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Grundrechte/Beamtenrecht - Ja-Aktuell

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Rechtsprechung Öffentliches Recht z <strong>Grundrechte</strong>/<strong>Beamtenrecht</strong><br />

gesprochen der nachträglichen öffentlichen Relativierung<br />

des Leitsatzes durch den Vorsitzenden des<br />

zuständigen 1. Senats des BVerfG gefolgt (die im<br />

übrigen durch die Urteilsgründe nicht gedeckt wird 13 ),<br />

zu der dieser sich durch den vom Urteil hervorgerufenen<br />

Entrüstungssturm veranlaût gesehen hatte,<br />

und hat den Schwerpunkt auf die Frage der Unausweichlichkeit<br />

der Konfrontation mit dem Kreuz gelegt.<br />

Der damit eröffnete gesetzgeberische Spielraum 14<br />

ist durch Art 7 III BayEUG in der einschränkenden<br />

Auslegung durch das BVerwG voll ausgeschöpft worden.<br />

2. Die bayerischen Richter aller Instanzen wollten<br />

noch vermeintlich querulatorische Widersprüche gegen<br />

das Kreuz im Klassenzimmer nicht gelten lassen.<br />

Das BVerwG dagegen bewahrt durch seine einschränkende<br />

Auslegung Art 7 III BayEUG zwar vor dem Verdikt<br />

der Verfassungswidrigkeit. Gleichzeitig aber verschafft<br />

es dem Grundrecht der negativen Religionsfreiheit<br />

optimale Geltung, indem es gegenüber den<br />

Vorinstanzen geringere Anforderungen an das Vorliegen<br />

ernsthafter und einsehbarer Gründe für den Widerspruch<br />

gegen das Kreuz stellt. Somit hat das Gericht<br />

zu Recht der Bewertung von Weltanschauungen<br />

durch die Staatsgewalt eine Absage erteilt und für den<br />

Konfliktfall einen klaren Anspruch auf Abhängen des<br />

Kreuzes betont.<br />

3. Damit ist dem grundsätzlichen Streit um die Zulässigkeit<br />

staatlich angeordneter Glaubenssymbole in<br />

bayerischen Klassenzimmern der Wind aus den Segeln<br />

genommen worden. Trotz mancher Befürchtungen<br />

hat das Kruzifix-Urteil bislang nicht zu einer<br />

<strong>Grundrechte</strong>/<strong>Beamtenrecht</strong><br />

Zustellungsverweigerung bei Postwurfsendungen der<br />

Scientology-Kirche durch Postbeamten<br />

BVerwG, Urteil vom 29. 6. 1999 ± 1 D 104/97, NJW 2000,<br />

88<br />

Ein Postbeamter verletzt seine Dienstpflichten, wenn<br />

er sich unter Berufung auf sein Gewissen weigert, bestimmte<br />

Postsendungen zuzustellen, ohne daû er zuvor<br />

zumutbare Möglichkeiten wahrgenommen hat,<br />

seinen Gewissenskonflikt mit den Mitteln des <strong>Beamtenrecht</strong>s,<br />

