Bebauungsplan "Becherhalde" - Kißlegg
Bebauungsplan "Becherhalde" - Kißlegg
Bebauungsplan "Becherhalde" - Kißlegg
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Fassung vom 30.03.2012<br />
Gemeinde <strong>Kißlegg</strong><br />
<strong>Bebauungsplan</strong> "Becherhalde BA 1" und die örtlichen<br />
Bauvorschriften hierzu
Seite 2<br />
Inhaltsverzeichnis<br />
1 Rechtsgrundlagen 3<br />
2 Planungsrechtliche Festsetzungen (PF) mit Zeichenerklärung 4<br />
3 Zuordnung von Flächen und/oder Maßnahmen zum Ausgleich im Sinne des § 1a Abs. 3<br />
BauGB an anderer Stelle gemäß § 9 Abs. 1a Satz 2 BauGB (externe Ausgleichsflächen/maßnahmen)<br />
17<br />
4 Örtliche Bauvorschriften (ÖBV) gemäß § 74 LBO mit Zeichenerklärung 19<br />
5 Hinweise und Zeichenerklärung 22<br />
6 Satzung 30<br />
7 Begründung – Städtebaulicher Teil 32<br />
8 Begründung – Umweltbericht (§ 2 Abs. 4 und § 2a Satz 2 Nr. 2 BauGB und Anlage zu § 2<br />
Abs. 4 und § 2a BauGB) sowie Abarbeitung der Eingriffsregelung des § 1a BauGB, Konzept<br />
zur Grünordnung 44<br />
9 Begründung – Bauordnungsrechtlicher Teil 75<br />
10 Begründung – Sonstiges 77<br />
11 Begründung – Auszug aus übergeordneten Planungen 80<br />
12 Begründung – Bilddokumentation 81<br />
13 Verfahrensvermerke 83<br />
Seite<br />
Gemeinde <strong>Kißlegg</strong> � <strong>Bebauungsplan</strong> "Becherhalde BA 1" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu<br />
Textteil mit 85 Seiten, Fassung vom 30.03.2012<br />
Planung unterliegt urheberrechtlichen Bestimmungen
1 Rechtsgrundlagen<br />
1.1 Baugesetzbuch<br />
Seite 3<br />
(BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004<br />
(BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Gesetz vom<br />
22.07.2011 (BGBl. I S. 1509)<br />
1.2 Baunutzungsverordnung (BauNVO) in der Fassung der Bekanntmachung vom<br />
23.01.1990 (BGBl. I S. 132), zuletzt geändert durch Gesetz vom<br />
22.04.1993 (BGBl. I S. 466)<br />
1.3 Planzeichenverordnung (PlanZV) in der Fassung vom 18.12.1990 (BGBl. I 1991 S. 58),<br />
zuletzt geändert durch Gesetz vom 22.07.2011 (BGBl. I<br />
S. 1509); die im nachfolgenden Text zitierten Nummern beziehen<br />
sich auf den Anhang zur PlanZV<br />
1.4 Landesbauordnung für<br />
Baden-Württemberg<br />
1.5 Gemeindeordnung für<br />
Baden-Württemberg<br />
(LBO) in der Fassung vom 05.03.2010 (GBl. S. 358, ber. 416),<br />
zuletzt geändert durch Verordnung vom 25.01.2012 (GBl. S. 65)<br />
(GemO) in der Fassung vom 24.07.2000 (GBl. BW S. 581, ber.<br />
S. 698), zuletzt geändert durch Gesetz vom 09.11.2010<br />
(GBl. BW S. 793)<br />
1.6 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) in der Fassung vom 29.07.2009 (BGBl. I S. 2542),<br />
zuletzt geändert durch Gesetz vom 06.02.2012 (BGBl. I S. 148)<br />
1.7 Naturschutzgesetz Baden-Württemberg<br />
1.8 Bundes-<br />
Immissionsschutzgesetz<br />
(NatSchG Baden-Württemberg) vom 13.12.2005 (GBl. S. 745,<br />
ber. 2006 S. 319), zuletzt geändert durch Gesetz vom<br />
17.12.2009 (GBl. S. 809)<br />
(BImSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom<br />
26.09.2002 (BGBl. I S. 3830), zuletzt geändert durch Gesetz<br />
vom 24.02.2012 (BGBl. I S. 212)<br />
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Planung unterliegt urheberrechtlichen Bestimmungen
2 Planungsrechtliche Festsetzungen (PF) mit Zeichenerklärung<br />
2.1<br />
WA<br />
Allgemeines Wohngebiet<br />
(§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB; § 4 BauNVO; Nr. 1.1.3. PlanZV; siehe<br />
Planzeichnung)<br />
2.2<br />
MI<br />
Mischgebiet<br />
Die Nutzungen nach § 6 Abs. 2 Nr. 6-8 BauNVO (Gartenbaubetriebe,<br />
Tankstellen, Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Abs. 3<br />
Nr. 2 BauNVO in den Teilen des Gebiets, die überwiegend durch<br />
gewerbliche Nutzungen geprägt sind) sind nicht zulässig (§ 1<br />
Abs. 5 BauNVO).<br />
2.3 GFZ .... - ....<br />
2.4 GRZ ....<br />
2.5 Überschreitung der<br />
Grundfläche<br />
Seite 4<br />
Die Nutzung nach § 6 Abs. 3 BauNVO (Vergnügungsstätten im<br />
Sinne des § 4a Abs. 3 Nr. 2 BauNVO außerhalb der in § 6 Abs. 2<br />
Nr. 8 BauNVO bezeichneten Teile des Gebiets) wird nicht Bestandteil<br />
des <strong>Bebauungsplan</strong>es (§ 1 Abs. 6 Nr. 1 BauNVO).<br />
(§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB; § 1 Abs. 5 BauNVO; § 1 Abs. 6 Nr. 1<br />
BauNVO; § 6 BauNVO; Nr. 1.2.2. PlanZV; siehe Planzeichnung)<br />
Geschoßflächenzahl als Mindest- und Höchstmaß<br />
(§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB; § 16 Abs. 2 Nr. 2 u. § 20 Abs. 2 BauNVO<br />
in Verbindung mit § 16 Abs. 4 BauNVO; Nr. 2.1. PlanZV; siehe<br />
Typenschablonen)<br />
Grundflächenzahl als Höchstmaß<br />
(§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB; § 16 Abs. 2 Nr. 1 und § 19 Abs. 1 BauN-<br />
VO; Nr. 2.5. PlanZV; siehe Typenschablonen)<br />
Die zulässige Grundfläche darf neben der in § 19 Abs. 4 Satz 2<br />
BauNVO getroffenen Vorschrift durch nicht vollflächig versiegelte<br />
− Stellplätze und<br />
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2.6 Z ....<br />
2.7<br />
Seite 5<br />
− Zufahrten zu Stellplätzen und Garagen<br />
um weitere 50 %, jedoch höchstens bis zu einer Grundflächenzahl<br />
von 0,80 überschritten werden.<br />
(§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB; § 19 Abs. 4 BauNVO)<br />
Zahl der Vollgeschoße als Höchstmaß<br />
(§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB; § 16 Abs. 2 Nr. 3 u. § 20 Abs. 1 BauN-<br />
VO; Nr. 2.7. PlanZV; siehe Typenschablonen)<br />
Z I I<br />
Zahl der Vollgeschoße zwingend<br />
(§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB; § 16 Abs. 2 Nr. 3 u. § 20 Abs. 1 BauNVO<br />
in Verbindung mit § 16 Abs. 4 BauNVO; Nr. 2.7. PlanZV; siehe<br />
Typenschablonen)<br />
2.8 WH .... m ü. NN<br />
Maximale traufseitige Wandhöhe über NN; der Schnittpunkt<br />
der Außenwand (außen) mit der Dachhaut (außen) des Hauptgebäudes<br />
darf an keiner Stelle den festgesetzten Wert überschreiten.<br />
Sofern zulässige Widerkehre, Zwerchgiebel oder Dachaufbauten<br />
im Bereich des Schnittpunktes der Außenwand mit der Dachhaut<br />
liegen, ist die Verbindungslinie zwischen den nächst gelegenen<br />
entsprechenden Schnittpunkten außerhalb solcher Bauteile maßgeblich.<br />
Bei Gebäuden, die im Umgriff von zwei unterschiedlichen Festsetzungen<br />
zur "WH über NN" liegen, ist eine "effektive WH über<br />
NN" entsprechend den Anteilen der Traufen, die in dem jeweiligen<br />
Bereich liegen, durch lineare Interpolation zu ermitteln.<br />
Bei Flachdächern ist als Dachhaut die Oberkante der Attika zu<br />
verstehen.<br />
(§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB; § 16 Abs. 2 Nr. 4 u. § 18 Abs. 1 BauN-<br />
VO; Nr. 2.8. PlanZV; siehe Planzeichnung)<br />
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2.9 FH .... m ü. NN<br />
2.10 o Offene Bauweise<br />
Seite 6<br />
Firsthöhe über NN als Höchstmaß; die Firsthöhe von Hauptgebäuden<br />
darf an keiner Stelle den festgesetzten Wert überschreiten.<br />
Bei Gebäuden, die im Umgriff von zwei unterschiedlichen Festsetzungen<br />
zur "FH über NN" liegen, ist eine "effektive FH über<br />
NN" entsprechend den Anteilen des Firstes, die in dem jeweiligen<br />
Bereich liegen, durch lineare Interpolation zu ermitteln.<br />
Bei Pultdächern wird der First an der höchsten Stelle der Dachkonstruktion<br />
gemessen (einschließlich Dachüberstand). Hierbei<br />
muss die Firsthöhe des Hauptgebäudes den festgesetzten Wert<br />
um 1,50 m unterschreiten.<br />
Bei Flachdächern ist die Firsthöhe nicht relevant.<br />
(§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB; § 16 Abs. 2 Nr. 4 u. § 18 Abs. 1 BauN-<br />
VO; Nr. 2.8. PlanZV; siehe Planzeichnung)<br />
(§ 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB; § 22 Abs. 1 BauNVO; Nr. 3.1. PlanZV;<br />
siehe Typenschablonen)<br />
2.11<br />
ED<br />
Nur Einzel- und Doppelhäuser zulässig<br />
(§ 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB; § 22 Abs. 2 BauNVO; Nr. 3.1.4. PlanZV;<br />
siehe Typenschablonen)<br />
2.12 Baugrenze<br />
2.13 Nebenanlagen und sonstige<br />
bauliche Anlagen<br />
(§ 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB; § 23 Abs. 1 u. 3 BauNVO; Nr. 3.5.<br />
PlanZV; siehe Planzeichnung)<br />
In dem Baugebiet sind die gemäß § 14 BauNVO zulässigen Nebenanlagen<br />
und nicht überdachte Stellplätze auch außerhalb der<br />
überbaubaren Grundstücksflächen zulässig.<br />
(§ 9 Abs. 1 Nr. 4 BauGB; §§ 12, 14 u. 23 BauNVO)<br />
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2.14 E.../D.../H... Wo Höchstzulässige Zahl der Wohnungen in Wohngebäuden;<br />
die Differenzierung nach Bauweise bzw. Zuordnung ist wie folgt<br />
bestimmt:<br />
Seite 7<br />
− E... als max. Wohnungsanzahl pro Einzelhaus (als Wohngebäude)<br />
− D... als max. Wohnungsanzahl pro Doppelhaushälfte (als<br />
Wohngebäude)<br />
− H... als max. Wohnungsanzahl pro Wohngebäude (z.B. pro<br />
Reihenhauselement)<br />
(§ 9 Abs. 1 Nr. 6 BauGB; siehe Typenschablonen)<br />
2.15 keine baul.<br />
Anlagen/Einrichtungen<br />
Umgrenzung der Flächen, die von der Bebauung freizuhalten<br />
sind; innerhalb der Flächen sind keine baulichen Anlagen<br />
und keine Einrichtungen zulässig.<br />
(§ 9 Abs. 1 Nr. 10 BauGB; Nr. 15.8. PlanZV; siehe Planzeichnung)<br />
2.16 Sichtflächen für den fließenden Verkehr; innerhalb der Fläche<br />
muss eine uneingeschränkte Sicht jeweils zwischen 0,80 m und<br />
110<br />
2,50 m über Fahrbahn-Oberkante gewährleistet sein. Einzelne<br />
Bäume (Hochstämme mit Ast-Ansatz über 2,80 m) sind zulässig.<br />
3<br />
2.17 Verkehrsflächen<br />
Die Bemaßung bezieht sich auf die Schenkel-Längen in Metern<br />
(ab Einmündungsachse bzw. Fahrbahnrand, Bemalung beispielhaft<br />
aus der Planzeichnung).<br />
(§ 9 Abs. 1 Nr. 10 BauGB; siehe Planzeichnung)<br />
(§ 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB; Nr. 6.1. PlanZV; siehe Planzeichnung)<br />
2.18 Verkehrsflächen als Begleitfläche; für Straßenbegleitgrün,<br />
Randflächen (z.B. Schotter-Rasen, Rasenpflaster etc.);<br />
(§ 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB; siehe Planzeichnung)<br />
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2.19 Einzelner Stellplatz in der öffentlichen Verkehrsfläche;<br />
Seite 8<br />
(§ 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB; siehe Planzeichnung)<br />
2.20 5,80<br />
Straßenbegrenzungslinie mit Bemaßung für das Regelprofil;<br />
äußere Umgrenzung aller Verkehrsflächen (Bemaßung beispielhaft<br />
aus der Planzeichnung)<br />
(§ 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB; Nr. 6.2. PlanZV; siehe Planzeichnung)<br />
2.21 Bereich ohne Ein- und Ausfahrt<br />
2.22 Unterirdische Bauweise<br />
von Niederspannungsleitungen<br />
2.23 Retention/Versickerung<br />
von Niederschlagswasser<br />
innerhalb des Baugebietes<br />
(§ 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB; Nr. 6.4. PlanZV; siehe Planzeichnung)<br />
Niederspannungsleitungen sind ausschließlich in unterirdischer<br />
Bauweise zulässig.<br />
(§ 9 Abs. 1 Nr. 13 BauGB)<br />
Für die zulässige Ableitung des innerhalb des Baugebietes (Baugrundstücke)<br />
entstehenden Niederschlagswasser-Abflusses steht<br />
eine öffentliche Regenwasserkanalisation zur Verfügung. Dies gilt<br />
auch für Überläufe von Anlagen zur Regenwassernutzung (so genannte<br />
Zisternen) ohne Zwangsentleerung und für Drainagen jeder<br />
Art. Eine Ableitung in die Schmutzwasserkanalisation ist unzulässig.<br />
Schädliche Verunreinigungen des von der Ableitung in den<br />
Schmutzwasserkanal ausgeschlossenen Niederschlagswassers sind<br />
unzulässig. Die Ableitung in das öffentliche Regenwassersystem<br />
ist auf das unumgängliche Maß zu beschränken.<br />
Niederschlagswasser, das über Dach- und Hofflächen anfällt,<br />
kann, soweit dies auf Grund der Bodenbeschaffenheit innerhalb<br />
des Baugrundstückes möglich ist, auf dem Baugrundstück über<br />
die belebte Bodenzone (z.B. Muldenversickerung, Mulden-<br />
Rigolen-Versickerung) in den Untergrund versickert werden. Dabei<br />
ist die Versickerung breitflächig und über eine mind. 0,30 m<br />
mächtige, bewachsene Oberbodenzone durchzuführen.<br />
Wird eine Versickerung des anfallenden Niederschlagswassers in-<br />
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Seite 9<br />
nerhalb des Baugrundstückes auf Grund der Bodenbeschaffenheit<br />
oder aus anderen Gründen nicht umgesetzt, sind spezielle Retentionsanlagen<br />
(z.B. Retentionszisternen) zur Regenwasserpufferung<br />
herzustellen, welche sich nach Ende des Regenereignisses<br />
selbständig über das öffentliche Regenwassersystem gedrosselt<br />
entleeren, so dass das Speichervolumen für das nachfolgende Regenereignis<br />
erneut zur Verfügung steht. Das Speichervolumen<br />
muss für die angeschlossenen, befestigten Flächen mindestens<br />
3,00 m³ pro 100 m² betragen. Der Drosselabfluss des Speichers<br />
zum öffentlichen Regenwassernetz ist auf 0,5 l/s pro Sekunde<br />
und Baugrundstück zu begrenzen.<br />
Sickerschächte sind unzulässig. Rigolen sind nur nach Vorreinigung<br />
(wie oben beschrieben) zulässig.<br />
Für alle baukonstruktiven Elemente, die großflächig mit Niederschlagswasser<br />
in Berührung kommen (z.B. Dachdeckungen, jedoch<br />
nicht Rinnen, sind bei Versickerung des Niederschlagswassers<br />
Oberflächen aus Zink, Titan-Zink, Kupfer oder Blei unzulässig,<br />
sofern diese Oberflächen nicht mit geeigneten anderen Materialien<br />
(z.B. Kunststoffbeschichtung) dauerhaft abgeschirmt werden.<br />
(§ 9 Abs.1 Nrn.14 und 20 BauGB)<br />
2.24 Öffentliche Öffentliche Grünfläche Grünfläche<br />
Öffentliche Grünfläche als Spielplatz<br />
(§ 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB; Nr. 9. PlanZV; siehe Planzeichnung)<br />
2.25 Öffentliche Grünfläche Öffentliche Grünfläche als Ortsrandeingrünung<br />
2.26 Maßnahmen zum Schutz,<br />
zur Pflege und zur Entwicklung<br />
von Natur und<br />
Landschaft<br />
(§ 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB; Nr. 9. PlanZV; siehe Planzeichnung)<br />
Eine Beleuchtung von Werbeanlagen, die sich nicht direkt an Gebäuden<br />
befinden, ist unzulässig. Die Benutzung von Skybeamern,<br />
blinkende, wechselnd farbige Anzeigen sowie die flächenhafte<br />
Beleuchtung der Fassaden sind nicht zulässig. Für die Außenbeleuchtung<br />
sind nur mit Lichtstrahl nach unten gerichtete,<br />
vollständig insektendicht eingekofferte (staubdichte) Natriumdampf-Niederdruck-Lampen<br />
bzw. nach dem Stand der Technik<br />
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Planung unterliegt urheberrechtlichen Bestimmungen
2.27 Bodenbeläge in dem<br />
Baugebiet<br />
Seite 10<br />
vergleichbare insektenschonende Lampen zulässig. Die Lichtmasten<br />
dürfen eine Höhe von maximal 6,00 m nicht überschreiten.<br />
Die Lampen sind in den Nachtstunden (22 – 06 Uhr) so weit als<br />
aus Gründen der Arbeits- und Verkehrssicherheit möglich abzuschalten.<br />
Es sind nur Photovoltaik-Module zu verwenden, die weniger als<br />
8 % Licht reflektieren (je Solarglasseite 4 %).<br />
Die Maßnahmen bzw. Vorschriften sind im gesamten Geltungsbereich<br />
durchzuführen bzw. zu beachten.<br />
(§ 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB)<br />
In dem Baugebiet (private Grundstücke) sind für<br />
− Stellplätze<br />
− Zufahrten und andere untergeordnete Wege<br />
geschlossene Asphalt- und Betonbeläge ohne Fugen nicht zulässig.<br />
Dies gilt nicht für Bereiche, die auf Grund eines im Sinne dieser<br />
Planung zulässigen<br />
− Produktionsablaufes<br />
− regelmäßigen Befahrens mit Lkw<br />
− Verarbeitens oder Umlagerns von Grundwasser belastenden<br />
Substanzen<br />
einen entsprechenden Bodenbelag erforderlich machen.<br />
(§ 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB)<br />
2.28 Leitungsrecht zu Gunsten der Abwasserentsorgung der Gemeinde<br />
LR<br />
<strong>Kißlegg</strong>.<br />
(§ 9 Abs. 1 Nr. 21 BauGB; Nr. 15.5. PlanZV; siehe Planzeichnung)<br />
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Planung unterliegt urheberrechtlichen Bestimmungen
2.29 Umgrenzung der Flächen für besondere Anlagen und Vorkehrun-<br />
IS 1<br />
gen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne<br />
des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, Immissionsschutz-<br />
Festsetzung 1 mit folgendem Inhalt:<br />
Seite 11<br />
− Die Außenbauteile der Aufenthaltsräume (z.B. Büroräume,<br />
Wohnzimmer Wohnküche, Schlafzimmer) sind gemäß den Anforderungen<br />
der DIN 4109 - Schallschutz im Hochbau - auszuführen.<br />
An den Fassaden liegt maximal die Anforderung von<br />
Lärmpegelbereich III (maßgeblicher Außenlärmpegel von 61<br />
dB(A) bis 65 dB(A)) vor. Daraus ergibt sich für die Außenbauteile<br />
der Aufenthaltsäume ein erforderliches Gesamtschalldämmmaß<br />
R' W,res von mindestens 35 dB(A) für Aufenthaltsräumen<br />
in Wohnräumen und ein erforderliches Gesamtschalldämmmaß<br />
R' W,res von mindestens 30 dB(A) für Büroräume und<br />
ähnlichem.<br />
− Die zum Lüften erforderlichen Fensteröffnungen der Ruhe- und<br />
Aufenthaltsräume (z.B. Wohnzimmer Wohnküche, Schlaf- und<br />
Kinderzimmer) sind auf die der Kreis-Straße K 8043 abgewandten<br />
Gebäudeseiten (nach Norden, Osten und Süden) zu<br />
orientieren.<br />
− Ausnahmen von den oben genannten Orientierungspflichten<br />
für die Fensteröffnungen einzelner Aufenthalts- und Ruheräume<br />
können zugelassen werden, wenn alle anderen Aufenthalts-<br />
und Ruheräume des Gebäudes die o.g. Orientierung<br />
aufweisen und wenn gleichzeitig eine Unterbringung von<br />
Fensteröffnungen von weiteren Aufenthalts- und Ruheräume<br />
an allen hierfür zulässigen Gebäudeseiten (in den hierfür zulässigen<br />
Geschoßen) unter der Voraussetzung von funktional<br />
befriedigenden Raumzuschnitten unmöglich ist und wenn die<br />
betreffenden Räume ersatzweise mit ausreichend dimensionierten<br />
Lüftungsanlagen (z.B. integrierte Fensterrahmen-<br />
Lüftung, Einzel-Lüfter etc.) ausgestattet werden.<br />
(§ 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB; Nr. 15.6. PlanZV; siehe Planzeichnung)<br />
2.30 Umgrenzung der Flächen für besondere Anlagen und Vorkehrun-<br />
IS 2<br />
gen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne<br />
des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, Immissionsschutz-<br />
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2.31 Unterirdische Lagerbehälter<br />
von Wasser gefährdenden<br />
Stoffen<br />
Seite 12<br />
Festsetzung 2 mit folgendem Inhalt:<br />
− Die zum Lüften erforderlichen Fensteröffnungen der Ruheräume<br />
(z.B. Schlaf- und Kinderzimmer) sind auf die der Kreis-<br />
Straße K 8043 abgewandten Gebäudeseite (nach Norden, Osten<br />
und Süden) zu orientieren.<br />
− Ausnahmen von den oben genannten Orientierungspflichten<br />
für die Fensteröffnungen einzelner Ruheräume können zugelassen<br />
werden, wenn alle anderen Ruheräume des Gebäudes<br />
die o.g. Orientierung aufweisen und wenn gleichzeitig eine<br />
Unterbringung von Fensteröffnungen von weiteren Ruheräumen<br />
an allen hierfür zulässigen Gebäudeseiten (in den hierfür<br />
zulässigen Geschoßen) unter der Voraussetzung von funktional<br />
befriedigenden Raumzuschnitten unmöglich ist und wenn die<br />
betreffenden Räume ersatzweise mit ausreichend dimensionierten<br />
Lüftungsanlagen (z.B. integrierte Fensterrahmen-<br />
Lüftung, Einzel-Lüfter etc.) ausgestattet werden.<br />
(§ 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB; Nr. 15.6. PlanZV; siehe Planzeichnung)<br />
Unterirdische Lagerbehälter von Wasser gefährdenden Stoffen<br />
sind gegen Auftrieb zu sichern.<br />
(§ 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB)<br />
2.32 Zu pflanzender Baum, Standort auf der jeweiligen Bau- oder<br />
Verkehrsfläche um bis zu 3,00 m verschiebbar. Vom Fahrbahnrand<br />
der Kreis-Straße 8043 ist ein Pflanzabstand von mind.<br />
4,50 m einzuhalten. Es sind ausschließlich Gehölze aus der<br />
Pflanzliste zu "Pflanzungen in den öffentlichen Flächen" zu verwenden.<br />
(§ 9 Abs. 1 Nr. 25 a BauGB; Nr. 13.2. PlanZV; siehe Planzeichnung)<br />
2.33 Zu pflanzender Baum, variabler Standort; es sind ausschließlich<br />
Gehölze aus der Pflanzliste zu "Pflanzungen in den öffentlichen<br />
Flächen" zu verwenden.<br />
(§ 9 Abs. 1 Nr. 25 a BauGB; Nr. 13.2. PlanZV; siehe Planzeich-<br />
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2.34 Pflanzungen in den öffentlichen<br />
Flächen<br />
Seite 13<br />
nung)<br />
Pflanzungen:<br />
− Für die Pflanzungen in den öffentlichen Flächen sind ausschließlich<br />
standortgerechte, heimische Bäume und Sträucher<br />
aus der unten genannten Pflanzliste zu verwenden.<br />
− Die öffentlichen Verkehrsflächen als Begleitflächen (Straßenbegleitgrün)<br />
sind als Mager- und/oder Trockenstandorte auszubilden<br />
(z.B. Schotter, Sukzessionsflächen, o.ä.).<br />
− Die öffentlichen Grünflächen sind entsprechend der Planzeichnung<br />
mit Gehölzen zu bepflanzen. Die öffentliche Grünfläche<br />
als Ortsrandeingrünung ist als kräuterreiche Extensivwiese<br />
auszubilden.<br />
− Unzulässig sind Gehölze, die als Zwischenwirt für die Erkrankungen<br />
im Obst- und Ackerbau gelten, speziell die in der Verordnung<br />
zur Bekämpfung der Feuerbrandkrankheit (Feuerbrandverordnung<br />
vom 20.12.1985, BGBl. I, 1985 S. 2551,<br />
zuletzt geändert durch Artikel 3 § 5 des Gesetzes vom<br />
13.12.2007, BGBl. I S. 2930) genannten.<br />
Für die öffentlichen Flächen festgesetzte Pflanzliste:<br />
Bäume 1. Wuchsklasse<br />
Spitz-Ahorn Acer platanoides<br />
Berg-Ahorn Acer pseudoplatanus<br />
Sand-Birke Betula pendula<br />
Esche Fraxinus excelsior<br />
Zitter-Pappel Populus tremula<br />
Stiel-Eiche Quercus robur<br />
Winter-Linde Tilia cordata<br />
Bäume 2. Wuchsklasse<br />
Obstbäume<br />
Feld-Ahorn Acer campestre<br />
Hainbuche Carpinus betulus<br />
Vogel-Kirsche Prunus avium<br />
Sträucher<br />
Gewöhnlicher Hasel Corylus avellana<br />
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Planung unterliegt urheberrechtlichen Bestimmungen
2.35 Pflanzungen in den Baugebieten<br />
Seite 14<br />
Pfaffenhütchen Euonymus europaeus<br />
Gewöhnlicher Liguster Ligustrum vulgare<br />
Heckenkirsche Lonicera xylosteum<br />
Schlehe Prunus spinosa<br />
Echter Kreuzdorn Rhamnus cathartica<br />
Hunds-Rose Rosa canina<br />
Schwarzer Holunder Sambucus nigra<br />
Wolliger Schneeball Viburnum lantana<br />
(§ 9 Abs. 1 Nr. 25 a BauGB)<br />
Pflanzungen:<br />
− Für die Pflanzungen in den Baugebieten sind standortgerechte,<br />
heimische Bäume und Sträucher aus der unten genannten<br />
Pflanzliste zu verwenden.<br />
− Auf max. 5 % der Grundstücksfläche sind auch Sträucher, die<br />
nicht in der u.g. Pflanzliste festgesetzt sind, zulässig (z.B.<br />
Ziersträucher, Rosen-Züchtungen).<br />
− In den Baugebieten ist pro 600 m² (angefangene) Grundstücksfläche<br />
mindestens 1 Laubbaum aus der u.g. Pflanzliste<br />
zu pflanzen. Die in der Planzeichnung dargestellten Baumpflanzungen<br />
innerhalb der nördlichen Mischgebietsfläche können<br />
auf dieses Pflanzgebot angerechnet werden.<br />
− Im Übergangsbereich zur freien Landschaft und in Bereichen,<br />
die an öffentliche Flächen angrenzen, sind Hecken aus Nadelgehölzen<br />
unzulässig.<br />
− Unzulässig sind Gehölze, die als Zwischenwirt für die Erkrankungen<br />
im Obst- und Ackerbau gelten, speziell die in der Verordnung<br />
zur Bekämpfung der Feuerbrandkrankheit (Feuerbrandverordnung<br />
