09.02.2013 Aufrufe

KH Zeitung - Kreishandwerkerschaft Hochsauerland

KH Zeitung - Kreishandwerkerschaft Hochsauerland

KH Zeitung - Kreishandwerkerschaft Hochsauerland

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

Ausgabe 01-2007<br />

Das Magazin der <strong>Kreishandwerkerschaft</strong> <strong>Hochsauerland</strong><br />

Frohe<br />

Weihnachten<br />

und ein<br />

erfolgreiches<br />

neues Jahr 2008<br />

Story: Befristung nach Ausbildung<br />

Aktuell: Benzin statt Entfernungstabelle<br />

Reisekosten 2008: wichtige Änderungen


Jetzt vier Mal im Jahr:<br />

Das neue <strong>KH</strong>-Info! Magazin<br />

Sehr geehrte Innungsmitglieder,<br />

sehr geehrte Damen und Herren,<br />

liebe Leserinnen und Leser,<br />

Sie halten heute erstmalig das<br />

neue „<strong>KH</strong>-Magazin“ in Ihren<br />

Händen. Wir möchten mit unserer<br />

neuen Zeitschrift zukünftig<br />

quartalsmäßig mit aktuellen<br />

Berichten zum Arbeitsrecht,<br />

dem Werkvertragsrecht, dem<br />

Steuerrecht und zur aktuellen<br />

Rechtsprechung, aber ebenso<br />

mit der Berichterstattung über<br />

die Aktivitäten unserer<br />

<strong>Kreishandwerkerschaft</strong> und<br />

unserer Innungen, Ihnen eine interessante und neue<br />

Lektüre zur Verfügung stellen.<br />

Beabsichtigt ist darüber hinaus, auch unseren Mitgliedern<br />

selbst die Möglichkeit zu geben, sich und das eigene<br />

Unternehmen in diesem Organ vorzustellen.<br />

Außerdem möchten wir in jeder neuen Ausgabe aktuelle<br />

Themenschwerpunkte setzen. Unsere Erstausgabe<br />

beschäftigt sich unter anderem mit der Befristung von<br />

Arbeitsverträgen nach der Ausbildung, der Entfernungspauschale<br />

und zum Beispiel mit den Aufbewahrungsfristen<br />

für Buchführungsunterlagen.<br />

Das Sommerfest im Juni diesen Jahres war zwar leider<br />

nicht so gut besucht, wie wir uns das gewünscht haben,<br />

Impressum<br />

Herausgeber:<br />

<strong>KH</strong> MEDIA im <strong>KH</strong>-Centrum<br />

der <strong>Kreishandwerkerschaft</strong><br />

<strong>Hochsauerland</strong><br />

Enster Straße 11<br />

59821 Meschede<br />

Tel. 0291-952985-0<br />

Fax 0291-952985-22<br />

zentrale@kh-hochsauerland.de<br />

Redaktion:<br />

Jochem Hunecke (jh)<br />

Meinolf Linke (ml)<br />

Stephan Schellschmidt (ss)<br />

Ingomar Schennen (is)<br />

Friedrich Sonntag (fso)<br />

Ralf Gölzenleuchter (rg)<br />

Grafik / Layout / Koordination<br />

Kontakt:<br />

<strong>KH</strong> Media - Ralf Gölzenleuchter<br />

grafik@khmedia.de<br />

gleichwohl geben die hier abgedruckten Bilder einen<br />

guten Eindruck von der wirklich schönen Atmosphäre<br />

des Abends wieder.<br />

Ob Stollenprüfung der „Sauerländer Bäcker“ oder die<br />

Jugendleistungsschau im Friseurhandwerk, jede professionelle<br />

öffentliche Darstellung unseres heimischen<br />

Handwerks ist Imagearbeit, die letztlich jedem Einzelnen<br />

zu gute kommt. Für Anregungen und weitere Ideen zu<br />

unserer Zeitschrift möchten wir Sie herzlich auffordern,<br />

mit uns Kontakt aufzunehmen. Auch kritische Bemerkungen<br />

sind uns willkommen, denn in jeder konstruktiven<br />

Kritik steckt ein Verbesserungsvorschlag, den wir<br />

gerne beherzigen wollen.<br />

Die Herstellung eines so hochwertigen Veröffentlichungsorgans<br />

kostet neben Zeit auch viel Geld. Wir<br />

bedanken uns an dieser Stelle bei den Inserenten, die<br />

seit vielen Jahren verlässliche Partner des heimischen<br />

Handwerks sind und die dieses Druckwerk erst möglich<br />

gemacht haben.<br />

Allen Leserinnen und Lesern wünsche ich, auch im<br />

Namen des Vorstandes der <strong>Kreishandwerkerschaft</strong><br />

<strong>Hochsauerland</strong> sowie aller Mitarbeiterinnen und<br />

Mitarbeitern ein frohes Weihnachtsfest, viel Glück<br />

im neuen Jahr, beste Gesundheit und Gottes Segen.<br />

Ihr<br />

Jochem Hunecke<br />

-Hauptgeschäftsführer-<br />

Alle Jahre wieder<br />

Forderungsverjährung am Jahresende beachten!<br />

Der Vergütungsanspruch im Rahmen<br />

eines BGB Werkvertrages entsteht<br />

mit der Abnahme, dies hat zur Folge,<br />

dass Forderungen auch ohne<br />

Rechnungsstellung verjähren. Für<br />

Vergütungsansprüche aus Kaufoder<br />

Werkverträgen gilt die Regelverjährungsfrist<br />

von 3 Jahren. Die<br />

Frist beginnt mit dem Ende eines<br />

jeden Kalenderjahres (31.12.), in<br />

welchem der Anspruch entstanden<br />

ist und der Gläubiger von der Person<br />

des Schuldners und den anspruchsbegründenden<br />

Tatsachen Kenntnis<br />

bekommen hat. Dementsprechend<br />

können am 31.12.2007 beispielsweise<br />

Vergütungsansprüche aus<br />

dem Jahre 2004 verjähren.<br />

Die drohende Verjährung kann durch<br />

Klageerhebung, durch Beantragung<br />

eines Mahnbescheides, durch die<br />

