Referat Franz Ziegler, Co-Leiter Fachstelle Kinderschutz Kanton
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Bundesverfassung<br />
Art. 7: Menschenwürde<br />
Die Würde des Menschen ist zu achten und zu schützen.<br />
Art. 8: Rechtsgleichheit<br />
1 Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.<br />
2 Niemand darf diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der<br />
Herkunft, der Lebensform, des Geschlechts, des Alters, …<br />
Art. 10: Recht auf Leben und auf persönliche Freiheit<br />
2 Jeder Mensch hat das Recht auf persönliche Freiheit,<br />
insbesondere auf körperliche und geistige Unversehrtheit und<br />
auf Bewegungsfreiheit.<br />
Art. 11: Schutz der Kinder und Jugendlichen<br />
Kinder und Jugendliche haben Anspruch auf einen besonderen<br />
Schutz ihrer Unversehrtheit und auf Förderung ihrer Entwicklung.