12.02.2013 Aufrufe

Abrissverfügung, Nutzungsverbot, Baueinstellung (§§ 75, 76 HBauO ...

Abrissverfügung, Nutzungsverbot, Baueinstellung (§§ 75, 76 HBauO ...

Abrissverfügung, Nutzungsverbot, Baueinstellung (§§ 75, 76 HBauO ...

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

<strong>Abrissverfügung</strong>, <strong>Nutzungsverbot</strong>, <strong>Baueinstellung</strong> (<strong>§§</strong> <strong>75</strong>, <strong>76</strong> <strong>HBauO</strong>)<br />

1. Voraussetzungen einer <strong>Abrissverfügung</strong> (§ <strong>76</strong> Abs. 1 S. 1 <strong>HBauO</strong>)<br />

a) Formelle Illegalität der baulichen Anlage<br />

b) Materielle Illegalität<br />

c) Herstellung rechtmäßiger Zustände nicht auf andere Weise<br />

d) Bestimmung des Pflichtigen<br />

e) Ermessen<br />

2. Voraussetzungen eines <strong>Nutzungsverbot</strong>s (§ <strong>76</strong> Abs. 1 S. 2 <strong>HBauO</strong>)<br />

a) Ungenehmigte oder genehmigungsfreie Nutzung<br />

b) Formell oder materiell unzulässige Nutzung<br />

c) Bestimmung des Pflichtigen<br />

d) Ermessen<br />

3. <strong>Baueinstellung</strong> (§ <strong>75</strong> <strong>HBauO</strong>)<br />

a) Tatbestand<br />

b) Ermessen<br />

c) Vollstreckung<br />

4. Merksätze<br />

1. Errichtet jemand eine bauliche Anlage unter Verstoß gegen öffentlich-rechtliche<br />

Vorschriften, kann zur Herstellung ordnungsgemäßer Zustände die Beseitigung (§ <strong>76</strong><br />

Abs. 1 S. 1 <strong>HBauO</strong>) angeordnet werden. Wird eine bauliche Anlage im Widerspruch<br />

zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften benutzt, so kann die Nutzung untersagt werden<br />

(§ <strong>76</strong> Abs. 1 S. 2 <strong>HBauO</strong>).<br />

2. Formell rechtswidrig ist eine genehmigungspflichtige bauliche Anlage, wenn die<br />

erforderliche Genehmigung nicht vorliegt, mit Wirkung für die Vergangenheit aufgehoben<br />

worden ist oder wenn die Ausführung der baulichen Anlage wesentlich von<br />

der erteilten Genehmigung abweicht. Materiell rechtswidrig errichtet ist eine bauliche<br />

Anlage, wenn sie bei Errichtung den einschlägigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften<br />

widersprach. Dass die Möglichkeit bestanden hätte, eine Ausnahme oder<br />

Befreiung zu erhalten, ändert an der materiellen Baurechtswidrigkeit nichts, es sei<br />

denn, es hätte seinerzeit ein Anspruch auf die erforderliche Ausnahme oder Befreiung<br />

gegeben.<br />

3. Die formelle Illegalität allein reicht für eine <strong>Abrissverfügung</strong> regelmäßig nicht<br />

aus. Wenn das Vorhaben im Zeitpunkt seiner Errichtung materiell legal war, dann<br />

wäre es unverhältnismäßig, allein wegen der fehlenden Genehmigung einen Abriss<br />

anzuordnen. Die materielle Illegalität allein reicht ebenfalls nicht aus, wenn und<br />

solange eine Genehmigung vorliegt.<br />

4. Die materielle Baurechtswidrigkeit muss nach dem Wortlaut der Vorschrift zunächst<br />

im Zeitpunkt der Errichtung vorgelegen haben. Sie muss darüber hinaus im<br />

Grundsatz bis zum Erlass der <strong>Abrissverfügung</strong> andauern. Wenn die Anlage im Zeitpunkt<br />

des Erlasses der <strong>Abrissverfügung</strong> materiell legal wäre, dürfte die Abrissverfü-


gung nicht ergehen, weil rechtmäßige Zustände auf andere Weise, nämlich durch<br />

Erteilung der Genehmigung, hergestellt werden können. Eine nachträgliche Genehmigung<br />

ist grundsätzlich möglich und lässt die formelle Illegalität vom Zeitpunkt<br />

der Bekanntgabe der Genehmigung an entfallen. War die Anlage im Zeitpunkt ihrer<br />

