1.FC Bierbach 1921 e.V § 1 § 2
1.FC Bierbach -SATZUNG
1.FC Bierbach -SATZUNG
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<strong>1.FC</strong> <strong>Bierbach</strong> <strong>1921</strong> e.V.<br />
Satzung vom 18.März 2011<br />
Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.<br />
Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen.<br />
Alle Abstimmungen und Wahlen erfolgen offen per Handzeichen.<br />
Wenn der Antrag auf geheime Abstimmung gestellt wird, entscheidet darüber die<br />
Mitgliederversammlung.<br />
Über alle Mitgliederversammlungen und deren Beschlüsse ist vom Schriftführer, in<br />
seiner Abwesenheit von einem vorher bestimmten Protokollführer ein Protokoll zu<br />
führen und durch ihn und den Ersten Vorsitzenden zu unterzeichnen.<br />
<strong>§</strong> 8b<br />
Der Gesamtvorstand<br />
Der Gesamtvorstand setzt sich zusammen aus<br />
- Erster Vorsitzender<br />
- Zweiter Vorsitzender<br />
- Kassierer<br />
- Schriftführer und Pressewart<br />
- die Abteilungsleiter der im Verein betriebenen Sportarten<br />
- und weitere Beisitzer.<br />
Zur Zuständigkeit des Gesamtvorstandes gehören insbesondere:<br />
- Einberufung der Mitgliederversammlungen, Aufstellung der entsprechenden<br />
Tagesordnungen und Durchführung der Beschlüsse<br />
- Vorprüfung der Gewinn- und Verlustrechnung<br />
- Erstellung eines Haushaltsplanes<br />
- Vorbereitung der Vorschläge zu Mitgliederehrungen im Rahmen der<br />
Ehrenordnung<br />
- Entscheidung über Aufnahme und Ausschluss eines Mitgliedes<br />
- Streichung von Mitgliedern aus der Mitgliederliste<br />
- Schlichtung aller Streitigkeiten innerhalb des Vereins<br />
- Planung, Durchführung und Überwachung des Sportbetriebes.<br />
Die Vorstandsmitglieder müssen geschäftsfähige Personen sein, die bürgerlichen<br />
Ehrenrechte besitzen und dürfen nicht wegen einer strafbaren Handlung zu einer<br />
Freiheitsstrafe verurteilt worden sein.<br />
Der Erste Vorsitzende, in seinem Verhinderungsfall der Zweite Vorsitzende, beruft den<br />
Gesamtvorstand zu Sitzungen ein. Er erstellt deren Tagesordnungen und leitet sie.<br />
Die Einladungen hierzu erfolgen unter Beifügung der Tagesordnung mindestens acht<br />
Tage vor den Sitzungsterminen.<br />
Dringlichkeitssitzungen können kurzfristig einberufen werden.<br />
Die Sitzungen des Gesamtvorstandes finden nach Bedarf statt, müssen aber jederzeit<br />
auf Antrag der Hälfte der Vorstandsmitglieder einberufen werden.<br />
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