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x - Lehrstuhl für Bürgerliches Recht, Wirtschaftsrecht und Arbeitsrecht

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Prof. Dr. Christian Huber<br />

<strong>Lehrstuhl</strong> <strong>für</strong> <strong>Bürgerliches</strong> <strong>Recht</strong>,<br />

Wirtschafts- <strong>und</strong> <strong>Arbeitsrecht</strong><br />

Cand.-x .: x<br />

Matr.-Nr.: x<br />

Seminararbeit<br />

Kurzthema: Der verlängerte Eigentumsvorbehalt<br />

Betreuender Assistent: Ass. iur. Daniel Küppers<br />

x , den 23.11.2010<br />

Inhalt <strong>und</strong> Ergebnis dieser Arbeit sind ausschließlich zum internen Gebrauch bestimmt.<br />

Alle Urheberrechte liegen bei der RWTH Aachen. Ohne ausdrückliche Genehmigung<br />

des betreuenden <strong>Lehrstuhl</strong>s ist es nicht gestattet, diese Arbeit oder Teile<br />

daraus an Dritte weiterzugeben.


Prof. Dr. Christian Huber<br />

<strong>Lehrstuhl</strong> <strong>für</strong> <strong>Bürgerliches</strong> <strong>Recht</strong>,<br />

Wirtschafts- <strong>und</strong> <strong>Arbeitsrecht</strong><br />

x , 23. November 2010<br />

D. Küppers - Tel.<br />

Seminararbeit<br />

x<br />

x<br />

Thema: „Besicherung von Forderungen“ – Der verlängerte Eigentumsvorbehalt<br />

Der verlängerte Eigentumsvorbehalt ist <strong>für</strong> den heutigen Geschäftsverkehr ein sehr wichtiges<br />

rechtliches Konstrukt. Er ist zwar nicht explizit im BGB verankert, ist allerdings durch<br />

die <strong>Recht</strong>sprechung sehr gut ausformuliert. Er regelt hauptsächlich die Sicherungsansprüche<br />

des Lieferanten, der als Warenkreditgeber einem Zwischenhändler Ware zum Weiterverkauf<br />

ohne direkte Bezahlung anvertraut. Das sicherste Vorgehen ist das Eigentum einer<br />

beweglichen Sache so lange wie möglich zu behalten <strong>und</strong> bei Abgabe umgehend die<br />

entsprechende Kaufpreisforderung zu erwerben.<br />

Diese Seminararbeit behandelt die Bestandteile des verlängerten Eigentumsvorbehalts<br />

sowie deren rechtliche Störungen während der Besicherung der Interessen des Warengläubigers<br />

<strong>und</strong> des Vorbehaltskäufers.<br />

Im Einzelnen sind die folgenden Teilaufgaben zu lösen:<br />

� Einarbeitung in die in die aktuelle <strong>Recht</strong>sgr<strong>und</strong>lage<br />

� Entwicklung eines umfassenden Konzeptes zur Illustration des Themas<br />

� Dokumentation der Arbeit


I Inhaltsverzeichnis<br />

I Inhaltsverzeichnis<br />

I Inhaltsverzeichnis .......................................................................................................i<br />

II Abkürzungsverzeichnis .............................................................................................ii<br />

III Literaturverzeichnis ..................................................................................................iii<br />

IV <strong>Recht</strong>sprechungsverzeichnis....................................................................................v<br />

V Abbildungsverzeichnis .............................................................................................vi<br />

1 Einleitung ....................................................................................................................1<br />

2 Einfacher Eigentumsvorbehalt §449 BGB................................................................2<br />

2.1 Interessenlage <strong>und</strong> Normzweck ...........................................................................2<br />

2.2 <strong>Recht</strong>liche Identifizierung .....................................................................................3<br />

2.3 Sonderformen des Eigentumsvorbehalts..............................................................5<br />

3 Der verlängerte Eigentumsvorbehalt........................................................................6<br />

3.1 Interessenslagen <strong>und</strong> Ziele...................................................................................6<br />

3.2 Bestandteile des verlängerten Eigentumsvorbehalts............................................7<br />

3.2.1 Eigentumsvorbehalt ......................................................................................7<br />

3.2.2 Vorausabtretung ...........................................................................................7<br />

3.2.3 Einziehungsermächtigung ............................................................................8<br />

3.2.4 Veräußerungsermächtigung .........................................................................9<br />

3.3 Kollisionen des verlängerten Eigentumsvorbehalts............................................10<br />

3.4 Verlängerter Eigentumsvorbehalt <strong>und</strong> Globalzession.........................................11<br />

3.5 Verlängerter Eigentumsvorbehalt <strong>und</strong> Factoring ................................................13<br />

3.6 Verlängerter Eigentumsvorbehalt <strong>und</strong> Verarbeitungsklausen ............................14<br />

4 Schlussbetrachtung .................................................................................................16<br />

VI Eidesstattliche Erklärung ........................................................................................17<br />

i


II Abkürzungsverzeichnis<br />

II Abkürzungsverzeichnis<br />

Abkürzung Beschreibung<br />

a.a.O.<br />

Abs.<br />

AGB<br />

Art.<br />

BGB<br />

BGH<br />

BGHZ<br />

bzw.<br />

f.<br />

ff.<br />

gem.<br />

h.M.<br />

InsO<br />

JA<br />

JuS<br />

MüKo<br />

NJW<br />

Nr.<br />

OLG<br />

Rn.<br />

S.<br />

z.B.<br />

VEV<br />

i.d.R.<br />

i.S.<br />

am aufgeführten Ort<br />

Absatz<br />

Allgemeine Geschäftsbedingungen<br />

Artikel<br />

<strong>Bürgerliches</strong> Gesetzbuch<br />

B<strong>und</strong>esgerichtshof<br />

Entscheidungen des B<strong>und</strong>esgerichtshofs in Zivilsachen<br />

beziehungsweise<br />

folgende Seite<br />

folgende Seiten<br />

gemäß<br />

herrschender Meinung<br />

Insolvenzordnung<br />

Juristische Arbeitsblätter (Zeitschrift)<br />

Juristische Schulung (Zeitschrift)<br />

Münchener Kommentar<br />

Neue Juristische Wochenschrift (Zeitschrift)<br />

Nummer<br />

Oberlandesgericht<br />

Randnummer<br />

Satz/Seite<br />

zum Beispiel<br />

verlängerter Eigentumsvorbehalt<br />

in der Regel<br />

im Sinne<br />

ii


III Literaturverzeichnis<br />

III Literaturverzeichnis<br />

<strong>Bürgerliches</strong> Gesetzbuch, Beck-Texte im dtv, 2010.<br />

BAUR, F. & STÜRNER, J.; Sachenrecht, München, Verlag C.H. Beck, 2009.<br />

BECKER, C.; Insolvenzrecht, Carl Heymanns Verlag 2010.<br />

BONIN, B.; Probleme des vertragswidrigen Eigentumsvorbehalts. JuS, 5, 438-442, 2002.<br />

BÜLOW, P.; <strong>Recht</strong> der Kreditsicherheit – Sachen <strong>und</strong> <strong>Recht</strong>e, C.F. Müller Lehr- <strong>und</strong><br />

Handbuch, 2007.<br />

BÜLOW, P.; Kauf unter Eigentumsvorbehalt (I). Jura, 8, 169-241, 1986.<br />

FLUME, W.; Zur Problematik des verlängerten Eigentumsvorbehalts. Neue Juristische<br />

Wochenschrift, 21, 913-922, 1959.<br />

HOFFMANN, U.; Die Formen des Eigentumsvorbehalts. Jura, 9, 457-460, 1995.<br />

JUNKER, A. & KAMANABROU, S.; Vertragsgestaltung, München, Verlag C.H. Beck,<br />

2010.<br />

KRÜGER, W.; Das Anwartschaftsrecht - ein Faszinosum. JuS, 11, 905-909, 1994.<br />

LEIBLE, S. & SONITZA, O.; Gr<strong>und</strong>fälle zum <strong>Recht</strong> des Eigentumsvorbehalts 1. JuS, 3<br />

244-248, 2001a.<br />

LEIBLE, S. & SONITZA, O.; Gr<strong>und</strong>fälle zum <strong>Recht</strong> des Eigentumsvorbehalts 2. JuS, 4,<br />

