KH Zeitung - Kreishandwerkerschaft Hochsauerland
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Ausgabe 01-2007<br />
Das Magazin der <strong>Kreishandwerkerschaft</strong> <strong>Hochsauerland</strong><br />
Frohe<br />
Weihnachten<br />
und ein<br />
erfolgreiches<br />
neues Jahr 2008<br />
Story: Befristung nach Ausbildung<br />
Aktuell: Benzin statt Entfernungstabelle<br />
Reisekosten 2008: wichtige Änderungen
Jetzt vier Mal im Jahr:<br />
Das neue <strong>KH</strong>-Info! Magazin<br />
Sehr geehrte Innungsmitglieder,<br />
sehr geehrte Damen und Herren,<br />
liebe Leserinnen und Leser,<br />
Sie halten heute erstmalig das<br />
neue „<strong>KH</strong>-Magazin“ in Ihren<br />
Händen. Wir möchten mit unserer<br />
neuen Zeitschrift zukünftig<br />
quartalsmäßig mit aktuellen<br />
Berichten zum Arbeitsrecht,<br />
dem Werkvertragsrecht, dem<br />
Steuerrecht und zur aktuellen<br />
Rechtsprechung, aber ebenso<br />
mit der Berichterstattung über<br />
die Aktivitäten unserer<br />
<strong>Kreishandwerkerschaft</strong> und<br />
unserer Innungen, Ihnen eine interessante und neue<br />
Lektüre zur Verfügung stellen.<br />
Beabsichtigt ist darüber hinaus, auch unseren Mitgliedern<br />
selbst die Möglichkeit zu geben, sich und das eigene<br />
Unternehmen in diesem Organ vorzustellen.<br />
Außerdem möchten wir in jeder neuen Ausgabe aktuelle<br />
Themenschwerpunkte setzen. Unsere Erstausgabe<br />
beschäftigt sich unter anderem mit der Befristung von<br />
Arbeitsverträgen nach der Ausbildung, der Entfernungspauschale<br />
und zum Beispiel mit den Aufbewahrungsfristen<br />
für Buchführungsunterlagen.<br />
Das Sommerfest im Juni diesen Jahres war zwar leider<br />
nicht so gut besucht, wie wir uns das gewünscht haben,<br />
Impressum<br />
Herausgeber:<br />
<strong>KH</strong> MEDIA im <strong>KH</strong>-Centrum<br />
der <strong>Kreishandwerkerschaft</strong><br />
<strong>Hochsauerland</strong><br />
Enster Straße 11<br />
59821 Meschede<br />
Tel. 0291-952985-0<br />
Fax 0291-952985-22<br />
zentrale@kh-hochsauerland.de<br />
Redaktion:<br />
Jochem Hunecke (jh)<br />
Meinolf Linke (ml)<br />
Stephan Schellschmidt (ss)<br />
Ingomar Schennen (is)<br />
Friedrich Sonntag (fso)<br />
Ralf Gölzenleuchter (rg)<br />
Grafik / Layout / Koordination<br />
Kontakt:<br />
<strong>KH</strong> Media - Ralf Gölzenleuchter<br />
grafik@khmedia.de<br />
gleichwohl geben die hier abgedruckten Bilder einen<br />
guten Eindruck von der wirklich schönen Atmosphäre<br />
des Abends wieder.<br />
Ob Stollenprüfung der „Sauerländer Bäcker“ oder die<br />
Jugendleistungsschau im Friseurhandwerk, jede professionelle<br />
öffentliche Darstellung unseres heimischen<br />
Handwerks ist Imagearbeit, die letztlich jedem Einzelnen<br />
zu gute kommt. Für Anregungen und weitere Ideen zu<br />
unserer Zeitschrift möchten wir Sie herzlich auffordern,<br />
mit uns Kontakt aufzunehmen. Auch kritische Bemerkungen<br />
sind uns willkommen, denn in jeder konstruktiven<br />
Kritik steckt ein Verbesserungsvorschlag, den wir<br />
gerne beherzigen wollen.<br />
Die Herstellung eines so hochwertigen Veröffentlichungsorgans<br />
kostet neben Zeit auch viel Geld. Wir<br />
bedanken uns an dieser Stelle bei den Inserenten, die<br />
seit vielen Jahren verlässliche Partner des heimischen<br />
Handwerks sind und die dieses Druckwerk erst möglich<br />
gemacht haben.<br />
Allen Leserinnen und Lesern wünsche ich, auch im<br />
Namen des Vorstandes der <strong>Kreishandwerkerschaft</strong><br />
<strong>Hochsauerland</strong> sowie aller Mitarbeiterinnen und<br />
Mitarbeitern ein frohes Weihnachtsfest, viel Glück<br />
im neuen Jahr, beste Gesundheit und Gottes Segen.<br />
Ihr<br />
Jochem Hunecke<br />
-Hauptgeschäftsführer-<br />
Alle Jahre wieder<br />
Forderungsverjährung am Jahresende beachten!<br />
Der Vergütungsanspruch im Rahmen<br />
eines BGB Werkvertrages entsteht<br />
mit der Abnahme, dies hat zur Folge,<br />
dass Forderungen auch ohne<br />
Rechnungsstellung verjähren. Für<br />
Vergütungsansprüche aus Kaufoder<br />
Werkverträgen gilt die Regelverjährungsfrist<br />
von 3 Jahren. Die<br />
Frist beginnt mit dem Ende eines<br />
jeden Kalenderjahres (31.12.), in<br />
welchem der Anspruch entstanden<br />
ist und der Gläubiger von der Person<br />
des Schuldners und den anspruchsbegründenden<br />
Tatsachen Kenntnis<br />
bekommen hat. Dementsprechend<br />
können am 31.12.2007 beispielsweise<br />
Vergütungsansprüche aus<br />
dem Jahre 2004 verjähren.<br />
Die drohende Verjährung kann durch<br />
Klageerhebung, durch Beantragung<br />
eines Mahnbescheides, durch die<br />
Geltendmachung eines Anspruchs in<br />
einem anhängigen Prozess, durch<br />
die Streitverkündung in einem anhängigen<br />
Prozess oder die Anmeldung<br />
des Anspruchs innerhalb eines<br />
