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Zur KDV-Entscheidung von Zeit- und Berufssoldat_innen

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innere Überzeugung begründet ist (religiöse Überzeugung, allgemein<br />

weltanschauliche Überzeugungen etc.), ist dabei unerheblich.<br />

c) Kein „Schlüsselerlebnis“ erforderlich<br />

Eine Umkehr könnte das Ergebnis eines Schlüsselerlebnisses sein, sie kann aber<br />

auch am Ende einer Entwicklung stehen, die ohne spektakuläre äußere Umstände<br />

zu einer innerlich absolut verbindlichen <strong>Entscheidung</strong> gegen jedes Töten im Krieg<br />

geführt hat, so dass auch dann die Anforderungen an die Annahme einer<br />

Gewissensentscheidung gegen Kriegsdienst mit der Waffe im Sinne <strong>von</strong> Artikel 4<br />

Abs. 3 Satz 1 GG erfüllt sind (BVerwG, Urteil vom 02.03.1989, Az. 6 C 10.87).<br />

Angesichts der Schwierigkeit, den inneren Vorgang der Bildung einer<br />

Gewissensentscheidung aufzuklären, kommt der Glaubhaftigkeit <strong>und</strong> Ehrlichkeit<br />

des/der Antragstellers/in die Bedeutung eines wichtigen Indizes für die innere<br />

Überzeugtheit <strong>und</strong> den Gewissenszwang zu.<br />

3. Besondere Widerstände<br />

Freiwillig Dienenden, die sich auf eine Gewissensentscheidung gegen den<br />

Kriegsdienst mit der Waffe berufen, wird häufig seitens der Vorgesetzten <strong>und</strong><br />

Personalführung mit Misstrauen <strong>und</strong> Zweifeln an ihrer Glaubwürdigkeit begegnet.<br />

Dabei wird oft mehr oder weniger pauschal unterstellt, der <strong>KDV</strong>-Antrag eines Berufs-<br />

oder <strong>Zeit</strong>soldaten sei nicht gewissensbedingt, sondern werde nur zu dem Zweck<br />

benutzt, die B<strong>und</strong>eswehr verlassen zu können, weil dies über einen anderen Weg<br />

nicht möglich sei. Es kann auch vorkommen, dass die Betroffenen in der Truppe<br />

ausgegrenzt <strong>und</strong> bisweilen auch mit diskreditierenden Dienstaufträgen bedacht<br />

werden. Dass dabei dem Gr<strong>und</strong>recht Schaden zugefügt wird, liegt auf der Hand, <strong>und</strong><br />

zum Teil kann man sich des Eindrucks nicht erwehren, dass die Bedeutung eines<br />

Gr<strong>und</strong>rechtes auch auf Kommandeursebene nicht in wünschenswertem <strong>und</strong><br />

rechtsstaatlichem Sinne wahrgenommen wird.<br />

So heißt es beispielsweise in einer Vorlage des Büroleiters des ehemaligen<br />

Verteidigungsstaatssekretärs Biederbick vom 12.04.2001 an den Leiter der<br />

Personalabteilung des Verteidigungsministeriums:<br />

„Nach Einschätzung <strong>von</strong> Generalmajor Hoppe würden Regressbescheide dazu<br />

führen, dass in jedem Einzelfall sechsstellige Beträge dem Einzelplan 14 zufließen.<br />

Darüber hinaus würde ein Signal gesetzt, dass ein „eleganter Abgang“ über einen<br />

<strong>KDV</strong>-Antrag generell einhergeht mit der Kostenerstattung für die<br />

Luftfahrzeugführerausbildung. Allein diese Tatsache würde nach seiner<br />

Einschätzung erhebliche präventive Wirkung haben. Staatssekretär Biederbick bittet<br />

Sie, sich der Angelegenheit anzunehmen <strong>und</strong> in allen Fällen auf eine<br />

Kostenerstattung hinzuwirken.“<br />

Dieses Zitat macht deutlich, dass mit der Androhung <strong>von</strong><br />

Ausbildungskostenrückforderungen Soldat<strong>innen</strong> <strong>und</strong> Soldaten da<strong>von</strong> abgehalten<br />

werden können – <strong>und</strong> dieses Mittel ist auch bewusst eingesetzt worden –, einen<br />

Antrag auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer/in zu stellen. Dies wäre ein<br />

unzulässiger Eingriff in das ausnahmslos gewährte Gr<strong>und</strong>recht auf<br />

Kriegsdienstverweigerung.

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