vom 20.12.1985, BGBl. I, 1985 S. 2551,<br />
zuletzt geändert durch Artikel 3 § 5 des Gesetzes vom<br />
13.12.2007, BGBl. I S. 2930) genannten.<br />
Für die Baugebiete festgesetzte Pflanzliste:<br />
Bäume 1. Wuchsklasse<br />
Spitz-Ahorn Acer platanoides<br />
Berg-Ahorn Acer pseudoplatanus<br />
Sand-Birke Betula pendula<br />
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Seite 15<br />
Esche Fraxinus excelsior<br />
Walnussbaum Juglans regia<br />
Zitter-Pappel Populus tremula<br />
Trauben-Eiche Quercus petraea<br />
Stiel-Eiche Quercus robur<br />
Winter-Linde Tilia cordata<br />
Sommer-Linde Tilia platyphyllos<br />
Bäume 2. Wuchsklasse<br />
Obsthochstämme<br />
Feld-Ahorn Acer campestre<br />
Hainbuche Carpinus betulus<br />
Vogel-Kirsche Prunus avium<br />
Sträucher<br />
Berberitze Berberis vulgaris<br />
Kornelkirsche Cornus mas<br />
Roter Hartriegel Cornus sanguinea<br />
Gewöhnlicher Hasel Corylus avellana<br />
Pfaffenhütchen Euonymus europaeus<br />
Gewöhnlicher Liguster Ligustrum vulgare<br />
Heckenkirsche Lonicera xylosteum<br />
Schlehe Prunus spinosa<br />
Echter Kreuzdorn Rhamnus cathartica<br />
Wilde Stachelbeere Ribes uva-crispa<br />
Kriech-Rose Rosa arvensis<br />
Hunds-Rose Rosa canina<br />
Hecht-Rose Rosa glauca<br />
Zimt-Rose Rosa majalis<br />
Bibernell-Rose Rosa pimpinellifolia<br />
Wein-Rose Rosa rubiginosa<br />
Apfel-Rose Rosa villosa<br />
Purpur-Weide Salix purpurea<br />
Roter Holunder Sambucus racemosa<br />
Schwarzer Holunder Sambucus nigra<br />
Wolliger Schneeball Viburnum lantana<br />
(§ 9 Abs. 1 Nr. 25 a BauGB)<br />
2.36 Abgrenzung ("Nutzungskordel") von unterschiedlicher Art<br />
und/oder unterschiedlichem Maß der Nutzung<br />
(§ 9 Abs. 1 BauGB und § 16 Abs. 5 BauNVO; Nr. 15.14. PlanZV;<br />
siehe Planzeichnung)<br />
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2.37 Grenze des räumlichen Geltungsbereiches des <strong>Bebauungsplan</strong>es<br />
"Becherhalde BA 1" der Gemeinde <strong>Kißlegg</strong><br />
Seite 16<br />
(§ 9 Abs. 7 BauGB; Nr. 15.13. PlanZV; siehe Planzeichnung)<br />
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3 Zuordnung von Flächen und/oder Maßnahmen<br />
zum Ausgleich im Sinne des § 1a Abs. 3 BauGB an<br />
anderer Stelle gemäß § 9 Abs. 1a Satz 2 BauGB<br />
(externe Ausgleichsflächen/-maßnahmen)<br />
3.1 Lage der Ausgleichsfläche/-maßnahme<br />
Seite 17<br />
Der vorliegenden Planung wird eine Ausgleichsfläche/-maßnahme<br />
außerhalb des Geltungsbereiches dieser Planung zugeordnet.<br />
Diese Ausgleichsfläche/-maßnahme befindet sich auf einer<br />
2,24 ha großen Teilfläche der Fl.-Nr. 1601/2 der Gemarkung <strong>Kißlegg</strong><br />
(§ 9 Abs. 1a Satz 2 BauGB; siehe nachfolgende Planskizze).<br />
Hinweis: 86,69 % der Ausgleichsfläche werden dem Eingriff durch den vorliegenden <strong>Bebauungsplan</strong><br />
zugeordnet. 13,31 % der Fläche verbleiben für weitere Bauvorhaben.<br />
Da die Fläche außerhalb des Geltungsbereiches des <strong>Bebauungsplan</strong>es liegt, muss mit dem Landratsamt<br />
Ravensburg ein öffentlich-rechtlicher Vertrag zur dauerhaften Sicherung der Ausgleichs-<br />
Maßnahmen geschlossen werden. Der Inhalt des öffentlich-rechtlichen Vertrages muss vor Satzungsbeschluss<br />
Gegenstand der Abwägung des Gemeinderates sein.<br />
Lage der Ausgleichsfläche/-maßnahme<br />
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Seite 18<br />
Folgende Maßnahmen sind auf der Ausgleichsfläche vorgesehen:<br />
- Schließung der vorhandenen Drainagen<br />
- Extensivierung der Fettwiese mit dem Entwicklungsziel einer Nasswiese (Reduktion auf bis<br />
zu zweimalige Mahd pro Jahr mit Abtransport des Mähguts (erste Mahd nach dem 15.06.),<br />
Verzicht auf Düngung und Pflanzenschutzmittel)<br />
- Mähgutübertragung von geeigneten Spenderflächen zur Förderung des Artenreichtums<br />
- abschnittsweise Abflachung der nördlichen Grabenböschung im Rahmen der gemeindlichen<br />
Gewässerunterhaltung, Bepflanzung der Abflachungen mit insg. 10 Schwarzerlen<br />
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4 Örtliche Bauvorschriften (ÖBV) gemäß § 74 LBO<br />
mit Zeichenerklärung<br />
4.1 Grenze des räumlichen Geltungsbereiches der örtlichen Bauvorschriften<br />
zum <strong>Bebauungsplan</strong> "Becherhalde BA 1" der Gemeinde<br />
<strong>Kißlegg</strong>.<br />
Seite 19<br />
(§ 9 Abs. 7 BauGB, Nr. 15.13. PlanZV; siehe Planzeichnung)<br />
4.2 Dachformen Alle vorgeschriebenen Dachformen gelten für Dächer von Hauptgebäuden.<br />
4.3 SD/PD/WD/FD<br />
Neben den jeweils vorgeschriebenen Dachformen sind für deutlich<br />
untergeordnete Bauteile (z.B. Gaupen, Eingangsüberdachungen<br />
etc.) sowie für Garagen und sonstige Nebenanlagen (z.B. Geräteschuppen<br />
etc.) andere Dachformen zulässig.<br />
Für Garagen sind Satteldächer, Walmdächer, Zeltdächer, Pultdächer<br />
und Flachdächer zulässig.<br />
(§ 74 Abs. 1 Nr. 1 LBO)<br />
Dachform jeweils alternativ Satteldach oder Pultdach oder<br />
Walmdach (letzteres auch als Zeltdach oder so genanntes Krüppelwalmdach)<br />
oder Flachdach;<br />
Für die Dachform Pultdach gilt folgende Definition: Mindestens<br />
75 % aller Dach-Ebenen des jeweiligen Hauptgebäudes müssen<br />
zueinander parallel sein. Die Fläche einer Dach-Ebene wird in der<br />
senkrechten Projektion gemessen.<br />
Als Flachdächer gelten Dächer bis zu einer Dachneigung von<br />
max. 3°. Bei Flachdachgebäuden mit drei Geschoßen darf die<br />
Grundfläche des Dachgeschoßes max. 70% des darunter liegenden<br />
Geschoßes mit der größten Grundfläche betragen. Überdachte<br />
Bereiche (z. B. Terrassen, Balkone) sind zur Grundfläche hinzuzurechnen.<br />
Nichtüberdachte Terrassen und Balkone sind nicht zu<br />
den 70% hinzuzurechnen.<br />
(§ 74 Abs. 1 Nr. 1 LBO; siehe Typenschablonen)<br />
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4.4 DN .... - ....° Dachneigung; Winkel zwischen der Horizontalen und der Ebene<br />
des Daches als Mindest- und Höchstmaß; gilt für das Dach des<br />
Hauptgebäudes und für Widerkehre und Zwerchgiebel ab 6,00 m<br />
Breite (Außenkante Außenwand) sowie für geneigte Dächer von<br />
Garagen. Thermische Solar- und Fotovoltaikanlagen sind parallel<br />
zur Dachfläche, auf der sie befestigt werden, auszuführen. Dies<br />
gilt nicht für Flachdächer.<br />
Seite 20<br />
Bei zulässigerweise errichtbaren Flachdächern gilt eine Dachneigung<br />
von 0 - 3°.<br />
(§ 74 Abs. 1 Nr. 1 LBO; siehe Typenschablonen)<br />
4.5 Materialien Als Dachdeckung für Dächer von<br />
− Hauptgebäuden<br />
− Garagen sowie<br />
− sonstigen Nebengebäuden mit mehr als 200 m 3 Brutto-<br />
Rauminhalt<br />
sind ausschließlich Dachplatten (kleinteilige Schuppendeckung<br />
wie z.B. Dachziegel, Dachpfannen, Betondachsteine etc.) zulässig.<br />
Ausgenommen hiervon sind Flachdächer.<br />
Bei Dächern mit einer Dachneigung unter 20° sind sowohl Dachplatten<br />
als auch eine vollständige Begrünung zulässig.<br />
Für Dachflächen, die der Gewinnung von Sonnenenergie dienen,<br />
sind darüber hinaus Materialien zulässig, die für diese Anlagen<br />
(Sonnenkollektoren, Fotovoltaik-Anlagen) üblich bzw. erforderlich<br />
sind.<br />
Für untergeordnete Bauteile (Verbindungs-Teile, Abdichtungs-<br />
Elemente etc.) sind darüber hinaus andere Materialien zulässig.<br />
(§ 74 Abs. 1 Nr. 1 LBO)<br />
4.6 Farben Als Farbe für Dächer sind nur rote bis rotbraune sowie betongraue<br />
bis anthrazitgraue und schwarze Töne zulässig, dies gilt nicht für<br />
begrünte Dächer. Für Dachflächen, die der Gewinnung von Sonnenenergie<br />
dienen, sind die Farben zulässig, die für entsprechende<br />
Anlagen (Sonnenkollektoren, Fotovoltaik-Anlagen) üblich<br />
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4.7 Anzahl der Stellplätze in<br />
den Baugebieten<br />
Seite 21<br />
bzw. erforderlich sind. Für untergeordnete Bauteile (Verbindungs-<br />
Teile, Abdichtungs-Elemente etc.) sind darüber hinaus andere<br />
Farben zulässig.<br />
(§ 74 Abs. 1 Nr. 1 LBO)<br />
Die Anzahl der nachzuweisenden Stellplätze pro Wohnung in den<br />
Baugebieten beträgt zwei.<br />
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5 Hinweise und Zeichenerklärung<br />
5.1 Bestehendes Gebäude zur Zeit der Planaufstellung (siehe Planzeichnung);<br />
5.2 Bestehende Grundstücksgrenzen zur Zeit der Planaufstellung<br />
(siehe Planzeichnung);<br />
5.3 Geplante Grundstücksgrenzen; die so gekennzeichneten Grenzen<br />
stellen einen Vorschlag zur Aufteilung der Grundstücke dar<br />
(siehe Planzeichnung);<br />
5.4 Nr. ....;....m 2 Nummerierung und voraussichtliche Größe der Grundstücke<br />
(siehe Planzeichnung, Nummerierung von Nordwest nach<br />
Südost);<br />
5.5 Bestehende Flurstücksnummer (beispielhaft aus der Planzeichnung);<br />
5.6 651,00<br />
650,00 Vorhandenes (natürliches) Gelände; Darstellung der Höhen-<br />
649,00 schichtlinien (beispielhaft aus der Planzeichnung, siehe Plan-<br />
648,00<br />
zeichnung);<br />
5.7 Vorhandene Böschung (siehe Planzeichnung);<br />
5.8 Vorhandene Gehölze Gemäß § 39 Abs. 5 BNatSchG bzw. § 43 Abs. 2 NatSchG Baden-<br />
Württemberg ist es verboten, in der Zeit vom 01.03. bis 30.09.<br />
außerhalb des Waldes vorkommende Bäume, Sträucher oder andere<br />
Gehölze zu roden. Notwendige Gehölzbeseitigungen sowie<br />
die Baufeldräumung sollten daher außerhalb der Brutzeit von Vögeln<br />
zwischen dem 01.10. und dem 28.02. erfolgen. Es wird<br />
empfohlen, vorhandene Gehölze möglichst zu erhalten (Erhaltung<br />
Seite 22<br />
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5.9<br />
5.10<br />
5.11<br />
5.12<br />
Seite 23<br />
20-kV-Freileitung<br />
(wird verlegt)<br />
Frischwasserleitung<br />
Abwasserkanal<br />
Abwasserkanal<br />
5.13 Grundwasserdichte Untergeschoße<br />
5.14 Kellerentwässerung und<br />
Rückstausicherung<br />
bzw. Beseitigung in Abhängigkeit von der jeweiligen Baumaßnahme).<br />
Haupt-Versorgungsleitungen oberirdisch, hier 20-kV-Freileitung<br />
der EnBW (wird im Zuge der Planung verlegt werden)<br />
Haupt-Versorgungsleitungen unterirdisch, hier gemeindliche<br />
Frischwasserleitung<br />
(§ 9 Abs. 1 Nr. 13 u. 21 BauGB in Verbindung mit § 9 Abs. 6<br />
BauGB; Nr. 8. PlanZV)<br />
Haupt-Abwasserleitungen unterirdisch, hier Abwasserkanal der<br />
Gemeinde <strong>Kißlegg</strong> (siehe Planzeichnung);<br />
Haupt-Abwasserleitungen unterirdisch, hier Abwasserkanal der<br />
Gemeinde <strong>Kißlegg</strong> (siehe Planzeichnung);<br />
Auf Grund der geologischen Verhältnisse und der umzusetzenden<br />
Versickerungs-Systeme in den Versickerungs-/Retentionsbereichen<br />
in Verbindung mit der Bodenbeschaffenheit in bestimmten Teilbereichen<br />
ist innerhalb des Baugebietes mit einem Vernässen des<br />
Arbeitsraumes mit Schichtwasser bzw. Grundwasser zu rechnen.<br />
Die Gebäude sollten daher mit einem grundwasserdichten Untergeschoß<br />
ausgeführt werden.<br />
Untergeschoße können wegen der Höhenlage des Schmutzwasser-<br />
Kanals nicht im Freispiegel entwässert werden. Entsprechend den<br />
allgemein anerkannten Regeln der Technik und der Abwassersatzung<br />
der Gemeinde <strong>Kißlegg</strong> sind Rückstaueinrichtungen für Entwässerungen<br />
unterhalb der Rückstauhöhe zwingend. Die Rückstauhöhe<br />
in den Anschlusskanälen entspricht der Straßenhöhe.<br />
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5.15 Behandlung des auf den<br />
öffentlichen Verkehrsflächen<br />
anfallenden Niederschlagswassers<br />
5.16 Versickerungsanlagen für<br />
Niederschlagswasser innerhalb<br />
des Baugebietes<br />
Seite 24<br />
Das auf den öffentlichen Verkehrsflächen anfallende Niederschlagswasser<br />
wird gemeinsam mit den Drosselabflüssen und<br />
Notüberläufen der privaten Retentions-/Versickerungsanlagen auf<br />
den Baugrundstücken – getrennt vom Schmutzwasser – über ein<br />
gesondertes Regenwassersystem (Straßenabläufe, Regenwasserkanal,<br />
Staukanal) gedrosselt ortsnah über die vorhandene Regenwasserkanalisation<br />
Becherhalde bzw. den vorhandenen Regenwasserauslass<br />
in die "Wolfegger Ach" eingeleitet.<br />
Der bestehende Regenwasserkanal DN 800 mm wird innerhalb<br />
der Grundstücke mit den Fl.-Nrn. 444 und 445 durch Einbau eines<br />
Drosselschachtes in die bestehende Rohrleitung zum Regenwasserspeicher<br />
mit Überfallbauwerk umgebaut. Für das gedrosselte<br />
Einleiten des nicht versickerbaren Niederschlagswassers in<br />
das Gewässer ("Wolfegger Ach") ist eine wasserrechtliche Einleitungserlaubnis<br />
einzuholen.<br />
Die unter "Versickerung von Niederschlagswasser in den Baugebieten<br />
genannten üblichen Vorgaben zur Bemessung, Planung<br />
und (konstruktiver) Ausführung von Sickeranlagen sind u.a. dem<br />
Arbeitsblatt DWA-A 138 (4/2005) und dem Leitfaden "Naturverträgliche<br />
Regenwasserbewirtschaftung" des Landes Baden-<br />
Württemberg zu entnehmen.<br />
Bemessung und konstruktive Ausführung der Versickerungsanlagen<br />
für Niederschlagswasser sind regelmäßig im bauaufsichtlichen<br />
Verfahren nachzuweisen (Darstellung im Baugesuch). Dabei<br />
sollten u.a. folgende Maßgaben Beachtung finden:<br />
− Mindestgröße 15 % der anzuschließenden versiegelten Fläche<br />
− Tiefe mind. 0,30 m, max. 0,50 m<br />
− Überlastungshäufigkeit max. 0,2 (d.h. im Durchschnitt max.<br />
1 mal in 5 Jahren)<br />
− Ausbildung als Einzelmulde oder vernetzte Mulden<br />
− Lage und Gebäudeabstand nach den Vorgaben des ATV-<br />
DVWK-A 138, Ziff. 3.2.2<br />
− Zufluss zur Versickerungsanlage für Niederschlagswasser möglichst<br />
oberflächig über bewachsenen Oberboden, Rinnen aus<br />
verfugten Pflastersteinen, o.ä.<br />
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Seite 25<br />
− Bei unzureichend versickerungsfähigem Untergrund sind so<br />
genannte Mulden-Rigolen-Elemente nach ATV-DVWK-A 138,<br />
Ziff. 3.3.3 sinnvoll.<br />
− Notüberläufe der privaten Sickeranlagen können an das öffentliche<br />
Regenwasser-Notüberlaufsystem angeschlossen werden<br />
(technische Informationen sind über die kommunale Bauverwaltung<br />
erhältlich).<br />
Während der Bauzeit sollten die für die Versickerung vorgesehenen<br />
Flächen wie folgt vor Verdichtung geschützt werden:<br />
− keine Lagerung von Baumaterialien und Bodenaushub<br />
− kein Befahren<br />
− keine Nutzung als Waschplatz jeglicher Art<br />
Zur Vermeidung einer Verunreinigung des Niederschlagswassers<br />
ist auf Grund spezialgesetzlicher Vorschriften auf entsprechende<br />
Tätigkeiten (z.B. Autowäsche, andere Reinigungsarbeiten, Beund<br />
Entladungsarbeiten gefährlicher Stoffe etc.) vollständig zu<br />
verzichten. Drainagen sind nur zulässig, wenn<br />
1. kein Grundwasser abgesenkt wird und<br />
2. der Ablauf der Drainage in ein oberirdisches Gewässer einleitet.<br />
Andere Drainagen sind nicht zulässig.<br />
Die Verpflichtung zur schadlosen Ableitung von Niederschlagswasser<br />
obliegt dem Grundstücks-Eigentümer. Der Funktionsnachweis<br />
seiner Entwässerungsanlagen ist Bestandteil des Bauantrages.<br />
Die Verwendung von Bioziden ist aus rechtlichen Gründen, die<br />
außerhalb dieser Planung liegen, unzulässig.<br />
Zur fachgerechten Planung und Bauüberwachung der Versickerungsanlagen<br />
für Niederschlagswasser ist das Hinzuziehen eines<br />
Fach-Ingenieurs sinnvoll.<br />
5.17 Überflutungs-Schutz Auf die Höhenlage der Lichtschächte und des Einstiegs der Kellertreppen<br />
o.ä. ist zu achten. Sie sollten möglichst hoch liegen, um<br />
vor wild abfließendem Wasser bei Starkregen zu schützen. Die<br />
Erdgeschoß-Fußbodenhöhe sollte im Rahmen der Vorgaben nach<br />
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Seite 26<br />
Gesichtspunkten des Überflutungs-Schutzes möglichst hoch gewählt<br />
werden.<br />
5.18 Bodenschutz Zum Schutz des Bodens ist bei Abtrag eine getrennte Behandlung<br />
des Oberbodens und des kulturfähigen Unterbodens erforderlich.<br />
Zum fachgerechten und schonenden Umgang mit Boden gehört<br />
es, humosen Oberboden nicht über eine Höhe von max. 1,50 m zu<br />
lagern, bei längerer Lagerung Mieten anzulegen, Verdichtung zu<br />
vermeiden und losen Boden nicht mit Radfahrzeugen zu befahren.<br />
Der Arbeitsbereich bei den Erschließungsarbeiten ist örtlich<br />
abzugrenzen. Das Landratsamt Ravensburg sollte 2 Wochen vor<br />
Baubeginn über die Erschließungsarbeiten informiert werden. Die<br />
Abfuhr von Boden aus dem Gebiet hat in Absprache mit der Unteren<br />
Bodenschutzbehörde zu erfolgen.<br />
5.19 Öffentliche Straßenbeleuchtung<br />
Die DIN 19731 ("Bodenbeschaffenheit – Verwertung von Bodenmaterial")<br />
und DIN 18915 ("Vegetationstechnik im Landschaftsbau<br />
– Bodenarbeiten") sind bei der Bauausführung einzuhalten.<br />
Der sparsame und schonende (fachgerechte) Umgang mit dem<br />
Boden wird in einem Bodenverwertungskonzept aufgezeigt. Hierzu<br />
erfolgen bereits im Vorfeld Erkundungen des Bodens. Auf dieser<br />
Grundlage werden geeignete Schutzmaßnahmen, Verwertungs-<br />
und Zwischenlagerungsmöglichkeiten sowie eine grobe<br />
Massenermittlung zur Vorsorge und zur Durchführung der Maßnahmen<br />
erarbeitet. Zur Sicherstellung des fachgerechten Umgangs<br />
mit dem Boden wird die Begleitung der Erschließungsmaßnahmen<br />
durch eine bodenkundliche Fachbauleitung empfohlen.<br />
Auf Grund von § 26 BauGB hat der Eigentümer Anlagen der öffentlichen<br />
Straßenbeleuchtung (bspw. Kabelverteilungsschächte,<br />
Kabeltrassen und Beleuchtungskörper o.ä) innerhalb eines Streifens<br />
von 0,50 m entlang von öffentlichen Straßen und Wegen von<br />
Anliegern ohne Entschädigung zu dulden.<br />
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5.20 Aufschüttungen und<br />
Stützmauern, Straßenbau<br />
5.21 Werbeanlagen in dem<br />
Baugebieten<br />
Seite 27<br />
Im Rahmen von Kaufverträgen können privatrechtliche Vereinbarungen<br />
getroffen werden, dass das Hineinreichen des Straßenkörpers<br />
mit der Frostschutzschicht und Stützbauwerken (wie bspw.<br />
dem Hinterbeton von Randeinfassungen) in angrenzende Privatgrundstücke<br />
ohne Kostenersatz zu dulden ist und diese nicht beseitigt<br />
bzw. in ihrer Substanz gefährdet werden dürfen.<br />
Werbeanlagen in dem Baugebiet, die weniger als 30 m vom<br />
Fahrbahnrand der Kreisstraße entfernt sind, müssen im Einzelfall<br />
nach den Grundsätzen des § 22 Straßengesetz genehmigt werden.<br />
5.22 Brandschutz Für die Zufahrten gilt die "Verwaltungsvorschrift über Flächen für<br />
Rettungsgeräte der Feuerwehr auf Grundstücken" in der jeweils<br />
aktuellen Fassung (VwV Feuerwehrflächen), i.V.m. § 16 Landesbauordnung.<br />
Für die Ermittlung der Löschwasserversorgung gilt das Regelwerk<br />
der DVGW Arbeitsblatt W 405, i.V.m. § 2 (5) Aufrührungsverordnung<br />
zur Landesbauordnung sowie Ziffer 5.1 IndBauRL.<br />
Als Hydranten sollten Überflurhydranten DN 100 vorgesehen werden.<br />
Die Abstände der Hydranten zueinander sollten 100-200 m<br />
nicht überschreiten.<br />
Gewerbebetriebe, die auf Grund der Brandlasten die Löschwasserversorgung<br />
aus der öffentlichen Wasserversorgung überschreiten,<br />
sollten für den Objektschutz selbstständig genügend Löschwasser<br />
(z.B. Zisterne) vorhalten.<br />
Für Aufenthaltsräume, die eine Rettungshöhe > 8 m aufweisen,<br />
muss ein zweiter baulicher Rettungsweg hergestellt werden, der<br />
den Anforderungen der DIN 18065 (notwendige Treppen) entspricht.<br />
5.23 Ergänzende Hinweise Auf Grund der Beschaffenheit des Baugrundes der näheren Umgebung<br />
und nach Aussagen der geotechnischen Gutachten des<br />
Büros Dr. Ulrich vom 29.04.1981 und 28.08.1989 für angrenzende<br />
Bereiche kann von einer Bebaubarkeit im überplanten Bereich<br />
ausgegangen werden. Den Bauherren wird darüber hinaus<br />
empfohlen, im Rahmen der Bauvorbereitungen eigene Erhebun-<br />
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Seite 28<br />
gen durchzuführen (z.B. Schürfgruben, Bohrungen).<br />
Gemäß § 20 des Denkmalschutzgesetzes (DSchG) ist das Auftreten<br />
von archäologischen Funden (Steinwerkzeuge, Metallteile, Keramikreste,<br />
Knochen) und Befunden (Gräber, Mauerwerk, Brandschichten)<br />
im Zuge von Erdbauarbeiten unverzüglich der archäologischen<br />
Denkmalpflege mitzuteilen. Die Möglichkeit zur Fundbergung<br />
und Dokumentation ist einzuräumen. Werden bei Aushubarbeiten<br />
Verunreinigungen des Bodens festgestellt (z.B. Müllrückstände,<br />
Verfärbungen des Bodens, auffälliger Geruch o.ä.), ist<br />
das zuständige Landratsamt unverzüglich zu benachrichtigen.<br />
Für die Erschließung des Gebietes ist es notwendig, Kabelverteilerschränke,<br />
Straßenlaternen oder ähnliche Einrichtungen in der<br />
öffentlichen/privaten Fläche zu installieren. Die Gemeinde <strong>Kißlegg</strong><br />
behält sich die Auswahl der hierfür geeigneten Standorte sowie<br />
evtl. erforderliche Vereinbarungen vor.<br />
Das Versickern von Niederschlagswasser stellt eine Gewässernutzung<br />
dar, die grundsätzlich einer rechtlichen Erlaubnis durch das<br />
zuständige Landratsamt bedarf. Inwiefern im Einzelfall eine erlaubnisfreie<br />
Versickerung durchgeführt werden kann (Niederschlagswasserfreistellungsverordnung)<br />
sollte von der Bauherrschaft<br />
bei dem zuständigen Landratsamt in Erfahrung gebracht<br />
werden.<br />
Die Grundstücke werden mit einem Anschluss an das Erdgasnetz<br />
versehen. Im Sinne einer schadstoffarmen Energie-Erzeugung<br />
sollte von diesem Anschluss Gebrauch gemacht werden.<br />
Auf Grund der angrenzenden landwirtschaftlich genutzten Flächen<br />
ist mit der Einwirkung von vorübergehenden belästigenden Geruchs-Immissionen<br />
(z.B. durch Aufbringen von Flüssigdung,<br />
Pflanzenschutzmitteln etc.) sowie Lärm-Immissionen (z.B. Traktorengeräusche,<br />
Kuhglocken etc.) zu rechnen.<br />
Zäune sollten zum Gelände hin einen Abstand von mind. 0,15 m<br />
zum Durchschlüpfen von Kleinlebewesen aufweisen.<br />
Bei Doppelhäusern sollte ein profilgleicher Anbau der einzelnen<br />
Haushälften angestrebt werden (d.h. gleiche Dachneigung, kein<br />
seitlicher und höhenmäßiger Versatz).<br />
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Planung unterliegt urheberrechtlichen Bestimmungen
5.24 Plangenauigkeit Obwohl die Planzeichnung auf einer digitalen (CAD) Grundlage<br />
erstellt ist (hohe Genauigkeit), können sich im Rahmen der Ausführungs-Planung<br />
und/oder der späteren Einmessung Abweichungen<br />
ergeben (z.B. unterschiedliche Ausformung der Verkehrsflächen,<br />
unterschiedliche Grundstücksgrößen etc.). Weder die Gemeinde<br />
<strong>Kißlegg</strong> noch die Planungsbüros übernehmen hierfür die<br />
Gewähr.<br />
5.25 Urheberrecht Inhalt und redaktioneller Aufbau dieser Planung unterliegen den<br />
urheberrechtlichen Bestimmungen. Zuwiderhandeln wird privatrechtlich/standesrechtlich<br />
verfolgt.<br />
Seite 29<br />
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Planung unterliegt urheberrechtlichen Bestimmungen
6 Satzung<br />
Auf Grund von § 10 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004<br />
(BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22.07.2011 (BGBl. I S. 1509), § 4 der Gemeindeordnung<br />
für Baden Württemberg (GemO) in der Fassung vom 24.07.2000 (GBl. BW S. 581), zuletzt geändert<br />
durch Gesetz vom 09.11.2010 (GBl. BW S. 793), § 74 der Landesbauordnung für Baden-<br />
Württemberg (LBO) in der Fassung vom 05.03.2010 (GBl. , S. 358, ber. 416), zuletzt geändert durch<br />
Verordnung vom 25.01.2012 (GBl. S. 65), der Baunutzungsverordnung (BauNVO) in der Fassung der Bekanntmachung<br />
