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Bebauungsplan "Immenried Ost" - Kißlegg

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Gemeinde <strong>Kißlegg</strong><br />

<strong>Bebauungsplan</strong> "<strong>Immenried</strong>-Ost" und die örtlichen<br />

Bauvorschriften hierzu<br />

Fassung vom 17.05.2006<br />

Büro für Stadtplanung, H. Sieber, Weißensberg<br />

Landschaftsarchitekt Rau, Ravensburg


1 Rechtsgrundlagen<br />

1.1 Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. 09. 2004<br />

(BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Gesetz vom<br />

21. 06. 2005 (BGBl. I S. 1818)<br />

Seite 2<br />

Gemäß der Überleitungsvorschrift für das Europarechtsanpassungsgesetz<br />

Bau (§ 244 Abs. 2 BauGB) finden auf das <strong>Bebauungsplan</strong>verfahren<br />

"<strong>Immenried</strong>-Ost" die Vorschriften des Baugesetzbuches<br />

in der vor dem 20.07.2004 geltenden Fassung Anwendung,<br />

da das Verfahren zur Aufstellung des <strong>Bebauungsplan</strong>es<br />

"<strong>Immenried</strong>-Ost" in der Zeit vom 14. März 1999 bis zum<br />

20. Juli 2004 förmlich eingeleitet wurde und vor dem<br />

20. Juli 2006 abgeschlossen sein wird.<br />

1.2 Baunutzungsverordnung (BauNVO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. 01. 1990<br />

(BGBl. I S. 132; II 1990 S. 889, 1124), zuletzt geändert durch<br />

Gesetz vom 22. 04. 1993 (BGBl. I S. 466)<br />

1.3 Planzeichenverordnung (PlanzV) in der Fassung vom 18. 12. 1990 (BGBl. I 1991 S. 58);<br />

die im nachfolgenden Text zitierten Nummern beziehen sich auf<br />

den Anhang zur PlanzV<br />

1.4 Landesbauordnung für<br />

Baden-Württemberg<br />

1.5 Gemeindeordnung für<br />

Baden-Württemberg<br />

(LBO) in der Fassung vom 08. 08. 1995 (GBl. BW S. 617), zuletzt<br />

geändert durch Gesetz vom 14. 12. 2004 (GBl. BW S. 895)<br />

(GmO) in der Fassung vom 24. 07. 2000, zuletzt geändert durch<br />

Gesetz vom 01. 12. 2005 (GBl. BW S. 705)<br />

Gemeinde <strong>Kißlegg</strong> � <strong>Bebauungsplan</strong> "<strong>Immenried</strong>-Ost" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu<br />

Textteil mit 48 Seiten, Fassung vom 17.05.2006<br />

Planung unterliegt urheberrechtlichen Bestimmungen


2 Typenschablonen<br />

2.1 Typenschablonen für die<br />

planungsrechtlichen Festsetzungen<br />

und die örtlichen<br />

Bauvorschriften<br />

Seite 3<br />

Für die in der Planzeichnung mit "Typ ..." gekennzeichneten Bereiche<br />

gelten jeweils die nachfolgend im Rechteck zusammengefassten<br />

Inhalte:<br />

Typ 1 Typ 2<br />

GRZ 0,50 GRZ 0,50<br />

II II<br />

WH 6,25 m WH 8,50 m<br />

FH 9,75 m FH 12,00 m<br />

a a<br />

E2/D1 Wo E6 Wo<br />

SD SD<br />

DN 20 - 42° DN 30 - 47°<br />

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Textteil mit 48 Seiten, Fassung vom 17.05.2006<br />

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3 Planungsrechtliche Festsetzungen mit Zeichenerklärung<br />

3.1 Mischgebiet 1 (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB; § 1 Abs. 5 BauNVO; § 6<br />

MI1 BauNVO; Nr. 1.2.2. PlanzV; siehe Planzeichnung);<br />

Seite 4<br />

Die Nutzungen nach § 6 Abs. 2 Nrn. 7 und 8 BauNVO sind nicht<br />

zulässig (§ 1 Abs. 5 BauNVO).<br />

Die Nutzung nach § 6 Abs. 3 BauNVO wird nicht Bestandteil des<br />

<strong>Bebauungsplan</strong>es (§ 1 Abs. 6 Nr. 1 BauNVO).<br />

3.2<br />

MI WA2 2<br />

M<br />

Mischgebiet 2 (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB; § 1 Abs. 5 BauNVO; § 6<br />

BauNVO; Nr. 1.2.2. PlanzV; siehe Planzeichnung);<br />

Die Nutzungen nach § 6 Abs. 2 Nr. 1, Nr. 7 und 8 BauNVO sind<br />

nicht zulässig (§ 1 Abs. 5 BauNVO).<br />

Die Nutzung nach § 6 Abs. 3 BauNVO wird nicht Bestandteil des<br />

<strong>Bebauungsplan</strong>es (§ 1 Abs. 6 Nr. 1 BauNVO).<br />

3.3 GRZ .... Grundflächenzahl (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB; § 16 Abs. 2 Nr. 1 u.<br />

§ 19 Abs. 1 BauNVO; Nr. 2.5. PlanzV; siehe Typenschablone) als<br />

Höchstmaß;<br />

3.4 II Zahl der Vollgeschoße (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB; § 16 Abs. 2 Nr. 3<br />

u. § 20 Abs. 1 BauNVO; Nr. 2.7. PlanzV; siehe Typenschablonen)<br />

als Höchstmaß;<br />

3.5 Überschreitung der<br />

Grundfläche<br />

Die zulässige Grundfläche darf neben der in § 19 Abs. 4 Satz 2<br />

BauNVO getroffenen Vorschrift durch nicht vollflächig versiegelte<br />

− Stellplätze<br />

− Zufahrten zu Stellplätzen, Garagen und Tiefgaragen<br />

um weitere 50 %, jedoch höchstens bis zu einer Grundflächenzahl<br />

von 0,80 überschritten werden (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB; § 19<br />

Abs. 4 BauNVO).<br />

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3.6 WH .... m Mittlere traufseitige Wandhöhe (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB; § 16<br />

Abs. 2 Nr. 4 u. § 18 Abs. 1 BauNVO; siehe Typenschablonen) als<br />

Höchstmaß;<br />

Seite 5<br />

Bestimmung der WH: Mittelwert (arithmetischer) aus bergseitigem<br />

und talseitigem Abstand zwischen<br />

− Oberkante des natürlichen Geländes und<br />

− Schnittpunkt der Außenwand (außen) mit der Dachhaut (außen)<br />

des Hauptgebäudes.<br />

Die Werte für den bergseitigen und talseitigen Abstand sind jeweils<br />

in der Mitte (zwischen den Giebelseiten) von sich gegenüber liegenden<br />

Traufseiten des Hauptgebäudes zu messen.<br />

Sofern zulässige Widerkehre, Zwerchgiebel oder Dachaufbauten im<br />

Bereich des Schnittpunktes der Außenwand mit der Dachhaut liegen<br />

ist die Verbindungs-Linie zwischen den nächstgelegenen entsprechenden<br />

Schnittpunkten außerhalb solcher Bauteile maßgeblich.<br />

3.7 FH .... m Firsthöhe (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB; § 16 Abs. 2 Nr. 4 u. § 18<br />

Abs. 1 BauNVO; Nr. 2.8. PlanzV; siehe Typenschablonen) als<br />

Höchstwert;<br />

Bestimmung der FH: Abstand zwischen<br />

− Oberkante des natürlichen Geländes und<br />

− Oberkante des Dachfirstes<br />

in der Mitte des höchsten Firstes des Hauptgebäudes senkrecht<br />

nach unten gemessen.<br />

3.8 a Abweichende Bauweise (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB; § 22 Abs. 4<br />

BauNVO; siehe Typenschablone); sie modifiziert die offene Bauweise<br />

wie folgt: die Länge von Hauptgebäude darf max. 26,00 m<br />

betragen (jegliche Richtung);<br />

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3.9 Baugrenze (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB; § 23 Abs. 1 u. 3 BauNVO;<br />

Nr. 3.5. PlanzV; siehe Planzeichnung);<br />

3.10 Haupt-Firstrichtung (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB; siehe Planzeichnung)<br />

für das Dach des Hauptgebäudes; zulässige Abweichung:<br />

max. ±8° (Altgrad); die eingezeichneten Firstrichtungen beziehen<br />

sich auf die jeweilige überbaubare Grundstücksfläche und sind dort<br />

an jeder Stelle zulässig; bei mehreren sich kreuzenden Symbolen<br />

gelten diese alternativ.<br />

3.11<br />

GA<br />

Umgrenzung von Flächen für Garagen (§ 9 Abs. 1 Nr. 4 BauGB;<br />

§ 12 BauNVO; Nr. 15.3. PlanzV; siehe Planzeichnung); Garagen<br />

sind nur innerhalb dieser Flächen (und innerhalb der überbaubaren<br />

Grundstücksflächen) zulässig.<br />

3.12 Bauliche Anlagen außerhalb<br />

der überbaubaren<br />

Grundstücksflächen bzw.<br />

außerhalb der Flächen<br />

für Garagen<br />

Seite 6<br />

In den Baugebieten sind außerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen<br />

bzw. außerhalb der Flächen für Garagen nur folgende<br />

bauliche Anlagen zulässig (§ 9 Abs. 1 Nr. 4 BauGB; §§ 12, 14<br />

u. 23 BauNVO):<br />

− Nebengebäude (keine Garagen) mit bis zu je 50 m 3 Bruttoraum-Inhalt<br />

(außen), 16,00 m 2 Grundfläche und 3,25 m Gesamthöhe<br />

(höchste Stelle gegenüber dem natürlichen Gelände);<br />

die Summe der Bruttoraum-Inhalte dieser Nebengebäude<br />

je Grundstück darf bei Einzelhäusern und Doppelhäusern 75 m 3<br />

und bei Hausgruppen 50 m 3 pro (angefangene) 1.000 m 2<br />

Grundstücksfläche (im Sinne des § 19 Abs. 3 BauNVO) nicht<br />

überschreiten<br />

− nicht überdachte Wasserbecken bis zu einer Größe von max.<br />

5 % der Grundstücksfläche (im Sinne des § 19 Abs. 3 BauNVO)<br />

in einem Bereich mit mindestens 2,50 m Abstand zur Grundstücksgrenze<br />

− nicht überdachte Stellplätze<br />

− Anlagen zur Gewinnung von regenerierbarer Energie (z.B. Sonnenkollektoren,<br />

jedoch keine Windkraftanlagen) in einem Bereich<br />

mit mindestens 2,50 m Abstand zur Grundstücksgrenze;<br />

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Seite 7<br />

für solche Anlagen wird die gesamte nutzbare Fläche (senkrechte<br />

Projektion) auf 9 m 2 pro Grundstück beschränkt; die Anlagen<br />

sind auch in Verbindung mit einem Nebengebäude zulässig.<br />

3.13 E.../D... Wo Höchstzulässige Zahl der Wohnungen in Wohngebäuden; die<br />

Differenzierung nach Bauweise bzw. Zuordnung ist wie folgt bestimmt:<br />

− E... als max. Wohnungsanzahl pro Einzelhaus<br />

− D... als max. Wohnungsanzahl pro Doppelhaushälfte<br />

(§ 9 Abs. 1 Nr. 6 BauGB; siehe Typenschablonen)<br />

3.14<br />

3<br />

Sichtflächen für den fließenden Verkehr (§ 9 Abs. 1 Nr. 10<br />

BauGB; siehe Planzeichnung); innerhalb der Fläche muss eine un-<br />

70<br />

eingeschränkte Sicht jeweils zwischen 0,80 m und 2,50 m über<br />

Fahrbahn-Oberkante gewährleistet sein.<br />

Die Bemaßung bezieht sich auf die Schenkel-Längen in Metern<br />

(ab Einmündungsachse bzw. Fahrbahnrand);<br />

3.15 Verkehrsfläche (§ 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB; Nr. 6.1. PlanzV; siehe<br />

Planzeichnung);<br />

3.16 Verkehrsfläche als Begleitfläche (§ 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB; siehe<br />

Planzeichnung); für Straßenbegleitgrün, Stellplätze, Randflächen<br />

(z.B. Schotter-Rasen, Rasenpflaster etc.); die straßenverkehrsrechtliche<br />

Zuordnung entspricht den jeweils angrenzenden<br />

Verkehrsflächen (z.B. bei verkehrsberuhigter Zone);<br />

3.17 4,75<br />

Straßenbegrenzungslinie (§ 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB; Nr. 6.2.<br />

PlanzV; siehe Planzeichnung) mit Bemaßung für das Regelprofil;<br />

und als Abgrenzung zwischen Verkehrsflächen und Verkehrsflächen<br />

mit besonderer Zweckbestimmung (letztere in der farbigen Zeichnung<br />

grün);<br />

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3.18 Bereich ohne Ein- und Ausfahrt (§ 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB;<br />

Nr. 6.4. PlanzV; siehe Planzeichnung);<br />

3.19 Unterirdische Bauweise<br />

von Niederspannungsleitungen<br />

Seite 8<br />

Niederspannungsleitungen sind ausschließlich in unterirdischer<br />

Bauweise zulässig (§ 9 Abs. 1 Nr. 13 BauGB).<br />

3.20 Öffentliche Grünfläche<br />

Öffentliche Grünfläche als Spielplatz (§ 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB;<br />

