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Satzung des - Staudenfischereiverein Langenneufnach

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<strong>Satzung</strong> <strong>des</strong><strong>Staudenfischereiverein</strong>s<strong>Langenneufnach</strong>


2. Aufgabenc) Pachtung und Erwerb von Fischgewässern,sowie Beschaffung von Erlaubnisscheinenfür die Mitglieder.d) Förderung und Hebung der Fischerei, sowieWahrung der sich hieraus ergebenden Belangebei Behörden.e) Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgtnicht in erster Linie eigenwirtschaftlicheZwecke.a) Waidgerechte Erziehung und Ausbildungder Mitglieder im Angelsport.b) Ordentliche Besetzung der von ihm bewirtschaftetenFischgewässer.c) Veranstaltung von Vorträgen, Wahrnehmung<strong>des</strong> Gewässerschutzes und Zusammenarbeitmit allen Organisationen, die dieInteressen der Fischerei vertreten.Erwerb der Mitgliedschaft:§ 31. Der Verein besteht aus:a) ordentlichen Mitgliedern,b) Jugendlichen vom vollendeten 10. bis zum 18.Lebensjahr.- 3 -


2. Ordentliches Mitglied <strong>des</strong> Vereins kann jede natürlichePerson ohne Rücksicht auf Staatsangehörigkeit, rassische,religiöse oder politische Gründe werden, wer:a) das 18. Lebensjahr beendet hat,b) die bürgerlichen Ehrenrechte besitzt,c) die Bedingungen erfüllt, die zum Erwerb <strong>des</strong> Fischereischeineserforderlich sind,d) aus einem anderen Fischereiverein oder einerFischereiorganisation nicht ausgeschlossenworden ist.e) Ordentliches Mitglied kann auch jede juristischePerson <strong>des</strong> öffentlichen und privaten Rechtswerden.3. Für Minderjährige ist zur Aufnahme in den Verein dasschriftliche Einverständnis der gesetzlichen Vertretererforderlich4. Die Aufnahme ist schriftlich zu beantragen untergleichzeitiger Anerkennung der Vereinssatzung. Überdie Aufnahme entscheidet der Vorstand mit einfacherStimmenmehrheit.5. Die Ablehnung der Aufnahme hat schriftlich zu erfolgen.Gründe brauchen nicht bekannt gegeben zu werden.6. Gleichzeitige Mitgliedschaft bei anderenFischereivereinen ist zulässig. Der Vorstand kann jedochin diesem Falle begründete Ausnahmen beschließen.- 4 -


7. Nach erfolgter Aufnahme ist dem neuen Mitglied dieVereinssatzung auszuhändigen.8. Das neue Vereinsmitglied unterliegt einer Probezeit vondrei Jahren bis zur endgültigen festen Mitgliedschaft.§ 4Ehrenmitgliedschaft und Ehrung von Mitgliedern:1. Natürliche und juristische Mitglieder und Personen, diesich besondere Verdienste um den Verein erworbenoder der Fischerei außerordentliche Dienste erwiesenhaben, können zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.2. Der Vorschlag zur Ernennung von Ehrenmitgliedernkann von Mitgliedern und vom Vorstand erfolgen.3. Die Verleihung der Ehrenmitgliedschaft beschließt derAusschuss.4. Vorsitzende die in mehrjähriger Tätigkeit den Vereinzum Besten geleitet haben, können, wenn sie ihr Amtzur Verfügung gestellt haben, zu Ehrenvorsitzenden ernanntwerden.5. Vorschlag und Verleihung <strong>des</strong> Titels wie Ziffer 2. und3.§ 5Rechte und Pflichten der Mitglieder:- 5 -


