Grundrechte/Beamtenrecht - Ja-Aktuell
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Rechtsprechung Öffentliches Recht z <strong>Grundrechte</strong>/<strong>Beamtenrecht</strong><br />
gesprochen der nachträglichen öffentlichen Relativierung<br />
des Leitsatzes durch den Vorsitzenden des<br />
zuständigen 1. Senats des BVerfG gefolgt (die im<br />
übrigen durch die Urteilsgründe nicht gedeckt wird 13 ),<br />
zu der dieser sich durch den vom Urteil hervorgerufenen<br />
Entrüstungssturm veranlaût gesehen hatte,<br />
und hat den Schwerpunkt auf die Frage der Unausweichlichkeit<br />
der Konfrontation mit dem Kreuz gelegt.<br />
Der damit eröffnete gesetzgeberische Spielraum 14<br />
ist durch Art 7 III BayEUG in der einschränkenden<br />
Auslegung durch das BVerwG voll ausgeschöpft worden.<br />
2. Die bayerischen Richter aller Instanzen wollten<br />
noch vermeintlich querulatorische Widersprüche gegen<br />
das Kreuz im Klassenzimmer nicht gelten lassen.<br />
Das BVerwG dagegen bewahrt durch seine einschränkende<br />
Auslegung Art 7 III BayEUG zwar vor dem Verdikt<br />
der Verfassungswidrigkeit. Gleichzeitig aber verschafft<br />
es dem Grundrecht der negativen Religionsfreiheit<br />
optimale Geltung, indem es gegenüber den<br />
Vorinstanzen geringere Anforderungen an das Vorliegen<br />
ernsthafter und einsehbarer Gründe für den Widerspruch<br />
gegen das Kreuz stellt. Somit hat das Gericht<br />
zu Recht der Bewertung von Weltanschauungen<br />
durch die Staatsgewalt eine Absage erteilt und für den<br />
Konfliktfall einen klaren Anspruch auf Abhängen des<br />
Kreuzes betont.<br />
3. Damit ist dem grundsätzlichen Streit um die Zulässigkeit<br />
staatlich angeordneter Glaubenssymbole in<br />
bayerischen Klassenzimmern der Wind aus den Segeln<br />
genommen worden. Trotz mancher Befürchtungen<br />
hat das Kruzifix-Urteil bislang nicht zu einer<br />
<strong>Grundrechte</strong>/<strong>Beamtenrecht</strong><br />
Zustellungsverweigerung bei Postwurfsendungen der<br />
Scientology-Kirche durch Postbeamten<br />
BVerwG, Urteil vom 29. 6. 1999 ± 1 D 104/97, NJW 2000,<br />
88<br />
Ein Postbeamter verletzt seine Dienstpflichten, wenn<br />
er sich unter Berufung auf sein Gewissen weigert, bestimmte<br />
Postsendungen zuzustellen, ohne daû er zuvor<br />
zumutbare Möglichkeiten wahrgenommen hat,<br />
seinen Gewissenskonflikt mit den Mitteln des <strong>Beamtenrecht</strong>s,<br />
etwa durch Umsetzung, zu lösen.<br />
Sachverhalt (vereinfacht): Im Bezirk des Postbeamten P<br />
standen ua 362 bezahlte Wurfsendungen der Scientology-Kirche<br />
International zur Zustellung an. Als überzeugter<br />
Gegner der Scientology-Organisation erklärte<br />
Pgegenüber seiner Vorgesetzten, daû er es mit seinem<br />
Gewissen nicht vereinbaren könne, durch die Zustel-<br />
grundlegenden Revision des Staat-Kirche-Verhältnisses<br />
hin zu einem strikt laizistisch ausgerichteten Staat<br />
geführt. 15 Auch das vorliegende Urteil des BVerwG<br />
wahrt den staatskirchenrechtlichen status quo.<br />
Lernteil<br />
1. Die staatliche Neutralitätspflicht aus Art 3 III,<br />