Nr. 9. PlanzV; siehe Planzeichnung); für Anpflanzungen sind ausschließlich<br />

Gehölze aus der Pflanzliste unter "Pflanzgebote in den<br />

öffentlichen Flächen" zulässig;<br />

3.21 Öffentliche Grünfläche<br />

Öffentliche Grünfläche als Ortsrandeingrünung (§ 9 Abs. 1<br />

Nr. 15 BauGB; Nr. 9. PlanzV; siehe Planzeichnung); Retentionsbereich;<br />

3.22 Retentions-Bereich (§ 9 Abs. 1 Nr. 14 BauGB; Nr. 10.2. PlanzV;<br />

R<br />

71<br />

siehe Planzeichnung); in dem Bereich ist in einer Geländemulde<br />

Regenwasser zu sammeln und über die belebte Bodenzone zu versickern.<br />

Ein Dauerstau ist nicht zulässig.<br />

3.23 Flächen für Aufschüttungen; (§ 9 Abs. 1 Nr. 17 in Verbindung<br />

mit Nr. 24 BauGB; Nr. 11.1 PlanzV; siehe Planzeichnung); als<br />

Erdwall mit höchstens 2,50 m Höhe gegenüber dem ursprünglichen<br />

Gelände.<br />

3.24<br />

LR 1<br />

Leitungsrecht 1 für eine bestehende Frischwasserleitung zu Gunsten<br />

der Gemeinde <strong>Kißlegg</strong> (§ 9 Abs. 1 Nr. 21 BauGB, Nr. 15.5.<br />

PlanzV; siehe Planzeichnung);<br />

3.25 Umgrenzung von Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur<br />

Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft; Ausgleichsfläche/Ausgleichsmaßnahme<br />

(§ 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB<br />

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Seite 9<br />

in Verbindung mit § 9 Abs. 1a Satz 1 BauGB; Nr. 13.1. PlanzV;<br />

siehe Planzeichnung);<br />

− im Bereich des Pflanzgebotes 1 ist eine Ortsrandeingrünung zu<br />

entwickeln. Der Bereich ist mit Einzelbäumen und -sträuchern<br />

locker zu bepflanzen und flächig mit Landschaftsrasen anzusäen.<br />

− im Bereich des Pflanzgebotes 2 ist der Erdwall mit heimischen<br />

Gehölzen dicht zu bepflanzen. Die den Wall umgebende freie<br />

Fläche ist mit Landschaftsrasen anzusäen.<br />

3.26 Umgrenzung der Flächen für Vorkehrungen zum Schutz vor schäd-<br />

IS 1<br />

lichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes,<br />

Immissionsschutz-Festsetzung 1 mit folgendem<br />

Inhalt:<br />

Fensteröffnungen schutzbedürftiger Aufenthaltsräume (z.B. Schlafzimmer,<br />

Kinderzimmer, Wohnzimmer, Wohnküchen o.ä.; jedoch<br />

nicht Büroräume, Sanitär-Räume, Treppenhäuser o.ä.) sind nur<br />

zulässig, sofern für einen jeweils gedachten Einwirkort 1,50 m<br />

senkrecht außen vor der Mitte des jeweiligen Fensters<br />

− ein Einfallswinkel des Schalls von 90° (±45° gegenüber der<br />

Waagrechten) innerhalb der gedachten senkrecht stehenden<br />

Ebene zwischen den Standorten der Heulüfter der Hofstelle auf<br />

Fl.-Nr. 181/1 (zum Zeitpunkt der Planaufstellung; siehe Planzeichnung)<br />

und dem o.g. gedachten Einwirkort durch vorgelagerte<br />

Bauteile vollständig abgeschirmt ist und<br />

− die o.g. vorgelagerten Bauteile ein Schalldämm-Maß von mindestens<br />

10 db(A) aufweisen sowie fugendicht ausgeführt bzw.<br />

angeschlossen sind (z.B. eine massive 15 mm starke Holzwand<br />

o.ä.).<br />

Ausnahmen von der o.g. Immissionsschutz-Festsetzung 1 können<br />

zugelassen werden, sofern durch ein Lärmschutzgutachten nachgewiesen<br />

wird, dass die Lärmwerte durch andere Maßnahmen eingehalten<br />

werden.<br />

(§ 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB BauGB; Nr. 15.6. PlanzV; siehe Planzeichnung)<br />

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3.27 Zu pflanzender Baum Wuchsklasse 1 oder 2 (§ 9 Abs. 1<br />

Nr. 25 a BauGB; Nr. 13.2. PlanzV; siehe Planzeichnung); verbindlicher<br />

Standort; es sind dabei ausschließlich Gehölze aus der nachfolgenden<br />

Liste (einheimische Gehölze) zu verwenden:<br />

Seite 10<br />

Feldahorn Acer campestre<br />

Spitzahorn Acer platanoides<br />

Bergahorn Acer pseudoplatanus<br />

Birke Betula spec.<br />

Hainbuche Carpinus betulus<br />

Walnussbaum Juglans regia<br />

Winterlinde Tilia cordata<br />

Sommerlinde Tilia platyphyllos<br />

3.28 Zu pflanzender Baum Wuchsklasse 1 oder 2 (§ 9 Abs. 1<br />

Nr. 25 a BauGB; Nr. 13.2. PlanzV; siehe Planzeichnung); variabler<br />

Standort; es sind dabei ausschließlich Gehölze aus der nachfolgenden<br />

Liste (einheimische Gehölze) zu verwenden:<br />

Feldahorn Acer campestre<br />

Spitzahorn Acer platanoides<br />

Bergahorn Acer pseudoplatanus<br />

Birke Betula spec.<br />

Hainbuche Carpinus betulus<br />

Walnussbaum Juglans regia<br />

Winterlinde Tilia cordata<br />

Sommerlinde Tilia platyphyllos<br />

3.29 Zu pflanzende Sträucher (§ 9 Abs. 1 Nr. 25 a BauGB; Nr. 13.2.<br />

PlanzV; siehe Planzeichnung); variabler Standort; es sind dabei<br />

ausschließlich Gehölze aus der Pflanzliste zu "Pflanzgebote in den<br />

öffentlichen Flächen" zu verwenden;<br />

3.30 Pflanzgebote in den öffentlichen<br />

Flächen<br />

Pflanzgebote:<br />

− die öffentlichen Grünflächen als Ortsrandeingrünung sind mit<br />

Gehölzen zu bepflanzen und zu pflegen;<br />

− für die Bepflanzung ist autochthones Pflanzgut aus dem<br />

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3.31 Pflanzgebote in den privaten<br />

Bauflächen<br />

Seite 11<br />

Wuchsgebiet zu verwenden;<br />

Es sind ausschließlich Gehölze aus der nachfolgenden Liste zu verwenden<br />

(basierend auf den Empfehlungen der Landesanstalt für<br />

Umweltschutz Baden-Württemberg zur Verwendung von Gebietsheimischen<br />

Gehölzen aus dem Jahr 2002):<br />

Gehölze<br />

Apfelhochstämme<br />

Feld-Ahorn Acer campestre<br />

Spitz-Ahorn Acer platanoides<br />

Berg-Ahorn Acer pseudoplatanus<br />

Birke Betula spec.<br />

Hainbuche Carpinus betulus<br />

Walnussbaum Juglans regia<br />

Winter-Linde Tilia cordata<br />

Sommer-Linde Tilia platyphyllos<br />

Großsträucher und Sträucher<br />

Kornelkirsche Cornus mas<br />

Haselnuss Corylus avellana<br />

Pfaffenhütchen Evonymus europaeus<br />

Efeu Hedera helix<br />

Liguster Ligustrum vulgare<br />

Heckenkirsche Lonicera xylosteum<br />

Gewöhnliche Traubenkirsche Prunus padus<br />

Schlehe Prunus spinosa<br />

Stachelbeere Ribes grossularia<br />

Schwarze Johannisbeere Ribes nigrum<br />

Hundsrose Rosa canina<br />

Sal-Weide Salix caprea<br />

Schwarzer Holunder Sambucus nigra<br />

Roter Holunder Sambucus racemosa<br />

Eberesche Sorbus aucuparia<br />

Wolliger Schneeball Viburnum lantana<br />

Wasserschneeball Viburnum opulus<br />

(§ 9 Abs. 1 Nr. 25 a BauGB)<br />

Pflanzgebote:<br />

− pro 400 m² Grundstücksfläche ist mindestens ein einheimischer<br />

hochstämmiger Laubbaum aus der Pflanzliste unter "Pflanzliste<br />

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3.32<br />

3.33<br />

Seite 12<br />

Pflanzgebot 1<br />

Pflanzgebot 2<br />

für Gehölze in den Baugebieten" (Kap. Hinweise) zu pflanzen;<br />

− im Übergangsbereich zur freien Landschaft und in Bereichen,<br />

die an öffentliche Flächen angrenzen sind Hecken aus Nadelgehölzen<br />

unzulässig. Dort sind Gehölze aus der Pflanzliste unter<br />

"Pflanzliste für Gehölze in den Baugebieten" (Kap. Hinweise)<br />

zulässig;<br />

− generell unzulässig sind Gehölze, die als Zwischenwirt für die<br />

Erkrankungen im Obst- und Ackerbau gelten, speziell die in der<br />

Verordnung zur Bekämpfung der Feuerbrandkrankheit (Feuerbrandverordnung<br />

vom 20. 12. 1985, BGBl. I, 1985 S. 2551,<br />

geändert am 27. 10. 1999, BGBI. I, S. 2070) genannten;<br />

(§ 9 Abs. 1 Nr. 25 a BauGB)<br />

Umgrenzung von Flächen zum Anpflanzen von Bäumen,<br />

Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen; Pflanzgebot 1 (§ 9<br />

Abs. 1 Nr. 25 a BauGB; Nr. 13.2.1. PlanzV; siehe Planzeichnung);<br />

Anlage einer Retentions-Mulde, die mit Schwarz-Erlen (Alnus glutinosa),<br />

Weiden-Arten (Salix spec.) und Wolligem Schneeball (Viburnum<br />

lantana) zu bepflanzen ist. Vom süd-westlichen Rand der<br />

Fläche bis zum Erdwall ist die Mulde gemäß den zeichnerischen<br />

Darstellungen in einer Breite von 3 m dicht mit Bäumen und<br />

Sträuchern zu bepflanzen um die Funktion einer Ortsrandeingrünung<br />

auszubilden. Gehölze sind bei Abgang durch gleichwertige zu<br />

ersetzen.<br />

Die Bepflanzung muss so angelegt werden, dass die Mulde bei Erfordernis<br />

durch Räumfahrzeuge gereinigt werden kann.<br />

Die Retentions-Mulde und die umliegende Freifläche ist zusätzlich<br />

mit Landschaftsrasen anzusäen.<br />

Umgrenzung von Flächen zum Anpflanzen von Bäumen,<br />

Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen; Pflanzgebot 2 (§ 9<br />

Abs. 1 Nr. 25 a BauGB; Nr. 13.2.1. PlanzV; siehe Planzeichnung);<br />

Entwicklung eines dichten Gehölzbestandes aus Bäumen und<br />

Sträuchern auf 100 % der Fläche.<br />

Um Bodenerosion zu verhindern sind die geböschten Flächen nach<br />

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Seite 13<br />

der Bepflanzung mit Bäumen und Sträuchern zusätzlich mit Landschaftsrasen<br />

anzusäen. Die den Wall umgebende Fläche ist ebenfalls<br />

mit Landschaftsrasen anzusäen.<br />

Es sind ausschließlich Bäume und Sträucher aus der Liste "Pflanzgebote<br />

in den öffentlichen Flächen" zu verwenden.<br />

Die Bepflanzung muss so erfolgen, dass Schlehe, Rose und Pfaffenhütchen<br />

den Außenrand und die Wallkrone bilden.<br />

3.34 Abgrenzung ("Nutzungskordel") von unterschiedlicher Art<br />

und/oder unterschiedlichem Maß der Nutzung (§ 9 Abs. 1 BauGB<br />

und § 16 Abs. 5 BauNVO, Nr. 15.14. PlanzV; siehe Planzeichnung);<br />

3.35 Grenze des räumlichen Geltungsbereiches (§ 9 Abs. 7 BauGB,<br />

Nr. 15.13. PlanzV; siehe Planzeichnung) des <strong>Bebauungsplan</strong>es<br />

"<strong>Immenried</strong>-Ost" der Gemeinde <strong>Kißlegg</strong>;<br />

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4 Zuordnung von Flächen und/oder Maßnahmen<br />

zum im Sinne des § 1a Abs. 3 BauGB an anderer<br />

Stelle gemäß § 9 Abs. 1a Satz 2 BauGB (externe<br />

Ausgleichsflächen/-maßnahmen)<br />

4.1 Lage der Ausgleichsfläche/-maßnahme<br />

4.2 Beschreibung des durchzuführenden<br />

Ausgleichs<br />

Seite 14<br />

Dem durch die vorliegende Planung verursachten Eingriff wird eine<br />

Ausgleichsfläche/-maßnahme außerhalb des Geltungsbereiches<br />

dieser Planung zugeordnet. Diese Ausgleichsfläche/-maßnahme<br />

befindet sich auf einem Teilstück des Flurstückes 182 der Gemeinde<br />

<strong>Kißlegg</strong> in unmittelbarer Benachbarung zum Geltungsbereich<br />

des <strong>Bebauungsplan</strong>es. Es werden 4.760 m² für den Ausgleich beansprucht<br />

(§ 9 Abs. 1a Satz 2 BauGB; siehe nachfolgende Planskizze).<br />

Flurstück 182<br />

Lage der Ausgleichsfläche/-maßnahme (Abbildung<br />

ohne Maßstab)<br />

Der Ausgleich an anderer Stelle ist wie folgt durchzuführen: Die<br />

Fläche ist als extensiv genutztes Grünland mit bis zu zweischüriger<br />

Mahd zu bewirtschaften.<br />

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5 Örtliche Bauvorschriften gemäß § 74 LBO mit Zeichenerklärung<br />

