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Satzung Abfallentsorgung und Gebühren bei der Deponie "Eiterköpfe

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Kreisrecht des Landkreises Mayen-Koblenz<br />

<strong>Gebühren</strong>satzung des <strong>Deponie</strong>zweckverbandes <strong>Eiterköpfe</strong><br />

<strong>Satzung</strong> des <strong>Deponie</strong>zweckverbandes "<strong>Eiterköpfe</strong>"<br />

über die Entsorgung von Abfällen <strong>und</strong> die<br />

Erhebung von Benutzungsgebühren im Einzugsbereich<br />

des <strong>Deponie</strong>zweckverbandes "<strong>Eiterköpfe</strong>"<br />

vom 20.12.1996 in <strong>der</strong> Fassung <strong>der</strong> 9.<br />

Än<strong>der</strong>ungssatzung vom 30.11.2011<br />

Inhaltsverzeichnis<br />

1 <strong>Deponie</strong>rung......................................................................................................................... 2<br />

§ 1 Gr<strong>und</strong>satz .............................................................................................................................. 2<br />

§ 2 Aufgabe <strong>und</strong> öffentliche Einrichtung....................................................................................... 2<br />

§ 3 Umfang <strong>der</strong> Beseitigungspflicht ............................................................................................. 2<br />

§ 4 Betriebsstörungen.................................................................................................................. 3<br />

§ 5 Eigentumsübergang, Anlieferung an die Abfallbeseitigungsanlage........................................ 3<br />

2 <strong>Gebühren</strong>regelung............................................................................................................... 4<br />

§ 6 Erhebung von Umlagen, Benutzungsgebühren...................................................................... 4<br />

§ 7 Entstehung <strong>der</strong> <strong>Gebühren</strong>schuld............................................................................................ 4<br />

§ 8 <strong>Gebühren</strong>schuldner................................................................................................................ 4<br />

§ 9 <strong>Gebühren</strong>maßstab ................................................................................................................. 4<br />

§ 10 <strong>Gebühren</strong>sätze ...................................................................................................................... 4<br />

§ 11 <strong>Gebühren</strong>zuschläge............................................................................................................... 5<br />

§ 12 <strong>Gebühren</strong>bescheid................................................................................................................. 5<br />

§ 13 Fälligkeit................................................................................................................................. 5<br />

§ 14 In-Kraft-Treten........................................................................................................................ 5<br />

- 1 -


Kreisrecht des Landkreises Mayen-Koblenz<br />

<strong>Gebühren</strong>satzung des <strong>Deponie</strong>zweckverbandes <strong>Eiterköpfe</strong><br />

1 <strong>Deponie</strong>rung<br />

§ 1 Gr<strong>und</strong>satz<br />

Der Zweckverband deponiert die in seinem Gebiet anfallenden Abfälle im Sinne <strong>der</strong> Vorschriften des<br />

Kreislaufwirtschafts- <strong>und</strong> Abfallgesetzes (KrW-/AbfG) <strong>und</strong> des Landesabfallwirtschafts- <strong>und</strong> Altlastengesetzes<br />

(LAbfWAG).<br />

§ 2 Aufgabe <strong>und</strong> öffentliche Einrichtung<br />

(1) Der Zweckverband hat die Aufgabe, eine o<strong>der</strong> mehrere Zentraldeponien in öffentlich-rechtlicher<br />

Trägerschaft zu betreiben <strong>und</strong> die dafür notwendigen Planfeststellungsbeschlüsse her<strong>bei</strong>zuführen.<br />

(2) Der Zweckverband führt die Aufgabe <strong>der</strong> Restabfallbehandlung <strong>und</strong> -entsorgung durch. Er<br />

übernimmt von den Mitgliedsgebietskörperschaften die diesen überlassenen Abfälle zur Beseitigung.<br />