341-347, 2001b.<br />

LEIBLE, S. & SONITZA, O.; Gr<strong>und</strong>fälle zum <strong>Recht</strong> des Eigentumsvorbehalts 3. JuS, 5<br />

449-456, 2001c.<br />

LEIBLE, S. & SONITZA, O.; Gr<strong>und</strong>fälle zum <strong>Recht</strong> des Eigentumsvorbehalts 4. JuS, 6,<br />

556-559, 2001d.<br />

LORENZ, S.; Gr<strong>und</strong>wisssen-Zivilrecht: Abtretung. JuS, 10, 891-894, 2009.<br />

REINICKE, D. & TIEDTKE, K.; Kaufrecht, Carl Heymanns Verlag, 2009.<br />

SCHMIDT-RECLA, A.; Gr<strong>und</strong>strukturen <strong>und</strong> Anfänge des Eigentumsvobehalts -<br />

insbesondere des Anwartschaftsrechts. JuS, 8, 759-763, 2002.<br />

SCHWAB, K. H.; Sachenrecht, München, Verlag C.H. Beck, 2006.<br />

VIEWEG, K. & WERNER, A.; Sachenrecht, Carl Heymanns Verlag, 2009.<br />

iii


III Literaturverzeichnis<br />

VON STAUDINGER, J.; Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch mit Einführungsgesetz<br />

<strong>und</strong> Nebengesetzen, Berlin, Sellier - de Gruyter, 2004.<br />

WEBER, H.; Kreditsicherungsrecht, C. H. Beck Verlag, 2006.<br />

WESTERMANN, H. P.; § 449 Eigentumsvorbehalt. Münchener Kommentar zum<br />

Bürgerlichen Gesetzbuch. 5. Auflage ed. München Verlag C. H Beck, 2009.<br />

WIELING, H. J.; Sachenrecht - Enzpklopädie der <strong>Recht</strong>s- <strong>und</strong> Staatswissenschaft,<br />

Springer - Verlag, 2006.<br />

WOLF, M. & WELLENHOFER, M.; Sachenrecht, München, Verlag C. H. Beck, 2010.<br />

iv


IV <strong>Recht</strong>sprechungsverzeichnis<br />

IV <strong>Recht</strong>sprechungsverzeichnis<br />

BGH, Urteil v. 03.03.1956 - IV ZR 334/55, BGHZ 20, 159, 163.<br />

BGH, Urteil v. 28.11.1968 - VII ZR 157/66, BGHZ 51, 113 (117).<br />

BGH, Urteil v. 10.02.1971 - VIII ZR 188/69, NJW 1971, 799.<br />

BGH, Urteil v. 19.09.1977 - VIII ZR 169/76, BGHZ 69, 254, (258).<br />

BGH, Urteil v. 09.11.1978 - VII ZR 54/77, BGHZ 72, 308, (311 ff.).<br />

BGH, Urteil v. 22.02.1979 - VII ZR 256/77, BGHZ 73, 259.<br />

BGH, Urteil v. 18.06.1980 - VIII ZR 119/79, BGHZ 77, 274, (278 f.).<br />

BGH, Urteil v. 20.11.1980 - VII ZR 70/80, BGHZ 79, 17.<br />

BGH, Urteil v. 09.07.1986 - VIII ZR 232/85, NJW 1986, 2948.<br />

BGH, Urteil v. 15.04.1987 - VIII ZR 97/86, BGHZ 100, 353, (358).<br />

BGH, Urteil v. 30.03.1988 - VIII ZR 340/86, BGHZ 104, 129.<br />

BGH, Urteil v. 13.07.2006 - VII ZR 51/05, NJW 2006, 3486, (2487).<br />

BGH, Urteil v. 13.09.2006 - VIII ZR 184/05, NJW 2006, 3488.<br />

v


V Abbildungsverzeichnis<br />

V Abbildungsverzeichnis<br />

Abbildung 2-1: Sachen- <strong>und</strong> schuldrechtliche Differenzierung............................................. 3<br />

Abbildung 3-1: Verlängerter Eigentumsvorbehalt................................................................. 6<br />

Abbildung 3-2: Vermeidung von Publizität - Einziehungsermächtigung............................... 8<br />

Abbildung 3-3: Kollision VEV mit Globalzession ................................................................ 11<br />

Abbildung 3-4: VEV <strong>und</strong> echtes Factoring ......................................................................... 13<br />

Abbildung 3-5: VEV <strong>und</strong> unechtes Factoring ..................................................................... 14<br />

vi


Fehler! Formatvorlage nicht definiert. Fehler! Formatvorlage nicht definiert. 1<br />

1 Einleitung<br />

Gegenstand unternehmerischer Aktivitäten des heutigen Geschäftslebens sind regelmäßig<br />

Verträge, die nicht im klassischen Sinne des Zug-um-Zug-Prinzips (§ 373 BGB) abgeschlossen<br />

werden. Die Komplexität der heutigen Produkte <strong>und</strong> Geschäftsprozesse fordern oft Lösungsansätze,<br />

die durch terminliche Optimierung (Just in Time-Produktion) sowie durch<br />

St<strong>und</strong>ung der Kaufpreise von Waren <strong>und</strong> Rohstoffen erst ermöglicht werden. Es ist üblich,<br />

gerade im unternehmerischen Bereich, Mittel <strong>für</strong> benötigte Waren erst während des Wertschöpfungsprozesses<br />

durch Verarbeitung oder Weiterverkauf der Ware zu generieren. 1 Die<br />

Folgen der Lockerung des Synallagmas federt das Gesetz mit dem Eigentumsvorbehalt<br />

§ 449 BGB ab <strong>und</strong> stärkt die Standpunkte der am Kaufvertrag Beteiligten. 2 Dies geschieht<br />

im Rahmen einer Sicherung des Lieferantenkredites, indem das Gesetz dem Verkäufer<br />

ermöglicht, dem Käufer die Ware zu übergeben, so dass der Käufer lediglich Besitzer wird<br />

<strong>und</strong> entsprechend mit der Ware wirtschaften kann, der Lieferant sich aber durch nur bedingte<br />

Übereignung das Eigentum an der Ware dennoch vorbehält. 3<br />

Im Rahmen des Eigentumsvorbehalts erhält der Lieferant (Verkäufer) im Falle des Ausbleibens<br />

der Kaufpreiszahlung, z.B. durch eine Insolvenz, eine Sicherheit, welche vor allem<br />

auch gegen Dritte wirkt (§§ 91, 107 InsO). 4,5<br />

Der einfache Eigentumsvorbehalt bietet dem Lieferanten, welcher ebenso Warengläubiger<br />

ist, dort genügend Sicherheit, wo der Käufer Letztabnehmer ist. Nun ist es allerdings oft der<br />

Fall, wie zum Beispiel im verarbeitenden Gewerbe, dass der Vorbehaltskäufer nur Zwischenhändler<br />

ist. Dieser kauft Ware ein, um diese anschließend zum gest<strong>und</strong>eten Kaufpreis<br />

zuzüglich eines Gewinnaufschlags wieder zu verkaufen. Dies hat zur Folge, dass die Sicherung<br />

im Rahmen des einfachen Eigentumsvorbehalts durch die Weiterveräußerung ins Leere<br />

geht. Der Lieferant ist demensprechend nur unzureichend geschützt. 6 Die Besicherung<br />

der Forderungen regelt nun der verlängerte Eigentumsvorbehalt (VEV).<br />

Diese Seminararbeit befasst sich im Schwerpunkt mit der Bedeutung <strong>und</strong> den Bestandteilen<br />

des verlängerten Eigentumsvorbehalts.<br />

1<br />

MüKo BGB/Westermann, § 449 Rn. 1.<br />

2<br />

Staudinger/Beckmann, § 499 Rn. 2.<br />

3<br />

A.a.O. Rn. 1.<br />

4<br />

A.a.O. Rn. 2.<br />

5<br />

Becker, S. 262 Rn. 921.<br />

6<br />

Bülow, S. 508, Rn. 1456.


