1.FC Bierbach 1921 e.V § 1 § 2
1.FC Bierbach -SATZUNG
1.FC Bierbach -SATZUNG
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<strong>1.FC</strong> <strong>Bierbach</strong> <strong>1921</strong> e.V.<br />
Satzung vom 18.März 2011<br />
<strong>§</strong> 1<br />
Name, Sitz und Zweck des Vereins<br />
Der Verein führt den Namen „<strong>1.FC</strong> <strong>Bierbach</strong> <strong>1921</strong> e.V.“ und hat seinen Sitz in<br />
Blieskastel, Ortsteil <strong>Bierbach</strong>.<br />
Der Verein ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Homburg/Saar eingetragen.<br />
Der Verein ist Mitglied im<br />
- SFV Saarländischer Fußballverband,<br />
- SLB Saarländischer Leichathletikbund,<br />
- LSVS Landessportverband des Saarlandes.<br />
Der Verein und die Mitglieder unterwerfen sich der Satzung, den Ordnungen sowie den<br />
Entscheidungen und Weisungen, die der SFV und seine Organe treffen. Dasselbe gilt<br />
für sportliche Ordnungen, Entscheidungen und Weisungen der Verbände, denen der<br />
SFV angehört.<br />
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des<br />
Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist<br />
die Förderung des Sports.<br />
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch<br />
- die Förderung sportlicher Übungen und Leistungen<br />
- das Abhalten von regelmäßigen Übungs- und Trainingsstunden,<br />
- die Durchführung von und Beteiligung an Turnieren und sportlichen<br />
Wettkämpfen.<br />
Für jede im Verein betriebene Sportart kann im Bedarfsfall vom Gesamtvorstand eine<br />
eigene Abteilung gegründet werden.<br />
Der Verein ist parteipolitisch und konfessionell neutral.<br />
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.<br />
<strong>§</strong> 2<br />
Gemeinnützigkeit<br />
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche<br />
Zwecke.<br />
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die<br />
Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.<br />
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder<br />
durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.<br />
Vereinsämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.<br />
Der Gesamtvorstand kann bei Bedarf eine Vergütung nach Maßgabe einer<br />
Aufwandsentschädigung im Sinne des <strong>§</strong> 3 Nr. 26a EStG beschließen.<br />
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<strong>1.FC</strong> <strong>Bierbach</strong> <strong>1921</strong> e.V.<br />
Satzung vom 18.März 2011<br />
Die Mitgliedschaft zum Verein ist freiwillig.<br />
Der Verein führt<br />
<strong>§</strong> 3<br />
Mitgliedschaft<br />
- aktive und passive Vollmitglieder (ab 18 Jahre)<br />
- aktive und passive Jugendmitglieder (bis einschließlich 17 Jahre)<br />
- Ehrenmitglieder.<br />
Mitglieder des Vereins können alle unbescholtenen natürliche Personen oder<br />
juristische Personen werden.<br />
Die Aufnahme in den Verein muss durch schriftlichen Antrag erfolgen.<br />
Über die Aufnahme beschließt der Gesamtvorstand mit einfacher Stimmenmehrheit.<br />
Die Aufnahme ist dem Mitglied mitzuteilen. Sie wird erst mit der Zahlung der<br />
Aufnahmegebühr und des ersten Beitrages wirksam. Dem Mitglied ist die Satzung zur<br />
Kenntnis zu bringen.<br />
Die Ablehnung eines Aufnahmeantrages ist dem Antragsteller ohne Angabe von<br />
Gründen schriftlich mitzuteilen.<br />
Er hat ein Einspruchsrecht gegen die Ablehnung an die Mitgliederversammlung, die<br />
letztlich über die Aufnahme entscheidet.<br />
Die Mitgliedschaft endet durch<br />
- den Austritt aus dem Verein,<br />
<strong>§</strong> 4<br />
Beendigung der Mitgliedschaft<br />
- die Streichung von der Mitgliederliste<br />
- den Ausschluss aus dem Verein<br />
- den Tod/Erlöschen der Rechtsfähigkeit der juristischen Person.<br />
Der freiwillige Austritt eines Mitgliedes aus dem Verein ist dem Gesamtvorstand<br />
schriftlich unter Einhaltung einer vierteljährlichen Kündigungsfrist mitzuteilen.<br />
Nach Ablauf dieser Frist erlöschen alle Rechte des Mitgliedes an den Verein. Dem<br />