Geltendmachung eines Anspruchs in<br />

einem anhängigen Prozess, durch<br />

die Streitverkündung in einem anhängigen<br />

Prozess oder die Anmeldung<br />

des Anspruchs innerhalb eines<br />

Insolvenzverfahrens gehemmt werden.<br />

Wir dürfen Sie daher bitten, sämtliche<br />

Forderungen dahingehend zu<br />

überprüfen, ob die Ansprüche mit<br />

Ablauf diesen Jahres verjähren und<br />

gegebenenfalls Maßnahmen zu<br />

ergreifen, die die Verjährung hemmen.<br />

Für Rückfragen stehen Ihnen<br />

selbstverständlich die Mitarbeiter der<br />

Geschäftsstelle zur Verfügung. (ss)<br />

3


Befristung nach Ausbildung<br />

Unwissen und Nachlässigkeiten bei Verlängerungen von<br />

Befristungen gehen zulasten des Arbeitgebers<br />

In einigen Berufssparten werden<br />

in letzter Zeit fast ausschließlich<br />

nur noch befristete Arbeitsverträge<br />

geschlossen – selbst<br />

dann, wenn der Arbeitnehmer<br />

zuvor in demselben Betrieb ausgebildet<br />

wurde.<br />

Mit einem derartigen Fall musste<br />

sich das Bundesarbeitsgericht (BAG)<br />

im Urteil vom 10. 10. 2007 (Az.: 7<br />

AZR 795/06) auseinandersetzen.<br />

Befristungen, das heißt auf bestimmte<br />

Zeit abgeschlossene<br />

Arbeitsverträge, richten sich nach<br />

dem Teilzeit- und Befristungsgesetz,<br />

und zwar auch in Kleinbetrieben, für<br />

die das Kündigungsschutzgesetz<br />

nicht einschlägig wäre. Es sind verschiedene<br />

Befristungsarten zu unterscheiden.<br />

Befristete Arbeitsverträge<br />

können entweder über einen<br />

bestimmten Zeitraum (kalendermäßige<br />

Befristung, beispielsweise:<br />

1 Jahr’, ‚6 Monate’, ‚bis zum 31. 12.<br />

2007’) oder zweckbezogen (sachlicher<br />

Grund: etwa für eine Wehrdienstvertretung)<br />

abgeschlossen<br />

werden. Zeitbefristungen enden zu<br />

dem vertraglich vorgesehen Zeitpunkt,<br />

während der Arbeitgeber bei<br />

Zweckbefristungen eine Auslauffrist<br />

von zwei Wochen einzuhalten hat,<br />

die dann beginnt, sobald er den<br />

befristet angestellten Mitarbeiter<br />

durch schriftlichen Hinweis von der<br />

Erreichung des Zwecks unterrichtet.<br />

Vorteil aller Befristungen: Es ist keine<br />

Kündigung notwendig, das Arbeitsverhältnis<br />

endet automatisch – es<br />

fallen damit die Kündigungsschutzvorschriften<br />

wie das Kündigungsschutzgesetz<br />

oder das Mutterschutzgesetz<br />

weg. Dennoch kann die<br />

ordentliche Kündigung im befristeten<br />

Arbeitsvertrag vereinbart werden.<br />

Eine außerordentliche Kündigung ist<br />

ohnehin auch bei einem befristeten<br />

4<br />

Arbeitsverhältnis immer möglich.<br />

Kalendermäßige Befristung<br />

Die kalendermäßige Befristung ohne<br />

Vorliegen eines sachlichen Grundes<br />

ist bis zur Dauer von zwei Jahren<br />

zulässig; diese Gesamtdauer kann<br />

der Arbeitgeber höchstens durch<br />

eine dreimalige Verlängerung ausschöpfen,<br />

wobei das Verlängerungsangebot<br />

noch während der Laufzeit<br />

des bisherigen Vertrages unterbreitet<br />

werden muss. Wichtige Einschränkung:<br />

Für die kalendermäßige Befristung<br />

durfte zuvor mit demselben<br />

Arbeitgeber kein befristetes oder<br />

unbefristetes Arbeitsverhältnis vorgelegen<br />

haben. Hier stellt sich die<br />

Frage, wie ein Ausbildungsverhältnis<br />

rechtlich einzuordnen ist. Zwar ist<br />

unter den Gelehrten umstritten, ob<br />

Ausbildungsverhältnisse Dienstverhältnisse<br />

sind, die herrschende<br />

Meinung verneint aber aufgrund der<br />

anders gelagerten Rollenverteilung<br />

bei Ausbildungsverhältnissen den<br />

arbeitsvertragsrechtlichen Charakter.<br />

Das Landesarbeitsgericht Niedersachsen<br />

hat in einer Entscheidung<br />

vom 4. 7. 2003 (Az.: 16 Sa 103/03)<br />

diese Rechtsauffassung bestätigt.<br />

Zur Begründung führt das Gericht<br />

aus, dass der Sinn und Zweck der<br />

Befristungen gerade darin liege, für<br />

Berufsanfänger einen Einstieg ins<br />

Berufsleben zu erleichtern. Folglich<br />

kann nach Ende des Ausbildungsverhältnis<br />

ein (erstmalig) zeitlich<br />

(kalendermäßig) befristeter Arbeitsvertrag<br />

abgeschlossen werden. Im<br />

o.g. Urteil des Bundesarbeitsgerichts<br />

haben die Parteien hingegen nicht<br />

von dieser Möglichkeit Gebrauch<br />

gemacht, sondern entschieden sich<br />

für die zweite Variante, nämlich der<br />

Befristung durch Angabe eines<br />

Sachgrundes. Sie wählten dabei<br />

§ 14 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des<br />

Teilzeit- und Befristungsgesetzes<br />

(TzBfG). Nach dieser Vorschrift ist es<br />

möglich, „im Anschluss an eine<br />

Ausbildung“ ein befristetes Arbeitsverhältnis<br />

zu vereinbaren. Diesen<br />

Arbeitsvertrag verlängerten die<br />

Parteien insgesamt zwei Mal, und


zwar immer unter Berufung auf den<br />