Insolvenzverfahrens gehemmt werden.<br />
Wir dürfen Sie daher bitten, sämtliche<br />
Forderungen dahingehend zu<br />
überprüfen, ob die Ansprüche mit<br />
Ablauf diesen Jahres verjähren und<br />
gegebenenfalls Maßnahmen zu<br />
ergreifen, die die Verjährung hemmen.<br />
Für Rückfragen stehen Ihnen<br />
selbstverständlich die Mitarbeiter der<br />
Geschäftsstelle zur Verfügung. (ss)<br />
3
Befristung nach Ausbildung<br />
Unwissen und Nachlässigkeiten bei Verlängerungen von<br />
Befristungen gehen zulasten des Arbeitgebers<br />
In einigen Berufssparten werden<br />
in letzter Zeit fast ausschließlich<br />
nur noch befristete Arbeitsverträge<br />
geschlossen – selbst<br />
dann, wenn der Arbeitnehmer<br />
zuvor in demselben Betrieb ausgebildet<br />
wurde.<br />
Mit einem derartigen Fall musste<br />
sich das Bundesarbeitsgericht (BAG)<br />
im Urteil vom 10. 10. 2007 (Az.: 7<br />
AZR 795/06) auseinandersetzen.<br />
Befristungen, das heißt auf bestimmte<br />
Zeit abgeschlossene<br />
Arbeitsverträge, richten sich nach<br />
dem Teilzeit- und Befristungsgesetz,<br />
und zwar auch in Kleinbetrieben, für<br />
die das Kündigungsschutzgesetz<br />
nicht einschlägig wäre. Es sind verschiedene<br />
Befristungsarten zu unterscheiden.<br />
Befristete Arbeitsverträge<br />
können entweder über einen<br />
bestimmten Zeitraum (kalendermäßige<br />
Befristung, beispielsweise:<br />
1 Jahr’, ‚6 Monate’, ‚bis zum 31. 12.<br />
2007’) oder zweckbezogen (sachlicher<br />
Grund: etwa für eine Wehrdienstvertretung)<br />
abgeschlossen<br />
werden. Zeitbefristungen enden zu<br />
dem vertraglich vorgesehen Zeitpunkt,<br />
während der Arbeitgeber bei<br />
Zweckbefristungen eine Auslauffrist<br />
von zwei Wochen einzuhalten hat,<br />
die dann beginnt, sobald er den<br />
befristet angestellten Mitarbeiter<br />
durch schriftlichen Hinweis von der<br />
Erreichung des Zwecks unterrichtet.<br />
Vorteil aller Befristungen: Es ist keine<br />
Kündigung notwendig, das Arbeitsverhältnis<br />
endet automatisch – es<br />
fallen damit die Kündigungsschutzvorschriften<br />
wie das Kündigungsschutzgesetz<br />
oder das Mutterschutzgesetz<br />
weg. Dennoch kann die<br />
ordentliche Kündigung im befristeten<br />
Arbeitsvertrag vereinbart werden.<br />
Eine außerordentliche Kündigung ist<br />
ohnehin auch bei einem befristeten<br />
4<br />
Arbeitsverhältnis immer möglich.<br />
Kalendermäßige Befristung<br />
Die kalendermäßige Befristung ohne<br />
Vorliegen eines sachlichen Grundes<br />
ist bis zur Dauer von zwei Jahren<br />
zulässig; diese Gesamtdauer kann<br />
der Arbeitgeber höchstens durch<br />
eine dreimalige Verlängerung ausschöpfen,<br />
wobei das Verlängerungsangebot<br />
noch während der Laufzeit<br />
des bisherigen Vertrages unterbreitet<br />
werden muss. Wichtige Einschränkung:<br />
Für die kalendermäßige Befristung<br />
durfte zuvor mit demselben<br />
Arbeitgeber kein befristetes oder<br />
unbefristetes Arbeitsverhältnis vorgelegen<br />
haben. Hier stellt sich die<br />
Frage, wie ein Ausbildungsverhältnis<br />
rechtlich einzuordnen ist. Zwar ist<br />
unter den Gelehrten umstritten, ob<br />
Ausbildungsverhältnisse Dienstverhältnisse<br />
sind, die herrschende<br />
Meinung verneint aber aufgrund der<br />
anders gelagerten Rollenverteilung<br />
bei Ausbildungsverhältnissen den<br />
arbeitsvertragsrechtlichen Charakter.<br />
Das Landesarbeitsgericht Niedersachsen<br />
hat in einer Entscheidung<br />
vom 4. 7. 2003 (Az.: 16 Sa 103/03)<br />
diese Rechtsauffassung bestätigt.<br />
Zur Begründung führt das Gericht<br />
aus, dass der Sinn und Zweck der<br />
Befristungen gerade darin liege, für<br />
Berufsanfänger einen Einstieg ins<br />
Berufsleben zu erleichtern. Folglich<br />
kann nach Ende des Ausbildungsverhältnis<br />
ein (erstmalig) zeitlich<br />
(kalendermäßig) befristeter Arbeitsvertrag<br />
abgeschlossen werden. Im<br />
o.g. Urteil des Bundesarbeitsgerichts<br />
haben die Parteien hingegen nicht<br />
von dieser Möglichkeit Gebrauch<br />
gemacht, sondern entschieden sich<br />
für die zweite Variante, nämlich der<br />
Befristung durch Angabe eines<br />
Sachgrundes. Sie wählten dabei<br />
§ 14 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des<br />
Teilzeit- und Befristungsgesetzes<br />
(TzBfG). Nach dieser Vorschrift ist es<br />
möglich, „im Anschluss an eine<br />
Ausbildung“ ein befristetes Arbeitsverhältnis<br />
zu vereinbaren. Diesen<br />
Arbeitsvertrag verlängerten die<br />
Parteien insgesamt zwei Mal, und
zwar immer unter Berufung auf den<br />
bereits in der ersten Befristung<br />
gewählten Sachgrund.<br />
Im Anschluss an eine Ausbildung<br />
Was die Parteien nicht beachtet<br />
haben, war die Auslegung des<br />
Begriffes „im Anschluss an eine<br />
Ausbildung“ im Sinne des § 14<br />
Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 TzBfG in<br />
der Rechtsprechung: Der Zweck dieser<br />
Befristung liegt allein darin, dem<br />
Arbeitnehmer lediglich den Über-<br />
Bildung verpflichtet<br />
Qualifizierter Nachwuchs im eigenen Betrieb<br />
Um für ausreichend qualifizierten<br />
Nachwuchs im eigenen Betrieb sorgen<br />
zu können, übernimmt der<br />
Arbeitgeber oftmals die Fortbildungskosten<br />
seiner Arbeitnehmer. Diese<br />
Kostenübernahme ist meist an die<br />
Erwartungshaltung des Arbeitgebers<br />
geknüpft, dass der Arbeitnehmer<br />
nach Beendigung der Fortbildungsmaßnahme<br />
den Betrieb noch für<br />
einen längeren Zeitraum angehören<br />
wird. Folgerichtig möchten Arbeitgeber<br />
ihre Mitarbeiter hinsichtlich der<br />
entstandenen Kosten längerfristig an<br />
den Betrieb binden. Sollte eine<br />
Rückzahlungsvereinbarung nicht<br />
bereits im Arbeitsvertrag verankert<br />
sein, ist es ratsam, eine solche Vereinbarung<br />
vor einer Fortbildung zu<br />
schließen, damit diese rechtlich haltbar<br />
ist, muss sie für den Arbeitnehmer<br />
zumutbar sein. Bei der Überprüfung<br />
ist auf den Umfang der<br />
Fortbildungsmaßnahme, sowie die<br />
damit verbundene Bindungsdauer an<br />
den Betrieb, als auch die Gründe für<br />
die Rückzahlungspflicht zu prüfen. In<br />
der Rechtsprechung haben sich<br />
nachstehend entwickelte Leitlinien<br />
bewährt.<br />
Fortbildungsdauer:<br />
bis zu<br />
einem Monat<br />
gang in eine reguläre Beschäftigung<br />
zu erleichtern. Mit dem Begriff ‚Übergang’<br />
verbinden sowohl Literatur wie<br />
auch die Rechtsprechung aber nur<br />
das erste befristete Arbeitsverhältnis<br />
nach der Ausbildung. Weitere<br />
Befristungen sowie Befristungsverlängerungen<br />
können nach der<br />
Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts<br />
nicht mehr auf den anfänglichen<br />
Sachgrund gestützt werden.<br />
Damit befand sich der Arbeitnehmer<br />
nach der ersten Befristung in einem<br />
unbefristeten Arbeitsverhältnis. Fest-<br />
Bezüglich der Rückzahlung kann<br />
vereinbart werden, dass sämtliche<br />
Fortbildungskosten durch den Arbeitnehmer<br />
ersetzt werden, dazu gehören<br />
auch Reise-, Verpflegungs- bzw.<br />
Unterbringungskosten sowie Lehrgangs-<br />
und Prüfungsgebühren. Der<br />
Arbeitnehmer darf allerdings nicht<br />
dazu verpflichtet werden, die gesamten<br />
Fortbildungskosten während der<br />
gesamten vertraglichen Bindungsdauer<br />
zurückzahlen zu müssen, des-<br />
bis zu<br />
zwei<br />
Monaten<br />
zuhalten bleibt, dass eine kalendermäßige<br />
Zeitbefristung im vorliegenden<br />
Fall wesentlich sinnvoller gewesen<br />
wäre. (is)<br />
Fragen zu befristeten<br />
Arbeitsverträgen nach<br />
abgeschlossener<br />
Ausbildung ?<br />
kh-centrum<br />
Tel. 0291-952985-19<br />
halb empfiehlt sich eine Vereinbarung<br />
einer monatlichen Minderung<br />
der Rückzahlungspflicht, z.B. bei<br />
einer 36-monatigen Bindungsdauer<br />
über den Lehrgang hinaus, 1/36-tel<br />
pro Monat.<br />
Fortbildungs-Vertragsmuster mit entsprechender<br />
Rückzahlungsklausel<br />
können bei der Innungsgeschäftsstelle<br />
abgefragt werden. (ss)<br />
3-4 Monate 5-6 Monate 6-12 Monate<br />
24 Monate<br />
und mehr<br />
Bindungsdauer: 6 Monate 12 Monate 24 Monate 36 Monate 36 Monate 60 Monate<br />
5
Aufbewahrungsfristen<br />
Wichtig für die Buchführungsunterlagen<br />
Mit Ablauf einer zehnjährigen Aufbewahrungsfrist können nach dem 31. Dezember 2007 folgende Unterlagen vernichtet<br />
werden:<br />
• Bücher, Journale, Sachkonten, Aufzeichnungen usw., in denen die letzte Eintragung 1997 oder früher erfolgt ist<br />
• Inventare, Jahresabschlüsse, Lageberichte, Eröffnungsbilanzen, die 1997 oder früher aufgestellt wurden, sowie die<br />
zu ihrem Verständnis erforderlichen Arbeitsanweisungen<br />
• Buchungsbelege (z.B. Rechnungen, Bescheide, Zahlungsanweisungen, Eigenbelege, Kontoauszüge, Lohn- bzw.<br />
Gehaltslisten) aus dem Jahr 1997<br />
Die zehnjährige Aufbewahrungsfrist gilt auch für die Buchhaltungsdaten einschließlich Organisationsunterlagen der<br />
betrieblichen EDV. Während des Aufbewahrungszeitraums muss der Zugriff auf diese Daten möglich sein. Bei einem<br />
Systemwechsel der betrieblichen EDV ist darauf zu achten, dass die bisherigen Daten in das neue System übernommen<br />
oder die bisher verwendeten Programme für den Zugriff auf die alten Daten weiter vorgehalten werden. (is)<br />
Kündigungen sind im Original auszuhändigen<br />
Erhält der Arbeitnehmer lediglich eine<br />
Kopie des Kündigungsschreibens,<br />
genügt dies nicht den Formvorschriften.<br />
Dies gilt auch dann, wenn<br />
der Arbeitnehmer anlässlich der<br />
Übergabe Gelegenheit hatte, das<br />
Kündigungsschreiben im Original<br />
