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Synopse der Richtlinien zur Abschiebehaft des Landes NRW

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<strong>Synopse</strong> <strong>der</strong> <strong>Richtlinien</strong> <strong>zur</strong> <strong>Abschiebehaft</strong> <strong>des</strong> Lan<strong>des</strong> <strong>NRW</strong><br />

<strong>Richtlinien</strong> für den<br />

Abschiebungsgewahrsam im Land<br />

Nordrhein-Westfalen<br />

(Abschiebungshaftrichtlinien - AHaftRL)<br />

RdErI. d. Innenministeriums v. 19. Januar<br />

2009, Az. -15-39.21.01-5-AHaftRL<br />

<strong>Richtlinien</strong> <strong>zur</strong> Vorbereitungs und<br />

Sicherungshaft<br />

(§ 57 AuslG)<br />

<strong>Richtlinien</strong> <strong>zur</strong> Vorbereitungs- uns<br />

Sicherungshaft (§ 57 AuslG) vom 25.4.96<br />

(Aktenzeichen 1B5/6.l)<br />

Zuletzt geän<strong>der</strong>t durch Erlass vom 17.7.2002<br />

(Aktenzeichen 14.INI- 4.1.1)<br />

1. Allgemeines<br />

1.1 Anwendungsbereich<br />

Abschiebungshaft wird in Nordrhein-<br />

Westfalen in Amtshilfe für das<br />

Innenministerium unter <strong>der</strong> Aufsicht <strong>des</strong><br />

Justizministeriums in Justizvollzugsanstalten<br />

vollzogen.<br />

Männliche Abschiebungsgefangene werden<br />

in <strong>der</strong> Justizvollzugsanstalt Büren, weibliche<br />

Abschiebungsgefangene im Hafthaus Neuss<br />

<strong>der</strong> Justizvollzugsanstalt Düsseldorf<br />

untergebracht. Daneben wird in Einzelfällen,<br />

z.B. nach gescheitertem<br />

Abschiebungsversuch, Abschiebungshaft<br />

auch in an<strong>der</strong>en Justizvollzugsanstalten<br />

vollzogen.<br />

Diese Abschiebungshaftrichtlinien treffen<br />

allgemeine Regeln für den Vollzug von<br />

Abschiebungshaft, die materiell-rechtlich in<br />

§ 62 <strong>des</strong> Gesetzes über den Aufenthalt, die<br />

Erwerbstätigkeit und die Integration von<br />

Auslän<strong>der</strong>n im Bun<strong>des</strong>gebiet<br />

(Aufenthaltsgesetz - AufenthG) und den §§<br />

14 Abs. 3 und 71 Abs. 8 <strong>des</strong><br />

Asylverfahrensgesetzes (AsyIVfG) geregelt<br />

sind. Verfahrensrechtliche Grundlage für<br />

Freiheitsentziehungen ist das<br />

Freiheitsentziehungsverfahrensgesetz<br />

(FEVG).<br />

Die Abschiebungshaftrichtlinien sind auch<br />

dann anzuwenden, wenn Maßnahmen auf<br />

Ersuchen einer an<strong>der</strong>en Behörde in<br />

Amtshilfe durchgeführt werden.<br />

1.2 Grundsätze 1 Grundsätze <strong>der</strong> Abschiebungshaft<br />

© by Hilfe für Menschen in <strong>Abschiebehaft</strong> Büren e.V.<br />

Frank Gockel, Pöppinghauser Str. 20, 32756 Detmold.<br />

Wie<strong>der</strong>gabe mit Quellenangabe erlaubt Seite 1


1.2.1 Grundsatz <strong>der</strong> Verhältnismäßigkeit 1.1<br />

Der Grundsatz <strong>der</strong> Verhältnismäßigkeit<br />

erfor<strong>der</strong>t eine umfassende Prüfung <strong>der</strong><br />

Voraussetzungen für eine Anordnung von<br />

Abschiebungshaft in rechtlicher und<br />

tatsächlicher Hinsicht.<br />

Bei <strong>der</strong> Interessenabwägung ist zu<br />

bedenken, dass das Gewicht <strong>des</strong><br />

Freiheitsanspruchs gegenüber dem<br />

öffentlichen Interesse an einer wirksamen<br />

Durchsetzung auslän<strong>der</strong>rechtlicher<br />

Vorschriften mit zunehmen<strong>der</strong> Dauer <strong>der</strong><br />

Haft regelmäßig zunimmt.<br />

Vor einem möglichen Haftantrag gegen<br />

Min<strong>der</strong>jährige, Schwangere, Mütter mit<br />

Säuglingen, stillende Frauen sowie<br />

Alleinerziehende sind bei <strong>der</strong> Prüfung <strong>der</strong><br />

Verhältnismäßigkeit insbeson<strong>der</strong>e Fragen<br />

<strong>des</strong> Kin<strong>des</strong>wohls und <strong>des</strong> Schutzes <strong>der</strong><br />

Familie umfassend zu berücksichtigen.<br />

Der in Art.20 Abs.3 GG verankerte Grundsatz<br />

<strong>der</strong> Rechtsstaatlichkeit erfor<strong>der</strong>t in<br />

Verbindung mit dem Grundrecht aus Art.2<br />

Abs.2 Satz 2 GG eine umfassende Prüfung<br />

<strong>der</strong> Voraussetzungen für eine Anordnung<br />

von Abschiebungshaft in rechtlicher und<br />

tatsächlicher Hinsicht. Dieses<br />

Verfassungsgebot zwingt dazu, das<br />

öffentliche Interesse an <strong>der</strong> Sicherung <strong>der</strong><br />

Abschiebung und den Freiheitsanspruch <strong>des</strong><br />

Betroffenen als wechselseitige Korrektive zu<br />

sehen und gegeneinan<strong>der</strong> abzuwägen; dabei<br />

ist auch zu bedenken, dass sich das Gewicht<br />

<strong>des</strong> Freiheitsanspruchs gegenüber dem<br />

öffentlichen Interesse an einer wirksamen<br />

Durchsetzung auslän<strong>der</strong>rechtlicher<br />

Vorschriften mit zunehmen<strong>der</strong> Dauer <strong>der</strong><br />

Haft regelmäßig vergrößern wird. Insoweit<br />

erweist sich bereits bei <strong>der</strong> ersten<br />

Beantragung von Abschiebungshaft § 57<br />

Abs.2 Satz 4 AuslG als einfach gesetzliche<br />

Ausprägung <strong>des</strong> in diesem Sinne<br />

verstandenen<br />

Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes für den Fall<br />

<strong>der</strong> Ungewissheit darüber, ob die Haft<br />

tatsächlich erfor<strong>der</strong>lich ist (siehe 2 BVR<br />

347/00). Vor einem möglichen Haftantrag<br />

für Jugendliche, Schwangere, Mütter mit<br />

Säuglingen, stillende Frauen sowie<br />

Alleinerziehende, sind bei <strong>der</strong> Prüfung <strong>der</strong><br />

Verhältnismäßigkeit zusätzlich zu den<br />

Aspekten, die aus <strong>der</strong> Werteentscheidung in<br />

Art. 6 GG folgen, insbeson<strong>der</strong>e Fragen <strong>des</strong><br />

Kin<strong>des</strong>wohls umfassend zu berücksichtigen.<br />

Zweck <strong>der</strong> Abschiebungshaft ist allein die<br />

Sicherung <strong>des</strong> Abschiebungsvollzugs. Weil<br />

hierdurch in das Freiheitsrecht <strong>des</strong><br />

Auslän<strong>der</strong>s (Art. 2 Abs. 2 GG) eingegriffen<br />

wird, muß die Auslän<strong>der</strong>behörde auf <strong>der</strong><br />

Grundlage <strong>der</strong> gesetzlichen Bestimmungen<br />

und entsprechend dem Grundsatz <strong>der</strong><br />

Verhältnismäßigkeit in jedem Einzelfall<br />

prüfen, ob die Anwendung eines mil<strong>der</strong>en<br />

Mittels als das <strong>der</strong> Abschiebungshaft in<br />

Betracht kommt.<br />

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Frank Gockel, Pöppinghauser Str. 20, 32756 Detmold.<br />

Wie<strong>der</strong>gabe mit Quellenangabe erlaubt Seite 2


Mil<strong>der</strong>e Mittel <strong>zur</strong> Vermeidung von<br />

Abschiebungshaft sind insbeson<strong>der</strong>e<br />

Meldeauflagen, räumliche<br />

Aufenthaltsbeschränkungen sowie<br />

Garantien durch Vertrauenspersonen unter<br />

den in Ziffer 4.1 genannten<br />

Voraussetzungen. In den Fällen, in denen auf<br />

eine Abschiebungshaft nicht verzichtet<br />

werden kann, muss die Haftdauer so kurz<br />

wie möglich gehalten werden. Soweit<br />

Ermessen besteht, ist dies bei <strong>der</strong><br />

Inhaftierung von Min<strong>der</strong>jährigen beson<strong>der</strong>s<br />

zu beachten.<br />

1.2.2 Zweck <strong>der</strong> Abschiebungshaft 1.2<br />

Zweck <strong>der</strong> Abschiebungshaft ist die<br />

Sicherung <strong>des</strong> Abschiebungsvollzugs. Die<br />

Abschiebungshaft hat keinen Strafcharakter;<br />

sie dient nicht dem Ziel, den Willen <strong>des</strong><br />

Auslän<strong>der</strong>s zu beugen, etwa um die<br />

Mitwirkung bei <strong>der</strong><br />

Passersatzpapierbeschaffung zu erreichen<br />

o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Auslän<strong>der</strong>behörde die Arbeit zu<br />

erleichtern.<br />

Das Unterlassen notwendiger<br />

Mitwirkungshandlungen für die Ausstellung<br />

von Passersatzpapieren o<strong>der</strong> die Weigerung<br />

<strong>der</strong> Unterzeichnung einer sogenannten<br />

Freiwilligkeitserklärung sind allein kein<br />

Haftgrund nach § 62 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 und<br />

5 AufenthG.<br />

1.2.3 Richtervorbehalt, Zuständigkeiten<br />

Ob, wann und wie lange <strong>der</strong> Auslän<strong>der</strong> im<br />

Rahmen dieser richterlichen Anordnung<br />

tatsächlich in Abschiebungshaft genommen<br />

wird, entscheidet die gemäß § 8 Abs. 1 Satz<br />

3 FEVG i. V. m. § 71 Abs. 1 Satz 1 AufenthG<br />

für den Vollzug <strong>der</strong> Abschiebung zuständige<br />

Auslän<strong>der</strong>behörde nach pflichtgemäßem<br />

Mil<strong>der</strong>e Mittel <strong>zur</strong> Vermeidung von<br />

Abschiebungshaft sind insbeson<strong>der</strong>e eine<br />

Unterbringung in Jugendeinrichtungen,<br />

Meldeauflagen, räumliche Beschränkungen<br />

<strong>des</strong> Aufenthalts sowie Garantien durch<br />

Vertrauenspersonen unter den in Ziffer 4.2.2<br />

genannten Voraussetzungen. In den Fällen,<br />

in denen auf eine Abschiebungshaft nicht<br />

verzichtet werden kann, muß die<br />

Auslän<strong>der</strong>behörde diesen Grundsätzen<br />

entsprechend <strong>der</strong> Abschiebungshaftsache<br />

beson<strong>der</strong>e Aufmerksamkeit widmen, um die<br />

Haftdauer so kurz wie möglich zu halten.<br />

Soweit Ermessen besteht, ist dies bei <strong>der</strong><br />

Inhaftierung von Jugendlichen (16- und 17-<br />

Jährige) beson<strong>der</strong>s zu beachten.<br />

Die Abschiebungshaft hat keinen<br />

Strafcharakter; sie dient nicht dem Ziel, den<br />

Willen <strong>des</strong> Auslän<strong>der</strong>s zu beugen, etwa um<br />

die Mitwirkung bei <strong>der</strong> Paßbeschaffung zu<br />

erreichen o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Auslän<strong>der</strong>behörde die<br />

Arbeit zu erleichtern.<br />

Das Unterlassen notwendiger<br />

Mitwirkungspflichten für die Ausstellung von<br />

Passersatzpapieren ist für sich allein we<strong>der</strong><br />

beim Erstantrag auf Abschiebungshaft noch<br />

beim Verlängerungsantrag ein Haftgrund<br />

nach § 57 Abs.2 Satzl Nr.4 und 5 AuslG. Die<br />

Weigerung <strong>der</strong> Unterzeichnung einer so<br />

genannten Freiwilligkeitserklärung stellt<br />

keinen Verstoß gegen die <strong>der</strong> Auslän<strong>der</strong>in /<br />

dem Auslän<strong>der</strong> obliegende<br />

Mitwirkungspflicht dar (vgl. OLG Hamm,<br />

Beschl. v. 12.2.2001)<br />

ob und wie lange <strong>der</strong> Auslän<strong>der</strong> im Rahmen<br />

dieser richterlichen Ermächtigung<br />

tatsächlich in Abschiebungshaft genommen<br />

wird, hat hingegen ausschließlich die gemäß<br />

§ 8 Abs. 1 Satz 3 FEVG i.V.m. §63 Abs.1 Satz<br />

1 AuslG für den Vollzug <strong>der</strong> Abschiebung<br />

zuständige Auslän<strong>der</strong>behörde zu<br />

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Wie<strong>der</strong>gabe mit Quellenangabe erlaubt Seite 3


Ermessen.<br />

Nach Artikel 104 Abs. 2 Satz 1 GG i. V. m. §<br />

62 Abs. 1 AufenthG hat <strong>der</strong> Richter<br />

(Amtsrichter) die Entscheidung über die<br />

Zulässigkeit von Abschiebungshaft zu<br />

treffen.<br />

Wird <strong>der</strong> Haftanordnungsbeschluss nicht<br />

vollstreckt o<strong>der</strong> wird <strong>der</strong> Auslän<strong>der</strong> aus <strong>der</strong><br />

