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KH Zeitung - Kreishandwerkerschaft Hochsauerland

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Fast alle Ausbildungsordnungen<br />

schreiben vor, dass Lehrlinge<br />

während der Ausbildung ein<br />

Berichtsheft als Ausbildungsnachweis<br />

führen müssen. Hier<br />

erfahren Sie das Wichtigste in<br />

Kürze.<br />

Das Berichtsheft ist vom Auszubildenden<br />

zu führen. Wöchentlich,<br />

besser jedoch täglich sollte zumindest<br />

stichwortartig in das Berichtsheft<br />

eingetragen werden, was<br />

• im Betrieb<br />

• bei der überbetrieblichen<br />

Ausbildung im Bildungszentrum und<br />

• während des Unterrichts<br />

in der Berufsschule<br />

gemacht bzw. gelernt wurde. Es sollte<br />

beschrieben werden, was genau<br />

getan und gelernt wurde, welche<br />

Werkstoffe, Maschinen und Hilfsmittel<br />

eingesetzt wurden und ob<br />

selbständig oder mit Unterstützung<br />

gearbeitet wurde. Das Berichtsheft<br />

kann handschriftlich oder am PC<br />

ausgefüllt werden.<br />

Darüber hinaus sollte der Betrieb<br />

den Auszubildenden anhalten, regelmäßig<br />

(z.B. jede zweite Woche)<br />

Fachberichte bzw. Zeichnungen anzufertigen.<br />

Die meisten üblichen<br />

Berichtshefte sehen entsprechende<br />

Seiten vor.<br />

Nach § 14 Abs. 1 Nr. 4 BBiG müssen<br />

Betriebe ihre Lehrlinge zum Führen<br />

von Berichtsheften anhalten. Sie<br />

müssen die Berichtshefte kostenfrei<br />

zur Verfügung stellen. Berichtshefte<br />

sind bei der Geschäftsstelle der<br />

<strong>Kreishandwerkerschaft</strong> erhältlich.<br />

Dem Auszubildenden muss Gelegenheit<br />

gegeben werden, das<br />

Berichtsheft während der Arbeitszeit<br />

zu führen. Ausbilder sollten die<br />

Berichte regelmäßig, möglichst<br />

monatlich, durchsehen und gegenzeichnen,<br />

damit sie kontrollieren<br />

können, ob der/die Auszubildende<br />

die vermittelten Inhalte verstanden<br />

Benzin statt<br />

Entfernungspauschale<br />

Sachbezüge für den Arbeitnehmer<br />

10<br />

Berichtsheftführung<br />

hat bzw. an welchen Stellen Lücken<br />

bestehen.<br />

Häufig sehen Auszubildende das<br />

Ausfüllen des Berichtshefts nur als<br />

lästige Pflichtübung. Dabei ist das<br />

Berichtsheft immens wichtig, denn<br />

man wird nur zur Gesellen- bzw.<br />

Abschlussprüfung zugelassen, wenn<br />

man die vorgeschriebenen Tätigkeitsnachweise<br />

geführt hat (§ 36<br />

Abs. 1 Nr. 2 Handwerksordnung<br />

(HwO) bzw. § 43 Abs. 1 Nr. 2 Berufsbildungsgesetz<br />

(BBiG) in Verbindung<br />

mit der Gesellenprüfungsordnung<br />

der Handwerkskammer Südwestfalen.<br />

In die Prüfungsbewertung fließen sie<br />

allerdings nicht ein. Außerdem kann<br />

anhand der Berichtshefte nachvollzogen<br />

werden, was der Auszubildende<br />

gelernt hat und ob der Ausbildungsplan<br />

eingehalten wurde. Und<br />

spätestens bei der Prüfungsvorbereitung<br />

können sie als nützliche<br />

Gedankenstütze dienen. (ml)<br />

Seit dem 01.01.2007 kann ab dem 21. Kilometer eine Pauschale von 0,30 € pro Entfernungskilometer steuerlich<br />

abgesetzt werden. Durch den Wegfall des Abzugs für die ersten zwanzig Kilometer des Arbeitsweges werden viele<br />

Arbeitnehmer 2007 deutlich weniger Werbungskosten beim Finanzamt vorweisen. Dies führt zu einer Mehrbelastung<br />

von ca. 400,00 €.<br />

Der Arbeitgeber kann dem betroffenen Arbeitnehmer monatlich einen Tankgutschein in Höhe von jeweils maximal<br />

44,00 € aushändigen, um diesen Verlust zu kompensieren. Wichtig dabei ist, dass der Gutschein konkret die Sache<br />

bezeichnet und den Wert in Euro lediglich als Zusatz aufnimmt, z.B. Gutschein für 30 Liter Superbenzin, höchstens<br />

aber 44,00 €. Die Finanzverwaltung erkennt solche Gutscheine, die dem Arbeitnehmer zum Bezug nach einer artund<br />

mengebezeichneten Ware oder Dienstleistung berechtigen als Sachbezüge an, die im Rahmen des Freigangs<br />

und nach § 8 Abs. 2 Satz 9 Einkommensteuergesetz als nichtsteuerpflichtiger Lohn behandelt werden. (ss)

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