einzusehen und mit der Kopie zu vergleichen.<br />
Sachverhalt<br />
Die Parteien streiten über die<br />
Wirksamkeit einer betriebsbedingten<br />
Kündigung. Die klagende Arbeitnehmerin<br />
war bei der beklagten<br />
Arbeitgeberin als gewerbliche Mitarbeiterin<br />
in der Produktion beschäftigt.<br />
Anlässlich eines Brandes in der<br />
Produktionshalle kündigte die Arbeitgeberin<br />
allen Produktionsmitarbeitern<br />
und stelle den Produktionsbetrieb<br />
ein. Da in den Kündigungsschreiben<br />
ein falsches Beendigungsdatum<br />
angegeben war, übermalte sie<br />
dieses jeweils mit Tipp-Ex und setzte<br />
handschriftlich das richtige Datum<br />
ein. Von dem Kündigungsschreiben<br />
fertigte die Arbeitgeberin sodann<br />
Kopien. Bei Ausspruch der Kündigung<br />
legte sie der Arbeitnehmerin<br />
zunächst Original und Kopie vor und<br />
machte auf beiden Dokumenten<br />
handschriftlich den Vermerk „unter<br />
Zeugen übergeben“. Behalten durfte<br />
die Arbeitnehmerin jedoch nur die<br />
Kopie, das Original nahm die Arbeitgeberin<br />
wieder an sich. Dies rügte<br />
die Arbeitnehmerin im nachfolgenden<br />
Kündigungsschutzprozess. Die<br />
Beklagte hielt dem entgegen, die<br />
Klägerin habe ausreichend Gelegenheit<br />
gehabt, beide Schriftstücke zu<br />
überprüfen.<br />
Entscheidung<br />
Die Kündigungsschutzklage hatte in<br />
zweiter Instanz Erfolg. Das LAG<br />
Düsseldorf stellte fest, dass das<br />
Arbeitsverhältnis nicht aufgrund der<br />
arbeitgeberseitigen Kündigung aufgelöst<br />
worden ist. Die Kündigung ist<br />
der Klägerin nicht zugegangen und<br />
daher - wegen Verstoßes gegen das<br />
Schriftformerfordernis - unwirksam.<br />
Die Schriftform hätte nur dann gewahrt<br />
werden können, wenn die<br />
Arbeitnehmerin die tatsächliche<br />
Verfügungsgewalt über die mit der<br />
Originalunterschrift versehene Kündigungserklärung<br />
erhalten hätte.<br />
Im entschiedenen Fall durfte die<br />
Arbeitnehmerin das Original-Kündigungsschreiben<br />
nicht mitnehmen, es<br />
wurde ihr lediglich zum Lesen vorgelegt.<br />
Ein solches Verhalten<br />
(„Angucken ja, Anfassen nein“) stellt<br />
nach den Ausführungen des Landesarbeitsgerichts<br />
gerade keine Überga-<br />
Warnung vor falschen Registerbescheiden<br />
be bzw. Aushändigung und damit<br />
auch keine Aufgabe der Verfügungsgewalt<br />
dar. Die Aushändigung<br />
der Kopie vermochte diesen Formmangel<br />
nicht zu heilen.<br />
Das LAG Düsseldorf nahm Bezug<br />
auf die Beweisfunktion des gesetzlichen<br />
Schriftformerfordernisses.<br />
Danach soll der Empfänger einer<br />
Kündigungserklärung die Möglichkeit<br />
haben, am Original zu überprüfen,<br />
ob die Erklärung echt und der Text<br />
von der Unterschrift gedeckt ist – die<br />
sogenannte Verifikationsfunktion.<br />
Diese Funktion ist gerade nicht<br />
gewährleistet, wenn - wie im vorliegenden<br />
Fall - ein mit Tipp-Ex und<br />
handschriftlich verändertes Schreiben<br />
dem Empfänger nicht im Original,<br />
sondern nur als Kopie ausgehändigt<br />
wird (LAG Düsseldorf, Urteil v.<br />
18.04.2007, 12 Sa 132/07). (is)<br />
“Müller, unsere Rendite ist gesunken, wir müssen<br />
sparen. ...und bei Ihnen fangen wir an!<br />
Der Bundesanzeiger Verlag warnt Unternehmen vor gefälschten Registerbescheiden: Unter dem Namen "Deutsches<br />
Unternehmensregister" verschicke ein Frankfurter Unternehmen Gebührenbescheide. Inhalt der falschen Bescheide<br />
seien Eintragungen in Register und Bekanntmachungsblätter, die zum Teil gar nicht existierten. Für diese Einträge<br />
verlangten die Betrüger 60,47 Euro. Damit die Bescheide echt wirkten, enthielten sie einen aufgedruckten Bundesadler.<br />
Ein offizielles Unternehmensregister führe aber nur der Bundesanzeiger Verlag. (is)<br />
7
8<br />
der <strong>Kreishandwerkerschaft</strong><br />
<strong>Hochsauerland</strong><br />
Impressionen vom 2. Juni 2007 im <strong>KH</strong> Centrum Meschede
Freisprechung der Tischlerinnung<br />
Brilon - Meschede<br />
Brilon. Einen neuen Weg der Freisprechung<br />
nach bestandener<br />
Gesellenprüfung ging die Tischler-<br />
Innung Brilon-Meschede: Im Autohaus<br />
Paul Witteler (Brilon) konkurrierten<br />
die Nobelkarossen mit dem<br />
„Stern“ mit den exzellenten Gesellenstücken<br />
von insgesamt 29 Prüflingen<br />
und diesmal zogen sie die meisten<br />
Blicke auf sich.<br />
Obermeister Heinz Pütz (Berlar)<br />
brach in seiner Laudatio eine Lanze<br />
für den Tischlerberuf: „Das hohe<br />
Ausbildungsniveau in den Betrieben,<br />
das Engagement von Auszubildenden<br />
und Ausbildern, die Freiräume in<br />
der täglichen Arbeit, das sind die<br />
Elemente, die das Tischlerhandwerk<br />
zu einem der schönsten Berufe der<br />
Welt macht.“<br />
Die Prüfungsstücke, die noch bis<br />