Abschiebungshaft entlassen, so ist <strong>der</strong><br />

Haftanordnungsbeschluss verbraucht.<br />

- Örtliche Zuständigkeit <strong>des</strong> Amtsgerichts<br />

Die örtliche Zuständigkeit <strong>des</strong> Amtsgerichts<br />

richtet sich nach den Vorschriften <strong>des</strong> FEVG<br />

i. V. m. <strong>der</strong> Verordnung über die<br />

Zuständigkeit <strong>der</strong> Amtsgerichte in<br />

Strafsachen, in Jugendstrafsachen, in<br />

Bußgeldverfahren und in<br />

Abschiebungshaftsachen vom 4. März 2008<br />

(GV. <strong>NRW</strong>. S. 349).<br />

Die Auslän<strong>der</strong>behörde kann das für die<br />

Erstanordnung zuständige Amtsgericht<br />

ersuchen, gem. § 106 Abs. 2 AufenthG das<br />

Verfahren durch unanfechtbaren Beschluss<br />

an das Gericht abzugeben, in <strong>des</strong>sen Bezirk<br />

die Abschiebungshaft vollzogen wird.<br />

- Örtliche Zuständigkeit <strong>der</strong><br />

Auslän<strong>der</strong>behörde<br />

Gem. § 4 Abs. 1 Ordnungsbehördengesetz<br />

(OBG) ist diejenige Auslän<strong>der</strong>behörde für<br />

den Haftantrag, und damit auch für eine<br />

vorläufige Festnahme im Sinne <strong>des</strong> § 62 Abs.<br />

4 AufenthG (siehe Ziffer 6) zuständig, in<br />

<strong>der</strong>en Bezirk die zu schützenden Interessen<br />

entscheiden. Die richterliche Anordnung <strong>der</strong><br />

Freiheitsentziehung hat für die<br />

Auslän<strong>der</strong>behörde also keine bindende<br />

Wirkung in dem Sinne, ob, wann und in<br />

welchem zeitlichen Umfang die<br />

Haftanordnung im Rahmen ihrer<br />

Gültigkeitsdauer vollstreckt wird. Diese<br />

Entscheidungen liegen im pflichtgemäßen<br />

Ermessen <strong>der</strong> Auslän<strong>der</strong>behörde.<br />

Nach Art. 104 Abs. 2 Satz 1 GG ist dem<br />

Richter (hier dem Amtsrichter) die<br />

Entscheidung über die Zulässigkeit einer<br />

Freiheitsentziehung übertragen;<br />

Wird von einem Haftanordnungsbeschluß<br />

kein Gebrauch gemacht, wird <strong>der</strong> Beschluß<br />

also nicht vollstreckt, o<strong>der</strong> wird <strong>der</strong><br />

Auslän<strong>der</strong> aus <strong>der</strong> Abschiebungshaft<br />

entlassen, so ist <strong>der</strong><br />

Haftanordnungsbeschluß verbraucht (vgl. LG<br />

Wuppertal, Beschluß vom 19.12.1995, 6 T<br />

983/95)<br />

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Wie<strong>der</strong>gabe mit Quellenangabe erlaubt Seite 4


verletzt o<strong>der</strong> gefährdet werden, unabhängig<br />

davon, ob die Zuständigkeit weiterer<br />

Auslän<strong>der</strong>behörden besteht o<strong>der</strong> sie in<br />

Amtshilfe tätig wird . Daraus folgt eine<br />

Zuständigkeit <strong>der</strong> für den Haftort<br />

zuständigen Auslän<strong>der</strong>behörde. Sofern nicht<br />

unabhängig von <strong>der</strong> Zuständigkeit für den<br />

Haftantrag nach Satz 1 die Zuständigkeit<br />

einer an<strong>der</strong>en Auslän<strong>der</strong>behörde besteht<br />

bleibt diese Zuständigkeit bestehen; solange<br />

sich <strong>der</strong> Auslän<strong>der</strong> auf richterliche<br />

Anordnung in Haft befindet, also auch für<br />

Haftfolgeanträge, o<strong>der</strong> wenn nach Scheitern<br />

<strong>der</strong> Abschiebung ein neuer Antrag an das<br />

zuständige Amtsgericht auf Erlass eines<br />

Abschiebungshaftbeschlusses erfor<strong>der</strong>lich ist<br />

(siehe Ziffern 3.2.3 und 3.2.6).<br />

- Haftanträge in Amtshilfefällen<br />

In Amtshilfefällen hat die zuständige<br />

Auslän<strong>der</strong>behörde den Haftantrag <strong>der</strong><br />

ersuchten Behörde zu übersenden und diese<br />

zu bitten, den Antrag beim zuständigen<br />

Amtsgericht zu stellen. Gem. § 3 Abs. 2 <strong>der</strong><br />

Verordnung über die Zuständigkeiten im<br />

Auslän<strong>der</strong>wesen (ZustAVO) können bei<br />

Haftfolgeanträgen in Amtshilfe auch die<br />

Zentralen Auslän<strong>der</strong>behörden in Anspruch<br />

genommen werden.<br />

2 Vollzug <strong>der</strong> Abschiebungshaft 2. Haftantrag<br />

2.1 Inhalt <strong>des</strong> Haftantrages 2.1 Inhalt <strong>des</strong> Haftantrages<br />

Je<strong>der</strong> Haftantrag ist von <strong>der</strong><br />

Auslän<strong>der</strong>behörde umfassend und schlüssig<br />

zu begründen (im Einzelnen hierzu Ziffer 3).<br />

Erfor<strong>der</strong>lich sind neben den<br />

personenbezogenen Daten <strong>des</strong> Auslän<strong>der</strong>s<br />

folgende Angaben:<br />

- Darlegung, welche Maßnahmen bisher<br />

<strong>zur</strong> Vorbereitung <strong>der</strong> Abschiebung<br />

getroffen worden sind.<br />

- Darlegung, warum mil<strong>der</strong>e Mittel <strong>zur</strong><br />

Vermeidung von Abschiebungshaft im<br />

Sinne <strong>der</strong> Ziffer 1.2.1 nicht in Frage<br />

kommen, beson<strong>der</strong>s bei Schwangeren,<br />

Je<strong>der</strong> Haftantrag ist von <strong>der</strong><br />

Auslän<strong>der</strong>behörde ausführlich und schlüssig<br />

zu begründen. Hierzu zählen neben den<br />

personenbezogen Daten <strong>des</strong> Auslän<strong>der</strong>s<br />

insbeson<strong>der</strong>e folgende Angaben:<br />

Darlegung <strong>der</strong><br />

Abschiebungshaftvoraussetzungen (im<br />

einzelnen hierzu Ziffer 3)<br />

- Darlegung, welche Maßnahmen bisher <strong>zur</strong><br />

Vorbereitung <strong>der</strong> Abschiebung getroffen<br />

worden sind.<br />

- Darlegung, warum mil<strong>der</strong>e Mittel <strong>zur</strong><br />

Vermeidung von Abschiebungshaft im<br />

Sinne <strong>der</strong> Ziffer 1.1 Absatz 2 Satz 3 nicht in<br />

Frage kommen bzw. bei Schwangeren,<br />

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Wie<strong>der</strong>gabe mit Quellenangabe erlaubt Seite 5


Müttern mit Säuglingen und stillenden<br />

Frauen, die den beson<strong>der</strong>en Schutz im<br />

Sinne <strong>der</strong> Ziffer 2.2 genießen.<br />

- Darlegung, warum die Abschiebung ohne<br />

Inhaftnahme <strong>des</strong> Auslän<strong>der</strong>s nicht<br />

gewährleistet ist.<br />

- Voraussichtliche Dauer <strong>des</strong><br />

Abschiebungsverfahrens und <strong>der</strong><br />

Abschiebungshaft.<br />

- Angabe eines nach dem Kalen<strong>der</strong>-tag<br />

bestimmten Haften<strong>des</strong> (<strong>zur</strong> Vermeidung<br />

<strong>der</strong> Gefahr unzulässiger<br />

Überschreitungen <strong>der</strong> in § 62 AufenthG<br />

vorgegebenen Zeitgrenzen für die Dauer<br />

<strong>der</strong> Abschiebungshaft.<br />

- Hinweis, ob ein Ermittlungs-<br />

/Strafverfahren anhängig ist, ob das<br />

Einverständnis <strong>der</strong> Staatsanwaltschaft<br />

nach § 72 Abs. 4 Satz 1 AufenthG vorliegt<br />

o<strong>der</strong> wann mit dem Abschluss <strong>des</strong><br />

staatsanwaltschaftlichen Verfahrens zu<br />

rechnen ist.<br />

- Informationen über den letzten<br />

bekannten Wohn-/Aufenthaltsort.<br />

- Einzelheiten <strong>des</strong> Verfahrens und <strong>der</strong><br />

Umstände bei einer Festnahme.<br />

- Angaben, ob für das betreffende<br />

Heimatland Abschiebungen ausgesetzt<br />

worden sind.<br />

- Hinweis, ob ein Asylfolgeantrag gestellt<br />

worden ist und die Mitteilung <strong>des</strong> BAMF<br />

nach § 71 Abs. 5 Satz 2 AsyIVfG vorliegt<br />

bzw. wann mit <strong>des</strong>sen Bescheidung zu<br />

rechnen ist.<br />

- Sonstige einzelfallbezogene<br />

Informationen, die für die Haftprüfung<br />

erfor<strong>der</strong>lich sind.<br />

Sofern <strong>der</strong> Auslän<strong>der</strong>behörde vorliegend,<br />

sind auch <strong>der</strong> Bescheid <strong>des</strong> BAMF und die<br />

Zustellungsurkunde beizufügen.<br />

Bei einem Haftverlängerungsantrag müssen<br />

zusätzlich die Maßnahmen aufgelistet<br />

werden, die während <strong>der</strong> Haftzeit getroffen<br />

worden sind, um die Abschiebung<br />

Müttern mit Säuglingen und stillenden<br />

Frauen, die nicht den beson<strong>der</strong>en Schutz<br />

im Sinne <strong>der</strong> Ziffer 2.2.1 genießen,<br />

erfolglos versucht worden sind.<br />

- Darlegung, warum die Abschiebung ohne<br />

Inhaftnahme <strong>des</strong> Auslän<strong>der</strong>s nicht<br />

gewährleistet ist.<br />

- Voraussichtliche Verfahrensdauer für die<br />

Durchführung <strong>der</strong> Abschiebung und<br />

dementsprechend<br />

- Dauer <strong>der</strong> Abschiebungshaft.<br />

- Angaben dazu, ob ein Ermittlungs-<br />

/Strafverfahren anhängig ist, ob das<br />

Einverständnis <strong>der</strong> Staatsanwaltschaft<br />

nach §64 Abs. 3 AuslG vorliegt o<strong>der</strong> wann<br />

mit dem Abschluß <strong>des</strong> Verfahrens zu<br />

rechnen ist.<br />

- Angaben zum letzten bekannten Wohn—<br />

/Aufenthaltsort.<br />

- Einzelheiten <strong>des</strong> Verfahrens und <strong>der</strong><br />

Umstände bei einer Festnahme.<br />

- Angaben, ob für das betreffende<br />

Heimatland Abschiebungen ausgesetzt<br />

worden sind.<br />

- Angaben dazu, ob ein Folgeantrag gestellt<br />

worden ist und wann mit <strong>des</strong>sen<br />

Bescheidung zu rechnen ist.<br />

- Sofern <strong>der</strong> Auslän<strong>der</strong>behörde vorliegt,<br />

sind auch <strong>der</strong> Bescheid <strong>des</strong> BAFL und die<br />

Zustellungsurkunde beizufügen.<br />

- Bei Haftverlängerungsanträgen müssen<br />

zusätzlich die Maßnahmen aufgelistet<br />

werden, die während <strong>der</strong> Haftzeit<br />

getroffen worden sind, um die<br />

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Wie<strong>der</strong>gabe mit Quellenangabe erlaubt Seite 6


tatsächlich zu vollziehen. Der<br />

Haftverlängerungsantrag ist dem<br />

Betroffenen rechtzeitig mitzuteilen, dass sie<br />

sich auf den Anhörungstermin vorbereiten<br />

können.<br />

Bei Haftverlängerungsanträgen für<br />

Auslän<strong>der</strong> unter 18 Jahren ist darzulegen,<br />

welche Tatsachen belegen, dass die<br />

Abschiebung innerhalb <strong>der</strong> regelmäßig<br />

höchstzulässigen Haftdauer von 3 Monaten<br />

(siehe Ziffer 4.2.1) voraussichtlich<br />

durchgeführt werden kann (z.B.<br />

Passersatzpapier liegt vor, Flug ist zu einem<br />

festen Termin gebucht)<br />

Je<strong>der</strong> Haftantrag nebst Anlagen ist bei<br />

Gericht in zweifacher Ausfertigung<br />

vorzulegen. Eine dritte Ausfertigung ist dem<br />

Leiter <strong>der</strong> Abschiebungshaftanstalt zu<br />

übergeben.<br />

Abschiebung tatsächlich zu vollziehen;<br />

hinzu kommen Angaben zum<br />

voraussichtlichen Termin <strong>der</strong><br />

Abschiebung. Der<br />

Haftverlängerungsantrag ist dem<br />

Auslän<strong>der</strong> so rechtzeitig mitzuteilen, daß<br />

er sich auf den Anhörungstermin<br />

vorbereiten kann.<br />

- Bei Haftverlängerungsanträgen für<br />

Personen unter 18 Jahren ist darzulegen,<br />

welche Tatsachen belegen, dass die<br />

Abschiebung innerhalb <strong>der</strong> regelmäßig<br />

höchst zulässigen Haftdauer von drei<br />

Monaten (siehe Ziffer 4.2.3)<br />

voraussichtlich durchgeführt werden kann<br />

(z.B. Passersatzpapier liegt vor, Flugtermin<br />

ist gebucht).<br />

- Je<strong>der</strong> Haftantrag nebst Anlagen ist bei<br />

Gericht in zweifacher Ausfertigung<br />

vorzulegen, damit auch dem Auslän<strong>der</strong> ein<br />

Exemplar ausgehändigt werden kann. Eine<br />

dritte Ausfertigung soll dem Leiter <strong>der</strong><br />

Abschiebungshaftanstalt übergeben<br />

werden.<br />

Bei <strong>der</strong> Vorführung beim Haftrichter ist<br />

grundsätzlich die gesamte Auslän<strong>der</strong>akte<br />

bereitzuhalten.<br />

2.2 Absehen von Abschiebungshaft 2.2 Absehen von Abschiebungshaft<br />

Bei Zweifeln an <strong>der</strong> Haftfähigkeit aufgrund<br />

einer körperlichen o<strong>der</strong> psychischen<br />

Erkrankung <strong>des</strong> Auslän<strong>der</strong>s ist diese durch<br />