Fehler! Formatvorlage nicht definiert. Fehler! Formatvorlage nicht definiert. 2<br />

2 Einfacher Eigentumsvorbehalt § 449 BGB<br />

2.1 Interessenlage <strong>und</strong> Normzweck<br />

Der einfache Eigentumsvorbehalt ist ein Mittel zur Kreditsicherung, der dann zum Tragen<br />

kommt, wenn der Verkäufer dem Käufer Ware aushändigt, ohne den entsprechenden Kaufpreis<br />

zu erhalten. Hierdurch wird das gegenseitige Verpflichtungsverhältnis gem.<br />

§§ 320 ff. BGB gerade nicht erfüllt, da der Verkäufer als Lieferant der Ware in Vorleistung<br />

tritt. 7 Der Käufer wird entsprechend zum Besitzer der Ware <strong>und</strong> kann diese sachgerecht<br />

verwenden. Gem. § 449 BGB wird das Verpflichtungs- sowie das Verfügungsgeschäft entsprechend<br />

angesprochen. 8 Der Verkäufer einer beweglichen Sache behält sich das Eigentum<br />

bis zur Zahlung des vollständigen Kaufpreises, welches die aufschiebende Bedingung<br />

<strong>für</strong> die Übertragung ist, vor. Weiterhin ist der Verkäufer berechtigt, vom Kaufvertrag zurückzutreten,<br />

sollte der Käufer mit der Zahlung in Verzug kommen.<br />

Daraus folgt, dass <strong>für</strong> den Verkäufer also nicht nur ein Schutz durch obligatorische <strong>Recht</strong>e<br />

ermöglicht wird, sondern ihm auch das Eigentum der Ware vorbehalten bleibt, bis die vollständige<br />

Gegenforderung geleistet worden ist. 9 Gleichzeitig wird aber die Seite des Kontraktionspartners,<br />

d. h. die des Vorbehaltskäufers, gestärkt, da bereits im Vorfeld der vollständigen<br />

Kaufpreiszahlung ein dingliches Anwartschaftsrecht, d. h. ein rechtlichen Vorteil <strong>und</strong><br />

damit eine verwertbare <strong>Recht</strong>sposition, entsteht. 10,11<br />

7 Staudinger/Beckmann, § 499 Rn. 1.<br />

8 Bülow, S. 169, 1986.<br />

9 Leible/Sosnitza, S. 244, JuS 2001.<br />

10 Vieweg/Werner, § 11 Rn. 2.<br />

11 Krüger, S. 905, JuS 1994; Schmidt-Recla, S. 759, JuS 2002.


Fehler! Formatvorlage nicht definiert. Fehler! Formatvorlage nicht definiert. 3<br />

2.2 <strong>Recht</strong>liche Identifizierung<br />

Schuldrechtliche <strong>und</strong> sachenrechtliche Ebene<br />

Gemäß § 499 Abs. 1 BGB berührt der Eigentumsvorbehalt sowohl die schuldrechtlichen<br />

sowie die sachenrechtliche Seite des Austauschgeschäftes. 12,13<br />

Abbildung 2-1: Sachen- <strong>und</strong> schuldrechtliche Differenzierung<br />

Schuldrechtlich wird der Verkäufer, in Abbildung 2-1 als Lieferant illustriert, durch den Kaufvertrag<br />

(§ 433 Abs. 1 Satz 1 BGB) verpflichtet, alles Notwendige zu unternehmen, um den<br />

Gegenstand des Austauschgeschäftes zu übereignen. Allerdings ist dabei der Eigentumsübergang<br />

als rechtliche Folge zusätzlich von der aufschiebenden Bedingung der vollständigen<br />

Kaufpreiszahlung abhängig (§ 158 Abs. 1 BGB). 14<br />

Die Parteien einigen sich folglich dinglich <strong>und</strong> die Sache oder ein Ersatz muss übergeben<br />

werden (§§ 929-931 BGB). Dinglich wird mit dem Eigentumsvorbehalt ein bedingter <strong>und</strong><br />

aufgeschobener Eigentumsübergang vereinbart. 15 Die Pflicht des Lieferanten, das Eigentum<br />

zu übertragen, bleibt demnach bestehen <strong>und</strong> ist erst erfüllt, wenn der Vorbehaltskäufer seinerseits<br />

der Verpflichtung aus dem Kaufvertrag § 433 Abs. 2 BGB nachgekommen ist. 16<br />

Zugleich wird dem Käufer zwischen Einigung <strong>und</strong> Übergabe <strong>und</strong> dem Eintritt der vereinbarten<br />

Bedingung ein Vorzugsrecht zugesprochen, das so genannte Anwartschaftsrecht. 17<br />

Die schuldrechtliche Verknüpfung durch den Vertrag ist jedoch nicht akzessorisch oder<br />

kausal unabhängig. 18 Konkret bedeutet dies, dass entgegen des § 401 BGB die Kreditsicherung<br />

durch eine Forderungsabtretung nicht automatisch die Übertragung des Eigentums<br />

auf den Zessionar zur Folge hat. Diese fehlende Verbindung wird wiederum durch die aufschiebende<br />

Bedingung der Zahlung geschlossen. Folglich geht das Eigentum immer erst mit<br />

dem Erlöschen der Kaufpreisforderung über. 19<br />

12<br />

Vieweg/Werner, § 11 Rn. 3.<br />

13<br />

Schmidt-Recla, S. 759, JuS 2002.<br />

14<br />

Vieweg/Werner, § 11 Rn. 3; Bülow, S. 169, 1986; Leible/Sosnitza, S. 347, 2001, Heft 4.<br />

15<br />

Bülow, S. 169, 1986.<br />

16<br />

MüKo BGB/ Westermann, § 449 Rn. 7.<br />

17<br />

Krüger, S. 905, JuS 1994; Vieweg/Werner, § 11 Rn. 3; Staudinger/Beckmann, § 499 Rn. 2.<br />

18 Vieweg/Werner, § 11 Rn. 4.<br />

19 A.a.O.


Fehler! Formatvorlage nicht definiert. Fehler! Formatvorlage nicht definiert. 4<br />

Anwendungsbereich <strong>und</strong> Begründung des Eigentumsvorbehalts<br />

Gemäß § 449 BGB wird <strong>für</strong> den Eigentumsvorbehalt über eine Kaufsache eine bewegliche<br />

Sache sowie ihre wesentlichen Bestandteile des Zubehörs <strong>und</strong> der Früchte (§§ 97, 99 BGB)<br />

vorausgesetzt. 20 Die Ausgrenzung von Gr<strong>und</strong>stücken <strong>und</strong> <strong>Recht</strong>en oder Forderungen folgt<br />

aus der bedingungsfeindlichen Auflassung gemäß § 925 Abs. 2 BGB. Weiterführend kann<br />

auch ein Eigentumsvorbehalt an verbrauchbaren Sachen (§ 92 BGB) bestellt werden. 21,22<br />

Dieser Fall wird im verlängerten Eigentumsvorbehalt unten ausführlich diskutiert. 23<br />

Der Eigentumsvorbehalt wird in der Praxis regelmäßig im Kaufvertrag <strong>und</strong> insbesondere<br />

mittels AGB durch die Vereinbarung, dass das Eigentum nur bedingt übergehen soll, begründet.<br />

24 Es ist jedoch auch möglich, dass ein Eigentumsvorbehalt konkludent vereinbart<br />

wird. So kann ein Eigentumsvorbehalt zum Beispiel dort geltend gemacht werden, wo in<br />

einer andauernden Geschäftsbeziehung regelmäßig Kaufpreisst<strong>und</strong>ungen gängig sind <strong>und</strong><br />

es der Handelsbrauch vermuten lässt. Dabei fordert allerdings die <strong>Recht</strong>sprechung eine<br />

schlüssige Erklärung <strong>und</strong> fordert positive Gründe <strong>für</strong> einen stillschweigend vereinbarten Eigentumsvorbehalt.<br />

25 Beispielsweise identifiziert der BGH das Zurückbehalten des Fahrzeugbriefes<br />

bis zur vollständigen Kaufpreiszahlung eines Kfz-Kaufs als eindeutigen Willen, eine<br />

Sicherung beibehalten zu wollen <strong>und</strong> sieht darin somit einen Eigentumsvorbehalt. 26 Folglich<br />

ist es <strong>für</strong> die Begründung nicht ausschlaggebend, dass zum Zeitpunkt des Besitzwechsels<br />

kein Schriftstück über den Eigentumsvorbehalt vorliegt. 27<br />

Wie bereits oben erwähnt, erlischt der Eigentumsvorbehalt ex nunc bei Bedingungseintritt,<br />

zum Beispiel wenn der Käufer die vereinbarte Zahlung vollständig leistet. Der Lieferant muss<br />

allerdings auch in seine Überlegungen einbeziehen, dass der Eigentumsvorbehalt durch<br />