1. Rechtea) Alle Mitglieder haben das Recht auf Unterstützungund Förderung im Bezug auf fischereirechtlicheBelange durch den Verein.b) In der Mitgliederversammlung steht jedemanwesenden ordentlichen Mitglied das Stimmrechtzu.c) Je<strong>des</strong> Mitglied hat das Recht, an den vom Vereingetroffenen Maßnahmen Kritik zu üben und entsprechendeVorschläge zu unterbreiten.2. Pflichtena) Alle Mitglieder sind verpflichtet, die <strong>Satzung</strong>einzuhalten und die satzungsmäßigen Anordnungen<strong>des</strong> Vereins zu befolgen,b) den festgesetzten Mitgliedsbeitrag ohne besondereAufforderung zu Beginn <strong>des</strong> Geschäftsjahres,spätestens aber zum 31. März zu entrichten,c) durch aktive und tatkräftige Mitarbeit dieBestrebung <strong>des</strong> Vereins zu unterstützen,d) Verstöße gegen <strong>Satzung</strong> und Gewässerordnungumgehend dem Vorstand zu melden,e) als Inhaber von Erlaubnisscheinen <strong>des</strong> Vereinsdie erlassene Gewässerordnung einzuhalten,f) nach Möglichkeit an den Versammlungen undVeranstaltungen <strong>des</strong> Vereins teilzunehmen.- 6 -


§ 6Beiträge und Gebühren:1. Es werden folgende Beiträge bzw. Gebühren erhoben:a) Aufnahmegebührb) Mitgliedsbeitragc) Gebühren für Erlaubnisscheine2. Die Höhe der Gebühren und Beiträge werden jährlichnach den wirtschaftlichen Verhältnissen <strong>des</strong> Vereinsüberprüft und von der Vorstandschaft neu festgelegt.Die Erhöhung <strong>des</strong> Jahresbeitrages wird durch die Mitgliederversammlungfestgelegt.3. Der Vorstand ist berechtigt, bei Bedürftigkeit und Würdigkeitdie Beiträge bzw. Gebühren zu ermäßigen oderzu erlassen.4. Aufnahmegebühr und Jahresbeitrag sind bei Bestätigungder Aufnahme fällig.5. Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.6. Etwaige Gewinne dürfen nur für satzungsmäßige Zweckeverwendet werden.Verlust der Mitgliedschaft:§ 71. Die Mitgliedschaft erlischt:a) durch Todb) durch Austritt aus dem Verein- 7 -


c) durch Streichung von der Mitgliederlisted) durch Ausschluss2. Der Austritt kann nur zum Ende <strong>des</strong> Geschäftsjahresunter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfristdurch eingeschriebenen Brief erklärt werden. RückständigeBeiträge sind zu bezahlen. Bei Wohnungswechselnach auswärts kann der Vorstand von einerKündigungsfrist absehen.3. Ist ein Mitglied mit unbekannten Aufenthalt verzogenoder gibt es nach Aufforderung <strong>des</strong> Vereins, den laufendenBeitrag zu bezahlen, innerhalb von drei Monatenkeine Antwort, so kann der Vorstand formlos vonder Liste der Mitglieder streichen.4. Der Ausschluss erfolgt:a) bei Vereinsschädigendem Verhalten und Verstößengegen die Vereinsbeschlüsse,b) bei groben oder wiederholten Verstößen gegendie <strong>Satzung</strong>, insbesonders gegen § 5, Ziffer 2,c) bei unkameradschaftlichen oder unsportlichenVerhalten,d) bei Versuchen Unfrieden und Zersetzung imVerein zu stiften.5. Der Ausschluss erfolgt durch Beschluss <strong>des</strong> Vorstan<strong>des</strong>mit zweidrittel Mehrheit. Der betroffene ist anzuhören.Folgt er einer an ihn ergangenen Vorladung nicht, kannohne seine Anhörung entschieden werden. Bei der Beschlussfassungdarf der Betroffene nicht anwesend sein.- 8 -


