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Vereinssatzung der Freiwilligen Feuerwehr Spangenberg

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<strong>Vereinssatzung</strong><strong>der</strong><strong>Freiwilligen</strong> <strong>Feuerwehr</strong><strong>Spangenberg</strong>


§ 1Name, Sitz und Rechtsform(1) Der Verein trägt den Namen „Freiwillige <strong>Feuerwehr</strong> <strong>Spangenberg</strong>“.(2) Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden.(3) Der Sitz des Vereins ist <strong>Spangenberg</strong>.§ 2Zweck des Vereins(1) Der Verein Freiwillige <strong>Feuerwehr</strong> <strong>Spangenberg</strong> hat die Aufgabena) den Brandschutz <strong>der</strong> Stadt <strong>Spangenberg</strong> zu för<strong>der</strong>n,b) die Grundsätze des freiwilligen Feuerschutzes insbeson<strong>der</strong>e durchgemeinschaftliche Veranstaltungen und Übungen zu pflegen,c) die sozialen Belange <strong>der</strong> Mitglie<strong>der</strong>, beson<strong>der</strong>s <strong>der</strong> Einsatzabteilung,wahrzunehmen,d) die Jugendarbeit zu för<strong>der</strong>n.(2) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke imSinne <strong>der</strong> Vorschriften des Dritten Abschnitts <strong>der</strong> Abgabenverordnung vom01.10.2002.Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftlicheZwecke.Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.Die Mitglie<strong>der</strong> erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.(2) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind,o<strong>der</strong> durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden.(3) Politische und religiöse Betätigungen sind ausgeschlossen.§3Mitglie<strong>der</strong> des Vereins(1) Der Verein besteht ausa) den Mitglie<strong>der</strong>n <strong>der</strong> Einsatzabteilung,b) den Mitglie<strong>der</strong>n <strong>der</strong> Altersabteilung,c) den Ehrenmitglie<strong>der</strong>n,d) den för<strong>der</strong>nden Mitglie<strong>der</strong>n,e) den Mitglie<strong>der</strong>n <strong>der</strong> <strong>Feuerwehr</strong>kapelle Morschen-<strong>Spangenberg</strong>,f) den Mitglie<strong>der</strong>n <strong>der</strong> Jugendfeuerwehrg) den Mitglie<strong>der</strong>n <strong>der</strong> LöschkidsDie bisherigen Mitglie<strong>der</strong> des nicht eingetragenen Vereins „Freiwillige <strong>Feuerwehr</strong><strong>Spangenberg</strong>“ sind automatisch Mitglie<strong>der</strong>, sofern sie nicht binnen 4 Wochen dieMitgliedschaft aufkündigen.