5.1 Grenze des räumlichen Geltungsbereiches (§ 9 Abs. 7 BauGB,<br />

Nr. 15.13. PlanzV; siehe Planzeichnung) der örtlichen Bauvorschriften<br />

zum <strong>Bebauungsplan</strong> "<strong>Immenried</strong>-Ost" der Gemeinde <strong>Kißlegg</strong>;<br />

5.2 Dachformen Alle festgesetzten Dachformen gelten für Dächer von Hauptgebäuden<br />

(§ 74 Abs. 1 Nr. 1 LBO).<br />

5.3 SD Dachform Satteldach (§ 74 Abs. 1 Nr. 1 LBO; siehe Typenschablonen)<br />

mit folgenden Maßgaben: vertikale Versätze von sich gegenüberliegenden<br />

Dach-Ebenen (höhenmäßig versetzter First) werden<br />

auf max. 1,25 m (senkrecht gemessen von Oberkante Teil-First<br />

zu Oberkante Teil-First) beschränkt.<br />

5.4 DN .... - ....° Dachneigung; Winkel zwischen der Horizontalen und der Ebene<br />

des Daches (in Altgrad) als Mindest- und Höchstmaß; gilt für das<br />

Dach des Hauptgebäudes.<br />

Seite 15<br />

Die Dach-Ebenen der jeweiligen Baukörper von Hauptgebäuden<br />

sind in der gleichen Dachneigung auszuführen.<br />

(§ 74 Abs. 1 Nr. 1 LBO; siehe Typenschablonen)<br />

5.5 Materialien Als Dachdeckung für geneigte Dächer von Hauptgebäuden ab einer<br />

Dachneigung von 20° sind ausschließlich Dachplatten (kleinteilige<br />

Schuppendeckung wie z.B. Dachziegel, Dachpfannen, Betondachsteine<br />

etc.) zulässig.<br />

Für untergeordnete Bauteile (Verbindungs-Teile, Abdichtungs-<br />

Elemente etc.) sind darüber hinaus andere Materialien zulässig.<br />

(§ 74 Abs. 1 Nr. 1 LBO)<br />

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6 Hinweise und Zeichenerklärung<br />

6.1 Bestehendes Gebäude zur Zeit der Planaufstellung (siehe Planzeichnung);<br />

6.2 Bestehende Grundstücksgrenzen zur Zeit der Planaufstellung<br />

(siehe Planzeichnung);<br />

6.3 Geplante Grundstücksgrenzen; die so gekennzeichneten Grenzen<br />

stellen einen Vorschlag zur Aufteilung der Grundstücke dar<br />

(siehe Planzeichnung).<br />

6.4 Nr. ....;....m 2 Nummerierung und voraussichtliche Größe der Grundstücke<br />

(siehe Planzeichnung, Nummerierung von Nordwest nach Südost);<br />

6.5 Bestehende Flurnummer (siehe Planzeichnung);<br />

678<br />

6.6 677 Vorhandenes (natürliches) Gelände; Darstellung der Höhen-<br />

676<br />

675<br />

schichtlinien (siehe Planzeichnung);<br />

6.7 Grundwasserdichte Untergeschoße<br />

Seite 16<br />

Auf Grund der Geologie und der geplanten Retentionseinrichtungen<br />

ist in bestimmten Teilbereichen innerhalb des Baugebietes mit einem<br />

Vernässen des Arbeitsraumes zu rechnen. Die Gebäude sollten<br />

daher mit einem grundwasserdichten Untergeschoß ausgeführt<br />

werden.<br />

6.8 Einzelner Stellplatz in der öffentlichen Verkehrsfläche (siehe Planzeichnung);<br />

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6.9 Pflanzliste für Gehölze in<br />

den Baugebieten<br />

6.10<br />

Seite 17<br />

Einheimische Pflanzen bilden die Grundlage aller Nahrungsketten<br />

und dienen der Erhaltung des Lebensraumes für Kleinlebewesen.<br />

Sie sollten deshalb reinen Ziergehölzen vorgezogen werden.<br />

Die nachfolgende Liste soll als Anregung dienen:<br />

Gehölze<br />

Apfelhochstämme<br />

Feldahorn Acer campestre<br />

Spitzahorn Acer platanoides<br />

Bergahorn Acer pseudoplatanus<br />

Birke Betula spec.<br />

Hainbuche Carpinus betulus<br />

Walnussbaum Juglans regia<br />

Winterlinde Tilia cordata<br />

Sommerlinde Tilia platyphyllos<br />

Großsträucher und Sträucher<br />

Kornelkirsche Cornus mas<br />

Haselnuss Corylus avellana<br />

Pfaffenhütchen Evonymus europaeus<br />

Efeu Hedera helix<br />

Liguster Ligustrum vulgare<br />

Heckenkirsche Lonicera xylosteum<br />

Stachelbeere Ribes grossularia<br />

Schwarze Johannisbeere Ribes nigrum<br />

Schwarzer Holunder Sambucus nigra<br />

Salweide Salix caprea<br />

Roter Holunder Sambucus racemosa<br />

Wolliger Schneeball Viburnum lantana<br />

Wasserschneeball Viburnum opulus<br />

Standorte der Heulüfter zur Zeit der Planaufstellung<br />

6.11 Ergänzende Hinweise Gemäß § 20 des Denkmalschutzgesetzes (DSchG) ist das Auftreten<br />

von archäologischen Funden (Steinwerkzeuge, Metallteile, Keramikreste,<br />

Knochen) und Befunden (Gräber, Mauerwerk, Brandschichten)<br />

im Zuge von Erdbauarbeiten unverzüglich der archäologischen<br />

Denkmalpflege mitzuteilen. Die Möglichkeit zu Fundbergung<br />

und Dokumentation ist einzuräumen.<br />

Werden bei Aushubarbeiten Verunreinigungen des Bodens festge-<br />

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Seite 18<br />

stellt (z.B. Müllrückstände, Verfärbungen des Bodens, auffälliger<br />

Geruch o.ä.) ist das zuständige Landratsamt unverzüglich zu benachrichtigen.<br />

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7 Satzungen<br />

Auf Grund von § 10 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. 09. 2004<br />

(BGBl. I S. 2414) zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. 06. 2005 (BGBl. I S. 1818), § 4 der Gemeindeordnung<br />

für Baden Württemberg (GmO) in der Fassung vom 24. 07. 2000, zuletzt geändert durch Gesetz vom<br />

01. 12. 2005 (GBl. BW S. 705), § 74 der Landesbauordnung für Baden Württemberg (LBO) in der Fassung<br />

vom 08. 08. 1995 (GBl. BW S. 617), zuletzt geändert durch Gesetz vom 14. 12. 2004 (GBl. BW S. 895), der<br />

Baunutzungsverordnung (BauNVO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. 01. 1990 (BGBl. I S. 132;<br />

II 1990 S. 889, 1124) zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. 04. 1993 (BGBl. I S. 466) sowie der Planzeichenverordnung<br />

(PlanzV) in der Fassung vom 18. 12. 1990 (BGBl. I 1991 S. 58) hat der Gemeinderat der<br />

Gemeinde <strong>Kißlegg</strong> den <strong>Bebauungsplan</strong> "<strong>Immenried</strong>-Ost" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu in öffentlicher<br />

Sitzung am ...................... beschlossen.<br />

Seite 19<br />

§ 1 Räumlicher Geltungsbereich<br />

Der räumliche Geltungsbereich des <strong>Bebauungsplan</strong>es "<strong>Immenried</strong>-Ost" und der örtlichen Bauvorschriften<br />

hierzu ergibt sich aus deren zeichnerischem Teil vom 17.05.2006. yyq<br />

§ 2 Zuordnung von Flächen und/oder Maßnahmen zum<br />

Ausgleich im Sinne des § 1a Abs. 3 BauGB an anderer<br />

Stelle<br />

Dem durch die vorliegende Planung verursachten Eingriff wird eine Ausgleichsfläche/-maßnahme außerhalb<br />

des Geltungsbereiches dieser Planung zugeordnet. Diese Ausgleichsfläche/-maßnahme befindet auf der<br />

Fl.-Nr. 182 (Teilbereich) der Gemarkung <strong>Kißlegg</strong>.<br />

§ 3 Bestandteile der Satzung<br />

Der <strong>Bebauungsplan</strong> "<strong>Immenried</strong>-Ost" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu bestehen aus dem Lageplan<br />

mit zeichnerischem und textlichem Teil vom 17.05.2006. Dem <strong>Bebauungsplan</strong> und den örtlichen Bauvorschriften<br />

hierzu werden die jeweiligen Begründungen vom 17.05.2006 beigefügt, ohne deren Bestandteil<br />

zu sein. yyq<br />

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Seite 20<br />

§ 4 Ordnungswidrigkeiten<br />

Ordnungswidrig im Sinne des § 75 LBO handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig den auf Grund von § 74<br />

Abs. 3 Nr. 2 LBO erlassenen örtlichen Bauvorschriften des <strong>Bebauungsplan</strong>es zuwider handelt. Zuwiderhandeln<br />

kann mit Geldbußen bis 50.000,--€ (Fünfzigtausend Euro) belegt werden. Vorsätzlich oder fahrlässig<br />

handelt, wer die Vorschriften<br />

− zu den Dachformen<br />

− zur Dachform Satteldach<br />

− zur Dachneigung<br />

− zu den Materialien<br />

nicht einhält oder über- bzw. unterschreitet.<br />

§ 5 In-Kraft-Treten<br />

Der <strong>Bebauungsplan</strong> "<strong>Immenried</strong>-Ost" der Gemeinde <strong>Kißlegg</strong> tritt mit der Bekanntmachung der Erteilung der<br />

Genehmigung in Kraft (gem. § 10 Abs. 3 BauGB).<br />

<strong>Kißlegg</strong>, den ........................<br />

..........................................................<br />

(der Bürgermeister) (Dienstsiegel)<br />

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8 Begründung<br />

8.1 Zusammenfassung<br />

8.1.1 Durch die Planung wird ein Mischgebiet im Osten des Orts-Teiles <strong>Immenried</strong> der Gemeinde <strong>Kißlegg</strong><br />

festgesetzt. Im westlichen Bereich des Geltungsbereiches befindet sich eine ehemalige Hofstelle.<br />

8.1.2 Östlich des überplanten Bereiches befindet sich ein landwirtschaftlicher Betrieb. Durch die Einhaltung<br />

eines ausreichenden Abstandes, entsprechenden Immissionsschutz-Festsetzungen sowie einer<br />

Zonierung des Mischgebietes werden Nutzungs-Konflikte ausgeschlossen.<br />

8.1.3 Um dem Entwicklungsgebot des § 8 Abs. 2 BauGB nachzukommen, ist eine Änderung des Flächennutzungsplanes<br />

im Parallelverfahren gem. § 8 Abs. 3 BauGB erforderlich. Der Änderungsbeschluss<br />

wurde am 06.10.1999 gefasst und öffentlich bekannt gemacht.<br />

8.1.4 Die wasserwirtschaftlichen und geologischen Belange wurden in Voruntersuchungen abgeklärt.<br />

Ein modifiziertes, dezentrales System zur Regenwasserbewirtschaftung mit Notüberlauf in die<br />

südlichen Grünflächen findet Einklang. Ein öffentlicher Retentionsbereich, hergestellt als flache<br />

Mulden, von ca. 125 m³ Muldeninhalt ist vorgesehen.<br />

8.1.5 Die Abarbeitung der Eingriffs-Regelung erfolgt sowohl innerhalb als auch außerhalb des Geltungsbereiches.<br />

In den <strong>Bebauungsplan</strong> mit örtlichen Bauvorschriften ist ein qualifizierter Grünordnungsplan<br />

integriert.<br />

8.2 Abgrenzung und Beschreibung des Planungsbereiches<br />

8.2.1 Der zu überplanende Bereich befindet sich im Osten des Orts-Teiles <strong>Immenried</strong> der Gemeinde <strong>Kißlegg</strong>.<br />

Er wird von der Gemeindeverbindungs-Straße nach Rahmhaus tangiert bzw. durchschnitten.<br />

Im Westen ist die ehemalige Hofstelle auf Fl-Nr. 31 in den Geltungsbereich integriert. Im zentralen<br />

Bereich der Planung befinden sich landwirtschaftlich genutzte Flächen. Östlich des Geltungsbereiches<br />

besteht ein landwirtschaftlicher Betrieb auf Fl-Nr. 181/1.<br />

8.2.2 Die überwiegenden Teile des Geländes im zentralen Teil sind nach Süden hin fallend. Die Geländeneigung<br />

bewegt sich in einem Bereich um 5 %.<br />

8.3 Übergeordnete Planungen, Standort-Wahl<br />

8.3.1 Die Planung steht in keinem Widerspruch zu den für diesen Bereich relevanten Zielen des Landesentwicklungsplanes<br />

2002 Baden-Württemberg (LEP 2002).<br />

Seite 21<br />

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8.3.2 Für den überplanten Bereich sind u.a. folgende Ziele des Landesentwicklungsplanes 2002 Baden-<br />

Württemberg (LEP 2002) des Wirtschaftsministeriums Baden-Württemberg maßgeblich:<br />

Seite 22<br />

− 2.2.3.3 Hinwirkung auf flächen- und energiesparende Bau- und Erschließungsformen<br />

bei angemessen dichter Bebauung sowie eine ausgewogene Mischung<br />

verschiedener Nutzungen.<br />

− 2.5.11 Kleinzentren (<strong>Kißlegg</strong>) sollen als Standorte von zentralörtlichen Einrichtungen<br />

der Grundversorgung so entwickelt werden, dass sie den häufig wiederkehrenden<br />

überörtlichen Bedarf ihres Verflechtungsbereichs decken können.<br />

Die Verflechtungsbereiche sollen in der Regel mindestens 8.000 Einwohner<br />

umfassen.<br />

− 3.1.6 Gestaltung der Siedlungsentwicklung durch kleinräumige Zuordnungen von<br />