einen Arzt feststellen zu lassen.<br />

Außer bei Straffälligkeit ist in<br />

- Auslän<strong>der</strong>, die das 65. Lebensjahr<br />

vollendet haben.<br />

- Schwangere und Mütter innerhalb <strong>der</strong><br />

gesetzlichen Mutterschutzfristen sowie<br />

stillende Frauen. Unabhängig davon ist die<br />

Haftfähigkeit bei Schwangeren immer<br />

ärztlich (vornehmlich durch eine Ärztin)<br />

feststellen zu lassen.<br />

2.2.5<br />

Bei Anhaltspunkten für eine Haftunfähigkeit<br />

(körperliche o<strong>der</strong> psychische Krankheit) ist<br />

die Möglichkeit einer Inhaftnahme durch<br />

eine ärztliche Person fest stellen zu lassen.<br />

In den folgenden Fällen ist grundsätzlich von<br />

einem Antrag auf Abschiebungshaft<br />

abzusehen:<br />

2.2.1<br />

Schwangere bzw. Mütter innerhalb <strong>der</strong><br />

gesetzlichen Mutterschutzfristen sowie<br />

stillende Frauen. Außerhalb dieser Fristen ist<br />

bei geltend gemachter o<strong>der</strong> festgestellter<br />

Schwangerschaft die Haftfähigkeit <strong>der</strong><br />

Betroffenen in jedem Einzelfall ärztlich,<br />

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Wie<strong>der</strong>gabe mit Quellenangabe erlaubt Seite 7


vornehmlich durch eine Ärztin, feststellen zu<br />

lassen.<br />

- Min<strong>der</strong>jährige, wenn<br />

Personen unter 18 Jahren, wenn sie<br />

o sie eine Schule besuchen, eine<br />

- eine Schule besuchen, eine Ausbildungs-<br />

Ausbildungs- o<strong>der</strong> Arbeitsstelle haben o<strong>der</strong> Arbeitsstelle haben o<strong>der</strong> noch bei<br />

o<strong>der</strong> nach bei ihren Eltern leben, o<strong>der</strong> ihren Eltern leben, o<strong>der</strong><br />

o sie entsprechend 42 Abs. 1 SGB v in - eine Unterbringung in<br />

einer geeigneten Jugendhilfeeinrichtung Jugendhilfeeinrichtungen in Betracht<br />

untergebracht werden können o<strong>der</strong> kommt, o<strong>der</strong><br />

o ein dem Kin<strong>des</strong>wohl entsprechen<strong>der</strong> - ein dem Kin<strong>des</strong>wohl entsprechen<strong>der</strong><br />

Haftplatz nicht <strong>zur</strong> Verfügung steht. Haftplatz nicht <strong>zur</strong> Verfügung steht<br />

- Min<strong>der</strong>jährige unter 16 Jahren. Kin<strong>der</strong> und Jugendliche unter 16 Jahren.<br />

2.2.3<br />

- Alleinerziehende mit Kin<strong>der</strong>n unter 14 Alleinerziehende mit Kin<strong>der</strong>n unter 14<br />

Jahren.<br />

Jahren (Kleinkin<strong>der</strong>)<br />

Vor <strong>der</strong> Inhaftierung von Min<strong>der</strong>jährigen<br />

sind unter Beachtung <strong>des</strong> beson<strong>der</strong>en<br />

Schutzauftrages das nach dem SGB VIII<br />

zuständige Jugendamt sowie das Jugendamt<br />

am Haftort, unverzüglich zu benachrichtigen.<br />

Dies gilt nicht, wenn die lnhaftnahme<br />

zusammen mit einem<br />

Erziehungsberechtigten erfolgt.<br />

2.2.4<br />

Soweit die Anordnung von Abschiebungshaft Soweit die Anordnung von Abschiebungshaft<br />

gegen Eltern mit einem o<strong>der</strong> mehreren gegen Eltern mit einem o<strong>der</strong> mehreren<br />

Kin<strong>der</strong>n unerlässlich ist, darf grundsätzlich Kin<strong>der</strong>n unerläßlich ist, darf grundsätzlich<br />

nur ein Elternteil in Haft genommen werden. nur ein Elternteil in Haft genommen werden.<br />

2.3 Vermeidung von Abschiebungshaft<br />

2.3.1<br />

Um die Anordnung von Abschiebungshaft in<br />

Fällen zu vermeiden, in denen <strong>der</strong><br />

abgelehnte Asylbewerber von dem<br />

ablehnenden Bescheid <strong>des</strong> BAFL keine<br />

Kenntnis hatte und aufgrund dieser<br />

Unkenntnis Handlungen begeht, die<br />

Anhaltspunkte für das Vorliegen eines<br />

Haftgrun<strong>des</strong> geben, soll jede<br />

Auslän<strong>der</strong>behörde den Auslän<strong>der</strong> noch<br />

einmal mündlich o<strong>der</strong> schriftlich darauf<br />

hinweisen, daß eine Ausreisepflicht besteht,<br />

wie die Ausreise durchgeführt werden kann<br />

und welche Folgen bei einer Nichtbeachtung<br />

entstehen können. (Muster eines Schreibens<br />

ist als Anlagen la und 1b beigefügt) Auf die<br />

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Frank Gockel, Pöppinghauser Str. 20, 32756 Detmold.<br />

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3 Voraussetzungen <strong>der</strong> Abschiebungshaft<br />

genannten Hinweise kann verzichtet werden<br />

bei Mehrfachidentitäten o<strong>der</strong> wenn <strong>der</strong><br />

Auslän<strong>der</strong> bereits untergetaucht war.<br />

2.3.2<br />

Um sicherzustellen, daß <strong>der</strong>. Auslän<strong>der</strong><br />

tatsächlich von <strong>der</strong> Abschiebungsandrohung<br />

Kenntnis hat, sind insbeson<strong>der</strong>e auch die in<br />

meinem Erlaß vom 10.10.1994 — 1 C 5/ 4.7 -<br />

dargelegten Hinweise <strong>zur</strong> Zustellung von<br />

Postsendungen an Asylbewerber in<br />

kommunalen Unterkünften zu beachten. (als<br />

Anlage 2 noch einmal beigefügt)<br />

2.3.3<br />

Hat ein Auslän<strong>der</strong>, <strong>des</strong>sen Asylantrag<br />

abgelehnt worden ist, von dem ablehnenden<br />

Bescheid <strong>des</strong> BAf1 keine Kenntnis erhalten,<br />

so kommt im Falle einer fehlerhaften<br />

Zustellung Abschiebungshaft nicht in<br />

Betracht.<br />

3. Voraussetzungen<br />

3.1 Vorbereitungshaft ( 62 Abs. 1 AufenthG) 3.1 Vorbereitungshaft<br />

Die Vorbereitungshaft setzt neben den<br />

Anfor<strong>der</strong>ungen <strong>des</strong> § 62 Abs. 1 AufenthG<br />

voraus, dass <strong>der</strong> Erlass einer<br />

Ausweisungsverfügung rechtlich möglich<br />

und mit hoher Wahrscheinlichkeit zu<br />

erwarten ist.<br />

Die Vorbereitungshaft nach § 57 Abs. 1 Satz<br />

1 AuslG setzt voraus,<br />

- daß die Auslän<strong>der</strong>behörden ein<br />

Ausweisungsverfahren betreiben (55 45 ff<br />

AuslG),<br />

- daß über die Ausweisung nicht sofort<br />

entschieden werden kann, und<br />

- daß die Abschiebung ohne die<br />

Inhaftnahme wesentlich erschwert o<strong>der</strong><br />

vereitelt würde.<br />

Neben dem Bedürfnis für die Sicherung <strong>des</strong><br />

Abschiebungsvollzugs ist für die<br />

Vorbereitungshaft also erfor<strong>der</strong>lich, daß die<br />

Durchführung <strong>der</strong> Abschiebung beson<strong>der</strong>s<br />

stark gefährdet sein muß.<br />

3.2 Sicherungshaft ( 62 Abs. 2 AufenthG) 3.2 Sicherungshaft<br />

3.2.1 Vollziehbarkeit <strong>der</strong> Ausreisepflicht 3.2.1 Ausreisepflicht vollziehbar<br />

Da die Sicherungshaft die Abschiebung gem. Da die Sicherungshaft die Abschiebung gern.<br />

§§ 58 ff AufenthG sichern soll, ist zunächst § 49 ff AuslG sichern soll, ist zunächst<br />

Voraussetzung, dass die Ausreisepflicht Voraussetzung, daß die Ausreisepflicht<br />

vollziehbar ist.<br />

vollziehbar ist. Sofern ein Rechtsmittel<br />

eingelegt ist, hat dies auf den<br />

Abschiebungsvollzug, und damit auf die<br />

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Der Vollziehbarkeit stehen angesichts <strong>der</strong><br />

aufschiebenden Wirkung entgegen:<br />

- Ein Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO i. V. m. §<br />

36 Abs. 3 Satz 8 AsylVfG,<br />

- eine Klage bei Vorliegen <strong>des</strong> § 38 Abs. 1<br />

AsylVfG, o<strong>der</strong><br />

- eine Klage bei Vorliegen <strong>des</strong> § 73 AsylVfG.<br />

Keine aufschiebende Wirkung nach § 75<br />

AsylVfG haben<br />

- eine Klage bei Vorliegen <strong>der</strong> § 26a, 27a, 29<br />

o<strong>der</strong> 30 AsylVfG o<strong>der</strong><br />

- eine Klage nach § 75 Satz 2 AsylVfG.<br />

Abschiebungshaft, folgende Auswirkung:<br />

3.2.1.1<br />

Ist <strong>der</strong> Asylantrag als unbeachtlich (§ 29<br />

AsylVfG) o<strong>der</strong> als offensichtlich unbegründet<br />

(§ 30 AsylVfG) abgelehnt, hat eine Klage<br />

keine aufschiebende Wirkung, § 75 AsylVfG.<br />

Ein Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO führt<br />

nach § 36 Abs. 3 Satz 8 AsylVfG <strong>zur</strong><br />

Aussetzung <strong>der</strong> Abschiebung bis <strong>zur</strong><br />

gerichtlichen Entscheidung, die innerhalb<br />

einer Woche ergehen soll. Abschiebungshaft<br />

ist also bei rechtzeitiger Antragstellung<br />

(Wochenfrist <strong>des</strong> § 36 Abs. 3 Satz 1 AsylVfG)<br />

in dieser Zeit unzulässig. Ein Antrag nach §<br />

123 VwGO hat keine aufschiebende<br />

Wirkung, so daß hier die Abschiebung sofern<br />

keine gegenteilige Entscheidung <strong>des</strong><br />

Verwaltungsgerichts vorliegt - vollzogen<br />

werden kann.<br />

3.2.1.2<br />

Ist <strong>der</strong> Asylantrag als unbegründet in<br />

sonstigen Fällen abgelehnt ("einfach<br />

unbegründet"), hat eine Klage<br />

aufschiebende Wirkung, § 75 AsylVfG. In<br />

diesen Fällen kann eine Abschiebung erst<br />

einen Monat nach Unanfechtbarkeit <strong>der</strong><br />

verwaltungsgerichtlichen Entscheidung<br />

vollzogen werden (§ 38 Abs.1 Satz 2<br />

AsylVfG).<br />

3.2.1.3<br />

Bei Abschiebung in einen sicheren Drittstaat<br />

(also ohne Asylverfahren) hat eine Klage<br />

keine aufschiebende Wirkung, § 75 AsylVfG.<br />

Eine Aussetzung nach § 80 VwGO o<strong>der</strong> § 123<br />

VwGO ist gern. § 34 a Abs. 2 AsylVfG nicht<br />

möglich; gleichwohl ergangene gerichtliche<br />

Entscheidungen sind für die<br />

Auslän<strong>der</strong>behörden im Einzelfall verbindlich.<br />

3.2.1.4<br />

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In Fällen <strong>des</strong> § 14 Abs. 3 AsylVfG steht die<br />

Asylantragstellung <strong>der</strong> Anordnung o<strong>der</strong><br />

Aufrechterhaltung von Abschiebungshaft<br />

nicht entgegen. Näheres wird in § 14 Abs. 3<br />

AsylVfG geregelt.<br />

Die Wirkungen eines Asylfolgeantrages nach<br />

§ 71 Abs. 1 AsylVfG regeln § 71 Abs. 5, 6 und<br />

8 AsylVfG.<br />

Befindet sich die Auslän<strong>der</strong>in / <strong>der</strong><br />

Auslän<strong>der</strong> in Untersuchungshaft, Strafhaft,<br />

Vorbereitungshaft o<strong>der</strong> Sicherungshaft (bei<br />

Vorliegen <strong>des</strong> Haftgrun<strong>des</strong> nach § 57 Abs.2<br />

Satzl Nr.1 AuslG nur, wenn sie/er sich nach<br />

<strong>der</strong> unerlaubten Einreise länger als ein<br />

Monat ohne Aufenthaltsgenehmigung im<br />

Bun<strong>des</strong>gebiet aufgehalten hat) steht die<br />

Asylantragstellung <strong>der</strong> Anordnung o<strong>der</strong><br />

Aufrechterhaltung von Abschiebungshaft<br />

nicht entgegen. Die Abschiebungshaft endet<br />

erst mit <strong>der</strong> Zustellung <strong>der</strong> Entscheidung <strong>des</strong><br />

Bun<strong>des</strong>amtes, spätestens jedoch vier<br />

Wochen nach Eingang <strong>des</strong> Asylantrags beim<br />

Bun<strong>des</strong>amt, es sei denn, <strong>der</strong> Asylantrag<br />

wurde als unbeachtlich o<strong>der</strong> offensichtlich<br />

unbegründet abgelehnt (14 Abs.4 AsylVfG)<br />

3.2.1.5<br />

Bei einem Asylfolgeantrag innerhalb von 2<br />

Jahren nach Vollziehbarkeit <strong>der</strong><br />

Abschiebungsanordnung o<strong>der</strong> -androhung,<br />

§71 Abs. 5 AsylVfG, kann die Abschiebung<br />

erst nach <strong>der</strong> Mitteilung <strong>des</strong> BAF1, daß kein<br />

weiteres Verfahren durchgeführt wird,<br />

vollzogen werden. Ausgenommen hiervon<br />

sind die Fälle, in denen die<br />

Auslän<strong>der</strong>behörde festgestellt hat, daß <strong>der</strong><br />

