />

Assistenzberufe, Ärzte, Zahnärzte, Kassenpsychotherapeuten und Heilmittelerbringer.<br />

<strong>13</strong><br />

6<strong>13</strong>


„Ärztliche Gutachter nicht schlechter stellen als andere“<br />

Möhrle kritisiert Kostenrechtsmodernisierungsgesetz<br />

Berlin, 12.02.2004: „Es spricht dem Aufwand und der Leistung ärztlicher Sachverständiger<br />

Hohn, wenn die Vergütung für medizinische Gutachten auf den Stand von 1994 eingefroren<br />

wird“, kritisiert Dr. Alfred Möhrle, Vorsitzender des Ausschusses Gebührenordnung der<br />

<strong>Bundesärztekammer</strong>, die geplante Neuregelung der Vergütungssätze für medizinische<br />

Sachverständige im so genannten Kostenrechtsmodernisierungsgesetz. Der interfraktionelle<br />

Gesetzentwurf soll heute im Deutschen Bundestag verabschiedet werden.<br />

„Die im Gesetzentwurf vorgesehenen Vergütungssätze für ärztliche Sachverständige sind im<br />

Vergleich zu anderen Sachverständigengruppen völlig unzulänglich. Entschädigungen für<br />

medizinische Gutachten liegen derzeit durchschnittlich um etwa 53 Prozent unter den<br />

Entschädigungen anderer Berufsgruppen. Das jetzt vorgesehene Nullwachstum für die<br />

Mehrzahl der Gutachten ist zu wenig, um die Qualität der medizinischen Gutachten aufrechterhalten<br />

zu können und wird auf Dauer zu Konflikten bei der Kostenfestsetzung der<br />

Vergütung führen“, warnt Möhrle. Gerade bei komplexen Sachverhalten führe dies zu vermeidbaren<br />

Folgegutachten und -kosten. „Der vorliegende Gesetzentwurf darf nicht das letzte<br />

Wort sein. Wir appellieren an die Abgeordneten des Bundestages, Ärztinnen und Ärzte<br />

nicht schlechter zu stellen als andere Gutachter“, so Möhrle.<br />

In einem Schreiben an die <strong>Bundesärztekammer</strong> bestätigte Bundesjustizministerin Brigitte<br />

Zypries, dass „den medizinischen Sachverständigen von den Gerichten gegenwärtig eher vergleichsweise<br />

niedrige Stundensätze gewährt“ werden. Trotzdem sollen die Kernleistungen der<br />

Sachverständigen, die Erstellung von Gutachten z.B. zur Beurteilung einer Minderung der<br />

Erwerbsfähigkeit oder zur Haftfähigkeit, lediglich mit 50 Euro pro Stunde, nach den<br />

Empfehlungen des Bundesrates vom 09.12.2003 sogar nur mit 45 Euro pro Stunde vergütet<br />

werden. Für die Masse ärztlicher Gutachten wird damit die Vergütung auf dem Stand von<br />

1994 festgeschrieben. Schon damals lagen die Stundensätze für medizinische Sachverständige<br />

am unteren Ende der Verdienstmöglichkeiten vergleichbarer akademischer Berufe.<br />

In Anbetracht der Fortschreibung der bisherigen krassen Ungleichbehandlung ärztlicher<br />

Sachverständiger fordert die <strong>Bundesärztekammer</strong> als Mindeststundensatz für medizinische<br />

Gutachten eine Gleichstellung mit Gutachten im Hochbau, Ingenieurwesen, Fahrzeugbau,<br />

graphischen Gewerbe, bei Kraftfahrzeugschäden und zur Kraftfahrzeugbewertung sowie bei<br />

Kraftfahrzeugunfallschäden. Maßstab für die Vergütung sollte die vom Bundesrat in der<br />

Verordnung zur Änderung der Berufskrankheitenverordnung beschlossene Höhe des<br />

Durchschnittshonorars für eine Arztstunde von 81,00 Euro sein.<br />

614


Dokumentation zu <strong>Kapitel</strong> 11<br />

Klonexperimente: Machbarkeitswahn der Forscher stoppen<br />

Berlin, 12.02.2004: „Wir müssen den Machbarkeitswahn stoppen und schnellstmöglich zu<br />

einem internationalen Klonverbot kommen. Wir dürfen es nicht zulassen, dass Embryonen<br />

als Rohstofflieferanten gezüchtet werden. Wenn wir menschliches Leben in die Beliebigkeit<br />

kommerzieller Verwendung stellen, dann wird keine Ethik der Welt uns mehr retten“, warnte<br />

der Präsident der <strong>Bundesärztekammer</strong>, Prof. Dr. Dr. Jörg-Dietrich Hoppe, angesichts der<br />

jüngsten Berichte über Klonexperimente in Südkorea. Die Herstellung von Embryonen zu<br />

Forschungszwecken oder gar zur industriellen Verwertung müsse weltweit geächtet werden.<br />

„Die Forscher dürfen sich nicht zu Herren über Leben und Tod menschlicher Embryonen<br />

machen. Menschliches Leben, auch im frühesten Stadium – ob durch Befruchtung oder<br />

Klonierung entstanden –, darf niemals zur Disposition gestellt werden“, sagte Hoppe.<br />

In Deutschland ist das Klonen von menschlichen Embryonen verboten - unabhängig von<br />

dem damit verfolgten Zweck. Schon der Versuch ist strafbar. „Damit wir nicht in eine argumentative<br />

Abwärtsspirale hinsichtlich der Globalisierung von Forschungsergebnissen oder<br />

Forschungsstandorten kommen, sind international verbindliche Abkommen zum<br />

Embryonenschutz unumgänglich. Wir dürfen es nicht zulassen, dass Forschung abermals<br />

von ethischer Selbstverpflichtung befreit wird“, forderte der Ärztepräsident.<br />

Hoppe: Alkoholisierung von Jugendlichen stoppen<br />

<strong>Bundesärztekammer</strong>-Präsident warnt vor Alcopops<br />

<strong>Kapitel</strong><br />

Berlin, 23.02.2004: „Wir dürfen es nicht zulassen, dass zunehmend mehr Jugendliche durch<br />

Alcopops zu Gewohnheitstrinkern werden. Deshalb muss Prävention bereits an der<br />

Supermarktkasse beginnen“, fordert der Präsident der <strong>Bundesärztekammer</strong>, Prof. Dr. Dr.<br />

Jörg-Dietrich Hoppe, am heutigen Rosenmontag. Die extrem süßen und stark alkoholhaltigen<br />

Mixgetränke gehören in der Gruppe der 14- bis 17-Jährigen zu den beliebtesten alkoholischen<br />

Getränken. Während 1998 neun Prozent der 14- bis 29-Jährigen einmal im Monat<br />

Alcopops tranken, sind es nach Angaben der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung<br />

inzwischen 42 Prozent. In der Gruppe der 14- bis 17-Jährigen liegt der Anteil sogar bei<br />

48 Prozent. Der Umsatz von Spirituosen-Mixgetränken im Lebensmitteleinzelhandel ist<br />

allein von 2001 auf 2002 um mehr als 340 Prozent gestiegen. „Dieser Trend zur<br />

Alkoholisierung junger Menschen macht uns große Sorgen. Je früher Kinder und<br />

Jugendliche damit beginnen Alkohol zu trinken, desto leichter werden sie abhängig“, warnt<br />

Hoppe. „Ein frühes Einstiegsalter führt zu besonders gravierenden Folgeschäden und macht<br />

die Entwöhnung umso schwieriger.“<br />

Hoppe appelliert deshalb an die Bundesregierung, sich ein Beispiel an Frankreich zu nehmen.<br />

Hier wurde 1997 eine Zusatzsteuer eingeführt, durch die sich der Endverkaufspreis der<br />

Spirituosen-Mixgetränke verdoppelt hat. Dies hat den Markt für Alcopops nahezu<br />

zusammenbrechen lassen. „Das französische Modell ist erfolgversprechend und realisierbar,<br />

da es mit der Binnenmarktpolitik der EU vereinbar ist“, erklärt der Ärztepräsident. Eine<br />

politische Initiative zur zusätzlichen Besteuerung der Alkoholmixgetränke würde daher von<br />

der Ärzteschaft nachhaltig unterstützt werden.<br />

<strong>13</strong><br />

615


Der Ärztepräsident fordert den Handel zu einem verantwortungsvolleren Umgang mit den<br />

alkoholischen Mixgetränken auf. „Es kann nicht angehen, dass Alcopops im Regal neben<br />

Saft und Limonade platziert werden. Dies signalisiert, dass die alkoholhaltigen Limonaden<br />

harmlos oder gar gesund seien“, so Hoppe. Der Handel dürfe das positive Image, das die<br />

Alcopops durch gezielte Werbung und niedrige Preise ohnehin schon bei Jugendlichen<br />

haben, nicht noch unterstützen. Zudem müsse stärker darauf geachtet werden, dass die<br />

Altersgrenzen beim Verkauf von Alcopops eingehalten werden, fordert Hoppe. „Es ist<br />

unverantwortlich, dass Händler Mixgetränke an 14-Jährige abgeben, obwohl diese nicht an<br />

unter 18-Jährige verkauft werden dürfen.“<br />

Hausärztemangel im Osten setzt sich fort Hoppe warnt vor<br />

Mindestversorgung mit Wartelistenmedizin<br />

Berlin, 24.02.2004: „Die Versorgungsdefizite in Ostdeutschland verschärfen sich zusehends.<br />

Schon jetzt kann mancherorts die flächendeckende hausärztliche Versorgung nicht<br />

mehr im ausreichenden Maße sichergestellt werden“, warnte heute <strong>Bundesärztekammer</strong>-<br />

Präsident Prof. Dr. Dr. Jörg-Dietrich Hoppe. Gegenüber dem Vorjahr ist die Anzahl der<br />

Hausärzte in den neuen Bundesländern im Jahr 2003 erneut stark zurückgegangen, um insgesamt<br />

1,3 Prozent. Das geht aus der aktuellen Ärztestatistik der <strong>Bundesärztekammer</strong> für<br />

das Jahr 2003 hervor.<br />

Im gesamten Bundesgebiet waren Ende 2003 exakt 304.117 Ärztinnen und Ärzte in ihrem<br />

ärztlichen Beruf tätig. Der Zuwachs von einem Prozent gegenüber 2002 liegt damit wiederum<br />

unter den Steigerungsraten der Vorjahre. Besonders augenfällig ist der geringe Zugang<br />

an jungen Ärztinnen und Ärzten. Jeder vierte Medizinabsolvent entscheidet sich inzwischen<br />

für eine Tätigkeit außerhalb der Patientenversorgung.<br />

Der Nachwuchsmangel hat gravierende Auswirkungen auf die Alterstruktur der Ärzte.<br />

Waren im Jahre 1991 noch 27,4 Prozent der Ärzte unter 35 Jahre alt, so liegt dieser Anteil<br />

nunmehr bei 16,5 Prozent (2003). Dies entspricht einem Rückgang des Anteils junger Ärzte<br />

um 40 Prozent in nur 12 Jahren. Gleichzeitig erhöhte sich der Anteil der Ärzte, die 60 Jahre<br />

und älter sind, von 7,5 Prozent (1991) auf 11,6 Prozent (2003). Bei den niedergelassenen<br />

Ärzten ist der Anteil der mindestens 60-Jährigen sogar innerhalb eines Jahres von 17<br />

Prozent (2002) auf 18,4 Prozent (2003) gestiegen. Damit bestätigt sich der prognostizierte<br />

Trend einer so genannten Überalterung der deutschen Vertragsärzteschaft.<br />

„Die Nachwuchsentwicklung ist alarmierend. Denn ohne eine ausreichende Anzahl junger<br />

Ärzte werden wir die steigende Nachfrage nach ärztlichen Leistungen nicht decken können“,<br />

betonte Hoppe. Die Zunahme älterer Menschen in Dauerbehandlung und die bemerkenswerte<br />

Zunahme von chronischen Erkrankungen bei jüngeren Menschen, wie z.B.<br />

Allergien, erfordere eine größere Zahl von Ärzten, um den Behandlungserfordernissen<br />

gerecht werden zu können. „Wenn wir es nicht schaffen, den Abwärtstrend beim ärztlichen<br />

Nachwuchs zu stoppen, wird sich auf Dauer nur noch eine Mindestversorgung mit ausgeprägter<br />

Wartelistenmedizin aufrechterhalten lassen“, warnte Hoppe. Dieser Entwicklung<br />

könne man auch nicht mit der Anwerbung ausländischer Ärzte vor allem aus Osteuropa<br />

begegnen, wie dies offenkundig immer häufiger geschehe. Dadurch könne zwar der<br />

616


Dokumentation zu <strong>Kapitel</strong> 11<br />

<strong>Kapitel</strong><br />

Personalbedarf in deutschen Kliniken zeitweise gedeckt werden, in den Heimatländern<br />

führe der Weggang gut ausgebildeter Fachkräfte aber zu großen Lücken in der ärztlichen<br />

Versorgung. „Wir können nicht bei uns Löcher stopfen und bei unseren Nachbarn in<br />

Osteuropa neue Löcher reißen. Das ist nicht nur unfair, das ist unethisch. Wir kommen nicht<br />

umhin, unsere Probleme selbst zu lösen“, sagte Hoppe.<br />

Entscheidend sei, dass junge Ärzte attraktive Arbeitsbedingungen vorfänden. Unbezahlte<br />

Überstunden, Dauereinsätze von 30 Stunden und eine im Vergleich zu anderen akademischen<br />

Berufen unterdurchschnittliche Bezahlung würden junge Menschen aber davon abhalten,<br />

den Arztberuf zu ergreifen. „Deshalb müssen jetzt Anstrengungen unternommen werden,<br />

die Arbeitsbedingungen der Ärzte zu verbessern. Dazu gehört auch und gerade eine<br />

bessere Honorierung ärztlicher Leistungen“, sagte der Ärztepräsident.<br />

<strong>13</strong><br />

617


Die Organisation der<br />

<strong>Bundesärztekammer</strong><br />

Das Grundgesetz hat weite Bereiche des Gesundheitswesens den Ländern zugeordnet. Dazu<br />

gehören vor allem die Regelung der ärztlichen Berufsausübung und die Organisation des<br />

ärztlichen Berufsstandes, soweit sie öffentlich-rechtlicher Art sind. In den Ländern der<br />

Bundesrepublik Deutschland bestehen somit Ärztekammern, die durch Landesgesetze als<br />

Körperschaften öffentlichen Rechts errichtet sind. Ihnen gehören kraft Gesetzes alle Ärzte<br />

im Bereich des jeweiligen Landes als Pflichtmitglieder an. Den Ärztekammern obliegt die<br />

Wahrung der beruflichen Belange der Ärzteschaft; sie nehmen weiter als übertragene<br />

hoheitliche Aufgabe die Aufsicht über die Ärzte ihres Bereiches wahr. Des weiteren bestehen<br />

ihre Aufgaben darin, die ärztliche Ausbildung und Fortbildung zu fördern, für einen sittlich<br />

und wissenschaftlich hochstehenden Ärztestand zu sorgen, die ärztlichen Berufspflichten<br />

und die Weiterbildung zu ordnen und an der Gesetzgebung auf dem Gebiet des öffentlichen<br />

Gesundheitswesens mitzuwirken.<br />

Die Ärztekammern haben sich auf Bundesebene in der <strong>Bundesärztekammer</strong> (Arbeitsgemeinschaft<br />

der deutschen Ärztekammern) zusammengeschlossen. Diese ist aus der im<br />

Jahre 1947 gegründeten Arbeitsgemeinschaft der Westdeutschen Ärztekammern hervorgegangen.<br />

Ihr gehören 17 Ärztekammern an.<br />

Deutscher Ärztetag<br />

Die Hauptversammlung der <strong>Bundesärztekammer</strong>, die in der Regel einmal jährlich stattfindet,<br />

ist der Deutsche Ärztetag. Dieser setzt sich aus den von den Landesärztekammern entsandten<br />

Delegierten zusammen. Die Zahl der Delegierten ist auf 250 begrenzt; jede<br />

Landesärztekammer stellt 2 Delegierte als Basisvertretung, die Verteilung der restlichen 216<br />

Delegierten erfolgt nach dem d’Hondtschen Verfahren nach der Zahl der Mitglieder der<br />

Landesärztekammern.<br />

Für den 107. Deutschen Ärztetag 2004 entsenden die<br />

Landesärztekammer Baden-Württemberg 31 Delegierte<br />

Bayerische Landesärztekammer 38 Delegierte<br />

Ärztekammer Berlin 16 Delegierte<br />

Landesärztekammer Brandenburg 7 Delegierte<br />

Ärztekammer Bremen 4 Delegierte<br />

Ärztekammer Hamburg 8 Delegierte<br />

Landesärztekammer Hessen 18 Delegierte<br />

Ärztekammer Mecklenburg-Vorpommern 6 Delegierte<br />

Ärztekammer Niedersachsen 20 Delegierte<br />

Ärztekammer Nordrhein 29 Delegierte<br />

Landesärztekammer Rheinland-Pfalz 11 Delegierte<br />

Ärztekammer Saarland 5 Delegierte<br />

618


Die Organisation der <strong>Bundesärztekammer</strong><br />

<strong>Kapitel</strong><br />

Sächsische Landesärztekammer 12 Delegierte<br />

Ärztekammer Sachsen-Anhalt 7 Delegierte<br />

Ärztekammer Schleswig-Holstein 9 Delegierte<br />

Landesärztekammer Thüringen 7 Delegierte<br />

Ärztekammer Westfalen-Lippe 22 Delegierte<br />

Die Hauptversammlung der <strong>Bundesärztekammer</strong>, der „Deutsche Ärztetag“, stellt somit die<br />

parlamentarische Vertretung der gesamten Ärzteschaft der Bundesrepublik Deutschland dar.<br />

Der Deutsche Ärztetag besteht – anfänglich als Veranstaltung des Deutschen Ärztevereinsbundes<br />

– seit 1873 und tritt im Jahr 2004, nach den durch die beiden Weltkriege und die Zeit<br />

des NS-Regimes eingelegten Zwangspausen, zum 107. Male zusammen.<br />

Die Vorbereitung und Durchführung der Deutschen Ärztetage obliegen dem Vorstand der<br />

<strong>Bundesärztekammer</strong>. Die dem Vorstand durch die Wahl des 106. Deutschen Ärztetages<br />

2003 in Köln bzw. kraft Amtes angehörenden Mitglieder sind auf Seite 672 aufgeführt.<br />

<strong>13</strong><br />

619


Satzung der <strong>Bundesärztekammer</strong><br />

(Arbeitsgemeinschaft der Deutschen Ärztekammern)<br />

(in der vom 104. Deutschen Ärztetag 2001 beschlossenen Fassung)<br />

§ 1<br />

(1) Die Landesärztekammer Baden-Württemberg, die Bayerische Landesärztekammer, die<br />

Ärztekammer Berlin, die Landesärztekammer Brandenburg, die Ärztekammer Bremen,<br />

die Ärztekammer Hamburg, die Landesärztekammer Hessen, die Ärztekammer<br />

Mecklenburg-Vorpommern, die Ärztekammer Niedersachsen, die Ärztekammer<br />

Nordrhein, die Landesärztekammer Rheinland-Pfalz, die Ärztekammer des Saarlandes,<br />

die Sächsische Landesärztekammer, die Ärztekammer Sachsen-Anhalt, die Ärztekammer<br />

Schleswig-Holstein, die Landesärztekammer Thüringen und die Ärztekammer<br />

Westfalen-Lippe bilden eine Arbeitsgemeinschaft.<br />

(2) Die Arbeitsgemeinschaft führt die Bezeichnung „<strong>Bundesärztekammer</strong> (Arbeitsgemeinschaft<br />

der Deutschen Ärztekammern)“. Sie hat ihren Sitz in Berlin.<br />

(3) Die Sitzentscheidungen nach Absatz 2 Satz 2 und § 6 Satz 1 werden wirksam, wenn der<br />

Vorstand die Funktionsfähigkeit des Sitzes in Berlin festgestellt und den Zeitpunkt dieser<br />

Feststellung im Deutschen Ärzteblatt veröffentlicht hat. Bis dahin ist der Sitz der<br />

<strong>Bundesärztekammer</strong> und der Geschäftsstelle Köln.<br />

§ 2<br />

(1 ) Zweck der Arbeitsgemeinschaft ist der ständige Erfahrungsaustausch unter den Ärztekammern<br />

und die gegenseitige Abstimmung ihrer Ziele und Tätigkeiten.<br />

(2) Zur Erreichung ihres Zweckes übernimmt es die Arbeitsgemeinschaft, das<br />

Zusammengehörigkeitsgefühl aller deutschen Ärzte und ihrer Organisationen zu pflegen,<br />

620<br />

Die Organisation der <strong>Bundesärztekammer</strong><br />

den Meinungs- und Erfahrungsaustausch zwischen den Ärztekammern zu vermitteln<br />

und diese zu beraten,<br />

die Ärztekammern über alle für die Ärzte wichtigen Vorgänge auf dem Gebiet des<br />

Gesundheitswesens und des sozialen Lebens zu unterrichten,<br />

auf eine möglichst einheitliche Regelung der ärztlichen Berufspflichten und der<br />

Grundsätze für die ärztliche Tätigkeit auf allen Gebieten hinzuwirken,<br />

die ärztliche Fortbildung zu fördern,<br />

in allen Angelegenheiten, die über den Zuständigkeitsbereich eines Landes hinausgehen,<br />

die beruflichen Belange der Ärzteschaft zu wahren,<br />

Tagungen zur öffentlichen Erörterung gesundheitlicher Probleme zu veranstalten,<br />

Beziehungen zur ärztlichen Wissenschaft und zu ärztlichen Vereinigungen des<br />

Auslandes herzustellen.<br />

<strong>13</strong>


Die Organisation der <strong>Bundesärztekammer</strong><br />

<strong>Kapitel</strong><br />

§ 3<br />

Organe der <strong>Bundesärztekammer</strong> (Arbeitsgemeinschaft der Deutschen Ärztekammern) sind:<br />

a) die Hauptversammlung (Deutscher Ärztetag),<br />

b) der Vorstand.<br />

§ 4<br />

(1) Die <strong>Bundesärztekammer</strong> (Arbeitsgemeinschaft der Deutschen Ärztekammern) hält<br />

mindestens einmal jährlich eine ordentliche Hauptversammlung als Deutschen Ärztetag<br />

ab. Außerdem kann der Vorstand die Abhaltung eines außerordentlichen Deutschen<br />

Ärztetages beschließen, wenn er es aus einem wichtigen und dringlichen Grunde für<br />

notwendig hält; ein außerordentlicher Deutscher Ärztetag muß einberufen werden,<br />

wenn mindestens drei Ärztekammern es beantragen.<br />

Das Nähere über die Einberufung, die Leitung sowie über Form und Zeitpunkt der<br />

Einladungen regelt die Geschäftsordnung der Deutschen Ärztetage.<br />

(2) Aufgaben des Deutschen Ärztetages sind:<br />

die Aufstellung einer Satzung der <strong>Bundesärztekammer</strong> (Arbeitsgemeinschaft der<br />

Deutschen Ärztekammern),<br />

einer Geschäftsordnung der Deutschen Ärztetage,<br />

die Wahl des Präsidenten, der Vizepräsidenten und der zwei weiteren Ärztinnen/Ärzte<br />

im Vorstand der <strong>Bundesärztekammer</strong> (Arbeitsgemeinschaft der Deutschen Ärztekammern),<br />

die Bildung von Ausschüssen zur ständigen oder vorübergehenden Bearbeitung einzelner<br />

Sachgebiete oder Gegenstände,<br />

die Genehmigung des Haushaltsvoranschlages und die Festsetzung der Unkostenanteile,<br />

die Entgegennahme der Jahresrechnung und die Erteilung der Entlastung an den<br />

Vorstand,<br />

die Beratung und Beschlussfassung über die Gegenstände der Tagesordnung.<br />

(3) Die Ärztekammern werden auf dem Deutschen Ärztetag durch antrags- und stimmberechtigte,<br />

mit einem Ausweis ihrer Ärztekammer versehene Abgeordnete vertreten.<br />

Jeder Abgeordnete hat eine Stimme. Die Zahl der Abgeordneten ist auf 250 begrenzt.<br />

Jede Ärztekammer erhält zwei Sitze als Basisvertretung. Die restlichen Sitze werden<br />

nach dem „d'Hondtschen Verfahren“ vergeben, bezogen auf die Zahl der Mitglieder der<br />

einzelnen Ärztekammern.<br />

(4) Der Deutsche Ärztetag ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte aller Abgeordneten<br />

des Deutschen Ärztetages anwesend ist.<br />

(5) Die Beschlüsse des Deutschen Ärztetages werden mit einfacher Stimmenmehrheit<br />

gefasst, soweit die Satzung nichts anderes vorschreibt. Bei Stimmengleichheit gilt ein<br />

Antrag als abgelehnt. Zur Änderung der Satzung ist eine Beschlussfassung mit<br />

Zweidrittelmehrheit der stimmberechtigten Delegierten erforderlich.<br />

<strong>13</strong><br />

621


(6) Über die Genehmigung des Haushaltsvoranschlages, die Festsetzung der<br />

Kostenanteile, die Entgegennahme der Jahresrechnung und die Erteilung der<br />

Entlastung an den Vorstand können die Delegierten einer Landesärztekammer nur einheitlich<br />

durch einen Stimmführer für ihre Kammer abstimmen. Der Stimmführer hat<br />

dabei soviel Stimmen wie die Zahl der seiner Ärztekammer nach § 4 Abs. 3 zustehenden<br />

Abgeordneten. Die Beschlussfassung erfolgt mit einfacher Mehrheit der<br />

Gesamtzahl der durch die Stimmführer abgegebenen Stimmen.<br />

§ 5<br />

(1) Der Vorstand besteht nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen aus<br />

a) dem Präsidenten und zwei Vizepräsidenten<br />

b) den Präsidenten der Landesärztekammern, die Mitglieder der <strong>Bundesärztekammer</strong><br />

(Arbeitsgemeinschaft der Deutschen Ärztekammern) sind,<br />

c) zwei weiteren Ärztinnen/Ärzten.<br />

(2) Der Präsident und die beiden Vizepräsidenten werden vom Deutschen Ärztetag für die<br />

Dauer von vier Jahren auf Vorschlag von Abgeordneten des Ärztetages gewählt. Jeder<br />

Wahlvorschlag bedarf der Unterstützung von mindestens zehn Abgeordneten. Die Wahl<br />

erfolgt für den Präsidenten und jeden der beiden Vizepräsidenten in getrennten<br />

Wahlgängen durch geheime, schriftliche Abstimmung. Es ist jeweils die Mehrheit der<br />

gültig abgegebenen Stimmen erforderlich. Wird diese Mehrheit in zwei Wahlgängen<br />

nicht erreicht, so findet im dritten Wahlgang eine Stichwahl zwischen den zwei<br />

Kandidaten mit der höchsten Stimmenzahl aus dem zweiten Wahlgang statt. Ergibt sich<br />

dabei Stimmengleichheit, so entscheidet das vom Vorsitzenden der Versammlung zu ziehende<br />

Los. Das gilt auch, wenn aus dem zweiten Wahlgang zwischen zwei Kandidaten<br />

mit gleicher Stimmenzahl auszuwählen ist.<br />

(3) Die Präsidenten der Landesärztekammern gehören dem Vorstand kraft ihres Amtes an.<br />

Sie können sich im Verhinderungsfalle durch den Vizepräsidenten ihrer Kammer vertreten<br />

lassen. Ist auch dieser verhindert, so kann die betreffende Kammer zu den<br />

Vorstandssitzungen einen Beobachter ohne Stimmrecht entsenden. Die Sätze 2 und 3 dieses<br />

Absatzes gelten auch für den Fall, daß der Präsident einer Landesärztekammer nach<br />

Abs. 2 zum Präsidenten oder Vizepräsidenten gewählt und verhindert ist, an einer<br />

Vorstandssitzung teilzunehmen.<br />

(4) Die in Abs. 1 c genannten Ärztinnen/Ärzte werden vom Deutschen Ärztetag für die<br />

Dauer von vier Jahren gewählt. Für das Wahlverfahren gilt Absatz 2 entsprechend.<br />

(5) Der nach den Absätzen 1 bis 3 gebildete Vorstand ist vor dem Deutschen Ärztetag<br />

durch den ältesten Abgeordneten des Ärztetages auf die getreue Amtsführung zum<br />

Wohle der deutschen Ärzteschaft zu verpflichten.<br />

(6) Der Deutsche Ärztetag kann den Präsidenten, jeden der Vizepräsidenten und die beiden<br />

weiteren Ärztinnen/Ärzte vor Beendigung ihrer Amtsdauer abberufen. Der<br />

Beschluss über die Abberufung bedarf einer Mehrheit von drei Vierteln der Zahl der<br />

Abgeordneten, die für die Hauptversammlung nach § 4 Abs. 3 errechnet ist.<br />

622


Die Organisation der <strong>Bundesärztekammer</strong><br />

<strong>Kapitel</strong><br />

(7) Die Vorstandssitzungen werden von dem Präsidenten nach Bedarf einberufen und<br />

geleitet. Der Vorstand ist einzuberufen, wenn die Mehrheit seiner Mitglieder es verlangt.<br />

Er ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.<br />

Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit gilt<br />

ein Antrag als abgelehnt. Stimmenthaltungen zählen nicht.<br />

§ 6<br />

Die Arbeitsgemeinschaft unterhält zur Erledigung der laufenden Geschäfte eine<br />

Geschäftsstelle in Berlin.<br />

Die Geschäftsführer der Arbeitsgemeinschaft und der Justiziar sind zu allen Sitzungen des<br />

Vorstandes einzuladen und sind berechtigt, Anträge zu stellen.<br />

§ 7<br />

(1) Die Arbeitsgemeinschaft wird gerichtlich und außergerichtlich durch ihren Präsidenten<br />

oder seinen Stellvertreter vertreten.<br />

(2) Zur Erledigung der laufenden Geldgeschäfte im Rahmen des Voranschlages kann der<br />

Präsident den Geschäftsführern der Arbeitsgemeinschaft Vollmacht erteilen.<br />

§ 8<br />

(1) Durch ihren Beitritt zur Arbeitsgemeinschaft verpflichten sich die Ärztekammern zur<br />

anteiligen Übernahme der aus der Tätigkeit der Arbeitsgemeinschaft und ihrer<br />

Ausschüsse entstehenden Kosten.<br />

(2) Über das Verfahren der Umlegung der Kosten beschließt der Deutsche Ärztetag mit<br />

Zweidrittelmehrheit der anwesenden Abgeordneten.<br />

(3) Der Austritt aus der Arbeitsgemeinschaft, der durch eingeschriebenen Brief mit halbjähriger<br />

Kündigungsfrist zum Jahresschluss erfolgen kann, befreit nicht von der<br />

Erfüllung noch bestehender Verpflichtungen gegenüber der Arbeitsgemeinschaft.<br />

(1)<br />

§ 9<br />

Der Vorstand stellt den Haushaltsvoranschlag auf und vertritt ihn vor dem Deutschen<br />

Ärztetag.<br />

(2) Kassenführer ist im Auftrag des Vorstandes der Hauptgeschäftsführer der<br />

<strong>Bundesärztekammer</strong>. Er kann diese Aufgabe mit Zustimmung des Vorstandes auf einen<br />

anderen hauptberuflichen Mitarbeiter der Geschäftsführung delegieren.<br />

(3) Der Kassenführer hat dem Vorstand der <strong>Bundesärztekammer</strong> und der<br />

(4)<br />

Finanzkommission vierteljährlich und der Vorstand der <strong>Bundesärztekammer</strong> dem<br />

ordentlichen Deutschen Ärztetag jährlich Rechnung zu legen.<br />

Bei der <strong>Bundesärztekammer</strong> wird eine Finanzkommission gebildet. Jede Landesärztekammer<br />

benennt für die Finanzkommission einen Arzt als Mitglied und einen Arzt als<br />

Stellvertreter. Die Stellvertreter können neben den Mitgliedern beratend an den<br />

<strong>13</strong><br />

623


Sitzungen teilnehmen; das gleiche gilt für je einen Vertreter der Geschäftsführung der<br />

Landesärztekammern.<br />

(5) Die Finanzkommission wählt aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden und dessen<br />

Stellvertreter. Der Vorsitzende und dessen Stellvertreter werden für die Dauer von 4<br />

Jahren gewählt und zwar zeitgleich mit der Wahl des Vorstandes der<br />

<strong>Bundesärztekammer</strong>. Der Vorsitzende lädt zu den Sitzungen ein und schlägt die<br />

Tagesordnung vor.<br />

Die Finanzkommission tagt mindestens einmal jährlich.<br />

Der Vorsitzende kann sie zu weiteren Sitzungen einberufen.<br />

(6) Jedes Mitglied der Finanzkommission hat eine Stimme. Bei Stimmengleichheit gibt die<br />

Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.<br />

(7) Die Finanzkommission überwacht das Finanzgebaren der <strong>Bundesärztekammer</strong>. Sie<br />

prüft die Rechnungslegung und wirkt bei der Aufstellung des Haushaltsplanes mit. Vor<br />

der Beschlussfassung des Vorstandes der <strong>Bundesärztekammer</strong> über Ausgaben, die ihrer<br />

Art oder Höhe nach nicht im Haushaltsplan vorgesehen sind oder von denen zu<br />

befürchten ist, dass sie zu einer Überschreitung des Haushaltsplanes oder zu wesentlichen<br />

Verschiebungen von Etatposten untereinander führen, ist die Finanzkommission<br />

zu hören.<br />

Die Finanzkommission kann Einspruch gegen derartige Ausgaben erheben, über den<br />

der Vorstand der <strong>Bundesärztekammer</strong> zu entscheiden hat.<br />

Der Vorsitzende der Finanzkommission erstattet jährlich dem ordentlichen Deutschen<br />

Ärztetag einen Bericht über die Tätigkeit der Finanzkommission, insbesondere die<br />

Prüfung der Jahresrechnung und die Erstellung des Haushaltsvoranschlages.<br />

(8) Die Kassen und Bücher werden jährlich mindestens einmal von einem oder mehreren<br />

Sachverständigen geprüft, die von der Finanzkommission bestellt werden.<br />

Geschäftsjahr ist jeweils der Zeitraum vom 1. Juli bis zum 30. Juni des Folgejahres.<br />

§ 10<br />

(1) Über die Auflösung der Arbeitsgemeinschaft kann nur ein Ärztetag beschließen, auf<br />

dem alle Ärztekammern durch ihre Abgeordneten vertreten sind. Zur Annahme eines<br />

Beschlusses ist eine Mehrheit von Dreiviertel der Stimmen erforderlich.<br />

(2) Das Vermögen fällt, soweit es nach Abwicklung nach Satz 3 zur Verfügung steht, an die<br />

Ärztekammern; die Aufteilung erfolgt im Verhältnis der Anteile der Beitragszahlung<br />

der Ärztekammern an die <strong>Bundesärztekammer</strong> im Durchschnitt der letzten fünf Jahre<br />

vor dem Auflösungsbeschluss. Der Deutsche Ärztetag bestellt zur Durchführung der<br />

