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Geschichte des ASV - Angelsportverein Rhede (Ems)

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Das Wasser- und Schiffahrtsamt ist berechtigt, in die Unterlagen <strong>des</strong> Unterpächters über<br />

die Beschaffung von Fischbesatz Einsicht zu nehmen. Auf Verlangen wird dem<br />

Unterpächter eine Bescheinigung über das erfolgte Aussetzen von Fischbesatz erteilt.<br />

§ 7<br />

Der Unterpächter hat die Fischerei ordnungsgemäß und wirtschaftlich zu betreiben, so<br />

dass die dauernde Ertragsfähigkeit in keiner Weise beeinträchtigt wird. Er hat sich den<br />

für die Ausübung der Fischerei bestehenden und noch zu erlassenden Gesetzen und<br />

Verordnungen ohne jeden Entschädigungsanspruch zu unterwerfen. Er hat von sich aus<br />

alles zu tun, dass eine Schädigung der Fischerei durch Dritte nicht eintritt und ggf.<br />

verfolgt werden kann.<br />

§ 8<br />

Die verpachtete Fischerei darf je Erlaubnisscheininhaber mit 3 Handangeln, 3 Setzangeln,<br />

Aalschnüren mit höchstens zusammen 50 Haken und 2 Aalkörben und von dem<br />

Unterpächter selbst auch mit dem Zugnetz ausgeübt werden. Das Benutzen von 1 bis 2<br />

Rutenhaltern neben den Handangeln ist erlaubt. Die Fischzüge dürfen nur nach<br />

Vereinbarung mit dem zuständigen Wasser- und Schiffahrtsamt unter <strong>des</strong>sen Aufsicht<br />

durchgeführt werden.<br />

Das Wasser- und Schiffahrtsamt ist von dem Vorhaben eines Netzzuges unter Angabe von<br />

Ort und Zeit möglichst 10 Tage vorher zu benachrichtigen.<br />

Das Legen von Aalschnüren ist dem Unterpächter unter folgenden Bedingungen gestattet:<br />

Die Schnüre dürfen nur in der Zeit von Sonnenuntergang bis Sonnenaufgang gelegt werden.<br />

Zum Befestigen der Schnüre darf nur eine aus Draht gefertigte mit Öse versehene Nadel<br />

von etwa 50 cm Länge in die Böschung oberhalb der Uferbefestigung gesteckt werden.<br />

Uferdecksteine dürfen für die Befestigung und zur Erschwerung sowie für das Herstellen<br />

von Sitzgelegenheiten nicht benutzt werden. Die Benutzung von Uferdecksteinen beim<br />

Fischfang kann mit der Entziehung <strong>des</strong> Erlaubnisscheines für die Zeit eines Jahres<br />

geahndet werden.<br />

Der Unterpächter ist daher verpflichtet, auf Verlangen <strong>des</strong> zuständigen Wasser- und<br />

Schiffahrtsamtes von dem betreffenden Inhaber <strong>des</strong> Erlaubnisscheines zum Fischfang<br />

den Erlaubnisschein einzuziehen. Entstehen Zweifel über einen solchen Verstoß, so<br />

entscheidet die Wasser- und Schiffahrtsdirektion.<br />

Das Legen von Reusen – nicht von Aalkörben – in der Schiffahrtsstrasse ist nicht<br />

gestattet.<br />

Die Berufsfischer üben die Fischerei mit den nach dem Fischereigesetz zugelassenen<br />

Fanggeräten aus. Eine Behinderung der Schiffahrt darf hierdurch nicht erfolgen.<br />

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