etwa durch Umsetzung, zu lösen.<br />

Sachverhalt (vereinfacht): Im Bezirk des Postbeamten P<br />

standen ua 362 bezahlte Wurfsendungen der Scientology-Kirche<br />

International zur Zustellung an. Als überzeugter<br />

Gegner der Scientology-Organisation erklärte<br />

Pgegenüber seiner Vorgesetzten, daû er es mit seinem<br />

Gewissen nicht vereinbaren könne, durch die Zustel-<br />

grundlegenden Revision des Staat-Kirche-Verhältnisses<br />

hin zu einem strikt laizistisch ausgerichteten Staat<br />

geführt. 15 Auch das vorliegende Urteil des BVerwG<br />

wahrt den staatskirchenrechtlichen status quo.<br />

Lernteil<br />

1. Die staatliche Neutralitätspflicht aus Art 3 III,<br />

Art 4, Art 33 III, Art 140 GG ist nicht mit einer strikten<br />

Trennung von Staat und Kirche gleichzusetzen. Der<br />

Gesetzgeber kann daher durchaus zur Wahrung der<br />

positiven Religionsfreiheit einer Mehrheit von Schülern<br />

und Eltern die Anbringung von Kreuzen in Klassenzimmern<br />

als Akt der »vorsorgenden Neutralität«<br />

anordnen.<br />

2. Das Grundrecht aus Art 4 I, Art 140 GG iVm 136<br />

III WRV, seine religiöse Überzeugung nicht offenbaren<br />

zu müssen, kann dann eingeschränkt werden, wenn<br />

dies zur Herstellung praktischer Konkordanz bei der<br />

Kollision einander widersprechender Grundrechtspositionen<br />

nötig ist. Dabei darf von staatlicher Seite<br />

keine Bewertung der religiösen Überzeugung oder<br />

Weltanschauung im Hinblick auf deren seriöse oder<br />

anspruchsvolle Darlegung vorgenommen werden.<br />

Michael Demel, Wiss. Mit., Gieûen<br />

13 Ebenso Würtenberger Knöpfle-FS, 1996, 397, 399; Zuck NJW 1995,<br />

2903, 2904<br />

14 Dazu schon Badura BayVBl 1996, 33 und 71<br />

15 Entgegen Heckel DVBl 1996, 453, 457 f<br />

lung der Wurfsendungen die Scientology-Kirche zu unterstützen.<br />

Da er dennoch angewiesen wurde, die fraglichen<br />

Wurfsendungen zuzustellen, zerriû er diese und<br />

entsorgte sie in einen Papierkorb an seinem Arbeitsplatz.<br />

Das BDiszG verhängte gegen Pua wegen dieses<br />

Sachverhalts eine Disziplinarmaûnahme. Hiergegen<br />

wandte sich Pmit seiner Berufung an das BVerwG.<br />

Gesetzestext<br />

§ 54 BBG<br />

Der Beamte hat sich mit voller Hingabe seinem Beruf<br />

zu widmen. Er hat sein Amt uneigennützig nach bestem<br />

Gewissen zu verwalten. Sein Verhalten innerhalb<br />

und auûerhalb des Dienstes muû der Achtung<br />

und dem Vertrauen gerecht werden, die sein Beruf erfordert.<br />

JA 2000 Heft 5 n n 371 "<br />

Studenten


Studenten<br />

§ 55 BBG<br />

Der Beamte hat seine Vorgesetzten zu beraten und zu<br />

unterstützen. Er ist verpflichtet, die von ihnen erlassenen<br />

Anordnungen auszuführen und ihre allgemeinen<br />

Richtlinien zu befolgen, sofern es sich nicht um Fälle<br />

handelt, in denen er nach besonderer gesetzlicher<br />

Vorschrift an Weisungen nicht gebunden und nur dem<br />

Gesetz unterworfen ist.<br />

§ 206 StGB<br />

(I) . . .<br />

(II) [Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf <strong>Ja</strong>hren oder mit<br />