Auflösung einen Treuhänder. Die Erfüllung der schwebenden Verbindlichkeiten der<br />

Arbeitsgemeinschaft ist vor erfolgter Auflösung sicherzustellen. Für die Sicherstellung<br />

haften die Ärztekammern gesamtschuldnerisch gemeinsam.<br />

624


Geschäftsordnung der<br />

Deutschen Ärztetage<br />

Die Organisation der <strong>Bundesärztekammer</strong><br />

(in der vom 97. Deutschen Ärztetag 1994 beschlossenen Fassung)<br />

<strong>Kapitel</strong><br />

§ 1<br />

Der Deutsche Ärztetag ist die Hauptversammlung der <strong>Bundesärztekammer</strong> (Arbeitsgemeinschaft<br />

der Deutschen Ärztekammern), im folgenden „<strong>Bundesärztekammer</strong>“ genannt,<br />

die damit die Tradition der vom Deutschen Ärztevereinsbund als Deutsche Ärztetage veranstalteten<br />

Mitgliederversammlungen wieder aufnimmt und fortführt.<br />

§ 2<br />

(1) Die Einberufung zum ordentlichen Ärztetag soll mindestens vier Wochen vor dem Ärztetag<br />

unter Bekanntgabe der Tagesordnung ergehen.<br />

(2) Die Vorbereitungen zu einem Ärztetag werden von der Geschäftsführung der<br />

<strong>Bundesärztekammer</strong> getroffen. Ärztekammern, in deren Bereich der Ärztetag stattfindet,<br />

sind an den Vorbereitungen und an den zur Durchführung des Ärztetages erforderlichen<br />

Arbeiten in zweckmäßiger Weise zu beteiligen.<br />

§ 3<br />

Zutritt zu den Sitzungen des Deutschen Ärztetages haben alle deutschen Ärzte und die vom<br />

Vorstand der <strong>Bundesärztekammer</strong> geladenen Personen. Zum Wort berechtigt sind nur die<br />

Abgeordneten, die Mitglieder des Vorstandes und der Geschäftsführung.<br />

Geladene Personen können das Wort mit Zustimmung des Präsidenten des Ärztetages erhalten.<br />

Andere Teilnehmer sollen das Wort nur mit Zustimmung der Versammlung erhalten.<br />

§ 4<br />

(1) Die den Ärztetag bildenden, von den Ärztekammern gewählten Abgeordneten sind mit<br />

einem von dem Präsidenten ihrer Ärztekammer ausgestellten schriftlichen Ausweis zu<br />

versehen (§ 4 Abs. 3 der Satzung der <strong>Bundesärztekammer</strong>).<br />

Nur die mit einem Ausweis versehenen Abgeordneten sind berechtigt, das Stimmrecht<br />

auszuüben.<br />

(2) Von der Geschäftsführung der <strong>Bundesärztekammer</strong> sind die Ausweisformulare mit der<br />

Angabe der auf die Ärztekammer entfallenden Stimmenzahl spätestens vier Wochen vor<br />

Beginn des ordentlichen Ärztetages, bei außerordentlichen Ärztetagen unter<br />

Berücksichtigung der gesamten Umstände sobald wie möglich, an die Ärztekammer zu<br />

senden.<br />

(3) Der Hauptgeschäftsführer der <strong>Bundesärztekammer</strong> bestimmt rechtzeitig vor jedem<br />

Deutschen Ärztetag, wer die Ausweise zu prüfen, die Stimmzettel auszuhändigen, sie<br />

wieder einzusammeln und das Ergebnis von Zettelabstimmungen festzustellen hat. Der<br />

<strong>13</strong><br />

625


Vorstand der <strong>Bundesärztekammer</strong> kann jederzeit das Ergebnis von Zettelabstimmungen<br />

selbst nachprüfen oder nachprüfen lassen.<br />

§ 5<br />

(1) Bei Abstimmungen entscheidet, soweit nicht die Satzung der <strong>Bundesärztekammer</strong><br />

etwas anderes bestimmt, die Mehrheit der gültig abgegebenen Stimmen. Ungültig<br />

abgegebene Stimmen und Stimmenthaltungen zählen bei der Zahl der abgegebenen<br />

Stimmen nicht mit.<br />

(2) Für die Wahlen gelten die Bestimmungen der Satzung der <strong>Bundesärztekammer</strong>.<br />

§ 6<br />

Den Vorsitz des Deutschen Ärztetages führt der Präsident der <strong>Bundesärztekammer</strong> oder,<br />

falls er verhindert ist, seine Stellvertreter. Sind auch diese verhindert, so übernimmt den<br />

Vorsitz dasjenige Vorstandsmitglied, das dem Vorstand am längsten angehört. Will sich der<br />

Präsident des Deutschen Ärztetages an der Aussprache beteiligen, so soll er die Leitung der<br />

Verhandlungen abgeben.<br />

§ 7<br />

Vor oder auf dem ordentlichen Deutschen Ärztetag erstattet der Präsident oder der<br />

Hauptgeschäftsführer der <strong>Bundesärztekammer</strong> einen Jahresbericht. Der Vorsitzende der<br />

Finanzkommission berichtet über die Finanzen und das Ergebnis der Prüfungen durch die<br />

Finanzkommission.<br />

§ 8<br />

Wortmeldungen müssen schriftlich erfolgen. Bei den Beratungen erhalten die Redner das<br />

Wort nach der Reihenfolge ihrer Meldung. Die Ausführungen erfolgen grundsätzlich in<br />

freier Rede, nur die Berichterstatter dürfen ihren Bericht verlesen.<br />

(1)<br />

§ 9<br />

Dringende Anträge über Gegenstände, die nicht auf der Tagesordnung stehen, müssen<br />

vor Eintritt in den ersten Verhandlungsgegenstand vorgebracht und begründet werden.<br />

Sie sind zu verhandeln, wenn die Mehrheit dafür ist. Der Vorstand der<br />

<strong>Bundesärztekammer</strong> kann jederzeit die Tagesordnung ändern oder ergänzen.<br />

(2) Anträge auf Änderung der Satzung der <strong>Bundesärztekammer</strong> oder der<br />

Geschäftsordnung der Deutschen Ärztetage dürfen nur verhandelt werden, wenn eine<br />

Beratung über diese Gegenstände in die Tagesordnung aufgenommen und der Inhalt<br />

der beantragten Änderung den Landesärztekammern mindestens drei Monate vor dem<br />

Ärztetag bekanntgegeben wurde.<br />

§ 10<br />

Anträge zum Haushaltsvoranschlag können nur mit der Maßgabe zur Abstimmung zugelassen<br />

werden, daß ein zustimmendes Abstimmungsergebnis lediglich einen Vorschlag für die<br />

Abstimmung gem. § 4 Abs. 6 der Satzung zur Entscheidung durch den Stimmführer dar-<br />

626


Die Organisation der <strong>Bundesärztekammer</strong><br />

<strong>Kapitel</strong><br />

stellt. Über den Antrag entscheiden endgültig die Stimmführer im Verfahren nach § 4 Abs.<br />

6 der Satzung. Wird ein Abänderungsantrag durch die Stimmführer angenommen, so ist<br />

gegebenenfalls ein Nachtragshaushalt aufzustellen.<br />

§ 11<br />

(1) Alle Anträge, die von zehn stimmberechtigten Abgeordneten unterstützt sein müssen,<br />

müssen dem Vorsitzenden schriftlich übergeben und der Versammlung alsbald mitgeteilt<br />

werden. Der Antragsteller erhält das Wort in der Reihenfolge, in der er gemeldet<br />

ist. Antragsberechtigt sind außer den Abgeordneten auch die Mitglieder des Vorstandes<br />

und der Geschäftsführung.<br />

(2) Wird ein Antrag zurückgenommen, so ist dies alsbald der Versammlung mitzuteilen.<br />

Nach Schluss der Aussprache werden Anträge nicht entgegengenommen.<br />

§ 12<br />

Außer der Reihe erhält das Wort:<br />

a) Der Berichterstatter,<br />

b) der Präsident der <strong>Bundesärztekammer</strong>,<br />

c) wer zur Geschäftsordnung sprechen will,<br />

d) wer Vertagung oder Vorberatung der Sache durch einen Ausschuss beantragen will,<br />

e) wer tatsächliche Berichtigungen zu geben hat,<br />

f) wer Schluss der Aussprache beantragen will.<br />

Zu persönlichen Bemerkungen wird das Wort erst nach beendeter Aussprache erteilt.<br />

§ <strong>13</strong><br />

Die Redezeit kann auf Beschluss der Versammlung beschränkt werden. Grundsätzlich sollen<br />

die Redner, mit Ausnahme der Berichterstatter, nicht länger als 10 Minuten sprechen.<br />

Mit Zustimmung der Mehrheit kann hiervon abgewichen werden.<br />

§ 14<br />

Der Vorsitzende hat die Pflicht, die Redner, die nicht zur Sache sprechen, hierauf aufmerksam<br />

zu machen und ihnen im Wiederholungsfalle das Wort zu entziehen, ferner diejenigen,<br />

die gegen die parlamentarischen Sitten verstoßen, zur Ordnung zu rufen. Den Betroffenen<br />

steht gegen diese Maßregeln des Vorsitzenden der Einspruch an die Versammlung frei, die<br />

ohne Erörterung sofort und endgültig entscheidet.<br />

§ 15<br />

(1) Der Vorsitzende stellt die Anträge zur Abstimmung. Vor der Abstimmung verliest der<br />

Vorsitzende noch einmal die gestellten Anträge oder – wenn die Anträge den<br />

Delegierten in umgedruckter Form vorliegen – teilt deren wesentlichen Inhalt mit.<br />

Anträge, die auf Abänderung des Hauptantrages zielen, werden zuerst abgestimmt. Im<br />

<strong>13</strong><br />

627


übrigen ist der weitergehende Antrag zuerst abzustimmen. Über die Abstimmungsfolge<br />

entscheidet der Vorsitzende. Widerspricht die Mehrheit der Versammlung, so bestimmt<br />

sie die Abstimmungsfolge. Ferner darf der Vorsitzende bei mehreren, denselben<br />

Abstimmungsgegenstand betreffenden, Anträgen mit unterschiedlichem Inhalt die<br />

Abstimmungsfragen präzisieren und sie in der geeigneten Reihenfolge zur<br />

Abstimmung stellen. Bei Meinungsverschiedenheiten entscheidet die Versammlung<br />

mit Mehrheit.<br />

(2) Bei der Abstimmung gehen allen übrigen Anträgen vor:<br />

a) Der Antrag auf Übergang zur Tagesordnung,<br />

b) der Antrag auf Vertagung,<br />

c) der Antrag auf Ausschussberatung,<br />

und zwar in vorstehender Reihenfolge.<br />

§ 16<br />

Die Abstimmung erfolgt in der Regel durch Handaufheben. Auf Beschluss der Versammlung<br />

kann sie namentlich durch Aufruf der Abgeordneten oder schriftlich geheim erfolgen.<br />

Namentliche oder schriftliche geheime Abstimmung kann nicht mehr beantragt werden,<br />

wenn die Abstimmung durch Handaufheben im Gange ist. Die Abstimmung durch<br />

Handaufheben ist im Gange, sobald der Leiter der Versammlung zur Abgabe von Stimmen<br />

aufgefordert hat.<br />

§ 17<br />

Schluss der Aussprache kann nur von Abgeordneten beantragt werden, die sich an der<br />

Aussprache über den Gegenstand nicht beteiligt haben.<br />

Der Vorsitzende gibt einem Redner für, einem Redner gegen den Antrag auf Schluss der<br />

Aussprache das Wort. Während dieser Aussprache können nur noch Geschäftsordnungsanträge<br />

eingebracht werden. Wird der Antrag auf Schluss der Aussprache abgelehnt,<br />

so geht die Aussprache weiter. Anträge auf Schluss der Rednerliste sind unstatthaft.<br />

Der Berichterstatter erhält nach Schluss der Aussprache das Schlußwort.<br />

§ 18<br />

Auf Verlangen des Vorsitzenden oder eines Drittels der abgegebenen Stimmen (s. § 5) findet<br />

eine 2. Beratung und Beschlussfassung (2. Lesung) statt.<br />

§ 19<br />

Der Ärztetag wird geschlossen, wenn die Tagesordnung erledigt ist oder die Mehrzahl der<br />

Stimmberechtigten es beschließt. Der Vorsitzende kann die Verhandlung bis zu zwei<br />

Stunden vertagen.<br />

628


Diverse Satzungen und<br />

Statuten der <strong>Bundesärztekammer</strong><br />

Inhaltsverzeichnis<br />

Die Organisation der <strong>Bundesärztekammer</strong><br />

<strong>Kapitel</strong><br />

Arzneimittelkommission der deutschen Ärzteschaft, Statut. . . . . . . . . . . . . . . . . 630<br />

Arzneimittelkommission der deutschen Ärzteschaft, Geschäftsordnung. . . . . . . 636<br />

Deutsche Akademie für Allgemeinmedizin, Statut. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 641<br />

Deutsche Akademie der Gebietsärzte, Statut . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 643<br />

Deutscher Senat für ärztliche Fortbildung, Statut . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 645<br />

Ehrenzeichen der deutschen Ärzteschaft, Statut . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 647<br />

Ernst-von-Bergmann-Plakette, Statut . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 648<br />

Paracelsus-Medaille, Statut . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 649<br />

Ständige Kommission Organtransplantation, Statut . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 650<br />

Prüfungskommission gem. § 12 Abs. 4 S. 2 Nr. 4 TPG, Geschäftsordnung . . . .<br />

Überwachungskommission gem. § 11 Abs. 34 Satz 3 TPG und<br />

652<br />

2 § 12 Abs. 5 Satz 3 TPG, Geschäftsordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 655<br />

Wissenschaftlicher Beirat, Statut . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .<br />

Wissenschaftlicher Beirat Psychotherapie<br />

657<br />

nach § 11 PsychThG, Geschäftsordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .<br />

Zentrale Kommission zur Wahrung ethischer Grundsätze in der<br />

660<br />

Medizin und ihren Grenzgebieten (Zentrale Ethikkommission), Statut . . . . . . .<br />

Leitfaden für die Erstellung von Gutachten-Anträgen zu Psycho-<br />

663<br />

therapieverfahren. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 667<br />

<strong>13</strong><br />

629


Statut der Arzneimittelkommission<br />

der deutschen Ärzteschaft<br />

(in der Fassung der Beschlüsse des Vorstandes der <strong>Bundesärztekammer</strong> vom 19.11.1993,<br />

08.05.1994 und 28.03.2003)<br />

§ 1<br />

Errichtung und Aufgaben der Arzneimittelkommission<br />

(1) Als ständiger Ausschuss der <strong>Bundesärztekammer</strong> wird die Arzneimittelkommission der<br />

deutschen Ärzteschaft errichtet.<br />

(2) Aufgabe der Arzneimittelkommission ist es, die <strong>Bundesärztekammer</strong> in den das<br />

Arzneimittelwesen betreffenden wissenschaftlichen Fragen unabhängig zu beraten.<br />

Ferner soll die Arzneimittelkommission den Vorstand der <strong>Bundesärztekammer</strong> in seiner<br />

Meinungsbildung zu arzneimittelpolitischen Fragen unterstützen und zu<br />

Grundsatz- und Einzelfragen, die ihr vom Vorstand der <strong>Bundesärztekammer</strong> vorgelegt<br />

werden, Stellung nehmen. Soweit es geboten ist, soll die Arzneimittelkommission insbesondere<br />

mit dem Wissenschaftlichen Beirat der <strong>Bundesärztekammer</strong> zusammenarbeiten.<br />

§ 2<br />

Einzelaufgaben<br />

Darüber hinaus hat die Arzneimittelkommission insbesondere folgende Aufgaben im einzelnen:<br />

1. Sie ist im Auftrag der <strong>Bundesärztekammer</strong> befugt, in Fragen der Herstellung,<br />

Bezeichnung, Propagierung, Verteilung und Verwendung von Arzneimitteln wissenschaftliche<br />

Stellungnahmen abzugeben und diese nach Abstimmung mit der<br />

<strong>Bundesärztekammer</strong> auch gegenüber den zuständigen Behörden zur Kenntnis zu bringen;<br />

das Nähere regelt die Geschäftsordnung.<br />

2. Sie erfasst, dokumentiert und bewertet unerwünschte Arzneimittelwirkungen, die ihr<br />

aus der deutschen Ärzteschaft gemäß der ärztlichen Berufsordnung mitgeteilt werden<br />

müssen.<br />

3. Sie erfüllt als „Arzneimittelkommission der Kammern der Heilberufe“ die aus dem<br />

Arzneimittelgesetz abzuleitenden Aufgaben (z.B. als Stufenplanbeteiligte).<br />

4. Sie gibt das Buch „Arzneiverordnungen“ sowie das Informationsblatt<br />

5.<br />

„Arzneiverordnung in der Praxis“ heraus.<br />

Sie nimmt zu Fragen der Arzneimittelsicherheit Stellung.<br />

6. Sie wirkt im Auftrag der <strong>Bundesärztekammer</strong> bei der Ausarbeitung des „Deutschen<br />

Arzneibuches (DAB)“ sowie etwaiger Nachträge mit.<br />

630


Die Organisation der <strong>Bundesärztekammer</strong><br />

<strong>Kapitel</strong><br />

7. Sie berät den Vorstand der <strong>Bundesärztekammer</strong> in allen das europäische<br />

Arzneimittelwesen betreffenden Fragen, soweit sie wissenschaftlicher und arzneimittelpolitischer<br />

Art sind.<br />

§ 3<br />

Zusammensetzung<br />

(1) Die Arzneimittelkommission besteht aus mindestens 25, höchstens 40 ordentlichen<br />

Mitgliedern. Die Mitglieder der Arzneimittelkommission müssen in Arzneimittelfragen<br />

fachlich ausgewiesen sein. Die Fachgebiete und die praktizierende Ärzteschaft sollen<br />

ausreichend repräsentiert werden.<br />

(2) Die ordentlichen Mitglieder werden durch den Vorstand der <strong>Bundesärztekammer</strong> berufen.<br />

Der Vorstand der Arzneimittelkommission kann dazu Vorschläge unterbreiten.<br />

(3) Berufen werden jeweils ein Drittel der ordentlichen Mitglieder für eine Amtsperiode<br />

von jeweils drei Jahren im Abstand von jeweils einem Jahr. Für das Berufungsverfahren<br />

der Errichtungsphase gilt die Übergangsregelung nach § 14.<br />

(4) Die Wiederberufung ist zulässig.<br />

§ 3a<br />

Ehrenmitgliedschaft<br />

(1) Ehemalige Mitglieder der Arzneimittelkommission und andere, den Aufgaben der<br />

Arzneimittelkommission besonders nahestehende Personen (aus dem Kreis der<br />

Wissenschaft und der ärztlichen Praxis), können zu Ehrenmitgliedern der<br />

Arzneimittelkommission ernannt werden. Vorschläge hierzu werden vom Vorstand der<br />

Arzneimittelkommission oder von Vorstandsmitgliedern der <strong>Bundesärztekammer</strong> unterbreitet.<br />

(2) Ehrenmitglieder werden durch den Vorstand der <strong>Bundesärztekammer</strong> berufen. Die entsprechende<br />

Berufung gilt lebenslang.<br />

(3) Das Ehrenmitglied darf die Bezeichnung „Ehrenmitglied der Arzneimittelkommission<br />

der deutschen Ärzteschaft“ führen. Ehrenmitglieder der Arzneimittelkommission sind<br />

nicht stimmberechtigt.<br />

(4) Das Ehrenmitglied ist über die Tätigkeit der Arzneimittelkommission regelmäßig zu<br />

unterrichten und zu den Veranstaltungen der Kommission, insbesondere zu den<br />

Mitgliederversammlungen zu laden. Es erhält die Ergebnisniederschriften der<br />

Mitgliederversammlung zur Kenntnis. Es kann durch den Vorsitzenden als beratendes<br />

Mitglied zu Vorstandssitzungen geladen werden.<br />

(5) Die <strong>Bundesärztekammer</strong> trägt die Reisekosten für Ehrenmitglieder der Arzneimittelkommission.<br />

<strong>13</strong><br />

631


§ 4<br />

Vorstand der Arzneimittelkommission<br />

(1) Der Vorstand der Arzneimittelkommission umfasst bis zu sieben Mitglieder. Fünf<br />

Mitglieder des Vorstandes werden aus der Mitte der ordentlichen Mitglieder der<br />

Arzneimittelkommission durch die ordentlichen Mitglieder gewählt. Je ein Mitglied<br />

des Vorstandes wird vom Vorstand der <strong>Bundesärztekammer</strong> und vom Vorstand der<br />

Kassenärztlichen Bundesvereinigung unmittelbar benannt.<br />

(2) Die Arzneimittelkommission hat einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden<br />

Vorsitzenden. Der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende sind aus der Mitte<br />

der gewählten Vorstandsmitglieder durch die Mitglieder des Vorstandes der<br />

Arzneimittelkommission zu wählen.<br />

(3) Die Amtsdauer der Vorstandsmitglieder beträgt drei Jahre. Wiederwahl und<br />

Wiederbenennung ist zulässig. Die dreijährige Amtsdauer im Vorstand ist unabhängig<br />

vom Fortbestand der Mitgliedschaft in der Arzneimittelkommission. Eine Abberufung<br />

der gewählten Vorstandsmitglieder durch die Arzneimittelkommission ist zulässig.<br />

§ 5<br />

Wahlen zum Vorstand<br />

(1) Die Wahl des Vorstands erfolgt in der Versammlung der ordentlichen Mitglieder der<br />

Arzneimittelkommission gemäß § 10. Die Versammlung ist für die Wahl beschlussfähig,<br />

wenn mindestens zwei Drittel der ordentlichen Mitglieder nach § 3 Abs. 1 S. 1 anwesend<br />

sind.<br />

(2) Die Wahl erfolgt aufgrund von Vorschlägen aus der Mitte der ordentlichen Mitglieder<br />

der Arzneimittelkommission in gesonderten Wahlgängen für jedes zu wählende<br />

Vorstandsmitglied. Gewählt ist, wer die Mehrheit der gültigen abgegebenen Stimmen<br />

erhält, Stimmenthaltungen zählen dabei nicht mit. Erreicht im ersten Wahlgang keiner<br />

der zur Wahl vorgeschlagenen Kandidaten die nötige Stimmenzahl, so findet eine<br />

Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten statt, welche die meisten Stimmen erhalten<br />

haben. Die Stichwahl ist erforderlichenfalls zu wiederholen.<br />

(3) Sämtliche Wahlen sind in geheimer Abstimmung durch Abgabe von Stimmzetteln<br />

durchzuführen.<br />

§ 5 a<br />

Kommissarischer Vorstand<br />

Kommt die Wahl des Vorstandes oder einer Mehrheit der zu wählenden Vorstandsmitglieder<br />

nicht rechtzeitig zustande oder löst sich der gewählte Vorstand im Laufe der Amtsperiode<br />

auf, so kann der Vorstand der <strong>Bundesärztekammer</strong> für eine von ihm zu bestimmende Zeit,<br />

längstens bis zum Ablauf der Amtsperiode, kommissarische Vorstandsmitglieder einsetzen.<br />

Er kann hierbei auch den Vorsitzenden und den stellvertretenden Vorsitzenden bestimmen.<br />

Die Stellung der benannten Vorstandsmitglieder bleibt unberührt.<br />

632


Die Organisation der <strong>Bundesärztekammer</strong><br />

<strong>Kapitel</strong><br />

§ 6<br />

Aufgaben des Vorstandes<br />

Der Vorstand der Arzneimittelkommission trifft die für die Arbeitsweise der Kommission<br />

notwendigen Grundsatzentscheidungen. Er stellt eine Geschäftsordnung für die Arbeit der<br />

Kommission auf. Die Geschäftsordnung bedarf der Bestätigung durch den Vorstand der<br />

<strong>Bundesärztekammer</strong>. Der Vorstand der Arzneimittelkommission entscheidet über die Art der<br />

Erledigung von Anfragen und Prüfungsaufträgen des Vorstandes der <strong>Bundesärztekammer</strong>.<br />

§ 7<br />

Fachausschüsse<br />

(1) Die Arzneimittelkommission kann Fachausschüsse einrichten. Vorschläge hierzu unterbreitet<br />

der Vorstand der Arzneimittelkommission. Der Beschluss zur Einrichtung eines<br />

Fachausschusses bedarf der Bestätigung durch den Vorstand der <strong>Bundesärztekammer</strong>.<br />

(2) Zur Tätigkeit in den Fachausschüssen können neben den ordentlichen Mitgliedern der<br />

Arzneimittelkommission außerordentliche Mitglieder als Sachverständige hinzugezogen<br />

werden.<br />

(3) Die Besetzung der Fachausschüsse und die Benennung der außerordentlichen<br />

Mitglieder erfolgt durch den Vorstand der Arzneimittelkommission aufgrund von<br />

Vorschlägen aus der Arzneimittelkommission.<br />

(4) Die Amtsdauer der außerordentlichen Mitglieder beträgt drei Jahre. Wiederbenennung<br />

ist zulässig.<br />

§ 8<br />

Geschäftsführer und Geschäftsstelle<br />

Die Arzneimittelkommission hat einen Geschäftsführer und eine Geschäftsstelle.<br />

Rechtsträger für die Geschäftsstelle ist der Arzneimittel-Informationsdienst e.V. (AID). Für<br />

die rechtliche Struktur der Geschäftsstelle und die Rechtsverhältnisse der Mitarbeiter ist die<br />

Satzung des AID maßgeblich.<br />

§ 9<br />

Aufgaben des Geschäftsführers<br />

(1) Der Geschäftsführer der Arzneimittelkommission wird durch den AID bestellt.<br />

(2) Der Geschäftsführer erledigt im Auftrage des Vorstandes der Arzneimittelkommission<br />

nach dessen fachlichen Weisungen die ihm übertragenen Aufgaben. Insbesondere<br />

bereitet er die Beschlüsse des Vorstandes der Arzneimittelkommission vor und führt sie<br />

aus. Der Geschäftsführer übt Weisungsbefugnis gegenüber den Mitarbeitern der<br />

Geschäftsstelle aus. Im übrigen bestimmt der Vorstand des AID gemäß seiner Satzung<br />

die Aufgaben des Geschäftsführers.<br />

<strong>13</strong><br />

633


(3) Der Geschäftsführer ist berechtigt, an den Sitzungen des Vorstandes der<br />

Arzneimittelkommission, an den Sitzungen der Arzneimittelkommission und ihrer<br />

Fachausschüsse mit beratender Stimme teilzunehmen.<br />

§ 10<br />

Versammlung der Arzneimittelkommission<br />

Die Arzneimittelkommission tritt mindestens einmal jährlich zu einer Versammlung zusammen,<br />

welche vom amtierenden Vorsitzenden einzuberufen ist.<br />

§ 11<br />

Beschlüsse<br />

Sämtliche Beschlüsse der Arzneimittelkommission und ihres Vorstandes ergehen mit<br />

Mehrheit, soweit in den vorstehenden Vorschriften nichts anderes bestimmt ist. Bei<br />

Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Stimmenthaltungen zählen nicht mit.<br />

§ 12<br />

Rechtliche Stellung der Mitglieder der Arzneimittelkommission<br />

(1) Verträge, Absprachen und Abmachungen jeder Art, aus denen finanzielle<br />

Verpflichtungen der Arzneimittelkommission und der <strong>Bundesärztekammer</strong> erwachsen<br />

können, bedürfen der Zustimmung des Vorstandes der <strong>Bundesärztekammer</strong>.<br />

(2) Die <strong>Bundesärztekammer</strong> leistet den Mitgliedern der Arzneimittelkommission<br />

Rechtsschutz in den Fällen, in denen er aufgrund der Ausübung ihrer Tätigkeit im Rahmen<br />

des Statuts der Arzneimittelkommission erforderlich wird. Voraussetzung für die<br />

Gewährung des Rechtsschutzes ist die vorherige Anzeige jeder Rechtshandlung, insbesondere<br />

bei Abschluss von Verträgen, seitens der Mitglieder der Arzneimittelkommission.<br />

Die Mitglieder der Arzneimittelkommission und die Arzneimittelkommission haben sich<br />

bei der Anmeldung, der Androhung und der klageweisen Geltendmachung von<br />

Ansprüchen Dritter gegen sie oder gegen die Arzneimittelkommission jeder eigenen<br />

Handlung zu enthalten und unverzüglich die <strong>Bundesärztekammer</strong> zu verständigen.<br />

§ <strong>13</strong><br />

Entschädigung<br />

(1) Die <strong>Bundesärztekammer</strong> trägt die Reisekosten, Tagegelder und sonstigen Kosten für<br />

die Mitglieder des Vorstandes der Arzneimittelkommission. Die übrigen Mitglieder der<br />

Arzneimittelkommission erhalten Reisekosten nach den für die <strong>Bundesärztekammer</strong><br />

maßgeblichen Regelungen.<br />

(2) Für außerordentliche Mitglieder legt der Vorstand der <strong>Bundesärztekammer</strong> die<br />

Entschädigungsregelung fest.<br />

634


Die Organisation der <strong>Bundesärztekammer</strong><br />

<strong>Kapitel</strong><br />

§ 14<br />

Inkrafttreten und Übergangsregelungen<br />

(1) Dieses Statut tritt am 1.12.1993 in Kraft.<br />

(2) Die Amtsdauer des vom Vorstand der <strong>Bundesärztekammer</strong> aufgrund des Beschlusses<br />

vom 8.4.1994 berufenen kommissarischen Vorstands endet am 31.12.1994. Mit<br />

Wirkung vom 1.1.1995 wird auf der Grundlage dieses Statuts ein Vorstand gewählt,<br />

dessen Amtsdauer am 31.12.1997 endet.<br />

(3) Für ordentliche Mitglieder der Arzneimittelkommission, die beim Inkrafttreten dieses<br />

Statuts aufgrund der bis dahin gültigen Geschäftsordnung im Amt sind, gilt folgende<br />

Übergangsregelung:<br />

a) Für Mitglieder, welche vor dem 1.1.1991 berufen worden sind, endet die<br />

Amtsdauer am 31.12.1993.<br />

b) Für Mitglieder, welche nach dem 1.1.1991, aber vor dem 1.1.1992 berufen worden<br />

sind, endet die Amtsdauer am 31.12.1994.<br />

c) Für Mitglieder, welche nach dem 1.1.1992, aber vor dem 1.1.1993 berufen worden<br />

sind, endet die Amtsdauer am 31.12.1995.<br />

(4) Der Vorstand stellt fest, wieviele ordentliche Mitglieder aufgrund der Übergangsregelung<br />

im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Statuts im Amt sind. Unterschreitet ihre Zahl<br />

die vom Vorstand der <strong>Bundesärztekammer</strong> festzulegende Zahl gemäß § 3, finden<br />

Ergänzungsberufungen gemäß § 3 statt. Im übrigen erfolgen im Umfang des<br />

Ausscheidens der in Abs. 3 bezeichneten bisherigen ordentlichen Mitglieder<br />

Neuberufungen entsprechend § 3 des Statuts.<br />

(5) Das Amt eines korrespondierenden Mitglieds nach der bisherigen Geschäftsordnung<br />

endet mit Inkrafttreten des Statuts. Der Vorstand hat unverzüglich das Verfahren der<br />

Berufung von außerordentlichen Mitgliedern gemäß § 7 Abs. 2 und Abs. 3 einzuleiten.<br />

(6) Mit Inkrafttreten dieses Statuts tritt die bisherige Geschäftsordnung in der Fassung vom<br />

1.4.1978 außer Kraft.<br />

<strong>13</strong><br />

635


Geschäftsordnung der<br />

Arzneimittelkommission der<br />

deutschen Ärzteschaft<br />

Der Vorstand der Arzneimittelkommission der deutschen Ärzteschaft hat die nachstehende<br />

Geschäftsordnung gemäß § 6 des vom Vorstand der <strong>Bundesärztekammer</strong> beschlossenen<br />

Statuts der Arzneimittelkommission der deutschen Ärzteschaft beschlossen. Die<br />

Geschäftsordnung ist vom Vorstand der <strong>Bundesärztekammer</strong> in seiner Sitzung am<br />

9. Dezember 1994 bestätigt worden.<br />

I. Tätigkeit des Vorstandes<br />

§ 1<br />

Vorstandssitzungen<br />

(1) Der Vorstand der Arzneimittelkommission soll zu mindestens sechs Sitzungen im Jahr<br />

zusammentreffen. Zu den Sitzungen lädt der Vorsitzende des Vorstands (Vorsitzender<br />

der Arzneimittelkommission) ein. Er legt in Abstimmung mit dem Geschäftsführer der<br />

Arzneimittelkommission die Tagesordnung fest. Die Tagesordnung kann in den<br />

Vorstandssitzungen durch Beschluss des Vorstandes ergänzt oder geändert werden.<br />

(2) Die Einladungen zu den Vorstandssitzungen sollen mit Bekanntgabe der Tagesordnung<br />

mindestens 14 Tage vor dem Sitzungstermin den Vorstandsmitgliedern bekanntgegeben<br />

werden. Die Sitzungstermine werden für ein Jahr im voraus festgelegt.<br />

(3) Die Vorstandssitzungen werden durch die Geschäftsstelle der Arzneimittelkommission<br />

vorbereitet und unterstützt.<br />

§ 2<br />

Leitung der Vorstandssitzungen<br />

Der Vorsitzende der Arzneimittelkommission leitet die Sitzungen des Vorstandes. Ist er verhindert,<br />

so tritt an seine Stelle der stellvertretende Vorsitzende. Ist auch er verhindert, übernimmt<br />

die Leitung der Sitzung das hinsichtlich seiner Zugehörigkeit zur Arzneimittelkommission<br />

älteste Vorstandsmitglied.<br />

§ 3<br />

Beschlüsse des Vorstandes<br />

(1) Für die Beschlüsse des Vorstandes gilt § 11 des Statuts. Der Vorstand ist beschlussfähig,<br />

wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.<br />

(2) Der Vorstand kann auf Vorschlag des Vorsitzenden mit Mehrheit beschließen, dass über<br />

bestimmte Fragen außerhalb der Sitzungen schriftlich abgestimmt wird.<br />

636


Die Organisation der <strong>Bundesärztekammer</strong><br />

<strong>Kapitel</strong><br />

§ 4<br />

Teilnahme des Präsidenten der <strong>Bundesärztekammer</strong><br />

und des Vorstandes des Arzneimittel-Informationsdienstes e.V.<br />

Der Präsident der <strong>Bundesärztekammer</strong> sowie der Vorsitzende des Vorstandes des<br />

Arzneimittel-Informationsdienstes e.V. können an den Sitzungen des Vorstandes der<br />

Arzneimittelkommission mit beratender Stimme teilnehmen. Sie sind zu den Sitzungen einzuladen.<br />

§ 5<br />

Vertraulichkeit<br />

Verhandlungen des Vorstandes der Arzneimittelkommission sind vertraulich. Der Vorstand<br />

entscheidet, ob anderen Personen, Institutionen, Gremien oder Firmen über Ergebnisse der<br />