Art 4, Art 33 III, Art 140 GG ist nicht mit einer strikten<br />
Trennung von Staat und Kirche gleichzusetzen. Der<br />
Gesetzgeber kann daher durchaus zur Wahrung der<br />
positiven Religionsfreiheit einer Mehrheit von Schülern<br />
und Eltern die Anbringung von Kreuzen in Klassenzimmern<br />
als Akt der »vorsorgenden Neutralität«<br />
anordnen.<br />
2. Das Grundrecht aus Art 4 I, Art 140 GG iVm 136<br />
III WRV, seine religiöse Überzeugung nicht offenbaren<br />
zu müssen, kann dann eingeschränkt werden, wenn<br />
dies zur Herstellung praktischer Konkordanz bei der<br />
Kollision einander widersprechender Grundrechtspositionen<br />
nötig ist. Dabei darf von staatlicher Seite<br />
keine Bewertung der religiösen Überzeugung oder<br />
Weltanschauung im Hinblick auf deren seriöse oder<br />
anspruchsvolle Darlegung vorgenommen werden.<br />
Michael Demel, Wiss. Mit., Gieûen<br />
13 Ebenso Würtenberger Knöpfle-FS, 1996, 397, 399; Zuck NJW 1995,<br />
2903, 2904<br />
14 Dazu schon Badura BayVBl 1996, 33 und 71<br />
15 Entgegen Heckel DVBl 1996, 453, 457 f<br />
lung der Wurfsendungen die Scientology-Kirche zu unterstützen.<br />
Da er dennoch angewiesen wurde, die fraglichen<br />
Wurfsendungen zuzustellen, zerriû er diese und<br />
entsorgte sie in einen Papierkorb an seinem Arbeitsplatz.<br />
Das BDiszG verhängte gegen Pua wegen dieses<br />
Sachverhalts eine Disziplinarmaûnahme. Hiergegen<br />
wandte sich Pmit seiner Berufung an das BVerwG.<br />
Gesetzestext<br />
§ 54 BBG<br />
Der Beamte hat sich mit voller Hingabe seinem Beruf<br />
zu widmen. Er hat sein Amt uneigennützig nach bestem<br />
Gewissen zu verwalten. Sein Verhalten innerhalb<br />
und auûerhalb des Dienstes muû der Achtung<br />
und dem Vertrauen gerecht werden, die sein Beruf erfordert.<br />
JA 2000 Heft 5 n n 371 "<br />
Studenten
Studenten<br />
§ 55 BBG<br />
Der Beamte hat seine Vorgesetzten zu beraten und zu<br />
unterstützen. Er ist verpflichtet, die von ihnen erlassenen<br />
Anordnungen auszuführen und ihre allgemeinen<br />
Richtlinien zu befolgen, sofern es sich nicht um Fälle<br />
handelt, in denen er nach besonderer gesetzlicher<br />
Vorschrift an Weisungen nicht gebunden und nur dem<br />
Gesetz unterworfen ist.<br />
§ 206 StGB<br />
(I) . . .<br />
(II) [Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf <strong>Ja</strong>hren oder mit<br />
Geldstrafe wird bestraft], wer als Inhaber oder Beschäftigter<br />
eines [Unternehmens, das geschäftsmäûig<br />
Post- oder Telekommunikationsdienste erbringt] unbefugt<br />
. . .<br />
2. eine einem solchen Unternehmen zur Übermittlung<br />
anvertraute Sendung unterdrückt . . .<br />
(III) ± (V) . . .<br />
Problemaufriû<br />
Die Jurisprudenz der Postwurfsendungen wurde von<br />
der höchstrichterlichen Rspr bisher vorwiegend aus<br />
der Sicht des Empfängers<br />
entwickelt,<br />
der sich gegen die<br />
ungewollte Zustellung<br />
derartiger Sendungen<br />
zur Wehr<br />
setzen will. 1 Durch<br />
das weite Verständnis<br />
der Gewissensfreiheit<br />
in der Rspr<br />
des BVerfG 2 Das Wichtigste<br />