Freitag während den Geschäfts-<br />
zeiten im Autohaus Witteler zu<br />
bewundern sind, hatten es ihm angetan:<br />
„Die Eigenart der Formen, die<br />
Auswahl der Materialien, die Sorgfalt<br />
der Ausführung und die Orientierung<br />
am Nutzen verleihen diesen Stücken<br />
echten Charakter“, schwärmte er.<br />
Brilons stellvertretender Bürgermeister<br />
Willi Becker und<br />
Firmenchef Paul Witteler<br />
betonten in ihren Grußworten,<br />
dass das Ausland die<br />
Deutschen wegen des sehr<br />
guten Ausbildungsstandes vor<br />
allem im Handwerk beneiden<br />
würde.<br />
Prüfungsbeste wurde Maike<br />
Cors aus Oeventrop, die in der<br />
Tischlerei Bernd Faber in<br />
Olsberg ausgebildet wurde.<br />
Eine zweite „Goldmedaille“<br />
holte sie beim Wettbewerb<br />
„Die gute Form“. Ihren Garde-<br />
robenschrank mit ausziehbarem<br />
Spiegel aus Zebrano und Ahorn setzte<br />
die Jury auf den 1. Platz. Ihr Lohn:<br />
Eine Reise zusammen mit den beiden<br />
Nächstplazierten mit der Innung<br />
nach Dortmund zum Tischlertag für<br />
jeweils 2 Personen mit vielen Extras.<br />
(fso)<br />
Sie gestalten jetzt menschliche Lebensräume: Die jungen<br />
Tischlerfachkräfte - hier die Innungsbesten und Preisträger<br />
der „Guten Form“ - nach bestandener Gesellenprüfung.<br />
9
Fast alle Ausbildungsordnungen<br />
schreiben vor, dass Lehrlinge<br />
während der Ausbildung ein<br />
Berichtsheft als Ausbildungsnachweis<br />
führen müssen. Hier<br />
erfahren Sie das Wichtigste in<br />
Kürze.<br />
Das Berichtsheft ist vom Auszubildenden<br />
zu führen. Wöchentlich,<br />
besser jedoch täglich sollte zumindest<br />
stichwortartig in das Berichtsheft<br />
eingetragen werden, was<br />
• im Betrieb<br />
• bei der überbetrieblichen<br />
Ausbildung im Bildungszentrum und<br />
• während des Unterrichts<br />
in der Berufsschule<br />
gemacht bzw. gelernt wurde. Es sollte<br />
beschrieben werden, was genau<br />
getan und gelernt wurde, welche<br />
Werkstoffe, Maschinen und Hilfsmittel<br />
eingesetzt wurden und ob<br />
selbständig oder mit Unterstützung<br />
gearbeitet wurde. Das Berichtsheft<br />
kann handschriftlich oder am PC<br />
ausgefüllt werden.<br />
Darüber hinaus sollte der Betrieb<br />
den Auszubildenden anhalten, regelmäßig<br />
(z.B. jede zweite Woche)<br />
Fachberichte bzw. Zeichnungen anzufertigen.<br />
Die meisten üblichen<br />
Berichtshefte sehen entsprechende<br />
Seiten vor.<br />
Nach § 14 Abs. 1 Nr. 4 BBiG müssen<br />
Betriebe ihre Lehrlinge zum Führen<br />
von Berichtsheften anhalten. Sie<br />
müssen die Berichtshefte kostenfrei<br />
zur Verfügung stellen. Berichtshefte<br />
sind bei der Geschäftsstelle der<br />
<strong>Kreishandwerkerschaft</strong> erhältlich.<br />
Dem Auszubildenden muss Gelegenheit<br />
gegeben werden, das<br />
Berichtsheft während der Arbeitszeit<br />
zu führen. Ausbilder sollten die<br />
Berichte regelmäßig, möglichst<br />
monatlich, durchsehen und gegenzeichnen,<br />
damit sie kontrollieren<br />
können, ob der/die Auszubildende<br />
die vermittelten Inhalte verstanden<br />
Benzin statt<br />
Entfernungspauschale<br />
Sachbezüge für den Arbeitnehmer<br />
10<br />
Berichtsheftführung<br />
hat bzw. an welchen Stellen Lücken<br />
bestehen.<br />
Häufig sehen Auszubildende das<br />
Ausfüllen des Berichtshefts nur als<br />
lästige Pflichtübung. Dabei ist das<br />
Berichtsheft immens wichtig, denn<br />
man wird nur zur Gesellen- bzw.<br />
Abschlussprüfung zugelassen, wenn<br />
man die vorgeschriebenen Tätigkeitsnachweise<br />
geführt hat (§ 36<br />
Abs. 1 Nr. 2 Handwerksordnung<br />
(HwO) bzw. § 43 Abs. 1 Nr. 2 Berufsbildungsgesetz<br />
(BBiG) in Verbindung<br />
mit der Gesellenprüfungsordnung<br />
der Handwerkskammer Südwestfalen.<br />
In die Prüfungsbewertung fließen sie<br />
allerdings nicht ein. Außerdem kann<br />
anhand der Berichtshefte nachvollzogen<br />
werden, was der Auszubildende<br />
gelernt hat und ob der Ausbildungsplan<br />
eingehalten wurde. Und<br />
spätestens bei der Prüfungsvorbereitung<br />
können sie als nützliche<br />
Gedankenstütze dienen. (ml)<br />
Seit dem 01.01.2007 kann ab dem 21. Kilometer eine Pauschale von 0,30 € pro Entfernungskilometer steuerlich<br />
abgesetzt werden. Durch den Wegfall des Abzugs für die ersten zwanzig Kilometer des Arbeitsweges werden viele<br />
Arbeitnehmer 2007 deutlich weniger Werbungskosten beim Finanzamt vorweisen. Dies führt zu einer Mehrbelastung<br />
von ca. 400,00 €.<br />
Der Arbeitgeber kann dem betroffenen Arbeitnehmer monatlich einen Tankgutschein in Höhe von jeweils maximal<br />
44,00 € aushändigen, um diesen Verlust zu kompensieren. Wichtig dabei ist, dass der Gutschein konkret die Sache<br />
bezeichnet und den Wert in Euro lediglich als Zusatz aufnimmt, z.B. Gutschein für 30 Liter Superbenzin, höchstens<br />
