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1.FC Bierbach 1921 e.V § 1 § 2

1.FC Bierbach -SATZUNG

1.FC Bierbach -SATZUNG

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<strong>1.FC</strong> <strong>Bierbach</strong> <strong>1921</strong> e.V.<br />

Satzung vom 18.März 2011<br />

Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.<br />

Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen.<br />

Alle Abstimmungen und Wahlen erfolgen offen per Handzeichen.<br />

Wenn der Antrag auf geheime Abstimmung gestellt wird, entscheidet darüber die<br />

Mitgliederversammlung.<br />

Über alle Mitgliederversammlungen und deren Beschlüsse ist vom Schriftführer, in<br />

seiner Abwesenheit von einem vorher bestimmten Protokollführer ein Protokoll zu<br />

führen und durch ihn und den Ersten Vorsitzenden zu unterzeichnen.<br />

<strong>§</strong> 8b<br />

Der Gesamtvorstand<br />

Der Gesamtvorstand setzt sich zusammen aus<br />

- Erster Vorsitzender<br />

- Zweiter Vorsitzender<br />

- Kassierer<br />

- Schriftführer und Pressewart<br />

- die Abteilungsleiter der im Verein betriebenen Sportarten<br />

- und weitere Beisitzer.<br />

Zur Zuständigkeit des Gesamtvorstandes gehören insbesondere:<br />

- Einberufung der Mitgliederversammlungen, Aufstellung der entsprechenden<br />

Tagesordnungen und Durchführung der Beschlüsse<br />

- Vorprüfung der Gewinn- und Verlustrechnung<br />

- Erstellung eines Haushaltsplanes<br />

- Vorbereitung der Vorschläge zu Mitgliederehrungen im Rahmen der<br />

Ehrenordnung<br />

- Entscheidung über Aufnahme und Ausschluss eines Mitgliedes<br />

- Streichung von Mitgliedern aus der Mitgliederliste<br />

- Schlichtung aller Streitigkeiten innerhalb des Vereins<br />

- Planung, Durchführung und Überwachung des Sportbetriebes.<br />

Die Vorstandsmitglieder müssen geschäftsfähige Personen sein, die bürgerlichen<br />

Ehrenrechte besitzen und dürfen nicht wegen einer strafbaren Handlung zu einer<br />

Freiheitsstrafe verurteilt worden sein.<br />

Der Erste Vorsitzende, in seinem Verhinderungsfall der Zweite Vorsitzende, beruft den<br />

Gesamtvorstand zu Sitzungen ein. Er erstellt deren Tagesordnungen und leitet sie.<br />

Die Einladungen hierzu erfolgen unter Beifügung der Tagesordnung mindestens acht<br />

Tage vor den Sitzungsterminen.<br />

Dringlichkeitssitzungen können kurzfristig einberufen werden.<br />

Die Sitzungen des Gesamtvorstandes finden nach Bedarf statt, müssen aber jederzeit<br />

auf Antrag der Hälfte der Vorstandsmitglieder einberufen werden.<br />

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