Bebauungsplan "Immenried Ost" - Kißlegg
Bebauungsplan "Immenried Ost" - Kißlegg
Bebauungsplan "Immenried Ost" - Kißlegg
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Gemeinde <strong>Kißlegg</strong><br />
<strong>Bebauungsplan</strong> "<strong>Immenried</strong>-Ost" und die örtlichen<br />
Bauvorschriften hierzu<br />
Fassung vom 17.05.2006<br />
Büro für Stadtplanung, H. Sieber, Weißensberg<br />
Landschaftsarchitekt Rau, Ravensburg
1 Rechtsgrundlagen<br />
1.1 Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. 09. 2004<br />
(BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Gesetz vom<br />
21. 06. 2005 (BGBl. I S. 1818)<br />
Seite 2<br />
Gemäß der Überleitungsvorschrift für das Europarechtsanpassungsgesetz<br />
Bau (§ 244 Abs. 2 BauGB) finden auf das <strong>Bebauungsplan</strong>verfahren<br />
"<strong>Immenried</strong>-Ost" die Vorschriften des Baugesetzbuches<br />
in der vor dem 20.07.2004 geltenden Fassung Anwendung,<br />
da das Verfahren zur Aufstellung des <strong>Bebauungsplan</strong>es<br />
"<strong>Immenried</strong>-Ost" in der Zeit vom 14. März 1999 bis zum<br />
20. Juli 2004 förmlich eingeleitet wurde und vor dem<br />
20. Juli 2006 abgeschlossen sein wird.<br />
1.2 Baunutzungsverordnung (BauNVO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. 01. 1990<br />
(BGBl. I S. 132; II 1990 S. 889, 1124), zuletzt geändert durch<br />
Gesetz vom 22. 04. 1993 (BGBl. I S. 466)<br />
1.3 Planzeichenverordnung (PlanzV) in der Fassung vom 18. 12. 1990 (BGBl. I 1991 S. 58);<br />
die im nachfolgenden Text zitierten Nummern beziehen sich auf<br />
den Anhang zur PlanzV<br />
1.4 Landesbauordnung für<br />
Baden-Württemberg<br />
1.5 Gemeindeordnung für<br />
Baden-Württemberg<br />
(LBO) in der Fassung vom 08. 08. 1995 (GBl. BW S. 617), zuletzt<br />
geändert durch Gesetz vom 14. 12. 2004 (GBl. BW S. 895)<br />
(GmO) in der Fassung vom 24. 07. 2000, zuletzt geändert durch<br />
Gesetz vom 01. 12. 2005 (GBl. BW S. 705)<br />
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Textteil mit 48 Seiten, Fassung vom 17.05.2006<br />
Planung unterliegt urheberrechtlichen Bestimmungen
2 Typenschablonen<br />
2.1 Typenschablonen für die<br />
planungsrechtlichen Festsetzungen<br />
und die örtlichen<br />
Bauvorschriften<br />
Seite 3<br />
Für die in der Planzeichnung mit "Typ ..." gekennzeichneten Bereiche<br />
gelten jeweils die nachfolgend im Rechteck zusammengefassten<br />
Inhalte:<br />
Typ 1 Typ 2<br />
GRZ 0,50 GRZ 0,50<br />
II II<br />
WH 6,25 m WH 8,50 m<br />
FH 9,75 m FH 12,00 m<br />
a a<br />
E2/D1 Wo E6 Wo<br />
SD SD<br />
DN 20 - 42° DN 30 - 47°<br />
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3 Planungsrechtliche Festsetzungen mit Zeichenerklärung<br />
3.1 Mischgebiet 1 (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB; § 1 Abs. 5 BauNVO; § 6<br />
MI1 BauNVO; Nr. 1.2.2. PlanzV; siehe Planzeichnung);<br />
Seite 4<br />
Die Nutzungen nach § 6 Abs. 2 Nrn. 7 und 8 BauNVO sind nicht<br />
zulässig (§ 1 Abs. 5 BauNVO).<br />
Die Nutzung nach § 6 Abs. 3 BauNVO wird nicht Bestandteil des<br />
<strong>Bebauungsplan</strong>es (§ 1 Abs. 6 Nr. 1 BauNVO).<br />
3.2<br />
MI WA2 2<br />
M<br />
Mischgebiet 2 (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB; § 1 Abs. 5 BauNVO; § 6<br />
BauNVO; Nr. 1.2.2. PlanzV; siehe Planzeichnung);<br />
Die Nutzungen nach § 6 Abs. 2 Nr. 1, Nr. 7 und 8 BauNVO sind<br />
nicht zulässig (§ 1 Abs. 5 BauNVO).<br />
Die Nutzung nach § 6 Abs. 3 BauNVO wird nicht Bestandteil des<br />
<strong>Bebauungsplan</strong>es (§ 1 Abs. 6 Nr. 1 BauNVO).<br />
3.3 GRZ .... Grundflächenzahl (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB; § 16 Abs. 2 Nr. 1 u.<br />
§ 19 Abs. 1 BauNVO; Nr. 2.5. PlanzV; siehe Typenschablone) als<br />
Höchstmaß;<br />
3.4 II Zahl der Vollgeschoße (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB; § 16 Abs. 2 Nr. 3<br />
u. § 20 Abs. 1 BauNVO; Nr. 2.7. PlanzV; siehe Typenschablonen)<br />
als Höchstmaß;<br />
3.5 Überschreitung der<br />
Grundfläche<br />
Die zulässige Grundfläche darf neben der in § 19 Abs. 4 Satz 2<br />
BauNVO getroffenen Vorschrift durch nicht vollflächig versiegelte<br />
− Stellplätze<br />
− Zufahrten zu Stellplätzen, Garagen und Tiefgaragen<br />
um weitere 50 %, jedoch höchstens bis zu einer Grundflächenzahl<br />
von 0,80 überschritten werden (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB; § 19<br />
Abs. 4 BauNVO).<br />
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3.6 WH .... m Mittlere traufseitige Wandhöhe (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB; § 16<br />
Abs. 2 Nr. 4 u. § 18 Abs. 1 BauNVO; siehe Typenschablonen) als<br />
Höchstmaß;<br />
Seite 5<br />
Bestimmung der WH: Mittelwert (arithmetischer) aus bergseitigem<br />
und talseitigem Abstand zwischen<br />
− Oberkante des natürlichen Geländes und<br />
− Schnittpunkt der Außenwand (außen) mit der Dachhaut (außen)<br />
des Hauptgebäudes.<br />
Die Werte für den bergseitigen und talseitigen Abstand sind jeweils<br />
in der Mitte (zwischen den Giebelseiten) von sich gegenüber liegenden<br />
Traufseiten des Hauptgebäudes zu messen.<br />
Sofern zulässige Widerkehre, Zwerchgiebel oder Dachaufbauten im<br />
Bereich des Schnittpunktes der Außenwand mit der Dachhaut liegen<br />
ist die Verbindungs-Linie zwischen den nächstgelegenen entsprechenden<br />
Schnittpunkten außerhalb solcher Bauteile maßgeblich.<br />
3.7 FH .... m Firsthöhe (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB; § 16 Abs. 2 Nr. 4 u. § 18<br />
Abs. 1 BauNVO; Nr. 2.8. PlanzV; siehe Typenschablonen) als<br />
Höchstwert;<br />
Bestimmung der FH: Abstand zwischen<br />
− Oberkante des natürlichen Geländes und<br />
− Oberkante des Dachfirstes<br />
in der Mitte des höchsten Firstes des Hauptgebäudes senkrecht<br />
nach unten gemessen.<br />
3.8 a Abweichende Bauweise (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB; § 22 Abs. 4<br />
BauNVO; siehe Typenschablone); sie modifiziert die offene Bauweise<br />
wie folgt: die Länge von Hauptgebäude darf max. 26,00 m<br />
betragen (jegliche Richtung);<br />
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3.9 Baugrenze (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB; § 23 Abs. 1 u. 3 BauNVO;<br />
Nr. 3.5. PlanzV; siehe Planzeichnung);<br />
3.10 Haupt-Firstrichtung (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB; siehe Planzeichnung)<br />
für das Dach des Hauptgebäudes; zulässige Abweichung:<br />
max. ±8° (Altgrad); die eingezeichneten Firstrichtungen beziehen<br />
sich auf die jeweilige überbaubare Grundstücksfläche und sind dort<br />
an jeder Stelle zulässig; bei mehreren sich kreuzenden Symbolen<br />
gelten diese alternativ.<br />
3.11<br />
GA<br />
Umgrenzung von Flächen für Garagen (§ 9 Abs. 1 Nr. 4 BauGB;<br />
§ 12 BauNVO; Nr. 15.3. PlanzV; siehe Planzeichnung); Garagen<br />
sind nur innerhalb dieser Flächen (und innerhalb der überbaubaren<br />
Grundstücksflächen) zulässig.<br />
3.12 Bauliche Anlagen außerhalb<br />
der überbaubaren<br />
Grundstücksflächen bzw.<br />
außerhalb der Flächen<br />
für Garagen<br />
Seite 6<br />
In den Baugebieten sind außerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen<br />
bzw. außerhalb der Flächen für Garagen nur folgende<br />
bauliche Anlagen zulässig (§ 9 Abs. 1 Nr. 4 BauGB; §§ 12, 14<br />
u. 23 BauNVO):<br />
− Nebengebäude (keine Garagen) mit bis zu je 50 m 3 Bruttoraum-Inhalt<br />
(außen), 16,00 m 2 Grundfläche und 3,25 m Gesamthöhe<br />
(höchste Stelle gegenüber dem natürlichen Gelände);<br />
die Summe der Bruttoraum-Inhalte dieser Nebengebäude<br />
je Grundstück darf bei Einzelhäusern und Doppelhäusern 75 m 3<br />
und bei Hausgruppen 50 m 3 pro (angefangene) 1.000 m 2<br />
Grundstücksfläche (im Sinne des § 19 Abs. 3 BauNVO) nicht<br />
überschreiten<br />
− nicht überdachte Wasserbecken bis zu einer Größe von max.<br />
5 % der Grundstücksfläche (im Sinne des § 19 Abs. 3 BauNVO)<br />
in einem Bereich mit mindestens 2,50 m Abstand zur Grundstücksgrenze<br />
− nicht überdachte Stellplätze<br />
− Anlagen zur Gewinnung von regenerierbarer Energie (z.B. Sonnenkollektoren,<br />
jedoch keine Windkraftanlagen) in einem Bereich<br />
mit mindestens 2,50 m Abstand zur Grundstücksgrenze;<br />
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Seite 7<br />
für solche Anlagen wird die gesamte nutzbare Fläche (senkrechte<br />
Projektion) auf 9 m 2 pro Grundstück beschränkt; die Anlagen<br />
sind auch in Verbindung mit einem Nebengebäude zulässig.<br />
3.13 E.../D... Wo Höchstzulässige Zahl der Wohnungen in Wohngebäuden; die<br />
Differenzierung nach Bauweise bzw. Zuordnung ist wie folgt bestimmt:<br />
− E... als max. Wohnungsanzahl pro Einzelhaus<br />
− D... als max. Wohnungsanzahl pro Doppelhaushälfte<br />
(§ 9 Abs. 1 Nr. 6 BauGB; siehe Typenschablonen)<br />
3.14<br />
3<br />
Sichtflächen für den fließenden Verkehr (§ 9 Abs. 1 Nr. 10<br />
BauGB; siehe Planzeichnung); innerhalb der Fläche muss eine un-<br />
70<br />
eingeschränkte Sicht jeweils zwischen 0,80 m und 2,50 m über<br />
Fahrbahn-Oberkante gewährleistet sein.<br />
Die Bemaßung bezieht sich auf die Schenkel-Längen in Metern<br />
(ab Einmündungsachse bzw. Fahrbahnrand);<br />
3.15 Verkehrsfläche (§ 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB; Nr. 6.1. PlanzV; siehe<br />
Planzeichnung);<br />
3.16 Verkehrsfläche als Begleitfläche (§ 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB; siehe<br />
Planzeichnung); für Straßenbegleitgrün, Stellplätze, Randflächen<br />
(z.B. Schotter-Rasen, Rasenpflaster etc.); die straßenverkehrsrechtliche<br />
Zuordnung entspricht den jeweils angrenzenden<br />
Verkehrsflächen (z.B. bei verkehrsberuhigter Zone);<br />
3.17 4,75<br />
Straßenbegrenzungslinie (§ 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB; Nr. 6.2.<br />
PlanzV; siehe Planzeichnung) mit Bemaßung für das Regelprofil;<br />
und als Abgrenzung zwischen Verkehrsflächen und Verkehrsflächen<br />
mit besonderer Zweckbestimmung (letztere in der farbigen Zeichnung<br />
grün);<br />
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3.18 Bereich ohne Ein- und Ausfahrt (§ 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB;<br />
Nr. 6.4. PlanzV; siehe Planzeichnung);<br />
3.19 Unterirdische Bauweise<br />
von Niederspannungsleitungen<br />
Seite 8<br />
Niederspannungsleitungen sind ausschließlich in unterirdischer<br />
Bauweise zulässig (§ 9 Abs. 1 Nr. 13 BauGB).<br />
3.20 Öffentliche Grünfläche<br />
Öffentliche Grünfläche als Spielplatz (§ 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB;<br />
Nr. 9. PlanzV; siehe Planzeichnung); für Anpflanzungen sind ausschließlich<br />
Gehölze aus der Pflanzliste unter "Pflanzgebote in den<br />
öffentlichen Flächen" zulässig;<br />
3.21 Öffentliche Grünfläche<br />
Öffentliche Grünfläche als Ortsrandeingrünung (§ 9 Abs. 1<br />
Nr. 15 BauGB; Nr. 9. PlanzV; siehe Planzeichnung); Retentionsbereich;<br />
3.22 Retentions-Bereich (§ 9 Abs. 1 Nr. 14 BauGB; Nr. 10.2. PlanzV;<br />
R<br />
71<br />
siehe Planzeichnung); in dem Bereich ist in einer Geländemulde<br />
Regenwasser zu sammeln und über die belebte Bodenzone zu versickern.<br />
Ein Dauerstau ist nicht zulässig.<br />
3.23 Flächen für Aufschüttungen; (§ 9 Abs. 1 Nr. 17 in Verbindung<br />
