Zivilschutz- Forschung - Bundesamt für Bevölkerungsschutz und ...
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das Konkurrenzunternehmen Z jedoch der Zone 1. Insofern gibt es auch technische<br />
Restriktionen, die vom System her einen Eingriff in diese Logik verhindern.<br />
ZÜRS bildet drei Gefährdungsklassen der Gebäude ab:<br />
Gefährdungsklasse 1<br />
Überschwemmungen sind seltener als einmal in 50 Jahren oder kommen überhaupt<br />
nicht vor.<br />
Gefährdungsklasse 2<br />
Überschwemmungen häufiger als einmal in 50 Jahren, aber seltener als einmal in<br />
10 Jahren.<br />
Gefährdungsklasse 3<br />
Überschwemmung häufiger als einmal in 10 Jahren.<br />
Die Zoneneinteilung ist das Ergebnis von Studien <strong>und</strong> Schadenanalysen unter<br />
wissenschaftlicher Begleitung. Dauerhaft oder wiederholt ergiebige Niederschläge<br />
über weiten Gebieten auch in Verbindung mit Schneeschmelze führen zu<br />
Überschwemmungen vor allem in den Tälern der großen Flüsse. Die dort mögliche<br />
Risikokonzentration <strong>und</strong> die damit verb<strong>und</strong>ene Kumulationsgefahr erfordern<br />
eine gesonderte Bewertung häufigerer <strong>und</strong> seltenerer Überschwemmungsrisiken.<br />
Starkniederschläge nicht nur bei Gewittern lassen bei kleineren Flüssen die<br />
Wasserstände schnell ansteigen oder fließen unmittelbar als schädigendes Oberflächenwasser<br />
(Erosions- <strong>und</strong> Abschwemmungsschäden) ab, sie sind örtlich begrenzt.<br />
Eine gesonderte Risikozonierung hat sich <strong>für</strong> dieses Risiko als nicht erforderlich<br />
erwiesen <strong>und</strong> auch nicht als metereologisch begründet dargestellt. Starkregen ist<br />
b<strong>und</strong>esweit gesehen ein flächendeckendes Phänomen ohne differenzierte <strong>und</strong> damit<br />
signifikante regionale Zuweisung.<br />
Rückstau entsteht in der öffentlichen Kanalisation durch:<br />
– Rückstau aus Gewässern (Risikozonierung analog Flusshochwasser)<br />
– Überlastung aus Kurzzeitniederschlägen (Örtlich begrenztes Schadenmuster)<br />
besonders bei mangelnder Bauvorsorge.<br />
Eine weitergehende Zonierung des Rückstaurisikos erübrigt sich. Bezüglich der<br />
von unserem Ausschuss entschiedenen Neuaufnahme der Gefahr Rückstau haben<br />
wir uns schwer getan. Dass Rückstau ein Versicherungsbedürfnis beinhaltet liegt<br />
auf der Hand, obwohl durch relativ einfache technische Mittel in Form von Rückstauklappen<br />
bzw. Ventilen dieser Gefahr begegnet werden kann. Umstritten war<br />
aber die Frage, ob Rückstau nur bei Einhalten gewisser Obliegenheiten, nämlich<br />
dem Einbau einer Rückstauklappe versicherbar sein sollte, oder ob der VN von<br />
einer solchen Vorgabe befreit werden konnte. Spötter gingen gar so weit, dass sie<br />
nicht die Gefahr Rückstau versichern wollten sondern vielmehr das Versagen des<br />
Rückstauventils. Nach langen Diskussionen haben wir uns dann darauf geeinigt,<br />
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