(3) Er hat ferner die Aufgabe, zur Schonung des <strong>Deponie</strong>volumens vorhergehende Verwertungsmaßnahmen<br />

in zentralen Anlagen durchzuführen, soweit die Übertragung <strong>der</strong>artiger Aufgaben auf<br />

den Zweckverband im Einzelfall zwischen dem Zweckverband <strong>und</strong> dem entsorgungspflichtigen Mitglied<br />

vereinbart wird.<br />

(4) Der Zweckverband kann auch Nichtmitglie<strong>der</strong>n die Benutzung seiner Anlagen gestatten, soweit<br />

dies zum wirtschaftlichen Betrieb geeignet ist.<br />

(5) Der Zweckverband hat nur die Entgeltshoheit für Selbstanlieferer <strong>und</strong> erlässt hierfür <strong>Gebühren</strong>satzungen.<br />

(6) Der Zweckverband kann sich zur Erfüllung <strong>der</strong> vorstehenden Aufgaben Dritter bedienen.<br />

§ 3 Umfang <strong>der</strong> Beseitigungspflicht<br />

(1) Die Mitglie<strong>der</strong> haben dem Zweckverband die von ihnen eingesammelten Abfälle nach Maßgabe<br />

dieser <strong>Satzung</strong> zu überlassen. Das gleiche gilt für die Besitzer von Abfällen, die von <strong>der</strong> Einsammlung<br />

<strong>und</strong> Beför<strong>der</strong>ung durch die beseitigungspflichtige Körperschaft nach <strong>der</strong>en <strong>Satzung</strong> ausgenommen<br />

sind (Selbstanlieferer).<br />

(2) Der Zweckverband entsorgt Hausmüll <strong>und</strong> alle hausmüllähnlichen Abfälle.<br />

Ausgeschlossen sind die in § 2 Abs. 2 Kreislaufwirtschafts- <strong>und</strong> Abfallgesetz bestimmten <strong>und</strong> §§ 8, 9<br />

des Landesabfallwirtschafts- <strong>und</strong> Altlastengesetzes genannten Stoffe, ausgenommen <strong>der</strong> im jeweiligen<br />

Positivkatalog für die <strong>Deponie</strong>rung auf <strong>der</strong> Zentraldeponie <strong>Eiterköpfe</strong> zugelassenen gefährliche<br />

<strong>und</strong> nicht gefährliche Abfälle <strong>und</strong> sonstige von <strong>der</strong> Genehmigungsbehörde im Einzelfall zugelassenen<br />

Abfälle.<br />

Der Zweckverband ist berechtigt, auf Kosten des Abfallbesitzers einen Nachweis darüber zu verlangen,<br />

dass es sich nicht um von <strong>der</strong> <strong>Deponie</strong>rungspflicht ausgenommene Stoffe handelt.<br />

- 2 -


Kreisrecht des Landkreises Mayen-Koblenz<br />

<strong>Gebühren</strong>satzung des <strong>Deponie</strong>zweckverbandes <strong>Eiterköpfe</strong><br />

§ 4 Betriebsstörungen<br />

Bei vorübergehenden Einschränkungen, Unterbrechungen, Verspätungen <strong>und</strong> Ausfällen, insbeson<strong>der</strong>e<br />

infolge von Betriebsstörungen, betriebsnotwendigen Ar<strong>bei</strong>ten, behördlichen Verfügungen o<strong>der</strong><br />

höherer Gewalt, hat <strong>der</strong> Anschlusspflichtige keinen Anspruch auf Schadenersatz o<strong>der</strong> Entschädigung.<br />

§ 5 Eigentumsübergang, Anlieferung an die Abfallbeseitigungsanlage<br />

Die nach § 3 zugelassenen Abfälle gehen mit dem Abladen an <strong>der</strong> <strong>Deponie</strong> in das Eigentum des<br />