mit Nr. 24 BauGB; Nr. 11.1 PlanzV; siehe Planzeichnung); als<br />
Erdwall mit höchstens 2,50 m Höhe gegenüber dem ursprünglichen<br />
Gelände.<br />
3.24<br />
LR 1<br />
Leitungsrecht 1 für eine bestehende Frischwasserleitung zu Gunsten<br />
der Gemeinde <strong>Kißlegg</strong> (§ 9 Abs. 1 Nr. 21 BauGB, Nr. 15.5.<br />
PlanzV; siehe Planzeichnung);<br />
3.25 Umgrenzung von Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur<br />
Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft; Ausgleichsfläche/Ausgleichsmaßnahme<br />
(§ 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB<br />
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Seite 9<br />
in Verbindung mit § 9 Abs. 1a Satz 1 BauGB; Nr. 13.1. PlanzV;<br />
siehe Planzeichnung);<br />
− im Bereich des Pflanzgebotes 1 ist eine Ortsrandeingrünung zu<br />
entwickeln. Der Bereich ist mit Einzelbäumen und -sträuchern<br />
locker zu bepflanzen und flächig mit Landschaftsrasen anzusäen.<br />
− im Bereich des Pflanzgebotes 2 ist der Erdwall mit heimischen<br />
Gehölzen dicht zu bepflanzen. Die den Wall umgebende freie<br />
Fläche ist mit Landschaftsrasen anzusäen.<br />
3.26 Umgrenzung der Flächen für Vorkehrungen zum Schutz vor schäd-<br />
IS 1<br />
lichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes,<br />
Immissionsschutz-Festsetzung 1 mit folgendem<br />
Inhalt:<br />
Fensteröffnungen schutzbedürftiger Aufenthaltsräume (z.B. Schlafzimmer,<br />
Kinderzimmer, Wohnzimmer, Wohnküchen o.ä.; jedoch<br />
nicht Büroräume, Sanitär-Räume, Treppenhäuser o.ä.) sind nur<br />
zulässig, sofern für einen jeweils gedachten Einwirkort 1,50 m<br />
senkrecht außen vor der Mitte des jeweiligen Fensters<br />
− ein Einfallswinkel des Schalls von 90° (±45° gegenüber der<br />
Waagrechten) innerhalb der gedachten senkrecht stehenden<br />
Ebene zwischen den Standorten der Heulüfter der Hofstelle auf<br />
Fl.-Nr. 181/1 (zum Zeitpunkt der Planaufstellung; siehe Planzeichnung)<br />
und dem o.g. gedachten Einwirkort durch vorgelagerte<br />
Bauteile vollständig abgeschirmt ist und<br />
− die o.g. vorgelagerten Bauteile ein Schalldämm-Maß von mindestens<br />
10 db(A) aufweisen sowie fugendicht ausgeführt bzw.<br />
angeschlossen sind (z.B. eine massive 15 mm starke Holzwand<br />
o.ä.).<br />
Ausnahmen von der o.g. Immissionsschutz-Festsetzung 1 können<br />
zugelassen werden, sofern durch ein Lärmschutzgutachten nachgewiesen<br />
wird, dass die Lärmwerte durch andere Maßnahmen eingehalten<br />
werden.<br />
(§ 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB BauGB; Nr. 15.6. PlanzV; siehe Planzeichnung)<br />
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3.27 Zu pflanzender Baum Wuchsklasse 1 oder 2 (§ 9 Abs. 1<br />
Nr. 25 a BauGB; Nr. 13.2. PlanzV; siehe Planzeichnung); verbindlicher<br />
Standort; es sind dabei ausschließlich Gehölze aus der nachfolgenden<br />
Liste (einheimische Gehölze) zu verwenden:<br />
Seite 10<br />
Feldahorn Acer campestre<br />
Spitzahorn Acer platanoides<br />
Bergahorn Acer pseudoplatanus<br />
Birke Betula spec.<br />
Hainbuche Carpinus betulus<br />
Walnussbaum Juglans regia<br />
Winterlinde Tilia cordata<br />
Sommerlinde Tilia platyphyllos<br />
3.28 Zu pflanzender Baum Wuchsklasse 1 oder 2 (§ 9 Abs. 1<br />
Nr. 25 a BauGB; Nr. 13.2. PlanzV; siehe Planzeichnung); variabler<br />
Standort; es sind dabei ausschließlich Gehölze aus der nachfolgenden<br />
Liste (einheimische Gehölze) zu verwenden:<br />
Feldahorn Acer campestre<br />
Spitzahorn Acer platanoides<br />
Bergahorn Acer pseudoplatanus<br />
Birke Betula spec.<br />
Hainbuche Carpinus betulus<br />
Walnussbaum Juglans regia<br />
Winterlinde Tilia cordata<br />
Sommerlinde Tilia platyphyllos<br />
3.29 Zu pflanzende Sträucher (§ 9 Abs. 1 Nr. 25 a BauGB; Nr. 13.2.<br />
PlanzV; siehe Planzeichnung); variabler Standort; es sind dabei<br />
ausschließlich Gehölze aus der Pflanzliste zu "Pflanzgebote in den<br />
öffentlichen Flächen" zu verwenden;<br />
3.30 Pflanzgebote in den öffentlichen<br />
Flächen<br />
Pflanzgebote:<br />
− die öffentlichen Grünflächen als Ortsrandeingrünung sind mit<br />
Gehölzen zu bepflanzen und zu pflegen;<br />
− für die Bepflanzung ist autochthones Pflanzgut aus dem<br />
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3.31 Pflanzgebote in den privaten<br />
Bauflächen<br />
Seite 11<br />
Wuchsgebiet zu verwenden;<br />
Es sind ausschließlich Gehölze aus der nachfolgenden Liste zu verwenden<br />
(basierend auf den Empfehlungen der Landesanstalt für<br />
Umweltschutz Baden-Württemberg zur Verwendung von Gebietsheimischen<br />
Gehölzen aus dem Jahr 2002):<br />
Gehölze<br />
Apfelhochstämme<br />
Feld-Ahorn Acer campestre<br />
Spitz-Ahorn Acer platanoides<br />
Berg-Ahorn Acer pseudoplatanus<br />
Birke Betula spec.<br />
Hainbuche Carpinus betulus<br />
Walnussbaum Juglans regia<br />
Winter-Linde Tilia cordata<br />
Sommer-Linde Tilia platyphyllos<br />
Großsträucher und Sträucher<br />
Kornelkirsche Cornus mas<br />
Haselnuss Corylus avellana<br />
Pfaffenhütchen Evonymus europaeus<br />
Efeu Hedera helix<br />
Liguster Ligustrum vulgare<br />
Heckenkirsche Lonicera xylosteum<br />
Gewöhnliche Traubenkirsche Prunus padus<br />
Schlehe Prunus spinosa<br />
Stachelbeere Ribes grossularia<br />
Schwarze Johannisbeere Ribes nigrum<br />
Hundsrose Rosa canina<br />
Sal-Weide Salix caprea<br />
Schwarzer Holunder Sambucus nigra<br />
Roter Holunder Sambucus racemosa<br />
Eberesche Sorbus aucuparia<br />
Wolliger Schneeball Viburnum lantana<br />
Wasserschneeball Viburnum opulus<br />
(§ 9 Abs. 1 Nr. 25 a BauGB)<br />
Pflanzgebote:<br />
− pro 400 m² Grundstücksfläche ist mindestens ein einheimischer<br />
hochstämmiger Laubbaum aus der Pflanzliste unter "Pflanzliste<br />
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3.32<br />
3.33<br />
Seite 12<br />
Pflanzgebot 1<br />
Pflanzgebot 2<br />
für Gehölze in den Baugebieten" (Kap. Hinweise) zu pflanzen;<br />
− im Übergangsbereich zur freien Landschaft und in Bereichen,<br />
die an öffentliche Flächen angrenzen sind Hecken aus Nadelgehölzen<br />
unzulässig. Dort sind Gehölze aus der Pflanzliste unter<br />
"Pflanzliste für Gehölze in den Baugebieten" (Kap. Hinweise)<br />
zulässig;<br />
− generell unzulässig sind Gehölze, die als Zwischenwirt für die<br />
Erkrankungen im Obst- und Ackerbau gelten, speziell die in der<br />
Verordnung zur Bekämpfung der Feuerbrandkrankheit (Feuerbrandverordnung<br />
vom 20. 12. 1985, BGBl. I, 1985 S. 2551,<br />
geändert am 27. 10. 1999, BGBI. I, S. 2070) genannten;<br />
(§ 9 Abs. 1 Nr. 25 a BauGB)<br />
Umgrenzung von Flächen zum Anpflanzen von Bäumen,<br />
Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen; Pflanzgebot 1 (§ 9<br />
Abs. 1 Nr. 25 a BauGB; Nr. 13.2.1. PlanzV; siehe Planzeichnung);<br />
Anlage einer Retentions-Mulde, die mit Schwarz-Erlen (Alnus glutinosa),<br />
Weiden-Arten (Salix spec.) und Wolligem Schneeball (Viburnum<br />
lantana) zu bepflanzen ist. Vom süd-westlichen Rand der<br />
Fläche bis zum Erdwall ist die Mulde gemäß den zeichnerischen<br />
Darstellungen in einer Breite von 3 m dicht mit Bäumen und<br />
Sträuchern zu bepflanzen um die Funktion einer Ortsrandeingrünung<br />
auszubilden. Gehölze sind bei Abgang durch gleichwertige zu<br />
ersetzen.<br />
Die Bepflanzung muss so angelegt werden, dass die Mulde bei Erfordernis<br />
durch Räumfahrzeuge gereinigt werden kann.<br />
Die Retentions-Mulde und die umliegende Freifläche ist zusätzlich<br />
mit Landschaftsrasen anzusäen.<br />
Umgrenzung von Flächen zum Anpflanzen von Bäumen,<br />
Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen; Pflanzgebot 2 (§ 9<br />
Abs. 1 Nr. 25 a BauGB; Nr. 13.2.1. PlanzV; siehe Planzeichnung);<br />
Entwicklung eines dichten Gehölzbestandes aus Bäumen und<br />
Sträuchern auf 100 % der Fläche.<br />
Um Bodenerosion zu verhindern sind die geböschten Flächen nach<br />
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Planung unterliegt urheberrechtlichen Bestimmungen
Seite 13<br />
der Bepflanzung mit Bäumen und Sträuchern zusätzlich mit Landschaftsrasen<br />
anzusäen. Die den Wall umgebende Fläche ist ebenfalls<br />
mit Landschaftsrasen anzusäen.<br />
Es sind ausschließlich Bäume und Sträucher aus der Liste "Pflanzgebote<br />
in den öffentlichen Flächen" zu verwenden.<br />
Die Bepflanzung muss so erfolgen, dass Schlehe, Rose und Pfaffenhütchen<br />
den Außenrand und die Wallkrone bilden.<br />
3.34 Abgrenzung ("Nutzungskordel") von unterschiedlicher Art<br />
und/oder unterschiedlichem Maß der Nutzung (§ 9 Abs. 1 BauGB<br />
und § 16 Abs. 5 BauNVO, Nr. 15.14. PlanzV; siehe Planzeichnung);<br />
3.35 Grenze des räumlichen Geltungsbereiches (§ 9 Abs. 7 BauGB,<br />
Nr. 15.13. PlanzV; siehe Planzeichnung) des <strong>Bebauungsplan</strong>es<br />
"<strong>Immenried</strong>-Ost" der Gemeinde <strong>Kißlegg</strong>;<br />
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Textteil mit 48 Seiten, Fassung vom 17.05.2006<br />
Planung unterliegt urheberrechtlichen Bestimmungen
4 Zuordnung von Flächen und/oder Maßnahmen<br />
zum im Sinne des § 1a Abs. 3 BauGB an anderer<br />
Stelle gemäß § 9 Abs. 1a Satz 2 BauGB (externe<br />
Ausgleichsflächen/-maßnahmen)<br />
4.1 Lage der Ausgleichsfläche/-maßnahme<br />
4.2 Beschreibung des durchzuführenden<br />
Ausgleichs<br />
Seite 14<br />
Dem durch die vorliegende Planung verursachten Eingriff wird eine<br />
Ausgleichsfläche/-maßnahme außerhalb des Geltungsbereiches<br />
dieser Planung zugeordnet. Diese Ausgleichsfläche/-maßnahme<br />
befindet sich auf einem Teilstück des Flurstückes 182 der Gemeinde<br />
<strong>Kißlegg</strong> in unmittelbarer Benachbarung zum Geltungsbereich<br />
des <strong>Bebauungsplan</strong>es. Es werden 4.760 m² für den Ausgleich beansprucht<br />
(§ 9 Abs. 1a Satz 2 BauGB; siehe nachfolgende Planskizze).<br />
Flurstück 182<br />
Lage der Ausgleichsfläche/-maßnahme (Abbildung<br />
ohne Maßstab)<br />
Der Ausgleich an anderer Stelle ist wie folgt durchzuführen: Die<br />
Fläche ist als extensiv genutztes Grünland mit bis zu zweischüriger<br />
Mahd zu bewirtschaften.<br />
Gemeinde <strong>Kißlegg</strong> � <strong>Bebauungsplan</strong> "<strong>Immenried</strong>-Ost" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu<br />
Textteil mit 48 Seiten, Fassung vom 17.05.2006<br />
Planung unterliegt urheberrechtlichen Bestimmungen
5 Örtliche Bauvorschriften gemäß § 74 LBO mit Zeichenerklärung<br />
5.1 Grenze des räumlichen Geltungsbereiches (§ 9 Abs. 7 BauGB,<br />
Nr. 15.13. PlanzV; siehe Planzeichnung) der örtlichen Bauvorschriften<br />
zum <strong>Bebauungsplan</strong> "<strong>Immenried</strong>-Ost" der Gemeinde <strong>Kißlegg</strong>;<br />
5.2 Dachformen Alle festgesetzten Dachformen gelten für Dächer von Hauptgebäuden<br />
(§ 74 Abs. 1 Nr. 1 LBO).<br />
5.3 SD Dachform Satteldach (§ 74 Abs. 1 Nr. 1 LBO; siehe Typenschablonen)<br />
mit folgenden Maßgaben: vertikale Versätze von sich gegenüberliegenden<br />
Dach-Ebenen (höhenmäßig versetzter First) werden<br />
auf max. 1,25 m (senkrecht gemessen von Oberkante Teil-First<br />
zu Oberkante Teil-First) beschränkt.<br />
5.4 DN .... - ....° Dachneigung; Winkel zwischen der Horizontalen und der Ebene<br />
des Daches (in Altgrad) als Mindest- und Höchstmaß; gilt für das<br />
