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Zivilschutz- Forschung - Bundesamt für Bevölkerungsschutz und ...

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das Konkurrenzunternehmen Z jedoch der Zone 1. Insofern gibt es auch technische<br />

Restriktionen, die vom System her einen Eingriff in diese Logik verhindern.<br />

ZÜRS bildet drei Gefährdungsklassen der Gebäude ab:<br />

Gefährdungsklasse 1<br />

Überschwemmungen sind seltener als einmal in 50 Jahren oder kommen überhaupt<br />

nicht vor.<br />

Gefährdungsklasse 2<br />

Überschwemmungen häufiger als einmal in 50 Jahren, aber seltener als einmal in<br />

10 Jahren.<br />

Gefährdungsklasse 3<br />

Überschwemmung häufiger als einmal in 10 Jahren.<br />

Die Zoneneinteilung ist das Ergebnis von Studien <strong>und</strong> Schadenanalysen unter<br />

wissenschaftlicher Begleitung. Dauerhaft oder wiederholt ergiebige Niederschläge<br />

über weiten Gebieten auch in Verbindung mit Schneeschmelze führen zu<br />

Überschwemmungen vor allem in den Tälern der großen Flüsse. Die dort mögliche<br />

Risikokonzentration <strong>und</strong> die damit verb<strong>und</strong>ene Kumulationsgefahr erfordern<br />

eine gesonderte Bewertung häufigerer <strong>und</strong> seltenerer Überschwemmungsrisiken.<br />

Starkniederschläge nicht nur bei Gewittern lassen bei kleineren Flüssen die<br />

Wasserstände schnell ansteigen oder fließen unmittelbar als schädigendes Oberflächenwasser<br />

(Erosions- <strong>und</strong> Abschwemmungsschäden) ab, sie sind örtlich begrenzt.<br />

Eine gesonderte Risikozonierung hat sich <strong>für</strong> dieses Risiko als nicht erforderlich<br />

erwiesen <strong>und</strong> auch nicht als metereologisch begründet dargestellt. Starkregen ist<br />

b<strong>und</strong>esweit gesehen ein flächendeckendes Phänomen ohne differenzierte <strong>und</strong> damit<br />

signifikante regionale Zuweisung.<br />

Rückstau entsteht in der öffentlichen Kanalisation durch:<br />

– Rückstau aus Gewässern (Risikozonierung analog Flusshochwasser)<br />

– Überlastung aus Kurzzeitniederschlägen (Örtlich begrenztes Schadenmuster)<br />

besonders bei mangelnder Bauvorsorge.<br />

Eine weitergehende Zonierung des Rückstaurisikos erübrigt sich. Bezüglich der<br />

von unserem Ausschuss entschiedenen Neuaufnahme der Gefahr Rückstau haben<br />

wir uns schwer getan. Dass Rückstau ein Versicherungsbedürfnis beinhaltet liegt<br />

auf der Hand, obwohl durch relativ einfache technische Mittel in Form von Rückstauklappen<br />

bzw. Ventilen dieser Gefahr begegnet werden kann. Umstritten war<br />

aber die Frage, ob Rückstau nur bei Einhalten gewisser Obliegenheiten, nämlich<br />

dem Einbau einer Rückstauklappe versicherbar sein sollte, oder ob der VN von<br />

einer solchen Vorgabe befreit werden konnte. Spötter gingen gar so weit, dass sie<br />

nicht die Gefahr Rückstau versichern wollten sondern vielmehr das Versagen des<br />

Rückstauventils. Nach langen Diskussionen haben wir uns dann darauf geeinigt,<br />

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