Folgeantrag offensichtlich unschlüssig ist, §<br />

71 Abs. 5 Satz 2 AsylfG, o<strong>der</strong> die<br />

Abschiebung in einen sicheren Drittstaat<br />

vorgesehen ist.<br />

Nach § 71 Abs. 8 AsylVfG steht ein<br />

Asylfolgeantrag <strong>der</strong> Anordnung von<br />

Abschiebungshaft nicht entgegen. Hier liegt<br />

eine gesetzliche Ausnahme von dem<br />

Grundsatz vor, daß nur vollziehbar<br />

ausreisepflichtige Auslän<strong>der</strong> in<br />

Abschiebungshaft zu nehmen sind.<br />

Entscheidet das BAFI aufgrund <strong>des</strong> Antrags,<br />

daß ein Folgeverfahren durchgeführt wird,<br />

ist die Beantragung von<br />

Abschiebungshaft unzulässig; eine bereits<br />

bestehende Haft ist zu beenden.<br />

3.2.2 Vorliegen eines Haftgrun<strong>des</strong> 3.2.3 Vorliegen eines Haftgrun<strong>des</strong><br />

Zwingende Haftgründe sind:<br />

Der Haftrichter muß hier nicht die<br />

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3.2.2.1 Unerlaubte Einreise (§ 62 Abs. 2 Satz<br />

1 Nr. 1 AufenthG)<br />

Rechtmäßigkeit <strong>der</strong> Abschiebung prüfen,<br />

son<strong>der</strong>n nur, ob sich die Auslän<strong>der</strong>behörde<br />

auf eine formell (noch) rechtswirksame<br />

Verfügung stützt (vgl. BayObLG, Beschl.v.<br />

2.9.1993, in: NWZ 1994, 621), und ob einer<br />

o<strong>der</strong> mehrere <strong>der</strong> nachfolgenden<br />

Haftgründe vorliegen.<br />

3.2.3.1 § 57 Abs. 2 Satz 1 Nr.1 AusiG:<br />

Der Auslän<strong>der</strong> ist auf Grund einer<br />

unerlaubten Einreise vollziehbar<br />

ausreisepflichtig.<br />

Von <strong>der</strong> Beantragung einer Sicherungshaft<br />

kann hier aber ausnahmsweise abgesehen<br />

werden, wenn <strong>der</strong> Auslän<strong>der</strong> glaubhaft<br />

macht, daß er sich <strong>der</strong> Abschiebung nicht<br />

entziehen will (57 Abs. 2 5. 3 AuslG) . Die<br />

Glaubhaftmachung liegt insbeson<strong>der</strong>e vor,<br />

wenn <strong>der</strong> Auslän<strong>der</strong> für die<br />

Auslän<strong>der</strong>behörde erreichbar ist. Sofern <strong>der</strong><br />

Auslän<strong>der</strong> eine Wohnanschrift im<br />

Zuständigkeitsbereich einer an<strong>der</strong>en<br />

Auslän<strong>der</strong>behörde angibt, ist das<br />

Einvernehmen zwischen den<br />

Auslän<strong>der</strong>behörden erfor<strong>der</strong>lich.<br />

Der Auslän<strong>der</strong> muß weiterhin über ein<br />

gültiges Heimreisedokument und<br />

Eigenmittel/gültiges Flugticket für die<br />

Rückreise verfügen und seine<br />

Ausreisebereitschaft gegenüber <strong>der</strong><br />

Auslän<strong>der</strong>behörde erklären. Sofern ein<br />

gültiges Heimreisedokument nicht vorliegt,<br />

muß <strong>der</strong> Auslän<strong>der</strong> bei <strong>der</strong> Paßbeschaffung<br />

im erfor<strong>der</strong>lichen Umfang mitwirken.<br />

Sofern Eigenmittel nicht vorhanden sind,<br />

kann <strong>der</strong> Auslän<strong>der</strong> diese auch ersatzweise<br />

aus dem REAG/GARP Programm <strong>der</strong><br />

International Organisation for Migration<br />

(IOM) erhalten o<strong>der</strong> eine<br />

Kostenübernahmeerklärung eines Dritten<br />

vorlegen. In diesen Fällen erhält <strong>der</strong><br />

Auslän<strong>der</strong> für die Dauer <strong>des</strong> Aufenthalts eine<br />

Grenzübertrittsbescheinigung.<br />

In den Fällen <strong>der</strong> Nr. 1 soll auch<br />

grundsätzlich von einer Inhaftnahme<br />

abgesehen werden, wenn <strong>der</strong> Auslän<strong>der</strong><br />

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3.2.2.2 Abschiebungsanordnung nach § 58a<br />

AufenthG (§ 62 Abs. 2 Satz 1 Nr. la<br />

AufenthG)<br />

3.2.2.3 Ablauf <strong>der</strong> Ausreisefrist (§ 62 Abs. 2<br />

Satz 1 Nr. 2 AufenthG)<br />

glaubhaft macht, daß er keine Gelegenheit<br />

hatte, erstmals einen Asylantrag zu stellen.<br />

3.2.3.2 § 57 Abs. 2 Satz 1 Nr.2 AuslG<br />

Die Ausreisefrist ist abgelaufen und <strong>der</strong><br />

Auslän<strong>der</strong> hat seinen Aufenthaltsort<br />

gewechselt, ohne <strong>der</strong> Auslän<strong>der</strong>behörde<br />

eine Anschrift anzugeben, unter <strong>der</strong> er<br />

erreichbar ist.<br />

Der Auslän<strong>der</strong> ist also seiner<br />

Meldeverpflichtung gegenüber <strong>der</strong><br />

Auslän<strong>der</strong>behörde nicht nachgekommen, so<br />

daß <strong>der</strong> Verdacht vorliegen kann, er habe<br />

sich <strong>der</strong> Abschiebung entziehen wollen.<br />

Regelungsinhalt <strong>der</strong> Nr. 2 ist nicht, eine<br />

Verletzung <strong>der</strong> Meldepflicht zu ahnden,<br />

son<strong>der</strong>n wegen <strong>des</strong> Verdachts <strong>des</strong><br />

Untertauchens die Abschiebung zu sichern.<br />

Das Bun<strong>des</strong>verfassungsgericht hat hierzu in<br />

seinem Beschluß vom 13.7.1994 — 2 BvL<br />

12/93 und 45/93 —ausgeführt, daß ein —<br />

mit dem deutschen Behördenaufbau in <strong>der</strong><br />

Regel nicht vertrauter Auslän<strong>der</strong> nicht allein<br />

<strong>des</strong>wegen in Abschiebungshaft genommen<br />

werden soll, weil er seinen<br />

Aufenthaltsortswechsel zwar <strong>der</strong><br />

zuständigen Meldebehörde, nicht aber <strong>der</strong><br />

Auslän<strong>der</strong>behörde angezeigt hat. Allein die<br />

Erfüllung <strong>der</strong> tatbestandlichen<br />

Voraussetzungen <strong>des</strong> 5 57 Abs. 2 Nr. 2 AuslG<br />

erscheint nicht ausreichend für die<br />

Anordnung <strong>der</strong> Sicherungshaft. Hinzu<br />

kommen muß <strong>der</strong> Verdacht, daß <strong>der</strong><br />

Auslän<strong>der</strong> sich <strong>der</strong> Abschiebung entziehen<br />

will.<br />

Ein Haftgrund nach Nr. 2 (also ein<br />

"Verdacht"), liegt beispielsweise in<br />

folgenden Fällen nicht vor:<br />

1. Der Auslän<strong>der</strong> meldet sich nach Ablauf<br />

<strong>der</strong> Ausreisefrist bei <strong>der</strong><br />

Auslän<strong>der</strong>behörde und macht glaubhaft,<br />

die Ausreiseverfügung sei ihm nicht<br />

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Der Haftgrund nach § 62 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2<br />

AufenthG greift nur nach schriftlicher<br />

Belehrung <strong>des</strong> Auslän<strong>der</strong>s über die<br />

Mitteilungsverpflichtung gem. § 50 Abs. 5<br />

AufenthG (vorherige Anzeige eines<br />

Wohnungswechsels o<strong>der</strong> <strong>des</strong> Verlassens <strong>des</strong><br />

Bezirks <strong>der</strong> Auslän<strong>der</strong>behörde für mehr als<br />

drei Tage) sowie über die Folgen eines<br />

Verstoßes. Diese Belehrung soll zu Beginn<br />

<strong>der</strong> Asylantragstellung von <strong>der</strong> für das<br />

Erstverfahren zuständigen Zentralen<br />

Auslän<strong>der</strong>behörde vorgenommen werden.<br />

Regelungsinhalt ist nicht, eine Verletzung<br />

<strong>der</strong> Meldepflicht zu ahnden, son<strong>der</strong>n wegen<br />

<strong>des</strong> Verdachts <strong>des</strong> Untertauchens die<br />

Abschiebung zu sichern. Die Erfüllung <strong>der</strong><br />

tatbestandlichen Voraussetzungen <strong>des</strong> § 62<br />

Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AufenthG ist für sich allein<br />

noch nicht ausreichend für die Anordnung<br />

<strong>der</strong> Sicherungshaft. Hinzu kommen muss <strong>der</strong><br />

Verdacht, dass <strong>der</strong> Auslän<strong>der</strong> sich <strong>der</strong><br />

Abschiebung entziehen will.<br />

3.2.2.4 Nichtantreffen (§ 62 Abs. 2 Satz 1 Nr.<br />

3 AufenthG)<br />

bekannt gewesen (z.B. bei<br />

Ersatzzustellung nach § 3 Abs. 3 VwZG iVm<br />

§ 181 Abs. 1 und Abs. 2 ZPO o<strong>der</strong> bei<br />

Zustellung durch Nie<strong>der</strong>legung nach § 3<br />

Abs. 3 VwZG iVm § 182 ZPO); um diese<br />

Fälle von vornherein zu vermeiden, ist wie<br />

unter Ziffern 2.3.1 und 2.3.2 dargelegt zu<br />

verfahren.<br />

2. Der Auslän<strong>der</strong> meldet sich nach Ablauf<br />

<strong>der</strong> Ausreisefrist bei <strong>der</strong><br />

Auslän<strong>der</strong>behörde und trägt<br />

nachvollziehbare Gründe für ein<br />

Unterlassen <strong>der</strong> Meldepflicht vor und<br />

kündigt gleichzeitig unter Vorlage gültiger<br />

Heimreisedokumente eine kurzfristige<br />

Ausreise an; falls Dokumente nicht<br />

vorliegen, genügt hier auch die<br />

Mitwirkung bei <strong>der</strong> Paßbeschaffung<br />

entsprechend Ziffer 3.2.3.1.<br />

3.2.3.3 § 57 Abs. 2 Satz 1 Nr.3 AusiG<br />

Der Auslän<strong>der</strong> wurde aus von ihm zu<br />

vertretenden Gründen zu einem für die<br />

Abschiebung angekündigten Termin nicht an<br />

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Wie<strong>der</strong>gabe mit Quellenangabe erlaubt Seite 14


Das Nichterscheinen muss Anlass für die<br />

begründete Annahme sein, <strong>der</strong> Auslän<strong>der</strong><br />

werde auch künftig die zeitlichen und<br />

räumlichen Vorgaben für den<br />

Abschiebungsvollzug missachten.<br />

3.2.2.5 Entziehen in sonstiger Weise (§ 62<br />

Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 AufenthG)<br />

Der Auslän<strong>der</strong> hat sich in sonstiger Weise<br />

<strong>der</strong> Abschiebung entzogen, wenn er z.B.<br />

„untergetaucht“ ist o<strong>der</strong> sich im Rahmen <strong>der</strong><br />

Vollstreckung gegen die Abschiebung<br />

gewehrt und hierdurch die Abschiebung<br />

vereitelt hat.<br />

3.2.2.6 Verdacht <strong>der</strong> Entziehung (§ 62 Abs. 2<br />

Satz 1 Nr. 5 AufenthG)<br />

Die Verweigerung einer freiwilligen<br />

Ausreise allein rechtfertigt noch nicht die<br />

Annahme, <strong>der</strong> Auslän<strong>der</strong> wolle sich <strong>der</strong><br />

Abschiebung entziehen. Es müssen weitere,<br />

verdachtsbegründende Tatsachen<br />

hinzukommen, die im<br />

Abschiebungshaftantrag aufzuführen sind. So<br />

muss sich etwa aus Erklärungen o<strong>der</strong> dem<br />

Verhaften <strong>des</strong> Auslän<strong>der</strong>s o<strong>der</strong> aus sonstigen<br />

konkreten Umständen (z.B.<br />

Mehrfachantragsteller, bereits früheres<br />

Entziehen <strong>der</strong> Abschiebung) ergeben, dass<br />

eine Abschiebung in einer Weise behin<strong>der</strong>t<br />

werden wird, die nicht durch einfachen<br />

Zwang überwunden werden kann. Es muss<br />

<strong>der</strong> Verdacht bestehen, dass die Abschiebung<br />

ohne Anwendung freiheitsentziehen<strong>der</strong><br />

Maßnahmen nicht durchgeführt werden<br />

kann.<br />

3.2.3 Zweiwochenhaft (§ 62 Abs. 2 Satz 2<br />

AufenthG)<br />

dem von <strong>der</strong> Auslän<strong>der</strong>behörde<br />

angegebenen Ort angetroffen.<br />

Regelungsinhalt ist hier nicht, <strong>der</strong><br />

Auslän<strong>der</strong>behörde künftig die Arbeit zu<br />

erleichtern, indem <strong>der</strong> Auslän<strong>der</strong> durch die<br />

Inhaftnahme besser erreichbar sein wird.<br />

Vielmehr muß das Nichterscheinen Anlaß<br />

sein für eine begründete Annahme, <strong>der</strong><br />

Auslän<strong>der</strong> werde auch künftig die zeitlichen<br />

und räumlichen Vorgaben für den<br />

Abschiebungsvollzug mißachten.<br />

3.2.3.4 § 57 Abs. 2 Satz 1 Nr.4 AuslG<br />

Der Auslän<strong>der</strong> hat sich in sonstiger Weise<br />

<strong>der</strong> Abschiebung entzogen, ist also<br />

"untergetaucht".<br />

3.2.3.5 § 57 Abs. 2 Satz 1 Nr.5 AuslG<br />

Wenn <strong>der</strong> begründete Verdacht besteht, <strong>der</strong><br />