Die Berufung auf das eigene Gewissen<br />
genieût den verfassungsrechtlichen<br />
Schutz des Art 4 I GG nur,<br />
wenn und soweit sie sich als funktionsgerechter<br />
Ausgleich des Gewissenskonflikts<br />
darstellt.<br />
war der<br />
in der zu besprechendenEntscheidung<br />
vollzogene Perspektivenwechsel indes vorgezeichnet.<br />
Zu klären war, unter welchen Voraussetzungen<br />
es die Berufung auf echte Gewissensnot einem<br />
Postzustellungsbeamten ermöglicht, von den auch<br />
ihm lästigen Postwurfsendungen, genauer: der Pflicht,<br />
diese zuzustellen, befreit zu werden.<br />
Lösung des BVerwG<br />
1. Das BVerwG stellt zunächst fest, daû P aufgrund<br />
seiner durch die Weisung der Vorgesetzten konkretisierten<br />
Dienstpflichten gehalten war, die ordnungsgemäû<br />
eingelieferten und bezahlten Postwurfsendungen<br />
zuzustellen. Insbesondere war<br />
»nichts dafür ersichtlich, daû deren Inhalt, äuûere<br />
Gestaltung oder Beförderung gem dem damals<br />
geltenden § 9 I Postkundenschutz-Verordnung vom<br />
19. 12. 1995 3 oder aus anderen Gründen nach den<br />
<strong>Grundrechte</strong>/<strong>Beamtenrecht</strong> z Öffentliches Recht Rechtsprechung<br />
allgemeinen Geschäftsbedingungen der Deutschen<br />
Post AG für den Briefdienst (Inland) 4 von der Postbeförderung<br />
ausgeschlossen waren.«<br />
2. Die Zustellungsverweigerung sowie erst recht das<br />
anschlieûende Zerreiûen der Wurfsendungen bedeutet<br />
deshalb eine Verletzung der Pflichten aus §§ 54 S 1 und<br />
3, 55 S 2 BBG. Jedoch könnten an den hiermit verwirklichten<br />
Disziplinartatbestand keine Disziplinarmaûnahmen<br />
geknüpft werden, wenn das Verhalten des Beamten<br />
gerechtfertigt ist. Wäre das Verhalten des Beamten<br />
nämlich von seiner Gewissensfreiheit (Art 4 I GG) gedeckt,<br />
bedeutete es eine Verletzung dieses Grundrechts,<br />
dennoch Disziplinarmaûnahmen zu verhängen.<br />
3. Das Verhalten des Beamten fällt in den Schutzbereich<br />
des Art 4 I GG.<br />
»Es kann ihm nicht widerlegt werden, daû sein Entschluû,<br />
die Wurfsendungen nicht zuzustellen, auf<br />
einer für ihn ernsten, sittlichen Entscheidung beruhte,<br />
gegen die er nicht ohne seelische Not handeln<br />
konnte.«<br />
Die Verhängung einer Disziplinarmaûnahme aufgrund<br />
eines in den Schutzbereich der Gewissensfreiheit<br />
fallenden Verhaltens stellt eine den Grundrechtsträger<br />
zielgerichtet belastende Regelung und damit<br />
einen Eingriff in das Grundrecht dar. 5<br />
4. Obwohl die Gewissensfreiheit nach dem Wortlaut<br />
des Art 4 GG schrankenlos gewährleistet ist,<br />
kommt eine Eingriffsrechtfertigung auf der Grundlage<br />
kollidierenden Verfassungsrechts in Betracht. 6<br />
»Dazu zählen neben den <strong>Grundrechte</strong>n Dritter auch<br />
andere verfassungsrechtlich geschützte öffentliche<br />
Belange. Im vorliegenden Fall stehen der Gewissensfreiheit<br />
des Beamten gem Art 4 I GG nicht allein die<br />
beamtenrechtliche Gehorsamspflicht (§ 55 S 2 BBG)<br />
als einer der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums<br />