Verhandlungen Auskunft erteilt werden darf.<br />

§ 6<br />

Niederschrift<br />

(1) Der Geschäftsführer der Arzneimittelkommission erstellt eine Ergebnisniederschrift über<br />

die Sitzung. Vor ihrer Versendung an die Mitglieder des Vorstandes bedarf die<br />

Niederschrift der Zustimmung des Vorsitzenden oder des Vorstandsmitglieds, welches<br />

die Vorstandssitzung geleitet hat. Der Vorstand genehmigt die Niederschrift in der folgenden<br />

Sitzung; Einwände gegen die Niederschrift können nur bis zu diesem Zeitpunkt<br />

vorgetragen werden.<br />

(2) Der Präsident der <strong>Bundesärztekammer</strong> und der Vorsitzende des Vorstandes des<br />

Arzneimittel-Informationsdienstes e.V. erhalten regelmäßig die genehmigten Ergebnisniederschriften<br />

über die Vorstandssitzungen der Arzneimittelkommission.<br />

II. Versammlung der ordentlichen Mitglieder der<br />

Arzneimittelkommission (§ 10 des Statuts)<br />

§ 7<br />

Versammlung der ordentlichen Mitglieder<br />

(1) Die ordentlichen Mitglieder der Arzneimittelkommission sind mindestens einmal jährlich<br />

zu einer regelmäßigen Versammlung einzuladen. Die Einladung erfolgt durch den<br />

Vorsitzenden der Arzneimittelkommission.<br />

(2) Die Einladung soll unter Angabe von Zeitpunkt und Ort der Versammlung nicht später<br />

als 1 Monat vor dem Sitzungstermin den ordentlichen Mitgliedern bekanntgegeben<br />

werden.<br />

(3) Die Tagesordnung für die Versammlung wird durch den Vorstand der Arzneimittelkommission<br />

festgelegt. Sie soll den ordentlichen Mitgliedern im Regelfall mit der<br />

Einladung, keinesfalls jedoch später als 14 Tage vor dem Sitzungstermin bekanntgegeben<br />

werden.<br />

<strong>13</strong><br />

637


(4) Der Vorstand kann die ordentlichen Mitglieder zu einer außerordentlichen<br />

Versammlung einberufen, wenn die Dringlichkeit eines Beratungsgegenstandes dies<br />

gebietet. Die Einladung hierzu erfolgt durch den Vorsitzenden der<br />

Arzneimittelkommission oder in seinem Auftrag durch den Geschäftsführer; sie soll<br />

den ordentlichen Mitgliedern nicht später als 14 Tage vor dem festgelegten<br />

Sitzungstermin bekanntgegeben werden.<br />

§ 8<br />

Teilnahme an der Versammlung<br />

(1) Berechtigt zur Teilnahme an der Versammlung sind neben dem Vorstand der<br />

Arzneimittelkommission alle ordentlichen Mitglieder, die Mitarbeiter der<br />

Geschäftsstelle des Arzneimittel-Informationsdienstes e.V. und die vom Vorstand eingeladenen<br />

Gäste.<br />

(2) Zur Teilnahme an der Versammlung sind der Präsident der <strong>Bundesärztekammer</strong>, der<br />

Erste Vorsitzende der Kassenärztlichen Bundesvereinigung und die Mitglieder des<br />

Vorstandes des Arzneimittel-Informationsdienstes e.V. berechtigt. Sie sind zu den<br />

Versammlungen einzuladen.<br />

§ 9<br />

Leitung und Beschlussfähigkeit<br />

(1) Die Versammlung wird vom Vorsitzenden der Arzneimittelkommission – im Falle seiner<br />

Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden oder von einem vom Vorstand<br />

beauftragten Vorstandsmitglied – geleitet.<br />

(2) Die Versammlung ist unbeschadet der besonderen Regelungen über ihre<br />

Beschlussfähigkeit bei Wahlen gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 des Statuts beschlussfähig,<br />

wenn mehr als die Hälfte der ordentlichen Mitglieder der Arzneimittelkommission<br />

anwesend ist.<br />

(1)<br />

§ 10<br />

Ablauf der Versammlung<br />

Gegenstand der regelmäßigen Versammlung ist ein Bericht des Vorstandes über die<br />

Tätigkeit der Arzneimittelkommission sowie eine Information der ordentlichen<br />

Mitglieder über die für die Tätigkeit der Arzneimittelkommission wichtigen<br />

Entwicklungen.<br />

(2) Über Gegenstände, die nicht in die vom Vorstand festgelegte Tagesordnung aufgenommen<br />

sind, kann nur verhandelt werden, wenn vor Eintritt in die Tagesordnung ein<br />

schriftlicher Antrag gestellt worden ist, der der Unterstützung von mindestens fünf<br />

ordentlichen Mitgliedern bedarf, und die Mehrheit der Versammlung die Aufnahme des<br />

beantragten Verhandlungsgegenstands in die Tagesordnung beschließt. Der Vorstand<br />

der Arzneimittelkommission kann mit den Stimmen der anwesenden<br />

Vorstandsmitglieder der Aufnahme in die Tagesordnung mit der Maßgabe widersprechen,<br />

dass der Vorstand zu dem beantragten Verhandlungsgegenstand in angemessener<br />

638


Die Organisation der <strong>Bundesärztekammer</strong><br />

<strong>Kapitel</strong><br />

Zeit eine schriftliche Stellungnahme abgibt, wenn dies nach der Art des<br />

Verhandlungsgegenstandes möglich ist.<br />

(3) Der Präsident der <strong>Bundesärztekammer</strong> und der Erste Vorsitzende der Kassenärztlichen<br />

Bundesvereinigung sind rede- und antragsberechtigt in der Versammlung.<br />

(4) Über Anträge, die den Ablauf der Versammlung betreffen (Geschäftsordnungsanträge),<br />

lässt der Vorsitzende ohne Aussprache abstimmen; über den Antrag entscheidet die<br />

Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Im übrigen gilt für Verfahrensfragen die<br />

Geschäftsordnung des Deutschen Ärztetages entsprechend.<br />

§ 11<br />

Niederschrift über die Sitzung der Versammlung<br />

(1) Der Geschäftsführer der Arzneimittelkommission erstellt im Auftrage des Vorsitzenden<br />

der Versammlung eine Ergebnisniederschrift. Die Ergebnisniederschrift bedarf der<br />

Unterzeichnung durch den Vorsitzenden der Versammlung und den Geschäftsführer der<br />

Arzneimittelkommission.<br />

(2) Die unterzeichnete Ergebnisniederschrift wird den ordentlichen Mitgliedern der<br />

Versammlung zugeleitet. Sie gilt als genehmigt, wenn nicht binnen zwei Wochen nach<br />

Zugang ein Einspruch erhoben wird. Über einen Einspruch entscheidet der Vorsitzende<br />

der Versammlung nach Beratung im Vorstand der Arzneimittelkommission. Er teilt ein<br />

Ergebnis, das zu einer Abänderung oder Ergänzung der Ergebnisniederschrift führt, in<br />

geeigneter Weise den ordentlichen Mitgliedern der Arzneimittelkommission mit.<br />

III. Fachausschüsse<br />

§ 12<br />

Vorsitz<br />

(1) Der Vorstand der Arzneimittelkommission bestimmt die Vorsitzenden für die gemäß<br />

§ 7 des Statuts einzusetzenden Ausschüsse.<br />

(2) Der Vorsitzende des Ausschusses ist für die Arbeit des Ausschusses verantwortlich. Er<br />

legt in Abstimmung mit der Geschäftsstelle die Sitzungstermine und die Tagesordnung<br />

für die Sitzungen fest.<br />

(3) Der Vorsitzende des Ausschusses berichtet dem Vorstand der Arzneimittelkommission<br />

auf dessen Wunsch über den Stand der Arbeiten. Der Vorstand kann auch einen schriftlichen<br />

Bericht erbitten.<br />

(4) Über die Sitzungen der Fachausschüsse sind Ergebnisniederschriften zu erstellen, die<br />

vom Vorsitzenden und dem mit der Erstellung betrauten Mitarbeiter der Geschäftsstelle<br />

zu unterzeichnen sind. Die Ergebnisniederschriften der Ausschusssitzungen werden<br />

nach Erstellung über die Geschäftsstelle dem Vorstand umgehend zur Kenntnis<br />

gebracht.<br />

(5) Die Geschäftsführung für den jeweiligen Fachausschuss wird durch einen Mitarbeiter<br />

der Geschäftsstelle wahrgenommen. Die Geschäftsführung unterstützt die Arbeit des<br />

Vorsitzenden des Arbeitsausschusses.<br />

<strong>13</strong><br />

639


IV. Besondere Verfahrensweisen<br />

§ <strong>13</strong><br />

Abstimmung mit der <strong>Bundesärztekammer</strong> gemäß § 2 Nr. 1 des Statuts<br />

(1) Nach Zustimmung durch den Präsidenten der <strong>Bundesärztekammer</strong> ist die<br />

Arzneimittelkommission befugt, durch ihren Vorstand zu Gesetz- oder Verordnungsentwürfen<br />

oder zu Anfragen der zuständigen Behörden im Namen der<br />

Arzneimittelkommission eine Stellungnahme abzugeben. Die Stellungnahme ist vor<br />

ihrer Abgabe dem Präsidenten der <strong>Bundesärztekammer</strong> zuzuleiten.<br />

(2) Der Vorsitzende der Arzneimittelkommission entscheidet, wer mit der Vorbereitung des<br />

Entwurfs der Stellungnahme betraut wird.<br />

§ 14<br />

Unterrichtung des Präsidenten der <strong>Bundesärztekammer</strong><br />

Der Vorsitzende der Arzneimittelkommission berichtet regelmäßig dem Präsidenten der<br />

<strong>Bundesärztekammer</strong> über die Tätigkeit der Arzneimittelkommission.<br />

§ 15<br />

Ergänzende Regelungen<br />

Der Vorstand der Arzneimittelkommission beschließt ergänzende Regelungen für weitere<br />

Verfahrensweisen als Anlagen zu dieser Geschäftsordnung. Sie bedürfen der Bestätigung<br />

des Vorstandes der <strong>Bundesärztekammer</strong>.<br />

V. Inkrafttreten<br />

§ 16<br />

Inkrafttreten<br />

Die Geschäftsordnung tritt mit dem Tage der Bestätigung durch den Vorstand der<br />

<strong>Bundesärztekammer</strong> ist Kraft.<br />

640


Die Organisation der <strong>Bundesärztekammer</strong><br />

Statut der „Deutschen Akademie für<br />

Allgemeinmedizin“<br />

<strong>Kapitel</strong><br />

(in der vom 61. Deutschen Ärztetag 1958 beschlossenen Fassung, unter Berücksichtigung<br />

der vom 81. Deutschen Ärztetag 1978 geänderten Bezeichnung)<br />

§ 1<br />

Errichtung und Aufgabe<br />

Die <strong>Bundesärztekammer</strong> errichtet als ständigen Ausschuss einen Beirat für die Bearbeitung<br />

und Förderung von Berufsfragen der Ärzte, die als Praktische Ärzte und Ärzte für<br />

Allgemeinmedizin niedergelassen sind. Der Beirat führt die Bezeichnung „Deutsche<br />

Akademie für Allgemeinmedizin“ (im folgenden „Ausschuss“ genannt).<br />

§ 2<br />

Zusammensetzung<br />

Der Ausschuss wird gebildet aus<br />

a) fünf aus einer Vorschlagsliste des Vorstandes der <strong>Bundesärztekammer</strong> vom Ärztetag<br />

gewählten Praktischen Ärzten bzw. Ärzten für Allgemeinmedizin, die den Vorstand des<br />

Ausschusses bilden,<br />

b) je einem Delegierten jeder Landesärztekammer der Bundesrepublik, der Praktischer<br />

Arzt bzw. Arzt für Allgemeinmedizin sein muss,<br />

c) weiteren Sachverständigen, die auf Vorschlag des Ausschusses als korrespondierende<br />

Mitglieder vom Vorstand der <strong>Bundesärztekammer</strong> berufen werden.<br />

Die Mitglieder des Ausschusses wählen aus ihrer Mitte den Vorsitzenden des Ausschusses<br />

und seinen Stellvertreter.<br />

§ 3<br />

Zusammenarbeit<br />

Der Ausschuss soll zur Erfüllung seiner Aufgaben zusammenarbeiten mit allen Organen und<br />

Ausschüssen, insbesondere mit dem Senat für ärztliche Fortbildung, dem Wissenschaftlichen<br />

Beirat, den Ausschüssen für Fragen der ärztlichen Ausbildung, Facharztweiterbildung und der<br />

Gebührenordnung der <strong>Bundesärztekammer</strong> sowie mit der Kassenärztlichen Bundesvereinigung,<br />

den übrigen Ärzteverbänden und wissenschaftlichen Vereinigungen. Für die<br />

Öffentlichkeit bestimmte Verlautbarungen bedürfen der Zustimmung der <strong>Bundesärztekammer</strong>.<br />

§ 4<br />

Amtsdauer<br />

Der Vorstand des Ausschusses wird für den gleichen Zeitraum gewählt wie der Vorstand der<br />

<strong>Bundesärztekammer</strong>.<br />

<strong>13</strong><br />

641


§ 5<br />

Kosten<br />

Die <strong>Bundesärztekammer</strong> trägt die Reisekosten, Tagegelder und sonstigen Kosten für die<br />

Mitglieder des Vorstandes des Ausschusses. Die Landesärztekammern tragen die Kosten für<br />

das von ihnen benannte Mitglied des Ausschusses.<br />

Für korrespondierende Mitglieder und sonstige Sachverständige erfolgt die Kostenregelung<br />

nach dem geltenden Vorstandsbeschluss der <strong>Bundesärztekammer</strong>.<br />

§ 6<br />

Geschäftsführung<br />

Die Geschäfte des Ausschusses werden durch die Geschäftsführung der <strong>Bundesärztekammer</strong><br />

wahrgenommen.<br />

642


Die Organisation der <strong>Bundesärztekammer</strong><br />

Statut der „Deutschen Akademie der<br />

Gebietsärzte“<br />

<strong>Kapitel</strong><br />

(in der vom 70. Deutschen Ärztetag 1967 beschlossenen Fassung, unter Berücksichtigung<br />

der vom 89. Deutschen Ärztetag 1986 geänderten Bezeichnung)<br />

§1<br />

Errichtung und Aufgabe<br />

Die <strong>Bundesärztekammer</strong> errichtet als ständigen Ausschuss einen Beirat für die Bearbeitung<br />

und Förderung von Berufsfragen der Gebietsärzte. Der Beirat führt die Bezeichnung<br />

„Deutsche Akademie der Gebietsärzte“ (im folgenden „Ausschuss“ genannt)<br />

§ 2<br />

Zusammensetzung<br />

Der Ausschuss wird gebildet aus<br />

a) fünf aus einer Vorschlagsliste des Vorstandes der <strong>Bundesärztekammer</strong> vom Ärztetag<br />

gewählten Gebietsärzten, die den Vorstand des Ausschusses bilden und aus ihrer Mitte<br />

den Vorsitzenden des Ausschusses und seinen Stellvertreter wählen,<br />

b) je einem Delegierten jeder Landesärztekammer der Bundesrepublik, der Gebietsarzt<br />

sein muss,<br />

c) je einem Vertreter der Berufsverbände der einzelnen anerkannten Fachgebiete,<br />

d) weiteren Sachverständigen aus dem Kreise der wissenschaftlich-medizinischen<br />

Fachgesellschaften, die auf Vorschlag des Ausschusses als korrespondierende<br />

Mitglieder vom Vorstand der <strong>Bundesärztekammer</strong> berufen werden.<br />

§ 3<br />

Zusammenarbeit<br />

Der Ausschuss soll zur Erfüllung seiner Aufgaben mit allen Organen und Ausschüssen der<br />

<strong>Bundesärztekammer</strong> unter Wahrung der diesen im einzelnen gegebenen Aufgaben und<br />

Zuständigkeitsbereiche zusammenarbeiten.<br />

Für die Öffentlichkeit bestimmte Verlautbarungen bedürfen der Zustimmung der<br />

<strong>Bundesärztekammer</strong>.<br />

§ 4<br />

Amtsdauer<br />

Der Vorstand des Ausschusses wird für den gleichen Zeitraum gewählt wie der Vorstand der<br />

<strong>Bundesärztekammer</strong>.<br />

<strong>13</strong><br />

643


§ 5<br />

Kosten<br />

Reisekosten, Tage- und Übernachtungsgelder sowie Entschädigung für Zeitversäumnisse<br />

(Praxisausfall) trägt die <strong>Bundesärztekammer</strong> nur für die Mitglieder des Vorstandes des<br />

Ausschusses.<br />

Für korrespondierende Mitglieder und sonstige Sachverständige erfolgt die Kostenregelung<br />

nach dem geltenden Vorstandsbeschluss der <strong>Bundesärztekammer</strong>.<br />

§ 6<br />

Geschäftsführung<br />

Die Geschäfte des Ausschusses werden durch die Geschäftsführung der <strong>Bundesärztekammer</strong><br />

wahrgenommen. Die <strong>Bundesärztekammer</strong> trägt die dadurch entstehenden<br />

Kosten.<br />

644


Die Organisation der <strong>Bundesärztekammer</strong><br />

Statut des Deutschen Senats für<br />

ärztliche Fortbildung<br />

<strong>Kapitel</strong><br />

(in der vom 98. Deutschen Ärztetag 1995 beschlossenen Fassung)<br />

§ 1<br />

Die <strong>Bundesärztekammer</strong> bildet zur Beratung in allen Fragen der Fortbildung der Ärzte als<br />

ständigen Ausschuss den „Deutschen Senat für ärztliche Fortbildung“.<br />

§ 2<br />

Der Senat hat die Aufgabe, den Vorstand der <strong>Bundesärztekammer</strong> in folgenden Fragen zu<br />

beraten oder durch Initiativen zu unterstützen:<br />

1. die <strong>Bundesärztekammer</strong> in allen grundsätzlichen Fragen der ärztlichen Fortbildung zu<br />

beraten;<br />

2. Methoden und Medien auf ihre Eignung für die ärztliche Fortbildung zu überprüfen;<br />

3. Maßnahmen zur Qualitätssicherung der ärztlichen Fortbildung zu entwickeln, zu evaluieren<br />

und auf ihre Verbreitung hinzuarbeiten;<br />

4. Schwerpunkte für die Programmgestaltung der ärztlichen Fortbildung in der<br />

Bundesrepublik Deutschland zu setzen;<br />

5. Forschungsergebnisse und Weiterentwicklung ärztlicher Präventions-, Untersuchungsund<br />

Behandlungsmöglichkeiten zu prüfen und in einem interdisziplinären Forum für<br />

die Fortbildung auszuarbeiten;<br />

6. im Einvernehmen mit dem Vorstand der <strong>Bundesärztekammer</strong> in Kongressen, welche<br />

der Senat inhaltlich gestalten kann, praxisbezogene Fortbildungsthemen allen Ärzten<br />

zugänglich zu machen;<br />

7. die Befassung mit weiteren, mit der Fortbildung verwandten oder zusammenhängenden<br />

Fragen.<br />

§ 3<br />

Der Senat kann Fachausschüsse bilden. Die Einrichtung von Fachausschüssen bedarf der<br />

Zustimmung des Vorstandes der <strong>Bundesärztekammer</strong>.<br />

§ 4<br />

Der Senat besteht aus sieben ordentlichen und zusätzlich aus außerordentlichen Mitgliedern.<br />

Die Mitglieder des Senats müssen auf dem Gebiet der ärztlichen Fortbildung ausgewiesen sein.<br />

<strong>13</strong><br />

645


§ 5<br />

Die ordentlichen Mitglieder des Senats werden auf Vorschlag des Vorstandes der<br />

<strong>Bundesärztekammer</strong> vom Deutschen Ärztetag für den Zeitraum der Amtsperiode des<br />

Vorstandes der <strong>Bundesärztekammer</strong> gewählt. Wiederwahl ist möglich.<br />

§ 6<br />

Die ordentlichen Mitglieder des Senats bilden den Vorstand des Senats. Sie wählen aus ihrer<br />

Mitte einen Vorsitzenden und stellvertretenden Vorsitzenden des Senats. Dem Vorstand<br />

gehört ferner der Präsident der <strong>Bundesärztekammer</strong> oder ein von ihm benannter Vertreter<br />

mit Stimmrecht an.<br />

§ 7<br />

Die Geschäftsführung für den Senat obliegt der <strong>Bundesärztekammer</strong>.<br />

§ 8<br />

Außerordentliche Mitglieder des Senats sind die Vorsitzenden der Fortbildungsausschüsse<br />

der (Landes-)Ärztekammern und die Leiter der Fortbildungsakademien der (Landes-)Ärztekammern.<br />

Weitere außerordentliche Mitglieder des Senats kann der Vorstand der<br />

<strong>Bundesärztekammer</strong> auf Vorschlag des Vorstandes des Senats berufen.<br />

§ 9<br />

Sind ordentliche Mitglieder des Senats wegen vorzeitigen Ausscheidens durch eine<br />

Nachberufung zu ersetzen, so erfolgt die Nachberufung nur für den Rest der bestehenden<br />

Amtsperiode.<br />

§ 10<br />

Beschlüsse des Senats und seines Vorstandes werden jeweils mit einfacher<br />

Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein<br />

Antrag als abgelehnt. Der Senat ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner<br />

Mitglieder anwesend ist.<br />

§ 11<br />

Zu den Sitzungen des Senats lädt der Vorsitzende ein.<br />

§ 12<br />

Reisekosten übernimmt die <strong>Bundesärztekammer</strong> nur für die ordentlichen Mitglieder des<br />

Senats nach den für die <strong>Bundesärztekammer</strong> geltenden Regelungen.<br />

646


Die Organisation der <strong>Bundesärztekammer</strong><br />

Statut des Ehrenzeichens der<br />

deutschen Ärzteschaft<br />

(gestiftet vom 61. Deutschen Ärztetag 1958)<br />

<strong>Kapitel</strong><br />

Artikel I<br />

(1) Das „Ehrenzeichen der deutschen Ärzteschaft“ wird vom Präsidenten der<br />

<strong>Bundesärztekammer</strong> und des Deutschen Ärztetages verliehen.<br />

(2) Über die Verleihung ist eine Urkunde mit der Unterschrift des Präsidenten der<br />

<strong>Bundesärztekammer</strong> und des Deutschen Ärztetages auszustellen.<br />

Artikel ll<br />

Das Ehrenzeichen wird verliehen für Verdienste um<br />

1. die medizinische Wissenschaft,<br />

2. die Gesundheit der Bevölkerung,<br />

3. den ärztlichen Berufsstand.<br />

Artikel lll<br />

Das Ehrenzeichen der deutschen Ärzteschaft kann verliehen werden an<br />

1. Ausländer,<br />

2. Deutsche, die nicht als Ärzte approbiert sind.<br />

Artikel IV<br />

Das Ehrenzeichen wird verliehen als Anstecknadel.<br />

Artikel V<br />

Das Ehrenzeichen ist rund, hat etwa 9 mm Durchmesser und besteht aus einem auf blauem<br />

Grunde ruhenden goldenen Äskulapstab, der von einem stilisierten goldenen Lorbeerkranz<br />

umgeben ist und innerhalb des Kranzes in Gold die Aufschrift trägt „ob merita - medici germaniae“.<br />

Artikel Vl<br />

(1 ) Die Verleihung des Ehrenzeichens erfolgt aufgrund eines Beschlusses des Vorstandes<br />

der <strong>Bundesärztekammer</strong>.<br />

(2) Vorschlagsberechtigt sind die Mitglieder des Vorstandes der <strong>Bundesärztekammer</strong>.<br />

Artikel Vll<br />

Das Verleihungsregister führt der Hauptgeschäftsführer der <strong>Bundesärztekammer</strong>.<br />

<strong>13</strong><br />

647


Statut der<br />

Ernst-von-Bergmann-Plakette<br />

(gestiftet vom Vorstand der <strong>Bundesärztekammer</strong> am <strong>13</strong>.1.1962)<br />

In dem Wunsche, den um die berufliche Fortbildung der Ärzte verdienten Persönlichkeiten<br />

des In- und Auslandes Dank und Anerkennung der deutschen Ärzteschaft sichtbar zum<br />

Ausdruck zu bringen, stiftet der Vorstand der <strong>Bundesärztekammer</strong> die<br />

„Ernst-von-Bergmann-Plakette“<br />

für Verdienste um die ärztliche Fortbildung.<br />

Das Nähere regelt nachfolgendes Statut:<br />

Artikel I<br />

(1) Die „Ernst-von-Bergmann-Plakette“ wird vom Präsidenten der <strong>Bundesärztekammer</strong><br />

und des Deutschen Ärztetages verliehen.<br />

(2) Über die Verleihung ist eine Urkunde mit der Unterschrift des Präsidenten der<br />

<strong>Bundesärztekammer</strong> und des Deutschen Ärztetages auszustellen.<br />

Artikel II<br />

Die „Ernst-von-Bergmann-Plakette“ wird verliehen für Verdienste um die ärztliche<br />

Fortbildung an in- und ausländische Persönlichkeiten.<br />

(1)<br />

Artikel III<br />

Die Verleihung der Plakette erfolgt aufgrund eines Beschlusses des Vorstandes der<br />

<strong>Bundesärztekammer</strong>.<br />

(2) Vorschlagsberechtigt sind<br />

a) die Mitglieder des Vorstandes der <strong>Bundesärztekammer</strong>,<br />

b) die ordentlichen Mitglieder des „Deutschen Senats für ärztliche Fortbildung“.<br />

Artikel IV<br />

Über die Verleihung wird bei der <strong>Bundesärztekammer</strong> ein Register geführt.<br />

648<br />

Artikel V<br />

Die „Ernst-von-Bergmann-Plakette“ trägt auf der Vorderseite ein Reliefbild des Ernst von<br />

Bergmann. Auf ihrer Rückseite trägt sie das Emblem der <strong>Bundesärztekammer</strong> und die<br />

Unterschrift „für Verdienste um die ärztliche Fortbildung – <strong>Bundesärztekammer</strong>“.


Die Organisation der <strong>Bundesärztekammer</strong><br />

Statut der Paracelsus-Medaille<br />

<strong>Kapitel</strong><br />

(in der vom Vorstand der <strong>Bundesärztekammer</strong> am 15. Dezember 1989 beschlossenen<br />

Fassung)<br />

1. Das Präsidium des Deutschen Ärztetages beschloss am 6. Juli 1952 die Stiftung einer<br />

Paracelsus-Medaille.<br />

Die Paracelsus-Medaille wird jährlich in der Regel an drei Ärzte verliehen, die sich<br />

durch vorbildliche ärztliche Haltung oder durch erfolgreiche berufsständische Arbeit<br />

oder hervorragende wissenschaftliche Leistungen besondere Verdienste um das<br />

Ansehen des Arztes erworben haben.<br />

Die Verleihung erfolgt durch Beschluss des Vorstandes der <strong>Bundesärztekammer</strong>. Der<br />

Beschluss wird auf dem Deutschen Ärztetag verkündet. Über die Verleihung wird eine<br />

Urkunde ausgestellt, in der die besonderen Verdienste gewürdigt werden.<br />

2. Aus den vorgelegten Entwürfen wird der Entwurf der Medaille mit der großen<br />

Darstellung des Kopfes des Paracelsus gewählt und den Vorschlägen des Vorstandes zur<br />

äußeren Gestaltung der Medaille und der Art der Ausgestaltung ihrer Verleihungsurkunde<br />

zugestimmt. Die Medaille soll an silberner Kette am Hals getragen werden,<br />

die Verleihungsurkunde in Form eines ledergebundenen Buches überreicht werden.<br />

<strong>13</strong><br />

649


Statut der Ständigen Kommission<br />

Organtransplantation der<br />

<strong>Bundesärztekammer</strong><br />

(in der vom Vorstand der <strong>Bundesärztekammer</strong> am 17. Dezember 1999 verabschiedeten<br />

Fassung)<br />

§ 1<br />

Aufgaben<br />

Die <strong>Bundesärztekammer</strong> errichtet eine ständige Kommission für Angelegenheiten der<br />

Organtransplantation.<br />

Diese Kommission hat folgende Aufgaben:<br />

1. Empfehlungen zu Grundsätzen und Richtlinien für die Organspende, -vermittlung und<br />

-verteilung.<br />

2. Beobachtung und Bewertung der Praxis der Organspende, -vermittlung und -verteilung<br />

und der Organtransplantation.<br />

3. Kriterien für die Zulassung von Krankenhäusern zur Durchführung von Transplantationen.<br />

4. Beratung von Parlamenten, Regierungen, Gesundheitsverwaltungen, Kostenträgern<br />

und medizinischen Einrichtungen in Fragen der Transplantationsmedizin.<br />

5. Förderung von Maßnahmen zur Qualitätssicherung in der Transplantationsmedizin.<br />

6. Regelmäßige Information der Öffentlichkeit zu Fragen der Transplantationsmedizin.<br />

§ 2<br />

Zusammensetzung<br />

(1) Die Kommission besteht aus mindestens 18 Mitgliedern, die vom Vorstand der <strong>Bundesärztekammer</strong><br />

berufen werden.<br />

(2) Aus dem Kreis der mit der Transplantation befassten Medizin werden<br />

4 Mitglieder auf Vorschlag der Deutschen Transplantationsgesellschaft und 2 Mitglieder<br />

auf Vorschlag des Wissenschaftlichen Beirates der <strong>Bundesärztekammer</strong>, je 1 Mitglied<br />

auf Vorschlag der Konferenz der Gesundheitsminister der Länder, der Deutschen<br />

Stiftung Organtransplantation, der Eurotransplant Foundation sowie des Kuratoriums<br />

für Heimdialyse, 2 Vertreter auf Vorschlag der Kostenträger und 1 Vertreter auf<br />

Vorschlag der Deutschen Krankenhausgesellschaft berufen. Weiter sind je 1 Vertreter<br />

aus dem Kreis der Patienten und der Angehörigen von Organspendern, der<br />

Rechtswissenschaft und 1 weiterer Jurist mit Befähigung zum Richteramt sowie 1<br />

Vertreter der ethischen Wissenschaften vom Vorstand der <strong>Bundesärztekammer</strong> zu berufen.<br />

Ein weiteres Mitglied benennt die <strong>Bundesärztekammer</strong>.<br />

650


Die Organisation der <strong>Bundesärztekammer</strong><br />

<strong>Kapitel</strong><br />

§ 3<br />

Dauer der Bestellung der Kommission<br />

Die Mitglieder der Kommission werden jeweils für die Dauer von 4 Jahren berufen, für<br />

jedes Mitglied zugleich ein Stellvertreter.<br />

Scheidet ein Mitglied aus der Kommission aus, so wird nach den Vorschriften des § 2 für<br />

den Rest der laufenden Amtszeit der Kommission ein Nachfolger bestimmt.<br />

§ 4<br />

Vorsitz der Kommission<br />

(1) Die Kommission wählt zu Beginn ihrer Amtsperiode aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden<br />

und seinen Stellvertreter, von denen mindestens einer Arzt sein muss.<br />

Die Wahl findet in geheimer Abstimmung statt. Gewählt ist, wer die Mehrheit der gültigen<br />

Stimmen auf sich vereinigt, Stimmenthaltungen zählen dabei nicht.<br />

(2) Der Vorsitzende bereitet die Sitzungen der Kommission vor. Er kann jeweils Sachverständige<br />

zu einzelnen Sitzungen hinzuziehen.<br />

§ 5<br />

Sitzungen der Kommission<br />

(1) Die Kommission tritt auf Einladung des Vorsitzenden zu Sitzungen zusammen.<br />

Sitzungen müssen mindestens zweimal jährlich stattfinden. Auf Antrag von mindestens<br />

7 Mitgliedern hat der Vorsitzende eine Sitzung einzuberufen.<br />

(2) Die Einladung zu Sitzungen ist mindestens 2 Wochen vor dem Sitzungstermin an die<br />

Mitglieder abzusenden.<br />

(3) Die Kommission ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte ihrer Mitglieder anwesend<br />

ist.<br />

(4) Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.<br />

§ 6<br />

Bericht<br />

Die Kommission erstellt jährlich einen Bericht über ihre Tätigkeit, der dem Vorstand der<br />

<strong>Bundesärztekammer</strong> vorgelegt und veröffentlicht wird.<br />

§ 7<br />

Geschäftsführung, Kosten<br />

Die Geschäftsführung der Kommission liegt bei der <strong>Bundesärztekammer</strong>.<br />

Die Reisekosten trägt grundsätzlich diejenige Institution, auf deren Vorschlag das Mitglied<br />

berufen worden ist.<br />

<strong>13</strong><br />

651


Geschäftsordnung der<br />

Prüfungskommission<br />

gemäß § 12 Abs. 4 S. 2 Nr. 4 TPG<br />

§ 1<br />

Errichtung<br />

Die Spitzenverbände der Gesetzlichen Krankenkassen gemeinsam, die Deutsche<br />

Krankenhausgesellschaft und die <strong>Bundesärztekammer</strong> haben in einer Vereinbarung vom<br />

28.02.2001 ergänzend zu ihrer Grundlagenvereinbarung vom 18.12.1998 die Überwachung<br />

der Einhaltung der Vertragsbestimmungen geregelt. Sie errichteten daraufhin mit Wirkung<br />

vom 01.07.2001 auf der Grundlage von § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 4 TPG in Verbindung mit<br />

§ 10 des Vertrags zur Beauftragung einer Vermittlungsstelle nach § 12 TPG eine<br />

Prüfungskommission zur Überprüfung der Vermittlungsentscheidungen in organisatorischer<br />

Anbindung an die Ständige Kommission Organtransplantation der <strong>Bundesärztekammer</strong>. Die<br />

Prüfungskommission arbeitet selbständig und unabhängig.<br />

§ 2<br />

Aufgabe<br />

(1) Die Prüfungskommission prüft<br />

– Vermittlungsentscheidungen von Eurotransplant (ET),<br />

– Allokations- und Wartelistenauffälligkeiten in Transplantationszentren,<br />

– auf Ersuchen der Ständigen Kommission Organtransplantation auch Fragen zu Lebend-<br />

Organspenden und Lebend-Organspende-Transplantationen.<br />

Die Zusammenarbeit zwischen ET und der Prüfungskommission wird in einer<br />

Verfahrensordnung geregelt.<br />

(2) Die Prüfungskommission ist verpflichtet, die Ergebnisse ihrer Prüfungen schriftlich festzuhalten<br />

sowie den Vertragspartnern und der Ständigen Kommission Organtransplantation<br />

in einem Bericht mitzuteilen.<br />

§ 3<br />

Prüftätigkeit<br />

(1) Vermittlungsentscheidungen von ET<br />

Die Vermittlungsentscheidungen von ET werden in regelmäßigen Abständen stichprobenartig<br />

auf ihre Übereinstimmung mit den gesetzlichen und vertraglichen Bestimmungen überprüft.<br />

Über weiterführende Maßnahmen befinden die Vertragspartner. Die Prüfungskommission<br />

kann Vorschläge zur Änderung der Allokationsrichtlinien machen.<br />

(2) Allokations- und Wartelistenauffälligkeiten<br />

Stellt die Prüfungskommission Allokations- oder Wartelistenauffälligkeiten z. B. in einem<br />