Austritt wird durch den Gesamtvorstand nur entsprochen, wenn das Mitglied dem<br />
Verein gegenüber seinen Pflichten nachgekommen ist.<br />
Ein Mitglied kann durch Beschluss des Gesamtvorstandes von der Mitgliederliste<br />
gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Zahlung<br />
von Beiträgen in Verzug ist.<br />
Die Streichung darf erst beschlossen werden, wenn nach der zweiten Mahnung ein<br />
Monat verstrichen ist und in dieser Mahnung ausdrücklich die Streichung angedroht<br />
wurde. Der Beschluss des Gesamtvorstandes über die Streichung soll dem Mitglied<br />
mitgeteilt werden.<br />
Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle<br />
Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis. Noch ausstehende Verpflichtungen aus<br />
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<strong>1.FC</strong> <strong>Bierbach</strong> <strong>1921</strong> e.V.<br />
Satzung vom 18.März 2011<br />
dem Mitgliedschaftsverhältnis, insbesondere ausstehende Beitragspflichten, bleiben<br />
hiervon unberührt.<br />
<strong>§</strong> 5<br />
Ausschluss eines Mitgliedes<br />
Ein Ausschluss kann erfolgen, wenn ein Mitglied in grober Weise den Interessen des<br />
Vereins und seiner Ziele zuwiderhandelt und ein wichtiger Grund gegeben ist.<br />
Der Ausschluss aus dem Verein wird durch den Gesamtvorstand mit einfacher<br />
Stimmenmehrheit beschlossen und dem Mitglied schriftlich unter Angabe von Gründen<br />
mitgeteilt.<br />
Der Ausschließungsbeschluss wird sofort mit Beschlussfassung wirksam.<br />
Dem Ausgeschlossenen steht eine 14-tägige Einspruchsfrist nach Zustellung des<br />
Ausschlussschreibens zu. Der Einspruch muss schriftlich und begründet an den<br />
Gesamtvorstand gerichtet sein.<br />
Über den Einspruch entscheidet die nächste Mitgliederversammlung. Er hat<br />
aufschiebende Wirkung.<br />
<strong>§</strong> 6<br />
Mitgliedsbeiträge<br />
Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben<br />
Diese sind die regelmäßigen Beiträge (Jahresbeitrag), die Aufnahmegebühren sowie<br />
erforderlichenfalls außerordentliche Beiträge (Umlagen).<br />
Art und Höhe der Beiträge werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt.<br />
Der Gesamtvorstand kann in begründeten Fällen Beiträge ganz oder teilweise erlassen<br />
oder stunden.<br />
Ehrenmitglieder sind von der Zahlung von Beiträgen befreit.<br />
Der Beitrag wird vierteljährlich, halbjährlich oder jährlich per Bankeinzug oder<br />
Überweisung durch das Mitglied erhoben.<br />
<strong>§</strong> 7<br />
Rechte und Pflichten der Mitglieder<br />
Die Mitglieder sind berechtigt, an den Veranstaltungen und Mitgliederversammlungen<br />
des Vereins teilzunehmen und seine Einrichtungen zu den vorgeschriebenen<br />
Bedingungen zu benutzen.<br />
Das volljährige Mitlied hat aktives und passives Wahlrecht und Stimmrecht in den<br />
Versammlungen.<br />
Die Mitgliedsrechte sind weder übertragbar noch erblich.<br />
Die Mitglieder erkennen die Vereinssatzung und die Beschlüsse der Vereinsorgane an<br />
und verpflichten sich zur Förderung der in der Satzung festgelegen Grundsätze des<br />
Vereins.<br />
Sie zahlen die Vereinsbeiträge.<br />
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<strong>1.FC</strong> <strong>Bierbach</strong> <strong>1921</strong> e.V.<br />
Satzung vom 18.März 2011<br />
Die Organe des Vereins sind<br />
a) die Mitgliederversammlung<br />
b) der Gesamtvorstand<br />
c) der geschäftsführende Vorstand<br />
<strong>§</strong> 8<br />
Organe des Vereins<br />
<strong>§</strong> 8a<br />
Die Mitgliederversammlung<br />
Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Ihre Beschlüsse sind für<br />
alle Mitglieder bindend. Sie hat das Recht gefasste Beschlüsse aufzuheben.<br />
Mitgliederversammlungen finden einmal im Jahr statt.<br />
Sie werden durch den 1. Vorsitzenden spätestens acht Tage vor der Durchführung<br />
unter Mitteilung der Tagesordnung in den „BLIESKASTELER NACHRICHTEN“,<br />
Mitteilungsblatt der Stadt Blieskastel, einberufen.<br />
Sie wird im ersten Quartal des Geschäftsjahres abgehalten.<br />
