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1.FC Bierbach 1921 e.V § 1 § 2

1.FC Bierbach -SATZUNG

1.FC Bierbach -SATZUNG

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<strong>1.FC</strong> <strong>Bierbach</strong> <strong>1921</strong> e.V.<br />

Satzung vom 18.März 2011<br />

<strong>§</strong> 1<br />

Name, Sitz und Zweck des Vereins<br />

Der Verein führt den Namen „<strong>1.FC</strong> <strong>Bierbach</strong> <strong>1921</strong> e.V.“ und hat seinen Sitz in<br />

Blieskastel, Ortsteil <strong>Bierbach</strong>.<br />

Der Verein ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Homburg/Saar eingetragen.<br />

Der Verein ist Mitglied im<br />

- SFV Saarländischer Fußballverband,<br />

- SLB Saarländischer Leichathletikbund,<br />

- LSVS Landessportverband des Saarlandes.<br />

Der Verein und die Mitglieder unterwerfen sich der Satzung, den Ordnungen sowie den<br />

Entscheidungen und Weisungen, die der SFV und seine Organe treffen. Dasselbe gilt<br />

für sportliche Ordnungen, Entscheidungen und Weisungen der Verbände, denen der<br />

SFV angehört.<br />

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des<br />

Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist<br />

die Förderung des Sports.<br />

Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch<br />

- die Förderung sportlicher Übungen und Leistungen<br />

- das Abhalten von regelmäßigen Übungs- und Trainingsstunden,<br />

- die Durchführung von und Beteiligung an Turnieren und sportlichen<br />

Wettkämpfen.<br />

Für jede im Verein betriebene Sportart kann im Bedarfsfall vom Gesamtvorstand eine<br />

eigene Abteilung gegründet werden.<br />

Der Verein ist parteipolitisch und konfessionell neutral.<br />

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.<br />

<strong>§</strong> 2<br />

Gemeinnützigkeit<br />

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche<br />

Zwecke.<br />

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die<br />

Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.<br />

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder<br />

durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.<br />

Vereinsämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.<br />

Der Gesamtvorstand kann bei Bedarf eine Vergütung nach Maßgabe einer<br />

Aufwandsentschädigung im Sinne des <strong>§</strong> 3 Nr. 26a EStG beschließen.<br />

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<strong>1.FC</strong> <strong>Bierbach</strong> <strong>1921</strong> e.V.<br />

Satzung vom 18.März 2011<br />

Die Mitgliedschaft zum Verein ist freiwillig.<br />

Der Verein führt<br />

<strong>§</strong> 3<br />

Mitgliedschaft<br />

- aktive und passive Vollmitglieder (ab 18 Jahre)<br />

- aktive und passive Jugendmitglieder (bis einschließlich 17 Jahre)<br />

- Ehrenmitglieder.<br />

Mitglieder des Vereins können alle unbescholtenen natürliche Personen oder<br />

juristische Personen werden.<br />

Die Aufnahme in den Verein muss durch schriftlichen Antrag erfolgen.<br />

Über die Aufnahme beschließt der Gesamtvorstand mit einfacher Stimmenmehrheit.<br />

Die Aufnahme ist dem Mitglied mitzuteilen. Sie wird erst mit der Zahlung der<br />

Aufnahmegebühr und des ersten Beitrages wirksam. Dem Mitglied ist die Satzung zur<br />

Kenntnis zu bringen.<br />

Die Ablehnung eines Aufnahmeantrages ist dem Antragsteller ohne Angabe von<br />

Gründen schriftlich mitzuteilen.<br />

Er hat ein Einspruchsrecht gegen die Ablehnung an die Mitgliederversammlung, die<br />

letztlich über die Aufnahme entscheidet.<br />

Die Mitgliedschaft endet durch<br />

- den Austritt aus dem Verein,<br />

<strong>§</strong> 4<br />

Beendigung der Mitgliedschaft<br />

- die Streichung von der Mitgliederliste<br />

- den Ausschluss aus dem Verein<br />

- den Tod/Erlöschen der Rechtsfähigkeit der juristischen Person.<br />

Der freiwillige Austritt eines Mitgliedes aus dem Verein ist dem Gesamtvorstand<br />

schriftlich unter Einhaltung einer vierteljährlichen Kündigungsfrist mitzuteilen.<br />

Nach Ablauf dieser Frist erlöschen alle Rechte des Mitgliedes an den Verein. Dem<br />

Austritt wird durch den Gesamtvorstand nur entsprochen, wenn das Mitglied dem<br />