Transplantationszentrum fest, entscheidet sie gemäß § 15 des Vertrags nach § 12 TPG über<br />

die Information der zuständigen Bußgeldbehörde.<br />

652


Die Organisation der <strong>Bundesärztekammer</strong><br />

<strong>Kapitel</strong><br />

(3) Unterrichtung anderer Institutionen und Entscheidung über Anfragen<br />

Die Prüfungskommission kann zur Wahrung wesentlicher Patientenrechte oder ärztlicher<br />

Grundsätze auch andere zuständige Institutionen unterrichten. Die Prüfungskommission<br />

entscheidet auch über den Umgang mit Anfragen von Dritten.<br />

§ 4<br />

Zusammensetzung<br />

(1) Die Auftraggeber des Vertrags nach § 12 TPG entsenden jeweils bis zu zwei Vertreter in die<br />

Prüfungskommission. Zusätzlich gehören der Prüfungskommission zwei in der<br />

Transplantationsmedizin tätige Ärzte an, die von der Ständigen Kommission Organtransplantation<br />

benannt sind. Die Prüfungskommission kann weitere Sachverständige als Berater hinzuziehen.<br />

(2) Mitglieder der Prüfungskommission dürfen nicht an der Überprüfung ihrer klinischen<br />

Einrichtung mitwirken.<br />

(3) ET ist berechtigt, an den Sitzungen der Prüfungskommission teilzunehmen.<br />

§ 5<br />

Amtsperiode<br />

Jede Amtsperiode beträgt 3 Jahre. Die erste Amtsperiode hat am 01.07.2001 begonnen. Die<br />

Mitglieder werden jeweils für die Dauer einer Periode benannt. Bei vorzeitigem<br />

Ausscheiden eines Mitglieds benennt die entsendende Institution eine(n) Nachfolger(in) für<br />

den Rest der Periode.<br />

§ 6<br />

Vorsitz<br />

(1) Die Mitglieder wählen aus ihrer Mitte eine(n) Vorsitzende(n). Diese(r) vertritt die<br />

Prüfungskommission nach außen und berichtet gemäß § 3 über die allgemeinen Ergebnisse<br />

der Prüftätigkeit den Vertragspartnern und der Ständigen Kommission Organtransplantation.<br />

(2) Bei vorzeitigem Ausscheiden der bzw. des Vorsitzenden wird für den Rest der<br />

Amtsperiode ein(e) Nachfolger(in) gewählt.<br />

§ 7<br />

Sitzungen<br />

(1) Pro Jahr werden mindestens zwei Sitzungen durchgeführt, eine davon in den letzten drei<br />

Monaten eines Kalenderjahres.<br />

(2) Die Sitzungen werden durch den Vorsitzenden einberufen. Einladungen zu einer Sitzung<br />

sind grundsätzlich drei Wochen vor dem geplanten Sitzungstermin zu versenden. Jede<br />

Auftraggeberseite des Vertrags nach § 12 TPG kann weitere Sitzungen beantragen. Auf einen<br />

solchen Antrag hin ist ein Sitzungstermin jeweils innerhalb eines Monats anzuberaumen.<br />

(3) Die Beratungen sind vertraulich und nicht öffentlich. Ihr Ergebnis wird protokolliert und<br />

allen Mitgliedern der Prüfungskommission zugeleitet.<br />

<strong>13</strong><br />

653


§ 8<br />

Abstimmungsregelung<br />

(1) Jede Auftraggeberseite des Vertrags nach § 12 TPG hat eine Stimme. Die<br />

Prüfungskommission strebt eine einvernehmliche Beschlussfassung an; gegebenenfalls entscheidet<br />

die Mehrheit der abgegebenen Stimmen.<br />

(2) Die Prüfungskommission ist beschlussfähig, wenn jede Auftraggeberseite des Vertrags<br />

nach § 12 TPG durch mindestens ein Mitglied vertreten ist. Ist dies nicht der Fall, ist ohne<br />

besondere Ladungsfristen unverzüglich eine neue Sitzung der Prüfungskommission mit<br />

gleicher Tagesordnung einzuberufen. Die Prüfungskommission ist dann ohne Rücksicht auf<br />

die nicht vertretene Auftraggeberseite beschlussfähig.<br />

§ 9<br />

Kosten<br />

Die Reisekosten der Mitglieder übernimmt die jeweils entsendende Institution, für die beiden<br />

von der Ständigen Kommission Organtransplantation benannten und für die von der<br />

Prüfungskommission hinzugezogenen Sachverständigen die <strong>Bundesärztekammer</strong>.<br />

§ 10<br />

Geschäftsführung<br />

Die Geschäftsführung obliegt der <strong>Bundesärztekammer</strong>.<br />

§ 11<br />

Inkrafttreten<br />

Diese Geschäftsordnung tritt am ersten Tag des Monats, der auf die Unterzeichnung durch<br />

die Auftraggeber der Verträge nach § 12 TPG bzw. deren Beauftragte folgt, in Kraft.<br />

Köln/Düsseldorf/Siegburg im Februar 2004<br />

<strong>Bundesärztekammer</strong> Deutsche Krankenhausgesellschaft Verband der Angestellten-Krankenkassen e. V. /<br />

Arbeiter-Ersatzkassen-Verband e. V. für die<br />

Spitzenverbände der Gesetzlichen Krankenkassen<br />

654


Die Organisation der <strong>Bundesärztekammer</strong><br />

<strong>Kapitel</strong><br />

Geschäftsordnung der Kommission zur<br />

Überwachung der Einhaltung der<br />

Vertragsbestimmungen<br />

gemäß § 11 Abs. 3 Satz 3 TPG und § 12 Abs. 5 Satz 3 TPG<br />

- Überwachungskommission -<br />

§ 1<br />

Errichtung<br />

Die Spitzenverbände der Gesetzlichen Krankenkassen gemeinsam, die Deutsche<br />

Krankenhausgesellschaft und die <strong>Bundesärztekammer</strong> haben in einer Vereinbarung vom<br />

28.02.2001 ergänzend zu ihrer Grundlagenvereinbarung vom 18.12.1998 die Überwachung<br />

der Einhaltung der Vertragsbestimmungen geregelt. Sie errichten auf der Grundlage von<br />

§ 11 Abs. 3 Satz 3 TPG und § 12 Abs. 5 Satz 3 TPG in Verbindung mit § 10 Abs. 1 des<br />

Vertrages zur Beauftragung einer Koordinierungsstelle gem. § 11 TPG und § 14 des<br />

Vertrages zur Beauftragung einer Vermittlungsstelle nach § 12 TPG eine Kommission zur<br />

Überwachung und Einhaltung der Vertragsbestimmungen.<br />

§ 2<br />

Aufgabe<br />

Aufgabe der Überwachungskommission ist es, die Einhaltung der auf der Grundlage des<br />

TPG vertraglich festgelegten Verpflichtungen und Aufgaben zu überprüfen. Seitens der<br />

Auftragnehmer sind die hierzu erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen und<br />

Auskünfte zu erteilen.<br />

Die Überwachungskommission teilt dem entsprechenden Auftragnehmer die festgestellten<br />

Mängel mit. Der Auftragnehmer hat innerhalb einer Frist von 6 Wochen die Möglichkeit,<br />

hierzu Stellung zu beziehen.<br />

Bei Beanstandung unterbreitet die Überwachungskommission nach Anhörung der entsprechenden<br />

Auftragnehmer den Vertragspartnern Vorschläge zur Behebung der festgestellten<br />

Mängel.<br />

Die Überwachungskommission beobachtet die Vertragspraxis auch im Hinblick auf<br />

Hinweise, die eine Weiterentwicklung der Verträge notwendig machen können. Diese<br />

Vorschläge werden den Vertragspartnern sowie den Auftragnehmern schriftlich mitgeteilt.<br />

Die Überwachungskommission nimmt die nach § 9 des Vertrags zur Beauftragung einer<br />

Koordinierungsstelle gem. § 11 TPG und nach § 8 des Vertrags zur Beauftragung einer<br />

Vermittlungsstelle nach § 12 TPG jeweils bis zum 30. September eines Jahres fälligen<br />

Berichte entgegen und berichtet den Vertragspartnern und den Auftragnehmern in regelmäßigen<br />

Abständen über die Ergebnisse ihrer Prüfung.<br />

<strong>13</strong><br />

655


§ 3<br />

Zusammensetzung<br />

Jeder Vertragspartner entsendet in diese Überwachungskommission drei Mitglieder.<br />

§ 4<br />

Amtsperiode<br />

Die Amtsperiode beginnt am 01.07.2001. Die Mitglieder werden für die Dauer von 3 Jahren<br />

benannt. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Mitglieds wird von der entsendenden<br />

Institution ein Nachfolger für den Rest der Amtsperiode benannt.<br />

§ 5<br />

Vorsitz<br />

Die Mitglieder wählen aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden. Dieser berichtet über die<br />

Ergebnisse der Beratungen den Auftraggebern und in der Ständigen Kommission<br />

Organtransplantation. Bei vorzeitigem Ausscheiden des Vorsitzenden wird für den Rest der<br />

Amtsperiode ein Nachfolger gewählt.<br />

§ 6<br />

Sitzungen<br />

Es wird mindestens eine Sitzung im Jahr durchgeführt und zwar in den letzten drei Monaten<br />

des Kalenderjahres. Einladungen sind mindestens drei Wochen vor dem geplanten<br />

Sitzungstermin zu versenden. Jeder Vertragspartner kann bei Bedarf weitere Sitzungen<br />

beantragen. Auf einen solchen Antrag ist ein Sitzungstermin jeweils innerhalb eines Monats<br />

anzuberaumen.<br />

Die Beratungen sind nicht öffentlich. Ihr Ergebnis wird protokolliert.<br />

§ 7<br />

Abstimmungsregelung<br />

Jede Vertragspartei hat eine Stimme. Die Überwachungskommission fasst ihre Beschlüsse<br />

einvernehmlich. Die Überwachungskommission ist beschlussfähig, wenn jeweils ein<br />

Vertreter der Vertragspartner anwesend ist.<br />

§ 8<br />

Kosten<br />

Die Reisekosten der Mitglieder übernimmt die jeweils entsendende Institution.<br />

§ 9<br />

Geschäftsführung<br />

Die Geschäftsführung der Überwachungskommission liegt bei der <strong>Bundesärztekammer</strong>.<br />

Köln, 16.10.2001<br />

656


Die Organisation der <strong>Bundesärztekammer</strong><br />

<strong>Kapitel</strong><br />

Statut für den Wissenschaftlichen Beirat<br />

der <strong>Bundesärztekammer</strong><br />

(in der vom Vorstand der <strong>Bundesärztekammer</strong> am <strong>13</strong>.12.2002 verabschiedeten Fassung)<br />

§ 1<br />

Die <strong>Bundesärztekammer</strong> errichtet einen Ständigen Ausschuss „Wissenschaftlicher Beirat“.<br />

Der Beirat wird von namhaften Persönlichkeiten aus medizinischer Wissenschaft und Hochschule<br />

gebildet. Die Mitglieder des Beirats werden nach Maßgabe der folgenden Vorschriften<br />

vom Vorstand der <strong>Bundesärztekammer</strong> berufen.<br />

§ 2<br />

(1) Der Wissenschaftliche Beirat berät die <strong>Bundesärztekammer</strong> zu medizinisch-wissenschaftlichen<br />

und Forschungsfragen, die ihm vom Vorstand der <strong>Bundesärztekammer</strong> vorgelegt<br />

werden. Der Vorstand kann den Wissenschaftlichen Beirat zur Beratung von<br />

Grundsatz- und Einzelfragen hinzuziehen, welche entstehen insbesondere<br />

a) bei der Vorbereitung und Durchführung von Gesetzen,<br />

b) auf dem Gebiet des öffentlichen Gesundheitswesens,<br />

c) auf dem Gebiet der ärztlichen Fortbildung in Zusammenarbeit mit dem „Deutschen<br />

Senat für ärztliche Fortbildung“,<br />

d) auf dem Gebiet der Arzneimittel-Therapie in Zusammenarbeit mit der „Arzneimittelkommission<br />

der deutschen Ärzteschaft“,<br />

e) auf dem Gebiet der ärztlichen Ausbildung und Berufsausübung in Zusammenarbeit<br />

mit den zuständigen Fachausschüssen der <strong>Bundesärztekammer</strong>.<br />

(2) Der Vorstand kann den Wissenschaftlichen Beirat auch zur Beratung von Fragen der biomedizinischen<br />

Ethik als Grundlage für seine Entscheidungsfindung hinzuziehen. In diesen<br />

Fällen soll der Wissenschaftliche Beirat biomedizinische Fragen unter normativen<br />

Aspekten bewerten und dementsprechend dem Vorstand der <strong>Bundesärztekammer</strong><br />

Optionen, deren Begründungsmöglichkeiten und Folgenabschätzungen darlegen.<br />

(3) Soweit durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes die <strong>Bundesärztekammer</strong> Aufgaben<br />

zur Feststellung des Standes der medizinischen Wissenschaft zu erfüllen hat, bleibt die<br />

Zuständigkeit des Vorstandes, zur Erfüllung dieser Aufgaben auch andere Gremien heranzuziehen,<br />

unberührt.<br />

(4) Der Wissenschaftliche Beirat kann dem Vorstand der <strong>Bundesärztekammer</strong> Vorschläge zu<br />

Beratungsthemen unterbreiten.<br />

(5) Zur Bearbeitung von Einzelfragen aus bestimmten Sachgebieten kann der Wissenschaftliche<br />

Beirat im Einvernehmen mit dem Vorstand der <strong>Bundesärztekammer</strong> Unterausschüsse<br />

bilden. Für die Unterausschüsse gelten §§ 6 bis 9 sinngemäß.<br />

<strong>13</strong><br />

657


§ 3<br />

Der Wissenschaftliche Beirat besteht aus ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern.<br />

§ 4<br />

(1) Die ordentlichen Mitglieder des Wissenschaftlichen Beirats (in der Folge als<br />

„Mitglieder“ bezeichnet) werden durch den Vorstand der <strong>Bundesärztekammer</strong> nach<br />

Rücksprache mit den wissenschaftlichen Fachgesellschaften auf die Dauer von drei<br />

Jahren berufen.<br />

(2) Wiederberufung ist möglich. Eine mehr als zweimalige Wiederberufung soll nur in<br />

Ausnahmefällen stattfinden. Berufung und Wiederberufung soll grundsätzlich nicht nach<br />

Vollendung des 70. Lebensjahres des zu Berufenden geschehen.<br />

(3) Eine Abberufung von Mitgliedern des Wissenschaftlichen Beirats ist vor Ablauf ihrer<br />

Amtsdauer nach Absatz 1 nur aus wichtigem Grund auf Beschluss des Vorstandes der<br />

<strong>Bundesärztekammer</strong>, der einer Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder des Vorstandes<br />

der <strong>Bundesärztekammer</strong> bedarf, zulässig.<br />

(4) Die Mitglieder des Wissenschaftlichen Beirats wählen einen Vorstand. Der Vorstand des<br />

Wissenschaftlichen Beirats besteht aus dem Vorsitzenden, zwei stellvertretenden<br />

Vorsitzenden und fünf Beisitzern. Die Mitglieder des Vorstandes werden in getrennten<br />

Wahlgängen aus der Mitte des Wissenschaftlichen Beirats gewählt.<br />

Die Amtsdauer beträgt drei Jahre; Wiederwahl ist zulässig.<br />

Voraussetzung für eine Wahl oder Wiederwahl als Mitglied des Vorstandes ist die Berufung<br />

oder Wiederberufung als ordentliches Mitglied des Wissenschaftlichen Beirats nach Ablauf<br />

der jeweiligen Amtsdauer nach Absatz 1. Die Vorstandstätigkeit hört mit dem Ende der<br />

Mitgliedschaft im Wissenschaftlichen Beirat auf.<br />

Dem Vorstand gehören der Präsident der <strong>Bundesärztekammer</strong> sowie ein vom Vorstand der<br />

<strong>Bundesärztekammer</strong> benanntes weiteres Mitglied aus dem Vorstand der <strong>Bundesärztekammer</strong><br />

an. Die Schriftführung im Vorstand obliegt einem Mitglied der Geschäftsführung der<br />

<strong>Bundesärztekammer</strong> (Schriftführer); dieses gehört dem Vorstand mit beratender Stimme an.<br />

§ 5<br />

(1) Der Vorstand der <strong>Bundesärztekammer</strong> kann weitere Persönlichkeiten aus Wissenschaft<br />

und Praxis nach Anhören des Vorstandes des Wissenschaftlichen Beirats zu außerordentlichen<br />

Mitgliedern des Wissenschaftlichen Beirats berufen; sie gehören dem Beirat<br />

mit beratender Stimme an.<br />

(2) Die Zugehörigkeit als außerordentliches Mitglied zum Wissenschaftlichen Beirat endet<br />

mit dem Ablauf der jeweiligen Wahlperiode des Vorstandes der <strong>Bundesärztekammer</strong>;<br />

Wiederwahl ist möglich.<br />

658


Die Organisation der <strong>Bundesärztekammer</strong><br />

<strong>Kapitel</strong><br />

§ 6<br />

(1) Der Wissenschaftliche Beirat ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner<br />

Mitglieder anwesend ist.<br />

(2) Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst; bei Stimmengleichheit gibt<br />

die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.<br />

(3) Schriftliche Abstimmung durch Brief ohne vorausgegangene mündliche Beratung ist<br />

zulässig; dies gilt nicht, wenn mehr als ein Drittel der Mitglieder des Wissenschaftlichen<br />

Beirats mündliche Beratung verlangt. Im übrigen gelten für die Abstimmung durch Brief<br />

die Vorschriften der Absätze 1 und 2 entsprechend.<br />

(4) Die Beschlüsse des Beirats sind dem Vorstand der <strong>Bundesärztekammer</strong> durch den<br />

Vorsitzenden des Wissenschaftlichen Beirats zuzuleiten. Der Vorstand der <strong>Bundesärztekammer</strong><br />

unterrichtet den Wissenschaftlichen Beirat zu gegebener Zeit über die<br />

Umsetzung der Beschlüsse.<br />

Für den Fall, dass der Vorstand der <strong>Bundesärztekammer</strong> einem Beschluss des Wissenschaftlichen<br />

Beirats nicht zustimmen kann, ist der Wissenschaftliche Beirat berechtigt, seine<br />

Arbeitsergebnisse als Diskussionsentwurf unter gleichzeitiger begründender Darstellung der<br />

wesentlichen anderen Optionen (Aufarbeitung entspr. § 2 Abs. 2) zu veröffentlichen. Vor der<br />

Veröffentlichung ist dem Vorstand der <strong>Bundesärztekammer</strong> Gelegenheit zur Stellungnahme<br />

zu geben, welche mit veröffentlicht wird.<br />

§ 7<br />

Zu den Sitzungen des Wissenschaftlichen Beirats lädt der Vorsitzende entsprechend der für<br />

alle Ausschüsse der <strong>Bundesärztekammer</strong> geltenden allgemeinen Regelung ein.<br />

Die Einladungen ergehen schriftlich durch die Geschäftsführung der <strong>Bundesärztekammer</strong>.<br />

§ 8<br />

Über die Sitzungen fertigt der Schriftführer eine Niederschrift an; Beschlüsse sind im<br />

Wortlaut wiederzugeben. Die Niederschrift muss die Namen der anwesenden Mitglieder<br />

enthalten.<br />

§ 9<br />

Die Geschäfte des Wissenschaftlichen Beirats führt die Geschäftsführung der <strong>Bundesärztekammer</strong>.<br />

<strong>13</strong><br />

659


Geschäftsordnung des Wissenschaftlichen<br />

Beirates Psychotherapie<br />

nach § 11 PsychThG<br />

Geschäftsordnung<br />

(in der vom Wissenschaftlichen Beirat Psychotherapie am 11.01.1999 beschlossenen<br />

Fassung; diese gilt gemäß der Vereinbarung zwischen der <strong>Bundesärztekammer</strong> und der<br />

Bundespsychotherapeutenkammer über den Wissenschaftlichen Beirat Psychotherapie bis<br />

zum Beschluss einer neuen Geschäftsordnung fort.)<br />

Präambel<br />

Der Wissenschaftliche Beirat „Psychotherapie“ ist gemäß § 11 Psychotherapeutengesetz vom<br />

25. Juli 1998 aufgrund einer Gründungsabsprache zwischen <strong>Bundesärztekammer</strong>, der<br />

Arbeitsgemeinschaft Psychotherapie (AGPT) und der Arbeitsgemeinschaft der<br />

Psychotherapeutenverbände in der gesetzlichen Krankenversicherung – Richtlinienverbände –<br />

(AGR) am 07.10.1998 konstituiert worden. Er gibt sich die nachstehende Geschäftsordnung:<br />

§ 1<br />

Aufgabe<br />

Aufgabe des Wissenschaftlichen Beirats soll insbesondere die in § 11 PsychThG niedergelegte<br />

gutachtliche Beratung von Behörden bei ihrer Aufgabenerfüllung nach dem PsychThG sein.<br />

Die Ausübung von Psychotherapie im Sinne dieses Gesetzes ist jede mittels wissenschaftlich<br />

anerkannter psychotherapeutischer Verfahren vorgenommene Tätigkeit zur Feststellung,<br />

Heilung und Linderung von Störungen mit Krankheitswert, bei denen Psychotherapie indiziert<br />

ist. Der Beirat trägt im Rahmen seiner wissenschaftlichen Begutachtung zu einer die<br />

Berufsgruppen übergreifenden Einheitlichkeit bei, so dass seine Gutachten für Ärzte,<br />

Psychologische Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten gleichermaßen<br />

von Bedeutung sind. Damit kommt dem Wissenschaftlichen Beirat auch eine entscheidende<br />

Funktion in der Qualitätssicherung der psychotherapeutischen Versorgung zu.<br />

Entsprechend dieser Aufgabenbeschreibung befasst sich der Wissenschaftliche Beirat unter<br />

Zugrundelegung ethischer Gesichtspunkte im einzelnen mit folgenden Themen:<br />

1. Entwicklung und Fortschreibung wissenschaftlicher Kriterien zur Beurteilung psychotherapeutischer<br />

Verfahren und ihrer Anwendung.<br />

2. Wissenschaftliche Beurteilung von Methoden und Forschungsstrategien zur Evaluation<br />

psychotherapeutischer Verfahren.<br />

3. Wissenschaftliche Beurteilung einzelner psychotherapeutischer Verfahren.<br />

660


Die Organisation der <strong>Bundesärztekammer</strong><br />

<strong>Kapitel</strong><br />

4. Wissenschaftliche Beurteilung der beruflichen Ausübung und fachlichen Anwendung<br />

von Psychotherapie.<br />

5. Wissenschaftliche Beurteilung der Indikationen einschließlich Indikationsgrenzen für<br />

psychotherapeutische Verfahren.<br />

6. Wissenschaftliche Beurteilung der Voraussetzungen von Psychotherapeuten zur qualifizierten<br />

Anwendung psychotherapeutischer Verfahren.<br />

7. Wissenschaftliche Beurteilung der psychotherapeutischen Versorgung.<br />

§ 2<br />

Zusammensetzung<br />

Die Zusammensetzung des Wissenschaftlichen Beirats und die Berufung seiner Mitglieder<br />

sowie der Stellvertreter ist in den Gründungsprotokollen festgelegt.<br />

§ 3<br />

Vorsitz<br />

Der Beirat wählt aus der Reihe seiner Mitglieder zwei Vorsitzende, welche in einem vom<br />

Beirat jeweils festzulegenden Zeitraum als alternierende Vorsitzende tätig sind (für die<br />

wechselnden Zeiträume jeweils Vorsitzender und Stellvertretender Vorsitzender). Der Beirat<br />

hat bei der Wahl der beiden Vorsitzenden sicherzustellen, daß jeweils ein Vorsitzender aus<br />

der Berufsgruppe der Ärzte und ein Vorsitzender aus den Berufsgruppen der Psychologischen<br />

Psychotherapeuten oder Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten kommt.<br />

§ 4<br />

Weitere Sachverständige<br />

Der Beirat kann Sachverständige beratend hinzuziehen.<br />

§ 5<br />

Verfahrensgrundsätze<br />

Für die Erfüllung seiner Aufgaben beschließt der Beirat Verfahrensgrundsätze als Anlage zu<br />

dieser Geschäftsordnung.<br />

§ 6<br />

Beschlüsse<br />

Der Beirat fasst Beschlüsse mit der Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Sind Mitglied und<br />

Stellvertreter gleichzeitig anwesend, so übt das Mitglied das Stimmrecht aus.<br />

Beschlussfähigkeit ist gegeben, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend ist.<br />

Schriftliche Abstimmung ist zulässig, es sei denn, mehr als ein Drittel der Mitglieder des<br />

Beirats widerspricht.<br />

§ 7<br />

Einladung zu Sitzungen<br />

Zu Sitzungen des Beirats lädt der Vorsitzende unter Bekanntgabe der Tagesordnung ein. Bei<br />

der Vorbereitung wird der Vorsitzende durch die Geschäftsführung unterstützt.<br />

<strong>13</strong><br />

661


§ 8<br />

Gemäß dem Gründungsprotokoll vom 17.08.1998, I, Abs. 2., wird bis zur Errichtung von<br />

Psychotherapeutenkammern, längstens jedoch für die Dauer von 5 Jahren, der<br />

Wissenschaftliche Beirat technisch und organisatorisch, z. B. bei der Geschäftsführung, von<br />

der <strong>Bundesärztekammer</strong> unterstützt.<br />

Verfahrensgrundsätze<br />

(Anhang zur Geschäftsordnung)<br />

1. Der Wissenschaftliche Beirat Psychotherapie trifft Beschlüsse über die wissenschaftliche<br />

Beurteilung einzelner psychotherapeutischer Verfahren auf Grundlage (a) einer<br />

Dokumentation über das Verfahren und (b) auf Grundlage von Gutachten.<br />

2. Die Dokumentation gibt einen Überblick über den Forschungsstand zu dem psychotherapeutischen<br />

Verfahren. Diese muss nach dem „Leitfaden für die Erstellung von<br />

Dokumentationen“ verfasst sein. Der Beirat kann offenkundig unzureichend begründete<br />

Anfragen zurückweisen.<br />

3. Die Dokumentation ist in der Regel von den Anfragenden zu erstellen.<br />

4. Anfragen können über die zuständigen Landesbehörden oder direkt an den Beirat<br />

gerichtet werden.<br />

5. Der Wissenschaftliche Beirat beauftragt in der Regel zwei Sachverständige mit der<br />

Erstellung von Gutachten über das entsprechende psychotherapeutische Verfahren.<br />

Grundlage der Begutachtung sind die Dokumentation sowie ggf. weitere Erkenntnisse.<br />

6. Mit der Begutachtung werden in der Regel Mitglieder oder stellvertretende Mitglieder<br />

des Wissenschaftlichen Beirates beauftragt. Der Wissenschaftliche Beirat kann auch<br />

Sachverständige mit einer Begutachtung beauftragen, die nicht Mitglied oder stellvertretendes<br />

Mitglied des Beirates sind. Mindestens ein Gutachten muß von einem<br />

Mitglied oder stellvertretenden Mitglied des Wissenschaftlichen Beirates erstellt sein.<br />

7. Nach Vorlage der Dokumentation und der Gutachten berät der Wissenschaftliche Beirat<br />

über das Verfahren. Der Beirat kann beschließen, eine ergänzende Dokumentation oder<br />

zusätzliche Gutachten anzufordern.<br />

8. Der Wissenschaftliche Beirat beschließt eine abschließende gutachterliche<br />

Stellungnahme, die die Bewertung des Beirates einschließlich etwaiger<br />

Minderheitenvoten enthält. Zentrale Aussagen der Gutachten sind ohne Nennung der<br />

Sachverständigen in die gutachterliche Stellungnahme des Beirates aufzunehmen.<br />

9. Die gutachterlichen Stellungnahmen des Beirates werden in geeigneter Form veröffentlicht.<br />

Die der Begutachtung zugrunde liegenden Dokumentationen werden öffentlich<br />

zugänglich gemacht. Die Gutachten sind vertraulich und werden nicht veröffentlicht.<br />

10. Die Kosten des Verfahrens gehen zu Lasten der Anfragenden. Über eine pauschale<br />

Bearbeitungsgebühr hinaus anfallende Kosten werden in Anlehnung an das Zeugenund<br />

Sachverständigenentschädigungsgesetz erhoben.<br />

662


Die Organisation der <strong>Bundesärztekammer</strong><br />

<strong>Kapitel</strong><br />

Statut der Zentralen Kommission zur<br />

Wahrung ethischer Grundsätze in der<br />

Medizin und ihren Grenzgebieten<br />

(Zentrale Ethikkommission)<br />

bei der <strong>Bundesärztekammer</strong><br />

(in der vom Vorstand der <strong>Bundesärztekammer</strong> am 14.10.1994 verabschiedeten Fassung)<br />

§ 1<br />

Zentrale Ethikkommission<br />

(1) Bei der <strong>Bundesärztekammer</strong> wird eine unabhängige und multidisziplinär zusammengesetzte<br />

„Zentrale Kommission zur Wahrung ethischer Grundsätze in der Medizin und ihren<br />

Grenzgebieten (Zentrale Ethikkommission)“<br />

errichtet.<br />

(2) Die Kommission ist in ihrer Meinungsbildung und Entscheidungsfindung unabhängig.<br />

Sie hat dabei die Werteordnung des Grundgesetzes, wie sie insbesondere für die<br />

Unantastbarkeit der Menschenwürde und den Lebensschutz ausgeprägt ist, ebenso zu<br />

beachten wie die für die ärztliche Tätigkeit und für die biomedizinische Forschung<br />

maßgeblichen ethischen Grundsätze, wie sie insbesondere in den Deklarationen des<br />

Weltärztebundes niedergelegt sind.<br />

§ 2<br />

Aufgabe der Zentralen Ethikkommission<br />

Aufgabe der Zentralen Ethikkommission ist es insbesondere,<br />

– Stellungnahmen zu ethischen Fragen abzugeben, die durch den Fortschritt und die technologische<br />

Entwicklung in der Medizin und ihren Grenzgebieten aufgeworfen werden<br />

und die eine gemeinsame Antwort für die Bundesrepublik Deutschland erfordern;<br />

– in Fragen, die unter ethischen Gesichtspunkten im Hinblick auf die Pflichten bei der<br />

ärztlichen Berufsausübung von grundsätzlicher Bedeutung sind, Stellung zu nehmen;<br />

– auf Wunsch der Ethikkommission einer Landesärztekammer oder einer Medizinischen<br />

Fakultät bei Wahrung der Unabhängigkeit dieser Ethikkommissionen für eine ergänzende<br />

Beurteilung einer ethischen Frage von grundsätzlicher Bedeutung zur Verfügung<br />

zu stehen.<br />

Die Zentrale Ethikkommission kann ihre Stellungnahmen auch in Form von Empfehlungen<br />

oder Richtlinien abgeben.<br />

<strong>13</strong><br />

663


(1)<br />

§ 3<br />

Zusammensetzung der Zentralen Ethikkommission<br />

Die Kommission hat bis zu 16 Mitglieder.<br />

(2) Die Mitglieder der Kommission sollen verschiedene wissenschaftliche Disziplinen repräsentieren.<br />

Ferner sollen der Kommission Mitglieder angehören, die von<br />

(3)<br />

Gesetzgebungsorganen vorgeschlagen sind. Die Mitglieder sollen über wissenschaftliche<br />

Fachkompetenz und über Erfahrungen verfügen, die sie mit ethischen Fragestellungen<br />

vertraut machen.<br />

Um eine multidisziplinäre Zusammensetzung zu sichern, sollen 12 der Mitglieder für die<br />

folgenden medizinischen und weiteren wissenschaftlichen Fachrichtungen vertreten sein:<br />

fünf Vertreter der Medizin, zwei Vertreter der Philosophie oder Theologie, zwei<br />

Vertreter der Naturwissenschaften, ein Vertreter der Sozialwissenschaften, zwei<br />

Vertreter der Rechtswissenschaften.<br />

(4) Der Deutsche Bundestag und der Bundesrat haben das Recht, je zwei Mitglieder für die<br />

Zentrale Ethikkommission zu entsenden. Die Präsidenten der Gesetzgebungsorgane<br />

werden hierbei gebeten, Persönlichkeiten zu benennen, die im Rahmen ihrer beruflichen<br />

oder ihrer gegenwärtigen oder ehemaligen politischen Funktionen angemessene<br />

Erfahrungen mit der von der Kommission zu behandelnden Problematik des<br />

Verhältnisses von medizinischer Forschung und Ethik erworben haben.<br />

(5) Der Präsident der <strong>Bundesärztekammer</strong> ist vom Vorsitzenden der Zentralen<br />

Ethikkommission zu deren Beratungen zu laden.<br />

§ 4<br />

Berufungsverfahren der Zentralen Ethikkommission<br />

(1) Die Mitglieder werden vom Vorstand der <strong>Bundesärztekammer</strong> unter Berücksichtigung<br />

von Vorschlägen von Institutionen nach den Absätzen 4 und 5 berufen, soweit sie nicht<br />

gemäß § 3 Abs. 4 von den Gesetzgebungsorganen entsandt werden.<br />

(2) Die Dauer der Amtsperiode der Mitglieder beträgt 3 Jahre. Wiederberufung ist möglich.<br />

(3) Vor der Berufung der Mitglieder fordert der Vorstand der <strong>Bundesärztekammer</strong> die in den<br />

Absätzen 4 und 5 genannten Gesellschaften und Einrichtungen auf, Vorschläge zu machen.<br />

Dabei werden diese Gesellschaften und Einrichtungen ausdrücklich darauf hingewiesen,<br />

dass die Vorschläge nicht unter dem Gesichtspunkt unterbreitet werden sollen,<br />

Repräsentanten der genannten Institutionen zu benennen, sondern dem Vorstand der<br />

<strong>Bundesärztekammer</strong> die Möglichkeit einer breiten Auswahl von geeigneten<br />

Persönlichkeiten aufgrund des Erfahrungsschatzes der Institutionen zu verschaffen, welche<br />

diese aufgrund ihrer Aufgaben im Bereich der Forschung und der Kenntnis der<br />

Zusammenhänge zwischen Forschung und dabei auftretenden ethischen Fragen haben. Die<br />

Vorschläge sollen dem Aufgabenbereich der Zentralen Ethikkommission auf dem Felde<br />

der Medizin und ihren Grenzgebieten Rechnung tragen.<br />

664


Die Organisation der <strong>Bundesärztekammer</strong><br />

<strong>Kapitel</strong><br />

(4) Zu Vorschlägen werden unter anderem aufgefordert:<br />

– die Deutsche Forschungsgemeinschaft<br />

– die Max-Planck-Gesellschaft<br />

– der Wissenschaftsrat<br />

– der Medizinische Fakultätentag<br />

– die Arbeitsgemeinschaft der Wissenschaftlich-Medizinischen Fachgesellschaften<br />