vom 23.01.1990 (BGBl. I S. 132; II 1990 S. 889, 1124), zuletzt geändert durch Gesetz<br />
vom 22.04.1993 (BGBl. I S. 466) sowie der Planzeichenverordnung (PlanZV) in der Fassung vom<br />
18.12.1990 (BGBl. I 1991 S. 58), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22.07.2011 (BGBl. I S. 1509), hat<br />
der Gemeinderat der Gemeinde <strong>Kißlegg</strong> den <strong>Bebauungsplan</strong> "Becherhalde BA 1" und die örtlichen Bauvorschriften<br />
hierzu in öffentlicher Sitzung am ...................... beschlossen.<br />
Seite 30<br />
§ 1 Räumlicher Geltungsbereich<br />
Der räumliche Geltungsbereich des <strong>Bebauungsplan</strong>es "Becherhalde BA 1" und der örtlichen Bauvorschriften<br />
hierzu ergibt sich aus deren zeichnerischem Teil vom 30.03.2012.<br />
§ 2 Zuordnung von Flächen und/oder Maßnahmen zum<br />
Ausgleich im Sinne des § 1a Abs. 3 BauGB an anderer<br />
Stelle<br />
Dem durch die vorliegende Planung verursachten Eingriff wird eine Ausgleichsfläche/-maßnahme außerhalb<br />
des Geltungsbereiches dieser Planung zugeordnet. Diese Ausgleichsfläche/-maßnahme befindet sich<br />
auf der Fl.-Nr. 1601/2 (Teilfläche) der Gemarkung <strong>Kißlegg</strong>.<br />
§ 3 Bestandteile der Satzung<br />
Der <strong>Bebauungsplan</strong> "Becherhalde BA 1" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu bestehen aus der Planzeichnung<br />
sowie dem textlichem Teil vom 30.03.2012. Dem <strong>Bebauungsplan</strong> und den örtlichen Bauvorschriften<br />
hierzu wird die jeweilige Begründung vom 30.03.2012 beigefügt, ohne deren Bestandteil zu<br />
sein.<br />
§ 4 Ordnungswidrigkeiten<br />
Ordnungswidrig im Sinne des § 75 LBO handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig den auf Grund von § 74<br />
LBO erlassenen örtlichen Bauvorschriften zuwider handelt. Zuwiderhandeln kann mit Geldbußen bis zu<br />
100.000,-€ (Einhunderttausend Euro) belegt werden. Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahr-<br />
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lässig die Vorschriften<br />
− zu Dachformen<br />
− zur Dachneigung<br />
− zu Materialien<br />
− zu Farben<br />
− zur Anzahl der Stellplätze in den Baugebieten<br />
nicht einhält oder über- bzw. unterschreitet.<br />
Seite 31<br />
§ 5 In-Kraft-Treten<br />
Der <strong>Bebauungsplan</strong> "Becherhalde BA 1" der Gemeinde <strong>Kißlegg</strong> und die örtlichen Bauvorschriften hierzu<br />
treten mit der ortsüblichen Bekanntmachung des jeweiligen Satzungsbeschlusses in Kraft (gem. § 10<br />
Abs. 3 BauGB).<br />
<strong>Kißlegg</strong>, den ........................<br />
..........................................................<br />
(Bürgermeister Krattenmacher) (Dienstsiegel)<br />
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7 Begründung – Städtebaulicher Teil<br />
7.1 Allgemeine Angaben<br />
7.1.1 Zusammenfassung<br />
7.1.1.1 Eine Zusammenfassung befindet sich in dem Kapitel "Begründung – Umweltbericht" unter dem<br />
Punkt "Einleitung/Kurzdarstellung des Inhaltes".<br />
7.1.2 Abgrenzung und Beschreibung des Plangebietes<br />
7.1.2.1 Der zu überplanende Bereich liegt östlich der Kreisstraße K 8043 im Süden von <strong>Kißlegg</strong>. Westlich<br />
davon befindet sich die Wohnbebauung der Schlingsee-Siedlung sowie nordwestlich eine Hotelanlage.<br />
Das Plangebiet wird derzeit als Grünfläche genutzt.<br />
7.1.2.2 Der Geltungsbereich verläuft im Wesentlichen entlang der Flurstücksgrenzen der Fl.-Nr. 447/1.<br />
Darüber hinaus sind für die Bereiche der Einmündung in die Kreisstraße K 8043 die erforderlichen<br />
Sichtflächen in den Geltungsbereich aufgenommen. Unmittelbar östlich an das Plangebiet grenzt<br />
ein Hundeübungsplatz, der zum Plangebiet hin durch eine Baumreihe abgegrenzt ist. Weiter südlich<br />
befindet sich eine in einem kleinen Waldstück gelegene Schießanlage. Innerhalb des Geltungsbereiches<br />
liegen folgende Grundstücke: 447 (Teilfläche), 447/1, 458 (Teilfläche).<br />
7.2 Städtebauliche und planungsrechtliche Belange<br />
7.2.1 Bestands-Daten und allgemeine Grundstücks-Morphologie<br />
7.2.1.1 Die landschaftlichen Bezüge werden von der Westallgäuer Hügel-Landschaft geprägt.<br />
7.2.1.2 Innerhalb des überplanten Bereiches befinden sich außer einer Feldscheune im nordöstlichen Bereich,<br />
die abgebrochen werden soll, keine bestehenden Gebäude. Darüber hinaus sind keine heraus<br />
ragenden naturräumlichen Einzelelemente vorhanden.<br />
7.2.1.3 Die überwiegenden Teile des Geländes sind nahezu eben. Im östlichen Teilbereich fallen die Flächen<br />
gleichmäßig nach Osten hin ab. Zur Kreisstraße K 8043 besteht eine Böschung. Die Anschlüsse<br />
an die Kreisstraße sind dennoch unproblematisch.<br />
7.2.2 Erfordernis der Planung<br />
7.2.2.1 Die Gemeinde <strong>Kißlegg</strong> betreibt seit 2003 eine zielstrebige Innenbereichsverdichtung, wie es der<br />
Bauflächenerlaß der damaligen Umweltministerin Gönner 2006 vorgab. Seit 1982 gab es keine<br />
Ausweisung von Bauflächen an der Peripherie. Die Schließung vorhandener Baulücken, die Nutzung<br />
von Brachflächen, die Beseitigung/Verlegung von aktiven und aufgegebenen Gewerbebe-<br />
Seite 32<br />
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Seite 33<br />
trieben und die damit zum Teil sehr aufwändige Beseitigung von Altlast-Standorten zeugt von einem<br />
schonenden Umgang mit Grund und Boden in den vergangenen Jahren. Im sonstigen Gemeindegebiet<br />
von <strong>Kißlegg</strong> sind nunmehr keine Baulücken oder Baulandreserven, die einer Bebauung<br />
zugeführt werden könnten, vorhanden. Diese wurden innerhalb der vergangenen Jahre<br />
bebaut. Die zögernde Inanspruchnahme von im FNP seit 1982 ausgewiesenen Bauflächen mit<br />
neuer Flächeninanspruchnahme führte zu einem Anstau von Bauinteressenten, welcher belegt<br />
werden kann. Auf die nunmehr im vorliegenden Baugebiet 42 Wohnbaugrundstücke kommen<br />
über 90 Interessenten. Dieses hohe Interesse und den Wohnraumbedarf spiegelt auch der frühzeitige<br />
Termin zur Unterrichtung der Öffentlichkeit wider, in dessen Rahmen mehr als 50 Interessenten<br />
erschienen, die den Termin ausschließlich dazu nutzten, um sich über die weiteren Verfahrensablauf,<br />
Grundstückskaufsmodalitäten und Details zu einzelnen Baugrundstücken zu informieren.<br />
Mit der Umsetzung des ersten Bauabschnittes auf der "Becherhalde" kann diesem Wohnraumbedarf<br />
Rechnung getragen werden.<br />
Die längerfristigen Entwicklungsvorstellungen der Gemeinde sehen vor, im Bereich der "Becherhalde"<br />
die Siedlungsentwicklung zu forcieren, um den Hauptort zu stärken. Im Hinblick auf diese<br />
langfristige Entwicklung ist durchaus auch mit der Entwicklung des Gewerbegebietes "IKOWA"<br />
einhergehendem Wohnraumbedarf zu rechnen. Sollte das Gewerbegebiet "IKOWA" zur Ausführung<br />
kommen, werden die Grundstücke des 1. Bauabschnittes "Becherhalde" schon vergeben<br />
sein. Der anstehende Flächenverbrauch ist daher völlig gerechtfertigt, notwendig und geeignet,<br />
dem anstehenden Wohnraumbedarf Rechnung zu tragen. Damit soll zukünftig auch der Forderung<br />
einer Verknüpfung von Arbeitsplätzen mit einem entsprechenden Angebot an Wohnungen<br />
nachgekommen werden.<br />
7.2.2.2 Des Weiteren dient die Aufstellung des <strong>Bebauungsplan</strong>es der Ausweisung von gemischten Bauflächen.<br />
Hiermit soll der Bedarf der ortsansässigen Handwerkerschaft sowie von einzelnen Betrieben<br />
aus der näheren Umgebung gedeckt werden. Im gesamten Gemeindegebiet verfügt die Gemeinde<br />
<strong>Kißlegg</strong> über keine Flächen, die diese Bedarfe decken würden. In den Wohngebieten der Gemeinde<br />
sind diese gemischten Nutzungen in der Regel ausgeschlossen ebenso wie im neu geplanten<br />
Gewerbegebiet "IKOWA". Daher möchte die Gemeinde im Rahmen dieser Planung diese Nutzungen<br />
gezielt zulassen. Des Weiteren ist die Gemeinde bemüht, auch langfristig eine ausgewogene<br />
Zusammensetzung der Bevölkerung zu erhalten. Die Schaffung und Erhaltung von Arbeitsplätzen<br />
in unterschiedlichen Branchen stellt hierfür eine Voraussetzung dar. Der Gemeinde erwächst daher<br />
ein Erfordernis bauleitplanerisch steuernd einzugreifen.<br />
7.2.3 Übergeordnete Planungen<br />
7.2.3.1 Für den überplanten Bereich sind u.a. folgende Ziele des Landesentwicklungsplanes 2002 Baden-<br />
Württemberg (LEP 2002) des Wirtschaftsministeriums Baden-Württemberg maßgeblich:<br />
− 2.6.4.2 Im ländlichen Raum sollen zur Förderung des Leistungsaustauschs zwischen<br />
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Seite 34<br />
den höheren zentralen Orten und ihrer Stärkung als Versorgungs- und Arbeitsplatzzentren<br />
die Verkehrs- und Infrastrukturen in den Entwicklungsachsen<br />
angemessen weiterentwickelt werden.<br />
− 3.1.6 Die Siedlungsentwicklung ist durch kleinräumige Zuordnungen von Raumnutzungen,<br />
insbesondere der Funktionen Wohnen und Arbeiten, so zu gestalten,<br />
dass verkehrsbedingte Belastungen zurückgehen und zusätzlicher motorisierter<br />
Verkehr möglichst vermieden wird. […]<br />
− 2.6.2/Anhang<br />
"Landesentwicklungs-<br />
achsen"<br />
− Karte zu 2.1.1<br />
"Raumkategorien"<br />
Landesentwicklungsachse (Lindau/B.-) Wangen im Allgäu-Leutkirch im Allgäu<br />
(-Memmingen)<br />
Darstellung als ländlicher Raum im engeren Sinne.<br />
7.2.3.2 Für den überplanten Bereich sind u.a. folgende Ziele des Regionalplanes Bodensee-<br />
Oberschwaben nach der Verbindlichkeitserklärung vom 04.04.1996 des Regionalverbandes Bodensee-Oberschwaben<br />
maßgeblich:<br />
− 2.1.5/Strukturkarte<br />
Ausweisung der Gemeinde <strong>Kißlegg</strong> als Kleinzentrum. In Kleinzentren soll der<br />
häufig wiederkehrende überörtliche Bedarf gedeckt werden.<br />
− 2.2.1 Die Siedlungsentwicklung, der Ausbau der Infrastruktur und die Schaffung<br />
von Arbeitsplätzen ist vorrangig auf die Siedlungsbereiche im Zuge der Entwicklungsachsen<br />
und der regional bedeutsamen Verkehrsverbindungen zu<br />
konzentrieren.<br />
− 2.3.2/Karte<br />
"Siedlung"<br />
Ausweisung der Gemeinde <strong>Kißlegg</strong> als Siedlungsbereich. Die Siedlungsentwicklung<br />
ist vorrangig in den Siedlungsbereichen […] zu konzentrieren. In<br />
diesen Siedlungsbereichen sind qualifizierte Arbeitsplätze für die Bevölkerung<br />
im Einzugsgebiet sowie ausreichend Wohnungen für den Eigenbedarf<br />
und zur Aufnahme von Wanderungsgewinnen anzustreben.<br />
7.2.3.3 Die Gemeinde <strong>Kißlegg</strong> hat den Antrag auf Einstufung als Unterzentrum gestellt. Die Gemeinde<br />
nimmt als Kleinzentrum im Ländlichen Raum besondere Aufgaben wahr, die aber nicht die Kriterien<br />
eines Unterzentrums erfüllen.<br />
7.2.3.4 Die Planung steht in keinem Widerspruch zu den o.g. für diesen Bereich relevanten Zielen des<br />
Landesentwicklungsplanes 2002 (LEP 2002) sowie des Regionalplanes Bodensee-Oberschwaben.<br />
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7.2.3.5 Regionale Grünzüge, Grünzäsuren, schutzbedürftige Bereiche für Naturschutz und Landschaftspflege,<br />
für Landwirtschaft, für Forstwirtschaft, für Wasserwirtschaft und für den Abbau oberflächennaher<br />
Rohstoffe sind von der Planung nicht betroffen.<br />
7.2.3.6 Die Gemeinde <strong>Kißlegg</strong> verfügt über einen rechtsgültigen Flächennutzungsplan (rechtsgültig mit<br />
Bekanntmachung vom 09.10.1997). Die überplanten Flächen werden hierin als Wohnbaufläche<br />
(W) dargestellt. Der <strong>Bebauungsplan</strong> konkretisiert diese Vorgaben durch Festsetzung eines allgemeinen<br />
Wohngebietes (WA) sowie eines Mischgebietes. Diese Festsetzung kann als aus dem<br />
Flächennutzungsplan hergeleitet werden. Das Entwicklungsgebot des § 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB ist<br />
damit erfüllt.<br />
7.2.3.7 Der Landschaftsplan der Gemeinde <strong>Kißlegg</strong> stellt im Bestandsplan geplante Wohnbauflächen dar.<br />
Im Maßnahmenkonzept wird die Eingrünung der Baufläche Richtung Süden und Westen mit Gehölzpflanzungen<br />
oder Streuobst empfohlen. Es wird darauf hingewiesen, dass als Folgeplanung<br />
ein Grünordnungsplan aufgestellt werden soll. Die Vorgaben bezüglich der Gehölzpflanzungen<br />
werden durch die Pflanzungen auf den öffentlichen Grünflächen sowie entlang der K 8043 teilweise<br />
umgesetzt. In Verbindung mit den bestehenden kleinen Waldstücken westlich und weiter<br />
südlich, wird die Fernwirkung der Wohnbebauung minimiert und dadurch ein Eingrünungseffekt<br />
erzielt. Der Grünordnungsplan ist in die vorliegende Planung integriert. Eine Änderung des Landschaftsplanes<br />
ist daher nicht erforderlich.<br />
7.2.3.8 Inhalte von anderen übergeordneten Planungen oder andere rechtliche Vorgaben werden durch<br />
diese Planung nicht tangiert.<br />
7.2.4 Entwicklung, allgemeine Zielsetzung und Systematik der Planung<br />
7.2.4.1 Die Gemeinde <strong>Kißlegg</strong> beschäftigt sich bereits seit geraumer Zeit mit den künftigen Schwerpunkten<br />
der gemeindlichen Siedlungsentwicklung, gerade auch vor dem Hintergrund des schonenden<br />
Umgangs mit Grund und Boden. Aus diesem Grund hat die Gemeinde zunächst innerörtliche Baulücken<br />
und Baulandreserven bebaut, bevor das Gebiet der "Becherhalde" in Augenschein genommen<br />
und auf Bebaubarkeit in dem geplanten Umfang geprüft wurde. Mit der Bebauung der<br />
"Becherhalde" soll im Hinblick auf das Gesamtkonzept langfristig der Hauptort <strong>Kißlegg</strong> gestärkt<br />
werden. Diese gemeindlichen Entwicklungsvorstellungen wurden im Rahmen einer Klausur des<br />
Gemeinderates im Herbst/Winter 2010 diskutiert und konkretisiert. Der Bereich der "Becherhalde"<br />
ist weder exponiert, noch greift er unnatürlich in die Landschaft ein. Nutzungskonflikte lassen<br />
sich vollständig ausräumen.<br />
7.2.4.2 Im weiteren Prozess wurde die Umsetzung des Gesamtkonzeptes von Süd nach Nord beschlossen<br />
und die Abgrenzung des vorliegenden 1. Bauabschnittes vorgenommen. Als gemischte Baufläche<br />
und als Wohnbaufläche erscheint der überplante Bereich geeignet, da er eine Anbindung an die<br />
vorhandene Siedlungs-Struktur sowie durch die Lage an der Kreisstraße K 8043 vorhandene Erschließungsvorgaben<br />
aufweist. Das Ausmaß der Bebauung ist mit einer organischen Siedlungs-<br />
Seite 35<br />
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entwicklung im Gesamtgemeindegebiet vereinbar. Aus diesen Gründen wurden keine weiteren<br />
Standorte in der Gemeinde <strong>Kißlegg</strong> geprüft.<br />
7.2.4.3 Im Rahmen eines Behördenunterrichtungs-Termines gemäß § 4 Abs. 1 BauGB wurde im Besonderen<br />
auf die Belange des Immissions- und Umweltschutzes sowie straßenverkehrliche Belange<br />
hingewiesen.<br />
7.2.4.4 Bei einem Termin zur frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB konnten<br />
die Anfragen der anwesenden Bürger beantwortet werden.<br />
7.2.4.5 Allgemeine Zielsetzung der Planung ist es, das Plangebiet als attraktives Wohngebiet zu entwickeln<br />
und dabei Nutzungskonflikte auszuräumen. Für das geplante Wohnbauquartier soll erreicht<br />
werden, dass es zu der vorhandenen Siedlungs-Struktur hinzutritt, ohne als Fremdkörper zu erscheinen.<br />
Ziel der Planung ist es darüber hinaus, bei möglichst effektiver Ausnutzung der Flächen,<br />
preisgünstigen Wohnraum für die ortsansässige Bevölkerung zu schaffen. Darüber hinaus sollen<br />
mit dem geplanten Mischgebiet (MI) die Voraussetzungen für moderne und funktionelle Arbeitsstätten<br />
in unmittelbarer Umgebung zur benachbarten Wohnnutzung gegeben werden, ohne dadurch<br />
die landschaftlich und städtebaulich hochwertige Situation wesentlich zu beeinträchtigen.<br />
7.2.4.6 Bei der Berücksichtigung der unterschiedlichen Belange wird auf einen abwägungsfehlerfreien Interessens-Ausgleich<br />
geachtet. Die Planung basiert daher auf dem Gedanken, die Verwertbarkeit<br />
der einzelnen Grundstücke nach Möglichkeit ausgewogen zu gestalten.<br />
7.2.4.7 Für die Umsetzung der Planung soll erreicht werden, dass unterschiedliche zeitgemäße Bauformen<br />
verwirklicht werden können und so verschiedene Wohnraumbedürfnisse erfüllt werden. Auf<br />
diese Weise soll ein flexibles und bedarfsgerechtes Planungs-Instrument geschaffen werden.<br />
7.2.4.8 Die Systematik des <strong>Bebauungsplan</strong>es " Becherhalde BA 1" und der örtlichen Bauvorschriften hierzu<br />
entspricht den Anforderungen des § 30 Abs. 1 BauGB ("qualifizierter <strong>Bebauungsplan</strong>"). Dadurch<br />
regelt der <strong>Bebauungsplan</strong> die Zulässigkeit von Vorhaben in dem überplanten Bereich abschließend.<br />
Der Bauherrschaft stehen bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen Vereinfachungen<br />
im Rahmen des bauaufsichtlichen Verfahrens (entsprechend den jeweils geltenden<br />
Vorschriften) zur Verfügung (zur Zeit der Planaufstellung Kenntnisgabeverfahren gem. § 51 LBO).<br />
7.2.4.9 Der redaktionelle Aufbau des <strong>Bebauungsplan</strong>es leitet sich aus der Systematik der Rechtsgrundlagen<br />
ab.<br />
7.2.5 Vorentwurfs-Alternativen<br />
7.2.5.1 Im Rahmen der Vorentwurfs-Planung wurde ein Gesamtkonzept erarbeitet. Dieses basiert auf den<br />
Vorstellungen des Gemeinderates, die im Rahmen einer Klausur im Herbst/Winter 2010 gemeinschaftlich<br />
erarbeitet wurden. Das Gesamtkonzept umfasst den gesamten Bereich der Becherhalde<br />
(ca. 14,50 ha), der in mehreren Bauabschnitten umgesetzt werden soll. Die Erschließung ist über<br />
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Seite 37<br />
zwei Sammelstraßen vorgesehen, an welchen sich die Wohnquartiere aufreihen. Entlang der<br />
Kreisstraße K 8043 ist des Weiteren eine einreihige Bebauung mit Mischnutzung vorgesehen. An<br />
den Enden der Sammelstraßen, die gleichzeitig die landschaftlich interessantesten Bereiche des<br />
Gebietes darstellen, sind Grünflächen geplant.<br />
7.2.5.2 Die Ausarbeitung des ersten Bauabschnittes erfolgte auf Grundlage des Gesamtkonzeptes. Die<br />
Grundzüge des Konzeptes (Sammelstraße, Anordnung der Quartiere, Aufteilung in Wohn- und<br />
Mischnutzung, Grünfläche) wurden beibehalten. Es wurden lediglich Details ausgearbeitet wie die<br />
Lage der Sammelstraße und deren Anschluss an die Kreisstraße K 8043. Des Weiteren wurden<br />
bestimmte Grundstücksgrenzen berücksichtigt.<br />
7.2.6 Räumlich-strukturelles Konzept<br />
7.2.6.1 Der Bereich des Wohngebietes ist in zwei gleichwertige Wohnquartiere und eine Zone mit gemischter<br />
Nutzung entlang der Kreisstraße eingeteilt. Innerhalb der einzelnen Bauquartiere sind<br />
die Gebäude so angeordnet, dass ein räumlicher Bezug zueinander entsteht. Die Anzahl der einzelnen<br />
Richtungen (Wegeführung, vorgeschlagene Grundstücksgrenzen und Gebäuderichtungen)<br />
wird gering gehalten, um den formalen und städtebaulichen Zusammenhalt des Gebietes zu betonen.<br />
Für die Anordnung und Ausrichtung der Gebäude innerhalb der Grundstücke werden die<br />
sich aus den genannten Verkehrs-Achsen ergebenden Richtungs-Systeme angeboten. Auf diese<br />
Weise entsteht eine ruhige und geordnete Gesamtstruktur. Gleichzeitig findet der Bereich Einbindung<br />
in den übergreifenden städtebaulich-strukturellen Rahmen des Gesamtkonzeptes.<br />
7.2.6.2 Die geplante Grünfläche in der Flucht der Sammelstraße und der so geschaffenen Blickrichtung<br />
schafft einen organischen Übergang zwischen bebauten Bereichen und freier Landschaft. Die<br />
Grünfläche ist als Begegnungsbereich für die anliegenden Baugrundstücke vorgesehen und soll<br />
als Kinderspielplatz sowie Naherholungsbereich für alle Generationen genutzt werden.<br />
7.2.6.3 Zur Erläuterung des räumlich-strukturellen Konzeptes wurde ein städtebauliches Modell im Maßstab<br />
1:1.000 erarbeitet. Das Modell diente als Anschauungs-Hilfe im Rahmen des Aufstellungs-<br />
Verfahrens und kann bei der Gemeindeverwaltung eingesehen werden.<br />
7.2.6.4 Auf die Umsetzbarkeit von alternativen Formen der Energiegewinnung wird geachtet. Speziell im<br />
Bereich des allgemeinen Wohngebietes (WA) ist eine Ausrichtung der Gebäude in Ost-West-<br />
Richtung bei der überwiegenden Zahl der Grundstücke möglich. Eine exakte bzw. verbindliche<br />
Ausrichtung aller Gebäude in Ost-West-Richtung ist jedoch aus städtebaulichen Gründen nicht<br />
sinnvoll.<br />
7.2.7 Planungsrechtliche Vorschriften<br />
7.2.7.1 Für den Großteil des Gebietes ist ein allgemeines Wohngebiet (WA) festgesetzt. Für die Bereiche,<br />
die unmittelbar an die Kreisstraße K 8043 angrenzen, ist ein Mischgebiet (MI) festgesetzt, das<br />
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Planung unterliegt urheberrechtlichen Bestimmungen
Seite 38<br />
verstärkt der Unterbringung von gewerblichen Nutzungen dienen soll. Eine mögliche Differenzierung<br />
in ein Gewerbegebiet mit eingeschränkten Emissionen und in ein allgemeines Wohngebiet<br />
wurde im Rahmen des Planungs-Prozesses erwogen. Diese Art der Nutzungs-Festsetzung wäre jedoch<br />
mit einer geringeren Flexibilität bei der Umsetzung der Bedürfnisse von Bauwerbern verbunden<br />
gewesen. Im Bereich eines Gewerbegebietes mit eingeschränkten Emissionen wäre die<br />
Umsetzung von Wohnnutzung zudem zwingend und ausschließlich an deren Betriebs-<br />
Gebundenheit gekoppelt. Diese Vorgabe würde eine zu starke Einschränkung bedeuten.<br />
7.2.7.2 Auf der Grundlage des § 1 der BauNVO werden innerhalb des Mischgebietes (MI) Veränderungen<br />
wie folgt vorgenommen:<br />
− Im Mischgebiet ist der Ausschluss von Gartenbaubetrieben, Tankstellen und Vergnügungsstätten<br />
vorgesehen. Die genannten Nutzungen würden in Konflikt zu den immissionsschutzfachlichen<br />
Anforderungen stehen und würden für den Bereich und deren angrenzende Grundstücke<br />
zu einem nicht lösbaren Konfliktpotential führen. Des Weiteren ist die Erschließungs-Situation<br />
für diese Nutzungen nicht geeignet. Der Ausschluss von Vergnügungsstätten ist zusätzlich<br />
durch deren störenden Charakter auf das gesamte Umfeld begründet. Der Ort befindet sich im<br />
ländlichen Raum, fernab einer geeigneten Anbindung an geeignete und vorhandene Strukturen<br />
7.2.7.3 Das allgemeine Wohngebiet (WA) entspricht ohne Veränderung den Regelungen des § 4 BauNVO.<br />
7.2.7.4 Die Festsetzungen über das Maß der baulichen Nutzung konzentrieren sich auf das in der Baunutzungsverordnung<br />
(§ 16 Abs. 3 u. 4 BauNVO) angegebene Erfordernis zur Erlangung der Eigenschaften<br />
eines <strong>Bebauungsplan</strong>es im Sinne des § 30 Abs. 1 BauGB ("qualifizierter <strong>Bebauungsplan</strong>").<br />
Dabei erhalten diejenigen Größen den Vorzug, die bezüglich ihrer Lesbarkeit unmissverständlich<br />
sind.<br />
− Im Bereich des Mischgebietes (MI) und der daran angrenzenden Wohngrundstücke sowie entlang<br />
der geplanten Sammelstraße sind Geschoßflächenzahlen als Mindest- und Höchstmaß<br />
festgesetzt, um eine gewisse Mindesthöhe und -masse der Baukörper zu erreichen. Damit soll<br />
ein klarer baulicher Schwerpunkt gesetzt werden, um die städtebauliche Kontinuität im Bereich<br />
der (zukünftigen) Ortseinfahrt von <strong>Kißlegg</strong> entlang der Kreisstraße K 8043 sowie der<br />
Hierarchie der geplanten Straßenzüge sicherzustellen. Die festgesetzten Werte von 0,80-1,10<br />
im MI bzw. von 0,40-0,60 im WA sind sinnvolle Maße, um die Baugrundstücke optimal auszunutzen<br />
und gleichzeitig eine Abstufung gegenüber der übrigen Bebauung gewährleisten.<br />
Die festgesetzten Geschoßflächenzahlen stellen jedoch keinen Grundzug der Planung dar, da<br />