Geldstrafe wird bestraft], wer als Inhaber oder Beschäftigter<br />

eines [Unternehmens, das geschäftsmäûig<br />

Post- oder Telekommunikationsdienste erbringt] unbefugt<br />

. . .<br />

2. eine einem solchen Unternehmen zur Übermittlung<br />

anvertraute Sendung unterdrückt . . .<br />

(III) ± (V) . . .<br />

Problemaufriû<br />

Die Jurisprudenz der Postwurfsendungen wurde von<br />

der höchstrichterlichen Rspr bisher vorwiegend aus<br />

der Sicht des Empfängers<br />

entwickelt,<br />

der sich gegen die<br />

ungewollte Zustellung<br />

derartiger Sendungen<br />

zur Wehr<br />

setzen will. 1 Durch<br />

das weite Verständnis<br />

der Gewissensfreiheit<br />

in der Rspr<br />

des BVerfG 2 Das Wichtigste<br />

Die Berufung auf das eigene Gewissen<br />

genieût den verfassungsrechtlichen<br />

Schutz des Art 4 I GG nur,<br />

wenn und soweit sie sich als funktionsgerechter<br />

Ausgleich des Gewissenskonflikts<br />

darstellt.<br />

war der<br />

in der zu besprechendenEntscheidung<br />

vollzogene Perspektivenwechsel indes vorgezeichnet.<br />

Zu klären war, unter welchen Voraussetzungen<br />

es die Berufung auf echte Gewissensnot einem<br />

Postzustellungsbeamten ermöglicht, von den auch<br />

ihm lästigen Postwurfsendungen, genauer: der Pflicht,<br />

diese zuzustellen, befreit zu werden.<br />

Lösung des BVerwG<br />

1. Das BVerwG stellt zunächst fest, daû P aufgrund<br />

seiner durch die Weisung der Vorgesetzten konkretisierten<br />

Dienstpflichten gehalten war, die ordnungsgemäû<br />

eingelieferten und bezahlten Postwurfsendungen<br />

zuzustellen. Insbesondere war<br />

»nichts dafür ersichtlich, daû deren Inhalt, äuûere<br />

Gestaltung oder Beförderung gem dem damals<br />

geltenden § 9 I Postkundenschutz-Verordnung vom<br />

19. 12. 1995 3 oder aus anderen Gründen nach den<br />

<strong>Grundrechte</strong>/<strong>Beamtenrecht</strong> z Öffentliches Recht Rechtsprechung<br />

