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EBM - Kassenärztliche Vereinigung Thüringen

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13 Gebührenordnungspositionen der Inneren Medizin<br />

3. Neben den Gebührenordnungspositionen 13610, 13611, 13612,<br />

13620, 13621 und 13622 sind aus den Abschnitten 1.1, 1.2, 1.3<br />

und 1.4 nur die Gebührenordnungspositionen 01100, 01101,<br />

01220, 01221, 01222, 01320, 01321, 01411, 01412 und 01415<br />

berechnungsfähig.<br />

4. Die Gebührenordnungspositionen nach den Abschnitten 2.1 und<br />

2.3 sind, soweit es sich um Maßnahmen zum Anlegen, zur Steuerung<br />

und zur Beendigung der Dialyse bzw. von Apheresen handelt,<br />

nicht neben den Gebührenordnungspositionen 13610 bis<br />

13612 und 13620 bis 13622 berechnungsfähig.<br />

5. Solange sich der Kranke in Dialyse- bzw. LDL-Apherese-Behandlung<br />

befindet, können die Gebührenordnungspositionen 32038,<br />

32039, 32065, 32066 bzw. 32067, 32068, 32081, 32082, 32083,<br />

32086 und 32112 weder von dem die Dialyse bzw. LDL-Apherese<br />

durchführenden noch von dem Arzt berechnet werden, dem diese<br />

Leistungen als Auftrag zugewiesen werden. Für die Gebührenordnungsposition<br />

13611 gilt dies in gleicher Weise zusätzlich für<br />

die Gebührenordnungsposition 32036.<br />

6. Entgegen der Beschränkung der Erbringung von Gebührenordnungspositionen<br />

des Abschnitts 13.2.2.3 auf Definitionsaufträge<br />

sind auf Grund der Vorgaben der Anlage 9.1.3 des BMV-Ä bzw.<br />

EKV die Gebührenordnungspositionen 13251 und 13254 für<br />

Fachärzte für Innere Medizin mit der Schwerpunktbezeichnung<br />

"Nephrologie" und/oder Vertragsärzten, die über eine Genehmigung<br />

zur Durchführung von Blutreinigungsverfahren gemäß § 135<br />

Abs. 2 SGB V verfügen, berechnungsfähig. Die Leistungen nach<br />

BMV-Ä bzw. EKV Anlage 9.1 sind durch Fachärzte für Innere Medizin<br />

mit Schwerpunktbezeichnung "Nephrologie" und/oder Vertragsärzten,<br />

die über eine Genehmigung zur Durchführung von<br />

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