§4Erwerb <strong>der</strong> Mitgliedschaft(1) Die Mitgliedschaft ist schriftlich zu beantragen.Über die Aufnahme entscheidet <strong>der</strong> Vorstand mit einfacher Mehrheit.Die Entscheidung ist dem Antragsteller mitzuteilen.Die Mitgliedschaft beginnt mit einem Mehrheitsbeschluss des Vorstandes.Dies gilt nicht für die Gründung des Vereins.Mitglie<strong>der</strong> im Sinne des § 3 Buchstabe e) sind kraft ihrer Tätigkeit in <strong>der</strong><strong>Feuerwehr</strong>kapelle Morschen-<strong>Spangenberg</strong> automatisch Mitglie<strong>der</strong>, es sei denn,sie beantragen schriftlich etwas an<strong>der</strong>es.(2) Aktive Mitglie<strong>der</strong> des Vereins sind solche, die gemäß Ortssatzung <strong>der</strong>Einsatzabteilung angehören. das Recht an<strong>der</strong>er Mitglie<strong>der</strong> ebenfalls aktiv an <strong>der</strong>Erreichung des Vereinszwecks mitzuarbeiten bleibt davon unberührt.(3) Die Mitglie<strong>der</strong> <strong>der</strong> Altersabteilung können solche Personen werden, die <strong>der</strong>Einsatzabteilung angehörten und die Altersgrenze erreicht haben o<strong>der</strong> aufWunsch und ehrenhaft aus dem aktiven Dienst ausgeschieden sind.(4) Zu Ehrenmitglie<strong>der</strong>n können natürliche Personen gewählt werden, die sichbeson<strong>der</strong>e Verdienste erworben haben. Ehrenmitglie<strong>der</strong> werden auf Vorschlagvon <strong>der</strong> Mitglie<strong>der</strong>versammlung ernannt.(5) Als för<strong>der</strong>nde Mitglie<strong>der</strong> können unbescholtene natürlich Personen, juristischePersonen o<strong>der</strong> Personengesellschaften aufgenommen werden, die durch ihrenBeitritt ihre Verbundenheit mit den Aufgaben des Brandschutzes bekunden wollen.§5Beendigung <strong>der</strong> Mitgliedschaft(1) Die Mitgliedschaft kann zum Ende des Geschäftsjahres mit einer Frist von dreiMonaten schriftlich gekündigt werden.(2) Die Mitgliedschaft endet ferner durch Ausschluss aus dem Verein. Der Ausschlussist auszusprechen, wenn ein Mitglied gegen die Interessen des Vereins verstößto<strong>der</strong> die bürgerlichen Ehrenrechte verliert.(3) Über den Ausschluss von Mitglie<strong>der</strong>n entscheidet <strong>der</strong> Vorstand. Gegen dieseEntscheidung ist Beschwerde an den Vorstand zulässig. Über die Beschwerdeentscheidet die Mitglie<strong>der</strong>versammlung. Bis zu <strong>der</strong>en Entscheidung ruht dieMitgliedschaft.(4) Die Ehrenmitgliedschaft kann auf Vorschlag des Vorstandes aberkannt werden.(5) In allen Fällen ist <strong>der</strong> Auszuschließende vorher anzuhören. Der Ausschluss istdurch den Vorstand schriftlich zu begründen.(6) Mit dem Ausscheiden erlöschen alle vermögensrechtlichen Ansprüche desMitgliedes gegen den Verein.(7) Die Mitgliedschaft endet durch Tod o<strong>der</strong> Auflösung <strong>der</strong> Personengesellschaftbzw. juristischen Person.


§6Mittel(1) Die Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks werden aufgebracht durcha) jährliche Mitgliedsbeiträge, <strong>der</strong>en Höhe von <strong>der</strong> Mitglie<strong>der</strong>versammlungfestzusetzen ist,b) durch freiwillige Zuwendungen,c) durch Zuschüsse aus öffentlichen Mitteln,d) durch sonstige Einnahmen aus gesellschaftlichen Veranstaltungen,Eine Befreiung von Mitgliedsbeiträgen kann <strong>der</strong> Vorstand erteilen.Der Mitgliedsbeitrag zu a) ist bis zum 30.03. eines jeden Jahres im voraus fällig.(1) Die Organe des Vereins sinda) die Mitglie<strong>der</strong>versammlung,b) <strong>der</strong> Vereinsvorstand.§7Organe des Vereins§8Mitglie<strong>der</strong>versammlung(1) Die Mitglie<strong>der</strong>versammlung setzt sich aus den Vereinsmitglie<strong>der</strong>n zusammen undist das oberste Beschlussorgan.(2) Die Mitglie<strong>der</strong>versammlung wird vom Vereinsvorsitzenden, im Verhin<strong>der</strong>ungsfallevon seinem Vertreter, geleitet. Sie ist mindestens einmal jährlich unterBekanntgabe <strong>der</strong> vorgesehenen Tagesordnung mit einer 14-tägigen Frist durchAushang im Informationskasten am <strong>Feuerwehr</strong>stützpunkt einzuberufen.(3) Anträge auf Ergänzung <strong>der</strong> Tagesordnung müssen spätestens eine Woche vor<strong>der</strong> Mitglie<strong>der</strong>versammlung dem Vereinsvorsitzendem schriftlich mitgeteilt werden.(4) Auf Antrag von mindestens einem Fünftel <strong>der</strong> Stimmberechtigten ist innerhalbeiner vierwöchigen Frist eine außerordentliche Mitglie<strong>der</strong>versammlungeinzuberufen. In dem Antrag müssen die zu behandelnden Tagesordnungspunktebezeichnet sein. Sie hat binnen 6 Wochen stattzufinden.(5) Es ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und demProtokollführer zu unterzeichnen ist. Das Protokoll ist in <strong>der</strong> Regel vomSchriftführer zu führen. Sofern dieser jedoch verhin<strong>der</strong>t ist, kann durch denVersammlungsleiter ein Protokollant bestimmt werden.