bereits in der ersten Befristung<br />

gewählten Sachgrund.<br />

Im Anschluss an eine Ausbildung<br />

Was die Parteien nicht beachtet<br />

haben, war die Auslegung des<br />

Begriffes „im Anschluss an eine<br />

Ausbildung“ im Sinne des § 14<br />

Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 TzBfG in<br />

der Rechtsprechung: Der Zweck dieser<br />

Befristung liegt allein darin, dem<br />

Arbeitnehmer lediglich den Über-<br />

Bildung verpflichtet<br />

Qualifizierter Nachwuchs im eigenen Betrieb<br />

Um für ausreichend qualifizierten<br />

Nachwuchs im eigenen Betrieb sorgen<br />

zu können, übernimmt der<br />

Arbeitgeber oftmals die Fortbildungskosten<br />

seiner Arbeitnehmer. Diese<br />

Kostenübernahme ist meist an die<br />

Erwartungshaltung des Arbeitgebers<br />

geknüpft, dass der Arbeitnehmer<br />

nach Beendigung der Fortbildungsmaßnahme<br />

den Betrieb noch für<br />

einen längeren Zeitraum angehören<br />

wird. Folgerichtig möchten Arbeitgeber<br />

ihre Mitarbeiter hinsichtlich der<br />

entstandenen Kosten längerfristig an<br />

den Betrieb binden. Sollte eine<br />

Rückzahlungsvereinbarung nicht<br />

bereits im Arbeitsvertrag verankert<br />

sein, ist es ratsam, eine solche Vereinbarung<br />

vor einer Fortbildung zu<br />

schließen, damit diese rechtlich haltbar<br />

ist, muss sie für den Arbeitnehmer<br />

zumutbar sein. Bei der Überprüfung<br />

ist auf den Umfang der<br />

Fortbildungsmaßnahme, sowie die<br />

damit verbundene Bindungsdauer an<br />

den Betrieb, als auch die Gründe für<br />

die Rückzahlungspflicht zu prüfen. In<br />

der Rechtsprechung haben sich<br />

nachstehend entwickelte Leitlinien<br />

bewährt.<br />

Fortbildungsdauer:<br />

bis zu<br />

einem Monat<br />

gang in eine reguläre Beschäftigung<br />

zu erleichtern. Mit dem Begriff ‚Übergang’<br />

verbinden sowohl Literatur wie<br />

auch die Rechtsprechung aber nur<br />

das erste befristete Arbeitsverhältnis<br />

nach der Ausbildung. Weitere<br />

Befristungen sowie Befristungsverlängerungen<br />

können nach der<br />

Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts<br />

nicht mehr auf den anfänglichen<br />

Sachgrund gestützt werden.<br />

Damit befand sich der Arbeitnehmer<br />

nach der ersten Befristung in einem<br />

unbefristeten Arbeitsverhältnis. Fest-<br />

Bezüglich der Rückzahlung kann<br />

vereinbart werden, dass sämtliche<br />

Fortbildungskosten durch den Arbeitnehmer<br />

ersetzt werden, dazu gehören<br />

auch Reise-, Verpflegungs- bzw.<br />

Unterbringungskosten sowie Lehrgangs-<br />

und Prüfungsgebühren. Der<br />

Arbeitnehmer darf allerdings nicht<br />

dazu verpflichtet werden, die gesamten<br />

Fortbildungskosten während der<br />

gesamten vertraglichen Bindungsdauer<br />

zurückzahlen zu müssen, des-<br />

bis zu<br />

zwei<br />

Monaten<br />

zuhalten bleibt, dass eine kalendermäßige<br />

Zeitbefristung im vorliegenden<br />

Fall wesentlich sinnvoller gewesen<br />

wäre. (is)<br />

Fragen zu befristeten<br />

Arbeitsverträgen nach<br />

abgeschlossener<br />

Ausbildung ?<br />

kh-centrum<br />

Tel. 0291-952985-19<br />

halb empfiehlt sich eine Vereinbarung<br />

einer monatlichen Minderung<br />

der Rückzahlungspflicht, z.B. bei<br />

einer 36-monatigen Bindungsdauer<br />

über den Lehrgang hinaus, 1/36-tel<br />

pro Monat.<br />

Fortbildungs-Vertragsmuster mit entsprechender<br />

Rückzahlungsklausel<br />

können bei der Innungsgeschäftsstelle<br />

abgefragt werden. (ss)<br />

3-4 Monate 5-6 Monate 6-12 Monate<br />

24 Monate<br />

und mehr<br />

Bindungsdauer: 6 Monate 12 Monate 24 Monate 36 Monate 36 Monate 60 Monate<br />

5


Aufbewahrungsfristen<br />

Wichtig für die Buchführungsunterlagen<br />

Mit Ablauf einer zehnjährigen Aufbewahrungsfrist können nach dem 31. Dezember 2007 folgende Unterlagen vernichtet<br />

werden:<br />

• Bücher, Journale, Sachkonten, Aufzeichnungen usw., in denen die letzte Eintragung 1997 oder früher erfolgt ist<br />

• Inventare, Jahresabschlüsse, Lageberichte, Eröffnungsbilanzen, die 1997 oder früher aufgestellt wurden, sowie die<br />

zu ihrem Verständnis erforderlichen Arbeitsanweisungen<br />

• Buchungsbelege (z.B. Rechnungen, Bescheide, Zahlungsanweisungen, Eigenbelege, Kontoauszüge, Lohn- bzw.<br />

Gehaltslisten) aus dem Jahr 1997<br />

Die zehnjährige Aufbewahrungsfrist gilt auch für die Buchhaltungsdaten einschließlich Organisationsunterlagen der<br />

betrieblichen EDV. Während des Aufbewahrungszeitraums muss der Zugriff auf diese Daten möglich sein. Bei einem<br />

Systemwechsel der betrieblichen EDV ist darauf zu achten, dass die bisherigen Daten in das neue System übernommen<br />

oder die bisher verwendeten Programme für den Zugriff auf die alten Daten weiter vorgehalten werden. (is)<br />