– der Arbeitskreis der Medizinischen Ethikkommissionen<br />

– die Akademie für Ethik in der Medizin<br />

– die Zentrale Kommission für biologische Sicherheit<br />

(5) Weiterhin werden zu Vorschlägen aufgefordert:<br />

– die Deutsche Bischofskonferenz<br />

– die Evangelische Kirche Deutschlands (EKD)<br />

– der Zentralrat der Juden in Deutschland<br />

– der Deutsche Gewerkschaftsbund<br />

(6) Die Mitglieder der Kommission werden durch den Präsidenten der <strong>Bundesärztekammer</strong><br />

persönlich berufen oder bestätigt, soweit sie gemäß § 3 Abs. 4 entsandt sind.<br />

Eine Vertretung im Amt ist nicht zulässig; dies gilt auch für die entsandten Mitglieder.<br />

(7) Legt ein Mitglied der Kommission sein Amt im Laufe der Amtsperiode nieder, so kann<br />

eine Neuberufung für den Rest der Amtsperiode durch den Vorstand der <strong>Bundesärztekammer</strong><br />

erfolgen. Bei entsandten Mitgliedern ist das Gesetzgebungsorgan um eine<br />

Bestellung zu bitten.<br />

§ 5<br />

Vorstand der Zentralen Ethikkommission<br />

(1) Die Mitglieder der Zentralen Ethikkommission wählen aus ihrer Mitte für die Dauer<br />

der Amtsperiode den Vorstand der Zentralen Ethikkommission. Der Vorstand der<br />

Zentralen Ethikkommission besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden<br />

Vorsitzenden und drei weiteren Vorstandsmitgliedern.<br />

(2) Die Wahlen finden in einer Sitzung gemäß § 7 Abs. 1 statt. Gewählt ist, wer die Mehrheit<br />

der Stimmen der anwesenden Mitglieder erhält. Stimmenthaltungen zählen nicht mit.<br />

(3) Der Vorstand bereitet die Beschlüsse der Zentralen Ethikkommission vor. Er kann hierzu<br />

Arbeitsgruppen bilden, der auch Sachverständige angehören dürfen, die nicht<br />

Mitglieder der Zentralen Ethikkommission sind.<br />

(4) Bestehen bei der <strong>Bundesärztekammer</strong> besondere Fachgremien, welche für Fragen<br />

zuständig sind, die auch in den Aufgabenbereich der Zentralen Ethikkommission fallen,<br />

so soll der Vorstand der Zentralen Ethikkommission diese Gremien bei der<br />

Vorbereitung der zu prüfenden Fragen konsultieren.<br />

<strong>13</strong><br />

665


§ 6<br />

Sitzungen des Vorstandes<br />

(1) Der Vorstand der Zentralen Ethikkommission tritt nach Bedarf zu Sitzungen zusammen,<br />

zu denen der Vorsitzende einlädt.<br />

(2) An den Sitzungen des Vorstandes der Ethikkommission kann der Präsident der<br />

<strong>Bundesärztekammer</strong> oder ein von ihm beauftragtes Mitglied des Vorstandes der<br />

<strong>Bundesärztekammer</strong> mit beratender Stimme teilnehmen.<br />

§ 7<br />

Sitzungen der Zentralen Ethikkommission<br />

(1) Der Vorsitzende der Zentralen Ethikkommission beruft die Kommission zu Sitzungen ein.<br />

(2) Die Zentrale Ethikkommission fasst ihre Beschlüsse in Sitzungen oder im schriftlichen<br />

Verfahren. Die Kommission ist beschlussfähig, wenn mindestens 12 ihrer Mitglieder<br />

anwesend sind oder sich im schriftlichen Verfahren an der Abstimmung beteiligt haben.<br />

(3) Alle Beschlüsse der Zentralen Ethikkommission bedürfen der Mehrheit der Stimmen der<br />

anwesenden oder sich am schriftlichen Abstimmungsverfahren beteiligenden Mitglieder.<br />

Die schriftliche Niederlegung abweichender Voten ist zulässig. Soweit die Beschlüsse der<br />

Kommission veröffentlicht werden, können auch abweichende schriftliche Voten mit<br />

Zustimmung des Mitglieds, das dieses Votum abgegeben hat, veröffentlicht werden.<br />

(4) Ein Mitglied, das durch die Beschlussfassung in eigener Sache betroffen ist, ist an der<br />

Mitwirkung bei Beratung und Beschlussfassung verhindert. Bei Zweifeln stellt die<br />

Kommission ohne Beteiligung des betroffenen Mitglieds fest, ob ein Hinderungsgrund<br />

besteht.<br />

(5) Der Hergang der Beratungen ist vertraulich. Über ihr Ergebnis wird eine Niederschrift<br />

gefertigt.<br />

§ 8<br />

Geschäftsführung der Zentralen Ethikkommission<br />

Die Geschäfte der Zentralen Ethikkommission werden durch die <strong>Bundesärztekammer</strong> geführt.<br />

§ 9<br />

Kosten<br />

Die mit der Zentralen Ethikkommission verbundenen Kosten trägt die <strong>Bundesärztekammer</strong><br />

im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel.<br />

§ 10<br />

Entschädigung der Kommissionsmitglieder<br />

Die Mitglieder der Zentralen Ethikkommission erhalten eine Entschädigung für Reisekosten<br />

nach einer vom Vorstand der <strong>Bundesärztekammer</strong> zu beschließenden Regelung, sofern nicht<br />

eine andere Stelle die Kosten trägt.<br />

§ 11<br />

Inkrafttreten<br />

Beginn der ersten Amtsperiode ist unbeschadet der Berufung der Mitglieder der 01.01.1995.<br />

666


Die Organisation der <strong>Bundesärztekammer</strong><br />

Leitfaden für die Erstellung von<br />

Gutachten-Anträgen zu<br />

Psychotherapieverfahren<br />

<strong>Kapitel</strong><br />

(in der vom Wissenschaftliche Beirat „Psychotherapie“ bei der <strong>Bundesärztekammer</strong> am<br />

22.02.1999 beschlossenen Fassung)<br />

Im Antrag soll auf Fachliteratur Bezug genommen werden. Sofern nicht leicht zugänglich,<br />

sind den jeweiligen Anträgen Sonderdrucke/Kopien der wichtigsten Arbeiten beizufügen.<br />

Der Antrag ist in 30-facher Ausfertigung einzureichen.<br />

Zu den folgenden Punkten sollen Angaben gemacht werden:<br />

1. Name des Verfahrens.<br />

2. Definition bzw. Kurzbeschreibung des Verfahrens.<br />

3. Einzelverfahren oder Gruppe von Verfahren?<br />

4. Detaillierte Beschreibung des Verfahrens bzw. der Verfahren.<br />

5. Indikationsbereich des Verfahrens bzw. der Verfahren. Gegebenenfalls Spezifizierung<br />

des Indikationsbereiches für die einzelnen Verfahren. Dabei sind insbesondere zu<br />

berücksichtigen:<br />

– störungsbezogene Indikationen (Bezug auf ICD 10),<br />

– andere Indikationskriterien (z. B. altersspezifische Kriterien, Interaktionsstil,<br />

Verarbeitungsmodus usw.),<br />

– Kontraindikationen.<br />

6. Stand der Theorieentwicklung:<br />

Angaben zum Stand der Reflektion und Überprüfung der Theorie, Vor- und Hintergrundannahmen,<br />

Störungs- und Behandlungstheorie.<br />

7. Diagnostik:<br />

In welcher Form werden die für die therapeutischen Entscheidungen notwendigen<br />

Informationen gewonnen und für welche Entscheidungen im einzelnen (Indikation,<br />

Prognose, Fallkonzeption, Therapieevaluation)?<br />

8. Wirkungsforschung:<br />

8.1. Wirksamkeitsnachweise: Als Wirksamkeitsnachweise können verschiedene Arten von<br />

Untersuchungen angeführt werden (z. B. kontrollierte Gruppenstudien, ggf. auch kontrollierte<br />

Einzelfallstudien, Metaanalysen). Erforderlich sind multimodale<br />

Erfolgsnachweise (nicht nur Beurteilungen der Therapeuten) bei den relevanten<br />

Patientenpopulationen, weiterhin Angaben zur Dauerhaftigkeit der Therapieeffekte auf<br />

der Grundlage von Katamnesen und zur Frage, inwieweit die festgestellten Wirkungen<br />

tatsächlich auf das jeweilige Verfahren zurückzuführen sind.<br />

<strong>13</strong><br />

667


8.2. Unerwünschte Wirkungen der Therapie: Ggf. Aussagen über spezifische Risiken, die<br />

mit dem jeweiligen Verfahren verbunden sind (z. B. Gefahr von Abhängigkeitsentwicklungen).<br />

8.3. Verhältnis von Kosten und Nutzen: In welchem Verhältnis steht der für die Durchführung<br />

des Verfahrens erforderliche Aufwand zu dem tatsächlich nachgewiesenen<br />

Nutzen? Liegen Kosten-Nutzen- oder Kosten-Effektivitäts-Analysen vor?<br />

8.4. Ggf. Vergleich zu anderen Verfahren (Zusatznutzen, differentielle Indikation etc.).<br />

9. Versorgungsrelevanz:<br />

Aussagen zum Stellenwert des jeweiligen Verfahrens in Bezug auf den damit potenziell<br />

abzudeckenden Versorgungsbedarf. Gibt es dazu Daten?<br />

10. Ausbildung:<br />

Darlegung der Inhalte und Umsetzung der Aus-, Weiter- und Fortbildung und der sie<br />

tragenden Strukturen.<br />

11. Qualitätssicherung:<br />

Darstellung der Maßnahmen zur Qualitätssicherung.<br />

12. Verpflichtungserklärung:<br />

Der Antragsteller erklärt, dass ihm keine zusätzlichen Informationen bekannt sind, die<br />

die oben dargelegten Wirksamkeits- oder Unbedenklichkeitsaussagen in Frage stellen<br />

könnten.<br />

668


Organe, Ausschüsse,<br />

Ständige Konferenzen, sonstige<br />

Einrichtungen und Geschäftsführung<br />

(Stand: 08.03.2004)<br />

Die Organisation der <strong>Bundesärztekammer</strong><br />

<strong>Kapitel</strong><br />

Inhaltsverzeichnis Seite<br />

Vorstand der <strong>Bundesärztekammer</strong> . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 672<br />

Menschenrechtsbeauftragter der <strong>Bundesärztekammer</strong> . . . . . . . . . . . . . . . . . . 673<br />

Beraterkreis Gesundheitsversorgung in den neuen Bundesländern . . . . . . . . 673<br />

Einrichtungen der <strong>Bundesärztekammer</strong> mit besonderen Statuten . . . . . . . . . 674<br />

Deutsche Akademie für Allgemeinmedizin . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 674<br />

Deutsche Akademie der Gebietsärzte . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 675<br />

Arzneimittelkommission der deutschen Ärzteschaft . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 676<br />

Deutscher Senat für ärztliche Fortbildung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 680<br />

Medien in der ärztlichen Fortbildung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 681<br />

Wissenschaftlicher Beirat . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 681<br />

Ständiger AK „Richtlinien zur Hämotherapie“ . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .<br />

Autorengruppe „Leitlinien zur Therapie mit Blutkomponenten und<br />

682<br />

Plasmaderivaten“ . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 683<br />

Kommission „Somatische Gentherapie“ der <strong>Bundesärztekammer</strong> . . . . . . . . . . . . 683<br />

Ständige Kommission Organtransplantation der <strong>Bundesärztekammer</strong> . . . . . . . . . . 684<br />

Prüfungskommission . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 685<br />

Überwachungskommission . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 686<br />

Finanzkommission der <strong>Bundesärztekammer</strong> . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 686<br />

Arbeitsgruppe: Mittelfristige Finanzplanung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 688<br />

Ausschüsse der <strong>Bundesärztekammer</strong> . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 689<br />

„Ambulante Versorgung” . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 689<br />

„Ausbildung zum Arzt/Hochschule u. Med. Fakultäten“ . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 689<br />

„Ärzte im öffentlichen Dienst“ . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 689<br />

„Ärztinnen“ . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 690<br />

Arbeitsausschuss „Ärztliche Weiterbildung“ . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 692<br />

„Berufsordnung für die deutschen Ärzte“ . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 693<br />

<strong>13</strong><br />

669


„Betriebsärztliche Versorgung“ . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 695<br />

„Ethische und medizinisch-juristische Grundsatzfragen“ . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 696<br />

„Europäische und internationale Angelegenheiten“ . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 696<br />

„Gebührenordnung“ . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 696<br />

„Gesundheitsförderung, Prävention und Rehabilitation“ . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 697<br />

„Gesundheits- und sozialpolitische Vorstellungen“ . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 698<br />

„Gesundheit und Umwelt“ . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 698<br />

„Krankenhaus“ . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 700<br />

„Medizinische Fachberufe“ . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 701<br />

„Notfall- / Katastrophenmedizin und Sanitätswesen“ . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 702<br />

„Qualitätssicherung ärztlicher Berufsausübung“ . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 703<br />

Arbeitskreis 1 „Gerätesicherheit und Normung“ . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 703<br />

Arbeitskreis 2 „Laboratoriumsmedizin“ . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 703<br />

Arbeitskreis 3 nicht besetzt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 703<br />

Arbeitskreis 4 „Radiologie“ . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 703<br />

Arbeitskreis 5 „Pathologie“ . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 704<br />

Arbeitskreis 6 nicht besetzt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 704<br />

Arbeitskreis 7 „Psychosomatische Grundversorgung“ . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 704<br />

Arbeitskreis 8 „Methodik“ . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 704<br />

„Sucht und Drogen“ . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 708<br />

„Telematik“ . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 708<br />

Arbeitsgruppe „Weiterentwicklung der ambulant-stationären Kooperation” . . . . 709<br />

Ständige Konferenzen (SKO) der <strong>Bundesärztekammer</strong> . . . . . . . . . . . . . . . . . . 689<br />

„Ärztinnen“ . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 691<br />

„Ärztliche Versorgungswerke und Fürsorge“ . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 692<br />

„Ärztliche Weiterbildung“ . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 694<br />

„Zur Beratung der Berufsordnung für die deutschen Ärzte“ . . . . . . . . . . . . . . . . . 695<br />

„Betriebsärztliche Versorgung“ . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 697<br />

„Vertreter der Geschäftsführungen der Landesärztekammern“ . . . . . . . . . . . . . . . 698<br />

„Gesundheit und Umwelt“ . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 699<br />

„Gutachterkommissionen / Schlichtungsstellen“ . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 700<br />

„Krankenhaus“ . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 701<br />

„Medizinische Fachberufe“ . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 702<br />

„Öffentlichkeitsarbeit“ . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 704<br />

„Qualitätssicherung“ . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 705<br />

Arbeitsgruppe Qualitätssicherung in der Transplantationsmedizin . . . . . . . . 705<br />

Arbeitskreis Qualitätssicherung in der Herztransplantation . . . . . . . . . . . . . 706<br />

Arbeitskreis Qualitätssicherung in der Hornhauttransplantation . . . . . . . . . . 706<br />

Arbeitskreis Qualitätssicherung in der Lebertransplantation . . . . . . . . . . . . . 706<br />

Arbeitskreis Qualitätssicherung in der Lungentransplantation . . . . . . . . . . . 706<br />

Arbeitskreis Qualitätssicherung in der Nierentransplantation . . . . . . . . . . . . 707<br />

Arbeitskreis Qualitätssicherung in der Pankreastransplantation . . . . . . . . . . 707<br />

Arbeitskreis Prozessqualität im Umfeld der Transplantation . . . . . . . . . . . . 707<br />

„Rechtsberater der Ärztekammern“ . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 707<br />

670


Die Organisation der <strong>Bundesärztekammer</strong><br />

<strong>Kapitel</strong><br />

Gemeinsame Einrichtungen der <strong>Bundesärztekammer</strong> und<br />

der Kassenärztlichen Bundesvereinigung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 710<br />

Ärztliches Zentrum für Qualität in der Medizin . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 710<br />

AUS „Gebietszugehörigkeit ärztlicher Leistungen“ . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 710<br />

Gemeinsame HTA-Arbeitsgruppe von BÄK und KBV . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 711<br />

Vertreter in externen Gremien . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .<br />

Deutsche Delegierte und Berater im Ständigen Ausschuss der<br />

712<br />

Europäischen Ärzte . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .<br />

Die Vertreter und Stellvertreter der Ärzte im Vorstand der<br />

712<br />

Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege . . . . . . . . . . . 712<br />

BQS – Bundesgeschäftsstelle Qualitätssicherung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 7<strong>13</strong><br />

Kuratorium für Fragen der Kassifikation im Gesundheitswesen beim DIMDI . . .<br />

Kuratorium des Bundesverbandes stelbständiger Physiotherapeuten<br />

7<strong>13</strong><br />

IFK zur Einführung eines Qualitätsmanagements für die Physiotherapiepraxen . . 7<strong>13</strong><br />

KTQ – Kooperation für Transparenz und Qualität im Krankenhaus . . . . . . . . . . . 714<br />

Projektbeirat Praxismanagement bei der Ärztekammer Schleswig-Holstein . . . . . 714<br />

Beirat Pensionskasse . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 714<br />

Kommission Gesundheitsberichterstattung beim Robert-Koch-Institut . . . . . . . . . 714<br />

Beirat DIN NAMed, Normenausschuss Medizin . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 714<br />

Verein zur Normung in der Medizin – Vorstand . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 714<br />

Deutsche Diognostika-Gruppe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 714<br />

Sektorkomitee Medizinische Laborratorien bei der ZLG . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 715<br />

Kuratorium „Health Technology Assessment“ (HTA) beim DIMDI . . . . . . . . . . 715<br />

Einrichtungen bei der <strong>Bundesärztekammer</strong> . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .<br />

Zentrale Kommission zur Wahrung ethischer Grundsätze in der Medizin<br />

716<br />

und ihren Grenzgebieten (Zentrale Ethikkommission) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 716<br />

Wissenschaftlicher Beirat Psychotherapie . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 716<br />

Arbeitsgem. zur Förderung der Qualitätssicherung in der Medizin . . . . . . . . . . . 717<br />

Konferenz der Fachberufe im Gesundheitswesen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 719<br />

Zentraler Konsultationsausschuss für Gebührenordnungsfragen . . . . . . . . . . . . . 719<br />

Geschäftsführung der <strong>Bundesärztekammer</strong> . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 721<br />

<strong>13</strong><br />

671


Vorstand der <strong>Bundesärztekammer</strong><br />

Dem Vorstand gehören durch Wahl des 106. Deutschen Ärztetages 2003 in Köln bzw. als<br />

Mitglieder kraft Amtes an:<br />

Präsident:<br />

Prof. Dr. Dr. h. c. Jörg-Dietrich Hoppe, Köln<br />

(zugleich Präsident der Ärztekammer Nordrhein)<br />

Vizepräsidenten:<br />

Dr. Ursula Auerswald, Bremen<br />

(zugleich Präsidentin der Ärztekammer Bremen)<br />

Dr. Andreas Crusius, Rostock<br />

(zugleich Präsident der Ärztekammer Mecklenburg-Vorpommern)<br />

Präsidenten der Landesärztekammern:<br />

Dr. Franz-Joseph Bartmann, Bad Segeberg<br />

(Ärztekammer Schleswig-Holstein)<br />

Prof. Dr. Eggert Beleites, Jena<br />

(Landesärztekammer Thüringen)<br />

Prof. Dr. Heyo Eckel, Hannover<br />

(Ärztekammer Niedersachsen)<br />

Prof. Dr. Ingo Flenker, Münster<br />

(Ärztekammer Westfalen-Lippe)<br />

Dr. Henning Friebel, Magdeburg<br />

(Ärztekammer Sachsen-Anhalt)<br />

San.-Rat Dr. Franz Gadomski, Saarbrücken<br />

(Ärztekammer des Saarlandes)<br />

Prof. Dr. Frieder Hessenauer, Mainz<br />

(Landesärztekammer Rheinland-Pfalz)<br />

Dr. Günther Jonitz, Berlin<br />

(Ärztekammer Berlin)<br />

Dr. H. Hellmut Koch, München<br />

(Bayerische Landesärztekammer)<br />

Dr. Alfred Möhrle, Frankfurt/M.<br />

(Landesärztekammer Hessen)<br />

Dr. Michael Reusch, Hamburg<br />

(Ärztekammer Hamburg)<br />

Prof. Dr. habil. Jan Schulze, Dresden<br />

(Sächsische Landesärztekammer)<br />

Dr. Ulrike Wahl, Stuttgart<br />

(Landesärztekammer Baden-Württemberg)<br />

Dr. Udo Wolter, Cottbus<br />

(Landesärztekammer Brandenburg)<br />

672


Vertreter der Ärztinnen/Ärzte:<br />

Dr. Astrid Bühren, Murnau<br />

Rudolf Henke, Aachen<br />

Ehrenmitglied:<br />

Prof. Dr. Dr. h.c. Hans-Joachim Sewering, München<br />

Ehrenpräsident:<br />

Prof. Dr. Dr. h.c. Karsten Vilmar, Bremen<br />

Ständiger Gast:<br />

Vorsitzende der Deutschen Akademie für Allgemeinmedizin:<br />

Dr. Cornelia Goesmann, Hannover<br />

Menschenrechtsbeauftragter der <strong>Bundesärztekammer</strong><br />

Prof. Dr. Dr. h. c. Jörg-Dietrich Hoppe, Köln<br />

Beraterkreis Gesundheitsversorgung in den neuen Bundesländern<br />

Beraterkreis Gesundheitsversorgung in den neuen Bundesländern<br />

Prof. Dr. Eggert Beleites, Jena<br />

Dr. Andreas Crusius, Rostock<br />

Prof. Dr. Heyo Eckel, Hannover<br />

Dr. Udo Wolter, Cottbus<br />

Die Organisation der <strong>Bundesärztekammer</strong><br />

<strong>Kapitel</strong><br />

<strong>13</strong><br />

673


Einrichtungen der <strong>Bundesärztekammer</strong> mit besonderen Statuten<br />

Deutsche Akademie für Allgemeinmedizin<br />

Vorstand:<br />

Dr. Franz Dietz, Fürstenzell<br />

Dr. Maria Fick, Landshut<br />

Dr. Cornelia Goesmann, Hannover<br />

Dr. Gitta Kudela, Magdeburg<br />

Ulrich Weigeldt, Bremen<br />

Kooptiertes Mitglied:<br />

Prof. Dr. Heinz-Harald Abholz, Düsseldorf<br />

(Präsident der Deutschen Gesellschaft für Allgemeinmedizin)<br />

Delegierte der Landesärztekammer:<br />

Baden-Württemberg: Dr. Maximilian Zollner, Friedrichshafen<br />

Bayern: Dr. Max Kaplan, Pfaffenhausen<br />

Dr. Egon-Hans Mayer, Erdweg<br />

Dr. Franz Dietz, Fürstenzell<br />

Berlin: Dr. Hans-Peter Hoffert, Berlin<br />

Prof. Dr. Vittoria Braun, Berlin<br />

Brandenburg: Dr. Hanjo Pohle, Mögelin<br />

Bremen: Dr. Hans-Michael Mühlenfeld, Bremen<br />

Hamburg: Dr. Klaus-Otto Allmeling, Hamburg<br />

Hessen: Dr. Horst Löckermann, Darmstadt<br />

Dr. Siegmund Kalinski, Frankfurt/M.<br />

Mecklenburg-Vorpommern: Dr. Anke Müller, Strasburg<br />

Niedersachsen: Dr. Cornelia Goesmann, Hannover<br />

Nordrhein: Bernd Zimmer, Wuppertal<br />

Rheinland-Pfalz: Dr. Gernot Nick, Weitersburg<br />

Saarland: Dr.med. Eckart Rolshoven, Püttlingen<br />

Sachsen: Dr. Johannes Dietrich, Mühlau<br />

Sachsen-Anhalt: Dr. Gitta Kudela, Magdeburg<br />

Schleswig-Holstein: Dr. Volker von Kügelgen, Kiel<br />

Thüringen: Dipl.-Med. Kerstin Grunert, Bad Klosterlausnitz<br />

Westfalen-Lippe: Dr. Hans-Jürgen Thomas, Erwitte<br />

Dr. Eugen Engels, Eslohe<br />

Geschäftsführung:<br />

Dipl.-Kfm. Renate Hess, Köln<br />

674


Vorstand:<br />

Dr. Ursula Auerswald, Bremen<br />

Prof. Dr. Eggert Beleites, Jena<br />

Prof. Dr. Heyo Eckel, Hannover<br />

Dr. Klaus Ottmann, Ochsenfurt<br />

Dr. Horst Feyerabend, Hagen<br />

Die Organisation der <strong>Bundesärztekammer</strong><br />

Deutsche Akademie der Gebietsärzte<br />

Kooptiertes Mitglied:<br />

Dr. Jörg-Andreas Rüggeberg, Bremen<br />

(Präsident der Gemeinschaft Fachärztlicher Berufsverbände)<br />

Delegierte der Landesärztekammern:<br />

Baden-Württemberg: Dr. Michael Deeg, Freiburg<br />

Bayern: Dr. Klaus Ottmann, Ochsenfurt<br />

Dr. Hans-Joachim Lutz, Germering<br />

Berlin: Dr. Nicole Bunge, Berlin<br />

Brandenburg: Dr. Steffen König, Altreetz<br />

Bremen: Dr. Manfred Neubert, Bremen<br />

Hamburg: Dr. Hanno Scherf, Hamburg<br />

Hessen: Dr. Gottfried von Knoblauch zu Hatzbach, Stadtallendorf<br />

Mecklenburg-Vorpommern: Dr. Fred Ruhnau, Hohenzieritz<br />

Niedersachsen: Dr. Gerd Pommer, Oldenburg<br />

Dr. Jörg Zimmermann, Celle<br />

Nordrhein: Dr. Arnold Schüller, Neuss<br />

Rheinland-Pfalz: Dr. Wolfgang Berdel, Kaiserslautern<br />

Saarland: San.-Rat Dr. Franz Gadomski, Saarbrücken<br />

Sachsen: Prof. Dr. Uwe Eichfeld, Leipzig<br />

Sachsen-Anhalt: Dr. Wolfgang Zacher, Halle<br />

Schleswig-Holstein: Dr. Dr. Heinz-Eberhard Schlaak, Schleswig<br />

Thüringen: Dr. Jochen Leonhardi, Bad Berka<br />

PD Dr. Friedrich Meier, Rudolstadt<br />

Westfalen-Lippe: Dr. Paul Weyand, Bochum<br />

Dr. Theodor Windhorst, Bielefeld<br />

Vertreter der Berufsverbände:<br />

Prof. Dr. Detlef Patschke, Marl (Anästhesisten)<br />

Dr. Uwe Kraffel, Düsseldorf (Augenärzte)<br />

Dr. Georg Zerlett, Köln (Betriebs- und Werksärzte)<br />

Dr. Michael Hornstein, Düsseldorf (Dermatologen)<br />

Dr. Manfred Steiner, Ihringen (Frauenärzte)<br />

Prof. Dr. Wolfgang Knipper, Hamburg (Gemeinsch. Fachärztl. Berufsverbände)<br />

Dr. Hans-Udo Homoth, Bremen (HNO-Ärzte)<br />

Dr. K.-D. Zastrow, Berlin (Ärzte für Hygiene/Mikrobiologie)<br />

<strong>Kapitel</strong><br />

<strong>13</strong><br />

675


Dr. Gerd Guido Hofmann, München (Internisten)<br />

Dr. Wolfram Hartmann, Kreuztal (Kinderärzte)<br />

Dr. Christa Schaff, Weil der Stadt (Kinder- und Jugendpsychiater)<br />

Dr. Utz P. Merten, Düsseldorf (Laborärzte)<br />

Dr.Dr.med.dent. Christoh Will, Hofheim (Mund-Kiefer- und Gesichtschirurgen)<br />

Dr. Frank Bergmann, Neuss (Nervenärzte)<br />

Dr. Gerd Sandvoss, Meppen (Neurochirurgen)<br />

Prof. Dr. J. Mahlstedt, Essen (Nuklearmediziner)<br />

Ltd. Med. Dir. Dr. Burkhardt Jaeschke, Hamburg (Öffentliches Gesundheitswesen)<br />