diese zwar als sinnvoll, nicht aber maßgeblich für das städtebauliche Konzept erachtet werden.<br />
− Die Festsetzung einer Grundflächenzahl für Typ 1 ergibt einen möglichst großen Spielraum bei<br />
der Aufteilung der Grundstücke und der Verwirklichung von unterschiedlichen Gebäudetypen<br />
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bzw. -anordnungen. Der festgesetzte Wert von 0,55 befindet sich im Rahmen der im § 17 der<br />
Baunutzungsverordnung (BauNVO) definierten Obergrenzen für Mischgebiete. Eine weitere<br />
Verdichtung in dieser Lage zu den angrenzenden bestehenden und geplanten Wohngebieten<br />
wäre städtebaulich nicht angepasst.<br />
− Auch im allgemeinen Wohngebiet (WA) ermöglicht die Festsetzung von Grundflächenzahlen<br />
großen Spielraum bei der Aufteilung der Grundstücke und der Verwirklichung von unterschiedlichen<br />
zeitgemäßer Gebäudetypen. Die für die Typen 2-4 festgesetzten Werte von 0,30 und<br />
0,34 befinden sich im Rahmen der im § 17 der Baunutzungsverordnung (BauNVO) definierten<br />
Obergrenzen für Wohngebiete. Die Werte stellen eine für die Umgebung und geplante<br />
Wohnstruktur angepasste Festsetzung dar. Die weitere Verdichtung ist für dieses hochwertige<br />
Plangebiet nicht vorgesehen.<br />
− Durch die Möglichkeit, die zulässige Grundfläche für bauliche Anlagen durch Parkplätze, Zufahrten<br />
etc. zu überschreiten, wird eine sinnvolle Voraussetzung getroffen, um den ruhenden<br />
Verkehr aus den öffentlichen Bereichen fern zu halten. Die in der Baunutzungsverordnung<br />
(§ 19 Abs. 4) vorgesehene Überschreitungs-Möglichkeit von 50 % ist für ein Baugebiet der<br />
vorliegenden geplanten Art nicht ausreichend. Allein durch die erforderlichen und zulässigen<br />
Garagen und/oder Stellplätze ist in der Regel das Überschreitungs-Potenzial ausgeschöpft. Zu<br />
berücksichtigen bleiben alle anderen Nebenanlagen im Sinne des § 14 BauNVO (Wege, Terrassen,<br />
Schuppen, Gewächshäuschen, Spielgeräte, Schwimmbecken etc.) sowie unter Umständen<br />
unterirdische Anlagen. Eine beliebige Ausdehnung der Überschreitungs-Möglichkeit<br />
für alle in § 19 BauNVO genannten Anlagen auf den im Plan festgesetzten Wert würde u.U.<br />
zu Fehlentwicklungen führen, da dann z.B. Grenzgaragen in einem nicht vertretbaren Maße<br />
zulässig wären. Die getroffene Regelung sieht eine differenzierte Überschreitungsmöglichkeit<br />
vor. Für die in § 19 Abs. 4 Satz 1 BauNVO genannten Anlagen besteht auf Grund von § 19<br />
Abs. 4 Satz 2 BauNVO eine Überschreitungsmöglichkeit von 50 % der zulässigen Grundfläche.<br />
Für die in den abweichenden Bestimmungen dieser Planung genannten Anlagen besteht eine<br />
weiter gehende Überschreitungsmöglichkeit. Die Kappungs-Grenzen für die einzelnen Nebenanlagen-Typen<br />
sind daher unterschiedlich. Eine solche Differenzierung wird zwar in § 19<br />
Abs. 4 Satz 2 BauNVO nicht ausdrücklich erwähnt, sie ist jedoch auf Grund der Ausführungen<br />
in den einschlägigen Kommentierungen als zulässig anzusehen (vgl. Fickert/Fieseler zu § 19<br />
Rn 23).<br />
− Im Bereich des Mischgebietes (MI) wie auch der hier angrenzenden Bereiche und des Bereiches<br />
entlang der Sammelstraße ist die Zahl der Vollgeschoße als zwingend festgesetzt. In den<br />
übrigen Bereichen wurde die Zahl der Vollgeschoße als Höchstmaß festgesetzt. Diese Festsetzung<br />
in Kombination mit den Gebäudehöhen ist sinnvoll, um eine homogene Art der Bebauung<br />
und Ausnutzung der Baukörper, insbesondere in den genannten städtebaulichen sensiblen<br />
Bereichen vorzugeben.<br />
− Die gleichzeitige Festsetzung von First- und Wandhöhen schafft einen verbindlichen Rahmen<br />
zur Umsetzung eines breiten Spektrums an Gebäudeprofilen. Die gewählte Systematik schließt<br />
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Fehlentwicklungen aus. Sie ist auch für den Außenstehenden (z.B. Anlieger) nachvollziehbar<br />
und damit kontrollierbar. Die Höhe des natürlichen Geländes ist durch die eingearbeiteten<br />
Höhenlinien rechtlich eindeutig bestimmt.<br />
7.2.7.5 Auf die Festsetzung von maximalen Erdgeschoß-Fußbodenhöhen wird verzichtet. Dadurch entsteht<br />
ausreichend Flexibilität zur Einstellung der Gebäude im Gelände. Zusätzlich ist damit der<br />
Anreiz verbunden, zur Optimierung des innergebäudlichen Profils eine moderate Höhenlage des<br />
Erdgeschoß-Fußbodens zu wählen. Durch die o.g. Fixierung auf Wand- und Firsthöhen bleiben<br />
Fehlentwicklungen ausgeschlossen.<br />
7.2.7.6 Die Festsetzung der maximal zulässigen Anzahl der Wohnungen in Wohngebäuden erfolgt aus<br />
städtebaulichen Gründen. Um zum einen kompakte Wohn- und Gebäudeformen im Bereich des<br />
Mischgebietes (MI), zum anderen eine aufgelockerte Bebauung in den Randbereichen des allgemeinen<br />
Wohngebietes (WA) bereithalten zu können, wurde eine abgestufte Regelung geschaffen.<br />
Damit soll eine Durchmischung der Wohnraumstruktur geschaffen werden. Gleichzeitig sollen<br />
hierdurch die unterschiedlichen Wohnraumbedürfnisse und -anforderungen erfüllt werden. Die<br />
vorgenommenen Einschränkungen der Anzahl der Wohnungen sollen darüber hinaus verhindern,<br />
dass es zu einer zu starken Versiegelung der Freiflächen in dem gesamten Bereich kommt (Terrassen,<br />
Stellplätze, Zufahrten). Des Weiteren könnte dem erforderlichen Parkplatznachweis nur<br />
schwerlich nachgekommen werden. Die festgesetzte höchstzulässige Anzahl der Wohnungen wird<br />
aus den genannten Gründen als erforderlich erachtet. Allerdings stellt diese Festsetzung keinen<br />
Grundzug der Planung dar, da diese nicht als maßgeblich für das städtebauliche Konzept erachtet<br />
werden.<br />
7.2.7.7 Die festgesetzte offene Bauweise kann alternativ als Einzel-, Doppelhaus oder Hausgruppe<br />
(Typ 1, 2 und 4) bzw. als Einzel- und Doppelhaus (Typ 3) umgesetzt werden. Die Festsetzung einer<br />
offenen Bauweise beschränkt die Längenentwicklung von Baukörpern auf max. 50 m. Im Bereich<br />
des Mischgebietes (MI) stellt diese Vorgabe eine sinnvolle Richtschnur zur Erlangung einer<br />
in Bezug auf die allgemeine städtebauliche Struktur verträglichen Baukörpergröße dar. Die Eignung<br />
zur Bebauung als Einzel- oder Doppelhaus oder Hausgruppe sollte für jedes Grundstück unabhängig<br />
von der jeweils festgesetzten Bauweise von den Interessenten geprüft werden.<br />
7.2.7.8 Die überbaubaren Grundstücksflächen (Baugrenzen) sind so festgesetzt, dass sie über die mögliche<br />
Größe der Gebäude auf Grund der Nutzungsziffern (Grundflächenzahl, zulässige Grundfläche)<br />
hinausgehen. Dadurch entsteht für die Bauherrschaft zusätzliche Gestaltungsfreiheit für die Anordnung<br />
der Gebäude im Grundstück. Die Baugrenzen reichen über die durch die einzelnen Bauvorhaben<br />
bedingten Grundstücksgrenzen hinweg. Dadurch wird die Möglichkeit geschaffen, im<br />
Rahmen der Vergabe der Grundstücke flexible Aufteilungen durchzuführen. Nebengebäude (z.B.<br />
Garagen) sind auch innerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen (Baugrenzen) zulässig.<br />
Durch die überbaubaren Grundstücksflächen wird der Abstand zur Kreisstraße K 8043 verbindlich<br />
geregelt, so dass mögliche Gefahrenpotenziale ausgeschlossen bleiben.<br />
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7.2.7.9 Für die privaten Gärten wird die Zulässigkeit von baulichen Anlagen außerhalb der überbaubaren<br />
Grundstücksflächen verbindlich geregelt. Auf der Grundlage der §§ 12, 14 und 23 BauNVO werden<br />
Vorgaben für die Zulässigkeit von nicht störenden ortstypischen Anlagen getroffen. Dies trägt<br />
dazu bei, Unklarheiten im Umgang mit Rechtsvorschriften bei der Bauherrschaft auszuräumen<br />
(Zulässigkeit und Genehmigungs- bzw. Verfahrensfreiheit). Die Ausweisung einer speziellen Fläche<br />
für Garagen ist nicht in jedem Fall erforderlich, da Garagen ebenso innerhalb der Baugrenzen<br />
errichtet werden können.<br />
7.2.7.10 Der Ausschluss von oberirdischen Niederspannungs-Freileitungen erfolgt aus städtebaulichen<br />
Gründen. Neben den Anforderungen für die einzelnen Baugrundstücke und Gebäude werden dadurch<br />
für die Erschließungs-Träger Vorgaben zur Ausführung von (in der Regel neu zu errichtenden)<br />
Anlagen getroffen, die dazu führen, dass das landschaftliche Umfeld geschützt wird.<br />
7.2.8 Infrastruktur<br />
7.2.8.1 Im Rahmen der Erschließung ist die Errichtung einer Trafostation im nordöstlichen Bereich des<br />
Plangebietes vorgesehen. Auf die Festsetzung einer entsprechenden Fläche für diese Trafostation<br />
wird verzichtet, da sich deren exakte Lage erst mit der Einteilung der Baugrundstücke ergeben<br />
wird. Auf Grund des § 14 Abs. 2 der Baunutzungsverordnung (BauNVO) kann eine solche Nebenanlage<br />
in der Ausnahme zugelassen werden, auch falls im <strong>Bebauungsplan</strong> keine besondere Fläche<br />
hierfür festgesetzt ist.<br />
7.2.8.2 Eine Wertstoff-Insel innerhalb des überplanten Bereiches ist nicht erforderlich. Es sind ausreichend<br />
Wertstoff-Inseln an geeigneten Stellen vorhanden.<br />
7.2.8.3 Neben den o.g. Einrichtungen zur unmittelbaren Wohnumfeld-Verbesserung sind in räumlicher<br />
Nähe die wichtigen Infrastruktureinrichtungen von <strong>Kißlegg</strong> zu Fuß erreichbar (Schule, Kindergarten,<br />
Rathaus).<br />
7.2.9 Verkehrsanbindung und Verkehrsflächen<br />
7.2.9.1 Das auszuweisende Baugebiet ist über die Einmündung in die Kreisstraße K 8043 hervorragend<br />
an das Verkehrsnetz angebunden. Über diese Kreisstraße kann der Ortskern von <strong>Kißlegg</strong> und alle<br />
wichtigen Infrastruktureinrichtungen erreicht werden. Darüber hinaus besteht eine Anbindung an<br />
die Landesstraße L 265. Dadurch sind weitere Anbindungen (z.B. an die Autobahnauffahrt <strong>Kißlegg</strong><br />
zur Autobahn A 96) gegeben.<br />
7.2.9.2 Im unmittelbaren südlichen Anschluss an das Plangebiet ist eine Bushaltestelle, die das Neubaugebiet<br />
mit dem Hauptort verbinden soll, angedacht. Die Anbindung an den öffentlichen Personen-Nahverkehr<br />
(ÖPNV) ist darüber hinaus durch den Bahnhof <strong>Kißlegg</strong> mit den Zugverbindungen<br />
nach Hergatz, Memmingen, München und Neu-Ulm gegeben.<br />
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7.2.9.3 Fahrradwege und Fußwege sind westlich der Kreisstraße von der Schlingsee-Siedlung zum Ortskern<br />
von <strong>Kißlegg</strong> vorhanden.<br />
7.2.9.4 Im Einmündungsbereich in die Kreisstraße K 8043 ist die Verkehrs-Sicherheit durch die Festsetzung<br />
von Sichtflächen sowie Zufahrts-Verbote zu den Grundstücken gewährleistet. Des Weiteren<br />
sind im Einmündungsbereich maßvollen Ausrundungen vorgesehen. Diese Maßnahmen dienen<br />
der besseren Befahrbarkeit mit größeren Fahrzeugen. Für das Befahren mit Einsatzfahrzeugen<br />
(z.B. dreiachsige Feuerwehrfahrzeuge) stellen sie eine deutliche Verbesserung dar.<br />
7.2.9.5 Die innere Erschließung des Baugebietes erfolgt über eine Sammelstraße, an welche die beiden<br />
Ringstraßen, welche die Wohnquartiere erschließen, angegliedert sind. Diese Wegführung soll die<br />
geplante Wohnumfeldqualität unterstützen.<br />
Seite 42<br />
Die straßenbegleitenden Flächen entlang der Sammelstraße dienen mit ihren wasserdurchlässigen<br />
Belägen der Wohnumfeld-Gestaltung. Gleichzeitig sind sie als Stauraum für den Winterdienst<br />
vorgesehen. Im Einzelfall ist eine Überfahrung der Verkehrsflächen als Begleitflächen für Grundstückszufahrten<br />
zulässig ist. Im Bereich der Ringstraßen sind Stellplätze im Rahmen der Erschließungsplanung<br />
vorgesehen.<br />
Die Regelquerschnitte der Wege, der Sichtflächen sowie die Bemessung der Wendemöglichkeiten<br />
und der Ausrundungen im Bereich der Einmündungen sind entsprechend der einschlägigen Richtlinien<br />
entworfen. Dadurch ist die problemlose Benutzung durch dreiachsige Lkw (Einsatzfahrzeuge)<br />
sichergestellt. Der an den maßgeblichen Stellen vorgesehene Regelquerschnitt von 5,80 m ist<br />
für einen Begegnungsfall von einem Lkw und einem Pkw bei verlangsamter Geschwindigkeit ausgelegt.<br />
Dies gilt nicht für die Stichstraße, die von der Sammelstraße her zwei innenliegende<br />
Grundstücke erschließt. Diese ist mit ihrer Breite von 3,50 m lediglich für eine Nutzung durch Pkw<br />
gedacht.<br />
7.2.9.6 Die Planung berücksichtigt die vorhandenen Fußwegebeziehungen entlang der Kreisstraße und<br />
bindet diese in das Gesamtkonzept ein. Für die Fußgänger besteht über diese Verbindung die<br />
Möglichkeit, in den Ortskern und auch zum Schulzentrum zu gelangen. Im Anschluss an den<br />
nördlichen Auslass ist zudem eine weitere Fußwegverbindung durch die geplanten weiteren Bauabschnitte<br />
nach <strong>Kißlegg</strong> geplant.<br />
7.2.9.7 Die Festsetzung von Höhenpunkten im Bereich der geplanten Erschließungs-Straßen ist nicht erforderlich.<br />
Die exakte Planung der Höhenlage der Erschließungs-Anlage wird durch das beauftragte<br />
Ingenieurbüro vorgenommen.<br />
7.2.9.8 Die im Bereich der Erschließungs-Straßen vorgesehenen Versickerungsanlagen für Niederschlagswasser<br />
sind so angeordnet und bemessen, dass sie für die jeweiligen Grundstückszufahrten<br />
zu keiner wesentlichen Beeinträchtigung führen. Bei der Planung der einzelnen Wohnbauprojekte<br />
muss jedoch frühzeitig berücksichtigt werden, dass eine Überfahrbarkeit der Flächen ausgeschlossen<br />
ist. Die Grundstückszufahrten ohen Überfahrung der Versickerungsanlagen sind auf der<br />
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Genehmigungsebene zu regeln.<br />
7.2.10 Gebäudetypen<br />
7.2.10.1 Durch die verschiedenen Gebäudetypen wird eine Anpassung bezüglich der einzelnen Kenngrößen<br />
(z.B. Grundfläche und Höhe) an die jeweilige städtebauliche Situation wie folgt erreicht:<br />
− Typ 1 ist im Bereich des Mischgebietes (MI) entlang der Kreisstraße vorgesehen. Er kann als<br />
Einzel- oder Doppelhaus oder Hausgruppe genutzt werden. Er stellt die für das Mischgebiet<br />
erforderliche Umsetzbarkeit von kompakten und flächensparenden Bauformen sicher. Auf<br />
Grund der zwingend festgesetzten Vollgeschoße in Kombination mit der als Mindest- und<br />
Höchstmaß festgesetzten Geschoßflächenzahl ist eine gewisse Kompaktheit und Mindesthöhe<br />
der Gebäude in diesem Bereich gewährleistet, was einen städtebaulich hochwertigen Charakter<br />
der Ortseinfahrt erzielen und die Fassung des Straßenraumes unterstreichen soll. Darüber<br />
hinaus kann er auf Grund seiner Wand- und Firsthöhen als Produktions- oder Werkräume<br />
umgesetzt werden. Die zwingend festgesetzten Vollgeschoße beziehen sich dabei auf das gesamte<br />
Gebäudevolumen.<br />
− Typ 2 ist im Anschluss an das Mischgebiet sowie entlang der Sammelstraße im Bereich des<br />
allgemeinen Wohngebietes vorgesehen. Er ist ebenfalls als Einzel- oder Doppelhaus oder als<br />
Hausgruppe konzipiert. Er stellt eine in Fläche und Höhe reduzierte Übergangsform zum allgemeinen<br />
Wohngebiet dar. Auch hier soll mit Hilfe der zwingend festgesetzten Vollgeschoße<br />
sowie der Geschoßflächenzahl die Fassung des Straßenraumes gerade im Hinblick auf die<br />
Öffnung des Gebietes im Bereich der Grünfläche unterstrichen und ein städtebauliches Siedlungsgewicht<br />
erzielt werden. Die zwingend festgesetzten Vollgeschoße beziehen sich auch hier<br />
auf das gesamte Gebäudevolumen.<br />
− Typ 3 verkörpert den flexiblen Typ, der als Einzelhaus oder Doppelhaus im allgemeinen<br />
Wohngebiet umsetzbar ist. Er stellt eine Übergangsform zur freien Landschaft dar. Abgesehen<br />
von Wand- und Firsthöhen sowie der Grundflächenzahl werden hier keine weiteren Vorgaben<br />
gemacht.<br />
− Typ 4 bezieht sich auf zwei innenliegende Grundstücke und kann flexibel als Einzel-, Doppeloder<br />
Reihenhaus umgesetzt werden.<br />
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8 Begründung – Umweltbericht (§ 2 Abs. 4 und § 2a<br />
Satz 2 Nr. 2 BauGB und Anlage zu § 2 Abs. 4 und<br />
§ 2a BauGB) sowie Abarbeitung der Eingriffsregelung<br />
des § 1a BauGB, Konzept zur Grünordnung<br />
8.1 Einleitung (Nr. 1 Anlage zu § 2 Abs. 4 sowie § 2a BauGB)<br />
8.1.1 Kurzdarstellung des Inhaltes und der wichtigsten Ziele des <strong>Bebauungsplan</strong>es "Becherhalde<br />
BA 1" und der örtlichen Bauvorschriften hierzu (Nr. 1a Anlage zu § 2 Abs. 4 sowie<br />
§ 2a BauGB)<br />
8.1.1.1 Durch den <strong>Bebauungsplan</strong> werden ein allgemeines Wohngebiet (WA) und ein Mischgebiet (MI)<br />
südliches des Hauptortes <strong>Kißlegg</strong> ausgewiesen.<br />
8.1.1.2 Das überplante Gebiet befindet sich östlich der Kreis-Straße (K) 8043 und wird derzeit ebenso wie<br />
die ummittelbar südlich und nördlich angrenzenden Flächen als Grünland genutzt. Westlich der<br />
K 8043 schließt ein Wohngebiet an. Weiter nördlich und nordöstlich befinden sich in einer Entfernung<br />
von etwa 400 m zum Plangebiet der Hauptort <strong>Kißlegg</strong> sowie die in diesem Bereich fließende<br />
"Wolfegger Ach". Unmittelbar östlich des Plangebietes befindet sich ein Hundeübungsplatz,<br />
der zum Plangebiet hin durch eine Baumreihe abgegrenzt ist. Weiter südlich befindet sich eine in<br />
einem kleinen Waldstück gelegene Schießanlage. Etwa 250 m nordwestlich liegt der "Zeller See".<br />
8.1.1.3 Die überplanten Flächen sind im rechtsgültigen Flächennutzungsplan der Gemeinde <strong>Kißlegg</strong> bereits<br />
als Wohnbauflächen dargestellt. Die Fläche ist auf Grund der bestehende Erschließungs-<br />
Straße, der benachbarten Wohnbebauung, der topographischen Gegebenheiten sowie des geringen<br />
Konfliktpotenzials im Hinblick auf Geruch, Lärm sowie naturschutzfachliche Belange als<br />
Standort für ein Wohngebiet in hinreichendem Maße geeignet.<br />
8.1.1.4 Die Aufstellung des <strong>Bebauungsplan</strong>es dient zum einen der Ausweisung von Wohnbauflächen zur<br />
Deckung des Wohnbedarfs der Bevölkerung von <strong>Kißlegg</strong>. Darüber hinaus rechnet die Gemeinde<br />
insbesondere im Zuge der Entwicklung des Gewerbegebietes "IKOWA" mit einer hohen Nachfrage<br />
nach Wohnraum. Des Weiteren dient die Aufstellung des <strong>Bebauungsplan</strong>es der Ausweisung von<br />
gemischten Bauflächen. Hiermit soll der Bedarf der ortsansässigen Handwerkerschaft sowie von<br />
einzelnen Betrieben aus der näheren Umgebung gedeckt werden.<br />
8.1.1.5 Für den <strong>Bebauungsplan</strong> "Becherhalde BA 1" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu ist eine<br />
Umweltprüfung gem. § 2 Abs. 4 BauGB durchzuführen sowie ein Umweltbericht gem. § 2a Satz 2<br />
Nr. 2 BauGB sowie Anlage zu § 2 Abs. 4 und § 2a BauGB zu erstellen.<br />
8.1.1.6 Der erforderliche naturschutzrechtliche Ausgleich von 288.036 Ökopunkten erfolgt auf einer externen<br />
Fläche der Gemarkung <strong>Kißlegg</strong> (Teilfläche der Fl.-Nr. 1601/2).<br />
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8.1.1.7 Der Bedarf an Grund und Boden (Geltungsbereich) beträgt insgesamt 3,86 ha, davon sind<br />
0,71 ha Mischgebiet, 2,30 ha allgemeines Wohngebiet, 0,78 ha Verkehrsflächen und 0,07 ha<br />
Grünflächen.<br />
8.1.2 Ziele des Umweltschutzes aus anderen Planungen (Nr. 1b Anlage zu § 2 Abs. 4 sowie<br />
§ 2a BauGB)<br />
8.1.2.1 Schutzgebiete für Natur und Landschaft:<br />
Seite 45<br />
− Die nächstgelegenen Teilflächen des FFH-Gebietes "Weiher und Moore um <strong>Kißlegg</strong>"<br />
(Nr. 8225341) befinden sich etwa 1,2 km nordwestlich ("Burgermoos"), 1,6 km nördlich<br />
("Obersee") und 2,1 km östlich ("Roterweiher") des Plangebietes.<br />
− Etwa 200 m nordwestlich des Plangebietes befindet sich das Naturschutzgebiet "Zeller See"<br />
(Nr. 4.239).<br />
− Die nächstgelegenen kartierten und gem. § 32 NatSchG Baden-Württemberg geschützten Biotope<br />
befinden sich 180 m südlich ("Feuchtgebiet Loretto-Kapelle", Nr. 182254360709) und<br />
350 m östlich des Plangebietes ("Ufer der Wolfegger Ach", Nr. 182254365514).<br />
8.1.2.2 Landschaftsplan (Fassung vom März/Oktober 1996):<br />
Der Landschaftsplan der Gemeinde <strong>Kißlegg</strong> stellt im Bestandsplan geplante Wohnbauflächen dar.<br />
Im Maßnahmenkonzept wird die Eingrünung der Baufläche mit Gehölzpflanzungen oder Streuobst<br />
empfohlen. Es wird darauf hingewiesen, dass als Folgeplanung (im Rahmen der verbindlichen<br />
Bauleitplanung) ein Grünordnungsplan aufgestellt werden soll.<br />
8.1.2.3 Wasserschutzgebiete:<br />
Wasserschutzgebiete sind von der Planung nicht betroffen.<br />
8.2 Beschreibung und Bewertung der Umweltauswirkungen auf der Grundlage der Umweltprüfung<br />
nach § 2 Abs. 4 Satz 1 BauGB (Nr. 2 Anlage zu § 2 Abs. 4 sowie § 2a BauGB)<br />
8.2.1 Bestandsaufnahme sowie Prognose über Entwicklung des Umweltzustandes bei Durchführung<br />
der Planung und bei Nicht-Durchführung der Planung (Nr. 2a und 2b Anlage<br />
zu § 2 Abs. 4 und § 2a BauGB)<br />
8.2.1.1 Schutzgut Arten und Lebensräume (Tiere und Pflanzen; § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchst. a BauGB):<br />
Kriterien zur Beurteilung des Schutzgutes sind die Naturnähe, Empfindlichkeit und der Vernetzungsgrad<br />
der betrachteten Lebensräume sowie das Vorkommen geschützter oder gefährdeter Arten<br />
bzw. Biotope.<br />
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− Bestandsaufnahme: Beim Plangebiet handelt es sich ebenso wie bei den nördlich und südlich<br />
angrenzenden Flächen um intensiv genutztes Grünland. Im nördlichen Bereich quert ein teilversiegelter<br />
Feldweg das Plangebiet, an dessen östlichem Ende ein Schuppen steht. Östlich<br />
davon, außerhalb des Plangebietes, befindet sich ein Hundeübungsplatz, der durch eine Reihe<br />
älterer Fichten zum Plangebiet hin abgegrenzt ist. Einzelne junge, sukzessiv aufgekommene<br />
Laubgehölze wie Esche, Salweide, Roter Hartriegel und Schwarzer Holunder sowie Lärche sind<br />
eingemischt. In einer offenen Lücke hat sich ein kleiner Dominanzbestand aus Drüsigem<br />
Springkraut ausgebildet. Der Hundeübungsplatz ist auch Richtung Norden, Osten und Süden<br />
überwiegend durch dicht gepflanzte Fichten sowie teils durch sukzessiv aufgekommene Laubgehölze<br />
gesäumt, wobei der östliche Randbereich bereits waldähnliche Strukturen aufweist.<br />
Etwa 30 m südlich des Plangebietes grenzt ein weiteres kleines Waldstück (überwiegend mit<br />
Fichte und Buche) an. Im Westen verläuft die Kreis-Straße 8043, dahinter schließt ein gut<br />
durchgrüntes Wohngebiet an. Nordwestlich befindet sich ein Hotel mit einer Parkanlage (mit<br />
zahlreichen, teils älteren Bäumen). Dahinter grenzt in einem Abstand von etwa 200 m zum<br />
Plangebiet der "Zeller See" mit seinen Verlandungszonen an (ausgewiesenes Naturschutzgebiet,<br />
siehe "Schutzgebiete/Biotope" unter Punkt 8.2.1.8). Das Plangebiet ist aus floristischer<br />
Sicht als artenarm zu bewerten ("Löwenzahnwiese"). Auf Grund der fehlenden Naturnähe und<br />
der mit den umliegenden Nutzungen einhergehenden Störungen (Beunruhigungen durch<br />
Spaziergänger mit Hunden, Kfz-Verkehr usw.) ist es auch aus faunistischer Sicht von geringer<br />
Wertigkeit, es dient allenfalls als Teil-Nahrungshabitat für wertgebendere Arten aus den benachbarten,<br />
strukturreicheren Gebieten sowie gegebenenfalls mitunter als Wanderkorridor<br />
zwischen den umliegenden Feuchtgebietskomplexen. Der Hauptwanderkorridor vom "Zeller<br />
See" ausgehend Richtung Westen stellt jedoch sicherlich die Wolfegger Ach mitsamt ihrer Gewässeraue<br />
dar, die etwa 600 m nördlich des Plangebietes aus dem Zeller See fließt und das<br />
Plangebiet im Nordosten und Osten im Abstand von etwa 400 m umfließt. In der Zielartenkartierung<br />