iS des Art 33 V GG, sondern auch die<br />
Funktionsfähigkeit des Postbetriebs gegenüber.«<br />
Der beamtenrechtlichen Gehorsamspflicht kommt im<br />
vorliegenden Fall erhöhtes Gewicht zu. Denn sie dient<br />
1 Vgl grdl BGHZ 106, 229. Umfassende Nachw bei Palandt/Bassenge BGB,<br />
59. Aufl, § 1004 Rn7<br />
2 Grdl BVerfGE 12, 45, 54 f<br />
3 BGBl I, S 2017, aufgehobendurch § 58 II zweiter Spiegelstrich des Postgesetzes<br />
vom 22. 12. 1997 (BGBl I, S 3294). Allein maûgebend sind daher<br />
heute die AGB der DeutschenPost AG.<br />
4 In Betracht kam allenfalls § 2 II Nr 1 AGB (verfügbar unter http://www.<br />
deutsche-post.de). Danach sind Sendungen von der Beförderung ausgeschlossen,<br />
deren Inhalt gegen ein gesetzliches Verbot verstöût.<br />
5 Zum Eingriffsbegriff vgl etwa <strong>Ja</strong>rass/Pieroth GG, 4. Aufl, vor Art 1<br />
Rn20 ± 24<br />
6 Das ist im Ergebnis unstr. Vgl nur <strong>Ja</strong>rass/Pieroth (Fn5) Art 4 Rn46<br />
3 372 n n JA 2000 Heft 5
Rechtsprechung Öffentliches Recht z <strong>Grundrechte</strong>/<strong>Beamtenrecht</strong><br />
der Funktionsfähigkeit des Postbetriebes im Bereich sog<br />
Monopoldienstleistungen iS des (heutigen) § 51 PostG,<br />
auf deren zuverlässige Erbringung die Allgemeinheit einen<br />
in § 206 StGB strafbewährten Anspruch hat.<br />
5. Stehen der Gewissensfreiheit des Beamten somit<br />
andere Belange von Verfassungsrang gegenüber,<br />
kann hierauf eine Eingriffsrechtfertigung gleichwohl<br />
nur dann gestützt werden, wenn diese auch im konkreten<br />
Fall die Gewissensfreiheit überwiegen. Im Rahmen<br />
der insofern gebotenen Abwägung 7 kommt den<br />
Konfliktvermeidungsversuchen des Beamten entscheidende<br />
Bedeutung zu. 8<br />
»Dies bedeutet, daû ein Postbeamter, der ± wie hier<br />
der P ± aus dienstlichem Anlaû in einen Gewissenskonflikt<br />
gerät, sich nicht ohne weiteres einseitig von<br />
seiner Gehorsamspflicht lösen darf. Er ist vielmehr<br />
verpflichtet, diesen Konflikt selbst mit den Mitteln<br />
des <strong>Beamtenrecht</strong>s, zB durch Remonstration (§ 56 II<br />
BBG) oder Umsetzung dienstintern zu bewältigen.«<br />
Zwar hat der P seine Vorgesetzte auf den Gewissenskonflikt<br />
hingewiesen. Hierin lag indes kein den Anforderungen<br />
des <strong>Beamtenrecht</strong>s genügender Ausgleichsversuch.<br />
Da es für den P als überzeugtem Gegner der<br />
Scientology-Organisation vorhersehbar war, daû ihn<br />
diese Überzeugung in einen Konflikt mit seinen<br />
Dienstpflichten als Postzusteller bringen könnte, wäre<br />
er verpflichtet gewesen, einen Antrag auf nicht nur<br />
vorübergehende Umsetzung zu stellen.<br />
Der P kann sich insoweit auch nicht mit Erfolg darauf<br />
berufen, daû der Dienstherr aufgrund seiner Fürsorgepflicht<br />
(§ 79 BBG) verpflichtet war, die Umsetzung<br />
von Amts wegen vorzunehmen.<br />
»Ob, wann und aus welchem Grund bei einem Postzustellbeamten<br />
während dienstlicher Tätigkeit ein<br />
Gewissenskonflikt auftritt, ist eine innere Tatsache,<br />
die für den Dienstherrn im Regelfall . . . nicht vorhersehbar<br />