Kündigungen sind im Original auszuhändigen<br />

Erhält der Arbeitnehmer lediglich eine<br />

Kopie des Kündigungsschreibens,<br />

genügt dies nicht den Formvorschriften.<br />

Dies gilt auch dann, wenn<br />

der Arbeitnehmer anlässlich der<br />

Übergabe Gelegenheit hatte, das<br />

Kündigungsschreiben im Original<br />

einzusehen und mit der Kopie zu vergleichen.<br />

Sachverhalt<br />

Die Parteien streiten über die<br />

Wirksamkeit einer betriebsbedingten<br />

Kündigung. Die klagende Arbeitnehmerin<br />

war bei der beklagten<br />

Arbeitgeberin als gewerbliche Mitarbeiterin<br />

in der Produktion beschäftigt.<br />

Anlässlich eines Brandes in der<br />

Produktionshalle kündigte die Arbeitgeberin<br />

allen Produktionsmitarbeitern<br />

und stelle den Produktionsbetrieb<br />

ein. Da in den Kündigungsschreiben<br />

ein falsches Beendigungsdatum<br />

angegeben war, übermalte sie<br />

dieses jeweils mit Tipp-Ex und setzte<br />

handschriftlich das richtige Datum<br />

ein. Von dem Kündigungsschreiben<br />

fertigte die Arbeitgeberin sodann<br />

Kopien. Bei Ausspruch der Kündigung<br />

legte sie der Arbeitnehmerin<br />

zunächst Original und Kopie vor und<br />

machte auf beiden Dokumenten<br />

handschriftlich den Vermerk „unter<br />

Zeugen übergeben“. Behalten durfte<br />

die Arbeitnehmerin jedoch nur die<br />

Kopie, das Original nahm die Arbeitgeberin<br />

wieder an sich. Dies rügte<br />

die Arbeitnehmerin im nachfolgenden<br />

Kündigungsschutzprozess. Die<br />

Beklagte hielt dem entgegen, die<br />

Klägerin habe ausreichend Gelegenheit<br />

gehabt, beide Schriftstücke zu<br />

überprüfen.<br />

Entscheidung<br />

Die Kündigungsschutzklage hatte in<br />

zweiter Instanz Erfolg. Das LAG<br />

Düsseldorf stellte fest, dass das<br />

Arbeitsverhältnis nicht aufgrund der<br />

arbeitgeberseitigen Kündigung aufgelöst<br />

worden ist. Die Kündigung ist<br />

der Klägerin nicht zugegangen und<br />

daher - wegen Verstoßes gegen das<br />

Schriftformerfordernis - unwirksam.<br />

Die Schriftform hätte nur dann gewahrt<br />

werden können, wenn die<br />

Arbeitnehmerin die tatsächliche<br />

Verfügungsgewalt über die mit der<br />

Originalunterschrift versehene Kündigungserklärung<br />

erhalten hätte.<br />

Im entschiedenen Fall durfte die<br />

Arbeitnehmerin das Original-Kündigungsschreiben<br />

nicht mitnehmen, es<br />

wurde ihr lediglich zum Lesen vorgelegt.<br />

Ein solches Verhalten<br />

(„Angucken ja, Anfassen nein“) stellt<br />

nach den Ausführungen des Landesarbeitsgerichts<br />

gerade keine Überga-<br />

Warnung vor falschen Registerbescheiden<br />

be bzw. Aushändigung und damit<br />

auch keine Aufgabe der Verfügungsgewalt<br />

dar. Die Aushändigung<br />

der Kopie vermochte diesen Formmangel<br />

nicht zu heilen.<br />

Das LAG Düsseldorf nahm Bezug<br />

auf die Beweisfunktion des gesetzlichen<br />

Schriftformerfordernisses.<br />

Danach soll der Empfänger einer<br />

Kündigungserklärung die Möglichkeit<br />

haben, am Original zu überprüfen,<br />

ob die Erklärung echt und der Text<br />

von der Unterschrift gedeckt ist – die<br />

sogenannte Verifikationsfunktion.<br />

Diese Funktion ist gerade nicht<br />

gewährleistet, wenn - wie im vorliegenden<br />

Fall - ein mit Tipp-Ex und<br />

handschriftlich verändertes Schreiben<br />

dem Empfänger nicht im Original,<br />

sondern nur als Kopie ausgehändigt<br />

wird (LAG Düsseldorf, Urteil v.<br />

18.04.2007, 12 Sa 132/07). (is)<br />

“Müller, unsere Rendite ist gesunken, wir müssen<br />

sparen. ...und bei Ihnen fangen wir an!<br />

Der Bundesanzeiger Verlag warnt Unternehmen vor gefälschten Registerbescheiden: Unter dem Namen "Deutsches<br />

Unternehmensregister" verschicke ein Frankfurter Unternehmen Gebührenbescheide. Inhalt der falschen Bescheide<br />

seien Eintragungen in Register und Bekanntmachungsblätter, die zum Teil gar nicht existierten. Für diese Einträge<br />

verlangten die Betrüger 60,47 Euro. Damit die Bescheide echt wirkten, enthielten sie einen aufgedruckten Bundesadler.<br />

Ein offizielles Unternehmensregister führe aber nur der Bundesanzeiger Verlag. (is)<br />

