Gemeinde Kürten Bebauungsplan 62 (Dürscheid-Nord)
Gemeinde Kürten Bebauungsplan 62 (Dürscheid-Nord)
Gemeinde Kürten Bebauungsplan 62 (Dürscheid-Nord)
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<strong>Gemeinde</strong> <strong>Kürten</strong><br />
<strong>Bebauungsplan</strong> <strong>62</strong> (<strong>Dürscheid</strong>-<strong>Nord</strong>);<br />
7. Änderung<br />
Begründung<br />
November 2012
Begründung<br />
gemäß § 9 (8) BauGB vom 01.01.1998 (BGBl. I S. 2141) in der zur Zeit gültigen Fassung zur<br />
7. Änderung des <strong>Bebauungsplan</strong>es <strong>62</strong> (<strong>Dürscheid</strong>-<strong>Nord</strong>).<br />
1. Planungsanlass, Allgemeine Ziele und Zwecke der Planung<br />
Der <strong>Bebauungsplan</strong> <strong>62</strong> (<strong>Dürscheid</strong>-<strong>Nord</strong>) ist seit dem 28.02.2001 und die 2. förmliche<br />
Änderung seit dem 07.04.2004 rechtskräftig. Die 2. förmliche Änderung ist für das Plangebiet<br />
maßgeblich.<br />
Der <strong>Bebauungsplan</strong> setzt für den Änderungsbereich allgemeines Wohngebiet für eine<br />
eingeschossige Einzel- und Doppelhausbebauung mit geneigtem Dach fest.<br />
Auf dem westlichen Änderungsgrundstück, das eine Größe von ca. 1.000 qm aufweist, ist<br />
eine überbaubare Fläche festgesetzt, die für das vorhandene Gebäude<br />
Erweiterungsmöglichkeiten überwiegend in südliche Richtung vorsieht.<br />
Der Antragsteller beabsichtigt die Errichtung eines Anbaus, damit im Erdgeschoss eine<br />
barrierefreie Wohnung entsteht, die einen ebenerdigen Zugang vom „Hover Weg“ erhalten<br />
kann. Hierfür bietet sich unter Berücksichtigung der Topographie und der Aufteilung des<br />
vorhandenen Gebäudes ein Anbau an der <strong>Nord</strong>seite des vorhandenen Gebäudes an.<br />
Hierzu ist eine Änderung der überbaubaren Fläche erforderlich.<br />
Städtebauliche Gründe stehen einem Anbau an der <strong>Nord</strong>seite des vorhandenen Gebäudes<br />
nicht entgegen. Im Bereich des geplanten Anbaus soll die Baugrenze insbesondere an der<br />
<strong>Nord</strong>- und Ostseite diesen eng umfahren, um eine Beeinträchtigung der benachbarten<br />
Gebäude zu vermeiden. Darüber hinaus wird für die gesamte noch nicht bebaute<br />
überbaubare Fläche als Dachform das Flachdach festgesetzt mit einer maximalen Firsthöhe<br />
von 185,9 m über NN. Dies bedeutet, dass der geplante Anbau mit der Oberkante des<br />
Daches nur 3,50 m über dem jetzigen Erdgeschossfußboden liegen wird. Die Größe der<br />
überbaubaren Fläche ist nach der Änderung des <strong>Bebauungsplan</strong>es insgesamt geringer als<br />
nach den jetzigen Festsetzungen des <strong>Bebauungsplan</strong>es.<br />
Auf dem östlichen Änderungsgrundstück wird die Baugrenze dahingehend korrigiert, dass<br />
ein vorhandener, genehmigter Balkon zukünftig innerhalb der überbaubaren Fläche liegt.<br />
2. Inhalt des Planes<br />
Zur Ermöglichung der oben beschriebenen Zielsetzungen ist im Änderungsbereich des<br />
<strong>Bebauungsplan</strong>es eine Modifizierung der überbaubaren Grundstücksfläche erforderlich.<br />