Errichtung und im Zeitpunkt des Erlasses der <strong>Abrissverfügung</strong> materiell illegal, nicht<br />

aber irgendwann in der Zwischenzeit, so wäre die <strong>Abrissverfügung</strong> nach h.M. wegen<br />

eines Ermessensfehlgebrauchs rechtswidrig, weil sie unverhältnismäßig in die Rechte<br />

des Betroffenen eingriffe. Das gilt nach h.M. jedenfalls dann, wenn die zwischenzeitliche<br />

Genehmigungsfähigkeit jedenfalls über einen Zeitraum von 3 Monaten angedauert<br />

hat, wobei Ausnahmen und Befreiungen allerdings unberücksichtigt bleiben<br />

müssen, wenn auf sie kein Anspruch bestanden hätte.<br />

5. Die <strong>Abrissverfügung</strong> muss sich gegen einen Pflichtigen richten. Dies ist zunächst<br />

der Eigentümer der baulichen Anlage, ferner aber auch der Bauherr und der Besitzer.<br />

Wer von diesen in Anspruch genommen wird, ist Sache des Auswahlermessens<br />

der Behörde.<br />

6. Der Erlass einer <strong>Abrissverfügung</strong> liegt im Ermessen der Behörde. Das Ermessen<br />

bezieht sich nicht nur auf das Ob des Einschreitens (Entschließungsermessen), sondern<br />

auch etwa auf die Frage des Zeitpunkts, auf Fristen usw. Hinsichtlich der Frage,<br />

wer von mehreren Pflichtigen in Anspruch genommen wird, besteht ein Auswahlermessen.<br />

7. Problematisch ist die Frage, wann eine Ermessensreduzierung auf Null anzunehmen<br />

ist. Zugunsten des Betroffenen kommt eine Ermessensreduzierung i.d.R nur in<br />

Betracht, wenn ein Fall einer aktiven Duldung vorliegt, wenn die zuständige Behörde<br />

also eine Duldungsbescheinigung ausgestellt hat. Das bloße Untätigbleiben der Behörde<br />

reicht zur Annahme einer Verwirkung bzw. einer aktiven Duldung nicht aus.<br />

Ebenso nicht mündliche Erklärungen eines Bediensteten.<br />

8. Stark umstritten ist die Frage, wann ein betroffener Dritter (Nachbar) den Erlass<br />

einer <strong>Abrissverfügung</strong> verlangen kann. Früher wurde hierzu die Auffassung vertreten,<br />

dass dies nur in Ausnahmefällen bei besonders starker tatsächlicher Beeinträchtigung<br />

des Nachbarn anzunehmen sei (schwere und unerträgliche Beeinträchtigung).<br />

Heute wird überwiegend ein weitergehender Anspruch des Nachbarn angenommen.<br />

Ausreichend soll es sein, dass der Nachbar eine subjektive Rechtsposition hat, die<br />

verletzt ist, und dass er darüber hinaus fühlbar tatsächlich beeinträchtigt ist.<br />

9. Strittig ist, ob für die Nutzungsuntersagung die formelle Rechtswidrigkeit ausreicht,<br />

weil die Nutzungsuntersagung die Eigentumssubstanz nicht so intensiv trifft<br />

wie die <strong>Abrissverfügung</strong>, oder ob wegen der wirtschaftlichen Bedeutung einer Nutzungsuntersagung<br />

auch die materielle Illegalität zu fordern ist. Die h.M. lässt die formelle<br />

Illegalität regelmäßig ausreichen.<br />

10. Die Bauaufsichtsbehörde kann gem. § <strong>75</strong> <strong>HBauO</strong> die Einstellung einer Bautätigkeit<br />

verlangen, wenn das Bauvorhaben genehmigungsbedürftig, aber nicht genehmigt<br />

ist oder eine Genehmigung nicht vorgelegt werden kann. Anders als bei der <strong>Abrissverfügung</strong><br />

reicht hier die formelle Illegalität der Anlage regelmäßig aus.


5. Fälle<br />

1. A ist Eigentümer eines im unbeplanten Außenbereich gelegenen genehmigten<br />

Wochenendhauses. Andere Grundstückseigentümer in dieser Gegend haben Wochenendhäuser<br />

ohne erforderliche Genehmigung errichtet. Da A jedoch einige Zeit<br />

im Ausland wohnte, stand das Haus einige Jahre leer. Infolge mangelnder Unterhaltung<br />

ist das Gebäude baufällig und einsturzgefährdet. Mit Rücksicht auf die Einsturzgefahr<br />

erließ die Gemeinde einen Bescheid, das baufällige Gebäude bis zum<br />

31.08.00 abreißen zu lassen. A plant jedoch, das Gebäude wieder aufzubauen und<br />

es fortan als ständigen Wohnsitz zu nutzen. Außerdem missfällt ihm, dass nur er dazu<br />

aufgefordert wird, das Haus zu beseitigen obwohl in seiner Nachbarschaft zahlreiche<br />

ungenehmigte Bauten errichtet wurden. Er legt gegen den Bescheid Widerspruch<br />

ein.<br />

Abwandlung:<br />

Nachbar N möchte die Beseitigung des einsturzgefährdeten Baus erreichen.