Dr. Siegfried Götte, Berlin (Orthopäden)<br />

Prof. Dr. Werner Schlake, Gelsenkirchen (Pathologen)<br />

Dr. Wolfram Strauß, Leipzig (Phoniatrie und Pädaudiologie)<br />

Prof. Dr. Axel Gehrke, Hannover (Physiotherapeuten)<br />

PD Dr. Helmut Teschler, Essen (Pneumologen)<br />

N.N. (Psychotherapeuten)<br />

Dr. Jürgen Fischer, Coesfeld (Radiologen)<br />

Prof. Dr. M.A. Rothschild, Köln (Rechtsmediziner)<br />

Dr. Lutz-Michael Ahlemann, Lüdenscheid (Strahlentherapeuten)<br />

Dr. Klaus Schalkhäuser, Dorfen (Urologen)<br />

Geschäftsführung:<br />

Dipl.-Kfm. Renate Hess, Köln<br />

Arzneimittelkommission der deutschen Ärzteschaft<br />

Vorstand:<br />

Prof. Dr. B. Müller-Oerlinghausen, Berlin (Vorsitzender)<br />

Prof. Dr. D. Höffler, Darmstadt (Stv. Vorsitzender)<br />

Prof. Dr. R. Gugler, Karlsruhe<br />

Dr. H. Harjung, Griesheim<br />

Prof. Dr. W.-D. Ludwig, Berlin<br />

Dr. H. Friebel, Magdeburg<br />

Vertreter des Vorstandes der BÄK<br />

Dr. L. Hansen, Düsseldorf<br />

Vertreter des Vorstandes der KBV<br />

Ordentliche Mitglieder:<br />

Prof. Dr. Dr. Dr. h.c. D. Adam, München<br />

Prof. Dr. Dr. h.c. Kay Brune, Erlangen<br />

Prof. Dr. F. Daschner, Freiburg<br />

Prof. Dr. H. W. Doerr, Frankfurt<br />

Prof. Dr. P. Drings, Heidelberg<br />

Prof. Dr. M. F. Eichelbaum, Stuttgart<br />

Prof. Dr. M. Göthert, Bonn<br />

Prof. Dr. F. A. Gries, Düsseldorf<br />

676


Prof. Dr. Ursula Gundert-Remy, Berlin<br />

Prof. Dr. K. O. Haustein, Erfurt<br />

Prof. Dr. H. Heidrich, Berlin<br />

Prof. Dr. V. Hempel, Konstanz<br />

Prof. Dr. R. W. C. Janzen, Frankfurt<br />

Prof. Dr. habil. G. Klinger, Jena<br />

Prof. Dr. J. Köbberling, Wuppertal<br />

Prof. Dr. B. König, Mainz<br />

Prof. Dr. W. Leupold, Dresden<br />

Prof. Dr. M. P. Manns, Hannover<br />

Prof. Dr. H. Meden, Rotenburg (Wümme)<br />

Dr. W. Niebling, Titisee-Neustadt<br />

Prof. Dr. L. G. Schmidt, Berlin<br />

PD Dr. A. Schnuch, Göttingen<br />

Prof. Dr. H. Scholz, Hamburg<br />

Prof. Dr. U. Schwabe, Heidelberg<br />

Prof. Dr. J. Sieper, Berlin<br />

Prof. Dr. G. W. Sybrecht, Homburg<br />

Prof. Dr. W. Thimme, Berlin<br />

Prof. Dr. R. Wettengel, Jena<br />

Prof. Dr. K. Wink, Gengenbach<br />

Außerordentliche Mitglieder:<br />

Prof. Dr. M. Anlauf, Bremerhaven<br />

Prof. Dr. Ingeborg Aßmann, Erfurt<br />

Prof. Dr. B. Bandelow, Göttingen<br />

Prof. Dr. J. Beckmann, Bonn<br />

Prof. Dr. P. A. Berg, Tübingen<br />

Prof. Dr. L. Bergmann, Frankfurt<br />

Prof. Dr. H.-D. Bundschu, Bad Mergentheim<br />

Prof. Dr. G. D. Burchard, Hamburg<br />

Prof. Dr. H.-Chr. Diener, Essen<br />

Prof. Dr. rer. nat. V. Dinnendahl, Eschborn<br />

Prof. Dr. Martina Dören, Berlin<br />

Prof. Dr. Kurt Dreikorn, Bremen<br />

Prof. Dr. B. Drewelow, Rostock<br />

Dr. G. Eckermann, Kaufbeuren<br />

Prof. Dr. C. Eggers, Essen<br />

Dr. K. Ehrenthal, Hanau<br />

PD Dr. F. Faude, Offenburg<br />

Prof. Dr. U. Fricke, Köln<br />

Prof. Dr. J. C. Frölich, Hannover<br />

Prof. Dr. W. Gaebel, Düsseldorf<br />

Prof. Dr. W. Gastpar, Essen<br />

Dr. J. Geldmacher, Emmendingen<br />

Prof. Dr. G. Gerken, Essen<br />

Die Organisation der <strong>Bundesärztekammer</strong><br />

<strong>Kapitel</strong><br />

<strong>13</strong><br />

677


678<br />

Prof. Dr. H.-J. Gertz, Leipzig<br />

Prof. Dr. H.-J. Gilfrich, Frankfurt<br />

Prof. Dr. A. Gillissen, Leipzig<br />

Prof. Dr. Ch. H. Gleiter, Tübingen<br />

Dr. Renate Grohmann, München<br />

Dr. rer. nat. S. Grossmann, Darmstadt<br />

Prof. Dr. G. Gruber, Leipzig<br />

Dr. Karin Güldner, Leipzig<br />

Prof. Dr. Dr. E. Haen, Regensburg<br />

Prof. Dr. G. Hajak, Regensburg<br />

Prof. Dr. Joerg Hasford, München<br />

Prof. Dr. U. Hegerl, München<br />

Prof. Dr. G. Heimann, Aachen<br />

Prof. Dr. H.-W. Hense, Münster<br />

Prof. Dr. F. Hiepe, Berlin<br />

Prof. Dr. B. Hinney, Göttingen<br />

Prof. Dr. K.-H. Holtermüller, Frankfurt<br />

Dr. G. Hopf, Düsseldorf<br />

Dr. A. Jordan, Berlin<br />

Dr. Brigitte Keller-Stanislawski, Langen<br />

Prof. Dr. A. Keseberg, Erftstadt<br />

Prof. Dr. W. Keup, Pöcking<br />

Prof. Dr. Dr. W. Kirch, Dresden<br />

Prof. Dr. G. Klose, Bremen<br />

Prof. Dr. rer. nat. U. Klotz, Stuttgart<br />

Prof. Dr. J. Krämer, Bochum<br />

Prof. Dr. Dipl.-Chem. G. Kreutz, Bonn<br />

Prof. Dr. Th. Krieg, Köln<br />

PD Dr. Stephanie Läer, Hamburg<br />

Dr. U. Laufs, Homburg<br />

Prof. Dr. G. Laux, Wasserburg<br />

Prof. Dr. M. Linden, Teltow<br />

Prof. Dr. T. H. Lippert, Tübingen<br />

Prof. Dr. H. Löllgen, Remscheid<br />

Dr. H. Luckhaupt, Dortmund<br />

Prof. Dr. K. Mann, Essen<br />

Prof. Dr. T. Meinertz, Hamburg<br />

PD Dr. L. Meisel, Berlin<br />

Prof. Dr. H. F. Merk, Aachen<br />

Dr. Maja Mockenhaupt, Freiburg<br />

PD Dr. K. Mörike, Tübingen<br />

Prof. Dr. W. Motz, Karlsburg<br />

PD Dr. rer. nat. A. O. Mueck, Tübingen<br />

Prof. Dr. B. Mühlbauer, Bremen<br />

Prof. Dr. R. Niedner, Potsdam<br />

Dr. R. Niemeyer, Darmstadt<br />

Prof. Dr. J. Oppermann, Cottbus


Prof. Dr. E. Passarge, Essen<br />

Prof. Dr. Sigrid Poser, Göttingen<br />

Prof. Dr. W. Poser, Göttingen<br />

Prof. Dr. H. Prange, Göttingen<br />

Prof. Dr. habil. R. Preiß, Leipzig<br />

Prof. Dr. R. Repges, Aachen<br />

Prof. Dr. H. Rieger, Engelskirchen<br />

Prof. Dr. I. Roots, Berlin<br />

Dr. G. Sandvoß, Meppen<br />

Prof. Dr. M. Schattenkirchner, München<br />

Prof. Dr. H. Schicha, Köln<br />

Prof. Dr. H. H. Schild, Bonn<br />

Dr. H. Schmidt, Markkleeberg<br />

Prof. Dr. J. Schölmerich, Regensburg<br />

Prof. Dr. Hannsjörg W. Seyberth, Marburg<br />

Prof. Dr. U.T. Seyfert, Homburg<br />

Prof. Dr. P. M. Shah, Frankfurt<br />

Prof. Dr. F. C. Sitzmann, Homburg<br />

PD Dr. rer. nat. Jürgen Steinmeyer, Gießen<br />

Prof. Dr. Gabriela Stoppe, Basel<br />

Prof. Dr. H. G. Struck, Halle<br />

Prof. Dr. Petra A. Thürmann, Wuppertal<br />

Prof. Dr. D. Ukena, Homburg<br />

Prof. Dr. N. Victor, Heidelberg<br />

M. Voss, Köln<br />

Prof. Dr. M. H. Weber, Bovenden<br />

Prof. Dr. M. Wehling, Mannheim<br />

Prof. Dr. M. Wienbeck, Augsburg<br />

Prof. Dr. G. Wolfram, Freising<br />

Univ. Prof. Dr. H. P. Zahradnik, Freiburg<br />

Prof. Dr. R. Ziegler, Heidelberg<br />

Dr. M. Zieschang, Darmstadt<br />

Ehrenmitglieder:<br />

Prof. Dr. Dr. h.c. Reinhard Aschenbrenner<br />

Prof. Dr. Wolfgang Dölle<br />

Prof. Dr. Hans Friebel<br />

Prof. Dr. Walter Rummel<br />

Prof. Dr. H. Sauer, Jena<br />

Wissenschaftlicher Dienst:<br />

Prof. Dr. H. Berthold, Bonn (Geschäftsführer)<br />

J. D. Tiaden, Arzt und Apotheker, Düsseldorf<br />

Dr. rer. nat. H. Düppenbecker, Köln<br />

Prof. Dr. R. Lasek, Bergisch-Gladbach<br />

Die Organisation der <strong>Bundesärztekammer</strong><br />

<strong>Kapitel</strong><br />

<strong>13</strong><br />

679


Deutscher Senat für ärztliche Fortbildung<br />

Vom Deutschen Ärztetag gewählte Mitglieder:<br />

Prof. Dr. Heyo Eckel, Hannover (Vorsitzender)<br />

Prof. Dr. Ernst-Gerhard Loch, Wiesbaden (Stv. Vorsitzender)<br />

Prof. Dr. Otto Bach, Dresden<br />

PD Dr. Maria Birnbaum, Berlin<br />

Prof. Dr. Axel Ekkernkamp, Berlin/Greifswald<br />

Dr. H. Hellmut Koch, München<br />

Dr. Thomas Lichte, Lauenbrück<br />

Kooptierte Mitglieder:<br />

Dr. Franz-Josef Barthmann, Bad Segeberg<br />

Dr. Michael Reusch, Hamburg<br />

Dr. Ulrike Wahl, Stuttgart<br />

Ehrenmitglieder:<br />

Dr. Hermann Kerger, Frankfurt/M.<br />

Dr. Paul Erwin Odenbach, Köln<br />

Außerordentliche Mitglieder:<br />

(als Fortbildungsbeauftragte der Landesärztekammern)<br />

Baden-Württemberg: Dr. Klaus Baier, Sindelfingen<br />

Bayern: Dr. H. Hellmut Koch, München<br />

Dr. Max Kaplan, Pfaffenhausen<br />

Dr. Hartmut Stöckle, Gräfelfing<br />

Berlin: Dr. Matthias Brockstedt, Berlin<br />

Dr. Katrin Bräutigam, Berlin<br />

Brandenburg: Dr. Manfred Kalz, Neuruppin<br />

Bremen: Prof. Dr. Jürgen Freyschmidt, Bremen<br />

Hamburg: Dr. Hanno Scherf, Hamburg<br />

Hessen: Prof. Dr. Ernst-Gerhard Loch, Wiesbaden<br />

Mecklenburg-Vorpommern: Dr. Thomas Müller,Waren<br />

Niedersachsen: Dr. Dr.med.dent. Hans-Walter Krannich, Hannover<br />

Dr.med. Lothar Sause, Rotenburg<br />

Nordrhein: PD Dr. Vera John-Mikolajewski, Mülheim<br />

Rheinland-Pfalz: Prof. Dr. Wilfred Nix, Mainz<br />

Saarland: San.-Rat Dr. Franz Gadomski, Saarbrücken<br />

Sachsen: Prof. Dr. Otto Bach, Dresden<br />

Dr. Siegfried Herzig, Dresden<br />

Sachsen-Anhalt: Prof. Dr. Jürgen Gedschold, Magdeburg<br />

Schleswig-Holstein: Dr. Franz-Joseph Bartmann, Bad Segeberg<br />

Helga Pecnik, Bad Segeberg<br />

Thüringen: Prof. Dr. Günter Stein, Jena<br />

Westfalen-Lippe: Prof. Dr. Eckhard Most, Paderborn<br />

680


Die Organisation der <strong>Bundesärztekammer</strong><br />

<strong>Kapitel</strong><br />

Außerordentliches Mitglied:<br />

(vom Vorstand der <strong>Bundesärztekammer</strong> als Kongressgestalter in den Senat berufen)<br />

Prof. Dr. Waltraud Kruse, Aachen<br />

Geschäftsführung:<br />

Dr. Justina Engelbrecht, Köln<br />

N.N.<br />

Arbeitskreis „ Medien in der ärztlichen Fortbildung“<br />

Geschäftsführung:<br />

Dr. Justina Engelbrecht, Köln<br />

Wissenschaftlicher Beirat<br />

Vorstand:<br />

Prof. Dr. Dr. h.c. Peter C. Scriba , München, (Innere Medizin) [Vorsitzender]<br />

Prof. Dr. Jörg Michaelis, Mainz, (Med. Statistik und Dokumentation)<br />

[Stv. Vorsitzender]<br />

Prof. Dr. Dr. phil. Helmut Remschmidt, Marburg (Kinder- u. Jugendpsychiatrie)<br />

[Stv. Vorsitzender]<br />

Prof. Dr. Matthias Hackenbroch, Köln (Orthopädie)<br />

Prof. Dr. Hermann Hepp, München (Gynäkologie /Geburtshilfe)<br />

Prof. Dr. phil. Robert Jütte, Stuttgart (Geschichte der Medizin)<br />

Prof. Dr. Peter Neuhaus, Berlin (Chirurgie und Transplantationsmedizin)<br />

Weiter gehören dem Vorstand an:<br />

Prof. Dr. Dr. h. c. Jörg-Dietrich Hoppe, Köln (Präsident der <strong>Bundesärztekammer</strong>)<br />

Prof. Dr. Eggert Beleites, Jena (Vorstand der <strong>Bundesärztekammer</strong>)<br />

Ständige Gäste:<br />

Prof. Dr. Elmar Doppelfeld, Köln<br />

Prof. Dr. Christoph Fuchs, Köln<br />

Weitere Beiratsmitglieder:<br />

Prof. Dr. Dagmar Barz, Jena (Transfusionsmedizin)<br />

Prof. Dr. Dieter Bitter-Suermann, Hannover (Laboratoriumsmedizin)<br />

Prof. Dr. Volker Diehl, Köln (Hämatologie)<br />

Prof. Dr. Manfred Dietel, Berlin (Pathologie)<br />

Prof. Dr. Wolfgang Eisenmenger, München (Rechtsmedizin)<br />

Prof. Dr. Rolf W. Günther, Aachen (Radiologische Diagnostik)<br />

Prof. Dr. Norbert P. Haas, Berlin (Unfall- und Wiederherstellungschirurgie)<br />

Prof. Dr. Hans A. Kretzschmar, München (Neuropathologie)<br />

<strong>13</strong><br />

681


Prof. Dr. Günter K. Krieglstein, Köln (Augenheilkunde)<br />

Prof. Dr. Dr. h. c. Gerhard Lehnert, Erlangen (Arbeits- und Sozialmedizin)<br />

Prof. Dr. Martin J. Lohse, Würzburg (Pharmakologie und Toxikologie)<br />

Prof. Dr. Dr. h.c. Berndt Lüderitz, Bonn (Kardiologie)<br />

Prof. Dr. Dietrich Niethammer, Tübingen (Allg. Pädiatrie)<br />

Prof. Dr. Johannes Noth, Aachen (Neurologie)<br />

Prof. Dr. Dr. h.c. Gerd Plewig, München (Dermatologie)<br />

Prof. Dr. Wolff-H. Schmiegel, Bochum (Innere Medizin/Gastroenterologie)<br />

Prof. Dr. Johannes Schramm, Bonn (Neurochirurgie) bis Jan. 2004<br />

Prof. Dr. J. Rüdiger Siewert, München (Chirurgie)<br />

Prof. Dr. Norbert Suttorp, Berlin (Infektiologie)<br />

Prof. Dr. Hugo Van Aken, Münster (Anästhesiologie u. operative Intensivmedizin)<br />

Prof. Dr. Hans Vetter, Bonn (Innere Medizin / Kardiologie)<br />

Prof. Dr. Hans-B. Wuermeling, Erlangen (Medizin-Ethik, Rechtsmedizin)<br />

Ständige Gäste:<br />

Prof. Dr. Albrecht Encke, Frankfurt (Präsident der AWMF)<br />

Dr. Andreas Köhler, Köln (Hauptgeschäftsführer KBV)<br />

Prof. Dr. Bruno Müller-Oerlinghausen, Köln (Vorsitzender Arzneimittelkommission)<br />

Generalarzt Dr. Manfred Neuburger, Bonn (Bundesministerium d. Verteidigung)<br />

Oberstarzt Dr. Torsten Sohns, Bonn (Bundesministerium d. Verteidigung)<br />

Geschäftsführung:<br />

Dr. Gert Schomburg, Köln<br />

682<br />

Ständiger Arbeitskreis „Richtlinien zur Hämotherapie“ des<br />

Wissenschaftlichen Beirats der <strong>Bundesärztekammer</strong><br />

Prof. Dr. Bernhard Kubanek, Ulm (Federführender)<br />

Prof. Dr. Gregor Bein, Gießen<br />

Prof. Dr. Jürgen Biscoping, Karlsruhe<br />

Prof. Dr. Markus Böck, Würzburg<br />

Prof. Dr. rer. nat. Reinhard Burger, Berlin<br />

Dr. G. Günter Fischer, Chemnitz<br />

Prof. Dr. Arnold Ganser, Hannover<br />

Dr. Margarete Heiden, Langen<br />

Dr. Walter Hitzler, Mainz<br />

Dr. rer. nat. R. Kasper, Düsseldorf<br />

Prof. Dr. Harald Klüter, Mannheim<br />

Dr. Nils Petersen, Dortmund<br />

Prof. Dr. Rainer Seitz, Langen


Die Organisation der <strong>Bundesärztekammer</strong><br />

Autorengruppe „Leitlinien zur Therapie mit Blutkomponenten und<br />

Plasmaderivaten“ des Wissenschaftlichen Beirats der <strong>Bundesärztekammer</strong><br />

Prof. Dr. Helmuth Deicher, Hannover (Federführender)<br />

Prof. Dr. Monika Barthels, Hannover<br />

Prof. Dr. Gregor Bein, Gießen<br />

Prof. Dr. Jürgen Biscoping, Karlsruhe<br />

Dr. Frank M. Brunkhorst, Jena<br />

Prof. Dr. Jürgen Bux, Bern<br />

Prof. Dr. Hermann Einsele, Tübingen<br />

Prof. Dr. Marcell U. Heim, Magdeburg<br />

PD Dr. Thomas Höhn, Berlin<br />

Prof. Dr. Dr. Holger Kiesewetter, Berlin<br />

Dr. Dieter Klarmann, Frankfurt<br />

Prof. Dr. Harald Klüter, Mannheim<br />

Prof. Dr. Wolfhart Kreuz, Frankfurt<br />

Dr. Inma Martinez-Saguer, Frankfurt<br />

Prof. Dr. Hans-Hartmut Peter, Freiburg<br />

Dr. Axel Pruß, Berlin<br />

Prof. Dr. Konrad Reinhart, Jena<br />

Dr. Hannelore Rott, Duisburg<br />

Dr. Ulrich Sachs, Gießen<br />

Prof. Dr. Abdulgabar Salama, Berlin<br />

Prof. Dr. Eric J. Schmitz, Wiesbaden<br />

Prof. Dr. Wolfgang Schramm, München<br />

Prof. Dr. Heiner Trobisch, Duisburg<br />

Dr. Thomas Wüst, Pforzheim<br />

Kommission „Somatische Gentherapie“ des<br />

Wissenschaftlichen Beirats der <strong>Bundesärztekammer</strong><br />

Prof. Dr. Klaus Cichutek, Langen (Vorsitzender)<br />

Prof. Dr. phil. Dieter Birnbacher, Düsseldorf<br />

Prof. Dr. Bernd Gänsbacher, München<br />

Prof. Dr. Dr. rer. nat. habil. Walther H. Günzburg, Wien<br />

Prof. Dr. Dr. Gerd Hobom, Freiburg<br />

Prof. Dr. Christoph Klein, Hannover<br />

Dr. Stefan Kochanek, Ulm<br />

Prof. Dr. Ulrich Koszinowski, München<br />

Prof. Dr. Cristian Peschel, München<br />

Prof. Dr. Antoniop Pezzutto, Berlin<br />

Prof. Dr. Michael Pfreundschuh, Homburg/Saar<br />

Prof. Dr. rer. nat. Brigitte Royer-Pokora, Düsseldorf<br />

Prof. Dr. jur. Dr. h.c. mult. Hans-Ludwig Schreiber, Göttingen<br />

<strong>Kapitel</strong><br />

<strong>13</strong><br />

683


Dr. Albert Statz, Bonn<br />

Prof. Dr. Hans-B. Wuermeling, Erlangen<br />

Ständige Gäste:<br />

Prof. Dr. Elmar Doppelfeld, Köln<br />

Gabriele Dreier, Freiburg<br />

PD Dr. Peter Lange, Bonn<br />

Geschäftsführung:<br />

Dr. Gert Schomburg, Köln<br />

Ständige Kommission Organtransplantation der <strong>Bundesärztekammer</strong><br />

(Amtsperiode 2002 – 2006)<br />

Ordentliche Mitglieder:<br />

Prof. Dr. jur. Dr. h. c. Hans-Ludwig Schreiber, Göttingen (Vorsitzender)<br />

Prof. Dr. Dr. h. C. Karsten Vilmar, Bremen (Stv. Vorsitzender)<br />

Prof. Dr. Heinz Angstwurm, München<br />

Prof. Dr. phil. Dieter Birnbacher, Düsseldorf<br />

Ulrich Boltz, Essen<br />

Conny Copitzky, Lutherstadt Wittenberg<br />

Dr. Andreas Crusius, Rostock<br />

Prof. Dr. Ulrich Frei, Berlin<br />

Dr. rer. pol. Werner Gerdelmann, Siegburg<br />

Prof. Dr. Johann Hauss, Leipzig<br />

Prof. Dr. Axel Haverich, Hannover<br />

Prof. Dr. Uwe Heemann, München<br />

Ute Herbst, Göttingen<br />

Prof. Dr. Frieder Hessenauer, Mainz<br />

Prof. Dr. Roland Hetzer, Berlin<br />

Prof. Dr. Bernhard Krämer, Regensburg<br />

Prof. Dr. jur. Hans Lilie, Halle<br />

Prof. Dr. Peter Neuhaus, Berlin<br />

Dr. Dr. Guido Persijn, Leiden<br />

Prof. Dr. Wolfgang Schareck, Rostock<br />

Johann-Magnus von Stackelberg, Bonn<br />

Dr. Martin Walger, Düsseldorf<br />

MinRat Gernot Werther, Mainz<br />

RAin Ulrike Wollersheim, Köln<br />

Stellvertretende Mitglieder:<br />

Prof. Dr. Wolf O. Bechstein, Frankfurt<br />

Dr. rer.pol. Thomas Beck, Siegburg<br />

Prof. Dr. phil. Jan P. Beckmann, Hagen<br />

Eugen Brüschwiler, Krailling<br />

684


Dr. Bernhard Cohen, Leiden / NL<br />

Prof. Dr. Wolfgang Eisenmenger, München<br />

Prof. Dr. Walter F. Haupt, Köln<br />

Priv.-Doz. Dr. Ingeborg Hauser, Frankfurt<br />

Fr. Renate Höchstetter, Düsseldorf<br />

Mindir. Ralf Iwohn, Schwerin<br />

Dr. Wolfgang Jorde, Mönchengladbach<br />

Prof. Dr. Martin Molzahn, Neu-Isenburg<br />

Prof. Dr. Hans-H. Neumayer, Berlin<br />

Dr. jur. Angelika Preisigke, Hannover<br />

Priv.-Doz. Dr. Axel Rahmel, Leipzig<br />

Dr. Frank Reibe, Bonn<br />

Prof. Dr. Bruno Reichart, München<br />

Elfriede Zoller, Stuttgart<br />

Ständige Berater:<br />

Prof. Dr. Dr. Friedrich-Wilhelm Eigler, Essen<br />

Prof. Dr. Günter Kirste, Freiburg<br />

Prof. Dr. Dr. phil. Eckhard Nagel, Augsburg<br />

Prof. Dr. Karl-Joseph Paquet, Bad Kissingen<br />

Prof. Dr. Dr. h. c. Peter C. Scriba, München<br />

MinRat Helmut Sengler, Bonn<br />

Geschäftsführung:<br />

Dr. Gert Schomburg, Köln<br />

Prüfungskommission gemäß § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 4 TPG<br />

für die <strong>Bundesärztekammer</strong><br />

Prof. Dr. Heinz Angstwurm, München (Vorsitzender)<br />

Prof. Dr. jur. Dr. h. c. Hans-Ludwig Schreiber, Göttingen<br />

für die Deutsche Krankenhausgesellschaft<br />

Renate Höchstetter, Düsseldorf<br />

Dr. Martin Walger, Düsseldorf<br />

für die Spitzenverbände der gesetzlichen Krankenversicherungen<br />

Prof. Dr. Karl-Joseph Paquet, Bad Kissingen<br />

Theo Riegel, Siegburg<br />

für die Ständige Kommission Organtransplantation<br />

Priv.-Doz. Dr. K. Tobias E. Beckurts, Köln<br />

Prof. Dr. Uwe Heemann, München<br />

Organsachverständige:<br />

Prof. Dr. Roland Hetzer, Berlin<br />

Prof. Dr. Dr. phil. Eckhard Nagel, Augsburg<br />

Prof. Dr. Wolfgang Schareck, Rostock<br />

Die Organisation der <strong>Bundesärztekammer</strong><br />

<strong>Kapitel</strong><br />

<strong>13</strong><br />

685


Teilnahmeberechtigt:<br />

Eurotransplant, Leiden /NL<br />

Geschäftsführung:<br />

Dr. Gert Schomburg, Köln<br />

Überwachungskommission gem. der Verträge nach §§ 11 u. 12 TPG<br />

für die <strong>Bundesärztekammer</strong><br />

Prof. Dr. Heinz Angstwurm, München<br />

Prof. Dr. Dr. Friedrich-Wilhelm Eigler, Essen (Vorsitzender)<br />

Prof. Dr. Bernhard Krämer, Regensburg<br />

für die Deutsche Krankenhausgesellschaft<br />

Renate Höchstetter, Düsseldorf<br />

Dr. Martin Walger, Düsseldorf<br />

für die Spitzenverbände der gesetzlichen Krankenversicherungen<br />

Dr. Frank Reibe, Bonn<br />

Jörg Wermes, Bergisch Gladbach<br />

Dr. Thomas Beck, Siegburg<br />

Geschäftsführung:<br />

Dr. Gert Schomburg, Köln<br />

Finanzkommission der <strong>Bundesärztekammer</strong><br />

Dr. Joachim Koch, Pleidelsheim (Vorsitzender)<br />

Dr. Leonhard Hansen, Alsdorf (Stv. Vorsitzender)<br />

Baden-Württemberg: Dr. Joachim Koch, Pleidelsheim<br />

Dr. Wolfgang Streibl, Knittlingen<br />

Dipl.-Fw. Thomas Ziegler, Stuttgart<br />

Bayern: Prof. Dr. Jan-Diether Murken, Ottobrunn<br />

Dr. Joachim Calles, Pressig<br />

Dipl.-Volksw. Frank Estler, München<br />

Berlin: Dr. Rudolf Fitzner, Berlin<br />

Dr. Gerhard Andersen, Berlin<br />

Dipl.-Kfm. Christian Beierer, Berlin<br />

Brandenburg: Dr. Hanjo Pohle, Mögelin<br />

Dipl.-Med. Hubertus Kruse, Forst<br />

Dr. Reinhard Heiber, Cottbus<br />

Bremen: Dr. Ulrich Kütz, Bremen<br />

Dr. Ernst-Gerhard Mahlmann, Bremerhaven<br />

Gerd Wenzel, Bremen<br />

686


Die Organisation der <strong>Bundesärztekammer</strong><br />

Hamburg: Dr. Klaus-Otto Allmeling, Hamburg<br />

Dr. Adib Harb, Hamburg<br />

Dipl.-Vw. Donald Horn, Hamburg<br />

Hessen: Dr. Norbert Löschhorn, Seeheim-Jugenheim<br />

Dr. Günther Golla, Darmstadt<br />

Hans Schweikart, Frankfurt/M.<br />

Mecklenburg-Vorpommern: Dr. Karl Schulze,Waren<br />

Dr. Dieter Wöstenberg, Schwerin<br />

Regina Beyer, Rostock<br />

Niedersachsen: Dr. Klaus Rittgerodt, Königslutter<br />

Dr. Claudia Bock, Braunschweig<br />

Klaus Labuhn, Hannover<br />

Nordrhein: Dr. Leonhard Hansen, Alsdorf<br />

Dr. Wilhelm Rehorn, Wesel<br />

Dipl.-Fw. Klaus Schumacher, Düsseldorf<br />

Rheinland-Pfalz: San.-Rat Dr. Egon Walischewski, Neuwied<br />

N.N.<br />

Dr. Jürgen Hoffart, Mainz<br />

Saarland: Dr. Adolf Pfeil, Saarbrücken<br />

Dr. Friedhelm Jungmann, Saarbrücken<br />

Ass. Heinz-Jürgen Lander, Saarbrücken<br />

Sachsen: Dr. Claus Vogel, Leipzig<br />

Dr. Lutz Liebscher, Döbeln<br />

Dr. jur. Verena Diefenbach, Dresden<br />

Sachsen-Anhalt: Dr. Gerlinde Weise, Magdeburg<br />

Prof. Dr. Hermann Seeber, Dessau<br />

Dipl.-Ing.-Ök. Gisela Schmidt, Magdeburg<br />

Schleswig-Holstein: Dr. Hans-Herbert Köhler, Norderstedt<br />

Ralf Büchner, Klanxbüll<br />

Hans-Werner Buchholz, Bad Segeberg<br />

Thüringen: Dr. Detlef Wamhoff, Erfurt<br />

Dipl.-Med. Gustav Michaelis, Jena<br />

RA Helmut Heck, Jena<br />

Westfalen-Lippe: Dr. Karl Hospes, Paderborn<br />

Dr. Hans-Jürgen Thomas, Erwitte<br />

Ass. Jörg-Erich Speth, Münster<br />

Geschäftsführung:<br />

Dipl.-Volksw. Rainer Raabe, Köln<br />

<strong>Kapitel</strong><br />

<strong>13</strong><br />

687


688<br />

Arbeitsgruppe „Mittelfristige Finanzplanung”<br />

Dr. Joachim Koch, Pleidelsheim (Vorsitzender)<br />

Dipl.-Volksw. Frank Estler, München<br />

Prof. Dr. Christoph Fuchs, Köln<br />

Dr. Reinhard Heiber, Cottbus<br />

Prof. Dr. Dr. h. c. Jörg-Dietrich Hoppe, Köln<br />

Dipl.-Volksw. Donald Horn, Hamburg<br />

Klaus Labuhn, Hannover<br />

Dipl.-Volksw. Rainer Raabe, Köln<br />

Dipl.-Finanzw. Klaus Schumacher, Düsseldorf<br />

Ass. Jörg-Erich Speth<br />

Dr. Alfred Möhrle, Frankfurt/M. (Finanzbeauftragter des Vorstandes der BÄK)<br />

Dr. Leonhard Hansen, Alsdorf (Stv. Vorsitzender der Finanzkommission der BÄK)<br />