6. Gegen die Ausschlussverfügung kann der Betroffeneinnerhalb von vier Wochen nach Zustellung Berufungeinlegen.7. Mit dem Austritt bzw. Ausschluss eines Mitglie<strong>des</strong>erlöschen <strong>des</strong>sen sämtliche Anrechte an den Verein undan das Vereinsvermögen.8. Ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglieder habenihren Mitgliedsausweis oder sonstige Papiere, die aufdie Mitgliedschaft Rückschlüsse geben könnten, abzugeben.Bei Verlust der <strong>Satzung</strong> ist ein Unkostenbeitragvon 20,00 € den Verein zu erstatten.9. Bei Verstößen gegen die Schonzeit, das Min<strong>des</strong>tmaß,Einhaltung der Fangbeschränkung und den Verkaufvon Fischen, können anstelle eines AusschlußverfahrensMaßregeln zur Aufrechterhaltung der Ordnunggetroffen werden. Solche Maßregeln sind unter anderem:a) Verwarnungb) Entziehung <strong>des</strong> Erlaubnisscheines ohne Rückerstattungder Gebührc) Geldbuße bis zur Höhe <strong>des</strong> Betrages, der dieHälfte der Jahreserlaubnisscheingebühr für dasbetreffende Gewässer entspricht.Fischereierlaubnisscheine:§ 81. Der Verein ist bemüht, möglichst für alle MitgliederFischereierlaubnisscheine zu besorgen. Ein Anspruchauf Erlaubnisscheine besteht nicht.- 9 -


2. Die Ausgabe der Jahreserlaubnisscheine wird jährlichneu vorgenommen und hängt davon ab, ob das Mitgliedim abgelaufenen Jahr seinen Verpflichtungennach § 5, Abs. 2 nachgekommen ist und außerdem zukeiner Beanstandung hinsichtlich Ausübung der FischereiAnlass gegeben hat.3. Die Ausgabe aller Jahreserlaubnisscheine obliegt demVorstand. Tageskarten werden, soweit vorhanden, analle Mitglieder ausgegeben. Der Vorstand ist berechtigt,in besonderen Fällen an verdienstvolle MitgliederTageserlaubnisscheine kostenlos auszugeben.Organe <strong>des</strong> Vereins:§ 9Der Verein hat folgende Organe:1. Die Mitgliederversammlung2. Die Vorstandschaft3. Den Ausschuss§ 10Die Vorstandschaft setzt sich zusammen aus:1. I Vorsitzender2. II Vorsitzender3. I Kassierer4. II Kassierer5. Schriftführer6. I Gewässerwart (Leiter)7. II Gewässerwart- 10 -


8. I Jugendwart9. II Jugendwart10. Gerätewart11. 2 BeisitzerDie Vorsitzenden:1. Der I Vorsitzende ist Vorstand im Sinne der § 26 BGB.Im Falle seiner Verhinderung vertritt ihn der II Vorsitzende.Die Verhinderung muss im Außenverhältnisnicht nachgewiesen werden.2. Der I Vorsitzende besorgt alle Angelegenheiten <strong>des</strong>Vereins, soweit dies nicht aufgrund der <strong>Satzung</strong> durchandere Organe zu geschehen hat. Ihm obliegt weiterhindie Aufgabe, die Arbeiten der Vorstandschaft zu überwachen.Er hat bei Feststellung von Missständen soforteinzugreifen.3. Dem I Vorsitzenden obliegt die Einberufung und Leitungaller Versammlungen und Sitzungen. Der I Vorsitzendeist an die Beschlüsse der Vereinsorgane gebundenund hat diese zu vollziehen.4. Zu Anschaffungen oder zu Rechtsgeschäften, die denVerein vermögensrechtliche verpflichten, bedarf er derEinwilligung der Vorstandschaft, wenn der Betrag von€ 300,-- überschritten werden soll. Die Beschränkunggilt nur im Innenverhältnis.5. Der II Vorsitzende vertritt den I Vorsitzenden bei <strong>des</strong>senVerhinderung oder wenn dieser sein Amt zur Verfügungstellt, in allen seinen Rechten und Pflichten. Erhat den I Vorsitzenden in der Erfüllung seiner Aufgabennach besten Kräften zu unterstützen.- 11 -