I. Formelle Voraussetzungen<br />

Die <strong>Abrissverfügung</strong> (§ <strong>76</strong> <strong>HBauO</strong>)<br />

1. Zuständigkeit (Bauaufsichtsbehörde)<br />

2. Verfahren (insbes. rechtliches Gehör)<br />

3. Form (Schriftlichkeit, § 58 Abs. 4 <strong>HBauO</strong>; Begründung, § 39 VwVfG)<br />

II. Materielle Voraussetzungen<br />

1. Anwendbarkeit des § <strong>76</strong> <strong>HBauO</strong><br />

(Die Vorschrift ist nur bei Verstößen gegen solche Rechtsnormen anwendbar,<br />

die in die Prüfungskompetenz der Bauaufsichtsbehörde fallen)<br />

2. Bauliche Anlage (§ 2 Abs. 1 und 2 <strong>HBauO</strong>)<br />

3. Errichtung oder Änderung<br />

4. Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften<br />

a) Formelle Illegalität<br />

aa) Erforderlichkeit einer Baugenehmigung<br />

bb) Wurde eine Baugenehmigung erteilt?<br />

cc) Baugenehmigung wirksam? (z.B. Rücknahme, Aufhebung)<br />

dd) Entspricht bauliche Anlage der Baugenehmigung?<br />

b) Materielle Illegalität<br />

aa) Zeitpunkt der Errichtung der Anlage<br />

bb) Später eingetretene Genehmigungsfähigkeit<br />

cc) Problem der vorübergehenden Genehmigungsfähigkeit<br />

5. Herstellung rechtmäßiger Zustände auf andere Weise<br />

a) Bauliche Anlage nach gegenwärtigem Recht genehmigungsfähig?<br />

(sofern nicht unter 4b geprüft)<br />

b) Erreichbarkeit der Rechtmäßigkeit auf andere Weise?<br />

(z. B. durch Umbau, Einhaltung bestimmter Auflagen)<br />

6. Richtiger Adressat<br />

a) Eigentümer als Zustandsstörer (§ 9 SOG)<br />

b) Bauherr (§ 54 <strong>HBauO</strong>) als Handlungsstörer (§ 8 SOG)<br />

c) Sonstige mögliche Adressaten (<strong>§§</strong> 53 ff. <strong>HBauO</strong>; <strong>§§</strong> 8, 9, 10 SOG)<br />

7. Ermessen<br />

a) Reduktion auf Null zugunsten des Pflichtigen<br />

aa) Gleichbehandlung (Berufungsfälle)<br />

bb) Problem der Verwirkung<br />

cc) Anspruch auf weitere Duldung<br />

b) Reduktion auf Null zu Lasten des Pflichtigen<br />

aa) Gleichbehandlung<br />

bb) Anspruch eines Dritten auf Einschreiten<br />

c) Ermessenskontrolle hinsichtlich Störerauswahl und Mittelauswahl


Sonstige bauaufsichtsrechtliche Maßnahmen<br />

1. Die bauordnungsrechtliche Generalklausel (<strong>§§</strong> 3, 58 <strong>HBauO</strong>)<br />

a) Subsidiarität<br />

b) Voraussetzungen<br />

c) Ermessen<br />

d) Sonderproblem Gefahrerforschung<br />

2. Sonstige bauordnungsrechtliche Eingriffsbefugnisse<br />

a) Die besonderen Gebote des § <strong>76</strong> Abs. 2 <strong>HBauO</strong><br />

b) Nachträgliche Anpassung nach § <strong>76</strong> Abs. 3 <strong>HBauO</strong><br />

3. Eingriffsermächtigungen außerhalb des Bauordnungsrechts<br />

a) Wohnungspflegemaßnahmen (WPflG)<br />

b) Zweckentfremdungsrechtliche Maßnahmen (§ 9 WPflG)<br />

c) Wegerechtliche Maßnahmen (§ 61 HWG)<br />

d) Wasserrechtliche Maßnahmen (§ 64 HWaG)<br />

e) Immissionsschutzrechtliche Maßnahmen (insbes. <strong>§§</strong> 22 ff. BImSchG)<br />