Auslän<strong>der</strong> werde sich <strong>der</strong> Abschiebung<br />

entziehen.<br />

Hier gilt grundsätzlich, daß die Verweigerung<br />

einer freiwilligen Ausreise allein noch nicht<br />

die Annahme rechtfertigt, <strong>der</strong> Auslän<strong>der</strong><br />

wolle sich <strong>der</strong> Abschiebung entziehen. Es<br />

müssen weitere, verdachtsbegründende<br />

Tatsachen hinzukommen, die im übrigen im<br />

Abschiebungshaftantrag sämtlich<br />

aufzuführen sind.<br />

So muss sich etwa aus Erklärungen o<strong>der</strong> dem<br />

Verhalten <strong>der</strong> Auslän<strong>der</strong>in / <strong>des</strong> Auslän<strong>der</strong>s<br />

o<strong>der</strong> aus sonstigen konkreten Umständen<br />

(z.B. Mehrfachantragsteller/in, bereits<br />

frühere Entziehung von <strong>der</strong> Abschiebung,<br />

bereits frühere Vereitelung <strong>der</strong> Abschiebung<br />

durch gewaltbereites Verhalten) ergeben,<br />

dass sie/er ihre/seine Abschiebung ohne<br />

Anwendung freiheitsentziehen<strong>der</strong><br />

Maßnahmen nicht durchgeführt werden<br />

kann (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom<br />

20.6.1997).<br />

3.3. Sicherungshaft nach S 57 Abs. 2 Satz 2<br />

AuslG<br />

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Für die Zweiwochenhaft gem. § 62 Abs. 2 5.<br />

2 AufenthG muss kein Haftgrund nach § 62<br />

Abs. 2 Satz 1 Nrn. 1 bis 5 AufenthG<br />

vorliegen. Dafür müssen aber auch die<br />

tatsächlichen Voraussetzungen bereits im<br />

Zeitpunkt <strong>des</strong> Haftantrages vorliegen,<br />

insbeson<strong>der</strong>e gültige Heimreisedokumente<br />

und <strong>der</strong> Flugtermin.<br />

Scheitert die Abschiebung innerhalb von<br />

zwei Wochen, ist <strong>der</strong> Haftgrund nach § 62<br />

Abs. 2 Satz 2 AufenthG verbraucht, da dann<br />

die Tatbestandsvoraussetzungen nicht mehr<br />

vorliegen.<br />

Scheitert die Abschiebung am Wi<strong>der</strong>stand<br />

<strong>des</strong> Auslän<strong>der</strong>s, liegt i. d. R. <strong>der</strong> Haftgrund<br />

<strong>des</strong> § 62 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 AufenthG vor.<br />

Die zuständige Auslän<strong>der</strong>behörde muss<br />

unverzüglich beim zuständigen Amtsgericht<br />

einen Haftbeschluss beantragen, <strong>der</strong> sich auf<br />

diese Vorschrift stützt.<br />

3.2.4 Verzicht auf Anordnung <strong>der</strong><br />

Sicherungshaft (§ 62 Abs. 2 Satz 3 AufenthG)<br />

Glaubhaftmachung gem. § 62 Abs. 2 S. 3<br />

AufenthG ist insbeson<strong>der</strong>e dann<br />

anzunehmen, wenn <strong>der</strong> Auslän<strong>der</strong> für die<br />

Auslän<strong>der</strong>behörde erreichbar ist.<br />

Der Auslän<strong>der</strong> muss über ein gültiges<br />

Heimreisedokument und ausreichende<br />

Eigenmittel bzw. ein gültiges Flugticket für<br />

die Rückreise verfügen und die<br />

Ausreisebereitschaft gegenüber <strong>der</strong><br />

Auslän<strong>der</strong>behörde erklären. Sofern ein<br />

gültiges Heimreisedokument noch nicht<br />

Für die Dauer von längstens zwei Wochen<br />

kann ein Auslän<strong>der</strong> in Sicherungshaft<br />

genommen werden, wenn die Ausreisefrist<br />

abgelaufen ist, <strong>der</strong> Auslän<strong>der</strong> die<br />

Nichtaugreise während <strong>des</strong> Laufs <strong>der</strong><br />

Ausreisefrist zu vertreten hat und feststeht,<br />

daß die Abschiebung - in dieser Zeit<br />

durchgeführt werden kann.<br />

Die Sicherungshaft nach § 57 Abs. 2 Satz 2<br />

AuslG setzt, ebenso wie bei Satz 1 (vgl. Ziffer<br />

3.2), voraus, daß die Ausreisepflicht<br />

vollziehbar ist.<br />

Ein Haftgrund nach § 57 Abs. 2 Nr. 1 bis 5<br />

AuslG muß hingegen nicht vorliegen. Dafür<br />

müssen aber neben den rechtlichen auch<br />

sämtliche tatsächlichen Voraussetzungen<br />

bereits im Zeitpunkt <strong>des</strong> Haftantrages<br />

vorliegen, insbeson<strong>der</strong>e gültige<br />

Heimreisedokumente und <strong>der</strong> Flugtermin.<br />

Auch darf die gesamte Haftdauer zwei<br />

Wochen nicht überschreiten.<br />

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Frank Gockel, Pöppinghauser Str. 20, 32756 Detmold.<br />

Wie<strong>der</strong>gabe mit Quellenangabe erlaubt Seite 16


vorliegt, muss <strong>der</strong> Auslän<strong>der</strong> bei <strong>der</strong><br />

Passersatzpapierbeschaffung im<br />

erfor<strong>der</strong>lichen Umfang mitwirken.<br />

Sofern Eigenmittel nicht vorhanden sind,<br />

können die Heimreisekosten aus dem REAG<br />

/ GARP-Programm <strong>der</strong> International<br />

Organisation for Migration (IOM) beglichen<br />

werden. Auch eine<br />

Kostenübernahmeerklärung eines Dritten<br />

kommt in Betracht.<br />

In diesen Fällen erhält <strong>der</strong> Auslän<strong>der</strong> für die<br />

Dauer <strong>des</strong> Aufenthalts eine<br />

Grenzübertrittsbescheinigung.<br />

Von einer lnhaftnahme soll grundsätzlich<br />

abgesehen werden, wenn <strong>der</strong> Auslän<strong>der</strong><br />

glaubhaft macht, dass keine Gelegenheit<br />

bestand, erstmals einen Asylantrag zu<br />

stellen.<br />

3.2.5 Abschiebungshin<strong>der</strong>nisse (§ 62 Abs. 2<br />

Satz 4 AufenthG)<br />

3.2.5.1 Dreimonatsfrist 3.2.2 Abschiebung innerhalb von 3<br />

Die Anordnung <strong>der</strong> Sicherungshaft setzt<br />

voraus, dass die Maßnahme in einem<br />

unmittelbaren Zusammenhang mit <strong>der</strong><br />

alsbaldigen Abschiebung steht. Gemäß § 62<br />

Abs. 2 Satz 4 AufenthG ist die Sicherungshaft<br />

daher unzulässig, wenn feststeht, dass aus<br />

Gründen, die <strong>der</strong> Auslän<strong>der</strong> nicht zu<br />

vertreten hat, die Abschiebung nicht<br />

innerhalb <strong>der</strong> nächsten drei Monate<br />

durchgeführt werden kann. Die Zulässigkeit<br />

<strong>der</strong> Haft setzt nicht den Nachweis <strong>der</strong><br />

Durchführbarkeit <strong>der</strong> Abschiebung in den<br />

nächsten 3 Monaten voraus.<br />

Monaten möglich<br />

In § 57 Abs. 2 Satz 4 AuslG ist eine weitere,<br />

negative Voraussetzung nie<strong>der</strong>gelegt: Die<br />

Sicherungshaft ist unzulässig, wenn<br />

feststeht, daß die Abschiebung nicht<br />

innerhalb <strong>der</strong> nächsten 3 Monate<br />

durchgeführt werden kann und <strong>der</strong><br />

Auslän<strong>der</strong> das Abschiebungshin<strong>der</strong>nis o<strong>der</strong><br />

die Verzögerung nicht zu vertreten hat.<br />

3.2.2.1<br />

Ein Auslän<strong>der</strong> hat ein Abschiebungshin<strong>der</strong>nis<br />

nur dann zu vertreten, wenn <strong>des</strong>sen<br />

Beseitigung von seinem Willen abhängt (vgl.<br />

OLG Frankfurt/M, Beschl.v. 11.5.1994, NVwZ<br />

1994, 827). Beispiele:<br />

Nicht zu vertreten hat <strong>der</strong> Auslän<strong>der</strong> eine<br />

Verzögerung, wenn die Behörden seines<br />

Heimatlan<strong>des</strong> die Ausstellung von<br />

Heimreisedokumenten trotz seiner<br />

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3.2.5.2 Vertreten müssen<br />

Der Auslän<strong>der</strong> hat ein<br />

Abschiebungshin<strong>der</strong>nis gem. § 62 Abs. 2 Satz<br />

4 AufenthG nur dann zu vertreten, wenn<br />

<strong>des</strong>sen Beseitigung von seinem eigenem<br />

Willen abhängt.<br />

Zu vertreten ist die Verzögerung bei <strong>der</strong><br />

Passersatzbeschaffung bereits durch die<br />

Einreise in die Bun<strong>des</strong>republik Deutschland<br />

ohne Pass und/o<strong>der</strong> unter Zuhilfenahme von<br />

Schleusern.<br />

Nicht zu vertreten ist eine Verzögerung,<br />

wenn die Behörden <strong>des</strong> Heimatlan<strong>des</strong> die<br />

Ausstellung von Heimreisedokumenten trotz<br />

<strong>der</strong> Mitwirkung nur schleppend o<strong>der</strong> gar<br />

nicht betreiben.<br />

Sofern die Mitwirkung bei <strong>der</strong><br />

Passersatzpapierbeschaffung erst während<br />

<strong>der</strong> Haft erfolgt, ist für die Frage, ob die Haft<br />

über drei Monate hinaus angeordnet<br />

werden kann, entscheidend, ob <strong>der</strong><br />

Auslän<strong>der</strong> alle Mitwirkungspflichten erfüllt.<br />

3.2.5.3 Abschiebungsstopp 3.2.2.2<br />

Abschiebungshaft kann grundsätzlich auch<br />

während eines Abschiebungsstopps nach §<br />

60a Abs. 1 und 3 AufenthG zulässig sein.<br />

Voraussetzung ist aber, dass die Haftgründe<br />

Mitwirkung — aus welchen Gründen auch<br />

immer — nur schleppend o<strong>der</strong> gar nicht<br />

betreiben.<br />

Sofern <strong>der</strong> Auslän<strong>der</strong> ohne Paß und/o<strong>der</strong><br />

unter Zuhilfenahme von Schleusern in die<br />

Bun<strong>des</strong>republik Deutschland eingereist ist,<br />

so ist allein <strong>der</strong> Hinweis, <strong>der</strong> Auslän<strong>der</strong> habe<br />

die Ursache für das Abschiebungshin<strong>der</strong>nis<br />

gesetzt, kein ausreichen<strong>der</strong> Grund für die<br />

Inhaftierung. Sofern <strong>der</strong> Auslän<strong>der</strong> erst<br />

während <strong>der</strong> Haft bei <strong>der</strong> Paßbeschaffung<br />

mit wirkt, ist für die Frage, ob die Haft über<br />

drei Monate hinaus angeordnet werden<br />

kann, entscheidend, ob <strong>der</strong> Auslän<strong>der</strong> alle<br />

Mitwirkungspflichten hinsichtlich <strong>der</strong><br />

Paßbeschaffung erfüllt, und alles unterläßt,<br />

was seine Abschiebung verhin<strong>der</strong>t (z.B.<br />

Gewaltbereitschaft am Flughafen)<br />

Abschiebungshaft kann grundsätzlich auch<br />

während eines Abschiebestopps nach § 54<br />

AuslG zulässig sein. Der Auslän<strong>der</strong> ist nach<br />

wie vor ausreisepflichtig (mit <strong>der</strong> Duldung<br />

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noch bestehen und die Haft über den<br />

Zeitraum <strong>des</strong> Abschiebungsstopps hinaus<br />

noch verhältnismäßig ist, also die 3-<br />

Monatsfrist <strong>des</strong> § 62 Abs. 2 Satz 4 AufenthG<br />

nicht entgegensteht. Eine Prüfung hat<br />

unverzüglich zu erfolgen.<br />

3.2.5.4 Heimreisedokumente<br />

Vor Beantragung von Abschiebungshaft ist<br />

eine Auskunft <strong>der</strong> zuständigen Zentralen<br />

Auslän<strong>der</strong>behörde einzuholen, ob die<br />

Beschaffung eines Heimreisedokumentes<br />

innerhalb von drei Monaten ausgeschlossen<br />

ist.<br />

3.2.5.5 Menschenhandel<br />

In Fällen, in denen nach § 50 Abs. 2a<br />

AufenthG einem Auslän<strong>der</strong> eine Frist <strong>zur</strong><br />

freiwilligen Ausreise von min<strong>des</strong>tens vier<br />

Wochen zu gewähren ist, ist in dieser Frist<br />

von <strong>der</strong> Beantragung <strong>der</strong> Sicherungshaft<br />

abzusehen.<br />

3.2.6 Scheitern <strong>der</strong> Abschiebung (§ 62 Abs.<br />

2 Satz 5 AufenthG)<br />

Eine Abschiebung ist gescheitert, wenn sie in<br />

absehbarer Zeit objektiv nicht möglich ist.<br />

Hat <strong>der</strong> Auslän<strong>der</strong> die Gründe nach § 62 Abs.<br />

2 Satz 5 AufenthG nicht zu vertreten, bedarf<br />

es <strong>zur</strong> Fortsetzung <strong>der</strong> Abschiebungshaft auf<br />

Antrag <strong>der</strong> zuständigen Behörde eines<br />

erneuten richterlichen Beschlusses durch<br />

das zuständige Amtsgericht (Zur<br />

Zweiwochenhaft siehe Ziffer 3.2.3).<br />

besteht die Ausreiseverpflichtung fort, § 56<br />

Abs. 1 AuslG) . Voraussetzung ist aber, daß<br />

die Haftgründe in dem jeweiligen Einzelfall<br />

noch bestehen und die Haft über den<br />

Zeitraum <strong>des</strong> Abschiebestopps hinaus noch<br />

verhältnismäßig ist, also die 3-Monatsfrist<br />

<strong>des</strong> § 57 Abs. 2 Satz 4 AuslG nicht<br />

entgegensteht. Zeitpunkt <strong>der</strong> Prüfung ist <strong>der</strong><br />