ist. [P war deshalb gehalten], von sich<br />
aus an den Dienstherrn heranzutreten.«<br />
6. Die Zustellungsverweigerung stellt sich mithin<br />
als in Kenntnis der Dienstpflicht begangenes vorsätzliches<br />
Dienstvergehen dar. Dies gilt erst recht für das<br />
anschlieûende Zerreiûen der Postwurfsendungen.<br />
»Jedenfalls . . . eine solche Überreaktion, die zudem<br />
<strong>Grundrechte</strong> Dritter (Absender, Empfänger) tangiert<br />
und als Postunterdrückung iS des [§ 206 II<br />
Nr 2 StGB] strafbewährt ist, [stellt] keine rechtlich<br />
hinnehmbare Konfliktlösung dar.«<br />
Wegen der festgestellten vorsätzlichen Dienstvergehen<br />
war gegen den P deshalb eine Disziplinarmaûnahme<br />
zu verhängen.<br />
Ergänzende Hinweise<br />
1. Auch und gerade die vorliegende Entscheidung<br />
verdeutlicht die innere Dialektik des rechtlichen<br />
Schutzes der Gewissensfreiheit. Eine den eigenen<br />
Überzeugungen von Gut und Böse entgegenstehende<br />
Rechtspflicht ist Tatbestandsvoraussetzung der ihre<br />
Verbindlichkeit beseitigenden Gewissensentscheidung.<br />
Der hierin angelegten Gefahr einer Selbstaufgabe<br />
der Rechtsordnung kann nur entgegengewirkt<br />
werden, wenn der rechtliche Schutz der Gewissensentscheidung<br />
konsequent auf den Schutz des »letzten<br />
Auswegs« aus einer Konfliktsituation beschränkt<br />
wird. 9 So gesehen bedeutet die von der Rspr zu Recht<br />
betonte Pflicht, nach konfliktvermeidenden Verhaltensalternativen<br />
zu suchen, im Grunde keine Konkretisierung<br />
von Schranken der Gewissensfreiheit. Sie ist<br />
vielmehr der sachlich gebotene Weg, die für die Gesamtrechtsordnung<br />
erträglichen Fälle echter Gewissensnot<br />
herauszufiltern. Insofern handelt es sich hier<br />
um die Bestimmung des Schutzbereiches der Gewissensfreiheit.<br />
2. Seit der Privatisierung der Deutschen Bundespost<br />
ist es problematisch geworden, deren Funktionsfähigkeit<br />
als verfassungsunmittelbaren Wert<br />
gegen die Gewissensfreiheit des Einzelnen abzuwägen.<br />
Denn die Deutsche Post AG nimmt zwar Aufgaben<br />
der Daseinsvorsorge wahr. Sie tut dies jedoch<br />
nicht im öffentlichen Interesse, sondern wie jedes Privatunternehmen<br />
in der Absicht, hieraus Gewinne zu<br />
erzielen.<br />
Lernteil<br />
1. Die Gehorsamspflicht eines Beamten (§ 55 S 2<br />
BBG, Art 33 V GG) kann als kollidierendes Verfassungsrecht<br />
dem Grundrecht auf Gewissensfreiheit<br />
(Art 4 I GG) Schranken setzen.<br />
2. Eine Gewissensentscheidung entbindet den Beamten<br />
erst dann von seiner Gehorsamspflicht, wenn<br />
alle anderen beamtenrechtlichen Versuche, den vorhersehbaren<br />
Konflikt zu vermeiden, fehlgeschlagen<br />
sind.<br />
Wolfram W. Radke, Wiss. Mit., und Nadine E. Herrmann,<br />
cand. iur., Marburg<br />
7 BSGE 61, 158, 165; BVerwGE 83, 358, 360; <strong>Ja</strong>rass/Pieroth (Fn5) Art 4<br />
Rn46<br />
8 Vgl hierzu etwa Bethge in: Isensee/Kirchhof (Hrsg) Handbuch des Staatsrechts<br />
Bd VI, 1989, S 454 f<br />
9 Ebenso Faller in: FS Kirchner (1985) S 67, 85<br />
JA 2000 Heft 5 n n 373 "<br />
Studenten