Verbinden, Vermischen oder Verarbeiten der Kaufsache (§§ 946 ff. BGB) verloren gehen<br />

kann oder ein Dritter (gutgläubiger Erwerb) durch einen rechtsgeschäftlichen Eigentumserwerb<br />

die Kreditsicherung zwischen Lieferant <strong>und</strong> Vorbehaltskäufer stören kann (siehe unten<br />

Verarbeitungsklausel). 28 Diese Konflikte werden im nun im folgenden Kapitel diskutiert <strong>und</strong><br />

im Rahmen des verlängertem Eigentumsvorbehalts fokussiert.<br />

20<br />

Vieweg/Werner, § 11 Rn. 5.<br />

21<br />

Staudinger/Beckmann, § 499 Rn. 7.<br />

22<br />

MüKo BGB/ Westermann, § 449 Rn. 8.<br />

23<br />

Siehe S. 5, 14.<br />

24<br />

Bonin, S. 439, JuS 2002.<br />

25<br />

MüKo BGB/ Westermann, § 449 Rn. 16.<br />

26 BGH NJW 2006, 3488.<br />

27 A.a.O.<br />

28 Staudinger/Beckmann, § 499 Rn. 36, 38, 39, 41; Schmidt-Recla, S.762, 2002.


Fehler! Formatvorlage nicht definiert. Fehler! Formatvorlage nicht definiert. 5<br />

2.3 Sonderformen des Eigentumsvorbehalts<br />

Warum reicht der einfache Eigentumsvorbehalt nicht aus? Der einfache Eigentumsvorbehalt<br />

dient vor allem in seiner Funktion als Warenkredit zwischen Lieferant <strong>und</strong> Konsument. Er ist<br />

allerdings <strong>für</strong> eine Beziehung zwischen einem Lieferanten <strong>und</strong> einem Händler nur unzureichend<br />

<strong>und</strong> muss, um der Praxis wirtschaftlich Genüge zu tun, ergänzt werden. 29<br />

Es ist wirtschaftlich unzweckmäßig, wenn der Vorbehaltskäufer als Händler die Ware lediglich<br />

besitzen, sie aber weder verarbeiten noch weiterveräußern darf. Verbietet der Warenkreditgläubiger<br />

nun den Weiterverkauf, kommt es erst gar nicht zum Vertragsabschluss. Erlaubt<br />

er die Weiterveräußerung <strong>und</strong> darüber hinaus im eigenen Namen über die Ware zu<br />

verfügen (§ 185 BGB), geht ihm das vorbehaltene Eigentum verloren <strong>und</strong> seine Forderung<br />

auf den Kaufpreis, die er gegen den Weiterverkäufer hat, ist ungesichert. 30<br />

Hier dient der verlängerte Eigentumsvorbehalt zur Überwindung des Sicherheitsverlustes.<br />

Der verlängerte Eigentumsvorbehalt schafft Sicherheit durch die Vorausabtretung der Forderung<br />

aus dem Weiterverkauf.<br />

Eine weitere Frage <strong>für</strong> den Lieferanten ist, wie er sich über die eigentliche Kaufpreisforderung<br />

bezüglich weiterer Forderungen einer Geschäftsbeziehung absichern kann. Der einfache<br />

<strong>und</strong> auch der verlängerte Eigentumsvorbehalt erlöschen, wenn die zugr<strong>und</strong>e liegende<br />

Kaufpreisforderung getilgt wurde. Hier dient der erweiterte Eigentumsvorbehalt, in dem<br />

dieser das Eigentum bis zur Tilgung anderer Forderungen aus dieser Geschäftsbeziehung<br />

weiterhin dem Lieferanten vorbehält. 31 Sollten also Lieferant <strong>und</strong> Vorbehaltskäufer einen<br />

erweiterten Eigentumsvorbehalt bedingen, so dass das Eigentum trotz Bezahlung nicht<br />

übertragen wird <strong>und</strong> es mithin andere Forderungen besichert, spricht man auch von Siche-<br />

rungseigentum. 32<br />

Der Eigentumsverlust des Lieferanten kann zum einen durch <strong>Recht</strong>sgeschäfte, wie bspw.<br />

ein Verkauf <strong>und</strong> zum anderen durch Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung<br />

(§§ 946 ff. BGB) eintreten. Wird Ware unter Eigentumsvorbehalt eingebaut, zum Beispiel ein<br />

Zahnrad in eine Maschine eingesetzt, wird der Verarbeiter gem. § 950 BGB auch Eigentümer<br />

der neuen Sache. Hier liegt die Lösung des Konflikts in der Verarbeitungsklausel. 33<br />

Liegen die Voraussetzungen des § 947 Abs. 2 BGB nicht vor, entsteht Miteigentum an der<br />

neuen Sache im Werteverhältnis der verarbeiteten <strong>und</strong> unter Vorbehalt gelieferten Sache.<br />

So bleibt der Eigentumsvorbehalt bestehen. 34 Der verlängerte Eigentumsvorbehalt wird nun<br />

im Detail im folgenden Kapitel diskutiert.<br />

29<br />

Hoffmann, S. 458, Jura 1995.<br />

30<br />

Wieling, S. 816f.<br />

31<br />

MüKo BGB/ Westermann, § 449 Rn. 90.<br />

32<br />

BGH NJW 1971, 799; 1986, 2948 zu II. 4. a. aa.<br />

33<br />

Vgl. Seite 14.<br />

34<br />

Staudinger/Beckmann, § 499 Rn. 41, 42.


Fehler! Formatvorlage nicht definiert. Fehler! Formatvorlage nicht definiert. 6<br />

3 Der verlängerte Eigentumsvorbehalt<br />

Die Verlängerung des Eigentumsvorbehalts wird durch die Vorausabtretung der durch die<br />

Weiterveräußerung an den Abkäufer entstehenden Kaufpreisforderung (Surrogat) an den<br />

Lieferanten realisiert (vgl. Abbildung 3-1). 35 Der Vorbehaltskäufer wird zur Einziehung der<br />

Forderung bemächtigt. 36<br />

Abbildung 3-1: Verlängerter Eigentumsvorbehalt<br />

Demnach ist der verlängerte Eigentumsvorbehalt eine Kombination aus Eigentumsvorbehalt<br />

<strong>und</strong> Sicherungszession 37,38 <strong>und</strong> wird im heutigen allgemeinen Wirtschaftsleben durch nahezu<br />

alle Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) von Warenlieferanten erklärt <strong>und</strong> angewendet.<br />

39,40 Eine AGB-Klausel könnte folgendermaßen gestaltet sein:<br />

„Der Käufer ist berechtigt, die Liefergegenstände im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen;<br />

er tritt dem Verkäufer jedoch bereits jetzt alle Forderungen in voller Höhe ab, die ihm aus der<br />

Weiterveräußerung erwachsen. Zur Einziehung dieser Forderungen ist der Käufer nach deren Abtretung<br />

ermächtig. Diese Einziehermächtigung kann nur wiederrufen werden, wenn der Käufer seinen<br />

Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt. Der Käufer erfüllt seine Zahlungsverpflichtungen<br />

insbesondere dann nicht ordnungsgemäß, wenn Zahlungen in Höhe von 10% der<br />

aus der Geschäftsbeziehung geschuldeten Beträge nicht rechtzeitig geleistet werden <strong>und</strong> der Käufer<br />

trotz schriftlicher Aufforderung die Leistung nicht innerhalb von fünf Werktagen erbringt.“ 41<br />

3.1 Interessenslagen <strong>und</strong> Ziele<br />

Die Verlängerung entsteht dadurch, dass an Stelle des einfachen Eigentumsvorbehalts, der<br />

durch Veräußerung oder Verarbeitung der Ware erloschen ist, eine Sicherheit am wirtschaftlichen<br />

Surrogat tritt. Besonders die Vorausabtretungs- <strong>und</strong> die Verarbeitungsklausel haben<br />

ein große praktische Bedeutung, da in der verarbeitenden Industrie sowie im Handel die<br />

35<br />

Bülow, S. 509; Baur/ Stürner, § 59, Rn 49.<br />

36<br />

Weber, S. 213; BGH NJW 1917, 1038. S.a. BGHZ 79, 17.<br />

37<br />

Vieweg/Werner, § 11 Rn. 12.<br />

38<br />

Flume, S. 915.<br />

39<br />

Leible/Sosnitza, S. 449, JuS 2001.<br />

40<br />

Flume, S. 913, NJW 1959.<br />

41<br />

Junker/Kamanabrou, S. 56, Rn. 59.