Ihr obliegen folgende Aufgaben:<br />
- Entgegennahme der Jahresberichte des Vorstandes,<br />
- Entgegennahme des Kassenprüfberichtes,<br />
- Entlastung des Vorstandes,<br />
- Neuwahl des Vorstandes und der Kassenprüfer,<br />
- Festlegung der Beiträge/Aufnahmegebühren/Umlagen,<br />
- Entscheidung über Anträge und Einsprüche,<br />
- Erlass von Vereinsordnungen,<br />
- Ernennung von Ehrenmitgliedern,<br />
- Änderung der Satzung.<br />
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann durch den Gesamtvorstand<br />
jederzeit einberufen werden. Er ist zur Einberufung verpflichtet, wenn 10 % der<br />
Mitglieder sie unter Angabe von Gründen beantragen. Sie hat die gleichen Rechte wie<br />
die Mitgliederversammlung.<br />
Der Erste Vorsitzende, in seinem Verhinderungsfall sein Stellvertreter, leitet die<br />
Mitgliederversammlungen.<br />
Sie sind beschlussfähig, wenn mindestens zwanzig stimmberechtigte Mitglieder<br />
anwesend sind. Wird diese Zahl nicht erreicht, so wird eine neue Versammlung mit<br />
gleicher Tagesordnung einberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden<br />
stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig ist.<br />
Stimmberechtigt sind neben den Vollmitgliedern auch die Ehrenmitglieder.<br />
Die Mitgliederversammlungen fassen ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit,<br />
sofern nicht gesetzlich oder satzungsgemäß größere Mehrheiten erforderlich sind.<br />
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<strong>1.FC</strong> <strong>Bierbach</strong> <strong>1921</strong> e.V.<br />
Satzung vom 18.März 2011<br />
Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.<br />
Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen.<br />
Alle Abstimmungen und Wahlen erfolgen offen per Handzeichen.<br />
Wenn der Antrag auf geheime Abstimmung gestellt wird, entscheidet darüber die<br />
Mitgliederversammlung.<br />
Über alle Mitgliederversammlungen und deren Beschlüsse ist vom Schriftführer, in<br />
seiner Abwesenheit von einem vorher bestimmten Protokollführer ein Protokoll zu<br />
führen und durch ihn und den Ersten Vorsitzenden zu unterzeichnen.<br />
<strong>§</strong> 8b<br />
Der Gesamtvorstand<br />
Der Gesamtvorstand setzt sich zusammen aus<br />
- Erster Vorsitzender<br />
- Zweiter Vorsitzender<br />
- Kassierer<br />
- Schriftführer und Pressewart<br />
- die Abteilungsleiter der im Verein betriebenen Sportarten<br />
- und weitere Beisitzer.<br />
Zur Zuständigkeit des Gesamtvorstandes gehören insbesondere:<br />
- Einberufung der Mitgliederversammlungen, Aufstellung der entsprechenden<br />
Tagesordnungen und Durchführung der Beschlüsse<br />
- Vorprüfung der Gewinn- und Verlustrechnung<br />
- Erstellung eines Haushaltsplanes<br />
- Vorbereitung der Vorschläge zu Mitgliederehrungen im Rahmen der<br />
Ehrenordnung<br />
- Entscheidung über Aufnahme und Ausschluss eines Mitgliedes<br />
- Streichung von Mitgliedern aus der Mitgliederliste<br />
- Schlichtung aller Streitigkeiten innerhalb des Vereins<br />
- Planung, Durchführung und Überwachung des Sportbetriebes.<br />
Die Vorstandsmitglieder müssen geschäftsfähige Personen sein, die bürgerlichen<br />
Ehrenrechte besitzen und dürfen nicht wegen einer strafbaren Handlung zu einer<br />
Freiheitsstrafe verurteilt worden sein.<br />
Der Erste Vorsitzende, in seinem Verhinderungsfall der Zweite Vorsitzende, beruft den<br />
Gesamtvorstand zu Sitzungen ein. Er erstellt deren Tagesordnungen und leitet sie.<br />
Die Einladungen hierzu erfolgen unter Beifügung der Tagesordnung mindestens acht<br />
Tage vor den Sitzungsterminen.<br />
Dringlichkeitssitzungen können kurzfristig einberufen werden.<br />
Die Sitzungen des Gesamtvorstandes finden nach Bedarf statt, müssen aber jederzeit<br />
auf Antrag der Hälfte der Vorstandsmitglieder einberufen werden.<br />
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<strong>1.FC</strong> <strong>Bierbach</strong> <strong>1921</strong> e.V.<br />
Satzung vom 18.März 2011<br />
Der Gesamtvorstand ist beschlussfähig, wenn die Hälfte seiner Mitglieder anwesend<br />
