Geschichte des ASV - Angelsportverein Rhede (Ems)
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Das Wasser- und Schiffahrtsamt ist berechtigt, in die Unterlagen <strong>des</strong> Unterpächters über<br />
die Beschaffung von Fischbesatz Einsicht zu nehmen. Auf Verlangen wird dem<br />
Unterpächter eine Bescheinigung über das erfolgte Aussetzen von Fischbesatz erteilt.<br />
§ 7<br />
Der Unterpächter hat die Fischerei ordnungsgemäß und wirtschaftlich zu betreiben, so<br />
dass die dauernde Ertragsfähigkeit in keiner Weise beeinträchtigt wird. Er hat sich den<br />
für die Ausübung der Fischerei bestehenden und noch zu erlassenden Gesetzen und<br />
Verordnungen ohne jeden Entschädigungsanspruch zu unterwerfen. Er hat von sich aus<br />
alles zu tun, dass eine Schädigung der Fischerei durch Dritte nicht eintritt und ggf.<br />
verfolgt werden kann.<br />
§ 8<br />
Die verpachtete Fischerei darf je Erlaubnisscheininhaber mit 3 Handangeln, 3 Setzangeln,<br />
Aalschnüren mit höchstens zusammen 50 Haken und 2 Aalkörben und von dem<br />
Unterpächter selbst auch mit dem Zugnetz ausgeübt werden. Das Benutzen von 1 bis 2<br />
Rutenhaltern neben den Handangeln ist erlaubt. Die Fischzüge dürfen nur nach<br />
Vereinbarung mit dem zuständigen Wasser- und Schiffahrtsamt unter <strong>des</strong>sen Aufsicht<br />
durchgeführt werden.<br />
Das Wasser- und Schiffahrtsamt ist von dem Vorhaben eines Netzzuges unter Angabe von<br />
Ort und Zeit möglichst 10 Tage vorher zu benachrichtigen.<br />
Das Legen von Aalschnüren ist dem Unterpächter unter folgenden Bedingungen gestattet:<br />
Die Schnüre dürfen nur in der Zeit von Sonnenuntergang bis Sonnenaufgang gelegt werden.<br />
Zum Befestigen der Schnüre darf nur eine aus Draht gefertigte mit Öse versehene Nadel<br />
von etwa 50 cm Länge in die Böschung oberhalb der Uferbefestigung gesteckt werden.<br />
Uferdecksteine dürfen für die Befestigung und zur Erschwerung sowie für das Herstellen<br />
von Sitzgelegenheiten nicht benutzt werden. Die Benutzung von Uferdecksteinen beim<br />
Fischfang kann mit der Entziehung <strong>des</strong> Erlaubnisscheines für die Zeit eines Jahres<br />
geahndet werden.<br />
Der Unterpächter ist daher verpflichtet, auf Verlangen <strong>des</strong> zuständigen Wasser- und<br />
Schiffahrtsamtes von dem betreffenden Inhaber <strong>des</strong> Erlaubnisscheines zum Fischfang<br />
den Erlaubnisschein einzuziehen. Entstehen Zweifel über einen solchen Verstoß, so<br />
entscheidet die Wasser- und Schiffahrtsdirektion.<br />
Das Legen von Reusen – nicht von Aalkörben – in der Schiffahrtsstrasse ist nicht<br />
gestattet.<br />
Die Berufsfischer üben die Fischerei mit den nach dem Fischereigesetz zugelassenen<br />
Fanggeräten aus. Eine Behinderung der Schiffahrt darf hierdurch nicht erfolgen.<br />
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