6. Den Mitgliedern <strong>des</strong> Vorstan<strong>des</strong> obliegen folgendeAufgaben:a) Dem I Kassenwart obliegt die Wahrnehmungder gesamten Kassengeschäfte <strong>des</strong> Vereins.Alle Zahlungen sind möglichst bargeldlos abzuwickeln.Jede Auszahlung aus der Vereinskasseunterliegt der vorherigen Genehmigungund Gegenzeichnung durch einen der zwei Vorsitzenden.Der Kassenwart hat alljährlich derGeneralversammlung gegenüber Rechnung abzulegenund ebenso jederzeit auf Verlangendem Vorstand. Der II Kassenwart vertritt den IKassenwart bei <strong>des</strong>sen Verhinderung. Darüberhinaus kann ihn der I Vorsitzende mit derWahrnehmung besonderer Aufgaben beauftragen.b) Der Gewässerwart ist für die ordentliche Durchführung<strong>des</strong> Besatzes nach dem Besatzplan.Überwachung der Gewässerbewirtschaftung undÜberwachung der Gewässer auf ihren Zustandverantwortlich. Missstände sind sofort dem Vorstandzu melden. Bei Räumung von Gewässernhat er die Leitung zu übernehmen.c) Dem Jugendwart obliegt die Ausbildung,Betreuung und Beratung der Vereinsjugendgruppe.Insbesondere hat er nach den Richtlinienfür Jugendleiter zu verfahren.- 12 -


d) Der I Gewässerwart (Leiter) regelt den Einsatzder Gewässeraufseher. Bei Verstößen gegen dieGewässerordnung hat er die notwendigenSchritte zu unternehmen, bzw. dem Vorstanddarüber Bericht zu erstatten. Die Richtlinien fürseine Arbeit sind in der Gewässerordnung enthalten.7. Alle Mitglieder <strong>des</strong> Vorstan<strong>des</strong> üben ihre Funktionehrenamtlich aus. Aufwendungen können vergütet werdenund sind innerhalb von vier Wochen mit Rechnungund Begründung einzureichen. Der Vorstand kannhierzu eine besondere Regelung in der Geschäftsordnungfestlegen.Kassenprüfer:§ 11Es sind zwei Kassenprüfer zu bestellen, die jährlich min<strong>des</strong>tenszwei unvermutete Kassenrevisionen durchzuführen unddarüber dem Vorsitzenden schriftlich zu berichten haben.Sichtvermerk in den Büchern hat zu erfolgen.§ 12Wahl der Vorstandschaft und der Kassenprüfer:1. Die Vorstandschaft wird durch die Mitgliederversammlungin geheimer Wahl auf die Dauer von drei Jahrenmit einfacher Stimmenmehrheit gewählt. Stellt sich jeweilsnur ein Bewerber zur Wahl, kann offen abgestimmtwerden.- 13 -


2. Die Kassenprüfer werden von der Mitgliederversammlungauf die Dauer von drei Jahren gewählt.3. Der Wahlvorgang bei der Wahl der Kassenprüfer ist dergleiche, wie bei der Wahl der Vorstandschaft.4. Bei Rücktritt oder Ausscheiden eines Vorstandsmitglie<strong>des</strong>oder eines Kassenprüfers ist eine Neuwahl nicht erforderlich.In diesem Falle kann durch den Vorstandeine kommissarische Bestellung bis zur nächsten Mitgliederversammlungerfolgen.Die Mitgliederversammlung:§ 131. Die ordentliche Mitgliederversammlung ist alljährlich amEnde <strong>des</strong> Geschäftsjahres, spätestens aber im Februar <strong>des</strong>folgenden Jahres einzuberufen. Die Mitglieder sind hierzuschriftlich einzuladen. Die Einladung soll min<strong>des</strong>tens vierzehnTage vor dem Versammlungstermin unter gleichzeitigerBekanntgabe der Tagesordnung erfolgen. Die Mitgliederversammlungobliegt:a) Entgegennahme <strong>des</strong> Jahresberichtes durchden I Vorsitzenden.b) Entgenennahme <strong>des</strong> Kassenberichtes durchden Kassenwart.c) Entgennahme <strong>des</strong> Berichtes der Kassenprüfer.- 14 -