Zweckverbandes über. Stellt sich nach dem Abladen <strong>der</strong> Abfälle heraus, dass die angelieferten Abfälle<br />

unter die Abfälle nach § 3 Abs. 2 fallen, so ist <strong>der</strong> Anlieferer verpflichtet, diese auf seine Kosten<br />

wie<strong>der</strong> aufzuladen <strong>und</strong> ordnungsgemäß zu beseitigen. Die Benutzungsordnung des <strong>Deponie</strong>zweckverbandes<br />

kann hinsichtlich <strong>der</strong> Abnahmeverpflichtung Beschränkungen <strong>der</strong> Art <strong>und</strong> Menge nach<br />

vorsehen, soweit es <strong>der</strong> ordnungsgemäße Betrieb <strong>der</strong> Anlage erfor<strong>der</strong>t.<br />

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Kreisrecht des Landkreises Mayen-Koblenz<br />

<strong>Gebühren</strong>satzung des <strong>Deponie</strong>zweckverbandes <strong>Eiterköpfe</strong><br />

2 <strong>Gebühren</strong>regelung<br />

§ 6 Erhebung von Umlagen, Benutzungsgebühren<br />

(1) Der Zweckverband erhebt für die Inanspruchnahme <strong>der</strong> Zentralen Mülldeponie <strong>Eiterköpfe</strong> von<br />

den Mitglie<strong>der</strong>n Umlagen, im Falle des § 3, Abs. 1 Satz 2 <strong>der</strong> <strong>Satzung</strong> ausschließlich Benutzungsgebühren.<br />

Hinsichtlich <strong>der</strong> Umlagen gilt die Verbandsordnung in ihrer jeweils gültigen Fassung.<br />

(2) § 10 Abs. 3 bleibt unberührt.<br />

§ 7 Entstehung <strong>der</strong> <strong>Gebühren</strong>schuld<br />

Die <strong>Gebühren</strong>schuld entsteht mit <strong>der</strong> Benutzung <strong>der</strong> <strong>Abfallentsorgung</strong>sanlage.<br />

§ 8 <strong>Gebühren</strong>schuldner<br />

(1) <strong>Gebühren</strong>schuldner ist, wer die <strong>Abfallentsorgung</strong>seinrichtung nutzt.<br />

(2) Bei <strong>der</strong> Selbstanlieferung von Abfällen gelten auch <strong>der</strong> Abfallerzeuger <strong>und</strong> <strong>der</strong> Anlieferer <strong>und</strong> <strong>bei</strong><br />

Abfallcontainern auch <strong>der</strong> Besteller als Nutzer <strong>der</strong> <strong>Abfallentsorgung</strong>seinrichtung.<br />

(3) Mehrere <strong>Gebühren</strong>schuldner haften als Gesamtschuldner.<br />

(4) Als Nutzer <strong>der</strong> <strong>Abfallentsorgung</strong>sanlage gilt auch <strong>der</strong>jenige, <strong>der</strong> rechtswidrig Abfälle entsorgt (§<br />

17 LAbfWAG).<br />

(5) Der <strong>Gebühren</strong>schuldner hat dem <strong>Deponie</strong>zweckverband alle für die <strong>Gebühren</strong>pflicht maßgebenden<br />

Umstände rechtzeitig mitzuteilen.<br />

§ 9 <strong>Gebühren</strong>maßstab<br />

(1) Die Gebühr für die Selbstanlieferung von Abfällen wird durch Verwiegung bestimmt.<br />

(2) Ausgenommen hiervon sind die vom <strong>Deponie</strong>personal geschätzten Ladevolumen <strong>der</strong> Kleinfahrzeuge,<br />

Kombifahrzeuge o<strong>der</strong> Pkw-Kofferraum, höchstens bis 2,0 Kubikmeter Abfallmenge.<br />

§ 10 <strong>Gebühren</strong>sätze<br />

(1) Die Gebühr für die Verwiegungen <strong>der</strong> Selbstanlieferer beträgt 217,00 Euro/Tonne (Mg).<br />