§9Aufgaben <strong>der</strong> Mitglie<strong>der</strong>versammlung(1) Die Aufgaben <strong>der</strong> Mitglie<strong>der</strong>versammlung sinda) Beratung und Beschlussfassung über eingebrachte Anträge,b) die Wahl des Vorstandes für eine Amtszeit von fünf Jahren,c) die Festsetzung <strong>der</strong> Mitgliedsbeiträge und die Genehmigung desHaushaltsvoranschlages,d) die Genehmigung <strong>der</strong> Jahresrechnung,e) Entlastung des Vorstandes und <strong>der</strong> Kassenprüfer,f) Wahl von 2 Kassenprüfern und einer Ersatzperson,g) Beschlussfassung über Satzungsän<strong>der</strong>ungen,h) Wahl von Ehrenmitglie<strong>der</strong>n,i) Entscheidung über die Beschwerde von Mitglie<strong>der</strong>n gegen den Ausschlussaus dem Verein,j) Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.§10Verfahrensordnung für die Mitglie<strong>der</strong>versammlung(1) Jede ordnungsgemäß einberufene Mitglie<strong>der</strong>versammlung ist beschlussfähig.(2) Die Mitglie<strong>der</strong>versammlung beschließt mit einfacher Mehrheit <strong>der</strong> abgegebenStimmen, Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung. Satzungsän<strong>der</strong>ungen bedürfen<strong>der</strong> Mehrheit von zwei Dritteln <strong>der</strong> abgegebenen Stimmen. Abstimmungenerfolgen grundsätzlich offen. Die Mitglie<strong>der</strong>versammlung kann auf Antrag miteinfacher Mehrheit beschließen, geheim abzustimmen.(3) Der Vorsitzende, stellvertretende Vorsitzende, Kassierer, Schriftführer undBeisitzer können offen gewählt werden, sofern aus <strong>der</strong> Versammlung keinEinspruch erfolgt. Sind mehrere Vorschläge eingebracht, ist geheim abzustimmen.Gewählt ist, wer die meisten <strong>der</strong> abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt.(4) Wehrführer und Jugendwart sind Vorstandsmitglie<strong>der</strong> kraft Amtes, <strong>der</strong> Vertreterdes Musikzuges wird durch die Mitglie<strong>der</strong> des Musikzuges bestimmt.(5) Jedes Mitglied ist berechtigt, seine Anträge zur Nie<strong>der</strong>schrift zu geben.(6) Stimmrecht haben nur volljährige Mitglie<strong>der</strong>.(1) Der Vereinsvorstand besteht aus§11Vereinsvorstanda) dem Vorsitzendem,b) dem stellvertretendem Vorsitzendem,c) dem Kassierer,d) dem Schriftführer,e) dem Wehrführer,f) dem Jugendwart,g) einem Vertreter des Musikzuges,h) zusätzlich können bis zu drei Beisitzer in den Vorstand gewählt werdenDer Wehrführer, <strong>der</strong> Jugendwart und <strong>der</strong> Vertreter des Musikzuges sind Kraft AmtesVorstandsmitglie<strong>der</strong> sofern sie nicht die Ämter a) – d) o<strong>der</strong> h) begleiten.