aber 44,00 €. Die Finanzverwaltung erkennt solche Gutscheine, die dem Arbeitnehmer zum Bezug nach einer artund<br />
mengebezeichneten Ware oder Dienstleistung berechtigen als Sachbezüge an, die im Rahmen des Freigangs<br />
und nach § 8 Abs. 2 Satz 9 Einkommensteuergesetz als nichtsteuerpflichtiger Lohn behandelt werden. (ss)
Reisekosten 2008<br />
Ab 2008 hat sich die Verwaltung entschlossen,<br />
das Reisekostenrecht insgesamt neu zu regeln.<br />
Überblick<br />
In den letzten Jahren hatte die<br />
Rechtsprechung mit einer Vielzahl<br />
von Urteilen nicht nur Bewegung,<br />
sondern auch eine erhebliche Verkomplizierung<br />
in das steuerliche<br />
Reisekostenrecht gebracht. Dabei<br />
ging es vor allem um die Definition<br />
einer regelmäßigen Arbeitsstätte und<br />
die daran anknüpfenden Folgen.<br />
Bisher gelten für Mitarbeiter mit<br />
regelmäßiger Arbeitsstätte und für<br />
Mitarbeiter mit ständig wechselnden<br />
Einsatzstellen sowie für Tätigkeiten<br />
auf einem Fahrzeug jeweils gesonderte<br />
Reisekostenregelungen. Ab<br />
2008 hat sich die Verwaltung nun im<br />
Rahmen der Lohnsteuerrichtlinien<br />
2008 entschlossen, das Reisekostenrecht<br />
insgesamt neu zu regeln<br />
und vor allem zu vereinheitlichen.<br />
Details<br />
Auswärtstätigkeit: Unter dem<br />
Begriff „Auswärtstätigkeit“ werden<br />
die bisher unterschiedlichen Reisekostenarten<br />
Dienstreise, Einsatzwechsel-<br />
und Fahrtätigkeit zusammengefasst.<br />
Reisekosten sind Fahrtkosten,Verpflegungsmehraufwendungen,<br />
Übernachtungskosten und<br />
Reisenebenkosten, wenn diese<br />
durch eine so gut wie ausschließlich<br />
beruflich veranlasste Auswärtstätigkeit<br />
des Mitarbeiters entstehen. Eine<br />
solche Auswärtstätigkeit liegt vor,<br />
wenn der Mitarbeiter vorübergehend<br />
außerhalb seiner Wohnung und einer<br />
regelmäßigen Arbeitsstätte beruflich<br />
tätig wird. Eine Auswärtstätigkeit liegt<br />
ebenfalls vor, wenn der Mitarbeiter<br />
bei seiner individuellen beruflichen<br />
Tätigkeit typischerweise nur an ständig<br />
wechselnden Tätigkeitsstätten<br />
oder auf einem Fahrzeug tätig wird.<br />
Regelmäßige Arbeitsstätte: Regelmäßige<br />
Arbeitsstätte kann jede dauerhafte<br />
betriebliche Einrichtung des<br />
Arbeitgebers sein, der der Arbeitnehmer<br />
zugeordnet ist und die er<br />
nachhaltig, fortdauernd und immer<br />
wieder aufsucht. Die Dauer des<br />
Verbleibens und die Art der dort ver-<br />
richteten Tätigkeiten<br />
sind unerheblich. Ab<br />
2008 kann ein<br />
Mitarbeiter seine<br />
regelmäßige Arbeitsstätte<br />
erstmals auch in<br />
einer außerbetrieblichenEinrichtung<br />
haben.<br />
Drei-Monats-Frist:<br />
Bei einer Auswärtstätigkeit<br />
werden FahrtundÜbernachtungskosten<br />
zeitlich unbefristet<br />
in tatsächlicher<br />
Höhe anerkannt. Bei einem Einsatz<br />
von über 3 Monaten an der gleichen<br />
Tätigkeitsstätte können Verpflegungspauschalen<br />
jedoch ab dem 4.<br />
Monat nicht mehr steuerfrei geleistet<br />
werden. Dies gilt auch für Arbeitnehmer<br />
ohne feste Einsatzstelle.<br />
30-km-Grenze: Die Neuregelungen<br />
zur Auswärtstätigkeit gelten auch bei<br />
wechselnden Einsatzstellen. Die bisherige<br />
30-km-Grenze als Sonderregelung<br />
bei Einsatzwechseltätigkeit<br />
entfällt damit ebenfalls. Dies bedeutet,<br />
dass die Fahrtkosten zu einer<br />
auswärtigen Tätigkeitsstätte in tatsächlicher<br />
Höhe bzw. mit 0,30 €/km<br />
als Werbungskosten abziehbar bzw.<br />
durch den Arbeitgeber steuerfrei<br />
erstattungsfähig sind - unabhängig<br />
davon, ob die Entfernung zwischen<br />
Wohnung und Tätigkeitsstätte mehr<br />
oder weniger als 30 km beträgt.<br />
Frühstücksanteil bei Übernach-<br />
tungen: Sind in einer Hotelrechnung<br />
die Kosten des Frühstücks nicht<br />
gesondert ausgewiesen, ist der<br />
Gesamtpreis zur Ermittlung der<br />
Übernachtungskosten pauschal zu<br />
kürzen. In Deutschland beträgt die<br />
Kürzung für ein Frühstück ab 2008<br />
4,80 € (statt bisher 4,50 €).<br />
Übernachtungspauschalen: Auch<br />
2008 können Pauschalbeträge für<br />
Übernachtung vom Arbeitgeber<br />
sowohl im Inland (20 €) wie für das<br />
Ausland (je nach Staat unterschiedlich)<br />
steuerfrei erstattet werden. Dies<br />
gilt aber nur für die Arbeitgebererstattung.<br />
Zur Geltendmachung von<br />
Werbungskosten im Rahmen der<br />
persönlichen Steuererklärung ist ein<br />
Abzug von Pauschalen nicht mehr<br />
möglich.<br />
Sofortmaßnahmen<br />
Für alle Mitarbeiter müssen Sie dringend<br />
überprüfen, ob und wenn ja,<br />
wie viele regelmäßige Arbeitsstätten<br />
vorliegen. In Zweifelsfällen sollten<br />
Sie beim zuständigen Finanzamt<br />
eine Anrufungsauskunft einholen.<br />