Raumnutzungen, insbesondere der Funktionen Wohnen und Arbeiten.<br />

− Karte zu<br />

2.1.1"Raumkategorien"<br />

Darstellung als Ländlicher Raum im engeren Sinne<br />

8.3.3 Für den überplanten Bereich sind u.a. folgende Ziele des Regionalplans Bodensee Oberschwaben<br />

nach der Verbindlichkeitserklärung vom 04.04.1996 des Regionalverbandes Bodensee-<br />

Oberschwaben maßgeblich:<br />

− 1.1 Stärkung der strukturschwachen ländlichen Areale<br />

− 2.1.5. Deckung des häufig wiederkehrenden überörtlichen Bedarfs<br />

− 2.1.6. Die Gemeinde <strong>Kißlegg</strong> wird dem Mittelbereich Wangen i.A. zugeordnet.<br />

− 2.2.2. Landesentwicklungs-Achse (Lindau/B.)-Wangen i.A.-<strong>Kißlegg</strong>-Leutkirch<br />

i.A.-(Memmingen) mit den Siedlungsbereichen Wangen i.A., <strong>Kißlegg</strong> und<br />

Leutkirch i.A. im Zuge der A 96 und der Bahnlinie 971 Memmingen-<br />

Lindau/B.<br />

− 2.3.1. Erhaltung der dezentralen Siedlungs-Struktur, Ermöglichung einer angemessenen<br />

Siedlungs-Entwicklung.<br />

− Strukturkarte Kleinzentrum (<strong>Kißlegg</strong>)<br />

8.3.4 Die Gemeinde verfügt über einen rechtsgültigen Flächennutzungsplan (rechtsgültig mit<br />

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Seite 23<br />

09. 10. 1997).Die überplanten Flächen werden hierin als gemischte Bauflächen und als Flächen<br />

für die Landwirtschaft dargestellt. Da die im <strong>Bebauungsplan</strong> getroffenen Festsetzungen und Gebiets-Einstufungen<br />

mit den Darstellungen des gültigen Flächennutzungsplanes nicht übereinstimmen,<br />

ist eine Änderung des Flächennutzungsplanes erforderlich. Diese erfolgt im so genannten<br />

Parallelverfahren (gem. § 8 Abs. 3 BauGB).<br />

8.3.5 Vor der Entwicklung der Planung wurden unterschiedliche Alternativ-Standorte für die Ausweisung<br />

von Wohnbauflächen im Bereich des Orts-Teiles untersucht. Die einzelnen Standorte wurden einer<br />

vergleichenden Bewertung unterzogen. Dabei wurde festgestellt, dass bei den meisten Flächen ein<br />

erhebliches Konflikt-Potenzial im Bereich Umweltschutz gegeben ist. Belange des Immissions-<br />

Schutzes gegenüber landwirtschaftlichen Betrieben, des Landschaftsbildes und der Wasserwirtschaft<br />

führen in der Regel dazu, dass die Standorte nicht umsetzbar erscheinen. Lediglich im zentral-südlichen<br />

Bereich von <strong>Immenried</strong> wäre ein grundsätzlich geeigneter Alternativ-Standort vorhanden.<br />

Der Standort ist im rechtsgültigen Flächennutzungsplan der Gemeinde <strong>Kißlegg</strong> als Wohnbaufläche<br />

dargestellt. Von einer geeigneten Alternativ-Fläche zur bestehenden Gebietsausweisung<br />

kann jedoch nicht gesprochen werden, da sich der Konflikt mit einer benachbarten Landwirtschaft<br />

in genau gleicher Weise darstellt. Zudem sind diese Flächen derzeit nicht verfügbar.<br />

8.3.6 Inhalte von anderen übergeordneten Planungen oder andere rechtliche Vorgaben werden durch<br />

diese Planung nicht tangiert.<br />

8.4 Erfordernis der Planung<br />

8.4.1 Die Aufstellung der Planung dient der Festsetzung eines Mischgebietes zur Deckung des Wohnbedarfs<br />

der Bevölkerung des Orts-Teiles sowie zur Deckung des Bedarfs von einzelnen Betrieben und<br />

Handwerksbetrieben aus der näheren Umgebung. Mit der Festsetzung des Mischgebietes wird<br />

somit der Forderung einer Verknüpfung von Arbeitsplätzen mit einem entsprechenden Angebot an<br />

Wohnungen nachgekommen. Durch eine ausgewogene Bevölkerungs-Struktur innerhalb der einzelnen<br />

Orts-Teile soll eine nachhaltige Entwicklung in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen<br />

ermöglicht werden. Die Schaffung und Erhaltung von Arbeitsplätzen in unterschiedlichen<br />

Branchen der oben genannten Betriebe bzw. Handwerksbetriebe stellt hierfür eine Voraussetzung<br />

dar. In <strong>Immenried</strong> konnte das letzte kommunale Baugrundstück im Jahr 1996 verkauft werden.<br />

Seit Jahren ist die Belegungszahl des Kindergartens rückläufig. Langfristig ist davon auch die<br />

Grundschule betroffen. Es entspricht einer nachhaltigen Siedlungsentwicklung, wenn in derart<br />

großen Zeiträumen Bauland bereitgestellt wird. Des Weiteren geht es um den Erhalt und Ausbau<br />

von Infrastruktureinrichtungen. Der Einzelhandel und die Gastronomie sind bislang zu schwach<br />

vertreten. Im Rahmen eines neuen Nutzungskonzeptes "<strong>Immenried</strong> Ortsmitte" soll eine Grundversorgung<br />

mit Nahrungsmittel sichergestellt werden. Eine Existenzgrundlage ist nur gegeben, wenn<br />

ein entsprechendes Bevölkerungspotential vorhanden ist. Zum Zeitpunkt der Planaufstellung waren<br />

in der Gemeindeverwaltung konkrete Anfragen zu Baugrundstücken registriert. Der Gemeinde<br />

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erwächst daher eine Planungspflicht im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB.<br />

8.4.2 Die Einbeziehung des westlichen Teilbereiches ist erforderlich, um eine städtebaulich vertretbare<br />

Nachfolge-Nutzung für die ehemalige Hofstelle zu ermöglichen.<br />

8.5 Entwicklung, allgemeine Zielsetzung und Systematik der Planung<br />

8.5.1 Die im Rahmen der Entwicklung der Planung erarbeiteten Vorentwurfs-Alternativen decken einen<br />

breiten konzeptionellen Rahmen ab. Bei seiner Entscheidung für die nun umzusetzende Alternative<br />

legt der Gemeinderat bewusst den Schwerpunkt auf ein wirtschaftlich umsetzbares Konzept unter<br />

Wahrung der landschaftlichen Vorgaben.<br />

8.5.2 Mit der Festsetzung eines Mischgebietes soll für den überplanten Bereich eine Anpassung an die<br />

vorhandenen dörflichen und gemischten Strukturen im Orts-Teil <strong>Immenried</strong> erreicht werden. Durch<br />

ein Nebeneinander von Wohnnutzung und gewerblicher Nutzung sollen Nutzungskonflikte zu bestehenden<br />

Nutzungen in <strong>Immenried</strong>, insbesondere zur östlich des Geltungsbereiches bestehenden<br />

Hofstelle, vermieden werden. Ziel der Planung ist es darüber hinaus, bei möglichst effektiver Ausnutzung<br />

der Flächen, sowohl Wohnraum für die ortsansässige Bevölkerung als auch die Voraussetzung<br />

zur Ansiedlung von einzelnen Betrieben und Handwerksbetrieben aus der näheren Umgebung<br />

zu schaffen ohne dadurch die landschaftlich hochwertige Situation wesentlich zu beeinträchtigen.<br />

8.5.3 Die Systematik des <strong>Bebauungsplan</strong>es "<strong>Immenried</strong>-Ost" entspricht den Anforderungen des § 30<br />

Abs. 1 BauGB ("qualifizierter <strong>Bebauungsplan</strong>"). Dadurch regelt sich die Zulässigkeit von Vorhaben<br />

in dem überplanten Bereich abschließend.<br />

8.6 Planungsrechtliche Vorschriften<br />

8.6.1 Die Definition der Art der Nutzung erfolgt über den Gebiets-Typus. Für den überplanten Bereich ist<br />

ein Mischgebiet (MI) festgesetzt. Die in dem überplanten Bereich vorgesehene Mischnutzung entspricht<br />

dem typischen, im ländlichen Raum vorzufindenden Dorfcharakter. Um auf die besondere<br />

Immissions-Problematik im Zusammenhang mit einer östlich des Geltungsbereiches bestehenden<br />

Hofstelle (Fl.-Nr. 181/1) und der damit verbundenen nächtlichen Überschreitung von Richtwerten<br />

Rücksicht zu nehmen, ist zudem innerhalb des Mischgebietes eine Zonierung eingearbeitet. Dementsprechend<br />

findet innerhalb des Geltungsbereiches eine Abstufung bezüglich der zulässigen<br />

Nutzungen statt. Durch die vorgenommene Zonierung bleibt für den gesamten Bereich die Wesens-Art<br />

des Gebiets-Charakters "Mischgebiet" gewahrt, obwohl im östlichen Randbereich Wohnnutzung<br />

ausgeschlossen wird.<br />

8.6.2 Auf der Grundlage des § 1 der BauNVO werden innerhalb der beiden Zonen Veränderungen wie<br />

folgt vorgenommen:<br />

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8.6.2.1 Im Mischgebiet 1 sowie Mischgebiet 2 ist ein Ausschluss von Tankstellen und Vergnügungs-<br />

Stätten eingearbeitet. Die genannten Nutzungen würden für den Bereich und deren umgebende<br />

Grundstücke zu einem unlösbaren Konflikt-Potenzial führen. Darüber hinaus sind weder Grundstücks-Bemessung<br />

noch Erschließungs-Situation für diese Nutzungen geeignet. Der Ausschluss<br />

von Vergnügungsstätten ist ferner durch deren störenden Charakter auf das gesamte Umfeld begründet.<br />

Der Orts-Teil befindet sich im ländlichen Raum, fernab einer Anbindung an geeignete<br />

und vorhandene Strukturen.<br />

8.6.2.2 Im Mischgebiet 2 erfolgt zudem ein Ausschluss von Wohngebäuden und damit Wohnnutzung.<br />

Somit sind in diesem Bereich ausschließlich Nutzungen möglich, die von der nächtlichen Überschreitung<br />

von Immissions-Richtwerten ausgehend von der bestehenden landwirtschaftlichen Hofstelle<br />

auf der Fl.-Nr. 181/1 nicht beeinträchtigt werden. Zudem findet auf Grund einer möglichen<br />

Bebauung durch gewerbliche Betriebe eine Abschirmung der direkt westlich angrenzenden Bereiche<br />

statt, in denen in einem ausgewogenen Verhältnis zueinander sowohl Wohnnutzung als auch<br />

das Wohnen nicht wesentlich störende gewerbliche Nutzung möglich ist. Gewerbebetriebe im Bereich<br />

des Mischgebietes 1 müssen die allgemeinen Anforderungen für Mischgebiete einhalten.<br />

Somit ist auch nachts ein Konflikt für das Mischgebiet 1 nicht gegeben.<br />

8.6.3 Die Festsetzungen über das Maß der baulichen Nutzung beschränken sich auf das in der Baunutzungsverordnung<br />

(§ 16 Abs. 3 u. 4 BauNVO) angegebene Erfordernis zur Erlangung der Eigenschaften<br />

eines <strong>Bebauungsplan</strong>es im Sinne des § 30 Abs. 1 BauGB ("qualifizierter <strong>Bebauungsplan</strong>").<br />

Dabei erhalten diejenigen Größen den Vorzug, die bezüglich ihrer Lesbarkeit unmissverständlich<br />

sind.<br />

8.6.3.1 Die Festsetzung einer Grundflächenzahl für die Typen 1 und 2 ergibt einen möglichst großen<br />

Spielraum bei der Aufteilung der Grundstücke und der Verwirklichung von unterschiedlichen Gebäudetypen<br />

bzw. –anordnungen. Der festgesetzte Wert von 0,50 befindet sich im Rahmen der im<br />

§ 17 der Baunutzungsverordnung (BauNVO) definierten Obergrenzen für Mischgebiete. Für die<br />

bestehende Hofstelle am westlichen Rand des Geltungsbereiches ermöglicht er eine maßvolle Erweiterung<br />

der vorhandenen Gebäude. Für eventuelle Erweiterungs-Absichten ermöglicht er eine<br />

kompakte und flächensparende Ausnutzung der Flächen.<br />

8.6.3.2 Durch die Möglichkeit, die zulässige Grundfläche für bauliche Anlagen durch Parkplätze, Zufahrten<br />

etc. zu überschreiten, wird eine sinnvolle Voraussetzung getroffen, um den ruhenden Verkehr aus<br />

den öffentlichen Bereichen fern zu halten. Die in der Baunutzungsverordnung (§ 19 Abs. 4) vorgesehene<br />

Überschreitungs-Möglichkeit von 50% ist für das Baugebiet der vorliegenden geplanten<br />

Art nicht ausreichend. Allein durch die erforderlichen und zulässigen Garagen und/oder Stellplätze<br />

ist in der Regel das Überschreitungs-Potenzial ausgeschöpft. Zu berücksichtigen bleiben dann aber<br />

alle anderen Nebenanlagen im Sinne des § 14 BauNVO (Wege, Terrassen, Schuppen, Gewächshäuser,<br />

Spielgeräte, Schwimmbecken etc.) sowie unter Umständen unterirdische Anlagen.<br />