1. Tag <strong>des</strong> Abschiebestopps.<br />

3.2.2.3<br />

Grundsätzlich unzulässig ist die<br />

Abschiebungshaft, wenn ein Abschiebestopp<br />

von mehr als 3 Monaten ergeht, weil jetzt im<br />

Sinne <strong>des</strong> § 57 Abs. 2 Satz 4 AuslG feststeht,<br />

daß eine Abschiebung unter keinen<br />

Umständen innerhalb <strong>der</strong> nächsten 3<br />

Monaten durchgeführt werden kann.“<br />

3.2.2.4<br />

In Fällen, in denen nach Ziffer 2 <strong>des</strong> RdErl.<br />

<strong>des</strong> IM vom 11.4.1994 — 1 C 2/43.33 —‚<br />

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4. Haftdauer (§ 62 Abs. 3 AufenthG) 4. Rechtsfolgen<br />

Für die Dauer <strong>der</strong> Haft ist grundsätzlich nicht<br />

das bisherige Verhalten <strong>des</strong> Auslän<strong>der</strong>s in<br />

<strong>der</strong> Bun<strong>des</strong>republik Deutschland<br />

entscheidend, son<strong>der</strong>n die Frage, welchen<br />

Zeitraum die Auslän<strong>der</strong>behörde für die<br />

Durchführung <strong>der</strong> Abschiebung benötigt.<br />

Entgegen § 62 Abs. 3 AufenthG ist die<br />

Sicherungshaft nach ständiger<br />

Rechtsprechung aus Gründen <strong>der</strong><br />

Verhältnismäßigkeit zunächst nur für drei<br />

Monate, bei Min<strong>der</strong>jährigen nur für sechs<br />

Wochen zu beantragen.<br />

4.1 Vorzeitige Beendigung <strong>der</strong> Haft<br />

Die Auslän<strong>der</strong>behörde ist verpflichtet, auch<br />

anlassunabhängig zu prüfen, ob einer <strong>der</strong><br />

Haftgründe gern. § 62 Abs. 2 Satz 1<br />

AufenthG, auf die sich <strong>der</strong><br />

Abschiebungshaftbeschluss stützt, für die<br />

Fortsetzung <strong>der</strong> Abschiebungshaft noch<br />

vorliegt. Sollte kein Haftgrund (mehr)<br />

vorliegen, ist unverzüglich die Entlassung <strong>des</strong><br />

Auslän<strong>der</strong>s aus <strong>der</strong> Abschiebungshaft zu<br />

veranlassen.<br />

MB1.NW. 1994 S. 624, einer Auslän<strong>der</strong>in<br />

eine Frist <strong>zur</strong> freiwilligen Ausreise von<br />

min<strong>des</strong>tens vier Wochen zu gewähren ist, ist<br />

in dieser Zeit von <strong>der</strong> Beantragung <strong>der</strong><br />

Sicherungshaft abzusehen.<br />

Für die anzuordnende Dauer <strong>der</strong> Haft ist<br />

grundsätzlich nicht das bisherige Verhalten<br />

<strong>des</strong> Auslän<strong>der</strong>s in <strong>der</strong> Bun<strong>des</strong>republik<br />

Deutschland entscheidend, son<strong>der</strong>n welchen<br />

Zeitraum die Auslän<strong>der</strong>behörde für die<br />

Durchführung <strong>der</strong> Abschiebung benötigt<br />

(OLG Frankfurt/M, Beschl. v. 11.05.1994, in:<br />

NVwZ 1994, 827)<br />

4.1 Haftdauer bis zu 3 Monaten<br />

Die Sicherungshaft nach § 57 AuslG darf<br />

zunächst nur für höchstens 3 Monate<br />

beantragt werden, bei Personen unter 18<br />

Jahren nur für sechs Wochen beantragt<br />

werden.<br />

Dies ergibt sich aus dem Grundsatz <strong>der</strong><br />

Verhältnismäßigkeit, wie er auch in § 57 Abs.<br />

2 Satz 4 AuslG nie<strong>der</strong>gelegt ist (vgl. auch<br />

OLG Frankfurt/M, Beschl. v. 10.1.1994 in:<br />

NVwZ Beilage 3/1994, 5. 24)<br />

Die Auslän<strong>der</strong>behärde ist verpflichtet,<br />

regelmäßig und insbeson<strong>der</strong>e bei<br />

Bekanntwerden neuer Tatsachen<br />

unabhängig von Haftverlängerungsanträgen<br />

stets zu prüfen, ob einer <strong>der</strong> Haftgründe<br />

gern. § 57 Abs.2 Satz 1 AuslG, auf die sich<br />

<strong>der</strong> Abschiebungshaftbeschluss stützt, für<br />

die Fortsetzung <strong>der</strong> Abschiebungshaft noch<br />

vorliegt. Sollte ein solcher Haftgrund nicht<br />

mehr vorliegen und auch kein an<strong>der</strong>er<br />

Haftgrund bestehen, aufgrund <strong>des</strong>sen ein<br />

neuer Abschiebungshaftbeschluss <strong>des</strong><br />

zuständigen Amtsgerichts erwirkt werden<br />

muss, ist unverzüglich die Entlassung <strong>der</strong><br />

Auslän<strong>der</strong>in / <strong>des</strong> Auslän<strong>der</strong>s aus <strong>der</strong><br />

Abschiebungshaft zu veranlassen.<br />

4.2.1<br />

Liegen die Voraussetzung <strong>des</strong> § 57 Abs. 2<br />

Satz 4 AuslG vor, ist das Ermessen auf Null<br />

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Steht nicht fest, dass die Abschiebung<br />

innerhalb <strong>der</strong> nächsten drei Monate<br />

unmöglich ist o<strong>der</strong> hat <strong>der</strong> Auslän<strong>der</strong> die<br />

Verzögerungen nicht zu vertreten, kommt<br />

eine Aufhebung <strong>der</strong> Abschiebungshaft in<br />

Betracht, wenn<br />

- sich eine dritte Person, die das Vertrauen<br />

<strong>des</strong> Abschiebungsgefangenen und <strong>der</strong><br />

Auslän<strong>der</strong>behörde genießt (z.B. Seelsorger,<br />

ein im Rahmen <strong>der</strong> psychosozialen<br />

Betreuung Tätiger o<strong>der</strong> ein in <strong>der</strong><br />

Abschiebungshaftanstalt bekannter<br />

ehrenamtlicher Betreuer), um die Belange<br />

<strong>der</strong> Betroffenen außerhalb <strong>der</strong> Haft<br />

kümmern will, und<br />

- eine Wohnung (auch z.B.<br />

Gemeinschaftsunterkunft) im<br />

Zuständigkeitsbereich <strong>der</strong><br />

Auslän<strong>der</strong>behörde vorhanden ist, unter<br />

<strong>der</strong>en Anschrift <strong>der</strong> Auslän<strong>der</strong> für die<br />

Auslän<strong>der</strong>behörde je<strong>der</strong>zeit erreichbar ist;<br />

und<br />

- <strong>der</strong> Auslän<strong>der</strong> glaubhaft macht, sich<br />

regelmäßig bei <strong>der</strong> Auslän<strong>der</strong>behörde zu<br />

festgesetzten Terminen zu melden.<br />

Zuständig für die aus <strong>der</strong> Haft Entlassenen<br />

ist die Auslän<strong>der</strong>behörde <strong>der</strong><br />

reduziert und <strong>der</strong> Auslän<strong>der</strong> ist aus <strong>der</strong><br />

Abschiebungshaft zu entlassen. Bei längerer<br />

Dauer <strong>der</strong> Sicherungshaft prüft die<br />

Auslän<strong>der</strong>behörde in regelmäßigen<br />

Zeitabständen, ob die Sicherungshaft noch<br />

erfor<strong>der</strong>lich und gerechtfertigt ist. Steht fest,<br />

daß die Abschiebung nicht möglich sein<br />

wird, o<strong>der</strong> treten Umstände ein die einer<br />

Abschiebung aus tatsächlichen o<strong>der</strong><br />

rechtlichen Gründen entgegenstehen<br />

(Klammerzusatz entfällt) ist die<br />

Sicherungshaft unverzüglich, also noch vor<br />

Ablauf <strong>der</strong> richterlich festgesetzten<br />

Haftdauer, zu beenden.<br />

4.2.2<br />

Liegen die Voraussetzungen <strong>des</strong> § 57 Abs. 2<br />

Satz 4 AuslG nicht vor, weil eben nicht<br />

feststeht, daß die Abschiebung innerhalb <strong>der</strong><br />

nächsten drei Monate unmöglich ist, <strong>der</strong><br />

Auslän<strong>der</strong> aber evtl. Verzögerungen nicht zu<br />

vertreten hat, kommt eine Aufhebung <strong>der</strong><br />

Abschiebunghaft in Betracht, wenn<br />

- sich eine dritte Person, die das Vertrauen<br />

<strong>des</strong> Abschiebungshäftlings und <strong>der</strong><br />

Auslän<strong>der</strong>behörde genießt (z.B.<br />

Seelsorger, ein im Rahmen <strong>der</strong><br />

psychosozialen Betreuung tätiger o<strong>der</strong> ein<br />

in <strong>der</strong> Abschiebungshaftanstalt bekannter<br />

ehrenamtlicher Betreuer) um die Belange<br />

<strong>des</strong> Auslän<strong>der</strong>s außerhalb <strong>der</strong> Haft<br />

kümmern will, und<br />

- eine Wohnung (auch z.B.<br />

Gemeinschaftsunterkunft) im<br />

Zuständigkeitsbereich <strong>der</strong><br />

Auslän<strong>der</strong>behörde vorhanden ist, unter<br />

<strong>der</strong>en Anschrift <strong>der</strong> Auslän<strong>der</strong> für die<br />

Auslän<strong>der</strong>behörde je<strong>der</strong>zeit erreichbar ist;<br />

bei einer Wohnung im<br />

Zuständigkeitsbereich einer an<strong>der</strong>en<br />

Auslän<strong>der</strong>behörde gilt das unter Ziffer<br />

3.2.3.1 gesagte, und<br />

- <strong>der</strong> Auslän<strong>der</strong> versichert, daß er sich<br />

regelmäßig bei <strong>der</strong> Auslän<strong>der</strong>behörde zu<br />

festgesetzten Terminen melden wird.<br />

Zuständig für die Auslän<strong>der</strong>, die aus den in<br />

dieser Ziffer genannten Fällen aus <strong>der</strong> Haft<br />

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Zuweisungsgemeinde bzw. <strong>der</strong><br />

Erstantragsgemeinde; bei illegal<br />

Eingereisten, die keinen Asylantrag gesteift<br />

haben, ist dies die aktenführende<br />

Auslän<strong>der</strong>behörde, ansonsten die<br />

Auslän<strong>der</strong>behörde, die den Haftantrag<br />

gestellt hat.<br />

Für die Dauer <strong>des</strong> Aufenthalts erhält <strong>der</strong><br />

Auslän<strong>der</strong> eine<br />

Grenzübertrittsbescheinigung.<br />

entlassen worden sind, ist die<br />

Auslän<strong>der</strong>behörde <strong>der</strong> Zuweisungsgemeinde<br />

bzw. <strong>der</strong> Erstantragsgemeinde; bei illegal<br />

eingereisten Auslän<strong>der</strong>n, die keinen<br />

Asylantrag gestellt haben, ist zuständig die<br />

aktenführende Auslän<strong>der</strong>behörde,<br />

ansonsten die Auslän<strong>der</strong>behörde, die den<br />

Haftantrag gestellt hat.<br />

Für die Dauer <strong>des</strong> Aufenthalts in diesen<br />

Fällen erhält <strong>der</strong> Auslän<strong>der</strong> eine<br />

Grenzübertrittsbescheinigung.<br />

4.2 Haftverlängerung 4.2 Verlängerung bis zu 6 Monaten<br />

Die Auslän<strong>der</strong>behörde hat nach<br />

pflichtgemäßem Ermessen (siehe Ziff. 4.1) zu<br />

prüfen, ob eine Verlängerung <strong>der</strong> Haftdauer<br />

auf bis zu 6 Monate erfor<strong>der</strong>lich ist. Außer<br />

bei Min<strong>der</strong>jährigen (siehe Ziff. 4.2.1) kann<br />

die Haft im Falle <strong>des</strong> § 62 Abs. 3 S. 2 um<br />

höchstens zwölf auf insgesamt bis zu 18<br />

Monate verlängert werden (siehe Ziff. 4.2.2).<br />

4.2.1 Min<strong>der</strong>jährige 4.2.3<br />

Entsprechend den Grundsätzen <strong>der</strong> Ziffer<br />

1.2.1 wird eine Haftverlängerung für<br />

Auslän<strong>der</strong> unter 18 Jahren über drei Monate<br />

hinaus nicht beantragt. Dies gilt nicht in den<br />

Fällen, in denen sich die Betroffenen bereits<br />

mehrfach <strong>der</strong> Abschiebung entzogen haben,<br />

bei Straffälligkeit o<strong>der</strong> wenn dies aus<br />

sonstigen Gründen beson<strong>der</strong>s geboten ist.<br />

4.2.2 Verlängerung bis zu 18 Monaten ( 62<br />

Abs. 3 Satz 2)<br />

- Die eigene Abschiebung i.S.d. § 62 Abs. 3<br />

Satz 2 verhin<strong>der</strong>t, wer durch das eigene<br />

gesamte Verhalten zeigt, dass bewusst<br />

Umstände geschaffen werden, die seine<br />

Abschiebung hinauszögern o<strong>der</strong> unmöglich<br />

machen (z.B. Unterlassung zumutbarer<br />

Mitwirkungshandlungen; Verstoß gegen<br />

Die Haftdauer kann nach § 57 Abs. 3 Satz<br />

AuslG bis zu insgesamt 6 Monaten<br />

verlängert werden.Da hier die<br />

Haftverlängerung im Ermessen <strong>der</strong><br />

Auglän<strong>der</strong>behörde steht, ist unter<br />

bestimmten Voraussetzungen von einer<br />

Verlängerung abzusehen:<br />

Entsprechend den Grundsätzen <strong>der</strong> Ziffer 1.1<br />

wird eine Haftverlängerung für Personen<br />

unter 18 Jahren über drei Monate hinaus<br />

nicht beantragt. Dies gilt nicht in den Fällen,<br />

in denen sich die Betroffenen bereits<br />

mehrfach <strong>der</strong> Abschiebung entzogen haben,<br />

bei Straffälligkeit o<strong>der</strong> wenn dies aus<br />

sonstigen Gründen beson<strong>der</strong>s geboten ist.<br />

4.3 Verlängerung bis zu 18 Monaten<br />

Nach 57 Abs. 3 Satz 2 AuslG ist eine weitere<br />

Verlängerung <strong>der</strong> Haftdauer um höchstens<br />

12 Monate (bis zu einer Gesamtdauer von<br />

18 Monaten) nur zulässig, wenn <strong>der</strong><br />

Auslän<strong>der</strong> seine Abschiebung verhin<strong>der</strong>t.<br />

4.3.1<br />

Seine Abschiebung verhin<strong>der</strong>t <strong>der</strong>jenige, <strong>der</strong><br />

durch sein gesamtes Verhalten zeigt, daß er<br />

bewußt die abschiebungsverzögernden<br />

Umstände schafft. Dazu gehört aktives<br />

Verhalten wie z.B. die Weigerung <strong>der</strong><br />

Unterschriftsleistung unter die<br />

Paßersatzanträge o<strong>der</strong> die Weigerung, sich<br />

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die Passvorlagepflicht nach § 48 Abs. 1;<br />