Dach des Hauptgebäudes.<br />
Seite 15<br />
Die Dach-Ebenen der jeweiligen Baukörper von Hauptgebäuden<br />
sind in der gleichen Dachneigung auszuführen.<br />
(§ 74 Abs. 1 Nr. 1 LBO; siehe Typenschablonen)<br />
5.5 Materialien Als Dachdeckung für geneigte Dächer von Hauptgebäuden ab einer<br />
Dachneigung von 20° sind ausschließlich Dachplatten (kleinteilige<br />
Schuppendeckung wie z.B. Dachziegel, Dachpfannen, Betondachsteine<br />
etc.) zulässig.<br />
Für untergeordnete Bauteile (Verbindungs-Teile, Abdichtungs-<br />
Elemente etc.) sind darüber hinaus andere Materialien zulässig.<br />
(§ 74 Abs. 1 Nr. 1 LBO)<br />
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6 Hinweise und Zeichenerklärung<br />
6.1 Bestehendes Gebäude zur Zeit der Planaufstellung (siehe Planzeichnung);<br />
6.2 Bestehende Grundstücksgrenzen zur Zeit der Planaufstellung<br />
(siehe Planzeichnung);<br />
6.3 Geplante Grundstücksgrenzen; die so gekennzeichneten Grenzen<br />
stellen einen Vorschlag zur Aufteilung der Grundstücke dar<br />
(siehe Planzeichnung).<br />
6.4 Nr. ....;....m 2 Nummerierung und voraussichtliche Größe der Grundstücke<br />
(siehe Planzeichnung, Nummerierung von Nordwest nach Südost);<br />
6.5 Bestehende Flurnummer (siehe Planzeichnung);<br />
678<br />
6.6 677 Vorhandenes (natürliches) Gelände; Darstellung der Höhen-<br />
676<br />
675<br />
schichtlinien (siehe Planzeichnung);<br />
6.7 Grundwasserdichte Untergeschoße<br />
Seite 16<br />
Auf Grund der Geologie und der geplanten Retentionseinrichtungen<br />
ist in bestimmten Teilbereichen innerhalb des Baugebietes mit einem<br />
Vernässen des Arbeitsraumes zu rechnen. Die Gebäude sollten<br />
daher mit einem grundwasserdichten Untergeschoß ausgeführt<br />
werden.<br />
6.8 Einzelner Stellplatz in der öffentlichen Verkehrsfläche (siehe Planzeichnung);<br />
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6.9 Pflanzliste für Gehölze in<br />
den Baugebieten<br />
6.10<br />
Seite 17<br />
Einheimische Pflanzen bilden die Grundlage aller Nahrungsketten<br />
und dienen der Erhaltung des Lebensraumes für Kleinlebewesen.<br />
Sie sollten deshalb reinen Ziergehölzen vorgezogen werden.<br />
Die nachfolgende Liste soll als Anregung dienen:<br />
Gehölze<br />
Apfelhochstämme<br />
Feldahorn Acer campestre<br />
Spitzahorn Acer platanoides<br />
Bergahorn Acer pseudoplatanus<br />
Birke Betula spec.<br />
Hainbuche Carpinus betulus<br />
Walnussbaum Juglans regia<br />
Winterlinde Tilia cordata<br />
Sommerlinde Tilia platyphyllos<br />
Großsträucher und Sträucher<br />
Kornelkirsche Cornus mas<br />
Haselnuss Corylus avellana<br />
Pfaffenhütchen Evonymus europaeus<br />
Efeu Hedera helix<br />
Liguster Ligustrum vulgare<br />
Heckenkirsche Lonicera xylosteum<br />
Stachelbeere Ribes grossularia<br />
Schwarze Johannisbeere Ribes nigrum<br />
Schwarzer Holunder Sambucus nigra<br />
Salweide Salix caprea<br />
Roter Holunder Sambucus racemosa<br />
Wolliger Schneeball Viburnum lantana<br />
Wasserschneeball Viburnum opulus<br />
Standorte der Heulüfter zur Zeit der Planaufstellung<br />
6.11 Ergänzende Hinweise Gemäß § 20 des Denkmalschutzgesetzes (DSchG) ist das Auftreten<br />
von archäologischen Funden (Steinwerkzeuge, Metallteile, Keramikreste,<br />
Knochen) und Befunden (Gräber, Mauerwerk, Brandschichten)<br />
im Zuge von Erdbauarbeiten unverzüglich der archäologischen<br />
Denkmalpflege mitzuteilen. Die Möglichkeit zu Fundbergung<br />
und Dokumentation ist einzuräumen.<br />
Werden bei Aushubarbeiten Verunreinigungen des Bodens festge-<br />
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Seite 18<br />
stellt (z.B. Müllrückstände, Verfärbungen des Bodens, auffälliger<br />
Geruch o.ä.) ist das zuständige Landratsamt unverzüglich zu benachrichtigen.<br />
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7 Satzungen<br />
Auf Grund von § 10 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. 09. 2004<br />
(BGBl. I S. 2414) zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. 06. 2005 (BGBl. I S. 1818), § 4 der Gemeindeordnung<br />
für Baden Württemberg (GmO) in der Fassung vom 24. 07. 2000, zuletzt geändert durch Gesetz vom<br />
01. 12. 2005 (GBl. BW S. 705), § 74 der Landesbauordnung für Baden Württemberg (LBO) in der Fassung<br />
vom 08. 08. 1995 (GBl. BW S. 617), zuletzt geändert durch Gesetz vom 14. 12. 2004 (GBl. BW S. 895), der<br />
Baunutzungsverordnung (BauNVO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. 01. 1990 (BGBl. I S. 132;<br />
II 1990 S. 889, 1124) zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. 04. 1993 (BGBl. I S. 466) sowie der Planzeichenverordnung<br />
(PlanzV) in der Fassung vom 18. 12. 1990 (BGBl. I 1991 S. 58) hat der Gemeinderat der<br />
Gemeinde <strong>Kißlegg</strong> den <strong>Bebauungsplan</strong> "<strong>Immenried</strong>-Ost" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu in öffentlicher<br />
Sitzung am ...................... beschlossen.<br />
Seite 19<br />
§ 1 Räumlicher Geltungsbereich<br />
Der räumliche Geltungsbereich des <strong>Bebauungsplan</strong>es "<strong>Immenried</strong>-Ost" und der örtlichen Bauvorschriften<br />
hierzu ergibt sich aus deren zeichnerischem Teil vom 17.05.2006. yyq<br />
§ 2 Zuordnung von Flächen und/oder Maßnahmen zum<br />
Ausgleich im Sinne des § 1a Abs. 3 BauGB an anderer<br />
Stelle<br />
Dem durch die vorliegende Planung verursachten Eingriff wird eine Ausgleichsfläche/-maßnahme außerhalb<br />
des Geltungsbereiches dieser Planung zugeordnet. Diese Ausgleichsfläche/-maßnahme befindet auf der<br />
Fl.-Nr. 182 (Teilbereich) der Gemarkung <strong>Kißlegg</strong>.<br />
§ 3 Bestandteile der Satzung<br />
Der <strong>Bebauungsplan</strong> "<strong>Immenried</strong>-Ost" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu bestehen aus dem Lageplan<br />
mit zeichnerischem und textlichem Teil vom 17.05.2006. Dem <strong>Bebauungsplan</strong> und den örtlichen Bauvorschriften<br />
hierzu werden die jeweiligen Begründungen vom 17.05.2006 beigefügt, ohne deren Bestandteil<br />
zu sein. yyq<br />
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Seite 20<br />
§ 4 Ordnungswidrigkeiten<br />
Ordnungswidrig im Sinne des § 75 LBO handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig den auf Grund von § 74<br />
Abs. 3 Nr. 2 LBO erlassenen örtlichen Bauvorschriften des <strong>Bebauungsplan</strong>es zuwider handelt. Zuwiderhandeln<br />
kann mit Geldbußen bis 50.000,--€ (Fünfzigtausend Euro) belegt werden. Vorsätzlich oder fahrlässig<br />
handelt, wer die Vorschriften<br />
− zu den Dachformen<br />
− zur Dachform Satteldach<br />
− zur Dachneigung<br />
− zu den Materialien<br />
nicht einhält oder über- bzw. unterschreitet.<br />
§ 5 In-Kraft-Treten<br />
Der <strong>Bebauungsplan</strong> "<strong>Immenried</strong>-Ost" der Gemeinde <strong>Kißlegg</strong> tritt mit der Bekanntmachung der Erteilung der<br />
Genehmigung in Kraft (gem. § 10 Abs. 3 BauGB).<br />
<strong>Kißlegg</strong>, den ........................<br />
..........................................................<br />
(der Bürgermeister) (Dienstsiegel)<br />
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8 Begründung<br />
8.1 Zusammenfassung<br />
8.1.1 Durch die Planung wird ein Mischgebiet im Osten des Orts-Teiles <strong>Immenried</strong> der Gemeinde <strong>Kißlegg</strong><br />
festgesetzt. Im westlichen Bereich des Geltungsbereiches befindet sich eine ehemalige Hofstelle.<br />
8.1.2 Östlich des überplanten Bereiches befindet sich ein landwirtschaftlicher Betrieb. Durch die Einhaltung<br />
eines ausreichenden Abstandes, entsprechenden Immissionsschutz-Festsetzungen sowie einer<br />
Zonierung des Mischgebietes werden Nutzungs-Konflikte ausgeschlossen.<br />
8.1.3 Um dem Entwicklungsgebot des § 8 Abs. 2 BauGB nachzukommen, ist eine Änderung des Flächennutzungsplanes<br />
im Parallelverfahren gem. § 8 Abs. 3 BauGB erforderlich. Der Änderungsbeschluss<br />
wurde am 06.10.1999 gefasst und öffentlich bekannt gemacht.<br />
8.1.4 Die wasserwirtschaftlichen und geologischen Belange wurden in Voruntersuchungen abgeklärt.<br />
Ein modifiziertes, dezentrales System zur Regenwasserbewirtschaftung mit Notüberlauf in die<br />
südlichen Grünflächen findet Einklang. Ein öffentlicher Retentionsbereich, hergestellt als flache<br />
Mulden, von ca. 125 m³ Muldeninhalt ist vorgesehen.<br />
8.1.5 Die Abarbeitung der Eingriffs-Regelung erfolgt sowohl innerhalb als auch außerhalb des Geltungsbereiches.<br />
In den <strong>Bebauungsplan</strong> mit örtlichen Bauvorschriften ist ein qualifizierter Grünordnungsplan<br />
integriert.<br />
8.2 Abgrenzung und Beschreibung des Planungsbereiches<br />
8.2.1 Der zu überplanende Bereich befindet sich im Osten des Orts-Teiles <strong>Immenried</strong> der Gemeinde <strong>Kißlegg</strong>.<br />
Er wird von der Gemeindeverbindungs-Straße nach Rahmhaus tangiert bzw. durchschnitten.<br />
Im Westen ist die ehemalige Hofstelle auf Fl-Nr. 31 in den Geltungsbereich integriert. Im zentralen<br />
Bereich der Planung befinden sich landwirtschaftlich genutzte Flächen. Östlich des Geltungsbereiches<br />
besteht ein landwirtschaftlicher Betrieb auf Fl-Nr. 181/1.<br />
8.2.2 Die überwiegenden Teile des Geländes im zentralen Teil sind nach Süden hin fallend. Die Geländeneigung<br />
bewegt sich in einem Bereich um 5 %.<br />
8.3 Übergeordnete Planungen, Standort-Wahl<br />
8.3.1 Die Planung steht in keinem Widerspruch zu den für diesen Bereich relevanten Zielen des Landesentwicklungsplanes<br />
2002 Baden-Württemberg (LEP 2002).<br />
Seite 21<br />
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8.3.2 Für den überplanten Bereich sind u.a. folgende Ziele des Landesentwicklungsplanes 2002 Baden-<br />
Württemberg (LEP 2002) des Wirtschaftsministeriums Baden-Württemberg maßgeblich:<br />
Seite 22<br />
− 2.2.3.3 Hinwirkung auf flächen- und energiesparende Bau- und Erschließungsformen<br />
bei angemessen dichter Bebauung sowie eine ausgewogene Mischung<br />
verschiedener Nutzungen.<br />
− 2.5.11 Kleinzentren (<strong>Kißlegg</strong>) sollen als Standorte von zentralörtlichen Einrichtungen<br />
der Grundversorgung so entwickelt werden, dass sie den häufig wiederkehrenden<br />
überörtlichen Bedarf ihres Verflechtungsbereichs decken können.<br />
Die Verflechtungsbereiche sollen in der Regel mindestens 8.000 Einwohner<br />
umfassen.<br />
− 3.1.6 Gestaltung der Siedlungsentwicklung durch kleinräumige Zuordnungen von<br />
Raumnutzungen, insbesondere der Funktionen Wohnen und Arbeiten.<br />
− Karte zu<br />
2.1.1"Raumkategorien"<br />
Darstellung als Ländlicher Raum im engeren Sinne<br />
8.3.3 Für den überplanten Bereich sind u.a. folgende Ziele des Regionalplans Bodensee Oberschwaben<br />
nach der Verbindlichkeitserklärung vom 04.04.1996 des Regionalverbandes Bodensee-<br />
Oberschwaben maßgeblich:<br />
− 1.1 Stärkung der strukturschwachen ländlichen Areale<br />
− 2.1.5. Deckung des häufig wiederkehrenden überörtlichen Bedarfs<br />
− 2.1.6. Die Gemeinde <strong>Kißlegg</strong> wird dem Mittelbereich Wangen i.A. zugeordnet.<br />
− 2.2.2. Landesentwicklungs-Achse (Lindau/B.)-Wangen i.A.-<strong>Kißlegg</strong>-Leutkirch<br />
i.A.-(Memmingen) mit den Siedlungsbereichen Wangen i.A., <strong>Kißlegg</strong> und<br />