Darüber hinaus sollten Sie spätestens<br />
zum Jahresbeginn die Reisekostenerstattungen<br />
hinsichtlich des<br />
Wegfalls der 3–Monats-Frist sowie<br />
der 30-km-Grenze überprüfen.<br />
(is)<br />
11
Mit der Verleihung des „Goldenen Ehrenringes“ der Maler- und Lackierer-<br />
Innung Brilon-Meschede als Zeichen einer hohen und einmaligen Auszeichnung<br />
für einen verdienstvollen Ehrenamtsträger wurde Obermeister Friedrich<br />
Bauer geehrt.<br />
In einer Feierstunde am Mittwoch, 21. November 2007, gaben viele<br />
Ehrengäste im „Dollenhof“ ein Stelldichein. Zu den Gratulanten gehörte der<br />
Hauptgeschäftsführer der Handwerkskammer Südwestfalen, Wolfgang<br />
Boecker, der stellvertretende Landesinnungsmeister der Maler- und<br />
Lackierer in Westfalen, Herr Peter Schwabedissen, der Hauptgeschäftsführer<br />
der <strong>Kreishandwerkerschaft</strong> und Geschäftsführer der Maler- und<br />
Lackierer-Innung Brilon-Meschede, Herr Jochem Hunecke, der stellvertretende<br />
Obermeister Franz-Josef Funke sowie der Ehrenobermeister<br />
Herr Wilhelm Tillmann sen., auf dessen Anregung diese Verleihung der<br />
Innung zurückging. Alle Ehrengäste waren sich in ihren Festansprachen<br />
einig, dass das Handwerk ohne das Ehrenamt keine Handwerksorganisationen<br />
bilden könne und dass es ihm schlechter ginge. Das Ehrenamt soll<br />
nach der Maxime ausgeübt werden „Ehre ohne Sold, Ehren ohne Ruhm,<br />
Größe und Glanz“. Obermeister Friedrich Bauer übte allein das Amt als<br />
Obermeisters der Maler- und Lackierer-Innung Brilon-Meschede an diesem<br />
Ehrentag mehr als 20 Jahre aus. Auch von dieser Seite noch einmal die herzlichsten<br />
Glückwünsche an Herrn Friedrich Bauer. (fso)<br />
12<br />
Goldener Ehrenring für<br />
Obermeister Friedrich Bauer
Leistungswettbewerb der<br />
deutschen Handwerksjugend<br />
Spitzenposition der <strong>KH</strong> <strong>Hochsauerland</strong><br />
Die handwerkliche Ausbildung in den<br />
Innungsbetrieben der <strong>Kreishandwerkerschaft</strong><br />
<strong>Hochsauerland</strong> steht<br />
mit an der Spitz in Nordrhein-Westfalen.<br />
Das bewies einmal mehr das<br />
Abschneiden der ehemaligen Auszubildenden<br />
beim Leistungswettbewerb<br />
der deutschen Handwerksjugend<br />
2007.<br />
In einer Feierstunde wurden jetzt im<br />
kh-centrum in Meschede-Enste die<br />
jungen Handwerkerinnen und Handwerker<br />
dieses Wettbewerbes geehrt,<br />
die auf Kammer- und auf Landesebene<br />
unter den ersten drei Preisträgern<br />
waren. Mit dabei auch die<br />
Eltern der Leistungsbesten, ihre Ausbilder,<br />
die Obermeister der Innungen<br />
sowie die Geschäftsführung der<br />
<strong>Kreishandwerkerschaft</strong>.<br />
„Der praktische Leistungswettbewerb“<br />
so Kreishandwerksmeister<br />
Friedrich Bauer in seiner Laudatio,<br />
„zeigt die Vielfalt der Berufsausbil-<br />
dung im Handwerk. Die Teilnehmer<br />
demonstrieren hier das hohe fachliche<br />
Können und die Qualität einer<br />
drei- oder dreieinhalbjährigen<br />
Berufsausbildung im Handwerk.“ Er<br />
wies auch darauf hin, dass den besten<br />
Nachwuchskräften jetzt auch<br />
eine Förderung im Bereich der beruflichen<br />
Weiterbildung durch das<br />
Programm „Begabtenförderung<br />
Berufliche Bildung“ winkt.<br />
<strong>KH</strong> Hauptgeschäftsführer Jochem<br />
Hunecke betonte, dass „die Preisträger<br />
auch ein Beweis für das hohe<br />
Engagement der heimischen Ausbildungsbetriebe<br />
sind, die sich stets<br />
für die Qualifizierung ihrer zukünftigen<br />
Fachkräfte einsetzen“. Für die<br />
ausbildenden Betriebe sei eine solch<br />
gute Platzierung ein öffentlichkeits<br />
wirksames Aushängeschild des<br />
wohlverdienten Dankes für die<br />
Bemühungen während der Ausbildung.<br />
Zur bleibenden Erinnerung<br />
an diesen Erfolg überreichten Bauer<br />
und Hunecke allen Preisträgern eine<br />
Urkunde und eine Armbanduhr.<br />
Ganz oben auf dem Treppchen als 1.<br />
NRW-Landes- und stolzer 3. Bundessieger<br />
stand Metallbauer Martin<br />
Dickgreber aus Arnsberg (Heinrich<br />
Jürgens, Wennemen) sowie ebenfalls<br />
als 1. Landessieger und 7.<br />
Bundessieger Dachdecker Marcel<br />
Völlmecke aus Elpe (Hogrebe-<br />
Bedachungen, Bestwig). (fso)<br />
Der 3. Bundessieger Martin Dickgreber mit<br />
Kreishandwerksmeister Friedrich Bauer (re.)<br />
und Hauptgeschäftsführer Jochem Hunecke.<br />
13
Friseur-Innung Arnsberg<br />
Leistungsschau 2007 in der Schützenhalle Hüsten<br />
Seit 1989 veranstaltet die Friseur-<br />
Innung Arnsberg wieder regelmäßig<br />
alle zwei Jahre am 1. Adventssonntag<br />
eine Jugendleistungsschau,<br />
die in diesem Jahr am 2. Dezember<br />
in der Schützenhalle Hüsten zum 10.<br />
Mal in Folge startete und damit einen<br />
runden Geburtstag feierte.<br />
