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Gemeinde Kürten Bebauungsplan 62 (Dürscheid-Nord)

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<strong>Gemeinde</strong> <strong>Kürten</strong><br />

<strong>Bebauungsplan</strong> <strong>62</strong> (<strong>Dürscheid</strong>-<strong>Nord</strong>);<br />

7. Änderung<br />

Begründung<br />

November 2012


Begründung<br />

gemäß § 9 (8) BauGB vom 01.01.1998 (BGBl. I S. 2141) in der zur Zeit gültigen Fassung zur<br />

7. Änderung des <strong>Bebauungsplan</strong>es <strong>62</strong> (<strong>Dürscheid</strong>-<strong>Nord</strong>).<br />

1. Planungsanlass, Allgemeine Ziele und Zwecke der Planung<br />

Der <strong>Bebauungsplan</strong> <strong>62</strong> (<strong>Dürscheid</strong>-<strong>Nord</strong>) ist seit dem 28.02.2001 und die 2. förmliche<br />

Änderung seit dem 07.04.2004 rechtskräftig. Die 2. förmliche Änderung ist für das Plangebiet<br />

maßgeblich.<br />

Der <strong>Bebauungsplan</strong> setzt für den Änderungsbereich allgemeines Wohngebiet für eine<br />

eingeschossige Einzel- und Doppelhausbebauung mit geneigtem Dach fest.<br />

Auf dem westlichen Änderungsgrundstück, das eine Größe von ca. 1.000 qm aufweist, ist<br />

eine überbaubare Fläche festgesetzt, die für das vorhandene Gebäude<br />

Erweiterungsmöglichkeiten überwiegend in südliche Richtung vorsieht.<br />

Der Antragsteller beabsichtigt die Errichtung eines Anbaus, damit im Erdgeschoss eine<br />

barrierefreie Wohnung entsteht, die einen ebenerdigen Zugang vom „Hover Weg“ erhalten<br />

kann. Hierfür bietet sich unter Berücksichtigung der Topographie und der Aufteilung des<br />

vorhandenen Gebäudes ein Anbau an der <strong>Nord</strong>seite des vorhandenen Gebäudes an.<br />

Hierzu ist eine Änderung der überbaubaren Fläche erforderlich.<br />

Städtebauliche Gründe stehen einem Anbau an der <strong>Nord</strong>seite des vorhandenen Gebäudes<br />

nicht entgegen. Im Bereich des geplanten Anbaus soll die Baugrenze insbesondere an der<br />

<strong>Nord</strong>- und Ostseite diesen eng umfahren, um eine Beeinträchtigung der benachbarten<br />

Gebäude zu vermeiden. Darüber hinaus wird für die gesamte noch nicht bebaute<br />

überbaubare Fläche als Dachform das Flachdach festgesetzt mit einer maximalen Firsthöhe<br />

von 185,9 m über NN. Dies bedeutet, dass der geplante Anbau mit der Oberkante des<br />

Daches nur 3,50 m über dem jetzigen Erdgeschossfußboden liegen wird. Die Größe der<br />

überbaubaren Fläche ist nach der Änderung des <strong>Bebauungsplan</strong>es insgesamt geringer als<br />

nach den jetzigen Festsetzungen des <strong>Bebauungsplan</strong>es.<br />

Auf dem östlichen Änderungsgrundstück wird die Baugrenze dahingehend korrigiert, dass<br />

ein vorhandener, genehmigter Balkon zukünftig innerhalb der überbaubaren Fläche liegt.<br />

2. Inhalt des Planes<br />

Zur Ermöglichung der oben beschriebenen Zielsetzungen ist im Änderungsbereich des<br />

<strong>Bebauungsplan</strong>es eine Modifizierung der überbaubaren Grundstücksfläche erforderlich.<br />

Überbaubare Grundstücksfläche<br />

Wie oben beschrieben, ist auf dem westlichen Änderungsgrundstück mit der derzeit<br />

festgesetzten überbaubaren Fläche die Errichtung eines Anbaus an der <strong>Nord</strong>seite des<br />

vorhandenen Wohngebäudes nicht möglich. Um das Vorhaben zu ermöglichen wird die<br />

überbaubare Fläche in nördliche Richtung verschoben. Die westliche Baugrenze wird<br />

zurückgenommen, so dass die Größe der überbaubaren Fläche nach der Änderung des<br />

<strong>Bebauungsplan</strong>es insgesamt geringer als nach den jetzigen Festsetzungen des<br />

<strong>Bebauungsplan</strong>es ist. Im Bereich des geplanten Anbaus soll die Baugrenze insbesondere


an der <strong>Nord</strong>- und Ostseite diesen eng umfahren, um eine Beeinträchtigung der benachbarten<br />

Gebäude zu vermeiden. Darüber hinaus wird für die gesamte noch nicht bebaute<br />

überbaubare Fläche als Dachform das Flachdach festgesetzt mit einer maximalen Firsthöhe<br />

von 185,9 m über NN. Dies bedeutet, dass der Anbau mit der Oberkante des Daches nur<br />

3,50 m über dem jetzigen Erdgeschossfußboden liegen wird.<br />

Auf dem östlichen Änderungsgrundstück wird die überbaubare Fläche unter<br />

Berücksichtigung des vorhandenen Balkons geringfügig erweitert.<br />

Der Textteil der 2. förmlichen Änderung ist weiterhin anzuwenden.<br />

3. Umweltrelevanz<br />

Da mit der <strong>Bebauungsplan</strong>änderung der zulässige Versiegelungsgrad, d.h. die<br />

Grundflächenzahl nicht verändert wird und somit keine zusätzlichen Eingriffe in Natur und<br />

Landschaft ermöglicht werden, sind keine wesentlichen Auswirkungen der Planung auf Natur<br />

und Landschaft zu erwarten. Die Erstellung eines Landschaftspflegerischen Fachbeitrages<br />

ist nicht erforderlich. Die Artenschutzrechtliche Vorprüfung (ASP) hat für die betreffenden<br />

Grundstücksflächen keine Hinweise auf Auslösung der Verbotstatbestände nach § 44 Abs. 1<br />

BNatSchG gegenüber sog. planungsrelevanten Arten ergeben. Damit sind weitere<br />

Prüfschritte nach VV-Artenschutz nicht erforderlich.<br />

4. Verfahren<br />

Da die Grundzüge der Planung nicht berührt sind, erfolgt die Änderung des<br />

<strong>Bebauungsplan</strong>es im vereinfachten Verfahren nach § 13 BauGB. Ein Umweltbericht mit<br />

Monitoring ist daher entbehrlich.<br />

5. Hinweise<br />

Im Änderungsbereich liegen keine Hinweise auf das Vorhandensein von Kampfmitteln vor.<br />

Eine Garantie auf Kampfmittelfreiheit kann jedoch nicht gewährt werden. Daher sind<br />

Erdarbeiten mit entsprechender Vorsicht auszuführen. Die Bauarbeiten sind sofort<br />

einzustellen, sofern Kampfmittel gefunden werden. In diesem Fall ist die zuständige<br />

Ordnungsbehörde, die nächstgelegene Polizeidienststelle oder der<br />

Kampfmittelbeseitigungsdienst unverzüglich zu verständigen.<br />

Erfolgen Erdarbeiten mit erheblichen mechanischen Belastungen wie Rammarbeiten,<br />

Pfahlgründungen etc. wird eine Sicherheitsdetektion empfohlen.<br />

<strong>Kürten</strong>, den 12.11.2012

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