Leutkirch i.A. im Zuge der A 96 und der Bahnlinie 971 Memmingen-<br />
Lindau/B.<br />
− 2.3.1. Erhaltung der dezentralen Siedlungs-Struktur, Ermöglichung einer angemessenen<br />
Siedlungs-Entwicklung.<br />
− Strukturkarte Kleinzentrum (<strong>Kißlegg</strong>)<br />
8.3.4 Die Gemeinde verfügt über einen rechtsgültigen Flächennutzungsplan (rechtsgültig mit<br />
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Seite 23<br />
09. 10. 1997).Die überplanten Flächen werden hierin als gemischte Bauflächen und als Flächen<br />
für die Landwirtschaft dargestellt. Da die im <strong>Bebauungsplan</strong> getroffenen Festsetzungen und Gebiets-Einstufungen<br />
mit den Darstellungen des gültigen Flächennutzungsplanes nicht übereinstimmen,<br />
ist eine Änderung des Flächennutzungsplanes erforderlich. Diese erfolgt im so genannten<br />
Parallelverfahren (gem. § 8 Abs. 3 BauGB).<br />
8.3.5 Vor der Entwicklung der Planung wurden unterschiedliche Alternativ-Standorte für die Ausweisung<br />
von Wohnbauflächen im Bereich des Orts-Teiles untersucht. Die einzelnen Standorte wurden einer<br />
vergleichenden Bewertung unterzogen. Dabei wurde festgestellt, dass bei den meisten Flächen ein<br />
erhebliches Konflikt-Potenzial im Bereich Umweltschutz gegeben ist. Belange des Immissions-<br />
Schutzes gegenüber landwirtschaftlichen Betrieben, des Landschaftsbildes und der Wasserwirtschaft<br />
führen in der Regel dazu, dass die Standorte nicht umsetzbar erscheinen. Lediglich im zentral-südlichen<br />
Bereich von <strong>Immenried</strong> wäre ein grundsätzlich geeigneter Alternativ-Standort vorhanden.<br />
Der Standort ist im rechtsgültigen Flächennutzungsplan der Gemeinde <strong>Kißlegg</strong> als Wohnbaufläche<br />
dargestellt. Von einer geeigneten Alternativ-Fläche zur bestehenden Gebietsausweisung<br />
kann jedoch nicht gesprochen werden, da sich der Konflikt mit einer benachbarten Landwirtschaft<br />
in genau gleicher Weise darstellt. Zudem sind diese Flächen derzeit nicht verfügbar.<br />
8.3.6 Inhalte von anderen übergeordneten Planungen oder andere rechtliche Vorgaben werden durch<br />
diese Planung nicht tangiert.<br />
8.4 Erfordernis der Planung<br />
8.4.1 Die Aufstellung der Planung dient der Festsetzung eines Mischgebietes zur Deckung des Wohnbedarfs<br />
der Bevölkerung des Orts-Teiles sowie zur Deckung des Bedarfs von einzelnen Betrieben und<br />
Handwerksbetrieben aus der näheren Umgebung. Mit der Festsetzung des Mischgebietes wird<br />
somit der Forderung einer Verknüpfung von Arbeitsplätzen mit einem entsprechenden Angebot an<br />
Wohnungen nachgekommen. Durch eine ausgewogene Bevölkerungs-Struktur innerhalb der einzelnen<br />
Orts-Teile soll eine nachhaltige Entwicklung in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen<br />
ermöglicht werden. Die Schaffung und Erhaltung von Arbeitsplätzen in unterschiedlichen<br />
Branchen der oben genannten Betriebe bzw. Handwerksbetriebe stellt hierfür eine Voraussetzung<br />
dar. In <strong>Immenried</strong> konnte das letzte kommunale Baugrundstück im Jahr 1996 verkauft werden.<br />
Seit Jahren ist die Belegungszahl des Kindergartens rückläufig. Langfristig ist davon auch die<br />
Grundschule betroffen. Es entspricht einer nachhaltigen Siedlungsentwicklung, wenn in derart<br />
großen Zeiträumen Bauland bereitgestellt wird. Des Weiteren geht es um den Erhalt und Ausbau<br />
von Infrastruktureinrichtungen. Der Einzelhandel und die Gastronomie sind bislang zu schwach<br />
vertreten. Im Rahmen eines neuen Nutzungskonzeptes "<strong>Immenried</strong> Ortsmitte" soll eine Grundversorgung<br />
mit Nahrungsmittel sichergestellt werden. Eine Existenzgrundlage ist nur gegeben, wenn<br />
ein entsprechendes Bevölkerungspotential vorhanden ist. Zum Zeitpunkt der Planaufstellung waren<br />
in der Gemeindeverwaltung konkrete Anfragen zu Baugrundstücken registriert. Der Gemeinde<br />
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erwächst daher eine Planungspflicht im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB.<br />
8.4.2 Die Einbeziehung des westlichen Teilbereiches ist erforderlich, um eine städtebaulich vertretbare<br />
Nachfolge-Nutzung für die ehemalige Hofstelle zu ermöglichen.<br />
8.5 Entwicklung, allgemeine Zielsetzung und Systematik der Planung<br />
8.5.1 Die im Rahmen der Entwicklung der Planung erarbeiteten Vorentwurfs-Alternativen decken einen<br />
breiten konzeptionellen Rahmen ab. Bei seiner Entscheidung für die nun umzusetzende Alternative<br />
legt der Gemeinderat bewusst den Schwerpunkt auf ein wirtschaftlich umsetzbares Konzept unter<br />
Wahrung der landschaftlichen Vorgaben.<br />
8.5.2 Mit der Festsetzung eines Mischgebietes soll für den überplanten Bereich eine Anpassung an die<br />
vorhandenen dörflichen und gemischten Strukturen im Orts-Teil <strong>Immenried</strong> erreicht werden. Durch<br />
ein Nebeneinander von Wohnnutzung und gewerblicher Nutzung sollen Nutzungskonflikte zu bestehenden<br />
Nutzungen in <strong>Immenried</strong>, insbesondere zur östlich des Geltungsbereiches bestehenden<br />
Hofstelle, vermieden werden. Ziel der Planung ist es darüber hinaus, bei möglichst effektiver Ausnutzung<br />
der Flächen, sowohl Wohnraum für die ortsansässige Bevölkerung als auch die Voraussetzung<br />
zur Ansiedlung von einzelnen Betrieben und Handwerksbetrieben aus der näheren Umgebung<br />
zu schaffen ohne dadurch die landschaftlich hochwertige Situation wesentlich zu beeinträchtigen.<br />
8.5.3 Die Systematik des <strong>Bebauungsplan</strong>es "<strong>Immenried</strong>-Ost" entspricht den Anforderungen des § 30<br />
Abs. 1 BauGB ("qualifizierter <strong>Bebauungsplan</strong>"). Dadurch regelt sich die Zulässigkeit von Vorhaben<br />
in dem überplanten Bereich abschließend.<br />
8.6 Planungsrechtliche Vorschriften<br />
8.6.1 Die Definition der Art der Nutzung erfolgt über den Gebiets-Typus. Für den überplanten Bereich ist<br />
ein Mischgebiet (MI) festgesetzt. Die in dem überplanten Bereich vorgesehene Mischnutzung entspricht<br />
dem typischen, im ländlichen Raum vorzufindenden Dorfcharakter. Um auf die besondere<br />
Immissions-Problematik im Zusammenhang mit einer östlich des Geltungsbereiches bestehenden<br />
Hofstelle (Fl.-Nr. 181/1) und der damit verbundenen nächtlichen Überschreitung von Richtwerten<br />
Rücksicht zu nehmen, ist zudem innerhalb des Mischgebietes eine Zonierung eingearbeitet. Dementsprechend<br />
findet innerhalb des Geltungsbereiches eine Abstufung bezüglich der zulässigen<br />
Nutzungen statt. Durch die vorgenommene Zonierung bleibt für den gesamten Bereich die Wesens-Art<br />
des Gebiets-Charakters "Mischgebiet" gewahrt, obwohl im östlichen Randbereich Wohnnutzung<br />
ausgeschlossen wird.<br />
8.6.2 Auf der Grundlage des § 1 der BauNVO werden innerhalb der beiden Zonen Veränderungen wie<br />
folgt vorgenommen:<br />
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8.6.2.1 Im Mischgebiet 1 sowie Mischgebiet 2 ist ein Ausschluss von Tankstellen und Vergnügungs-<br />
Stätten eingearbeitet. Die genannten Nutzungen würden für den Bereich und deren umgebende<br />
Grundstücke zu einem unlösbaren Konflikt-Potenzial führen. Darüber hinaus sind weder Grundstücks-Bemessung<br />
noch Erschließungs-Situation für diese Nutzungen geeignet. Der Ausschluss<br />
von Vergnügungsstätten ist ferner durch deren störenden Charakter auf das gesamte Umfeld begründet.<br />
Der Orts-Teil befindet sich im ländlichen Raum, fernab einer Anbindung an geeignete<br />
und vorhandene Strukturen.<br />
8.6.2.2 Im Mischgebiet 2 erfolgt zudem ein Ausschluss von Wohngebäuden und damit Wohnnutzung.<br />
Somit sind in diesem Bereich ausschließlich Nutzungen möglich, die von der nächtlichen Überschreitung<br />
von Immissions-Richtwerten ausgehend von der bestehenden landwirtschaftlichen Hofstelle<br />
auf der Fl.-Nr. 181/1 nicht beeinträchtigt werden. Zudem findet auf Grund einer möglichen<br />
Bebauung durch gewerbliche Betriebe eine Abschirmung der direkt westlich angrenzenden Bereiche<br />
statt, in denen in einem ausgewogenen Verhältnis zueinander sowohl Wohnnutzung als auch<br />
das Wohnen nicht wesentlich störende gewerbliche Nutzung möglich ist. Gewerbebetriebe im Bereich<br />
des Mischgebietes 1 müssen die allgemeinen Anforderungen für Mischgebiete einhalten.<br />
Somit ist auch nachts ein Konflikt für das Mischgebiet 1 nicht gegeben.<br />
8.6.3 Die Festsetzungen über das Maß der baulichen Nutzung beschränken sich auf das in der Baunutzungsverordnung<br />
(§ 16 Abs. 3 u. 4 BauNVO) angegebene Erfordernis zur Erlangung der Eigenschaften<br />
eines <strong>Bebauungsplan</strong>es im Sinne des § 30 Abs. 1 BauGB ("qualifizierter <strong>Bebauungsplan</strong>").<br />
Dabei erhalten diejenigen Größen den Vorzug, die bezüglich ihrer Lesbarkeit unmissverständlich<br />
sind.<br />
8.6.3.1 Die Festsetzung einer Grundflächenzahl für die Typen 1 und 2 ergibt einen möglichst großen<br />
Spielraum bei der Aufteilung der Grundstücke und der Verwirklichung von unterschiedlichen Gebäudetypen<br />
bzw. –anordnungen. Der festgesetzte Wert von 0,50 befindet sich im Rahmen der im<br />
§ 17 der Baunutzungsverordnung (BauNVO) definierten Obergrenzen für Mischgebiete. Für die<br />
bestehende Hofstelle am westlichen Rand des Geltungsbereiches ermöglicht er eine maßvolle Erweiterung<br />
der vorhandenen Gebäude. Für eventuelle Erweiterungs-Absichten ermöglicht er eine<br />
kompakte und flächensparende Ausnutzung der Flächen.<br />
8.6.3.2 Durch die Möglichkeit, die zulässige Grundfläche für bauliche Anlagen durch Parkplätze, Zufahrten<br />
etc. zu überschreiten, wird eine sinnvolle Voraussetzung getroffen, um den ruhenden Verkehr aus<br />
den öffentlichen Bereichen fern zu halten. Die in der Baunutzungsverordnung (§ 19 Abs. 4) vorgesehene<br />
Überschreitungs-Möglichkeit von 50% ist für das Baugebiet der vorliegenden geplanten<br />
Art nicht ausreichend. Allein durch die erforderlichen und zulässigen Garagen und/oder Stellplätze<br />
ist in der Regel das Überschreitungs-Potenzial ausgeschöpft. Zu berücksichtigen bleiben dann aber<br />
alle anderen Nebenanlagen im Sinne des § 14 BauNVO (Wege, Terrassen, Schuppen, Gewächshäuser,<br />
Spielgeräte, Schwimmbecken etc.) sowie unter Umständen unterirdische Anlagen.<br />
Eine beliebige Ausdehnung der Überschreitungs-Möglichkeit für alle in § 19 BauNVO genannten<br />
Seite 25<br />
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Seite 26<br />
Anlagen auf den im Plan festgesetzten Wert würde u.U. zu Fehlentwicklungen führen, da dann<br />
z.B. Grenzgaragen in einem nicht vertretbaren Maße zulässig wären. Die getroffene Regelung<br />
sieht eine differenzierte Überschreitungsmöglichkeit vor. Für die in § 19 Abs. 4 Satz 1 genannten<br />
Anlagen besteht auf Grund von § 19 Abs. 4 Satz 2 eine Überschreitungsmöglichkeit von 50% der<br />
zulässigen Grundfläche. Für die in den abweichenden Bestimmungen dieser Planung genannten<br />
Anlagen besteht eine weiter gehende Überschreitungsmöglichkeit. Die Kappungs-Grenzen für die<br />
einzelnen Nebenanlagen-Typen sind daher unterschiedlich. Eine solche Differenzierung wird zwar<br />
in § 19 Abs. 4 Satz 2 nicht ausdrücklich erwähnt, sie ist jedoch auf Grund der Ausführungen in den<br />