Eine beliebige Ausdehnung der Überschreitungs-Möglichkeit für alle in § 19 BauNVO genannten<br />

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Seite 26<br />

Anlagen auf den im Plan festgesetzten Wert würde u.U. zu Fehlentwicklungen führen, da dann<br />

z.B. Grenzgaragen in einem nicht vertretbaren Maße zulässig wären. Die getroffene Regelung<br />

sieht eine differenzierte Überschreitungsmöglichkeit vor. Für die in § 19 Abs. 4 Satz 1 genannten<br />

Anlagen besteht auf Grund von § 19 Abs. 4 Satz 2 eine Überschreitungsmöglichkeit von 50% der<br />

zulässigen Grundfläche. Für die in den abweichenden Bestimmungen dieser Planung genannten<br />

Anlagen besteht eine weiter gehende Überschreitungsmöglichkeit. Die Kappungs-Grenzen für die<br />

einzelnen Nebenanlagen-Typen sind daher unterschiedlich. Eine solche Differenzierung wird zwar<br />

in § 19 Abs. 4 Satz 2 nicht ausdrücklich erwähnt, sie ist jedoch auf Grund der Ausführungen in den<br />

einschlägigen Kommentierungen als zulässig anzusehen (vgl. Fickert/Fieseler zu § 19 Rn 23).<br />

8.6.3.3 Die Festsetzung der Zahl der Vollgeschoße in Kombination mit den Gebäudehöhen ist sinnvoll, um<br />

eine homogene Art der Bebauung und Ausnutzung der Baukörper vorzugeben.<br />

8.6.3.4 Die gleichzeitige Festsetzung von First- und Wandhöhen schafft einen verbindlichen Rahmen zur<br />

Umsetzung eines breiten Spektrums an Gebäudeprofilen. Die gewählte Systematik schließt Fehlentwicklungen<br />

aus. Sie ist auch für den Außenstehenden (z.B. Anlieger) nachvollziehbar und damit<br />

kontrollierbar. Die Festsetzung der Firsthöhe unterstützt darüber hinaus die gestalterische Zielvorstellung<br />

von schlanken und "gerichteten" Baukörpern.<br />

8.6.4 Die Festsetzung der maximal zulässigen Anzahl der Wohnungen in Wohngebäuden erfolgt aus<br />

städtebaulichen Gründen. Auf Grund der Kleinräumigkeit des Baugebietes, dessen starken Bezuges<br />

zu den naturnahen Räumen, seiner peripheren Lage im Gemeindegebiet sowie des dörflichen<br />

Charakters des Orts-Teiles wäre bei einer zu starken Bewohnerdichte mit einer Fehlentwicklung zu<br />

rechnen. In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass für den gesamten Orts-Teil infrastrukturelle<br />

Einrichtungen nur zum Teil vorliegen. Auf Grund der nicht unproblematischen immissionsschutztechnischen<br />

Situation wären die entsprechenden Auflagen nicht umsetzbar (Nähe zum<br />

landwirtschaftlichen Betrieb) Die Grundstücke sind auf Grund der o.g. Gesamtkonzeption nicht dafür<br />

vorgesehen, mit Gebäuden, die eine hohe Wohnungsanzahl aufweisen, bebaut zu werden. Für<br />

das bestehende ehemalige landwirtschaftliche Gebäude wäre der Einbau von einer sehr hohen<br />

Zahl von relativ kleinen Wohnungen gestalterisch nicht zu bewältigen (Balkone, Gaupen etc.).<br />

8.6.5 Im gesamten Gebiet mit Ausnahme des bestehenden Gebäudes im Westen wird durch die Einzeichnung<br />

von Baugrenzen, die über die durch die einzelnen Bauvorhaben bedingten Grundstücksgrenzen<br />

hinwegreichen, die Möglichkeit geschaffen, im Rahmen der Vergabe der Grundstücke<br />

flexible Aufteilungen durchzuführen. Zudem entsteht für die Bauherrenschaft zusätzliche Gestaltungsfreiheit<br />

für die Anordnung der Gebäude in den Grundstücken. Nebengebäude (z.B. Garagen)<br />

sind auch innerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen (Baugrenzen) zulässig.<br />

8.6.6 Die festgesetzte abweichende Bauweise ist erforderlich, um die Kantenlänge der Baukörper auf<br />

26,00 m zu beschränken und so einer für diesen Bereich überdimensionierten Bebauung entgegen<br />

zu wirken. Im Rahmen der Veräußerung von Grundstücken wird durch die Gemeinde <strong>Kißlegg</strong><br />

sichergestellt, dass im Falle der Bebauung des Grundstückes mit einer Doppelhaus-Hälfte auf dem<br />

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direkt angrenzenden Doppelhaus-Grundstück eine angemessene Bebaubarkeit möglich bleibt.<br />

8.7 Örtliche Bauvorschriften<br />

8.7.1 Regelungen über die Gestaltung der Gebäude:<br />

8.7.1.1 Die Regelung für die Dachformen stellt das Satteldach für den Hauptbaukörper in den Mittelpunkt.<br />

Weitere Dachformen wie bspw. Pultdächer werden nicht festgesetzt, da diese im Vergleich<br />

zur festgestzten Dachform Satteldach nicht den landschaftlichen und örtlichen Vorgaben entsprechen.<br />

8.7.1.2 Beim Typ 1 wird das Spektrum für Dachneigungen im Sinne der Bauherrschaft breit gefasst. Es<br />

entspricht den ortsüblichen und landschaftstypischen Vorgaben und berücksichtigt zeitgemäße<br />

Bauformen. Beim Typ 2 wird das Spektrum entsprechend den Vorgaben des bestehenden Gebäudes<br />

entwickelt. Durch die Festsetzung von Wand- und Firsthöhen ist die Möglichkeit ausgeschlossen,<br />

dass Gebäude eine nicht vertretbare Gesamthöhe erreichen könnten.<br />

8.7.1.3 Die Festsetzung einer max. Kniestockhöhe ist nicht erforderlich. Für die Gebäudehöhe sind Vorgaben<br />

zur Wand- und Firsthöhe ausreichend.<br />

8.7.1.4 Die Vorschriften über Materialien orientieren sich an den umliegenden, landschaftsgebundenen<br />

Bauformen. Sie lassen der Bauherrschaft jedoch ausreichend gestalterischen Spielraum.<br />

8.8 Gebäudetypen<br />

8.8.1.1 Typ 1 ist im zentralen Bereich des Baugebietes vorgesehen. Er stellt die für das Mischgebiet erforderliche<br />

Umsetzbarkeit von kompakter und flächensparender Bauweise sicher. Auf Grund seiner<br />

Wandhöhen und Firsthöhen kann er sowohl als Wohngebäude als auch für gewerblich genutzte<br />

Gebäude umgesetzt werden. Als Wohngebäude ist dieser Typ als Einzelhaus mit bis zu zwei Wohnungen<br />

oder als Doppelhaus mit je einer Wohnung genutzt werden. Die Eignung als Doppelhaus<br />

sollte in jedem Fall individuell geprüft werden. Dies betrifft insbesondere die Kenngrößen Grundstücksgröße,<br />

Grundflächenzahl und Gebäudehöhe. Auf Grund der festgesetzten Wandhöhen und<br />

Firsthöhen und der Beschränkung der Länge von Hauptgebäuden auf 26,00 m fügt sich dieser Typ<br />

auch als gewerblich genutztes Gebäude (wie z.B. Gewerbehallen) in das Landschaftsbild ein und<br />

bietet dennoch ausreichend Flexibilität hinsichtlich einer wirtschaftlichen Umsetzbarkeit.<br />

8.8.1.2 Typ 2 ist entsprechend den Vorgaben des bestehenden Gebäudes entwickelt.<br />

8.9 Wasserwirtschaft<br />

8.9.1 Wasserversorgung<br />

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8.9.1.1 Die Gemeinde hat zwischenzeitlich die Druckverhältnisse im Ortsnetz <strong>Immenried</strong> durch externe<br />

Maßnahmen (z.B. neue Zuleitung vom Hochbehälter) und Erneuerung/Erweiterung der Wasserleitung<br />

in der "St.Rochus-Straße" in DN 150 mm verbessert. Mit diesen Maßnahmen können ein<br />

ausreichender Druck und ausreichende Wassermengen sichergestellt werden. Die Trasse der<br />

Hauptleitung verlaüft bereichsweise innerhalb der geplanten Bauflächen. Leitungsrechte sind hierfür<br />

vorzusehen.<br />

8.9.1.2 Die innere Erschließung sieht den Anschluß des Frischwassernetzes an die best. Hauptleitung<br />

DN 150 mm in der "St.-Rochus-Straße" vor. In der geplanten Erschließungsstraße wird eine neue<br />

Hauptleitung DN 125 mm verlegt. Die neuen Grundstücke werden nach dem Württembergischen<br />

Schachtmodell an die Hydrantenschächte angeschloßen.<br />

8.9.2 Abwasserbeseitigung<br />

8.9.2.1 Innerhalb der "St.-Rochus-Straße" und quer durch das geplante Erschließungsgebiet verläuft ein<br />

bestehender Mischwasserkanal DN 400 mm. Das Niederschlagswasser der "St.-Rochus-Straße"<br />

wird an den best. Mischwasserkanal angeschlossen. Die Trasse dieses bestehenden Kanales<br />

DN 400 mm wurde in die Planung integriert. Für ein schlüssiges städtebauliches Konzept war es<br />

jedoch nicht zu vermeiden, diesen bestehenden Kanal auf einer Restlänge von ca. 50 m zu verlegen.<br />

Eine Vielzahl von Konzeptentwürfen bestätigt dies. Eine vollständige Verlegung dieses Kanals<br />

schied aus wirtschaftlichen Gründen generell aus.<br />

8.9.2.2 Die Erschließungsplanung sieht deshalb den Bau eines neu trassierten Mischwasserkanales<br />

DN 500 mm von Sch 7-4-3-2-74 vor. Wegen des geringeren Gefälles und der längeren Kanaltrasse<br />

ist eine Dimensionsvergrößerung auf DN 500 mm vorgesehen. An diesen Mischwasserkanal<br />

werden auch die häuslichen Schmutzabwässer und Notüberläufe der vorgeschalteten privaten Retentions-Zisternen<br />

(soweit diese keinen Anschluß an die öffentliche gemeinsame Retentionsfläche<br />

erhalten) angeschlossen. Ein zusätzlicher Stichkanal in DN 300 mm (Mindestquerschnitt) wird in<br />

östlicher Richtung hergestellt (Sch 2-9). Sämtliche Grundstücke erhalten einen Haus-<br />

Kontrollschacht.<br />

8.9.2.3 Das bestehende Mischwasserkanalnetz ist ausreichend dimensioniert für eine Erschließung des<br />

Baugebietes im herkömmlichen Mischsystem. Der Nachweis erfolgte im Zuge des allgemeinen<br />

Kanalisationsplanes. Er ist somit auch ausreichend für die modifizierte Entwässerung.<br />

8.9.2.4 Die Niederschlagswasserbeseitigung erfolgt dezentral. Hierbei werden zwei Bereiche unterschieden.<br />

Die Planung sieht im nordwestlichen Bereich zur Drosselung der Ablaufspitzen im Mischwasserkanal<br />

vorgeschaltete Retentionsmaßnahmen auf den privaten Grundstücken vor. Diese<br />

Grundstücke erhalten keinen Anschluß an die gemeinsame öffentliche Retentionsfläche. Die restlichen<br />

Baugrundstücke entwässern ungedrosselt in die gemeinsame öffentliche Retentionsfläche.<br />

8.9.2.5 Für Baugrundstücke mit Retentionszisternen wird folgendes festgelegt. Den Retentions-Zisternen<br />

wird das gering verschmutzte Niederschlagswasser der privaten Dachflächen zugeführt. Diese Zis-<br />

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ternen mit einem Speichervolumen von 4-5 m³ für die Brauchwassernutzung und 3 m³ für die gedrosselte<br />

Ableitung sind zur Entleerung über den Schmutzwasser-Haus-Kontrollschacht vorgesehen.<br />

8.9.2.6 Als max. Ablaufspitze sind 0,5-0,7 l/s je Baugrundstück geplant. Die stärker verschmutzten privaten<br />

Dach- und Hofflächen werden nicht den Zisternen zugeführt (Brauchwassernutzung). Sie entwässern<br />

direkt über den Mischwasserkanal. Hierdurch wird sichergestellt, dass diese Rückhaltung<br />

auch tatsächlich erreicht wird.<br />

8.9.2.7 Das gewählte Konzept trägt zur weiteren Reduzierung der Abfluss-Spitze im Mischwasserkanalnetz<br />

bei.<br />

8.9.2.8 Die mögliche Tiefenlage des Mischwassersystems erfordert, dass die Untergeschosse der geplanten<br />

Gebäude über Hebeanlagen zu entwässern sind. Rückstauverschlüsse gemäß DIN sind zwingend<br />

beim Bau der Grundstücksentwässerung vorzusehen. Die geplanten Gebäudehöhen orientieren<br />

sich an der neuen Straßenhöhe. Geländeauffüllungen im privaten Grundstücksbereich werden erforderlich.<br />

Diese Auffüllungen bedeuten für die Gebäude am östlichen und südlichen Randbereich<br />

einen zusätzlichen Schutz gegen Überschwemmungen aus dem natürlichen Außengebiet. Die Ableitung<br />

von Drainagen/Quellen jeder Art an den Mischwasserkanal ist unzulässig.<br />

8.9.2.9 Das Niederschlagswasser der Verkehrsflächen der geplanten Erschließungsstraße und der restlichen<br />

Baugrundstücke wird der öffentlichen Retentionsfläche ungedrosselt zugeführt und dort über<br />

die belebte Bodenzone versickert bzw gedrosselt ins Gewässer abgeleitet. Die gemeinsame Retentionsfläche<br />

von ca. 125 cbm Speichervolumen bei ca. 0,3 m Muldentiefe wird innerhalb der öffentlichen<br />

