Zur KDV-Entscheidung von Zeit- und Berufssoldat_innen
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innere Überzeugung begründet ist (religiöse Überzeugung, allgemein<br />
weltanschauliche Überzeugungen etc.), ist dabei unerheblich.<br />
c) Kein „Schlüsselerlebnis“ erforderlich<br />
Eine Umkehr könnte das Ergebnis eines Schlüsselerlebnisses sein, sie kann aber<br />
auch am Ende einer Entwicklung stehen, die ohne spektakuläre äußere Umstände<br />
zu einer innerlich absolut verbindlichen <strong>Entscheidung</strong> gegen jedes Töten im Krieg<br />
geführt hat, so dass auch dann die Anforderungen an die Annahme einer<br />
Gewissensentscheidung gegen Kriegsdienst mit der Waffe im Sinne <strong>von</strong> Artikel 4<br />
Abs. 3 Satz 1 GG erfüllt sind (BVerwG, Urteil vom 02.03.1989, Az. 6 C 10.87).<br />
Angesichts der Schwierigkeit, den inneren Vorgang der Bildung einer<br />
Gewissensentscheidung aufzuklären, kommt der Glaubhaftigkeit <strong>und</strong> Ehrlichkeit<br />
des/der Antragstellers/in die Bedeutung eines wichtigen Indizes für die innere<br />
Überzeugtheit <strong>und</strong> den Gewissenszwang zu.<br />
3. Besondere Widerstände<br />
Freiwillig Dienenden, die sich auf eine Gewissensentscheidung gegen den<br />
Kriegsdienst mit der Waffe berufen, wird häufig seitens der Vorgesetzten <strong>und</strong><br />
Personalführung mit Misstrauen <strong>und</strong> Zweifeln an ihrer Glaubwürdigkeit begegnet.<br />
Dabei wird oft mehr oder weniger pauschal unterstellt, der <strong>KDV</strong>-Antrag eines Berufs-<br />
oder <strong>Zeit</strong>soldaten sei nicht gewissensbedingt, sondern werde nur zu dem Zweck<br />
benutzt, die B<strong>und</strong>eswehr verlassen zu können, weil dies über einen anderen Weg<br />
nicht möglich sei. Es kann auch vorkommen, dass die Betroffenen in der Truppe<br />
ausgegrenzt <strong>und</strong> bisweilen auch mit diskreditierenden Dienstaufträgen bedacht<br />
werden. Dass dabei dem Gr<strong>und</strong>recht Schaden zugefügt wird, liegt auf der Hand, <strong>und</strong><br />
zum Teil kann man sich des Eindrucks nicht erwehren, dass die Bedeutung eines<br />
Gr<strong>und</strong>rechtes auch auf Kommandeursebene nicht in wünschenswertem <strong>und</strong><br />
rechtsstaatlichem Sinne wahrgenommen wird.<br />
So heißt es beispielsweise in einer Vorlage des Büroleiters des ehemaligen<br />
Verteidigungsstaatssekretärs Biederbick vom 12.04.2001 an den Leiter der<br />
Personalabteilung des Verteidigungsministeriums:<br />
„Nach Einschätzung <strong>von</strong> Generalmajor Hoppe würden Regressbescheide dazu<br />
führen, dass in jedem Einzelfall sechsstellige Beträge dem Einzelplan 14 zufließen.<br />
Darüber hinaus würde ein Signal gesetzt, dass ein „eleganter Abgang“ über einen<br />
<strong>KDV</strong>-Antrag generell einhergeht mit der Kostenerstattung für die<br />
Luftfahrzeugführerausbildung. Allein diese Tatsache würde nach seiner<br />
Einschätzung erhebliche präventive Wirkung haben. Staatssekretär Biederbick bittet<br />
Sie, sich der Angelegenheit anzunehmen <strong>und</strong> in allen Fällen auf eine<br />
Kostenerstattung hinzuwirken.“<br />
Dieses Zitat macht deutlich, dass mit der Androhung <strong>von</strong><br />
Ausbildungskostenrückforderungen Soldat<strong>innen</strong> <strong>und</strong> Soldaten da<strong>von</strong> abgehalten<br />
werden können – <strong>und</strong> dieses Mittel ist auch bewusst eingesetzt worden –, einen<br />
Antrag auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer/in zu stellen. Dies wäre ein<br />
unzulässiger Eingriff in das ausnahmslos gewährte Gr<strong>und</strong>recht auf<br />
Kriegsdienstverweigerung.