einschlägigen Kommentierungen als zulässig anzusehen (vgl. Fickert/Fieseler zu § 19 Rn 23).<br />
8.6.3.3 Die Festsetzung der Zahl der Vollgeschoße in Kombination mit den Gebäudehöhen ist sinnvoll, um<br />
eine homogene Art der Bebauung und Ausnutzung der Baukörper vorzugeben.<br />
8.6.3.4 Die gleichzeitige Festsetzung von First- und Wandhöhen schafft einen verbindlichen Rahmen zur<br />
Umsetzung eines breiten Spektrums an Gebäudeprofilen. Die gewählte Systematik schließt Fehlentwicklungen<br />
aus. Sie ist auch für den Außenstehenden (z.B. Anlieger) nachvollziehbar und damit<br />
kontrollierbar. Die Festsetzung der Firsthöhe unterstützt darüber hinaus die gestalterische Zielvorstellung<br />
von schlanken und "gerichteten" Baukörpern.<br />
8.6.4 Die Festsetzung der maximal zulässigen Anzahl der Wohnungen in Wohngebäuden erfolgt aus<br />
städtebaulichen Gründen. Auf Grund der Kleinräumigkeit des Baugebietes, dessen starken Bezuges<br />
zu den naturnahen Räumen, seiner peripheren Lage im Gemeindegebiet sowie des dörflichen<br />
Charakters des Orts-Teiles wäre bei einer zu starken Bewohnerdichte mit einer Fehlentwicklung zu<br />
rechnen. In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass für den gesamten Orts-Teil infrastrukturelle<br />
Einrichtungen nur zum Teil vorliegen. Auf Grund der nicht unproblematischen immissionsschutztechnischen<br />
Situation wären die entsprechenden Auflagen nicht umsetzbar (Nähe zum<br />
landwirtschaftlichen Betrieb) Die Grundstücke sind auf Grund der o.g. Gesamtkonzeption nicht dafür<br />
vorgesehen, mit Gebäuden, die eine hohe Wohnungsanzahl aufweisen, bebaut zu werden. Für<br />
das bestehende ehemalige landwirtschaftliche Gebäude wäre der Einbau von einer sehr hohen<br />
Zahl von relativ kleinen Wohnungen gestalterisch nicht zu bewältigen (Balkone, Gaupen etc.).<br />
8.6.5 Im gesamten Gebiet mit Ausnahme des bestehenden Gebäudes im Westen wird durch die Einzeichnung<br />
von Baugrenzen, die über die durch die einzelnen Bauvorhaben bedingten Grundstücksgrenzen<br />
hinwegreichen, die Möglichkeit geschaffen, im Rahmen der Vergabe der Grundstücke<br />
flexible Aufteilungen durchzuführen. Zudem entsteht für die Bauherrenschaft zusätzliche Gestaltungsfreiheit<br />
für die Anordnung der Gebäude in den Grundstücken. Nebengebäude (z.B. Garagen)<br />
sind auch innerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen (Baugrenzen) zulässig.<br />
8.6.6 Die festgesetzte abweichende Bauweise ist erforderlich, um die Kantenlänge der Baukörper auf<br />
26,00 m zu beschränken und so einer für diesen Bereich überdimensionierten Bebauung entgegen<br />
zu wirken. Im Rahmen der Veräußerung von Grundstücken wird durch die Gemeinde <strong>Kißlegg</strong><br />
sichergestellt, dass im Falle der Bebauung des Grundstückes mit einer Doppelhaus-Hälfte auf dem<br />
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direkt angrenzenden Doppelhaus-Grundstück eine angemessene Bebaubarkeit möglich bleibt.<br />
8.7 Örtliche Bauvorschriften<br />
8.7.1 Regelungen über die Gestaltung der Gebäude:<br />
8.7.1.1 Die Regelung für die Dachformen stellt das Satteldach für den Hauptbaukörper in den Mittelpunkt.<br />
Weitere Dachformen wie bspw. Pultdächer werden nicht festgesetzt, da diese im Vergleich<br />
zur festgestzten Dachform Satteldach nicht den landschaftlichen und örtlichen Vorgaben entsprechen.<br />
8.7.1.2 Beim Typ 1 wird das Spektrum für Dachneigungen im Sinne der Bauherrschaft breit gefasst. Es<br />
entspricht den ortsüblichen und landschaftstypischen Vorgaben und berücksichtigt zeitgemäße<br />
Bauformen. Beim Typ 2 wird das Spektrum entsprechend den Vorgaben des bestehenden Gebäudes<br />
entwickelt. Durch die Festsetzung von Wand- und Firsthöhen ist die Möglichkeit ausgeschlossen,<br />
dass Gebäude eine nicht vertretbare Gesamthöhe erreichen könnten.<br />
8.7.1.3 Die Festsetzung einer max. Kniestockhöhe ist nicht erforderlich. Für die Gebäudehöhe sind Vorgaben<br />
zur Wand- und Firsthöhe ausreichend.<br />
8.7.1.4 Die Vorschriften über Materialien orientieren sich an den umliegenden, landschaftsgebundenen<br />
Bauformen. Sie lassen der Bauherrschaft jedoch ausreichend gestalterischen Spielraum.<br />
8.8 Gebäudetypen<br />
8.8.1.1 Typ 1 ist im zentralen Bereich des Baugebietes vorgesehen. Er stellt die für das Mischgebiet erforderliche<br />
Umsetzbarkeit von kompakter und flächensparender Bauweise sicher. Auf Grund seiner<br />
Wandhöhen und Firsthöhen kann er sowohl als Wohngebäude als auch für gewerblich genutzte<br />
Gebäude umgesetzt werden. Als Wohngebäude ist dieser Typ als Einzelhaus mit bis zu zwei Wohnungen<br />
oder als Doppelhaus mit je einer Wohnung genutzt werden. Die Eignung als Doppelhaus<br />
sollte in jedem Fall individuell geprüft werden. Dies betrifft insbesondere die Kenngrößen Grundstücksgröße,<br />
Grundflächenzahl und Gebäudehöhe. Auf Grund der festgesetzten Wandhöhen und<br />
Firsthöhen und der Beschränkung der Länge von Hauptgebäuden auf 26,00 m fügt sich dieser Typ<br />
auch als gewerblich genutztes Gebäude (wie z.B. Gewerbehallen) in das Landschaftsbild ein und<br />
bietet dennoch ausreichend Flexibilität hinsichtlich einer wirtschaftlichen Umsetzbarkeit.<br />
8.8.1.2 Typ 2 ist entsprechend den Vorgaben des bestehenden Gebäudes entwickelt.<br />
8.9 Wasserwirtschaft<br />
8.9.1 Wasserversorgung<br />
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8.9.1.1 Die Gemeinde hat zwischenzeitlich die Druckverhältnisse im Ortsnetz <strong>Immenried</strong> durch externe<br />
Maßnahmen (z.B. neue Zuleitung vom Hochbehälter) und Erneuerung/Erweiterung der Wasserleitung<br />
in der "St.Rochus-Straße" in DN 150 mm verbessert. Mit diesen Maßnahmen können ein<br />
ausreichender Druck und ausreichende Wassermengen sichergestellt werden. Die Trasse der<br />
Hauptleitung verlaüft bereichsweise innerhalb der geplanten Bauflächen. Leitungsrechte sind hierfür<br />
vorzusehen.<br />
8.9.1.2 Die innere Erschließung sieht den Anschluß des Frischwassernetzes an die best. Hauptleitung<br />
DN 150 mm in der "St.-Rochus-Straße" vor. In der geplanten Erschließungsstraße wird eine neue<br />
Hauptleitung DN 125 mm verlegt. Die neuen Grundstücke werden nach dem Württembergischen<br />
Schachtmodell an die Hydrantenschächte angeschloßen.<br />
8.9.2 Abwasserbeseitigung<br />
8.9.2.1 Innerhalb der "St.-Rochus-Straße" und quer durch das geplante Erschließungsgebiet verläuft ein<br />
bestehender Mischwasserkanal DN 400 mm. Das Niederschlagswasser der "St.-Rochus-Straße"<br />
wird an den best. Mischwasserkanal angeschlossen. Die Trasse dieses bestehenden Kanales<br />
DN 400 mm wurde in die Planung integriert. Für ein schlüssiges städtebauliches Konzept war es<br />
jedoch nicht zu vermeiden, diesen bestehenden Kanal auf einer Restlänge von ca. 50 m zu verlegen.<br />
Eine Vielzahl von Konzeptentwürfen bestätigt dies. Eine vollständige Verlegung dieses Kanals<br />
schied aus wirtschaftlichen Gründen generell aus.<br />
8.9.2.2 Die Erschließungsplanung sieht deshalb den Bau eines neu trassierten Mischwasserkanales<br />
DN 500 mm von Sch 7-4-3-2-74 vor. Wegen des geringeren Gefälles und der längeren Kanaltrasse<br />
ist eine Dimensionsvergrößerung auf DN 500 mm vorgesehen. An diesen Mischwasserkanal<br />
werden auch die häuslichen Schmutzabwässer und Notüberläufe der vorgeschalteten privaten Retentions-Zisternen<br />
(soweit diese keinen Anschluß an die öffentliche gemeinsame Retentionsfläche<br />
erhalten) angeschlossen. Ein zusätzlicher Stichkanal in DN 300 mm (Mindestquerschnitt) wird in<br />
östlicher Richtung hergestellt (Sch 2-9). Sämtliche Grundstücke erhalten einen Haus-<br />
Kontrollschacht.<br />
8.9.2.3 Das bestehende Mischwasserkanalnetz ist ausreichend dimensioniert für eine Erschließung des<br />
Baugebietes im herkömmlichen Mischsystem. Der Nachweis erfolgte im Zuge des allgemeinen<br />
Kanalisationsplanes. Er ist somit auch ausreichend für die modifizierte Entwässerung.<br />
8.9.2.4 Die Niederschlagswasserbeseitigung erfolgt dezentral. Hierbei werden zwei Bereiche unterschieden.<br />
Die Planung sieht im nordwestlichen Bereich zur Drosselung der Ablaufspitzen im Mischwasserkanal<br />
vorgeschaltete Retentionsmaßnahmen auf den privaten Grundstücken vor. Diese<br />
Grundstücke erhalten keinen Anschluß an die gemeinsame öffentliche Retentionsfläche. Die restlichen<br />
Baugrundstücke entwässern ungedrosselt in die gemeinsame öffentliche Retentionsfläche.<br />
8.9.2.5 Für Baugrundstücke mit Retentionszisternen wird folgendes festgelegt. Den Retentions-Zisternen<br />
wird das gering verschmutzte Niederschlagswasser der privaten Dachflächen zugeführt. Diese Zis-<br />
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ternen mit einem Speichervolumen von 4-5 m³ für die Brauchwassernutzung und 3 m³ für die gedrosselte<br />
Ableitung sind zur Entleerung über den Schmutzwasser-Haus-Kontrollschacht vorgesehen.<br />
8.9.2.6 Als max. Ablaufspitze sind 0,5-0,7 l/s je Baugrundstück geplant. Die stärker verschmutzten privaten<br />
Dach- und Hofflächen werden nicht den Zisternen zugeführt (Brauchwassernutzung). Sie entwässern<br />
direkt über den Mischwasserkanal. Hierdurch wird sichergestellt, dass diese Rückhaltung<br />
auch tatsächlich erreicht wird.<br />
8.9.2.7 Das gewählte Konzept trägt zur weiteren Reduzierung der Abfluss-Spitze im Mischwasserkanalnetz<br />
bei.<br />
8.9.2.8 Die mögliche Tiefenlage des Mischwassersystems erfordert, dass die Untergeschosse der geplanten<br />
Gebäude über Hebeanlagen zu entwässern sind. Rückstauverschlüsse gemäß DIN sind zwingend<br />
beim Bau der Grundstücksentwässerung vorzusehen. Die geplanten Gebäudehöhen orientieren<br />
sich an der neuen Straßenhöhe. Geländeauffüllungen im privaten Grundstücksbereich werden erforderlich.<br />
Diese Auffüllungen bedeuten für die Gebäude am östlichen und südlichen Randbereich<br />
einen zusätzlichen Schutz gegen Überschwemmungen aus dem natürlichen Außengebiet. Die Ableitung<br />
von Drainagen/Quellen jeder Art an den Mischwasserkanal ist unzulässig.<br />
8.9.2.9 Das Niederschlagswasser der Verkehrsflächen der geplanten Erschließungsstraße und der restlichen<br />
Baugrundstücke wird der öffentlichen Retentionsfläche ungedrosselt zugeführt und dort über<br />
die belebte Bodenzone versickert bzw gedrosselt ins Gewässer abgeleitet. Die gemeinsame Retentionsfläche<br />
von ca. 125 cbm Speichervolumen bei ca. 0,3 m Muldentiefe wird innerhalb der öffentlichen<br />
Grünfläche ausgebildet. Diese Retentionsfläche erhält einen Notüberlauf in die südlichen<br />
Flächen.<br />
8.9.3 Alternativ-Entwässerung<br />
8.9.3.1 Im Zuge der Vorplanung wurde der Bau eines modifizierten Trennsystems mit gemeinsamer dezentraler<br />
Retention am Leitungsende für die geplante Erschließung detailliert untersucht und kostenmäßig<br />
bewertet.<br />
8.9.3.2 Die Planung sah den Bau einer Trennkanalisation vor. Das Schmutzwasser sollte über einen<br />
Schmutzwasserkanal DN 150/200 mm dem bestehenden Mischwasserkanal zugeführt. Das Niederschlagswasser<br />
der öffentlichen Straße und der privaten Grundstücksentwässerung sollte über<br />
einen separaten Regenwasserkanal (geplant DN 300-500 mm) und einer Retentionsfläche im<br />
südlichen Bereich (Zwickelbereich vor der Feuchtgebietsflächen) beseitigt werden (gedrosselte<br />