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Bezahlung der Vorbehaltsware nicht selten vom Erfolg des im wirtschaftlichen Ablauf folgenden<br />

Schrittes abhängt. 42 Konfliktpotenziale bestehen in der zum Nachteil des Vorbehaltskäufers<br />

übersicherten Ware <strong>und</strong> bei der Kollision von Sicherungsmitteln mehrerer<br />

Gläubiger. 43<br />

3.2 Bestandteile des verlängerten Eigentumsvorbehalts<br />

Das rechtlich anerkannte Konstrukt des verlängerten Eigentumsvorbehalts kann hauptsächlich<br />

durch vier Bestandteile beschrieben werden. Namentlich sind diese der Eigentumsvorbehalt,<br />

die Vorausabtretung, die Veräußerungsermächtigung <strong>und</strong> die Einziehungsermächtigung.<br />

3.2.1 Eigentumsvorbehalt<br />

Der gr<strong>und</strong>legendste Bestandteil eines verlängerten Eigentumsvorbehalts ist die Vereinbarung<br />

eines Eigentumsvorbehaltes über Ware zwischen Lieferant <strong>und</strong> Vorbehaltskäufer. 44<br />

Dies ermöglicht eine physische Übergabe (Besitzwechsel) <strong>und</strong> gestattet somit wirtschaftliches<br />

Handeln trotz Eigentumsvorbehalts.<br />

Der Lieferant, auch Vorbehaltsverkäufer genannt, liefert demnach seine Ware unter Vorbehalt.<br />

Somit ist er Warenkreditgläubiger. Der Vorbehaltskäufer erhält die Ware, ohne den<br />

Kaufpreis zu zahlen. Folglich ist er Kreditschuldner.<br />

3.2.2 Vorausabtretung<br />

Ist eine Ware von dem Vorbehaltskäufer an den Abkäufer ordnungsgemäß weiterverkauft,<br />

erlischt der Eigentumsvorbehalt durch den berechtigten Verkauf an den Erwerber (§ 185<br />

BGB). 45 Daher benötigt der Lieferant die Sicherheit über die entstandene Forderung. 46 Im<br />

Rahmen des rechtlichen Konstrukts eines verlängerten Eigentumsvorbehalts tritt der Vorbehaltskäufer<br />

die Forderung, die durch den Weiterverkauf entsteht, zu Sicherungszwecken an<br />

den Lieferanten im Voraus ab (§ 398 BGB). 47 Somit ersetzt die erhaltene Kaufpreisforderung<br />

gegen den Zweitkäufer das verlorene Eigentum. 48<br />

Forderungsabtretung<br />

Die Ware wird demnach vom Vorbehaltskäufer (an den Abkäufer) weiterverkauft <strong>und</strong> die<br />

Forderung über diesen Verkauf an den Lieferanten abgetreten. Somit wird der Lieferant zum<br />

Zessionar <strong>und</strong> der Vorbehaltskäufer, d. h. derjenige der die Forderung abgibt, wird zum Zedenten.<br />

42<br />

MüKo BGB/ Westermann, § 449 Rn. 87.<br />

43<br />

A.a.O.<br />

44<br />

Siehe Seite 3.<br />

45<br />

MüKo BGB/ Westermann, § 449 Rn. 87.<br />

46<br />

Leible/Sosnitzer, S. 449, JuS 2001.<br />

47<br />

Schwab/Prütting, S. 158, Rn. 400; Lorenz, S. 892, JuS 2009.<br />

48<br />

Vieweg/Werner, § 11 Rn. 12.


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3.2.3 Einziehungsermächtigung<br />

In der Regel wird, wie in Abbildung 3-2 dargestellt, der Vorbehaltskäufer mit einer Einziehungsermächtigung<br />

(§ 185 BGB) <strong>für</strong> die durch den Kaufvertrag entstandene Forderung ausgestattet,<br />

so dass er die im Voraus an den Lieferanten abgetretene Forderung dennoch einziehen<br />

kann. Diese ist sinnvoll, da regelmäßig weder der Eigentumsvorbehalt noch die Zession,<br />

d. h. die Abtretung der Forderung an den ursprünglichen Lieferanten, aufgedeckt werden<br />

soll (Publizität wird vermieden). 49<br />

Abbildung 3-2: Vermeidung von Publizität – Einziehungsermächtigung<br />

Aus dem Sicherungsvertrag geht hervor, dass der Vorbehaltskäufer gegenüber dem Lieferanten<br />

verpflichtet ist, die Forderung einzuziehen. Andererseits folgt aus dem Sicherungszweck,<br />

dass der Lieferant selbst die Forderung, obwohl sie ihm zusteht, nicht einziehen darf.<br />

Diese Publizitätsscheu darf erst im eigentlichen Sicherungsfall überw<strong>und</strong>en werden, d. h.<br />

erst dann, wenn der Vorbehaltskäufer seinen Verbindlichkeiten dem Lieferanten gegenüber<br />

nicht nachkommt oder generell in die Krise gerät. 50 Wichtig im Sinne des Sicherungsgedankens<br />

ist, dass der Vorbehaltskäufer die eingezogene Forderung nicht an Dritte weitergeben<br />

darf. 51<br />

Widerruf der Einziehungsermächtigung<br />

Der Lieferant hat das <strong>Recht</strong>, die Einziehungsermächtigung des Vorbehaltskäufers zu widerrufen,<br />

wenn der Sicherungsfall, zum Beispiel durch eine Insolvenz des Vorbehaltskäufers,<br />

eintritt. Ein erklärter Widerruf während des normalen Geschäftsverlaufes bleibt wirkungs-<br />

los. 52<br />

Ist ein Widerruf wirksam erklärt worden, wird der Schutz der Publizität aufgehoben <strong>und</strong> Eigentumsvorbehalt<br />

sowie Sicherungszession werden <strong>für</strong> den Abkäufer sichtbar. Nun darf<br />

49<br />

Bülow, S. 512, Rn.1467.<br />

50<br />

A.a.O.<br />

51<br />

Vieweg/Werner, § 11 Rn. 13.<br />

52<br />

Flume, S. 917, NJW 1959.


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auch der Lieferant selbst an den Abkäufer herantreten <strong>und</strong> die Forderung durchsetzen. 53<br />

Das <strong>Recht</strong> zum Widerruf wird regelmäßig in den AGB oder zugleich in der Veräußerungsermächtigung<br />

erklärt.<br />

Anspruch bei Insolvenz des Vorbehaltskäufers<br />

Tritt der Fall ein, dass der Vorbehaltskäufer insolvent wird, nachdem er die Forderung eingezogen,<br />

aber noch nicht an den Lieferanten weitergeleitet hat, dann entsteht dem Lieferanten<br />

als Gläubiger nur ein Absonderungsrecht, nicht aber ein Aussonderungsrecht (§ 51 Nr.1<br />

Fall 2 InsO) 54 . Dies geschieht, da beim verlängerten Eigentumsvorbehalt nur eine Sicherungsabtretung<br />

der künftigen Forderung, nicht aber eine Vollabtretung vorliegt. 55<br />

3.2.4 Veräußerungsermächtigung<br />

Die Veräußerungsermächtigung ist die Gr<strong>und</strong>lage der Einziehungsermächtigung sowie der<br />

Abtretungsbefugnis, denn ohne die Verfügungsmacht, Ware weiterverkaufen zu dürfen,<br />

würde weder ein verlängerter Eigentumsvorbehalt an sich noch eine Forderung im konkreten<br />

Falle wegen des ausbleibenden Geschäfts zustande kommen. Die Weiterveräußerungsbefugnis<br />

ist eine vom Lieferanten (Eigentümer) im Voraus erteilte Ermächtigung des Vorbehaltskäufers,<br />

die Ware im eigenen Namen <strong>und</strong> im Rahmen ordnungsgemäßer Wirtschafts<strong>und</strong><br />