4. Merksätze<br />

1. Die Regelung in § 58 Abs. 1 S. 2 <strong>HBauO</strong> enthält anders als die allgemeine polizeiliche<br />

Generalklausel des § 3 Abs. 1 SOG keine eigenständigen materiellen Tatbestandsvoraussetzungen,<br />

sondern regelt nur die Möglichkeit von Eingriffen, wenn Vorschriften<br />

des materiellen Rechts verletzt sind. Einen der polizeilichen Generalklausel<br />

entsprechenden materiellen Gehalt hat § 3 Abs. 1 <strong>HBauO</strong>, wonach die Errichtung<br />

und die Unterhaltung so zu erfolgen hat, dass keine Gefahren oder Belästigungen<br />

auftreten.<br />

2. Die Generalklausel des § 58 <strong>HBauO</strong> ist gegenüber speziellen Eingriffsbefugnissen,<br />

z.B. auf der Grundlage von § <strong>76</strong> <strong>HBauO</strong>, subsidiär. Das bedeutet, dass zunächst<br />

geprüft werden muss, ob andere, speziellere Ermächtigungsnormen einschlägig<br />

sind.<br />

4. Bauordnungsrechtliche Maßnahmen können sich sowohl gegen die nach <strong>§§</strong> 53 ff.<br />

Verantwortlichen richten, als auch gegen die Störer i.S. der <strong>§§</strong> 8 ff. SOG. Insoweit<br />

ergänzt das allgemeine Polizeirecht den Eingriffstatbestand des § 58 <strong>HBauO</strong>. Es besteht<br />

grundsätzlich ein Auswahlermessen der Bauaufsichtsbehörde. In den Fällen<br />

des § <strong>76</strong> Abs. 3 <strong>HBauO</strong> ist aber regelmäßig der Eigentümer heranzuziehen.<br />

5. Für genehmigte bauliche Anlagen entfaltet die Baugenehmigung eine Art Sperrwirkung:<br />

Nachträgliche Anforderungen an genehmigte bauliche Anlagen können nur<br />

gestellt werden, um "nicht vorausgesehene" konkrete Gefahren und Belästigungen<br />

abzuwenden. Nachforderungen aus Gründen abstrakter Gefahrenabwehr sind danach<br />

nicht bzw. nur im Rahmen des § <strong>76</strong> Abs. 3 <strong>HBauO</strong> zulässig.<br />

6. Eingriffsermächtigungen außerhalb des Bauordnungsrechts bleiben grundsätzlich<br />

unberührt. Ihre Zulässigkeit bestimmt sich nach dem jeweiligen Fachrecht. Die all-


gemeine polizeiliche Generalklausel kann aber neben den <strong>§§</strong> 3, 58 <strong>HBauO</strong> nur dann<br />

angewendet werden, wenn es sich um eine rein handlungsbezogene Gefahr handelt,<br />

die nichts mit der baulichen Anlage als solcher zu tun hat (vom Dach aus wirft jemand<br />

mit gefährlichen Gegenständen).<br />

5. Fälle<br />

1. A ist Eigentümer eines Grundstücks, das mit einem Mehrfamilienhaus bebaut ist.<br />

Eine Mieterin aus dem Hause wandte sich an A und machte geltend, dass in ihrer<br />

Wohnung Nachtstromspeicheröfen aus den Baujahren 1969 und 1970 installiert seien,<br />

die nach Bestätigung des Herstellers Asbest enthielten, und verlangte eine sachverständige<br />

Überprüfung. Weil darüber keine Einigung erzielt wurde, wandte die Mieterin<br />

sich an die Behörde. Nach Besichtigung durch die Behörde wurde A aufgefordert<br />

die Nachtstromspeicheröfen in seinem Haus und die Dringlichkeit ihrer Sanierung<br />

durch einen behördlich anerkannten Sachverständigen prüfen zu lassen, der<br />

Behörde das Prüfungsergebnis mitzuteilen und eine Sanierungskonzept nach Art und<br />