ortsnahe Einleitung).<br />
8.9.3.3 Mit diesem Entwässerungskonzept konnte kein wirtschaftliches Erschließungskonzept gefunden<br />
werden. Die Erschließungskosten liegen ohnehin schon überdurchschnittlich hoch. Berechnungen<br />
ergaben einen Bauplatzpreis, welcher in <strong>Immenried</strong> nicht zu erzielen ist. Nach intensiver Kosten-<br />
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analyse und Beratung in den politischen Gremien soll das nun vorliegende kostengünstigere Entwässerungskonzept<br />
verwirklicht werden. Der Bauplatzpreis liegt aber immer noch höher als der<br />
derzeitige Bodenrichtwert für <strong>Immenried</strong>.<br />
8.9.3.4 Die Versickerung des Niederschlagswassers ist nicht möglich.<br />
8.9.3.5 Mit den neu gewählten Entwässerungsverfahren (Retentionszisternen, Brauchwassernutzung)<br />
konnte auf den privaten Grundstücken in Teilbereichen und gemeinsamer dezentraler Retention<br />
mit gedrosselter Ableitung ins Gewässer ein realisierbares Entwässerungskonzept entwickelt werden.<br />
8.10 Geologie<br />
8.10.1 Topografie<br />
8.10.1.1 Die geplante Erschließung soll südlich der bestehenden "St.-Rochus-Straße" auf den Flurstücken<br />
Nr. 182, 183 und 31 erfolgen. Das natürliche Gelände fällt von ca. N 678,00 (St.-Rochus-Straße)<br />
nach ca. N 674,00 beim bestehenden Grabensystem am Geländetiefpunkt.<br />
8.10.2 Baugrund<br />
8.10.2.1 Die Gemeinde <strong>Kißlegg</strong> hat im Zuge der Vorkonzeptionen umfangreiche Baugrunduntersuchungen<br />
durchgeführt. Folgende Gutachten liegen vor:<br />
− Ingenieurgeologisches Gutachten vom 15.11.1990, Dr. Ing. G. Ulrich, Leutkirch Kanalisation<br />
<strong>Immenried</strong>, Verbindungssammler östliche Umgehung – ausgeführt wurden 8 Baggerschürfe.<br />
− Fachgutachterliche Stellungnahmen zur geotechnisch/hydrogeologischen Situation im geplante<br />
Neubaugebiet <strong>Immenried</strong> vom 19. September 1997 Büro Dr. M. Lindinger, Weingarten,<br />
ausgeführt wurden 11 weitere Schürfgruben.<br />
− Ergänzende Baggerschürfe der Gemeinde Kisslegg im Jahre 2004 SG1/04, SG2/04<br />
SG3/04,SG4/04,SG 5/04.<br />
Die Schürfgruben sind, soweit sie den endgültigen Planbereich betreffen, in beiliegende Pläne übernommen<br />
worden. Die Baggerschürfe SG 7/90, SG 8/90, SG 4/90, SG 5/90, SG 3/90, SG 2/90<br />
wurden vor dem Bau des neuen Mischwassersammlers (östliche Ortsumgehung) ausgeführt. Zwischenzeitlich<br />
ist dieser Sammler erstellt worden. Die Schürfe innerhalb der Sammlertrasse sind<br />
deshalb nur bedingt aussagefähig. Im Jahre 1997 wurden durch das Büro für Geologie und Altlasten<br />
Dr. Lindinger im Planbereich die Schürfe Sch-1/97, Sch-6-97, Sch-7/97, Sch10/97,<br />
Sch11-97 zusätzlich ausgeführt. Das geplante Baugelände soll in 2 geologisch unterschiedlichen<br />
Bereiche erschlossen werden. Im Untersuchungsbereich wurden teilweise baugeologisch ungünsti-<br />
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ge Böden angetroffen, die als nicht tragfähig einzustufen sind (Torfe, weiche Schlufflagen). Diese<br />
Böden werden im Zuge der Erschließung entfernt und durch tragfähiges Material auf einer Geotextillage<br />
ersetzt (bis zu 2,50 m mächtig). Es ist davon auszugehen, dass im Plangebiet keine Altlasten<br />
vorhanden sind. Eine großflächige Versickerung von Niederschlagswasser ist laut geologischen<br />
Gutachten nicht möglich. In keinem Baggerschurf am 22.08.1977 wurde Grundwasser angetroffen.<br />
Laut Gutachten dürfte der Flurabstand über 3,50 m liegen. Die Baggerschürfe im Jahre 2004<br />
wurden in der zukünftigen Trasse der gepl. Erschließungsstraßen gewählt.<br />
8.10.3 Straßenbau<br />
8.10.3.1 Die Anbindung an das öffentliche Straßennetz erfolgt über die "St-Rochus-Straße". Diese soll<br />
langfristig verbreitert und mit einem Gehweg versehen werden. Der erforderliche Flächenbedarf<br />
hierfür wird im Zuge des <strong>Bebauungsplan</strong>es gesichert. Das Straßenwasser der "St.-Rochus-Straße"<br />
ist bereits heute an den bestehenden Mischwasserkanal angeschlossen. Die nördlich an die "St.-<br />
Rochus-Straße" angeordneten Gebäude erhalten eine Zufahrt von dieser Straße. Für die restlichen<br />
Baugrundstücke wird eine neue Erschließungsstraße hergestellt. Diese wird bereichsweise bis max.<br />
1,0 m über das bestehende Geländeniveau erstellt. Die Entwässerung der geplanten Straße erfolgt<br />
mittels Straßenabläufen an die geplanten Retentionsflächen bzw. großflächig über die Böschungsschulter.<br />
Die Gradiente der "St.-Rochus-Straße" orientiert sich zukünftig am Bestand.<br />
8.11 Abarbeitung der Eingriffsregelung des § 1a Baugesetzbuch (BauGB), Konzept zur Grünordnung<br />
8.11.1 Die Durchführung einer Umweltverträglichkeits-Prüfung (§ 1a Abs. 3 BauGB) ist nicht erforderlich.<br />
Eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalles für das Vorhaben ist nicht erforderlich (§ 3c und Anlage<br />
1 Nr. 18.7.2 UVPG), da die zulässige Grundfläche im Sinne des § 19 Abs. 2 BauNVO von insgesamt<br />
20.000 m² nicht überschritten wird.<br />
8.11.2 Beschreibung des Plangebietes/Bestandsaufnahme<br />
8.11.2.1 Das Plangebiet liegt am östlichen Ortsrand von <strong>Immenried</strong>-Ost und wird geprägt durch weitgehend<br />
strukturarmes, landwirtschaftlich genutztes Grünland. Lediglich in der Nähe des bestehenden<br />
Ortsrandes finden sich einzelne Gehölze (ein Obstbaum sowie drei Einzelbüsche/Gebüschgruppen).<br />
8.11.2.2 Innerhalb des Plangebietes liegt eine bestehende Hofstelle mit den entsprechenden Biotop-<br />
Komplexen. Da in diesen Bereichen lediglich der Bestand gesichert wird, werden im Folgenden<br />
diese Bereiche nicht näher beschrieben oder bewertet.<br />
8.11.3 Beschreibung des Vorhabens aus landschaftsökologischer Sicht<br />
8.11.3.1 Der <strong>Bebauungsplan</strong> sieht die Ergänzung des bestehenden Ortsrandes um Bebauung in geringem<br />
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Umfang vor. Das Mischgebiet entsteht auf einer Fläche, die heute als Grünland genutzt wird. Die<br />
bestehende Hofstelle, die zwischen der geplanten Bebauung und der Ortschaft <strong>Immenried</strong> liegt,<br />
wird als Bestand gesichert.<br />
8.11.4 Schutzgut bezogene Beschreibung der Auswirkungen des Bauvorhabens auf Natur und Landschaft<br />
8.11.4.1 Arten- und Lebensgemeinschaften: Im Plangebiet werden die geplanten Wohnhäuser ausschließlich<br />
in den Bereichen der derzeitig als Grünland genutzten Flächen gebaut. Der Lebensraum<br />
"Grünland" wird durch die Überbauung zerstört. Außerdem werden ein Obstbaum und drei Einzelbüsche/Gebüschgruppen<br />
in der Nähe der bestehenden Hofstelle beseitigt und ihre Lebensraumfunktionen<br />
zerstört.<br />
8.11.4.2 Boden: Durch die Überbauung gehen wesentliche Bodenfunktionen (Pflanzenstandort und Lebensraum<br />
für Bodenorganismen, Grundwasserregulator und –filter) verloren. Durch den Totalverlust<br />
sind negative Auswirkungen auf das Schutzgut Boden zu erwarten. Anfallender Erdaushub<br />
wird größtenteils auf dem Grundstück selbst verbleiben können und kann zur Erd-Modellierung<br />
bzw. zum Erdmassen-Ausgleich verwendet werden, ohne die angrenzende Bebauung zu beeinträchtigen.<br />
Überschüssiger Erdaushub ist zur Schüttung des Erdwalles zu verwenden (soweit verwendbar)<br />
bzw. gem. den Anforderungen des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes (KrW-/AbfG)<br />
in Verbindung mit der Nachweisverordnung (NachWV) einer geeigneten Deponie zuzuführen. Dabei<br />
ist eine weitestgehende Verwertung anzustreben.<br />
8.11.4.3 Wasser: Durch die Bebauung wird ein geringer Teil des Niederschlagswassers der Versickerung<br />
entzogen. Als Folge davon vermindert sich die Grundwasserneubildung und erhöht sich der Oberflächenabfluss.<br />
Das unbelastete Oberflächenwasser der östlichen Bauzone wird in das südlich gelegene<br />
§ 24a-Biotop eingeleitet und dort versickert. Eine weitere Versickerung findet in der Retentions-Zone<br />
im süd-östlichen Geltungsbereich statt. Das Oberflächenwasser der restlichen Flächen<br />
wird über den Mischwasserkanal der Kläranlage zugeführt.<br />
8.11.4.4 Klima/Luft: Auf den vorhandenen Grünlandflächen entsteht auf Grund der Vegetation und der<br />
Feuchte Kaltluft. Durch die Versiegelung der Flächen entfällt diese Abkühlung der Luft. In unmittelbarer<br />
Nähe des Plangebietes befindet sich jedoch eine Vielzahl von Biotoptypen, die diese<br />
Funktion ebenfalls übernehmen kann. Es sind keine negativen Auswirkungen zu erwarten.<br />
8.11.4.5 Landschaftsbild: Durch die Lage der neu entstehenden Baukörper und die Eingrünung des neu<br />
entstehenden Ortsrandes ist davon auszugehen, dass sich die neu entstehende Wohnbebauung<br />
gut in das bestehende Landschafts- und Ortsbild einfügt. Es sind keine negativen Auswirkungen<br />
zu erwarten.<br />
8.11.5 Zur Vermeidung bzw. Verminderung von Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft dienen<br />
folgende Maßnahmen:<br />
− Reduzierung der Plangebiets-Fläche sowie der überbaubaren Flächen innerhalb des Plange-<br />
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biets<br />
− Vermeidung der Bebauung in Bereichen mit empfindlichen Böden (Moorlinse)<br />
− Teil-Versickerung anfallenden Oberflächenwassers über eine Geländemulde im Süd-Osten des<br />
Geltungsbereiches<br />
− Erhaltung von Sichtbeziehungen und Ensemblewirkungen<br />
− Eingrünung des neu entstehenden Ortsrandes<br />
− Minderung der Nutzung kostbaren Trinkwassers durch Brauchwassernutzung<br />
− Minderung der Beeinträchtigung der Landschaft durch unterirdische Verlegung von Niederspannungsleitungen<br />
8.11.6 Schutzgut bezogene, verbal-argumentative Bewertung<br />
8.11.6.1 Zur nachvollziehbaren Gegenüberstellung des geplanten Eingriffes und der geplanten Maßnahmen<br />
zur Vermeidung und Verminderung bzw. zum Ausgleich der Beeinträchtigungen durch das Bauvorhaben<br />
sind für alle betroffenen Schutzgüter die notwendigen Schritte in der nachfolgenden Tabelle<br />
erfasst und verbal-argumentativ bewertet.<br />
8.11.6.2 Schutzgut "Arten- und Lebensgemeinschaften"<br />
Eingriff Wirkung Bewertung des Eingriffs<br />
Überbauung von Grünland Der Lebensraum wird durch<br />
die Überbauung zerstört.<br />
Beseitigung von Gehölzen<br />
(ein Obstbaum und drei Einzelbüsche/Gebüschgruppen)<br />
8.11.6.3 Schutzgut "Boden"<br />
Der Lebensraum wird durch<br />
die Beseitigung der Gehölze<br />
zerstört<br />
Eingriff unerheblich: die<br />
Auswirkungen für dieses<br />
Schutzgut sind gering, da es<br />
sich um den Verlust von für<br />
Arten und Lebensgemeinschaften<br />
geringwertige Flächen<br />
handelt. Die Biotopstruktur<br />
ist kurzfristig wiederherstellbar.<br />
Eingriff Wirkung Bewertung des Eingriffs<br />
Versiegelung von Oberflächen<br />
Der Boden wird durch die<br />
Überbauung zerstört und al-<br />
Maßnahmen zum Ausgleich<br />
nicht erforderlich<br />
Eingriff erheblich Pflanzung von acht Einzelbäumen<br />
im Plangebiet<br />
Eingriff nach Realisierung der<br />
Maßnahme ausgeglichen<br />
Maßnahmen zum Ausgleich<br />
Eingriff erheblich Begrünung und extensive Pflege<br />
des Retentions-Bereichs<br />
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8.11.6.4 Schutzgut "Wasser"<br />