Überbaubare Grundstücksfläche<br />
Wie oben beschrieben, ist auf dem westlichen Änderungsgrundstück mit der derzeit<br />
festgesetzten überbaubaren Fläche die Errichtung eines Anbaus an der <strong>Nord</strong>seite des<br />
vorhandenen Wohngebäudes nicht möglich. Um das Vorhaben zu ermöglichen wird die<br />
überbaubare Fläche in nördliche Richtung verschoben. Die westliche Baugrenze wird<br />
zurückgenommen, so dass die Größe der überbaubaren Fläche nach der Änderung des<br />
<strong>Bebauungsplan</strong>es insgesamt geringer als nach den jetzigen Festsetzungen des<br />
<strong>Bebauungsplan</strong>es ist. Im Bereich des geplanten Anbaus soll die Baugrenze insbesondere
an der <strong>Nord</strong>- und Ostseite diesen eng umfahren, um eine Beeinträchtigung der benachbarten<br />
Gebäude zu vermeiden. Darüber hinaus wird für die gesamte noch nicht bebaute<br />
überbaubare Fläche als Dachform das Flachdach festgesetzt mit einer maximalen Firsthöhe<br />
von 185,9 m über NN. Dies bedeutet, dass der Anbau mit der Oberkante des Daches nur<br />
3,50 m über dem jetzigen Erdgeschossfußboden liegen wird.<br />
Auf dem östlichen Änderungsgrundstück wird die überbaubare Fläche unter<br />
Berücksichtigung des vorhandenen Balkons geringfügig erweitert.<br />
Der Textteil der 2. förmlichen Änderung ist weiterhin anzuwenden.<br />
3. Umweltrelevanz<br />
Da mit der <strong>Bebauungsplan</strong>änderung der zulässige Versiegelungsgrad, d.h. die<br />
Grundflächenzahl nicht verändert wird und somit keine zusätzlichen Eingriffe in Natur und<br />
Landschaft ermöglicht werden, sind keine wesentlichen Auswirkungen der Planung auf Natur<br />
und Landschaft zu erwarten. Die Erstellung eines Landschaftspflegerischen Fachbeitrages<br />
ist nicht erforderlich. Die Artenschutzrechtliche Vorprüfung (ASP) hat für die betreffenden<br />
Grundstücksflächen keine Hinweise auf Auslösung der Verbotstatbestände nach § 44 Abs. 1<br />
BNatSchG gegenüber sog. planungsrelevanten Arten ergeben. Damit sind weitere<br />
Prüfschritte nach VV-Artenschutz nicht erforderlich.<br />
4. Verfahren<br />
Da die Grundzüge der Planung nicht berührt sind, erfolgt die Änderung des<br />
<strong>Bebauungsplan</strong>es im vereinfachten Verfahren nach § 13 BauGB. Ein Umweltbericht mit<br />
Monitoring ist daher entbehrlich.<br />
5. Hinweise<br />
Im Änderungsbereich liegen keine Hinweise auf das Vorhandensein von Kampfmitteln vor.<br />
Eine Garantie auf Kampfmittelfreiheit kann jedoch nicht gewährt werden. Daher sind<br />
Erdarbeiten mit entsprechender Vorsicht auszuführen. Die Bauarbeiten sind sofort<br />
einzustellen, sofern Kampfmittel gefunden werden. In diesem Fall ist die zuständige<br />
Ordnungsbehörde, die nächstgelegene Polizeidienststelle oder der<br />
Kampfmittelbeseitigungsdienst unverzüglich zu verständigen.<br />
Erfolgen Erdarbeiten mit erheblichen mechanischen Belastungen wie Rammarbeiten,<br />
Pfahlgründungen etc. wird eine Sicherheitsdetektion empfohlen.<br />
<strong>Kürten</strong>, den 12.11.2012