Grünfläche ausgebildet. Diese Retentionsfläche erhält einen Notüberlauf in die südlichen<br />

Flächen.<br />

8.9.3 Alternativ-Entwässerung<br />

8.9.3.1 Im Zuge der Vorplanung wurde der Bau eines modifizierten Trennsystems mit gemeinsamer dezentraler<br />

Retention am Leitungsende für die geplante Erschließung detailliert untersucht und kostenmäßig<br />

bewertet.<br />

8.9.3.2 Die Planung sah den Bau einer Trennkanalisation vor. Das Schmutzwasser sollte über einen<br />

Schmutzwasserkanal DN 150/200 mm dem bestehenden Mischwasserkanal zugeführt. Das Niederschlagswasser<br />

der öffentlichen Straße und der privaten Grundstücksentwässerung sollte über<br />

einen separaten Regenwasserkanal (geplant DN 300-500 mm) und einer Retentionsfläche im<br />

südlichen Bereich (Zwickelbereich vor der Feuchtgebietsflächen) beseitigt werden (gedrosselte<br />

ortsnahe Einleitung).<br />

8.9.3.3 Mit diesem Entwässerungskonzept konnte kein wirtschaftliches Erschließungskonzept gefunden<br />

werden. Die Erschließungskosten liegen ohnehin schon überdurchschnittlich hoch. Berechnungen<br />

ergaben einen Bauplatzpreis, welcher in <strong>Immenried</strong> nicht zu erzielen ist. Nach intensiver Kosten-<br />

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analyse und Beratung in den politischen Gremien soll das nun vorliegende kostengünstigere Entwässerungskonzept<br />

verwirklicht werden. Der Bauplatzpreis liegt aber immer noch höher als der<br />

derzeitige Bodenrichtwert für <strong>Immenried</strong>.<br />

8.9.3.4 Die Versickerung des Niederschlagswassers ist nicht möglich.<br />

8.9.3.5 Mit den neu gewählten Entwässerungsverfahren (Retentionszisternen, Brauchwassernutzung)<br />

konnte auf den privaten Grundstücken in Teilbereichen und gemeinsamer dezentraler Retention<br />

mit gedrosselter Ableitung ins Gewässer ein realisierbares Entwässerungskonzept entwickelt werden.<br />

8.10 Geologie<br />

8.10.1 Topografie<br />

8.10.1.1 Die geplante Erschließung soll südlich der bestehenden "St.-Rochus-Straße" auf den Flurstücken<br />

Nr. 182, 183 und 31 erfolgen. Das natürliche Gelände fällt von ca. N 678,00 (St.-Rochus-Straße)<br />

nach ca. N 674,00 beim bestehenden Grabensystem am Geländetiefpunkt.<br />

8.10.2 Baugrund<br />

8.10.2.1 Die Gemeinde <strong>Kißlegg</strong> hat im Zuge der Vorkonzeptionen umfangreiche Baugrunduntersuchungen<br />

durchgeführt. Folgende Gutachten liegen vor:<br />

− Ingenieurgeologisches Gutachten vom 15.11.1990, Dr. Ing. G. Ulrich, Leutkirch Kanalisation<br />

<strong>Immenried</strong>, Verbindungssammler östliche Umgehung – ausgeführt wurden 8 Baggerschürfe.<br />

− Fachgutachterliche Stellungnahmen zur geotechnisch/hydrogeologischen Situation im geplante<br />

Neubaugebiet <strong>Immenried</strong> vom 19. September 1997 Büro Dr. M. Lindinger, Weingarten,<br />

ausgeführt wurden 11 weitere Schürfgruben.<br />

− Ergänzende Baggerschürfe der Gemeinde Kisslegg im Jahre 2004 SG1/04, SG2/04<br />

SG3/04,SG4/04,SG 5/04.<br />

Die Schürfgruben sind, soweit sie den endgültigen Planbereich betreffen, in beiliegende Pläne übernommen<br />

worden. Die Baggerschürfe SG 7/90, SG 8/90, SG 4/90, SG 5/90, SG 3/90, SG 2/90<br />

wurden vor dem Bau des neuen Mischwassersammlers (östliche Ortsumgehung) ausgeführt. Zwischenzeitlich<br />

ist dieser Sammler erstellt worden. Die Schürfe innerhalb der Sammlertrasse sind<br />

deshalb nur bedingt aussagefähig. Im Jahre 1997 wurden durch das Büro für Geologie und Altlasten<br />

Dr. Lindinger im Planbereich die Schürfe Sch-1/97, Sch-6-97, Sch-7/97, Sch10/97,<br />

Sch11-97 zusätzlich ausgeführt. Das geplante Baugelände soll in 2 geologisch unterschiedlichen<br />

Bereiche erschlossen werden. Im Untersuchungsbereich wurden teilweise baugeologisch ungünsti-<br />

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ge Böden angetroffen, die als nicht tragfähig einzustufen sind (Torfe, weiche Schlufflagen). Diese<br />

Böden werden im Zuge der Erschließung entfernt und durch tragfähiges Material auf einer Geotextillage<br />

ersetzt (bis zu 2,50 m mächtig). Es ist davon auszugehen, dass im Plangebiet keine Altlasten<br />

vorhanden sind. Eine großflächige Versickerung von Niederschlagswasser ist laut geologischen<br />

Gutachten nicht möglich. In keinem Baggerschurf am 22.08.1977 wurde Grundwasser angetroffen.<br />

Laut Gutachten dürfte der Flurabstand über 3,50 m liegen. Die Baggerschürfe im Jahre 2004<br />

wurden in der zukünftigen Trasse der gepl. Erschließungsstraßen gewählt.<br />

8.10.3 Straßenbau<br />

8.10.3.1 Die Anbindung an das öffentliche Straßennetz erfolgt über die "St-Rochus-Straße". Diese soll<br />

langfristig verbreitert und mit einem Gehweg versehen werden. Der erforderliche Flächenbedarf<br />

hierfür wird im Zuge des <strong>Bebauungsplan</strong>es gesichert. Das Straßenwasser der "St.-Rochus-Straße"<br />

ist bereits heute an den bestehenden Mischwasserkanal angeschlossen. Die nördlich an die "St.-<br />

Rochus-Straße" angeordneten Gebäude erhalten eine Zufahrt von dieser Straße. Für die restlichen<br />

Baugrundstücke wird eine neue Erschließungsstraße hergestellt. Diese wird bereichsweise bis max.<br />

1,0 m über das bestehende Geländeniveau erstellt. Die Entwässerung der geplanten Straße erfolgt<br />

mittels Straßenabläufen an die geplanten Retentionsflächen bzw. großflächig über die Böschungsschulter.<br />

Die Gradiente der "St.-Rochus-Straße" orientiert sich zukünftig am Bestand.<br />

8.11 Abarbeitung der Eingriffsregelung des § 1a Baugesetzbuch (BauGB), Konzept zur Grünordnung<br />

8.11.1 Die Durchführung einer Umweltverträglichkeits-Prüfung (§ 1a Abs. 3 BauGB) ist nicht erforderlich.<br />

Eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalles für das Vorhaben ist nicht erforderlich (§ 3c und Anlage<br />

1 Nr. 18.7.2 UVPG), da die zulässige Grundfläche im Sinne des § 19 Abs. 2 BauNVO von insgesamt<br />

20.000 m² nicht überschritten wird.<br />

8.11.2 Beschreibung des Plangebietes/Bestandsaufnahme<br />

8.11.2.1 Das Plangebiet liegt am östlichen Ortsrand von <strong>Immenried</strong>-Ost und wird geprägt durch weitgehend<br />

strukturarmes, landwirtschaftlich genutztes Grünland. Lediglich in der Nähe des bestehenden<br />

Ortsrandes finden sich einzelne Gehölze (ein Obstbaum sowie drei Einzelbüsche/Gebüschgruppen).<br />

8.11.2.2 Innerhalb des Plangebietes liegt eine bestehende Hofstelle mit den entsprechenden Biotop-<br />

Komplexen. Da in diesen Bereichen lediglich der Bestand gesichert wird, werden im Folgenden<br />

diese Bereiche nicht näher beschrieben oder bewertet.<br />

8.11.3 Beschreibung des Vorhabens aus landschaftsökologischer Sicht<br />

8.11.3.1 Der <strong>Bebauungsplan</strong> sieht die Ergänzung des bestehenden Ortsrandes um Bebauung in geringem<br />

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Umfang vor. Das Mischgebiet entsteht auf einer Fläche, die heute als Grünland genutzt wird. Die<br />

bestehende Hofstelle, die zwischen der geplanten Bebauung und der Ortschaft <strong>Immenried</strong> liegt,<br />

wird als Bestand gesichert.<br />

8.11.4 Schutzgut bezogene Beschreibung der Auswirkungen des Bauvorhabens auf Natur und Landschaft<br />

8.11.4.1 Arten- und Lebensgemeinschaften: Im Plangebiet werden die geplanten Wohnhäuser ausschließlich<br />

in den Bereichen der derzeitig als Grünland genutzten Flächen gebaut. Der Lebensraum<br />

"Grünland" wird durch die Überbauung zerstört. Außerdem werden ein Obstbaum und drei Einzelbüsche/Gebüschgruppen<br />

in der Nähe der bestehenden Hofstelle beseitigt und ihre Lebensraumfunktionen<br />

zerstört.<br />

8.11.4.2 Boden: Durch die Überbauung gehen wesentliche Bodenfunktionen (Pflanzenstandort und Lebensraum<br />

für Bodenorganismen, Grundwasserregulator und –filter) verloren. Durch den Totalverlust<br />

sind negative Auswirkungen auf das Schutzgut Boden zu erwarten. Anfallender Erdaushub<br />

wird größtenteils auf dem Grundstück selbst verbleiben können und kann zur Erd-Modellierung<br />

bzw. zum Erdmassen-Ausgleich verwendet werden, ohne die angrenzende Bebauung zu beeinträchtigen.<br />

Überschüssiger Erdaushub ist zur Schüttung des Erdwalles zu verwenden (soweit verwendbar)<br />

bzw. gem. den Anforderungen des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes (KrW-/AbfG)<br />

in Verbindung mit der Nachweisverordnung (NachWV) einer geeigneten Deponie zuzuführen. Dabei<br />

ist eine weitestgehende Verwertung anzustreben.<br />

8.11.4.3 Wasser: Durch die Bebauung wird ein geringer Teil des Niederschlagswassers der Versickerung<br />

entzogen. Als Folge davon vermindert sich die Grundwasserneubildung und erhöht sich der Oberflächenabfluss.<br />

Das unbelastete Oberflächenwasser der östlichen Bauzone wird in das südlich gelegene<br />

§ 24a-Biotop eingeleitet und dort versickert. Eine weitere Versickerung findet in der Retentions-Zone<br />

im süd-östlichen Geltungsbereich statt. Das Oberflächenwasser der restlichen Flächen<br />

wird über den Mischwasserkanal der Kläranlage zugeführt.<br />

8.11.4.4 Klima/Luft: Auf den vorhandenen Grünlandflächen entsteht auf Grund der Vegetation und der<br />

Feuchte Kaltluft. Durch die Versiegelung der Flächen entfällt diese Abkühlung der Luft. In unmittelbarer<br />

Nähe des Plangebietes befindet sich jedoch eine Vielzahl von Biotoptypen, die diese<br />

Funktion ebenfalls übernehmen kann. Es sind keine negativen Auswirkungen zu erwarten.<br />

8.11.4.5 Landschaftsbild: Durch die Lage der neu entstehenden Baukörper und die Eingrünung des neu<br />

entstehenden Ortsrandes ist davon auszugehen, dass sich die neu entstehende Wohnbebauung<br />

gut in das bestehende Landschafts- und Ortsbild einfügt. Es sind keine negativen Auswirkungen<br />

zu erwarten.<br />

8.11.5 Zur Vermeidung bzw. Verminderung von Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft dienen<br />

folgende Maßnahmen:<br />

− Reduzierung der Plangebiets-Fläche sowie der überbaubaren Flächen innerhalb des Plange-<br />

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Seite 33<br />

biets<br />

− Vermeidung der Bebauung in Bereichen mit empfindlichen Böden (Moorlinse)<br />

− Teil-Versickerung anfallenden Oberflächenwassers über eine Geländemulde im Süd-Osten des<br />

Geltungsbereiches<br />

− Erhaltung von Sichtbeziehungen und Ensemblewirkungen<br />

− Eingrünung des neu entstehenden Ortsrandes<br />

− Minderung der Nutzung kostbaren Trinkwassers durch Brauchwassernutzung<br />

− Minderung der Beeinträchtigung der Landschaft durch unterirdische Verlegung von Niederspannungsleitungen<br />