Seite 34<br />
le Bodenfunktionen gehen<br />
verloren.<br />
Eingriff Wirkung Bewertung des Eingriffs<br />
Versiegelung von Boden Verminderung der Grundwasserneubildung<br />
und Erhöhung<br />
des Oberflächenabflusses;<br />
Anlage einer Retentionsmulde<br />
zur Sammlung<br />
von anfallendem Oberflächenwasser<br />
als Vermeidungs-/Verminderungsmaßnahme.<br />
Ein Teil des anfallendenOberflächenwassers<br />
wird im südlich gelegenen<br />
§ 24a-Biotop versickert<br />
(Vermeidungs-<br />
/Verminderungsmaßnahme).<br />
8.11.6.5 Schutzgut "Klima/Luft"<br />
Eingriff unerheblich: durch<br />
die Verminderungsmaßnahme<br />
(siehe Spalte Wirkung)<br />
und auf Grund der geringen<br />
Größe der neuversiegelten<br />
Fläche ist die aus dem Gebiet<br />
abgeführte Wassermenge<br />
gering und der Eingriff in<br />
den Wasserhaushalt unerheblich.<br />
Eingriff Wirkung Bewertung des Eingriffs<br />
Versiegelung von Grünlandflächen<br />
8.11.6.6 Schutzgut "Landschaftsbild"<br />
Einschränkung der Kaltluftbildung.<br />
Eingriff unerheblich: die Klimafunktionen<br />
werden von in<br />
der Nähe liegenden Biotoptypen<br />
gleichermaßen gewährleistet.<br />
Eingriff Wirkung Bewertung des Eingriffs<br />
(Pflanzgebot 1)<br />
Bepflanzung des Erdwalls<br />
(Pflanzgebot 2)<br />
Extensivierung einer Grünlandfläche<br />
in Benachbarung zum<br />
Geltungsbereich außerhalb des<br />
Plangebietes<br />
Eingriff nach Realisierung der<br />
Maßnahmen ausgeglichen<br />
Maßnahmen zum Ausgleich<br />
nicht erforderlich<br />
Maßnahmen zum Ausgleich<br />
nicht erforderlich<br />
Maßnahmen zum Ausgleich<br />
Bau von Gebäuden Zusätzliche Baukörper bilden Eingriff unerheblich: durch nicht erforderlich<br />
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8.11.7 Eingriffs-Ausgleichs-Bilanzierung<br />
Seite 35<br />
den neuen Ortsrand, der neu<br />
entstehende Siedlungsrand<br />
ist zur freien Landschaft hin<br />
durchlässig; Eingrünung des<br />
Ortsrandes als Vermeidungs-<br />
/Verminderungsmaßnahme.<br />
Eingrünung der Ortsränder<br />
wird das Baugebiet in die<br />
Landschaft eingebunden.<br />
8.11.7.1 Zur Ermittlung des Ausgleichsumfangs, der durch verursachte erhebliche Eingriffe in den Naturhaushalt<br />
und das Landschaftsbild zu erbringen ist, sind in der nachfolgenden Tabelle erhebliche<br />
Eingriffe und deren Ausgleich gegenübergestellt.<br />
erheblicher Eingriff<br />
Beseitigung von Gehölzen<br />
(Schutzgut Arten und Lebensgemeinschaften)<br />
Versiegelung von Oberflächen<br />
(Schutzgut Boden)<br />
Umfang Maßnahmen zum Ausgleich<br />
ein Obstbaum<br />
drei Einzelbüsche/ Gebüschgruppen)<br />
5.709 m² durch die Errichtung<br />
von Gebäuden und Nebenanlagen<br />
921 m² durch die Errichtung<br />
von Verkehrsflächen<br />
gesamt: 6.630 m²<br />
Pflanzung von Einzelbäumen<br />
im Geltungsbereich.<br />
Bepflanzung und Ansaat im<br />
Geltungsbereich (Pflanzgebote<br />
1 und 2)<br />
Extensivierung einer Grünlandfläche<br />
in Benachbarung<br />
zum Geltungsbereich außerhalb<br />
des Plangebietes<br />
Umfang<br />
acht Einzelbäume<br />
Pflanzgebot 1:<br />
1.511 m²<br />
Pflanzgebot 2:<br />
359 m²<br />
Externe Ausgleichsfläche:<br />
4.760 m²<br />
gesamt: 6.630 m²<br />
8.11.7.2 Der Eingriff in das Schutzgut "Arten und Lebensgemeinschaften" wird innerhalb des Plangebietes<br />
vollständig und funktional äquivalent ausgeglichen. Ein Ausgleich der beeinträchtigten Funktionen<br />
und Werte des Schutzgutes "Boden" ist innerhalb des Planbereichs nicht vollständig möglich.<br />
Es wird eine zusätzliche externe Ausgleichsfläche benötigt. Durch die Grünlandextensivierung auf<br />
der externen Ausgleichsfläche werden die Bodenfunktionen auf der derzeit intensiv bewirtschafteten<br />
Fläche aufgewertet. Gleiches gilt für den Bereich im Pflanzgebot 1. Auf den vorgenannten beiden<br />
Flächen findet ein funktional äquivalenter Ausgleich statt. Die zerstörten und beeinträchtigten<br />
Funktionen des Schutzgutes "Boden" werden über die Bepflanzung des Erdwalls (Pflanzgebot 2)<br />
nicht funktional äquivalent ausgeglichen. Es handelt sich in dem Fall um eine Schutzgutübergreifende<br />
Kompensation nach § 200a BauGB i.V.m. § 1a Abs. 3 BauGB.<br />
8.11.8 Fazit<br />
8.11.8.1 Nach Abarbeitung der Eingriffsregelung gemäß § 1a BauGB und der Erstellung des Konzeptes zur<br />
Grünordnung sind nach Realisierung der Maßnahmen alle Eingriffe durch das Bauvorhaben entweder<br />
vermieden, vermindert oder ausgeglichen.<br />
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8.12 Infrastruktur und Gemeinbedarfsflächen<br />
8.12.1 Eine Trafostation ist nicht erforderlich.<br />
8.12.2 Eine Wertstoff-Insel innerhalb des überplanten Bereiches ist nicht erforderlich. Für den Orts-Teil<br />
sind bereits ausreichend Wertstoff-Inseln an geeigneten Stellen vorhanden.<br />
8.12.3 Neben den o.g. Einrichtungen zur unmittelbaren Wohnumfeld-Verbesserung sind in räumlicher<br />
Nähe die wichtigen Infrastruktureinrichtungen des Orts-Teiles <strong>Immenried</strong> zu Fuß erreichbar.<br />
8.12.4 Innerhalb des Geltungsbereiches sind keine Gemeinbedarfsflächen erforderlich<br />
8.13 Verkehrsanbindung und Verkehrsflächen<br />
8.13.1 Das auszuweisende Baugebiet ist über die Einmündung in die "St.-Rochus-Straße" ausreichend an<br />
das Verkehrsnetz angebunden. Für den Orts-Teil besteht eine Anbindung in Form der Landes-<br />
Straße 265.<br />
8.13.2 Die Anbindung an den öffentlichen Personen-Nahverkehr (ÖPNV) ist durch die Bushaltestelle im<br />
Bereich Ortsmitte nur bedingt gegeben.<br />
8.13.3 Im Einmündungsbereich in die "St.-Rochus-Straße" ist die Verkehrs-Sicherheit durch Festsetzung<br />
von Sichtflächen, Ausrundungen sowie Zufahrts-Verbote zu den Grundstücken gewährleistet.<br />
8.13.4 Das Baugebiet wird über eine Einmündung in die "St.-Rochus-Straße" erschlossen. Die Erschließungs-Straße<br />
gabelt sich in zwei Straßenstränge. Im Bereich der Aufgabelung besteht durch eine<br />
Aufweitung des Straßenraumes eine Wendemöglichkeit. Die straßenbegleitenden Flächen dienen<br />
mit ihren wasserdurchlässigen Belägen der Wohnumfeld-Gestaltung. Gleichzeitig sind sie als<br />
Stauraum für den Winterdienst vorgesehen. Sie werden mit einem Unterbau versehen, der es ermöglicht,<br />
sie gegebenenfalls zu befahren. Die Regelquerschnitte der Wege, der Sichtflächen sowie<br />
die Bemessung der Wendemöglichkeiten und der Ausrundungen im Bereich der Einmündungen<br />
sind entsprechend den einschlägigen Richtlinien entworfen. Dadurch ist die problemlose Benutzung<br />
durch dreiachsige Lkw (Einsatzfahrzeuge) sichergestellt. Durch einmaliges Zurückstoßen<br />
können diese Fahrzeuge einen Wendevorgang gefahrlos abschließen. Der vorgesehene Regelquerschnitt<br />
von 4,50 m ist für einen Begegnungsfall von einem Lkw und einem Pkw bei verlangsamter<br />
Geschwindigkeit ausgelegt. Die Einarbeitung einer Wendeschleife ist aus räumlichen Gründen<br />
nicht sinnvoll.<br />
8.14 Nutzungskonflikt-Lösung, Immissions-Schutz<br />
8.14.1 Nutzungskonflikte auf Grund von Verkehrslärm und/oder gewerblichen Lärms sind nicht erkenn-<br />
Seite 36<br />
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Seite 37<br />
bar.<br />
8.14.2 Zur Ermittlung und Beurteilung der Schallimmissionen, die auf die geplante Bebauung einwirken,<br />
wurde vom Ingenieurbüro für Umweltplanung Heine+Jud, Stuttgart, eine schalltechnische Untersuchung<br />
durchgeführt.<br />
8.14.2.1 Zusammenfassung der Ergebnisse:<br />
− Es wurden vom Landratsamt Ravensburg Schallpegel-Messungen zur Ermittlung der Immissionen<br />
von der Hofstelle Fl.-Nr. 181/1 durchgeführt. Am nordöstlichen Rand des <strong>Bebauungsplan</strong>gebietes<br />
betragen die Beurteilungs-Pegeln tags rund 56 dB(A) und nachts rund 54 dB(A). Tags<br />
wird der Orientierungswert der DIN 18005 bzw. der Richtwert der Technischen Anleitung zum<br />
Schutz gegen Lärm (TA Lärm) von 60 dB(A) nicht überschritten. In den Nachtstunden beträgt<br />
die Überschreitung des Orientierungswertes bzw. des Richtwertes von 45 dB(A) bis zu 9 dB(A).<br />
Pegelbestimmend sind die Heulüfter der Hofstelle, die auch nachts betrieben wird.<br />
− Bei einer Stellung eines Gebäudes parallel zu einer gedachten senkrecht stehenden Ebene zwischen<br />
den Standorten der Heulüfter der Hofstelle auf Fl.-Nr. 181/1 und dem gedachten Einwirkort<br />
1,50 m senkrecht außen vor den jeweiligen Fenstern des Gebäudes (bzw. bei einer<br />
Stellung eines Gebäudes in einem geringem Neigungswinkel zu dieser Parallele), (zur Erläuterung<br />
siehe die Abbildungen 1 und 2), können die erforderlichen Richtwerte nicht eingehalten<br />
werden. Da aktive Lärmschutz-Maßnahmen zur Konfliktbewältigung auf Grund der örtlichen<br />
Situation nicht möglich sind, werden passive Maßnahmen an den (Wohn-) Gebäuden im <strong>Bebauungsplan</strong><br />
festgesetzt. Die Einhaltung der erforderlichen Richtwerte ist dementsprechend<br />
durch vorgelagerte Bauteile sicherzustellen, die den Einwirkort des Schalls unter bestimmten<br />
Voraussetzungen vollständig abschirmen (zur Erläuterung siehe die Abbildungen 3 und 4).<br />
− Durch die getroffene Immissionsschutz-Festsetzung wird sichergestellt, dass an mindestens<br />
zwei Gebäudeseiten die erforderlichen Immissions-Richtwerte eingehalten werden können.<br />
Somit ist eine zweckmäßige Raumaufteilung innerhalb der Gebäude möglich.<br />
− An Räume, die nicht dem dauernden Aufenthalt von Menschen dienen (z. B. Küchen, Bäder,<br />
Hausarbeitsräume) und von Büroräumen, bei denen der eindringende Außenlärm auf Grund<br />
der in den Räumen ausgeübten Tätigkeit nur einen untergeordneten Beitrag zum Innenraumpegel<br />
leistet, werden keine schalltechnischen Anforderungen gestellt. Eine Nutzungs-Änderung<br />
von Büroräumen in schutzbedürftige Aufenthaltsräume (z.B. Schlafzimmer, Kinderzimmer,<br />
Wohnzimmer, Wohnküchen o.ä.) ist nur dann zulässig, wenn die Festsetzungen der Abschirmung<br />
für diese Räume eingehalten werden.<br />
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Seite 38<br />
Abbildung 1: Gebäude mit paralleler Stellung zu einer gedachten senkrecht stehenden Ebene zwischen<br />
den Standorten der Heulüfter der Hofstelle und dem gedachten Einwirkort<br />
Abbildung 2: Gebäude mit einem Neigungswinkel zu einer gedachten senkrecht stehenden Ebene<br />
zwischen den Standorten der Heulüfter der Hofstelle und dem gedachten Einwirkort<br />
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Seite 39<br />
Abbildung 3:<br />
Abbildung 4:<br />
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Seite 40<br />
Abbildung 5<br />
Abbildung 6<br />
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8.14.3 Die überplanten Flächen und die unmittelbar angrenzenen Flächen sind nach Auskunft der Fachbehörden<br />
frei von Altlasten. Dies wird von der ortsansässigen Bevölkerung bestätigt.<br />
8.15 Maßnahmen und Zeitplan zur Verwirklichung<br />
8.15.1 Für den Bereich ist eine Veränderungssperre wirksam, um für die Zeit der Planung keine Überlagerung<br />
mit Vorhaben zu erreichen, die dem Grundkonzept zuwiderlaufen könnten.<br />
8.15.2 Boden ordnende Maßnahmen (Grundstücks-Tausch, Umlegung) sind nicht erforderlich und nicht<br />
geplant.<br />