Verein gegenüber seinen Pflichten nachgekommen ist.<br />

Ein Mitglied kann durch Beschluss des Gesamtvorstandes von der Mitgliederliste<br />

gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Zahlung<br />

von Beiträgen in Verzug ist.<br />

Die Streichung darf erst beschlossen werden, wenn nach der zweiten Mahnung ein<br />

Monat verstrichen ist und in dieser Mahnung ausdrücklich die Streichung angedroht<br />

wurde. Der Beschluss des Gesamtvorstandes über die Streichung soll dem Mitglied<br />

mitgeteilt werden.<br />

Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle<br />

Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis. Noch ausstehende Verpflichtungen aus<br />

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<strong>1.FC</strong> <strong>Bierbach</strong> <strong>1921</strong> e.V.<br />

Satzung vom 18.März 2011<br />

dem Mitgliedschaftsverhältnis, insbesondere ausstehende Beitragspflichten, bleiben<br />

hiervon unberührt.<br />

<strong>§</strong> 5<br />

Ausschluss eines Mitgliedes<br />

Ein Ausschluss kann erfolgen, wenn ein Mitglied in grober Weise den Interessen des<br />

Vereins und seiner Ziele zuwiderhandelt und ein wichtiger Grund gegeben ist.<br />

Der Ausschluss aus dem Verein wird durch den Gesamtvorstand mit einfacher<br />

Stimmenmehrheit beschlossen und dem Mitglied schriftlich unter Angabe von Gründen<br />

mitgeteilt.<br />

Der Ausschließungsbeschluss wird sofort mit Beschlussfassung wirksam.<br />

Dem Ausgeschlossenen steht eine 14-tägige Einspruchsfrist nach Zustellung des<br />

Ausschlussschreibens zu. Der Einspruch muss schriftlich und begründet an den<br />

Gesamtvorstand gerichtet sein.<br />

Über den Einspruch entscheidet die nächste Mitgliederversammlung. Er hat<br />

aufschiebende Wirkung.<br />

<strong>§</strong> 6<br />

Mitgliedsbeiträge<br />

Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben<br />

Diese sind die regelmäßigen Beiträge (Jahresbeitrag), die Aufnahmegebühren sowie<br />

erforderlichenfalls außerordentliche Beiträge (Umlagen).<br />

Art und Höhe der Beiträge werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt.<br />

Der Gesamtvorstand kann in begründeten Fällen Beiträge ganz oder teilweise erlassen<br />

oder stunden.<br />

Ehrenmitglieder sind von der Zahlung von Beiträgen befreit.<br />

Der Beitrag wird vierteljährlich, halbjährlich oder jährlich per Bankeinzug oder<br />

Überweisung durch das Mitglied erhoben.<br />

<strong>§</strong> 7<br />

Rechte und Pflichten der Mitglieder<br />

Die Mitglieder sind berechtigt, an den Veranstaltungen und Mitgliederversammlungen<br />

des Vereins teilzunehmen und seine Einrichtungen zu den vorgeschriebenen<br />

Bedingungen zu benutzen.<br />

Das volljährige Mitlied hat aktives und passives Wahlrecht und Stimmrecht in den<br />

Versammlungen.<br />

Die Mitgliedsrechte sind weder übertragbar noch erblich.<br />

Die Mitglieder erkennen die Vereinssatzung und die Beschlüsse der Vereinsorgane an<br />

und verpflichten sich zur Förderung der in der Satzung festgelegen Grundsätze des<br />

Vereins.<br />

Sie zahlen die Vereinsbeiträge.<br />

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<strong>1.FC</strong> <strong>Bierbach</strong> <strong>1921</strong> e.V.<br />

Satzung vom 18.März 2011<br />

Die Organe des Vereins sind<br />

a) die Mitgliederversammlung<br />

b) der Gesamtvorstand<br />

c) der geschäftsführende Vorstand<br />

<strong>§</strong> 8<br />

Organe des Vereins<br />

<strong>§</strong> 8a<br />

Die Mitgliederversammlung<br />

Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Ihre Beschlüsse sind für<br />

alle Mitglieder bindend. Sie hat das Recht gefasste Beschlüsse aufzuheben.<br />

Mitgliederversammlungen finden einmal im Jahr statt.<br />

Sie werden durch den 1. Vorsitzenden spätestens acht Tage vor der Durchführung<br />

unter Mitteilung der Tagesordnung in den „BLIESKASTELER NACHRICHTEN“,<br />

Mitteilungsblatt der Stadt Blieskastel, einberufen.<br />

Sie wird im ersten Quartal des Geschäftsjahres abgehalten.<br />

Ihr obliegen folgende Aufgaben:<br />

- Entgegennahme der Jahresberichte des Vorstandes,<br />

- Entgegennahme des Kassenprüfberichtes,<br />

- Entlastung des Vorstandes,<br />

- Neuwahl des Vorstandes und der Kassenprüfer,<br />

- Festlegung der Beiträge/Aufnahmegebühren/Umlagen,<br />

- Entscheidung über Anträge und Einsprüche,<br />

- Erlass von Vereinsordnungen,<br />

- Ernennung von Ehrenmitgliedern,<br />

- Änderung der Satzung.<br />

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann durch den Gesamtvorstand<br />

jederzeit einberufen werden. Er ist zur Einberufung verpflichtet, wenn 10 % der<br />