des Landkreises Ravensburg ist sie als Lebensraum der 2. Priorität ausgewiesen.<br />
Für Offenlandbrüter wie die Feldlerche ist das Plangebiet auf Grund der störenden Strukturen<br />
im Umfeld (Kreis-Straße im Westen, Fichtenreihe im Osten, kleines Waldstück im Süden)<br />
nicht von Relevanz und daher auch nicht in die Zielartenkartierung des Landkreises Ravensburg<br />
aufgenommen. Der nächste, für die Zielart "Feldlerche" kartierte Lebensraum befindet<br />
sich etwa 80 m östlich bzw. südöstlich des Plangebietes, hinter dem Hundeübungsplatz und<br />
bestehenden Gehölzstrukturen (3. Priorität). Zudem sind aus verschiedenen Gebäuden in <strong>Kißlegg</strong><br />
Fledermausvorkommen bekannt. Im Plangebiet sind jedoch keine Quartiere vorhanden.<br />
Das Naturschutzgebiet "Zeller See" sowie nachrangig die Wolfegger Ach mit den begleitenden<br />
Feuchtfluren dienen sicher als wichtige Jagdgebiete für Fledermäuse. Das bestehende Grünland<br />
im Plangebiet ist als Jagdgebiet dagegen von untergeordneter Bedeutung. Die Baumreihe<br />
entlang der K 8043 nordwestlich des Plangebietes könnte als Leitstruktur für Fledermäuse<br />
geeignet sein, sie bricht jedoch nördlich des Plangebietes ab und verbindet so lediglich die<br />
Wohngebiete nördlich und südlich des Zeller Sees. Da es darüber hinaus keinerlei Hinweise<br />
auf Fortpflanzungs- oder Ruhestätten besonderer Artenvorkommen im Plangebiet gibt, wurde<br />
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keine detaillierte faunistische Bestandsaufnahme durchgeführt. Arten der Roten Liste<br />
und/oder gesetzlich geschützte Arten sind nach Auskunft der Unteren Naturschutzbehörde<br />
nicht bekannt und in Folge der intensiven Nutzung sowie spärlich vorhandener gliedernder<br />
natürlicher Strukturen nicht zu erwarten. Das Plangebiet ist daher aus naturschutzfachlicher<br />
Sicht insgesamt von geringer Bedeutung.<br />
− Prognose bei Durchführung: Der Lebensraum der im Bereich des Intensivgrünlandes vorkommenden<br />
Tiere und Pflanzen geht durch die Bebauung und die damit einhergehende Versiegelung<br />
verloren. Zum Schutz der östlichsten geplanten Gebäudezeile wird auch die unmittelbar<br />
östlich an das Plangebiet angrenzende Fichtenreihe mit teils eingestreuten jungen Laubgehölzen<br />
gerodet. Eine erhebliche Wanderbarriere wird durch das geplante Wohngebiet nicht geschaffen,<br />
da nördlich des Plangebietes, insbesondere auch innerhalb des Fließgewässerkorridors<br />
der Wolfegger Ach, weiterhin ausreichend Freiflächen zur Verfügung stehen, die den Austausch<br />
für wandernde Arten zwischen den Feuchtgebietskomplexen ("Zeller See", Wolfegger<br />
Ach, Niedermoorflächen im Osten etc.) aufrecht erhalten. Der östlich und südöstlich des Plangebietes<br />
liegende zielartenkartierte Lebensraum der Feldlerche ist auf Grund der bestehenden<br />
abschirmenden Wirkung durch die dazwischen liegenden Gehölzstrukturen von der geplanten<br />
Bebauung nicht betroffen. Die Kulissenwirkung dehnt sich nicht weiter aus. Auf Grund der o.g.<br />
Fledermausvorkommen und den anzunehmenden Jagdgebieten, wurde bei der geplanten<br />
Durchgrünung des Baugebietes auf lineare Grünstrukturen (in Form von Baumreihen) entlang<br />
der K 8043 und der geplanten, in Ost-West-Richtung verlaufenden Erschließungsstraße geachtet,<br />
um so zusätzliche Verbindungselemente für die Fledermausfauna zu den östlich des<br />
Plangebietes gelegenen Feuchtgebietskomplexen zu schaffen. Durch weitere geeignete Maßnahmen<br />
zur Vermeidung und Minimierung können das Ausmaß des Lebensraum-Verlustes<br />
sowie die indirekten Auswirkungen auf benachbarte naturnähere Gebiete deutlich reduziert<br />
werden. Neben den o.g. zu pflanzenden Baumreihen in den Straßenräumen ist auf den privaten<br />
Baugrundstücken die Pflanzung von weiteren 52 Bäumen vorgesehen, welche zusammen<br />
die Durchgrünung und damit auch den Lebensraumwert des Plangebietes sichern. Für die<br />
Pflanzung von Bäumen und Sträuchern sind standortgerechte heimische Gehölze zu verwenden.<br />
Einheimische Pflanzen bilden die Grundlage vieler Nahrungsketten. Ihre Verwendung<br />
dient daher auch der Erhaltung oder Verbesserung des Lebensraumes für Kleinlebewesen und<br />
Vögel. Die Straßenbegleitgrünflächen sind als Mager- bzw. Trockenstandorte auszubilden, um<br />
die Flächen als Lebensraum für Tiere und Pflanzen, welche auf magere Standorte angewiesen<br />
sind bzw. durch solche begünstigt werden, zu entwickeln und zu erhalten. Zum Schutz nachtaktiver<br />
Insekten wird darüber hinaus festgesetzt, dass für die gesamte Außenbeleuchtung nur<br />
Leuchtentypen mit geringem Anteil an blauem und ultraviolettem Licht (z.B. Natriumdampfoder<br />
LED-Lampen) verwendet werden dürfen. Die Beleuchtung wird in Richtung naturnaher<br />
Bereiche (z.B. zur Wolfegger Ach hin) abgeblendet und sollte während der Nacht zeitweise<br />
abgeschaltet werden. Um fehlgeleitete Eiablagen wassergebundener Insekten aus den umliegenden<br />
Feuchtgebietskomplexen zu vermeiden, dürfen nur solche Photovoltaikanlagen installiert<br />
werden, deren Module weniger als 8 % Licht (4 % je Solarglasseite) reflektieren. Dies<br />
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wird von Elementen erfüllt, welche entspiegelt und monokristallin sind und deutliche Kreuzmuster<br />
aufweisen. Elemente aus Strukturglas besitzen im Vergleich zu Floatglas deutliche<br />
Vorteile. Nach Betrachtung der Vermeidungs- und Minimierungsmaßnahmen kann der Eingriff<br />
in das Schutzgut Arten und Lebensräume insgesamt als gering bewertet werden.<br />
Auslösender Wirkfaktor Auswirkung auf das Schutzgut Wertung (+ pos./<br />
– neg./ 0 neutral)<br />
baubedingt<br />
Baustellenverkehr, Betrieb von Baumaschinen<br />
Baustelleneinrichtungen, Bodenablagerungen,<br />
Baustraßen<br />
anlagenbedingt<br />
Errichtung der Gebäude, Außenanlagen und<br />
Verkehrsflächen<br />
Belastung durch Lärm und Erschütterungen,<br />
Staub- und u.U. auch Schadstoffemissionen<br />
Verlust von Intensivgrünland –<br />
Verlust des Lebensraumes "Intensivgrünland",<br />
jedoch keine erhebliche Barrierewirkung zu erwarten<br />
Anlage von Grünflächen Schaffung von Ersatzlebensräumen +<br />
betriebsbedingt<br />
Anliegerverkehr, Wohnnutzung (z.B. Freizeitlärm),<br />
Gewerbeausübung im Mischgebiet<br />
u.U. Beeinträchtigung scheuer Tiere –<br />
Lichtemissionen Beeinträchtigung nachtaktiver Insekten –<br />
− Prognose bei Nicht-Durchführung: Das intensiv genutzte Grünland bleibt erhalten.<br />
8.2.1.2 Schutzgut Boden und Geologie (§ 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchst. a BauGB):<br />
Kriterien zur Beurteilung des Schutzgutes sind die Funktionen des Bodens als Standort für Kulturpflanzen<br />
und für natürliche Vegetation, als Ausgleichskörper im Wasserkreislauf sowie als Filter<br />
und Puffer für Schadstoffe. Auch die Empfindlichkeit des Bodens, der Natürlichkeitsgrad des Bodenprofils<br />
und der geologischen Verhältnisse sowie eventuell vorhandene Altlasten werden als<br />
Beurteilungskriterien herangezogen. Darüber hinaus wird die Eignung der Flächen für eine Bebauung<br />
bewertet.<br />
− Bestandsaufnahme: Beim Plangebiet handelt sich um offene bzw. unversiegelte Bodenflächen,<br />
die landwirtschaftlich genutzt werden (Intensivgrünland). Lediglich im Bereich des das<br />
Plangebiet querenden Feldweges sind die Böden bereits teilversiegelt und stark verdichtet.<br />
Der geologische Schichtaufbau ist im Plangebiet gemäß der geotechnischen Stellungnahme<br />
Nr. 1 der Dr. Ebel & Co. Ingenieurgesellschaft für Geotechnik und Wasserwirtschaft mbH vom<br />
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–<br />
–
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25.01.2012 wie folgt zusammenzufassen: Die Basis der mit den Schürfen erschlossenen<br />
Schichtfolge wird von würmglazialen Beckenablagerungen gebildet, die vorwiegend aus bindigen<br />
Beckenschluffen, untergeordnet aus feinkörnigen, meist stark schluffigen Beckensanden<br />
bestehen. Darüber lagert eine unterschiedlich mächtige, spätglaziale Kiesfolge (mit Sandlagen),<br />
die nach oben hin angewittert ist. Am oberen Ende der Kiesterrasse ist im Allgemeinen<br />
eine wenige Dezimeter starke Deckschicht aus Verwitterungslehm ausgebildet, die bereichsweise<br />
auch fehlen kann. Flächendeckend ist ein schluffiger Verwitterungskies vorhanden. Die<br />
Verwitterungstiefe in der Kiesterrasse schwankt kleinräumig und bewegt sich meist zwischen<br />
0,5 m und 1,5 m. Gemäß der Untersuchungsergebnisse der bodenkundlichen Baubegleitung<br />
vom Ingenieurbüro Flickinger & Tollkühn (siehe Gutachten vom 01.12.2011) variieren die<br />
Oberbodenmächtigkeiten im Plangebiet zwischen 20 cm und 30 cm. Es handelt sich hierbei<br />
überwiegend um schluffigen Lehm, der meist mittel, lokal auch stark humos ist. Das überplante<br />
Gebiet zeichnet sich den Bodenschätzungsdaten zufolge durch eine mittlere Bodenfruchtbarkeit<br />
aus und ist daher ein guter bis mittelmäßiger landwirtschaftlicher Ertragsstandort.<br />
Als Ausgleichkörper im Wasserkreislauf sind die anstehenden Böden von hoher, für das<br />
Filtern und Puffern von Schadstoffen von mittlerer Bedeutung. Die Flächen sind aus geologischer<br />
Sicht für eine Bebauung geeignet. Mit landschaftstypischen und ortsüblichen Erschwernissen<br />
bei der Ausführung der Baumaßnahmen muss jedoch gerechnet werden.<br />
− Prognose bei Durchführung: Die landwirtschaftlichen Ertragsflächen gehen verloren. Während<br />
der Bauzeit wird ein großer Teil der Bodenflächen für Baustelleneinrichtungen und Baustraßen<br />
beansprucht sowie durch Staub- und u.U. auch Schadstoffemissionen belastet. Die durch<br />
die geplanten Baukörper, Außenanlagen und Verkehrsflächen entstehende Versiegelung führt<br />
zu einer Beeinträchtigung der vorkommenden Böden. In den versiegelten Bereichen kann keine<br />
der Bodenfunktionen (Standort für Kulturpflanzen, Filter und Puffer, Ausgleichskörper im<br />
Wasserhaushalt) mehr wahrgenommen werden. Durch die Ausweisung des Wohn- und Mischgebietes<br />
können insgesamt bis zu 2,40 ha des Baugebietes versiegelt werden (festgesetzte<br />
GRZ zwischen 0,30 und 0,55 in Verbindung mit der über die Vorschrift des § 19 Abs. 4 Satz 2<br />
BauNVO hinausgehenden Überschreitungsmöglichkeit um weitere 50 % mit teilversiegelten<br />
Belägen). Durch geeignete Maßnahmen zur Vermeidung und Minimierung können die entstehenden<br />
Beeinträchtigungen des Schutzgutes Boden reduziert werden. Zum Nachweis des<br />
schonenden Umgangs mit dem Boden wird ein Bodenmanagementkonzept erstellt. In das<br />
Konzept fließen neben der bereits erfolgten bodenkundlichen Untersuchung eine Massenbilanzierung<br />
der Baumaßnahme einschließlich der Stoffströme im Plangebiet, die externe Verwertung<br />
sowie die Darstellung geeigneter Maßnahmen zum Bodenschutz (z.B. Eingrenzung der<br />
Arbeitsflächen, Ausweisung von Lagerflächen) mit ein. Darüber hinaus sind für Stellplätze, Zufahrten<br />
und andere untergeordnete Wege wasserdurchlässige (versickerungsfähige) Beläge<br />
vorgeschrieben, um die Versiegelung der Freiflächen zu minimieren und damit die Wasseraufnahmefähigkeit<br />
des Bodens weitestgehend zu erhalten. Zum Schutz des Bodens vor Verunreinigungen<br />
werden Oberflächen aus Zink, Titan-Zink, Kupfer oder Blei für alle baukonstruktiven<br />
Elemente, die großflächig mit Niederschlagswasser in Berührung kommen, ausgeschlossen.<br />
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Trotz der Maßnahmen zur Vermeidung und Minimierung, welche die entstehenden Beeinträchtigungen<br />
des Schutzgutes Boden reduzieren, ist die Eingriffsstärke auf Grund der relativ<br />
großen Baugebiets-Fläche als hoch zu bewerten.<br />
Auslösender Wirkfaktor Auswirkung auf das Schutzgut Wertung (+ pos./<br />
– neg./ 0 neutral)<br />
baubedingt<br />
Baustellenverkehr, evtl. Unfälle Eintrag von Schadstoffen –<br />
Lagerung von Baumaterial, Baustelleneinrichtungen<br />
(Wege, Container)<br />
Bodenabbau, -aufschüttungen und Bodentransport<br />
anlagenbedingt<br />
Errichtung der Gebäude, Außenanlagen und<br />
Verkehrsflächen<br />
partielle Bodenverdichtung, evtl. Zerstörung der<br />
Vegetationsdecke/Freilegen des Oberbodens<br />
stellenweise Bodenverdichtung, Zerstörung des<br />
ursprünglichen Bodenprofils<br />
Bodenversiegelung – ursprüngliche Boden-<br />
Funktionen gehen verloren<br />
gesamte Flächenbeanspruchung Verlust offenen belebten Bodens – –<br />
betriebsbedingt<br />
Verkehr, Wohnnutzung (Autowäsche, evtl.<br />
Gärtnern)<br />
Eintrag von Schadstoffen –<br />
− Prognose bei Nicht-Durchführung: Es ist keine Veränderung der vorkommenden Böden und<br />
der geologischen Verhältnisse zu erwarten. Die landwirtschaftliche Nutzung bleibt erhalten.<br />
8.2.1.3 Schutzgut Wasser (§ 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchst. a BauGB):<br />
Kriterien zur Beurteilung des Schutzguts Wasser sind zum einen die Naturnähe der Oberflächengewässer<br />
(Gewässerstrukturgüte und Gewässergüte), zum anderen die Durchlässigkeit der Grundwasser<br />
führenden Schichten, das Grundwasserdargebot, der Flurabstand des Grundwassers, die<br />
Grundwasserneubildung sowie – abgeleitet aus den genannten Kriterien – die Empfindlichkeit<br />
des Schutzgutes Wasser gegenüber Beeinträchtigungen durch das Vorhaben.<br />
− Bestandsaufnahme: Oberflächengewässer kommen im Plangebiet nicht vor. Etwa 600 m<br />
nördlich des Plangebietes fließt die Wolfegger Ach aus dem Zeller See ab und umfließt das<br />
Plangebiet im Nordosten und Osten im Abstand von etwa 400 m. Östlich des Hundeübungsplatz<br />
ist in der Gewässeraue der Wolfegger Ach ein Niedermoor kartiert, dass in einem System<br />
aus mehreren Gräben zur Wolfegger Ach hin entwässert wird. Gemäß der geotechnischen Stellungnahme<br />
Nr. 1 der Dr. Ebel & Co. Ingenieurgesellschaft für Geotechnik und Wasserwirtschaft<br />
mbH vom 25.01.2012 wurde an der Basis der Kiesschicht bereichsweise, in einer Tiefe zwischen<br />
3,30 m und 5,60 m, Grundwasser angetroffen, das auf der Oberfläche der wasserhem-<br />
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menden Beckenschluffe abläuft. Die Grundwassermächtigkeit im überlagernden Kies ist gering.<br />
Die Grundwasserführung beschränkt sich dabei auf Tiefpunkte, also Rinnen und Mulden<br />
im Relief der Beckenablagerungen. Das Beckenrelief steuert auch die Abflussverhältnisse. Ein<br />
zusammenhängender Grundwasserspiegel ist nicht zu erkennen. Nach längeren Niederschlagsphasen<br />
ist ein Anstieg des Grundwassers, der sich normalerweise allenfalls im Dezimeterbereich<br />
abspielen wird, zu erwarten. Vereinzelt wurden in größerer Tiefe auch leichte Sickerwasserzutritte<br />
innerhalb der Beckenablagerungen registriert, vereinzelt blieben die Schürfe<br />
auch trocken. Der anstehende spätglaziale, unverwitterte Kies ist ebenso wie vermutlich<br />
auch bereichsweise der Verwitterungskies als durchlässig zu bezeichnen.<br />
− Prognose bei Durchführung: Die geplante Wohn- und Mischbebauung hat eine Veränderung<br />
des Wasserhaushaltes zur Folge. Die Versickerungsleistung und damit auch die Grundwasserneubildungsrate<br />
nehmen ab, da Flächen versiegelt werden. Die Versiegelung wird insgesamt<br />
etwa 2,40 ha offenen Boden betreffen. Da die anstehenden Kiese als gut durchlässig gelten,<br />
wird angestrebt, dass über die Dach- und Hofflächen anfallende Niederschlagswasser möglichst<br />
innerhalb der Baugrundstücke über die belebte Bodenzone zu versickern. Der Wasserhaushalt<br />
und die Grundwasserneubildung werden sich daher voraussichtlich nicht in erheblichem<br />
Maße verändern. Unter Betrachtung der weiteren Vermeidungs- und Minimierungsmaßnahmen<br />
sind die Beeinträchtigungen des Schutzgutes Wasser daher insgesamt gering.<br />
Das nicht versickerbare Niederschlagswasser wird gedrosselt ortsnah über die vorhandene Regenwasserkanalisation<br />
Becherhalde bzw. den vorhandenen Regenwasserauslass in die Wolfegger<br />
Ach eingeleitet. Für Stellplätze, Zufahrten und andere untergeordnete Wege sind ausschließlich<br />
teilversiegelte (versickerungsfähige) Beläge zulässig, um die Wasseraufnahmefähigkeit<br />
des Bodens soweit wie möglich zu erhalten und Beeinträchtigungen der Grundwasserneubildungsrate<br />
zu reduzieren. Oberflächen aus Zink, Titan-Zink, Kupfer oder Blei werden<br />
ausgeschlossen, um das Grundwasser vor Verunreinigungen zu schützen.<br />
Auslösender Wirkfaktor Auswirkung auf das Schutzgut Wertung (+ pos./<br />
– neg./ 0 neutral)<br />
baubedingt<br />
Baustellenverkehr bei u.U. freiliegendem<br />
Grundwasser<br />
Lagerung von Baumaterial/Boden, Baustelleneinrichtungen<br />
(Container)<br />
anlagenbedingt<br />
Errichtung der Gebäude, Außenanlagen und<br />
Verkehrsflächen<br />
Schadstoffeinträge –<br />
Bodenverdichtung, reduzierte Versickerung und<br />
mehr oberflächiger Abfluss von Niederschlagswasser<br />
durch Flächenversiegelung reduzierte Versickerung<br />
von Niederschlagswasser im Gebiet, Verringerung<br />
der Grundwasserneubildungsrate<br />
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Seite 52<br />
betriebsbedingt<br />
Verkehr, Wohnnutzung Schadstoffeinträge –<br />
− Prognose bei Nicht-Durchführung: Es ist keine Veränderung des Wasserhaushaltes und der<br />
Grundwasserneubildung zu erwarten.<br />
8.2.1.4 Wasserwirtschaft (Wasser; § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchst. a BauGB):<br />
Die für die Wasserwirtschaft wichtigen Gesichtspunkte sind die Versorgung des Plangebietes mit<br />
Trinkwasser, die Entsorgung von Abwässern, die Ableitung bzw. Versickerung von Niederschlagswasser<br />
sowie eventuell auftretendes Hangwasser oder Hochwasser von angrenzenden Gewässern,<br />
das zu Überflutungsproblemen im Plangebiet führt.<br />
− Bestandsaufnahme: Das bestehende Wohngebiet westlich der Kreis-Straße 8043 ist an die<br />
gemeindlichen Ver- und Entsorgungsleitungen angeschlossen. Die Gemeinde verfügt in diesem<br />
Bereich über ein Trenn-System zur Entsorgung der Abwässer sowie eine Anbindung zur<br />
Trinkwasserversorgung.<br />
− Prognose bei Durchführung: Für das neue Baugebiet erfolgt ein Anschluss an die gemeindliche<br />
Trinkwasserversorgung. Die Entsorgung der Abwässer erfolgt im Trenn-System. Das anfallende<br />
Schmutzwasser wird der Kläranlage <strong>Kißlegg</strong> - Zaisenhofen zugeführt. Die Anlage ist ausreichend<br />
dimensioniert. Das auf den öffentlichen Verkehrsflächen anfallende Niederschlagswasser<br />
wird gedrosselt und ortsnah über ein gesondertes Regenwassersystem (Straßenabläufe,<br />
Regenwasserkanal, Staukanal) in die Wolfegger Ach eingeleitet. Der bestehende Regenwasserkanal<br />
DN 800 mm wird hierfür innerhalb der Fl.-Nrn. 444 und 445 durch den Einbau eines<br />
Drosselschachtes in die bestehende Rohrleitung zu einem Regenwasserspeicher mit Überfallbauwerk<br />
umgebaut. Das über die privaten Dach- und Hofflächen anfallende Niederschlagswasser<br />
wird soweit dies auf Grund der Bodenbeschaffenheit innerhalb der jeweiligen Baugrundstücke<br />
möglich ist, über die belebte Bodenzone (z.B. Muldenversickerung, Mulden-<br />
Rigolen-Versickerung) in den Untergrund versickert. Sofern das Ableiten des Niederschlagswassers<br />
auf Grund der Bodenbeschaffenheit oder aus anderen Gründen unumgänglich ist, sind<br />
innerhalb der privaten Baugrundstücke spezielle, ausreichend dimensionierte Retentionsanlagen<br />
zur Regenwasserpufferung herzustellen, welche sich nach Ende des Regenereignisses<br />
selbständig und gedrosselt über das öffentliche Regenwassersystem entleeren, sodass das<br />
Speichervolumen für das nachfolgende Regenereignis erneut zur Verfügung steht.<br />
− Prognose bei Nicht-Durchführung: Das bestehende Wohngebiet westlich der Kreis-Straße<br />
8043 bleibt an die gemeindlichen Ver- und Entsorgungsleitungen angeschlossen. Die Gemeinde<br />
verfügt in diesem Bereich über ein Trenn-System zur Entsorgung der Abwässer sowie<br />
eine Anbindung zur Trinkwasserversorgung.<br />
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8.2.1.5 Schutzgut Klima/Luft (§ 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchst. a BauGB):<br />
Seite 53<br />
Kriterien zur Beurteilung des Schutzguts sind die Luftqualität sowie das Vorkommen von Kaltluftentstehungsgebieten<br />
und Frischluftschneisen.<br />
− Bestandsaufnahme: Das Plangebiet liegt innerhalb des Klimabezirks des Schwäbischen Alpenvorlandes.<br />
Es ist im Allgemeinen durch mäßig kühle Temperaturen und hohe jährliche<br />
Niederschlagsmengen in Folge des Vorstaus an den Alpen gekennzeichnet. Die Jahresmitteltemperatur<br />
beträgt etwa 7 °C, die mittlere Jahresniederschlagsmenge liegt zwischen<br />
1.250 mm und 1.300 mm. Die Wiesenfläche des Plangebietes dient der lokalen Kaltluftproduktion.<br />
Lokale Luftströmungen (z.B.Kaltlufabfluss) und Windsysteme können sich auf Grund<br />
des gering bewegten Reliefs nur relativ schwach ausbilden. Daher besteht nur eine geringe<br />
Empfindlichkeit gegenüber kleinklimatischen Veränderungen (z. B. Aufstauen von Kaltluft).<br />
Aus dem Kfz-Verkehr der angrenzenden Kreis-Straße 8043 reichern sich in geringem Maße<br />
Schadstoffe in der Luft an.<br />
− Prognose bei Durchführung: Die Kaltluftentstehung wird im Plangebiet unterbunden und auf<br />
die angrenzenden Offenflächen beschränkt. Auf Grund der vergleichsweise geringen Bebauungsdichte<br />
(GRZs im Bereich der Wohnbebauung zwischen 0,30 und 0,34 und im Bereich der<br />
Mischbebauung auf relativ kleiner Fläche 0,55) und der umfangreichen Baumpflanzungen<br />
(insgesamt mind. 52 Stück) im Straßenraum und auf den privaten Baugrundstücken (insgesamt<br />
entsteht für das Schutzgut Klima/Luft keine wesentliche Beeinträchtigung. Bei Einhaltung<br />
der gültigen Wärmestandards und Einbau moderner Heizanlagen sind keine erheblichen<br />
Umweltauswirkungen durch Schadstoffemissionen zu erwarten. Eine geringfügige Erhöhung<br />
der Vorbelastung umliegender Gebiete durch Abgase des Anliegerverkehrs ist jedoch möglich.<br />
Auslösender Wirkfaktor Auswirkung auf das Schutzgut Wertung (+ pos./<br />
– neg./ 0 neutral)<br />
baubedingt<br />
Baustellenverkehr, Betrieb von Baumaschinen<br />
anlagenbedingt<br />
Errichtung der Gebäude, Außenanlagen und<br />
Verkehrsflächen<br />
Lärm, Freiwerden von Staub und u.U. auch<br />
Schadstoffen (Verkehr, Unfälle)<br />
mehr Wärmeabstrahlung, weniger Verdunstung,<br />
ungünstigeres Kleinklima<br />
Verlust des Intensivgrünlands weniger Kaltluftbildung (Grünland) –<br />
Anlage von Grünflächen, Gehölzpflanzungen Verbesserung des Kleinklimas +<br />
betriebsbedingt<br />
Anliegerverkehr Verkehrsabgase –<br />
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Seite 54<br />
− Prognose bei Nicht-Durchführung: Die Luftaustausch-Bahnen bleiben unverändert. Es ergibt<br />
sich keine Veränderung hinsichtlich der Kaltluftentstehung.<br />
8.2.1.6 Schutzgut Landschaftsbild (Landschaft; § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchst. a BauGB):<br />
Kriterien zur Bewertung des Schutzguts sind die Vielfalt, Eigenart und Schönheit der Landschaft.<br />
Die Einsehbarkeit in das Plangebiet, Blickbeziehungen vom Gebiet und angrenzenden Bereichen<br />
in die Landschaft sowie die Erholungseignung des Gebietes werden als Nebenkriterien herangezogen.<br />
− Bestandsaufnahme: <strong>Kißlegg</strong> befindet sich in der Gehölz- bzw. waldreichen, von Grünland geprägten<br />
Kulturlandschaft des Westallgäuer Hügellandes. Das Plangebiet selbst liegt in einer<br />