8.16 Wesentliche Auswirkungen<br />
8.16.1 Wesentliche Auswirkungen auf die gesamtgemeindliche Situation sind auf Grund der begrenzten<br />
Größe der zu bebauenden Flächen nicht erkennbar. Die infrastrukturellen Einrichtungen sind geeignet,<br />
die zusätzlichen Einwohner bzw. Einrichtungen zu versorgen.<br />
8.16.2 Für die bereits bebauten Grundstücke ist mit einer geringen Einbuße an der Erlebbarkeit der freien<br />
Landschaft sowie des städtebaulichen Umfeldes zu rechnen (z.B. Ausblick).<br />
8.17 Kennwerte<br />
8.17.1 Fläche des Geltungsbereiches: 1,60 ha yyq<br />
8.17.2 Flächenanteile: yyq<br />
Seite 41<br />
Nutzung der Fläche Fläche in ha Anteil an der Gesamtfläche<br />
Bauflächen als MI 1 (geplant) 0,62 38,8 %<br />
Baufläche als MI 1 (Bestand) 0,40 25,0 %<br />
Bauflächen als MI 2 (geplant) 0,13 8,1 %<br />
öffentliche Verkehrsflächen (geplant) 0,10 6,2 %<br />
öffentliche Verkehrsflächen (Bestand) 0,12 7,5 %<br />
öffentliche Grünflächen 0,23 14,4 %<br />
8.17.3 Verhältnis von Erschließungsfläche zur Nettobaufläche (innerhalb des Baugebietes): 13,33 % yyq<br />
8.18 Erschließung<br />
8.18.1 Abwasserbeseitigung durch Anschluss an: gemeindliche Kanalisation<br />
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8.18.2 Wasserversorgung durch Anschluss an: gemeindliche Hauptwasserleitung<br />
8.18.3 Die Löschwasserversorgung wird durch eine entsprechende Dimensionierung der Wasserleitungen<br />
in Verbindung mit einer ausreichenden Anzahl von Hydranten sichergestellt.<br />
8.18.4 Stromversorgung durch Anschluss an: ENBW Energie Baden-Würtemberg AG<br />
8.18.5 Kostenschätzung für die gesamte Erschließung im Geltungsbereich (incl. Umsatzsteuer): yyq<br />
Seite 42<br />
Verkehrsflächen , Abwasserleitungen und Hausanschlüsse<br />
€ 562.800,-<br />
Grünflächen (Spielplatz und Straßenbegleitgrün) € 5.000,interne<br />
Ausgleichsmaßnahmen € 20.000,externe<br />
Ausgleichsmaßnahmen € 10.000,-<br />
Gesamt € 592.800,-<br />
8.19 Planänderungen<br />
8.19.1 Bei der Planänderung vom 01.03.2006 wurden folgende Änderungen eingearbeitet:<br />
− Beschränkung des Geltungsbereiches auf die Fl.-Nrn. 31, 183 und 182 (Teilfläche)<br />
− Änderung der Festsetzung zur Art der baulichen Nutzung (Änderung des bislang festgesetzten<br />
allgemeinen Wohngebietes (WA) in ein Mischgebiet (MI); die Festsetzung als Dorfgebiet (MD)<br />
entfällt auf Grund der Beschränkung des Geltungsbereiches)<br />
− Entfallen des vormaligen zulässigen Typ 1 sowie Umbenennung von Typ 2 in Typ 1 und von<br />
Typ 4 in Typ 2<br />
− Verzicht auf die Festsetzung von zulässigen Grundflächen zu Gunsten einer Grundflächenzahl<br />
von 0,50 bei allen Typen<br />
− Verzicht auf die Festsetzung der offenen Bauweise zu Gunsten einer abweichenden Bauweise<br />
bei allen Typen<br />
− Änderung der Festsetzung von max. traufseitigen Wandhöhen über NN und Firsthöhen in NN<br />
in mittlere traufseitige Wandhöhen und Firsthöhen in Abhängigkeit vom natürlichen Gelände<br />
− Festsetzung von grundstücksübergreifenden überbaubaren Grundstücksflächen (Baugrenzen)<br />
im zentralen und östlichen Bereich<br />
− Ersetzen der Verkehrsflächen mit besonderer Zweckbestimmung im Bereich des Baugebietes<br />
durch Verkehrsflächen<br />
− Verbreiterung des östlichen Straßenstranges der Erschließungs-Straße von 4,00 m auf 4,50 m<br />
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Seite 43<br />
− Festsetzung einer Fläche für Aufschüttungen (Erdwall) im Osten<br />
− Festsetzung einer weiteren öffentlichen Grünfläche als Ortsrandeingrünung im Osten mit der<br />
Festsetzung eines Pflanzgebotes 2, diese Fläche dient als Ausgleichsfläche (Fläche für Maßnahmen<br />
zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft)<br />
− Festsetzung von Pflanzgeboten in den öffentlichen Flächen sowie in den privaten Bauflächen<br />
− Einarbeitung einer Immissions-Schutz-Festsetzung 1<br />
− Verzicht auf die Regelung zur Zulässigkeit von Einzel-und/oder Doppelhäusern bzw. von Einzelhäusern<br />
− Verzicht auf das Leitungsrecht 1<br />
− Reduzierung der Vorschriften zu den Dachformen<br />
− Verzicht auf die örtlichen Bauvorschriften zu den Dachaufbauten<br />
− Verzicht auf die örtlichen Bauvorschriften zum Mindest-Dachüberstand<br />
− Verzicht auf die örtlichen Bauvorschriften zu den Farben<br />
− Verzicht auf die örtlichen Bauvorschriften zu den Materialien und Farben für Anlagen zur Gewinnung<br />
von Sonnenenergie<br />
− Verzicht auf die örtlichen Bauvorschriften zu Geländeveränderungen in dem Baugebiet<br />
− Verzicht auf die örtlichen Bauvorschriften zu Einfriedigungen und Stützkonstruktionen in dem<br />
Baugebiet<br />
− Überarbeitung der Verweise auf die Rechtsgrundlagen<br />
− Änderungen und Ergänzungen bei der Begründung<br />
− redaktionelle Änderungen und Ergänzungen<br />
8.19.2 Bei der Planänderung vom 17.05.2006 wurden die Ergebnisse der Abwägung aus der Beteiligung<br />
der Öffentlichkeit und der Beteiligung der Behörden eingearbeitet. Die Änderungen umfassen<br />
folgende Punkte (ausführliche Abwägungen sind im Gemeinderatsprotokoll bzw. der Sitzungsvorlage<br />
der öffentlichen Gemeinderats-Sitzung vom 17.05.2006 enthalten):<br />
− Änderung und Ergänzung der Immissionsschutz-Festsetzung 1<br />
− Festsetzung eines Leitungsrechtes 1<br />
− Festsetzung von zu pflanzenden Sträuchern<br />
− Änderung und Ergänzung der Festsetzung Pflanzgebote in den öffentlichen Flächen<br />
− Änderung und Ergänzung der Festsetzungen Pflanzgebot 1 und Pflanzgebot 2<br />
− Ergänzung der örtlichen Bauvorschriften um die Festsetzung zu der Dachform Satteldach<br />
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Seite 44<br />
− Ergänzung der Hinweise und Zeichenerklärung<br />
− Überarbeitung der Rechtsgrundlagen<br />
− Änderungen und Ergänzungen bei der Begründung<br />
− redaktionelle Änderungen und Ergänzungen<br />
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9 Bild-Dokumentation<br />
Seite 45<br />
Blick auf den zentralen<br />
Teil der Planung im Bereich<br />
des geplanten<br />
Mischgebietes<br />
Blick auf die ehemalige<br />
Hofstelle im Westen der<br />
Planung<br />
Blick auf den bestehenden<br />
landwirtschaftlichen<br />
Betrieb im Osten<br />
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10 Verfahrensvermerke<br />
10.1 Aufstellungsbeschluss (gem. § 2 Abs. 1 BauGB)<br />
Seite 46<br />
Der Aufstellungsbeschluss erfolgte in der Gemeinderatssitzung vom ...................... . Der Beschluss<br />
wurde am ...................... ortsüblich bekannt gemacht.<br />
<strong>Kißlegg</strong>, den ...................... .....................................................<br />
10.2 Beteiligung der Öffentlichkeit (gem. § 3 BauGB)<br />
(der Bürgermeister)<br />
Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit mit öffentlicher Unterrichtung sowie Gelegenheit zur<br />
Äußerung und Erörterung fand am ...................... statt (gem. § 3 Abs. 1 BauGB). Die öffentliche<br />
Auslegung fand in der Zeit vom ...................... bis ...................... (Billigungsbeschluss vom<br />
......................; Entwurfsfassung vom ......................; Bekanntmachung am ......................) sowie<br />
in der Zeit vom ...................... bis ...................... (Billigungsbeschluss vom ......................;<br />
Entwurfsfassung vom ......................; ......................; Bekanntmachung am ......................)<br />
statt (gem. § 3 Abs. 2 BauGB).<br />
<strong>Kißlegg</strong>, den ...................... .....................................................<br />
10.3 Beteiligung der Behörden (gem. § 4 BauGB)<br />
(der Bürgermeister)<br />
Von einer Unterrichtung und Aufforderung zur Äußerung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher<br />
Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB wurde abgesehen, da das Verfahren in der Zeit vom<br />
14. März 1999 bis zum 20. Juli 2004 förmlich eingeleitet worden ist und vor dem 20. Juli 2006<br />
abgeschlossen wird (gem. § 244 Abs. 2 BauGB).<br />
Von den Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange wurden Stellungnahmen eingeholt<br />
(gem. § 4 Abs. 2 BauGB). Sie wurden mit Schreiben vom ...................... (Entwurfsfassung vom<br />
......................) sowie mit Schreiben vom ...................... (Entwurfsfassung vom ......................)<br />
zur Abgabe einer Stellungnahme aufgefordert.<br />
<strong>Kißlegg</strong>, den ...................... .....................................................<br />
(der Bürgermeister)<br />
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10.4 Satzungsbeschluss (gem. § 10 Abs. 1 BauGB)<br />
Seite 47<br />
Der Satzungsbeschluss erfolgte in der Gemeinderatssitzung vom ...................... über die Entwurfsfassung<br />
vom ...................... .<br />
<strong>Kißlegg</strong>, den ...................... .....................................................<br />
10.5 Genehmigung (gem. § 10 Abs. 2 BauGB)<br />
(der Bürgermeister)<br />
Die Genehmigung des Landratsamtes Ravensburg erfolgte am ..................... mit Bescheid vom<br />
......................, Nr. ...................... bzw. mit Schreiben vom ...................... .<br />
<strong>Kißlegg</strong>, den ...................... ...................................................<br />
10.6 Ausfertigung<br />
...................................................<br />
Textteil und zeichnerischer Teil bilden eine Einheit und lagen in Form einer versiegelten Fassung<br />
dem Gemeinderat zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses vor.<br />
<strong>Kißlegg</strong>, den ...................... .....................................................<br />
10.7 Bekanntmachung und In-Kraft-Treten (gem. § 10 Abs. 3 BauGB)<br />
(der Bürgermeister)<br />
Die Erteilung der Genehmigung wurde am ...................... ortsüblich bekannt gemacht. Der <strong>Bebauungsplan</strong><br />
"<strong>Immenried</strong>-Ost" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu sind damit in Kraft getreten.<br />
Sie werden mit Begründung für jede Person zur Einsicht bereitgehalten. Über den Inhalt wird<br />
auf Verlangen Auskunft gegeben.<br />
Gemeinde <strong>Kißlegg</strong> � <strong>Bebauungsplan</strong> "<strong>Immenried</strong>-Ost" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu<br />
Textteil mit 48 Seiten, Fassung vom 17.05.2006<br />
Planung unterliegt urheberrechtlichen Bestimmungen
Plan aufgestellt am: 11.10.2004<br />
Plan geändert am: 01.03.2006<br />
Plan geändert am: 17.05.2006<br />
Planer:<br />
…………………………… Büro für Stadtplanung, H. Sieber, Weißensberg<br />
Seite 48<br />
(Unterschrift)<br />
…………………………… Büro Rau, Landschaftsarchitekten, Ravensburg<br />
(Unterschrift)<br />
Die Planung ist nur zusammen mit Textteil und zeichnerischem Teil vollständig. Nur die versiegelten Originalausfertigungen tragen die<br />
Unterschrift der Planer. Der Text ist auf der Grundlage der jeweils aktuellen amtlichen Rechtschreibregeln erstellt.<br />
Gemeinde <strong>Kißlegg</strong> � <strong>Bebauungsplan</strong> "<strong>Immenried</strong>-Ost" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu<br />
Textteil mit 48 Seiten, Fassung vom 17.05.2006<br />
Planung unterliegt urheberrechtlichen Bestimmungen