Mitglieder sie unter Angabe von Gründen beantragen. Sie hat die gleichen Rechte wie<br />

die Mitgliederversammlung.<br />

Der Erste Vorsitzende, in seinem Verhinderungsfall sein Stellvertreter, leitet die<br />

Mitgliederversammlungen.<br />

Sie sind beschlussfähig, wenn mindestens zwanzig stimmberechtigte Mitglieder<br />

anwesend sind. Wird diese Zahl nicht erreicht, so wird eine neue Versammlung mit<br />

gleicher Tagesordnung einberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden<br />

stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig ist.<br />

Stimmberechtigt sind neben den Vollmitgliedern auch die Ehrenmitglieder.<br />

Die Mitgliederversammlungen fassen ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit,<br />

sofern nicht gesetzlich oder satzungsgemäß größere Mehrheiten erforderlich sind.<br />

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<strong>1.FC</strong> <strong>Bierbach</strong> <strong>1921</strong> e.V.<br />

Satzung vom 18.März 2011<br />

Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.<br />

Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen.<br />

Alle Abstimmungen und Wahlen erfolgen offen per Handzeichen.<br />

Wenn der Antrag auf geheime Abstimmung gestellt wird, entscheidet darüber die<br />

Mitgliederversammlung.<br />

Über alle Mitgliederversammlungen und deren Beschlüsse ist vom Schriftführer, in<br />

seiner Abwesenheit von einem vorher bestimmten Protokollführer ein Protokoll zu<br />

führen und durch ihn und den Ersten Vorsitzenden zu unterzeichnen.<br />

<strong>§</strong> 8b<br />

Der Gesamtvorstand<br />

Der Gesamtvorstand setzt sich zusammen aus<br />

- Erster Vorsitzender<br />

- Zweiter Vorsitzender<br />

- Kassierer<br />

- Schriftführer und Pressewart<br />

- die Abteilungsleiter der im Verein betriebenen Sportarten<br />

- und weitere Beisitzer.<br />

Zur Zuständigkeit des Gesamtvorstandes gehören insbesondere:<br />

- Einberufung der Mitgliederversammlungen, Aufstellung der entsprechenden<br />

Tagesordnungen und Durchführung der Beschlüsse<br />

- Vorprüfung der Gewinn- und Verlustrechnung<br />

- Erstellung eines Haushaltsplanes<br />

- Vorbereitung der Vorschläge zu Mitgliederehrungen im Rahmen der<br />

Ehrenordnung<br />

- Entscheidung über Aufnahme und Ausschluss eines Mitgliedes<br />

- Streichung von Mitgliedern aus der Mitgliederliste<br />

- Schlichtung aller Streitigkeiten innerhalb des Vereins<br />

- Planung, Durchführung und Überwachung des Sportbetriebes.<br />

Die Vorstandsmitglieder müssen geschäftsfähige Personen sein, die bürgerlichen<br />

Ehrenrechte besitzen und dürfen nicht wegen einer strafbaren Handlung zu einer<br />

Freiheitsstrafe verurteilt worden sein.<br />

Der Erste Vorsitzende, in seinem Verhinderungsfall der Zweite Vorsitzende, beruft den<br />

Gesamtvorstand zu Sitzungen ein. Er erstellt deren Tagesordnungen und leitet sie.<br />

Die Einladungen hierzu erfolgen unter Beifügung der Tagesordnung mindestens acht<br />

Tage vor den Sitzungsterminen.<br />

Dringlichkeitssitzungen können kurzfristig einberufen werden.<br />

Die Sitzungen des Gesamtvorstandes finden nach Bedarf statt, müssen aber jederzeit<br />

auf Antrag der Hälfte der Vorstandsmitglieder einberufen werden.<br />

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<strong>1.FC</strong> <strong>Bierbach</strong> <strong>1921</strong> e.V.<br />

