1.FC Bierbach 1921 e.V § 1 § 2
1.FC Bierbach -SATZUNG
1.FC Bierbach -SATZUNG
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<strong>1.FC</strong> <strong>Bierbach</strong> <strong>1921</strong> e.V.<br />
Satzung vom 18.März 2011<br />
<strong>§</strong> 1<br />
Name, Sitz und Zweck des Vereins<br />
Der Verein führt den Namen „<strong>1.FC</strong> <strong>Bierbach</strong> <strong>1921</strong> e.V.“ und hat seinen Sitz in<br />
Blieskastel, Ortsteil <strong>Bierbach</strong>.<br />
Der Verein ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Homburg/Saar eingetragen.<br />
Der Verein ist Mitglied im<br />
- SFV Saarländischer Fußballverband,<br />
- SLB Saarländischer Leichathletikbund,<br />
- LSVS Landessportverband des Saarlandes.<br />
Der Verein und die Mitglieder unterwerfen sich der Satzung, den Ordnungen sowie den<br />
Entscheidungen und Weisungen, die der SFV und seine Organe treffen. Dasselbe gilt<br />
für sportliche Ordnungen, Entscheidungen und Weisungen der Verbände, denen der<br />
SFV angehört.<br />
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des<br />
Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist<br />
die Förderung des Sports.<br />
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch<br />
- die Förderung sportlicher Übungen und Leistungen<br />
- das Abhalten von regelmäßigen Übungs- und Trainingsstunden,<br />
- die Durchführung von und Beteiligung an Turnieren und sportlichen<br />
Wettkämpfen.<br />
Für jede im Verein betriebene Sportart kann im Bedarfsfall vom Gesamtvorstand eine<br />
eigene Abteilung gegründet werden.<br />
Der Verein ist parteipolitisch und konfessionell neutral.<br />
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.<br />
<strong>§</strong> 2<br />
Gemeinnützigkeit<br />
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche<br />
Zwecke.<br />
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die<br />
Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.<br />
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder<br />
durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.<br />
Vereinsämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.<br />
Der Gesamtvorstand kann bei Bedarf eine Vergütung nach Maßgabe einer<br />
Aufwandsentschädigung im Sinne des <strong>§</strong> 3 Nr. 26a EStG beschließen.<br />
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