Zeit vorzulegen, sofern eine Sanierung erforderlich sei. Aufgrund der Gesundheitsgefahr<br />

wird die sofortige Vollziehung angeordnet.<br />

A erhob Widerspruch und beantragte vorläufigen Rechtsschutz. Er wies auf die Kosten<br />

hin, die ihm durch die Beauftragung des Sachverständigen entstehen würden<br />

und beanstandete, dass es für eine solche Anordnung zur Ermittlung möglicher Gefahren<br />

keine Rechtsgrundlage gebe. Der Widerspruch des A wurde zurückgewiesen,<br />

worauf A nun Klage erhebt. Prüfen sie die Erfolgsaussichten des vorläufigen Rechtsschutzes<br />

und die Begründetheit des Antrags, den Bescheid aufzuheben.<br />

OVG Hamburg, BRS 52 Nr.227<br />

2. A ist Eigentümer eines 1937 errichteten Fabrikgebäudes. Mit Verfügung gab die<br />

Stadt S dem A auf, innerhalb von 8 Wochen für das oberste Geschoss des Fabrikgebäudes<br />

einen Standsicherheitsnachweis eines staatlich anerkannten Gutachters der<br />

Bauaufsichtsbehörde vorzulegen. Zur Begründung wurde angeführt, dass im obersten<br />

Geschoß erhebliche Mängel festgestellt wurden, wie z.B. das Fehlen von notwendigen<br />

Ummantelungen von Stahlbetonunterzügen und Stützen, und aus der Decke<br />

heraus gefallene Betonteile infolge von Frost und Nässe. Es müsse dabei davon<br />

ausgegangen werden, dass noch weitere Betonteile auf die Straße fielen und deren<br />

Benutzer gefährden (VGH Kassel NVwZ-RR 92, 288).


Eingriffsgrundlagen <strong>HBauO</strong><br />

baupolizeiliche Generalklausel 58 I<br />

ordnungsgemäße Bauausführung<br />

Betretungsrecht 58 III<br />

Bauanzeige 77<br />

Bauüberwachung 78<br />

<strong>Baueinstellung</strong> <strong>75</strong><br />

Herstellung ordnungsgemäßer Zustände<br />

<strong>Abrissverfügung</strong> und <strong>Nutzungsverbot</strong> <strong>76</strong> I<br />

Instandsetzung und Herrichtung <strong>76</strong> II<br />

Anpassungsgebot <strong>76</strong> III<br />

Grundstücksteilung <strong>76</strong> IV


I. Formelle Voraussetzungen<br />

<strong>Abrissverfügung</strong> (<strong>76</strong> I 1 <strong>HBauO</strong>)<br />

- Zuständigkeit: Bauaufsichtsbehörde = idR BA (vgl. BauO-ZAO)<br />

- Verfahren: insb. rechtliches Gehör (28 HmbVwVfG)<br />

- Form: Schriftform (58 IV <strong>HBauO</strong>)<br />

II. Materielle Voraussetzungen<br />

1. Anwendungsbereich: Prüfungskompetenz der Behörde (58 I <strong>HBauO</strong>)<br />

2. Tatbestand<br />

a. Errichtung / Änderung einer baulichen Anlage (2 I, II <strong>HBauO</strong>)<br />

b. Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften<br />

(1) Formelle Illegalität<br />

- Genehmigung erforderlich? (59 I <strong>HBauO</strong>)<br />

- Genehmigung bereits erteilt und wirksam?<br />

- Bauliche Anlage entspricht Genehmigung?<br />

- Formelle Illegalität ausreichend?<br />

(2) Materielle Illegalität<br />

- Maßgeblicher Zeitpunkt<br />

- Spätere Genehmigungsfähigkeit?<br />

- Vorübergehende Genehmigungsfähigkeit?<br />

<strong>Abrissverfügung</strong> (<strong>76</strong> I 1 <strong>HBauO</strong>)<br />

Zu II. Materielle Voraussetzungen<br />

c. Herstellung rechtmäßiger Zustände nicht auf andere Weise<br />

- nachträgliche Genehmigung<br />

- nachträgliche Änderung (z.B. Umbau)<br />

d. Richtiger Adressat<br />

- Eigentümer als Zustandsstörer (9 SOG)<br />

- Bauherr als Handlungsstörer (54 <strong>HBauO</strong>, 8 SOG)<br />

- Sonstige Baubeteiligte (53 ff. <strong>HBauO</strong>)<br />

- Rechtsnachfolger (58 II <strong>HBauO</strong>)<br />

3. Rechtsfolge:<br />

Entschließungs- u. Auswahlermessen bzgl. Pflichtigem und Mittel<br />

a. Ermessensreduktion auf null<br />

(1) zu Gunsten des Pflichtigen<br />

- Gleichbehandlung (Berufungsfälle)<br />

- Anspruch auf (weitere) Duldung<br />

(2) zu Lasten des Pflichtigen<br />

- Gleichbehandlung<br />

- Anspruch auf Einschreiten<br />

b. Ermessensfehler (insb. Nichtgebrauch, sachfremde Erwägungen,<br />

Ermessensüberschreitung)

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!