KH Zeitung - Kreishandwerkerschaft Hochsauerland
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Fast alle Ausbildungsordnungen<br />
schreiben vor, dass Lehrlinge<br />
während der Ausbildung ein<br />
Berichtsheft als Ausbildungsnachweis<br />
führen müssen. Hier<br />
erfahren Sie das Wichtigste in<br />
Kürze.<br />
Das Berichtsheft ist vom Auszubildenden<br />
zu führen. Wöchentlich,<br />
besser jedoch täglich sollte zumindest<br />
stichwortartig in das Berichtsheft<br />
eingetragen werden, was<br />
• im Betrieb<br />
• bei der überbetrieblichen<br />
Ausbildung im Bildungszentrum und<br />
• während des Unterrichts<br />
in der Berufsschule<br />
gemacht bzw. gelernt wurde. Es sollte<br />
beschrieben werden, was genau<br />
getan und gelernt wurde, welche<br />
Werkstoffe, Maschinen und Hilfsmittel<br />
eingesetzt wurden und ob<br />
selbständig oder mit Unterstützung<br />
gearbeitet wurde. Das Berichtsheft<br />
kann handschriftlich oder am PC<br />
ausgefüllt werden.<br />
Darüber hinaus sollte der Betrieb<br />
den Auszubildenden anhalten, regelmäßig<br />
(z.B. jede zweite Woche)<br />
Fachberichte bzw. Zeichnungen anzufertigen.<br />
Die meisten üblichen<br />
Berichtshefte sehen entsprechende<br />
Seiten vor.<br />
Nach § 14 Abs. 1 Nr. 4 BBiG müssen<br />
Betriebe ihre Lehrlinge zum Führen<br />
von Berichtsheften anhalten. Sie<br />
müssen die Berichtshefte kostenfrei<br />
zur Verfügung stellen. Berichtshefte<br />
sind bei der Geschäftsstelle der<br />
<strong>Kreishandwerkerschaft</strong> erhältlich.<br />
Dem Auszubildenden muss Gelegenheit<br />
gegeben werden, das<br />
Berichtsheft während der Arbeitszeit<br />
zu führen. Ausbilder sollten die<br />
Berichte regelmäßig, möglichst<br />
monatlich, durchsehen und gegenzeichnen,<br />
damit sie kontrollieren<br />
können, ob der/die Auszubildende<br />
die vermittelten Inhalte verstanden<br />
Benzin statt<br />
Entfernungspauschale<br />
Sachbezüge für den Arbeitnehmer<br />
10<br />
Berichtsheftführung<br />
hat bzw. an welchen Stellen Lücken<br />
bestehen.<br />
Häufig sehen Auszubildende das<br />
Ausfüllen des Berichtshefts nur als<br />
lästige Pflichtübung. Dabei ist das<br />
Berichtsheft immens wichtig, denn<br />
man wird nur zur Gesellen- bzw.<br />
Abschlussprüfung zugelassen, wenn<br />
man die vorgeschriebenen Tätigkeitsnachweise<br />
geführt hat (§ 36<br />
Abs. 1 Nr. 2 Handwerksordnung<br />
(HwO) bzw. § 43 Abs. 1 Nr. 2 Berufsbildungsgesetz<br />
(BBiG) in Verbindung<br />
mit der Gesellenprüfungsordnung<br />
der Handwerkskammer Südwestfalen.<br />
In die Prüfungsbewertung fließen sie<br />
allerdings nicht ein. Außerdem kann<br />
anhand der Berichtshefte nachvollzogen<br />
werden, was der Auszubildende<br />
gelernt hat und ob der Ausbildungsplan<br />
eingehalten wurde. Und<br />
spätestens bei der Prüfungsvorbereitung<br />
können sie als nützliche<br />
Gedankenstütze dienen. (ml)<br />
Seit dem 01.01.2007 kann ab dem 21. Kilometer eine Pauschale von 0,30 € pro Entfernungskilometer steuerlich<br />
abgesetzt werden. Durch den Wegfall des Abzugs für die ersten zwanzig Kilometer des Arbeitsweges werden viele<br />
Arbeitnehmer 2007 deutlich weniger Werbungskosten beim Finanzamt vorweisen. Dies führt zu einer Mehrbelastung<br />
von ca. 400,00 €.<br />
Der Arbeitgeber kann dem betroffenen Arbeitnehmer monatlich einen Tankgutschein in Höhe von jeweils maximal<br />
44,00 € aushändigen, um diesen Verlust zu kompensieren. Wichtig dabei ist, dass der Gutschein konkret die Sache<br />
bezeichnet und den Wert in Euro lediglich als Zusatz aufnimmt, z.B. Gutschein für 30 Liter Superbenzin, höchstens<br />
aber 44,00 €. Die Finanzverwaltung erkennt solche Gutscheine, die dem Arbeitnehmer zum Bezug nach einer artund<br />
mengebezeichneten Ware oder Dienstleistung berechtigen als Sachbezüge an, die im Rahmen des Freigangs<br />
und nach § 8 Abs. 2 Satz 9 Einkommensteuergesetz als nichtsteuerpflichtiger Lohn behandelt werden. (ss)