ist. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst.<br />
Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden.<br />
Auf Antrag eines Vorstandsmitgliedes ist geheim abzustimmen.<br />
Über die Sitzungen ist vom Schriftführer ein Protokoll zu führen.<br />
Der Gesamtvorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei<br />
Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist zulässig.<br />
Der Gesamtvorstand bleibt auch nach Ablauf der Amtszeit im Amt, bis ein neuer<br />
Gesamtvorstand gewählt ist.<br />
Abwesende können gewählt werden, wenn sie ihre Bereitschaft zur Annahme des<br />
Amtes vorher schriftlich erklärt haben.<br />
Eine Abberufung des Gesamtvorstandes vor Ablauf der zweijährigen Amtszeit durch<br />
die Mitgliederversammlung ist statthaft, wenn ihm grobe Pflichtverletzung oder<br />
Unfähigkeit zur ordnungemäßen Geschäftsführung nachzuweisen sind.<br />
Er besteht aus dem<br />
- Ersten Vorsitzenden<br />
- Zweiten Vorsitzenden<br />
- Kassierer<br />
- Schriftführer/Pressewart<br />
<strong>§</strong> 8c<br />
Der geschäftsführende Vorstand<br />
Der Erste und der Zweite Vorsitzende vertreten, jeweils allein, den Verein gerichtlich<br />
und außergerichtlich. Sie haben die Stellung eines gesetzlichen Vertreters.<br />
Im Innenverhältnis gilt, dass der Zweite Vorsitzende sein Vertretungsrecht erst<br />
wahrnimmt, wenn der Erste Vorsitzende verhindert ist.<br />
Zur Zuständigkeit des geschäftsführenden Vorstandes gehört insbesonders<br />
- Führung der laufenden Geschäfte<br />
- Abwicklung des Zahlungsverkehrs<br />
- Mitgliederverwaltung<br />
- Erledigung des anfallenden Schriftverkehrs<br />
- Presse- und Öffentlichkeitsarbeit<br />
Beschlüsse werden einstimmig gefasst. Sollte keine Einigung erzielt werden, sind sie<br />
dem Gesamtvorstand zur Entscheidung vorzulegen.<br />
<strong>§</strong> 9<br />
Kassenprüfer<br />
Von der Mitgliederversammlung werden zwei Kassenprüfer auf die Dauer von zwei<br />
Jahren gewählt.<br />
Sie dürfen dem Gesamtvorstand nicht angehören,<br />
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<strong>1.FC</strong> <strong>Bierbach</strong> <strong>1921</strong> e.V.<br />
Satzung vom 18.März 2011<br />
Sie haben die Pflicht und das Recht, die Kassengeschäfte des Vereins laufend zu<br />
überwachen und den Jahresabschluss zu überprüfen.<br />
Sie berichten darüber der Mitgliederversammlung und stellen den Antrag auf<br />
Entlastung des Vorstandes.<br />
<strong>§</strong> 10<br />
Satzungsänderungen<br />
Die Mitgliederversammlung beschließt mit<br />
2 / 3-Mehrheit der anwesenden<br />
stimmberechtigten Mitglieder die vom Antragsteller zu begründenden<br />
Satzungsänderungen.<br />
Diese werden erst mit der Eintragung ins Vereinsregister rechtskräftig.<br />
<strong>§</strong> 11<br />
Auflösung des Vereins.<br />
Über die Auflösung des Vereins beschließt eine eigens zu diesem Zweck einberufene<br />
Mitgliederversammlung mit einer ¾-Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten<br />
Mitglieder, vorausgesetzt, mindestens die Hälfte aller stimmberechtigten Mitglieder des<br />
Vereins ist erschienen.<br />
Ist diese Anzahl nicht erreicht, so muss erneut eine Mitgliederversammlung einberufen<br />
werden, die alsdann ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder mit der<br />
erforderlichen Mehrheit die Auflösung beschließt.<br />
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das<br />
Vermögen des Vereins an die Stadt Blieskastel, die es unmittelbar und ausschließlich<br />
für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.<br />
<strong>§</strong> 12<br />
Inkrafttreten der Satzung<br />
Diese Satzung tritt nach der rechtsgültigen Beschlussfassung durch die<br />
Mitgliederversammlung vom 18. März 2011 mit dem Eintrag in das Vereinsregister in<br />
Kraft.<br />
Blieskastel-<strong>Bierbach</strong>, den 19.05.2011<br />
Eingetragen im Vereinsregister des Amtsgerichts Homburg Nr. 485 am 18.05.2011<br />
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