relativ ebenen Terrasse westlich der Wolfegger Ach auf einer Höhe von etwa 651 m über NN,<br />
etwa 400 m südlich des Ortsrandes von <strong>Kißlegg</strong>. Im Westen verläuft die Kreis-<br />
Straße (K) 8043, an die wiederum ein gut durchgrüntes dörflich geprägtes Wohngebiet anschließt.<br />
Dieses Wohngebiet ist vom Hauptort <strong>Kißlegg</strong> durch eine Grünzäsur, das Feuchtgebiet<br />
"Zeller See", räumlich abgetrennt. Das Plangebiet wird derzeit ebenso wie die ummittelbar<br />
südlich und nördlich angrenzenden Flächen als Grünland genutzt. Östlich davon, außerhalb<br />
des Plangebietes, befindet sich ein Hundeübungsplatz, der durch eine Reihe älterer Fichten<br />
sowie einzelne Laubgehölze zum Plangebiet hin abgegrenzt ist. Der Hundeübungsplatz ist<br />
auch Richtung Norden, Osten und Süden überwiegend durch Fichten gesäumt, wobei der östliche<br />
Randbereich bereits waldähnliche Strukturen aufweist. Weiter südlich befindet sich eine<br />
in einem kleinen Waldstück gelegene Schießanlage. Die gegenüber dem Plangebiet etwas<br />
tiefer gelegene, von Ufergehölzen begleitete Wolfegger Ach fließt etwa 600 m nördlich des<br />
Plangebietes aus dem Zeller See und umfließt das Plangebiet im Nordosten und Osten im Abstand<br />
von etwa 400 m. Das Plangebiet ist von der K 8043, dem angrenzenden Wohngebiet,<br />
den umliegenden Freiflächen sowie teils vom bestehenden Ortsrand des Hauptortes von <strong>Kißlegg</strong><br />
einsehbar. Der Bereich ist auf Grund der überwiegend intensiven Nutzung, der angrenzenden<br />
Kreis-Straße sowie der überwiegend von Fichten geprägten Gehölzstrukturen im Hinblick<br />
auf die Naturnähe der Landschaft vorbelastet. Auf Grund des parallel zur Kreis-Straße<br />
verlaufenden ausgewiesenen Rad- und Wanderweges ist der Bereich in Bezug auf die Naherholung<br />
(Erlebbarkeit des landschaftlichen Umfeldes) von gewisser Bedeutung.<br />
− Prognose bei Durchführung: Durch die Errichtung des Wohn- und Mischgebietes erfährt das<br />
Landschaftsbild eine Beeinträchtigung, da sich die bestehende, dem Hauport vorgelagerte<br />
Siedlungseinheit über die Kreis-Straße hinaus nach Osten erweitert. Exponierte Lagen werden<br />
jedoch nicht bebaut und zwischen der Wohnbebauung im Süden und dem Hauport bleibt weiterhin<br />
eine raumwirksame Freiraumzäsur bestehen. Die Blickbeziehungen der jetzigen Ortsrand-Anlieger<br />
westlich der K 8043 werden in Richtung der freien Landschaft nach Osten eingeschränkt.<br />
Die Landschaft kann von ihnen wegen des reduzierten Ausblicks nicht mehr in<br />
gleicher Weise erlebt werden. Durch die getroffenen Festsetzungen wird sichergestellt, dass<br />
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die Bebauungsdichte in Anpassung an die jeweilige Lage des Grundstücks erfolgt (unterschiedliche<br />
GRZ je nach Nähe zum Ortsrand und zur Kreis-Straße) und eine ausreichende<br />
Durchgrünung hergestellt wird (Pflanzgebote im Straßenraum und auf den privaten Grundstücken).<br />
Um den störenden Einfluss der zukünftigen Baukörper auf das Landschaftsbild möglichst<br />
gering zu halten, werden in den Randbereichen zwei öffentliche Grünflächen mit Baumpflanzungen<br />
festgesetzt, die die Gebäudekanten auflockern und einen Übergang zur freien<br />
Landschaft schaffen. Das Straßenraum-Bild an der K 8043 wird durch die Pflanzung einer<br />
Baumreihe vielfältiger gestaltet. Darüber hinaus wird das Baugebiet durch die bestehenden<br />
Gehölzstrukturen im Süden und Osten von der umliegenden Landschaft abgeschirmt. Hecken<br />
aus Nadelgehölzen werden im Übergangsbereich zur freien Landschaft und in Bereichen, die<br />
an öffentliche Flächen angrenzen, ausgeschlossen, um die Eigenart des Landschaftsbildes zu<br />
schützen und mit Hilfe landschaftstypischer Pflanzenarten eine Anbindung des Baugebietes<br />
an die Landschaft zu erreichen. Die Pflanzung von nicht in der Pflanzliste festgesetzten Sträuchern<br />
wird auf max. 5 % der Grundstücksfläche begrenzt, um die privaten Freiflächen und<br />
Gärten möglichst naturnah zu gestalten und so Fehlentwicklungen hinsichtlich landschaftsästhetischer<br />
Belange zu verhindern.<br />
Auslösender Wirkfaktor Auswirkung auf das Schutzgut Wertung (+ pos./<br />
– neg./ 0 neutral)<br />
baubedingt<br />
Baustelleneinrichtungen temporäre Beeinträchtigung des Landschaftsbildes<br />
v. a. bei größeren Baustellen<br />
anlagenbedingt<br />
Errichtung der Gebäude, Außenanlagen und<br />
Verkehrsflächen<br />
Durchgrünung des Plangebietes, akzentuierte<br />
Ortsrandeingrünung<br />
betriebsbedingt<br />
Erweiterung der bestehenden, dem Hauptort <strong>Kißlegg</strong><br />
vorgelagerten Siedlungseinheit, eine ausreichende<br />
Freiraumzäsur bleibt weiterhin bestehen<br />
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Planung unterliegt urheberrechtlichen Bestimmungen<br />
–<br />
– –<br />
Herstellung eines ortstypischen Siedlungsbildes +<br />
Lichtemissionen Lichtabstrahlung in die umliegende Landschaft –<br />
− Prognose bei Nicht-Durchführung: Das Landschaftsbild bleibt unverändert.<br />
8.2.1.7 Biologische Vielfalt (§ 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchst. a BauGB):<br />
− Bestandsaufnahme: Innerhalb des Plangebietes kommt lediglich der Lebensraum "Intensivgrünland"<br />
vor. Die intensive Nutzung der Fläche (häufiger, viele Pflanzenarten verdrängender<br />
Schnitt; Eintrag von Nährstoffen und u.U. auch Herbiziden) sowie die angrenzenden Nutzungen<br />
(Kfz-Verkehr auf der westlich verlaufenden K 8043, Betrieb auf dem östlich gelegenen
Seite 56<br />
Hundeübungsplatz) beschränken deren Artenvielfalt. Die Fläche dient wahrscheinlich mitunter<br />
als Nahrungshabitat für wertgebendere Arten aus den benachbarten, strukturreicheren Gebieten<br />
sowie gegebenenfalls als Teil eines Wanderkorridors zwischen den umliegenden Feuchtgebietskomplexen<br />
(Zeller See, Wolfegger Ach, Gehölzstrukturen und Feuchtwiesen im Osten).<br />
Die nächstgelegenen zielartenkartierten Flächen befinden sich weiter östlich (Wolfegger Ach,<br />
2. Priorität; Niedermoorflächen als Lebensraum für die Feldlerche, 3. Priorität, siehe "Schutzgut<br />
Arten/Lebensräume" unter Punkt 8.2.1.1).<br />
− Prognose bei Durchführung: Auf Grund der geplanten Wohn- und Mischbebauung verlieren die<br />
Arten des intensiv genutzten Grünlandes ihren Lebensraum. Eine erhebliche Wanderbarriere<br />
wird durch das geplante Wohngebiet nicht geschaffen, da nördlich des Plangebietes, insbesondere<br />
auch innerhalb des Fließgewässerkorridors der Wolfegger Ach, weiterhin ausreichend<br />
Freiflächen zur Verfügung stehen, die den Austausch für wandernde Arten zwischen den<br />
Feuchtgebietskomplexen ("Zeller See", Wolfegger Ach, Niedermoorflächen im Osten etc.) aufrecht<br />
erhalten. Das Gebiet kann in Zukunft eine höhere Artenvielfalt aufweisen. Ein Teil der<br />
Pflanzenarten wird jedoch höchstwahrscheinlich nicht heimisch und/oder standortgerecht sein.<br />
Auch bei den Tieren werden vor allem Kulturfolger und Ubiquisten von den Änderungen profitieren.<br />
Die Vielfalt der Lebensräume wird sich erhöhen (Grünflächen, Gärten, Straßenbegleitgrün,<br />
teilversiegelte öffentliche Stellplätze usw.). Die Mehrzahl der neu entstehenden Lebensräume<br />
wird jedoch stark anthropogen beeinflusst und aller Wahrscheinlichkeit nach durch hohe<br />
Nährstoff-Konzentrationen geprägt sein. Für aus naturschutzfachlicher Sicht besonders<br />
wertvolle Arten bieten die neuen Lebensräume keinen Raum. Mögliche Beeinträchtigungen<br />
der biologischen Vielfalt werden durch die getroffenen grünordnerischen Festsetzungen deutlich<br />
reduziert (z.B. Pflanzgebote, siehe Punkt 8.2.1.1 "Schutzgut Arten und Lebensräume").<br />
− Prognose bei Nicht-Durchführung: Die biologische Vielfalt ändert sich nicht auf Grund von<br />
baulichen Maßnahmen innerhalb des Plangebietes.<br />
8.2.1.8 Schutzgebiete/Biotope (§ 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchst. b BauGB):<br />
− Bestandsaufnahme: Die nächstgelegen Teilflächen des FFH-Gebietes "Weiher und Moore um<br />
<strong>Kißlegg</strong>" (Nr. 8225341) befinden sich etwa 1,2 km nordwestlich ("Burgermoos"), 1,6 km<br />
nördlich ("Obersee") und 2,1 km östlich ("Roterweiher") des Plangebietes. Etwa 200 m nordwestlich<br />
des Plangebietes befindet sich das Naturschutzgebiet "Zeller See" (Nr. 4.239). Die<br />
nächstgelegenen kartierten und gem. § 32 NatSchG Baden-Württemberg geschützten Biotope<br />
befinden sich 180 m südlich ("Feuchtgebiet Loretto-Kapelle", Nr. 182254360709) und<br />
330 m östlich des Plangebietes ("Ufer der Wolfegger Ach", Nr. 182254365514). Wasserschutzgebiete<br />
befinden sich nicht im räumlich-funktionalen Zusammenhang zum Plangebiet.<br />
− Prognose bei Durchführung: Die o.g. Teilflächen des FFH-Gebietes sind auf Grund ihrer Entfernung<br />
zu dem geplanten Baugebiet von indirekten Wirkfaktoren nicht betroffen. Nachteilige<br />
Auswirkungen auf das o.g. NSG "Zeller See" sowie die nächsgelegenen Biotope, insbesondere<br />
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die "Wolfegger Ach", lassen sich aus folgenden Gründen ausschließen: Zum Schutz der in den<br />
Schutzgebieten vorkommenden nachtaktiven Insekten wird im gesamten Plangebiet eine insektenfreundliche<br />
Außenbeleuchtung installiert. Um fehlgeleitete Eiablagen von den in den<br />
Feuchtgebietskomplexen lebenden wassergebundenen Insekten zu minimieren, werden innerhalb<br />
des Plangebietes nur Photovoltaik-Module verwendet, die eine schonende Wirkung auf<br />
Insekten erzielen (siehe Punkt "Schutzgut Arten und Lebensräume). Weitere indirekte Wirkfaktoren<br />
wie Lärm und Luftschadstoffeinträge gehen von dem geplanten Wohn- und dem kleinen<br />
Mischgebiet nicht in dem Maße aus, dass hiervon erhebliche Beeinträchtigungen für die<br />
Schutzgebiete entstehen könnten.<br />
− Prognose bei Nicht-Durchführung: Die Schutzgebiete und ihre Verbundfunktion bleiben unverändert.<br />
8.2.1.9 Schutzgut Mensch (§ 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchst. c BauGB):<br />
Kriterien zur Beurteilung des Schutzguts sind gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse sowie die<br />
Erholungseignung des Gebietes.<br />
− Bestandsaufnahme: Die Flächen werden derzeit landwirtschaftlich als Grünland genutzt. Auf<br />
das Plangebiet wirken die Verkehrslärm-Immissionen der K 8043 und die Schießgeräuschimmissionen<br />
der "Zimmerschützengilde <strong>Kißlegg</strong>" ein. Östlich des Plangebietes befindet sich<br />
ein Hundeübungsplatz. Nutzungskonflikte liegen bisher nicht vor. Auf der Westseite der<br />
K 8043 verläuft ein ausgewiesener Rad- und Wanderweg.<br />
− Prognose bei Durchführung: Die intensiv landwirtschaftlich genutzten Flächen gehen verloren.<br />
Im Rahmen des <strong>Bebauungsplan</strong>verfahrens wurde eine schalltechnische Untersuchung<br />
der zu erwartenden Verkehrslärm- und Schießlärm-Immissionen im Planungsgebiet durch<br />
das Büro Sieber (Gutachten vom 22.09.2011) durchgeführt. Es zeigt sich, dass an den geplanten<br />
Baugrenzen der 1. Baureihe entlang der Kreis-Straße K 8043 die zulässigen Orientierungswerte<br />
für ein Mischgebiet (MI) tagsüber um 2 bis 3 dB(A) und nachts um 3 bis<br />
4 dB(A) überschritten werden. An den westlichen Baugrenzen des allgemeinen Wohngebietes<br />
(WA) wird der Tages-Orientierungswert eingehalten. Während der Nachtzeit wird der zulässige<br />
Nacht-Orientierungswert an den westlichen Baugrenzen des südlichsten und nördlichsten<br />
Baufeldes des geplanten allgemeinen Wohngebietes (WA) um 1 dB(A) überschritten.<br />
Der mit den Verkehrslärm-Einwirkungen einhergehende Konflikt wird im Planungsgebiet<br />
durch die Festsetzungen passiver Lärmschutz-Maßnahmen (Orientierung der Aufenthalts-<br />
und Ruheräume, schallgedämmte Außenbauteile, ausreichend dimensionierte Lüftungsanlagen)<br />
gelöst. Der Begriff der "Ruheräume" wird in der Festsetzung beispielhaft beschrieben<br />
mit der Nennung von Schlaf- und Kinderzimmer. Bei den Ruheräumen handelt es<br />
sich um schutzbedürftige Räume, die während der Nachtzeit (22:00 bis 6:00 Uhr) zum<br />
Schlaf/Ruhe genutzt werden. Eine aktive Lärmschutz-Maßnahme (z.B. Wall oder Wand) soll<br />
an dieser Stelle aus Gründen des Städtebaus (vorhandene Bebauung inkl. Erschließung)<br />
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und der Wirtschaftlichkeit nicht verwirklicht werden. Die Immissionsgrenzwerte der<br />
16. BImSchV (Verkehrslärmschutz-Verordnung) werden an den geplanten Baugrenzen des<br />
Mischgebietes (MI) und des allgemeinen Wohngebietes (WA) sowohl tagsüber als auch<br />
während der Nachtzeit eingehalten. Zum Schutz des Außenwohnbereichs im Mischgebiet<br />
wurden keine Lärmschutz-Maßnahmen festgesetzt, da zum einen der Tages-<br />
Orientierungswert nur in einem kleinen Bereich des Mischgebietes überschritten ist und somit<br />
z.B. eine Terrasse in den konfliktfreien Bereich (z.B. südlich des Gebäudes) situiert werden<br />
kann. Zum anderen werden die Immissionsgrenzwerte der 16. BImSchV (Straßenverkehrslärmschutz-Verordnung)<br />
wie oben bereits erwähnt im Mischgebiet eingehalten. Zusätzlich<br />
zu den Verkehrslärm-Einwirkungen im Planungsgebiet wurden die Auswirkungen des<br />
Mehrverkehrs nach der Verwirklichung des Plangebietes auf die bestehende Bebauung untersucht.<br />
Es zeigte sich, dass eine wesentliche Erhöhung des Verkehrsaufkommens auf der<br />
Kreis-Straße K 8043 durch den Verkehr aus dem Gebiet "Becherhalde" nicht zu erwarten ist.<br />
Die Schießgeräusch-Immissionen der "Zimmerschützengilde <strong>Kißlegg</strong>" wurden gemäß<br />
TA Lärm (Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm) im Planungsgebiet messtechnisch<br />
ermittelt und beurteilt. Die Berechnungsergebnisse zeigen, dass die zulässigen Immissionsrichtwerte<br />
der TA Lärm für ein allgemeines Wohngebiet (WA) beim Training, bei den Vereinsmeisterschaften<br />
und bei den Rundenwettkämpfen tagsüber sowohl an Werktagen als<br />
auch an Sonn- und Feiertagen im Plangebiet eingehalten werden. Die zulässigen Spitzenpegel<br />
der TA Lärm werden ebenfalls eingehalten. Während der Nachtzeit findet keine Nutzung<br />
der Schießanlage statt. Es ist lediglich mit Pkw-Abfahrten durch Besucher und Schützen<br />
zu rechnen. Die Berechnungen zeigen, dass durch den Pkw-Fahrverkehr der zulässige<br />
Nacht-Immissionsrichtwert im Plangebiet eingehalten wird. Tagsüber ist auf Grund der zu<br />
erwartenden geringen Pkw-Bewegungen und des Abstandes der Parkplätze zum Planungsgebiet<br />
(ca. 90 m) mit keinen immissionsrelevanten Geräuschimmissionen im Plangebiet zu<br />
rechnen. Alle zwei Jahre finden an maximal vier aufeinander folgenden Schießtagen das<br />
Bürgerschießen auf dem Gelände der "Zimmereischützengilde <strong>Kißlegg</strong>" statt. Dieses Ereignis<br />
wird als seltenes Ereignis gemäß TA Lärm, Ziffer 7.2 gewertet. Der zulässige Tages-<br />
Immissionsrichtwert für seltene Ereignisse von 70 dB(A) wird durch die Geräuscheinwirkungen,<br />
die mit dem Bürgerschießen verbunden sind, um 21 dB(A) unterschritten. Es ist mit<br />
keinen schädlichen Umwelteinwirkungen im Plangebiet zu rechnen. Da der Hundeübungsplatz<br />
verlegt wird, können Nutzungskonflikte diesbezüglich ausgeschlossen werden. Für<br />
Radfahrer, Wanderer und Spaziergänger verändert sich zwar die Erlebbarkeit des landschaftlichen<br />
Umfeldes, eine wesentliche Beeinträchtigung für die Naherholungsfunktion erfolgt<br />
hierdurch nicht.<br />
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Auslösender Wirkfaktor Auswirkung auf das Schutzgut Wertung (+ pos./<br />
– neg./ 0 neutral)<br />
baubedingt<br />
Baustellenverkehr, Lieferung und Ablagerung<br />
von Baumaterial, Betrieb von Baumaschinen<br />
anlagenbedingt<br />
Errichtung der Gebäude, Außenanlagen und<br />
Verkehrsflächen<br />
Belastung durch Lärm und Erschütterungen, Freiwerden<br />
von Staub und u.U. auch Schadstoffen<br />
(Verkehr, Unfälle)<br />
Schaffung zusätzlichen Wohnraums (für ortsansässige<br />
und vsl. hinzuziehende Bevölkerung)<br />
Anlage von Grünflächen Schaffung neuer Spiel- und Erholungsflächen +<br />
betriebsbedingt<br />
Verkehr, Wohnnutzung (z.B. Freizeitlärm) geringfügige Belastung durch Verkehrs- und<br />
Freizeitlärm<br />
− Prognose bei Nicht-Durchführung: Die Auswirkungen auf den Menschen bleiben unverändert.<br />
Der Bereich wird wie bisher landwirtschaftlich genutzt.<br />
8.2.1.10 Schutzgut Kulturgüter (§ 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchst. d BauGB):<br />
Kriterien zur Beurteilung des Schutzgutes sind das Vorkommen von Bau- und Kulturdenkmalen<br />
sowie von kulturhistorisch bedeutsamen Landschaftsteilen.<br />
− Bestandsaufnahme: Es befinden sich keine Kulturgüter im überplanten Bereich. Das Plangebiet<br />
befindet sich in der gem. § 15(3) DSchG geschützten Umgebung der so genannten Lorettokapelle<br />
von 1656 und dem dazugehörigen Kaplaneihaus des 17. Jahrhunderts, die sich<br />
etwa 100 m südwestlich des Plangebietes zwischen der K 8043 und dem bestehenden Wohngebiet<br />
befinden. Beide sind als Kulturdenkmale von besonderer Bedeutung gem. § 28 DSchG<br />
eingetragen.<br />
− Prognose bei Durchführung: Durch das bestehende Wohngebiet südwestlich des Ensembles ist<br />
die ursprünglich vollkommen freie Position der Anlage bereits verloren gegangen. Durch diese<br />
Vorbelastung und auf Grund der Tatsache, dass die Gebäude zudem eine nur geringe Fernwirkung<br />
entfalten, sind hinsichtlich der geplanten Wohn- und Mischgebietsbebauung keine<br />
nachteiligen Beeinträchtigungen für das Ensemble zu erwarten.<br />
− Prognose bei Nicht-Durchführung: Hinsichtlich des Schutzgutes Kulturgüter ergeben sich keine<br />
Veränderungen.<br />
8.2.1.11 Emissionen/Abfälle/Abwässer (§ 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchst. e BauGB):<br />
− Bestandsaufnahme: Auf das Plangebiet wirken die Verkehrslärm-Immissionen der K 8043 und<br />
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++<br />
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die Schießgeräuschimmissionen der "Zimmerschützengilde <strong>Kißlegg</strong>" ein. Die landwirtschaftliche<br />
Nutzung kann zeitweise zu Staub-, Geruchs- oder Lärm-Emissionen führen (z.B. Aufbringung<br />
von Gülle, Traktorengeräusche). Abfälle und Abwässer fallen im Plangebiet momentan<br />
nicht an.<br />
− Prognose bei Durchführung: Im Rahmen des <strong>Bebauungsplan</strong>verfahrens wurde eine schalltechnische<br />
Untersuchung der zu erwartenden Verkehrslärm- und Schießlärm-Immissionen im Planungsgebiet<br />
durch das Büro Sieber (Gutachten vom 22.09.2011) durchgeführt. Es zeigt sich,<br />
dass entlang der Kreis-Straße K 8043 die zulässigen Orientierungswerte für Misch- bzw-<br />
Wohngebiete stellenweise überschritten werden. Der mit den Verkehrslärm-Einwirkungen einhergehende<br />
Konflikt wird durch die Festsetzungen passiver Lärmschutz-Maßnahmen (Orientierung<br />
der Aufenthaltsräume, schallgedämmte Außenbauteile, ausreichend dimensionierte Lüftungsanlagen)<br />
gelöst. Eine wesentliche Erhöhung des Verkehrsaufkommens auf der Kreis-<br />
Straße K 8043 durch den Verkehr aus dem Gebiet "Becherhalde" ist nicht zu erwarten. Auch<br />
durch die Schießgeräusch-Immissionen der "Zimmerschützengilde <strong>Kißlegg</strong>" ist mit keinen<br />
schädlichen Umwelteinwirkungen im Plangebiet zu rechnen (siehe "Schutzgut Mensch" unter<br />
Punkt 8.2.1.9). Durch die zusätzliche Bebauung erhöht sich die anfallende Abwasser- und Abfallmenge.<br />
Der Abfall wird sachgerecht entsorgt bzw. wiederverwertet. Das Abwasser wird getrennt<br />
vom Niederschlagswasser gesammelt und der Kläranlage <strong>Kißlegg</strong> - Zaisenhofen zugeleitet.<br />
Das auf den versiegelten Flächen anfallende Niederschlagswasser wird entweder vor Ort<br />
versickert oder über ein gesondertes Regenwassersystem gedrosselt und ortsnah in die Wolfegger<br />
Ach eingeleitet (siehe "Wasserwirtschaft" unter Punkt 8.2.1.4).<br />
− Prognose bei Nichtdurchführung: Es bestehen keine Nutzungskonflikte.<br />
8.2.1.12 Erneuerbare Energien (§ 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchst. f BauGB):<br />
Im Hinblick auf eine nachhaltige Energieversorgung ist die Erhöhung des Anteils Erneuerbarer<br />
Energien zur Gewinnung von Wärme oder Strom anzustreben. Alternative Energiequellen können<br />
auf umweltschonende Weise einen Beitrag zur langfristigen Energieversorgung leisten.<br />
− Bestandsaufnahme: Das Gelände des Plangebietes ist nahezu eben.<br />
− Prognose bei Durchführung: Auf Grund der Topografie ist eine Ausrichtung zukünftiger Baukörper<br />
zur nahezu optimalen Errichtung von Sonnenkollektoren in Nordwest-Südost-<br />
Ausrichtung möglich. Anlagen zur Gewinnung von regenerierbarer Energie (z.B. thermische<br />
Solar- und Fotovoltaikanlagen) sind auch außerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen<br />
(Baugrenzen) zulässig.<br />
− Prognose bei Nicht-Durchführung: Bei Nicht-Durchführung sind keine zusätzlichen Energiequellen<br />
nötig.<br />
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8.2.1.13 Darstellungen sonstiger Pläne (§ 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchst. g BauGB):<br />
Seite 61<br />
− Bestandsaufnahme: In näherer Umgebung befinden sich keine Natura 2000-Gebiete. Etwa<br />
200 m nordwestlich des Plangebietes befindet sich das Naturschutzgebiet "Zeller See". Die<br />
nächstgelegenen kartierten und gem. § 32 NatSchG Baden-Württemberg geschützten Biotope<br />
befinden sich 180 m südlich und 330 m östlich des Plangebietes (siehe "Schutzgebiete/Biotope"<br />
unter Punkt 8.2.1.8). Wasserschutzgebiete befinden sich nicht im räumlichfunktionalen<br />
Zusammenhang zum Plangebiet. Die überplanten Flächen sind im rechtsgültigen<br />
Flächennutzungsplan der Gemeinde <strong>Kißlegg</strong> bereits als Wohnbauflächen dargestellt. Der<br />
Landschaftsplan der Gemeinde <strong>Kißlegg</strong> stellt im Bestandsplan geplante Wohnbauflächen dar.<br />
Im Maßnahmenkonzept wird die Eingrünung der Baufläche Richtung Süden und Westen mit<br />
Gehölzpflanzungen oder Streuobst empfohlen. Es wird darauf hingewiesen, dass im Rahmen<br />
der verbindlichen Bauleitplanung ein Grünordnungsplan aufgestellt werden soll.<br />
− Prognose bei Durchführung: Das o.g. Schutzgebiet und die Biotope sind von der Planung nicht<br />
betroffen (siehe "Schutzgebiete/Biotope" unter Punkt 8.2.1.8). Der <strong>Bebauungsplan</strong> konkretisiert<br />
die Darstellung des Flächennutzungsplanes durch die Festsetzung eines Allgemeinen<br />
Wohngebietes (WA) sowie eines Mischgebietes. Diese Festsetzung kann als aus dem Flächennutzungsplan<br />
hergeleitet werden. Das Entwicklungsgebot des § 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB ist damit<br />
erfüllt. Die Vorgaben des Landschaftsplanes bezüglich der Gehölzpflanzungen werden<br />
durch die Pflanzungen auf den öffentlichen Grünflächen sowie entlang der K 8043 teilweise<br />
umgesetzt. In Verbindung mit den bestehenden kleinen Waldstücken westlich und weiter südlich,<br />
wird die Fernwirkung der Wohnbebauung minimiert und dadurch ein Eingrünungseffekt<br />
erzielt. Der Grünordnungsplan ist in die vorliegende Planung integriert. Zu den Darstellungen<br />
sonstiger Pläne besteht kein Widerspruch.<br />
− Prognose bei Nicht-Durchführung: Die Darstellungen sonstiger Pläne werden nicht verändert.<br />
8.2.1.14 Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität (§ 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchst. h BauGB):<br />