8.11.6 Schutzgut bezogene, verbal-argumentative Bewertung<br />

8.11.6.1 Zur nachvollziehbaren Gegenüberstellung des geplanten Eingriffes und der geplanten Maßnahmen<br />

zur Vermeidung und Verminderung bzw. zum Ausgleich der Beeinträchtigungen durch das Bauvorhaben<br />

sind für alle betroffenen Schutzgüter die notwendigen Schritte in der nachfolgenden Tabelle<br />

erfasst und verbal-argumentativ bewertet.<br />

8.11.6.2 Schutzgut "Arten- und Lebensgemeinschaften"<br />

Eingriff Wirkung Bewertung des Eingriffs<br />

Überbauung von Grünland Der Lebensraum wird durch<br />

die Überbauung zerstört.<br />

Beseitigung von Gehölzen<br />

(ein Obstbaum und drei Einzelbüsche/Gebüschgruppen)<br />

8.11.6.3 Schutzgut "Boden"<br />

Der Lebensraum wird durch<br />

die Beseitigung der Gehölze<br />

zerstört<br />

Eingriff unerheblich: die<br />

Auswirkungen für dieses<br />

Schutzgut sind gering, da es<br />

sich um den Verlust von für<br />

Arten und Lebensgemeinschaften<br />

geringwertige Flächen<br />

handelt. Die Biotopstruktur<br />

ist kurzfristig wiederherstellbar.<br />

Eingriff Wirkung Bewertung des Eingriffs<br />

Versiegelung von Oberflächen<br />

Der Boden wird durch die<br />

Überbauung zerstört und al-<br />

Maßnahmen zum Ausgleich<br />

nicht erforderlich<br />

Eingriff erheblich Pflanzung von acht Einzelbäumen<br />

im Plangebiet<br />

Eingriff nach Realisierung der<br />

Maßnahme ausgeglichen<br />

Maßnahmen zum Ausgleich<br />

Eingriff erheblich Begrünung und extensive Pflege<br />

des Retentions-Bereichs<br />

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8.11.6.4 Schutzgut "Wasser"<br />

Seite 34<br />

le Bodenfunktionen gehen<br />

verloren.<br />

Eingriff Wirkung Bewertung des Eingriffs<br />

Versiegelung von Boden Verminderung der Grundwasserneubildung<br />

und Erhöhung<br />

des Oberflächenabflusses;<br />

Anlage einer Retentionsmulde<br />

zur Sammlung<br />

von anfallendem Oberflächenwasser<br />

als Vermeidungs-/Verminderungsmaßnahme.<br />

Ein Teil des anfallendenOberflächenwassers<br />

wird im südlich gelegenen<br />

§ 24a-Biotop versickert<br />

(Vermeidungs-<br />

/Verminderungsmaßnahme).<br />

8.11.6.5 Schutzgut "Klima/Luft"<br />

Eingriff unerheblich: durch<br />

die Verminderungsmaßnahme<br />

(siehe Spalte Wirkung)<br />

und auf Grund der geringen<br />

Größe der neuversiegelten<br />

Fläche ist die aus dem Gebiet<br />

abgeführte Wassermenge<br />

gering und der Eingriff in<br />

den Wasserhaushalt unerheblich.<br />

Eingriff Wirkung Bewertung des Eingriffs<br />

Versiegelung von Grünlandflächen<br />

8.11.6.6 Schutzgut "Landschaftsbild"<br />

Einschränkung der Kaltluftbildung.<br />

Eingriff unerheblich: die Klimafunktionen<br />

werden von in<br />

der Nähe liegenden Biotoptypen<br />

gleichermaßen gewährleistet.<br />

Eingriff Wirkung Bewertung des Eingriffs<br />

(Pflanzgebot 1)<br />

Bepflanzung des Erdwalls<br />

(Pflanzgebot 2)<br />

Extensivierung einer Grünlandfläche<br />

in Benachbarung zum<br />

Geltungsbereich außerhalb des<br />

Plangebietes<br />

Eingriff nach Realisierung der<br />

Maßnahmen ausgeglichen<br />

Maßnahmen zum Ausgleich<br />

nicht erforderlich<br />

Maßnahmen zum Ausgleich<br />

nicht erforderlich<br />

Maßnahmen zum Ausgleich<br />

Bau von Gebäuden Zusätzliche Baukörper bilden Eingriff unerheblich: durch nicht erforderlich<br />

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8.11.7 Eingriffs-Ausgleichs-Bilanzierung<br />

Seite 35<br />

den neuen Ortsrand, der neu<br />

entstehende Siedlungsrand<br />

ist zur freien Landschaft hin<br />

durchlässig; Eingrünung des<br />

Ortsrandes als Vermeidungs-<br />

/Verminderungsmaßnahme.<br />

Eingrünung der Ortsränder<br />

wird das Baugebiet in die<br />

Landschaft eingebunden.<br />

8.11.7.1 Zur Ermittlung des Ausgleichsumfangs, der durch verursachte erhebliche Eingriffe in den Naturhaushalt<br />

und das Landschaftsbild zu erbringen ist, sind in der nachfolgenden Tabelle erhebliche<br />

Eingriffe und deren Ausgleich gegenübergestellt.<br />

erheblicher Eingriff<br />

Beseitigung von Gehölzen<br />

(Schutzgut Arten und Lebensgemeinschaften)<br />

Versiegelung von Oberflächen<br />

(Schutzgut Boden)<br />

Umfang Maßnahmen zum Ausgleich<br />

ein Obstbaum<br />

drei Einzelbüsche/ Gebüschgruppen)<br />

5.709 m² durch die Errichtung<br />

von Gebäuden und Nebenanlagen<br />

921 m² durch die Errichtung<br />

von Verkehrsflächen<br />

gesamt: 6.630 m²<br />

Pflanzung von Einzelbäumen<br />

im Geltungsbereich.<br />

Bepflanzung und Ansaat im<br />

Geltungsbereich (Pflanzgebote<br />

1 und 2)<br />

Extensivierung einer Grünlandfläche<br />

in Benachbarung<br />

zum Geltungsbereich außerhalb<br />

des Plangebietes<br />

Umfang<br />

acht Einzelbäume<br />

Pflanzgebot 1:<br />

1.511 m²<br />

Pflanzgebot 2:<br />

359 m²<br />

Externe Ausgleichsfläche:<br />

4.760 m²<br />

gesamt: 6.630 m²<br />

8.11.7.2 Der Eingriff in das Schutzgut "Arten und Lebensgemeinschaften" wird innerhalb des Plangebietes<br />

vollständig und funktional äquivalent ausgeglichen. Ein Ausgleich der beeinträchtigten Funktionen<br />

und Werte des Schutzgutes "Boden" ist innerhalb des Planbereichs nicht vollständig möglich.<br />

Es wird eine zusätzliche externe Ausgleichsfläche benötigt. Durch die Grünlandextensivierung auf<br />

der externen Ausgleichsfläche werden die Bodenfunktionen auf der derzeit intensiv bewirtschafteten<br />

Fläche aufgewertet. Gleiches gilt für den Bereich im Pflanzgebot 1. Auf den vorgenannten beiden<br />

Flächen findet ein funktional äquivalenter Ausgleich statt. Die zerstörten und beeinträchtigten<br />

Funktionen des Schutzgutes "Boden" werden über die Bepflanzung des Erdwalls (Pflanzgebot 2)<br />

nicht funktional äquivalent ausgeglichen. Es handelt sich in dem Fall um eine Schutzgutübergreifende<br />

Kompensation nach § 200a BauGB i.V.m. § 1a Abs. 3 BauGB.<br />

8.11.8 Fazit<br />

8.11.8.1 Nach Abarbeitung der Eingriffsregelung gemäß § 1a BauGB und der Erstellung des Konzeptes zur<br />

Grünordnung sind nach Realisierung der Maßnahmen alle Eingriffe durch das Bauvorhaben entweder<br />

vermieden, vermindert oder ausgeglichen.<br />

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8.12 Infrastruktur und Gemeinbedarfsflächen<br />

8.12.1 Eine Trafostation ist nicht erforderlich.<br />

8.12.2 Eine Wertstoff-Insel innerhalb des überplanten Bereiches ist nicht erforderlich. Für den Orts-Teil<br />

sind bereits ausreichend Wertstoff-Inseln an geeigneten Stellen vorhanden.<br />

8.12.3 Neben den o.g. Einrichtungen zur unmittelbaren Wohnumfeld-Verbesserung sind in räumlicher<br />

Nähe die wichtigen Infrastruktureinrichtungen des Orts-Teiles <strong>Immenried</strong> zu Fuß erreichbar.<br />

8.12.4 Innerhalb des Geltungsbereiches sind keine Gemeinbedarfsflächen erforderlich<br />

8.13 Verkehrsanbindung und Verkehrsflächen<br />

8.13.1 Das auszuweisende Baugebiet ist über die Einmündung in die "St.-Rochus-Straße" ausreichend an<br />

das Verkehrsnetz angebunden. Für den Orts-Teil besteht eine Anbindung in Form der Landes-<br />

Straße 265.<br />

8.13.2 Die Anbindung an den öffentlichen Personen-Nahverkehr (ÖPNV) ist durch die Bushaltestelle im<br />

Bereich Ortsmitte nur bedingt gegeben.<br />

8.13.3 Im Einmündungsbereich in die "St.-Rochus-Straße" ist die Verkehrs-Sicherheit durch Festsetzung<br />

von Sichtflächen, Ausrundungen sowie Zufahrts-Verbote zu den Grundstücken gewährleistet.<br />

8.13.4 Das Baugebiet wird über eine Einmündung in die "St.-Rochus-Straße" erschlossen. Die Erschließungs-Straße<br />

gabelt sich in zwei Straßenstränge. Im Bereich der Aufgabelung besteht durch eine<br />

Aufweitung des Straßenraumes eine Wendemöglichkeit. Die straßenbegleitenden Flächen dienen<br />

mit ihren wasserdurchlässigen Belägen der Wohnumfeld-Gestaltung. Gleichzeitig sind sie als<br />

Stauraum für den Winterdienst vorgesehen. Sie werden mit einem Unterbau versehen, der es ermöglicht,<br />

sie gegebenenfalls zu befahren. Die Regelquerschnitte der Wege, der Sichtflächen sowie<br />

die Bemessung der Wendemöglichkeiten und der Ausrundungen im Bereich der Einmündungen<br />

sind entsprechend den einschlägigen Richtlinien entworfen. Dadurch ist die problemlose Benutzung<br />

durch dreiachsige Lkw (Einsatzfahrzeuge) sichergestellt. Durch einmaliges Zurückstoßen<br />

können diese Fahrzeuge einen Wendevorgang gefahrlos abschließen. Der vorgesehene Regelquerschnitt<br />

von 4,50 m ist für einen Begegnungsfall von einem Lkw und einem Pkw bei verlangsamter<br />

Geschwindigkeit ausgelegt. Die Einarbeitung einer Wendeschleife ist aus räumlichen Gründen<br />

nicht sinnvoll.<br />

8.14 Nutzungskonflikt-Lösung, Immissions-Schutz<br />

8.14.1 Nutzungskonflikte auf Grund von Verkehrslärm und/oder gewerblichen Lärms sind nicht erkenn-<br />

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Seite 37<br />

bar.<br />

8.14.2 Zur Ermittlung und Beurteilung der Schallimmissionen, die auf die geplante Bebauung einwirken,<br />

wurde vom Ingenieurbüro für Umweltplanung Heine+Jud, Stuttgart, eine schalltechnische Untersuchung<br />

durchgeführt.<br />

8.14.2.1 Zusammenfassung der Ergebnisse:<br />

− Es wurden vom Landratsamt Ravensburg Schallpegel-Messungen zur Ermittlung der Immissionen<br />

von der Hofstelle Fl.-Nr. 181/1 durchgeführt. Am nordöstlichen Rand des <strong>Bebauungsplan</strong>gebietes<br />

betragen die Beurteilungs-Pegeln tags rund 56 dB(A) und nachts rund 54 dB(A). Tags<br />

wird der Orientierungswert der DIN 18005 bzw. der Richtwert der Technischen Anleitung zum<br />

Schutz gegen Lärm (TA Lärm) von 60 dB(A) nicht überschritten. In den Nachtstunden beträgt<br />

die Überschreitung des Orientierungswertes bzw. des Richtwertes von 45 dB(A) bis zu 9 dB(A).<br />

Pegelbestimmend sind die Heulüfter der Hofstelle, die auch nachts betrieben wird.<br />

− Bei einer Stellung eines Gebäudes parallel zu einer gedachten senkrecht stehenden Ebene zwischen<br />

den Standorten der Heulüfter der Hofstelle auf Fl.-Nr. 181/1 und dem gedachten Einwirkort<br />

1,50 m senkrecht außen vor den jeweiligen Fenstern des Gebäudes (bzw. bei einer<br />

Stellung eines Gebäudes in einem geringem Neigungswinkel zu dieser Parallele), (zur Erläuterung<br />

siehe die Abbildungen 1 und 2), können die erforderlichen Richtwerte nicht eingehalten<br />

werden. Da aktive Lärmschutz-Maßnahmen zur Konfliktbewältigung auf Grund der örtlichen<br />

Situation nicht möglich sind, werden passive Maßnahmen an den (Wohn-) Gebäuden im <strong>Bebauungsplan</strong><br />

festgesetzt. Die Einhaltung der erforderlichen Richtwerte ist dementsprechend<br />

durch vorgelagerte Bauteile sicherzustellen, die den Einwirkort des Schalls unter bestimmten<br />

Voraussetzungen vollständig abschirmen (zur Erläuterung siehe die Abbildungen 3 und 4).<br />

− Durch die getroffene Immissionsschutz-Festsetzung wird sichergestellt, dass an mindestens<br />

zwei Gebäudeseiten die erforderlichen Immissions-Richtwerte eingehalten werden können.<br />

Somit ist eine zweckmäßige Raumaufteilung innerhalb der Gebäude möglich.<br />

− An Räume, die nicht dem dauernden Aufenthalt von Menschen dienen (z. B. Küchen, Bäder,<br />

Hausarbeitsräume) und von Büroräumen, bei denen der eindringende Außenlärm auf Grund<br />

der in den Räumen ausgeübten Tätigkeit nur einen untergeordneten Beitrag zum Innenraumpegel<br />

leistet, werden keine schalltechnischen Anforderungen gestellt. Eine Nutzungs-Änderung<br />

von Büroräumen in schutzbedürftige Aufenthaltsräume (z.B. Schlafzimmer, Kinderzimmer,<br />