allgemeinen Geschäftsbedingungen der Deutschen<br />

Post AG für den Briefdienst (Inland) 4 von der Postbeförderung<br />

ausgeschlossen waren.«<br />

2. Die Zustellungsverweigerung sowie erst recht das<br />

anschlieûende Zerreiûen der Wurfsendungen bedeutet<br />

deshalb eine Verletzung der Pflichten aus §§ 54 S 1 und<br />

3, 55 S 2 BBG. Jedoch könnten an den hiermit verwirklichten<br />

Disziplinartatbestand keine Disziplinarmaûnahmen<br />

geknüpft werden, wenn das Verhalten des Beamten<br />

gerechtfertigt ist. Wäre das Verhalten des Beamten<br />

nämlich von seiner Gewissensfreiheit (Art 4 I GG) gedeckt,<br />

bedeutete es eine Verletzung dieses Grundrechts,<br />

dennoch Disziplinarmaûnahmen zu verhängen.<br />

3. Das Verhalten des Beamten fällt in den Schutzbereich<br />

des Art 4 I GG.<br />

»Es kann ihm nicht widerlegt werden, daû sein Entschluû,<br />

die Wurfsendungen nicht zuzustellen, auf<br />

einer für ihn ernsten, sittlichen Entscheidung beruhte,<br />

gegen die er nicht ohne seelische Not handeln<br />

konnte.«<br />

Die Verhängung einer Disziplinarmaûnahme aufgrund<br />

eines in den Schutzbereich der Gewissensfreiheit<br />

fallenden Verhaltens stellt eine den Grundrechtsträger<br />

zielgerichtet belastende Regelung und damit<br />

einen Eingriff in das Grundrecht dar. 5<br />

4. Obwohl die Gewissensfreiheit nach dem Wortlaut<br />

des Art 4 GG schrankenlos gewährleistet ist,<br />

kommt eine Eingriffsrechtfertigung auf der Grundlage<br />

kollidierenden Verfassungsrechts in Betracht. 6<br />

»Dazu zählen neben den <strong>Grundrechte</strong>n Dritter auch<br />

andere verfassungsrechtlich geschützte öffentliche<br />

Belange. Im vorliegenden Fall stehen der Gewissensfreiheit<br />

des Beamten gem Art 4 I GG nicht allein die<br />

beamtenrechtliche Gehorsamspflicht (§ 55 S 2 BBG)<br />

als einer der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums<br />

iS des Art 33 V GG, sondern auch die<br />

Funktionsfähigkeit des Postbetriebs gegenüber.«<br />

Der beamtenrechtlichen Gehorsamspflicht kommt im<br />

vorliegenden Fall erhöhtes Gewicht zu. Denn sie dient<br />

1 Vgl grdl BGHZ 106, 229. Umfassende Nachw bei Palandt/Bassenge BGB,<br />

59. Aufl, § 1004 Rn7<br />

2 Grdl BVerfGE 12, 45, 54 f<br />

3 BGBl I, S 2017, aufgehobendurch § 58 II zweiter Spiegelstrich des Postgesetzes<br />

vom 22. 12. 1997 (BGBl I, S 3294). Allein maûgebend sind daher<br />

heute die AGB der DeutschenPost AG.<br />

4 In Betracht kam allenfalls § 2 II Nr 1 AGB (verfügbar unter http://www.<br />

deutsche-post.de). Danach sind Sendungen von der Beförderung ausgeschlossen,<br />

deren Inhalt gegen ein gesetzliches Verbot verstöût.<br />

5 Zum Eingriffsbegriff vgl etwa <strong>Ja</strong>rass/Pieroth GG, 4. Aufl, vor Art 1<br />

Rn20 ± 24<br />

6 Das ist im Ergebnis unstr. Vgl nur <strong>Ja</strong>rass/Pieroth (Fn5) Art 4 Rn46<br />

3 372 n n JA 2000 Heft 5


Rechtsprechung Öffentliches Recht z <strong>Grundrechte</strong>/<strong>Beamtenrecht</strong><br />