− Bestandsaufnahme: Die Luftqualität wird in geringem Umfang vom Kfz-Verkehr auf der angrenzenden<br />
Kreis-Straße 8043 sowie von der im Gebiet und angrenzend daran ausgeübten<br />
landwirtschaftlichen Nutzung beeinträchtigt (siehe Punkt "Emissionen/Abfälle/Abwässer").<br />
− Prognose bei Durchführung: Die von der angrenzenden landwirtschaftlichen Nutzung ausgehenden<br />
Belastungen (Staub, Geruch) bleiben bestehen. Das Gebiet erfährt zudem eine geringfügige<br />
Verschlechterung der Luftqualität in Folge der zusätzlichen Schadstoff-Emissionen<br />
durch den Anlieger-Verkehr. Eine wesentliche Beeinträchtigung ist jedoch auf Grund der Art<br />
und Gestaltung des geplanten Baugebietes (überwiegend Wohnnutzung, kein Durchgangs-<br />
Verkehr, Baumpflanzungen zur Förderung der Frischluftbildung) nicht zu erwarten.<br />
− Prognose bei Nicht-Durchführung: Die Luftqualität bleibt unverändert.<br />
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8.2.1.15 Wechselwirkungen zwischen den Belangen des Umweltschutzes Tiere, Pflanzen, Boden, Wasser,<br />
Luft, Klima, Landschaft, biologische Vielfalt, Mensch, Kulturgüter (§ 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchst. i<br />
BauGB):<br />
Seite 62<br />
− Bestandsaufnahme: Soweit Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Schutzgütern bestehen,<br />
wurden diese bei der Abarbeitung der einzelnen Schutzgüter angemerkt.<br />
− Prognose bei Durchführung: Im vorliegenden Planungsfall sind keine erheblichen Effekte auf<br />
Grund von Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Schutzgütern zu erwarten.<br />
− Prognose bei Nicht-Durchführung: Die bestehenden Wechselwirkungen erfahren keine Veränderung.<br />
8.2.2 Geplante Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich der Auswirkungen/<br />
Abarbeitung der Eingriffsregelung des § 1a BauGB, Konzept zur Grünordnung<br />
(Nr. 2c Anlage zu § 2 Abs. 4 sowie § 2a BauGB):<br />
8.2.2.1 Die Abarbeitung der Ausgleichspflicht erfolgt für das Schutzgut Arten/Lebensräume nach dem<br />
Biotoptyp-Bewertungsverfahren der Landesanstalt für Umweltschutz Baden-Württemberg (Abgestimmte<br />
Fassung 2005). Der erforderliche Ausgleichsbedarf für das Schutzgut Boden wird auf<br />
Grundlage der Arbeitshilfe "Das Schutzgut Boden in der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung"<br />
des Umweltministeriums Baden-Württemberg ermittelt (Entwurf vom Februar 2011). Zusätzlich<br />
erfolgt für alle Schutzgüter eine detaillierte verbal-argumentative Abarbeitung. Die Vorgehensweise<br />
erfolgt in folgenden Arbeits-Schritten: Beschreibung des Plangebietes/Bestandsaufnahme,<br />
Auswirkung des Bauvorhabens auf die Schutzgüter, Vermeidungs- und Minimierungs-<br />
Maßnahmen, schutzgutbezogene, verbal-argumentative Bewertung, Ermittlung des verbleibenden<br />
Ausmaßes der Beeinträchtigung, Ausgleich der verbleibenden Beeinträchtigungen, Ergebnis.<br />
8.2.2.2 Beschreibung des Plangebietes/Bestandsaufnahme: s. Punkt "Kurzdarstellung des Inhaltes und<br />
der wichtigsten Ziele des <strong>Bebauungsplan</strong>es "Becherhalde BA 1" und der örtlichen Bauvorschriften<br />
hierzu sowie Punkt "Bestandsaufnahme" bei der Abarbeitung der einzelnen Schutzgüter.<br />
8.2.2.3 Auswirkung des Bauvorhabens auf die Schutzgüter: s. Punkt "Prognose bei Durchführung" bei der<br />
Abarbeitung der einzelnen Schutzgüter.<br />
8.2.2.4 Um die Auswirkungen auf die Schutzgüter möglichst gering zu halten, wurde vor Betrachtung der<br />
möglichen Ausgleichs-Maßnahmen überprüft, inwieweit die Folgen des Eingriffs vermeidbar oder<br />
minimierbar sind. Zur Vermeidung bzw. Minimierung von Beeinträchtigungen von Natur und<br />
Landschaft dienen folgende Maßnahmen (Konzept zur Grünordnung):<br />
− Ein- und Durchgrünung des Gebietes durch Baumpflanzungen auf den Grünflächen, im Straßenraum<br />
und auf den privaten Baugrundstücken (planungsrechtliche Festsetzungen, Schutzgut<br />
Arten und Lebensräume, Schutzgut Landschaftsbild)<br />
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Seite 63<br />
− naturnahe Gestaltung der Pflanzungen durch Verwendung standortgerechter, einheimischer<br />
Gehölze (Festsetzung von Pflanzlisten, Schutzgut Arten- und Lebensräume)<br />
− Verwendung von Leuchtentypen mit geringem Anteil an blauem und ultravioletten Licht zum<br />
Schutz nachtaktiver Insekten (Schutzgut Arten und Lebensräume)<br />
− Ausschluss von beleuchteten, nicht direkt an Gebäuden angebrachten Werbeanlagen, von<br />
Skybeamern, blinkenden, wechselnd farbigen Anzeigen sowie von flächenhaften Beleuchtungen<br />
(planungsrechtliche Festsetzungen, Schutzgut Arten und Lebensräume, Schutzgut Landschafts-bild)<br />
− Verwendung von Photovoltaik-Modulen, die weniger als 8 % Licht reflektieren (je Solarglasseite<br />
4 %) zur Reduktion negativer Auswirkungen auf Wasserinsekten (Schutzgut Arten und<br />
Lebensräume)<br />
− Begrenzung der Gebäudehöhen, der Gebäudeformen und der Gebäudemassen; Einschränkung<br />
der Farbgebung für die Gebäudedächer (Schutzgut Landschaftsbild)<br />
− Ausschluss von Hecken aus Nadelgehölzen im Übergangsbereich zur freien Landschaft und in<br />
Bereichen, die an öffentliche Flächen angrenzen (planungsrechtliche Festsetzungen, Schutzgut<br />
Landschaftsbild)<br />
− Ausschluss von Oberflächen aus Zink, Titan-Zink, Kupfer oder Blei (planungsrechtliche Festsetzungen,<br />
Schutzgut Boden und Schutzgut Wasser)<br />
− Reduzierung des Versiegelungsgrades und dadurch Erhaltung der Wasseraufnahmefähigkeit<br />
des Bodens durch Verwendung versickerungsfähiger Beläge (planungsrechtliche Festsetzungen,<br />
Schutzgut Boden und Schutzgut Wasser)<br />
− Rückhaltung und Reinigung des auf den befestigten Flächen anfallenden unverschmutzten<br />
Niederschlagswassers mit anschließender Versickerung bzw. gedrosselter Ableitung im Trenn-<br />
System (planungsrechtliche Festsetzungen, Schutzgut Wasser)<br />
− Durchlässigkeit der Siedlungsränder zur freien Landschaft zur Förderung von Wechselbeziehungen<br />
(Hinweise, Schutzgut Arten und Lebensräume)<br />
8.2.2.5 Schutzgutbezogene, verbal-argumentative Bewertung: Zur vollständigen und nachvollziehbaren<br />
Gegenüberstellung des geplanten Eingriffes und der geplanten Maßnahmen zur Vermeidung, Minimierung<br />
und zum Ausgleich der Beeinträchtigungen durch das Vorhaben sind für alle betroffenen<br />
Schutzgüter die notwendigen Schritte in der nachfolgenden Tabelle erfasst und verbalargumentativ<br />
bewertet.<br />
8.2.2.6 Schutzgut Arten- und Lebensgemeinschaften<br />
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Seite 64<br />
Eingriff Auswirkungen Vermeid.- und Minimierungs-Maßnahmen<br />
Überbauung von Intensivgrünland<br />
8.2.2.7 Schutzgut Boden<br />
Der Lebensraum (überwiegend<br />
Nahrungshabitat) wird<br />
durch die Überbauung zerstört.<br />
Ein- und Durchgrünung der<br />
Bebauung; Verwendung einheimischer<br />
Gehölze<br />
Eingriff Auswirkungen Vermeid.- und Minimierungs-Maßnahmen<br />
Versiegelung offener Böden<br />
auf etwa 2,40 ha<br />
8.2.2.8 Schutzgut Wasser<br />
Im Bereich der Überbauung<br />
wird Boden abgetragen. Die<br />
Bodenfunktionen gehen verloren.<br />
teilversiegelte Beläge; Ausschluss<br />
schwermetallhaltiger<br />
Oberflächen<br />
Eingriff Auswirkungen Vermeid.- und Minimierungs-Maßnahmen<br />
Versiegelung bisher offener<br />
Bodenflächen<br />
8.2.2.9 Schutzgut Klima/Luft<br />
Verminderung der Grundwasser-Neubildung<br />
und Erhöhung<br />
des Oberflächen-<br />
Abflusses<br />
Sammlung, Rückhaltung,<br />
Reinigung und Versickerung<br />
bzw. gedrosselte Ableitung<br />
des unverschmutzten Niederschlags-Wassers;Verwendung<br />
sickerfähiger Beläge;<br />
Ausschluss schwermetallhaltiger<br />
Oberflächen<br />
Eingriff Auswirkungen Vermeid.- und Minimierungs-Maßnahmen<br />
Überbauung des Grünlandes Einschränkung der Kaltluftbildung<br />
Ein- und Durchgrünung der<br />
Bebauung mit Gehölzpflanzungen;<br />
teilversiegelte Beläge<br />
(verminderte Aufheizung)<br />
Bewertung des Eingriffes<br />
Eingriff erheblich<br />
Bewertung des Eingriffes<br />
Eingriff erheblich<br />
Bewertung des Eingriffes<br />
Eingriff unerheblich: Das im<br />
Bereich der geplanten Bebauung<br />
anfallende unverschmutzte<br />
Niederschlags-<br />
Wasser wird schadlos abgeleitet.<br />
Bewertung des Eingriffes<br />
Nach Betrachtung der Vermeidungs-<br />
und Minimierungs-Maßnahmen<br />
wird der<br />
Eingriff als unerheblich eingestuft,<br />
da keine siedlungsrelevanten<br />
Kaltluftschneisen<br />
verbaut werden, die Pflan-<br />
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Textteil mit 85 Seiten, Fassung vom 30.03.2012<br />
Planung unterliegt urheberrechtlichen Bestimmungen
8.2.2.10 Schutzgut Landschaftsbild<br />
Seite 65<br />
Eingriff Auswirkungen Vermeid.- und Minimierungs-Maßnahmen<br />
Errichtung eines Wohn- und<br />
Mischgebietes südlich des<br />
Hauptortes von <strong>Kißlegg</strong> angrenzend<br />
an ein bestehendes<br />
Wohngebiet<br />
die bestehende, dem Ortsrand<br />
vorgelagerte Siedlungseinheit<br />
wird erweitert<br />
Minimierung der Auswirkungen<br />
auf das Landschaftsbild<br />
durch Begrenzung der Gebäudehöhen,<br />
der Gebäudeformen<br />
und der Gebäudemassen;<br />
Pflanzung von Gehölzen<br />
zur Ein- und Durchgrünung<br />
des Plangebietes<br />
8.2.2.11 Ermittlung des verbleibenden Ausmaßes der Beeinträchtigung<br />
zungen einen thermischen<br />
Ausgleich und damit ein vorteilhafteres<br />
Kleinklima begünstigen<br />
und die von Bebauung<br />
freigehaltenen Flächen<br />
weiterhin klimatisch<br />
wirksam sein können.<br />
Bewertung des Eingriffes<br />
Eingriff unerheblich: Der Bereich<br />
ist trotz der räumlichen<br />
Trennung vom Hauptort<br />
durch die bestehende Wohnbebauung<br />
westlich der Kreis-<br />
Straße bereits baulich vorgeprägt;<br />
es bleibt weiterhin eine<br />
raumwirksame Freiraumzäsur<br />
zwischen den Siedlungseinheiten<br />
erhalten<br />
8.2.2.12 Schutzgut Arten und Lebensgemeinschaften: Das geplante Vorhaben hat erhebliche Auswirkungen<br />
durch die Überbauung des Lebensraumes "Intensivgrünland".<br />
Nr. Bestands-Biotoptyp (Plangebiet) Fläche in m 2 Grundwert Biotopwert Bilanzwert<br />
33.60 Intensivgrünland 36.801 6 6 220.806<br />
60.20 Straße (K 8043) 1.203 1 1 1.203<br />
60.23 Schotterweg 435 2 2 870<br />
60.50 Kleine Grünflächen (Straßenbegleitgrün) 125 4 4 500<br />
Summe Bestand 38.564 223.379<br />
Nr. Planung-Biotoptyp (Plangebiet) Fläche in m 2 Grundwert Biotopwert Bilanzwert<br />
60.10, 60.21 überbaubare Flächen in den Allgemeinen Wohngebieten<br />
(WA) (berechnet basierend auf den<br />
festgesetzten Grundflächenzahlen (GRZ) plus der<br />
16.063 1 1 16.063<br />
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Kombination<br />
aus 60.22<br />
und 60.23<br />
zulässigen Überschreitungsmöglichkeit nach §19<br />
Abs. 4 BauNVO), Fläche für Versorgung<br />
überbaubare Flächen in den Allgemeinen Wohngebieten<br />
(WA) (Überschreitungsmöglichkeit der<br />
festgesetzten GRZ um weitere 50 % mit teilversiegelten<br />
Belägen)<br />
60.50 nicht überbaubare Fläche (restlicher Anteil der<br />
Allgemeinen Wohngebiete, Garten)<br />
3.475 1,5 1,5 5.213<br />
10.506 6 6 63.036<br />
60.20 Straße (inkl. K 8043), Weg 5.993 1 1 5.993<br />
60.23 Öffentliche Stellplätze auf Straßenbegleitgrün<br />
(wassergebundene Decke)<br />
149 2 2 298<br />
33.70, 60.50 Straßenbegleitgrün 1.686 4 4 6.744<br />
60.50 Kleine Grünflächen 692 4 4 2.768<br />
45.30a Bäume auf den privaten Grundstücken, Neupflanzung,<br />
52 St. auf geringwertigem Biotoptyp,<br />
prognostizierter Stamm-Umfang nach 25 Jahren<br />
90 cm<br />
45.30a Bäume auf den öffentlichen Grünflächen und im<br />
Straßenbegleitgrün, 29 St. auf geringwertigem<br />
Biotoptyp, prognostizierter Stamm-Umfang nach<br />
25 Jahren 90 cm<br />
4.680 6 6 28.080<br />
2.610 6 6 15.660<br />
Summe Planung 38.564 143.855<br />
Summe Planung mit Vermeidungs- und Minimierungsmaßnahmen 143.855<br />
Summe Bestand 223.379<br />
Differenz Bestand / Planung (=Ausgleichsbedarf) -79.524<br />
8.2.2.13 Für das Schutzgut Arten und Lebensgemeinschaften verbleibt ein Ausgleichsbedarf von<br />
79.524 Ökopunkten.<br />
8.2.2.14 Schutzgut Boden: Das geplante Vorhaben hat erhebliche Auswirkungen durch die Neuversiegelung<br />
bislang unversiegelter Böden (Intensivgrünland). Diese Eingriffe sind auszugleichen. Der erforderliche<br />
Ausgleichsbedarf für den Boden wird auf Grundlage der Arbeitshilfe "Das Schutzgut<br />
Boden in der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung" des Umweltministeriums Baden-<br />
Württemberg ermittelt (Fassung vom Februar 2011). Die Böden werden anhand einer 5-stufigen<br />
Bewertungsskala (Stufe 0 - "Böden ohne natürliche Bodenfunktion" bis Stufe 4 - "Böden mit sehr<br />
hoher Bodenfunktion") für die folgenden Funktionen bewertet:<br />
− natürliche Bodenfruchtbarkeit<br />
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− Ausgleichskörper im Wasserkreislauf<br />
− Filter und Puffer für Schadstoffe<br />
− Standort für die natürliche Vegetation<br />
Die im Folgenden aufgeführte Berechnungsmethode für die Ermittlung des erforderlichen Ausgleichs<br />
wird auf die drei zuerst genannten Funktionen angewandt. Für die Funktion "Standort für<br />
die natürliche Vegetation" ist die Arbeitshilfe nicht anzuwenden. Die Funktion findet lediglich<br />
Anwendung bei Böden mit extremen Standorteigenschaften, die in die Bewertungsklasse 4 (sehr<br />
hoch) eingestuft werden. Dies ist bei den vorliegenden Böden nicht der Fall (Einstufung "8" –<br />
keine hohen oder sehr hohen Bewertungen). Die Bewertungsklasse der Böden erfolgte nach der<br />
Bodenschätzungskarte des Landesamts für Geologie, Rohstoffe und Bergbau (Referat 93 – Landesbodenkunde).<br />
Die Wirkung des Eingriffs, d.h. der Kompensationsbedarf, wird in Bodenwerteinheiten (BWE) berechnet.<br />
Die Berechnung erfolgt durch Multiplikation der vom Eingriff betroffenen Fläche in m²<br />
mit der Differenz aus der Wertstufe vor dem Eingriff und der Wertstufe nach dem Eingriff. Die<br />
Wertstufen stellen dabei den Mittelwert der drei zu betrachtenden Bodenfunktionen dar. Diese<br />
Wertstufe vor dem Eingriff liegt bei 2,333, die nach dem Eingriff bei versiegelten Flächen bei 0.<br />
Teilversiegelte Flächen (z.B. Stellplätze) werden dabei genauso behandelt wie vollversiegelte Flächen,<br />
sind also bei den u.g. Flächen mit eingeschlossen. Gemäß der o.g. Arbeitshilfe können die<br />
Boden-Wertstufen (Gesamtbewertung über alle Funktionen) in Ökopunkte umgerechnet werden,<br />
um eine bessere Vergleichbarkeit mit den anderen Schutzgütern zu erzielen.<br />
Teilfläche Fläche in m² Bewertungsklassen<br />
für die Bodenfunktionen<br />
Wertstufe (Gesamtbewertung<br />
der Böden)<br />
Ökopunkte<br />
pro m²<br />
Ökopunkte bezogen<br />
auf die<br />
Fläche<br />
neu versiegelbare Flächen 24.042 3-2-2 2,333 9,33 224.312<br />
Summe 24.042 224.312<br />
8.2.2.15 Für die Eingriffe in das Schutzgut Boden ergibt sich folglich ein Kompensationsbedarf von<br />
224.312 Ökopunkten. Für das geplante Baugebiet " Becherhalde BA 1" sind Minimierungsmaßnahmen<br />
auf Grundlage des Baustellen- und Bodenmanagementkonzepts festgelegt worden (bodenkundliche<br />
Aufnahme vor Ort inklusive Auswertung und Darlegung der Ergebnisse in einem<br />
Gutachten, Massenbilanzierung der Baumaßnahme einschließlich der Stoffströme innerhalb des<br />
Plangebietes und die externe Verwertung sowie Darstellung der Maßnahmen zum Bodenschutz).<br />
In Abstimmung mit dem Sachbereich Bodenschutz des Landratsamtes Ravensburg kann der oben<br />
berechnete Ausgleichsbedarf bei Gewährleistung der Umsetzung dieser Maßnahmen um 15.800<br />
Ökopunkte reduziert werden. Dies wird von Seiten der Gemeinde angestrebt. Demzufolge beläuft<br />
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sich der verbleibende Ausgleichsbedarf für das Schutzgut Boden auf 208.512 Ökopunkte.<br />
8.2.2.16 Schutzgut Wasser: Nach Vermeidung und Minimierung der Auswirkungen verbleiben keine erheblichen<br />
Beeinträchtigungen.<br />
8.2.2.17 Schutzgut Klima/Luft: Nach Vermeidung und Minimierung der Auswirkungen verbleiben keine erheblichen<br />
Beeinträchtigungen.<br />
8.2.2.18 Schutzgut Landschaftsbild: Nach Vermeidung und Minimierung der Auswirkungen verbleiben keine<br />
erheblichen Beeinträchtigungen.<br />
8.2.2.19 Ausgleich der verbleibenden Beeinträchtigungen<br />
8.2.2.20 Schutzgut Arten und Lebensräume: Die Ausgleichsfläche befindet sich knapp vier Kilometer westlich<br />
des Plangebietes im "Riedgartenmoos" auf der Fl.-Nr. 1601/2 der Gemarkung <strong>Kißlegg</strong> und<br />
weist eine Flächengröße von 22.371 m² auf. Das Riedgartenmoos ist ein stark durch Abtorfungen<br />
beeinflusstes Hochmoor mit umliegenden Niedermoorflächen und (in der Talebene der Wolfegger<br />
Ach) gelegenen Anmoorflächen. Die Ausgleichsfläche liegt in der Talaue der unmittelbar westlich<br />
verlaufenden "Wolfegger Ach" und wird derzeit intensiv als Grünland bewirtschaftet. In der Moorkarte<br />
von Baden-Württemberg 1:50.000 ist sie als Anmoor kartiert (Teil des oben beschriebenen<br />
Moorkomplexes "Riedgartenmoos mit Anmoor" (Nr. 8324_ 2.12c)). Nach Angabe des Landratsamtes<br />
Ravensburg, Sachbereich Naturschutz handelt es sich teils um Moorboden, teils um<br />
mineralischen Lehmboden. Zur besseren und ertragsreicheren Bewirtschaftung der Fläche wurde<br />
das in diesem Bereich natürlicherweise hoch anstehende Grundwasser durch den Einbau von<br />
Drainagen abgesenkt. Am südlichen Rand der Ausgleichsfläche fließt ein weiter westlich in die<br />
Wolfegger Ach mündender Wiesengraben (natürlicher Vorfluter). Der Graben weist keinen extensiv<br />
genutzten Gewässerrandstreifen auf. Auf den unmittelbar östlich und nördlich angrenzenden,<br />
durch Entwässerungsmaßnahmen degradierten Moorböden stocken Fichten. Die Uferstreifen der<br />
"Wolfegger Ach" sowie Teile des Riedgartenmooses sind als (Wald-)Biotope kartiert<br />
(Nrn. 182244360740 und 282244361264).<br />
8.2.2.21 Folgende Maßnahmen sind auf den der vorliegenden Planung zugeordneten Fläche vorgesehen<br />
(siehe auch Punkt "Zuordnung von Flächen und/oder Maßnahmen zum Ausgleich im Sinne des<br />
§ 1a Abs. 3 BauGB an anderer Stelle gemäß § 9 Abs. 1a Satz 2 BauGB (externe Ausgleichsflächen/-maßnahmen)"):<br />
− Die die Grünlandfläche entwässernden Drainagen werden zur Entwicklung einer Nasswiese<br />
geschlossen.<br />
− Das Grünland wird anschließend ausgehagert. Die Fläche soll in den ersten Jahren zweimal<br />
jährlich mit Entfernung des Mähguts gemäht werden (1. Schnitt nicht vor dem 15.06.). Nach<br />
entsprechender Aushagerung (Entwicklungsdauer etwa 10 Jahre) sollte die Pflege evtl. auf eine<br />
Mahd pro Jahr im Herbst reduziert werden, sofern sich keine Neophyten (wie das Drüsige<br />
Springkraut) ansiedeln (dann sollte die zweimalige Mahd beibehalten werden). In besonders<br />
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Seite 69<br />
niederschlagsreichen Jahren kann die einmal jährlich durchzuführende Mahd auch ausgesetzt<br />
werden. Auf die Ausbringung von Dünge- und/oder Pflanzenschutzmitteln ist zukünftig zu verzichten.<br />
− Zur Förderung des floristischen Artenreichtums soll Mähgut von geeigneten Spenderflächen<br />
übertragen werden. Bezüglich der mineralischen Fläche ist darauf zu achten, dass das Mahdgut<br />
von Pfeifengras-Streuwiesen stammt. Hierfür sollte im Herbst innerhalb der Ausgleichsfläche<br />
auf einzelnen Streifen die bestehende Grasnarbe abgekratzt und das Mähgut aufgebracht<br />
werden ("Impfsaat").<br />
− An der nördlichen Böschung des Wiesengrabens werden im Rahmen der gemeindlichen Gewässerunterhaltung<br />
punktuell und in enger Abstimmung mit dem Sachbereich Gewässer des<br />
Landratsamtes Ravensburg einzelne leichte Uferabflachungen durchgeführt, die mit insg.<br />
10 Schwarzerlen (Alnus glutinosa) bepflanzt werden.<br />
Die Maßnahmen dienen der Wiederherstellung naturnaher feuchter Standortverhältnisse (Schließung<br />
der Drainagen, Extensivierung des Grünlandes) sowie der Gewässerentwicklung (Extensivierung<br />
der Randstreifen, punktuelle Uferabflachungen und Gehölzpflanzungen). Durch die Maßnahmen<br />
verbessert sich vor allem für Insekten, Kleinsäuger und Vögel die Habitateignung und<br />
Lebensraumqualität merklich. Durch die Mähgutübertragung wird die Etablierung von Pflanzenarten,<br />
die auf feuchte bis nasse Standorte angewiesen sind (z.B. Schwertlilien, Seggen), zusätzlich<br />
gefördert. Der Verzicht auf die Ausbringung von Dünger und Pflanzenschutzmitteln entlastet<br />
den Boden und das oberflächenah anstehende Grundwasser sowie die angrenzenden Gewässer in<br />
Bezug auf den Eintrag von Nähr- und Schadstoffen.<br />
8.2.2.22 Die o. g. Ausgleichsfläche, die dem vorliegenden <strong>Bebauungsplan</strong> zugeordnet wird, ist im Bestand<br />
sowie in der Planung wie folgt zu bewerten:<br />
Nr. Bestands-Biotoptyp (Ausgleichsfläche) Fläche in m 2 Grundwert Biotopwert Bilanzwert<br />
12.60 Graben (x 0,8, da mäßige Belastung durch Stoffeintrag)<br />
90 11 9 810<br />
33.41 Fettwiese mittlerer Standort 22.281 13 13 289.653<br />
Summe Planung 22.371 290.463<br />
Nr. Planung-Biotoptyp (Ausgleichsfläche) Fläche in m 2 Grundwert Biotopwert Bilanzwert<br />
12.60 Graben (einschließlich geplanter Uferabflachungen)<br />
(x 1,0, da sich die Belastung durch Stoffeintrag<br />
reduziert)<br />
120 11 11 1.320<br />
35.42 Gewässerbegleitende Hochstaudenflur 180 19 19 3.420<br />
33.20 Nasswiese 22.071 24 24 529.704<br />
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Summe Planung 22.371 534.444<br />
Summe Planung Ausgleichsmaßnahme 534.444<br />
Summe Bestand 290.463<br />
Differenz Bestand / Planung (= erzielte Aufwertung/Ausgleich) +243.981<br />
8.2.2.23 Schutzgut Boden: Die Auswirkungen der geplanten Eingriffe in den Boden (Abgrabungen, Versiegelungen)<br />
werden außerhalb des Plangebietes ausgeglichen. Die Kompensation des Eingriffs in<br />
den Boden erfolgt auf der Fläche, auf der auch der Ausgleich für das Schutzgut Arten und Lebensgemeinschaften<br />
erbracht wird. Da es sich um Anmoorböden handelt, kann die Wiederherstellung<br />
naturnaher feuchter Standortverhältnisse (Wiedervernässung durch Schließung der Drainagen<br />
und Extensivierung des Grünlandes) auch als bodenspezifische Kompensationsmaßnahme<br />
angerechnet werden.<br />
Maßnahme Fläche in m² Ökopunkte/m² erzielte Kompensations<br />
in Ökopunkten<br />
Wiedervernässung und Nutzungsextensivierung<br />
22.071 4 88.284<br />
Summe 22.071 88.284<br />
8.2.2.24 Die o.g. Maßnahmen kompensieren die Beeinträchtigungen in die Schutzgüter Arten/ Lebensräume<br />
und Boden wie folgt:<br />
Ausgleichsbedarf und Ausgleichsmaßnahmen Ökopunkte<br />
Ausgleichsbedarf Schutzgut Arten und Lebensräume – 79.524<br />
Ausgleichsbedarf Schutzgut Boden (abzüglich der für das Bodenmanagementkonzept<br />
anrechenbaren Ökopunkte)<br />
Aufwertung für das Schutzgut Arten/Lebensräume durch die externen Ausgleichsmaßnahmen<br />
– 208.512<br />
+243.981<br />
Aufwertung für das Schutzgut Boden durch die externen Ausgleichsmaßnahmen +88.284<br />
Differenz Ausgleichsbedarf / erzielte Aufwertung (=Ausgleichsüberschuss) +44.229<br />
8.2.2.25 Schutzgut Wasser: Es ist kein Ausgleich erforderlich.<br />
8.2.2.26 Schutzgut Klima/Luft: Es ist kein Ausgleich erforderlich.<br />
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8.2.2.27 Schutzgut Landschaftsbild: Es ist kein Ausgleich erforderlich.<br />