Geschäftsführung:<br />

Dipl.-Volksw. Rainer Raabe, Köln


Ausschüsse und Ständige Konferenzen der <strong>Bundesärztekammer</strong><br />

Ausschuss „Ambulante Versorgung“<br />

San.-Rat Dr. Franz Gadomski, Saarbrücken (Vorsitzender)<br />

Dr. Alfred Möhrle, Frankfurt/M. (Stv. Vorsitzender)<br />

Prof.Dr. Heyo Eckel, Hannover<br />

Dr. Leonhard Hansen, Alsdorf<br />

Rudolf Henke, Aachen<br />

Dr. Andreas Köhler, Köln<br />

Dr. Eckart Rolshoven, Saarbrücken<br />

Geschäftsführung:<br />

Dipl.-Kfm. Renate Hess, Köln<br />

Ausschuss „Ausbildung zum Arzt /<br />

Hochschule und Medizinische Fakultäten“<br />

Prof. Dr. habil. Jan Schulze, Dresden (Vorsitzender)<br />

Prof. Dr. Eggert Beleites, Jena (Stv. Vorsitzender)<br />

Dr. Gerhard Andersen, Berlin<br />

Dr. Bettina Boxberger, Bayreuth<br />

Prof. Dr. von Gebhard Jagow, Frankfurt<br />

Michael Printz, Düsseldorf<br />

Geschäftsführung:<br />

Dr. Annette Güntert, Köln<br />

Ausschuss „Ärzte im Öffentlichen Dienst“<br />

Dr. Udo Wolter, Cottbus (Vorsitzender)<br />

Dr. Klaus Walter, Aalen (Stv. Vorsitzender)<br />

Dr. Bernhard Blüher, Altenburg<br />

Dr. Jan Leidel, Köln<br />

Dr. Wolfgang Müller, Düsseldorf<br />

Geschäftsführung:<br />

Dr. rer. oec. Hans-Jürgen Maas, Köln<br />

Die Organisation der <strong>Bundesärztekammer</strong><br />

<strong>Kapitel</strong><br />

<strong>13</strong><br />

689


Ausschuss „Ärztinnen“<br />

Dr. Astrid Bühren, Murnau (Vorsitzende)<br />

Dr. Sybille Eberle, München (Stv. Vorsitzende)<br />

Dr. Ursula Auerswald, Bremen<br />

Dr. Waltraut Diekhaus, Dortmund<br />

Geschäftsführung:<br />

Dr. rer. oec. Hans-Jürgen Maas, Köln<br />

Dr. Annegret Schoeller, Köln<br />

Ständige Konferenz „Ärztinnen“<br />

Dr. Astrid Bühren, Murnau (Vorsitzende)<br />

Baden-Württemberg: Dr. Helga Schulenberg, Tittisee-Neustadt<br />

Bayern: Dr. Maria E. Fick, Landshut<br />

Dr. Irmgard Pfaffinger, München<br />

Berlin: Susanne Schroeder, Berlin<br />

Brandenburg: Dr. Sylvia Schache, Bernau<br />

Bremen: Dr. Ursula Auerswald, Bremen<br />

Hamburg: Dr. Angelika Koßmann, Hamburg<br />

Hessen: Sabine Moos, Alten-Buseck<br />

Dr. Birgit Drexler-Gormann, Mühlheim<br />

Mecklenburg-Vorpommern: Dr. Kerstin Skusa, Lübz<br />

Niedersachsen: Dr. Marlene Robin-Winn, Hannover<br />

Nordrhein: PD Dr. Vera John-Mikolajewski, Mülheim<br />

RAin Christina Hirthammer-Schmidt-Bleibtreu, Düsseldorf<br />

Rheinland-Pfalz: Ursula Hof, Haßloch<br />

Saarland: San.Rätin Dr. Renate Dessauer, Saarbrücken<br />

Sachsen: Dr. Brigitte Güttler, Sosa<br />

Sachsen-Anhalt: Dr. Gerlinde Weise, Magdeburg<br />

Schleswig-Holstein: Dr. Hannelore Machnik, Berkenthin<br />

Thüringen: Dr. Thekla Franke, Jena<br />

Dipl.-Med. Renate Greiner, Sonneberg<br />

Westfalen-Lippe: Dr. Lydia Berendes, Havixbeck<br />

Dr. Claudia Kramer, Bielefeld<br />

Geschäftsführung:<br />

Dr. rer. oec. Hans-Jürgen Maas, Köln<br />

Dr. Annegret Schoeller, Köln<br />

690


Die Organisation der <strong>Bundesärztekammer</strong><br />

<strong>Kapitel</strong><br />

Ständige Konferenz „Ärztliche Versorgungswerke und Fürsorge“<br />

Dr. Alfred Möhrle, Frankfurt/M. (Vorsitzender)<br />

Prof. Dr. Frieder Hessenauer, Mainz (Stv. Vorsitzende)<br />

Baden-Württemberg: Dr. Jörg Niederöcker, Stuttgart<br />

Bayern: Dieter Teichmann, München<br />

Prof. Dr. Detlef Kunze, München<br />

Dr. Lothar Wittek, München<br />

Berlin: Dr. Dietrich Bodenstein, Berlin<br />

Dr. Elmar Wille, Berlin<br />

RA Martin Reiss, Berlin<br />

N.N.<br />

Brandenburg: Dr. Horst Müller, Brandenburg<br />

Bremen: Dr. Karsten Erichsen, Bremen<br />

Hamburg: Dr. Torsten Hemker, Hamburg<br />

Dr. Eberhard Schulze, Hamburg<br />

Hessen: Dr. Alfred Möhrle, Frankfurt/M.<br />

Dr. Brigitte Ende, Gießen<br />

Klaus Selch, Frankfurt/M.<br />

Mecklenburg-Vorpommern: PD Dr. Uwe Peter, Rostock<br />

Niedersachsen: Dr. Günter Mahlke, Hannover<br />

Dr.jur. Ulrich Kirchhoff, Hannover<br />

Nordrhein: Dr. Jürgen Krömer, Düsseldorf<br />

Dr. Elke Miege-Lennartz, Bergisch-Gladbach<br />

Dr. jur. Gerhard Rosler, Düsseldorf<br />

Rheinland-Pfalz: Dr. Georg Martin, Trier<br />

San.-Rat Dr. Egon Walischewski, Neuwied<br />

Dr. Günter Strack, Limburgerhof<br />

Dr. Helmut Peters, Mainz<br />

Saarland: San.-Rat Dr. Franz Gadomski, Saarbrücken<br />

Sachsen: Dr. Helmut Schmidt, Dresden<br />

Prof. Dr. habil. Jan Schulze, Dresden<br />

Sachsen-Anhalt: Dr. Walter Kudernatsch, Bitterfeld<br />

Schleswig-Holstein: Dr. Dr.jur. Hans-Michael Steen, Eckernförde<br />

Dr. Reinhard Drehsen, Mölln<br />

Heinz Kraunus, Bad Segeberg<br />

Thüringen: Dr.rer.pol. Wolfgang Thöle, Jena<br />

Dr. Hannelore Pientka, Nordhausen<br />

Westfalen-Lippe: Karl-Heinz Müller, Detmold<br />

Dr. Klaus-Peter Schlingmann, Detmold<br />

Dr.rer.pol. Andreas Kretschmer, Münster<br />

Dr. jur. Gerhard Saam, Münster<br />

Geschäftsführung:<br />

Dipl.-Volksw. Franz F. Stobrawa, Köln<br />

<strong>13</strong><br />

691


692<br />

Arbeitsausschuss „Ärztliche Weiterbildung“<br />

Dr. H. Hellmut Koch, München (Vorsitzender)<br />

Prof. Dr. Frieder Hessenauer, Mainz (Stv. Vorsitzender)<br />

Dr. Enzo Amarotico, München<br />

Dr. Franz-Josef Bartmann, Bad Segeberg<br />

Dr. Andreas Crusius, Rostock<br />

PD Dr. Klaus-H. Damm, Hamburg<br />

Dr. Robert D. Schäfer, Düsseldorf<br />

Ass. Jörg-Erich Speth, Münster<br />

Dr. Klaus-Dieter Wurche, Bremen<br />

Geschäftsführung:<br />

Dr. Annette Güntert, Köln<br />

Ständige Konferenz „Ärztliche Weiterbildung“<br />

Dr. H. Hellmut Koch, München (Vorsitzender)<br />

Baden-Württemberg: Dr. Michael Schulze, Tübingen<br />

Ass. Ulrike Hespeler, Stuttgart<br />

Dr. Maximilian Zollner, Friedrichshafen<br />

Bayern: Dr. Max Kaplan, Pfaffenhausen<br />

Prof.Dr. Günter Lob, München<br />

Dr. Enzo Amarotico, München<br />

Berlin: Dr. Klaus Thierse, Berlin<br />

Dr. Dietrich Bodenstein, Berlin<br />

Hans-D. Herrmann, Berlin<br />

Dr. Volker Pickerodt, Berlin<br />

Brandenburg: Bernd Sykura, Oranienburg<br />

Dr. Udo Wolter, Cottbus<br />

Dr. Reinhard Heiber, Cottbus<br />

Bremen: Dr. Klaus-Dieter Wurche, Bremerhaven<br />

Gabriela Fehse, Bremen<br />

N.N.<br />

Hamburg: Dr. Bruno Schmolke, Hamburg<br />

Dr. Dirk Heinrich, Hamburg<br />

PD Dr. Klaus-Heinrich Damm, Hamburg<br />

Hessen: Dr. Elmar Lindhorst, Neu-Isenburg<br />

PD Dr. Michael Berliner, Gießen<br />

Dr. Michael Popovic´, Frankfurt/M.<br />

Mecklenburg-Vorpommern: Dr. Winrich Mothes, Schwerin<br />

Dr. Hans-Georg Körber, Ludwigslust<br />

Dr. Eva-Maria Hehl, Rostock<br />

Niedersachsen: Dr. Gisbert Voigt, Melle<br />

Dr. Rolf-Ferdinand Gehre, Hannover


Dr. Dr.med.dent. Hans-Walter Krannich, Hannover<br />

Nordrhein: Dr. Dieter Mitrenga, Köln<br />

Dr. Arnold Schüller, Neuss<br />

Dr. Robert D. Schäfer, Düsseldorf<br />

Rheinland-Pfalz: Dr. Horst Burg, Simmern<br />

Dr. Barbara Jöckle-Kretz, Landau<br />

Dr. Jürgen Hoffart, Mainz<br />

Saarland: Dr. Wolfgang Roth, Saarlouis<br />

Dr. Ernst Zimmer, Merzig<br />

Michael Hoffmann, Saarbrücken<br />

Sachsen: Prof. Dr. Gunter Gruber, Leipzig<br />

Dr. Birgit Gäbler, Dresden<br />

Dr. Siegfried Herzig, Dresden<br />

Sachsen-Anhalt: Dr. Peter Eichelmann, Magdeburg<br />

Prof.Dr. Hans Gert Struck, Halle<br />

Carmen Wagner, Magdeburg<br />

Schleswig-Holstein: Dr. Henrik Herrmann, Linden<br />

Dr. Hannelore Machnik, Berkenthin<br />

Dr. Elisabeth Breindl, Bad Segeberg<br />

Thüringen: Dipl..-Med. Ingo Menzel, Weimar<br />

Dr. Karin Beck, Töppeln<br />

Westfalen-Lippe: Dr. Theodor Windhorst, Bielefeld<br />

Dr. Paul Weyand, Bochum<br />

Ass. Jörg-Erich Speth, Münster<br />

Dr. Holger Raidt, Münster<br />

Geschäftsführung:<br />

Dr. Annette Güntert, Köln<br />

Ausschuss „Berufsordnung für die deutschen Ärzte“<br />

Prof. Dr. Ingo Flenker, Münster (Vorsitzender)<br />

Dr. Udo Wolter, Cottbus (Stv. Vorsitzender)<br />

Dr. Franz-Josef Bartmann, Bad Segeberg<br />

Justitiar Christoph Biesing, Frankfurt/M.<br />

Dr. Astrid Bühren, Murnau<br />

RAin Christina Hirthammer-Schmidt-Bleibtreu, Düsseldorf<br />

Ass. Bertram F. Koch, Münster<br />

Dr. Michael Reusch, Hamburg<br />

Dr. jur. Herbert Schiller, München<br />

RA Horst Dieter Schirmer, Köln<br />

Dr. Karsten Scholz, Hannover<br />

Dr. Ulrike Wahl, Stuttgart<br />

Geschäftsführung:<br />

RAin Ulrike Wollersheim, Köln<br />

Die Organisation der <strong>Bundesärztekammer</strong><br />

<strong>Kapitel</strong><br />

<strong>13</strong><br />

693


Ständige Konferenz „Zur Beratung der Berufsordnung<br />

für die deutschen Ärzte“<br />

Prof. Dr. Ingo Flenker, Münster (Vorsitzender)<br />

Baden-Württemberg: Dr. Ulrike Wahl, Stuttgart<br />

Dr. jur. Kurt Seizinger, Stuttgart<br />

Bayern: Dr. Klaus Ottmann, Ochsenfurt<br />

Dr. Rudolf Burger, München<br />

Dr. jur. Herbert Schiller, München<br />

Berlin: Henning Dannehl, Berlin<br />

Ass. Sven Niemeck, Berlin<br />

Brandenburg: Dr. Renate Schuster, Neuenhagen<br />

Ass. Herbert Krahforst, Cottbus<br />

Bremen: Dr. Ulrich Kütz, Bremen<br />

Dr. Jörg Hermann, Bremen<br />

Gerd Wenzel, Bremen<br />

Hamburg: Ass. Gabriela Luth, Hamburg<br />

PD Dr. Klaus-Heinrich Damm, Hamburg<br />

Hessen: Justitiar Christoph Biesing, Frankfurt/M.<br />

Dr. Michael Popovic´, Frankfurt/M.<br />

Mecklenburg-Vorpommern: Dr. Winrich Mothes, Schwerin<br />

Dr. jur. Karl-Heinz Moritz, Rostock<br />

Ass. jur. Frank Theodor Loebbert, Rostock<br />

Niedersachsen: Dr. Folkert Hinrichs, Leer<br />

Dr. Karsten Scholz, Hannover<br />

Dr. jur. Bernd Specker, Hannover<br />

Nordrhein: Dr. Arnold Schüller, Neuss<br />

Dr. Robert D. Schäfer, Düsseldorf<br />

RAin Christina Hirthammer-Schmidt-Bleibtreu, Düsseldorf<br />

Rheinland-Pfalz: Dr. Jürgen Hoffart, Mainz<br />

Saarland: Dr. Eckart Rolshoven, Püttlingen<br />

Sachsen: PD Dr. Wolfgang Sauermann, Dresden<br />

Sachsen-Anhalt: Dr. Wolfgang Zacher, Halle<br />

Ass. Annett Reichel, Magdeburg<br />

Schleswig-Holstein: Rosemarie Müller-Mette, Norderstedt<br />

Thüringen: Dr. Sebastian Roy, Meiningen<br />

Dr. Thekla Franke, Jena<br />

Dipl.-jur. Sabine Butters, Jena<br />

Westfalen-Lippe: Dr. Rudolf Kaiser, Münster<br />

Ass. Bertram F. Koch, Münster<br />

Geschäftsführung:<br />

RAin Ulrike Wollersheim, Köln<br />

694


Die Organisation der <strong>Bundesärztekammer</strong><br />

Ausschuss „Betriebsärztliche Versorgung“<br />

Dr. Udo Wolter, Cottbus (Vorsitzender)<br />

Dr. Wolfgang Panter, Duisburg (Stv. Vorsitzender)<br />

Dr. Norbert Hartmann, Hörstel<br />

Prof. Dr. Klaus Scheuch, Dresden<br />

Geschäftsführung:<br />

Dr. rer. oec. Hans-Jürgen Maas, Köln<br />

Ständige Konferenz „Betriebsärztliche Versorgung“<br />

Dr. Udo Wolter, Cottbus (Vorsitzender)<br />

Baden-Württemberg: Dr. Maximilian Zollner, Friedrichshafen<br />

Bayern: Prof. Dr. Dennis Nowak, Krailling<br />

Berlin: Dr. Barbara Nemitz, Berlin<br />

Rainer Gensch, Berlin<br />

Brandenburg: Dr. Dietmar Groß, Cottbus<br />

Bremen: Dr. Ecke Tammen, Bremen<br />

Hamburg: Dr. Ulrich Rogall, Hamburg<br />

Hessen: Prof. Dr. Hans-Joachim Woitowitz, Pohlheim<br />

Dr. Dipl.-Chem. Paul Otto Nowak, Frankenberg<br />

Mecklenburg-Vorpommern: Dr. Rana Jurkschat, Rostock<br />

Niedersachsen: Dr. Helmut Cordes, Hannover<br />

Nordrhein: Dr. Heinz Joh. Bicker, Duisburg<br />

Dr. Robert D. Schäfer, Düsseldorf<br />

Rheinland-Pfalz: Ute Wellstein, Mainz<br />

Saarland: Dr. Hans-Jakob Masson, Spiesen-Elversberg<br />

Sachsen: Dr. Norman Beeke, Chemnitz<br />

Sachsen-Anhalt: Dr. Ursula Theile, Halle<br />

Schleswig-Holstein: Detlef Glomm, Meldorf<br />

Thüringen: Dr. Katrin Beck, Töppeln<br />

Westfalen-Lippe: Dr. Christel Kraemer, Herdecke<br />

Geschäftsführung:<br />

Dr. rer. oec. Hans-Jürgen Maas, Köln<br />

<strong>Kapitel</strong><br />

<strong>13</strong><br />

695


Ausschuss für „Ethische und medizinisch-juristische Grundsatzfragen“<br />

Prof. Dr. Eggert Beleites, Jena (Vorsitzender)<br />

Prof. Dr. Dr. h. c. Jörg-Dietrich Hoppe, Köln (Stv. Vorsitzender)<br />

Prof. Dr. Dr. h.c. Erwin Deutsch, Göttingen<br />

Klaus Kutzer, Karlsruhe<br />

Prof. Dr. Dr. Eckhard Nagel, Hannover<br />

Prof. Dr. Eckehard Renner, Bergisch-Gladbach<br />

Prof. Dr. jur. h. c. Hans-Ludwig Schreiber, Göttingen<br />

Dr. Erich Steffen, Karlsruhe<br />

Prof. Dr. jur. Jochen Taupitz, Mannheim<br />

Dr. Christiane Woopen, Köln<br />

Geschäftsführung<br />

RAin Ulrike Wollersheim, Köln<br />

Ausschuss für „Europäische und internationale Angelegenheiten“<br />

Prof. Dr. Dr. h. c. Jörg-Dietrich Hoppe, Köln (Vorsitzender)<br />

Dr. Andreas Crusius, Rostock (Stv. Vorsitzender)<br />

Dr. Astrid Bühren, Murnau<br />

Prof. Dr. Heyo Eckel, Hannover<br />

Prof. Dr. Ingo Flenker, Münster<br />

Rudolf Henke, Aachen<br />

Prof. Dr. Frieder Hessenauer, Mainz<br />

Dr. Alfred Möhrle, Frankfurt<br />

Dr. Frank Ulrich Montgomery, Hamburg<br />

Prof. Dr. Dr. h.c. Karsten Vilmar, Bremen<br />

Ständiger Gast:<br />

Prof. Dr. Dr. h. c. Hans-Joachim Sewering, München<br />

Geschäftsführung:<br />

Dr. Otmar Kloiber, Köln<br />

696<br />

Ausschuss „Gebührenordnung“<br />

Dr. Alfred Möhrle, Frankfurt/M. (Vorsitzender)<br />

Prof. Dr. Ingo Flenker, Münster (Stv. Vorsitzender)<br />

San.-Rat Dr. Franz Gadomski, Saarbrücken<br />

Dr. Georg Holfelder, Frankfurt<br />

Dr. Klaus Ottmann, München<br />

Dr. Michael Reusch, Hamburg<br />

Dr. Arnold Schüller, Neuß


San.-Rat Dr. Egon Walischewski, Neuwied<br />

Dr. Andreas Köhler, Köln<br />

Geschäftsführung:<br />

Dipl.-Kfm. Renate Hess, Köln<br />

Die Organisation der <strong>Bundesärztekammer</strong><br />

Ständige Konferenz „Vertreter der Geschäftsführungen<br />

der Landesärztekammern“<br />

Prof. Dr. Christoph Fuchs, Köln (Vorsitzender)<br />

Baden-Württemberg: Dr. jur. Kurt Seizinger, Stuttgart<br />

Bayern: Dr. Enzo Amarotico, München<br />

Berlin: Dr. Gerhard Andersen, Berlin<br />

Brandenburg: Dr. Reinhard Heiber, Cottbus<br />

Bremen: Gerd Wenzel, Bremen<br />

Hamburg: PD Dr. Klaus-Heinrich Damm, Hamburg<br />

Hessen: Dr. Michael Popovic´, Frankfurt/M.<br />

Mecklenburg-Vorpommern: Dr. ur. Karl-Heinz Moritz, Rostock<br />

Niedersachsen: Klaus Labuhn, Hannover<br />

Nordrhein: Dr. Robert D. Schäfer, Düsseldorf<br />

Rheinland-Pfalz: Dr. Jürgen Hoffart, Mainz<br />

Saarland: Ass. Heinz-Jürgen Lander, Saarbrücken<br />

Sachsen: Dr. jur. Verena Diefenbach, Dresden<br />

Sachsen-Anhalt: Dr. Jutta Synowitz, Magdeburg<br />

Schleswig-Holstein: Dr. Cordelia Andreßen, Bad Segeberg<br />

Thüringen: Dr. Christiane Becker, Jena<br />

Westfalen-Lippe: Ass. Jörg-Erich Speth, Münster<br />

Geschäftsführung:<br />

Prof. Dr. Christoph Fuchs, Köln<br />

<strong>Kapitel</strong><br />

Ausschuss „Gesundheitsförderung, Prävention und Rehabilitation“<br />

Rudolf Henke, Aachen (Vorsitzender)<br />

Dr. Thomas Suermann, Göttingen (Stv. Vorsitzender)<br />

Dr. Hans Martin Beyer, Füssen<br />

Dr. Jan Leidel, Köln<br />

Dr. Egbert J. Seidel, Weimar<br />

Univ.-Prof. Dr. phil. J. Siegrist, Düsseldorf<br />

Geschäftsführung:<br />

Dr. Justina Engelbrecht, Köln<br />

Dr. rer. oec. Hans-Jürgen Maas, Köln<br />

<strong>13</strong><br />

697


698<br />

Ausschuss „Gesundheits- und sozialpolitische Vorstellungen<br />

der deutschen Ärzteschaft“<br />

Prof. Dr. Dr. h.c. Jörg-Dietrich Hoppe, Düren (Vorsitzender)<br />

Dr. Ursula Auerswald, Bremen (Stv. Vorsitzende)<br />

Dr. Andreas Crusius, Rostock<br />

Geschäftsführung:<br />

Prof. Dr. Christoph Fuchs, Köln<br />

Ausschuss „Gesundheit und Umwelt“<br />

Prof. Dr. Heyo Eckel, Hannover (Vorsitzender)<br />

Prof. Dr. Dr. Andreas Kappos, Hamburg (Stv. Vorsitzender)<br />

Dr. Günter Baitsch, Bad Säckingen<br />

Prof. Dr. Axel Buchter, Homburg/Saar<br />

Geschäftsführung:<br />

Dr. Justina Engelbrecht, Köln<br />

Ständige Konferenz „Gesundheit und Umwelt“<br />

Prof. Dr. Heyo Eckel, Hannover (Vorsitzender)<br />

Baden-Württemberg: Dr. Günter Baitsch, Bad Säckingen<br />

Bayern: Dr. Rudolf Burger, München<br />

Berlin: Dr. Andreas Beyer, Berlin<br />

Dr. Rudolf Fitzner, Berlin<br />

Brandenburg: Dr. Dietrich Metz, Wittstock<br />

Bremen: Franz-Josef Blömer, Bremen<br />

Dr. Hans-Udo Homoth, Bremen<br />

Hamburg: Karl-Rainer Fabig, Hamburg<br />

Hessen: Prof. Dr. Thomas Eikmann, Gießen<br />

Mecklenburg-Vorpommern: Dipl.-Med. Gerhard Hauk, Rostock<br />

Dr. Dietrich Thierfelder, Schwerin<br />

Niedersachsen: Dr. Hans-Bernhard Behrends, Hannover<br />

Nordrhein: Dr. Dietrich Rohde, Mülheim<br />

Dr. Brigitte Hefer, Düsseldorf<br />

Rheinland-Pfalz: Dr. Christian Dommes, Pirmasens<br />

Saarland: Dr. Eckart Rolshoven, Püttlingen<br />

Sachsen: Prof. Dr. med. habil. Siegwart Bigl, Chemnitz<br />

Sachsen-Anhalt: Doz. Dr. Bernd Thriene, Magdeburg<br />

Schleswig-Holstein: Dr. Dr. Heinz-Eberhard Schlaak, Schleswig


Die Organisation der <strong>Bundesärztekammer</strong><br />

Thüringen: PD Dr. Olaf Manuwald, Erfurt<br />

Westfalen-Lippe: Dr. Ulrike Beiteke, Dortmund<br />

Karl-Heinz Müller, Lage<br />

Geschäftsführung:<br />

Dr. Justina Engelbrecht, Köln<br />

<strong>Kapitel</strong><br />

Ständige Konferenz „Gutachterkommissionen / Schlichtungsstellen“<br />

Dr. Andreas Crusius, Rostock (Vorsitzender)<br />

Dr. Henning Friebel, Magdeburg (Stv. Vorsitzender)<br />

Baden-Württemberg: Dr. Manfred Eissler, Reutlingen<br />

Vors. Richter am OLG Roland Burkhardt, Ettlingen<br />

Dr. Franz Kaltwasser, Stuttgart<br />

Bayern: Prof. Dr. Alfred Schaudig, München<br />

Ernst Karmasin, Germering<br />

Dr. Horst Frenzel, München<br />

Berlin: Dr. Elmar Wille, Berlin<br />

Margret Steinberg, Berlin<br />

Brandenburg: Dr. Erwin Böhm, Potsdam<br />

Bremen: Gerd Wenzel, Bremen<br />

Prof. Dr. Ulrich Bonk, Bremen<br />

Hamburg: Dr. Jasper Kiehn, Hamburg<br />

Hessen: Dr. jur. Felix Meyer, Frankfurt/M.<br />

Justitiar Christoph Biesing, Frankfurt/M.<br />

Mecklenburg-Vorpommern: Dr. Henning Wiegels, Seehof<br />

Niedersachsen: Prof. Dr. med. Hans Richter, Hannover<br />

RA Johannes Neu, Hannover<br />

Nordrhein: Prof. Dr. Lutwin Beck, Düsseldorf<br />

OLG-Präs. a. D. Dr. jur. Heinz-Dieter Laum, Mülheim<br />

Dr. rer. pol. Wolfgang Klitzsch, Düsseldorf<br />

Rheinland-Pfalz: Dr. Wilhelm Herzog, Mainz<br />

Saarland: Vors.Richter am OLG a. D. Ernst Kropf, Saarlouis<br />

Ass. Heinz-Jürgen Lander, Saarbrücken<br />

Detlev Comberg, Saarbrücken<br />

Sachsen: Dr. Rainer Kluge, Miltitz<br />

Wolfgang Schaffer, Dresden<br />

Sachsen-Anhalt: Dr. Peter Eichelmann, Magdeburg<br />

Schleswig-Holstein: N.N.<br />

Thüringen: Prof. Dr. Wulf Schirrmeister, Gera<br />

RA Helmut Heck, Jena<br />

Westfalen-Lippe: Vors. Richter am LG i. R. Johannes Pfeiffer, Münster<br />

Ass. Bertram F. Koch, Münster<br />

Geschäftsführung:<br />

Ass. Barbara Berner, Köln<br />

<strong>13</strong><br />

699


Ausschuss „Krankenhaus“<br />

Rudolf Henke, Aachen (Vorsitzender)<br />

Prof. Dr. Frieder Hessenauer, Mainz (Stv. Vorsitzender)<br />

Prof. Dr. Albrecht Encke, Frankfurt<br />

San.-Rat Dr. Franz Gadomski, Saarbrücken<br />

Dr. Frank Ulrich Montgomery, Hamburg<br />

Dr. Ulrike Wahl, Stuttgart<br />

Dr. Matthias Wesser, Jena<br />

Geschäftsführung:<br />

Dr. rer. oec. Hans-Jürgen Maas, Köln<br />

Ständige Konferenz „Krankenhaus“<br />

Rudolf Henke, Aachen (Vorsitzender)<br />

Baden-Württemberg: Dr. Josef Ungemach, Mannheim<br />

Bayern: Prof. Dr. Detlef Kunze, München<br />

Dr. Andreas Baumgarten, Burgberg<br />

Berlin: Dr. Anton Carl Mayr, Berlin<br />

Brandenburg: Dr. Manfred Kalz, Neuruppin<br />

Bremen: Dr. Heidrun Gitter, Bremen<br />

Gabriela Fehse, Bremen<br />

Hamburg: Prof. Dr. Christoph Lindner, Hamburg<br />

Hessen: Dr. Gerhard Schreiner, Flieden<br />

Mecklenburg-Vorpommern: Dr. Karl Schulze,Waren<br />

Dr. Christiane Frenz, Rosenow<br />

Niedersachsen: Dr. Jörg Zimmermann, Celle<br />

Nordrhein: Rudolf Henke, Aachen<br />

Dr. rer. pol. Wolfgang Klitzsch, Düsseldorf<br />

Rheinland-Pfalz: Prof. Dr. Hagen Weiss, Ludwigshafen<br />

Saarland: Dr. Wolfgang Roth, Saarlouis<br />

Sachsen: Prof. Dr. habil. Jan Schulze, Dresden<br />

Sachsen-Anhalt: Dr. Peter Trommler, Köthen<br />

Dr. Peter Eichelmann, Magdeburg<br />

Schleswig-Holstein: PD Dr. Hans-Dieter Oldigs, Glücksburg<br />

Thüringen: Dr. Matthias Wesser, Suhl<br />

Dr. Klaus Elsebach, Erfurt<br />

Westfalen-Lippe: Prof. Dr. Torsten Hausamen, Dortmund<br />

Dr. Rudolf Kaiser, Münster<br />

Dr. Theodor Windhorst, Bielefeld<br />

Geschäftsführung:<br />

Dr. rer. oec. Hans-Jürgen Maas, Köln<br />

700


Ausschuss „Medizinische Fachberufe“<br />

Dr. Ursula Auerswald, Bremen (Vorsitzende)<br />

Dr. Cornelia Goesmann, Hannover (Stv. Vorsitzender)<br />

Geschäftsführung:<br />

Dipl.-Volksw. Franz F. Stobrawa, Köln<br />

Ständige Konferenz „Medizinische Fachberufe“<br />

Dr. Ursula Auerswald, Bremen (Vorsitzende)<br />

Dr. Cornelia Goesmann, Hannover (Stv. Vorsitzender)<br />

Baden-Württemberg: Dr. Michael Datz, Tübingen<br />

Bayern: Dr. Max Kaplan, Pfaffenhausen<br />

Armin Erdt, München<br />

Berlin: Dr. Regine Held, Berlin<br />

Dr. Jeanne Nicklas-Faust, Berlin<br />

Brandenburg: Dipl.-Med. Gerd Rust, Spremberg<br />

Bremen: Dr. Hans-Udo Homoth, Bremen<br />

Hamburg: Dr. Hartmut Horst, Hamburg<br />

Hessen: Dr. Helmuth Klotz, Darmstadt<br />

Ass. Roswitha Hoerschelmann, Frankfurt/M.<br />

Mecklenburg-Vorpommern: PD Dr. habil. Uwe Peter, Rostock<br />

Niedersachsen: Ass. jur. Susanne Passow, Hannover<br />

Nordrhein: Dr. Jürgen Krömer, Düsseldorf<br />

Verw. Dir. Klaus Schumacher, Düsseldorf<br />

Rheinland-Pfalz: Dr. Ines Henrich, Höhr-Grenzhausen<br />

Saarland: San.-Rat Dr. Franz Gadomski, Saarbrücken<br />

Sachsen: Dr. Claus Vogel, Leipzig<br />

Sachsen-Anhalt: Dr. Jutta Synowitz, Magdeburg<br />

Schleswig-Holstein: Hans-Werner Buchholz, Bad Segeberg<br />

Thüringen: Dr. Christiane Scherf, Bad Langensalza<br />

Westfalen-Lippe: Dr. Waltraud Diekhaus, Dortmund<br />

Dr. Eugen Engels, Eslohe<br />

Geschäftsführung:<br />

Dipl.-Volksw. Franz F. Stobrawa, Köln<br />

Die Organisation der <strong>Bundesärztekammer</strong><br />

<strong>Kapitel</strong><br />

<strong>13</strong><br />

701


Ausschuss „Notfall- / Katastrophenmedizin und Sanitätswesen“<br />

Dr. Ursula Auerswald, Bremen (Vorsitzende)<br />

San.-Rat Dr. Franz Gadomski, Saarbrücken (Stv. Vorsitzender)<br />

Prof. Dr. Dr. h.c. Friedrich-Wilhelm Ahnefeld, Ulm<br />

Dr. Klaus Ellinger, Ravensburg<br />

Dr. Heinzpeter Moecke, Hamburg)<br />

Generalarzt Dr. H. Neuburger, Bonn<br />

Prof. Dr. Peter Sefrin, Würzburg<br />

Dr. D. Stratmann, Minden<br />

Geschäftsführung:<br />

Dr. Annette Güntert, Köln<br />

Ständige Konferenz „Öffentlichkeitsarbeit“<br />

<strong>Bundesärztekammer</strong>: Prof. Dr. Dr. h. c. Jörg-Dietrich Hoppe, Köln<br />