7


8<br />

der <strong>Kreishandwerkerschaft</strong><br />

<strong>Hochsauerland</strong><br />

Impressionen vom 2. Juni 2007 im <strong>KH</strong> Centrum Meschede


Freisprechung der Tischlerinnung<br />

Brilon - Meschede<br />

Brilon. Einen neuen Weg der Freisprechung<br />

nach bestandener<br />

Gesellenprüfung ging die Tischler-<br />

Innung Brilon-Meschede: Im Autohaus<br />

Paul Witteler (Brilon) konkurrierten<br />

die Nobelkarossen mit dem<br />

„Stern“ mit den exzellenten Gesellenstücken<br />

von insgesamt 29 Prüflingen<br />

und diesmal zogen sie die meisten<br />

Blicke auf sich.<br />

Obermeister Heinz Pütz (Berlar)<br />

brach in seiner Laudatio eine Lanze<br />

für den Tischlerberuf: „Das hohe<br />

Ausbildungsniveau in den Betrieben,<br />

das Engagement von Auszubildenden<br />

und Ausbildern, die Freiräume in<br />

der täglichen Arbeit, das sind die<br />

Elemente, die das Tischlerhandwerk<br />

zu einem der schönsten Berufe der<br />

Welt macht.“<br />

Die Prüfungsstücke, die noch bis<br />

Freitag während den Geschäfts-<br />

zeiten im Autohaus Witteler zu<br />

bewundern sind, hatten es ihm angetan:<br />

„Die Eigenart der Formen, die<br />

Auswahl der Materialien, die Sorgfalt<br />

der Ausführung und die Orientierung<br />

am Nutzen verleihen diesen Stücken<br />

echten Charakter“, schwärmte er.<br />

Brilons stellvertretender Bürgermeister<br />

Willi Becker und<br />

Firmenchef Paul Witteler<br />

betonten in ihren Grußworten,<br />

dass das Ausland die<br />

Deutschen wegen des sehr<br />

guten Ausbildungsstandes vor<br />

allem im Handwerk beneiden<br />

würde.<br />

Prüfungsbeste wurde Maike<br />

Cors aus Oeventrop, die in der<br />

Tischlerei Bernd Faber in<br />

Olsberg ausgebildet wurde.<br />

Eine zweite „Goldmedaille“<br />

holte sie beim Wettbewerb<br />

„Die gute Form“. Ihren Garde-<br />

robenschrank mit ausziehbarem<br />

Spiegel aus Zebrano und Ahorn setzte<br />

die Jury auf den 1. Platz. Ihr Lohn:<br />

Eine Reise zusammen mit den beiden<br />

Nächstplazierten mit der Innung<br />

nach Dortmund zum Tischlertag für<br />

jeweils 2 Personen mit vielen Extras.<br />

(fso)<br />

Sie gestalten jetzt menschliche Lebensräume: Die jungen<br />

Tischlerfachkräfte - hier die Innungsbesten und Preisträger<br />

der „Guten Form“ - nach bestandener Gesellenprüfung.<br />

9


Fast alle Ausbildungsordnungen<br />

schreiben vor, dass Lehrlinge<br />

während der Ausbildung ein<br />

Berichtsheft als Ausbildungsnachweis<br />

führen müssen. Hier<br />

erfahren Sie das Wichtigste in<br />

Kürze.<br />

Das Berichtsheft ist vom Auszubildenden<br />

zu führen. Wöchentlich,<br />

besser jedoch täglich sollte zumindest<br />

stichwortartig in das Berichtsheft<br />

eingetragen werden, was<br />

• im Betrieb<br />

• bei der überbetrieblichen<br />

Ausbildung im Bildungszentrum und<br />

• während des Unterrichts<br />

in der Berufsschule<br />

gemacht bzw. gelernt wurde. Es sollte<br />

beschrieben werden, was genau<br />

getan und gelernt wurde, welche<br />

Werkstoffe, Maschinen und Hilfsmittel<br />

eingesetzt wurden und ob<br />

selbständig oder mit Unterstützung<br />

gearbeitet wurde. Das Berichtsheft<br />

kann handschriftlich oder am PC<br />

ausgefüllt werden.<br />

Darüber hinaus sollte der Betrieb<br />

den Auszubildenden anhalten, regelmäßig<br />

(z.B. jede zweite Woche)<br />

Fachberichte bzw. Zeichnungen anzufertigen.<br />

Die meisten üblichen<br />

Berichtshefte sehen entsprechende<br />

Seiten vor.<br />

Nach § 14 Abs. 1 Nr. 4 BBiG müssen<br />

Betriebe ihre Lehrlinge zum Führen<br />

von Berichtsheften anhalten. Sie<br />

müssen die Berichtshefte kostenfrei<br />

zur Verfügung stellen. Berichtshefte<br />

sind bei der Geschäftsstelle der<br />

<strong>Kreishandwerkerschaft</strong> erhältlich.<br />

Dem Auszubildenden muss Gelegenheit<br />

gegeben werden, das<br />

Berichtsheft während der Arbeitszeit<br />

zu führen. Ausbilder sollten die<br />

Berichte regelmäßig, möglichst<br />

monatlich, durchsehen und gegenzeichnen,<br />

damit sie kontrollieren<br />

können, ob der/die Auszubildende<br />

die vermittelten Inhalte verstanden<br />

Benzin statt<br />

Entfernungspauschale<br />

Sachbezüge für den Arbeitnehmer<br />

10<br />

Berichtsheftführung<br />

hat bzw. an welchen Stellen Lücken<br />

bestehen.<br />

Häufig sehen Auszubildende das<br />

Ausfüllen des Berichtshefts nur als<br />

lästige Pflichtübung. Dabei ist das<br />

Berichtsheft immens wichtig, denn<br />

man wird nur zur Gesellen- bzw.<br />

Abschlussprüfung zugelassen, wenn<br />

man die vorgeschriebenen Tätigkeitsnachweise<br />

geführt hat (§ 36<br />

Abs. 1 Nr. 2 Handwerksordnung<br />

(HwO) bzw. § 43 Abs. 1 Nr. 2 Berufsbildungsgesetz<br />

(BBiG) in Verbindung<br />

mit der Gesellenprüfungsordnung<br />

der Handwerkskammer Südwestfalen.<br />

In die Prüfungsbewertung fließen sie<br />

allerdings nicht ein. Außerdem kann<br />

anhand der Berichtshefte nachvollzogen<br />

werden, was der Auszubildende<br />

gelernt hat und ob der Ausbildungsplan<br />

eingehalten wurde. Und<br />

spätestens bei der Prüfungsvorbereitung<br />

können sie als nützliche<br />

Gedankenstütze dienen. (ml)<br />

Seit dem 01.01.2007 kann ab dem 21. Kilometer eine Pauschale von 0,30 € pro Entfernungskilometer steuerlich<br />

abgesetzt werden. Durch den Wegfall des Abzugs für die ersten zwanzig Kilometer des Arbeitsweges werden viele<br />

Arbeitnehmer 2007 deutlich weniger Werbungskosten beim Finanzamt vorweisen. Dies führt zu einer Mehrbelastung<br />

von ca. 400,00 €.<br />

Der Arbeitgeber kann dem betroffenen Arbeitnehmer monatlich einen Tankgutschein in Höhe von jeweils maximal<br />

44,00 € aushändigen, um diesen Verlust zu kompensieren. Wichtig dabei ist, dass der Gutschein konkret die Sache<br />

bezeichnet und den Wert in Euro lediglich als Zusatz aufnimmt, z.B. Gutschein für 30 Liter Superbenzin, höchstens<br />

aber 44,00 €. Die Finanzverwaltung erkennt solche Gutscheine, die dem Arbeitnehmer zum Bezug nach einer artund<br />

mengebezeichneten Ware oder Dienstleistung berechtigen als Sachbezüge an, die im Rahmen des Freigangs<br />

und nach § 8 Abs. 2 Satz 9 Einkommensteuergesetz als nichtsteuerpflichtiger Lohn behandelt werden. (ss)