Wohnzimmer, Wohnküchen o.ä.) ist nur dann zulässig, wenn die Festsetzungen der Abschirmung<br />

für diese Räume eingehalten werden.<br />

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Seite 38<br />

Abbildung 1: Gebäude mit paralleler Stellung zu einer gedachten senkrecht stehenden Ebene zwischen<br />

den Standorten der Heulüfter der Hofstelle und dem gedachten Einwirkort<br />

Abbildung 2: Gebäude mit einem Neigungswinkel zu einer gedachten senkrecht stehenden Ebene<br />

zwischen den Standorten der Heulüfter der Hofstelle und dem gedachten Einwirkort<br />

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Seite 39<br />

Abbildung 3:<br />

Abbildung 4:<br />

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Seite 40<br />

Abbildung 5<br />

Abbildung 6<br />

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8.14.3 Die überplanten Flächen und die unmittelbar angrenzenen Flächen sind nach Auskunft der Fachbehörden<br />

frei von Altlasten. Dies wird von der ortsansässigen Bevölkerung bestätigt.<br />

8.15 Maßnahmen und Zeitplan zur Verwirklichung<br />

8.15.1 Für den Bereich ist eine Veränderungssperre wirksam, um für die Zeit der Planung keine Überlagerung<br />

mit Vorhaben zu erreichen, die dem Grundkonzept zuwiderlaufen könnten.<br />

8.15.2 Boden ordnende Maßnahmen (Grundstücks-Tausch, Umlegung) sind nicht erforderlich und nicht<br />

geplant.<br />

8.16 Wesentliche Auswirkungen<br />

8.16.1 Wesentliche Auswirkungen auf die gesamtgemeindliche Situation sind auf Grund der begrenzten<br />

Größe der zu bebauenden Flächen nicht erkennbar. Die infrastrukturellen Einrichtungen sind geeignet,<br />

die zusätzlichen Einwohner bzw. Einrichtungen zu versorgen.<br />

8.16.2 Für die bereits bebauten Grundstücke ist mit einer geringen Einbuße an der Erlebbarkeit der freien<br />

Landschaft sowie des städtebaulichen Umfeldes zu rechnen (z.B. Ausblick).<br />

8.17 Kennwerte<br />

8.17.1 Fläche des Geltungsbereiches: 1,60 ha yyq<br />

8.17.2 Flächenanteile: yyq<br />

Seite 41<br />

Nutzung der Fläche Fläche in ha Anteil an der Gesamtfläche<br />

Bauflächen als MI 1 (geplant) 0,62 38,8 %<br />

Baufläche als MI 1 (Bestand) 0,40 25,0 %<br />

Bauflächen als MI 2 (geplant) 0,13 8,1 %<br />

öffentliche Verkehrsflächen (geplant) 0,10 6,2 %<br />

öffentliche Verkehrsflächen (Bestand) 0,12 7,5 %<br />

öffentliche Grünflächen 0,23 14,4 %<br />

8.17.3 Verhältnis von Erschließungsfläche zur Nettobaufläche (innerhalb des Baugebietes): 13,33 % yyq<br />

8.18 Erschließung<br />

8.18.1 Abwasserbeseitigung durch Anschluss an: gemeindliche Kanalisation<br />

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8.18.2 Wasserversorgung durch Anschluss an: gemeindliche Hauptwasserleitung<br />

8.18.3 Die Löschwasserversorgung wird durch eine entsprechende Dimensionierung der Wasserleitungen<br />

in Verbindung mit einer ausreichenden Anzahl von Hydranten sichergestellt.<br />

8.18.4 Stromversorgung durch Anschluss an: ENBW Energie Baden-Würtemberg AG<br />

8.18.5 Kostenschätzung für die gesamte Erschließung im Geltungsbereich (incl. Umsatzsteuer): yyq<br />

Seite 42<br />

Verkehrsflächen , Abwasserleitungen und Hausanschlüsse<br />

€ 562.800,-<br />

Grünflächen (Spielplatz und Straßenbegleitgrün) € 5.000,interne<br />

Ausgleichsmaßnahmen € 20.000,externe<br />

Ausgleichsmaßnahmen € 10.000,-<br />

Gesamt € 592.800,-<br />

8.19 Planänderungen<br />

8.19.1 Bei der Planänderung vom 01.03.2006 wurden folgende Änderungen eingearbeitet:<br />

− Beschränkung des Geltungsbereiches auf die Fl.-Nrn. 31, 183 und 182 (Teilfläche)<br />

− Änderung der Festsetzung zur Art der baulichen Nutzung (Änderung des bislang festgesetzten<br />

allgemeinen Wohngebietes (WA) in ein Mischgebiet (MI); die Festsetzung als Dorfgebiet (MD)<br />

entfällt auf Grund der Beschränkung des Geltungsbereiches)<br />

− Entfallen des vormaligen zulässigen Typ 1 sowie Umbenennung von Typ 2 in Typ 1 und von<br />

Typ 4 in Typ 2<br />

− Verzicht auf die Festsetzung von zulässigen Grundflächen zu Gunsten einer Grundflächenzahl<br />

von 0,50 bei allen Typen<br />

− Verzicht auf die Festsetzung der offenen Bauweise zu Gunsten einer abweichenden Bauweise<br />

bei allen Typen<br />

− Änderung der Festsetzung von max. traufseitigen Wandhöhen über NN und Firsthöhen in NN<br />

in mittlere traufseitige Wandhöhen und Firsthöhen in Abhängigkeit vom natürlichen Gelände<br />

− Festsetzung von grundstücksübergreifenden überbaubaren Grundstücksflächen (Baugrenzen)<br />

im zentralen und östlichen Bereich<br />

− Ersetzen der Verkehrsflächen mit besonderer Zweckbestimmung im Bereich des Baugebietes<br />

durch Verkehrsflächen<br />

− Verbreiterung des östlichen Straßenstranges der Erschließungs-Straße von 4,00 m auf 4,50 m<br />

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Seite 43<br />

− Festsetzung einer Fläche für Aufschüttungen (Erdwall) im Osten<br />

− Festsetzung einer weiteren öffentlichen Grünfläche als Ortsrandeingrünung im Osten mit der<br />

Festsetzung eines Pflanzgebotes 2, diese Fläche dient als Ausgleichsfläche (Fläche für Maßnahmen<br />

zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft)<br />

− Festsetzung von Pflanzgeboten in den öffentlichen Flächen sowie in den privaten Bauflächen<br />

− Einarbeitung einer Immissions-Schutz-Festsetzung 1<br />

− Verzicht auf die Regelung zur Zulässigkeit von Einzel-und/oder Doppelhäusern bzw. von Einzelhäusern<br />

− Verzicht auf das Leitungsrecht 1<br />

− Reduzierung der Vorschriften zu den Dachformen<br />

− Verzicht auf die örtlichen Bauvorschriften zu den Dachaufbauten<br />

− Verzicht auf die örtlichen Bauvorschriften zum Mindest-Dachüberstand<br />

− Verzicht auf die örtlichen Bauvorschriften zu den Farben<br />

− Verzicht auf die örtlichen Bauvorschriften zu den Materialien und Farben für Anlagen zur Gewinnung<br />

von Sonnenenergie<br />

− Verzicht auf die örtlichen Bauvorschriften zu Geländeveränderungen in dem Baugebiet<br />

− Verzicht auf die örtlichen Bauvorschriften zu Einfriedigungen und Stützkonstruktionen in dem<br />

Baugebiet<br />

− Überarbeitung der Verweise auf die Rechtsgrundlagen<br />

− Änderungen und Ergänzungen bei der Begründung<br />

− redaktionelle Änderungen und Ergänzungen<br />

8.19.2 Bei der Planänderung vom 17.05.2006 wurden die Ergebnisse der Abwägung aus der Beteiligung<br />

der Öffentlichkeit und der Beteiligung der Behörden eingearbeitet. Die Änderungen umfassen<br />

folgende Punkte (ausführliche Abwägungen sind im Gemeinderatsprotokoll bzw. der Sitzungsvorlage<br />

der öffentlichen Gemeinderats-Sitzung vom 17.05.2006 enthalten):<br />

− Änderung und Ergänzung der Immissionsschutz-Festsetzung 1<br />

− Festsetzung eines Leitungsrechtes 1<br />

− Festsetzung von zu pflanzenden Sträuchern<br />

− Änderung und Ergänzung der Festsetzung Pflanzgebote in den öffentlichen Flächen<br />

− Änderung und Ergänzung der Festsetzungen Pflanzgebot 1 und Pflanzgebot 2<br />

− Ergänzung der örtlichen Bauvorschriften um die Festsetzung zu der Dachform Satteldach<br />

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Seite 44<br />

− Ergänzung der Hinweise und Zeichenerklärung<br />

− Überarbeitung der Rechtsgrundlagen<br />

− Änderungen und Ergänzungen bei der Begründung<br />

− redaktionelle Änderungen und Ergänzungen<br />

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9 Bild-Dokumentation<br />

Seite 45<br />

Blick auf den zentralen<br />

Teil der Planung im Bereich<br />

des geplanten<br />

Mischgebietes<br />

Blick auf die ehemalige<br />

Hofstelle im Westen der<br />

Planung<br />

Blick auf den bestehenden<br />

landwirtschaftlichen<br />

Betrieb im Osten<br />

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10 Verfahrensvermerke<br />

10.1 Aufstellungsbeschluss (gem. § 2 Abs. 1 BauGB)<br />

Seite 46<br />

Der Aufstellungsbeschluss erfolgte in der Gemeinderatssitzung vom ...................... . Der Beschluss<br />

wurde am ...................... ortsüblich bekannt gemacht.<br />

<strong>Kißlegg</strong>, den ...................... .....................................................<br />

10.2 Beteiligung der Öffentlichkeit (gem. § 3 BauGB)<br />

(der Bürgermeister)<br />

Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit mit öffentlicher Unterrichtung sowie Gelegenheit zur<br />

Äußerung und Erörterung fand am ...................... statt (gem. § 3 Abs. 1 BauGB). Die öffentliche<br />

Auslegung fand in der Zeit vom ...................... bis ...................... (Billigungsbeschluss vom<br />

......................; Entwurfsfassung vom ......................; Bekanntmachung am ......................) sowie<br />

in der Zeit vom ...................... bis ...................... (Billigungsbeschluss vom ......................;<br />

Entwurfsfassung vom ......................; ......................; Bekanntmachung am ......................)<br />

statt (gem. § 3 Abs. 2 BauGB).<br />

<strong>Kißlegg</strong>, den ...................... .....................................................<br />

10.3 Beteiligung der Behörden (gem. § 4 BauGB)<br />

(der Bürgermeister)<br />

Von einer Unterrichtung und Aufforderung zur Äußerung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher<br />

Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB wurde abgesehen, da das Verfahren in der Zeit vom<br />

14. März 1999 bis zum 20. Juli 2004 förmlich eingeleitet worden ist und vor dem 20. Juli 2006<br />

abgeschlossen wird (gem. § 244 Abs. 2 BauGB).<br />

Von den Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange wurden Stellungnahmen eingeholt<br />

(gem. § 4 Abs. 2 BauGB). Sie wurden mit Schreiben vom ...................... (Entwurfsfassung vom<br />

......................) sowie mit Schreiben vom ...................... (Entwurfsfassung vom ......................)<br />

zur Abgabe einer Stellungnahme aufgefordert.<br />

<strong>Kißlegg</strong>, den ...................... .....................................................<br />

(der Bürgermeister)<br />

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10.4 Satzungsbeschluss (gem. § 10 Abs. 1 BauGB)<br />

Seite 47<br />

Der Satzungsbeschluss erfolgte in der Gemeinderatssitzung vom ...................... über die Entwurfsfassung<br />

vom ...................... .<br />

<strong>Kißlegg</strong>, den ...................... .....................................................<br />

10.5 Genehmigung (gem. § 10 Abs. 2 BauGB)<br />

(der Bürgermeister)<br />

Die Genehmigung des Landratsamtes Ravensburg erfolgte am ..................... mit Bescheid vom<br />

......................, Nr. ...................... bzw. mit Schreiben vom ...................... .<br />

<strong>Kißlegg</strong>, den ...................... ...................................................<br />

10.6 Ausfertigung<br />

...................................................<br />

Textteil und zeichnerischer Teil bilden eine Einheit und lagen in Form einer versiegelten Fassung<br />

dem Gemeinderat zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses vor.<br />

<strong>Kißlegg</strong>, den ...................... .....................................................<br />

10.7 Bekanntmachung und In-Kraft-Treten (gem. § 10 Abs. 3 BauGB)<br />

(der Bürgermeister)<br />

Die Erteilung der Genehmigung wurde am ...................... ortsüblich bekannt gemacht. Der <strong>Bebauungsplan</strong><br />

"<strong>Immenried</strong>-Ost" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu sind damit in Kraft getreten.<br />

Sie werden mit Begründung für jede Person zur Einsicht bereitgehalten. Über den Inhalt wird<br />

auf Verlangen Auskunft gegeben.<br />

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Textteil mit 48 Seiten, Fassung vom 17.05.2006<br />

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Plan aufgestellt am: 11.10.2004<br />

Plan geändert am: 01.03.2006<br />

Plan geändert am: 17.05.2006<br />

Planer:<br />

…………………………… Büro für Stadtplanung, H. Sieber, Weißensberg<br />

Seite 48<br />

(Unterschrift)<br />

…………………………… Büro Rau, Landschaftsarchitekten, Ravensburg<br />

(Unterschrift)<br />

Die Planung ist nur zusammen mit Textteil und zeichnerischem Teil vollständig. Nur die versiegelten Originalausfertigungen tragen die<br />

Unterschrift der Planer. Der Text ist auf der Grundlage der jeweils aktuellen amtlichen Rechtschreibregeln erstellt.<br />

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