Geschäftstätigkeit zu veräußern. 56<br />

Widerruf der Veräußerungsermächtigung<br />

Die Veräußerungsermächtigung ist nichtig, wenn der Lieferant die Ermächtigung des Vorbehaltskäufers<br />

wirksam widerruft (§ 183 BGB Satz 2). Die Voraussetzungen gemäß § 183 Satz<br />

1 BGB erklären, dass die Einwilligung widerrufen werden kann, soweit sich nicht aus dem<br />

<strong>Recht</strong>sgeschäft etwas anderes ergibt. Gr<strong>und</strong>lage hier<strong>für</strong> ist der Kaufvertrag zwischen Lieferant<br />

<strong>und</strong> Vorbehaltskäufer. Wurden in diesem weitere Bedingungen ausgehandelt, gilt bei<br />

der Betrachtung maßgeblich der Sicherungszweck. 57<br />

Ein Lieferant muss im Rahmen des ordentlichen Geschäftsverkehrs dem Vorbehaltskäufer<br />

einen gewissen Spielraum <strong>für</strong> Dispositionen geben <strong>und</strong> deshalb nur aus begründetem Anlass<br />

die Ermächtigung zur Weiterveräußerung widerrufen. 58 Wäre die Widerrufungsmöglichkeit<br />

nach freiem Belieben möglich, würde dies das Geschäft sehr hemmen. Vielmehr schützen<br />

Treu <strong>und</strong> Glauben sowie die Verkehrssitte die Dispositionsmöglichkeit des Vorbehaltskäufers,<br />

so lang dieser sich vertragstreu verhält <strong>und</strong> keine Anzeichen <strong>für</strong> einen Vertragsbruch<br />

vorliegen. 59 Die Widerrufung an sich muss allerdings expliziert im Sicherungsfall erklärt<br />

werden, da die Verfügungsbefugnis nicht selbstverständlich bei Vertragsuntreue entzogen<br />

wird.<br />

53<br />

Weber, S. 214.<br />

54<br />

Weber, S. 214.<br />

55<br />

A.a.O.<br />

56<br />

Bülow, S. 515, Rn. 1473.<br />

57<br />

Bülow, S. 517, Rn. 1478.<br />

58<br />

Wolf/Wellenhofer, S. 181, Rn. 49.<br />

59<br />

Bülow, S. 517, Rn. 1479, 2007.


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3.3 Kollisionen des verlängerten Eigentumsvorbehalts<br />

Kollision bei Abtretungsverbot<br />

Die Vorausabtretung soll dem Lieferanten als Kreditgläubiger mehr Sicherheit verschaffen,<br />

um überhaupt die Forderung als Substitut <strong>für</strong> das verlorene Eigentum zu erhalten. Nicht selten<br />

kann durch ein Abtretungsverbot (§ 399 BGB) 60 die Forderungsübertragung scheitern.<br />

Es kann freilich ein Abtretungsverbot (§ 399 Alt. 2 BGB) formal zwischen Vorbehaltskäufer<br />

<strong>und</strong> Abkäufer im Rahmen des Kaufvertrages vereinbart werden, so dass der verlängerte<br />

Vorbehalt vereitelt wird. 61 Einschränkungen des Abtretungsverbots, z.B. im Falle eines<br />

kaufmännischen Abkäufers, regelt § 354a HGB. 62<br />

Die Erteilung der Weiterveräußerungsermächtigung ist dann abhängig von einer gültigen<br />

Vorausabtretung. „Vereinbaren also Vorbehaltskäufer <strong>und</strong> Abkäufer ein Abtretungsverbot, so<br />

ist die Verfügung des Vorbehaltskäufers folglich von der Ermächtigung des Vorbehaltskäufers<br />

(§ 185 Abs. 1 BGB) nicht gedeckt.“ 63<br />

Ein Abtretungsverbot kann im Einzelfall unwirksam sein, sofern es sich nicht um ein beidseitiges<br />

Handelsgeschäft handelt. 64 Weiterhin scheitert ein Abtretungsverbot an der AGB-<br />

Inhaltskontrolle (im Falle einer sog. Abwehrklausel 65 ), wenn ein schutzwürdiges Interesse<br />

des Interessenten vorherrscht. 66<br />

Ein Abkäufer kann andererseits trotz fehlender Verfügung der Vorbehaltskäufers Eigentum<br />

z.B. durch den gutgläubigen Erwerb (§ 932 BGB) erlangen. Dabei müssen vor allem die Voraussetzungen<br />

des § 932 BGB erfüllt sein <strong>und</strong> dem Abkäufer der Eigentumsvorbehalt unbekannt<br />

sein (die allerdings regelmäßig wegen der bekannten Verbreitung des Eigentumsvorbehalts<br />

nicht vorliegen) 67 . 68 Allerdings ist in Branchen, in denen ein Eigentumsvorbehalt üblich<br />

ist, bereits die Absicht der Vereinbarung eines Abtretungsverbotes ein Indiz der Bös-<br />

gläubigkeit. 69<br />

Des Weiteren greift eine Vorausabtretung nicht, wenn zwischen dem Vorbehaltskäufer <strong>und</strong><br />

dem Abkäufer ein Kontokorrent vorliegt. Es findet also eine laufende Aufrechnung der Forderungen<br />

innerhalb der Geschäftsbeziehung des Vorbehaltskäufers <strong>und</strong> des Abkäufers statt.<br />

Folglich entstehen Forderungen erst gar nicht, sondern werden sofort mit den vorhandenen<br />

Verbindlichkeiten des Vorbehaltskäufers saldiert. 70 Dieser Fall befindet sich dennoch innerhalb<br />

des ordnungsgemäßen Geschäftsverkehrs. Es ergibt sich zwar eine Unabtretbarkeit der<br />

60<br />

BGHZ 51, 113 (117) – Bauvertrag; 77, 274 (275) – Kaufvertrag; BGH NJW 2006, 3486 (3487).<br />

61<br />

Vieweg/Werner, § 11 Rn. 16.<br />

62<br />

Bülow, S. 511; Vieweg/Werner, § 11 Rn. 16; BGH NJW 2006, 3486 (2487).<br />

63<br />

Vieweg/Werner, § 11 Rn. 17.<br />

64<br />

Bülow, S. 172, Jura 1986.<br />

65<br />

A.a.O.<br />

66<br />

BGH NJW 2006, 3486; MüKo BGB/ Westermann, § 449 Rn. 88.<br />

67<br />

MüKo BGB/ Westermann, § 449 Rn. 88.<br />

68<br />

Bülow, S. 518, Rn. 1481a.<br />

69<br />

BGHZ 77, 274 (278 f.); BGH NJW 1999, 425 (426).<br />

70<br />

Leible/Sosnitza, S. 557, 2001, Heft 6.


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Kaufpreisforderung, dennoch muss sich der Vorbehaltskäufer den Anspruch der Forderung<br />

auf das Schlusssaldo abtreten lassen. 71<br />

Kollision bei Sale-and-Leaseback-Verfahren<br />

Außerhalb des ordnungsgemäßen Geschäftsverkehrs ist, aufgr<strong>und</strong> des zuwiderlaufenden<br />

Sicherungsinteresses des Lieferanten, das Sale-and-Leaseback-Verfahren (verkaufe <strong>und</strong><br />

miete zurück). 72 Aus Finanzierungsgründen verkauft hier der Vorbehaltskäufer die Sache an<br />

einen Leasinggeber. Die Sache bleibt allerdings im Besitz des Vorbehaltskäufers <strong>und</strong> die<br />

Kaufpreiszahlung wird im Rahmen von Leasingraten abbezahlt. Da der Vorbehaltskäufer mit<br />

Leasingraten belastet ist, ist die Kaufpreisforderung gegen den Leasinggeber kein ausreichendes<br />

Äquivalent <strong>für</strong> das verlorene Eigentum. Daher wird das Sale-and-Leaseback-<br />

Verfahren von der Einwilligung des Lieferanten nicht mehr gedeckt (§ 185 Abs. 1 BGB). 73<br />

Besondere Formen <strong>und</strong> Konflikte beim <strong>Recht</strong>sgebilde des verlängerten Eigentumsvorbehalts<br />

treten in Kombination mit Factoring <strong>und</strong> Globalzessionen auf.<br />