(Vorsitzender)<br />

Dr. Andreas Crusius, Rostock (Stv. Vorsitzender)<br />

Pressestelle der deutschen<br />

Ärzteschaft: Alexander Dückers, Köln<br />

Hans-Jörg Freese, Berlin<br />

Baden-Württemberg: Dr. Oliver Erens, Stuttgart<br />

Bayern: Dagmar Nedbal, München<br />

Berlin: Dipl.-Pol. Sybille Golkowski, Berlin<br />

Brandenburg: Hans-Albrecht Kühne, Cottbus<br />

Bremen: Gerd Wenzel, Bremen<br />

Peter Schulz, Bremen<br />

Hamburg: Dorthe Kieckbusch, Hamburg<br />

Hessen: Dr. Michael Popovic´, Frankfurt/M.<br />

Katja Möhrle, Frankfurt/M.<br />

Mecklenburg-Vorpommern: Dr. Günter Langhans, Stralsund<br />

Dr. Wilfried Schimanke, Rostock<br />

Ass. jur. Frank Theodor Loebbert, Rostock<br />

Niedersachsen: Rolf Heyde, Hannover<br />

Solveig Vogel, Hannover<br />

Nordrhein: Horst Schumacher, Düsseldorf<br />

Rheinland-Pfalz: Ines Engelmohr, Mainz<br />

Saarland: Wolfgang Loris, Saarbrücken<br />

Sachsen: Dr. Günter Bartsch, Neukirchen<br />

Prof. Dr. Winfried Klug, Dresden<br />

Knut Köhler M. A., Dresden<br />

Sachsen-Anhalt: Dr. Henning Friebel, Magdeburg<br />

Schleswig-Holstein: Dr. Edda Oppermann, Bad Segeberg<br />

Dr. Karl-Werner Ratschko, Bad Segeberg<br />

702


Thüringen: Isolde Winkler, Jena<br />

Dr. Ulrike Schramm-Häder, Jena<br />

Westfalen-Lippe: Andreas Daniel, Münster<br />

Geschäftsführung:<br />

Alexander Dückers, Köln<br />

Ausschuss „Qualitätssicherung ärztlicher Berufsausübung“<br />

Dr. Günther Jonitz, Berlin (Vorsitzender)<br />

Dr. Michael Reusch, Hamburg (Stv. Vorsitzender)<br />

Dr. Ursula Auerswald, Bremen<br />

Prof. Dr. Ingo Flenker, Münster<br />

Prof. Dr. Frieder Hessenauer, Mainz<br />

Prof. Dr. habil. Jan Schulze, Dresden<br />

Geschäftsführung:<br />

Dipl.-Volksw. Franz F. Stobrawa, Köln<br />

Arbeitskreis 1: Gerätesicherheit und Normung<br />

Dr. Robert D. Schäfer, Düsseldorf<br />

Arbeitskreis 2: Laboratoriumsmedizin<br />

Prof. Dr. Hans Reinauer, Düsseldorf (Vorsitzender)<br />

Dr. rer. nat. Andreas Bobrowski, Düsseldorf<br />

Dr. Rudolf Fitzner, Berlin<br />

Univ.-Prof. Dr. Michael Krieg, Bochum<br />

Prof. Dr. Lothar Siekmann, Bonn<br />

Dr. Michael Späth, Hamburg<br />

Dr. H.-J. Warlo, Köln<br />

Arbeitskreis 3:<br />

nicht besetzt<br />

Arbeitskreis 4: Radiologie<br />

Prof. Dr. Hans-Stephan Stender, Hannover (Vorsitzender)<br />

Unterarbeitsgruppe Kernspintomographie:<br />

Dr. H. Assheuer, Köln<br />

Prof. Dr. J. Barth, Esslingen<br />

Prof. Dr. H. Galanski, Hannover<br />

Prof. Dr. M. Heller, Kiel<br />

Prof. Dr. W. Huk, Erlangen<br />

Prof. Dr. K.-L. Lackner, Köln<br />

Dr. A. Majewski, Hannover<br />

Die Organisation der <strong>Bundesärztekammer</strong><br />

<strong>Kapitel</strong><br />

<strong>13</strong><br />

703


704<br />

H. Mühlich, Köln<br />

Prof. Dr. M. Reiser, München<br />

Prof. Dr. Hans-Stephan Stender, Isernhagen<br />

Prof. Dr. B. Terwey, Bremen<br />

Prof. Dr. A. Thron, Aachen<br />

Arbeitskreis 5: Pathologie<br />

Prof. Dr. Friedrich-Wilhelm Kolkmann, Stuttgart<br />

Prof. Dr. Brinkmann, Münster<br />

Prof. Dr. Thomas Kirchner, Erlangen<br />

Doz. Dr. med. habil. Roland Goertchen, Görlitz<br />

Prof. Dr. Werner Schlake, Gelsenkirchen<br />

Arbeitskreis 6:<br />

nicht besetzt<br />

Arbeitskreis 7: Psychosomatische Grundversorgung<br />

nicht besetzt<br />

Arbeitskreis 8: Methodik<br />

Prof. Dr. Friedrich-Wilhelm Kolkmann, Stuttgart<br />

Univ.-Prof. Dr. Dr.sc. Karl W. Lauterbach, Köln<br />

Prof. Dr. H. K. Selbmann, Tübingen<br />

Prof. Dr. M. Schrappe, Köln<br />

Prof. Dr. Friedrich-Wilhelm Schwartz, Hannover<br />

Prof. Dr. Norbert Victor, Heidelberg<br />

Ständige Konferenz „Qualitätssicherung“<br />

Dr. Günther Jonitz, Berlin (Vorsitzender)<br />

Baden-Württemberg: Dr. Gerhard Schade, Bad Krozingen<br />

Bayern: Dr. Klaus Ottmann, Ochsenfurt<br />

Dr. Johann Wilhelm Weidringer, München<br />

Berlin: Dr. Erich Fellmann, Berlin<br />

Christa Markl-Vieto, Berlin<br />

Brandenburg: Dr. Erwin Böhm, Kleinmachnow<br />

Dr. Wolf Schmidt, Cottbus<br />

Bremen: Ralf Gronemeyer, Bremen<br />

Franz-Josef Blömer, Bremen<br />

Hamburg: Prof. Dr. Martin Carstensen, Hamburg<br />

Hessen: Martin Leimbeck, Braunfels<br />

Dr. Roland Kaiser, Frankfurt/M.<br />

Mecklenburg-Vorpommern: Dr. Ulf Broschewitz, Rostock<br />

Dr. Holger Dietze, Rostock<br />

Dr. Harald Terpe, Rostock


Die Organisation der <strong>Bundesärztekammer</strong><br />

Niedersachsen: Dr. Elke Lippert-Urbanke, Bad Zwischenahn<br />

Nordrhein: Dr. Klaus Josten, Meckenheim<br />

Dr. Robert D. Schäfer, Düsseldorf<br />

Rheinland-Pfalz: Prof. Dr. Frieder Hessenauer, Mainz<br />

Saarland: Dr. Sigrid Bitsch, Merzig<br />

Sachsen: Dr. Maria Eberlein-Gonska, Dresden<br />

Sachsen-Anhalt: Dr. Manuela Wolf, Magdeburg<br />

Schleswig-Holstein: Dr. Franz-Joseph Bartmann, Bad Segeberg<br />

Thüringen: Dr. Mathias Wesser, Suhl<br />

Dr. Klaus Elsebach, Erfurt<br />

Westfalen-Lippe: Dr. Theodor Windhorst, Bielefeld<br />

Dr. Paul Weyand, Bochum<br />

Dr. Joachim Dehnst, Herdecke<br />

Geschäftsführung:<br />

Dipl.-Volksw. Franz F. Stobrawa, Köln<br />

<strong>Kapitel</strong><br />

Arbeitsgruppe Qualitätssicherung in der Transplantationsmedizin<br />

Prof. Dr. Friedrich-Wilhelm Kolkmann, Stuttgart (Vorsitzender)<br />

Prof. Dr. U. Frei, Berlin<br />

Prof. Dr. G. Kirste, Freiburg<br />

Prof. Dr. M. Molzahn, Neu-Isenburg<br />

Prof. Dr. Dr. E. Nagel, Hannover<br />

Prof. Dr. G. Opelz, Heidelberg<br />

Dr. G. Persijn, Leiden<br />

Theo Riegel, Siegburg<br />

Prof. Dr. R. Sundmacher, Düsseldorf<br />

Dr. Walger, Düsseldorf<br />

Arbeitskreis „Qualitätssicherung Herztransplantation”<br />

Prof. Dr. Schoendube, Aachen (Vorsitzender)<br />

Dr. Gummert, Leipzig<br />

PD Dr. Hummel, Berlin<br />

Dr. Meiser, München<br />

Prof. Dr. G. Opelz, Heidelberg<br />

Prof. Rödiger, Hamburg<br />

Dr. Wagner, Dresden<br />

<strong>13</strong><br />

705


706<br />

Arbeitskreis „Qualitätssicherung Hornhauttransplantation”<br />

Prof. Dr. R. Sundmacher, Düsseldorf (Vorsitzender)<br />

Prof. Dr. A. Kampik, München<br />

Prof.Dr. Gernot Duncker, Halle<br />

Prof.Dr. R. Winter, Hannover<br />

Arbeitskreis „Qualitätssicherung Lebertransplantation”<br />

Prof. Dr. Gerhard Opelz, Heidelberg (Vorsitzender)<br />

Prof. Dr. Matthias Anthuber, Regensburg<br />

Prof. Dr. Wolf-Otto Bechstein, Bochum<br />

Prof. Dr. Dr. Tobias E. Beckurtz, Köln<br />

Prof. Dr. Xavier Rogiers, Hamburg<br />

Arbeitskreis „Qualitätssicherung Lungentransplantation”<br />

Prof. Dr. Fieguth, Frankfurt<br />

Dr. Ewert, Berlin<br />

Dr. Ulrich Franke, Jena<br />

Dr. Gummert, Leipzig<br />

Dr. Hirt, Kiel<br />

Dr. Meiser, München<br />

Prof. Dr. Niedermeyer, Hannover<br />

Prof. Dr. Opelz, Heidelberg<br />

Prof. Dr. Schoendube, Aachen<br />

Dr. Wagner, Dresden<br />

Arbeitskreis „Qualitätssicherung Nierentransplantation”<br />

Prof. Dr. G. Offermann, Berlin (Vorsitzender)<br />

Prof. Dr. K. Dreikorn, Bremen<br />

Prof. Dr. U. Frei, Berlin<br />

PD Dr. Hauser, Frankfurt/M.<br />

Prof. Dr. U. Kunzendorf, Erlangen<br />

Prof. Dr. G. Opelz, Heidelberg<br />

Prof. Dr. Heide Sperschneider, Jena


Die Organisation der <strong>Bundesärztekammer</strong><br />

<strong>Kapitel</strong><br />

Arbeitskreis „Qualitätssicherung Pankreastransplantation”<br />

Prof. Dr. Gerhard Opelz, Heidelberg<br />

Prof. Dr. Bechstein, Bochum<br />

Prof. Dr. Schareck, Rostock<br />

Dr. Stangl, München<br />

Arbeitskreis „Prozessqualität im Umfeld der Transplantation”<br />

Prof. Dr. Bechstein, Bochum<br />

Dr. Boesebeck, München<br />

Prof. Dr. Dreikorn, Bremen<br />

Prof. Dr. Kirste, Freiburg<br />

Prof. Dr. Opelz, Heidelberg<br />

Dr. Persijn, Leiden<br />

Prof. Dr. Rödiger, Hamburg<br />

Prof. Dr. Schareck, Rostock<br />

Dr. Wehrle, Leiden<br />

Ständige Konferenz der Rechtsberater der Ärztekammern<br />

RA Horst Dieter Schirmer, Köln (Vorsitzender)<br />

RAin Ulrike Wollersheim, Köln (Stv. Vorsitzende)<br />

Baden-Württemberg: Dr. Kurt Seizinger, Stuttgart<br />

Ass. Ulrike Hespeler, Stuttgart<br />

Bez.-ÄK Nordwürttemberg: N.N.<br />

Bez.-ÄK Nordbaden: Helmut Kohn, Karlsruhe<br />

Bez.-ÄK Südbaden: Gerhard Sutor, Freiburg<br />

Bez.-ÄK Südwürttemberg: Prof. Dr. jur. Hans Kamps, Tübingen<br />

Bayern: Peter Kalb, München<br />

RA Dr. jur. Herbert Schiller, München<br />

Berlin: Ass. Sven Niemeck, Berlin<br />

Martina Jaklin, Berlin<br />

Brandenburg: Ass. Herbert Krahforst, Cottbus<br />

Bremen: RA W.M. Nentwig, Bremen<br />

Gerd Wenzel, Bremen<br />

Hamburg: Ass. Gabriela Luth, Hamburg<br />

Hessen: Justitiar Christoph Biesing, Frankfurt/M.<br />

Ass. Manuel Maier, Frankfurt/M.<br />

Mecklenburg-Vorpommern: RA Dr. Karl-Heinz Moritz, Rostock<br />

Ass. jur. Frank Theodor Loebbert, Rostock<br />

Niedersachsen: Dr. Karsten Scholz, Hannover<br />

Ass. Susanne Passow, Hannover<br />

<strong>13</strong><br />

707


Nordrhein: RAin Christina Hirthammer-Schmidt-Bleibtreu, Düsseldorf<br />

RA Dr. jur. Dirk Schulenburg, Düsseldorf<br />

Rheinland-Pfalz: RA Eckhard Mäurer, Mainz<br />

Bez.-ÄK Koblenz: Ass. Quednow, Koblenz<br />

Bez.-ÄK Pfalz: Ass. Jäger, Neustadt<br />

Bez.-ÄK Rheinhessen: RA Eckhard Mäurer, Mainz<br />

Bez.-ÄK Trier: Paul Hauschild, Trier<br />

Saarland: Ass. Heinz-Jürgen Lander, Saarbrücken<br />

RA Martin Partzsch, Saarbrücken<br />

Sachsen: Ass. Michael Kratz, Dresden<br />

Sachsen-Anhalt: Ass. Kathleen Hoffmann, Magdeburg<br />

Ass. Annett Reichel, Magdeburg<br />

Schleswig-Holstein: Hans-Peter Bayer, Bad Segeberg<br />

Dr. Marlis Hübner, Bad Segeberg<br />

Thüringen: RA Helmut Heck, Jena<br />

Dipl.-jur. Sabine Butters, Jena<br />

Westfalen-Lippe: RA u. Notar Wolfgang Bender, Münster<br />

Ass. Bertram Koch, Münster<br />

Ausschuss „Sucht und Drogen“<br />

Prof. Dr. Ingo Flenker, Münster (Vorsitzender)<br />

Dr. Astrid Bühren, Murnau (Stv. Vorsitzende)<br />

Dr. Constanze Jacobowski, Berlin<br />

Dr. Frank Ulrich Montgomery, Hamburg<br />

Geschäftsführung:<br />

Dr. Justina Engelbrecht, Köln<br />

Ausschuss „Telematik”<br />

Prof. Dr. Ingo Flenker, Münster (Vorsitzender)<br />

Dr. H. Hellmuth Koch, München (Stv. Vorsitzender)<br />

Dr. Günther Jonitz, Berlin<br />

Prof. Dr. Hildebrand Kunat, Dresden<br />

Dr. Wolfgang Stehle, Hannover<br />

Dr. Ulrike Wahl, Stuttgart<br />

RAin Ulrike Wollersheim, Köln<br />

Geschäftsführung:<br />

Dr. Otmar Kloiber, Köln<br />

Philipp Stachwitz, Köln<br />

708


Die Organisation der <strong>Bundesärztekammer</strong><br />

Arbeitsgruppe „Weiterentwicklung<br />

der ambulant-stationären Kooperation”<br />

San.-Rat Dr. Franz Gadomski, Saarbrücken<br />

Rudolf Henke, Aachen<br />

Prof. Dr. Heyo Eckel, Göttingen<br />

(als Vorsitzender der Deutschen Akademie der Gebietsärzte)<br />

Dr. Cornelia Goesmann, Hannover<br />

(als Vorsitzende der Deutschen Akademie für Allgemeinmedizin)<br />

Geschäftsführung:<br />

Dipl.-Kfm. Renate Hess, Köln<br />

Dr. rer. oec. Hans-Jürgen Maas, Köln<br />

<strong>Kapitel</strong><br />

<strong>13</strong><br />

709


Gemeinsame Einrichtungen der <strong>Bundesärztekammer</strong> und<br />

der Kassenärztlichen Bundesvereinigung<br />

Ärztliches Zentrum für Qualität in der Medizin<br />

Verwaltungsrat<br />

Dr. Manfred Richter-Reichhelm, Berlin<br />

Prof. Dr. Christoph Fuchs, Köln<br />

Dr. jur. Rainer Hess, Köln<br />

Prof. Dr. Dr. h. c. Jörg-Dietrich Hoppe, Köln<br />

Dr. Leonhard Hansen, Alsdorf<br />

Dr. Günther Jonitz, Berlin<br />

Planungsgruppe<br />

Prof. Dr. Ingo Flenker, Münster (Vertreter)<br />

Prof. Dr. Frieder Hessenauer, Mainz<br />

Dr. Günther Jonitz, Berlin<br />

Dr. Michael Reusch, Hamburg<br />

Dipl.-Volksw. Franz F. Stobrawa, Köln<br />

Dr. Bernhard Gibis, Berlin<br />

Dr. Eberhard Gramsch, Göttingen<br />

Dr. Axel Munte, München<br />

Dr. Hans-Friedrich Spies, Frankfurt/M.<br />

Geschäftsführung:<br />

Prof. Dr. Dr. Günter Ollenschläger, Köln (Geschäftsführer)<br />

Dr. Christian Thomeczek, Köln (Stv. Geschäftsführer)<br />

Hanna Kirchner, Köln (Geschäftsführende Ärztin in der ÄZQ)<br />

Ausschuss „Gebietszugehörigkeit ärztlicher Leistungen“<br />

Mitglieder seitens der <strong>Bundesärztekammer</strong>:<br />

Dr. H. Hellmut Koch, München<br />

Dr. Franz-Josef Bartmann, Bad Segeberg<br />

Mitglieder seitens der Kassenärztlichen Bundesvereinigung:<br />

Dr. Leonhard Hansen, Aachen<br />

Dr. Andreas Köhler, Köln<br />

Mitglied der gemeinsamen Rechtsabteilung :<br />

RA Horst Dieter Schirmer, Köln<br />

Geschäftsführung:<br />

Dr. Annette Güntert, Köln<br />

710


Gemeinsame HTA-Arbeitsgruppe von BÄK und KBV<br />

Dr. Regina Klakow-Franck, Köln<br />

Dr. Paul Rheinberger, Köln<br />

Die Organisation der <strong>Bundesärztekammer</strong><br />

<strong>Kapitel</strong><br />

<strong>13</strong><br />

711


Vertreter in externen Gremien<br />

(a)<br />

(b)<br />

(a)<br />

(b)<br />

Die Vertreter (a) und Stellvertreter (b) der Ärzte im Vorstand der<br />

Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege<br />

Prof. Dr. Rolf Bialas, Hamburg<br />

Ass. Josef Kloppenborg, Berlin<br />

Dr. Klaus Penndorf, Magdeburg<br />

Vertreter (a) und Stellvertreter (b) der Ärzte in der Vertreterversammlung<br />

der Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und<br />

Wohlfahrtspflege<br />

Dr. Horst Buck-Gramcko, Hamburg<br />

Dieter Jürgens, Puchheim<br />

Dr. rer. oec. Hans-Jürgen Maas, Köln<br />

Dr. Robert D. Schäfer, Düsseldorf<br />

Dr. Dominik Graf von Stillfried, Bonn<br />

Rüdiger Vogt, Neuburg/Donau<br />

Deutsche Delegierte, Berater und Beobachter im<br />

Ständigen Ausschuss der Europäischen Ärzte<br />

Delegierte:<br />

Prof. Dr. Dr. h.c. Karsten Vilmar, Bremen<br />

Prof. Dr. Eggert Beleites, Jena<br />

Prof. Dr. Heyo Eckel, Hannover<br />

Prof. Dr. Dr. h. c. Jörg-Dietrich Hoppe, Köln<br />

Dr. Frank-Ulrich Montgomery, Hamburg<br />

Dr. Ulrich Oesingmann, Dortmund<br />

Berater:<br />

RA Horst Dieter Schirmer, Köln<br />

Prof. Dr. Christoph Fuchs, Köln<br />

Dr. Otmar Kloiber, Köln<br />

Renate Vonhoff-Winter, Köln<br />

712


Beobachter:<br />

Dr. Hans-Jürgen Thomas, Bonn (Hartmannbundes, Verband der Ärzte Deutschlands e.V.)<br />

Dr. Magdalena Benemann, Köln (Marburger Bund)<br />

Dr. Maximilian Zollner, Köln (NAV Virchow-Bund)<br />

BQS Bundesgeschäftsstelle Qualitätssicherung<br />

Bundeskuratorium<br />

Dr. Ursula Auerswald, Bremen<br />

Dr. Michael Reusch, Hamburg<br />

Prof. Dr. Ingo Flenker, Münster<br />

Dr. Günther Jonitz, Berlin<br />

Prof. Dr. Frieder Hessenauer, Mainz<br />

Dipl.-Volksw. Franz F. Stobrawa, Köln<br />

Prof. Dr. Dr. h.c. Karsten Vilmar, Bremen<br />

Gesellschafterversammlung<br />

Dr. Günther Jonitz, Berlin<br />

Dr. Hans Georg Krumpaszky, Köln<br />

Dipl.-Volksw. Franz F. Stobrawa, Köln<br />

Prof. Dr. Dr. h.c. Karsten Vilmar, Bremen<br />

Vorberatender Ausschuss<br />

Dr. Hans Georg Krumpaszky, Köln<br />

Dipl.-Volksw. Franz F. Stobrawa, Köln<br />

Kuratorium für Fragen der Klassifikation im Gesundheitswesen<br />

beim DIMDI<br />

Dr. Günther Jonitz, Berlin<br />

Dr. Bernhard Rochell, Köln<br />

Dr. Hans Georg Krumpaszky, Köln (Arbeitsgruppe PCS)<br />

Kuratorium des Bundesverbandes stelbständiger Physiotherapeuten<br />

IFK zur Einführung eines Qualitätsmanagements für die<br />

Physiotherapiepraxen<br />

Dipl.-Volksw. Franz F. Stobrawa, Köln<br />

Dipl. Päd. Rosemarie Bristrup, Köln<br />

Die Organisation der <strong>Bundesärztekammer</strong><br />

<strong>Kapitel</strong><br />

<strong>13</strong><br />

7<strong>13</strong>


KTQ – Kooperation für Transparenz und Qualität im Krankenhaus<br />

Prof. Dr. Friedrich-Wilhelm Kolkmann, Stuttgart<br />

Dipl.-Volksw. Franz F. Stobrawa, Köln<br />

Prof. Dr. Ingo Flenker, Münster<br />

Gesellschafterversammlung<br />

Prof. Dr. Ingo Flenker, Münster<br />

Dr. Günther Jonitz, Berlin<br />

Prof. Dr. Friedrich-Wilhelm Kolkmann, Stuttgart<br />

Dr. Hans Georg Krumpaszky, Köln<br />

Dipl.-Volksw. Franz F. Stobrawa, Köln<br />

Projektbeirat Praxismanagement bei der<br />

Ärztekammer Schleswig-Holstein<br />

Dipl. Päd. Rosemarie Bristrup, Köln<br />

Dipl.-Volksw. Franz F. Stobrawa, Köln<br />

Dr. Klaus Uffelmann, Gemünden<br />

San. Rat Peter Sauermann, Veldenz<br />

Beirat Pensionskasse<br />

Kommission Gesundheitsberichterstattung beim Robert-Koch-Institut<br />

714<br />

Dipl.-Volksw. Franz F. Stobrawa, Köln<br />

Beirat DIN NAMed, Normenausschuss Medizin<br />

Dipl. rer. soc. Manfred Brüggemann, Köln<br />

Verein zur Normung in der Medizin – Vorstand<br />

Dipl. rer. soc. Manfred Brüggemann, Köln<br />

Deutsche Diagnostika-Gruppe<br />

Dipl. rer. soc. Manfred Brüggemann, Köln


Sektorkomitee Medizinische Laborratorien bei der ZLG<br />

Dipl. rer. soc. Manfred Brüggemann, Köln<br />

Kuratorium „Health Technology Assessment“ (HTA) beim DIMDI<br />

Dr. Regina Klakow-Franck, Köln<br />

Die Organisation der <strong>Bundesärztekammer</strong><br />

<strong>Kapitel</strong><br />

<strong>13</strong><br />

715


Einrichtungen bei der <strong>Bundesärztekammer</strong><br />

Zentrale Kommission zur Wahrung ethischer Grundsätze in der<br />

Medizin und ihren Grenzgebieten (Zentrale Ethikkommission)<br />

(Amtsperiode 2001-2004)<br />

Prof. Dr. Dr. med. dent. Heinz Pichlmaier, Köln (Vorsitzender)<br />

Prof. Dr. Dr. phil. Hans Heinrich Raspe, Lübeck (Stv. Vorsitzender)<br />

Prof. Dr. W. Doerfler, Köln<br />

Prof. Dr. phil. Christian von Ferber, Düsseldorf<br />

Prof. Dr. Hanfried Helmchen, Berlin<br />

Prof. Dr. Dr. phil. Peter H. Hofschneider, Martinsried<br />

Prof. Dr. Martin Honecker, Bonn<br />

Prof. Dr. jur. Friedhelm Hufen, Mainz<br />

Prof. Dr. Dr. phil. Eckhard Nagel, Beyreuth<br />

Prof. Dr. rer. soz. Irmgard Nippert, Münster<br />

Prof. Dr. theol. habil. Johannes Reiter, Mainz (Beisitzer)<br />

Dr. Josef Schuster, Würzburg<br />

Prof. Dr. phil. Ludwig Siep, Münster (Beisitzer)<br />

Prof. Dr. jur. Jochen Taupitz, Mannheim (Beisitzer)<br />

Prof. Dr. Ingeborg Walter-Sack, Heidelberg<br />

Prof. Dr. med. Dr. phil. Urban Wiesing, Tübingen<br />

Prof. Dr. Dr. h. c. Jörg-Dietrich Hoppe, Köln<br />

Geschäftsführung:<br />

Dr. Gert Schomburg, Köln<br />

Wissenschaftlicher Beirat Psychotherapie nach § 11 PsychThG (2.<br />

Amtsperiode 2004-2008)<br />

von der <strong>Bundesärztekammer</strong> entsandte Mitglieder:<br />

Prof. Dr. med. Gerhard Buchkremer, Tübingen<br />

Prof. Dr. med. Fritz Hohagen, Lübeck<br />

Prof. Dr. med. Horst Kächele, Ulm<br />

Prof. Dr. med. Ulrike Lehmkuhl, Berlin<br />

Prof. Dr. med. Gerd Rudolf, Heidelberg<br />

Prof. Dr. med. Andreas Warnke, Würzburg<br />

von der <strong>Bundesärztekammer</strong> entsandte Stellvertreter:<br />

Prof. Dr. med. Manfred Cierpka, Heidelberg<br />

Prof. Dr. med. Beate Herpertz-Dahlmann, Aachen<br />

Prof. Dr. med. Gereon Heuft, Münster<br />

Prof. Dr. med. Michael Linden, Teltow<br />

716


Prof. Dr. med. Rolf Meermann, Bad Pyrmont<br />

Prof. Dr. med. Franz Resch, Heidelberg<br />

von der Bundespsychotherapeutenkammer entsandte Mitglieder:<br />

Prof. Dr. Jürgen Kriz, Osnabrück<br />

Prof. Dr. Falk Leichsenring, Göttingen<br />

Prof. Dr. Jürgen Margraf, Basel<br />

Prof. Dr. Rainer Richter, Hamburg<br />

Prof. Dr. Dietmar Schulte, Bochum<br />

Prof. Dr. Günter Esser, Potsdam<br />

von der Bundespsychotherapeutenkammer entsandte Stellvertreter:<br />

Prof. Dr. Jochen Eckert, Hamburg<br />

Prof. Dr. Hans Reinecker, Bamberg<br />

Prof. Dr. Bernhard Strauß, Jena<br />

PD Dr. Ulrich Stuhr, Hamburg<br />

PD Dr. Kirsten von Sydow, Duisburg<br />

Dr.phil. Eberhard Windaus, Frankfurt<br />

Vorstandsbeauftragte der BÄK:<br />

Dr. Astrid Bühren, Murnau<br />

Zuständig in der BÄK:<br />

Dezernat VI<br />

Dr. Gert Schomburg, Köln<br />

Dr. Frieder Bäsler, Köln<br />

Arbeitsgemeinschaft zur Förderung der Qualitätssicherung<br />

in der Medizin<br />

Prof. Dr. Dr. h.c. Karsten Vilmar, Bremen (Vorsitzender)<br />

Mitglieder seitens der <strong>Bundesärztekammer</strong>:<br />

Dr. Cornelia Goesmann, Hannover<br />

Dr. Günther Jonitz, Berlin<br />

Mitglieder seitens der Kassenärztlichen Bundesvereinigung:<br />

Dr. Wolfgang Aubke, Dortmund<br />

Eberhard Gramsch, Hannover<br />

Mitglieder der Deutschen Krankenhausgesellschaft:<br />

Dr. Christof Veit, Hamburg<br />

RA Jörg Robbers, Düsseldorf<br />

Die Organisation der <strong>Bundesärztekammer</strong><br />

<strong>Kapitel</strong><br />

<strong>13</strong><br />

717


Mitglieder der Spitzenverbände der Gesetzlichen Krankenversicherung:<br />

Verband der Angestellten-Krankenkassen e.V.<br />

Dr. Werner Gerdelmann, Siegburg<br />

Verband der Arbeiter-Ersatzkassen e.V.<br />

Theo Riegel, Siegburg<br />

Dr. Johannes Bruns, Siegburg<br />

Bundesverband der Innungskrankenkassen<br />

Martina Bannach, Bergisch-Gladbach<br />

Dr. Bernd Metzinger, Bergisch-Gladbach<br />

Bundesverband der Betriebskrankenkassen<br />

Dr. Wolfgang Ingenhag, Essen<br />

Dipl.-Vw. Karl-Heinz Schönbach, Essen<br />

Bundesverband der landwirtschaftlichen Krankenkassen<br />

Ass. Karl-Gerd Henze, Kassel<br />

Volker Westermann, Kassel<br />

Bundesknappschaft<br />

Angelika Müller, Bochum<br />

Dr. Christina Schulte, Bochum<br />

Seekrankenkasse<br />

Günter Köpke, Hamburg<br />

Bundesverband der Ortskrankenkassen<br />

Prof. Dr. Norbert Schmacke (Stv. Vorsitzender), Bonn<br />

Johann-Magnus von Stackelberg, Bonn<br />

Verband der Privaten Krankenversicherung<br />

Prof. Dr. Jürgen Fritze, Köln<br />

Berufsorganisation der Krankenpflegeberufe<br />

(vertreten durch den Deutschen Pflegerat)<br />

Gisela Kapp-Stehen, Mainz<br />

Klaus Notz, Dettingen<br />

Ständige Gäste auf Beschluss der Mitgliederversammlung:<br />

Bundesministerium für Gesundheit<br />

Dr. Hiltrud Kastenholz, Bonn<br />

Gesundheitsministerkonferenz<br />

Dr. Matthias Gruhl, Bremen<br />

718


Bundesgeschäftsstelle Qualitätssicherung<br />

Dr. Volker D. Mohr, Düsseldorf<br />

Arbeitsgemeinschaft der Wissenschaftlichen Medizinischen Fachgesellschaften<br />

Prof. Dr. Wolfgang Gaebel, Düsseldorf<br />

Ärztliches Zentrum für Qualität in der Medizin<br />

Prof. Dr. Dr. Günter Ollenschläger, Köln<br />

Sprecherin der Projektgeschäftsstellenleiter:<br />

Dipl.-Sozialwiss. Brigitte Sens, Hannover<br />

Geschäftsführung:<br />

Dr. Gabriele Winkler-Komp, Köln<br />

Konferenz der Fachberufe im Gesundheitswesen<br />

Prof. Dr. Dr. h. c. Jörg-Dietrich Hoppe, Köln (Vorsitzender)<br />

Dr. Ursula Auerswald, Bremen (Stv. Vorsitzende)<br />

Mitglieder sind Vertreter von 37 Verbänden der Fachberufe im Gesundheitswesen.<br />

Geschäftsführung:<br />

Dipl.-Volksw. Franz F. Stobrawa, Köln<br />

Zentraler Konsultationsausschuss für Gebührenordnungsfragen<br />

bei der <strong>Bundesärztekammer</strong><br />

Vertreter der <strong>Bundesärztekammer</strong>:<br />

Dr. Alfred Möhrle, Frankfurt (Vorsitzender)<br />

Prof. Dr. Ingo Flenker, Münster (Stv. Vorsitzender)<br />

Dr. Horst Frenzel, München<br />

Dr. Michael Reusch, Hamburg<br />

Vertreter des Bundesministeriums für Gesundheit und Soziale Sicherung:<br />

Reg.-Dir. Franz H. Schäfer, Bonn<br />

Vertreter des Bundesministeriums des Inneren:<br />

Min.-Rätin Gabriele Redeker, Mainz<br />

Die Organisation der <strong>Bundesärztekammer</strong><br />

Vertreter des Verbandes der privaten Krankenversicherung:<br />

Prof. Dr. Jürgen Fritze, Köln<br />

Jürgen Miebach, Köln<br />

<strong>Kapitel</strong><br />

<strong>13</strong><br />

719


Vertreter des Verbandes der Privatärztlichen Verrechnungsstellen:<br />

Peter Gabriel, Mannheim (mitberatend)<br />

Geschäftsführung:<br />

Dipl.-Kfm. Renate Hess, Köln<br />

Dr. Regina Klakow-Franck, Köln<br />

720


Die Organisation der <strong>Bundesärztekammer</strong><br />

Geschäftsführung der <strong>Bundesärztekammer</strong><br />

Hauptgeschäftsführer Prof. Dr. Christoph Fuchs<br />

Stv. Hauptgeschäftsführer Dr. Otmar Kloiber<br />

Dipl.-Volksw. Rainer Raabe<br />

Koordination Dr. oec. Cathrin Becker (Referentin)<br />

Stabsstelle / Auslandsdienst Dr. Otmar Kloiber (Dezernent)<br />

Dipl.-Volksw. Norbert Butz (Referent)<br />

Dr. Susan Katelhön (Referentin)<br />

Renate Vonhoff-Winter (Referentin)<br />

Philipp Stachwitz (Referent)<br />

Dezernat I Dr. Justina Engelbrecht (Dezernentin)<br />

Dr. Wilfried Kunstmann (Referent)<br />

Dezernat II Dr. Annette Güntert (Dezernentin)<br />

Dr. Frank Johannes Hensel (Stv. Dezernent)<br />

Dezernat III Dipl.-Volksw. Franz F. Stobrawa (Dezernent)<br />

Dipl.-Päd. Rosemarie Bristrup (Referentin)<br />

Dipl. rer.soc. Manfred Brüggemann (Referent)<br />

Dr. Hans-Georg Krumpaszky (Referent)<br />

Dr. Ulrich Zorn (Referent)<br />

Dezernat IV Dipl.-Kfm. Renate Hess (Dezernentín)<br />

Dr. Regina Klakow-Franck (Referentin)<br />

Dr. Dorsay Novak (Referentin)<br />

Dezernat V Dr. rer. oec. Hans-Jürgen Maas (Dezernent)<br />

Dr. Bernhard Rochell (Referent)<br />

Dr. Annegret Schoeller (Referentin)<br />

Dezernat VI Dr. Gert Schomburg (Dezernent)<br />

Dr. Frieder Bäsler (Referent)<br />

Dr. Claus-Dieter Middel, M.A. MPH (Referent)<br />

Dezernat VII Dipl.-Volksw. Rainer Raabe (Dezernent)<br />

Dipl.-Ing. Thomas Georgi (Referent)<br />

Dipl.-Päd. Alexandra Schmidt (Referentin)<br />

Dipl.-Ök. Bernd Zielesch (Referent)<br />

Pressestelle Alexander Dückers (Dezernent)<br />

Hans-Jörg Freese (Stv. Dezernent)<br />

Lars Friebel (Referent)<br />

<strong>Kapitel</strong><br />

<strong>13</strong><br />

721


Das Referat Statistik wird von der Kassenärztlichen Bundesvereinigung betreut:<br />

Dr. rer. pol. Thomas Kopetsch<br />

Geschäftsführung der Arzneimittelkommission der deutschen Ärzteschaft:<br />

Prof. Dr. Heiner Berthold<br />

Rechtsabteilung der <strong>Bundesärztekammer</strong> und der Kassenärztlichen<br />

Bundesvereinigung:<br />

RA Horst Dieter Schirmer (Dezernent)<br />

RAin Ulrike Wollersheim (Dezernentin)<br />

Ass. Barbara Berner (Referentin)<br />

Ass. Peter Esser (Referent)<br />

Ass. Jürgen Schröder (Referent)<br />

Vertretung der Deutschen Ärzteschaft am Regierungssitz:<br />

RA Stefan Gräf (Berlin)<br />

Brüsseler Vertretung der Deutschen Ärzteschaft:<br />

Dipl. oec. troph. Susanne Döring (Brüssel)<br />

722


Organisationsstruktur der <strong>Bundesärztekammer</strong> (Arbeitsgemeinschaft der Deutschen Ärztekammern) Stand: 1. März 2004<br />

Gemeinsame Einrichtungen<br />

Vorstand<br />

Pressestelle<br />

mit der KBV<br />

Herr Dückers<br />

Präsident: Prof. Dr. Dr. h.c. Hoppe<br />

Telefon: 0221/4004-390<br />

Rechtsabteilung<br />

Telefon: 0221/4004-350<br />

Telefon: 030/308898-38 (Büro Berlin)<br />

Allg. Rechtsberatung der Gremien der BÄK<br />

Herr Freese (Stellvertreter)<br />

u.a. Berufsordnung, Gutachter- und<br />

Vizepräsidenten: Frau Dr. Auerswald<br />

Telefon: 030/308898-34 (Büro Berlin)<br />

Schlichtungsstellen, Med.-jur. Grundsatzfragen<br />

Telefon: 0421/3404200<br />

Herr Friebel<br />

Telefon: 0221/4004-203<br />

Dr. Crusius<br />

Telefon: 030/308898-32 (Büro Berlin)<br />

Telefon: 0381/492800<br />

Vertretung der deutschen Ärzteschaft am<br />

Koordination Stabsstelle<br />

Regierungssitz<br />

Büro Berlin<br />

Geschäftsführersitzungen Vorstandssitzungen<br />

Internet Auslandsdienst<br />

Telefon: 030/28 09 79-57<br />

Zentralarchiv Dokumentation/Information<br />

Arzneimittel-Informationsdienst e.V. -<br />

Bibliothek Telematik/Internet<br />

Hauptgeschäftsführer<br />

Mitarbeiterfortbildung Electronic Publishing<br />

Arzneimittelkommission<br />

Frau Dr. oec. Becker Dr. Kloiber<br />

Telefon: 0221/4004-525<br />

Telefon: 0221/4004-405 Telefon: 0221/4004-360<br />

Prof. Dr. Fuchs<br />

Zentralstelle der Deutschen Ärzteschaft zur<br />

Dipl.-Volksw. Butz<br />

Telefon: 0221/4004-400<br />

Telefon: 0221/4004-409<br />

Qualitätssicherung in der Medizin<br />

Frau Dr. Katelhön<br />

Telefon: 0221/4004-501<br />

Stellvertretung:<br />

Telefon: 0221/4004-358<br />

Statistik<br />

Dr. Kloiber Dipl.-Volksw. Raabe<br />

Herr Stachwitz<br />

Telefon: 0221/4004-222<br />

Telefon: 0221/4004-360 Telefon: 0221/4004-473<br />

Telefon: 0221/4004-357<br />

Frau Dipl.-Ü. Vonhoff-Winter<br />

Telefon: 0221/4004-369<br />

Die Organisation der <strong>Bundesärztekammer</strong><br />

Dezernat VII<br />

Dezernat VI<br />

Dezernat V<br />

Dezernat IV<br />

Dezernat III<br />

Dezernat II<br />

Dezernat I<br />

Personal<br />

Finanzwesen<br />

EDV<br />

Organisation der<br />

Deutschen Ärztetage<br />

Wissenschaftlicher Beirat<br />

Kommission Somatische<br />

Gentherapie<br />

Ständige Kommission<br />

Organtransplantation<br />

Prüfungskommission<br />

Überwachungskommission<br />

Zentrale Ethikkommission<br />

Wissenschaftlicher Beirat<br />

Psychotherapie<br />

Krankenhaus<br />

Betriebsärztl. Versorgung<br />

Öffentl. Gesundheitsdienst<br />

Rehabilitation<br />

Ärztinnen<br />

Ges. Krankenversicherung<br />

Ges. Unfallversicherung<br />

Konzertierte Aktion im<br />

Gesundheitswesen<br />

Gebührenordnung<br />

Honorarfragen<br />

Private<br />

Krankenversicherung<br />

Ambulante Versorgung<br />

Deutsche Akademie für<br />

Allgemeinmedizin<br />

Deutsche Akademie für<br />

Gebietsärzte<br />

Health Technology<br />

Assessment (HTA)<br />

Ges.-pol. Vorstellungen,<br />

QS und Normung, Altersvorsorge/Fürsorgeeinrichtung.,<br />

Sondervers. i. Ges.wesen,<br />

Freie Berufe, Gesundheitsberichterstattung,<br />

Epidem. Med. Informatik<br />

und Klassifikation, Gesundheitsökonomie,Fachber.<br />

i. Gesundheitswesen,<br />

Arzthelferinn., Arbeits-<br />

/tarifr. Fragen d. Praxispers.<br />

Ärztliche Ausbildung<br />

Hochschulen und<br />

Medizinische Fakultäten<br />

Ärztl. Weiterbildung<br />

(Inland/Ausland)<br />

Notfallmedizin<br />

Katastrophenmedizin<br />

Sanitätswesen in der<br />

Bundeswehr<br />

Verkehrsmedizin<br />

Strahlenschutz<br />

Fortbildung<br />

Deutscher Senat für<br />

ärztliche Fortbildung<br />

Gesundheitsförderung<br />

Prävention<br />

Public Health<br />

Familienmedizin<br />

Sucht und Drogen<br />

Gesundheit und Umwelt<br />

Dipl.-Volksw. Raabe<br />

Telefon: 0221/4004-473<br />

Dr. Schomburg<br />

Telefon: 0221/4004-460<br />

Dr. rer. oec. Maas<br />

Telefon: 0221/4004-450<br />

Frau Dipl.-Kfm. Hess<br />

Telefon: 0221/4004-440<br />

Frau Dr. Güntert<br />

Telefon: 0221/4004-420<br />

Frau Dr. Engelbrecht<br />

Telefon: 0221/4004-410<br />

<strong>Kapitel</strong><br />

Dipl.-Ing. (TH) Georgi<br />

Telefon: 0221/4004-471<br />

Dr. Bäsler<br />

Telefon: 0221/4004-465<br />

Dr. Rochell<br />

Telefon: 0221/4004-454<br />

Frau Dr. Klakow-Franck<br />

Telefon: 0221/4004-443<br />

Dr. Hensel<br />

Telefon: 0221/4004-425<br />

Dr. Kunstmann<br />

Telefon: 0221/4004-4<strong>13</strong><br />

Frau Dipl.-Päd. Schmidt<br />

Telefon: 0221/4004-483<br />

<strong>13</strong><br />

Dr. Middel<br />

Telefon: 0221/4004-464<br />

Frau Dr. Schoeller<br />

Telefon: 0221/4004-452<br />

Frau Dr. Novak<br />

Telefon: 0221/4004-445<br />

Dipl.-Ök. Zielesch<br />

Telefon: 0221/4004-474<br />

Dipl.-Volksw. Stobrawa<br />

Telefon: 0221/4004-430<br />

Frau Dipl.-Päd. Bristrup<br />

Telefon: 0221/4004-434<br />

Dipl. rer. soc. Brüggemann<br />

Telefon: 0221/4004-436<br />

Dr. Krumpaszky<br />

Telefon: 0221/4004-437<br />

Dr. Zorn<br />

Telefon: 0221/4004-433<br />

723


<strong>Bundesärztekammer</strong> – Deutscher Ärztetag<br />

724<br />

Vorstand der<br />

<strong>Bundesärztekammer</strong><br />

Ausschüsse und ständige Einrichtungen<br />

der <strong>Bundesärztekammer</strong><br />

(mit über 1000 ehrenamtlichen Mitgliedern)<br />

Präsident<br />

2 Vizepräsidenten<br />

Wissenschaftlicher Beirat<br />

der <strong>Bundesärztekammer</strong><br />

Deutscher Senat für<br />

ärztliche Fortbildung<br />

Präsidenten der<br />

Landesärztekammern<br />

Arzneimittelkommission<br />

der deutschen Ärzteschaft<br />

Deutsche Akademie<br />

für Allgemeinmedizin<br />

2 weitere<br />

Ärztinnen/Ärzte<br />

Rund 40 Ausschüsse,<br />

Ständige Konferenzen und Referate<br />

Deutsche Akademie<br />

der Gebietsärzte<br />

Finanzkommission<br />

Geschäftsführung<br />

Deutscher Ärztetag (250 Delegierte)<br />

17 Landesärztekammern


Ärztekammern<br />

Die Organisation der <strong>Bundesärztekammer</strong><br />

<strong>13</strong><br />

725

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