Reisekosten 2008<br />

Ab 2008 hat sich die Verwaltung entschlossen,<br />

das Reisekostenrecht insgesamt neu zu regeln.<br />

Überblick<br />

In den letzten Jahren hatte die<br />

Rechtsprechung mit einer Vielzahl<br />

von Urteilen nicht nur Bewegung,<br />

sondern auch eine erhebliche Verkomplizierung<br />

in das steuerliche<br />

Reisekostenrecht gebracht. Dabei<br />

ging es vor allem um die Definition<br />

einer regelmäßigen Arbeitsstätte und<br />

die daran anknüpfenden Folgen.<br />

Bisher gelten für Mitarbeiter mit<br />

regelmäßiger Arbeitsstätte und für<br />

Mitarbeiter mit ständig wechselnden<br />

Einsatzstellen sowie für Tätigkeiten<br />

auf einem Fahrzeug jeweils gesonderte<br />

Reisekostenregelungen. Ab<br />

2008 hat sich die Verwaltung nun im<br />

Rahmen der Lohnsteuerrichtlinien<br />

2008 entschlossen, das Reisekostenrecht<br />

insgesamt neu zu regeln<br />

und vor allem zu vereinheitlichen.<br />

Details<br />

Auswärtstätigkeit: Unter dem<br />

Begriff „Auswärtstätigkeit“ werden<br />

die bisher unterschiedlichen Reisekostenarten<br />

Dienstreise, Einsatzwechsel-<br />

und Fahrtätigkeit zusammengefasst.<br />

Reisekosten sind Fahrtkosten,Verpflegungsmehraufwendungen,<br />

Übernachtungskosten und<br />

Reisenebenkosten, wenn diese<br />

durch eine so gut wie ausschließlich<br />

beruflich veranlasste Auswärtstätigkeit<br />

des Mitarbeiters entstehen. Eine<br />

solche Auswärtstätigkeit liegt vor,<br />

wenn der Mitarbeiter vorübergehend<br />

außerhalb seiner Wohnung und einer<br />

regelmäßigen Arbeitsstätte beruflich<br />

tätig wird. Eine Auswärtstätigkeit liegt<br />

ebenfalls vor, wenn der Mitarbeiter<br />

bei seiner individuellen beruflichen<br />

Tätigkeit typischerweise nur an ständig<br />

wechselnden Tätigkeitsstätten<br />

oder auf einem Fahrzeug tätig wird.<br />

Regelmäßige Arbeitsstätte: Regelmäßige<br />

Arbeitsstätte kann jede dauerhafte<br />

betriebliche Einrichtung des<br />

Arbeitgebers sein, der der Arbeitnehmer<br />

zugeordnet ist und die er<br />

nachhaltig, fortdauernd und immer<br />

wieder aufsucht. Die Dauer des<br />

Verbleibens und die Art der dort ver-<br />

richteten Tätigkeiten<br />

sind unerheblich. Ab<br />

2008 kann ein<br />

Mitarbeiter seine<br />

regelmäßige Arbeitsstätte<br />

erstmals auch in<br />

einer außerbetrieblichenEinrichtung<br />

haben.<br />

Drei-Monats-Frist:<br />

Bei einer Auswärtstätigkeit<br />

werden FahrtundÜbernachtungskosten<br />

zeitlich unbefristet<br />

in tatsächlicher<br />

Höhe anerkannt. Bei einem Einsatz<br />

von über 3 Monaten an der gleichen<br />

Tätigkeitsstätte können Verpflegungspauschalen<br />

jedoch ab dem 4.<br />

Monat nicht mehr steuerfrei geleistet<br />

werden. Dies gilt auch für Arbeitnehmer<br />

ohne feste Einsatzstelle.<br />

30-km-Grenze: Die Neuregelungen<br />

zur Auswärtstätigkeit gelten auch bei<br />

wechselnden Einsatzstellen. Die bisherige<br />

30-km-Grenze als Sonderregelung<br />

bei Einsatzwechseltätigkeit<br />

entfällt damit ebenfalls. Dies bedeutet,<br />

dass die Fahrtkosten zu einer<br />

auswärtigen Tätigkeitsstätte in tatsächlicher<br />

Höhe bzw. mit 0,30 €/km<br />

als Werbungskosten abziehbar bzw.<br />

durch den Arbeitgeber steuerfrei<br />

erstattungsfähig sind - unabhängig<br />

davon, ob die Entfernung zwischen<br />

Wohnung und Tätigkeitsstätte mehr<br />

oder weniger als 30 km beträgt.<br />

Frühstücksanteil bei Übernach-<br />

tungen: Sind in einer Hotelrechnung<br />

die Kosten des Frühstücks nicht<br />

gesondert ausgewiesen, ist der<br />

Gesamtpreis zur Ermittlung der<br />

Übernachtungskosten pauschal zu<br />

kürzen. In Deutschland beträgt die<br />

Kürzung für ein Frühstück ab 2008<br />

4,80 € (statt bisher 4,50 €).<br />

Übernachtungspauschalen: Auch<br />

2008 können Pauschalbeträge für<br />

Übernachtung vom Arbeitgeber<br />

sowohl im Inland (20 €) wie für das<br />

Ausland (je nach Staat unterschiedlich)<br />

steuerfrei erstattet werden. Dies<br />

gilt aber nur für die Arbeitgebererstattung.<br />

Zur Geltendmachung von<br />

Werbungskosten im Rahmen der<br />

persönlichen Steuererklärung ist ein<br />

Abzug von Pauschalen nicht mehr<br />

möglich.<br />

Sofortmaßnahmen<br />

Für alle Mitarbeiter müssen Sie dringend<br />

überprüfen, ob und wenn ja,<br />

wie viele regelmäßige Arbeitsstätten<br />

vorliegen. In Zweifelsfällen sollten<br />

Sie beim zuständigen Finanzamt<br />

eine Anrufungsauskunft einholen.<br />

Darüber hinaus sollten Sie spätestens<br />

zum Jahresbeginn die Reisekostenerstattungen<br />

hinsichtlich des<br />

Wegfalls der 3–Monats-Frist sowie<br />

der 30-km-Grenze überprüfen.<br />

(is)<br />

11


Mit der Verleihung des „Goldenen Ehrenringes“ der Maler- und Lackierer-<br />

Innung Brilon-Meschede als Zeichen einer hohen und einmaligen Auszeichnung<br />

für einen verdienstvollen Ehrenamtsträger wurde Obermeister Friedrich<br />

Bauer geehrt.<br />

In einer Feierstunde am Mittwoch, 21. November 2007, gaben viele<br />

Ehrengäste im „Dollenhof“ ein Stelldichein. Zu den Gratulanten gehörte der<br />

Hauptgeschäftsführer der Handwerkskammer Südwestfalen, Wolfgang<br />

Boecker, der stellvertretende Landesinnungsmeister der Maler- und<br />

Lackierer in Westfalen, Herr Peter Schwabedissen, der Hauptgeschäftsführer<br />

der <strong>Kreishandwerkerschaft</strong> und Geschäftsführer der Maler- und<br />

Lackierer-Innung Brilon-Meschede, Herr Jochem Hunecke, der stellvertretende<br />

Obermeister Franz-Josef Funke sowie der Ehrenobermeister<br />

Herr Wilhelm Tillmann sen., auf dessen Anregung diese Verleihung der<br />

Innung zurückging. Alle Ehrengäste waren sich in ihren Festansprachen<br />

einig, dass das Handwerk ohne das Ehrenamt keine Handwerksorganisationen<br />

bilden könne und dass es ihm schlechter ginge. Das Ehrenamt soll<br />

nach der Maxime ausgeübt werden „Ehre ohne Sold, Ehren ohne Ruhm,<br />

Größe und Glanz“. Obermeister Friedrich Bauer übte allein das Amt als<br />

Obermeisters der Maler- und Lackierer-Innung Brilon-Meschede an diesem<br />

Ehrentag mehr als 20 Jahre aus. Auch von dieser Seite noch einmal die herzlichsten<br />