3.4 Verlängerter Eigentumsvorbehalt <strong>und</strong> Globalzession<br />

Eine Kollision der Forderungsabtretung gegenüber den Gläubigern tritt auf, wenn der Vorbehaltskäufer<br />

sich über den Warenkredit hinaus zusätzlich Geld von der Bank leiht.<br />

Abbildung 3-3: Kollision VEV mit Globalzession<br />

Banken lassen sich dabei alle Forderungen des Vorbehaltskäufers gegen Dritte abtreten.<br />

Das Abtreten aller Forderungen an einen Gläubiger nennt man Globalzession. Kollidiert nun,<br />

wie im Falle des verlängerten Eigentumsvorbehalts, die Abtretung mit den beiden Interessen<br />

der Gläubiger, gilt zunächst einmal gr<strong>und</strong>legend das Prioritätsprinzip (§§ 185 Abs. 2 S. 2,<br />

71 BGHZ 73, 259 = NJW 1979; Bülow, Rn. 1477.<br />

72 Bülow, S. 516, Rn. 1477.<br />

73 BGH, Urteil v. 30.03.1988 - VIII ZR 340/86; BGHZ 104, 129; Vieweg/Werner, § 11 Rn. 17.


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408 BGB). 74 Gemäß des Prioritätsprinzips hat hier die Bank häufig Vorrang, da sie meistens<br />

bereits über eine lange Zeit mit dem Vorbehaltskäufer kooperiert <strong>und</strong> mit der Globalzession<br />

die zeitlich erste Abtretung erfolgt. 75 Allerdings wird das Prioritätsprinzip umgangen, wenn es<br />

unwirksam bzw. sittenwidrig ist (§ 138 Abs. 1 BGB). 76 In der Literatur 77 sind verschiedene<br />

Lösungsansätze diskutiert, jedoch hat sich die sogenannte Vertragsbruchtheorie durchgesetzt.<br />

Hier wird die Globalzession nachrangig behandelt, wenn ein Globalzessionar den Vorbehaltskäufer<br />

verleitet, eine Kredittäuschung zu begehen oder andere Gläubiger gefährdet<br />

werden <strong>und</strong> somit eine Sittenwidrigkeit vorliegt. Dies ist dann gegeben, wenn der Globalzessionar<br />

weiß oder hätte wissen müssen, dass der Vorbehaltskäufer zum Beispiel Rohstoffe<br />

nur unter VEV kauft. Mit der Globalzession verleitet die Bank dann den Vorbehaltskäufer<br />

dazu, die Zession dem Lieferant zu verschweigen, um so das Geschäft nicht zu beeinträchtigen.<br />

Der Lieferant würde das Geschäft erst gar nicht eingehen, wenn er wüsste, dass seine<br />

Forderung an einen anderen Gläubiger übergeht. Das ist sittenwidrig; somit ist die Globalzession<br />

unwirksam <strong>und</strong> der Warenkreditgläubiger wird geschützt (§§ 134, 138 BGB). 78<br />

Die Vermeidung der Sittenwidrigkeit einer Globalzession wird in der Praxis nur durch eine<br />

dinglichen Verzichtsklausel ermöglicht. 79<br />

Bei der obligatorischen Teilverzichtsklausel verspricht der Zessionar (i.d.R. die Bank) die<br />

Forderung bzw. den Erlös im Wert des Warenkredites an den Vorbehaltskäufer zurück zu<br />

geben. 80 Dies unterbindet jedoch noch nicht den Vorwurf der Sittenwidrigkeit. 81<br />

Allerdings wird die Sittenwidrigkeit der Globalzession verhindert, wenn eine dingliche Verzichtsklausel,<br />

die also Forderungen die mit einem verlängerten Eigentumsvorbehalt belegt<br />

sind, von vorneherein nicht in die Globalzession mit einbezieht, vereinbart wird. 82<br />

Fraglich sind weiterhin explizite Sachverhalte sowie deren Regelungen zwischen Bank, Käufer,<br />

Vorbehaltskäufer <strong>und</strong> Lieferant. Zum Beispiel, wenn die Bank als Zessionar als Zahlstelle<br />

auftritt <strong>und</strong> der Kaufpreis auf ein Konto dieser Bank gezahlt wird, oder wie die Sachverhalte<br />

liegen, wenn die Bank als erkennbarer Nichtberechtigter bzw. als vermeintlicher Forderungsinhaber<br />

fungiert. 83 Diese Sachverhalte werden allerdings in einer separaten Seminararbeit<br />

tiefgreifend diskutiert.<br />

74 Lorenz, S. 892, JuS 2009.<br />

75 Hoffmann, S. 459, Jura 1995.<br />

76 Vieweg/Werner, § 11 Rn. 18.<br />

77 Hoffmann, S. 459, Jura 1995.<br />

78 Hoffmann, S. 460, Jura 1995.<br />

79 Vieweg/Werner, § 11 Rn. 20.<br />

80 Hoffmann, S. 460, Jura 1995.<br />

81 BGHZ 72, 308, (311 ff).<br />

82 Staudinger, § 449, Rn. 148, 151.<br />

83 Vieweg/Werner, § 11 Rn. 22,23,24.


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3.5 Verlängerter Eigentumsvorbehalt <strong>und</strong> Factoring<br />

Eine ähnliche Kollision wie bei der Globalzession tritt im Rahmen des Factorings auf. Der<br />

Vorbehaltskäufer hat die Möglichkeit, die vom Abkäufer erhaltene sowie zukünftige Forderung<br />

abzüglich einer Provision an einen Faktor (i.d.R. eine Bank) zu verkaufen. Die Gr<strong>und</strong>lage<br />

dieser Forderungen stellt ein Kaufvertrag dar. Der Vorteil <strong>für</strong> den Vorbehaltskäufer besteht<br />

in der unmittelbaren Verfügung über liquide Mittel, die er aus dem Kaufvertrag mit der<br />

Bank erhält. Factoring wird dabei hinsichtlich der Risikoübernahme des Delkrete- oder Bonitätsriko’s<br />

(Zahlungsrisiko) in echtes <strong>und</strong> unechtes Factoring unterschieden.<br />

Für den Lieferanten gibt es insbesondere beim echten Factoring kein Interessenskonflikt<br />

(vgl. Abbildung 3-4.) Hier wird die Forderung an den Factor verkauft sowie das volle Bonitätsrisiko<br />

diesem übertragen. Das echte Factoring ist von der Ermächtigung des Warenlieferanten<br />

zur Einziehung der Forderung durch den Vorbehaltskäufer gedeckt. 84 Daraus folgt<br />

dass die Abtretung an einen Factor im Rahmen des ordentlichen Geschäftsverkehrs liegt<br />

<strong>und</strong> dem Warenlieferant freilich recht ist, da seine Sicherungszession (VEV) nicht gefährdet<br />

ist.<br />

Abbildung 3-4: VEV <strong>und</strong> echtes Factoring<br />

Im Gegensatz zum echten Factoring verbirgt sich hinter dem unechten Factoring, das heute<br />

kaum noch praktische Anwendung findet, 85 eine ähnlich komplexe rechtliche Struktur wir bei<br />

der Globalzession (vgl. Abbildung 3-5). Beim unechten Factoring wird die Forderung mit einer<br />

aufschiebenden Bedingung verkauft. Der Faktor-K<strong>und</strong>e, also im Falle des VEV der<br />

84 BGHZ 69, 254 (258); 100, 353, (358); Hoffmann, S. 460, Jura 1995.<br />

85 Vieweg/Werner, § 11 Rn. 27.


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Abbildung 3-5: VEV <strong>und</strong> unechtes Factoring<br />

Vorbehaltskäufer, muss die Bezahlung der Forderung an die Bank (Factor) zurückgeben,<br />

wenn die Zahlung vom Abkäufer nicht geleistet wird. Demnach ist der Vorbehaltskäufer weiterhin<br />

<strong>für</strong> das Bestehen der Forderung (Verität) <strong>und</strong> Bonitätsrisiko verantwortlich. Somit wird<br />

bei dieser Art von Factoring die abgetretene Forderung ähnlich wie bei einer Sicherungszession<br />