(2) Die Gebühr für die Selbstanlieferer bis 2 m³ beträgt ab 01.01.2009:<br />

Volumen Pkw-Kofferraum Euro 5,00<br />

Volumen Pkw-Kombifahrzeug Euro 10,00<br />

Sonstige Selbstanlieferungen (je m³) Euro 85,00<br />

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Kreisrecht des Landkreises Mayen-Koblenz<br />

<strong>Gebühren</strong>satzung des <strong>Deponie</strong>zweckverbandes <strong>Eiterköpfe</strong><br />

(3) Anlieferungen von Dritten außerhalb des Zweckverbandsbereiches (Zulieferer) werden geson<strong>der</strong>t<br />

vertraglich geregelt.<br />

(4) Die <strong>Gebühren</strong>sätze werden durch Verbandsbeschluss festgesetzt, <strong>der</strong> öffentlich bekannt gemacht<br />

wird.<br />

§ 11 <strong>Gebühren</strong>zuschläge<br />

Soweit die Beseitigung angelieferter Abfälle einen zusätzlichen Aufwand erfor<strong>der</strong>t, werden <strong>Gebühren</strong>zuschläge<br />

in Höhe <strong>der</strong> hierdurch entstandenen Mehrkosten erhoben.<br />

§ 12 <strong>Gebühren</strong>bescheid<br />

Die <strong>Gebühren</strong> für die Annahme <strong>und</strong> Beseitigung von Abfällen werden durch <strong>Gebühren</strong>bescheid festgesetzt.<br />

Sie können auch vom beauftragten Dritten festgesetzt werden, sofern diese vom <strong>Deponie</strong>zweckverband<br />

hierzu ermächtigt sind.<br />

§ 13 Fälligkeit<br />

Die <strong>Gebühren</strong> werden <strong>bei</strong> Anlieferung an <strong>der</strong> <strong>Deponie</strong> fällig. In beson<strong>der</strong>en Fällen kann die Fälligkeit<br />

durch Vereinbarung an<strong>der</strong>s geregelt werden.<br />

§ 14 In-Kraft-Treten<br />

(1) Die Än<strong>der</strong>ungssatzung tritt zum 01.01.2012 in Kraft.<br />

(2) Gleichzeitig treten die entsprechenden Regelungen <strong>der</strong> <strong>Satzung</strong> über die Entsorgung von Abfällen<br />

<strong>und</strong> über die Erhebung von Benutzungsgebühren im Einzugsbereich des <strong>Deponie</strong>zweckverbandes<br />

„<strong>Eiterköpfe</strong>“ i.d.F. <strong>der</strong> 8. Än<strong>der</strong>ungssatzung vom 31.10.2008 außer Kraft.<br />

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Kreisrecht des Landkreises Mayen-Koblenz<br />

<strong>Gebühren</strong>satzung des <strong>Deponie</strong>zweckverbandes <strong>Eiterköpfe</strong><br />

Historie<br />

Vorschrift Bekanntmachung/F<strong>und</strong>stelle Bekanntmachung<br />

<strong>Satzung</strong> vom 20.12.1996<br />

1. Än<strong>der</strong>ungssatzung<br />

2. Än<strong>der</strong>ungssatzung vom 05.08.1998<br />

3. Än<strong>der</strong>ungssatzung vom 27.09.2001 Amtsblatt 35/2001, Seite 188<br />

4. Än<strong>der</strong>ungssatzung vom 22.10.2002 Amtsblatt 33/2002, Seite 154<br />

5. Än<strong>der</strong>ungssatzung vom 10.11.2003 Amtsblatt 36/2003, Seite 162 05.12.2003<br />

6. Än<strong>der</strong>ungssatzung vom 09.12.2005 Amtsblatt 39/2005, Seite 189 13.12.2005<br />

7. Än<strong>der</strong>ungssatzung Amtsblatt 41/2007, Seite 151 04.12.2007<br />

8. Än<strong>der</strong>ungssatzung<br />

9. Än<strong>der</strong>ungssatzung Amtsblatt 46/2011, Seite 397 13.12.2011<br />

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