Glückwünsche an Herrn Friedrich Bauer. (fso)<br />

12<br />

Goldener Ehrenring für<br />

Obermeister Friedrich Bauer


Leistungswettbewerb der<br />

deutschen Handwerksjugend<br />

Spitzenposition der <strong>KH</strong> <strong>Hochsauerland</strong><br />

Die handwerkliche Ausbildung in den<br />

Innungsbetrieben der <strong>Kreishandwerkerschaft</strong><br />

<strong>Hochsauerland</strong> steht<br />

mit an der Spitz in Nordrhein-Westfalen.<br />

Das bewies einmal mehr das<br />

Abschneiden der ehemaligen Auszubildenden<br />

beim Leistungswettbewerb<br />

der deutschen Handwerksjugend<br />

2007.<br />

In einer Feierstunde wurden jetzt im<br />

kh-centrum in Meschede-Enste die<br />

jungen Handwerkerinnen und Handwerker<br />

dieses Wettbewerbes geehrt,<br />

die auf Kammer- und auf Landesebene<br />

unter den ersten drei Preisträgern<br />

waren. Mit dabei auch die<br />

Eltern der Leistungsbesten, ihre Ausbilder,<br />

die Obermeister der Innungen<br />

sowie die Geschäftsführung der<br />

<strong>Kreishandwerkerschaft</strong>.<br />

„Der praktische Leistungswettbewerb“<br />

so Kreishandwerksmeister<br />

Friedrich Bauer in seiner Laudatio,<br />

„zeigt die Vielfalt der Berufsausbil-<br />

dung im Handwerk. Die Teilnehmer<br />

demonstrieren hier das hohe fachliche<br />

Können und die Qualität einer<br />

drei- oder dreieinhalbjährigen<br />

Berufsausbildung im Handwerk.“ Er<br />

wies auch darauf hin, dass den besten<br />

Nachwuchskräften jetzt auch<br />

eine Förderung im Bereich der beruflichen<br />

Weiterbildung durch das<br />

Programm „Begabtenförderung<br />

Berufliche Bildung“ winkt.<br />

<strong>KH</strong> Hauptgeschäftsführer Jochem<br />

Hunecke betonte, dass „die Preisträger<br />

auch ein Beweis für das hohe<br />

Engagement der heimischen Ausbildungsbetriebe<br />

sind, die sich stets<br />

für die Qualifizierung ihrer zukünftigen<br />

Fachkräfte einsetzen“. Für die<br />

ausbildenden Betriebe sei eine solch<br />

gute Platzierung ein öffentlichkeits<br />

wirksames Aushängeschild des<br />

wohlverdienten Dankes für die<br />

Bemühungen während der Ausbildung.<br />

Zur bleibenden Erinnerung<br />

an diesen Erfolg überreichten Bauer<br />

und Hunecke allen Preisträgern eine<br />

Urkunde und eine Armbanduhr.<br />

Ganz oben auf dem Treppchen als 1.<br />

NRW-Landes- und stolzer 3. Bundessieger<br />

stand Metallbauer Martin<br />

Dickgreber aus Arnsberg (Heinrich<br />

Jürgens, Wennemen) sowie ebenfalls<br />

als 1. Landessieger und 7.<br />

Bundessieger Dachdecker Marcel<br />

Völlmecke aus Elpe (Hogrebe-<br />

Bedachungen, Bestwig). (fso)<br />

Der 3. Bundessieger Martin Dickgreber mit<br />

Kreishandwerksmeister Friedrich Bauer (re.)<br />

und Hauptgeschäftsführer Jochem Hunecke.<br />

13


Friseur-Innung Arnsberg<br />

Leistungsschau 2007 in der Schützenhalle Hüsten<br />

Seit 1989 veranstaltet die Friseur-<br />

Innung Arnsberg wieder regelmäßig<br />

alle zwei Jahre am 1. Adventssonntag<br />

eine Jugendleistungsschau,<br />

die in diesem Jahr am 2. Dezember<br />

in der Schützenhalle Hüsten zum 10.<br />

Mal in Folge startete und damit einen<br />

runden Geburtstag feierte.<br />

“Solche Branchen-Highlights bieten<br />

jungen Friseuren eine perfekte<br />

Bühne, um ihre fachliche Professionalität<br />

öffentlich unter Beweis zu<br />

stellen,” erläutert Lisa Bräu<br />

(Oeventrop), Obermeisterin der<br />

Arnsberger Friseur-Innung, den tieferen<br />

Sinn und Zweck solcher Veranstaltungen<br />

für den beruflichen<br />

Nachwuchs. Organisatorin und<br />

Fachbeiratsleiterin Ana Lado<br />

14<br />

ergänzte: „Meisterschaften und<br />

Frisurenshows sind seit jeher das<br />

Sprungbrett für eine erfolgreiche<br />

Karriere“ - und das habe einen guten<br />

Grund: „Nur hartes Training und viel<br />

Talent führen zu den begehrten Titeln<br />

und Trophäen, und deshalb sind<br />

erfolgreiche Wettbewerbsfriseure<br />

nicht nur kreative, sondern auch<br />

technisch hoch qualifizierte Haarprofis.“<br />