Weigerung, sich <strong>der</strong> Auslandsvertretung<br />

<strong>des</strong> Heimatstaates o<strong>der</strong> eines Drittstaates<br />

vorzustellen; Wi<strong>der</strong>standshandlungen die<br />

die Abschiebung erschweren o<strong>der</strong><br />

unmöglich machen).<br />

Die Abschiebung ist in den Fällen <strong>des</strong> § 60a<br />

Abs. 2 AufenthG auszusetzen.<br />

einem Vertreter <strong>der</strong> eigenen<br />

Auslandsvertretung vorzustellen in den<br />

Fällen, in denen ohne die Unterschrift o<strong>der</strong><br />

Vorstellung die Auslandsvertretung <strong>des</strong><br />

Heimatlan<strong>des</strong> die Paßausstellung ablehnt;<br />

weiterhin z.B. offensichtliche Falschangaben<br />

<strong>zur</strong> Identität o<strong>der</strong> wenn <strong>der</strong> Auslän<strong>der</strong> durch<br />

sein gewaltbereites verhalten am Flughafen<br />

die Abschiebung unmöglich macht.<br />

Das Tatbestandsmerkmal "Verhin<strong>der</strong>n <strong>der</strong><br />

Abschiebung" liegt nicht vor, wenn die<br />

Auslän<strong>der</strong>in / <strong>der</strong> Auslän<strong>der</strong> allen<br />

ihren/seinen Mitwirkungspflichten, die für<br />

den Vollzug <strong>der</strong> Abschiebung erfor<strong>der</strong>lich<br />

sind (insbeson<strong>der</strong>e Angage <strong>der</strong> richtigen<br />

Staatsangehörigkeit und Identität sowie<br />

Ausfüllen und Unterschreiben <strong>der</strong><br />

Passersatzpapiere), nachgekommen ist und<br />

sich lediglich weigert, eine ausdrückliche<br />

Erklärung, freiwillig aus<strong>zur</strong>eisen, zu<br />

unterschreiben.<br />

Nach <strong>der</strong> Hafthöchstdauer ist <strong>der</strong> Auslän<strong>der</strong><br />

4.3.2<br />

Absolute zeitliche Höchstgrenze sind 18<br />

aus <strong>der</strong> Abschiebungshaft zu entlassen. Monate Haftdauer, § 57 Abs. 3 AuslG.<br />

Danach ist <strong>der</strong> Auslän<strong>der</strong> aus <strong>der</strong><br />

Abschiebungshaft zu entlassen. In diesen<br />

Fällen ist dem Auslän<strong>der</strong> regelmäßig eine<br />

Duldung gemäß § 55 Abs. 4 AuslG zu<br />

erteilen.<br />

Vorangegangene Haftzeiten bleiben Vorangegangene Haftzeiten bleiben<br />

ausnahmsweise unberücksichtigt,<br />

ausnahmsweise unberücksichtigt,<br />

- wenn <strong>der</strong> Auslän<strong>der</strong> nach dem Verlassen - wenn <strong>der</strong> Auslän<strong>der</strong>, nachdem er die<br />

<strong>der</strong> Bun<strong>des</strong>republik Deutschland wie<strong>der</strong> Bun<strong>des</strong>republik Deutschland verlassen<br />

eingereist ist und damit einen neuen hat, wie<strong>der</strong> eingereist ist (denn damit liegt<br />

auslän<strong>der</strong>rechtlichen Sachverhalt<br />

ein neuer auslän<strong>der</strong>rechtlicher<br />

geschaffen hat, o<strong>der</strong><br />

Sachverhalt vor), o<strong>der</strong><br />

- wenn eine Abschiebungsverfügung - wenn nach <strong>der</strong> Aufhebung einer<br />

aufgehoben wurde und aufgrund eines Abschiebungsverfügung einer erneuten<br />

neuen auslän<strong>der</strong>rechtlichen Sachverhaltes Abschiebungsverfügung ein an<strong>der</strong>er<br />

eine erneute Abschiebungsverfügung auslän<strong>der</strong>rechtlicher Sachverhalt<br />

vorliegt.<br />

zugrunde liegt.<br />

4.2.3. Fristberechnung 4.3.3<br />

Der Tag <strong>der</strong> Rechtskraft <strong>der</strong> Nach § 8 Abs. 1 FEVG wird die eine<br />

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Wie<strong>der</strong>gabe mit Quellenangabe erlaubt Seite 23


freiheitsentziehenden Entscheidung ist <strong>der</strong><br />

erste Tag für die Fristberechnung dar Dauer<br />

<strong>der</strong> Abschiebungshaft.<br />

4.2.4 „Überhaft“ 4.3.4<br />

Wird neben einer Straf- o<strong>der</strong><br />

Untersuchungshaft o<strong>der</strong> einer sonstigen<br />

Freiheitsentziehung Abschiebungshaft<br />

angeordnet, schließt sich diese nur dann in<br />

den im Abschiebungshaftbeschluss<br />

angegebenen Umfang an, wenn dies im<br />

Hinblick auf eine im Zeitpunkt <strong>der</strong><br />

Entscheidung bereits bestehende o<strong>der</strong><br />

feststehende Haft o<strong>der</strong> sonstige<br />

Freiheitsentziehung so angeordnet worden<br />

ist. An<strong>der</strong>nfalls ist nicht hinreichend<br />

bestimmbar, wann die Abschiebungshaft im<br />

Anschluss an die Freiheitsentziehung beginnt<br />

und endet. Falls eine solche Anordnung<br />

nichterfolgt ist, hemmt <strong>der</strong> Vollzug von Haft<br />

o<strong>der</strong> sonstiger Freiheitsentziehung nicht den<br />

Fristablauf von daneben angeordneter<br />

Abschiebungshaft (BGH, Beschl. V. 9.3.1995,<br />

V ZB 7/95, NJW 1995, 1898)<br />

Die Auslän<strong>der</strong>behörde muss bereits<br />

während <strong>der</strong> Haft o<strong>der</strong> sonstigen<br />

Freiheitsentziehung unverzüglich alle<br />

Maßnahmen für die Vorbereitung <strong>der</strong><br />

Abschiebung, insbeson<strong>der</strong>e für die<br />

Beschaffung <strong>der</strong> Heimreisedokumente,<br />

veranlassen.<br />

5 Organisatorische Maßnahmen <strong>zur</strong><br />

Vorbereitungs- und Sicherungshaft<br />

Freiheitsentziehung anordnende<br />

Entscheidung, mit <strong>der</strong> Rechtskraft wirksam.<br />

Dieser Tag ist <strong>der</strong> erste Tag für die<br />

Fristberechnung <strong>der</strong> Dauer <strong>der</strong><br />

Abschiebungshaft. Regelmäßig ist dies <strong>der</strong><br />

Tag <strong>der</strong> Entscheidung, weil üblicherweise die<br />

sofortige Vollziehung angeordnet wird. In<br />

den wenigen Fällen, in denen die sofortige<br />

Vollziehung nicht angeordnet worden ist<br />

und aufgrund einer eingelegten Beschwerde<br />

die Rechtskraft erst zu, einem späteren<br />

Zeitpunkt eintritt, ist <strong>der</strong> Beginn <strong>der</strong> Frist aus<br />

<strong>der</strong> Bescheinigung über die Rechtskraft zu<br />

ersehen.<br />

Bei einer neben Straf-<br />

/Untersuchungshaft/sonstiger<br />

Freiheitsentziehung angeordneten<br />

Abschiebungshaft schließt sich diese nur<br />

dann in den im Abschiebungshaftbeschluß<br />

angegebenen Umfang an, wenn dies im<br />

Hinblick auf eine im Zeitpunkt <strong>der</strong><br />

Entscheidung bereits bestehende o<strong>der</strong><br />

feststehende<br />

Straf/Untersuchungshaft/sonstige<br />

Freiheitsentziehung so angeordnet worden<br />

ist. Nur dann ist hinreichend bestimmbar,<br />

wann die Abschiebungshaft im Anschluß an<br />

die Straf-/Untersuchungshaft/sonstiger<br />

Freiheitsentziehung beginnt und endet. Falls<br />

eine solche Anordnung nicht erfolgt ist,<br />

hemmt <strong>der</strong> Vollzug von<br />

Straf/Untersuchungshaft/sonst±ger<br />

Freiheitsentziehung nicht den Fristablauf<br />

von daneben angeordnetrer<br />

Abschiebungshaft. (BGH, Beschl. v. 9.3.1995<br />

in: NJW 1995, 1898) .<br />

Die Auslän<strong>der</strong>behörde muß bereits während<br />

<strong>der</strong> Straf/Untersuchungshaft/sonstigen<br />

Freiheitsentziehung alle Maßnahmen für die<br />

Vorbereitung <strong>der</strong> Abschiebung frühzeitig<br />

veranlassen, und zwar insbeson<strong>der</strong>e für die<br />

Beschaffung <strong>der</strong> Heimreisedokumente.<br />

5. Organisatorische Maßnahmen <strong>zur</strong><br />

Vorbereitungs- und Sicherungshaft<br />

© by Hilfe für Menschen in <strong>Abschiebehaft</strong> Büren e.V.<br />

Frank Gockel, Pöppinghauser Str. 20, 32756 Detmold.<br />

Wie<strong>der</strong>gabe mit Quellenangabe erlaubt Seite 24


5.1 Prüfungs- und Berichtspflichten 5.1 Prüfungs- und Meldepflichten<br />

5.1.1<br />

Die Auslän<strong>der</strong>behörde prüft zunächst<br />

eigenverantwortlich in jedem<br />

auslän<strong>der</strong>rechtlichen Verfahren, in dem ein<br />

Abschiebungshaftantrag o<strong>der</strong> ein<br />

Haftverlängerungsantrag gestellt werden<br />

soll, ob die Abschiebung auch durch an<strong>der</strong>e,<br />

mil<strong>der</strong>e Maßnahmen als <strong>der</strong><br />

Abschiebungshaft gesichert werden kann.<br />

Die Bezirksregierungen können<br />

anlaßbezogen o<strong>der</strong> im Wege einer<br />

Stichprobe prüfen, ob die<br />

Auslän<strong>der</strong>behörden die <strong>zur</strong> Verfügung<br />

stehenden Möglichkeiten genutzt haben.<br />

5.1.1 Haftverlängerung über drei Monate 5.1.2<br />

Je<strong>der</strong> Haftverlängerungsantrag an das<br />

Amtsgericht, mit dem die Abschiebungshaft<br />

über drei Monate hinaus verlängert werden<br />

soll, ist in Durchschrift unter Beifügung <strong>der</strong><br />

relevanten Auszüge <strong>der</strong> Auslän<strong>der</strong>akte an<br />

die Bezirksregierung weiterzuleiten. Das<br />

gleiche gilt für jeden weiteren<br />

Verlängerungsantrag.<br />

5.1.2 Haftverlängerungen über sechs<br />

Monate<br />

Die Bezirksregierung berichtet dem<br />

Innenministerium, soweit eine Verlängerung<br />

<strong>der</strong> Abschiebungshaft über 6 Monate hinaus<br />

Je<strong>der</strong> Haftverlängerungsantrag an das<br />

Amtsgericht, mit dem die Abschiebungshaft<br />

über drei Monate hinaus verlängert wird, ist<br />

in Durchschrift unter beifügung <strong>der</strong><br />

gesamten Auslän<strong>der</strong>akte an die<br />

Bezirksregierung weiterzuleiten.<br />

Das gleiche gilt für jeden weiteren<br />

Verlängerungsantrag.<br />

Die Bezirksregierung prüft insbeson<strong>der</strong>e die<br />

Zweckmäßigkeit <strong>des</strong> Antrags und holt dazu<br />

auch ein Votum <strong>der</strong> für die<br />

Paßersatzbeschaffung für das jeweilige<br />

Herkunftsland zuständigen zentralen<br />

Auslän<strong>der</strong>behörde ein.<br />

Ungeachtet <strong>der</strong> auch für die Zentralen<br />

Auslän<strong>der</strong>behörden geltenden beson<strong>der</strong>en<br />

Prüfungspflicht bei Fällen, in denen <strong>der</strong><br />

Auslän<strong>der</strong> sich bereits seit 3 Monaten in<br />

Abschiebungshaft befindet, entfällt <strong>der</strong>en<br />

Meldepflicht, wenn sie den Antrag in eigener<br />

Zuständigkeit gestellt haben o<strong>der</strong> im Wege<br />

<strong>der</strong> Amtshilfe in dem Einzelfall zuständig<br />

sind.<br />

5.1.3<br />

Die Bezirksregierungen und die Zentralen<br />

Auslän<strong>der</strong>behörden berichten dem<br />

Innenministerium in jedem Einzelfall, in dem<br />

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eantragt wird.<br />

eine Verlängerung <strong>der</strong> Abschiebungshaft<br />

über 6 Monate hinaus beantragt wird.<br />

In diesem Bericht ist darzulegen,<br />

In diesem Bericht ist insbeson<strong>der</strong>e<br />

darzulegen,<br />

- ob <strong>der</strong> Inhalt <strong>der</strong> Haftanträge den<br />

- ob <strong>der</strong> Inhalt <strong>der</strong> Haftanträge den<br />

Vorgaben <strong>der</strong> Ziffer 2.1 entspricht,<br />

Vorgaben <strong>der</strong> Ziffer 2.1 entspricht,<br />

- warum die Abschiebung bislang nicht - warum die Abschiebung bislang nicht<br />

durchgeführt werde konnte,<br />

durchgeführt werden konnte,<br />

- warum ein Absehen von (Ziffer 2.2) o<strong>der</strong> - warum ein Absehen von (Ziffer 2.2) o<strong>der</strong><br />

eine Vermeidung (Ziffer 2.3) <strong>der</strong><br />

eine Vermeidung von (Ziffer 2.3) <strong>der</strong><br />

Abschiebungshaft nicht möglich ist,<br />

Abschiebungshaft nicht möglich ist,<br />

- warum eine Aufhebung <strong>der</strong><br />

- warum eine Aufhebung <strong>der</strong><br />

Abschiebungshaft (Ziffer 4.1) nicht in Abschiebungshaft (Ziffer 4.2.2) nicht in<br />