Satzung vom 18.März 2011<br />

Der Gesamtvorstand ist beschlussfähig, wenn die Hälfte seiner Mitglieder anwesend<br />

ist. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst.<br />

Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden.<br />

Auf Antrag eines Vorstandsmitgliedes ist geheim abzustimmen.<br />

Über die Sitzungen ist vom Schriftführer ein Protokoll zu führen.<br />

Der Gesamtvorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei<br />

Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist zulässig.<br />

Der Gesamtvorstand bleibt auch nach Ablauf der Amtszeit im Amt, bis ein neuer<br />

Gesamtvorstand gewählt ist.<br />

Abwesende können gewählt werden, wenn sie ihre Bereitschaft zur Annahme des<br />

Amtes vorher schriftlich erklärt haben.<br />

Eine Abberufung des Gesamtvorstandes vor Ablauf der zweijährigen Amtszeit durch<br />

die Mitgliederversammlung ist statthaft, wenn ihm grobe Pflichtverletzung oder<br />

Unfähigkeit zur ordnungemäßen Geschäftsführung nachzuweisen sind.<br />

Er besteht aus dem<br />

- Ersten Vorsitzenden<br />

- Zweiten Vorsitzenden<br />

- Kassierer<br />

- Schriftführer/Pressewart<br />

<strong>§</strong> 8c<br />

Der geschäftsführende Vorstand<br />

Der Erste und der Zweite Vorsitzende vertreten, jeweils allein, den Verein gerichtlich<br />

und außergerichtlich. Sie haben die Stellung eines gesetzlichen Vertreters.<br />

Im Innenverhältnis gilt, dass der Zweite Vorsitzende sein Vertretungsrecht erst<br />

wahrnimmt, wenn der Erste Vorsitzende verhindert ist.<br />

Zur Zuständigkeit des geschäftsführenden Vorstandes gehört insbesonders<br />

- Führung der laufenden Geschäfte<br />

- Abwicklung des Zahlungsverkehrs<br />

- Mitgliederverwaltung<br />

- Erledigung des anfallenden Schriftverkehrs<br />

- Presse- und Öffentlichkeitsarbeit<br />

Beschlüsse werden einstimmig gefasst. Sollte keine Einigung erzielt werden, sind sie<br />

dem Gesamtvorstand zur Entscheidung vorzulegen.<br />

<strong>§</strong> 9<br />

Kassenprüfer<br />

Von der Mitgliederversammlung werden zwei Kassenprüfer auf die Dauer von zwei<br />

Jahren gewählt.<br />

Sie dürfen dem Gesamtvorstand nicht angehören,<br />

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<strong>1.FC</strong> <strong>Bierbach</strong> <strong>1921</strong> e.V.<br />

Satzung vom 18.März 2011<br />

Sie haben die Pflicht und das Recht, die Kassengeschäfte des Vereins laufend zu<br />

überwachen und den Jahresabschluss zu überprüfen.<br />

Sie berichten darüber der Mitgliederversammlung und stellen den Antrag auf<br />

Entlastung des Vorstandes.<br />

<strong>§</strong> 10<br />

Satzungsänderungen<br />

Die Mitgliederversammlung beschließt mit<br />

2 / 3-Mehrheit der anwesenden<br />

stimmberechtigten Mitglieder die vom Antragsteller zu begründenden<br />

Satzungsänderungen.<br />

Diese werden erst mit der Eintragung ins Vereinsregister rechtskräftig.<br />

<strong>§</strong> 11<br />

Auflösung des Vereins.<br />

Über die Auflösung des Vereins beschließt eine eigens zu diesem Zweck einberufene<br />

Mitgliederversammlung mit einer ¾-Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten<br />

Mitglieder, vorausgesetzt, mindestens die Hälfte aller stimmberechtigten Mitglieder des<br />

Vereins ist erschienen.<br />

Ist diese Anzahl nicht erreicht, so muss erneut eine Mitgliederversammlung einberufen<br />

werden, die alsdann ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder mit der<br />

erforderlichen Mehrheit die Auflösung beschließt.<br />

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das<br />

Vermögen des Vereins an die Stadt Blieskastel, die es unmittelbar und ausschließlich<br />

für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.<br />

<strong>§</strong> 12<br />

Inkrafttreten der Satzung<br />

Diese Satzung tritt nach der rechtsgültigen Beschlussfassung durch die<br />

Mitgliederversammlung vom 18. März 2011 mit dem Eintrag in das Vereinsregister in<br />

Kraft.<br />

Blieskastel-<strong>Bierbach</strong>, den 19.05.2011<br />

Eingetragen im Vereinsregister des Amtsgerichts Homburg Nr. 485 am 18.05.2011<br />

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