(2) Der Vorstand hat die Mitglie<strong>der</strong> fortgesetzt angemessen über dieVereinsangelegenheiten zu unterrichten.(3) Der Vorsitzende lädt zu den Vorstandssitzungen ein und leitet diese. Über denwesentlichen Gang ist eine Nie<strong>der</strong>schrift zu fertigen, die von ihm unterzeichnetwird.(4) Der Vorstand beschließt mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt dieStimme des Vorsitzenden den Ausschlag.(5) Der Vorstand wird auf die Dauer von 5 Jahren gewählt.(6) Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig aus seinem Amt aus, so kann sich<strong>der</strong> Vorstand durch Beschluss aus den reihen <strong>der</strong> Vereinsmitglie<strong>der</strong> ergänzen. DieAmtszeit des Neugewählten endet mit <strong>der</strong> nächsten Neuwahl des gesamtenVorstandes.§12Geschäftsführung und Vertretung(1) Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins nach den Beschlüssen undRichtlinien <strong>der</strong> Mitglie<strong>der</strong>versammlung ehrenamtlich. Er vertritt den Vereingerichtlich und außergerichtlich.(2) Je zwei Vorstandsmitglie<strong>der</strong>, darunter <strong>der</strong> Vorsitzende o<strong>der</strong> stellvertretendeVorsitzende, vertreten den Verein gerichtlich o<strong>der</strong> außergerichtlich.(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalen<strong>der</strong>jahr.§13Rechnungswesen(1) Der Kassierer ist für die ordnungsgemäße Erledigung <strong>der</strong> Kassengeschäfteverantwortlich.(2) Er darf Auszahlungen nur leisten, wenn <strong>der</strong> Vorsitzende o<strong>der</strong> <strong>der</strong> stellvertretendeVorsitzende schriftlich eine Auszahlungsanordnung erteilt hat und nach dem von<strong>der</strong> Mitglie<strong>der</strong>versammlung beschlossenen Voranschlag Geldbeträge für dieAusgabenzwecke vorgesehen sind.(3) Über alle Einnahmen und Ausgaben ist Buch zu führen.(4) Am Ende des Geschäftsjahres legt er gegenüber den Kassenprüfern Rechnung.(5) Die Kassenprüfer prüfen die Kassengeschäfte und erstatten <strong>der</strong>Jahreshauptversammlung Bericht. Der Kassenprüfungsbericht ist sachlich undwertungsfrei zu halten.§14Jugendfeuerwehr(1) Die Jugendordnung <strong>der</strong> Jugendfeuerwehr ist nicht Bestandteil dieser Satzung.


§15Auflösung(1) Der Verein wird aufgelöst, wenn in einer hierzu einberufenenMitglie<strong>der</strong>versammlung mindestens vier Fünftel <strong>der</strong> Mitglie<strong>der</strong> <strong>der</strong> abgegebenenStimmen die Auflösung beschließen.(2) Ist die Mitglie<strong>der</strong>versammlung nicht beschlussfähig, so kann nach Ablauf einesMonats eine neue Mitglie<strong>der</strong>versammlung einberufen werden, in <strong>der</strong> <strong>der</strong>Beschluss zur Auflösung ohne Rücksicht auf die Zahl <strong>der</strong> Stimmberechtigten miteiner Stimmenmehrheit von drei Viertel <strong>der</strong> vertretenen Stimmberechtigten gefasstwird. In zweiter Ladung muss auf diese Bestimmung beson<strong>der</strong>s hingewiesenwerden.(3) Im Falle <strong>der</strong> Auflösung wird das Vereinsvermögen <strong>der</strong> Stadt <strong>Spangenberg</strong> mit <strong>der</strong>Auflage übereignet, es zur Deckung sozialer Belange <strong>der</strong> Mitglie<strong>der</strong> <strong>der</strong>Einsatzabteilung bzw. ihrer Nachfolgeorganisation zu verwenden.<strong>Spangenberg</strong>, 27.12.2006

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