Betracht kommt,<br />

Betracht kommt,<br />

- welche Haftgründe vorliegen und warum - welche Haftgründe vorliegen und warum<br />

die Abschiebung nur durch die<br />

die Abschiebung nur durch die<br />

Abschiebungshaft gesichert werden kann, Abschiebungshaft gesichert werden kann,<br />

ob die Aufrechterhaltung <strong>der</strong><br />

- ob die Aufrechterhaltung <strong>der</strong><br />

Abschiebungshaft - beson<strong>der</strong>s mit Blick auf Abschiebungshaft — beson<strong>der</strong>s mit Blick<br />

die Erfolgsaussicht <strong>der</strong> Erlangung von auf die Erfolgsaussicht <strong>der</strong> Erlangung von<br />

Passersatzpapieren - noch zweckmäßig ist.<br />

5.1.3 Inhaftierung Min<strong>der</strong>jährige<br />

Die Auslän<strong>der</strong>behörde legt dem<br />

Innenministerium auf dem Dienstweg<br />

binnen 5 Tagen mit dem Votum <strong>der</strong><br />

Bezirksregierung in jedem Fall <strong>der</strong><br />

Inhaftierung eines Min<strong>der</strong>jährigen den<br />

Haftantrag, den Haftbeschlusses, den<br />

Haftverlängerungsantrag sowie den<br />

Nachweis über die Kontakte zum Jugendamt<br />

vor.<br />

Sie informiert die Bezirksregierung und das<br />

Innenministerium unverzüglich per Email<br />

o<strong>der</strong> Fax über die erfolgte Abschiebung bzw.<br />

Haftentlassung <strong>des</strong> Min<strong>der</strong>jährigen.<br />

Passersatzpapieren — noch zweckmääßig<br />

5.2 Ankündigung <strong>des</strong> Abschiebungstermins 5.2 Ankündigung <strong>des</strong> Abschiebungstermins<br />

Auf die Wochenfrist gem. § 59 Abs. 5 Der Abschiebungstermin soll dem<br />

AufenthG kann in Ausnahmefällen verzichtet Abschiebungshäftling regelmäßig<br />

werden, wenn durch eine zeitnahe<br />

min<strong>des</strong>tens eine Woche vor dem<br />

Abschiebung die Haftzeit verkürzt werden Abschiebungstermin angekündigt werden, §<br />

kann. Weitere Ausnahmen können sich aus 50 Abs. 5 Satz 2 AuslG. Auf diese<br />

den Umständen <strong>des</strong> Einzelfalls ergeben; Wochenfrist kann in Ausnahmefällen<br />

insbeson<strong>der</strong>e bei Suizidgefahr. Die Gründe verzichtet werden, wenn durch eine<br />

für die Ausnahmen sind aktenkundig zu zeitnahe Abschiebung die Haftzeit verkürzt<br />

machen.<br />

werden kann. Weitere Ausnahmen können<br />

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5.3 Betreuung während <strong>der</strong><br />

Abschiebungshaft<br />

Die Betreuung umfasst die Beratung in<br />

auslän<strong>der</strong>rechtlichen Fragen sowie in<br />

Familien- und Vermögensangelegenheiten.<br />

Soweit <strong>der</strong> Bedienstete <strong>der</strong> Zentralen<br />

Auslän<strong>der</strong>behörde die von dem<br />

Abschiebungshäftling angesprochenen<br />

Fragen nicht kurzfristig beantworten kann,<br />

werden Kontakte zu den zuständigen<br />

Auslän<strong>der</strong>behörden vermittelt.<br />

Die Auslän<strong>der</strong>behörde darf Informationen<br />

über Abschiebungsgefangene an private<br />

Organisationen o<strong>der</strong> Einzelpersonen aus<br />

datenschutz- und verfahrensrechtlichen<br />

Gründen nur mit <strong>des</strong>sen Zustimmung<br />

weitergeben.<br />

Auf Wunsch <strong>des</strong> Abschiebungsgefangenen<br />

ist eine Beteiligung dieser Organisationen<br />

o<strong>der</strong> Personen bei den Gesprächen in den<br />

Abschiebungshaftanstalten möglich<br />

Anfragen von privaten<br />

Flüchtlingsorganisationen o<strong>der</strong><br />

Einzelpersonen (z. B. zum Verfahrensstand<br />

o<strong>der</strong> zum tatsächlichen Aufenthaltsort), die<br />

vom Auslän<strong>der</strong> durch Vollmacht legitimiert<br />

sind, können beantwortet werden.<br />

6 Vorläufige Festnahme <strong>zur</strong> Sicherung <strong>der</strong><br />

richterlichen Vorführung (§ 62 Abs. 4<br />

AufenthG)<br />

Die Sicherungshaft bedarf als Maßnahme<br />

<strong>der</strong> Freiheitsentziehung nach Art. 104 Abs. 2<br />

sich aus den Umständen <strong>des</strong> Einzelfalls<br />

ergeben, insbeson<strong>der</strong>e bei Suizidgefahr. Die<br />

Gründe für die Ausnahmen sind aktenkundig<br />

zu machen.<br />

5.3 Betreuung<br />

Die Zentralen Auslän<strong>der</strong>behörden betreuen<br />

jeden Abschiebungshaftgefangenen in den<br />

ihnen zugewiesenen<br />

Abschiebungshaftanstalten auch dann, wenn<br />

sie in dem Einzelfall nicht originär o<strong>der</strong> in<br />

Amtshilfe zuständig sind. Die Betreuung<br />

umfaßt die Beratung in auslän<strong>der</strong>rechtlichen<br />

Fragen sowie in Familien- und<br />

Vermögensangelegenheiten. Soweit <strong>der</strong> von<br />

<strong>der</strong> Zentralen Auslän<strong>der</strong>behörde benannte<br />

Vertreter die von dem Abschiebungshäftling<br />

angesprochenen Fragen nicht kurzfristig<br />

selbst beantworten kann, werden Kontakte<br />

zu den zuständigen örtlichen<br />

Auslän<strong>der</strong>behörden vermittelt.<br />

Die Auslän<strong>der</strong>behörde darf Informationen<br />

über den Abschiebungshäftling an private<br />

Organisationen o<strong>der</strong> Einzelpersonen aus<br />

datenschutz- und verfahrensrechtlichen<br />

Gründen nur mit <strong>des</strong>sen Zustimmung<br />

weitergeben.<br />

Auf Wunsch <strong>des</strong> Abschiebungshäftlings ist<br />

auch eine Beteiligung <strong>der</strong><br />

Organisationen/Personen bei den<br />

Gesprächen während <strong>der</strong> Sprechstunden <strong>der</strong><br />

Zentralen Auslän<strong>der</strong>behörden in den<br />

Abschiebungshaftanstalten möglich.<br />

Auf entsprechend legitimierte Anfragen von<br />

privaten Flüchtlingsorganisationen o<strong>der</strong><br />

Einzelpersonen können die<br />

Auslän<strong>der</strong>behörden dann Angaben machen<br />

beispielsweise zum Verfahrensstand o<strong>der</strong>, in<br />

welcher Abschiebungshaftanstalt sich <strong>der</strong><br />

Auslän<strong>der</strong> befindet.<br />

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S. 1 GG grundsätzlich einer vorherigen<br />

richterlichen Anordnung. Die<br />

Auslän<strong>der</strong>behörde ist verpflichtet, ihr<br />

Vorgehen bei Maßnahmen <strong>zur</strong><br />

Aufenthaltsbeendigung so zu gestalten, dass<br />

<strong>der</strong> <strong>zur</strong> Sicherung <strong>des</strong> Grundrechts auf<br />

Freiheit <strong>der</strong> Person (Art. 2 Abs. 2 S. 2 GG)<br />

bestehende Richtervorbehalt praktisch<br />

wirksam wird.<br />

Ist eine Abschiebung planbar, liegen<br />

regelmäßig die Voraussetzungen für eine<br />

vorherige richterliche Anordnung vor. Dies<br />

gilt auch dann, wenn ein Auslän<strong>der</strong> <strong>zur</strong><br />

Festnahme ausgeschrieben wird. in diesen<br />

Fällen ist grundsätzlich ein Antrag auf<br />

Anordnung <strong>der</strong> Sicherungshaft zu stellen. Da<br />

eine förmliche Haftanordnung wegen <strong>der</strong><br />

fehlenden Anhörung <strong>des</strong> Betroffenen nicht<br />

erfolgen kann, ist <strong>der</strong> Haftantrag mit einem<br />

Antrag auf Anordnung <strong>der</strong> einstweiligen<br />

Freiheitsentziehung gem. § 11 Abs. 1<br />

FreihEntzG zu verbinden. Hat <strong>der</strong> Haftrichter<br />

die Anordnung <strong>der</strong> einstweiligen<br />

Freiheitsentziehung befristet und ist <strong>der</strong><br />

Vollzug innerhalb <strong>der</strong> Frist aufgrund <strong>des</strong><br />

unbekannten Aufenthaltes <strong>des</strong> Auslän<strong>der</strong>s<br />

recht möglich, so ist eine Verlängerung o<strong>der</strong><br />

Beantragung einer neuen Anordnung <strong>zur</strong><br />

einstweiligen Freiheitsentziehung<br />

entbehrlich. Bleibt <strong>der</strong> Aufenthalt <strong>des</strong><br />

Auslän<strong>der</strong>s für längere Zeit verborgen, liegen<br />

die Voraussetzungen <strong>der</strong> vorläufigen<br />

behördlichen lngewahrsamnahme vor.<br />

Für ein ohne vorherige richterliche<br />

Anordnung erfolgtes Festhalten o<strong>der</strong><br />

Ingewahrsamnahmen müssen die<br />

Voraussetzungen <strong>des</strong> § 62 Abs. 4 AufenthG<br />

kumulativ erfüllt sein.<br />

Eine vorherige richterliche Entscheidung<br />

über die Anordnung <strong>der</strong> Sicherungshaft<br />

muss danach nicht vorher eingeholt werden,<br />

wenn das erneute Untertauchen <strong>des</strong><br />

Auslän<strong>der</strong>s droht. Typische<br />

Fallkonstellationen sind:<br />

- Der Auslän<strong>der</strong> wird zufällig aufgegriffen<br />

und es wird festgestellt, dass er sich<br />

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unrechtmäßig im Bun<strong>des</strong>gebiet aufhält.<br />

Zudem besteht <strong>der</strong> dringende Verdacht,<br />

dass <strong>der</strong> Auslän<strong>der</strong> illegal eingereist ist (§<br />

62 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 50 Abs. 1<br />

AufenthG) und wie<strong>der</strong> untertaucht.<br />

- Anlässlich einer zufälligen Vorsprache bei<br />

<strong>der</strong> Auslän<strong>der</strong>behörde ist bekannt, dass<br />

Sicherungshaft beantragt werden soll o<strong>der</strong><br />

die Vorsprache ergibt Anlass für die<br />

Beantragung von Sicherungshalt, weil das<br />

Verhalten <strong>des</strong> Auslän<strong>der</strong>s den begründeten<br />

Verdacht ergibt, dass er untertauchen bzw.<br />

sich <strong>der</strong> Anordnung <strong>der</strong> Sicherungshaft<br />

entziehen will (Haftgrund nach § 62 Abs. 2<br />

Satz 1 Nr. 3 bzw. Nr. 5 AufenthG).<br />

- Der Aufenthalt <strong>des</strong> vollziehbar<br />

ausreisepflichtigen Auslän<strong>der</strong>s ist<br />

unbekannt. Sein bisheriges Untertauchen<br />

begründet ein Indiz für den Verdacht, dass<br />

sich <strong>der</strong> Auslän<strong>der</strong> <strong>der</strong> Anordnung <strong>der</strong><br />

Sicherungshaft entziehen will. Im Übrigen<br />

sind die Ausführungen in Ziff. 3.2.2.3<br />

entsprechend zu berücksichtigen.<br />

Gem. § 13 Abs. 1 FEVG sowie § 62 Abs. 4<br />

Satz 2 AufenthG ist die richterliche<br />

Entscheidung unverzüglich herbeizuführen.<br />

Ist die Freiheitsentziehung nicht bis zum<br />

Ablauf <strong>des</strong> ihr folgenden Tages durch<br />

richterliche Entscheidung nach § 6 FEVS o<strong>der</strong><br />

§ 11 FEVG angeordnet, so hat die Freilassung<br />

zu erfolgen.<br />

7 Inkrafttreten<br />

Diese Abschiebungshaftrichtlinien treten mit<br />

ihrer Veröffentlichung in Kraft<br />

Gleichzeitig hebe ich die <strong>Richtlinien</strong> <strong>zur</strong><br />

Vorbereitungs- und Sicherungshaft (§ 57<br />

AuslG), Run<strong>der</strong>lass <strong>des</strong> Innenministeriums<br />

vom 25.4.1996, Az. I B 5/6.1 (SMBI. 26),<br />

auf.<br />

Dieser Erlass tritt mit Ablauf <strong>des</strong> 31.12.2013<br />

außer Kraft.<br />

© by Hilfe für Menschen in <strong>Abschiebehaft</strong> Büren e.V.<br />

Frank Gockel, Pöppinghauser Str. 20, 32756 Detmold.<br />

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