Für die neun unterschiedlichen<br />

Wettbewerbe waren über 130 Teilnehmer<br />

aus allen drei Ausbildungsjahren<br />

angemeldet, die in Friseur-<br />

betrieben im HSK sowie in den<br />

angrenzenden Kreisen ausgebildet<br />

werden. Davon kämpften allein 40<br />

Teilnehmer aus den drei Ausbildungsjahren<br />

um die Pokale im Kreativwettbewerb<br />

und auch vier Teilnehmer<br />

im Wettbewerb „Kids frisieren<br />

Kids“.<br />

Hochkarätig ist die Jury bei dieser<br />

Leistungsschau. Ihr gehören an<br />

Susanne Schmidt (Medebach),<br />

amtierende Deutsche Meisterin im<br />

Damenfach, Thomas Otto (Wetter),<br />

Europa- und Vizeweltmeister<br />

Damenfach sowie Loreen Fichtner<br />

(Rheda-Wiedenbrück), Deutsche<br />

Vizemeisterin im Herrenfach. Die<br />

Sieger erhielten Urkunden und Pokale.<br />

(fso - Fotos: rg)


Friseur-Innungen<br />

Brilon und Meschede<br />

gehen gemeinsamen Weg<br />

Die bisher eigenständigen Friseur-Innungen<br />

Brilon und Meschede haben auf der Innungsversammlung<br />

am 19.11.2007 die Fusion zum<br />

01.01.2008 beschlossen.<br />

Mit einstimmigem Votum in der ersten<br />

gemeinsamen Innungsversammlung im khcentrum<br />

der <strong>Kreishandwerkerschaft</strong> <strong>Hochsauerland</strong><br />

in Meschede-Enste wurde der<br />

Beschluss gefasst, die zwei Innungen zu<br />

einer gemeinsamen mit insgesamt 72<br />

Mitglieder starken neuen Innung zu fusionieren.<br />

Der bisherige Obermeister der Friseur-<br />

Innung Brilon, Herr Ulrich Bieden, ist neuer<br />

Obermeister der Friseur-Innung Brilon-Meschede, stellv. Obermeisterin ist Frau Ramona Berghoff (Meschede). Den<br />

Vorstand komplettieren Martin Wiepen (Meerhof) als Lehrlingswart, Heike Sauerwald (Meschede) als seine<br />

Stellvertreterin, sowie Heinz-Werner Schmidt (Medebach), Rita Eckhardt (Marsberg), Yasin Kosdik (Meschede) und<br />

Nicole Bunse (Brilon).<br />

In der selben Versammlung wurde ein weiterer einstimmiger Beschluss herbeigeführt. Der bisherige Obermeister der<br />

Friseur-Innung Meschede, Herr Franz Streiter, wurde zum Ehrenobermeister der Friseur-Innung Brilon-Meschede<br />

gewählt. Zudem erhielt Herr Streiter zusammen mit seinem langjährigen stellv. Obermeister Dieter Hillebrand die silberne<br />

Ehrennadel des Friseur-Verbandes für ihre langjährige und hervorragende Vorstandsarbeit. (fso)<br />

Allen Gewählten und Ausgezeichneten gilt unser herzlichster Glückwunsch.<br />

Stollenprüfung der Bäcker-Innung HSK in Brilon<br />

“Gerade im Sauerland sind die Bäcker sehr innovativ,” lobte der durch Radio- und TV-Auftritte auch als „Stollen-<br />

Papst“ bekannte Heinz-Peter Kohlgrüber seine Bäckermeisterkollegen bei der öffentlichen Stollenprüfung der<br />

Bäcker-Innung HSK in der Volksbank Brilon. 21 Betriebe hatten insgesamt 49 Stollen-Variationen des schmackhaften<br />

und ungekrönten Königs dieses Festtagsgebäckes zur Prüfung eingereicht. Vom Meister-, über Früchte-,<br />

Marzipan-, Mohn-, Nuss-Mandel- bis zum Champagner-, Rotwein- und Westfalenbäckerstollen reichte die Palette<br />

dieser uralten Spezialität, die bereits im 14. Jahrhundert<br />

namentlich erwähnt wurde. Aber auch Diät- oder<br />

Vollkornstollen lagen zur Prüfung vor. Die Stollenform,<br />

die einem Pfosten ähnelt, symbolisiert immer das<br />

Jesuskind als wichtigsten Pfosten des christlichen<br />

Glaubens.<br />

Das Ergebnis lag wieder weit über dem Landesdurchschnitt<br />

- und darauf war Obermeister Peter Junker<br />

(Hachen) zusammen mit seinen Helfern wieder besonders<br />

stolz: 23 Stollen (46,9 Prozent), erhielten die Note<br />

„sehr gut“, 21 (42,9 Prozent) die Note „gut“, 4 (8,2<br />

Prozent) die Note „befriedigend“ und lediglich 1 Stollen (2<br />

Prozent) stufte Kohlgrüber als „verbesserungsbedürftig“<br />

ein. Und wie muss der beste aller Stollen beschaffen<br />

sein? Kohlgrüber verrät es: „Er muss dezent nach Rum<br />

und Vanille schmecken!“ Na bitte. (fso)<br />

15

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!