“Solche Branchen-Highlights bieten<br />
jungen Friseuren eine perfekte<br />
Bühne, um ihre fachliche Professionalität<br />
öffentlich unter Beweis zu<br />
stellen,” erläutert Lisa Bräu<br />
(Oeventrop), Obermeisterin der<br />
Arnsberger Friseur-Innung, den tieferen<br />
Sinn und Zweck solcher Veranstaltungen<br />
für den beruflichen<br />
Nachwuchs. Organisatorin und<br />
Fachbeiratsleiterin Ana Lado<br />
14<br />
ergänzte: „Meisterschaften und<br />
Frisurenshows sind seit jeher das<br />
Sprungbrett für eine erfolgreiche<br />
Karriere“ - und das habe einen guten<br />
Grund: „Nur hartes Training und viel<br />
Talent führen zu den begehrten Titeln<br />
und Trophäen, und deshalb sind<br />
erfolgreiche Wettbewerbsfriseure<br />
nicht nur kreative, sondern auch<br />
technisch hoch qualifizierte Haarprofis.“<br />
Für die neun unterschiedlichen<br />
Wettbewerbe waren über 130 Teilnehmer<br />
aus allen drei Ausbildungsjahren<br />
angemeldet, die in Friseur-<br />
betrieben im HSK sowie in den<br />
angrenzenden Kreisen ausgebildet<br />
werden. Davon kämpften allein 40<br />
Teilnehmer aus den drei Ausbildungsjahren<br />
um die Pokale im Kreativwettbewerb<br />
und auch vier Teilnehmer<br />
im Wettbewerb „Kids frisieren<br />
Kids“.<br />
Hochkarätig ist die Jury bei dieser<br />
Leistungsschau. Ihr gehören an<br />
Susanne Schmidt (Medebach),<br />
amtierende Deutsche Meisterin im<br />
Damenfach, Thomas Otto (Wetter),<br />
Europa- und Vizeweltmeister<br />
Damenfach sowie Loreen Fichtner<br />
(Rheda-Wiedenbrück), Deutsche<br />
Vizemeisterin im Herrenfach. Die<br />
Sieger erhielten Urkunden und Pokale.<br />
(fso - Fotos: rg)
Friseur-Innungen<br />
Brilon und Meschede<br />
gehen gemeinsamen Weg<br />
Die bisher eigenständigen Friseur-Innungen<br />
Brilon und Meschede haben auf der Innungsversammlung<br />
am 19.11.2007 die Fusion zum<br />
01.01.2008 beschlossen.<br />
Mit einstimmigem Votum in der ersten<br />
gemeinsamen Innungsversammlung im khcentrum<br />
der <strong>Kreishandwerkerschaft</strong> <strong>Hochsauerland</strong><br />
in Meschede-Enste wurde der<br />
Beschluss gefasst, die zwei Innungen zu<br />
einer gemeinsamen mit insgesamt 72<br />
Mitglieder starken neuen Innung zu fusionieren.<br />
Der bisherige Obermeister der Friseur-<br />
Innung Brilon, Herr Ulrich Bieden, ist neuer<br />
Obermeister der Friseur-Innung Brilon-Meschede, stellv. Obermeisterin ist Frau Ramona Berghoff (Meschede). Den<br />
Vorstand komplettieren Martin Wiepen (Meerhof) als Lehrlingswart, Heike Sauerwald (Meschede) als seine<br />
Stellvertreterin, sowie Heinz-Werner Schmidt (Medebach), Rita Eckhardt (Marsberg), Yasin Kosdik (Meschede) und<br />
Nicole Bunse (Brilon).<br />
In der selben Versammlung wurde ein weiterer einstimmiger Beschluss herbeigeführt. Der bisherige Obermeister der<br />
Friseur-Innung Meschede, Herr Franz Streiter, wurde zum Ehrenobermeister der Friseur-Innung Brilon-Meschede<br />
gewählt. Zudem erhielt Herr Streiter zusammen mit seinem langjährigen stellv. Obermeister Dieter Hillebrand die silberne<br />
Ehrennadel des Friseur-Verbandes für ihre langjährige und hervorragende Vorstandsarbeit. (fso)<br />
Allen Gewählten und Ausgezeichneten gilt unser herzlichster Glückwunsch.<br />
Stollenprüfung der Bäcker-Innung HSK in Brilon<br />
“Gerade im Sauerland sind die Bäcker sehr innovativ,” lobte der durch Radio- und TV-Auftritte auch als „Stollen-<br />
Papst“ bekannte Heinz-Peter Kohlgrüber seine Bäckermeisterkollegen bei der öffentlichen Stollenprüfung der<br />
Bäcker-Innung HSK in der Volksbank Brilon. 21 Betriebe hatten insgesamt 49 Stollen-Variationen des schmackhaften<br />
und ungekrönten Königs dieses Festtagsgebäckes zur Prüfung eingereicht. Vom Meister-, über Früchte-,<br />
Marzipan-, Mohn-, Nuss-Mandel- bis zum Champagner-, Rotwein- und Westfalenbäckerstollen reichte die Palette<br />
dieser uralten Spezialität, die bereits im 14. Jahrhundert<br />
namentlich erwähnt wurde. Aber auch Diät- oder<br />
Vollkornstollen lagen zur Prüfung vor. Die Stollenform,<br />
die einem Pfosten ähnelt, symbolisiert immer das<br />
Jesuskind als wichtigsten Pfosten des christlichen<br />
Glaubens.<br />
Das Ergebnis lag wieder weit über dem Landesdurchschnitt<br />
- und darauf war Obermeister Peter Junker<br />
(Hachen) zusammen mit seinen Helfern wieder besonders<br />
stolz: 23 Stollen (46,9 Prozent), erhielten die Note<br />
„sehr gut“, 21 (42,9 Prozent) die Note „gut“, 4 (8,2<br />
Prozent) die Note „befriedigend“ und lediglich 1 Stollen (2<br />
Prozent) stufte Kohlgrüber als „verbesserungsbedürftig“<br />
ein. Und wie muss der beste aller Stollen beschaffen<br />
sein? Kohlgrüber verrät es: „Er muss dezent nach Rum<br />
und Vanille schmecken!“ Na bitte. (fso)<br />
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