der Funktionsfähigkeit des Postbetriebes im Bereich sog<br />

Monopoldienstleistungen iS des (heutigen) § 51 PostG,<br />

auf deren zuverlässige Erbringung die Allgemeinheit einen<br />

in § 206 StGB strafbewährten Anspruch hat.<br />

5. Stehen der Gewissensfreiheit des Beamten somit<br />

andere Belange von Verfassungsrang gegenüber,<br />

kann hierauf eine Eingriffsrechtfertigung gleichwohl<br />

nur dann gestützt werden, wenn diese auch im konkreten<br />

Fall die Gewissensfreiheit überwiegen. Im Rahmen<br />

der insofern gebotenen Abwägung 7 kommt den<br />

Konfliktvermeidungsversuchen des Beamten entscheidende<br />

Bedeutung zu. 8<br />

»Dies bedeutet, daû ein Postbeamter, der ± wie hier<br />

der P ± aus dienstlichem Anlaû in einen Gewissenskonflikt<br />

gerät, sich nicht ohne weiteres einseitig von<br />

seiner Gehorsamspflicht lösen darf. Er ist vielmehr<br />

verpflichtet, diesen Konflikt selbst mit den Mitteln<br />

des <strong>Beamtenrecht</strong>s, zB durch Remonstration (§ 56 II<br />

BBG) oder Umsetzung dienstintern zu bewältigen.«<br />

Zwar hat der P seine Vorgesetzte auf den Gewissenskonflikt<br />

hingewiesen. Hierin lag indes kein den Anforderungen<br />

des <strong>Beamtenrecht</strong>s genügender Ausgleichsversuch.<br />

Da es für den P als überzeugtem Gegner der<br />

Scientology-Organisation vorhersehbar war, daû ihn<br />

diese Überzeugung in einen Konflikt mit seinen<br />

Dienstpflichten als Postzusteller bringen könnte, wäre<br />

er verpflichtet gewesen, einen Antrag auf nicht nur<br />

vorübergehende Umsetzung zu stellen.<br />

Der P kann sich insoweit auch nicht mit Erfolg darauf<br />

berufen, daû der Dienstherr aufgrund seiner Fürsorgepflicht<br />

(§ 79 BBG) verpflichtet war, die Umsetzung<br />

von Amts wegen vorzunehmen.<br />

»Ob, wann und aus welchem Grund bei einem Postzustellbeamten<br />

während dienstlicher Tätigkeit ein<br />

Gewissenskonflikt auftritt, ist eine innere Tatsache,<br />

die für den Dienstherrn im Regelfall . . . nicht vorhersehbar<br />

ist. [P war deshalb gehalten], von sich<br />

aus an den Dienstherrn heranzutreten.«<br />

6. Die Zustellungsverweigerung stellt sich mithin<br />

als in Kenntnis der Dienstpflicht begangenes vorsätzliches<br />

Dienstvergehen dar. Dies gilt erst recht für das<br />

anschlieûende Zerreiûen der Postwurfsendungen.<br />

»Jedenfalls . . . eine solche Überreaktion, die zudem<br />

<strong>Grundrechte</strong> Dritter (Absender, Empfänger) tangiert<br />

und als Postunterdrückung iS des [§ 206 II<br />

Nr 2 StGB] strafbewährt ist, [stellt] keine rechtlich<br />

hinnehmbare Konfliktlösung dar.«<br />

Wegen der festgestellten vorsätzlichen Dienstvergehen<br />

war gegen den P deshalb eine Disziplinarmaûnahme<br />

zu verhängen.<br />

Ergänzende Hinweise<br />

1. Auch und gerade die vorliegende Entscheidung<br />

verdeutlicht die innere Dialektik des rechtlichen<br />

Schutzes der Gewissensfreiheit. Eine den eigenen<br />

Überzeugungen von Gut und Böse entgegenstehende<br />

Rechtspflicht ist Tatbestandsvoraussetzung der ihre<br />

Verbindlichkeit beseitigenden Gewissensentscheidung.<br />

Der hierin angelegten Gefahr einer Selbstaufgabe<br />

der Rechtsordnung kann nur entgegengewirkt<br />

werden, wenn der rechtliche Schutz der Gewissensentscheidung<br />

konsequent auf den Schutz des »letzten<br />

Auswegs« aus einer Konfliktsituation beschränkt<br />

wird. 9 So gesehen bedeutet die von der Rspr zu Recht<br />

betonte Pflicht, nach konfliktvermeidenden Verhaltensalternativen<br />

zu suchen, im Grunde keine Konkretisierung<br />

von Schranken der Gewissensfreiheit. Sie ist<br />

vielmehr der sachlich gebotene Weg, die für die Gesamtrechtsordnung<br />

erträglichen Fälle echter Gewissensnot<br />

herauszufiltern. Insofern handelt es sich hier<br />

um die Bestimmung des Schutzbereiches der Gewissensfreiheit.<br />

2. Seit der Privatisierung der Deutschen Bundespost<br />

ist es problematisch geworden, deren Funktionsfähigkeit<br />

als verfassungsunmittelbaren Wert<br />

gegen die Gewissensfreiheit des Einzelnen abzuwägen.<br />

Denn die Deutsche Post AG nimmt zwar Aufgaben<br />

der Daseinsvorsorge wahr. Sie tut dies jedoch<br />

nicht im öffentlichen Interesse, sondern wie jedes Privatunternehmen<br />

in der Absicht, hieraus Gewinne zu<br />

erzielen.<br />

Lernteil<br />

1. Die Gehorsamspflicht eines Beamten (§ 55 S 2<br />

BBG, Art 33 V GG) kann als kollidierendes Verfassungsrecht<br />

dem Grundrecht auf Gewissensfreiheit<br />

(Art 4 I GG) Schranken setzen.<br />

2. Eine Gewissensentscheidung entbindet den Beamten<br />

erst dann von seiner Gehorsamspflicht, wenn<br />

alle anderen beamtenrechtlichen Versuche, den vorhersehbaren<br />

Konflikt zu vermeiden, fehlgeschlagen<br />

sind.<br />

Wolfram W. Radke, Wiss. Mit., und Nadine E. Herrmann,<br />

cand. iur., Marburg<br />

7 BSGE 61, 158, 165; BVerwGE 83, 358, 360; <strong>Ja</strong>rass/Pieroth (Fn5) Art 4<br />

Rn46<br />

8 Vgl hierzu etwa Bethge in: Isensee/Kirchhof (Hrsg) Handbuch des Staatsrechts<br />

Bd VI, 1989, S 454 f<br />

9 Ebenso Faller in: FS Kirchner (1985) S 67, 85<br />

JA 2000 Heft 5 n n 373 "<br />

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