<strong>für</strong> einen echten Geldkredit als Sicherheit verwendet. 86 Um diesen Interessenkonflikt zu<br />

lösen, wird ähnlich wie bei der Globalzession zunächst das Prioritätsprinzip <strong>und</strong> anschließend<br />

die Vertragsbruchtheorie herangezogen. 87<br />

3.6 Verlängerter Eigentumsvorbehalt <strong>und</strong> Verarbeitungsklausen<br />

Wie oben bereits dargestellt, geht das Eigentum des Lieferanten gem. § 950 BGB durch die<br />

Verarbeitung des Vorbehaltskäufers unter. Fraglich ist dabei, ob § 950 BGB mit einer Verarbeitungsklausel<br />

dem Lieferanten doch noch das Eigentum zugesprochen werden kann. In<br />

der Literatur ist dies strittig, allerding nach h.M. lässt § 950 BGB eine Vereinbarung zu, in<br />

welcher der Hersteller entsprechend dieses Gesetzes definiert wird. 88,89 Es wird z.B. verabredet,<br />

dass der Vorbehaltskäufer <strong>für</strong> den Lieferanten die Ware herstellt <strong>und</strong> anschließend<br />

weiterverkauft. Somit erhält der Lieferant auch an dem neuen Produkt Eigentum <strong>und</strong> die im<br />

VEV beabsichtigte Sicherheit bleibt bestehen. 90 Die <strong>Recht</strong>sprechung, „die vom Standpunkt<br />

eines objektiven mit dem Verhältnis eines vertrauten Beurteilers…“ 91 , dieses rechtliche Konstrukt<br />

bewertet, erkennt einen Lieferanten, der gemäß Vereinbarung Hersteller ist, auch als<br />

solchen an.<br />

Voraussetzung ist, dass der Wert der neu entstandenen Sache gegenüber dem eingebauten<br />

Bauteil gesteigert wird. Der Eigentumsvorbehalt des Lieferanten des (neuen) Stoffes bleibt<br />

86 A.a.O.<br />

87 Hoffmann, S. 460, Jura 1995.<br />

88 Staudinger, § 449, Rn. 124; BGHZ 20, 159, 163; 14114,117.<br />

89 Junker/Kamanabrou, S. 52, Rn. 44.<br />

90 Reinicke/Tiedtke, S. 517, Rn. 1378.<br />

91 Staudinger, § 449, Rn. 124.


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dann bestehen. 92 Durch das neu erhaltene Eigentum, welches aus dem gelieferten Rohstoff<br />

<strong>und</strong> aus dem entsprechenden Verarbeitungswert besteht, ist somit der Lieferant tendenziell<br />

übersichert. Dem spricht, vor dem Hintergr<strong>und</strong> der Sittenwidrigkeit § 138 BGB, nichts entgegen,<br />

solang sich der Lieferant am fertigen Produkt Miteigentum in Höhe des gelieferten<br />

Rohstoffes <strong>und</strong> dem Verarbeitungswert ausbedingt.<br />

Bei Kollision der Verarbeitungsklauseln von mehreren Lieferanten werden Klauseln, die<br />

durch Verlängerung des Eigentumsvorbehalts, die nur einen dem Rohstoffwert entsprechendes<br />

Miteigentum begründen, von der <strong>Recht</strong>sprechung anerkannt. 93<br />

Insolvenz des Vorbehaltskäufers – Gläubigerschutz<br />

Es ist fraglich, wie die Interessen des Gläubigers, besonders wenn er Miteigner einer neuen<br />

Sache geworden ist, nun im Insolvenzfall des Vorbehaltskäufers gestärkt werden. In der<br />

Insolvenz des Vorbehaltskäufers müsste dem Lieferanten durch den verlängerten Eigentumsvorbehalts<br />

mit entsprechender Verarbeitungsklausel Eigentum <strong>und</strong> somit ein Aussonderungsrecht<br />

§ 47 BGB zugestanden werden. 94 Ausgehend von dem <strong>Recht</strong>skonstrukt mit<br />

der Herstellerklausel, dass der Lieferant i.S. des § 950 BGB Hersteller ist, wird das Eigentum<br />

des Lieferanten nicht angetastet, wenn der Vorbehaltskäufer die Ware verarbeitet.<br />

Ebenso bleibt das Anrecht auf die Kaufpreisforderung unbeeinflusst. Dennoch steht laut Literatur<br />

dem Lieferanten lediglich ein Absonderungsrecht §§ 50, 51 Nr. 1 BGB zu, da der<br />

verlängerte Eigentumsvorbehalt mit Verarbeitungsklausel einem bloßen Sicherungseigentum<br />

ähnelt. 95 Der Insolvenzverwalter kann entsprechend die Forderungen einziehen oder die<br />

Ware anderweitig verwerten <strong>und</strong> den Lieferanten aus dem, Erlös abzüglich der entstandenen<br />

Kosten, befriedigen.<br />

92 MüKo BGB/Westermann, § 449 Rn. 91.<br />

93 BGH NJW 1964, 149; MüKo BGB/Westermann, § 449 Rn. 91.<br />

94 Reinicke/Tiedtke, S. 516, Rn. 1376, 2009.<br />

95 MüKo BGB/Westermann, § 449 Rn. 94.


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4 Schlussbetrachtung<br />

Der verlängerte Eigentumsvorbehalt ist <strong>für</strong> den heutigen Geschäftsverkehr ein sehr wichtiges<br />

rechtliches Konstrukt, was zwar nicht explizit im BGB verankert ist, allerdings durch die<br />

<strong>Recht</strong>sprechung sehr gut ausformuliert ist. Er regelt hauptsächlich die Sicherungsansprüche<br />

des Lieferanten, der als Warenkreditgeber Ware einem Zwischenhändler zum Weiterverkauf<br />

ohne direkte Bezahlung anvertraut. Das sicherste Vorgehen ist daher das Eigentum einer<br />

beweglichen Sache so lange wie möglich zu behalten <strong>und</strong> bei Abgabe umgehend die Kaufpreisforderung<br />

zu erwerben.<br />

Durch die verschiedenen oben beschriebenen Geschäftsgänge, wie z.B. Abtretungsvorgänge,<br />

Globalzessionen, Factoring oder Verarbeitung, kann dieses rechtliche Konstrukt allerdings<br />

an Komplexität zunehmen <strong>und</strong> damit die rechtliche Position des Lieferanten schwächen.<br />

Gerade dies wird im schlimmsten Falle in der Insolvenz des Vorbehaltskäufers augenscheinlich,<br />

da der Warenkreditgeber dann eventuell nur mit einer gewissen Insolvenzquote<br />

befriedigt wird.<br />

Der verlängerte Eigentumsvorbehalt birgt folglich im Vergleich zum einfachen Eigentumsvorbehalt<br />

mehr Gefahren <strong>für</strong> den Gläubiger, ist aber im Blick auf die komplexen Wertschöpfungsprozesse<br />

<strong>und</strong> „Lean-Production“ unserer Zeit, die Zugeständnisse von allen Lieferanten<br />

fordern, nicht mehr wegzudenken.


VI Eidesstattliche Erklärung 17<br />

VI Eidesstattliche Erklärung<br />

Ich versichere hiermit, dass ich die vorliegende Arbeit selbständig <strong>und</strong> ohne Benutzung<br />

anderer als der angegebenen Hilfsmittel angefertigt habe. Alle Stellen, die wörtlich oder<br />

sinngemäß aus veröffentlichten <strong>und</strong> nicht veröffentlichten Schriften anderer entnommen<br />

sind, sind als solche kenntlich gemacht. Die Arbeit ist in gleicher oder ähnlicher Form noch<br />

nicht als Prüfungsarbeit eingereicht worden.<br />

x, den 23.11.2010<br />

__________________________________<br />

x<br />

(2010, Baur and Stürner, 2009, Becker, 2010, Bonin, 2002, Bülow, 2007, Flume, 1959,<br />

Hoffmann, 1995, Junker and Kamanabrou, 2010, Krüger, 1994, Leible and Sonitza, 2001d,<br />

Leible and Sonitza, 2001c, Leible and Sonitza, 2001b, Leible and Sonitza, 2001a, Lorenz,<br />

2009, Reinicke and Tiedtke, 2009, Schmidt-Recla, 2002, Schwab, 2006, Vieweg and<br />

Werner, 2009, Von Staudinger, 2004, Weber, 2006, Westermann, 2009 , Wieling, 2006,<br />

Wolf and Wellenhofer, 2010)

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