8.2.2.28 Ergebnis: Der erforderliche Ausgleichsbedarf wird vollständig abgedeckt. Die zugeordneten Ausgleichsmaßnahmen<br />
erzielen insgesamt einen Überschuss von 44.229 Ökopunkten, der für andere<br />
Planungen der Gemeinde <strong>Kißlegg</strong> zur Verfügung steht. Zur Sicherung der o. g. angestrebten Maßnahmen<br />
oder Nutzungen sind entsprechende Festsetzungen im <strong>Bebauungsplan</strong> getroffen, deren<br />
Einhaltung und Umsetzung zwingend sind. Zusätzlich dazu schließt die Gemeinde mit dem Landratsamt<br />
Ravensburg (Untere Naturschutzbehörde) einen öffentlich-rechtlichen Vertrag zur Sicherung<br />
der Ausgleichsflächen bzw. -maßnahmen ab.<br />
8.2.3 Anderweitige Planungsmöglichkeiten (Nr. 2d Anlage zu § 2 Abs. 4 und § 2a BauGB)<br />
8.2.3.1 Standortalternativen: Die Prüfung möglicher Standorte für Wohnbauflächen erfolgte bereits auf<br />
der Ebene der vorbereitenden Bauleitplanung. Diese kam zu dem Ergebnis, dass die zur Betrachtung<br />
stehende Fläche in hinreichendem Maße für Wohnzwecke geeignet ist. Die Fläche ist daher<br />
im rechtsverbindlichen Flächennutzungsplan als geplante Wohnbaufläche dargestellt (Teilfläche<br />
des Gebietes Wohnbaufläche "Becherhalde/Lorettoäcker"). Eine weitere Prüfung alternativer Baulandausweisungen<br />
auf der Ebene der verbindlichen Bauleitplanung ist daher nicht erforderlich.<br />
8.2.3.2 Planungsalternativen: Im Rahmen der Vorentwurfs-Planung wurde für die Wohnbaufläche "Becherhalde/Lorettoäcker"<br />
ein Gesamtkonzept erarbeitet. Dieses basiert auf den Vorstellungen des<br />
Gemeinderates, die im Rahmen einer Klausur im Herbst/Winter 2010 gemeinschaftlich erarbeitet<br />
wurden. Das Gesamtkonzept umfasst den gesamten Bereich der Becherhalde (ca. 14,50 ha), der<br />
in mehreren Bauabschnitten umgesetzt werden soll. Die Erschließung ist über zwei Sammelstraßen<br />
vorgesehen, an welchen sich die Wohnquartiere aufreihen. Entlang der Kreisstraße K 8043 ist<br />
des Weiteren eine einreihige Bebauung mit Mischnutzung vorgesehen. An den Enden der Sammelstraßen,<br />
die gleichzeitig die landschaftlich interessantesten Bereiche des Gebietes darstellen,<br />
sind Grünflächen geplant. Die Ausarbeitung des ersten Bauabschnittes erfolgte auf Grundlage des<br />
Gesamtkonzeptes. Die Grundzüge des Konzeptes (Sammelstraße, Anordnung der Quartiere, Aufteilung<br />
in Wohn- und Mischnutzung, Grünfläche) wurden beibehalten. Es wurden lediglich Details<br />
ausgearbeitet wie die Lage der Sammelstraße und deren Anschluss an die Kreisstraße K 8043,<br />
des Weiteren wurden bestimmte Grundstücksgrenzen berücksichtigt.<br />
8.3 Zusätzliche Angaben (Nr. 3 Anlage zu § 2 Abs. 4 sowie § 2a BauGB)<br />
8.3.1 Beschreibung der verwendeten technischen Verfahren bei der Umweltprüfung (Nr. 3a<br />
Anlage zu § 2 Abs. 4 und § 2a BauGB):<br />
8.3.1.1 Vom Büro Sieber wurde eine Bestandsaufnahme mit Fotodokumentation durchgeführt.<br />
8.3.1.2 Verwendete Grundlagen für die Beurteilung der Schutzgüter, die Erarbeitung der grünordnerischen<br />
Maßnahmen und die Durchführung der Eingriffs-/Ausgleichsbilanzierung waren die Ar-<br />
Seite 71<br />
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Seite 72<br />
beitshilfen "Bewertung der Biotoptypen Baden-Württembergs zur Bestimmung des Kompensationsbedarfs<br />
in der Eingriffsregelung" der Landesanstalt für Umweltschutz Baden-Württemberg sowie<br />
"Das Schutzgut Boden in der Eingriffsregelung" (Fassung Februar 2011) des Umweltministeriums<br />
Baden-Württemberg. Zudem erfolgt eine detaillierte verbal-argumentative Abarbeitung.<br />
8.3.1.3 Folgende umweltbezogene Stellungnahmen und Gutachten liegen vor:<br />
− Ergänzter Ergebnisvermerk vom 31.05.2011 zum frühzeitigen Behördenunterrichtungs-<br />
Termin am 13.05.2011 mit Stellungnahmen der Sachbereiche Boden, Naturschutz und Gewässer,<br />
Forst sowie Gewerbeaufsicht des Landratsamtes Ravensburg<br />
− Schalltechnische Untersuchung des Büros Sieber vom 22.09.2011<br />
− Geotechnische Stellungnahme Nr. 1 der Dr. Ebel & Co. Ingenieurgesellschaft für Geotechnik<br />
und Wasserwirtschaft mbH vom 25.01.2012<br />
− Baugebiet "Becherhalde Süd" <strong>Kißlegg</strong>, Bodenkundliche Baubegleitung, vom Ingenieurbüro<br />
Flickinger & Tollkühn vom 01.12.2011<br />
8.3.2 Schwierigkeiten bei Zusammenstellung der Angaben (Nr. 3a Anlage zu § 2 Abs. 4 und<br />
§ 2a BauGB):<br />
8.3.2.1 Zum Zeitpunkt der Planaufstellung lagen keine Schwierigkeiten bei der Zusammenstellung der<br />
Angaben vor.<br />
8.3.3 Geplante Maßnahmen zur Überwachung der erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt<br />
bei der Durchführung der Planung (Nr. 3b Anlage zu § 2 Abs. 4 und § 2a BauGB, § 4c<br />
BauGB):<br />
8.3.3.1 Die Maßnahmen zur Reduzierung der Auswirkungen auf die Umwelt sind durch planungsrechtliche<br />
Festsetzungen gesichert.<br />
8.3.3.2 Die Ausführung der Minimierungs- und Kompensationsmaßnahmen wird von der Gemeinde <strong>Kißlegg</strong><br />
in Zusammenarbeit mit der Unteren Naturschutzbehörde erstmalig ein Jahr nach Inkrafttreten<br />
des <strong>Bebauungsplan</strong>es bzw. Anlage der Erschließung, Infrastruktur und Bauflächen und erneut<br />
nach drei Jahren durch Ortsbesichtigung geprüft. Anschließend soll in fünfjährigem Turnus eine<br />
Kontrolle der Ausgleichsfläche erfolgen, bis das festgelegte Entwicklungsziel erreicht ist. Danach<br />
kann die Überprüfung in längeren Zeitabständen durchgeführt werden. Bei den genannten Kontrollen<br />
sollte auch überprüft werden, ob die im Geltungsbereich des <strong>Bebauungsplan</strong>s liegenden<br />
Grünflächen sich entsprechend der Zielvorgaben entwickelt haben, ob die privaten Bauherren die<br />
für ihre Grundstücke geltenden Pflanzgebote erfüllt haben und ob in Folge der Umsetzung des<br />
<strong>Bebauungsplan</strong>es unvorhergesehene nachteilige Umweltauswirkungen insbesondere in dem benachbarten<br />
Schutzgebieten aufgetreten sind. Gegebenenfalls ist von der Gemeinde zu klären, ob<br />
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Seite 73<br />
geeignete Maßnahmen zur Abhilfe ergriffen werden können.<br />
8.3.4 Zusammenfassung (Nr. 3c Anlage zu § 2 Abs. 4 und § 2a BauGB):<br />
8.3.4.1 Es handelt sich um ein allgemeines Wohngebiet (WA) mit einer zulässigen GRZ zwischen 0,30<br />
und 0,34 und ein Mischgebiet (MI) mit einer zulässigen GRZ von 0,55.<br />
8.3.4.2 Der überplante Bereich umfasst 3,86 ha.<br />
8.3.4.3 Die nächstgelegen Teilflächen des FFH-Gebietes "Weiher und Moore um <strong>Kißlegg</strong>" (Nr. 8225341)<br />
befinden sich etwa 1,2 km nordwestlich ("Burgermoos"), 1,6 km nördlich ("Obersee") und 2,1 km<br />
östlich ("Roterweiher") des Plangebietes. Etwa 170 m nordwestlich des Plangebietes befindet sich<br />
das Naturschutzgebiet "Zeller See" (Nr. 4.239). Die nächstgelegenen kartierten und gem. § 32<br />
NatSchG Baden-Württemberg geschützten Biotope befinden sich 180 m südlich ("Feuchtgebiet<br />
Loretto-Kapelle", Nr. 182254360709) und 330 m östlich des Plangebietes ("Ufer der Wolfegger<br />
Ach", Nr. 182254365514). Wasserschutzgebiete befinden sich nicht im räumlich-funktionalen<br />
Zusammenhang zum Plangebiet. Die o.g. Schutzgebiete und Biotope werden durch die Festsetzung<br />
bestimmter Minimierungsmaßnahmen durch das geplante Wohngebiet nicht beeinträchtigt.<br />
8.3.4.4 Das überplante Gebiet befindet sich östlich der Kreis-Straße (K) 8043 und wird derzeit ebenso wie<br />
die ummittelbar südlich und nördlich angrenzenden Flächen als Grünland genutzt. Westlich der<br />
K 8043 schließt ein Wohngebiet an. Weiter nördlich und nordöstlich befinden sich in einer Entfernung<br />
von etwa 400 m zum Plangebiet der Hauptort <strong>Kißlegg</strong> sowie die in diesem Bereich fließende<br />
"Wolfegger Ach". Unmittelbar östlich des Plangebietes befindet sich ein Hundeübungsplatz,<br />
der zum Plangebiet hin durch eine Baumreihe abgegrenzt ist. Weiter südlich befindet sich eine in<br />
einem kleinen Waldstück gelegene Schießanlage. Etwa 250 m nordwestlich liegt der "Zeller See".<br />
Der überplante Bereich hat für den Naturhaushalt und das Landschaftsbild eine geringe bis mittlere<br />
Bedeutung. Die Durchführung der Planung wirkt sich vor allem auf das Schutzgut Boden<br />
(großflächige Versiegelung durch Baukörper) und auf das Schutzgut Mensch auf Grund von Immissions-Konflikten<br />
(allgemeines Wohngebiet in der Nähe einer Emissions-Quelle) aus. Bei<br />
Nicht-Durchführung der Planung bleibt das bestehende Grünland erhalten.<br />
8.3.4.5 Die geplanten Maßnahmen zur Vermeidung und Minimierung beinhalten hauptsächlich folgende<br />
Punkte: Ein- und Durchgrünung des Gebietes durch Baumpflanzungen im Straßenraum, auf den<br />
Grünflächen und den privaten Baugrundstücken; naturnahe Gestaltung der Pflanzungen durch<br />
Verwendung standortgerechter, einheimischer Gehölze; Verwendung von Leuchtentypen mit geringem<br />
Anteil an blauem und ultravioletten Licht zum Schutz nachtaktiver Insekten; Ausschluss<br />
von beleuchteten, nicht direkt an Gebäuden angebrachten Werbeanlagen, von Skybeamern, blinkenden,<br />
wechselnd farbigen Anzeigen sowie von flächenhaften Beleuchtungen; Verwendung von<br />
Photovoltaik-Modulen, die weniger als 8 % Licht reflektieren (je Solarglasseite 4 %) zur Reduktion<br />
negativer Auswirkungen auf Wasserinsekten; Begrenzung der Gebäudehöhen, der Gebäudeformen<br />
und der Gebäudemassen, Einschränkung der Farbgebung für die Gebäudedächer; Aus-<br />
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Textteil mit 85 Seiten, Fassung vom 30.03.2012<br />
Planung unterliegt urheberrechtlichen Bestimmungen
Seite 74<br />
schluss von Hecken aus Nadelgehölzen im Übergangsbereich zur freien Landschaft und in Bereichen,<br />
die an öffentliche Flächen angrenzen, Ausschluss von Oberflächen aus Zink, Titan-Zink,<br />
Kupfer oder Blei; Verwendung versickerungsfähiger Beläge; Rückhaltung, Reinigung und Versickerung<br />
bzw. gedrosselte Ableitung des auf den befestigten Flächen anfallenden unverschmutzten<br />
Niederschlagswassers im Trenn-System.<br />
8.3.4.6 Die Abarbeitung der Eingriffsregelung des § 1a BauGB erfolgt basierend auf dem Biotopwert-<br />
Modell des Landes Baden-Württemberg sowie nach dem Arbeitsheft "Das Schutzgut Boden in der<br />
naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung". Zudem erfolgt eine detaillierte verbal-argumentative<br />
Abarbeitung. Der erforderliche Ausgleichsbedarf beträgt insgesamt 288.036 Ökopunkte (Summe<br />
aller Schutzgüter) und kann durch die Zuordnung einer externen Ausgleichsfläche (Teilfläche der<br />
Fl.-Nr. 1601/2) erbracht werden.<br />
8.3.4.7 Zum Zeitpunkt der Planaufstellung lagen keine Schwierigkeiten bei der Zusammenstellung der<br />
Angaben vor.<br />
8.3.4.8 Die Maßnahmen zur Überwachung der erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt bei der Durchführung<br />
der Planung (Abs. 3b Anlage zu § 2 Abs. 4 und § 2a BauGB) sind durch planungsrechtliche<br />
Festsetzungen gesichert.<br />
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9 Begründung – Bauordnungsrechtlicher Teil<br />
9.1 Örtliche Bauvorschriften<br />
9.1.1 Regelungen über die Gestaltung der Gebäude<br />
9.1.1.1 Die Dachformen für den Hauptbaukörper umfassen das Sattel-, Walm-, Pult- und Flachdach. Auf<br />
Grund der zu gewährenden gestalterischen Freiheit für die Bauherren und der Umgebung des<br />
Plangebietes wird eine weitere Einschränkung der Dachformen als nicht erforderlich erachtet.<br />
9.1.1.2 Das Spektrum für Dachneigungen ist im Sinne der Bauherrschaft breit gefasst. Es berücksichtigt<br />
bewusst zeitgemäße Bauformen. Durch die Festsetzung von Wand- und Firsthöhen ist die Möglichkeit<br />
ausgeschlossen, dass Gebäude eine nicht vertretbare Gesamthöhe erreichen könnten.<br />
9.1.1.3 Die Festsetzung einer max. Kniestockhöhe ist nicht erforderlich. Für die Gebäudehöhe sind Vorgaben<br />
zur Wand- und Firsthöhe ausreichend.<br />
9.1.1.4 Die Vorschriften über Materialien und Farben lassen dem Bauherrn bewusst ausreichend Spielraum<br />
zur Verwirklichung individueller Gestaltungswünsche und orientieren sich an den umliegenden,<br />
landschaftsgebundenen Bauformen. Die Beschränkung auf die Dachfarben Rot bis Rotbraun<br />
sowie Betongrau bis Anthrazitgrau und Schwarz führt nicht zu einem einheitlichen, aber dennoch<br />
ruhigen Gesamtbild des Ortes. Die Farben fügen sich erfahrungsgemäß gut in die landschaftliche<br />
Situation ein. Darüber hinaus sind Farben und Materialien, die für Anlagen zur Nutzung von Sonnenenergie<br />
erforderlich sind, zulässig.<br />
9.1.1.5 Auf die Festsetzung eines Längen/Breiten-Verhältnisses für die Baukörper wird verzichtet. Aus den<br />
o.g. Gründen wäre auch hier der Vollzug auf Grund der u.U. nicht eindeutig bestimmbaren Bezugs-Größen<br />
in Frage gestellt.<br />
9.2 Sonstige Regelungen<br />
9.2.1 Stellplätze und Garagen<br />
9.2.1.1 Die Vorschriften zur Anzahl der Stellplätze sind als Ergänzung der gesetzlichen Vorschriften und<br />
als eine auf die individuelle Bedarfs-Situation zugeschnittene Regelung erforderlich: Zum einen<br />
sind im Plangebiet große Wohnungen zu erwarten. Zum anderen ist davon auszugehen, dass auf<br />
Grund der allgemein gestiegenen Motorisierung und der zu erwartenden Bevölkerungs-Struktur<br />
ein erhöhter Stellplatzbedarf vorliegen wird. Darüber hinaus ist auf Grund der Lage des Gebietes<br />
im ländlichen Raum erfahrungsgemäß mit einer hohen Mobilität der zu erwartenden jungen Familien<br />
zu rechnen. Um städtebauliche Fehlentwicklungen durch einen Mangel an Stellplätzen<br />
auszuschließen, hat sich die hier angewandte Regelung bewährt, da sie bereits bei sehr kleinen<br />
Wohnungsgrößen die Schwelle zum Nachweis von mehr als einem Stellplatz sieht.<br />
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9.2.1.2 Der Stellplatzbedarf kann innerhalb der geplanten Erschließungsanlagen nicht gedeckt werden,<br />
da die Ausformung der Straßen und Wege nur beschränkte Regelquerschnitte zulässt. Das Zuparken<br />
der öffentlichen Verkehrsflächen führt erfahrungsgemäß zu Konflikten mit Einsatzfahrzeugen,<br />
Müllabfuhr und Winterdienst als auch zu einem ungünstigen Erscheinungsbild von Wohngebieten.<br />
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10 Begründung – Sonstiges<br />
10.1 Umsetzung der Planung<br />
10.1.1 Maßnahmen und Zeitplan zur Verwirklichung<br />
10.1.1.1 Eine Veränderungssperre ist nicht erforderlich.<br />
10.1.1.2 Boden ordnende Maßnahmen (Grundstücks-Tausch, Umlegung) sind nicht erforderlich und nicht<br />
geplant.<br />
10.1.2 Wesentliche Auswirkungen<br />
10.1.2.1 Wesentliche Auswirkungen auf die gesamtgemeindliche Situation sind aus Sicht der Gemeinde<br />
nicht erkennbar. Die infrastrukturellen Einrichtungen sind geeignet, die zusätzlichen Einwohner<br />
bzw. Einrichtungen zu versorgen.<br />
10.2 Erschließungsrelevante Daten<br />
10.2.1 Kennwerte<br />
10.2.1.1 Fläche des Geltungsbereiches: 3,86 ha<br />
10.2.1.2 Flächenanteile:<br />
Seite 77<br />
Nutzung der Fläche Fläche in ha Anteil an der Gesamtfläche<br />
Bauflächen als WA 2,30 60 %<br />
Baufläche als MI 0,71 18 %<br />
Öffentliche Verkehrsflächen 0,78 20 %<br />
Öffentliche Grünflächen 0,07 2 %<br />
10.2.1.3 Verhältnis von Erschließungsfläche zur Nettobaufläche (innerhalb des Baugebietes, ohne Kreisstraße):<br />
17,2 %<br />
10.2.1.4 Voraussichtliche Anzahl der Wohnungen im Wohngebiet: 62<br />
10.2.1.5 Voraussichtliche Nettowohnungsdichte pro ha: 26,8<br />
10.2.1.6 Voraussichtliche Anzahl der unterzubringenden Einwohner im Wohngebiet (Haushaltsziffer 3):<br />
186<br />
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10.2.2 Erschließung<br />
10.2.2.1 Abwasserbeseitigung durch Anschluss an die gemeindliche Kläranlage<br />
10.2.2.2 Wasserversorgung durch Anschluss an die gemeindliche Wasserversorgung<br />
10.2.2.3 Die Löschwasserversorgung wird durch eine entsprechende Dimensionierung der Wasserleitungen<br />
in Verbindung mit einer ausreichenden Anzahl von Hydranten sichergestellt.<br />
10.2.2.4 Stromversorgung durch: EnBW Regional AG, Biberach<br />
10.2.2.5 Gasversorgung durch: Thüga Energienetze GmbH, Wangen<br />
10.2.2.6 Müllentsorgung durch: Alco-Süd<br />
10.2.2.7 Kostenschätzung für die gesamte Erschließung im Geltungsbereich (incl. Umsatzsteuer):<br />
Seite 78<br />
Verkehrsflächen – interne Erschließung € 600.000,-<br />
Umgestaltung/Änderung Bereich K 8043 € 100.000,-<br />
Abwasserleitungen und Hausanschlüsse € 550.000,-<br />
Herstellung Staukanal für Regenwasser € 70.000,-<br />
Wasserversorgung und Hausanschlüsse € 250.000,-<br />
Öffentliche Grünflächen € 30.000,-<br />
Gesamt € 1.600.000,-<br />
10.2.2.8 Die Gemeinde beabsichtigt, die anfallenden Kosten zur Herstellung der Erschließungsanlage nach<br />
BauGB (Straßen, Straßen-Entwässerung, Straßen-Beleuchtung) im Rahmen der Grundstücksveräußerung<br />
in Rechnung zu stellen (so genannte Ablöseverträge).<br />
10.3 Zusätzliche Informationen<br />
10.3.1 Planänderungen<br />
10.3.1.1 Für die in der Sitzung des Gemeinderates beschlossenen Inhalte wurde bereits vor der Sitzung eine<br />
vollständige Entwurfsfassung (Fassung vom 30.03.2012) zur Verdeutlichung der möglichen<br />
Änderungen ausgearbeitet. Die in der Gemeinderatssitzung vorgenommenen Änderungs-<br />
Beschlüsse im Rahmen der nun vorgenommenen Abwägungen sind mit den Inhalten dieser Entwurfsfassung<br />
identisch. Die Änderungen umfassen folgende Punkte (ausführliche Abwägungen<br />
sind im Sitzungsprotokoll der Sitzung des Gemeinderates bzw. der Sitzungsvorlage der öffentlichen<br />
Sitzung des Gemeinderates vom 11.04.2012 enthalten):<br />
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Seite 79<br />
− redaktionelle Herausnahme der überflüssigen Festsetzungen "Trafostation" und "Gemeinbedarfsfläche"<br />
− Aufnahme eines Hinweises zu "Werbeanlagen in dem Baugebiet"<br />
− Überarbeitung der Verweise auf die Rechtsgrundlagen<br />
− Änderungen und Ergänzungen bei der Begründung<br />
− redaktionelle Änderungen und Ergänzungen<br />
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11 Begründung – Auszug aus übergeordneten Planungen<br />
Seite 80<br />
Ausschnitt aus dem Landesentwicklungsplan<br />
2002 Baden-<br />
Württemberg, Karte zu<br />
2.1.1 "Raumkategorien";<br />
Darstellung als "Ländlicher<br />
Raum im engeren<br />
Sinne"<br />
Ausschnitt aus dem Regionalplan<br />
Bodensee-<br />
Oberschwaben, Karte<br />
Siedlung, Darstellung als<br />
Siedlungsbereich (Siedlungsschwerpunkt)<br />
Auszug aus dem rechtsgültigenFlächennutzungsplan,<br />
Darstellung<br />
der überplanten Flächen<br />
als Wohnbauflächen (W)<br />
(Planung) und Ortsrandbegrünung<br />
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12 Begründung – Bilddokumentation<br />
Seite 81<br />
Blick von Westen vom Bereich<br />
der Kreisstraße 8043<br />
auf das Plangebiet; im<br />
Hintergrund der den Hundeübungsplatzeinfassende<br />
Gehölzbestand<br />
Blick vom Bereich des<br />
nordöstlichen Plangebietes<br />
nach Nordwesten auf<br />
den derzeitigen Ortsrand<br />
von <strong>Kißlegg</strong>; deutlich erkennbar<br />
die Blickbeziehung<br />
zum Schloss<br />
Blick vom südlichen Plangebiet<br />
nach Norden auf<br />
die überplante Fläche; im<br />
Hintergrund der derzeitige<br />
Ortsrand von <strong>Kißlegg</strong><br />
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Seite 82<br />
Blick von Süden auf die<br />
Kreisstraße 8043 nach<br />
<strong>Kißlegg</strong> führend; rechts<br />
im Bild das Plangebiet<br />
Blick von Süden auf das<br />
südlich des Plangebiets<br />
liegenden Schützenheims<br />
Blick von Westen auf den<br />
Gehölzbestand, der den<br />
Hundeübungsplatz einrahmt<br />
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13 Verfahrensvermerke<br />
13.1 Aufstellungsbeschluss (gem. § 2 Abs. 1 BauGB)<br />
Seite 83<br />
Der Aufstellungsbeschluss erfolgte in der Gemeinderatssitzung vom …………. . Der Beschluss<br />
wurde am …………. ortsüblich bekannt gemacht.<br />
<strong>Kißlegg</strong>, den …………. ……………………………<br />
13.2 Beteiligung der Öffentlichkeit (gem. § 3 BauGB)<br />
(Bürgermeister Krattenmacher)<br />
Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit mit öffentlicher Unterrichtung sowie Gelegenheit zur<br />
Äußerung und Erörterung fand am …………. (gem. § 3 Abs. 1 BauGB).<br />
Die öffentliche Auslegung fand in der Zeit vom …………. bis …………. (Billigungsbeschluss<br />
vom ………….; Entwurfsfassung vom ………….; Bekanntmachung am<br />
………….) statt (gem. § 3 Abs. 2 BauGB). Die nach Einschätzung der Gemeinde wesentlichen,<br />
bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen wurden ausgelegt.<br />
<strong>Kißlegg</strong>, den …………. ……………………………<br />
13.3 Beteiligung der Behörden (gem. § 4 BauGB)<br />
(Bürgermeister Krattenmacher)<br />
Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange wurden im Rahmen eines Termines am<br />
…………. unterrichtet und zur Äußerung aufgefordert (gem. § 4 Abs. 1 BauGB).<br />
Von den Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange wurden Stellungnahmen eingeholt<br />
(gem. § 4 Abs. 2 BauGB). Sie wurden mit Schreiben vom …………. (Entwurfsfassung vom<br />
………….; Billigungsbeschluss vom ……….) zur Abgabe einer Stellungnahme aufgefordert.<br />
<strong>Kißlegg</strong>, den …………. ……………………………<br />
(Bürgermeister Krattenmacher)<br />
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13.4 Satzungsbeschluss (gem. § 10 Abs. 1 BauGB)<br />
Seite 84<br />
Der Satzungsbeschluss erfolgte in der Gemeinderatssitzung vom …………. über die Entwurfsfassung<br />
vom …………. .<br />
<strong>Kißlegg</strong>, den …………. ……………………………<br />
13.5 Ausfertigung<br />
(Bürgermeister Krattenmacher)<br />
Textteil und zeichnerischer Teil bilden eine Einheit und lagen in Form einer versiegelten Fassung<br />
dem Gemeinderat zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses vor.<br />
<strong>Kißlegg</strong>, den …………. ……………………………<br />
13.6 Bekanntmachung und In-Kraft-Treten (gem. § 10 Abs. 3 BauGB)<br />
(Bürgermeister Krattenmacher)<br />
Der Satzungsbeschluss wurde am …………. ortsüblich bekannt gemacht. Der <strong>Bebauungsplan</strong><br />
"Becherhalde BA 1" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu sind damit in Kraft getreten. Sie<br />
werden mit Begründung für jede Person zur Einsicht bereitgehalten. Über den Inhalt wird auf<br />
Verlangen Auskunft gegeben.<br />
<strong>Kißlegg</strong>, den …………. ……………………………<br />
13.7 Zusammenfassende Erklärung (gem. § 10 Abs. 4 BauGB)<br />
(Bürgermeister Krattenmacher)<br />
Dem <strong>Bebauungsplan</strong> "Becherhalde BA 1" wurde eine zusammenfassende Erklärung beigefügt über<br />
die Art und Weise, wie die Umweltbelange und die Ergebnisse der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung<br />
berücksichtigt wurden, und aus welchen Gründen der Plan nach Abwägung mit<br />
den geprüften, in Betracht kommenden anderweitigen Planungsmöglichkeiten gewählt wurde.<br />
<strong>Kißlegg</strong>, den …………. ……………………………<br />
(Bürgermeister Krattenmacher)<br />
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Plan aufgestellt am: 20.01.2012<br />
Plan geändert am: 30.03.2012<br />
Planer:<br />
…………………………… Büro Sieber, Lindau (B)<br />
(i.A. Dipl.-Geogr. D. Rottler)<br />
Die Planung ist nur zusammen mit Textteil und zeichnerischem Teil vollständig. Nur die versiegelten Originalausfertigungen tragen die<br />
Unterschrift des Planers. Der Text ist auf der Grundlage der jeweils aktuellen amtlichen Rechtschreibregeln erstellt.<br />
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