d) Vorlagen und Genehmigung derBeitragsordnung für das neue Geschäftsjahr.e) Vorlage und Genehmigung <strong>des</strong>Haushaltsplanes für das neue Geschäftsjahr.f) Entlastung der Vorstandsmitglieder.g) Bestellung <strong>des</strong> Wahlausschusses und Übernahmeder Mitgliederversammlung durchden Wahlausschuss bis zur vollzogenenNeuwahl.h) Die Mitgliederversammlung beschließt miteinfacher Stimmenmehrheit der stimmberechtigtenMitglieder, soweit nicht durchdas Gesetz oder diese <strong>Satzung</strong> eine größereMehrheit vorgeschrieben ist. Bei Stimmengleichheitgilt der Antrag als abgelehnt.2. Der Wahlausschuss, bestehend aus einem Vorsitzenden undzwei Beisitzern, wird mit einfacher Stimmenmehrheit vonder Mitgliederversammlung gewählt.3. <strong>Satzung</strong>sänderungen können von der Mitgliederversammlungbeschlossen werden und bedürfen der zweidrittelMehrheit der anwesenden Mitglieder.4. Gäste können nur vom I Vorsitzenden eingeladen werden.- 15 -


§ 14Außerordentliche Mitgliederversammlung:Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist auf Antragdurch den Vorstand anstelle einer Mitgliederversammlung zurEntscheidung von besonders wichtigen Angelegenheiten undbei <strong>Satzung</strong>sänderungen einzuberufen. Eine außerordentlicheMitgliederversammlung muss einberufen werden, wenn mehrals ein Drittel aller Mitglieder dies schriftlich unter Angabe <strong>des</strong>Grun<strong>des</strong> verlangen.§ 15Beurkundung der Beschlüsse:Die in Vorstands- und Mitgliederversammlungen gefasstenBeschlüsse sind schriftlich niederzulegen, und von demjeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer derSitzung zu unterzeichnen.Auflösung <strong>des</strong> Vereines:§ 161. Der Verein kann nur durch Beschluss einer zu diesemZweck einberufenen Mitgliederversammlung aufgelöstwerden. Zu diesem Beschluss ist eine dreiviertel Mehrheitbei Anwesenheit von min<strong>des</strong>tens 75 % aller Vereinsmitgliedererforderlich.- 16 -


2. Bei der Auflösung <strong>des</strong> Vereins ist das nach Tilgung derVerbindlichkeiten verbleibende Vermögen der Gemeinde<strong>Langenneufnach</strong> treuhänderisch zur Verfügungzu stellen, mit der Auflage, das Vermögen ausschließlichund ohne Zeitlimit nach betriebswirtschaftlichenGesichtspunkten zu verwalten und später zu gemeinnützigenZwecken einem neu gegründeten Fischereivereinzur Verfügung zu stellen. Eine Aufteilung <strong>des</strong>Vereinsvermögens unter die Mitglieder ist ausgeschlossen.§ 171. Etwaige Mittel dürfen nur für die satzungsmäßigenZwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhaltenkeine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitgliederauch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln<strong>des</strong> Vereines.2. Sie erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung<strong>des</strong> Vereines nicht mehr als ihren eingezahlten Kapitalanteilund den gemeinen Wert ihrer geleisteten Sacheinlagezurück.3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweckder Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßighohe Vergütungen begünstigt werden.- 17 -


§ 18Schlussbestimmungen:Vorstehende <strong>Satzung</strong> ist von der Mitgliederversammlung vom25.04.1969 beschlossen und von der Mitgliederversammlungvom 26.01.1986 geändert, ergänzt und neu gestaltet worden.Eine weitere Änderung wurde in der Mitgliederversammlungam 06.03.2009 beschlossen. Sie tritt in der neuen Fassung am07.03.2009 in Kraft.<strong>Langenneufnach</strong>, den 07.03.2009<strong>Staudenfischereiverein</strong><strong>Langenneufnach</strong> e.V.Die Mitgliederversammlung- 18 -

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